Sachverhalt
1. 1.1
Bei X.___, geboren 1987, besteht seit Geburt eine septooptische Dysplasie mit hochgradiger Sehverminderung und einem Panhypopituitaris mus (Urk. 14/288/18); er ist praktisch blind und leidet an einer Unterfunktion der Hypophyse, was zu einem Mangel verschiedener Hormone führt, welche lebenslang substituiert werden müssen (Urk. 14/192/11). Der Versicherte besuchte ab 1994 eine Sonderschule für Sehbehinderte (Urk. 14/21)
sowie ab 1998 die Schule Y.___
im Wocheninternat (Urk. 14/44 f., 14/71) . Nachdem der Versicherte von August 2004 bis Juli 2005 im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im kaufmännischen Bereich in der Eingliederungsstelle für Sehbehinderte in Z.___
die sehbehindertentechnische Grundausbildung absolviert ha tte (Urk. 14/101, 14/97/4),
begann er im August 2005 eine
kaufmännische Ausbildung bei der A.___ Profession, Z.___
(Kostengutsprach e der IV-Stelle vom 15. Juli 200 5, Urk. 14/126). D iese Aus bildung wurde im November 2006 abgebrochen (Urk. 14/216, siehe auch Urk. 14/213) . Im Januar 2008 nahm der Versicherte die Ausbildung bei der A.___ Professional, Z.___,
wieder auf (Kostengutsprache der IV-Stelle vom 15. Februar 2008, Urk. 14/215). Nachdem der Versicherte die Prüfungen im Sommer 2008 nicht bestand en hatte (vgl. Urk. 14/237), wurde n die berufli che n Massnahme n
erneut
abgebrochen (Urk. 14/251, siehe auch Urk. 14/240).
Zur Klärung des Gesundheitszustandes veranlasste d ie IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung beim B.___, (Urk. 14/276). Das Gutachten wurde am
18. August 2009 erstattet (Urk. 14/288). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung, wonach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 53 % und sprach de m Versicherten m it Verfügung vom 7. Januar 2010 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 eine ausserordentliche halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/315, 14/302). 1.2
Der Versicherte, welcher a b Juli 2009 im geschützten Rahmen bei der Stif tung C.___ als Mitarbeiter der Abteilung T elefonservice mit einem P ensum von 65 % erwerbstätig
gewesen war (Zwischenzeugnis vom 12. Oktober 2011, Urk. 14/346/3), stellte i m März 2012 ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Ausbildung zum Fachinformatiker bei der D.___
(Urk. 14/348).
Mit Mitteilung vom 28. August 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten dieser beruflichen Ausbildung für das erste Ausbildungsjahr ab September 2012 (Urk. 14/357).
M it Mittei lung vom 5. Juli 2013
wurde die Kostengutsprache für das zweite Ausbil dungsjahr 2013/2014
verlängert (Urk. 14/374) . M it Mitteilung vom 28. Juli 2014 erfolgte die Kostengutsprache für das dritte und vierte Ausbildungsjahr (2014 bis 2016; Urk. 14/392) .
Nachdem es insbesondere ab Mai 2015 zu vermehrten unentschuldigten Fehl zeiten bei der Ausbildung und weiteren Pflichtversäumnissen von Seiten des Versicherten gekommen war (vgl. Urk. 14/405/6 ff.), wurde er
durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 . Juni 2015 aufgeford ert, seine Mitwirkungs pflichten
wahrzunehmen (Urk. 14/402).
Nach weiteren unentschuldigten Absenzen und zweimaligen Abmahnungen durch die Ausbildungsstätte D.___ vom 1 7. und 29. Juni 2015 (Urk. 14/403, 404), teilte die Ausbildungsstätte mit, das Ausbildungsverhältnis werde aufgelöst (Urk. 14/405/12). Die
IV-Stelle stellte die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 16. Juli 2015 per sofort ein und teilte mit, betreffend Rente eine separate Verfügung zu erlassen (Urk. 14/406). 1.3
M it Vorbescheid vom 3. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicher ten in Aussicht, die bisher ausgerichtete Invalidenrente mangels rentenbe gründenden Invaliditätsgrades einzustellen (Urk. 14/422). Dagegen liess der Versicherte am 15. Januar 2016 Einwand erheben (Urk. 14/431). Nachdem mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes E.___
am
14. Januar 2016 für den Versicherten ei ne Vertretungsbei standsch aft angeordnet worden war (Urk. 14/435), liess der Beistand mit Ein gabe vom 25. Februar 2016 ebenfalls Einwand
erheben (Urk. 14/437).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 14/440) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 27. April 2016 wie angekündigt per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 14/449]). 2.
Dagegen erhob der Rechtsdienst Inclusion Handicap mit Eingabe vom 27. Mai 2016 namens und auftrags des Versicherten Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde führer sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach medizinischen und/oder berufli chen Abklärungen neu über den Rentenanspruch entscheide. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Nach Aufforderung durch das Gericht (Urk. 4) wurde eine schriftliche Zustimmungserklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde zur Prozessführung sowie eine zusätzlich vom Beistand unterzeichnete Vollmacht nachgereicht (Urk. 6, 7/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Ausbildung zum Fachinformatiker habe aus gesundheitsfremden Gründen abgebrochen wer den müssen. Die Arbeitsfähigkeit werde deshalb so beurteilt, wie wenn der Beschwerdeführer diese Ausbildung abgeschlossen hätte.
Bei einer zumutba ren Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss B.___ -Gutachten ermittelte die IV-Stelle
gestützt auf den Tabellenwert Informationstechnologie und Informations dienstleistungen, Kompetenzniveau 2,
gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘665.--.
U nter Berücksichtigung eines in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) ermittelten
V alideneinkommen s von Fr. 74‘250.-- resultierte somit noch ein Invaliditätsgrad von 26 %, weshalb ein weiterer Rentenan spruch verneint wurde (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber wurde beschwerdeweise im Wesentlichen geltend gemacht, die gesundheitlichen Einschränkungen hätten zum Abbruch der Ausbildung geführt, weshalb in Bezug auf das Invalideneinkommen nicht vom Einkom men eines Fachinformatikers ausgegangen werden dürfe. Der Gesundheits zustand sei unverändert und es bestehe weiterhin die vom B.___ attestierte 60%ige Restarbeitsfähigkeit. Die Gründe für das dreimalige Scheitern eines Ausbildungsversuches würden zweifelsohne mit den gesundheitlichen Beein trächtigungen des Beschwerdeführers und insbesondere mit seinen organisch bedingten Schlafstörungen und der damit einhergehenden chronischen Müdigkeit im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer habe bisher lediglich im geschützten Rahmen und in einem Teilzeitpensum eine kon stante Leistung erbringen können. Unter Berücksichtigung der Ausbildungs biographie und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer selbst mit engmaschiger Unterstützung und in betreuter Wohnform nicht ausbildungsfähig sei und jegliche berufliche Ausbildung bei steigender Bela stung abgebroche n werden müsse . Es sei somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer halben Rente habe (Urk. 1). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2009 in der Begutachtungsstelle B.___ allgem eininternistisch, psychiatrisch und oph thalm ologisch untersucht (Gutachten vom
5. August 2009, Urk. 14/288). Die Gutachter stellten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/288/18) : - Septooptische Dysplasie - h ochgradige Sehverminderung im Rahmen beidseitiger Optikusatro phie (ICD10 H47.2) - Pendelnystagmus beidseits (ICD-10 H55) - dissoziiertes Höhenschielen (ICD-10 H50.2) - anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus; ICD-10 H52.1, H52.2) - Panhypopituitarismus (ICD-10 E23.0) - h ypophysärer Diabetes insipidus (Substitution mit Minirin) - sekundäre Hypothyre ose (Substitution mit Eltroxin) - sekundärer Hypogon adismus (Substitution mit Nebido) - Wachstumshormonmangel (Substitution mit Norditropin) - sekundäre Nebennierenrinden-Insuffizienz (Substitution mit Hydrocorton) - Status nach Hospitalis at ion wegen Bewusstlosigkeit im Rahmen ungenügender Medikamenten-Compliance (Juni 2008) - Status nach Hospitalisation wegen Addison-Krise (Dezember 1998) .
Im Gutachten wurde ausgeführt, der stark sehbehinderte Beschwerdeführer habe in der Schweiz zuerst wäh rend vier Jahren die Ta gesschule für Sehbehinderte und anschliessend das heilpädagogische Schul- und Bera tungszentrum (Internat) mit Abschluss Sekundarschule B besucht. Anschliessend sei er nach Z.___ gezogen, wo er ein Vorbereitungsjahr bei der Sehbehindertenhilfe Z.___ für die Handelsschule besucht habe. Anschliessend habe er eine erste kaufmännische Ausbildung an der Privatschule A.___ in Z.___ begonnen, welche im November 2006 habe abgebrochen werden müs sen. Eine erneute Ausbildung an der A.___ in Z.___ ab Januar 2008, diesmal mit de m Ausbildungsziel Handelsdiplom, habe im Juli 2008 wegen nicht bestandener Prüfung im Rahmen disziplinarischer Probleme erneut abgebro chen werden müssen. Im August 2008 sei der Beschwerdeführer in die Insti tution F.___ eingetreten. Nach einem Schnuppereinsatz bei den Telefondiensten in der Stiftung C.___ im April 2009 sei der Beschwerdeführer motiviert, nach einer Einarbeitungszeit von zirka 20 Stunden als Telefonist ins Berufsleben einzusteigen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ver bringe er den Tag in der Institution F.___ strukturiert und aktiv. Nach ent sprechender Anleitung erledige er die Hausarbeiten und die Einkäufe selb ständig (Urk. 14/288/19).
Der psychiatrische Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/288/15). Er führte aus, eine kaufmännische Ausbil dung sei gescheitert, da der Beschwerdeführer einerseits schulisch überfordert gewesen sei, andererseits auch oft geschwänzt habe, zum Teil auch im Über mass Alkohol konsumiert habe (Urk. 14/288/15). Einer Tätigkeit als Telefo nist sollte der Explorand gewachsen sein, umso mehr, als der Beschwerde führer jetzt in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und in der Alltagsbe wältigung entsprechend u nterstützt werde (Urk. 14/288/15). Der Explorand habe nur einen Realabschluss gemacht . Vor diesem Hintergrund und mit der zusätzlichen Beeinträchtigung durch die schwere Sehbehinderung sei das Scheitern der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu erklären. Bei einer ein facheren beruflichen Tätigkeit als Telefonist sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeits- und leistungsfähig (Urk. 14/288/15 f.). Eine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung als Telefonist sei zu emp fehlen. Der Explorand sollte in einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der Lage sein, ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten (Urk. 14/288/16).
Die ophthalmologische Gutachter in hielt dafür, beim Beschwerdeführer bestehe eine beidseitige angeborene Optikusatrophie, die zu einer hochgradi gen Sehverminderung geführt habe. Aufgrund eines noch bestehenden Gesichtsfeldrestes sei dem Exploranden eine gewisse Orientierung im Raum mithilfe eines Langstockes möglich. Der Beschwerdeführer besitze keine räumliche Wahrnehmung und habe ein gestörtes Farbensehen. Aus ophthal mologischer Sicht bestehe eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche ein Sehvermögen erforderlich machen würden. Der Bes chwerdeführer habe die Brailles chrift erlernt und könne gut mit verschie denen Hilfsmitteln umgehen, so dass Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, der sehbehindertengerecht eingerichtet sei, für den Exploranden prinzipiell mög lich seien. Der Explorand möchte als Telefonist arbeiten, wofür aus ophthal mologischer Sicht keine Einschränkung bestehe (Urk. 14/288/18).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, aus endokrinologi scher Sicht würden sich vor allem der Diabetes insipidus und die sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz im Rahmen des Panhypopituitarismus auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirken, da bei diesen beiden Störungen auch mit einer optimalen Substitutionsbehandlung kein 100%iger physiolo gischer Verlauf erreichbar sei. Bezogen auf den Diabetes insipidus bedeute dies, dass sowohl der Hämatokrit als auch die Elektrolyte höheren Schwan kungen unterworfen seien als bei Gesunden. Dies könne sich beispielsweise in schwankenden Blutdruckwerten (z.B. einer intermittierenden Hypotonie mit Orthostase und eingeschränkter Leistungsfähigkeit) äussern. Bezüglich der Nebennierenrinden-Insuffizienz bedeute dies, dass auch durch eine opti male Substitutionsbehandlung mit Hydrocortisol die bei einem Gesunden vorhandenen physiologischen tageszeitlichen Cortisolschwankungen im Blut nur teilweise erreicht werden könnten. Dies führe dazu, dass es bei zu tiefem Cortisolblutspiegel zu einer Müdigkeit kommen könne, ein zu hoher Cor tisolspiegel hingegen wirke anregend, was vor allem abends zu Schlafstörun gen führen könne. Zudem sei die Hydroc o rtisol -Dosis in Stresssituationen (z.B. Krankheit, Unfall oder Operation) dem erhöhten Bedarf anzupassen, da sonst eine Addison-Krise auftreten könne. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache resultiere beim Exploranden in einer aus ophthalmologischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (Urk. 14/288/20).
Bezüglich beruflicher Massnahmen hielten die Gutachter dafür, dass solche aufgrund der guten Motivation des Beschwerdeführers und der verbesserten Leistungsfähigkeit seit Optimierung der Hormonsubstitution im Januar 2009 zu empfehlen seien . Die vom Exploranden gewünschte Anlehre zum Telefo nisten sollte unterstützt werden (Urk. 14/288/21). 3.2
E ntgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die medizi nische Aktenlage davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überstiegen hat . So wurde im B.___ -Gutachten bei einer attestierten Leistungseinschrän kung von 40 % dafürgehalten, dass der Beschwerdeführer bei den bisherigen Ausbildungen überfordert gewesen sei (E. 3.1). In diesem Sinne hatte sich denn auch PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugend medizin, H.___, im Januar 2009 geäussert und unter Hinweis auf die
schwergradige Sehbehinderung und eine verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit dafürgehalten, es sei wahr scheinlich, dass die Lehre in Z.___ schlussendlich deswegen gescheitert sei (Urk. 14/270/7). Auch der Hausarzt des Beschwerdeführer s, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt im Juni 2012 fest, dass sowohl das Konzentrationsvermögen als auch die Belas tbarkeit des Beschwerdefüh rers eingeschränkt
seien und erachtete eine angepasste Tät igkeit zu 60-70 % für zumutbar (Urk. 14/354/ 5).
Im B.___ -Gutachten wurde denn auch empfohlen, die Anlehre zum Telefonis ten zu unterstützen (E. 3.1). Angesichts dieser medizinischen Beurteilungen erscheint es nachvoll ziehbar, dass die im Jahr 2012 begonnene Ausbildung zum Fachinformatiker erneut zu einer Überforderungssituation führte. Dies bezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Regionale Ärztliche Dienst
im Rahmen der Abklärung der Zumutbarkeit dieser erneuten Ausbildung im Juni 2012 festgehalten hatte, es solle geprüft werden, ob der Beschwerde führer aufgrund der körperlichen Beschwerden (Probleme mit dem Tag-Nacht-Rhythmus, Wachheit) das Tagespensum schaffen werde (Urk. 14/360/6) . In der Folge wurden jedoch keine rlei
medizinische Abklä rungen getätigt
und es wurde, soweit ersichtlich, einzig auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdefüh rers - welcher angab, sich das Tag espensum zuzutrauen - abgestellt (Urk. 14/360/7).
Dass es zu Problemen mit der Leistungsfähigkeit im Rahmen der erneuten Ausbildung kam, zeigte sich jedoch
bereits
relativ früh . So berichtete der Beschwerdeführer bereits im März 2013 über Schlafprobleme und teilte sei ner Betreuerin bei der Berufsberatung der IV-Stelle mit, er habe immer mehr Mühe, die Fehlstunden gering zu halten. In den Wintermonaten sei es ziem lich kritisch geworden; er denke, dass er nur aufgrund der Geduld des Aus bildungsleiters
weiterhin an der Ausbildung teilnehmen könne (Urk. 14/373/7). Von Seiten der Ausbildungsinstitution wurde im Frühjahr 2014 berichtet, der Beschwerdeführer sei sehr bemüht, seine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, es gebe einige Teilerfolge, er brauche allerdings nach wie vor intensive Unterstützung und regelmässige Betreuung im Wohnbereich und auch in der Ausbildung (Urk. 14/391/8; vgl. auch die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung für das Schuljahr 2013/2014, Urk. 14/388/2). Ab Dezember 2014 wurde schliesslich über weiter zuneh mende Schlafstörungen mit e inhergehender Unkonzentriertheit und Ver spätung/Fehlzeiten trotz Einsatz eines Pflegedienstes berichtet (Urk. 14/405/4), bis es schliesslich im Sommer 2014 zum Abbruch der Aus bildung kam (siehe Sachverhalt E. 1.2). 3.3
Ist somit davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angepasst war, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Unrecht unter Berücksich tigung einer abgeschlossenen Ausbildung als Informatiker neu ermittelt (E. 2.1).
Da es in den Akten keine Hinweise darauf gibt, dass es seit der R entenzuspra che im Jahr 2010 zu einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes gekommen war,
ergab sich vorliegend kein Anlass zur Ren tenrevision . Es besteht somit weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 4 . 4 .1
Die Kosten des Verfa hrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2016 (Urk. 1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 2 ‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
27. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Bei X.___, geboren 1987, besteht seit Geburt eine septooptische Dysplasie mit hochgradiger Sehverminderung und einem Panhypopituitaris mus (Urk. 14/288/18); er ist praktisch blind und leidet an einer Unterfunktion der Hypophyse, was zu einem Mangel verschiedener Hormone führt, welche lebenslang substituiert werden müssen (Urk. 14/192/11). Der Versicherte besuchte ab 1994 eine Sonderschule für Sehbehinderte (Urk. 14/21)
sowie ab 1998 die Schule Y.___
im Wocheninternat (Urk. 14/44 f., 14/71) . Nachdem der Versicherte von August 2004 bis Juli 2005 im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im kaufmännischen Bereich in der Eingliederungsstelle für Sehbehinderte in Z.___
die sehbehindertentechnische Grundausbildung absolviert ha tte (Urk. 14/101, 14/97/4),
begann er im August 2005 eine
kaufmännische Ausbildung bei der A.___ Profession, Z.___
(Kostengutsprach e der IV-Stelle vom 15. Juli 200 5, Urk. 14/126). D iese Aus bildung wurde im November 2006 abgebrochen (Urk. 14/216, siehe auch Urk. 14/213) . Im Januar 2008 nahm der Versicherte die Ausbildung bei der A.___ Professional, Z.___,
wieder auf (Kostengutsprache der IV-Stelle vom 15. Februar 2008, Urk. 14/215). Nachdem der Versicherte die Prüfungen im Sommer 2008 nicht bestand en hatte (vgl. Urk. 14/237), wurde n die berufli che n Massnahme n
erneut
abgebrochen (Urk. 14/251, siehe auch Urk. 14/240).
Zur Klärung des Gesundheitszustandes veranlasste d ie IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung beim B.___, (Urk. 14/276). Das Gutachten wurde am
18. August 2009 erstattet (Urk. 14/288). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung, wonach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 53 % und sprach de m Versicherten m it Verfügung vom 7. Januar 2010 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 eine ausserordentliche halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/315, 14/302).
E. 1.2 Der Versicherte, welcher a b Juli 2009 im geschützten Rahmen bei der Stif tung C.___ als Mitarbeiter der Abteilung T elefonservice mit einem P ensum von 65 % erwerbstätig
gewesen war (Zwischenzeugnis vom 12. Oktober 2011, Urk. 14/346/3), stellte i m März 2012 ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Ausbildung zum Fachinformatiker bei der D.___
(Urk. 14/348).
Mit Mitteilung vom 28. August 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten dieser beruflichen Ausbildung für das erste Ausbildungsjahr ab September 2012 (Urk. 14/357).
M it Mittei lung vom 5. Juli 2013
wurde die Kostengutsprache für das zweite Ausbil dungsjahr 2013/2014
verlängert (Urk. 14/374) . M it Mitteilung vom 28. Juli 2014 erfolgte die Kostengutsprache für das dritte und vierte Ausbildungsjahr (2014 bis 2016; Urk. 14/392) .
Nachdem es insbesondere ab Mai 2015 zu vermehrten unentschuldigten Fehl zeiten bei der Ausbildung und weiteren Pflichtversäumnissen von Seiten des Versicherten gekommen war (vgl. Urk. 14/405/6 ff.), wurde er
durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 . Juni 2015 aufgeford ert, seine Mitwirkungs pflichten
wahrzunehmen (Urk. 14/402).
Nach weiteren unentschuldigten Absenzen und zweimaligen Abmahnungen durch die Ausbildungsstätte D.___ vom 1 7. und 29. Juni 2015 (Urk. 14/403, 404), teilte die Ausbildungsstätte mit, das Ausbildungsverhältnis werde aufgelöst (Urk. 14/405/12). Die
IV-Stelle stellte die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 16. Juli 2015 per sofort ein und teilte mit, betreffend Rente eine separate Verfügung zu erlassen (Urk. 14/406).
E. 1.3 M it Vorbescheid vom 3. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicher ten in Aussicht, die bisher ausgerichtete Invalidenrente mangels rentenbe gründenden Invaliditätsgrades einzustellen (Urk. 14/422). Dagegen liess der Versicherte am 15. Januar 2016 Einwand erheben (Urk. 14/431). Nachdem mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes E.___
am
14. Januar 2016 für den Versicherten ei ne Vertretungsbei standsch aft angeordnet worden war (Urk. 14/435), liess der Beistand mit Ein gabe vom 25. Februar 2016 ebenfalls Einwand
erheben (Urk. 14/437).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 14/440) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 27. April 2016 wie angekündigt per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 14/449]).
E. 2 Dagegen erhob der Rechtsdienst Inclusion Handicap mit Eingabe vom 27. Mai 2016 namens und auftrags des Versicherten Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde führer sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach medizinischen und/oder berufli chen Abklärungen neu über den Rentenanspruch entscheide. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Nach Aufforderung durch das Gericht (Urk. 4) wurde eine schriftliche Zustimmungserklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde zur Prozessführung sowie eine zusätzlich vom Beistand unterzeichnete Vollmacht nachgereicht (Urk. 6, 7/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Ausbildung zum Fachinformatiker habe aus gesundheitsfremden Gründen abgebrochen wer den müssen. Die Arbeitsfähigkeit werde deshalb so beurteilt, wie wenn der Beschwerdeführer diese Ausbildung abgeschlossen hätte.
Bei einer zumutba ren Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss B.___ -Gutachten ermittelte die IV-Stelle
gestützt auf den Tabellenwert Informationstechnologie und Informations dienstleistungen, Kompetenzniveau 2,
gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘665.--.
U nter Berücksichtigung eines in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) ermittelten
V alideneinkommen s von Fr. 74‘250.-- resultierte somit noch ein Invaliditätsgrad von 26 %, weshalb ein weiterer Rentenan spruch verneint wurde (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber wurde beschwerdeweise im Wesentlichen geltend gemacht, die gesundheitlichen Einschränkungen hätten zum Abbruch der Ausbildung geführt, weshalb in Bezug auf das Invalideneinkommen nicht vom Einkom men eines Fachinformatikers ausgegangen werden dürfe. Der Gesundheits zustand sei unverändert und es bestehe weiterhin die vom B.___ attestierte 60%ige Restarbeitsfähigkeit. Die Gründe für das dreimalige Scheitern eines Ausbildungsversuches würden zweifelsohne mit den gesundheitlichen Beein trächtigungen des Beschwerdeführers und insbesondere mit seinen organisch bedingten Schlafstörungen und der damit einhergehenden chronischen Müdigkeit im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer habe bisher lediglich im geschützten Rahmen und in einem Teilzeitpensum eine kon stante Leistung erbringen können. Unter Berücksichtigung der Ausbildungs biographie und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer selbst mit engmaschiger Unterstützung und in betreuter Wohnform nicht ausbildungsfähig sei und jegliche berufliche Ausbildung bei steigender Bela stung abgebroche n werden müsse . Es sei somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer halben Rente habe (Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2009 in der Begutachtungsstelle B.___ allgem eininternistisch, psychiatrisch und oph thalm ologisch untersucht (Gutachten vom
5. August 2009, Urk. 14/288). Die Gutachter stellten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/288/18) : - Septooptische Dysplasie - h ochgradige Sehverminderung im Rahmen beidseitiger Optikusatro phie (ICD10 H47.2) - Pendelnystagmus beidseits (ICD-10 H55) - dissoziiertes Höhenschielen (ICD-10 H50.2) - anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus; ICD-10 H52.1, H52.2) - Panhypopituitarismus (ICD-10 E23.0) - h ypophysärer Diabetes insipidus (Substitution mit Minirin) - sekundäre Hypothyre ose (Substitution mit Eltroxin) - sekundärer Hypogon adismus (Substitution mit Nebido) - Wachstumshormonmangel (Substitution mit Norditropin) - sekundäre Nebennierenrinden-Insuffizienz (Substitution mit Hydrocorton) - Status nach Hospitalis at ion wegen Bewusstlosigkeit im Rahmen ungenügender Medikamenten-Compliance (Juni 2008) - Status nach Hospitalisation wegen Addison-Krise (Dezember 1998) .
Im Gutachten wurde ausgeführt, der stark sehbehinderte Beschwerdeführer habe in der Schweiz zuerst wäh rend vier Jahren die Ta gesschule für Sehbehinderte und anschliessend das heilpädagogische Schul- und Bera tungszentrum (Internat) mit Abschluss Sekundarschule B besucht. Anschliessend sei er nach Z.___ gezogen, wo er ein Vorbereitungsjahr bei der Sehbehindertenhilfe Z.___ für die Handelsschule besucht habe. Anschliessend habe er eine erste kaufmännische Ausbildung an der Privatschule A.___ in Z.___ begonnen, welche im November 2006 habe abgebrochen werden müs sen. Eine erneute Ausbildung an der A.___ in Z.___ ab Januar 2008, diesmal mit de m Ausbildungsziel Handelsdiplom, habe im Juli 2008 wegen nicht bestandener Prüfung im Rahmen disziplinarischer Probleme erneut abgebro chen werden müssen. Im August 2008 sei der Beschwerdeführer in die Insti tution F.___ eingetreten. Nach einem Schnuppereinsatz bei den Telefondiensten in der Stiftung C.___ im April 2009 sei der Beschwerdeführer motiviert, nach einer Einarbeitungszeit von zirka 20 Stunden als Telefonist ins Berufsleben einzusteigen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ver bringe er den Tag in der Institution F.___ strukturiert und aktiv. Nach ent sprechender Anleitung erledige er die Hausarbeiten und die Einkäufe selb ständig (Urk. 14/288/19).
Der psychiatrische Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/288/15). Er führte aus, eine kaufmännische Ausbil dung sei gescheitert, da der Beschwerdeführer einerseits schulisch überfordert gewesen sei, andererseits auch oft geschwänzt habe, zum Teil auch im Über mass Alkohol konsumiert habe (Urk. 14/288/15). Einer Tätigkeit als Telefo nist sollte der Explorand gewachsen sein, umso mehr, als der Beschwerde führer jetzt in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und in der Alltagsbe wältigung entsprechend u nterstützt werde (Urk. 14/288/15). Der Explorand habe nur einen Realabschluss gemacht . Vor diesem Hintergrund und mit der zusätzlichen Beeinträchtigung durch die schwere Sehbehinderung sei das Scheitern der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu erklären. Bei einer ein facheren beruflichen Tätigkeit als Telefonist sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeits- und leistungsfähig (Urk. 14/288/15 f.). Eine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung als Telefonist sei zu emp fehlen. Der Explorand sollte in einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der Lage sein, ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten (Urk. 14/288/16).
Die ophthalmologische Gutachter in hielt dafür, beim Beschwerdeführer bestehe eine beidseitige angeborene Optikusatrophie, die zu einer hochgradi gen Sehverminderung geführt habe. Aufgrund eines noch bestehenden Gesichtsfeldrestes sei dem Exploranden eine gewisse Orientierung im Raum mithilfe eines Langstockes möglich. Der Beschwerdeführer besitze keine räumliche Wahrnehmung und habe ein gestörtes Farbensehen. Aus ophthal mologischer Sicht bestehe eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche ein Sehvermögen erforderlich machen würden. Der Bes chwerdeführer habe die Brailles chrift erlernt und könne gut mit verschie denen Hilfsmitteln umgehen, so dass Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, der sehbehindertengerecht eingerichtet sei, für den Exploranden prinzipiell mög lich seien. Der Explorand möchte als Telefonist arbeiten, wofür aus ophthal mologischer Sicht keine Einschränkung bestehe (Urk. 14/288/18).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, aus endokrinologi scher Sicht würden sich vor allem der Diabetes insipidus und die sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz im Rahmen des Panhypopituitarismus auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirken, da bei diesen beiden Störungen auch mit einer optimalen Substitutionsbehandlung kein 100%iger physiolo gischer Verlauf erreichbar sei. Bezogen auf den Diabetes insipidus bedeute dies, dass sowohl der Hämatokrit als auch die Elektrolyte höheren Schwan kungen unterworfen seien als bei Gesunden. Dies könne sich beispielsweise in schwankenden Blutdruckwerten (z.B. einer intermittierenden Hypotonie mit Orthostase und eingeschränkter Leistungsfähigkeit) äussern. Bezüglich der Nebennierenrinden-Insuffizienz bedeute dies, dass auch durch eine opti male Substitutionsbehandlung mit Hydrocortisol die bei einem Gesunden vorhandenen physiologischen tageszeitlichen Cortisolschwankungen im Blut nur teilweise erreicht werden könnten. Dies führe dazu, dass es bei zu tiefem Cortisolblutspiegel zu einer Müdigkeit kommen könne, ein zu hoher Cor tisolspiegel hingegen wirke anregend, was vor allem abends zu Schlafstörun gen führen könne. Zudem sei die Hydroc o rtisol -Dosis in Stresssituationen (z.B. Krankheit, Unfall oder Operation) dem erhöhten Bedarf anzupassen, da sonst eine Addison-Krise auftreten könne. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache resultiere beim Exploranden in einer aus ophthalmologischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (Urk. 14/288/20).
Bezüglich beruflicher Massnahmen hielten die Gutachter dafür, dass solche aufgrund der guten Motivation des Beschwerdeführers und der verbesserten Leistungsfähigkeit seit Optimierung der Hormonsubstitution im Januar 2009 zu empfehlen seien . Die vom Exploranden gewünschte Anlehre zum Telefo nisten sollte unterstützt werden (Urk. 14/288/21).
E. 3.2 E ntgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die medizi nische Aktenlage davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überstiegen hat . So wurde im B.___ -Gutachten bei einer attestierten Leistungseinschrän kung von 40 % dafürgehalten, dass der Beschwerdeführer bei den bisherigen Ausbildungen überfordert gewesen sei (E. 3.1). In diesem Sinne hatte sich denn auch PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugend medizin, H.___, im Januar 2009 geäussert und unter Hinweis auf die
schwergradige Sehbehinderung und eine verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit dafürgehalten, es sei wahr scheinlich, dass die Lehre in Z.___ schlussendlich deswegen gescheitert sei (Urk. 14/270/7). Auch der Hausarzt des Beschwerdeführer s, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt im Juni 2012 fest, dass sowohl das Konzentrationsvermögen als auch die Belas tbarkeit des Beschwerdefüh rers eingeschränkt
seien und erachtete eine angepasste Tät igkeit zu 60-70 % für zumutbar (Urk. 14/354/ 5).
Im B.___ -Gutachten wurde denn auch empfohlen, die Anlehre zum Telefonis ten zu unterstützen (E. 3.1). Angesichts dieser medizinischen Beurteilungen erscheint es nachvoll ziehbar, dass die im Jahr 2012 begonnene Ausbildung zum Fachinformatiker erneut zu einer Überforderungssituation führte. Dies bezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Regionale Ärztliche Dienst
im Rahmen der Abklärung der Zumutbarkeit dieser erneuten Ausbildung im Juni 2012 festgehalten hatte, es solle geprüft werden, ob der Beschwerde führer aufgrund der körperlichen Beschwerden (Probleme mit dem Tag-Nacht-Rhythmus, Wachheit) das Tagespensum schaffen werde (Urk. 14/360/6) . In der Folge wurden jedoch keine rlei
medizinische Abklä rungen getätigt
und es wurde, soweit ersichtlich, einzig auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdefüh rers - welcher angab, sich das Tag espensum zuzutrauen - abgestellt (Urk. 14/360/7).
Dass es zu Problemen mit der Leistungsfähigkeit im Rahmen der erneuten Ausbildung kam, zeigte sich jedoch
bereits
relativ früh . So berichtete der Beschwerdeführer bereits im März 2013 über Schlafprobleme und teilte sei ner Betreuerin bei der Berufsberatung der IV-Stelle mit, er habe immer mehr Mühe, die Fehlstunden gering zu halten. In den Wintermonaten sei es ziem lich kritisch geworden; er denke, dass er nur aufgrund der Geduld des Aus bildungsleiters
weiterhin an der Ausbildung teilnehmen könne (Urk. 14/373/7). Von Seiten der Ausbildungsinstitution wurde im Frühjahr 2014 berichtet, der Beschwerdeführer sei sehr bemüht, seine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, es gebe einige Teilerfolge, er brauche allerdings nach wie vor intensive Unterstützung und regelmässige Betreuung im Wohnbereich und auch in der Ausbildung (Urk. 14/391/8; vgl. auch die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung für das Schuljahr 2013/2014, Urk. 14/388/2). Ab Dezember 2014 wurde schliesslich über weiter zuneh mende Schlafstörungen mit e inhergehender Unkonzentriertheit und Ver spätung/Fehlzeiten trotz Einsatz eines Pflegedienstes berichtet (Urk. 14/405/4), bis es schliesslich im Sommer 2014 zum Abbruch der Aus bildung kam (siehe Sachverhalt E. 1.2).
E. 3.3 Ist somit davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angepasst war, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Unrecht unter Berücksich tigung einer abgeschlossenen Ausbildung als Informatiker neu ermittelt (E. 2.1).
Da es in den Akten keine Hinweise darauf gibt, dass es seit der R entenzuspra che im Jahr 2010 zu einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes gekommen war,
ergab sich vorliegend kein Anlass zur Ren tenrevision . Es besteht somit weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00619
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
4. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Bei X.___, geboren 1987, besteht seit Geburt eine septooptische Dysplasie mit hochgradiger Sehverminderung und einem Panhypopituitaris mus (Urk. 14/288/18); er ist praktisch blind und leidet an einer Unterfunktion der Hypophyse, was zu einem Mangel verschiedener Hormone führt, welche lebenslang substituiert werden müssen (Urk. 14/192/11). Der Versicherte besuchte ab 1994 eine Sonderschule für Sehbehinderte (Urk. 14/21)
sowie ab 1998 die Schule Y.___
im Wocheninternat (Urk. 14/44 f., 14/71) . Nachdem der Versicherte von August 2004 bis Juli 2005 im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im kaufmännischen Bereich in der Eingliederungsstelle für Sehbehinderte in Z.___
die sehbehindertentechnische Grundausbildung absolviert ha tte (Urk. 14/101, 14/97/4),
begann er im August 2005 eine
kaufmännische Ausbildung bei der A.___ Profession, Z.___
(Kostengutsprach e der IV-Stelle vom 15. Juli 200 5, Urk. 14/126). D iese Aus bildung wurde im November 2006 abgebrochen (Urk. 14/216, siehe auch Urk. 14/213) . Im Januar 2008 nahm der Versicherte die Ausbildung bei der A.___ Professional, Z.___,
wieder auf (Kostengutsprache der IV-Stelle vom 15. Februar 2008, Urk. 14/215). Nachdem der Versicherte die Prüfungen im Sommer 2008 nicht bestand en hatte (vgl. Urk. 14/237), wurde n die berufli che n Massnahme n
erneut
abgebrochen (Urk. 14/251, siehe auch Urk. 14/240).
Zur Klärung des Gesundheitszustandes veranlasste d ie IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung beim B.___, (Urk. 14/276). Das Gutachten wurde am
18. August 2009 erstattet (Urk. 14/288). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung, wonach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 53 % und sprach de m Versicherten m it Verfügung vom 7. Januar 2010 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 eine ausserordentliche halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/315, 14/302). 1.2
Der Versicherte, welcher a b Juli 2009 im geschützten Rahmen bei der Stif tung C.___ als Mitarbeiter der Abteilung T elefonservice mit einem P ensum von 65 % erwerbstätig
gewesen war (Zwischenzeugnis vom 12. Oktober 2011, Urk. 14/346/3), stellte i m März 2012 ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Ausbildung zum Fachinformatiker bei der D.___
(Urk. 14/348).
Mit Mitteilung vom 28. August 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten dieser beruflichen Ausbildung für das erste Ausbildungsjahr ab September 2012 (Urk. 14/357).
M it Mittei lung vom 5. Juli 2013
wurde die Kostengutsprache für das zweite Ausbil dungsjahr 2013/2014
verlängert (Urk. 14/374) . M it Mitteilung vom 28. Juli 2014 erfolgte die Kostengutsprache für das dritte und vierte Ausbildungsjahr (2014 bis 2016; Urk. 14/392) .
Nachdem es insbesondere ab Mai 2015 zu vermehrten unentschuldigten Fehl zeiten bei der Ausbildung und weiteren Pflichtversäumnissen von Seiten des Versicherten gekommen war (vgl. Urk. 14/405/6 ff.), wurde er
durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 . Juni 2015 aufgeford ert, seine Mitwirkungs pflichten
wahrzunehmen (Urk. 14/402).
Nach weiteren unentschuldigten Absenzen und zweimaligen Abmahnungen durch die Ausbildungsstätte D.___ vom 1 7. und 29. Juni 2015 (Urk. 14/403, 404), teilte die Ausbildungsstätte mit, das Ausbildungsverhältnis werde aufgelöst (Urk. 14/405/12). Die
IV-Stelle stellte die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 16. Juli 2015 per sofort ein und teilte mit, betreffend Rente eine separate Verfügung zu erlassen (Urk. 14/406). 1.3
M it Vorbescheid vom 3. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicher ten in Aussicht, die bisher ausgerichtete Invalidenrente mangels rentenbe gründenden Invaliditätsgrades einzustellen (Urk. 14/422). Dagegen liess der Versicherte am 15. Januar 2016 Einwand erheben (Urk. 14/431). Nachdem mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes E.___
am
14. Januar 2016 für den Versicherten ei ne Vertretungsbei standsch aft angeordnet worden war (Urk. 14/435), liess der Beistand mit Ein gabe vom 25. Februar 2016 ebenfalls Einwand
erheben (Urk. 14/437).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 14/440) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 27. April 2016 wie angekündigt per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 14/449]). 2.
Dagegen erhob der Rechtsdienst Inclusion Handicap mit Eingabe vom 27. Mai 2016 namens und auftrags des Versicherten Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde führer sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach medizinischen und/oder berufli chen Abklärungen neu über den Rentenanspruch entscheide. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Nach Aufforderung durch das Gericht (Urk. 4) wurde eine schriftliche Zustimmungserklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde zur Prozessführung sowie eine zusätzlich vom Beistand unterzeichnete Vollmacht nachgereicht (Urk. 6, 7/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Ausbildung zum Fachinformatiker habe aus gesundheitsfremden Gründen abgebrochen wer den müssen. Die Arbeitsfähigkeit werde deshalb so beurteilt, wie wenn der Beschwerdeführer diese Ausbildung abgeschlossen hätte.
Bei einer zumutba ren Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss B.___ -Gutachten ermittelte die IV-Stelle
gestützt auf den Tabellenwert Informationstechnologie und Informations dienstleistungen, Kompetenzniveau 2,
gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘665.--.
U nter Berücksichtigung eines in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) ermittelten
V alideneinkommen s von Fr. 74‘250.-- resultierte somit noch ein Invaliditätsgrad von 26 %, weshalb ein weiterer Rentenan spruch verneint wurde (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber wurde beschwerdeweise im Wesentlichen geltend gemacht, die gesundheitlichen Einschränkungen hätten zum Abbruch der Ausbildung geführt, weshalb in Bezug auf das Invalideneinkommen nicht vom Einkom men eines Fachinformatikers ausgegangen werden dürfe. Der Gesundheits zustand sei unverändert und es bestehe weiterhin die vom B.___ attestierte 60%ige Restarbeitsfähigkeit. Die Gründe für das dreimalige Scheitern eines Ausbildungsversuches würden zweifelsohne mit den gesundheitlichen Beein trächtigungen des Beschwerdeführers und insbesondere mit seinen organisch bedingten Schlafstörungen und der damit einhergehenden chronischen Müdigkeit im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer habe bisher lediglich im geschützten Rahmen und in einem Teilzeitpensum eine kon stante Leistung erbringen können. Unter Berücksichtigung der Ausbildungs biographie und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer selbst mit engmaschiger Unterstützung und in betreuter Wohnform nicht ausbildungsfähig sei und jegliche berufliche Ausbildung bei steigender Bela stung abgebroche n werden müsse . Es sei somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer halben Rente habe (Urk. 1). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2009 in der Begutachtungsstelle B.___ allgem eininternistisch, psychiatrisch und oph thalm ologisch untersucht (Gutachten vom
5. August 2009, Urk. 14/288). Die Gutachter stellten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/288/18) : - Septooptische Dysplasie - h ochgradige Sehverminderung im Rahmen beidseitiger Optikusatro phie (ICD10 H47.2) - Pendelnystagmus beidseits (ICD-10 H55) - dissoziiertes Höhenschielen (ICD-10 H50.2) - anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus; ICD-10 H52.1, H52.2) - Panhypopituitarismus (ICD-10 E23.0) - h ypophysärer Diabetes insipidus (Substitution mit Minirin) - sekundäre Hypothyre ose (Substitution mit Eltroxin) - sekundärer Hypogon adismus (Substitution mit Nebido) - Wachstumshormonmangel (Substitution mit Norditropin) - sekundäre Nebennierenrinden-Insuffizienz (Substitution mit Hydrocorton) - Status nach Hospitalis at ion wegen Bewusstlosigkeit im Rahmen ungenügender Medikamenten-Compliance (Juni 2008) - Status nach Hospitalisation wegen Addison-Krise (Dezember 1998) .
Im Gutachten wurde ausgeführt, der stark sehbehinderte Beschwerdeführer habe in der Schweiz zuerst wäh rend vier Jahren die Ta gesschule für Sehbehinderte und anschliessend das heilpädagogische Schul- und Bera tungszentrum (Internat) mit Abschluss Sekundarschule B besucht. Anschliessend sei er nach Z.___ gezogen, wo er ein Vorbereitungsjahr bei der Sehbehindertenhilfe Z.___ für die Handelsschule besucht habe. Anschliessend habe er eine erste kaufmännische Ausbildung an der Privatschule A.___ in Z.___ begonnen, welche im November 2006 habe abgebrochen werden müs sen. Eine erneute Ausbildung an der A.___ in Z.___ ab Januar 2008, diesmal mit de m Ausbildungsziel Handelsdiplom, habe im Juli 2008 wegen nicht bestandener Prüfung im Rahmen disziplinarischer Probleme erneut abgebro chen werden müssen. Im August 2008 sei der Beschwerdeführer in die Insti tution F.___ eingetreten. Nach einem Schnuppereinsatz bei den Telefondiensten in der Stiftung C.___ im April 2009 sei der Beschwerdeführer motiviert, nach einer Einarbeitungszeit von zirka 20 Stunden als Telefonist ins Berufsleben einzusteigen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ver bringe er den Tag in der Institution F.___ strukturiert und aktiv. Nach ent sprechender Anleitung erledige er die Hausarbeiten und die Einkäufe selb ständig (Urk. 14/288/19).
Der psychiatrische Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/288/15). Er führte aus, eine kaufmännische Ausbil dung sei gescheitert, da der Beschwerdeführer einerseits schulisch überfordert gewesen sei, andererseits auch oft geschwänzt habe, zum Teil auch im Über mass Alkohol konsumiert habe (Urk. 14/288/15). Einer Tätigkeit als Telefo nist sollte der Explorand gewachsen sein, umso mehr, als der Beschwerde führer jetzt in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und in der Alltagsbe wältigung entsprechend u nterstützt werde (Urk. 14/288/15). Der Explorand habe nur einen Realabschluss gemacht . Vor diesem Hintergrund und mit der zusätzlichen Beeinträchtigung durch die schwere Sehbehinderung sei das Scheitern der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu erklären. Bei einer ein facheren beruflichen Tätigkeit als Telefonist sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeits- und leistungsfähig (Urk. 14/288/15 f.). Eine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung als Telefonist sei zu emp fehlen. Der Explorand sollte in einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der Lage sein, ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten (Urk. 14/288/16).
Die ophthalmologische Gutachter in hielt dafür, beim Beschwerdeführer bestehe eine beidseitige angeborene Optikusatrophie, die zu einer hochgradi gen Sehverminderung geführt habe. Aufgrund eines noch bestehenden Gesichtsfeldrestes sei dem Exploranden eine gewisse Orientierung im Raum mithilfe eines Langstockes möglich. Der Beschwerdeführer besitze keine räumliche Wahrnehmung und habe ein gestörtes Farbensehen. Aus ophthal mologischer Sicht bestehe eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche ein Sehvermögen erforderlich machen würden. Der Bes chwerdeführer habe die Brailles chrift erlernt und könne gut mit verschie denen Hilfsmitteln umgehen, so dass Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, der sehbehindertengerecht eingerichtet sei, für den Exploranden prinzipiell mög lich seien. Der Explorand möchte als Telefonist arbeiten, wofür aus ophthal mologischer Sicht keine Einschränkung bestehe (Urk. 14/288/18).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, aus endokrinologi scher Sicht würden sich vor allem der Diabetes insipidus und die sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz im Rahmen des Panhypopituitarismus auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirken, da bei diesen beiden Störungen auch mit einer optimalen Substitutionsbehandlung kein 100%iger physiolo gischer Verlauf erreichbar sei. Bezogen auf den Diabetes insipidus bedeute dies, dass sowohl der Hämatokrit als auch die Elektrolyte höheren Schwan kungen unterworfen seien als bei Gesunden. Dies könne sich beispielsweise in schwankenden Blutdruckwerten (z.B. einer intermittierenden Hypotonie mit Orthostase und eingeschränkter Leistungsfähigkeit) äussern. Bezüglich der Nebennierenrinden-Insuffizienz bedeute dies, dass auch durch eine opti male Substitutionsbehandlung mit Hydrocortisol die bei einem Gesunden vorhandenen physiologischen tageszeitlichen Cortisolschwankungen im Blut nur teilweise erreicht werden könnten. Dies führe dazu, dass es bei zu tiefem Cortisolblutspiegel zu einer Müdigkeit kommen könne, ein zu hoher Cor tisolspiegel hingegen wirke anregend, was vor allem abends zu Schlafstörun gen führen könne. Zudem sei die Hydroc o rtisol -Dosis in Stresssituationen (z.B. Krankheit, Unfall oder Operation) dem erhöhten Bedarf anzupassen, da sonst eine Addison-Krise auftreten könne. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache resultiere beim Exploranden in einer aus ophthalmologischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (Urk. 14/288/20).
Bezüglich beruflicher Massnahmen hielten die Gutachter dafür, dass solche aufgrund der guten Motivation des Beschwerdeführers und der verbesserten Leistungsfähigkeit seit Optimierung der Hormonsubstitution im Januar 2009 zu empfehlen seien . Die vom Exploranden gewünschte Anlehre zum Telefo nisten sollte unterstützt werden (Urk. 14/288/21). 3.2
E ntgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die medizi nische Aktenlage davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überstiegen hat . So wurde im B.___ -Gutachten bei einer attestierten Leistungseinschrän kung von 40 % dafürgehalten, dass der Beschwerdeführer bei den bisherigen Ausbildungen überfordert gewesen sei (E. 3.1). In diesem Sinne hatte sich denn auch PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugend medizin, H.___, im Januar 2009 geäussert und unter Hinweis auf die
schwergradige Sehbehinderung und eine verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit dafürgehalten, es sei wahr scheinlich, dass die Lehre in Z.___ schlussendlich deswegen gescheitert sei (Urk. 14/270/7). Auch der Hausarzt des Beschwerdeführer s, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt im Juni 2012 fest, dass sowohl das Konzentrationsvermögen als auch die Belas tbarkeit des Beschwerdefüh rers eingeschränkt
seien und erachtete eine angepasste Tät igkeit zu 60-70 % für zumutbar (Urk. 14/354/ 5).
Im B.___ -Gutachten wurde denn auch empfohlen, die Anlehre zum Telefonis ten zu unterstützen (E. 3.1). Angesichts dieser medizinischen Beurteilungen erscheint es nachvoll ziehbar, dass die im Jahr 2012 begonnene Ausbildung zum Fachinformatiker erneut zu einer Überforderungssituation führte. Dies bezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Regionale Ärztliche Dienst
im Rahmen der Abklärung der Zumutbarkeit dieser erneuten Ausbildung im Juni 2012 festgehalten hatte, es solle geprüft werden, ob der Beschwerde führer aufgrund der körperlichen Beschwerden (Probleme mit dem Tag-Nacht-Rhythmus, Wachheit) das Tagespensum schaffen werde (Urk. 14/360/6) . In der Folge wurden jedoch keine rlei
medizinische Abklä rungen getätigt
und es wurde, soweit ersichtlich, einzig auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdefüh rers - welcher angab, sich das Tag espensum zuzutrauen - abgestellt (Urk. 14/360/7).
Dass es zu Problemen mit der Leistungsfähigkeit im Rahmen der erneuten Ausbildung kam, zeigte sich jedoch
bereits
relativ früh . So berichtete der Beschwerdeführer bereits im März 2013 über Schlafprobleme und teilte sei ner Betreuerin bei der Berufsberatung der IV-Stelle mit, er habe immer mehr Mühe, die Fehlstunden gering zu halten. In den Wintermonaten sei es ziem lich kritisch geworden; er denke, dass er nur aufgrund der Geduld des Aus bildungsleiters
weiterhin an der Ausbildung teilnehmen könne (Urk. 14/373/7). Von Seiten der Ausbildungsinstitution wurde im Frühjahr 2014 berichtet, der Beschwerdeführer sei sehr bemüht, seine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, es gebe einige Teilerfolge, er brauche allerdings nach wie vor intensive Unterstützung und regelmässige Betreuung im Wohnbereich und auch in der Ausbildung (Urk. 14/391/8; vgl. auch die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung für das Schuljahr 2013/2014, Urk. 14/388/2). Ab Dezember 2014 wurde schliesslich über weiter zuneh mende Schlafstörungen mit e inhergehender Unkonzentriertheit und Ver spätung/Fehlzeiten trotz Einsatz eines Pflegedienstes berichtet (Urk. 14/405/4), bis es schliesslich im Sommer 2014 zum Abbruch der Aus bildung kam (siehe Sachverhalt E. 1.2). 3.3
Ist somit davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angepasst war, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Unrecht unter Berücksich tigung einer abgeschlossenen Ausbildung als Informatiker neu ermittelt (E. 2.1).
Da es in den Akten keine Hinweise darauf gibt, dass es seit der R entenzuspra che im Jahr 2010 zu einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes gekommen war,
ergab sich vorliegend kein Anlass zur Ren tenrevision . Es besteht somit weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 4 . 4 .1
Die Kosten des Verfa hrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2016 (Urk. 1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 2 ‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
27. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler