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IV.2016.00620

Rentenaufhebung: Verbesserung des Gesundheitszustands ist nicht ausgewiesen, neues Gutachten nimmt nicht abschliessend zur Behandelbarkeit/Operabilität der Adipositas Stellung (BGE 8C_663/2017)

Zürich SozVersG · 2017-07-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1969 geborene X.___ , angelernte Coiffeuse und Mutter zweier Kinder (geboren 1995, 2000), war zuletzt von Juni 2003 bis März 2009 bei der Y.___ als Kassiererin angestellt und arbeitete nebenbei als Reinigungsarbeiterin zwischen März 2003 und Dezember 2006 bei der Z.___ (Urk. 7/3, Urk. 7/8, Urk. 7/13, Urk. 7/35). Nach einer Operation eines Karpaltunnel-Syndroms im März 2007 meldete sie sich am 2. September 2008 (Eingangsdatum), unter Hinweis auf gesund heitliche Beschwerden im Be reich der Handgelenke, bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 2 ). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess X.___ durch die

m edizinische Begutachtungsstelle MEDAS A.___ begutachten (polydisziplinäres Gutachten vom

21. April 2009 ; Urk. 7/31). A m 6. November 2009 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 10. November 2009, Urk. 7/35). Gestützt auf das polydisziplin äre Gutachten und einen Invaliditätsgrad von 75 % sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom

7. April 20 10 mit Wirkung ab

1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/ 40 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/42; Neube rechnung der Rente am 26. Juni 2013, vgl. Urk. 7/64 ). 1.2

Am 26. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle der Versicherten auf Gesuch hin Kosten gutsprache für einen Rollstuhl sowie ein Viamobil (Hilfsmittel, Urk. 7/67-68). Gestützt auf eine vor Ort durchgeführte Abklärung (Abklärungsberichte für Hil f losen entschädigung für Erwachsene vom 9. April 2013 [Urk. 7/52] und Ab klärungsbericht vom 29. August 2013 [Urk. 7/70]) sprach die IV-Stelle der Ver si cherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades ab August 2013 zu (Urk. 7/73 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/75). 1.3

Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/77). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse führte die IV-Stelle mit der Versicherten am 11. März 2014 ein Standort ge spräch zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 7/79), holte einen aktu el len Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/80) und Berichte der behan deln den Psycho login und des Hausarztes (Urk. 7/81-82) ein. Ferner liess die IV-Stelle die Ver sicherte erneut polydisziplinär

begutachten ( B.___-Gutachten vom 27. Februar 2015 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie, Urk. 7/ 109; Ergänzung vom 29. Dezember 2015, Urk. 7/139 ).

1.4

Während des hängigen Revisionsverfahrens erteilte die IV-Stelle X.___ auf Gesuch hin Kosten gut sprachen für einen Rollator (Urk. 7/86), ein Anti de ku bitus-Sitzkissen (Urk. 7/112)

sowie einen Badelift (Urk. 7/131). Mit Verfügungen vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/151 ) und 8. März 2016 (Urk. 7/153) wurden die Leistungsbegehren be treffend Kostengutsprache für einen Toilettenlift resp. ein Pflegebett abge wie sen.

1.5

Mit Mitteilung vom 3. Februar 2016 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, indem sie sie zur Vornahme eines bariatrischen Eingriffs zwecks Gewichtsreduzierung sowie einer qualifizierten Entzugsbe hand lung der Opioid-Analgetika anwies (Urk. 7/145). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Februar 2016 [Urk. 7/147], Einwand vom 15. März 2016 [Urk. 7/154]) hob die IV-Stelle gestützt auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten

mit Verfügung vom 27. April 2016 die ganze Rente per

31. Mai 2016 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schie bende Wirkung ( Urk. 2 [= Urk. 7/157 ]). 2.

Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) einlegen und folgende Anträge stellen: Es sei die an ge fochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwer de führerin weiterhin Anspruch auf eine volle Rente habe, es sei ein neues Gut achten zur Frage der posttraumatischen Belastungsstörung, eventuell ein neues polydisziplinäres Gutachten bei einer neutralen Stelle, einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

1.2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Be rück sichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zu mut bare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 1.2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden könne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). Da eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wes ent lichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen keine materielle Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet (vgl. E. 1.1), hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentliche davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachver halts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztlich Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwie fern eine effektive Veränderung des Gesundheitsschadens stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund eines ver besserten Gesundheitszustandes sei der gesamte Sachverhalt neu überprüft worden. Es sei nunmehr kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, es liege kein Revisionsgrund vor, da der Vergleich des revisionsweise eingeholten B.___-Gut achtens mit dem Gutachten der Medas-A.___ aus dem Jahr 2009 keine massgebende Veränderung ihres Gesundheitszustands ergebe. Insbesondere lieg e nach wie vor eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor, was sich aus den Angaben der behandelnden Ärzte ergebe. Das B.___-Gutachten sei in dieser Hinsicht nicht überzeugend, da sich die Gutachter nicht mit der PTBS ausein ander gesetzt und deren Wegfall nicht begründet hätten. Die Gutachter hätten lediglich festgestellt, dass mit einer somatischen (Gewichtsreduktion) so wie psy chiatrischen Massnahme (Opiatkonsum) eine theoretische Verbesse rung des Ge sund heitszustandes erreicht werden könne, was sich für eine Renten aufhebung als ungenügend erweise (Urk. 1). 3. 3.1

Referenzzeitpunkt zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen (E. 1.1) ist die Ver fügung vom

7. April 2010 , mit wel cher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

1. September 2008 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/40 [Verfü gungs teil 2], Urk. 7/42 ) . 3.2

3.2.1

Dem polydisziplinären Gutachten der Medas A.___ vom 21. April 2009 können fol gende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/31/16, ergänzt durch Stellungnahme vom 20. Mai 2009, vgl. 3.2.2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- anhaltende Depression - mit dauernder Einschränkung der Entfaltungsmöglichkeiten (ICD-10 F34.8) sonstige anhaltende affektive Störungen - a nhaltende somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - mit erfüllten Kriterien für die Diagnose Fibromyalgie m it ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung - Absenz von anderweitigen Erklärun gen für die rechtsbetonte Hand /

Vorderarm-Problematik

Sodann wurde n

als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein metabolisches Syndrom mit morbider Adipositas ( 150,5cm/100.5kg, BMI 44.4 ) ,

mit Genua valga, ausgeprägten Knick-(Senk-)Füssen, Verdacht auf Fettleber (GPT und Gamma-GT leicht erhöht) und positiver Familienanamnese [Vater, Sohn]), Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose September 2008), mit Diät allein befrie digend eingestellt (HbA1c 7.1) bei positiver Familienanamnese (Vater), Dyslipi dämie (unbehandelt, mit deutlich erhöhtem Gesamtcholesterin, leicht erhöhten Triglyceriden) und arterieller Hy pertonie, wahrscheinlich „essentiell", unbehan delt, aktuell 145/115mmHg, bei positiver Familienanamnese (Vater) sowie Niko tinabusus (20 Zigaretten pro Tag, ca. 20 pack years), mit (Stress)-Leukozytose, genannt (Urk. 7/31/16).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin (in einem 25%-Pensum) und alle n anderen in Frage kommenden be ruflichen Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 25 % der Norm einge schätzt , wobei einzig die psychiatrischen Gegebenheiten limitierend wirkten. So dann seien körperliche Schwerarbeiten aus konstitutionellen Gründen unzumutbar (Urk. 7/31/17) .

Dem psyc hiatrischen Teilgutachten ist folgende Beurteilung zu entnehmen (Urk. 7/31/32): Die gesunde Entwicklung der Beschwerdeführerin sei nachhaltig und schwer durch mehrfache Traumatisierungen gestört worden. Es werde all ge mein empfohlen, mit der Diagnose der PTBS Zurückhaltung zu üben. Den noch sei sie hier gerechtfertigt. Durch den Wegzug der Eltern in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin und möglicherweise etwas weniger auch ihr Bruder in einer verletzlichen Phase, insbesondere der sexuellen Entwicklung, den Trauma tisierungen durch die Grosseltern in einer Art und in einem Umfang ausgesetzt gewesen, die unvermeidlicherweise Schäden hinter lassen hätten . Durch das Fehlen religiöser Bindungen und durch die harten Erziehungsmethoden in der Schule seien auch Kontakte in diesen Bereichen ausgeschlossen gewesen und sie habe ihre Einsamkeit zuerst in der Jugendzeit und jetzt wieder in Gegenwart des geisteskranken Ehemannes

eindringlich geschildert. Die Symptome der PTBS

seien alle nachweisbar. Albträume, bedrängende Erinnerungen, gelegentlich auf tre tende Suizidgedanken sowie fehlende Energie und Initiative bei der Alltags gestaltung seien nachweisbar. Der Umgang mit den Schmerzzuständen absor biere derart viel Energie, dass keine Möglichkeiten bleiben würden, das Aktivi tätenniveau zu heben. Die a rrangierte Heirat mit einem ungeliebten Partner sei dem sexuellen Vermeidungsverhalten entgegen gekommen, habe aber im seeli schen Bereich eine zusätzliche Traumatisierung bewirkt. Die seelischen Schmer zen seien dann im Erwachsenenalter auf eine körperliche Ebene verschoben worden, kombiniert mit der extremen Gewichtszunahme, welche die Aktivitäten zusätzlich eingeschränkt habe. Die PTBS stelle ohne Zweifel ein psychiatrisches Leiden von erheblicher Schwere dar, das die Kriterien einer Komorbidität erfülle. Chronische körperliche Begleiterkrankungen seien ohne Zweifel vorhanden. Au ch die Adipositas habe nach der Einschätzung des Experten Krankheitswert und Schmerzen werde die Beschwerdeführerin ohne Zweifel schon durch die ge wichts bedingte Überlastung des Bewegungsapparates empfinden. Eine Remis sions tendenz habe sich bisher nie eingestellt. Ein sozialer Rückzug habe in prak tisch allen Belangen des Lebens stattgefunden, Freundinnen und Kollegin nen seien selten und man beschränke die sozialen Kontakte auf oberflächliche Beziehungen am Arbeitsplatz und auf die häufigen Treffen mit den Eltern. Der innerseelische Verlauf sei verfestigt und für die Beschwer deführerin ergäben sich keinerlei Perspektiven zu Veränderungen mehr. Bedingt d urch die ausge prägten Schamgefühle habe eine ambulante Psychotherapie erst vor kurzer Zeit und damit nach ausserordentlich lang dauernder Chronifizierung begonnen werden können, was die Erfolgsaussichten einschränke. Es sei vorstellbar, dass unter der Behandlung der Leidensdruck etwas nachlasse. Es scheine aber unwahr scheinlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit in relevantem Umfang verbessere (Urk. 7/31/32-34) . 3.2.2

Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2009 zu Ergänzungsfragen der Besch werde gegnerin vom

6. Mai 2009

(Urk. 7/33) führte Dr. med. C.___ , FMH Rheuma to logie, aus, die Adipositas sei bei der Beschwer d eführerin für sich allein nicht berufsrelevant. Man habe sie als Teil des meta bolischen Syndroms aufgeführt (Gewicht 100,5 kg, Grösse 150,5 cm, BMI 44,4). Vermutlich bestehe ein Zusam men hang mit der erwähnten frühen , anhaltenden Traumatisierung. Weit im Vor dergrund stehe das psychiatrische Leiden der Beschwerdeführerin. Die Adi posi tas wirke indirekt mit (und habe Krankheits wert) . S ie trage zu einer musku lären Dekonditionierung b ei und erschwere ein körperliches Aufbautraining , wie dies bei Fibromyalgie-Patientinnen oft günstig wirke. Die Adipositas habe auch ungünstige Auswirkungen auf die Bewegungs abläufe. Eine Gewichtsreduktion würde sich vermutlich günstig auf das ganze metabolische Syndrom auswirken, doch h abe die Beschwerdeführerin derzeit nicht die psychischen Ressourcen, aktiv gegen ihr Übergewicht anzukämpfen. Es komme hinzu, dass die hier eta blierte Pharmakotherapie die Adipositas eher fördere als bekämpfe. Bei dieser polymorbiden Beschwerdeführerin könnten einzelne Krankheiten nicht aus dem Gesamtkontext herausgelöst und isoliert beurteilt werden. Es sei ein komplexes Zusammenspiel multipler Faktoren, welche hier zu einer hochgradigen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit führten, wobei die psychischen Leiden weit im Vordergrund stünden.

Die Adipositas, für sich allein betrachtet, hätte hier wohl keine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit zur Folge. Die Adipositas wirke vor allem dann einschränkend, wenn sie Folgeschäden wie Arthrosen an den gewichtstragenden Gelenken und relevante kardiovaskuläre Schäden bewirke ( Urk. 7/33/1-2).

Zur Frage der Beschwerdegegnerin nach der Anamnese resp. den Befunden der PTBS ist der Stellungnahme zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe ange ge be n, täglich von der Grossmutter geschlagen und an den Haaren gezogen worden zu sein. Der Grossvater habe sie sexuell missbraucht, was die Mutter gewusst und toleriert habe. Die Erinnerungen würden sie bis heute quälen, oft habe sie Albträume, in denen sie immer wegzulaufen versuche und dann völlig verängstigt und erschöpft erwache. Die quälenden Erinnerungen persistierten auch tagsüber bis heute und sie habe auch in der Schweiz sehr lange nicht den Mut gefunden, über die Erlebnisse zu berichten. Erst im Rahmen der aktuellen psy chiatrischen B ehandlung, die etwa seit e in em Jahr an dauere, könnten die Themen aufgearbeitet werden. Trotz der Vielzahl von Medikamenten habe es kaum eine Zustandsverbesserung gegeben. Auch jetzt noch leide sie unter Angst träumen, unter Erinnerungen an die Schläge und die sexuellen Übergriffe, unter ausgeprägten, lang anhaltenden Stimmungstiefs und unter allg emeinen Ängsten und Befürchtungen. Ende der 90er-Jahre sei als weitere Belastung eine schizophrene Erkrankung des Ehemannes hinzugekommen. Die Ehe sei phasen weise extrem belastet gewesen ( Urk. 7/33/2-3). Die Gutachter sprachen sich im Weiteren dafür aus , dass die länger dauernde körperliche Misshandlung in der Kindheit in Form sexueller Übergriffe durch den Grossvater und Schläge durch die Grossmutter (Ersatzeltern) durchaus einer Belastung entspreche, die geeignet sei, eine PTBS auszulösen und zu unterhalten, zumal sie über Jahre verkannt und nicht adäquat behandelt worden sei. So sei auch die Kombination eines Zustand s nach sexueller Traumatisierung in der Jugend mit einer Adi positas typisch und die Häufung dieser Kombination evidenzbasiert. Gleiches gelte für die Kombination einer sexuellen Traumatisierung mit einem Ganzkörper schmerz syndrom in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. Fibro myalgie

( Urk. 7/33/3). 3.3 3.3.1

Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 27. April 2016 bildete das polydisziplinäre B.___-Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Psychiatrie, Neurologie), welches am 27. April 2015 erstattet

wurde (Urk. 7/109). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit festgehalten (Urk. 7/109, S. 25 des Gutachtens): - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas permagna mit BMI von 65.8 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Diabetes Mellitus Typ 2 mit aktuellem HbA1c-Wert von 8,7 % (ICD-10 E11.7) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Störung durch Opioide (Opioid-Analgetika), ständiger Gebrauch (ICD-10 F11.25) - distal-symmetrische sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetisch (ICD-10 G63.2)

Sodann wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fol gen de festgehalten: (1) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9), (2) Status nach Entfernung eines dorsalen Handgel enksganglions rechts 1994 ( D.___ ) (ICD-10 Z98.8), Status nach Spalten des Retinaculum flexo rum und Epineurolyse des N ervus medianus sowie ausgedehnter Beuge seh nen -S ynovektomie am 2 5. September 2007 (Dr. E.___ ), aktenanamnes tisch postoperatives Auftreten eines CRPS, (3)

Status nach konservativ behandelter Femurfraktur links , 1975 (ICD-10 T93.1) , (4) persistierendes Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand unklarer Ursache (ICD-10 R52.2), Status nach Kar pal kanalspaltung am 25. September 2007 mit nachfolgendem CRPS laut Angabe, (5) chronische Kopfschmerzen unklarer Ursache (ICD-10 G44.8), Differentialdiag nose: Spannungstyp-Kopfweh, Zusammenhang mit obstruktivem Schlafapnoe- Syn drom, (6) Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1), (7) Overlap-Syndrom mit ob struk tivem Schlafapnoe-Syndrom und Adipositas-Hypoventilationssyndrom, Erst diag nose Juni 2013 (ICD-10 E47.31/E66.29), CPAP-Therapie, (8) erhöhte Ent zündungsparameter (ICD-10 R79.8), Leukozytose mit Linksverschiebung, CRP- und BSR-Erhöhung, (9) unklarer Larynxbefund mit Leukoplakie (ICD-10 J38.7), Heiserkeit (10) PAVK Grad I beidseits (ICD-10 I73.9), (11) Nikotinabusus (ICD-IO F17.1), (12) Leberwerterhöhung (ICD-10 R74.8) wahrscheinlich bei Steatosis hepatis (Urk. 7/109 S. 25 des Gutachtens) .

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, bei der allgemeininternistischen Untersuchung stehe die morbide Adipositas mit einem BMI von 65,8 kg/m 2 im Vordergrund der Problematik. Die Beschwerdeführerin sei dadurch nur noch im Rollstuhl mobil. Auch resultiere ein durch die Adipositas bedingtes Hypoven ti la tionssyndrom und die Beschwerdeführerin klage über eine Dyspnoe. Aufgrund der morbiden Adipositas bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche beruflichen Tätigkeiten. Eine bariatri sche Operation sei der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar, die Oper abi lität sollte abgeklärt werden. Bei der psychi atrischen Untersuchung habe eine Stö rung durch Opioide festgestellt werden können. Auch habe eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit verminderter Freudeempfin dung s fähigk eit, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen festgestellt werden können. Die depressive Symptomatik sei durch die negativen Auswirkungen des Substanzkonsums überlagert. Als W eiteres habe auch eine aus geweitete diffuse Schmerzsymptomatik des Bewegungsapparates festgestellt werden können, wobei es sich um eine anhaltende somatoforme Sc hmerz stö rung handle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbei ts fähigkeit von 100 % , was durch die depressive Störung und vor allem auch durch die Störung durch den Substanzkonsum bedingt sei. Nach einer qualifi zier ten Entzugsbehandlung könne aus psychiatrischer Sicht theoretisch mit einer

aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung leicht eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer somatisch angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden. Eine genaue orthopädische Untersuchung sei unmöglich, da die Beschwerdeführerin sich nur knapp für einige Schritte aus dem Rollstuhl habe erhebe n können. An den Knien, Füssen, Schultern, Ellbogen und Händen hätten höhergradige funktionelle Einschränkungen –

wie es scheine – gefehlt (Urk. 7/109 S.

26 des Gutachtens). Radiologisch seien weitestgehend unauf fäl lige Verhältnisse an Händen, Füssen und lumbaler Wirbelsäule festgehalten worden. Die von der Beschwerdeführerin völlig diffus beklagten Beschwerden hätten sich auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls nachvollziehen lassen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, praktisch ausschliess lich sitzende Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich eine Areflexie und eine fehlende Schweisssekretion sowie eine sockenförmige Hypästhesie und -algesi e, ohne sichere begleitende Paresen im Bereich der Füsse , gefunden. Dies bezüglich sei eine diabetische Ätiologie wahrscheinlich. Bezüglich der Schmer zen im Bereich der rechte n Hand hätten sich gemäss den vorliegenden Berichten weder klinisch noch neurographisch Anhaltspunkte für ein persistierendes Nervenkompressionssyndrom gefunden. Es hätten an der rechten Hand diffuse Druckdolenzen bestanden. Die Trophik sei intakt gewesen. Die Hautfarbe und Temperatur seien symmetrisch gewesen und es habe kein Ödem bestanden. Das Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand habe aus neurologischer Sicht nicht zugeordnet werden können. Aus neurologischer Sicht habe ein chroni sches Spannungstyp-Kopfweh diagnostiziert werden können. Davon unabhän gig bestehe eine Migräne mit Aura, wobei die Attacken-Häufigkeit in letzter Zeit deutlich abgenommen habe. Aus neurologischer Sicht bestehe allenfalls eine Arbeitsfähigkeitseinschränkung als Folge der Polyneuropathie für Tätigkei ten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewichtssystem, wie zum Beispiel auf Leitern, unebenem Boden und im Dunkeln. Insgesamt k a men die Experten aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin für sämt liche beruflichen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe ( Urk. 7/109 S. 27 des Gutachtens ).

Mit Blick auf anzuratende medizinische Massnahmen führten die Gutachter aus, aus allgemeininternistischer Sicht sollten dringend Abklärungen bezüglich eines chirurgischen bariatrischen Eingriffs erfolgen, welcher der Beschwerdeführerin zuzumuten sei. Die Diabetes-Therapie sollte intensiviert werden mit Anstreben eines HbA1c-Wertes von unter 8 % . Auch aus orthopädischer Sicht stehe eine massive Gewichtsreduktion im Vordergrund sämtlicher Bemühungen. Aus psy chia trischer Sicht werde zur Überprüfung der Opioid-Therapie geraten und es sollte diesbezüglich eine qualifizierte Entzugsbehandlung erfolgen (Urk.

7/109 S. 27 des Gutachtens).

Der Expertise ist fe rner zu entnehmen, dass im Unterschied zu m Gutachten der Medas A.___ die Diagnose einer PTBS nicht mehr bestätigt werden könne. Es sei anzunehmen, dass es zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 7/109 S. 28 des Gutachtens). Über die traumatischen Erinnerungen in der Kindheit habe die Beschwerdeführerin im heutigen Untersuchungsgespräch ni cht mehr gesprochen. Dies könne ein Hinweis auf eine schlechte Verarbeitung diese r Erlebnisse sein. Sie sei aber gut spürbar und zugänglich, wenn auch schläfrig wegen der Substanzeinnahme. Dies spreche gegen eine deutliche posttrauma ti sche Belastungsstörung. Menschen mit einer manifesten posttraumatischen Belas tungsstörung zeigten neben den sich aufdrängenden traumatischen Gedanken und Träumen regelmässig auch eine deutliche emotionale Abstumpfung der Um gebung gegenüber. Sie wirkten im Gespräch schlecht zugänglich und nicht gut spürbar, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Entgegen der behandelnden Psychologin könne auch keine sonstige andauernde Persön lichkeitsänderung diagnostiziert werden. Für diese Diagnose fordere die ICD-10 neben einer deutlichen misstrauischen Haltung der Umgebung gegenüber mit innerer Anspannung und Nervosität auch eine Entfremdung, also einen emo tionalen Rückzug mit Abstumpfung der Umgebung gegenüber. Die Beschwer deführerin sei aber im Untersuchungsgespräch überhaupt nicht misstrauisch, sondern vielmehr gut zugänglich gewesen und habe auch keine emotionale Ab stumpfung der Umgebung gegenüber gezeigt (Urk. 7/109 S. 16 des Gutachtens).

Zu den Foerster-Kriterien ist

der psychiatrische n Expert ise zu entnehmen (Urk. 7/109 S. 14 des Gutachtens) ,

e s bestehe vor allem auch eine chronische ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es liege ein chronischer Verlauf mit einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit und IV-Beren tung vor , vor allem aber auch mit chronischen somatischen Problemen, die deut lich ausgeprägt seien. Eine schwere psychische Störung, die theoretisch therapeu tisch nicht günstig beeinflusst werden könne , bestehe nicht. Gegen die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spreche hier vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts, bezieh ungs weise primären Krankheitsgewinns , sei nicht erwiesen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug in die Familie, Kontakte bestünden aber durchaus , so auch zu einer Kollegin. Von der Familie, vor allem dem Ehemann und der Tochter , erhalte sie viel Hilfe, auf die sie angewiesen sei , genau so wie auf den Rollstuhl. Die Beschwerdeführerin fühl e sich nicht mehr arbeitsfähig, was sie vor allem mit ihren somatischen Beschwerden begründe (Urk. 7/ 109 S. 14-15 des Gut ach tens). 3.3.2

Der Stellungnahme der Gutachter vom 2 9. Dezember 2015 zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 7/139; vgl. Urk. 7/130) kann entnommen werden, es könne kein körperliches oder psychisches Leiden bezeichnet werden, welches die Adipositas ursächlich kausal begründen könnte. Aufgrund der ausgesprochenen Adipositas mit aktuell einem BMI von 66 kg/m 2

sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben, da die Beschwerdeführerin kaum mehr bewe gungsfähig sei. W eitere Folgen oder Erkrankungen , die quantitative Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, seien bisher nicht vorhanden. Die Polyneuropathie könne mit der möglichen Wahrscheinlichkeit als indirekte Folge der Adipositas, welche den Diabetes mellitus induziert habe, bezeichnet werden. Diese bedinge jedoch nur einige qualitative Einschränkung für Tätig kei ten mit höheren Anforderungen ans Gleichgewichtssystem, al so verschiedene Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer faktischen Gehun fähig keit ohnehin nicht mehr ausführen könne. Diese würden dann zum Tragen kommen, wenn die Beschwerdeführerin massiv Gewicht reduzieren könnte. Die Einschränkung aufgrund der Polyneuropathie sei nur marginal. Anlässlich ihrer Exploration habe die Beschwerdeführerin 148 kg gewogen. Bei einem derartigen Gewicht könne erfahrungsgemäss in den meisten Fällen nur ein bariatrischer Eingriff zu einer Reduktion führen. Der Beschwerdeführerin sei eine derartige Massnahme grundsätzlich sowohl somatisch wie auch psychiatrisch zumutbar. Ob ein derartiger Eingriff, welcher potenziell gefährlich sein könne, als dul dun gs pflichtig zu erachten sei, sei eine andere Frage. Es sei in diesem Fall zu beach ten, dass es Monate gehe, bis die Beschwerdeführerin in einen Gewichtsbereich komme, der ihre Bewegungsfähigkeit deutlich erhöhe , und somit wieder eine Ar beitsfähigkeit realisierbar sei ( Urk. 7/139/2). 3.3.3

Der behandelnde Allgemeinpraktiker Dr. med. F.___ führte im Bericht vom 1 8. März 2016 zu Händen des Rechtsschutzversicherers der Beschwerde füh rerin (Urk. 7/155) aus, die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor Symptome einer PTBS (ICD 10 F43.1), so leide sie unter dem wiederholten Erleben der trau matischen Ereignisse und den sich aufdrängenden Erinnerungen und Träumen. Sie habe massive Ängste, Schlaflosigkeit und Suizidgedanken sowie ein gene relles Misstrauen den Menschen (insbesondere Männern) gegenüber. Sie vermei de Situationen, welche die Erinnerungen wachrufen könnten. Die Traumatisie rung der Beschwerdeführerin und das noch dazugekommene Schmerzsyndrom seien derart tiefgreifend, dass sich ihre Persönlichkeit anhaltend verändert habe und man von einem Übergang zu einer Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62.8) sprechen könne. Sie sei heute nicht mehr fähig, ein selbständiges Leben zu führen. Die Traumatisierung und das damit verbundene Gefühl der Wertlosigkeit würden bei ihr auch zu regelmässigen Essattacken (ICD-10 F50.4) führen, bei denen sie grosse Mengen in sich hineinstopfen müsse . Aus diesem Grund könne auch die verlangte Magenbypass-Operation nicht unterstützt werden ( Urk. 7/155). 3.3.4

Dr. F.___ führte in der beschwerdeweise eingereichten Stellungnahme vom 18. Mai 2016 zu Händen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 3) auf deren Nachfrage (vgl. Urk. 3 S. 3) aus, die Beschwerdeführerin habe von 148 kg auf 116 kg abgenommen. Ein Opioid-Entzug wäre unter einer stationären Behand lung denkbar. Ungewiss sei der Einfluss auf die Psyche und auf die Schmerzen. Ob eine Schmerzbehandlung ohne den Einsatz von Opiaten langfristig möglich sei, könne nicht mit Gewissheit beantwortet werden. Die Mobilität könne mit einer Gew ichtsreduktion verbessert werden. Aktuell sei d ie Beschwerdeführerin körperlich dekonditioniert. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine komplexe Polymorbidität, mit negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 3 S. 1). 4. 4.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich seit der Rentenverfügung vom 7. April 20 10 ( Urk. 7/ 40 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/42 ) bis zur rentenaufhebenden Verfü gung vom 27. April

2016 eine revisionsbegründende Tatsachenänderung gemäss Art. 17 ATSG ergeben hat. Ob eine relevante Veränderung des Gesundheits zu standes und damit ein entsprechender Revisionsgrund vorliegt, ist durch Gegen überstellung der beiden polydisziplinären Gutachten der Medas A.___ sowie des B.___ zu eruieren.

Ist eine relevante Veränderung zu ver neinen, ist sodann zu prüfen, ob die Vor aussetzungen einer Wiedererwägung der Verfügung vom 7. April 2010 gegeben sind und die angefochtene Verfügung unter diesem Titel zu schützen wäre. 4.2

Bei einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands muss erwiesen sein, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Hierbei ist anzumerken, dass eine neu hinzugetretene (oder weggefallene) Diag nose nicht unbesehen eine höhere (oder niedrigere) Arbeitsunfähigkeit be wirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resul tierende Leis tungsein schränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E.

3.2).

Die B.___-Gutachter stellten fest, dass die Diagnose einer PTBS formell nicht mehr gestellt werden könne und gingen deshalb von einer wesent lichen Veränderung des Gesundheitszustands aus. Dass sich die Leistungs- oder Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert haben soll, wird im B.___-Gut achten jedoch nicht dargelegt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass zwar formell keine PTBS mehr vorliege, gegenwärtig unter anderem aufgrund der morbiden Adipositas sowie Opioid-Abhängigkeit allerdings noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Ob es sich bei der Beurteilung der Gutachter des B.___ bezüglich der PTBS um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts handelt oder die Diagnosekriterien einer PTBS nicht mehr gestellt werden können, kann letztlich offen bleiben. Selbst bei Wegfall der Diagnose PTBS ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin an einer morbiden Adipositas und Opioid-Abhängigkeit leidet und dies zur kom pletten Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führt. Dies gilt unabhängig davon, dass bei der Rentenzusprache wegen der morbiden Adipositas für sich ge nom men noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war.

Bei der Untersuchung im Rahmen der aktuellen Revision ergab sich, dass die Adipositas zur gegen wärtigen körperlichen Immobilität der Beschwerdeführerin führt (vgl. auch die verschiedenen zugesprochenen Hilfsmittel, Sachverhalt Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4).

Dass die gesundheitlichen Beschwerden sich im Verlaufe der Zeit verändert, respektive verschoben haben, stellt wohl eine Änderung des medizinischen Sach verhalts dar, vermag jedoch nicht als revisionsrechtlich relevante wesentliche Veränderung des Sachverhalts zu über zeugen.

Sodann äussern sich die B.___-Gutachter im Zusammenhang mit der invaliden versicherungsrechtlichen Relevanz der Adipositas nicht abschliessend zu einer zumutbaren Behandelbarkeit

respektive Operabilität der morbiden Adipositas (Magenbypass-Operation), wovon die Rechtsprechung die Massgeblichkeit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne abhängig macht (vgl. E.1.2.2). Die B.___-Gutachter führten hierzu lediglich aus, aus allgemeininternistischer Sicht sollten dringend Abklärungen bezüglich eines bariatrischen Eingriffs erfolgen, welcher unter diesen Umständen einzig Ziel füh rend und der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar sei (Urk. 7/109 S. 26 und 27 des Gutachtens) . Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, führte hierzu aus, die Traumatisierung und das damit verbundene Gefühl der Wert losig keit führe bei der Beschwerdeführerin zu regelmässigen Essattacken, bei denen sie grosse Mengen in sich hineinstopfen müsse, weshalb aus diesem Grund

die verlangte Magenbypass-Operation nicht unterstützt werden könne (Urk. 7/155 ). Die vom B.___-Gutachter angeregten Abklärungen blieben aus. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung hatte sich noch kein Facharzt abschlies send zur Machbar- und Zumutbarkeit der Operation respektive deren Erfolgs aus sichten oder Risiken geäussert.

Ob ein bariatrischer Eingriff konkret zumutbar und innert welcher Frist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre, ist daher weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilt. Demzufolge lässt sich aus juristischer Sicht auch nicht beurteilen, ob diese medizinische Mass nahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit zumutbar wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Rente unter der Annahme einer mögli chen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach wesentlicher Gewichtsre duk tion nur zulässig wäre nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens, das auch die notwendige Zeitperiode zur Gewichtsreduktion und Rekon ditionierung nach einem bariatrischen Eingriff berücksichtigt.

Mit Blick auf die Adipositas ist zudem festzustellen, dass sich die beiden Ver gleichsgutachten widersprechen, kann doch der ergänzenden Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten vom 21. April 2009 entnommen werden, es werde ein Zusammenhang der Adipositas mit der früher anhaltenden Trauma tisierung vermutet, wobei das psychiatrische Leiden der Beschwerdeführerin weit im Vordergrund stehe (Urk. 7/33/1-2). Die Gutachter der Medas-A.___ bezeichneten die Kombination eines Zustand s nach sexueller Trauma tisie rung in der Jugend mit einer Adi positas als typisch (Urk. 7/33/3). Demge gen über gingen die B.___-Gutachter davon aus, dass kein körperliches oder psy chisches Leiden bezeichnet werden könne, welches die Adipositas ursächlich kausal begründen könne (Urk. 7/139/1). Ob die Adipositas demnach als Folge der Traumatisierungen zu beurteilen ist oder nicht, wird durch die B.___-Gut achter lediglich anders beurteilt. 4.3

Nach dem Gesagten ist eine massgebende Veränderung des Gesundheits zustands und insbesondere der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen. 4.4

Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Revisionsverfügung ist auch nicht mit der Begründung zu schützen ist, es liege zwar kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wohl aber sei die ursprüngliche Verfügung zwei fel los unrichtig gewesen, weshalb gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Wiederer wägungsgrund vorliege (zur Zulässigkeit der Prüfung und Beurteilung einer ver fügten Rentenrevision mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung vgl. BGE 140 V 87 E. 4.2).

In der Verfügung vom 7. April 2010 ( Urk. 7/ 40 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/42 )

ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Rest erwerbsfähigkeit von 25 % zumutbar ist. Diese Beurteilung stützte sie auf die Einschätzung der Gutachter der Medas-A.___ gemäss Gutachten vom 21. April 2009. Es lag mithin ein den formellen Anforderungen genügendes medizinisches Gut achten vor, dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erschei nen. Es erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerde geg nerin der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Medas-A.___ eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. 5.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein e Rentenaufhebung unter keinem Titel erfüllt .

Dementsprechend ist die angefochte ne Verfügung der Be schwerdegegnerin vom

27. April 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Inva liden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Am 26. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle der Versicherten auf Gesuch hin Kosten gutsprache für einen Rollstuhl sowie ein Viamobil (Hilfsmittel, Urk. 7/67-68). Gestützt auf eine vor Ort durchgeführte Abklärung (Abklärungsberichte für Hil f losen entschädigung für Erwachsene vom 9. April 2013 [Urk. 7/52] und Ab klärungsbericht vom 29. August 2013 [Urk. 7/70]) sprach die IV-Stelle der Ver si cherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades ab August 2013 zu (Urk. 7/73 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/75).

E. 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Be rück sichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zu mut bare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

E. 1.2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden könne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). Da eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wes ent lichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen keine materielle Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet (vgl. E. 1.1), hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentliche davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachver halts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztlich Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwie fern eine effektive Veränderung des Gesundheitsschadens stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.2).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund eines ver besserten Gesundheitszustandes sei der gesamte Sachverhalt neu überprüft worden. Es sei nunmehr kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, es liege kein Revisionsgrund vor, da der Vergleich des revisionsweise eingeholten B.___-Gut achtens mit dem Gutachten der Medas-A.___ aus dem Jahr 2009 keine massgebende Veränderung ihres Gesundheitszustands ergebe. Insbesondere lieg e nach wie vor eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor, was sich aus den Angaben der behandelnden Ärzte ergebe. Das B.___-Gutachten sei in dieser Hinsicht nicht überzeugend, da sich die Gutachter nicht mit der PTBS ausein ander gesetzt und deren Wegfall nicht begründet hätten. Die Gutachter hätten lediglich festgestellt, dass mit einer somatischen (Gewichtsreduktion) so wie psy chiatrischen Massnahme (Opiatkonsum) eine theoretische Verbesse rung des Ge sund heitszustandes erreicht werden könne, was sich für eine Renten aufhebung als ungenügend erweise (Urk. 1).

E. 3 S. 1).

E. 3.1 Referenzzeitpunkt zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen (E. 1.1) ist die Ver fügung vom

7. April 2010 , mit wel cher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

1. September 2008 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/40 [Verfü gungs teil 2], Urk. 7/42 ) .

E. 3.2.1 Dem polydisziplinären Gutachten der Medas A.___ vom 21. April 2009 können fol gende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/31/16, ergänzt durch Stellungnahme vom 20. Mai 2009, vgl. 3.2.2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- anhaltende Depression - mit dauernder Einschränkung der Entfaltungsmöglichkeiten (ICD-10 F34.8) sonstige anhaltende affektive Störungen - a nhaltende somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - mit erfüllten Kriterien für die Diagnose Fibromyalgie m it ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung - Absenz von anderweitigen Erklärun gen für die rechtsbetonte Hand /

Vorderarm-Problematik

Sodann wurde n

als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein metabolisches Syndrom mit morbider Adipositas ( 150,5cm/100.5kg, BMI 44.4 ) ,

mit Genua valga, ausgeprägten Knick-(Senk-)Füssen, Verdacht auf Fettleber (GPT und Gamma-GT leicht erhöht) und positiver Familienanamnese [Vater, Sohn]), Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose September 2008), mit Diät allein befrie digend eingestellt (HbA1c 7.1) bei positiver Familienanamnese (Vater), Dyslipi dämie (unbehandelt, mit deutlich erhöhtem Gesamtcholesterin, leicht erhöhten Triglyceriden) und arterieller Hy pertonie, wahrscheinlich „essentiell", unbehan delt, aktuell 145/115mmHg, bei positiver Familienanamnese (Vater) sowie Niko tinabusus (20 Zigaretten pro Tag, ca. 20 pack years), mit (Stress)-Leukozytose, genannt (Urk. 7/31/16).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin (in einem 25%-Pensum) und alle n anderen in Frage kommenden be ruflichen Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 25 % der Norm einge schätzt , wobei einzig die psychiatrischen Gegebenheiten limitierend wirkten. So dann seien körperliche Schwerarbeiten aus konstitutionellen Gründen unzumutbar (Urk. 7/31/17) .

Dem psyc hiatrischen Teilgutachten ist folgende Beurteilung zu entnehmen (Urk. 7/31/32): Die gesunde Entwicklung der Beschwerdeführerin sei nachhaltig und schwer durch mehrfache Traumatisierungen gestört worden. Es werde all ge mein empfohlen, mit der Diagnose der PTBS Zurückhaltung zu üben. Den noch sei sie hier gerechtfertigt. Durch den Wegzug der Eltern in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin und möglicherweise etwas weniger auch ihr Bruder in einer verletzlichen Phase, insbesondere der sexuellen Entwicklung, den Trauma tisierungen durch die Grosseltern in einer Art und in einem Umfang ausgesetzt gewesen, die unvermeidlicherweise Schäden hinter lassen hätten . Durch das Fehlen religiöser Bindungen und durch die harten Erziehungsmethoden in der Schule seien auch Kontakte in diesen Bereichen ausgeschlossen gewesen und sie habe ihre Einsamkeit zuerst in der Jugendzeit und jetzt wieder in Gegenwart des geisteskranken Ehemannes

eindringlich geschildert. Die Symptome der PTBS

seien alle nachweisbar. Albträume, bedrängende Erinnerungen, gelegentlich auf tre tende Suizidgedanken sowie fehlende Energie und Initiative bei der Alltags gestaltung seien nachweisbar. Der Umgang mit den Schmerzzuständen absor biere derart viel Energie, dass keine Möglichkeiten bleiben würden, das Aktivi tätenniveau zu heben. Die a rrangierte Heirat mit einem ungeliebten Partner sei dem sexuellen Vermeidungsverhalten entgegen gekommen, habe aber im seeli schen Bereich eine zusätzliche Traumatisierung bewirkt. Die seelischen Schmer zen seien dann im Erwachsenenalter auf eine körperliche Ebene verschoben worden, kombiniert mit der extremen Gewichtszunahme, welche die Aktivitäten zusätzlich eingeschränkt habe. Die PTBS stelle ohne Zweifel ein psychiatrisches Leiden von erheblicher Schwere dar, das die Kriterien einer Komorbidität erfülle. Chronische körperliche Begleiterkrankungen seien ohne Zweifel vorhanden. Au ch die Adipositas habe nach der Einschätzung des Experten Krankheitswert und Schmerzen werde die Beschwerdeführerin ohne Zweifel schon durch die ge wichts bedingte Überlastung des Bewegungsapparates empfinden. Eine Remis sions tendenz habe sich bisher nie eingestellt. Ein sozialer Rückzug habe in prak tisch allen Belangen des Lebens stattgefunden, Freundinnen und Kollegin nen seien selten und man beschränke die sozialen Kontakte auf oberflächliche Beziehungen am Arbeitsplatz und auf die häufigen Treffen mit den Eltern. Der innerseelische Verlauf sei verfestigt und für die Beschwer deführerin ergäben sich keinerlei Perspektiven zu Veränderungen mehr. Bedingt d urch die ausge prägten Schamgefühle habe eine ambulante Psychotherapie erst vor kurzer Zeit und damit nach ausserordentlich lang dauernder Chronifizierung begonnen werden können, was die Erfolgsaussichten einschränke. Es sei vorstellbar, dass unter der Behandlung der Leidensdruck etwas nachlasse. Es scheine aber unwahr scheinlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit in relevantem Umfang verbessere (Urk. 7/31/32-34) .

E. 3.2.2 Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2009 zu Ergänzungsfragen der Besch werde gegnerin vom

6. Mai 2009

(Urk. 7/33) führte Dr. med. C.___ , FMH Rheuma to logie, aus, die Adipositas sei bei der Beschwer d eführerin für sich allein nicht berufsrelevant. Man habe sie als Teil des meta bolischen Syndroms aufgeführt (Gewicht 100,5 kg, Grösse 150,5 cm, BMI 44,4). Vermutlich bestehe ein Zusam men hang mit der erwähnten frühen , anhaltenden Traumatisierung. Weit im Vor dergrund stehe das psychiatrische Leiden der Beschwerdeführerin. Die Adi posi tas wirke indirekt mit (und habe Krankheits wert) . S ie trage zu einer musku lären Dekonditionierung b ei und erschwere ein körperliches Aufbautraining , wie dies bei Fibromyalgie-Patientinnen oft günstig wirke. Die Adipositas habe auch ungünstige Auswirkungen auf die Bewegungs abläufe. Eine Gewichtsreduktion würde sich vermutlich günstig auf das ganze metabolische Syndrom auswirken, doch h abe die Beschwerdeführerin derzeit nicht die psychischen Ressourcen, aktiv gegen ihr Übergewicht anzukämpfen. Es komme hinzu, dass die hier eta blierte Pharmakotherapie die Adipositas eher fördere als bekämpfe. Bei dieser polymorbiden Beschwerdeführerin könnten einzelne Krankheiten nicht aus dem Gesamtkontext herausgelöst und isoliert beurteilt werden. Es sei ein komplexes Zusammenspiel multipler Faktoren, welche hier zu einer hochgradigen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit führten, wobei die psychischen Leiden weit im Vordergrund stünden.

Die Adipositas, für sich allein betrachtet, hätte hier wohl keine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit zur Folge. Die Adipositas wirke vor allem dann einschränkend, wenn sie Folgeschäden wie Arthrosen an den gewichtstragenden Gelenken und relevante kardiovaskuläre Schäden bewirke ( Urk. 7/33/1-2).

Zur Frage der Beschwerdegegnerin nach der Anamnese resp. den Befunden der PTBS ist der Stellungnahme zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe ange ge be n, täglich von der Grossmutter geschlagen und an den Haaren gezogen worden zu sein. Der Grossvater habe sie sexuell missbraucht, was die Mutter gewusst und toleriert habe. Die Erinnerungen würden sie bis heute quälen, oft habe sie Albträume, in denen sie immer wegzulaufen versuche und dann völlig verängstigt und erschöpft erwache. Die quälenden Erinnerungen persistierten auch tagsüber bis heute und sie habe auch in der Schweiz sehr lange nicht den Mut gefunden, über die Erlebnisse zu berichten. Erst im Rahmen der aktuellen psy chiatrischen B ehandlung, die etwa seit e in em Jahr an dauere, könnten die Themen aufgearbeitet werden. Trotz der Vielzahl von Medikamenten habe es kaum eine Zustandsverbesserung gegeben. Auch jetzt noch leide sie unter Angst träumen, unter Erinnerungen an die Schläge und die sexuellen Übergriffe, unter ausgeprägten, lang anhaltenden Stimmungstiefs und unter allg emeinen Ängsten und Befürchtungen. Ende der 90er-Jahre sei als weitere Belastung eine schizophrene Erkrankung des Ehemannes hinzugekommen. Die Ehe sei phasen weise extrem belastet gewesen ( Urk. 7/33/2-3). Die Gutachter sprachen sich im Weiteren dafür aus , dass die länger dauernde körperliche Misshandlung in der Kindheit in Form sexueller Übergriffe durch den Grossvater und Schläge durch die Grossmutter (Ersatzeltern) durchaus einer Belastung entspreche, die geeignet sei, eine PTBS auszulösen und zu unterhalten, zumal sie über Jahre verkannt und nicht adäquat behandelt worden sei. So sei auch die Kombination eines Zustand s nach sexueller Traumatisierung in der Jugend mit einer Adi positas typisch und die Häufung dieser Kombination evidenzbasiert. Gleiches gelte für die Kombination einer sexuellen Traumatisierung mit einem Ganzkörper schmerz syndrom in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. Fibro myalgie

( Urk. 7/33/3).

E. 3.3.1 Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 27. April 2016 bildete das polydisziplinäre B.___-Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Psychiatrie, Neurologie), welches am 27. April 2015 erstattet

wurde (Urk. 7/109). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit festgehalten (Urk. 7/109, S. 25 des Gutachtens): - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas permagna mit BMI von 65.8 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Diabetes Mellitus Typ 2 mit aktuellem HbA1c-Wert von 8,7 % (ICD-10 E11.7) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Störung durch Opioide (Opioid-Analgetika), ständiger Gebrauch (ICD-10 F11.25) - distal-symmetrische sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetisch (ICD-10 G63.2)

Sodann wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fol gen de festgehalten: (1) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9), (2) Status nach Entfernung eines dorsalen Handgel enksganglions rechts 1994 ( D.___ ) (ICD-10 Z98.8), Status nach Spalten des Retinaculum flexo rum und Epineurolyse des N ervus medianus sowie ausgedehnter Beuge seh nen -S ynovektomie am 2 5. September 2007 (Dr. E.___ ), aktenanamnes tisch postoperatives Auftreten eines CRPS, (3)

Status nach konservativ behandelter Femurfraktur links , 1975 (ICD-10 T93.1) , (4) persistierendes Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand unklarer Ursache (ICD-10 R52.2), Status nach Kar pal kanalspaltung am 25. September 2007 mit nachfolgendem CRPS laut Angabe, (5) chronische Kopfschmerzen unklarer Ursache (ICD-10 G44.8), Differentialdiag nose: Spannungstyp-Kopfweh, Zusammenhang mit obstruktivem Schlafapnoe- Syn drom, (6) Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1), (7) Overlap-Syndrom mit ob struk tivem Schlafapnoe-Syndrom und Adipositas-Hypoventilationssyndrom, Erst diag nose Juni 2013 (ICD-10 E47.31/E66.29), CPAP-Therapie, (8) erhöhte Ent zündungsparameter (ICD-10 R79.8), Leukozytose mit Linksverschiebung, CRP- und BSR-Erhöhung, (9) unklarer Larynxbefund mit Leukoplakie (ICD-10 J38.7), Heiserkeit (10) PAVK Grad I beidseits (ICD-10 I73.9), (11) Nikotinabusus (ICD-IO F17.1), (12) Leberwerterhöhung (ICD-10 R74.8) wahrscheinlich bei Steatosis hepatis (Urk. 7/109 S. 25 des Gutachtens) .

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, bei der allgemeininternistischen Untersuchung stehe die morbide Adipositas mit einem BMI von 65,8 kg/m 2 im Vordergrund der Problematik. Die Beschwerdeführerin sei dadurch nur noch im Rollstuhl mobil. Auch resultiere ein durch die Adipositas bedingtes Hypoven ti la tionssyndrom und die Beschwerdeführerin klage über eine Dyspnoe. Aufgrund der morbiden Adipositas bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche beruflichen Tätigkeiten. Eine bariatri sche Operation sei der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar, die Oper abi lität sollte abgeklärt werden. Bei der psychi atrischen Untersuchung habe eine Stö rung durch Opioide festgestellt werden können. Auch habe eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit verminderter Freudeempfin dung s fähigk eit, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen festgestellt werden können. Die depressive Symptomatik sei durch die negativen Auswirkungen des Substanzkonsums überlagert. Als W eiteres habe auch eine aus geweitete diffuse Schmerzsymptomatik des Bewegungsapparates festgestellt werden können, wobei es sich um eine anhaltende somatoforme Sc hmerz stö rung handle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbei ts fähigkeit von 100 % , was durch die depressive Störung und vor allem auch durch die Störung durch den Substanzkonsum bedingt sei. Nach einer qualifi zier ten Entzugsbehandlung könne aus psychiatrischer Sicht theoretisch mit einer

aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung leicht eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer somatisch angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden. Eine genaue orthopädische Untersuchung sei unmöglich, da die Beschwerdeführerin sich nur knapp für einige Schritte aus dem Rollstuhl habe erhebe n können. An den Knien, Füssen, Schultern, Ellbogen und Händen hätten höhergradige funktionelle Einschränkungen –

wie es scheine – gefehlt (Urk. 7/109 S.

26 des Gutachtens). Radiologisch seien weitestgehend unauf fäl lige Verhältnisse an Händen, Füssen und lumbaler Wirbelsäule festgehalten worden. Die von der Beschwerdeführerin völlig diffus beklagten Beschwerden hätten sich auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls nachvollziehen lassen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, praktisch ausschliess lich sitzende Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich eine Areflexie und eine fehlende Schweisssekretion sowie eine sockenförmige Hypästhesie und -algesi e, ohne sichere begleitende Paresen im Bereich der Füsse , gefunden. Dies bezüglich sei eine diabetische Ätiologie wahrscheinlich. Bezüglich der Schmer zen im Bereich der rechte n Hand hätten sich gemäss den vorliegenden Berichten weder klinisch noch neurographisch Anhaltspunkte für ein persistierendes Nervenkompressionssyndrom gefunden. Es hätten an der rechten Hand diffuse Druckdolenzen bestanden. Die Trophik sei intakt gewesen. Die Hautfarbe und Temperatur seien symmetrisch gewesen und es habe kein Ödem bestanden. Das Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand habe aus neurologischer Sicht nicht zugeordnet werden können. Aus neurologischer Sicht habe ein chroni sches Spannungstyp-Kopfweh diagnostiziert werden können. Davon unabhän gig bestehe eine Migräne mit Aura, wobei die Attacken-Häufigkeit in letzter Zeit deutlich abgenommen habe. Aus neurologischer Sicht bestehe allenfalls eine Arbeitsfähigkeitseinschränkung als Folge der Polyneuropathie für Tätigkei ten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewichtssystem, wie zum Beispiel auf Leitern, unebenem Boden und im Dunkeln. Insgesamt k a men die Experten aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin für sämt liche beruflichen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe ( Urk. 7/109 S. 27 des Gutachtens ).

Mit Blick auf anzuratende medizinische Massnahmen führten die Gutachter aus, aus allgemeininternistischer Sicht sollten dringend Abklärungen bezüglich eines chirurgischen bariatrischen Eingriffs erfolgen, welcher der Beschwerdeführerin zuzumuten sei. Die Diabetes-Therapie sollte intensiviert werden mit Anstreben eines HbA1c-Wertes von unter 8 % . Auch aus orthopädischer Sicht stehe eine massive Gewichtsreduktion im Vordergrund sämtlicher Bemühungen. Aus psy chia trischer Sicht werde zur Überprüfung der Opioid-Therapie geraten und es sollte diesbezüglich eine qualifizierte Entzugsbehandlung erfolgen (Urk.

7/109 S. 27 des Gutachtens).

Der Expertise ist fe rner zu entnehmen, dass im Unterschied zu m Gutachten der Medas A.___ die Diagnose einer PTBS nicht mehr bestätigt werden könne. Es sei anzunehmen, dass es zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 7/109 S. 28 des Gutachtens). Über die traumatischen Erinnerungen in der Kindheit habe die Beschwerdeführerin im heutigen Untersuchungsgespräch ni cht mehr gesprochen. Dies könne ein Hinweis auf eine schlechte Verarbeitung diese r Erlebnisse sein. Sie sei aber gut spürbar und zugänglich, wenn auch schläfrig wegen der Substanzeinnahme. Dies spreche gegen eine deutliche posttrauma ti sche Belastungsstörung. Menschen mit einer manifesten posttraumatischen Belas tungsstörung zeigten neben den sich aufdrängenden traumatischen Gedanken und Träumen regelmässig auch eine deutliche emotionale Abstumpfung der Um gebung gegenüber. Sie wirkten im Gespräch schlecht zugänglich und nicht gut spürbar, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Entgegen der behandelnden Psychologin könne auch keine sonstige andauernde Persön lichkeitsänderung diagnostiziert werden. Für diese Diagnose fordere die ICD-10 neben einer deutlichen misstrauischen Haltung der Umgebung gegenüber mit innerer Anspannung und Nervosität auch eine Entfremdung, also einen emo tionalen Rückzug mit Abstumpfung der Umgebung gegenüber. Die Beschwer deführerin sei aber im Untersuchungsgespräch überhaupt nicht misstrauisch, sondern vielmehr gut zugänglich gewesen und habe auch keine emotionale Ab stumpfung der Umgebung gegenüber gezeigt (Urk. 7/109 S. 16 des Gutachtens).

Zu den Foerster-Kriterien ist

der psychiatrische n Expert ise zu entnehmen (Urk. 7/109 S. 14 des Gutachtens) ,

e s bestehe vor allem auch eine chronische ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es liege ein chronischer Verlauf mit einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit und IV-Beren tung vor , vor allem aber auch mit chronischen somatischen Problemen, die deut lich ausgeprägt seien. Eine schwere psychische Störung, die theoretisch therapeu tisch nicht günstig beeinflusst werden könne , bestehe nicht. Gegen die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spreche hier vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts, bezieh ungs weise primären Krankheitsgewinns , sei nicht erwiesen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug in die Familie, Kontakte bestünden aber durchaus , so auch zu einer Kollegin. Von der Familie, vor allem dem Ehemann und der Tochter , erhalte sie viel Hilfe, auf die sie angewiesen sei , genau so wie auf den Rollstuhl. Die Beschwerdeführerin fühl e sich nicht mehr arbeitsfähig, was sie vor allem mit ihren somatischen Beschwerden begründe (Urk. 7/ 109 S. 14-15 des Gut ach tens).

E. 3.3.2 Der Stellungnahme der Gutachter vom 2 9. Dezember 2015 zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 7/139; vgl. Urk. 7/130) kann entnommen werden, es könne kein körperliches oder psychisches Leiden bezeichnet werden, welches die Adipositas ursächlich kausal begründen könnte. Aufgrund der ausgesprochenen Adipositas mit aktuell einem BMI von 66 kg/m 2

sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben, da die Beschwerdeführerin kaum mehr bewe gungsfähig sei. W eitere Folgen oder Erkrankungen , die quantitative Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, seien bisher nicht vorhanden. Die Polyneuropathie könne mit der möglichen Wahrscheinlichkeit als indirekte Folge der Adipositas, welche den Diabetes mellitus induziert habe, bezeichnet werden. Diese bedinge jedoch nur einige qualitative Einschränkung für Tätig kei ten mit höheren Anforderungen ans Gleichgewichtssystem, al so verschiedene Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer faktischen Gehun fähig keit ohnehin nicht mehr ausführen könne. Diese würden dann zum Tragen kommen, wenn die Beschwerdeführerin massiv Gewicht reduzieren könnte. Die Einschränkung aufgrund der Polyneuropathie sei nur marginal. Anlässlich ihrer Exploration habe die Beschwerdeführerin 148 kg gewogen. Bei einem derartigen Gewicht könne erfahrungsgemäss in den meisten Fällen nur ein bariatrischer Eingriff zu einer Reduktion führen. Der Beschwerdeführerin sei eine derartige Massnahme grundsätzlich sowohl somatisch wie auch psychiatrisch zumutbar. Ob ein derartiger Eingriff, welcher potenziell gefährlich sein könne, als dul dun gs pflichtig zu erachten sei, sei eine andere Frage. Es sei in diesem Fall zu beach ten, dass es Monate gehe, bis die Beschwerdeführerin in einen Gewichtsbereich komme, der ihre Bewegungsfähigkeit deutlich erhöhe , und somit wieder eine Ar beitsfähigkeit realisierbar sei ( Urk. 7/139/2).

E. 3.3.3 Der behandelnde Allgemeinpraktiker Dr. med. F.___ führte im Bericht vom 1 8. März 2016 zu Händen des Rechtsschutzversicherers der Beschwerde füh rerin (Urk. 7/155) aus, die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor Symptome einer PTBS (ICD 10 F43.1), so leide sie unter dem wiederholten Erleben der trau matischen Ereignisse und den sich aufdrängenden Erinnerungen und Träumen. Sie habe massive Ängste, Schlaflosigkeit und Suizidgedanken sowie ein gene relles Misstrauen den Menschen (insbesondere Männern) gegenüber. Sie vermei de Situationen, welche die Erinnerungen wachrufen könnten. Die Traumatisie rung der Beschwerdeführerin und das noch dazugekommene Schmerzsyndrom seien derart tiefgreifend, dass sich ihre Persönlichkeit anhaltend verändert habe und man von einem Übergang zu einer Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62.8) sprechen könne. Sie sei heute nicht mehr fähig, ein selbständiges Leben zu führen. Die Traumatisierung und das damit verbundene Gefühl der Wertlosigkeit würden bei ihr auch zu regelmässigen Essattacken (ICD-10 F50.4) führen, bei denen sie grosse Mengen in sich hineinstopfen müsse . Aus diesem Grund könne auch die verlangte Magenbypass-Operation nicht unterstützt werden ( Urk. 7/155).

E. 3.3.4 Dr. F.___ führte in der beschwerdeweise eingereichten Stellungnahme vom 18. Mai 2016 zu Händen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 3) auf deren Nachfrage (vgl. Urk. 3 S. 3) aus, die Beschwerdeführerin habe von 148 kg auf 116 kg abgenommen. Ein Opioid-Entzug wäre unter einer stationären Behand lung denkbar. Ungewiss sei der Einfluss auf die Psyche und auf die Schmerzen. Ob eine Schmerzbehandlung ohne den Einsatz von Opiaten langfristig möglich sei, könne nicht mit Gewissheit beantwortet werden. Die Mobilität könne mit einer Gew ichtsreduktion verbessert werden. Aktuell sei d ie Beschwerdeführerin körperlich dekonditioniert. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine komplexe Polymorbidität, mit negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.

E. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich seit der Rentenverfügung vom 7. April 20 10 ( Urk. 7/ 40 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/42 ) bis zur rentenaufhebenden Verfü gung vom 27. April

2016 eine revisionsbegründende Tatsachenänderung gemäss Art. 17 ATSG ergeben hat. Ob eine relevante Veränderung des Gesundheits zu standes und damit ein entsprechender Revisionsgrund vorliegt, ist durch Gegen überstellung der beiden polydisziplinären Gutachten der Medas A.___ sowie des B.___ zu eruieren.

Ist eine relevante Veränderung zu ver neinen, ist sodann zu prüfen, ob die Vor aussetzungen einer Wiedererwägung der Verfügung vom 7. April 2010 gegeben sind und die angefochtene Verfügung unter diesem Titel zu schützen wäre.

E. 4.2 Bei einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands muss erwiesen sein, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Hierbei ist anzumerken, dass eine neu hinzugetretene (oder weggefallene) Diag nose nicht unbesehen eine höhere (oder niedrigere) Arbeitsunfähigkeit be wirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resul tierende Leis tungsein schränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E.

3.2).

Die B.___-Gutachter stellten fest, dass die Diagnose einer PTBS formell nicht mehr gestellt werden könne und gingen deshalb von einer wesent lichen Veränderung des Gesundheitszustands aus. Dass sich die Leistungs- oder Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert haben soll, wird im B.___-Gut achten jedoch nicht dargelegt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass zwar formell keine PTBS mehr vorliege, gegenwärtig unter anderem aufgrund der morbiden Adipositas sowie Opioid-Abhängigkeit allerdings noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Ob es sich bei der Beurteilung der Gutachter des B.___ bezüglich der PTBS um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts handelt oder die Diagnosekriterien einer PTBS nicht mehr gestellt werden können, kann letztlich offen bleiben. Selbst bei Wegfall der Diagnose PTBS ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin an einer morbiden Adipositas und Opioid-Abhängigkeit leidet und dies zur kom pletten Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führt. Dies gilt unabhängig davon, dass bei der Rentenzusprache wegen der morbiden Adipositas für sich ge nom men noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war.

Bei der Untersuchung im Rahmen der aktuellen Revision ergab sich, dass die Adipositas zur gegen wärtigen körperlichen Immobilität der Beschwerdeführerin führt (vgl. auch die verschiedenen zugesprochenen Hilfsmittel, Sachverhalt Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4).

Dass die gesundheitlichen Beschwerden sich im Verlaufe der Zeit verändert, respektive verschoben haben, stellt wohl eine Änderung des medizinischen Sach verhalts dar, vermag jedoch nicht als revisionsrechtlich relevante wesentliche Veränderung des Sachverhalts zu über zeugen.

Sodann äussern sich die B.___-Gutachter im Zusammenhang mit der invaliden versicherungsrechtlichen Relevanz der Adipositas nicht abschliessend zu einer zumutbaren Behandelbarkeit

respektive Operabilität der morbiden Adipositas (Magenbypass-Operation), wovon die Rechtsprechung die Massgeblichkeit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne abhängig macht (vgl. E.1.2.2). Die B.___-Gutachter führten hierzu lediglich aus, aus allgemeininternistischer Sicht sollten dringend Abklärungen bezüglich eines bariatrischen Eingriffs erfolgen, welcher unter diesen Umständen einzig Ziel füh rend und der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar sei (Urk. 7/109 S. 26 und 27 des Gutachtens) . Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, führte hierzu aus, die Traumatisierung und das damit verbundene Gefühl der Wert losig keit führe bei der Beschwerdeführerin zu regelmässigen Essattacken, bei denen sie grosse Mengen in sich hineinstopfen müsse, weshalb aus diesem Grund

die verlangte Magenbypass-Operation nicht unterstützt werden könne (Urk. 7/155 ). Die vom B.___-Gutachter angeregten Abklärungen blieben aus. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung hatte sich noch kein Facharzt abschlies send zur Machbar- und Zumutbarkeit der Operation respektive deren Erfolgs aus sichten oder Risiken geäussert.

Ob ein bariatrischer Eingriff konkret zumutbar und innert welcher Frist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre, ist daher weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilt. Demzufolge lässt sich aus juristischer Sicht auch nicht beurteilen, ob diese medizinische Mass nahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit zumutbar wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Rente unter der Annahme einer mögli chen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach wesentlicher Gewichtsre duk tion nur zulässig wäre nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens, das auch die notwendige Zeitperiode zur Gewichtsreduktion und Rekon ditionierung nach einem bariatrischen Eingriff berücksichtigt.

Mit Blick auf die Adipositas ist zudem festzustellen, dass sich die beiden Ver gleichsgutachten widersprechen, kann doch der ergänzenden Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten vom 21. April 2009 entnommen werden, es werde ein Zusammenhang der Adipositas mit der früher anhaltenden Trauma tisierung vermutet, wobei das psychiatrische Leiden der Beschwerdeführerin weit im Vordergrund stehe (Urk. 7/33/1-2). Die Gutachter der Medas-A.___ bezeichneten die Kombination eines Zustand s nach sexueller Trauma tisie rung in der Jugend mit einer Adi positas als typisch (Urk. 7/33/3). Demge gen über gingen die B.___-Gutachter davon aus, dass kein körperliches oder psy chisches Leiden bezeichnet werden könne, welches die Adipositas ursächlich kausal begründen könne (Urk. 7/139/1). Ob die Adipositas demnach als Folge der Traumatisierungen zu beurteilen ist oder nicht, wird durch die B.___-Gut achter lediglich anders beurteilt.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine massgebende Veränderung des Gesundheits zustands und insbesondere der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen.

E. 4.4 Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Revisionsverfügung ist auch nicht mit der Begründung zu schützen ist, es liege zwar kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wohl aber sei die ursprüngliche Verfügung zwei fel los unrichtig gewesen, weshalb gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Wiederer wägungsgrund vorliege (zur Zulässigkeit der Prüfung und Beurteilung einer ver fügten Rentenrevision mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung vgl. BGE 140 V 87 E. 4.2).

In der Verfügung vom 7. April 2010 ( Urk. 7/ 40 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/42 )

ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Rest erwerbsfähigkeit von 25 % zumutbar ist. Diese Beurteilung stützte sie auf die Einschätzung der Gutachter der Medas-A.___ gemäss Gutachten vom 21. April 2009. Es lag mithin ein den formellen Anforderungen genügendes medizinisches Gut achten vor, dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erschei nen. Es erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerde geg nerin der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Medas-A.___ eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.

E. 5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein e Rentenaufhebung unter keinem Titel erfüllt .

Dementsprechend ist die angefochte ne Verfügung der Be schwerdegegnerin vom

27. April 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Invaliden rente hat.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Inva liden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00620

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 14. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1969 geborene X.___ , angelernte Coiffeuse und Mutter zweier Kinder (geboren 1995, 2000), war zuletzt von Juni 2003 bis März 2009 bei der Y.___ als Kassiererin angestellt und arbeitete nebenbei als Reinigungsarbeiterin zwischen März 2003 und Dezember 2006 bei der Z.___ (Urk. 7/3, Urk. 7/8, Urk. 7/13, Urk. 7/35). Nach einer Operation eines Karpaltunnel-Syndroms im März 2007 meldete sie sich am 2. September 2008 (Eingangsdatum), unter Hinweis auf gesund heitliche Beschwerden im Be reich der Handgelenke, bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 2 ). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess X.___ durch die

m edizinische Begutachtungsstelle MEDAS A.___ begutachten (polydisziplinäres Gutachten vom

21. April 2009 ; Urk. 7/31). A m 6. November 2009 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 10. November 2009, Urk. 7/35). Gestützt auf das polydisziplin äre Gutachten und einen Invaliditätsgrad von 75 % sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom

7. April 20 10 mit Wirkung ab

1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/ 40 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/42; Neube rechnung der Rente am 26. Juni 2013, vgl. Urk. 7/64 ). 1.2

Am 26. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle der Versicherten auf Gesuch hin Kosten gutsprache für einen Rollstuhl sowie ein Viamobil (Hilfsmittel, Urk. 7/67-68). Gestützt auf eine vor Ort durchgeführte Abklärung (Abklärungsberichte für Hil f losen entschädigung für Erwachsene vom 9. April 2013 [Urk. 7/52] und Ab klärungsbericht vom 29. August 2013 [Urk. 7/70]) sprach die IV-Stelle der Ver si cherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades ab August 2013 zu (Urk. 7/73 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/75). 1.3

Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/77). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse führte die IV-Stelle mit der Versicherten am 11. März 2014 ein Standort ge spräch zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 7/79), holte einen aktu el len Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/80) und Berichte der behan deln den Psycho login und des Hausarztes (Urk. 7/81-82) ein. Ferner liess die IV-Stelle die Ver sicherte erneut polydisziplinär

begutachten ( B.___-Gutachten vom 27. Februar 2015 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie, Urk. 7/ 109; Ergänzung vom 29. Dezember 2015, Urk. 7/139 ).

1.4

Während des hängigen Revisionsverfahrens erteilte die IV-Stelle X.___ auf Gesuch hin Kosten gut sprachen für einen Rollator (Urk. 7/86), ein Anti de ku bitus-Sitzkissen (Urk. 7/112)

sowie einen Badelift (Urk. 7/131). Mit Verfügungen vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/151 ) und 8. März 2016 (Urk. 7/153) wurden die Leistungsbegehren be treffend Kostengutsprache für einen Toilettenlift resp. ein Pflegebett abge wie sen.

1.5

Mit Mitteilung vom 3. Februar 2016 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, indem sie sie zur Vornahme eines bariatrischen Eingriffs zwecks Gewichtsreduzierung sowie einer qualifizierten Entzugsbe hand lung der Opioid-Analgetika anwies (Urk. 7/145). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Februar 2016 [Urk. 7/147], Einwand vom 15. März 2016 [Urk. 7/154]) hob die IV-Stelle gestützt auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten

mit Verfügung vom 27. April 2016 die ganze Rente per

31. Mai 2016 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schie bende Wirkung ( Urk. 2 [= Urk. 7/157 ]). 2.

Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) einlegen und folgende Anträge stellen: Es sei die an ge fochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwer de führerin weiterhin Anspruch auf eine volle Rente habe, es sei ein neues Gut achten zur Frage der posttraumatischen Belastungsstörung, eventuell ein neues polydisziplinäres Gutachten bei einer neutralen Stelle, einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

1.2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Be rück sichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zu mut bare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 1.2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden könne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). Da eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wes ent lichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen keine materielle Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet (vgl. E. 1.1), hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentliche davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachver halts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztlich Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwie fern eine effektive Veränderung des Gesundheitsschadens stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund eines ver besserten Gesundheitszustandes sei der gesamte Sachverhalt neu überprüft worden. Es sei nunmehr kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, es liege kein Revisionsgrund vor, da der Vergleich des revisionsweise eingeholten B.___-Gut achtens mit dem Gutachten der Medas-A.___ aus dem Jahr 2009 keine massgebende Veränderung ihres Gesundheitszustands ergebe. Insbesondere lieg e nach wie vor eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor, was sich aus den Angaben der behandelnden Ärzte ergebe. Das B.___-Gutachten sei in dieser Hinsicht nicht überzeugend, da sich die Gutachter nicht mit der PTBS ausein ander gesetzt und deren Wegfall nicht begründet hätten. Die Gutachter hätten lediglich festgestellt, dass mit einer somatischen (Gewichtsreduktion) so wie psy chiatrischen Massnahme (Opiatkonsum) eine theoretische Verbesse rung des Ge sund heitszustandes erreicht werden könne, was sich für eine Renten aufhebung als ungenügend erweise (Urk. 1). 3. 3.1

Referenzzeitpunkt zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen (E. 1.1) ist die Ver fügung vom

7. April 2010 , mit wel cher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

1. September 2008 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/40 [Verfü gungs teil 2], Urk. 7/42 ) . 3.2

3.2.1

Dem polydisziplinären Gutachten der Medas A.___ vom 21. April 2009 können fol gende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/31/16, ergänzt durch Stellungnahme vom 20. Mai 2009, vgl. 3.2.2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- anhaltende Depression - mit dauernder Einschränkung der Entfaltungsmöglichkeiten (ICD-10 F34.8) sonstige anhaltende affektive Störungen - a nhaltende somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - mit erfüllten Kriterien für die Diagnose Fibromyalgie m it ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung - Absenz von anderweitigen Erklärun gen für die rechtsbetonte Hand /

Vorderarm-Problematik

Sodann wurde n

als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein metabolisches Syndrom mit morbider Adipositas ( 150,5cm/100.5kg, BMI 44.4 ) ,

mit Genua valga, ausgeprägten Knick-(Senk-)Füssen, Verdacht auf Fettleber (GPT und Gamma-GT leicht erhöht) und positiver Familienanamnese [Vater, Sohn]), Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose September 2008), mit Diät allein befrie digend eingestellt (HbA1c 7.1) bei positiver Familienanamnese (Vater), Dyslipi dämie (unbehandelt, mit deutlich erhöhtem Gesamtcholesterin, leicht erhöhten Triglyceriden) und arterieller Hy pertonie, wahrscheinlich „essentiell", unbehan delt, aktuell 145/115mmHg, bei positiver Familienanamnese (Vater) sowie Niko tinabusus (20 Zigaretten pro Tag, ca. 20 pack years), mit (Stress)-Leukozytose, genannt (Urk. 7/31/16).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin (in einem 25%-Pensum) und alle n anderen in Frage kommenden be ruflichen Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 25 % der Norm einge schätzt , wobei einzig die psychiatrischen Gegebenheiten limitierend wirkten. So dann seien körperliche Schwerarbeiten aus konstitutionellen Gründen unzumutbar (Urk. 7/31/17) .

Dem psyc hiatrischen Teilgutachten ist folgende Beurteilung zu entnehmen (Urk. 7/31/32): Die gesunde Entwicklung der Beschwerdeführerin sei nachhaltig und schwer durch mehrfache Traumatisierungen gestört worden. Es werde all ge mein empfohlen, mit der Diagnose der PTBS Zurückhaltung zu üben. Den noch sei sie hier gerechtfertigt. Durch den Wegzug der Eltern in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin und möglicherweise etwas weniger auch ihr Bruder in einer verletzlichen Phase, insbesondere der sexuellen Entwicklung, den Trauma tisierungen durch die Grosseltern in einer Art und in einem Umfang ausgesetzt gewesen, die unvermeidlicherweise Schäden hinter lassen hätten . Durch das Fehlen religiöser Bindungen und durch die harten Erziehungsmethoden in der Schule seien auch Kontakte in diesen Bereichen ausgeschlossen gewesen und sie habe ihre Einsamkeit zuerst in der Jugendzeit und jetzt wieder in Gegenwart des geisteskranken Ehemannes

eindringlich geschildert. Die Symptome der PTBS

seien alle nachweisbar. Albträume, bedrängende Erinnerungen, gelegentlich auf tre tende Suizidgedanken sowie fehlende Energie und Initiative bei der Alltags gestaltung seien nachweisbar. Der Umgang mit den Schmerzzuständen absor biere derart viel Energie, dass keine Möglichkeiten bleiben würden, das Aktivi tätenniveau zu heben. Die a rrangierte Heirat mit einem ungeliebten Partner sei dem sexuellen Vermeidungsverhalten entgegen gekommen, habe aber im seeli schen Bereich eine zusätzliche Traumatisierung bewirkt. Die seelischen Schmer zen seien dann im Erwachsenenalter auf eine körperliche Ebene verschoben worden, kombiniert mit der extremen Gewichtszunahme, welche die Aktivitäten zusätzlich eingeschränkt habe. Die PTBS stelle ohne Zweifel ein psychiatrisches Leiden von erheblicher Schwere dar, das die Kriterien einer Komorbidität erfülle. Chronische körperliche Begleiterkrankungen seien ohne Zweifel vorhanden. Au ch die Adipositas habe nach der Einschätzung des Experten Krankheitswert und Schmerzen werde die Beschwerdeführerin ohne Zweifel schon durch die ge wichts bedingte Überlastung des Bewegungsapparates empfinden. Eine Remis sions tendenz habe sich bisher nie eingestellt. Ein sozialer Rückzug habe in prak tisch allen Belangen des Lebens stattgefunden, Freundinnen und Kollegin nen seien selten und man beschränke die sozialen Kontakte auf oberflächliche Beziehungen am Arbeitsplatz und auf die häufigen Treffen mit den Eltern. Der innerseelische Verlauf sei verfestigt und für die Beschwer deführerin ergäben sich keinerlei Perspektiven zu Veränderungen mehr. Bedingt d urch die ausge prägten Schamgefühle habe eine ambulante Psychotherapie erst vor kurzer Zeit und damit nach ausserordentlich lang dauernder Chronifizierung begonnen werden können, was die Erfolgsaussichten einschränke. Es sei vorstellbar, dass unter der Behandlung der Leidensdruck etwas nachlasse. Es scheine aber unwahr scheinlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit in relevantem Umfang verbessere (Urk. 7/31/32-34) . 3.2.2

Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2009 zu Ergänzungsfragen der Besch werde gegnerin vom

6. Mai 2009

(Urk. 7/33) führte Dr. med. C.___ , FMH Rheuma to logie, aus, die Adipositas sei bei der Beschwer d eführerin für sich allein nicht berufsrelevant. Man habe sie als Teil des meta bolischen Syndroms aufgeführt (Gewicht 100,5 kg, Grösse 150,5 cm, BMI 44,4). Vermutlich bestehe ein Zusam men hang mit der erwähnten frühen , anhaltenden Traumatisierung. Weit im Vor dergrund stehe das psychiatrische Leiden der Beschwerdeführerin. Die Adi posi tas wirke indirekt mit (und habe Krankheits wert) . S ie trage zu einer musku lären Dekonditionierung b ei und erschwere ein körperliches Aufbautraining , wie dies bei Fibromyalgie-Patientinnen oft günstig wirke. Die Adipositas habe auch ungünstige Auswirkungen auf die Bewegungs abläufe. Eine Gewichtsreduktion würde sich vermutlich günstig auf das ganze metabolische Syndrom auswirken, doch h abe die Beschwerdeführerin derzeit nicht die psychischen Ressourcen, aktiv gegen ihr Übergewicht anzukämpfen. Es komme hinzu, dass die hier eta blierte Pharmakotherapie die Adipositas eher fördere als bekämpfe. Bei dieser polymorbiden Beschwerdeführerin könnten einzelne Krankheiten nicht aus dem Gesamtkontext herausgelöst und isoliert beurteilt werden. Es sei ein komplexes Zusammenspiel multipler Faktoren, welche hier zu einer hochgradigen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit führten, wobei die psychischen Leiden weit im Vordergrund stünden.

Die Adipositas, für sich allein betrachtet, hätte hier wohl keine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit zur Folge. Die Adipositas wirke vor allem dann einschränkend, wenn sie Folgeschäden wie Arthrosen an den gewichtstragenden Gelenken und relevante kardiovaskuläre Schäden bewirke ( Urk. 7/33/1-2).

Zur Frage der Beschwerdegegnerin nach der Anamnese resp. den Befunden der PTBS ist der Stellungnahme zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe ange ge be n, täglich von der Grossmutter geschlagen und an den Haaren gezogen worden zu sein. Der Grossvater habe sie sexuell missbraucht, was die Mutter gewusst und toleriert habe. Die Erinnerungen würden sie bis heute quälen, oft habe sie Albträume, in denen sie immer wegzulaufen versuche und dann völlig verängstigt und erschöpft erwache. Die quälenden Erinnerungen persistierten auch tagsüber bis heute und sie habe auch in der Schweiz sehr lange nicht den Mut gefunden, über die Erlebnisse zu berichten. Erst im Rahmen der aktuellen psy chiatrischen B ehandlung, die etwa seit e in em Jahr an dauere, könnten die Themen aufgearbeitet werden. Trotz der Vielzahl von Medikamenten habe es kaum eine Zustandsverbesserung gegeben. Auch jetzt noch leide sie unter Angst träumen, unter Erinnerungen an die Schläge und die sexuellen Übergriffe, unter ausgeprägten, lang anhaltenden Stimmungstiefs und unter allg emeinen Ängsten und Befürchtungen. Ende der 90er-Jahre sei als weitere Belastung eine schizophrene Erkrankung des Ehemannes hinzugekommen. Die Ehe sei phasen weise extrem belastet gewesen ( Urk. 7/33/2-3). Die Gutachter sprachen sich im Weiteren dafür aus , dass die länger dauernde körperliche Misshandlung in der Kindheit in Form sexueller Übergriffe durch den Grossvater und Schläge durch die Grossmutter (Ersatzeltern) durchaus einer Belastung entspreche, die geeignet sei, eine PTBS auszulösen und zu unterhalten, zumal sie über Jahre verkannt und nicht adäquat behandelt worden sei. So sei auch die Kombination eines Zustand s nach sexueller Traumatisierung in der Jugend mit einer Adi positas typisch und die Häufung dieser Kombination evidenzbasiert. Gleiches gelte für die Kombination einer sexuellen Traumatisierung mit einem Ganzkörper schmerz syndrom in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. Fibro myalgie

( Urk. 7/33/3). 3.3 3.3.1

Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 27. April 2016 bildete das polydisziplinäre B.___-Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Psychiatrie, Neurologie), welches am 27. April 2015 erstattet

wurde (Urk. 7/109). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit festgehalten (Urk. 7/109, S. 25 des Gutachtens): - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas permagna mit BMI von 65.8 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Diabetes Mellitus Typ 2 mit aktuellem HbA1c-Wert von 8,7 % (ICD-10 E11.7) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Störung durch Opioide (Opioid-Analgetika), ständiger Gebrauch (ICD-10 F11.25) - distal-symmetrische sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetisch (ICD-10 G63.2)

Sodann wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fol gen de festgehalten: (1) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9), (2) Status nach Entfernung eines dorsalen Handgel enksganglions rechts 1994 ( D.___ ) (ICD-10 Z98.8), Status nach Spalten des Retinaculum flexo rum und Epineurolyse des N ervus medianus sowie ausgedehnter Beuge seh nen -S ynovektomie am 2 5. September 2007 (Dr. E.___ ), aktenanamnes tisch postoperatives Auftreten eines CRPS, (3)

Status nach konservativ behandelter Femurfraktur links , 1975 (ICD-10 T93.1) , (4) persistierendes Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand unklarer Ursache (ICD-10 R52.2), Status nach Kar pal kanalspaltung am 25. September 2007 mit nachfolgendem CRPS laut Angabe, (5) chronische Kopfschmerzen unklarer Ursache (ICD-10 G44.8), Differentialdiag nose: Spannungstyp-Kopfweh, Zusammenhang mit obstruktivem Schlafapnoe- Syn drom, (6) Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1), (7) Overlap-Syndrom mit ob struk tivem Schlafapnoe-Syndrom und Adipositas-Hypoventilationssyndrom, Erst diag nose Juni 2013 (ICD-10 E47.31/E66.29), CPAP-Therapie, (8) erhöhte Ent zündungsparameter (ICD-10 R79.8), Leukozytose mit Linksverschiebung, CRP- und BSR-Erhöhung, (9) unklarer Larynxbefund mit Leukoplakie (ICD-10 J38.7), Heiserkeit (10) PAVK Grad I beidseits (ICD-10 I73.9), (11) Nikotinabusus (ICD-IO F17.1), (12) Leberwerterhöhung (ICD-10 R74.8) wahrscheinlich bei Steatosis hepatis (Urk. 7/109 S. 25 des Gutachtens) .

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, bei der allgemeininternistischen Untersuchung stehe die morbide Adipositas mit einem BMI von 65,8 kg/m 2 im Vordergrund der Problematik. Die Beschwerdeführerin sei dadurch nur noch im Rollstuhl mobil. Auch resultiere ein durch die Adipositas bedingtes Hypoven ti la tionssyndrom und die Beschwerdeführerin klage über eine Dyspnoe. Aufgrund der morbiden Adipositas bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche beruflichen Tätigkeiten. Eine bariatri sche Operation sei der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar, die Oper abi lität sollte abgeklärt werden. Bei der psychi atrischen Untersuchung habe eine Stö rung durch Opioide festgestellt werden können. Auch habe eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit verminderter Freudeempfin dung s fähigk eit, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen festgestellt werden können. Die depressive Symptomatik sei durch die negativen Auswirkungen des Substanzkonsums überlagert. Als W eiteres habe auch eine aus geweitete diffuse Schmerzsymptomatik des Bewegungsapparates festgestellt werden können, wobei es sich um eine anhaltende somatoforme Sc hmerz stö rung handle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbei ts fähigkeit von 100 % , was durch die depressive Störung und vor allem auch durch die Störung durch den Substanzkonsum bedingt sei. Nach einer qualifi zier ten Entzugsbehandlung könne aus psychiatrischer Sicht theoretisch mit einer

aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung leicht eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer somatisch angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden. Eine genaue orthopädische Untersuchung sei unmöglich, da die Beschwerdeführerin sich nur knapp für einige Schritte aus dem Rollstuhl habe erhebe n können. An den Knien, Füssen, Schultern, Ellbogen und Händen hätten höhergradige funktionelle Einschränkungen –

wie es scheine – gefehlt (Urk. 7/109 S.

26 des Gutachtens). Radiologisch seien weitestgehend unauf fäl lige Verhältnisse an Händen, Füssen und lumbaler Wirbelsäule festgehalten worden. Die von der Beschwerdeführerin völlig diffus beklagten Beschwerden hätten sich auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls nachvollziehen lassen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, praktisch ausschliess lich sitzende Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich eine Areflexie und eine fehlende Schweisssekretion sowie eine sockenförmige Hypästhesie und -algesi e, ohne sichere begleitende Paresen im Bereich der Füsse , gefunden. Dies bezüglich sei eine diabetische Ätiologie wahrscheinlich. Bezüglich der Schmer zen im Bereich der rechte n Hand hätten sich gemäss den vorliegenden Berichten weder klinisch noch neurographisch Anhaltspunkte für ein persistierendes Nervenkompressionssyndrom gefunden. Es hätten an der rechten Hand diffuse Druckdolenzen bestanden. Die Trophik sei intakt gewesen. Die Hautfarbe und Temperatur seien symmetrisch gewesen und es habe kein Ödem bestanden. Das Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand habe aus neurologischer Sicht nicht zugeordnet werden können. Aus neurologischer Sicht habe ein chroni sches Spannungstyp-Kopfweh diagnostiziert werden können. Davon unabhän gig bestehe eine Migräne mit Aura, wobei die Attacken-Häufigkeit in letzter Zeit deutlich abgenommen habe. Aus neurologischer Sicht bestehe allenfalls eine Arbeitsfähigkeitseinschränkung als Folge der Polyneuropathie für Tätigkei ten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewichtssystem, wie zum Beispiel auf Leitern, unebenem Boden und im Dunkeln. Insgesamt k a men die Experten aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin für sämt liche beruflichen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe ( Urk. 7/109 S. 27 des Gutachtens ).

Mit Blick auf anzuratende medizinische Massnahmen führten die Gutachter aus, aus allgemeininternistischer Sicht sollten dringend Abklärungen bezüglich eines chirurgischen bariatrischen Eingriffs erfolgen, welcher der Beschwerdeführerin zuzumuten sei. Die Diabetes-Therapie sollte intensiviert werden mit Anstreben eines HbA1c-Wertes von unter 8 % . Auch aus orthopädischer Sicht stehe eine massive Gewichtsreduktion im Vordergrund sämtlicher Bemühungen. Aus psy chia trischer Sicht werde zur Überprüfung der Opioid-Therapie geraten und es sollte diesbezüglich eine qualifizierte Entzugsbehandlung erfolgen (Urk.

7/109 S. 27 des Gutachtens).

Der Expertise ist fe rner zu entnehmen, dass im Unterschied zu m Gutachten der Medas A.___ die Diagnose einer PTBS nicht mehr bestätigt werden könne. Es sei anzunehmen, dass es zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 7/109 S. 28 des Gutachtens). Über die traumatischen Erinnerungen in der Kindheit habe die Beschwerdeführerin im heutigen Untersuchungsgespräch ni cht mehr gesprochen. Dies könne ein Hinweis auf eine schlechte Verarbeitung diese r Erlebnisse sein. Sie sei aber gut spürbar und zugänglich, wenn auch schläfrig wegen der Substanzeinnahme. Dies spreche gegen eine deutliche posttrauma ti sche Belastungsstörung. Menschen mit einer manifesten posttraumatischen Belas tungsstörung zeigten neben den sich aufdrängenden traumatischen Gedanken und Träumen regelmässig auch eine deutliche emotionale Abstumpfung der Um gebung gegenüber. Sie wirkten im Gespräch schlecht zugänglich und nicht gut spürbar, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Entgegen der behandelnden Psychologin könne auch keine sonstige andauernde Persön lichkeitsänderung diagnostiziert werden. Für diese Diagnose fordere die ICD-10 neben einer deutlichen misstrauischen Haltung der Umgebung gegenüber mit innerer Anspannung und Nervosität auch eine Entfremdung, also einen emo tionalen Rückzug mit Abstumpfung der Umgebung gegenüber. Die Beschwer deführerin sei aber im Untersuchungsgespräch überhaupt nicht misstrauisch, sondern vielmehr gut zugänglich gewesen und habe auch keine emotionale Ab stumpfung der Umgebung gegenüber gezeigt (Urk. 7/109 S. 16 des Gutachtens).

Zu den Foerster-Kriterien ist

der psychiatrische n Expert ise zu entnehmen (Urk. 7/109 S. 14 des Gutachtens) ,

e s bestehe vor allem auch eine chronische ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es liege ein chronischer Verlauf mit einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit und IV-Beren tung vor , vor allem aber auch mit chronischen somatischen Problemen, die deut lich ausgeprägt seien. Eine schwere psychische Störung, die theoretisch therapeu tisch nicht günstig beeinflusst werden könne , bestehe nicht. Gegen die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spreche hier vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts, bezieh ungs weise primären Krankheitsgewinns , sei nicht erwiesen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug in die Familie, Kontakte bestünden aber durchaus , so auch zu einer Kollegin. Von der Familie, vor allem dem Ehemann und der Tochter , erhalte sie viel Hilfe, auf die sie angewiesen sei , genau so wie auf den Rollstuhl. Die Beschwerdeführerin fühl e sich nicht mehr arbeitsfähig, was sie vor allem mit ihren somatischen Beschwerden begründe (Urk. 7/ 109 S. 14-15 des Gut ach tens). 3.3.2

Der Stellungnahme der Gutachter vom 2 9. Dezember 2015 zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 7/139; vgl. Urk. 7/130) kann entnommen werden, es könne kein körperliches oder psychisches Leiden bezeichnet werden, welches die Adipositas ursächlich kausal begründen könnte. Aufgrund der ausgesprochenen Adipositas mit aktuell einem BMI von 66 kg/m 2

sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben, da die Beschwerdeführerin kaum mehr bewe gungsfähig sei. W eitere Folgen oder Erkrankungen , die quantitative Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, seien bisher nicht vorhanden. Die Polyneuropathie könne mit der möglichen Wahrscheinlichkeit als indirekte Folge der Adipositas, welche den Diabetes mellitus induziert habe, bezeichnet werden. Diese bedinge jedoch nur einige qualitative Einschränkung für Tätig kei ten mit höheren Anforderungen ans Gleichgewichtssystem, al so verschiedene Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer faktischen Gehun fähig keit ohnehin nicht mehr ausführen könne. Diese würden dann zum Tragen kommen, wenn die Beschwerdeführerin massiv Gewicht reduzieren könnte. Die Einschränkung aufgrund der Polyneuropathie sei nur marginal. Anlässlich ihrer Exploration habe die Beschwerdeführerin 148 kg gewogen. Bei einem derartigen Gewicht könne erfahrungsgemäss in den meisten Fällen nur ein bariatrischer Eingriff zu einer Reduktion führen. Der Beschwerdeführerin sei eine derartige Massnahme grundsätzlich sowohl somatisch wie auch psychiatrisch zumutbar. Ob ein derartiger Eingriff, welcher potenziell gefährlich sein könne, als dul dun gs pflichtig zu erachten sei, sei eine andere Frage. Es sei in diesem Fall zu beach ten, dass es Monate gehe, bis die Beschwerdeführerin in einen Gewichtsbereich komme, der ihre Bewegungsfähigkeit deutlich erhöhe , und somit wieder eine Ar beitsfähigkeit realisierbar sei ( Urk. 7/139/2). 3.3.3

Der behandelnde Allgemeinpraktiker Dr. med. F.___ führte im Bericht vom 1 8. März 2016 zu Händen des Rechtsschutzversicherers der Beschwerde füh rerin (Urk. 7/155) aus, die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor Symptome einer PTBS (ICD 10 F43.1), so leide sie unter dem wiederholten Erleben der trau matischen Ereignisse und den sich aufdrängenden Erinnerungen und Träumen. Sie habe massive Ängste, Schlaflosigkeit und Suizidgedanken sowie ein gene relles Misstrauen den Menschen (insbesondere Männern) gegenüber. Sie vermei de Situationen, welche die Erinnerungen wachrufen könnten. Die Traumatisie rung der Beschwerdeführerin und das noch dazugekommene Schmerzsyndrom seien derart tiefgreifend, dass sich ihre Persönlichkeit anhaltend verändert habe und man von einem Übergang zu einer Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62.8) sprechen könne. Sie sei heute nicht mehr fähig, ein selbständiges Leben zu führen. Die Traumatisierung und das damit verbundene Gefühl der Wertlosigkeit würden bei ihr auch zu regelmässigen Essattacken (ICD-10 F50.4) führen, bei denen sie grosse Mengen in sich hineinstopfen müsse . Aus diesem Grund könne auch die verlangte Magenbypass-Operation nicht unterstützt werden ( Urk. 7/155). 3.3.4

Dr. F.___ führte in der beschwerdeweise eingereichten Stellungnahme vom 18. Mai 2016 zu Händen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 3) auf deren Nachfrage (vgl. Urk. 3 S. 3) aus, die Beschwerdeführerin habe von 148 kg auf 116 kg abgenommen. Ein Opioid-Entzug wäre unter einer stationären Behand lung denkbar. Ungewiss sei der Einfluss auf die Psyche und auf die Schmerzen. Ob eine Schmerzbehandlung ohne den Einsatz von Opiaten langfristig möglich sei, könne nicht mit Gewissheit beantwortet werden. Die Mobilität könne mit einer Gew ichtsreduktion verbessert werden. Aktuell sei d ie Beschwerdeführerin körperlich dekonditioniert. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine komplexe Polymorbidität, mit negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 3 S. 1). 4. 4.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich seit der Rentenverfügung vom 7. April 20 10 ( Urk. 7/ 40 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/42 ) bis zur rentenaufhebenden Verfü gung vom 27. April

2016 eine revisionsbegründende Tatsachenänderung gemäss Art. 17 ATSG ergeben hat. Ob eine relevante Veränderung des Gesundheits zu standes und damit ein entsprechender Revisionsgrund vorliegt, ist durch Gegen überstellung der beiden polydisziplinären Gutachten der Medas A.___ sowie des B.___ zu eruieren.

Ist eine relevante Veränderung zu ver neinen, ist sodann zu prüfen, ob die Vor aussetzungen einer Wiedererwägung der Verfügung vom 7. April 2010 gegeben sind und die angefochtene Verfügung unter diesem Titel zu schützen wäre. 4.2

Bei einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands muss erwiesen sein, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Hierbei ist anzumerken, dass eine neu hinzugetretene (oder weggefallene) Diag nose nicht unbesehen eine höhere (oder niedrigere) Arbeitsunfähigkeit be wirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resul tierende Leis tungsein schränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E.

3.2).

Die B.___-Gutachter stellten fest, dass die Diagnose einer PTBS formell nicht mehr gestellt werden könne und gingen deshalb von einer wesent lichen Veränderung des Gesundheitszustands aus. Dass sich die Leistungs- oder Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert haben soll, wird im B.___-Gut achten jedoch nicht dargelegt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass zwar formell keine PTBS mehr vorliege, gegenwärtig unter anderem aufgrund der morbiden Adipositas sowie Opioid-Abhängigkeit allerdings noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Ob es sich bei der Beurteilung der Gutachter des B.___ bezüglich der PTBS um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts handelt oder die Diagnosekriterien einer PTBS nicht mehr gestellt werden können, kann letztlich offen bleiben. Selbst bei Wegfall der Diagnose PTBS ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin an einer morbiden Adipositas und Opioid-Abhängigkeit leidet und dies zur kom pletten Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führt. Dies gilt unabhängig davon, dass bei der Rentenzusprache wegen der morbiden Adipositas für sich ge nom men noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war.

Bei der Untersuchung im Rahmen der aktuellen Revision ergab sich, dass die Adipositas zur gegen wärtigen körperlichen Immobilität der Beschwerdeführerin führt (vgl. auch die verschiedenen zugesprochenen Hilfsmittel, Sachverhalt Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4).

Dass die gesundheitlichen Beschwerden sich im Verlaufe der Zeit verändert, respektive verschoben haben, stellt wohl eine Änderung des medizinischen Sach verhalts dar, vermag jedoch nicht als revisionsrechtlich relevante wesentliche Veränderung des Sachverhalts zu über zeugen.

Sodann äussern sich die B.___-Gutachter im Zusammenhang mit der invaliden versicherungsrechtlichen Relevanz der Adipositas nicht abschliessend zu einer zumutbaren Behandelbarkeit

respektive Operabilität der morbiden Adipositas (Magenbypass-Operation), wovon die Rechtsprechung die Massgeblichkeit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne abhängig macht (vgl. E.1.2.2). Die B.___-Gutachter führten hierzu lediglich aus, aus allgemeininternistischer Sicht sollten dringend Abklärungen bezüglich eines bariatrischen Eingriffs erfolgen, welcher unter diesen Umständen einzig Ziel füh rend und der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar sei (Urk. 7/109 S. 26 und 27 des Gutachtens) . Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, führte hierzu aus, die Traumatisierung und das damit verbundene Gefühl der Wert losig keit führe bei der Beschwerdeführerin zu regelmässigen Essattacken, bei denen sie grosse Mengen in sich hineinstopfen müsse, weshalb aus diesem Grund

die verlangte Magenbypass-Operation nicht unterstützt werden könne (Urk. 7/155 ). Die vom B.___-Gutachter angeregten Abklärungen blieben aus. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung hatte sich noch kein Facharzt abschlies send zur Machbar- und Zumutbarkeit der Operation respektive deren Erfolgs aus sichten oder Risiken geäussert.

Ob ein bariatrischer Eingriff konkret zumutbar und innert welcher Frist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre, ist daher weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilt. Demzufolge lässt sich aus juristischer Sicht auch nicht beurteilen, ob diese medizinische Mass nahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit zumutbar wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Rente unter der Annahme einer mögli chen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach wesentlicher Gewichtsre duk tion nur zulässig wäre nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens, das auch die notwendige Zeitperiode zur Gewichtsreduktion und Rekon ditionierung nach einem bariatrischen Eingriff berücksichtigt.

Mit Blick auf die Adipositas ist zudem festzustellen, dass sich die beiden Ver gleichsgutachten widersprechen, kann doch der ergänzenden Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten vom 21. April 2009 entnommen werden, es werde ein Zusammenhang der Adipositas mit der früher anhaltenden Trauma tisierung vermutet, wobei das psychiatrische Leiden der Beschwerdeführerin weit im Vordergrund stehe (Urk. 7/33/1-2). Die Gutachter der Medas-A.___ bezeichneten die Kombination eines Zustand s nach sexueller Trauma tisie rung in der Jugend mit einer Adi positas als typisch (Urk. 7/33/3). Demge gen über gingen die B.___-Gutachter davon aus, dass kein körperliches oder psy chisches Leiden bezeichnet werden könne, welches die Adipositas ursächlich kausal begründen könne (Urk. 7/139/1). Ob die Adipositas demnach als Folge der Traumatisierungen zu beurteilen ist oder nicht, wird durch die B.___-Gut achter lediglich anders beurteilt. 4.3

Nach dem Gesagten ist eine massgebende Veränderung des Gesundheits zustands und insbesondere der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen. 4.4

Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Revisionsverfügung ist auch nicht mit der Begründung zu schützen ist, es liege zwar kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wohl aber sei die ursprüngliche Verfügung zwei fel los unrichtig gewesen, weshalb gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Wiederer wägungsgrund vorliege (zur Zulässigkeit der Prüfung und Beurteilung einer ver fügten Rentenrevision mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung vgl. BGE 140 V 87 E. 4.2).

In der Verfügung vom 7. April 2010 ( Urk. 7/ 40 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/42 )

ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Rest erwerbsfähigkeit von 25 % zumutbar ist. Diese Beurteilung stützte sie auf die Einschätzung der Gutachter der Medas-A.___ gemäss Gutachten vom 21. April 2009. Es lag mithin ein den formellen Anforderungen genügendes medizinisches Gut achten vor, dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erschei nen. Es erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerde geg nerin der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Medas-A.___ eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. 5.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein e Rentenaufhebung unter keinem Titel erfüllt .

Dementsprechend ist die angefochte ne Verfügung der Be schwerdegegnerin vom

27. April 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Inva liden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann