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IV.2016.00612

Beweiskräftiges psychiatrisches Gerichtsgutachten im Nachgang zu einem ungenügenden psychiatrischen Teilgutachten einer polydisziplinären Expertise. 100 % AUF in jeglicher Tätigkeit aufgrund einer schizophreniformen Psychose.

Zürich SozVersG · 2019-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die nicht erwerbstätige, 1975 geborene X.___

meldete sich am 7. Febru ar 2012 u nter Hinweis auf eine HIV -Erkrankung und eine n Knochen bruch in der rechten Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medi zinische Abklärungen. Insbesondere beauftragte sie die über Z.___ zuge teilte MEDAS A.___ mit einer poly dis zi plinären Begutachtung der Versicherten .

Am 30. September 2013 erstattete die MEDAS A.___ ihr Gutachten, worin sie unter anderem darauf hinwies, dass die neurologische und die neuropsychologische Untersuchung wegen Nichte r schei nen der Versicherten nicht hätten durchgeführt werden können ( Urk. 8/57/1-17 S. 13 ).

Nachdem die IV-Stelle die MEDAS mit einer ergänzenden neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung beauftragt hatte (Urk. 8/59 ff.), wies diese den Gutachtensauftrag an die Verwaltung zurück (Urk. 8/66). In der Folge erteilte die IV-Stelle der, wiederum über Z.___ zugeteilten, MEDAS B.___ ein en neue n Begutach tung s auftrag.

A m 6. März 2015 wurde das Gutachten erstattet (Urk. 8/80/1-41).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/84 , Urk. 8/98 und Urk. 8/103 ) verneinte d ie IV-Stelle m it Verfügung vom 26. April 2016 den An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab September 2012 und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2016 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 23. August 2016 orientiert. Gleichzeitig wurde ihr die unentgelt liche Prozessführung gewährt (Urk. 9).

Das Gericht liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 31. Oktober 2018; Urk. 21). Die

Parteien liessen sich dazu am 7. Dezember 2018 (Urk. 24-25 ) vernehmen .

Am 18. Dezember 2018 (Urk. 29) verzichtete die Be schwe r de gegnerin auf eine erneute

Stellungahme . Die Beschwerdeführerin liess sich am 16. Januar 2019 (Urk. 30) zur Stellungna hme der Beschwerdegegnerin vom

7. Dezember 2018 vernehmen . Dies

wurde der jeweils anderen Partei am 17. Januar 2019 (Urk. 32) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trä chtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au s geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerb s fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung in ihrer Verfügung vom 26. April 2016 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom

6. März 2015 (Urk. 8/ 80/1-41 ) damit, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, diese jedoch aus versicherungsmedizi ni scher Sicht keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit begründe. Ebenfalls bestünden keine Einschränkungen im Haushalt (Urk. 2 S. 2 ) .

Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2018 (Urk. 21) brachte die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2018 (Urk. 24) vor, es be stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine anspruchsrelevanten Ein schränkungen in der Haushaltsführung. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin nie in relevanter Weise arbeitstätig gewesen, was sie auch nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht geändert habe. 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Mai 2016 (Urk. 1)

im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass auf dieses

widersp rüchliche und fehlerhafte

B.___ - Gutachten nicht abgestellt werden könne . Es fehle darin eine vertiefte Diskussion des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin (S. 8 Rz . 4).

Neben der grundlegend anderen Beurteilung durch die MEDAS A.___ , belegten verschiedene Mängel und Widersprüche im B.___ -Gutachten selber sowie die von Drittpersonen im Kontakt mit der Be schwerdef ührerin beschriebenen Probleme die Zweifel an der Zuverlässigkeit des B.___ -Gutachtens. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Da bereits genügend aussagekräftige medizinische Befunde und Berichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlägen, sei keine weitere Begut achtung anzuordnen, sondern auf die bereits vorhandenen Berichte abzustellen (S. 10 Rz . 6).

Am 7. Dezember 2018 (Urk. 25) er gänz te die Beschwerdeführerin , es könne auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden und es s ei dementsprechend von einer 100% igen Arbeits un fähigkeit auszugehen .

In ihrer Stellungahme

vom 16. Januar 2019 (Urk. 30) brachte sie vor, die Frage nach allfälligen Einschrän kungen im Haushalt seien gar nicht relevant. Selbst die Beschwerdegegnerin habe sie im Feststellungsblatt vom 26. April 2016 als Vollerwerbstätige qualifi ziert und das Sozialversicherungsgericht habe in der Auftragserteilung für die Begutachtung durch Dr. C.___ nicht nach allfälligen Einschränkungen im Haus halt gefragt. Zudem treffe es nicht zu, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___

davon ausgegangen werden könne, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Einschränkungen im Haushalt bestünden. So fänden sich im Gutachten umschriebene Umstände, die das Gegenteil vermuten liessen. 3.

3.1

Am 9. Dezember 2010 wurde im D.___ , Klinik E.___ , eine erste neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin durchge führt. Laut Bericht vom darauffolgenden Tag (Urk. 8/14/4-6) ergab die Abklä rung ausgeprägte Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Inter fe renz unterdrückung, Lernen und Gedächtnis, im motorischen Sequenzieren , aber auch in Sprach- und Visuo -Konstruktion. Die Interpretation dieser insgesamt schwe ren Beeinträchtigungen sei infolge Fremdsprachlichkeit beziehungsweise Übersetzungssituation sowie der Herkunft aus einem fremden Kulturkreis nicht einfach , zumal anamnestisch Hinweise für eine verzögerte Entwicklung vorlä gen. Sicher seien Leistungen beider Hemisphären betroffen, also nicht nur im sprachlichen Bereich, schwerpunktmässig anteriorer kortikaler und subkortikaler Areale. Neben der Affektlabilität sei die Patientin klar depressiv, wobei die Ent wurzelungsproblematik wohl eine vordergründige Rolle spiele. Die Arbeitsfähig keit betrage 0 %. Abschliessend führten die berichtenden Fachleute aus, dass die Untersuchung o hne die fachkundige Übersetzerin, welche medizinpsycho logi sche Erfahrungen mitgebracht und mit der Person und Geschichte der Patientin vertraut gewesen sei, chancenlos gewesen wäre (S. 2). 3.2

Von 1998 bis 2004 und wiederum seit 23. Februar 2010 befindet sich die Be schwerdeführerin im D.___ , Klinik F.___ , in Behandlung. Im Bericht vom 23. März 2012 (Urk. 8/14/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ausgeprägte kognitive Minderleistung unklarer Aetiologie ED 12/10 - unklarer Symptombeginn, möglicherweise Entwicklungsstörung - MRT: Hyperintensität Gyrus

parahippocampalis links > rechts - EEG: keine Epilepsie-typischen Potentiale - Depressive Symptomatik DD Entwurzelungsproblematik Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - HIV-1-Infektion CDC Stadium A3, ED 07/98 - Episodische Kopfschmerzen links frontal 2010-2011 - Mehrfragmentäre Fraktur Grundphalanx Dig V rechts 03/11

W e iter führten die Spitalärzte aus, bei der erneuten Vorstellung im Februar 2010 sei die Immunitätslage bei minimaler Viruslast schlecht gewesen. Unter erneuter Verschreibung einer antiretroviralen Behandlung sei die CD4-Zellzahl vorübergehend angestiegen. Die Viruslast sei meist nicht nachweisbar gewesen. Allerdings dürfte die Ther apieadhärenz schlecht sein. Seit Mitte 2010 ver schlech tere sich die Immunitätslage wiederum . Damit müssten die bisherigen t herapeutischen Bemühungen als gescheitert betrachtet werden. Die Ursache der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Patientin bezüglich Einhalt ung von Terminen, Medikamentenadhärenz und so weiter habe bisher nicht eindeutig geklärt werden können. Neben fehlender Einsicht kämen Ängste vor dem Ent decktwerden der Infektion oder Verdrängen derselben in Frage. Zu eindeutig HIV-assoziierten Erkrankungen sei es bisher glücklicherweise nicht gekommen.

Aus infektiologischer Sicht bestehe aktuell streng genommen keine Arbeits un fähigkeit, dies könne sich bei Auftreten von AIDS-definierenden Erkrankungen jedoch schnell ändern. Insgesamt, insbesondere in Anbetracht der bisherigen Integrationsversuche und der neurokognitiven Defizite , sei die Patientin als nicht arbeitsfähig zu betrachten. 3.3

Am 3. Oktober 2012 berichteten die behandelnden Ärzte des D.___ , Klinik F.___ , dass es im Krankheit sverlauf der Beschwerdeführerin seit dem Bericht vom 23. März 2012 keine relevanten Veränderungen gegeben habe, welche Einfluss auf die Beurtei lung der Arbeitsunfähigkeit hätten (Urk. 8/27). 3.4

Im A.___ -Gutachten vom 30. September 2013 (Urk. 8/57/1-17) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 13) : 1. V.a. o rganisch affektive Störung (ICD-10 F06. 3 ) 2. V.a. dementielle Entwicklung bei HIV (ICD-10 F02.4 ) - DD: zusätzliche entwicklungsbedingte Minderintelligenz

Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 14): 1. HIV- lnfektion CDC-Stadium A3, ED 07/1998 - ART 1998-2003 (Schwangerschaft), Wiederbeginn 2010 bei CD4-Abfal l auf 166 Zellen/ Ul - Verdacht auf Lipodystrophie unter Stavudin - Mal- Adherence - derzeit unbehandelt? - aktuell nicht nachweisbare Vi ru slast (<20), CD4/CD8 Ratio 0.14 (1.00 bis 1.50) 2. Mehrfragmentäre Fraktur Grundphalanx Dig V rechts 03/2011 3. St.

n. Sectio 1998 und 2003 4. St.

n. Hepatitis A und B Infektion

Aus internistischer Sicht sei die HIV-Infektion das Hauptproblem. Diese sei bei unbekanntem Übertragungsweg anlässlich der ersten Schwangerschaft 1998 bei bis dahin fehlenden Symptomen zufällig diagnostiziert worden. Diesbezüglich lägen diverse Berichte der F.___ des D.___ vor, worin die HIV-Infektion als CDC-Stadium A3 klassifiziert und wiederholt eine medi kamentöse Maladhärenz beschrieben werde. In diesem Zusammenhang sei die aktuelle Angabe der Explorandin, dass sie erst seit 6 Monaten ihre Medikamente bezüglich HIV nicht mehr einnehme, mit Vorsicht zu geniessen. Schon im Mai 2012 werde eine schlechte Therapieadhärenz beschrieben. Auch in den früheren Berichten sei immer wieder davon die Rede. Die aktuelle Viruslast sei weiterhin gut kontrolliert . Die CD 4 Zellen seien jedoch deutlich erniedrigt, so dass eine Wiederaufnahme der Therapie zu empfehlen sei. Aus

infektiologischer Sicht werde n ie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 14 f.).

Das Hauptproblem sei eine auffällige kognitive Minderleistungsfähigkeit der Ex plo randin. Der genaue Zeitpunkt dieser Minderleistung sei nicht zu be ne nnen. Schon 2010 sei dies im Rahmen der infektiologischen Betreuung abge klärt und als nicht mit der HIV-Infektion in Zusammenhang stehend interpretiert worden. Es sei schon damals eine Entwicklungsstörung postuliert worden. Die diesbe züg lichen Angaben der Explorandin seien nicht zu verwerten. Sie hinterlasse den Eindruck einer äusserst einfach strukturierten Per s on mit geringem Bil dungs hintergrund und wenig Differenzierungsvermögen. Auch die Frage, ob ätiolo gisch eine Depressivität zugrunde liege, sei nur schwer zu klären. Die Explo randin selber berichte diesbezüglich wenig bis nichts Greifbares. Mehr nebenher erwähne sie ein teilweise stark gesteigertes Sc hlafbedürfnis. Dies kontrastier e jedoch wieder mit der Schilderung eines normalen und aktiven Tagesablaufs ink lusive Joggen, Schwimmen und Kontakt zu Kollegen . Sofern dies zutreffe. Unzweifelhaft dürfte eine starke Entwurzelungsproblematik mit vorhanden sein, weil die Explorandin hier faktisch ziemlich isoliert sein dürfte, ohne jede deut sche Sprachkenntnis trotz 18jährigem Aufenthalt in der Schweiz und ohne Berufstätigkeit. Auch der Kontakt zu den Kindern sei nicht klar (S. 15).

Aufgrund der psychiatrischen Exploration erachteten die Gutachter die Be schwe r deführerin als nicht vermittelbar und arbeitsfähig im ersten Arbeits markt. Dabei hielten sie fest, dass die neurologischen und neuropsychologischen Untersu chungen nicht hätten durchgeführt werden können. Eine genaue diagnostische Zuordnung der klinisch offensichtlichen kognitiven Minderleistung sei nicht möglich. An der Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch aufgrund der klinisch eindrücklichen Ausprägung kein Zweifel. Es sei differenzialdiagnostisch sowohl eine entwicklungsbedingte frühkindliche Beeinträchtigung als auch eine Problematik im Rahmen einer Depressivität oder Entwurzelungsproblematik er wogen worden. Auch ein Zusammenhang mit der HIV-Infektion sei diskutiert worden, wobei unklar sei, wie lange diese schon bestehe, sei sie doch eher zufällig im Rahmen der Schwangerschaft erstmals diagnostiziert worden. Der Zusammenhang mit einer HIV-Enzephalitis sei nicht gesichert. Obwohl seitens der F.___ des D.___ eher verneint, könne er nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wahrscheinlich sei eine Kombination ver schiedener Ursachen wie geringes Intelligenz-/Ausbildungsniveau, mögliche Ent wicklungsproblematik, Fremdsprachigkeit , Entwurzelungspr oblematik und mög liche HIV-Mitbetei ligung ursächlich beteiligt . 2010 hätten magnetreso — nanz tomographisch diskrete Hyperintensitäten in der Hippokampusformation , im Temporallappen links ausgeprägter als rechts dargestellt werden können. Im Elektroenzephalogramm seien Funktionsstörungen mit einzelnen irritativen Poten tialen erkennbar gewesen. Epilepsietypische Potentiale hätten nicht nach gewiesen werden können. Eine integrative Einordnung dieser Befunde habe bis her nicht erfolgen können und sei auch im Rahmen des aktuellen Gutachtens aufgrund der wiederholt versäumten Termine bei der Neurologie und Neuro psychologie nicht machbar gewesen. Die Ausprägung des klinischen Bildes in Zusammenschau mit der hirnorganischen Lokalisation der Veränderung spreche für eine erhebliche zugrundeliegende organische (Mit)Beteiligung an der aktu ellen affektiven Störung (S. 15 f.).

Die Gutachter konnten den genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht ange ben. Der Zeitpunkt der Erstbeschreibung der kognitiven Einschränkungen 2010 dürfte den Minimalzeitraum darstellen (S. 16). 3.5

In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 6. März 2015 (Urk. 8/ 80/ 1-41) stellten die Gutachter der B.___ folgende Diagnosen, denen sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit absprachen (S. 37): - HIV-Infektion CDC A3 ED 7/1998 - ART 1998-2003 (Schwangerschaft) und 2010 bei CD4-Abfall auf 166 Zellen U/l - Status nach Hepatitis A und B Infektion ED 6/1998 - Status nach Lasertherapie von Condylomen im Genitalbereich 11/2012

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch in einer anderen Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht als eingeschränkt anzusehen sei. Es bestehe eine HIV-Positivität ohne ausreichend wahrschein lichen Anhalt für eine HIV-assoziierte aktive Erkrankung. Eine HIV-Positivität führe lediglich zu einer qualitativen, medizinisch-theoretischen Einschränkung mit der Empfehlung , Arbeiten in Infektionsbereichen zu vermeiden. Andere nam hafte Erkrankungen mit minderndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien anhand der hier erhobenen klinischen Befunde sowie der Zusatzbefunde und Aktendaten nicht ausreichend wahrscheinlich. Insbesondere reichten die hier objektiven klinischen Befunde und die Zusatzdaten aus der zerebralen Bild ge bung nicht für die Attestierung einer HIV-assoziierten oder andersartigen Enz e phalopathie aus. Die notwendige Alkoholkarenz und leitliniengerechte HIV-Therapie seien der Versicherten medizinisch gut zumutbar, stünden in ihrem Gesundheitsinteresse, dürften im Sinne der Schadenvermeidung erwartet werden und seien geeignet, die Arbeitsfähigkeit langfristig stabil zu halten (S. 33 f.). Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 39).

Die neurologische Untersuchung habe keinen Anhalt für eine die Arbeits fähig keit mindernde Läsion im Bereich des zentralen oder peripheren Nervensystems, insbesondere keinen Anhalt für eine HIV-assoziierte Erkrankung ergeben. Anam nestisch werde berichtet, dass die Begutachtete transient die rechte Hand nicht nutzen könne. Es würden Kopfschmerzen bei Nahrungskarenz und eine allge meine Kraftlosigkeit mit Sturzereignissen geschildert. Für epileptische Anfall sereignisse ergebe sich anamnestisch kein ausreichender Anhalt. Es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kleinfingers, die nicht alltagsrelevant sei und keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründe. Der neurologische Be fund sei ohne Anhalt für eine namhafte nervale Läsion, es ergebe sich auch kein ausreichender klinischer Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde kog nitive Einschränkung. Bei aktendokumentiertem Kopfschmerzsyndrom würden aktuell keine klinisch relevanten und insbesondere auch keine die Arbeits fähig keit einschränkenden Kopfschmerzen geschildert. Für eine HIV-Enzephalopathie bestehe kein Anhalt. Kognitive Störungen seien nicht objektiviert und Hinweise für eine bei dieser Diagnose zu fordernde rasche Progredienz lägen nicht vor. Die im Rahmen der aktuellen Begutachtung durchgeführte zerebrale Magnet reso nanztomographie zeige keine namhaften Strukturauffälligkeiten, insbeson dere auch keine Läsion im Hippocampus. Zusammengefasst bestehe aus neuro logischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.).

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Versicherte vorrangig Schlafstörungen geschildert. Depressive Hauptsymptome seien nicht genannt worden. Insgesamt sei der Beschwerdevortrag vage und ausweichend geblieben. Bei der vertieften psychiatrischen Exploration liessen sich ungerichtete Ängste und Befürchtungen, fraglich paranoid anmutend, erfragen. So verstecke sie sich vor Leuten, weil sie Angst habe, dass sie gegen sie seien oder es nicht gut mit ihr meinten. Eher zusammenhanglos würden auch Misshandlungsereignisse be richtet, ohne dass hier handelnde Personen konkretisiert würden. Die Darstel lung bleibe sehr vage. In diesem Zusammenhang äussere die V ersicherte einmali g, da spreche immer jemand. Die konkreten Nachfragen nach inhaltlichen Denkstö rungen, Ich-Störungen und Sinnestäuschungen würden aber jeweils von der Ver sicherten verneint. Im weiteren Befund seien eine Antwortlatenz, Daneben reden und ein ausweichendes Antwortverhalten auffällig. Die formalen Para meter der Kognition seien jedoch nicht als gestört anzusehen. Eine

depressive Verstimmung liege nicht vor. In der Zusammenschau der vorliegenden Unter lagen, von Anamnese und Befunden sei keine psychiatrische Diagnose mit ausreichend wahrscheinlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Eine blande verlaufende Psychose sei allenfalls als möglich anzusehen. Die klini schen Kriterien einer namhaften kognitiven Störung seien nicht erfüllt. Ein depres sives Syndrom liege bei Fehlen der Achsensymptome nicht vor. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung, eine Angsterkrankung oder eine Traumafolgestörung fänden sich nicht in den Akten, der Anamnese sowie dem hiesigen Befund (S. 28 f.).

Der klinische kognitive Befund der neuropsychologischen Untersuchung sei ohne ausreichenden Anhalt für eine hirnorganische Störung. Die Achsen kri te rien einer solchen Störung seien nicht erfüllt. Auch aktenkundig sei keine en z ephale Erkrankung belegt worden. Aufgrund der erheblichen Sprachbarriere und der nicht europäischen kulturellen Abstammung sei die auf die deutsch sprachige Schweiz normierte, psychometrische Testung nicht valide durchführ- oder auswertbar. Das Instruktionsverständnis sei zwar mit Hilfe der Dolmet scherin grob gegeben gewesen, habe aber bereits eine erhebliche Verzögerung und einen vermehrten Erklärungsbedarf gez eigt, wobei auch die Mitarbeits be reit schaft zweifelhaft geblieben sei, da die klinischen kognitiven Kriterien keine namhafte Abweichung gezeigt hätten. Somit seien falsch-pathologische Verzö gerungen und weitere formal nicht normale Befunde zu erwarten und keine aus reichend stabile Testsituation gegeben gewesen . Nach klinischen

Kriterien führe die Beschwerdeführerin ein aktives und selbständiges Leben und wünsche sich eine bessere finanzielle Absicherung. Dies und der hiesige klinische Ein druck seien mit einer behinderungsrelevanten, hirnorganisch bedingten kogni tiven Leistungsminderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar (S. 32 f.).

Das A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2013 sei bereits aus formalen Gründen ver sicherungsmedizinisch nicht haltbar. Die Vorgutachter stellten lediglich Ver dachts diagnosen. Versicherungsmedizinisch sei jedoch eine überwiegend wahr schein liche Gesundheitsstörung zu fordern. Eine Verdachtsdiagnose repräsen tiere lediglich eine mögliche Gesundheitsstörung. Weiter konstatierten die Vorgut achter eine mangelhafte Compliance/Mitarbeit der Versicherten, was selbstver ständlich auch zu einem kritischen Hinterfragen des für die Vorgutachter formal auffälligen klinischen Eindrucks hätte führen müssen. Dies gelte insbesondere auch für die testpsychologischen Verfahren, da diese bekanntlich vollständig von der Mitarbeitsbereitschaft der untersuchten Person abhängig seien. Eine dies bezügliche kritische Diskussion lasse sich dem Vorgutachten nicht entneh men. Weiter sei die biologische Plausibilität einer verd achtsweise unterstellten HIV-Enz ephalopathie unzureichend kritisch geprüft beziehungsweise hinterfragt worden. Keiner der den Vorgutachtern zur V erfügung stehenden apparativen Zustandsbefunde erlaube dabei tats ä ch lic h die defini tive Annahme einer nam haften Enz ephalopathie. Allenfalls hätte man hier klinische und apparative Ver laufsuntersuchungen empfehlen können. Die jetzige zerebrale Bildgebun g weise in der Tat gar keine Enz ephalopathie aus und der hiesige klinische Befund ergebe keinen Anhalt für eine prozesshaft voranschreitende HIV-assoziierte oder andere En z ephalopa t hie, was jedoch zu fordern wäre. auch der psychiatrische Vor gutachter attestiere keine eigenständige depressive Episode. Die Vorgut achter hätten sich also in ihrer Einschätzung zumindest ebenso gut von einer bewusstseinsnahen demonstrativen Begehrenshaltung der Versicherten fehllei ten lassen können (S. 34- 36). 3.6

Die von den Gutachtern der B.___ veranlasste magnetresonanz tomogra phische Untersuchung des Gehirns ergab gemäss Bericht der G.___ , vom 6. November 2014 (Urk. 8/80/47) eine wesentliche Zahl von nicht auswertbaren Messungen infolge erheblicher Bewe gungs artefakte. Deswegen sei auf das U-Protokoll für nicht-kooperative Pati enten gewechselt worden, das der klinischen Fragestellung nur eingeschränkt Rechnung tragen könne. Soweit beurteilbar bestehe kein Nachweis einer HIV-Enzephalopathie, zumal eine eindeutige Leukenzephalopathie oder Atrophie fehle. Es bestehe keine progressive multifokale Leukoenzephalopathie

( PML ).

Zum Vorbefund einer diskreten Hyperintensität im Gyrus

hippocampal links vom Dezember 2012 wurde festgehalten, dass Signalanhebungen im Hippo cam pus typisch in FLAIR-Messungen und auch aktuell nicht als Pathologie objek tivierbar seien. 3.7

Am 6. Oktober 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin im D.___ , Klinik E.___ , einer erneuten neuropsychologischen Unter su chung. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/101) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): 1. Ausgeprägte kognitive Minderleistung unklarer Aetiologie ED 12/10 - St.

n. neuropsychologischer Abklärung 12/10: unklarer Symptombeginn, möglicherweise

Entwicklungsstörung - MRT 12/10 ( D.___ ): Diskrete Hyperintensität Gyrus / Hippocampusformation

parahippocampalis links > rechts. D D limbische Enzephalitis? P ostiktale Veränderung? Verlaufskontrolle diesbezüglich empfohlen. - MRT 11/14 ( H.___ ): Unkooperative Patientin -> verkürztes Mess pro tokoll, teils verwackelt. Soweit

beurteilbar kein Nachweis einer HIV-Enze phalopathie, zumal keine eindeutige Leukenzephalopathie oder

Atrophie. Keine PML. - EEG 3/11: keine Epilepsie-typischen Potentiale 2. HlV-1-lnfektion CDC Stadium A3, ED 07/98 - Malcomp l iance 3. Depressive Symptomatik 4. Rezidivierende Cephalgien 5. AIN/PEIN II perianal 11 h, VIN I

Labium

majus rechts 10

h - LSIL Vulva: Introitus 6 und 9

h, Labium

majus links 2

h - Inkonsequente Aldaratherapie seit 07/2012 - Condyloma

planum hintere Kommissur (Biopsie 10/2012) - VIN I Introitus rec hts (Biopsie 05/2012 und 11/2012) - Pap

II 02/2012 - St.

n. Biopsie-Entnahmen vulvär und perianal sowie Lasertherapie Introitus-hintere Kommissur, Labium

majus rechts extern bei 7

h, Labium

majus links extern bei 5

h am 28.11.2012

Laut Bericht ergä ben sich schwere Beeinträchtigungen im Lernen von neuen Inhalten, wobei der en Abruf auf Basis des Gelernten, das Wiedererkennen aber unauffällig ausf alle . Diese schwere Minderleistung in der Lernfähigkeit werde teilweise durch die mittelschweren attentionalen Minderleistungen erklärt, welche sich in einer deutlich reduzierten basalen Reaktionsfähigkeit, einer verlang samten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit mit allerdings ausreichender Belastbarkeit, jedoch leichter Ablenkbarkeit und Ermüdung im Verlauf abzeichne . Markant sei eine deutliche Beeinträchtigung in der Auffassungsfähigkeit, welche auf die eingeschränkten frontal-exekutiven Leistungen zurückgeführt würden und die über eine allenfalls vorhandene Intelligenzminderung, etwa im Rahmen einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Entwicklungsrückstand , hin aus gehe. Dazu passend fielen eine ungenügende Ideenproduktion, eine redu zierte Umstellfähigkeit sowie eine ebenfalls reduzierte Interferenzkontrolle auf. Auch die motorische Flexibilität sei herabgesetzt. Die visuokonstruktiven Leis tungen unterlägen einerseits den exekutiven Planungsschwierigkeiten, liessen sich jedoch zum Teil, wie auch die verminderten Rechenleistungen, auf das tiefe Bildungsniveau zurückführen. Die Patientin wirke leicht affektlabil und ver einzelt inadäquat reagierend. Eine Leistungsminderung aufgrund der affek tiven Symptomatik sei vorstellbar, erscheine jedoch nicht vordergründig (S. 4).

In keinem Moment der Verhaltensbeobachtung erwecke die Patientin Hinweise auf Aggravation. Die formal geprüfte Leistungsmotivation erweise sich lediglich in einem von drei Verfahren als grenzwertig. Hier sei das nicht organisch zu erklärende schlechte Abschneiden in einem gedächtnisorientierten Test auf mer k samkeits

- beziehungsweise motivationsbeding t .

Die beeinträchtigte Lern fähig keit bei normaler Speicherung des Gelernten lasse sich mit der bildge be risch abgeklärten diskreten hypertensen Veränderung im Gyrus

parahippo cam palis /

Hippocampusformation links vereinbaren. Eine HIV-assoziierte Beein träch tigung aufgrund der weiteren schwer verminderten exekutiven Funktionsbereiche bei eingeschränkten autonomen Alltagsfunktionen in finanziellen Angelegenheiten und medikamentöser Malcompliance lasse zusätzlich an eine HIV-assoziierte neurokognitive Einschränkung denken. Im letzten extern durchgeführten cMRI vom November 2014 hätten die hippocampalen Veränderungen bei einem ver kürzten Messprotokoll bei unkooperativer Patientin allerdings nicht erhoben werden können. Im Vergleich zur letzten hausinternen neuropsychologischen Untersuchung im Dezember 2010 finde sich ein stabiles kognitives Leistungs profil auf tiefem Niveau, bei leicht verbesserter affektiver Symptomatik im klinischen Ein druck. Ein Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersu chung vom 6. März 2015 in der B.___ sei anhand der damals angeblich nicht verwertbaren Ergebnisse nicht möglich beziehungsweise nicht sinnvoll (S. 4 f.) .

Abschliessend gaben die berichtenden Fachleute an, aus neurologischer Sicht sähen sie die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unverändert als nicht gegeben an (S. 5). 3.8

Am

1. November 2015 nahm Prof. Dr. phil. I.___ , Abteilungsleiter Neuropsy chologie D.___ , der den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 6. Oktober 2015 (E. 3. 7 ) visiert hatte, zu der in der B.___ erfolgten neuro psychologischen Untersuchung Stellung (Urk. 15/102/6-7) . Einerseits stellte er die Vollständigkeit der Untersuchung in Frage, weil eine eigentliche Testung angesichts der Sprachbarriere und der nicht europäischen Abstammung der Beschwerdeführerin offenbar nicht durchführbar oder auswertbar gewesen sei. Andererseits wies er auf Fehler beziehungsweise Mängel des Berichts hin . So sei es im vorliegenden Fall neuropsychologisch nicht sinnvoll, die beobachtete Ver langsamung generell einem tiefen Bildungsstand zuzuschreiben. In der Unter suchung vom 6. Oktober 2015 sei für einige temporelevante Aufgaben eine Verlangsamung gefunden worden, für andere aber nicht. Weiter gehe aus dem Gutachten der B.___ nicht hervor, inwieweit bei der Anzweiflung der Mit arbeitsbereitschaft zwischen Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähig keit unterschieden worden sei. Schliesslich l asse das Fehlen jeglicher Symptom vali die rungsverfahren vermuten, dass die im Gutachten angegebene Beurteilung nicht auf testpsychologischer Grundlage, sondern auf dem Eindruck der Unter sucherin im Rahmen eines Übersetzer-vermittelten Gesprächs mit der Versi cher ten beruht habe . 3.9

Dr. C.___ nannte in ihrem Gutachten vom 31. Oktober 2018 (Urk. 21) als Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schizophreniforme Psychose (ICD-10 F20.8) sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Canna bis konsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), Probleme mit der pri mären Bezugsgruppe, Familienzerrüttung (ICD-10 Z63.5) und eine HIV-Infek tio n mit Erstdiagnose im Jahr 1998 (S. 37).

Dr. C.___ führte dazu aus, es ergebe sich das klare und letztlich wider spruchs freie Bild eines Menschen, dessen Zustand geprägt sei von zeitübergreifender Störung des Denkens, der Zielstrebigkeit, affektiver Veränderung mit Verfla chung der Affektivität bei gleichzeitiger Kritiklosigkeit, inadäquatem Verhalten und äusserem Auftreten, Vernachlässigung sozialer Verpflichtungen und Selbst f ürsorge sowie intermittierenden Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Damit seien die Diagnosekriterien einer schizophreniformen Psychose erfüllt. Aus Gründen dieses Störungsbildes vernachlässige die Beschwerdeführerin zeitüber greifend soziale, berufliche und gesundheitsrelevante Aspekte des Lebens. Die Kernsymptome seien seit Jahren die Störung des Denkens und der Affektivität, sowie ein Verlust der zielstrebigen Selbststeuerung, die dem Selbsterhalt dien lich ist. Damit weise die schizophreniforme Psychose die Charakteristika einer hebephrenen oder desintegrativen Schizophrenie auf, die aber aus formalen Grün den nicht diagnostiziert werden dürfe (S. 37) .

Weiter berichtete Dr. C.___ , bei ausschliesslicher Betrachtung der sympto matischen Krankheitsentwicklung über die letzten aktenkundigen acht Jahre sei ein dauerhafter und über die Jahre sogar leicht akzentuierter Zustand von Vernachlässigung der vital wichtigen Selbstfürsorge, ein Verlust der zielge rich teten Selbststeuerung mit aktiver Planung des materiellen und persönlichen Fort kommens und Verlust des formal und inhaltlich geordneten Denkens - eine Voraussetzung für die Erledigung der eigenen administrativen Verpflichtungen - feststellbar. Die bereits im B.___

Gutachten dokumentierte Wahnhaftigkeit sei auch anlässlich der aktuellen Untersuchung wieder als floride zu erkennen gewesen. Die Wahndynamik sei aber so moderat, dass die Beschwerdeführerin ihr Wahnerleben erst auf Nachfrage preisgebe und nicht bereits spontan kund tue, wie dies bei aktiverer Wahndynamik zu erwarten wäre. Bei gleichzeitig inadäquatem Affekt mit verflachten und/oder vergröberten Affekten, der die Grundlage des ans kritiklose grenzenden Eingehens von Beziehungen darstelle, bestehe an der Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie im Prinzip wenig Zweifel . V or dem Hintergrund der seit Jahrzehnten bekannten HIV-Infektion, deren zerebrale Mitbeteiligung in der Gestalt eines HAND, einer organischen Ursache der Psychose, nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dürfe eine desintegrative oder hebephrene Schizophrenie nach ICD-10 aus formalen Grün den nicht diagnostiziert werden, auch wenn die symptomatischen Diagnose kriterien erfüllt seien (S. 3 7 f. ).

Ferner stellte Dr. C.___ fest , die Beschwerdeführerin habe als zentralen auf fälligen kognitiven Befund ein massiv aufgelockertes Zeitraster gezeigt. Jahres zahlen, zeitliche Abläufe und logische Abfolgen entlang

der Lebensachse seien von ihr immer wieder durcheinandergebracht worden . Die

Gedächtnisleistung s ei auch immer wieder auffällig aus gefallen , streckenweise hätten die

eigen anam nestischen Angaben geradezu konfabulatorisch gewirkt (z.B. aktuell den [erwach senen , sic! ]

Kindern in der Pause beim Spielen zusehen). Anderorts

sei spür- und sichtbar gewesen, dass sie eine Frage als unangenehm erlebte, was sie zum Schweigen und Abwenden des Gesichts bewegt habe ( dieses Verhalten habe sie als kulturell bedingter Versuch einer Asiatin , einer

unangenehmen Frage aus weichen zu wollen ohne die fragende Person mit einer

ausgesprochenen Ver weigerung zu brüskieren , interpretiert ) . Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihren für sie offensichtlichen Widersprüche n in ihren Angaben

kritiklos. Die Zuordnung des Symptoms der Kritiklosigkeit sei bezüglich Ursache sowohl zu

einer orga nischen Beeinträchtigung der Hirn leistung, als auch zur schizo phre ni formen Störung

möglich (S. 39) .

Dr. C.___

führte weiter aus , es sei aufgrund der Kommunikationsein schrän kungen weder zulässig , eine verminderte, noch eine normale Intelligenz zu diag nostizieren. Eine Minderintelligenz könne weder belegt noch ausge schlossen werden (S. 40).

Eine depressive Grundstimmung habe nicht festgestellt werden können. Auch hätten keine Hinweise auf eine eigenständige Angsterkrankung gefunden werden können. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei nicht zu stellen. Eine eingehende Klärung des betriebenen Cannabiskon sumes sei leider nicht möglich gewesen. Die Schlussfolgerung hingegen, dass sämtliche psychischen Probleme und Befunde dem Konsum von Cannabis ge schuldet seien, sei nicht zulässig. Zu massiv sei die Befundlage, welche die schizophreniforme Psychose begründe, als dass sie allein durch Cannabis kon sum versursacht sein könnte (S. 41).

Zur Konsistenz erklärte Dr. C.___ , einerseits beklage die Beschwerdeführerin kaum Beschwerden, andererseits zeige sie sehr ausgeprägte Krankheits symp tome , deren sie sich offensichtlich nicht gewahr sei . Trotz der Buntheit der Krank heits symptome hätten sich mehrere objektive Kernsymptome herausarbeiten lassen (zer fahrenes Denken, Veränderung der Affektivität, Wahnhaftigkeit, Antriebs störung, Verlust der übergeordneten Selbststeuerung, Störung des Zeitrasters), die eine Einschätzung ermöglichten. Die chaotische Anamneseerhebung mit fehlerhaften Angaben selbst zu überlernten Jahreszahlen und Inhalten, die bei ober flächlicher Betrachtung leicht als nicht-authentische Symptomenprä sen ta tion hätten verkannt werden können, hätten sich nach längerer Exploration und Studium der Akten als konstanter schwerwiegender Befund erwiesen. Das letzt lich unkooperative und potentiell selbstschädigende Verhalten decke sich mit dem ebenfalls stark selbstschädigenden Verhalten durch die fehlende Inan spruch nahme der antiretroviralen Therapie im Zusammenhang mit ihrer er wor be nen Immunschwäche. Es hand le sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin um ein aus psychischen Gründen krankheitsbedingtes selbstschädigendes Ver hal ten, welches mit der gestellten Diagnose einer schizophreniformen Psy chose mühelos erklärbar sei. Das über praktisch alle Lebensbereiche konstante tiefe Leistungsniveau stütze die Einschätzung, dass bei der Symptomenpräsentation keine Diskrepanzen vorlägen (S. 42).

Hinsichtlich einer Prognose führte Dr. C.___ aus, im Fall der Beschwer de führerin liege bereits ein chronischer Zustand vor. Psychosen hebephrener oder desintegrativer Ausprägung, wie sie bei ihr festgestellt worden seien, hätten unter den Psychosen die ungünstigste Prognose (S. 45).

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___

a us , diese sei aus Gründen gesundheitlicher Einschränkungen seitens der Psyche zu 100 % arbeit s unfähig. Es lägen gesundheitlich begründete Einschränkungen arbeitsrelevanter psychischer Funktionen vor, die teilweise erheblichen Grades seien (S. 46) . Das psychische Leiden habe es ihr mindestens seit 20 10 nicht erlaubt, eine Arbeits fähigkeit umzusetzen. Auch wenn die Diagnose erst jetzt gestellt worden sei, so seien die Befundbeschreibungen und Probleme aus der Vergangenheit im Wes ent lichen übereinstimmend mit dem aktuellen Befund und den aktuellen Defi ziten (S. 48).

Überdies setzte sich Dr. C.___ unter anderem mit dem B.___ -Gutachten auseinander und führte diesbezüglich aus, die Widersprüche im Gutachten seien zahlreich. Nicht nachvollziehbar sei die fehlende diagnostische Würdigung der paranoiden Symptomangabe der Beschwerdeführerin. I m Gutachten fehlende Aus einandersetzung mit offensichtlich pathologischen Befunden und

die konse quente Bereitschaft , Angaben von einem hohen Funktionsniveau im Alltag durch die Beschwerdeführerin als bare Münze zu nehmen, werfe die Frage auf, ob hier überhaupt ergebnisoffen

begutachtet worden sei (S. 49 f.) . 4.

4.1

Die

allgemeininternistischen

und neurologischen Teilgutachten von med. pract . J.___ und Dr. K.___ vom B.___

(E. 3.5 ) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, be ur teilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den ge klagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerdeführer in auseinander.

Med. pract . J.___ zeigte - gestützt auf ihre klinische Untersuchung sowie die erhobenen Laborwerte

-

schlüssig auf, dass der erhobene Befund ohne An halt für eine namhafte internistische Gesundheitsstörung ist .

Die durchge mach ten Hepatitis-A/B-Infektionen sind ausgeheilt und Anzeichen für eine aktive AIDS-Erkrankung bei belegter HIV-Positivität fehlen (vgl. Urk. 8/80 S. 16). Dies steht in Einklang mit den vorliegenden Akten. Namentlich wurde im Bericht der Klink F.___ des D.___ vom 23. März 2013 (E. 3.2 ; vgl. auch E. 3.3 ) darauf hingewiesen, dass aus infektiologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit beste ht .

Ebenso legte Dr. K.__ plausibel dar , dass aus neurologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit vorliegt. Insbesondere zeigte er auf, dass der Befund keinen Anhalt für namhafte nervale Läsionen ergab, kein Hinweis auf eine HIV-Enze phalopathie bestand und eine kognitive Störung nicht objektiviert werden konnte . Das im Rahmen der B.___ -Begutachtung durchgeführte zerebrale MRI zeigte auch keine namhaften Strukturauffälligkeiten, insbesondere keine Läsion im Hippocampus (Urk. 8/80 S. 22 ; vgl. auch E. 3.6 ).

Die Gutachter gelangten sodann zum ausfü hrlich begründeten und nachvoll zieh baren Schluss, dass die Beschwerdeführer in

sowohl aus allgemeininter nisti scher als auch aus neurologischer Sicht in angestammte r und angepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Eine organische Ursache für die kognitiven Einschrän kungen konnte nicht nachgewiesen werden. Was die zahlreichen neuropsy cho lo gischen Untersuchungen angeht

– und aufgrund welcher Arbeitsunfähigkeiten ausgewiese n wurden (vgl. E. 3.1 und E. 3.7 ) - ist auf den Umstand hinzuweisen, dass es sich bei der Neuropsychologie um eine Hilfswissenschaft handelt , die letztendlich die Ätiologie und die invalidisierende Wirkung einer gefundenen Pathologie nich t für sich alleine beurteilen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.4) . Zwischen psychologischen Proble men und neuropsychologischen kognitiven Leistungen können Wechsel be zieh ungen bestehen. Bei auffälligen Testwerten kann deshalb nicht ohne weiteres auf eine traumatisch bedingte organische Folge geschlossen werden.

D ie Ursache der kognitiven Beeinträchtigungen kann auch psychisch bedingt sein. Bildge ben d konnte keine organische Hirnschädigung nachgewiesen werden . E benso wenig wurde eine

neuronale Schädigung nachgewiesen (vgl. E. 3.5-6).

Die allgemeininternistischen und neurologischen Teilgu t achten

von med. pract . J.___ und Dr. K.___

entsprechen damit den rechtsprechungsgemässen An for derungen an eine beweiskräftige medizinisc he Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Dies e

wurden von den Parteien denn auch nicht bestritten. Auf die Teilgutachten ist damit abzustellen. 4.2 4.2.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2018 (E. 3.9 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen – was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( biographisch Urk. 21 S. 26 f., beruflich S. 27 f., gesundheitlich S. 28 f., sozial S. 29, Noxen S. 29 f. ,

Behandlung S. 30 und Fremdauskünfte S. 31 ), Symptomerfassung un d Verhaltensbeobachtung (vgl. S. 33-35 ; sowie Laboruntersuchung S. 8 ) umfasst (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_47/2016 vom 15. Mä rz 2016 E. 3.2.2) - wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S . 8 - 25 und S.

49 f. ), berücksichtigt die geklagten Be schwerden ( S. 32 ) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der B eschwerdeführerin auseinander (S. 37-42 ).

Dr. C.___ hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rung nachvollziehbar begründet.

Sie

zeigte schlüssig auf , dass die Beschwerdeführerin bei eindeutig erhobenem Befund

wegen der schizophrenieformen Psychose durch die Störung des for malen Denkens in Auffassung , Einschätzung von Sachverhalten und Personen sowie in ihrer Ausdrucksfähigkeit massiv und ihre motivationale Leistungs fähigkeit durch den Verlust der Zielstrebigkeit und des Antriebs erheblich ein geschränkt ist .

Ebenso legte sie

plausibel dar, dass d ie Interaktionsfähigkeit und die Gesellschaftsfähigkeit der Beschwerdeführer in durch den abgeflachten und vergröberten Affekt und das inadäquate äussere Erscheinungsbild zusätzlich eingeschränkt sind sowie dass ihr massiv aufgelockerte s Zeitraster im Alltag einer Störung des Gedächtnisses gleich kommt . Weiter begründete Dr. C.___

überzeugend , dass die Beschwerdeführerin a us fehlender Zielstrebigkeit, welche mitunter auch die kurzfristige Selbststeuerung verunmöglicht, in höherem Masse unzuverlässig und auf der Handlungsebene unberechenbar

ist. Ferner zeigte

sie

nachvollziehbar auf, dass das psychotische Erleben (Wahnhaftigkeit und Halluzinationen) und die Denkstörungen der willentlichen Selbststeuerung der ungestörten Handlungsplanung und – ausführung

zuwiderlaufen

und somit in der Gesamtschau der Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor liegt ( vgl. S. 46 ).

Die klinische Untersuchung untermauerte Dr. C.___

zudem mit einem MINI-ICF-APP-Test, d essen Ergebnisse sich mit der klinischen Unter suchung deckten (S. 46-48) . Damit entspricht die Expertise von Dr. C.___

den bundesgerichtlichen Vor gaben an ein beweiskräftiges Gutachten ( E. 1.5 ). 4.2.2

Im gleichen Sinne waren auch die Ärzte der Klinik E.___ des D.___ im Dezember 2010 und im Oktober 2015 (E. 3.1 und E. 3.7) sowie der psychia tri sche Teilgutachter des A.___ im Jahr 2013 von einer vollumfänglichen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. 4.2.3

Einzig die neuropsychologischen und psychiatrischen B.___ -Gutachter gelang ten zu einem anderen Ergebnis und sahen die Beschwerdeführerin als zu 100%ig arbeitsfähig an . Deren Einschätzungen vermö gen jedoch nicht zu über zeugen.

So liegt der neuropsychologischen Expertise der B.___ im Gegensatz zu m

Gut achten von Dr. C.___ oder dem Bericht der Klinik E.___ des D.___ keine neuropsychologische Testung zu Grunde. Die neuro psycho logische Unter suchung der B.___ beruht einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin . Widersprüche in Angaben wurden jedoch keine Beachtung ge schenkt respektive wurde diesen nicht nachgegangen . Eine Auseinandersetzung mit den früheren , eindeutig schlechteren Resultaten den neuro psycho logischen Untersuchungen in der Klinik E.___ des D.___ wurde nicht vorge nommen ( vgl. Urk. 8/80 S. 29-33; vgl. dazu auch die Kritik von Prof. Dr. phil. I.___ E. 3. 8 ).

Ebenso wenig vermag das psychiatrische Teilgutachten der B.___ das Ge richts gutachten in Frage zu stellen .

D as Teilgutachten erscheint in sich nicht stimmig und offensichtliche Widersprüche werden nicht aufgeklärt sowie Dis krepanzen in den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den verschie de nen Teilgutachtern nicht diskutiert. Beispielsweise wird in der Befunderhebung unter dem Titel Befürchtungen und Zwänge angegeben, es lägen keine Ängste oder Befürchtungen vor, jedoch wird in der Beurteilung aufgeführt , dass sich ungerichtete Ängste und Befürchtungen erfragen liessen, welche paranoid anmuteten (vgl. Urk. 8/80 S. 27 unten, S. 28 f.). Eb enfalls wird in der Befund erhebung angegeben, ein wahnhaftes Geschehen lasse sich nicht sicher her aus arbeiten, wogeg en in der Beurteilung an geführt wird, dass sich die Be schwer deführerin vor Leuten verstecke, weil sie Angst habe, dass sie gegen sie seien oder es mit ihr nicht gut meinten und die Beschwerdeführer in angegeben habe «da spricht immer jem and» (vgl. Urk. 8/80 S. 28 oben und S. 29). An einer nach vollziehbaren Erklärung oder einem Erklärungsversuch für die ange spro che nen Ängste, paranoiden Züge, ausweichenden, inkohärenten und zum Teil wirr anmutenden Angaben und Antworten der Beschwerdeführerin gegenüber allen B.___ -Gutachtern mangelt es im psychiatrischen Teilgutachten ebenso wie an einer Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Teilgutachten des A.___ oder den eindeutigen neuropsychologischen Erhebungen durch die Klinik E.___ des D.___ (vgl. Urk. 8/80 S. 23-29). 4.2.4

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. C.___

abgestellt werden . Dieses wurde im Übrigen

auch von den Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 24 - 25 und

Urk. 29 -30 ) . 4. 3 4.3 .1

Aus somatischer Sicht bestehen bei der Beschwerdeführerin keine mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesene Einschränkungen ihrer Leistungsfähi gkeit (vgl. E . 4.1). 4.3 .2

Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführe rin aufgrund ihrer schizo phre ni formen Psychose seit mindestens dem Jahr 2010 in jeglicher Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht jedoch, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 14 1 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und E. 7). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundes gericht hat das struktu rierte Beweisve rfahren anhand von Standar d indi katoren wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komple x «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Nachfolgend ist daher eine Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psy chi schen Leiden der Beschwer deführerin anhand des strukturierten Beweisver fahrens vorzunehmen.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ergibt sich, dass

d ie Beschwerde füh rerin unter ein er chronifizierten schizophrenen Psychose hebephrener oder desin te grativer Ausprägung

mit zahlreichen massiven krankheitsbedingten schweren Beeinträchtigungen leidet (vgl. E. 3.9 , E. 4.2.1 und Urk. 21 S . 45-48 ). Betref fend

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz ergibt sich aus dem Gut achten von Dr. C.___ , dass es der Beschwerdeführerin krankheits be dingt an Krank heitseinsicht mangelt . Eine psychiatrische Behandlung erfolgte bis anhin nicht , wobei von einer solchen auch kein e Zustandsverbesserung erwartet wer den dürfte, welche das Wiedererlangen einer ganzen oder teil weisen Arbeits fähig keit wahrscheinlich machen würde (vgl. Urk. 21 S. 44 ). Ein gliederungsver suche wurden bis anhin nicht unternommen . Komorbiditäten be stehen bezüg lich

der sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Erkran kungen ( insbeson der e der HIV-Infektion) .

Hinsichtlich des Komplex es der «Persönlichkeit» ist zu bemerken, dass die Be schwerdeführer in unter einer chronifizierten schiz ophrenen Psychose leidet. Dies e

äussert sich unter anderem durch Störung des formalen Denkens, der motiva tio nalen Leistungsfähigkeit, den abgeflachten und vergröberten Affekt und Denk störungen der willentlichen Selbststeuerung (vgl. E.

4.2.1 ). Damit liegt ein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik vor, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fällt.

In Bezug auf den Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich ausführen, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit einem ehemaligen Partn er in einer 3-Zimmerwohung wohnt , wobei dieser seit Monaten abwesend ist. Einen Partner hat sie nicht, jedoch ein paar thailändische Freundinnen. Von ihrem Ehemann, mit welchem sie zwei 1998 und 2003 geborene Söhne hat, lebt sie getrennt. Gemäss eigenen, jedoch widersprüchlichen Angaben, hat sie ihre Söhne zuletzt vor einem halben Jahr oder zwei Monaten gesehen und pflegt mit diesen eine n regelmässigen oder seltenen Kontakt (vgl. Urk. 8/8 S. 2 und Urk. 21 S. 27 und S. 29). Die Beschwerdeführerin ist zudem seit 2010 verbeiständet (vgl. Urk. 8/2). Die zwischenmenschliche n Beziehung en der Beschwerdeführerin zeigen sich durchs Band als schwierig und konfliktbeladen ( Urk.

8/96 ) . Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin in sozialer Hinsicht vorwie gend sich negativ auf ihre Ressourcen auswirkende Faktoren.

Was die Kategorie «Konsistenz» anbelangt, ist zu bemerken, dass die Beschwer de führerin krankheitsbedingt soziale, berufliche und gesundheitsrelevante Aspek t e vernachlässigt. Ihr Zimmer ist de facto unbewohnbar. Diskrepanzen zu allen übrigen Lebensbereichen bestehen keine (vgl. Urk. 21 S. 29, S. 37, S. 40 und S. 42).

Dies spricht für eine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigke it in sämtli chen Lebensbereichen.

Bezüglich des behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesenen Lei densdrucks ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin einen gewissen psy chischen Leidensdruck verspürt, den sie aber wahnhaft erklärt und aus schliesslich auf der Körperebene wahrnimmt. Ein psychisches Krankheitsgefühl hat sie nicht. K rankheitsbedingt mangelt es ihr an

einer Krankheitseinsicht (vgl. Urk. 21 S. 44 ).

Zusammenfassend besteht bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren und insbesondere mit Blick auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus

- in Einklang mit Dr. C.___ s Gutachten (vgl. E.

3 . 9 ) - eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der schizophreniformen Psychose von 100 % in jeglicher Tätigkeit seit spätestens 2010 .

5. 5.1

Umstritten ist vorliegend der Status der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 24 und Urk. 30 ) . Die

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Beantwortung der Status frage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypo thetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indi zien erschloss en werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 und E. 2.4).

Nach dem die Beschwerdegegnerin die Statusqualifikation der Beschwerde füh rerin zuerst offen gela ss en hatte (vgl. Urk. 8/83 S. 9), qualifizierte sie dies e gemäss Feststellungsblatt vom 26. April 2016 (Urk. 8/104 S. 2) zunächst selbst als voll erwerbstätig, um aber nach erfolgter Begutachtung durch Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 (Urk. 24) einzuwenden, dass die Haus halts führung der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, diese nie in rele van ter Weise arbeitstätig gewesen sei und im Jahr 2013 hinsichtlich einer Auf nahme einer Arbeitstätigkeit erklärt habe, die Arbeit gefalle ihr nicht und diese sei als zu anstrengend empfunden worden. Darauf wand te die Beschwerde füh rerin ein, die Frage nach einer allfälligen Einschränkung im Haushalt sei gar nicht relevant. Sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz gearbeitet und es sei medizinisch dokumentiert, dass sie kognitiv eingeschränkt sei und folglich ihre Aussagen diesbezüglich irrelevant oder zumindest fraglich seien. Zudem lasse sich mit dem Gutachten von Dr. C.___

nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit begründen, dass k eine Einschränkung im Haushalt bestehe (Urk. 30) .

Die Beschwerdeführerin hat keine Pflege oder Betreuung von Angehörigen mehr zu übernehmen (ihre Söhne leben beim Vater) .

I hre wohl krankheitsbedingt gescheiterten Arbeitsversuche und der Umstand, dass sie früher wohl auch tat sächlich in verschiedenen Tätigkeiten arbeitete ,

sowie die Tatsache, da ss sie in keiner sie finanziell unterstützenden Partnerschaft mehr lebt und einzig mit einem Einkommen der Sozialhilfe auskommen muss (vgl. Urk. 8/57/24-30 S. 3 f., Urk. 8/80 S. 26, Urk. 8/96 S. 1 und S. 3, Urk. 21 S. 29 ) , lassen nur darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

Selbst wenn jedoch von einem Haushaltsanteil ausgegangen würde, wäre dieser genauso durch das psychische Leiden beeinträchtigt. Aus dem Gutachten von Dr. C.___ lässt sich nichts a nderes ableiten. Vielmehr strich diese die gleich mässige Einschränkung in allen Lebensbereichen heraus. So wies sie beispiels weise explizit daraufhin, dass sie beim Z w eitgespräch in der Wohnung der Be schwerdeführerin feststellen musst e , dass deren Zimmer völlig unordentlich und de facto unbewohnbar war (Urk. 21 S. 40) . Darüber hinaus ist die Beschwer deführerin Verbeiständet (vgl. Urk. 8/2). 5.2

Bei dieser Akten lage erübrigt sich eine eingehende Überprüfung der Ver gleichs einkommen , da feststeht, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit 2010 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt war und immer noch ist, so dass nach verspäteter Anmeldung und abg elaufener Karenzfrist g emäss Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG nach i m März 2012 (Urk. 8/8)

eingegangen er Anmeldung ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % besteht . Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 6 . 6 .1

Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. 6.2

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. April 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 201 2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die nicht erwerbstätige, 1975 geborene X.___

meldete sich am 7. Febru ar 2012 u nter Hinweis auf eine HIV -Erkrankung und eine n Knochen bruch in der rechten Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medi zinische Abklärungen. Insbesondere beauftragte sie die über Z.___ zuge teilte MEDAS A.___ mit einer poly dis zi plinären Begutachtung der Versicherten .

Am 30. September 2013 erstattete die MEDAS A.___ ihr Gutachten, worin sie unter anderem darauf hinwies, dass die neurologische und die neuropsychologische Untersuchung wegen Nichte r schei nen der Versicherten nicht hätten durchgeführt werden können ( Urk. 8/57/1-17 S. 13 ).

Nachdem die IV-Stelle die MEDAS mit einer ergänzenden neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung beauftragt hatte (Urk. 8/59 ff.), wies diese den Gutachtensauftrag an die Verwaltung zurück (Urk. 8/66). In der Folge erteilte die IV-Stelle der, wiederum über Z.___ zugeteilten, MEDAS B.___ ein en neue n Begutach tung s auftrag.

A m 6. März 2015 wurde das Gutachten erstattet (Urk. 8/80/1-41).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/84 , Urk. 8/98 und Urk. 8/103 ) verneinte d ie IV-Stelle m it Verfügung vom 26. April 2016 den An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trä chtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au s geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerb s fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab September 2012 und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2016 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 23. August 2016 orientiert. Gleichzeitig wurde ihr die unentgelt liche Prozessführung gewährt (Urk. 9).

Das Gericht liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 31. Oktober 2018; Urk. 21). Die

Parteien liessen sich dazu am 7. Dezember 2018 (Urk. 24-25 ) vernehmen .

Am 18. Dezember 2018 (Urk. 29) verzichtete die Be schwe r de gegnerin auf eine erneute

Stellungahme . Die Beschwerdeführerin liess sich am 16. Januar 2019 (Urk. 30) zur Stellungna hme der Beschwerdegegnerin vom

7. Dezember 2018 vernehmen . Dies

wurde der jeweils anderen Partei am 17. Januar 2019 (Urk. 32) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung in ihrer Verfügung vom 26. April 2016 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom

6. März 2015 (Urk. 8/ 80/1-41 ) damit, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, diese jedoch aus versicherungsmedizi ni scher Sicht keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit begründe. Ebenfalls bestünden keine Einschränkungen im Haushalt (Urk. 2 S. 2 ) .

Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2018 (Urk. 21) brachte die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2018 (Urk. 24) vor, es be stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine anspruchsrelevanten Ein schränkungen in der Haushaltsführung. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin nie in relevanter Weise arbeitstätig gewesen, was sie auch nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht geändert habe.

E. 2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Mai 2016 (Urk. 1)

im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass auf dieses

widersp rüchliche und fehlerhafte

B.___ - Gutachten nicht abgestellt werden könne . Es fehle darin eine vertiefte Diskussion des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin (S. 8 Rz . 4).

Neben der grundlegend anderen Beurteilung durch die MEDAS A.___ , belegten verschiedene Mängel und Widersprüche im B.___ -Gutachten selber sowie die von Drittpersonen im Kontakt mit der Be schwerdef ührerin beschriebenen Probleme die Zweifel an der Zuverlässigkeit des B.___ -Gutachtens. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Da bereits genügend aussagekräftige medizinische Befunde und Berichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlägen, sei keine weitere Begut achtung anzuordnen, sondern auf die bereits vorhandenen Berichte abzustellen (S. 10 Rz . 6).

Am 7. Dezember 2018 (Urk. 25) er gänz te die Beschwerdeführerin , es könne auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden und es s ei dementsprechend von einer 100% igen Arbeits un fähigkeit auszugehen .

In ihrer Stellungahme

vom 16. Januar 2019 (Urk. 30) brachte sie vor, die Frage nach allfälligen Einschrän kungen im Haushalt seien gar nicht relevant. Selbst die Beschwerdegegnerin habe sie im Feststellungsblatt vom 26. April 2016 als Vollerwerbstätige qualifi ziert und das Sozialversicherungsgericht habe in der Auftragserteilung für die Begutachtung durch Dr. C.___ nicht nach allfälligen Einschränkungen im Haus halt gefragt. Zudem treffe es nicht zu, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___

davon ausgegangen werden könne, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Einschränkungen im Haushalt bestünden. So fänden sich im Gutachten umschriebene Umstände, die das Gegenteil vermuten liessen. 3.

3.1

Am 9. Dezember 2010 wurde im D.___ , Klinik E.___ , eine erste neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin durchge führt. Laut Bericht vom darauffolgenden Tag (Urk. 8/14/4-6) ergab die Abklä rung ausgeprägte Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Inter fe renz unterdrückung, Lernen und Gedächtnis, im motorischen Sequenzieren , aber auch in Sprach- und Visuo -Konstruktion. Die Interpretation dieser insgesamt schwe ren Beeinträchtigungen sei infolge Fremdsprachlichkeit beziehungsweise Übersetzungssituation sowie der Herkunft aus einem fremden Kulturkreis nicht einfach , zumal anamnestisch Hinweise für eine verzögerte Entwicklung vorlä gen. Sicher seien Leistungen beider Hemisphären betroffen, also nicht nur im sprachlichen Bereich, schwerpunktmässig anteriorer kortikaler und subkortikaler Areale. Neben der Affektlabilität sei die Patientin klar depressiv, wobei die Ent wurzelungsproblematik wohl eine vordergründige Rolle spiele. Die Arbeitsfähig keit betrage 0 %. Abschliessend führten die berichtenden Fachleute aus, dass die Untersuchung o hne die fachkundige Übersetzerin, welche medizinpsycho logi sche Erfahrungen mitgebracht und mit der Person und Geschichte der Patientin vertraut gewesen sei, chancenlos gewesen wäre (S. 2). 3.2

Von 1998 bis 2004 und wiederum seit 23. Februar 2010 befindet sich die Be schwerdeführerin im D.___ , Klinik F.___ , in Behandlung. Im Bericht vom 23. März 2012 (Urk. 8/14/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ausgeprägte kognitive Minderleistung unklarer Aetiologie ED 12/10 - unklarer Symptombeginn, möglicherweise Entwicklungsstörung - MRT: Hyperintensität Gyrus

parahippocampalis links > rechts - EEG: keine Epilepsie-typischen Potentiale - Depressive Symptomatik DD Entwurzelungsproblematik Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - HIV-1-Infektion CDC Stadium A3, ED 07/98 - Episodische Kopfschmerzen links frontal 2010-2011 - Mehrfragmentäre Fraktur Grundphalanx Dig V rechts 03/11

W e iter führten die Spitalärzte aus, bei der erneuten Vorstellung im Februar 2010 sei die Immunitätslage bei minimaler Viruslast schlecht gewesen. Unter erneuter Verschreibung einer antiretroviralen Behandlung sei die CD4-Zellzahl vorübergehend angestiegen. Die Viruslast sei meist nicht nachweisbar gewesen. Allerdings dürfte die Ther apieadhärenz schlecht sein. Seit Mitte 2010 ver schlech tere sich die Immunitätslage wiederum . Damit müssten die bisherigen t herapeutischen Bemühungen als gescheitert betrachtet werden. Die Ursache der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Patientin bezüglich Einhalt ung von Terminen, Medikamentenadhärenz und so weiter habe bisher nicht eindeutig geklärt werden können. Neben fehlender Einsicht kämen Ängste vor dem Ent decktwerden der Infektion oder Verdrängen derselben in Frage. Zu eindeutig HIV-assoziierten Erkrankungen sei es bisher glücklicherweise nicht gekommen.

Aus infektiologischer Sicht bestehe aktuell streng genommen keine Arbeits un fähigkeit, dies könne sich bei Auftreten von AIDS-definierenden Erkrankungen jedoch schnell ändern. Insgesamt, insbesondere in Anbetracht der bisherigen Integrationsversuche und der neurokognitiven Defizite , sei die Patientin als nicht arbeitsfähig zu betrachten. 3.3

Am 3. Oktober 2012 berichteten die behandelnden Ärzte des D.___ , Klinik F.___ , dass es im Krankheit sverlauf der Beschwerdeführerin seit dem Bericht vom 23. März 2012 keine relevanten Veränderungen gegeben habe, welche Einfluss auf die Beurtei lung der Arbeitsunfähigkeit hätten (Urk. 8/27). 3.4

Im A.___ -Gutachten vom 30. September 2013 (Urk. 8/57/1-17) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 13) : 1. V.a. o rganisch affektive Störung (ICD-10 F06. 3 ) 2. V.a. dementielle Entwicklung bei HIV (ICD-10 F02.4 ) - DD: zusätzliche entwicklungsbedingte Minderintelligenz

Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 14): 1. HIV- lnfektion CDC-Stadium A3, ED 07/1998 - ART 1998-2003 (Schwangerschaft), Wiederbeginn 2010 bei CD4-Abfal l auf 166 Zellen/ Ul - Verdacht auf Lipodystrophie unter Stavudin - Mal- Adherence - derzeit unbehandelt? - aktuell nicht nachweisbare Vi ru slast (<20), CD4/CD8 Ratio 0.14 (1.00 bis 1.50) 2. Mehrfragmentäre Fraktur Grundphalanx Dig V rechts 03/2011 3. St.

n. Sectio 1998 und 2003 4. St.

n. Hepatitis A und B Infektion

Aus internistischer Sicht sei die HIV-Infektion das Hauptproblem. Diese sei bei unbekanntem Übertragungsweg anlässlich der ersten Schwangerschaft 1998 bei bis dahin fehlenden Symptomen zufällig diagnostiziert worden. Diesbezüglich lägen diverse Berichte der F.___ des D.___ vor, worin die HIV-Infektion als CDC-Stadium A3 klassifiziert und wiederholt eine medi kamentöse Maladhärenz beschrieben werde. In diesem Zusammenhang sei die aktuelle Angabe der Explorandin, dass sie erst seit 6 Monaten ihre Medikamente bezüglich HIV nicht mehr einnehme, mit Vorsicht zu geniessen. Schon im Mai 2012 werde eine schlechte Therapieadhärenz beschrieben. Auch in den früheren Berichten sei immer wieder davon die Rede. Die aktuelle Viruslast sei weiterhin gut kontrolliert . Die CD 4 Zellen seien jedoch deutlich erniedrigt, so dass eine Wiederaufnahme der Therapie zu empfehlen sei. Aus

infektiologischer Sicht werde n ie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 14 f.).

Das Hauptproblem sei eine auffällige kognitive Minderleistungsfähigkeit der Ex plo randin. Der genaue Zeitpunkt dieser Minderleistung sei nicht zu be ne nnen. Schon 2010 sei dies im Rahmen der infektiologischen Betreuung abge klärt und als nicht mit der HIV-Infektion in Zusammenhang stehend interpretiert worden. Es sei schon damals eine Entwicklungsstörung postuliert worden. Die diesbe züg lichen Angaben der Explorandin seien nicht zu verwerten. Sie hinterlasse den Eindruck einer äusserst einfach strukturierten Per s on mit geringem Bil dungs hintergrund und wenig Differenzierungsvermögen. Auch die Frage, ob ätiolo gisch eine Depressivität zugrunde liege, sei nur schwer zu klären. Die Explo randin selber berichte diesbezüglich wenig bis nichts Greifbares. Mehr nebenher erwähne sie ein teilweise stark gesteigertes Sc hlafbedürfnis. Dies kontrastier e jedoch wieder mit der Schilderung eines normalen und aktiven Tagesablaufs ink lusive Joggen, Schwimmen und Kontakt zu Kollegen . Sofern dies zutreffe. Unzweifelhaft dürfte eine starke Entwurzelungsproblematik mit vorhanden sein, weil die Explorandin hier faktisch ziemlich isoliert sein dürfte, ohne jede deut sche Sprachkenntnis trotz 18jährigem Aufenthalt in der Schweiz und ohne Berufstätigkeit. Auch der Kontakt zu den Kindern sei nicht klar (S. 15).

Aufgrund der psychiatrischen Exploration erachteten die Gutachter die Be schwe r deführerin als nicht vermittelbar und arbeitsfähig im ersten Arbeits markt. Dabei hielten sie fest, dass die neurologischen und neuropsychologischen Untersu chungen nicht hätten durchgeführt werden können. Eine genaue diagnostische Zuordnung der klinisch offensichtlichen kognitiven Minderleistung sei nicht möglich. An der Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch aufgrund der klinisch eindrücklichen Ausprägung kein Zweifel. Es sei differenzialdiagnostisch sowohl eine entwicklungsbedingte frühkindliche Beeinträchtigung als auch eine Problematik im Rahmen einer Depressivität oder Entwurzelungsproblematik er wogen worden. Auch ein Zusammenhang mit der HIV-Infektion sei diskutiert worden, wobei unklar sei, wie lange diese schon bestehe, sei sie doch eher zufällig im Rahmen der Schwangerschaft erstmals diagnostiziert worden. Der Zusammenhang mit einer HIV-Enzephalitis sei nicht gesichert. Obwohl seitens der F.___ des D.___ eher verneint, könne er nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wahrscheinlich sei eine Kombination ver schiedener Ursachen wie geringes Intelligenz-/Ausbildungsniveau, mögliche Ent wicklungsproblematik, Fremdsprachigkeit , Entwurzelungspr oblematik und mög liche HIV-Mitbetei ligung ursächlich beteiligt . 2010 hätten magnetreso — nanz tomographisch diskrete Hyperintensitäten in der Hippokampusformation , im Temporallappen links ausgeprägter als rechts dargestellt werden können. Im Elektroenzephalogramm seien Funktionsstörungen mit einzelnen irritativen Poten tialen erkennbar gewesen. Epilepsietypische Potentiale hätten nicht nach gewiesen werden können. Eine integrative Einordnung dieser Befunde habe bis her nicht erfolgen können und sei auch im Rahmen des aktuellen Gutachtens aufgrund der wiederholt versäumten Termine bei der Neurologie und Neuro psychologie nicht machbar gewesen. Die Ausprägung des klinischen Bildes in Zusammenschau mit der hirnorganischen Lokalisation der Veränderung spreche für eine erhebliche zugrundeliegende organische (Mit)Beteiligung an der aktu ellen affektiven Störung (S. 15 f.).

Die Gutachter konnten den genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht ange ben. Der Zeitpunkt der Erstbeschreibung der kognitiven Einschränkungen 2010 dürfte den Minimalzeitraum darstellen (S. 16). 3.5

In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 6. März 2015 (Urk. 8/ 80/ 1-41) stellten die Gutachter der B.___ folgende Diagnosen, denen sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit absprachen (S. 37): - HIV-Infektion CDC A3 ED 7/1998 - ART 1998-2003 (Schwangerschaft) und 2010 bei CD4-Abfall auf 166 Zellen U/l - Status nach Hepatitis A und B Infektion ED 6/1998 - Status nach Lasertherapie von Condylomen im Genitalbereich 11/2012

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch in einer anderen Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht als eingeschränkt anzusehen sei. Es bestehe eine HIV-Positivität ohne ausreichend wahrschein lichen Anhalt für eine HIV-assoziierte aktive Erkrankung. Eine HIV-Positivität führe lediglich zu einer qualitativen, medizinisch-theoretischen Einschränkung mit der Empfehlung , Arbeiten in Infektionsbereichen zu vermeiden. Andere nam hafte Erkrankungen mit minderndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien anhand der hier erhobenen klinischen Befunde sowie der Zusatzbefunde und Aktendaten nicht ausreichend wahrscheinlich. Insbesondere reichten die hier objektiven klinischen Befunde und die Zusatzdaten aus der zerebralen Bild ge bung nicht für die Attestierung einer HIV-assoziierten oder andersartigen Enz e phalopathie aus. Die notwendige Alkoholkarenz und leitliniengerechte HIV-Therapie seien der Versicherten medizinisch gut zumutbar, stünden in ihrem Gesundheitsinteresse, dürften im Sinne der Schadenvermeidung erwartet werden und seien geeignet, die Arbeitsfähigkeit langfristig stabil zu halten (S. 33 f.). Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 39).

Die neurologische Untersuchung habe keinen Anhalt für eine die Arbeits fähig keit mindernde Läsion im Bereich des zentralen oder peripheren Nervensystems, insbesondere keinen Anhalt für eine HIV-assoziierte Erkrankung ergeben. Anam nestisch werde berichtet, dass die Begutachtete transient die rechte Hand nicht nutzen könne. Es würden Kopfschmerzen bei Nahrungskarenz und eine allge meine Kraftlosigkeit mit Sturzereignissen geschildert. Für epileptische Anfall sereignisse ergebe sich anamnestisch kein ausreichender Anhalt. Es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kleinfingers, die nicht alltagsrelevant sei und keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründe. Der neurologische Be fund sei ohne Anhalt für eine namhafte nervale Läsion, es ergebe sich auch kein ausreichender klinischer Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde kog nitive Einschränkung. Bei aktendokumentiertem Kopfschmerzsyndrom würden aktuell keine klinisch relevanten und insbesondere auch keine die Arbeits fähig keit einschränkenden Kopfschmerzen geschildert. Für eine HIV-Enzephalopathie bestehe kein Anhalt. Kognitive Störungen seien nicht objektiviert und Hinweise für eine bei dieser Diagnose zu fordernde rasche Progredienz lägen nicht vor. Die im Rahmen der aktuellen Begutachtung durchgeführte zerebrale Magnet reso nanztomographie zeige keine namhaften Strukturauffälligkeiten, insbeson dere auch keine Läsion im Hippocampus. Zusammengefasst bestehe aus neuro logischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.).

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Versicherte vorrangig Schlafstörungen geschildert. Depressive Hauptsymptome seien nicht genannt worden. Insgesamt sei der Beschwerdevortrag vage und ausweichend geblieben. Bei der vertieften psychiatrischen Exploration liessen sich ungerichtete Ängste und Befürchtungen, fraglich paranoid anmutend, erfragen. So verstecke sie sich vor Leuten, weil sie Angst habe, dass sie gegen sie seien oder es nicht gut mit ihr meinten. Eher zusammenhanglos würden auch Misshandlungsereignisse be richtet, ohne dass hier handelnde Personen konkretisiert würden. Die Darstel lung bleibe sehr vage. In diesem Zusammenhang äussere die V ersicherte einmali g, da spreche immer jemand. Die konkreten Nachfragen nach inhaltlichen Denkstö rungen, Ich-Störungen und Sinnestäuschungen würden aber jeweils von der Ver sicherten verneint. Im weiteren Befund seien eine Antwortlatenz, Daneben reden und ein ausweichendes Antwortverhalten auffällig. Die formalen Para meter der Kognition seien jedoch nicht als gestört anzusehen. Eine

depressive Verstimmung liege nicht vor. In der Zusammenschau der vorliegenden Unter lagen, von Anamnese und Befunden sei keine psychiatrische Diagnose mit ausreichend wahrscheinlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Eine blande verlaufende Psychose sei allenfalls als möglich anzusehen. Die klini schen Kriterien einer namhaften kognitiven Störung seien nicht erfüllt. Ein depres sives Syndrom liege bei Fehlen der Achsensymptome nicht vor. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung, eine Angsterkrankung oder eine Traumafolgestörung fänden sich nicht in den Akten, der Anamnese sowie dem hiesigen Befund (S. 28 f.).

Der klinische kognitive Befund der neuropsychologischen Untersuchung sei ohne ausreichenden Anhalt für eine hirnorganische Störung. Die Achsen kri te rien einer solchen Störung seien nicht erfüllt. Auch aktenkundig sei keine en z ephale Erkrankung belegt worden. Aufgrund der erheblichen Sprachbarriere und der nicht europäischen kulturellen Abstammung sei die auf die deutsch sprachige Schweiz normierte, psychometrische Testung nicht valide durchführ- oder auswertbar. Das Instruktionsverständnis sei zwar mit Hilfe der Dolmet scherin grob gegeben gewesen, habe aber bereits eine erhebliche Verzögerung und einen vermehrten Erklärungsbedarf gez eigt, wobei auch die Mitarbeits be reit schaft zweifelhaft geblieben sei, da die klinischen kognitiven Kriterien keine namhafte Abweichung gezeigt hätten. Somit seien falsch-pathologische Verzö gerungen und weitere formal nicht normale Befunde zu erwarten und keine aus reichend stabile Testsituation gegeben gewesen . Nach klinischen

Kriterien führe die Beschwerdeführerin ein aktives und selbständiges Leben und wünsche sich eine bessere finanzielle Absicherung. Dies und der hiesige klinische Ein druck seien mit einer behinderungsrelevanten, hirnorganisch bedingten kogni tiven Leistungsminderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar (S. 32 f.).

Das A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2013 sei bereits aus formalen Gründen ver sicherungsmedizinisch nicht haltbar. Die Vorgutachter stellten lediglich Ver dachts diagnosen. Versicherungsmedizinisch sei jedoch eine überwiegend wahr schein liche Gesundheitsstörung zu fordern. Eine Verdachtsdiagnose repräsen tiere lediglich eine mögliche Gesundheitsstörung. Weiter konstatierten die Vorgut achter eine mangelhafte Compliance/Mitarbeit der Versicherten, was selbstver ständlich auch zu einem kritischen Hinterfragen des für die Vorgutachter formal auffälligen klinischen Eindrucks hätte führen müssen. Dies gelte insbesondere auch für die testpsychologischen Verfahren, da diese bekanntlich vollständig von der Mitarbeitsbereitschaft der untersuchten Person abhängig seien. Eine dies bezügliche kritische Diskussion lasse sich dem Vorgutachten nicht entneh men. Weiter sei die biologische Plausibilität einer verd achtsweise unterstellten HIV-Enz ephalopathie unzureichend kritisch geprüft beziehungsweise hinterfragt worden. Keiner der den Vorgutachtern zur V erfügung stehenden apparativen Zustandsbefunde erlaube dabei tats ä ch lic h die defini tive Annahme einer nam haften Enz ephalopathie. Allenfalls hätte man hier klinische und apparative Ver laufsuntersuchungen empfehlen können. Die jetzige zerebrale Bildgebun g weise in der Tat gar keine Enz ephalopathie aus und der hiesige klinische Befund ergebe keinen Anhalt für eine prozesshaft voranschreitende HIV-assoziierte oder andere En z ephalopa t hie, was jedoch zu fordern wäre. auch der psychiatrische Vor gutachter attestiere keine eigenständige depressive Episode. Die Vorgut achter hätten sich also in ihrer Einschätzung zumindest ebenso gut von einer bewusstseinsnahen demonstrativen Begehrenshaltung der Versicherten fehllei ten lassen können (S. 34- 36). 3.6

Die von den Gutachtern der B.___ veranlasste magnetresonanz tomogra phische Untersuchung des Gehirns ergab gemäss Bericht der G.___ , vom 6. November 2014 (Urk. 8/80/47) eine wesentliche Zahl von nicht auswertbaren Messungen infolge erheblicher Bewe gungs artefakte. Deswegen sei auf das U-Protokoll für nicht-kooperative Pati enten gewechselt worden, das der klinischen Fragestellung nur eingeschränkt Rechnung tragen könne. Soweit beurteilbar bestehe kein Nachweis einer HIV-Enzephalopathie, zumal eine eindeutige Leukenzephalopathie oder Atrophie fehle. Es bestehe keine progressive multifokale Leukoenzephalopathie

( PML ).

Zum Vorbefund einer diskreten Hyperintensität im Gyrus

hippocampal links vom Dezember 2012 wurde festgehalten, dass Signalanhebungen im Hippo cam pus typisch in FLAIR-Messungen und auch aktuell nicht als Pathologie objek tivierbar seien. 3.7

Am 6. Oktober 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin im D.___ , Klinik E.___ , einer erneuten neuropsychologischen Unter su chung. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/101) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): 1. Ausgeprägte kognitive Minderleistung unklarer Aetiologie ED 12/10 - St.

n. neuropsychologischer Abklärung 12/10: unklarer Symptombeginn, möglicherweise

Entwicklungsstörung - MRT 12/10 ( D.___ ): Diskrete Hyperintensität Gyrus / Hippocampusformation

parahippocampalis links > rechts. D D limbische Enzephalitis? P ostiktale Veränderung? Verlaufskontrolle diesbezüglich empfohlen. - MRT 11/14 ( H.___ ): Unkooperative Patientin -> verkürztes Mess pro tokoll, teils verwackelt. Soweit

beurteilbar kein Nachweis einer HIV-Enze phalopathie, zumal keine eindeutige Leukenzephalopathie oder

Atrophie. Keine PML. - EEG 3/11: keine Epilepsie-typischen Potentiale 2. HlV-1-lnfektion CDC Stadium A3, ED 07/98 - Malcomp l iance 3. Depressive Symptomatik 4. Rezidivierende Cephalgien 5. AIN/PEIN II perianal

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 h, VIN I

Labium

majus rechts 10

h - LSIL Vulva: Introitus 6 und 9

h, Labium

majus links 2

h - Inkonsequente Aldaratherapie seit 07/2012 - Condyloma

planum hintere Kommissur (Biopsie 10/2012) - VIN I Introitus rec hts (Biopsie 05/2012 und 11/2012) - Pap

II 02/2012 - St.

n. Biopsie-Entnahmen vulvär und perianal sowie Lasertherapie Introitus-hintere Kommissur, Labium

majus rechts extern bei 7

h, Labium

majus links extern bei 5

h am 28.11.2012

Laut Bericht ergä ben sich schwere Beeinträchtigungen im Lernen von neuen Inhalten, wobei der en Abruf auf Basis des Gelernten, das Wiedererkennen aber unauffällig ausf alle . Diese schwere Minderleistung in der Lernfähigkeit werde teilweise durch die mittelschweren attentionalen Minderleistungen erklärt, welche sich in einer deutlich reduzierten basalen Reaktionsfähigkeit, einer verlang samten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit mit allerdings ausreichender Belastbarkeit, jedoch leichter Ablenkbarkeit und Ermüdung im Verlauf abzeichne . Markant sei eine deutliche Beeinträchtigung in der Auffassungsfähigkeit, welche auf die eingeschränkten frontal-exekutiven Leistungen zurückgeführt würden und die über eine allenfalls vorhandene Intelligenzminderung, etwa im Rahmen einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Entwicklungsrückstand , hin aus gehe. Dazu passend fielen eine ungenügende Ideenproduktion, eine redu zierte Umstellfähigkeit sowie eine ebenfalls reduzierte Interferenzkontrolle auf. Auch die motorische Flexibilität sei herabgesetzt. Die visuokonstruktiven Leis tungen unterlägen einerseits den exekutiven Planungsschwierigkeiten, liessen sich jedoch zum Teil, wie auch die verminderten Rechenleistungen, auf das tiefe Bildungsniveau zurückführen. Die Patientin wirke leicht affektlabil und ver einzelt inadäquat reagierend. Eine Leistungsminderung aufgrund der affek tiven Symptomatik sei vorstellbar, erscheine jedoch nicht vordergründig (S. 4).

In keinem Moment der Verhaltensbeobachtung erwecke die Patientin Hinweise auf Aggravation. Die formal geprüfte Leistungsmotivation erweise sich lediglich in einem von drei Verfahren als grenzwertig. Hier sei das nicht organisch zu erklärende schlechte Abschneiden in einem gedächtnisorientierten Test auf mer k samkeits

- beziehungsweise motivationsbeding t .

Die beeinträchtigte Lern fähig keit bei normaler Speicherung des Gelernten lasse sich mit der bildge be risch abgeklärten diskreten hypertensen Veränderung im Gyrus

parahippo cam palis /

Hippocampusformation links vereinbaren. Eine HIV-assoziierte Beein träch tigung aufgrund der weiteren schwer verminderten exekutiven Funktionsbereiche bei eingeschränkten autonomen Alltagsfunktionen in finanziellen Angelegenheiten und medikamentöser Malcompliance lasse zusätzlich an eine HIV-assoziierte neurokognitive Einschränkung denken. Im letzten extern durchgeführten cMRI vom November 2014 hätten die hippocampalen Veränderungen bei einem ver kürzten Messprotokoll bei unkooperativer Patientin allerdings nicht erhoben werden können. Im Vergleich zur letzten hausinternen neuropsychologischen Untersuchung im Dezember 2010 finde sich ein stabiles kognitives Leistungs profil auf tiefem Niveau, bei leicht verbesserter affektiver Symptomatik im klinischen Ein druck. Ein Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersu chung vom 6. März 2015 in der B.___ sei anhand der damals angeblich nicht verwertbaren Ergebnisse nicht möglich beziehungsweise nicht sinnvoll (S. 4 f.) .

Abschliessend gaben die berichtenden Fachleute an, aus neurologischer Sicht sähen sie die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unverändert als nicht gegeben an (S. 5). 3.8

Am

1. November 2015 nahm Prof. Dr. phil. I.___ , Abteilungsleiter Neuropsy chologie D.___ , der den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 6. Oktober 2015 (E. 3. 7 ) visiert hatte, zu der in der B.___ erfolgten neuro psychologischen Untersuchung Stellung (Urk. 15/102/6-7) . Einerseits stellte er die Vollständigkeit der Untersuchung in Frage, weil eine eigentliche Testung angesichts der Sprachbarriere und der nicht europäischen Abstammung der Beschwerdeführerin offenbar nicht durchführbar oder auswertbar gewesen sei. Andererseits wies er auf Fehler beziehungsweise Mängel des Berichts hin . So sei es im vorliegenden Fall neuropsychologisch nicht sinnvoll, die beobachtete Ver langsamung generell einem tiefen Bildungsstand zuzuschreiben. In der Unter suchung vom 6. Oktober 2015 sei für einige temporelevante Aufgaben eine Verlangsamung gefunden worden, für andere aber nicht. Weiter gehe aus dem Gutachten der B.___ nicht hervor, inwieweit bei der Anzweiflung der Mit arbeitsbereitschaft zwischen Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähig keit unterschieden worden sei. Schliesslich l asse das Fehlen jeglicher Symptom vali die rungsverfahren vermuten, dass die im Gutachten angegebene Beurteilung nicht auf testpsychologischer Grundlage, sondern auf dem Eindruck der Unter sucherin im Rahmen eines Übersetzer-vermittelten Gesprächs mit der Versi cher ten beruht habe . 3.9

Dr. C.___ nannte in ihrem Gutachten vom 31. Oktober 2018 (Urk. 21) als Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schizophreniforme Psychose (ICD-10 F20.8) sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Canna bis konsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), Probleme mit der pri mären Bezugsgruppe, Familienzerrüttung (ICD-10 Z63.5) und eine HIV-Infek tio n mit Erstdiagnose im Jahr 1998 (S. 37).

Dr. C.___ führte dazu aus, es ergebe sich das klare und letztlich wider spruchs freie Bild eines Menschen, dessen Zustand geprägt sei von zeitübergreifender Störung des Denkens, der Zielstrebigkeit, affektiver Veränderung mit Verfla chung der Affektivität bei gleichzeitiger Kritiklosigkeit, inadäquatem Verhalten und äusserem Auftreten, Vernachlässigung sozialer Verpflichtungen und Selbst f ürsorge sowie intermittierenden Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Damit seien die Diagnosekriterien einer schizophreniformen Psychose erfüllt. Aus Gründen dieses Störungsbildes vernachlässige die Beschwerdeführerin zeitüber greifend soziale, berufliche und gesundheitsrelevante Aspekte des Lebens. Die Kernsymptome seien seit Jahren die Störung des Denkens und der Affektivität, sowie ein Verlust der zielstrebigen Selbststeuerung, die dem Selbsterhalt dien lich ist. Damit weise die schizophreniforme Psychose die Charakteristika einer hebephrenen oder desintegrativen Schizophrenie auf, die aber aus formalen Grün den nicht diagnostiziert werden dürfe (S. 37) .

Weiter berichtete Dr. C.___ , bei ausschliesslicher Betrachtung der sympto matischen Krankheitsentwicklung über die letzten aktenkundigen acht Jahre sei ein dauerhafter und über die Jahre sogar leicht akzentuierter Zustand von Vernachlässigung der vital wichtigen Selbstfürsorge, ein Verlust der zielge rich teten Selbststeuerung mit aktiver Planung des materiellen und persönlichen Fort kommens und Verlust des formal und inhaltlich geordneten Denkens - eine Voraussetzung für die Erledigung der eigenen administrativen Verpflichtungen - feststellbar. Die bereits im B.___

Gutachten dokumentierte Wahnhaftigkeit sei auch anlässlich der aktuellen Untersuchung wieder als floride zu erkennen gewesen. Die Wahndynamik sei aber so moderat, dass die Beschwerdeführerin ihr Wahnerleben erst auf Nachfrage preisgebe und nicht bereits spontan kund tue, wie dies bei aktiverer Wahndynamik zu erwarten wäre. Bei gleichzeitig inadäquatem Affekt mit verflachten und/oder vergröberten Affekten, der die Grundlage des ans kritiklose grenzenden Eingehens von Beziehungen darstelle, bestehe an der Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie im Prinzip wenig Zweifel . V or dem Hintergrund der seit Jahrzehnten bekannten HIV-Infektion, deren zerebrale Mitbeteiligung in der Gestalt eines HAND, einer organischen Ursache der Psychose, nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dürfe eine desintegrative oder hebephrene Schizophrenie nach ICD-10 aus formalen Grün den nicht diagnostiziert werden, auch wenn die symptomatischen Diagnose kriterien erfüllt seien (S. 3 7 f. ).

Ferner stellte Dr. C.___ fest , die Beschwerdeführerin habe als zentralen auf fälligen kognitiven Befund ein massiv aufgelockertes Zeitraster gezeigt. Jahres zahlen, zeitliche Abläufe und logische Abfolgen entlang

der Lebensachse seien von ihr immer wieder durcheinandergebracht worden . Die

Gedächtnisleistung s ei auch immer wieder auffällig aus gefallen , streckenweise hätten die

eigen anam nestischen Angaben geradezu konfabulatorisch gewirkt (z.B. aktuell den [erwach senen , sic! ]

Kindern in der Pause beim Spielen zusehen). Anderorts

sei spür- und sichtbar gewesen, dass sie eine Frage als unangenehm erlebte, was sie zum Schweigen und Abwenden des Gesichts bewegt habe ( dieses Verhalten habe sie als kulturell bedingter Versuch einer Asiatin , einer

unangenehmen Frage aus weichen zu wollen ohne die fragende Person mit einer

ausgesprochenen Ver weigerung zu brüskieren , interpretiert ) . Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihren für sie offensichtlichen Widersprüche n in ihren Angaben

kritiklos. Die Zuordnung des Symptoms der Kritiklosigkeit sei bezüglich Ursache sowohl zu

einer orga nischen Beeinträchtigung der Hirn leistung, als auch zur schizo phre ni formen Störung

möglich (S. 39) .

Dr. C.___

führte weiter aus , es sei aufgrund der Kommunikationsein schrän kungen weder zulässig , eine verminderte, noch eine normale Intelligenz zu diag nostizieren. Eine Minderintelligenz könne weder belegt noch ausge schlossen werden (S. 40).

Eine depressive Grundstimmung habe nicht festgestellt werden können. Auch hätten keine Hinweise auf eine eigenständige Angsterkrankung gefunden werden können. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei nicht zu stellen. Eine eingehende Klärung des betriebenen Cannabiskon sumes sei leider nicht möglich gewesen. Die Schlussfolgerung hingegen, dass sämtliche psychischen Probleme und Befunde dem Konsum von Cannabis ge schuldet seien, sei nicht zulässig. Zu massiv sei die Befundlage, welche die schizophreniforme Psychose begründe, als dass sie allein durch Cannabis kon sum versursacht sein könnte (S. 41).

Zur Konsistenz erklärte Dr. C.___ , einerseits beklage die Beschwerdeführerin kaum Beschwerden, andererseits zeige sie sehr ausgeprägte Krankheits symp tome , deren sie sich offensichtlich nicht gewahr sei . Trotz der Buntheit der Krank heits symptome hätten sich mehrere objektive Kernsymptome herausarbeiten lassen (zer fahrenes Denken, Veränderung der Affektivität, Wahnhaftigkeit, Antriebs störung, Verlust der übergeordneten Selbststeuerung, Störung des Zeitrasters), die eine Einschätzung ermöglichten. Die chaotische Anamneseerhebung mit fehlerhaften Angaben selbst zu überlernten Jahreszahlen und Inhalten, die bei ober flächlicher Betrachtung leicht als nicht-authentische Symptomenprä sen ta tion hätten verkannt werden können, hätten sich nach längerer Exploration und Studium der Akten als konstanter schwerwiegender Befund erwiesen. Das letzt lich unkooperative und potentiell selbstschädigende Verhalten decke sich mit dem ebenfalls stark selbstschädigenden Verhalten durch die fehlende Inan spruch nahme der antiretroviralen Therapie im Zusammenhang mit ihrer er wor be nen Immunschwäche. Es hand le sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin um ein aus psychischen Gründen krankheitsbedingtes selbstschädigendes Ver hal ten, welches mit der gestellten Diagnose einer schizophreniformen Psy chose mühelos erklärbar sei. Das über praktisch alle Lebensbereiche konstante tiefe Leistungsniveau stütze die Einschätzung, dass bei der Symptomenpräsentation keine Diskrepanzen vorlägen (S. 42).

Hinsichtlich einer Prognose führte Dr. C.___ aus, im Fall der Beschwer de führerin liege bereits ein chronischer Zustand vor. Psychosen hebephrener oder desintegrativer Ausprägung, wie sie bei ihr festgestellt worden seien, hätten unter den Psychosen die ungünstigste Prognose (S. 45).

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___

a us , diese sei aus Gründen gesundheitlicher Einschränkungen seitens der Psyche zu 100 % arbeit s unfähig. Es lägen gesundheitlich begründete Einschränkungen arbeitsrelevanter psychischer Funktionen vor, die teilweise erheblichen Grades seien (S. 46) . Das psychische Leiden habe es ihr mindestens seit 20 10 nicht erlaubt, eine Arbeits fähigkeit umzusetzen. Auch wenn die Diagnose erst jetzt gestellt worden sei, so seien die Befundbeschreibungen und Probleme aus der Vergangenheit im Wes ent lichen übereinstimmend mit dem aktuellen Befund und den aktuellen Defi ziten (S. 48).

Überdies setzte sich Dr. C.___ unter anderem mit dem B.___ -Gutachten auseinander und führte diesbezüglich aus, die Widersprüche im Gutachten seien zahlreich. Nicht nachvollziehbar sei die fehlende diagnostische Würdigung der paranoiden Symptomangabe der Beschwerdeführerin. I m Gutachten fehlende Aus einandersetzung mit offensichtlich pathologischen Befunden und

die konse quente Bereitschaft , Angaben von einem hohen Funktionsniveau im Alltag durch die Beschwerdeführerin als bare Münze zu nehmen, werfe die Frage auf, ob hier überhaupt ergebnisoffen

begutachtet worden sei (S. 49 f.) . 4.

4.1

Die

allgemeininternistischen

und neurologischen Teilgutachten von med. pract . J.___ und Dr. K.___ vom B.___

(E. 3.5 ) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, be ur teilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den ge klagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerdeführer in auseinander.

Med. pract . J.___ zeigte - gestützt auf ihre klinische Untersuchung sowie die erhobenen Laborwerte

-

schlüssig auf, dass der erhobene Befund ohne An halt für eine namhafte internistische Gesundheitsstörung ist .

Die durchge mach ten Hepatitis-A/B-Infektionen sind ausgeheilt und Anzeichen für eine aktive AIDS-Erkrankung bei belegter HIV-Positivität fehlen (vgl. Urk. 8/80 S. 16). Dies steht in Einklang mit den vorliegenden Akten. Namentlich wurde im Bericht der Klink F.___ des D.___ vom 23. März 2013 (E. 3.2 ; vgl. auch E. 3.3 ) darauf hingewiesen, dass aus infektiologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit beste ht .

Ebenso legte Dr. K.__ plausibel dar , dass aus neurologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit vorliegt. Insbesondere zeigte er auf, dass der Befund keinen Anhalt für namhafte nervale Läsionen ergab, kein Hinweis auf eine HIV-Enze phalopathie bestand und eine kognitive Störung nicht objektiviert werden konnte . Das im Rahmen der B.___ -Begutachtung durchgeführte zerebrale MRI zeigte auch keine namhaften Strukturauffälligkeiten, insbesondere keine Läsion im Hippocampus (Urk. 8/80 S. 22 ; vgl. auch E. 3.6 ).

Die Gutachter gelangten sodann zum ausfü hrlich begründeten und nachvoll zieh baren Schluss, dass die Beschwerdeführer in

sowohl aus allgemeininter nisti scher als auch aus neurologischer Sicht in angestammte r und angepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Eine organische Ursache für die kognitiven Einschrän kungen konnte nicht nachgewiesen werden. Was die zahlreichen neuropsy cho lo gischen Untersuchungen angeht

– und aufgrund welcher Arbeitsunfähigkeiten ausgewiese n wurden (vgl. E. 3.1 und E. 3.7 ) - ist auf den Umstand hinzuweisen, dass es sich bei der Neuropsychologie um eine Hilfswissenschaft handelt , die letztendlich die Ätiologie und die invalidisierende Wirkung einer gefundenen Pathologie nich t für sich alleine beurteilen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.4) . Zwischen psychologischen Proble men und neuropsychologischen kognitiven Leistungen können Wechsel be zieh ungen bestehen. Bei auffälligen Testwerten kann deshalb nicht ohne weiteres auf eine traumatisch bedingte organische Folge geschlossen werden.

D ie Ursache der kognitiven Beeinträchtigungen kann auch psychisch bedingt sein. Bildge ben d konnte keine organische Hirnschädigung nachgewiesen werden . E benso wenig wurde eine

neuronale Schädigung nachgewiesen (vgl. E. 3.5-6).

Die allgemeininternistischen und neurologischen Teilgu t achten

von med. pract . J.___ und Dr. K.___

entsprechen damit den rechtsprechungsgemässen An for derungen an eine beweiskräftige medizinisc he Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Dies e

wurden von den Parteien denn auch nicht bestritten. Auf die Teilgutachten ist damit abzustellen. 4.2 4.2.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2018 (E. 3.9 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen – was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( biographisch Urk. 21 S. 26 f., beruflich S. 27 f., gesundheitlich S. 28 f., sozial S. 29, Noxen S. 29 f. ,

Behandlung S. 30 und Fremdauskünfte S. 31 ), Symptomerfassung un d Verhaltensbeobachtung (vgl. S. 33-35 ; sowie Laboruntersuchung S. 8 ) umfasst (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_47/2016 vom 15. Mä rz 2016 E. 3.2.2) - wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S . 8 - 25 und S.

49 f. ), berücksichtigt die geklagten Be schwerden ( S. 32 ) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der B eschwerdeführerin auseinander (S. 37-42 ).

Dr. C.___ hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rung nachvollziehbar begründet.

Sie

zeigte schlüssig auf , dass die Beschwerdeführerin bei eindeutig erhobenem Befund

wegen der schizophrenieformen Psychose durch die Störung des for malen Denkens in Auffassung , Einschätzung von Sachverhalten und Personen sowie in ihrer Ausdrucksfähigkeit massiv und ihre motivationale Leistungs fähigkeit durch den Verlust der Zielstrebigkeit und des Antriebs erheblich ein geschränkt ist .

Ebenso legte sie

plausibel dar, dass d ie Interaktionsfähigkeit und die Gesellschaftsfähigkeit der Beschwerdeführer in durch den abgeflachten und vergröberten Affekt und das inadäquate äussere Erscheinungsbild zusätzlich eingeschränkt sind sowie dass ihr massiv aufgelockerte s Zeitraster im Alltag einer Störung des Gedächtnisses gleich kommt . Weiter begründete Dr. C.___

überzeugend , dass die Beschwerdeführerin a us fehlender Zielstrebigkeit, welche mitunter auch die kurzfristige Selbststeuerung verunmöglicht, in höherem Masse unzuverlässig und auf der Handlungsebene unberechenbar

ist. Ferner zeigte

sie

nachvollziehbar auf, dass das psychotische Erleben (Wahnhaftigkeit und Halluzinationen) und die Denkstörungen der willentlichen Selbststeuerung der ungestörten Handlungsplanung und – ausführung

zuwiderlaufen

und somit in der Gesamtschau der Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor liegt ( vgl. S. 46 ).

Die klinische Untersuchung untermauerte Dr. C.___

zudem mit einem MINI-ICF-APP-Test, d essen Ergebnisse sich mit der klinischen Unter suchung deckten (S. 46-48) . Damit entspricht die Expertise von Dr. C.___

den bundesgerichtlichen Vor gaben an ein beweiskräftiges Gutachten ( E. 1.5 ). 4.2.2

Im gleichen Sinne waren auch die Ärzte der Klinik E.___ des D.___ im Dezember 2010 und im Oktober 2015 (E. 3.1 und E. 3.7) sowie der psychia tri sche Teilgutachter des A.___ im Jahr 2013 von einer vollumfänglichen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. 4.2.3

Einzig die neuropsychologischen und psychiatrischen B.___ -Gutachter gelang ten zu einem anderen Ergebnis und sahen die Beschwerdeführerin als zu 100%ig arbeitsfähig an . Deren Einschätzungen vermö gen jedoch nicht zu über zeugen.

So liegt der neuropsychologischen Expertise der B.___ im Gegensatz zu m

Gut achten von Dr. C.___ oder dem Bericht der Klinik E.___ des D.___ keine neuropsychologische Testung zu Grunde. Die neuro psycho logische Unter suchung der B.___ beruht einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin . Widersprüche in Angaben wurden jedoch keine Beachtung ge schenkt respektive wurde diesen nicht nachgegangen . Eine Auseinandersetzung mit den früheren , eindeutig schlechteren Resultaten den neuro psycho logischen Untersuchungen in der Klinik E.___ des D.___ wurde nicht vorge nommen ( vgl. Urk. 8/80 S. 29-33; vgl. dazu auch die Kritik von Prof. Dr. phil. I.___ E. 3. 8 ).

Ebenso wenig vermag das psychiatrische Teilgutachten der B.___ das Ge richts gutachten in Frage zu stellen .

D as Teilgutachten erscheint in sich nicht stimmig und offensichtliche Widersprüche werden nicht aufgeklärt sowie Dis krepanzen in den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den verschie de nen Teilgutachtern nicht diskutiert. Beispielsweise wird in der Befunderhebung unter dem Titel Befürchtungen und Zwänge angegeben, es lägen keine Ängste oder Befürchtungen vor, jedoch wird in der Beurteilung aufgeführt , dass sich ungerichtete Ängste und Befürchtungen erfragen liessen, welche paranoid anmuteten (vgl. Urk. 8/80 S. 27 unten, S. 28 f.). Eb enfalls wird in der Befund erhebung angegeben, ein wahnhaftes Geschehen lasse sich nicht sicher her aus arbeiten, wogeg en in der Beurteilung an geführt wird, dass sich die Be schwer deführerin vor Leuten verstecke, weil sie Angst habe, dass sie gegen sie seien oder es mit ihr nicht gut meinten und die Beschwerdeführer in angegeben habe «da spricht immer jem and» (vgl. Urk. 8/80 S. 28 oben und S. 29). An einer nach vollziehbaren Erklärung oder einem Erklärungsversuch für die ange spro che nen Ängste, paranoiden Züge, ausweichenden, inkohärenten und zum Teil wirr anmutenden Angaben und Antworten der Beschwerdeführerin gegenüber allen B.___ -Gutachtern mangelt es im psychiatrischen Teilgutachten ebenso wie an einer Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Teilgutachten des A.___ oder den eindeutigen neuropsychologischen Erhebungen durch die Klinik E.___ des D.___ (vgl. Urk. 8/80 S. 23-29). 4.2.4

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. C.___

abgestellt werden . Dieses wurde im Übrigen

auch von den Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 24 - 25 und

Urk. 29 -30 ) . 4. 3 4.3 .1

Aus somatischer Sicht bestehen bei der Beschwerdeführerin keine mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesene Einschränkungen ihrer Leistungsfähi gkeit (vgl. E . 4.1). 4.3 .2

Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführe rin aufgrund ihrer schizo phre ni formen Psychose seit mindestens dem Jahr 2010 in jeglicher Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht jedoch, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 14 1 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und E. 7). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundes gericht hat das struktu rierte Beweisve rfahren anhand von Standar d indi katoren wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komple x «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Nachfolgend ist daher eine Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psy chi schen Leiden der Beschwer deführerin anhand des strukturierten Beweisver fahrens vorzunehmen.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ergibt sich, dass

d ie Beschwerde füh rerin unter ein er chronifizierten schizophrenen Psychose hebephrener oder desin te grativer Ausprägung

mit zahlreichen massiven krankheitsbedingten schweren Beeinträchtigungen leidet (vgl. E. 3.9 , E. 4.2.1 und Urk. 21 S . 45-48 ). Betref fend

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz ergibt sich aus dem Gut achten von Dr. C.___ , dass es der Beschwerdeführerin krankheits be dingt an Krank heitseinsicht mangelt . Eine psychiatrische Behandlung erfolgte bis anhin nicht , wobei von einer solchen auch kein e Zustandsverbesserung erwartet wer den dürfte, welche das Wiedererlangen einer ganzen oder teil weisen Arbeits fähig keit wahrscheinlich machen würde (vgl. Urk. 21 S. 44 ). Ein gliederungsver suche wurden bis anhin nicht unternommen . Komorbiditäten be stehen bezüg lich

der sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Erkran kungen ( insbeson der e der HIV-Infektion) .

Hinsichtlich des Komplex es der «Persönlichkeit» ist zu bemerken, dass die Be schwerdeführer in unter einer chronifizierten schiz ophrenen Psychose leidet. Dies e

äussert sich unter anderem durch Störung des formalen Denkens, der motiva tio nalen Leistungsfähigkeit, den abgeflachten und vergröberten Affekt und Denk störungen der willentlichen Selbststeuerung (vgl. E.

4.2.1 ). Damit liegt ein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik vor, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fällt.

In Bezug auf den Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich ausführen, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit einem ehemaligen Partn er in einer 3-Zimmerwohung wohnt , wobei dieser seit Monaten abwesend ist. Einen Partner hat sie nicht, jedoch ein paar thailändische Freundinnen. Von ihrem Ehemann, mit welchem sie zwei 1998 und 2003 geborene Söhne hat, lebt sie getrennt. Gemäss eigenen, jedoch widersprüchlichen Angaben, hat sie ihre Söhne zuletzt vor einem halben Jahr oder zwei Monaten gesehen und pflegt mit diesen eine n regelmässigen oder seltenen Kontakt (vgl. Urk. 8/8 S. 2 und Urk. 21 S. 27 und S. 29). Die Beschwerdeführerin ist zudem seit 2010 verbeiständet (vgl. Urk. 8/2). Die zwischenmenschliche n Beziehung en der Beschwerdeführerin zeigen sich durchs Band als schwierig und konfliktbeladen ( Urk.

8/96 ) . Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin in sozialer Hinsicht vorwie gend sich negativ auf ihre Ressourcen auswirkende Faktoren.

Was die Kategorie «Konsistenz» anbelangt, ist zu bemerken, dass die Beschwer de führerin krankheitsbedingt soziale, berufliche und gesundheitsrelevante Aspek t e vernachlässigt. Ihr Zimmer ist de facto unbewohnbar. Diskrepanzen zu allen übrigen Lebensbereichen bestehen keine (vgl. Urk. 21 S. 29, S. 37, S. 40 und S. 42).

Dies spricht für eine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigke it in sämtli chen Lebensbereichen.

Bezüglich des behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesenen Lei densdrucks ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin einen gewissen psy chischen Leidensdruck verspürt, den sie aber wahnhaft erklärt und aus schliesslich auf der Körperebene wahrnimmt. Ein psychisches Krankheitsgefühl hat sie nicht. K rankheitsbedingt mangelt es ihr an

einer Krankheitseinsicht (vgl. Urk. 21 S. 44 ).

Zusammenfassend besteht bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren und insbesondere mit Blick auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus

- in Einklang mit Dr. C.___ s Gutachten (vgl. E.

3 . 9 ) - eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der schizophreniformen Psychose von 100 % in jeglicher Tätigkeit seit spätestens 2010 .

5. 5.1

Umstritten ist vorliegend der Status der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 24 und Urk. 30 ) . Die

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Beantwortung der Status frage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypo thetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indi zien erschloss en werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 und E. 2.4).

Nach dem die Beschwerdegegnerin die Statusqualifikation der Beschwerde füh rerin zuerst offen gela ss en hatte (vgl. Urk. 8/83 S. 9), qualifizierte sie dies e gemäss Feststellungsblatt vom 26. April 2016 (Urk. 8/104 S. 2) zunächst selbst als voll erwerbstätig, um aber nach erfolgter Begutachtung durch Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 (Urk. 24) einzuwenden, dass die Haus halts führung der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, diese nie in rele van ter Weise arbeitstätig gewesen sei und im Jahr 2013 hinsichtlich einer Auf nahme einer Arbeitstätigkeit erklärt habe, die Arbeit gefalle ihr nicht und diese sei als zu anstrengend empfunden worden. Darauf wand te die Beschwerde füh rerin ein, die Frage nach einer allfälligen Einschränkung im Haushalt sei gar nicht relevant. Sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz gearbeitet und es sei medizinisch dokumentiert, dass sie kognitiv eingeschränkt sei und folglich ihre Aussagen diesbezüglich irrelevant oder zumindest fraglich seien. Zudem lasse sich mit dem Gutachten von Dr. C.___

nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit begründen, dass k eine Einschränkung im Haushalt bestehe (Urk. 30) .

Die Beschwerdeführerin hat keine Pflege oder Betreuung von Angehörigen mehr zu übernehmen (ihre Söhne leben beim Vater) .

I hre wohl krankheitsbedingt gescheiterten Arbeitsversuche und der Umstand, dass sie früher wohl auch tat sächlich in verschiedenen Tätigkeiten arbeitete ,

sowie die Tatsache, da ss sie in keiner sie finanziell unterstützenden Partnerschaft mehr lebt und einzig mit einem Einkommen der Sozialhilfe auskommen muss (vgl. Urk. 8/57/24-30 S. 3 f., Urk. 8/80 S. 26, Urk. 8/96 S. 1 und S. 3, Urk. 21 S. 29 ) , lassen nur darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

Selbst wenn jedoch von einem Haushaltsanteil ausgegangen würde, wäre dieser genauso durch das psychische Leiden beeinträchtigt. Aus dem Gutachten von Dr. C.___ lässt sich nichts a nderes ableiten. Vielmehr strich diese die gleich mässige Einschränkung in allen Lebensbereichen heraus. So wies sie beispiels weise explizit daraufhin, dass sie beim Z w eitgespräch in der Wohnung der Be schwerdeführerin feststellen musst e , dass deren Zimmer völlig unordentlich und de facto unbewohnbar war (Urk. 21 S. 40) . Darüber hinaus ist die Beschwer deführerin Verbeiständet (vgl. Urk. 8/2). 5.2

Bei dieser Akten lage erübrigt sich eine eingehende Überprüfung der Ver gleichs einkommen , da feststeht, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit 2010 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt war und immer noch ist, so dass nach verspäteter Anmeldung und abg elaufener Karenzfrist g emäss Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG nach i m März 2012 (Urk. 8/8)

eingegangen er Anmeldung ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % besteht . Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 6 . 6 .1

Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. 6.2

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. April 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 201 2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00612

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

7. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die nicht erwerbstätige, 1975 geborene X.___

meldete sich am 7. Febru ar 2012 u nter Hinweis auf eine HIV -Erkrankung und eine n Knochen bruch in der rechten Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medi zinische Abklärungen. Insbesondere beauftragte sie die über Z.___ zuge teilte MEDAS A.___ mit einer poly dis zi plinären Begutachtung der Versicherten .

Am 30. September 2013 erstattete die MEDAS A.___ ihr Gutachten, worin sie unter anderem darauf hinwies, dass die neurologische und die neuropsychologische Untersuchung wegen Nichte r schei nen der Versicherten nicht hätten durchgeführt werden können ( Urk. 8/57/1-17 S. 13 ).

Nachdem die IV-Stelle die MEDAS mit einer ergänzenden neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung beauftragt hatte (Urk. 8/59 ff.), wies diese den Gutachtensauftrag an die Verwaltung zurück (Urk. 8/66). In der Folge erteilte die IV-Stelle der, wiederum über Z.___ zugeteilten, MEDAS B.___ ein en neue n Begutach tung s auftrag.

A m 6. März 2015 wurde das Gutachten erstattet (Urk. 8/80/1-41).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/84 , Urk. 8/98 und Urk. 8/103 ) verneinte d ie IV-Stelle m it Verfügung vom 26. April 2016 den An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab September 2012 und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2016 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 23. August 2016 orientiert. Gleichzeitig wurde ihr die unentgelt liche Prozessführung gewährt (Urk. 9).

Das Gericht liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 31. Oktober 2018; Urk. 21). Die

Parteien liessen sich dazu am 7. Dezember 2018 (Urk. 24-25 ) vernehmen .

Am 18. Dezember 2018 (Urk. 29) verzichtete die Be schwe r de gegnerin auf eine erneute

Stellungahme . Die Beschwerdeführerin liess sich am 16. Januar 2019 (Urk. 30) zur Stellungna hme der Beschwerdegegnerin vom

7. Dezember 2018 vernehmen . Dies

wurde der jeweils anderen Partei am 17. Januar 2019 (Urk. 32) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trä chtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au s geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerb s fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung in ihrer Verfügung vom 26. April 2016 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom

6. März 2015 (Urk. 8/ 80/1-41 ) damit, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, diese jedoch aus versicherungsmedizi ni scher Sicht keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit begründe. Ebenfalls bestünden keine Einschränkungen im Haushalt (Urk. 2 S. 2 ) .

Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2018 (Urk. 21) brachte die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2018 (Urk. 24) vor, es be stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine anspruchsrelevanten Ein schränkungen in der Haushaltsführung. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin nie in relevanter Weise arbeitstätig gewesen, was sie auch nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht geändert habe. 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Mai 2016 (Urk. 1)

im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass auf dieses

widersp rüchliche und fehlerhafte

B.___ - Gutachten nicht abgestellt werden könne . Es fehle darin eine vertiefte Diskussion des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin (S. 8 Rz . 4).

Neben der grundlegend anderen Beurteilung durch die MEDAS A.___ , belegten verschiedene Mängel und Widersprüche im B.___ -Gutachten selber sowie die von Drittpersonen im Kontakt mit der Be schwerdef ührerin beschriebenen Probleme die Zweifel an der Zuverlässigkeit des B.___ -Gutachtens. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Da bereits genügend aussagekräftige medizinische Befunde und Berichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlägen, sei keine weitere Begut achtung anzuordnen, sondern auf die bereits vorhandenen Berichte abzustellen (S. 10 Rz . 6).

Am 7. Dezember 2018 (Urk. 25) er gänz te die Beschwerdeführerin , es könne auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden und es s ei dementsprechend von einer 100% igen Arbeits un fähigkeit auszugehen .

In ihrer Stellungahme

vom 16. Januar 2019 (Urk. 30) brachte sie vor, die Frage nach allfälligen Einschrän kungen im Haushalt seien gar nicht relevant. Selbst die Beschwerdegegnerin habe sie im Feststellungsblatt vom 26. April 2016 als Vollerwerbstätige qualifi ziert und das Sozialversicherungsgericht habe in der Auftragserteilung für die Begutachtung durch Dr. C.___ nicht nach allfälligen Einschränkungen im Haus halt gefragt. Zudem treffe es nicht zu, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___

davon ausgegangen werden könne, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Einschränkungen im Haushalt bestünden. So fänden sich im Gutachten umschriebene Umstände, die das Gegenteil vermuten liessen. 3.

3.1

Am 9. Dezember 2010 wurde im D.___ , Klinik E.___ , eine erste neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin durchge führt. Laut Bericht vom darauffolgenden Tag (Urk. 8/14/4-6) ergab die Abklä rung ausgeprägte Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Inter fe renz unterdrückung, Lernen und Gedächtnis, im motorischen Sequenzieren , aber auch in Sprach- und Visuo -Konstruktion. Die Interpretation dieser insgesamt schwe ren Beeinträchtigungen sei infolge Fremdsprachlichkeit beziehungsweise Übersetzungssituation sowie der Herkunft aus einem fremden Kulturkreis nicht einfach , zumal anamnestisch Hinweise für eine verzögerte Entwicklung vorlä gen. Sicher seien Leistungen beider Hemisphären betroffen, also nicht nur im sprachlichen Bereich, schwerpunktmässig anteriorer kortikaler und subkortikaler Areale. Neben der Affektlabilität sei die Patientin klar depressiv, wobei die Ent wurzelungsproblematik wohl eine vordergründige Rolle spiele. Die Arbeitsfähig keit betrage 0 %. Abschliessend führten die berichtenden Fachleute aus, dass die Untersuchung o hne die fachkundige Übersetzerin, welche medizinpsycho logi sche Erfahrungen mitgebracht und mit der Person und Geschichte der Patientin vertraut gewesen sei, chancenlos gewesen wäre (S. 2). 3.2

Von 1998 bis 2004 und wiederum seit 23. Februar 2010 befindet sich die Be schwerdeführerin im D.___ , Klinik F.___ , in Behandlung. Im Bericht vom 23. März 2012 (Urk. 8/14/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ausgeprägte kognitive Minderleistung unklarer Aetiologie ED 12/10 - unklarer Symptombeginn, möglicherweise Entwicklungsstörung - MRT: Hyperintensität Gyrus

parahippocampalis links > rechts - EEG: keine Epilepsie-typischen Potentiale - Depressive Symptomatik DD Entwurzelungsproblematik Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - HIV-1-Infektion CDC Stadium A3, ED 07/98 - Episodische Kopfschmerzen links frontal 2010-2011 - Mehrfragmentäre Fraktur Grundphalanx Dig V rechts 03/11

W e iter führten die Spitalärzte aus, bei der erneuten Vorstellung im Februar 2010 sei die Immunitätslage bei minimaler Viruslast schlecht gewesen. Unter erneuter Verschreibung einer antiretroviralen Behandlung sei die CD4-Zellzahl vorübergehend angestiegen. Die Viruslast sei meist nicht nachweisbar gewesen. Allerdings dürfte die Ther apieadhärenz schlecht sein. Seit Mitte 2010 ver schlech tere sich die Immunitätslage wiederum . Damit müssten die bisherigen t herapeutischen Bemühungen als gescheitert betrachtet werden. Die Ursache der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Patientin bezüglich Einhalt ung von Terminen, Medikamentenadhärenz und so weiter habe bisher nicht eindeutig geklärt werden können. Neben fehlender Einsicht kämen Ängste vor dem Ent decktwerden der Infektion oder Verdrängen derselben in Frage. Zu eindeutig HIV-assoziierten Erkrankungen sei es bisher glücklicherweise nicht gekommen.

Aus infektiologischer Sicht bestehe aktuell streng genommen keine Arbeits un fähigkeit, dies könne sich bei Auftreten von AIDS-definierenden Erkrankungen jedoch schnell ändern. Insgesamt, insbesondere in Anbetracht der bisherigen Integrationsversuche und der neurokognitiven Defizite , sei die Patientin als nicht arbeitsfähig zu betrachten. 3.3

Am 3. Oktober 2012 berichteten die behandelnden Ärzte des D.___ , Klinik F.___ , dass es im Krankheit sverlauf der Beschwerdeführerin seit dem Bericht vom 23. März 2012 keine relevanten Veränderungen gegeben habe, welche Einfluss auf die Beurtei lung der Arbeitsunfähigkeit hätten (Urk. 8/27). 3.4

Im A.___ -Gutachten vom 30. September 2013 (Urk. 8/57/1-17) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 13) : 1. V.a. o rganisch affektive Störung (ICD-10 F06. 3 ) 2. V.a. dementielle Entwicklung bei HIV (ICD-10 F02.4 ) - DD: zusätzliche entwicklungsbedingte Minderintelligenz

Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 14): 1. HIV- lnfektion CDC-Stadium A3, ED 07/1998 - ART 1998-2003 (Schwangerschaft), Wiederbeginn 2010 bei CD4-Abfal l auf 166 Zellen/ Ul - Verdacht auf Lipodystrophie unter Stavudin - Mal- Adherence - derzeit unbehandelt? - aktuell nicht nachweisbare Vi ru slast ( rechts. D D limbische Enzephalitis? P ostiktale Veränderung? Verlaufskontrolle diesbezüglich empfohlen. - MRT 11/14 ( H.___ ): Unkooperative Patientin -> verkürztes Mess pro tokoll, teils verwackelt. Soweit

beurteilbar kein Nachweis einer HIV-Enze phalopathie, zumal keine eindeutige Leukenzephalopathie oder

Atrophie. Keine PML. - EEG 3/11: keine Epilepsie-typischen Potentiale 2. HlV-1-lnfektion CDC Stadium A3, ED 07/98 - Malcomp l iance 3. Depressive Symptomatik 4. Rezidivierende Cephalgien 5. AIN/PEIN II perianal 11 h, VIN I

Labium

majus rechts 10

h - LSIL Vulva: Introitus 6 und 9

h, Labium

majus links 2

h - Inkonsequente Aldaratherapie seit 07/2012 - Condyloma

planum hintere Kommissur (Biopsie 10/2012) - VIN I Introitus rec hts (Biopsie 05/2012 und 11/2012) - Pap

II 02/2012 - St.

n. Biopsie-Entnahmen vulvär und perianal sowie Lasertherapie Introitus-hintere Kommissur, Labium

majus rechts extern bei 7

h, Labium

majus links extern bei 5

h am 28.11.2012

Laut Bericht ergä ben sich schwere Beeinträchtigungen im Lernen von neuen Inhalten, wobei der en Abruf auf Basis des Gelernten, das Wiedererkennen aber unauffällig ausf alle . Diese schwere Minderleistung in der Lernfähigkeit werde teilweise durch die mittelschweren attentionalen Minderleistungen erklärt, welche sich in einer deutlich reduzierten basalen Reaktionsfähigkeit, einer verlang samten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit mit allerdings ausreichender Belastbarkeit, jedoch leichter Ablenkbarkeit und Ermüdung im Verlauf abzeichne . Markant sei eine deutliche Beeinträchtigung in der Auffassungsfähigkeit, welche auf die eingeschränkten frontal-exekutiven Leistungen zurückgeführt würden und die über eine allenfalls vorhandene Intelligenzminderung, etwa im Rahmen einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Entwicklungsrückstand , hin aus gehe. Dazu passend fielen eine ungenügende Ideenproduktion, eine redu zierte Umstellfähigkeit sowie eine ebenfalls reduzierte Interferenzkontrolle auf. Auch die motorische Flexibilität sei herabgesetzt. Die visuokonstruktiven Leis tungen unterlägen einerseits den exekutiven Planungsschwierigkeiten, liessen sich jedoch zum Teil, wie auch die verminderten Rechenleistungen, auf das tiefe Bildungsniveau zurückführen. Die Patientin wirke leicht affektlabil und ver einzelt inadäquat reagierend. Eine Leistungsminderung aufgrund der affek tiven Symptomatik sei vorstellbar, erscheine jedoch nicht vordergründig (S. 4).

In keinem Moment der Verhaltensbeobachtung erwecke die Patientin Hinweise auf Aggravation. Die formal geprüfte Leistungsmotivation erweise sich lediglich in einem von drei Verfahren als grenzwertig. Hier sei das nicht organisch zu erklärende schlechte Abschneiden in einem gedächtnisorientierten Test auf mer k samkeits

- beziehungsweise motivationsbeding t .

Die beeinträchtigte Lern fähig keit bei normaler Speicherung des Gelernten lasse sich mit der bildge be risch abgeklärten diskreten hypertensen Veränderung im Gyrus

parahippo cam palis /

Hippocampusformation links vereinbaren. Eine HIV-assoziierte Beein träch tigung aufgrund der weiteren schwer verminderten exekutiven Funktionsbereiche bei eingeschränkten autonomen Alltagsfunktionen in finanziellen Angelegenheiten und medikamentöser Malcompliance lasse zusätzlich an eine HIV-assoziierte neurokognitive Einschränkung denken. Im letzten extern durchgeführten cMRI vom November 2014 hätten die hippocampalen Veränderungen bei einem ver kürzten Messprotokoll bei unkooperativer Patientin allerdings nicht erhoben werden können. Im Vergleich zur letzten hausinternen neuropsychologischen Untersuchung im Dezember 2010 finde sich ein stabiles kognitives Leistungs profil auf tiefem Niveau, bei leicht verbesserter affektiver Symptomatik im klinischen Ein druck. Ein Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersu chung vom 6. März 2015 in der B.___ sei anhand der damals angeblich nicht verwertbaren Ergebnisse nicht möglich beziehungsweise nicht sinnvoll (S. 4 f.) .

Abschliessend gaben die berichtenden Fachleute an, aus neurologischer Sicht sähen sie die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unverändert als nicht gegeben an (S. 5). 3.8

Am

1. November 2015 nahm Prof. Dr. phil. I.___ , Abteilungsleiter Neuropsy chologie D.___ , der den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 6. Oktober 2015 (E. 3. 7 ) visiert hatte, zu der in der B.___ erfolgten neuro psychologischen Untersuchung Stellung (Urk. 15/102/6-7) . Einerseits stellte er die Vollständigkeit der Untersuchung in Frage, weil eine eigentliche Testung angesichts der Sprachbarriere und der nicht europäischen Abstammung der Beschwerdeführerin offenbar nicht durchführbar oder auswertbar gewesen sei. Andererseits wies er auf Fehler beziehungsweise Mängel des Berichts hin . So sei es im vorliegenden Fall neuropsychologisch nicht sinnvoll, die beobachtete Ver langsamung generell einem tiefen Bildungsstand zuzuschreiben. In der Unter suchung vom 6. Oktober 2015 sei für einige temporelevante Aufgaben eine Verlangsamung gefunden worden, für andere aber nicht. Weiter gehe aus dem Gutachten der B.___ nicht hervor, inwieweit bei der Anzweiflung der Mit arbeitsbereitschaft zwischen Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähig keit unterschieden worden sei. Schliesslich l asse das Fehlen jeglicher Symptom vali die rungsverfahren vermuten, dass die im Gutachten angegebene Beurteilung nicht auf testpsychologischer Grundlage, sondern auf dem Eindruck der Unter sucherin im Rahmen eines Übersetzer-vermittelten Gesprächs mit der Versi cher ten beruht habe . 3.9

Dr. C.___ nannte in ihrem Gutachten vom 31. Oktober 2018 (Urk. 21) als Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schizophreniforme Psychose (ICD-10 F20.8) sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Canna bis konsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), Probleme mit der pri mären Bezugsgruppe, Familienzerrüttung (ICD-10 Z63.5) und eine HIV-Infek tio n mit Erstdiagnose im Jahr 1998 (S. 37).

Dr. C.___ führte dazu aus, es ergebe sich das klare und letztlich wider spruchs freie Bild eines Menschen, dessen Zustand geprägt sei von zeitübergreifender Störung des Denkens, der Zielstrebigkeit, affektiver Veränderung mit Verfla chung der Affektivität bei gleichzeitiger Kritiklosigkeit, inadäquatem Verhalten und äusserem Auftreten, Vernachlässigung sozialer Verpflichtungen und Selbst f ürsorge sowie intermittierenden Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Damit seien die Diagnosekriterien einer schizophreniformen Psychose erfüllt. Aus Gründen dieses Störungsbildes vernachlässige die Beschwerdeführerin zeitüber greifend soziale, berufliche und gesundheitsrelevante Aspekte des Lebens. Die Kernsymptome seien seit Jahren die Störung des Denkens und der Affektivität, sowie ein Verlust der zielstrebigen Selbststeuerung, die dem Selbsterhalt dien lich ist. Damit weise die schizophreniforme Psychose die Charakteristika einer hebephrenen oder desintegrativen Schizophrenie auf, die aber aus formalen Grün den nicht diagnostiziert werden dürfe (S. 37) .

Weiter berichtete Dr. C.___ , bei ausschliesslicher Betrachtung der sympto matischen Krankheitsentwicklung über die letzten aktenkundigen acht Jahre sei ein dauerhafter und über die Jahre sogar leicht akzentuierter Zustand von Vernachlässigung der vital wichtigen Selbstfürsorge, ein Verlust der zielge rich teten Selbststeuerung mit aktiver Planung des materiellen und persönlichen Fort kommens und Verlust des formal und inhaltlich geordneten Denkens - eine Voraussetzung für die Erledigung der eigenen administrativen Verpflichtungen - feststellbar. Die bereits im B.___

Gutachten dokumentierte Wahnhaftigkeit sei auch anlässlich der aktuellen Untersuchung wieder als floride zu erkennen gewesen. Die Wahndynamik sei aber so moderat, dass die Beschwerdeführerin ihr Wahnerleben erst auf Nachfrage preisgebe und nicht bereits spontan kund tue, wie dies bei aktiverer Wahndynamik zu erwarten wäre. Bei gleichzeitig inadäquatem Affekt mit verflachten und/oder vergröberten Affekten, der die Grundlage des ans kritiklose grenzenden Eingehens von Beziehungen darstelle, bestehe an der Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie im Prinzip wenig Zweifel . V or dem Hintergrund der seit Jahrzehnten bekannten HIV-Infektion, deren zerebrale Mitbeteiligung in der Gestalt eines HAND, einer organischen Ursache der Psychose, nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dürfe eine desintegrative oder hebephrene Schizophrenie nach ICD-10 aus formalen Grün den nicht diagnostiziert werden, auch wenn die symptomatischen Diagnose kriterien erfüllt seien (S. 3 7 f. ).

Ferner stellte Dr. C.___ fest , die Beschwerdeführerin habe als zentralen auf fälligen kognitiven Befund ein massiv aufgelockertes Zeitraster gezeigt. Jahres zahlen, zeitliche Abläufe und logische Abfolgen entlang

der Lebensachse seien von ihr immer wieder durcheinandergebracht worden . Die

Gedächtnisleistung s ei auch immer wieder auffällig aus gefallen , streckenweise hätten die

eigen anam nestischen Angaben geradezu konfabulatorisch gewirkt (z.B. aktuell den [erwach senen , sic! ]

Kindern in der Pause beim Spielen zusehen). Anderorts

sei spür- und sichtbar gewesen, dass sie eine Frage als unangenehm erlebte, was sie zum Schweigen und Abwenden des Gesichts bewegt habe ( dieses Verhalten habe sie als kulturell bedingter Versuch einer Asiatin , einer

unangenehmen Frage aus weichen zu wollen ohne die fragende Person mit einer

ausgesprochenen Ver weigerung zu brüskieren , interpretiert ) . Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihren für sie offensichtlichen Widersprüche n in ihren Angaben

kritiklos. Die Zuordnung des Symptoms der Kritiklosigkeit sei bezüglich Ursache sowohl zu

einer orga nischen Beeinträchtigung der Hirn leistung, als auch zur schizo phre ni formen Störung

möglich (S. 39) .

Dr. C.___

führte weiter aus , es sei aufgrund der Kommunikationsein schrän kungen weder zulässig , eine verminderte, noch eine normale Intelligenz zu diag nostizieren. Eine Minderintelligenz könne weder belegt noch ausge schlossen werden (S. 40).

Eine depressive Grundstimmung habe nicht festgestellt werden können. Auch hätten keine Hinweise auf eine eigenständige Angsterkrankung gefunden werden können. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei nicht zu stellen. Eine eingehende Klärung des betriebenen Cannabiskon sumes sei leider nicht möglich gewesen. Die Schlussfolgerung hingegen, dass sämtliche psychischen Probleme und Befunde dem Konsum von Cannabis ge schuldet seien, sei nicht zulässig. Zu massiv sei die Befundlage, welche die schizophreniforme Psychose begründe, als dass sie allein durch Cannabis kon sum versursacht sein könnte (S. 41).

Zur Konsistenz erklärte Dr. C.___ , einerseits beklage die Beschwerdeführerin kaum Beschwerden, andererseits zeige sie sehr ausgeprägte Krankheits symp tome , deren sie sich offensichtlich nicht gewahr sei . Trotz der Buntheit der Krank heits symptome hätten sich mehrere objektive Kernsymptome herausarbeiten lassen (zer fahrenes Denken, Veränderung der Affektivität, Wahnhaftigkeit, Antriebs störung, Verlust der übergeordneten Selbststeuerung, Störung des Zeitrasters), die eine Einschätzung ermöglichten. Die chaotische Anamneseerhebung mit fehlerhaften Angaben selbst zu überlernten Jahreszahlen und Inhalten, die bei ober flächlicher Betrachtung leicht als nicht-authentische Symptomenprä sen ta tion hätten verkannt werden können, hätten sich nach längerer Exploration und Studium der Akten als konstanter schwerwiegender Befund erwiesen. Das letzt lich unkooperative und potentiell selbstschädigende Verhalten decke sich mit dem ebenfalls stark selbstschädigenden Verhalten durch die fehlende Inan spruch nahme der antiretroviralen Therapie im Zusammenhang mit ihrer er wor be nen Immunschwäche. Es hand le sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin um ein aus psychischen Gründen krankheitsbedingtes selbstschädigendes Ver hal ten, welches mit der gestellten Diagnose einer schizophreniformen Psy chose mühelos erklärbar sei. Das über praktisch alle Lebensbereiche konstante tiefe Leistungsniveau stütze die Einschätzung, dass bei der Symptomenpräsentation keine Diskrepanzen vorlägen (S. 42).

Hinsichtlich einer Prognose führte Dr. C.___ aus, im Fall der Beschwer de führerin liege bereits ein chronischer Zustand vor. Psychosen hebephrener oder desintegrativer Ausprägung, wie sie bei ihr festgestellt worden seien, hätten unter den Psychosen die ungünstigste Prognose (S. 45).

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___

a us , diese sei aus Gründen gesundheitlicher Einschränkungen seitens der Psyche zu 100 % arbeit s unfähig. Es lägen gesundheitlich begründete Einschränkungen arbeitsrelevanter psychischer Funktionen vor, die teilweise erheblichen Grades seien (S. 46) . Das psychische Leiden habe es ihr mindestens seit 20 10 nicht erlaubt, eine Arbeits fähigkeit umzusetzen. Auch wenn die Diagnose erst jetzt gestellt worden sei, so seien die Befundbeschreibungen und Probleme aus der Vergangenheit im Wes ent lichen übereinstimmend mit dem aktuellen Befund und den aktuellen Defi ziten (S. 48).

Überdies setzte sich Dr. C.___ unter anderem mit dem B.___ -Gutachten auseinander und führte diesbezüglich aus, die Widersprüche im Gutachten seien zahlreich. Nicht nachvollziehbar sei die fehlende diagnostische Würdigung der paranoiden Symptomangabe der Beschwerdeführerin. I m Gutachten fehlende Aus einandersetzung mit offensichtlich pathologischen Befunden und

die konse quente Bereitschaft , Angaben von einem hohen Funktionsniveau im Alltag durch die Beschwerdeführerin als bare Münze zu nehmen, werfe die Frage auf, ob hier überhaupt ergebnisoffen

begutachtet worden sei (S. 49 f.) . 4.

4.1

Die

allgemeininternistischen

und neurologischen Teilgutachten von med. pract . J.___ und Dr. K.___ vom B.___

(E. 3.5 ) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, be ur teilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den ge klagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerdeführer in auseinander.

Med. pract . J.___ zeigte - gestützt auf ihre klinische Untersuchung sowie die erhobenen Laborwerte

-

schlüssig auf, dass der erhobene Befund ohne An halt für eine namhafte internistische Gesundheitsstörung ist .

Die durchge mach ten Hepatitis-A/B-Infektionen sind ausgeheilt und Anzeichen für eine aktive AIDS-Erkrankung bei belegter HIV-Positivität fehlen (vgl. Urk. 8/80 S. 16). Dies steht in Einklang mit den vorliegenden Akten. Namentlich wurde im Bericht der Klink F.___ des D.___ vom 23. März 2013 (E. 3.2 ; vgl. auch E. 3.3 ) darauf hingewiesen, dass aus infektiologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit beste ht .

Ebenso legte Dr. K.__ plausibel dar , dass aus neurologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit vorliegt. Insbesondere zeigte er auf, dass der Befund keinen Anhalt für namhafte nervale Läsionen ergab, kein Hinweis auf eine HIV-Enze phalopathie bestand und eine kognitive Störung nicht objektiviert werden konnte . Das im Rahmen der B.___ -Begutachtung durchgeführte zerebrale MRI zeigte auch keine namhaften Strukturauffälligkeiten, insbesondere keine Läsion im Hippocampus (Urk. 8/80 S. 22 ; vgl. auch E. 3.6 ).

Die Gutachter gelangten sodann zum ausfü hrlich begründeten und nachvoll zieh baren Schluss, dass die Beschwerdeführer in

sowohl aus allgemeininter nisti scher als auch aus neurologischer Sicht in angestammte r und angepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Eine organische Ursache für die kognitiven Einschrän kungen konnte nicht nachgewiesen werden. Was die zahlreichen neuropsy cho lo gischen Untersuchungen angeht

– und aufgrund welcher Arbeitsunfähigkeiten ausgewiese n wurden (vgl. E. 3.1 und E. 3.7 ) - ist auf den Umstand hinzuweisen, dass es sich bei der Neuropsychologie um eine Hilfswissenschaft handelt , die letztendlich die Ätiologie und die invalidisierende Wirkung einer gefundenen Pathologie nich t für sich alleine beurteilen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.4) . Zwischen psychologischen Proble men und neuropsychologischen kognitiven Leistungen können Wechsel be zieh ungen bestehen. Bei auffälligen Testwerten kann deshalb nicht ohne weiteres auf eine traumatisch bedingte organische Folge geschlossen werden.

D ie Ursache der kognitiven Beeinträchtigungen kann auch psychisch bedingt sein. Bildge ben d konnte keine organische Hirnschädigung nachgewiesen werden . E benso wenig wurde eine

neuronale Schädigung nachgewiesen (vgl. E. 3.5-6).

Die allgemeininternistischen und neurologischen Teilgu t achten

von med. pract . J.___ und Dr. K.___

entsprechen damit den rechtsprechungsgemässen An for derungen an eine beweiskräftige medizinisc he Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Dies e

wurden von den Parteien denn auch nicht bestritten. Auf die Teilgutachten ist damit abzustellen. 4.2 4.2.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2018 (E. 3.9 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen – was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( biographisch Urk. 21 S. 26 f., beruflich S. 27 f., gesundheitlich S. 28 f., sozial S. 29, Noxen S. 29 f. ,

Behandlung S. 30 und Fremdauskünfte S. 31 ), Symptomerfassung un d Verhaltensbeobachtung (vgl. S. 33-35 ; sowie Laboruntersuchung S. 8 ) umfasst (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_47/2016 vom 15. Mä rz 2016 E. 3.2.2) - wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S . 8 - 25 und S.

49 f. ), berücksichtigt die geklagten Be schwerden ( S. 32 ) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der B eschwerdeführerin auseinander (S. 37-42 ).

Dr. C.___ hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rung nachvollziehbar begründet.

Sie

zeigte schlüssig auf , dass die Beschwerdeführerin bei eindeutig erhobenem Befund

wegen der schizophrenieformen Psychose durch die Störung des for malen Denkens in Auffassung , Einschätzung von Sachverhalten und Personen sowie in ihrer Ausdrucksfähigkeit massiv und ihre motivationale Leistungs fähigkeit durch den Verlust der Zielstrebigkeit und des Antriebs erheblich ein geschränkt ist .

Ebenso legte sie

plausibel dar, dass d ie Interaktionsfähigkeit und die Gesellschaftsfähigkeit der Beschwerdeführer in durch den abgeflachten und vergröberten Affekt und das inadäquate äussere Erscheinungsbild zusätzlich eingeschränkt sind sowie dass ihr massiv aufgelockerte s Zeitraster im Alltag einer Störung des Gedächtnisses gleich kommt . Weiter begründete Dr. C.___

überzeugend , dass die Beschwerdeführerin a us fehlender Zielstrebigkeit, welche mitunter auch die kurzfristige Selbststeuerung verunmöglicht, in höherem Masse unzuverlässig und auf der Handlungsebene unberechenbar

ist. Ferner zeigte

sie

nachvollziehbar auf, dass das psychotische Erleben (Wahnhaftigkeit und Halluzinationen) und die Denkstörungen der willentlichen Selbststeuerung der ungestörten Handlungsplanung und – ausführung

zuwiderlaufen

und somit in der Gesamtschau der Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor liegt ( vgl. S. 46 ).

Die klinische Untersuchung untermauerte Dr. C.___

zudem mit einem MINI-ICF-APP-Test, d essen Ergebnisse sich mit der klinischen Unter suchung deckten (S. 46-48) . Damit entspricht die Expertise von Dr. C.___

den bundesgerichtlichen Vor gaben an ein beweiskräftiges Gutachten ( E. 1.5 ). 4.2.2

Im gleichen Sinne waren auch die Ärzte der Klinik E.___ des D.___ im Dezember 2010 und im Oktober 2015 (E. 3.1 und E. 3.7) sowie der psychia tri sche Teilgutachter des A.___ im Jahr 2013 von einer vollumfänglichen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. 4.2.3

Einzig die neuropsychologischen und psychiatrischen B.___ -Gutachter gelang ten zu einem anderen Ergebnis und sahen die Beschwerdeführerin als zu 100%ig arbeitsfähig an . Deren Einschätzungen vermö gen jedoch nicht zu über zeugen.

So liegt der neuropsychologischen Expertise der B.___ im Gegensatz zu m

Gut achten von Dr. C.___ oder dem Bericht der Klinik E.___ des D.___ keine neuropsychologische Testung zu Grunde. Die neuro psycho logische Unter suchung der B.___ beruht einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin . Widersprüche in Angaben wurden jedoch keine Beachtung ge schenkt respektive wurde diesen nicht nachgegangen . Eine Auseinandersetzung mit den früheren , eindeutig schlechteren Resultaten den neuro psycho logischen Untersuchungen in der Klinik E.___ des D.___ wurde nicht vorge nommen ( vgl. Urk. 8/80 S. 29-33; vgl. dazu auch die Kritik von Prof. Dr. phil. I.___ E. 3. 8 ).

Ebenso wenig vermag das psychiatrische Teilgutachten der B.___ das Ge richts gutachten in Frage zu stellen .

D as Teilgutachten erscheint in sich nicht stimmig und offensichtliche Widersprüche werden nicht aufgeklärt sowie Dis krepanzen in den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den verschie de nen Teilgutachtern nicht diskutiert. Beispielsweise wird in der Befunderhebung unter dem Titel Befürchtungen und Zwänge angegeben, es lägen keine Ängste oder Befürchtungen vor, jedoch wird in der Beurteilung aufgeführt , dass sich ungerichtete Ängste und Befürchtungen erfragen liessen, welche paranoid anmuteten (vgl. Urk. 8/80 S. 27 unten, S. 28 f.). Eb enfalls wird in der Befund erhebung angegeben, ein wahnhaftes Geschehen lasse sich nicht sicher her aus arbeiten, wogeg en in der Beurteilung an geführt wird, dass sich die Be schwer deführerin vor Leuten verstecke, weil sie Angst habe, dass sie gegen sie seien oder es mit ihr nicht gut meinten und die Beschwerdeführer in angegeben habe «da spricht immer jem and» (vgl. Urk. 8/80 S. 28 oben und S. 29). An einer nach vollziehbaren Erklärung oder einem Erklärungsversuch für die ange spro che nen Ängste, paranoiden Züge, ausweichenden, inkohärenten und zum Teil wirr anmutenden Angaben und Antworten der Beschwerdeführerin gegenüber allen B.___ -Gutachtern mangelt es im psychiatrischen Teilgutachten ebenso wie an einer Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Teilgutachten des A.___ oder den eindeutigen neuropsychologischen Erhebungen durch die Klinik E.___ des D.___ (vgl. Urk. 8/80 S. 23-29). 4.2.4

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. C.___

abgestellt werden . Dieses wurde im Übrigen

auch von den Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 24 - 25 und

Urk. 29 -30 ) . 4. 3 4.3 .1

Aus somatischer Sicht bestehen bei der Beschwerdeführerin keine mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesene Einschränkungen ihrer Leistungsfähi gkeit (vgl. E . 4.1). 4.3 .2

Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführe rin aufgrund ihrer schizo phre ni formen Psychose seit mindestens dem Jahr 2010 in jeglicher Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht jedoch, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 14 1 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und E. 7). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundes gericht hat das struktu rierte Beweisve rfahren anhand von Standar d indi katoren wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komple x «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Nachfolgend ist daher eine Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psy chi schen Leiden der Beschwer deführerin anhand des strukturierten Beweisver fahrens vorzunehmen.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ergibt sich, dass

d ie Beschwerde füh rerin unter ein er chronifizierten schizophrenen Psychose hebephrener oder desin te grativer Ausprägung

mit zahlreichen massiven krankheitsbedingten schweren Beeinträchtigungen leidet (vgl. E. 3.9 , E. 4.2.1 und Urk. 21 S . 45-48 ). Betref fend

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz ergibt sich aus dem Gut achten von Dr. C.___ , dass es der Beschwerdeführerin krankheits be dingt an Krank heitseinsicht mangelt . Eine psychiatrische Behandlung erfolgte bis anhin nicht , wobei von einer solchen auch kein e Zustandsverbesserung erwartet wer den dürfte, welche das Wiedererlangen einer ganzen oder teil weisen Arbeits fähig keit wahrscheinlich machen würde (vgl. Urk. 21 S. 44 ). Ein gliederungsver suche wurden bis anhin nicht unternommen . Komorbiditäten be stehen bezüg lich

der sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Erkran kungen ( insbeson der e der HIV-Infektion) .

Hinsichtlich des Komplex es der «Persönlichkeit» ist zu bemerken, dass die Be schwerdeführer in unter einer chronifizierten schiz ophrenen Psychose leidet. Dies e

äussert sich unter anderem durch Störung des formalen Denkens, der motiva tio nalen Leistungsfähigkeit, den abgeflachten und vergröberten Affekt und Denk störungen der willentlichen Selbststeuerung (vgl. E.

4.2.1 ). Damit liegt ein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik vor, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fällt.

In Bezug auf den Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich ausführen, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit einem ehemaligen Partn er in einer 3-Zimmerwohung wohnt , wobei dieser seit Monaten abwesend ist. Einen Partner hat sie nicht, jedoch ein paar thailändische Freundinnen. Von ihrem Ehemann, mit welchem sie zwei 1998 und 2003 geborene Söhne hat, lebt sie getrennt. Gemäss eigenen, jedoch widersprüchlichen Angaben, hat sie ihre Söhne zuletzt vor einem halben Jahr oder zwei Monaten gesehen und pflegt mit diesen eine n regelmässigen oder seltenen Kontakt (vgl. Urk. 8/8 S. 2 und Urk. 21 S. 27 und S. 29). Die Beschwerdeführerin ist zudem seit 2010 verbeiständet (vgl. Urk. 8/2). Die zwischenmenschliche n Beziehung en der Beschwerdeführerin zeigen sich durchs Band als schwierig und konfliktbeladen ( Urk.

8/96 ) . Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin in sozialer Hinsicht vorwie gend sich negativ auf ihre Ressourcen auswirkende Faktoren.

Was die Kategorie «Konsistenz» anbelangt, ist zu bemerken, dass die Beschwer de führerin krankheitsbedingt soziale, berufliche und gesundheitsrelevante Aspek t e vernachlässigt. Ihr Zimmer ist de facto unbewohnbar. Diskrepanzen zu allen übrigen Lebensbereichen bestehen keine (vgl. Urk. 21 S. 29, S. 37, S. 40 und S. 42).

Dies spricht für eine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigke it in sämtli chen Lebensbereichen.

Bezüglich des behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesenen Lei densdrucks ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin einen gewissen psy chischen Leidensdruck verspürt, den sie aber wahnhaft erklärt und aus schliesslich auf der Körperebene wahrnimmt. Ein psychisches Krankheitsgefühl hat sie nicht. K rankheitsbedingt mangelt es ihr an

einer Krankheitseinsicht (vgl. Urk. 21 S. 44 ).

Zusammenfassend besteht bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren und insbesondere mit Blick auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus

- in Einklang mit Dr. C.___ s Gutachten (vgl. E.

3 . 9 ) - eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der schizophreniformen Psychose von 100 % in jeglicher Tätigkeit seit spätestens 2010 .

5. 5.1

Umstritten ist vorliegend der Status der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 24 und Urk. 30 ) . Die

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Beantwortung der Status frage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypo thetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indi zien erschloss en werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 und E. 2.4).

Nach dem die Beschwerdegegnerin die Statusqualifikation der Beschwerde füh rerin zuerst offen gela ss en hatte (vgl. Urk. 8/83 S. 9), qualifizierte sie dies e gemäss Feststellungsblatt vom 26. April 2016 (Urk. 8/104 S. 2) zunächst selbst als voll erwerbstätig, um aber nach erfolgter Begutachtung durch Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 (Urk. 24) einzuwenden, dass die Haus halts führung der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, diese nie in rele van ter Weise arbeitstätig gewesen sei und im Jahr 2013 hinsichtlich einer Auf nahme einer Arbeitstätigkeit erklärt habe, die Arbeit gefalle ihr nicht und diese sei als zu anstrengend empfunden worden. Darauf wand te die Beschwerde füh rerin ein, die Frage nach einer allfälligen Einschränkung im Haushalt sei gar nicht relevant. Sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz gearbeitet und es sei medizinisch dokumentiert, dass sie kognitiv eingeschränkt sei und folglich ihre Aussagen diesbezüglich irrelevant oder zumindest fraglich seien. Zudem lasse sich mit dem Gutachten von Dr. C.___

nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit begründen, dass k eine Einschränkung im Haushalt bestehe (Urk. 30) .

Die Beschwerdeführerin hat keine Pflege oder Betreuung von Angehörigen mehr zu übernehmen (ihre Söhne leben beim Vater) .

I hre wohl krankheitsbedingt gescheiterten Arbeitsversuche und der Umstand, dass sie früher wohl auch tat sächlich in verschiedenen Tätigkeiten arbeitete ,

sowie die Tatsache, da ss sie in keiner sie finanziell unterstützenden Partnerschaft mehr lebt und einzig mit einem Einkommen der Sozialhilfe auskommen muss (vgl. Urk. 8/57/24-30 S. 3 f., Urk. 8/80 S. 26, Urk. 8/96 S. 1 und S. 3, Urk. 21 S. 29 ) , lassen nur darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

Selbst wenn jedoch von einem Haushaltsanteil ausgegangen würde, wäre dieser genauso durch das psychische Leiden beeinträchtigt. Aus dem Gutachten von Dr. C.___ lässt sich nichts a nderes ableiten. Vielmehr strich diese die gleich mässige Einschränkung in allen Lebensbereichen heraus. So wies sie beispiels weise explizit daraufhin, dass sie beim Z w eitgespräch in der Wohnung der Be schwerdeführerin feststellen musst e , dass deren Zimmer völlig unordentlich und de facto unbewohnbar war (Urk. 21 S. 40) . Darüber hinaus ist die Beschwer deführerin Verbeiständet (vgl. Urk. 8/2). 5.2

Bei dieser Akten lage erübrigt sich eine eingehende Überprüfung der Ver gleichs einkommen , da feststeht, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit 2010 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt war und immer noch ist, so dass nach verspäteter Anmeldung und abg elaufener Karenzfrist g emäss Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG nach i m März 2012 (Urk. 8/8)

eingegangen er Anmeldung ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % besteht . Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 6 . 6 .1

Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. 6.2

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. April 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 201 2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiber GräubMüller