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IV.2016.00611

Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen. I.C. keine Leistungspflicht der IV für Osteopathie.

Zürich SozVersG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 2014, wurde von ihrer Mutter am 20. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen Verhältnisse ab, wobei seitens der behandelnden Ärzte des Kinderspitals A.___ die Geburtsgebrechen Ziffer 177 (übrige angeborene Defekte und Miss bildungen der Gliedmassen, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gips verband notwendig sind), Ziffer 181 (angeborene Versteifung von Gelenken in Beuge- oder Streckstellung [Krummgelenkigkeit]) sowie Ziffer 193 (angeborener Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) diagnostiziert wurden (Urk. 6/17 S. 2). In der Folge erteilte die IV Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 181 GgV Anhang diverse Kostengutsprachen für medi zinische Massnahmen (insbesondere für ambulante Physiotherapie sowie für Behandlungs- und Bedienungsgeräte; Urk. 6/18-20, Urk. 6/47, Urk. 6/58, Urk. 6/77 und Urk. 6/98), lehnte indessen einen Anspruch auf medizinische Mass nahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 193 GgV Anhang sowie eine Kostengutsprache für eine genetische Untersuchung bezüglich des Geburts gebrechens Ziffer 181 GgV Anhang ab (Urk. 6/31 und Urk. 6/55). Nach durch ge führtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 6/86) wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutsprache für Osteopathie mit Verfügung vom 29. April 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 26. Mai 2016 unter Beilage ihres Einwands vom 16. März 2016 sowie diverser Unterlagen der Osteopathin A.___ (Urk. 3/1 und Urk. 3/4-7) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. April 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei Kostengutsprache für Osteopathie zu leisten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2016 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Ab s. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG ).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV).

Zu den invalidenversicherungsrechtlich anerkannten Geburtsgebrechen gehört auch die angeborene Versteifung von Gelenken in Beuge- oder Streckstellung (Ziffer 181 GgV Anhang), wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden ist. 1.2

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien , sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsabweisenden Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Kosten für Osteopathie könnten in begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit einem Geburts gebrechen von der Invalidenversicherung übernommen werden. Vor aus setzung sei, dass die Osteopathie durch eine anerkannte Therapiestelle für Physiotherapie durchgeführt werde. Da die Osteopathin A.___ aber keine anerkannte Physiotherapeutin (mit ZSR-Nummer) sei, könnten die entsprechenden Kosten nicht übernommen werden (Urk. 2 S. 1, Urk. 5 S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Mutter der Versicherten ein, bei A.___ handle es sich um eine diplomierte Physiotherapeutin, welche in der Vergan genheit über eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) verfügt habe. A.___ habe ihre ZSR-Nummer nach Abschluss ihrer Zusatzausbil dung als Osteopathin indessen abgeben müssen, da sie ansonsten vom Schwei zerischen Verband der Osteopathen nicht als Osteopathin anerkannt worden wäre und den Beruf nicht hätte ausüben können. Da die Kosten für Osteopathie in der Schweiz überdies nur im Rahmen einer Zusatzversicherung gedeckt wür den, sämtliche Krankenversicherer die Beschwerdeführerin als Zusatzversicherte indessen abgelehnt hätten, sei sie nicht der Lage, Osteopathie-Leistungen in Anspruch zu nehmen, sofern sie nicht selber dafür aufkomme (Urk. 1 Ziff. 12- 18). 2.3

Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Invalidenversicherung die von A.___ durchgeführte osteopathische Behandlung des Geburtsge brechens Ziffer 181 GgV

Anhang als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG zu übernehmen hat. Die positive Wirkung der Osteopathie bei der Beschwerdeführerin und die Anordnung der entsprechenden Therapie durch einen Arzt sind

ausgewiesen (vgl. Urk. 6/81/4-7 S. 2) und werden seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 5 S. 1).

3.

3.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten (sowie Zahnärzten und Apothekern) frei. Das freie Arztwahlrecht steht einzig unter dem Vorbehalt des Entzugs der Behandlungsbefugnis aus wichtigen Gründen (Art. 26 Abs. 4 IVG).

Analog dem freien Arztwahlrecht statuiert Art. 26 bis Abs. 1 IVG auch mit Bezug auf medizinische Hilfspersonen ein freies Wahlrecht der Versicherten, doch ist dieses im weiteren Masse eingeschränkt als jenes. Einerseits steht das Recht der Versicherten auf freie Wahl der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungs erbringer) unter dem Vorbehalt, dass diese „den kantonalen Vor schriften und den Anforderungen der Versicherung genügen“ (Art. 26 bis Abs. 2 letzter Halbsatz IVG). Andererseits ist der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 26 bis Abs. 2 IVG eingeräumte Delegationskompetenz befugt, Vorschriften über die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen (und von anderen Leis tungserbringern) zu erlassen.

Mit Bezug auf die medizinischen Hilfspersonen hat der Bundesrat von dieser Befugnis (abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen) keinen Gebrauch gemacht, weshalb der Vorbehalt der bundesrechtlichen Zulassungs vorschriften gemäss Art. 26 bis Abs. 2 IVG in diesem Leistungsbereich nicht zum Zug kommt (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Aufl. 2014, Rz 3 zu Art. 26 bis IVG). 3.2

Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfsperso nen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um die Zusam menarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzule gen. Der Bundesrat hat diese Kompetenz in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert und in Abs. 3 dieser Bestimmung statuiert, dass die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen für Personen (und Stellen), die Ein gliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizu treten, als Mindestanforderung im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG gelten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die „Anforderungen der Versicherung“ im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG näher ausgeführt. Das in Art. 26 bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten beruflichen Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen durch führen, gleichgültig, ob sie dem Vertrag beigetreten sind oder nicht (Urteile des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. September 2000 E. 2c und I 174/03 vom 28. Dezember 2004 E. 5.1). Soweit kein solcher Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Art. 27 Abs. 3 IVG).

Mit Bezug auf Osteopathen bestehen weder Verträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG noch eine Festsetzung von Höchstbeträgen gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG. 3.3

Die Invalidenversicherung sieht - im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) - keinen abschliessenden Katalog der Hilfspersonen vor, welche zur Vornahme medizi nischer Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG berechtigt sind. Ent sprechend gelten sämtliche Personen als Hilfspersonen, die medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 f. IVG vornehmen und die Voraussetzungen von Art. 26 bis IVG erfüllen. Der Umstand, dass Osteopathen in Rz 1202 des Kreis schreiben s des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die medi zini schen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) nicht erwähnt werden, schliesst somit eine entsprechende Leistungspflicht der Invali denversicherung nicht aus (Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversiche rung, Bern 2011, S. 102 Rz 166 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 174/03 vom 28. Dezember 2004 E. 5.2 f.; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 26 bis N 4) . 3.4

Das IV-Rundschreiben Nr. 232 des BSV vom 2. März 2006 betreffend Kosten ver gütung für medizinische Massnahmen nach Art. 12 und Art. 13 IVG lautet dahin, dass ein Leistungserbringer grundsätzlich dann anerkannt ist, wenn er einer Tarifvereinbarung mit der Invalidenversicherung beigetreten ist. Er ist dann entweder auf einer Therapeutenliste aufgeführt oder erhält eine Identifika tions nummer (Ziff. 6 S. 2). Während das Rundschreiben die Anerken nung von Ärzten, Zahnärzten, Spitälern und Physiotherapeuten – für letztere erfolgt die Anerkennung durch santésuisse mittels ZSR-Nummer – festlegt, fehlen ent sprechende Angaben betreffend Osteopathen (Ziff. 6 S. 3). Das Bun desgericht hat mit Bezug auf das besagte Rundschreiben festgehalten, dass aus einer ZSR Nummer zwar auf eine Tarifvereinbarung mit der Kranken- oder Invaliden versicherung geschlossen werden könne, dass deren Bestehen im Inva liden versicherungsrecht indes weder Voraussetzung der Leistungspflicht im Ein zelfall sei, noch die versicherte Person daraus einen Rechtsanspruch für die Über nahme entsprechender Kosten durch die Invalidenversicherung ableiten könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2011 vom 28. März 2012 E. 6.2). Der Zweck der ZSR-Nummer liegt denn auch im Wesentlichen in der erleichterten Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Versicherer und entlastet letzeren von der aufwändigen Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall, zumal der Versicherer grundsätzlich davon ausgehen darf, dass der über eine ZSR-Nummer verfügende Rechnungssteller die Voraussetzungen der Zulassung als Leistungserbringer erfüllt (BGE 135

V 237 E. 2 mit Hinweis auf BGE 132 V 303 E. 4.3.2).

Insoweit ginge die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach Osteopathie nur bei Physiotherapeuten mit einer ZSR-Nummer anerkannt werden könnte, fehl. 3.5

Die selbständige Berufsausübung als Osteopathin oder Osteopath ist im Kanton Zürich (zur Regelung auf Bundesebene das am 31. September 2016 im Parla ment verabschiedete Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe [GesBG]) grund sätzlich erlaubt, ohne dass dafür eine entsprechende Bewilligung der zuständi gen Gesundheitsdirektion erforderlich ist. Ebenso wenig besteht eine diesbezügliche Meldepflicht. Lediglich die selbständige Tätigkeit unter dem von der Schweize rischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) verliehenen interkantonalen Diplom als Osteopathin oder Osteopath untersteht der Bewilligung zur Titelführung (§ 65 in Verbindung mit § 3 lit. g des zürcherischen Gesundheitsgesetzes [GesG] sowie § 9 der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe [nuMedBV]; vgl. auch Merkblatt Nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich der Gesund heitsdirektion vom Juni 2016, S. 1 und S. 2).

Im Nationalen Register über Gesundheitsberufe ( www.nareg.ch ) ist A.___ als Osteopathin mit GDK-Diplom sowie als anerkannte Physiothera peutin eingetragen. Ob A.___ über die entsprechende kantonale Bewilligung zur Titelführung verfügt, ist weder aus dem Registereintrag noch den Akten ersichtlich. Diese Frage kann im Lichte der nachfolgenden Erwä gungen indessen offenbleiben. 3.6

3.6.1

Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen ( Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen im Besonderen ( Art. 13 IVG) setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind ( Art. 2 Abs. 1 Sa tz 2 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie ( BGE 123 V 53 E. 2b/aa , vgl.

BGE

115 V 191

E. 4b, je mit Hinweisen). Die für den Bereich der Kranken pflege entwi ckelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwen dung. Eine Vor kehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Kran kenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grund sätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invaliden ver sicherung gehen ( BGE 123 V 53

E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile des Bundes ge richts I 519/03 vom 1 1. Dezember 2003 E . 5, I 757/02 vom 11. März 2003 E.

2.1). Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invaliden ver siche rung ( Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel ( Art. 4 bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissen schaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das funda mentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167

E. 3.2 ), der wissenschaftlichen Anerkennung mithin ( BGE 125 V 21

E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc ; Urteil des Bundesgerichts I

519/03 vom 1 1. Dezember 2003 E. 5.1). 3.6.2

Die Osteopathie ist eine ganzheitliche Medizin, die der Prävention und Heilung insbesondere durch manuelle Techniken dient und sich nicht nur auf die phy sischen Symptome begrenzt, sondern auch die Lebensgewohnheiten und den allge meinen Gesundheitszustand des Patienten berücksichtigt (vgl. http://osteo pathes-suisses.ch/public/de/pages/104 , abgerufen am 20. März 2017). Sie zählt zu den komplementärmedizinischen Fachrichtungen, denen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Regel ein ausrei chender Wirk samkeitsnachweis (vgl. E. 3.6.1 hievor) fehlt (Urteil des Bundesge richts 9C_108/2014 vom 26. September 2014 E. 3.5.3; vgl. auch Eugster, Kran ken versicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungs recht Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 612 Rz 669; ferner auch Bericht des Bun desrates vom 13. Mai 2015 betreffend Komplementärmedizin: Stand der Umsetzung von Art. 118a der Bundesverfassung – Schwerpunkt: Leistungs pflicht der obliga to rischen Krankenpflegeversicherung, S. 3 Ziff. 1.1 und S. 11 Ziff. 7.2).

Die osteopathische Therapie findet keine Erwähnung in der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kranken pflege-Leistungsverordnung, KLV) und zwar weder unter dem Titel der von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktikern und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (Art. 1 KLV und Anhang 1 zur KLV, Art. 33 lit. a der Krankenverordnung [KVV] in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversi cherung [KVG]), noch unter dem Titel neuer oder umstrittener Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befin den (dies im Gegensatz zu sechs im Anhang 1 Ziff. 10 zur KLV genannten komplementärmedizinischen Fachrichtungen; Art. 33 lit. c KVV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 KVG), noch unter dem Titel der auf Anordnung oder im Auf trag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachten Leistungen (Art. 5-11 KLV, Art. 33 lit. b KVV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 KVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 174/03 vom 28. Dezember 2004 E. 6.2). Die Osteopathie stellt somit keine Leistung dar , deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflege versicher ung übernommen wird, weshalb sie auch nicht als medizinische Mass nahme nach Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung geht. Entspre chend sieht auch das IV-Rundschreiben Nr. 307 des BSV vom 24. Januar 2012 betreffend Vergütung der ärztlichen Komplementärmedizin durch die IV keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Osteopathie vor. 3.6.3

Im „Arztbericht für Versicherte vor dem 2 0. Altersjahr" beantwortete Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, die Frage der IV Stelle, ob Osteopathie im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen notwen dig sei, mit Ja, unter der Begründung, dass eine Arthrogrypose ( ange borene Gelenksteife ) mit leichtem Schiefhals nach links, leichter Skoliose, Klino daktylie Dig V F uss rechts und Dig l F uss links sowie Talus verticalis beidseits (ange meldet unter der Ziffer 181 GgV Anhang) bestehe. Als therapiebedürftige Symptome nannte sie Kontrakturen an sämtlichen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten sowie Spannung durch Gelenksein schränkung und Fehl haltung der Wirbelsäule. Das Therapieziel bestehe darin, mittels manueller Mobilisation Kontrakturen und Extensionsdefizite zu lösen, die Bewegungsfrei heit der Gelenke und des Gewebes respektive die Funktion im Alltag zu verbes sern, die vertikale Aufrichtung zu unterstützen und die neuromuskuläre und craniosacrale Entwicklung zu fördern ( Urk. 3/3).

Mit Rechnung vom 2 9. Dezember 2015 wies A.___ die vorliegend in Frage stehenden Leistungen unter dem Titel „Bezeichnung/Methode" ausdrück lich als „Osteopathie/Etiopathie" (drei Einheiten [am 2 6. Oktober, 23.

November und 1 2. Dezember 2015] zu 45 Minuten beziehungsweise zweimal 30 Minuten zum Ansatz von Fr. 200. -- pro Stunde; Gesamtbetrag von Fr. 350. -- ) aus. Zudem stand die Beschwerdeführerin im in der Rechnung erwähnten Zeitraum (Oktober bis Dezember 2015) mindestens während der Monate Oktober und November (mit mutmasslich ähnlichem Therapieziel) mehrfach bei der Physio therapeutin C.___ in physiotherapeutischer Behandlung (Urk.

6/62/1). Ent sprechend gehen die Kosten für die von A.___ erbrachten Leistungen nicht als medizinische Massnahme nach Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversiche rung. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei A.___ um eine anerkannte Physiotherapeutin (mit ZSR-Nummer) handelt oder nicht. Massge bend ist, dass der von ihr erklärtermassen angewandten (durch die obligatori sche Kranken pflege versicherung nicht zu übernehmenden) Osteopathie ein aus reichender Wirksamkeitsnachweis fehlt (vgl. E. 3.6.1 und E.

3.6.2 hievor). Die Verfügung vom 2 9. April 2016 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens.

Anzumerken bleibt allerdings, dass sich in der tatsächlichen Praxis von Physio therapeuten mit Zusatzausbildung in Osteopathie eine klare Abgrenzung zwi schen physiotherapeutischen und osteopathischen Behandlungstechniken mit unter als schwierig erweisen dürfte, da sich die (strukturelle) Osteopathie teilweise mit der in der Physiotherapie praktizierten manuellen Therapie über lappt. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden

Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 2014, wurde von ihrer Mutter am 20. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen Verhältnisse ab, wobei seitens der behandelnden Ärzte des Kinderspitals A.___ die Geburtsgebrechen Ziffer 177 (übrige angeborene Defekte und Miss bildungen der Gliedmassen, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gips verband notwendig sind), Ziffer 181 (angeborene Versteifung von Gelenken in Beuge- oder Streckstellung [Krummgelenkigkeit]) sowie Ziffer 193 (angeborener Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) diagnostiziert wurden (Urk. 6/17 S. 2). In der Folge erteilte die IV Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 181 GgV Anhang diverse Kostengutsprachen für medi zinische Massnahmen (insbesondere für ambulante Physiotherapie sowie für Behandlungs- und Bedienungsgeräte; Urk. 6/18-20, Urk. 6/47, Urk. 6/58, Urk. 6/77 und Urk. 6/98), lehnte indessen einen Anspruch auf medizinische Mass nahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 193 GgV Anhang sowie eine Kostengutsprache für eine genetische Untersuchung bezüglich des Geburts gebrechens Ziffer 181 GgV Anhang ab (Urk. 6/31 und Urk. 6/55). Nach durch ge führtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 6/86) wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutsprache für Osteopathie mit Verfügung vom 29. April 2016 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs.

E. 1.2 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien , sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b). 2.

E. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Ab s. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG ).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsabweisenden Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Kosten für Osteopathie könnten in begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit einem Geburts gebrechen von der Invalidenversicherung übernommen werden. Vor aus setzung sei, dass die Osteopathie durch eine anerkannte Therapiestelle für Physiotherapie durchgeführt werde. Da die Osteopathin A.___ aber keine anerkannte Physiotherapeutin (mit ZSR-Nummer) sei, könnten die entsprechenden Kosten nicht übernommen werden (Urk. 2 S. 1, Urk. 5 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wandte die Mutter der Versicherten ein, bei A.___ handle es sich um eine diplomierte Physiotherapeutin, welche in der Vergan genheit über eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) verfügt habe. A.___ habe ihre ZSR-Nummer nach Abschluss ihrer Zusatzausbil dung als Osteopathin indessen abgeben müssen, da sie ansonsten vom Schwei zerischen Verband der Osteopathen nicht als Osteopathin anerkannt worden wäre und den Beruf nicht hätte ausüben können. Da die Kosten für Osteopathie in der Schweiz überdies nur im Rahmen einer Zusatzversicherung gedeckt wür den, sämtliche Krankenversicherer die Beschwerdeführerin als Zusatzversicherte indessen abgelehnt hätten, sei sie nicht der Lage, Osteopathie-Leistungen in Anspruch zu nehmen, sofern sie nicht selber dafür aufkomme (Urk. 1 Ziff. 12- 18).

E. 2.3 Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Invalidenversicherung die von A.___ durchgeführte osteopathische Behandlung des Geburtsge brechens Ziffer 181 GgV

Anhang als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG zu übernehmen hat. Die positive Wirkung der Osteopathie bei der Beschwerdeführerin und die Anordnung der entsprechenden Therapie durch einen Arzt sind

ausgewiesen (vgl. Urk. 6/81/4-7 S. 2) und werden seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 5 S. 1).

E. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV).

Zu den invalidenversicherungsrechtlich anerkannten Geburtsgebrechen gehört auch die angeborene Versteifung von Gelenken in Beuge- oder Streckstellung (Ziffer 181 GgV Anhang), wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten (sowie Zahnärzten und Apothekern) frei. Das freie Arztwahlrecht steht einzig unter dem Vorbehalt des Entzugs der Behandlungsbefugnis aus wichtigen Gründen (Art. 26 Abs. 4 IVG).

Analog dem freien Arztwahlrecht statuiert Art. 26 bis Abs. 1 IVG auch mit Bezug auf medizinische Hilfspersonen ein freies Wahlrecht der Versicherten, doch ist dieses im weiteren Masse eingeschränkt als jenes. Einerseits steht das Recht der Versicherten auf freie Wahl der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungs erbringer) unter dem Vorbehalt, dass diese „den kantonalen Vor schriften und den Anforderungen der Versicherung genügen“ (Art. 26 bis Abs. 2 letzter Halbsatz IVG). Andererseits ist der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 26 bis Abs. 2 IVG eingeräumte Delegationskompetenz befugt, Vorschriften über die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen (und von anderen Leis tungserbringern) zu erlassen.

Mit Bezug auf die medizinischen Hilfspersonen hat der Bundesrat von dieser Befugnis (abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen) keinen Gebrauch gemacht, weshalb der Vorbehalt der bundesrechtlichen Zulassungs vorschriften gemäss Art. 26 bis Abs. 2 IVG in diesem Leistungsbereich nicht zum Zug kommt (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Aufl. 2014, Rz 3 zu Art. 26 bis IVG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfsperso nen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um die Zusam menarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzule gen. Der Bundesrat hat diese Kompetenz in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert und in Abs. 3 dieser Bestimmung statuiert, dass die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen für Personen (und Stellen), die Ein gliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizu treten, als Mindestanforderung im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG gelten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die „Anforderungen der Versicherung“ im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG näher ausgeführt. Das in Art. 26 bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten beruflichen Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen durch führen, gleichgültig, ob sie dem Vertrag beigetreten sind oder nicht (Urteile des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. September 2000 E. 2c und I 174/03 vom 28. Dezember 2004 E. 5.1). Soweit kein solcher Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Art. 27 Abs. 3 IVG).

Mit Bezug auf Osteopathen bestehen weder Verträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG noch eine Festsetzung von Höchstbeträgen gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG.

E. 3.3 Die Invalidenversicherung sieht - im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) - keinen abschliessenden Katalog der Hilfspersonen vor, welche zur Vornahme medizi nischer Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG berechtigt sind. Ent sprechend gelten sämtliche Personen als Hilfspersonen, die medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 f. IVG vornehmen und die Voraussetzungen von Art. 26 bis IVG erfüllen. Der Umstand, dass Osteopathen in Rz 1202 des Kreis schreiben s des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die medi zini schen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) nicht erwähnt werden, schliesst somit eine entsprechende Leistungspflicht der Invali denversicherung nicht aus (Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversiche rung, Bern 2011, S. 102 Rz 166 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 174/03 vom 28. Dezember 2004 E. 5.2 f.; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 26 bis N 4) .

E. 3.4 Das IV-Rundschreiben Nr. 232 des BSV vom 2. März 2006 betreffend Kosten ver gütung für medizinische Massnahmen nach Art. 12 und Art. 13 IVG lautet dahin, dass ein Leistungserbringer grundsätzlich dann anerkannt ist, wenn er einer Tarifvereinbarung mit der Invalidenversicherung beigetreten ist. Er ist dann entweder auf einer Therapeutenliste aufgeführt oder erhält eine Identifika tions nummer (Ziff. 6 S. 2). Während das Rundschreiben die Anerken nung von Ärzten, Zahnärzten, Spitälern und Physiotherapeuten – für letztere erfolgt die Anerkennung durch santésuisse mittels ZSR-Nummer – festlegt, fehlen ent sprechende Angaben betreffend Osteopathen (Ziff. 6 S. 3). Das Bun desgericht hat mit Bezug auf das besagte Rundschreiben festgehalten, dass aus einer ZSR Nummer zwar auf eine Tarifvereinbarung mit der Kranken- oder Invaliden versicherung geschlossen werden könne, dass deren Bestehen im Inva liden versicherungsrecht indes weder Voraussetzung der Leistungspflicht im Ein zelfall sei, noch die versicherte Person daraus einen Rechtsanspruch für die Über nahme entsprechender Kosten durch die Invalidenversicherung ableiten könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2011 vom 28. März 2012 E. 6.2). Der Zweck der ZSR-Nummer liegt denn auch im Wesentlichen in der erleichterten Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Versicherer und entlastet letzeren von der aufwändigen Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall, zumal der Versicherer grundsätzlich davon ausgehen darf, dass der über eine ZSR-Nummer verfügende Rechnungssteller die Voraussetzungen der Zulassung als Leistungserbringer erfüllt (BGE 135

V 237 E. 2 mit Hinweis auf BGE 132 V 303 E. 4.3.2).

Insoweit ginge die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach Osteopathie nur bei Physiotherapeuten mit einer ZSR-Nummer anerkannt werden könnte, fehl.

E. 3.5 Die selbständige Berufsausübung als Osteopathin oder Osteopath ist im Kanton Zürich (zur Regelung auf Bundesebene das am 31. September 2016 im Parla ment verabschiedete Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe [GesBG]) grund sätzlich erlaubt, ohne dass dafür eine entsprechende Bewilligung der zuständi gen Gesundheitsdirektion erforderlich ist. Ebenso wenig besteht eine diesbezügliche Meldepflicht. Lediglich die selbständige Tätigkeit unter dem von der Schweize rischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) verliehenen interkantonalen Diplom als Osteopathin oder Osteopath untersteht der Bewilligung zur Titelführung (§ 65 in Verbindung mit § 3 lit. g des zürcherischen Gesundheitsgesetzes [GesG] sowie § 9 der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe [nuMedBV]; vgl. auch Merkblatt Nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich der Gesund heitsdirektion vom Juni 2016, S. 1 und S. 2).

Im Nationalen Register über Gesundheitsberufe ( www.nareg.ch ) ist A.___ als Osteopathin mit GDK-Diplom sowie als anerkannte Physiothera peutin eingetragen. Ob A.___ über die entsprechende kantonale Bewilligung zur Titelführung verfügt, ist weder aus dem Registereintrag noch den Akten ersichtlich. Diese Frage kann im Lichte der nachfolgenden Erwä gungen indessen offenbleiben.

E. 3.6.1 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen ( Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen im Besonderen ( Art. 13 IVG) setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind ( Art. 2 Abs. 1 Sa tz 2 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie ( BGE 123 V 53 E. 2b/aa , vgl.

BGE

115 V 191

E. 4b, je mit Hinweisen). Die für den Bereich der Kranken pflege entwi ckelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwen dung. Eine Vor kehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Kran kenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grund sätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invaliden ver sicherung gehen ( BGE 123 V 53

E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile des Bundes ge richts I 519/03 vom 1 1. Dezember 2003 E . 5, I 757/02 vom 11. März 2003 E.

2.1). Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invaliden ver siche rung ( Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel ( Art.

E. 3.6.2 hievor). Die Verfügung vom 2 9. April 2016 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens.

Anzumerken bleibt allerdings, dass sich in der tatsächlichen Praxis von Physio therapeuten mit Zusatzausbildung in Osteopathie eine klare Abgrenzung zwi schen physiotherapeutischen und osteopathischen Behandlungstechniken mit unter als schwierig erweisen dürfte, da sich die (strukturelle) Osteopathie teilweise mit der in der Physiotherapie praktizierten manuellen Therapie über lappt.

E. 3.6.3 Im „Arztbericht für Versicherte vor dem 2 0. Altersjahr" beantwortete Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, die Frage der IV Stelle, ob Osteopathie im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen notwen dig sei, mit Ja, unter der Begründung, dass eine Arthrogrypose ( ange borene Gelenksteife ) mit leichtem Schiefhals nach links, leichter Skoliose, Klino daktylie Dig V F uss rechts und Dig l F uss links sowie Talus verticalis beidseits (ange meldet unter der Ziffer 181 GgV Anhang) bestehe. Als therapiebedürftige Symptome nannte sie Kontrakturen an sämtlichen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten sowie Spannung durch Gelenksein schränkung und Fehl haltung der Wirbelsäule. Das Therapieziel bestehe darin, mittels manueller Mobilisation Kontrakturen und Extensionsdefizite zu lösen, die Bewegungsfrei heit der Gelenke und des Gewebes respektive die Funktion im Alltag zu verbes sern, die vertikale Aufrichtung zu unterstützen und die neuromuskuläre und craniosacrale Entwicklung zu fördern ( Urk. 3/3).

Mit Rechnung vom 2 9. Dezember 2015 wies A.___ die vorliegend in Frage stehenden Leistungen unter dem Titel „Bezeichnung/Methode" ausdrück lich als „Osteopathie/Etiopathie" (drei Einheiten [am 2 6. Oktober, 23.

November und 1 2. Dezember 2015] zu 45 Minuten beziehungsweise zweimal 30 Minuten zum Ansatz von Fr. 200. -- pro Stunde; Gesamtbetrag von Fr. 350. -- ) aus. Zudem stand die Beschwerdeführerin im in der Rechnung erwähnten Zeitraum (Oktober bis Dezember 2015) mindestens während der Monate Oktober und November (mit mutmasslich ähnlichem Therapieziel) mehrfach bei der Physio therapeutin C.___ in physiotherapeutischer Behandlung (Urk.

6/62/1). Ent sprechend gehen die Kosten für die von A.___ erbrachten Leistungen nicht als medizinische Massnahme nach Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversiche rung. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei A.___ um eine anerkannte Physiotherapeutin (mit ZSR-Nummer) handelt oder nicht. Massge bend ist, dass der von ihr erklärtermassen angewandten (durch die obligatori sche Kranken pflege versicherung nicht zu übernehmenden) Osteopathie ein aus reichender Wirksamkeitsnachweis fehlt (vgl. E. 3.6.1 und E.

E. 4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden

Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr.

E. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00611 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 20. März 2017 in Sachen X.___ , geb. 2014 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 2014, wurde von ihrer Mutter am 20. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen Verhältnisse ab, wobei seitens der behandelnden Ärzte des Kinderspitals A.___ die Geburtsgebrechen Ziffer 177 (übrige angeborene Defekte und Miss bildungen der Gliedmassen, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gips verband notwendig sind), Ziffer 181 (angeborene Versteifung von Gelenken in Beuge- oder Streckstellung [Krummgelenkigkeit]) sowie Ziffer 193 (angeborener Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) diagnostiziert wurden (Urk. 6/17 S. 2). In der Folge erteilte die IV Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 181 GgV Anhang diverse Kostengutsprachen für medi zinische Massnahmen (insbesondere für ambulante Physiotherapie sowie für Behandlungs- und Bedienungsgeräte; Urk. 6/18-20, Urk. 6/47, Urk. 6/58, Urk. 6/77 und Urk. 6/98), lehnte indessen einen Anspruch auf medizinische Mass nahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 193 GgV Anhang sowie eine Kostengutsprache für eine genetische Untersuchung bezüglich des Geburts gebrechens Ziffer 181 GgV Anhang ab (Urk. 6/31 und Urk. 6/55). Nach durch ge führtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 6/86) wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutsprache für Osteopathie mit Verfügung vom 29. April 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 26. Mai 2016 unter Beilage ihres Einwands vom 16. März 2016 sowie diverser Unterlagen der Osteopathin A.___ (Urk. 3/1 und Urk. 3/4-7) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. April 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei Kostengutsprache für Osteopathie zu leisten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2016 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Ab s. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG ).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV).

Zu den invalidenversicherungsrechtlich anerkannten Geburtsgebrechen gehört auch die angeborene Versteifung von Gelenken in Beuge- oder Streckstellung (Ziffer 181 GgV Anhang), wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden ist. 1.2

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien , sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsabweisenden Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Kosten für Osteopathie könnten in begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit einem Geburts gebrechen von der Invalidenversicherung übernommen werden. Vor aus setzung sei, dass die Osteopathie durch eine anerkannte Therapiestelle für Physiotherapie durchgeführt werde. Da die Osteopathin A.___ aber keine anerkannte Physiotherapeutin (mit ZSR-Nummer) sei, könnten die entsprechenden Kosten nicht übernommen werden (Urk. 2 S. 1, Urk. 5 S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Mutter der Versicherten ein, bei A.___ handle es sich um eine diplomierte Physiotherapeutin, welche in der Vergan genheit über eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) verfügt habe. A.___ habe ihre ZSR-Nummer nach Abschluss ihrer Zusatzausbil dung als Osteopathin indessen abgeben müssen, da sie ansonsten vom Schwei zerischen Verband der Osteopathen nicht als Osteopathin anerkannt worden wäre und den Beruf nicht hätte ausüben können. Da die Kosten für Osteopathie in der Schweiz überdies nur im Rahmen einer Zusatzversicherung gedeckt wür den, sämtliche Krankenversicherer die Beschwerdeführerin als Zusatzversicherte indessen abgelehnt hätten, sei sie nicht der Lage, Osteopathie-Leistungen in Anspruch zu nehmen, sofern sie nicht selber dafür aufkomme (Urk. 1 Ziff. 12- 18). 2.3

Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Invalidenversicherung die von A.___ durchgeführte osteopathische Behandlung des Geburtsge brechens Ziffer 181 GgV

Anhang als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG zu übernehmen hat. Die positive Wirkung der Osteopathie bei der Beschwerdeführerin und die Anordnung der entsprechenden Therapie durch einen Arzt sind

ausgewiesen (vgl. Urk. 6/81/4-7 S. 2) und werden seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 5 S. 1).

3.

3.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten (sowie Zahnärzten und Apothekern) frei. Das freie Arztwahlrecht steht einzig unter dem Vorbehalt des Entzugs der Behandlungsbefugnis aus wichtigen Gründen (Art. 26 Abs. 4 IVG).

Analog dem freien Arztwahlrecht statuiert Art. 26 bis Abs. 1 IVG auch mit Bezug auf medizinische Hilfspersonen ein freies Wahlrecht der Versicherten, doch ist dieses im weiteren Masse eingeschränkt als jenes. Einerseits steht das Recht der Versicherten auf freie Wahl der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungs erbringer) unter dem Vorbehalt, dass diese „den kantonalen Vor schriften und den Anforderungen der Versicherung genügen“ (Art. 26 bis Abs. 2 letzter Halbsatz IVG). Andererseits ist der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 26 bis Abs. 2 IVG eingeräumte Delegationskompetenz befugt, Vorschriften über die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen (und von anderen Leis tungserbringern) zu erlassen.

Mit Bezug auf die medizinischen Hilfspersonen hat der Bundesrat von dieser Befugnis (abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen) keinen Gebrauch gemacht, weshalb der Vorbehalt der bundesrechtlichen Zulassungs vorschriften gemäss Art. 26 bis Abs. 2 IVG in diesem Leistungsbereich nicht zum Zug kommt (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Aufl. 2014, Rz 3 zu Art. 26 bis IVG). 3.2

Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfsperso nen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um die Zusam menarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzule gen. Der Bundesrat hat diese Kompetenz in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert und in Abs. 3 dieser Bestimmung statuiert, dass die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen für Personen (und Stellen), die Ein gliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizu treten, als Mindestanforderung im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG gelten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die „Anforderungen der Versicherung“ im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG näher ausgeführt. Das in Art. 26 bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten beruflichen Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen durch führen, gleichgültig, ob sie dem Vertrag beigetreten sind oder nicht (Urteile des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. September 2000 E. 2c und I 174/03 vom 28. Dezember 2004 E. 5.1). Soweit kein solcher Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Art. 27 Abs. 3 IVG).

Mit Bezug auf Osteopathen bestehen weder Verträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG noch eine Festsetzung von Höchstbeträgen gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG. 3.3

Die Invalidenversicherung sieht - im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) - keinen abschliessenden Katalog der Hilfspersonen vor, welche zur Vornahme medizi nischer Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG berechtigt sind. Ent sprechend gelten sämtliche Personen als Hilfspersonen, die medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 f. IVG vornehmen und die Voraussetzungen von Art. 26 bis IVG erfüllen. Der Umstand, dass Osteopathen in Rz 1202 des Kreis schreiben s des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die medi zini schen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) nicht erwähnt werden, schliesst somit eine entsprechende Leistungspflicht der Invali denversicherung nicht aus (Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversiche rung, Bern 2011, S. 102 Rz 166 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 174/03 vom 28. Dezember 2004 E. 5.2 f.; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 26 bis N 4) . 3.4

Das IV-Rundschreiben Nr. 232 des BSV vom 2. März 2006 betreffend Kosten ver gütung für medizinische Massnahmen nach Art. 12 und Art. 13 IVG lautet dahin, dass ein Leistungserbringer grundsätzlich dann anerkannt ist, wenn er einer Tarifvereinbarung mit der Invalidenversicherung beigetreten ist. Er ist dann entweder auf einer Therapeutenliste aufgeführt oder erhält eine Identifika tions nummer (Ziff. 6 S. 2). Während das Rundschreiben die Anerken nung von Ärzten, Zahnärzten, Spitälern und Physiotherapeuten – für letztere erfolgt die Anerkennung durch santésuisse mittels ZSR-Nummer – festlegt, fehlen ent sprechende Angaben betreffend Osteopathen (Ziff. 6 S. 3). Das Bun desgericht hat mit Bezug auf das besagte Rundschreiben festgehalten, dass aus einer ZSR Nummer zwar auf eine Tarifvereinbarung mit der Kranken- oder Invaliden versicherung geschlossen werden könne, dass deren Bestehen im Inva liden versicherungsrecht indes weder Voraussetzung der Leistungspflicht im Ein zelfall sei, noch die versicherte Person daraus einen Rechtsanspruch für die Über nahme entsprechender Kosten durch die Invalidenversicherung ableiten könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2011 vom 28. März 2012 E. 6.2). Der Zweck der ZSR-Nummer liegt denn auch im Wesentlichen in der erleichterten Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Versicherer und entlastet letzeren von der aufwändigen Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall, zumal der Versicherer grundsätzlich davon ausgehen darf, dass der über eine ZSR-Nummer verfügende Rechnungssteller die Voraussetzungen der Zulassung als Leistungserbringer erfüllt (BGE 135

V 237 E. 2 mit Hinweis auf BGE 132 V 303 E. 4.3.2).

Insoweit ginge die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach Osteopathie nur bei Physiotherapeuten mit einer ZSR-Nummer anerkannt werden könnte, fehl. 3.5

Die selbständige Berufsausübung als Osteopathin oder Osteopath ist im Kanton Zürich (zur Regelung auf Bundesebene das am 31. September 2016 im Parla ment verabschiedete Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe [GesBG]) grund sätzlich erlaubt, ohne dass dafür eine entsprechende Bewilligung der zuständi gen Gesundheitsdirektion erforderlich ist. Ebenso wenig besteht eine diesbezügliche Meldepflicht. Lediglich die selbständige Tätigkeit unter dem von der Schweize rischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) verliehenen interkantonalen Diplom als Osteopathin oder Osteopath untersteht der Bewilligung zur Titelführung (§ 65 in Verbindung mit § 3 lit. g des zürcherischen Gesundheitsgesetzes [GesG] sowie § 9 der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe [nuMedBV]; vgl. auch Merkblatt Nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich der Gesund heitsdirektion vom Juni 2016, S. 1 und S. 2).

Im Nationalen Register über Gesundheitsberufe ( www.nareg.ch ) ist A.___ als Osteopathin mit GDK-Diplom sowie als anerkannte Physiothera peutin eingetragen. Ob A.___ über die entsprechende kantonale Bewilligung zur Titelführung verfügt, ist weder aus dem Registereintrag noch den Akten ersichtlich. Diese Frage kann im Lichte der nachfolgenden Erwä gungen indessen offenbleiben. 3.6

3.6.1

Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen ( Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen im Besonderen ( Art. 13 IVG) setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind ( Art. 2 Abs. 1 Sa tz 2 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie ( BGE 123 V 53 E. 2b/aa , vgl.

BGE

115 V 191

E. 4b, je mit Hinweisen). Die für den Bereich der Kranken pflege entwi ckelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwen dung. Eine Vor kehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Kran kenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grund sätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invaliden ver sicherung gehen ( BGE 123 V 53

E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile des Bundes ge richts I 519/03 vom 1 1. Dezember 2003 E . 5, I 757/02 vom 11. März 2003 E.

2.1). Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invaliden ver siche rung ( Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel ( Art. 4 bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissen schaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das funda mentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167

E. 3.2 ), der wissenschaftlichen Anerkennung mithin ( BGE 125 V 21

E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc ; Urteil des Bundesgerichts I

519/03 vom 1 1. Dezember 2003 E. 5.1). 3.6.2

Die Osteopathie ist eine ganzheitliche Medizin, die der Prävention und Heilung insbesondere durch manuelle Techniken dient und sich nicht nur auf die phy sischen Symptome begrenzt, sondern auch die Lebensgewohnheiten und den allge meinen Gesundheitszustand des Patienten berücksichtigt (vgl. http://osteo pathes-suisses.ch/public/de/pages/104 , abgerufen am 20. März 2017). Sie zählt zu den komplementärmedizinischen Fachrichtungen, denen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Regel ein ausrei chender Wirk samkeitsnachweis (vgl. E. 3.6.1 hievor) fehlt (Urteil des Bundesge richts 9C_108/2014 vom 26. September 2014 E. 3.5.3; vgl. auch Eugster, Kran ken versicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungs recht Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 612 Rz 669; ferner auch Bericht des Bun desrates vom 13. Mai 2015 betreffend Komplementärmedizin: Stand der Umsetzung von Art. 118a der Bundesverfassung – Schwerpunkt: Leistungs pflicht der obliga to rischen Krankenpflegeversicherung, S. 3 Ziff. 1.1 und S. 11 Ziff. 7.2).

Die osteopathische Therapie findet keine Erwähnung in der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kranken pflege-Leistungsverordnung, KLV) und zwar weder unter dem Titel der von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktikern und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (Art. 1 KLV und Anhang 1 zur KLV, Art. 33 lit. a der Krankenverordnung [KVV] in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversi cherung [KVG]), noch unter dem Titel neuer oder umstrittener Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befin den (dies im Gegensatz zu sechs im Anhang 1 Ziff. 10 zur KLV genannten komplementärmedizinischen Fachrichtungen; Art. 33 lit. c KVV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 KVG), noch unter dem Titel der auf Anordnung oder im Auf trag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachten Leistungen (Art. 5-11 KLV, Art. 33 lit. b KVV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 KVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 174/03 vom 28. Dezember 2004 E. 6.2). Die Osteopathie stellt somit keine Leistung dar , deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflege versicher ung übernommen wird, weshalb sie auch nicht als medizinische Mass nahme nach Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung geht. Entspre chend sieht auch das IV-Rundschreiben Nr. 307 des BSV vom 24. Januar 2012 betreffend Vergütung der ärztlichen Komplementärmedizin durch die IV keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Osteopathie vor. 3.6.3

Im „Arztbericht für Versicherte vor dem 2 0. Altersjahr" beantwortete Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, die Frage der IV Stelle, ob Osteopathie im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen notwen dig sei, mit Ja, unter der Begründung, dass eine Arthrogrypose ( ange borene Gelenksteife ) mit leichtem Schiefhals nach links, leichter Skoliose, Klino daktylie Dig V F uss rechts und Dig l F uss links sowie Talus verticalis beidseits (ange meldet unter der Ziffer 181 GgV Anhang) bestehe. Als therapiebedürftige Symptome nannte sie Kontrakturen an sämtlichen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten sowie Spannung durch Gelenksein schränkung und Fehl haltung der Wirbelsäule. Das Therapieziel bestehe darin, mittels manueller Mobilisation Kontrakturen und Extensionsdefizite zu lösen, die Bewegungsfrei heit der Gelenke und des Gewebes respektive die Funktion im Alltag zu verbes sern, die vertikale Aufrichtung zu unterstützen und die neuromuskuläre und craniosacrale Entwicklung zu fördern ( Urk. 3/3).

Mit Rechnung vom 2 9. Dezember 2015 wies A.___ die vorliegend in Frage stehenden Leistungen unter dem Titel „Bezeichnung/Methode" ausdrück lich als „Osteopathie/Etiopathie" (drei Einheiten [am 2 6. Oktober, 23.

November und 1 2. Dezember 2015] zu 45 Minuten beziehungsweise zweimal 30 Minuten zum Ansatz von Fr. 200. -- pro Stunde; Gesamtbetrag von Fr. 350. -- ) aus. Zudem stand die Beschwerdeführerin im in der Rechnung erwähnten Zeitraum (Oktober bis Dezember 2015) mindestens während der Monate Oktober und November (mit mutmasslich ähnlichem Therapieziel) mehrfach bei der Physio therapeutin C.___ in physiotherapeutischer Behandlung (Urk.

6/62/1). Ent sprechend gehen die Kosten für die von A.___ erbrachten Leistungen nicht als medizinische Massnahme nach Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversiche rung. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei A.___ um eine anerkannte Physiotherapeutin (mit ZSR-Nummer) handelt oder nicht. Massge bend ist, dass der von ihr erklärtermassen angewandten (durch die obligatori sche Kranken pflege versicherung nicht zu übernehmenden) Osteopathie ein aus reichender Wirksamkeitsnachweis fehlt (vgl. E. 3.6.1 und E.

3.6.2 hievor). Die Verfügung vom 2 9. April 2016 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens.

Anzumerken bleibt allerdings, dass sich in der tatsächlichen Praxis von Physio therapeuten mit Zusatzausbildung in Osteopathie eine klare Abgrenzung zwi schen physiotherapeutischen und osteopathischen Behandlungstechniken mit unter als schwierig erweisen dürfte, da sich die (strukturelle) Osteopathie teilweise mit der in der Physiotherapie praktizierten manuellen Therapie über lappt. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden

Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais