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IV.2016.00615

Neuanmeldung. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung ist nach erfolgten medizinischen Abklärungen nicht ausgewiesen. Daher Abweisung des Leistungsgesuchs bezüglich Rente (weiterhin keine Erwerbseinbusse) und auch bezüglich beruflicher Massnahmen (subj. Krankheitsüberzeugung).

Zürich SozVersG · 2017-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, verheiratet und Vater von zwei 2001 und 2004 geborenen Kindern, ist ohne Berufsausbildung (vgl. Urk. 8/5). Ab Januar 2000 war er vollzeitlich bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter im Ent sorgungsbereich sowie im Nebenerwerb für verschiedene andere Arbeitgeber tätig (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/12). Am 22. Januar 2010 meldete er sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen (Urk. 8/7, Urk. 8/12, Urk. 8/44) und die gesundheitlic hen Ver hält nisse ab (Urk. 8/17-18, Urk. 8/20, Urk. 8/42, Urk. 8/4 u. Urk. 8/64) und verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 2011 sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch den jeni gen auf eine Rente (Urk. 8/66). Das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil i m Verfahren IV.2011.00942 vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/72). 1.2

Am 2 9. Mai 2013 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) meldete sich der Versi cherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/80). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte (Urk. 8/82, Urk. 8/86, Urk. 8/94, Urk. 8/98) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug; Urk. 8/83) und ordnete am 2 3. Mai 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an (Urk. 8/89). Die Ärzte des Z.___ erstatten ihr Gutachten am 2 2. Mai 2015 (Urk. 8/117). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leis tungs begehrens

(Rente und berufliche Massnahmen) in Aussicht (Urk. 8/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/123 ff.) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2016 an ihrem Entscheid fest (Urk. 2 = Urk. 8/150). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. April 2016 erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (vgl. Urk. 1 S. 2) te ilte der Beschwerdeführer am 2 8. Oktober

2016 mit, die Rechtsschutzversicherung (CAP Rechtsschutz- Versi che rungs gesellschaft) decke seine Kosten ab Beschwerdeeinleitung (Urk. 19 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern diese notwendig und geeignet sind , die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten ( Art. 8 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides zusammen gefasst aus, gemäss Z.___ -Gutachten bestehe aus somatischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht ins Gewicht falle eine mittelgradige depressive Episode. Aus rechtlicher Sicht vermöge diese indessen keine Invalidität zu begründen. Der Beschwerdeführer habe gegen das Z.___ -Gutachten Einwände erhoben und die Experten hätten in Ergänzung ihres Gut achtens zu Berichte n des A.___ Stellung genommen. Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens ergäben sich aufgrund der Einwände jedoch

nicht . Ein Gesundheitsschaden, der Anspruch auf IV-Leistungen begründen würde, sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2, Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der gegensätzlichen Schluss folgerungen im Z.___ - Gutachten einerseits und in den Berichten des A.___

ande rerseits (Berichte vom 2 1. und 2 2. September 2015; vgl. Urk. 8/126, Urk. 8/128)

hätte nicht nur eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme sondern auch eine solche der Ärzte des A.___ eingeholt werden müssen. Das habe die Be schwer degegnerin unterlassen und ebenso fehle es an einer materiellen Aus einandersetzung mit den erhobenen Einwänden. Es fehle mithin jede Ausein ander setzung darüber, ob die Beurteilung der Ärzte des A.___ oder diejenige der Gut achter des Z.___ zutreffend sei, insbesondere im Zusammenhang mit der Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode ( Z.___ ) respektive einer mittel gradigen depressiven Störung ( A.___ ). Es genüge nicht, ohne Nachfrage beim

A.___ und ohne hinreichende Klärung der bestehenden Divergenzen hinsichtlich der Diagnose n depressive Störung respektive depressive Episoden und auch hin sichtlich der fehlenden Erwähnung einer anhaltenden somatoforme n

Schmerz stö rung zu entscheiden (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände ru ng des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder

der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid , welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.2

Den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2011, mit dem diese einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich Rentenanspruch als auch hinsichtlich berufliche r Massnahmen verneint hatte (Urk. 8/66), schütz t e das hiesige Gericht mit seinem Urteil IV.2011.00942 vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/72). Erkannt wurde, dass das im seinerzeitigen Abklärungsverfahren ein geholte Gutachten der B.___ AG vom 4. Januar 2011 (vgl. Urk. 8/42) beweiskräftig sei (E. 4.7). Ausgeh en d von der gutachterlich evaluierten Restarbeitsfähigkeit errechnete das Gericht einen nicht leistungsrelevanten Invaliditätsgrad von 1 % (E. 5).

Die B.___ -Gutachter hatten die von ihnen gestellten Diagnosen wie folgt zu sammengefasst

(Urk. 8/42/15 f. ) : Status nach Distorsionsverletzung der Hals wir belsäule (HWS) bei He ckaufprall am 31. Oktober 2008 (ohne orthopädische und neurologische Traumafolgen ), Status nach fibularer Ba nddistorsion rechts am 3. Dezem ber 2010 mit n och mässiger Hämatomschwellung ( Regredienz innert weniger Wochen zu erwarten ), Hypertonie , Hypercholesterinämie , Adipositas pe r magna ( BMI 37 kg/m 2 ) ,

Tendenz zu einem Diabetes mellitus , Zervikocephalgie ohne Hinweis auf eine organisch-neurologische Genese ( DD Spannungs kopf schmerz ), hypochondrische Befürchtung (ICD-10 F45.2 ), undifferenzierte Somati sie rungsstörung

(ICD-10 F45.1 ) und Nikotinabusus .

Sodann hatten die Gutachter festgestellt, bis zum Datum der Heckauf fahr kolli sion

vom

31. Oktober

2008

weise die Anamnese des Beschwerdeführers keine gravierende n Erkrankungen oder Unfälle auf. Bei der Begutachtung sei die Be weglichkeit der HWS allenfalls endphasig schmerzhaft eingeschränkt gewe sen. Ein messbares Defizit sei nicht aufgefallen. Es bestehe ein statisch ungünstiger kurzbogiger Rundrücken im Sinne eines sogenannten Stiernackens bei einer allgemein nur grenzwertig leistungsfähigen Rumpfmuskulatur. Anzeichen für eine rumpfmuskuläre Verkürzung oder eine rumpfmuskuläre Dysbalance seien keine vorhanden gewesen.

Das Übergewicht des Beschwerdeführers verursache naturgemäss eine stetig an hal tende Fehl- und Überbelastung des gesamten Achsenorgans, des Rumpfes und der lasttragenden Gelenke. Eine deutliche Gewichtsreduktion im Rahmen von 30

bis 35 kg wäre wünschbar und würde die Prognose entscheidend ver bessern. Der neurologische Befund sei wie der orthopädische unauffällig gewe sen. Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung habe sich gezeigt, dass eine hypochon drische Befürchtung und eine undifferenzierte Somatisierungs störung bestünde n .

Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aufgrund der über wiegend alterassoziierten degenerativen Schäden an der Wirbelsäule nicht zu mut bar. Spätestens ein Jahr nach dem Unfall vom 31. Oktober 2008 jedoch habe bezüglich mittelschwerer Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorge legen. Im Falle einer Gewichtsminderung, die in der Ei genverantwortung des Beschwerde führers liege, sei mit einer Minderung der geklagten Beschwerden zu rechnen. M ittelschwere Tätigkeit en könne der Beschwerdeführer vollschichtig ausüben (Urk. 8/42/16 ff. lit. F). 4. 4.1

Nach der Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 ein (Urk. 8/117). Die Experten hielten zunächst fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung über eine Vielzahl von Problemen geklagt. Einerseits verspüre e r Schmerzen im Nacken ( Halswirbel be reich ) und im Rücken. Als Folge dieser Beschwerden sei der Schlaf gestört. Er könne nicht flach liegen, weil er dann keine Luft bekomme und Rücken schmer zen habe. Er erwache oft mit Kopfschmerzen. Die Schmerzen hätten sich auch auf die Beine und die Arme ausgedehnt. Teilweise habe er Missempfindungen in den Beinen. Er spüre dann seine Beine nicht mehr und müsse sich setzen, weil er sonst sofort stürzen würde. Er habe auch Attacken mit innerer Unruhe, Angst und Aggressivit ät. Lärm könne er nicht mehr er tragen. Er könne sich nicht mehr freuen und er habe gegenüber seiner Familie Schuldgefühle. Er könne sich über haupt nichts mehr merken und er habe keine Konzentration mehr (Urk. 8/117/52 ).

Objektiv habe die Untersuchung das Bild eines deutlich übergewichtigen Mannes gezeigt (BMI 38,8 kg/m 2 entsprechend einer Adipositas Grad II gemäss Richt linien der WHO). Als Folge davon habe sich das Vollbild eines metabolischen Syndroms (Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus) ausgebildet. Hinzu komme der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom , wobei in diesen Zusam m en hang keine Behandlung stattfinde. Hinweise auf eine kar d iopulmonale oder abdo mine lle Pathologie lägen nicht vor (Urk. 8/117/52).

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein demonstratives Schmerz ver hal ten aufgefallen. Im Gegensatz dazu seien die Befunde vollkommen bland. Unter Ablenkung sei die HWS frei beweglich gewesen. Auch die Brust- und die Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) habe der Beschwerdeführer frei bewegt. Spon dylogene

oder

radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Die Mus kulatur sei druckdolent , jedoch völlig weich und frei von Myogelosen und Tendoperiostosen gewesen. Die stammnahen und die peripheren Gelenke seien alle frei und schmerzlos beweglich und ohne Anzeichen von Entzündung oder Degeneration gewesen. Namentlich das linke obere Sprunggelenk (OSG) sei stabil, funktionsfähig und frei von Arthrosen. Die H y posensibilität im linken Ober

- und Unterschenkel müsse als funktionell bezeichnet werden (Urk. 8/117/53).

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten weder fokalneurologische Defizite noch radikuläre Ausfallsymptome festgestellt werden können. Dieser Be fund stehe im Einklang mit der 2009 erfolgten neurologischen Vorunter su chung.

Die Betonung der Sensibilitätsstörung am linken Bein lass e sich keinem n ervalen oder radikulä ren Versorgungsgebiet zuordnen (Urk. 8/117/53).

Auf psychiatrischem Gebiet sei ein depressives Zustandsbild nachweisbar ge wesen. Der Beschwerdeführer habe von einer seit Jahren bestehenden inneren Anspannung berichtet. Er sei vermehr t aggressiv und vertrage weniger Lärm. Er habe von vermindertem Freudeempfinden und Interesseverlusten berichtet. Es seien Insuffizienz- und Schuldgefühle vorhanden. Angegeben habe der Be schwer deführer einen gestörten Schlaf, Vergesslichkeit, Libidoverlust und eine psychomotorische Unruhe. Sodann seien o bjektivierbare depressive Symptome wie folgt festzustellen gewesen: eine

ins depressive verschobene

eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit, Deprimiertheit, starke innere Anspannung, Un ruhe, Nervosität, auf die gesundheitlichen Ein schränkungen eingeengtes Den ke n und leichte mnestische Defizite. Letztere würden jedoch in erster Linie subjektiv erlebt. Die Depressivität sei aktuell als mittelgradig einzustufen. Hin weise für andere psychiatrische Krankheitsbilder seien nicht gegeben. Es liege w eder eine Angst- noch eine Persönlichkeitsstörung vor.

Abs chliessend nannten die Gutachter bei Status nach OSG-Distorsion links am 10. Februar 2010 und Status nach HWS-Distorsionstrauma am 31. Oktober 2008 als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), ein chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat, ein metabolisches Syndrom. Ferner nannten sie als Ver dachtsdiagnose ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Urk. 8/117/48).

Eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Mit arbeiter im Bereich Müllentsorgung: Chauffeur, Lader und Entlader; vgl. Urk. 8/117/23) verneinten die Gutachter. Hingegen hielten sie fest, aus psychia trischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Mass geblich sei en die verminderte Anpassungsfähigkeit, die vor allem subjektiv erleb ten mnestischen Defizite und die verminderte gedankliche Flexibilität. Das Pensum sollte über den ganzen Tag verteilt werden, damit genügend Pausen mög lich seien. Damit könnten Überforderungssituationen vermieden werden. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe demnach für eine Verweistätigkeit eine Rest arbeitsf ähigkeit von 70 % (Urk. 8/117/54 f.).

Bezogen auf den Verlauf sei zu beachten, dass der Verkehrsunfall im Oktober 2008 vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Spätestens ab Ende Oktober 2009 seien dem Beschwerdeführer aber wieder mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar gewesen. Dies sei auch im B.___ -Gutachten festgeh alten worden. Seither sei es insofern zu e iner Ver schlech terung gekommen, als dass der Beschwerdeführer zwischen August und Oktober 2012 in der Psychiatrischen Klinik C.___ hospitalisiert gewesen sei und sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlun g befinde , namentlich bei den Ärzten des A.___ . Die Möglichkeiten einer therapeutischen Behandlung seien insgesamt noch nicht ausgeschöpft, namentlich die medikamentösen Optio nen. Insgesamt könne von einem Eintritt der Verschlechterung ab Mitte des Jahres 2012 ausgegangen werden. Eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung liege im Übrigen nicht vor. Eine solche sei in keinem der Berichte, in denen diese Diagnose erwähnt sei, nachvollziehbar begründet worden (Urk. 8/117/55). 4.2

In zwei Berichten vom 2 1. und 2 2. September 2015 kritisierten die Ärzte des A.___

die Schlussfolgerungen der Gu tachter des Z.___

(Urk. 8/126 , Urk. 8/128 ). Sie hielten fest, die psychiatrische Untersuchung habe entgegen den Angaben im Gutachten nicht 55 Minuten, sondern nur 20 Minuten gedauert, was für die vorliegende komplexe Situation unzureichend sei. Ferner sei die Ehefrau nicht wie im Gutachten erwähnt 40, sondern 47 Jahre alt. Sodann seien die Be schwer den oberflächlich wiedergegeben worden, es seien keine fremdanamnes tischen Auskünfte eingeholt worden und schliesslich fehlten eine neuropsy chologische Abklärung und Versuche zur Objektivierung des Zustandes des Beschwer deführers. Richtigerweise seien eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), eine Adiposit as per Magn a, ein

cervico-cephales Syndrom, ein lumbovertebrales Syndrom und ein Status nach OSG-Distorsion zu diagnostizieren (Urk. 8/126/2 f. , Urk. 8/128/2 f. ) . Die Depression bestehe seit 200 9. Im Verlauf seien die Schwankungen gut zu beobachten. Aktuell bestehe eine deutliche Depression. Die Leistungsein schrän kung sei deutlich höher als von den Gutachtern geschätzt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei vollständig unbegründet und das Gutachten daher schwer mangelhaft. Effektiv sei der Beschwerdeführer vollständig arbeits unfähig. Der Beschwerdeführer sei motiviert, an der Gesundheit zu arbeiten. Auf grund der anhaltenden gesundheitlichen Probleme sei die Prognose ungüns tig (Urk. 8/126/4 , Urk. 8/128/3 f. ). 4.3

Am

1 7. Dezember 2015

nahmen die Gutachter zu den Ausführungen der Ärzte des A.___ Stellung (Urk. 8/131). Die Aussage, die psychiatrische Begutachtung habe nur 20 Minuten gedauert, treffe nicht zu. Die effektive Dauer von 55 Minu ten könne belegt werden. Das Alter der Ehefrau sei im psychiatrischen Teilgutachten gar nicht erwähnt

worden (Urk. 8/131/1) . Die geklagten Be schwer den seien im Gutachten detailliert aufgeführt worden. Wie von den behandelnden Ärzte sei sodann im Gutachten eine depressive Symptomatik beschrieben und eine entsprechende Diagnose gestellt worden. Fremdanam nes tische Angaben seien nicht erforderlich gewesen (Urk. 8/131/2). Vom Schwere grad her stimme die diagnostische Beurteilung im Gutachten mit derjenigen der Ärzte des A.___ überein. Diagnosen ausserhalb des depressiven Formenkreises hätten letztere - anders als in früheren Berichten - ebenfalls nicht genannt, namentlich auch keine somatoforme Schmerzstörung. In den B erichten vor der Begutachtung hätten die Ärzte des A.___ ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode als Diagnose erwähnt. Es verwundere, dass später die Diagnose ohne Nennung eines nachvollziehbaren Grundes verändert worden sei. Den Verlauf der bei einer rezidivierenden depressiven Störung auftretenden Episoden hätten die A.___ -Gutac hter nicht schlüssig dargelegt (Urk. 8/131/2 f.). 5. 5.1

Im

B.___ -Gutachten vom 4. Januar 2011 war auf psychiatrischem Gebiet noch keine Diagnose gestellt worden (Urk. 8/42/ 15 f. und 43 ). Die Begutachtung dur ch die Ärzte des Z.___ ergab anstelle einer bisher vollen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Massgebend für die Ein schränkung ist gemäss den Schlussfolgerungen der Experten das psychische Leiden in Form einer depressiven Erkrankung. Diagnostisch qualifizierten die Z.___ -Ärzte das Leiden als mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 8/117/45 u. 54 f.) . Die A.___ -Ärzte gingen demgegenüber von ein er rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und von einer gänzlich aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/126/3 f., Urk. 8/128/3 f. ). Ungeachtet der von den Z.___ -Gutachtern und den A.___ -Ärzten je zur Untermauerung ihrer Beurteilung vorgebrachten Argumente ist zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung bei leichten bis mittelgradigen Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis

- solange diese therapeutisch angeh bar sind - bereits diagnosebedingt am erforderlichen Schwergrad ma n gelt , um als invalidisierender Gesundheitsschaden gelten zu können (Urteil des Bundes gerichts 8C_763/2016 vom 1 5. Mai 2017, E. 4.3-4 mit weiteren Hinweisen ). Der zwischen den Parteien strittigen diagnostischen Einordung kommt somit im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Von einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis gehen bei de aus. Ob die Beschwerdegegnerin eine ergänzende ärztliche Stellungnahme hätte einholen sollen, kann bei der gege benen Sachlage offen bleiben. 5.2

Hinzu kommt, dass weder die Darlegungen der Z.___ -Gutachter noch diejenigen der A.___ -Ärzte auf eine Therapieresistenz schliessen lassen. Die Gutachter be zeichneten explizit die gegebenen Therapieoptionen (Urk. 8/117/56 ). Die Ärzte des A.___ gingen auf diesen Aspekt nicht weiter ein. Sie beliessen es beim Hinweis, die Prognose sei insgesamt ungünstig ( Urk. 8/126/3, Urk. 8/128/4). Die s jedoch genügt nicht, um auf eine gegebene Therapieresistenz schliessen zu können. Somit fehlt es insgesamt an den aus rechtlicher Sicht nötigen Voraus setzungen, um im Zusammenhang mit dem depressiven Leiden von einem inva lidi sierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Dies schliesst eine massgebliche, das heisst leistungsrelevante Verschlechterung aus. 5.3

Eine sich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkende anderweitige Ver schlechterung des Gesu ndheitszustandes , insbesondere auf somatischem G ebiet, ergibt sich weder aus dem Z.___ -Gutachten noch wird eine solche vom Be schwer deführer gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte des A.___ geltend gemacht. Was die vom Beschwerdeführer erwähnte somatoforme

Schmerz störung und die in diesem Zusammenhang fehlenden Abklärungen der Be schwer degegnerin

betrifft (vgl. Urk. 1 S. 5) , ist zu beachten, dass weder die Gut achter des Z.___ noch die Ärzte des A.___ in ihren jüngsten Berichten eine ent sprechende Diagnose stellten. Auf diesen Aspekt braucht damit nicht weiter ein gegangen zu werden. 5.4

Zu den von den

Ärzten des A.___

kritisierten Punkten am Gutachten ist Folgendes festzuhalten :

Im Zusammenhang mit der Dauer der Untersuchung (Urk. 8/126/2, Urk. 8/ 128/2) hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Aussagegehalt eines Gutachtens in erster Linie davon ab hängt , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Er geb nis schlüssig ist. Trifft dies zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nich t entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4). Im Übrigen wiesen die Gutachter in der Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2015 darauf hin , es lasse sich belegen, dass die psychiatrische Untersuchung länger als die vom Beschwerdeführer beh aupteten 20 Minuten gedauert habe (Urk . 8/131/1). Eine Überprüfung ist verzichtbar, nachdem der Beschwerdeführer die Rüge im Beschwerdeverfahren nicht erneuert hat.

Das bei der Erhebung der Anamnese offenbar nicht korrekt erfasste Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/126/2, Urk. 8/128/2) vermag sich auf die Aussagekraft des Gutachtens nicht auszuwirken. Es handelt sich im hier interessierenden Sachzusammenhang um einen nicht relevanten Umstand.

Von einer oberflächlichen Aufnahme der geklagten Beschwerden bei der Begut achtung (vgl. Urk. 8/126/2, Urk. 8/128/2) kann nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich ausreichend Gelegenheit zur Schilderung seiner Beschwerden und dessen Angaben sind im Gutachten detailliert wieder gegeben ( Urk. 8/117/26 ff. , Urk. 8/117/40 f. ). Der Einwand erweist sich als unbe gründet.

Zur Rüge der fehlenden Fremdanamnese (Aus künfte der Ehefrau; Urk. 8/126/3 , Urk. 8/128/2) ist zu beachten, dass im Rahmen der psychiatrischen Begutach tung grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entscheidend ist , sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese ( U rteil des Bundesgerichts

8C_808/2012 vom 2 1. Dezember

2012 E.

3.3.3). Die Notwendigkeit der Einho lung einer Fremdanamnese ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ( U rteil des Bundesgerichts 8C_323/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2.1). Werden die fremdanamnestischen Angaben ausserdem bei nahen Angehörigen eingeholt, welche über kein medizinisches Fachwissen verfügen, sind diese ent sprechend vorsichtig zu würdigen. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt

die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ve r haltensbeobachtung ( U rteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E.

3.1.5). Den Ausführungen der A.___ -Gutachter lässt sich nicht entneh men, inwiefern sich nach deren Auffassung die fehlenden fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau konkret auf die Beurteilungsqualität ausgewirkt haben. Der bloss pauschale Vorwurf, es seien keine solchen Auskünfte eingeholt worden , vermag die Aussagequalität des Gutachtens nicht zu schmälern.

Nicht erforderlich sind sodann neuropsychologische Abklärungen (vgl. Urk. 8/126 /3, Urk. 8/128/2 f.). Die von den Gutachtern festgestellten leichten mnestischen Defizite stuften diese nachvollziehbar als in erster Linie subjektiv erlebt ein (Urk. 8/117/54 f.). Anderweitige Hinweise auf Beeinträchtigungen ne u ro psychologischer Art stellten die Gutachter nicht fest. Auch die Ärzte des A.___

erwähnten keine objektiv begründbaren neuropsychologischen Einschrän kun gen. 5.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist. Da der Be schwerdeführ er aus versicherungsrechtlicher Sicht zumutbarerweise weiterhin die bei der letzten Leistungsbeurteilung umschriebenen Tätigkeiten uneinge schränkt ausüben könnt e (vgl. Urteil IV.2011.00942 vom 9. Januar 2012, E. 5 ; Urk. 8/72) , hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente verneint. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Nicht zu beanstanden ist ferner der Entscheid betreffend berufliche Massnahmen. Der erfolgreichen Durchfü hrung solche r Massnahmen steht di e subjektive Krankheitsüberzeugung

des Beschwer de führers im Wege (vgl. Urk. 8/117/56). Mithin fehlt es an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 2 3. März 2014, E. 2 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

6.1

Am 28.

Oktober 20 16 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Rechtsschutz ver sicherung (CAP Rechtsschutz-Versicherung) übernehme die Kosten im Zusam men hang mit dem Beschwerdeverfahren ab Einleitung der Beschwerde (Urk. 19). Dies e Kostengutsprache deckt die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ausgangsgemäss aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Wie bereits erwähnt sind diese ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2

Ob und in welcher Höhe Kosten der Rechtsvertretung gegebenenfalls nicht durch die R echtsschutzversicherung gedeckt werden, liess der Beschwerdeführer offen. Mangels Substantiierung solcher nicht gedeckter Restkosten ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer keine solchen

selber zu tragen hat. Auch das Gesuch betreffend Bestellung eines un entgeltliche n Rechtsvertreters ist somit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern diese notwendig und geeignet sind , die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten ( Art.

E. 2 8. Oktober

2016 mit, die Rechtsschutzversicherung (CAP Rechtsschutz- Versi che rungs gesellschaft) decke seine Kosten ab Beschwerdeeinleitung (Urk. 19 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides zusammen gefasst aus, gemäss Z.___ -Gutachten bestehe aus somatischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht ins Gewicht falle eine mittelgradige depressive Episode. Aus rechtlicher Sicht vermöge diese indessen keine Invalidität zu begründen. Der Beschwerdeführer habe gegen das Z.___ -Gutachten Einwände erhoben und die Experten hätten in Ergänzung ihres Gut achtens zu Berichte n des A.___ Stellung genommen. Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens ergäben sich aufgrund der Einwände jedoch

nicht . Ein Gesundheitsschaden, der Anspruch auf IV-Leistungen begründen würde, sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der gegensätzlichen Schluss folgerungen im Z.___ - Gutachten einerseits und in den Berichten des A.___

ande rerseits (Berichte vom 2 1. und 2 2. September 2015; vgl. Urk. 8/126, Urk. 8/128)

hätte nicht nur eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme sondern auch eine solche der Ärzte des A.___ eingeholt werden müssen. Das habe die Be schwer degegnerin unterlassen und ebenso fehle es an einer materiellen Aus einandersetzung mit den erhobenen Einwänden. Es fehle mithin jede Ausein ander setzung darüber, ob die Beurteilung der Ärzte des A.___ oder diejenige der Gut achter des Z.___ zutreffend sei, insbesondere im Zusammenhang mit der Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode ( Z.___ ) respektive einer mittel gradigen depressiven Störung ( A.___ ). Es genüge nicht, ohne Nachfrage beim

A.___ und ohne hinreichende Klärung der bestehenden Divergenzen hinsichtlich der Diagnose n depressive Störung respektive depressive Episoden und auch hin sichtlich der fehlenden Erwähnung einer anhaltenden somatoforme n

Schmerz stö rung zu entscheiden (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände ru ng des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder

der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid , welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.2

Den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2011, mit dem diese einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich Rentenanspruch als auch hinsichtlich berufliche r Massnahmen verneint hatte (Urk. 8/66), schütz t e das hiesige Gericht mit seinem Urteil IV.2011.00942 vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/72). Erkannt wurde, dass das im seinerzeitigen Abklärungsverfahren ein geholte Gutachten der B.___ AG vom 4. Januar 2011 (vgl. Urk. 8/42) beweiskräftig sei (E. 4.7). Ausgeh en d von der gutachterlich evaluierten Restarbeitsfähigkeit errechnete das Gericht einen nicht leistungsrelevanten Invaliditätsgrad von 1 % (E. 5).

Die B.___ -Gutachter hatten die von ihnen gestellten Diagnosen wie folgt zu sammengefasst

(Urk. 8/42/15 f. ) : Status nach Distorsionsverletzung der Hals wir belsäule (HWS) bei He ckaufprall am 31. Oktober 2008 (ohne orthopädische und neurologische Traumafolgen ), Status nach fibularer Ba nddistorsion rechts am 3. Dezem ber 2010 mit n och mässiger Hämatomschwellung ( Regredienz innert weniger Wochen zu erwarten ), Hypertonie , Hypercholesterinämie , Adipositas pe r magna ( BMI 37 kg/m 2 ) ,

Tendenz zu einem Diabetes mellitus , Zervikocephalgie ohne Hinweis auf eine organisch-neurologische Genese ( DD Spannungs kopf schmerz ), hypochondrische Befürchtung (ICD-10 F45.2 ), undifferenzierte Somati sie rungsstörung

(ICD-10 F45.1 ) und Nikotinabusus .

Sodann hatten die Gutachter festgestellt, bis zum Datum der Heckauf fahr kolli sion

vom

31. Oktober

2008

weise die Anamnese des Beschwerdeführers keine gravierende n Erkrankungen oder Unfälle auf. Bei der Begutachtung sei die Be weglichkeit der HWS allenfalls endphasig schmerzhaft eingeschränkt gewe sen. Ein messbares Defizit sei nicht aufgefallen. Es bestehe ein statisch ungünstiger kurzbogiger Rundrücken im Sinne eines sogenannten Stiernackens bei einer allgemein nur grenzwertig leistungsfähigen Rumpfmuskulatur. Anzeichen für eine rumpfmuskuläre Verkürzung oder eine rumpfmuskuläre Dysbalance seien keine vorhanden gewesen.

Das Übergewicht des Beschwerdeführers verursache naturgemäss eine stetig an hal tende Fehl- und Überbelastung des gesamten Achsenorgans, des Rumpfes und der lasttragenden Gelenke. Eine deutliche Gewichtsreduktion im Rahmen von 30

bis 35 kg wäre wünschbar und würde die Prognose entscheidend ver bessern. Der neurologische Befund sei wie der orthopädische unauffällig gewe sen. Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung habe sich gezeigt, dass eine hypochon drische Befürchtung und eine undifferenzierte Somatisierungs störung bestünde n .

Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aufgrund der über wiegend alterassoziierten degenerativen Schäden an der Wirbelsäule nicht zu mut bar. Spätestens ein Jahr nach dem Unfall vom 31. Oktober 2008 jedoch habe bezüglich mittelschwerer Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorge legen. Im Falle einer Gewichtsminderung, die in der Ei genverantwortung des Beschwerde führers liege, sei mit einer Minderung der geklagten Beschwerden zu rechnen. M ittelschwere Tätigkeit en könne der Beschwerdeführer vollschichtig ausüben (Urk. 8/42/16 ff. lit. F). 4. 4.1

Nach der Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 ein (Urk. 8/117). Die Experten hielten zunächst fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung über eine Vielzahl von Problemen geklagt. Einerseits verspüre e r Schmerzen im Nacken ( Halswirbel be reich ) und im Rücken. Als Folge dieser Beschwerden sei der Schlaf gestört. Er könne nicht flach liegen, weil er dann keine Luft bekomme und Rücken schmer zen habe. Er erwache oft mit Kopfschmerzen. Die Schmerzen hätten sich auch auf die Beine und die Arme ausgedehnt. Teilweise habe er Missempfindungen in den Beinen. Er spüre dann seine Beine nicht mehr und müsse sich setzen, weil er sonst sofort stürzen würde. Er habe auch Attacken mit innerer Unruhe, Angst und Aggressivit ät. Lärm könne er nicht mehr er tragen. Er könne sich nicht mehr freuen und er habe gegenüber seiner Familie Schuldgefühle. Er könne sich über haupt nichts mehr merken und er habe keine Konzentration mehr (Urk. 8/117/52 ).

Objektiv habe die Untersuchung das Bild eines deutlich übergewichtigen Mannes gezeigt (BMI 38,8 kg/m 2 entsprechend einer Adipositas Grad II gemäss Richt linien der WHO). Als Folge davon habe sich das Vollbild eines metabolischen Syndroms (Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus) ausgebildet. Hinzu komme der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom , wobei in diesen Zusam m en hang keine Behandlung stattfinde. Hinweise auf eine kar d iopulmonale oder abdo mine lle Pathologie lägen nicht vor (Urk. 8/117/52).

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein demonstratives Schmerz ver hal ten aufgefallen. Im Gegensatz dazu seien die Befunde vollkommen bland. Unter Ablenkung sei die HWS frei beweglich gewesen. Auch die Brust- und die Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) habe der Beschwerdeführer frei bewegt. Spon dylogene

oder

radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Die Mus kulatur sei druckdolent , jedoch völlig weich und frei von Myogelosen und Tendoperiostosen gewesen. Die stammnahen und die peripheren Gelenke seien alle frei und schmerzlos beweglich und ohne Anzeichen von Entzündung oder Degeneration gewesen. Namentlich das linke obere Sprunggelenk (OSG) sei stabil, funktionsfähig und frei von Arthrosen. Die H y posensibilität im linken Ober

- und Unterschenkel müsse als funktionell bezeichnet werden (Urk. 8/117/53).

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten weder fokalneurologische Defizite noch radikuläre Ausfallsymptome festgestellt werden können. Dieser Be fund stehe im Einklang mit der 2009 erfolgten neurologischen Vorunter su chung.

Die Betonung der Sensibilitätsstörung am linken Bein lass e sich keinem n ervalen oder radikulä ren Versorgungsgebiet zuordnen (Urk. 8/117/53).

Auf psychiatrischem Gebiet sei ein depressives Zustandsbild nachweisbar ge wesen. Der Beschwerdeführer habe von einer seit Jahren bestehenden inneren Anspannung berichtet. Er sei vermehr t aggressiv und vertrage weniger Lärm. Er habe von vermindertem Freudeempfinden und Interesseverlusten berichtet. Es seien Insuffizienz- und Schuldgefühle vorhanden. Angegeben habe der Be schwer deführer einen gestörten Schlaf, Vergesslichkeit, Libidoverlust und eine psychomotorische Unruhe. Sodann seien o bjektivierbare depressive Symptome wie folgt festzustellen gewesen: eine

ins depressive verschobene

eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit, Deprimiertheit, starke innere Anspannung, Un ruhe, Nervosität, auf die gesundheitlichen Ein schränkungen eingeengtes Den ke n und leichte mnestische Defizite. Letztere würden jedoch in erster Linie subjektiv erlebt. Die Depressivität sei aktuell als mittelgradig einzustufen. Hin weise für andere psychiatrische Krankheitsbilder seien nicht gegeben. Es liege w eder eine Angst- noch eine Persönlichkeitsstörung vor.

Abs chliessend nannten die Gutachter bei Status nach OSG-Distorsion links am 10. Februar 2010 und Status nach HWS-Distorsionstrauma am 31. Oktober 2008 als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), ein chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat, ein metabolisches Syndrom. Ferner nannten sie als Ver dachtsdiagnose ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Urk. 8/117/48).

Eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Mit arbeiter im Bereich Müllentsorgung: Chauffeur, Lader und Entlader; vgl. Urk. 8/117/23) verneinten die Gutachter. Hingegen hielten sie fest, aus psychia trischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Mass geblich sei en die verminderte Anpassungsfähigkeit, die vor allem subjektiv erleb ten mnestischen Defizite und die verminderte gedankliche Flexibilität. Das Pensum sollte über den ganzen Tag verteilt werden, damit genügend Pausen mög lich seien. Damit könnten Überforderungssituationen vermieden werden. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe demnach für eine Verweistätigkeit eine Rest arbeitsf ähigkeit von 70 % (Urk. 8/117/54 f.).

Bezogen auf den Verlauf sei zu beachten, dass der Verkehrsunfall im Oktober 2008 vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Spätestens ab Ende Oktober 2009 seien dem Beschwerdeführer aber wieder mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar gewesen. Dies sei auch im B.___ -Gutachten festgeh alten worden. Seither sei es insofern zu e iner Ver schlech terung gekommen, als dass der Beschwerdeführer zwischen August und Oktober 2012 in der Psychiatrischen Klinik C.___ hospitalisiert gewesen sei und sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlun g befinde , namentlich bei den Ärzten des A.___ . Die Möglichkeiten einer therapeutischen Behandlung seien insgesamt noch nicht ausgeschöpft, namentlich die medikamentösen Optio nen. Insgesamt könne von einem Eintritt der Verschlechterung ab Mitte des Jahres 2012 ausgegangen werden. Eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung liege im Übrigen nicht vor. Eine solche sei in keinem der Berichte, in denen diese Diagnose erwähnt sei, nachvollziehbar begründet worden (Urk. 8/117/55). 4.2

In zwei Berichten vom 2 1. und 2 2. September 2015 kritisierten die Ärzte des A.___

die Schlussfolgerungen der Gu tachter des Z.___

(Urk. 8/126 , Urk. 8/128 ). Sie hielten fest, die psychiatrische Untersuchung habe entgegen den Angaben im Gutachten nicht 55 Minuten, sondern nur 20 Minuten gedauert, was für die vorliegende komplexe Situation unzureichend sei. Ferner sei die Ehefrau nicht wie im Gutachten erwähnt 40, sondern 47 Jahre alt. Sodann seien die Be schwer den oberflächlich wiedergegeben worden, es seien keine fremdanamnes tischen Auskünfte eingeholt worden und schliesslich fehlten eine neuropsy chologische Abklärung und Versuche zur Objektivierung des Zustandes des Beschwer deführers. Richtigerweise seien eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), eine Adiposit as per Magn a, ein

cervico-cephales Syndrom, ein lumbovertebrales Syndrom und ein Status nach OSG-Distorsion zu diagnostizieren (Urk. 8/126/2 f. , Urk. 8/128/2 f. ) . Die Depression bestehe seit 200 9. Im Verlauf seien die Schwankungen gut zu beobachten. Aktuell bestehe eine deutliche Depression. Die Leistungsein schrän kung sei deutlich höher als von den Gutachtern geschätzt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei vollständig unbegründet und das Gutachten daher schwer mangelhaft. Effektiv sei der Beschwerdeführer vollständig arbeits unfähig. Der Beschwerdeführer sei motiviert, an der Gesundheit zu arbeiten. Auf grund der anhaltenden gesundheitlichen Probleme sei die Prognose ungüns tig (Urk. 8/126/4 , Urk. 8/128/3 f. ). 4.3

Am

1 7. Dezember 2015

nahmen die Gutachter zu den Ausführungen der Ärzte des A.___ Stellung (Urk. 8/131). Die Aussage, die psychiatrische Begutachtung habe nur 20 Minuten gedauert, treffe nicht zu. Die effektive Dauer von 55 Minu ten könne belegt werden. Das Alter der Ehefrau sei im psychiatrischen Teilgutachten gar nicht erwähnt

worden (Urk. 8/131/1) . Die geklagten Be schwer den seien im Gutachten detailliert aufgeführt worden. Wie von den behandelnden Ärzte sei sodann im Gutachten eine depressive Symptomatik beschrieben und eine entsprechende Diagnose gestellt worden. Fremdanam nes tische Angaben seien nicht erforderlich gewesen (Urk. 8/131/2). Vom Schwere grad her stimme die diagnostische Beurteilung im Gutachten mit derjenigen der Ärzte des A.___ überein. Diagnosen ausserhalb des depressiven Formenkreises hätten letztere - anders als in früheren Berichten - ebenfalls nicht genannt, namentlich auch keine somatoforme Schmerzstörung. In den B erichten vor der Begutachtung hätten die Ärzte des A.___ ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode als Diagnose erwähnt. Es verwundere, dass später die Diagnose ohne Nennung eines nachvollziehbaren Grundes verändert worden sei. Den Verlauf der bei einer rezidivierenden depressiven Störung auftretenden Episoden hätten die A.___ -Gutac hter nicht schlüssig dargelegt (Urk. 8/131/2 f.). 5. 5.1

Im

B.___ -Gutachten vom 4. Januar 2011 war auf psychiatrischem Gebiet noch keine Diagnose gestellt worden (Urk. 8/42/ 15 f. und 43 ). Die Begutachtung dur ch die Ärzte des Z.___ ergab anstelle einer bisher vollen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Massgebend für die Ein schränkung ist gemäss den Schlussfolgerungen der Experten das psychische Leiden in Form einer depressiven Erkrankung. Diagnostisch qualifizierten die Z.___ -Ärzte das Leiden als mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 8/117/45 u. 54 f.) . Die A.___ -Ärzte gingen demgegenüber von ein er rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und von einer gänzlich aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/126/3 f., Urk. 8/128/3 f. ). Ungeachtet der von den Z.___ -Gutachtern und den A.___ -Ärzten je zur Untermauerung ihrer Beurteilung vorgebrachten Argumente ist zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung bei leichten bis mittelgradigen Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis

- solange diese therapeutisch angeh bar sind - bereits diagnosebedingt am erforderlichen Schwergrad ma n gelt , um als invalidisierender Gesundheitsschaden gelten zu können (Urteil des Bundes gerichts 8C_763/2016 vom 1 5. Mai 2017, E. 4.3-4 mit weiteren Hinweisen ). Der zwischen den Parteien strittigen diagnostischen Einordung kommt somit im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Von einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis gehen bei de aus. Ob die Beschwerdegegnerin eine ergänzende ärztliche Stellungnahme hätte einholen sollen, kann bei der gege benen Sachlage offen bleiben. 5.2

Hinzu kommt, dass weder die Darlegungen der Z.___ -Gutachter noch diejenigen der A.___ -Ärzte auf eine Therapieresistenz schliessen lassen. Die Gutachter be zeichneten explizit die gegebenen Therapieoptionen (Urk. 8/117/56 ). Die Ärzte des A.___ gingen auf diesen Aspekt nicht weiter ein. Sie beliessen es beim Hinweis, die Prognose sei insgesamt ungünstig ( Urk. 8/126/3, Urk. 8/128/4). Die s jedoch genügt nicht, um auf eine gegebene Therapieresistenz schliessen zu können. Somit fehlt es insgesamt an den aus rechtlicher Sicht nötigen Voraus setzungen, um im Zusammenhang mit dem depressiven Leiden von einem inva lidi sierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Dies schliesst eine massgebliche, das heisst leistungsrelevante Verschlechterung aus. 5.3

Eine sich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkende anderweitige Ver schlechterung des Gesu ndheitszustandes , insbesondere auf somatischem G ebiet, ergibt sich weder aus dem Z.___ -Gutachten noch wird eine solche vom Be schwer deführer gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte des A.___ geltend gemacht. Was die vom Beschwerdeführer erwähnte somatoforme

Schmerz störung und die in diesem Zusammenhang fehlenden Abklärungen der Be schwer degegnerin

betrifft (vgl. Urk. 1 S. 5) , ist zu beachten, dass weder die Gut achter des Z.___ noch die Ärzte des A.___ in ihren jüngsten Berichten eine ent sprechende Diagnose stellten. Auf diesen Aspekt braucht damit nicht weiter ein gegangen zu werden. 5.4

Zu den von den

Ärzten des A.___

kritisierten Punkten am Gutachten ist Folgendes festzuhalten :

Im Zusammenhang mit der Dauer der Untersuchung (Urk. 8/126/2, Urk. 8/ 128/2) hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Aussagegehalt eines Gutachtens in erster Linie davon ab hängt , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Er geb nis schlüssig ist. Trifft dies zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nich t entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4). Im Übrigen wiesen die Gutachter in der Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2015 darauf hin , es lasse sich belegen, dass die psychiatrische Untersuchung länger als die vom Beschwerdeführer beh aupteten 20 Minuten gedauert habe (Urk . 8/131/1). Eine Überprüfung ist verzichtbar, nachdem der Beschwerdeführer die Rüge im Beschwerdeverfahren nicht erneuert hat.

Das bei der Erhebung der Anamnese offenbar nicht korrekt erfasste Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/126/2, Urk. 8/128/2) vermag sich auf die Aussagekraft des Gutachtens nicht auszuwirken. Es handelt sich im hier interessierenden Sachzusammenhang um einen nicht relevanten Umstand.

Von einer oberflächlichen Aufnahme der geklagten Beschwerden bei der Begut achtung (vgl. Urk. 8/126/2, Urk. 8/128/2) kann nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich ausreichend Gelegenheit zur Schilderung seiner Beschwerden und dessen Angaben sind im Gutachten detailliert wieder gegeben ( Urk. 8/117/26 ff. , Urk. 8/117/40 f. ). Der Einwand erweist sich als unbe gründet.

Zur Rüge der fehlenden Fremdanamnese (Aus künfte der Ehefrau; Urk. 8/126/3 , Urk. 8/128/2) ist zu beachten, dass im Rahmen der psychiatrischen Begutach tung grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entscheidend ist , sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese ( U rteil des Bundesgerichts

8C_808/2012 vom 2 1. Dezember

2012 E.

3.3.3). Die Notwendigkeit der Einho lung einer Fremdanamnese ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ( U rteil des Bundesgerichts 8C_323/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2.1). Werden die fremdanamnestischen Angaben ausserdem bei nahen Angehörigen eingeholt, welche über kein medizinisches Fachwissen verfügen, sind diese ent sprechend vorsichtig zu würdigen. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt

die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ve r haltensbeobachtung ( U rteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E.

3.1.5). Den Ausführungen der A.___ -Gutachter lässt sich nicht entneh men, inwiefern sich nach deren Auffassung die fehlenden fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau konkret auf die Beurteilungsqualität ausgewirkt haben. Der bloss pauschale Vorwurf, es seien keine solchen Auskünfte eingeholt worden , vermag die Aussagequalität des Gutachtens nicht zu schmälern.

Nicht erforderlich sind sodann neuropsychologische Abklärungen (vgl. Urk. 8/126 /3, Urk. 8/128/2 f.). Die von den Gutachtern festgestellten leichten mnestischen Defizite stuften diese nachvollziehbar als in erster Linie subjektiv erlebt ein (Urk. 8/117/54 f.). Anderweitige Hinweise auf Beeinträchtigungen ne u ro psychologischer Art stellten die Gutachter nicht fest. Auch die Ärzte des A.___

erwähnten keine objektiv begründbaren neuropsychologischen Einschrän kun gen. 5.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist. Da der Be schwerdeführ er aus versicherungsrechtlicher Sicht zumutbarerweise weiterhin die bei der letzten Leistungsbeurteilung umschriebenen Tätigkeiten uneinge schränkt ausüben könnt e (vgl. Urteil IV.2011.00942 vom 9. Januar 2012, E. 5 ; Urk. 8/72) , hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente verneint. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Nicht zu beanstanden ist ferner der Entscheid betreffend berufliche Massnahmen. Der erfolgreichen Durchfü hrung solche r Massnahmen steht di e subjektive Krankheitsüberzeugung

des Beschwer de führers im Wege (vgl. Urk. 8/117/56). Mithin fehlt es an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 2 3. März 2014, E. 2 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Am 28.

Oktober 20 16 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Rechtsschutz ver sicherung (CAP Rechtsschutz-Versicherung) übernehme die Kosten im Zusam men hang mit dem Beschwerdeverfahren ab Einleitung der Beschwerde (Urk. 19). Dies e Kostengutsprache deckt die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ausgangsgemäss aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Wie bereits erwähnt sind diese ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 6.2 Ob und in welcher Höhe Kosten der Rechtsvertretung gegebenenfalls nicht durch die R echtsschutzversicherung gedeckt werden, liess der Beschwerdeführer offen. Mangels Substantiierung solcher nicht gedeckter Restkosten ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer keine solchen

selber zu tragen hat. Auch das Gesuch betreffend Bestellung eines un entgeltliche n Rechtsvertreters ist somit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

E. 8 IVG). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00615

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

18. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, verheiratet und Vater von zwei 2001 und 2004 geborenen Kindern, ist ohne Berufsausbildung (vgl. Urk. 8/5). Ab Januar 2000 war er vollzeitlich bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter im Ent sorgungsbereich sowie im Nebenerwerb für verschiedene andere Arbeitgeber tätig (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/12). Am 22. Januar 2010 meldete er sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen (Urk. 8/7, Urk. 8/12, Urk. 8/44) und die gesundheitlic hen Ver hält nisse ab (Urk. 8/17-18, Urk. 8/20, Urk. 8/42, Urk. 8/4 u. Urk. 8/64) und verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 2011 sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch den jeni gen auf eine Rente (Urk. 8/66). Das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil i m Verfahren IV.2011.00942 vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/72). 1.2

Am 2 9. Mai 2013 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) meldete sich der Versi cherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/80). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte (Urk. 8/82, Urk. 8/86, Urk. 8/94, Urk. 8/98) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug; Urk. 8/83) und ordnete am 2 3. Mai 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an (Urk. 8/89). Die Ärzte des Z.___ erstatten ihr Gutachten am 2 2. Mai 2015 (Urk. 8/117). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leis tungs begehrens

(Rente und berufliche Massnahmen) in Aussicht (Urk. 8/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/123 ff.) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2016 an ihrem Entscheid fest (Urk. 2 = Urk. 8/150). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. April 2016 erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (vgl. Urk. 1 S. 2) te ilte der Beschwerdeführer am 2 8. Oktober

2016 mit, die Rechtsschutzversicherung (CAP Rechtsschutz- Versi che rungs gesellschaft) decke seine Kosten ab Beschwerdeeinleitung (Urk. 19 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern diese notwendig und geeignet sind , die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten ( Art. 8 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides zusammen gefasst aus, gemäss Z.___ -Gutachten bestehe aus somatischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht ins Gewicht falle eine mittelgradige depressive Episode. Aus rechtlicher Sicht vermöge diese indessen keine Invalidität zu begründen. Der Beschwerdeführer habe gegen das Z.___ -Gutachten Einwände erhoben und die Experten hätten in Ergänzung ihres Gut achtens zu Berichte n des A.___ Stellung genommen. Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens ergäben sich aufgrund der Einwände jedoch

nicht . Ein Gesundheitsschaden, der Anspruch auf IV-Leistungen begründen würde, sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2, Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der gegensätzlichen Schluss folgerungen im Z.___ - Gutachten einerseits und in den Berichten des A.___

ande rerseits (Berichte vom 2 1. und 2 2. September 2015; vgl. Urk. 8/126, Urk. 8/128)

hätte nicht nur eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme sondern auch eine solche der Ärzte des A.___ eingeholt werden müssen. Das habe die Be schwer degegnerin unterlassen und ebenso fehle es an einer materiellen Aus einandersetzung mit den erhobenen Einwänden. Es fehle mithin jede Ausein ander setzung darüber, ob die Beurteilung der Ärzte des A.___ oder diejenige der Gut achter des Z.___ zutreffend sei, insbesondere im Zusammenhang mit der Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode ( Z.___ ) respektive einer mittel gradigen depressiven Störung ( A.___ ). Es genüge nicht, ohne Nachfrage beim

A.___ und ohne hinreichende Klärung der bestehenden Divergenzen hinsichtlich der Diagnose n depressive Störung respektive depressive Episoden und auch hin sichtlich der fehlenden Erwähnung einer anhaltenden somatoforme n

Schmerz stö rung zu entscheiden (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände ru ng des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder

der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid , welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.2

Den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2011, mit dem diese einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich Rentenanspruch als auch hinsichtlich berufliche r Massnahmen verneint hatte (Urk. 8/66), schütz t e das hiesige Gericht mit seinem Urteil IV.2011.00942 vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/72). Erkannt wurde, dass das im seinerzeitigen Abklärungsverfahren ein geholte Gutachten der B.___ AG vom 4. Januar 2011 (vgl. Urk. 8/42) beweiskräftig sei (E. 4.7). Ausgeh en d von der gutachterlich evaluierten Restarbeitsfähigkeit errechnete das Gericht einen nicht leistungsrelevanten Invaliditätsgrad von 1 % (E. 5).

Die B.___ -Gutachter hatten die von ihnen gestellten Diagnosen wie folgt zu sammengefasst

(Urk. 8/42/15 f. ) : Status nach Distorsionsverletzung der Hals wir belsäule (HWS) bei He ckaufprall am 31. Oktober 2008 (ohne orthopädische und neurologische Traumafolgen ), Status nach fibularer Ba nddistorsion rechts am 3. Dezem ber 2010 mit n och mässiger Hämatomschwellung ( Regredienz innert weniger Wochen zu erwarten ), Hypertonie , Hypercholesterinämie , Adipositas pe r magna ( BMI 37 kg/m 2 ) ,

Tendenz zu einem Diabetes mellitus , Zervikocephalgie ohne Hinweis auf eine organisch-neurologische Genese ( DD Spannungs kopf schmerz ), hypochondrische Befürchtung (ICD-10 F45.2 ), undifferenzierte Somati sie rungsstörung

(ICD-10 F45.1 ) und Nikotinabusus .

Sodann hatten die Gutachter festgestellt, bis zum Datum der Heckauf fahr kolli sion

vom

31. Oktober

2008

weise die Anamnese des Beschwerdeführers keine gravierende n Erkrankungen oder Unfälle auf. Bei der Begutachtung sei die Be weglichkeit der HWS allenfalls endphasig schmerzhaft eingeschränkt gewe sen. Ein messbares Defizit sei nicht aufgefallen. Es bestehe ein statisch ungünstiger kurzbogiger Rundrücken im Sinne eines sogenannten Stiernackens bei einer allgemein nur grenzwertig leistungsfähigen Rumpfmuskulatur. Anzeichen für eine rumpfmuskuläre Verkürzung oder eine rumpfmuskuläre Dysbalance seien keine vorhanden gewesen.

Das Übergewicht des Beschwerdeführers verursache naturgemäss eine stetig an hal tende Fehl- und Überbelastung des gesamten Achsenorgans, des Rumpfes und der lasttragenden Gelenke. Eine deutliche Gewichtsreduktion im Rahmen von 30

bis 35 kg wäre wünschbar und würde die Prognose entscheidend ver bessern. Der neurologische Befund sei wie der orthopädische unauffällig gewe sen. Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung habe sich gezeigt, dass eine hypochon drische Befürchtung und eine undifferenzierte Somatisierungs störung bestünde n .

Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aufgrund der über wiegend alterassoziierten degenerativen Schäden an der Wirbelsäule nicht zu mut bar. Spätestens ein Jahr nach dem Unfall vom 31. Oktober 2008 jedoch habe bezüglich mittelschwerer Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorge legen. Im Falle einer Gewichtsminderung, die in der Ei genverantwortung des Beschwerde führers liege, sei mit einer Minderung der geklagten Beschwerden zu rechnen. M ittelschwere Tätigkeit en könne der Beschwerdeführer vollschichtig ausüben (Urk. 8/42/16 ff. lit. F). 4. 4.1

Nach der Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 ein (Urk. 8/117). Die Experten hielten zunächst fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung über eine Vielzahl von Problemen geklagt. Einerseits verspüre e r Schmerzen im Nacken ( Halswirbel be reich ) und im Rücken. Als Folge dieser Beschwerden sei der Schlaf gestört. Er könne nicht flach liegen, weil er dann keine Luft bekomme und Rücken schmer zen habe. Er erwache oft mit Kopfschmerzen. Die Schmerzen hätten sich auch auf die Beine und die Arme ausgedehnt. Teilweise habe er Missempfindungen in den Beinen. Er spüre dann seine Beine nicht mehr und müsse sich setzen, weil er sonst sofort stürzen würde. Er habe auch Attacken mit innerer Unruhe, Angst und Aggressivit ät. Lärm könne er nicht mehr er tragen. Er könne sich nicht mehr freuen und er habe gegenüber seiner Familie Schuldgefühle. Er könne sich über haupt nichts mehr merken und er habe keine Konzentration mehr (Urk. 8/117/52 ).

Objektiv habe die Untersuchung das Bild eines deutlich übergewichtigen Mannes gezeigt (BMI 38,8 kg/m 2 entsprechend einer Adipositas Grad II gemäss Richt linien der WHO). Als Folge davon habe sich das Vollbild eines metabolischen Syndroms (Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus) ausgebildet. Hinzu komme der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom , wobei in diesen Zusam m en hang keine Behandlung stattfinde. Hinweise auf eine kar d iopulmonale oder abdo mine lle Pathologie lägen nicht vor (Urk. 8/117/52).

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein demonstratives Schmerz ver hal ten aufgefallen. Im Gegensatz dazu seien die Befunde vollkommen bland. Unter Ablenkung sei die HWS frei beweglich gewesen. Auch die Brust- und die Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) habe der Beschwerdeführer frei bewegt. Spon dylogene

oder

radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Die Mus kulatur sei druckdolent , jedoch völlig weich und frei von Myogelosen und Tendoperiostosen gewesen. Die stammnahen und die peripheren Gelenke seien alle frei und schmerzlos beweglich und ohne Anzeichen von Entzündung oder Degeneration gewesen. Namentlich das linke obere Sprunggelenk (OSG) sei stabil, funktionsfähig und frei von Arthrosen. Die H y posensibilität im linken Ober

- und Unterschenkel müsse als funktionell bezeichnet werden (Urk. 8/117/53).

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten weder fokalneurologische Defizite noch radikuläre Ausfallsymptome festgestellt werden können. Dieser Be fund stehe im Einklang mit der 2009 erfolgten neurologischen Vorunter su chung.

Die Betonung der Sensibilitätsstörung am linken Bein lass e sich keinem n ervalen oder radikulä ren Versorgungsgebiet zuordnen (Urk. 8/117/53).

Auf psychiatrischem Gebiet sei ein depressives Zustandsbild nachweisbar ge wesen. Der Beschwerdeführer habe von einer seit Jahren bestehenden inneren Anspannung berichtet. Er sei vermehr t aggressiv und vertrage weniger Lärm. Er habe von vermindertem Freudeempfinden und Interesseverlusten berichtet. Es seien Insuffizienz- und Schuldgefühle vorhanden. Angegeben habe der Be schwer deführer einen gestörten Schlaf, Vergesslichkeit, Libidoverlust und eine psychomotorische Unruhe. Sodann seien o bjektivierbare depressive Symptome wie folgt festzustellen gewesen: eine

ins depressive verschobene

eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit, Deprimiertheit, starke innere Anspannung, Un ruhe, Nervosität, auf die gesundheitlichen Ein schränkungen eingeengtes Den ke n und leichte mnestische Defizite. Letztere würden jedoch in erster Linie subjektiv erlebt. Die Depressivität sei aktuell als mittelgradig einzustufen. Hin weise für andere psychiatrische Krankheitsbilder seien nicht gegeben. Es liege w eder eine Angst- noch eine Persönlichkeitsstörung vor.

Abs chliessend nannten die Gutachter bei Status nach OSG-Distorsion links am 10. Februar 2010 und Status nach HWS-Distorsionstrauma am 31. Oktober 2008 als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), ein chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat, ein metabolisches Syndrom. Ferner nannten sie als Ver dachtsdiagnose ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Urk. 8/117/48).

Eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Mit arbeiter im Bereich Müllentsorgung: Chauffeur, Lader und Entlader; vgl. Urk. 8/117/23) verneinten die Gutachter. Hingegen hielten sie fest, aus psychia trischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Mass geblich sei en die verminderte Anpassungsfähigkeit, die vor allem subjektiv erleb ten mnestischen Defizite und die verminderte gedankliche Flexibilität. Das Pensum sollte über den ganzen Tag verteilt werden, damit genügend Pausen mög lich seien. Damit könnten Überforderungssituationen vermieden werden. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe demnach für eine Verweistätigkeit eine Rest arbeitsf ähigkeit von 70 % (Urk. 8/117/54 f.).

Bezogen auf den Verlauf sei zu beachten, dass der Verkehrsunfall im Oktober 2008 vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Spätestens ab Ende Oktober 2009 seien dem Beschwerdeführer aber wieder mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar gewesen. Dies sei auch im B.___ -Gutachten festgeh alten worden. Seither sei es insofern zu e iner Ver schlech terung gekommen, als dass der Beschwerdeführer zwischen August und Oktober 2012 in der Psychiatrischen Klinik C.___ hospitalisiert gewesen sei und sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlun g befinde , namentlich bei den Ärzten des A.___ . Die Möglichkeiten einer therapeutischen Behandlung seien insgesamt noch nicht ausgeschöpft, namentlich die medikamentösen Optio nen. Insgesamt könne von einem Eintritt der Verschlechterung ab Mitte des Jahres 2012 ausgegangen werden. Eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung liege im Übrigen nicht vor. Eine solche sei in keinem der Berichte, in denen diese Diagnose erwähnt sei, nachvollziehbar begründet worden (Urk. 8/117/55). 4.2

In zwei Berichten vom 2 1. und 2 2. September 2015 kritisierten die Ärzte des A.___

die Schlussfolgerungen der Gu tachter des Z.___

(Urk. 8/126 , Urk. 8/128 ). Sie hielten fest, die psychiatrische Untersuchung habe entgegen den Angaben im Gutachten nicht 55 Minuten, sondern nur 20 Minuten gedauert, was für die vorliegende komplexe Situation unzureichend sei. Ferner sei die Ehefrau nicht wie im Gutachten erwähnt 40, sondern 47 Jahre alt. Sodann seien die Be schwer den oberflächlich wiedergegeben worden, es seien keine fremdanamnes tischen Auskünfte eingeholt worden und schliesslich fehlten eine neuropsy chologische Abklärung und Versuche zur Objektivierung des Zustandes des Beschwer deführers. Richtigerweise seien eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), eine Adiposit as per Magn a, ein

cervico-cephales Syndrom, ein lumbovertebrales Syndrom und ein Status nach OSG-Distorsion zu diagnostizieren (Urk. 8/126/2 f. , Urk. 8/128/2 f. ) . Die Depression bestehe seit 200 9. Im Verlauf seien die Schwankungen gut zu beobachten. Aktuell bestehe eine deutliche Depression. Die Leistungsein schrän kung sei deutlich höher als von den Gutachtern geschätzt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei vollständig unbegründet und das Gutachten daher schwer mangelhaft. Effektiv sei der Beschwerdeführer vollständig arbeits unfähig. Der Beschwerdeführer sei motiviert, an der Gesundheit zu arbeiten. Auf grund der anhaltenden gesundheitlichen Probleme sei die Prognose ungüns tig (Urk. 8/126/4 , Urk. 8/128/3 f. ). 4.3

Am

1 7. Dezember 2015

nahmen die Gutachter zu den Ausführungen der Ärzte des A.___ Stellung (Urk. 8/131). Die Aussage, die psychiatrische Begutachtung habe nur 20 Minuten gedauert, treffe nicht zu. Die effektive Dauer von 55 Minu ten könne belegt werden. Das Alter der Ehefrau sei im psychiatrischen Teilgutachten gar nicht erwähnt

worden (Urk. 8/131/1) . Die geklagten Be schwer den seien im Gutachten detailliert aufgeführt worden. Wie von den behandelnden Ärzte sei sodann im Gutachten eine depressive Symptomatik beschrieben und eine entsprechende Diagnose gestellt worden. Fremdanam nes tische Angaben seien nicht erforderlich gewesen (Urk. 8/131/2). Vom Schwere grad her stimme die diagnostische Beurteilung im Gutachten mit derjenigen der Ärzte des A.___ überein. Diagnosen ausserhalb des depressiven Formenkreises hätten letztere - anders als in früheren Berichten - ebenfalls nicht genannt, namentlich auch keine somatoforme Schmerzstörung. In den B erichten vor der Begutachtung hätten die Ärzte des A.___ ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode als Diagnose erwähnt. Es verwundere, dass später die Diagnose ohne Nennung eines nachvollziehbaren Grundes verändert worden sei. Den Verlauf der bei einer rezidivierenden depressiven Störung auftretenden Episoden hätten die A.___ -Gutac hter nicht schlüssig dargelegt (Urk. 8/131/2 f.). 5. 5.1

Im

B.___ -Gutachten vom 4. Januar 2011 war auf psychiatrischem Gebiet noch keine Diagnose gestellt worden (Urk. 8/42/ 15 f. und 43 ). Die Begutachtung dur ch die Ärzte des Z.___ ergab anstelle einer bisher vollen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Massgebend für die Ein schränkung ist gemäss den Schlussfolgerungen der Experten das psychische Leiden in Form einer depressiven Erkrankung. Diagnostisch qualifizierten die Z.___ -Ärzte das Leiden als mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 8/117/45 u. 54 f.) . Die A.___ -Ärzte gingen demgegenüber von ein er rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und von einer gänzlich aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/126/3 f., Urk. 8/128/3 f. ). Ungeachtet der von den Z.___ -Gutachtern und den A.___ -Ärzten je zur Untermauerung ihrer Beurteilung vorgebrachten Argumente ist zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung bei leichten bis mittelgradigen Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis

- solange diese therapeutisch angeh bar sind - bereits diagnosebedingt am erforderlichen Schwergrad ma n gelt , um als invalidisierender Gesundheitsschaden gelten zu können (Urteil des Bundes gerichts 8C_763/2016 vom 1 5. Mai 2017, E. 4.3-4 mit weiteren Hinweisen ). Der zwischen den Parteien strittigen diagnostischen Einordung kommt somit im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Von einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis gehen bei de aus. Ob die Beschwerdegegnerin eine ergänzende ärztliche Stellungnahme hätte einholen sollen, kann bei der gege benen Sachlage offen bleiben. 5.2

Hinzu kommt, dass weder die Darlegungen der Z.___ -Gutachter noch diejenigen der A.___ -Ärzte auf eine Therapieresistenz schliessen lassen. Die Gutachter be zeichneten explizit die gegebenen Therapieoptionen (Urk. 8/117/56 ). Die Ärzte des A.___ gingen auf diesen Aspekt nicht weiter ein. Sie beliessen es beim Hinweis, die Prognose sei insgesamt ungünstig ( Urk. 8/126/3, Urk. 8/128/4). Die s jedoch genügt nicht, um auf eine gegebene Therapieresistenz schliessen zu können. Somit fehlt es insgesamt an den aus rechtlicher Sicht nötigen Voraus setzungen, um im Zusammenhang mit dem depressiven Leiden von einem inva lidi sierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Dies schliesst eine massgebliche, das heisst leistungsrelevante Verschlechterung aus. 5.3

Eine sich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkende anderweitige Ver schlechterung des Gesu ndheitszustandes , insbesondere auf somatischem G ebiet, ergibt sich weder aus dem Z.___ -Gutachten noch wird eine solche vom Be schwer deführer gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte des A.___ geltend gemacht. Was die vom Beschwerdeführer erwähnte somatoforme

Schmerz störung und die in diesem Zusammenhang fehlenden Abklärungen der Be schwer degegnerin

betrifft (vgl. Urk. 1 S. 5) , ist zu beachten, dass weder die Gut achter des Z.___ noch die Ärzte des A.___ in ihren jüngsten Berichten eine ent sprechende Diagnose stellten. Auf diesen Aspekt braucht damit nicht weiter ein gegangen zu werden. 5.4

Zu den von den

Ärzten des A.___

kritisierten Punkten am Gutachten ist Folgendes festzuhalten :

Im Zusammenhang mit der Dauer der Untersuchung (Urk. 8/126/2, Urk. 8/ 128/2) hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Aussagegehalt eines Gutachtens in erster Linie davon ab hängt , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Er geb nis schlüssig ist. Trifft dies zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nich t entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4). Im Übrigen wiesen die Gutachter in der Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2015 darauf hin , es lasse sich belegen, dass die psychiatrische Untersuchung länger als die vom Beschwerdeführer beh aupteten 20 Minuten gedauert habe (Urk . 8/131/1). Eine Überprüfung ist verzichtbar, nachdem der Beschwerdeführer die Rüge im Beschwerdeverfahren nicht erneuert hat.

Das bei der Erhebung der Anamnese offenbar nicht korrekt erfasste Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/126/2, Urk. 8/128/2) vermag sich auf die Aussagekraft des Gutachtens nicht auszuwirken. Es handelt sich im hier interessierenden Sachzusammenhang um einen nicht relevanten Umstand.

Von einer oberflächlichen Aufnahme der geklagten Beschwerden bei der Begut achtung (vgl. Urk. 8/126/2, Urk. 8/128/2) kann nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich ausreichend Gelegenheit zur Schilderung seiner Beschwerden und dessen Angaben sind im Gutachten detailliert wieder gegeben ( Urk. 8/117/26 ff. , Urk. 8/117/40 f. ). Der Einwand erweist sich als unbe gründet.

Zur Rüge der fehlenden Fremdanamnese (Aus künfte der Ehefrau; Urk. 8/126/3 , Urk. 8/128/2) ist zu beachten, dass im Rahmen der psychiatrischen Begutach tung grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entscheidend ist , sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese ( U rteil des Bundesgerichts

8C_808/2012 vom 2 1. Dezember

2012 E.

3.3.3). Die Notwendigkeit der Einho lung einer Fremdanamnese ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ( U rteil des Bundesgerichts 8C_323/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2.1). Werden die fremdanamnestischen Angaben ausserdem bei nahen Angehörigen eingeholt, welche über kein medizinisches Fachwissen verfügen, sind diese ent sprechend vorsichtig zu würdigen. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt

die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ve r haltensbeobachtung ( U rteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E.

3.1.5). Den Ausführungen der A.___ -Gutachter lässt sich nicht entneh men, inwiefern sich nach deren Auffassung die fehlenden fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau konkret auf die Beurteilungsqualität ausgewirkt haben. Der bloss pauschale Vorwurf, es seien keine solchen Auskünfte eingeholt worden , vermag die Aussagequalität des Gutachtens nicht zu schmälern.

Nicht erforderlich sind sodann neuropsychologische Abklärungen (vgl. Urk. 8/126 /3, Urk. 8/128/2 f.). Die von den Gutachtern festgestellten leichten mnestischen Defizite stuften diese nachvollziehbar als in erster Linie subjektiv erlebt ein (Urk. 8/117/54 f.). Anderweitige Hinweise auf Beeinträchtigungen ne u ro psychologischer Art stellten die Gutachter nicht fest. Auch die Ärzte des A.___

erwähnten keine objektiv begründbaren neuropsychologischen Einschrän kun gen. 5.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist. Da der Be schwerdeführ er aus versicherungsrechtlicher Sicht zumutbarerweise weiterhin die bei der letzten Leistungsbeurteilung umschriebenen Tätigkeiten uneinge schränkt ausüben könnt e (vgl. Urteil IV.2011.00942 vom 9. Januar 2012, E. 5 ; Urk. 8/72) , hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente verneint. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Nicht zu beanstanden ist ferner der Entscheid betreffend berufliche Massnahmen. Der erfolgreichen Durchfü hrung solche r Massnahmen steht di e subjektive Krankheitsüberzeugung

des Beschwer de führers im Wege (vgl. Urk. 8/117/56). Mithin fehlt es an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 2 3. März 2014, E. 2 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

6.1

Am 28.

Oktober 20 16 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Rechtsschutz ver sicherung (CAP Rechtsschutz-Versicherung) übernehme die Kosten im Zusam men hang mit dem Beschwerdeverfahren ab Einleitung der Beschwerde (Urk. 19). Dies e Kostengutsprache deckt die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ausgangsgemäss aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Wie bereits erwähnt sind diese ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2

Ob und in welcher Höhe Kosten der Rechtsvertretung gegebenenfalls nicht durch die R echtsschutzversicherung gedeckt werden, liess der Beschwerdeführer offen. Mangels Substantiierung solcher nicht gedeckter Restkosten ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer keine solchen

selber zu tragen hat. Auch das Gesuch betreffend Bestellung eines un entgeltliche n Rechtsvertreters ist somit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm