Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1956, war von März 1981 bis Anfang Februar 2002 für die Y.___ Bauunternehmung als Kranführer und Bauarbeiter tätig (Urk. 7/8/1). Nach einem Verhebetrauma im Oktober 2001 wurde ein Impin gement der rechten Schulter mit Supraspinatussehnenläsion festgestellt (Urk. 7/5/5). Der Versicherte litt ausserdem an belastunstabhängigen Lumbal gien, Nackenbeschwerden und an Schmer zen in beiden Schultern (Urk. 7/10/1-2). Am 6. Juni 2003 wurde die rechte Schulter operiert (Urk. 7/32/15).
Am 11. Dezember 2002 hatte sich der Versicherte wegen Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Arm bei der Eidge nössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und liess vom 23. Februar bis 15. März 2004 eine BEFAS-Abklärung durch die Abklärungsstelle Z.___ durchführen (Urk. 7/37). Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/40) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 17. Mai 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/42). 1.2
Am 22. März 2004 und am 3. Juni 2005 war der Versicherte in Autounfälle verwickelt, bei denen er sich jeweils eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. In der Folge litt er an Beschwerden im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm (Urk. 7/62, Urk. 7/75/164, Urk. 7/75/210). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) richtete für die Folgen des Unfalls vom 3. Juni 2005 die Taggelder und Heilkosten aus, welche sie mit Verfü gung vom 19. Juli 2006 (Urk. 7/58/1-3), bestätigt mit Einsprache entscheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/75/61-71), per 24. Juli 2006 mangels Adäquanz des Kausalzusam men han ges einstellte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2007.00081 mit Urteil vom 29. Januar 2009 ab (Urk. 7/75/21-36).
Am 10. August 2006 hatte sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/44). Die IV-Stelle zog die Unfallakten der Suva bei (Urk. 7/75) und traf weitere Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Dezember 2009, Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2010 einen Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/88). 1.3
1.3.1
Ab dem 12. Juni 2013 arbeitete der Versicherte, vermittelt durch die A.___ GmbH, temporär als Kranführer. Am 14. August 2013 zog sich der Versicherte bei einer Verkehrskollision erneut eine HWS-Distorsion zu (Urk. 7/100/44, Urk. 7/100/160, Urk. 7/100/220). Die Suva er brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/135/6). Am 10. Dezember 2013 wurde in der Rehaklinik B.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember 2013; Urk. 7/100/160-169). Ab dem 17. Januar 2014 begab sich der Versicherte in psychiatrische Behandlung im Psychia triezentrum C.___ (Bericht vom 19. Mai 2014, Urk. 7/100/86). Am
13. Oktober 2014 trat der Ver sicherte die ambulante psychiatrische Behand- lung in der Tages klinik des Psychia triezentrums D.___ an (Urk. 7/106/3, Urk. 7/109/6). 1.3.2
Am 29. September 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Inva liden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/97). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 24. Februar 2015 wurde beim Versicherten eine Gallenblasenoperation durchgeführt ( Urk. 7/114/ 3, Urk. 7/121/4, Urk. 7/121/9). Vom 28. Juli bis 7. September 2015 wurde der Versicherte in der RehaClinic E.___ interdisziplinär behandelt (Austritts bericht vom 10. September 2015, Urk. 7/121/3-14). Im Anschluss daran, vom 21. Sep tember bis 16. Oktober 2015, wurde im Auftrag der IV-Stelle in der Eingliederungsfachstelle J.___ die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten abge klärt, welche gemäss dem Schlussbericht vom 4. November 2015 ver neint wurde (Urk. 7/125/1). 1.3.3
Die Suva stellte die bisherigen gesetzlichen Versicherungsleistungen gestützt auf die psychiatrische Aktenbeurteilung vom 23. Dezember 2015 durch den Konsiliarpsychiater der Suva, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach von weiteren Therapien keine erhebliche Ver besserung der psychischen Gesundheit zu erwarten sei (Urk. 7/135/8/20), mit Verfügung vom 15. Januar 2016 wegen fehlender adäquat kausaler Unfall folgen per 31. Januar 2016 ein (Urk. 7/135/6-7).
Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom Regionalen Aerztlichen Dienst (RAD) vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/136/5-6) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels relevanter gesundheitlicher Ver änderungen seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Februar 2010 an (Urk. 7/137). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Feb ruar 2016 Einwände (Urk. 7/139). Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2016 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2016 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den medizinischen Sachverhalt korrekt zu erheben (Gutachten; Urk. 2 S. 2). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Psychiatriezentrums C.___ vom
26. April 2016 ein (Urk. 3/7). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 1. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht mit Verfügung vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht mit dem Hinweis auf die Mitteilung des schrift lichen Endentscheides zu gegebener Zeit vorbehältlich weiterer Verfahrens schritte (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 beantragte der Beschwerde führer eine mündliche Verhandlung (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Ein schränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesund heitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
1.4.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditäts grades verweigert wor den und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validitätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 .3
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 1.5
Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der In validitäts bemessung sind rechtsprechungsgemäss wie folgt verteilt: Sache des (be gutachten den) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sich tigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompe tent sind (z.B. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_437/2012 vom 6. No vemb er 2012 E. 3.2). Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesund - heit lichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hin gegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu. Viel mehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsun fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis tungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufs beratung einzuschalten (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 28; zum Ganzen: BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, aufgrund der Unterlagen der Suva sei darauf zu schliessen, dass betreffend die körperlichen Beschwerden seit der Verfügung vom 8. Februar 2010 keine richtungsweise Veränderung eingetreten sei. Gemäss der von der Suva in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung sei eine mittel gra dige depressive Episode diagnostiziert worden. Eine solche Diagnose stelle definitionsgemäss keine langdauernde, schwere Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar, welche IV-Leistungen aus zulösen vermöchte. Dem Bericht der Rehaklinik B.___ vom 16. Dezember 2013 sei zudem zu entnehmen, dass eine erhebliche Symptomausweitung, ein auffälliges Schmerzgebahren und mehrere Inkonsistenzen beschrieben wor den seien. Auch habe es Hinweise auf nicht IV-relevante psychosoziale Fak toren, so finanzielle Probleme aufgrund wiederholter Arbeitslosigkeit bereits vor dem Unfall, die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau seit Anfang 2013 und die problematische Kommunikation innerhalb der Familie gegeben. Es sei daher insgesamt von einer unveränderten IV-relevanten Situation auszugehen. Eine richtungweisende und dauerhaft veränderte medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein , die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere Abklärungen und ohne die aktuellen Berichte des Hausarztes Dr. med. H.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe , der I.___ AG und der J.___ Abklärungsstelle zu würdigen allein mit Verweis auf den Bericht der Rehaklinik B.___ aus dem Jahr 2013 verfügt. Dieser Bericht liege indes lange zurück und könne nicht als Grundlage für die Beur teilung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Mai 2016 dienen. Es sei daher entweder ein bidisziplinäres Gutach ten in Auftrag zu geben oder auf die psychiatrischen Ausführungen, wonach sich erst in Folge des erlittenen schweren Autounfalls (vom 14. August 2013) eine depressive Symptomatik mit Einschränkungen entwickelt habe, und auf die Beurteilung der J.___, welche eine Eingliederungsfähigkeit aufgrund der bestehenden Beschwerden verneint habe, abzustellen (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
29. September 2014 ( Urk. 7/97 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und inwiefern der Sach verhalt, welcher der Verfügung vom
8. Februar 2010 ( Urk. 7/88 ) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom
13. Mai 2016 in leistungs begründendem Aus mass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ist die Auszahlung einer allfälligen Rente frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. März 2015 möglich. 3. 3.1
3.1.1
In der Verfügung vom
8. Februar 2010 ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer (nach dem Unfall vom 3. Juni 2005, Urk. 7/75/210) bereits ab dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ vom 13. Oktober 2005 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100%igen Pensum zumutbar ge wesen sei. Ab dem 14. August 2006 habe auch in der angestammten Er werbstätigkeit als Kranführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestan den (Urk. 7/88/2). Dabei stützte sich die IV-Stelle aufgrund der Empfehlung von Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, vom 29. September 2009 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auf die Berichte der Rehaklinik B.___ vom 29. Juli 2005 (Austrittsbericht, Urk. 7/75/164-169), vom 29. März 2006 (ambulantes neurologisches Konsilium, Urk. 7/54) und vom 31. März 2006 (ambulanter psychiatrischer Abklärungsbericht, Urk. 7/55) sowie von Dr. med. L.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 17. August 2009 (Urk. 7/79; vgl. Feststellungsblatt vom 2. Dezember 2009, Urk. 7/83/6-8).
Gemäss dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik B.___ vom 13. Ok tober 2005 wurden die Diagnosen eines Status nach Autounfall vom 3. Juni 2005 (Heckauffahrunfall als Fahrer) mit HWS-Distorsion mit/bei medio-rechtslateraler Diskushernie C5/6, Osteochondrose und medio-bilateraler Protrusion C6/7 und eines lumbospondylogenen Syndroms links mit/bei Osteo chondorse L4/5, medio-bilateraler Diskusprotrusion L4/5 und medio-linkslateraler Protrusion L5/S1 sowie Status nach anamnestisch Schulterope ration rechts im Jahr 2003 gestellt. Für eine radikuläre Reiz- oder Ausfall symptomatik hätten keine Hinweise bestanden. Bei Austritt habe noch eine schmerzbedingte verminderte Belast barkeit der Halswirbelsäule bei nur leicht eingeschränkter Funktion und klinisch unauffälligem lokalem Weichteil be fund bestanden. Zusätzlich habe eine schmerzbedingte verminderte Belast barkeit der Lendenwirbelsäule bei nicht ein geschränkter Funktion und kli ni sch unauffälligem lokalem und Weichteilbefund vorgelegen. Die Schulter funktion sei nach der Schulteroperation im Jahr 2003 nicht wesent lich einge schränkt. Während der Hospitalisation habe der Versicherte eine deutliche Selbstlimitie rung und Symptomausweitung gezeigt. Aufgrund der unfallbe dingten Rest beschwerden bestehe medizinisch-theoretisch keine Ar beitsunfä higkeit mehr. Die zum Zeitpunkt des Unfalls bestehende Arbeitsunfä higkeit von anam nestisch 50 % bezüg lich der Schulter müsse ebenfalls revidiert werden. Medizinisch-theoretisch seien dem Patienten schulterangepasste Tätigkeiten, das heisse keine ausdauern den Überkopfarbeiten, zumutbar (Urk. 7/75/164-165).
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Bericht über das ambulante neurologische Konsilium für die Rehaklinik B.___ vom 29. März 2006 aus, bei der vor 10 Monaten durchgemachten Auffahrkollision sei es sicher zu einer HWS-Distorsion gekommen, hingegen gebe es gar keine verwertbaren Anhalte für eine allenfalls durchgemachte leichte traumatische Hirnverletzung oder eine ähnliche Verletzung. Die geklag ten Beschwerden des Patienten bezögen sich auf die weiterhin sicher beein trächtigte HWS-Beweglichkeit. Neurologisch finde sich einzig eine Asymmetrie im Gleichgewichtssystem mit leichter Beeinträchtigung, wie sie bei hier sicher noch vorhandenen Distorsionsresten im HWS-Bereich mit deutlicher Druckdo lenz nicht so selten gefunden werde. Allerdings seien mehrere angegebene Probleme, namentlich beim Einbein hüpfen oder mit dem Bewegungssehen, mit einem Fragezeichen mangels konsistenter Angaben zu versehen (Urk. 7/54).
Dr. med. N.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konnte anläss lich der ambulanten psychiatrischen Abklärung für die Rehaklinik B.___ vom 29. März 2006 keine psychi sche Störung von Krankheitswert diagno sti zieren; er hielt dafür, dass lediglich eine leichtere, nicht krankheitswertige Somatisierungstendenz (Oberbauchbeschwerden und verstärkte Kopfschmer zen unter Stress) festzustellen sei, welche allenfalls als ICD-10: F45.1 zu codieren sei. Im Vordergrund stehe eine gewisse psychische Labilisierung mit somatoformer Komponente, vorwiegend infolge einer sozialen Problematik (Geldknappheit, Differenzen zu Hause, Schlafstörun gen; Urk. 10/55).
Dr. L.___ stellte gemäss ihrem Bericht vom 17. August 2009 die Diagnosen eines chronischen cervicoradikulären Reizsyndroms C6/7 links bei Dis kus hernie C5/6, bilateraler Protrusion C6/7, Spondylarthrose mit Neurofora menstenose C4/5 links und eines chronischen lumbospondylogenen Syn droms links bei Osteochondrose L4/5, bilateraler Diskusprotrusion L4/5, mediolinkslateraler Protrusion L5/S1 sowie einer chronischen Periarthro pa thia humeroscapularis (PHS) rechts bei Rotatorenmanschettenruptur links bei Status nach Schulterarthroskopie mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne im Jahr 2003 (Urk. 7/79/1). Der Beschwerdeführer sei ab dem 14. August 2006 als Kranführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/79/5).
Von diesem medizinischen Hintergrund ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1
Mit der Neuanmeldung vom 29. September 2014 wurden die Beschwerden zufolge des neuen Unfalls vom 14. August 2013 geltend gemacht (Urk. 7/97/5). Der Beschwerdeführer hatte beim Unfall, bei dem er als Fahrer eines PW nach abrupter Bremsung mit einem vor ihm abbiegenden LKW frontal kollidiert war (Urk. 7/100/191), erneut eine HWS-Distorsion erlitten (vgl. Bericht von med. pract. O.___ vom 21. August 2013, Urk. 7/100/209). Der Beschwerdeführer arbeitete nach dem Unfall noch ein paar Stunden als Kranführer. Hernach klagte er über Nacken-, Kopf- und beidseitige Schulterbeschwerden, Schwindel, Übelkeit und Schlaf störun gen (Urk. 7/100/165, Urk. 7/100/188, Urk. 7/100/209) sowie im Verlauf ausser dem über Kraftlosig keit in den Armen, verstärkte Lumbalgien, Magenbe schwer den, Vergess lichkeit und psy chische Beschwer den (Urk. 7/100/86, Urk. 7/100/91-92, Urk. 7/100/162, Urk. 7/100/165, Urk. 7/114/2-3).
Die bildgebende Abklärung mittels Magnetresonanz tomo graphie (MRT) ergab keine signifikante Änderung zu einem MRT vom 7. April 2010 und kein Nachweis einer traumatischen Läsion (Urk. 7/100/103-204). Auch die a m
23. Juli 2014 durch den medizinische n Dienst der Suva durchgeführte otoneuro logische Untersuchung ergab unauffällige Befunde (Bericht vom
25. Juli 2014; Urk. 7/100/41-45).
Im Bericht vom 16. Dezember 2013 der Rehaklinik B.___, wo am 10. Dezember 2013 zu handen der Unfallversicherung ein ambulantes Assess ment durchgeführt worden war (Urk. 7/100/160-169), wurde festgehal ten, dass eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung festge stellt worden sei. Es werde daher em pfohlen, bei der Interpretation der Befunde die empfohlene psychia trische Abklärung zu berücksichtigen. Es werde Physio therapie mit Heimprogramm, eine psychologische Konsiliaruntersuchung und wegen rezidi vieren der Magen schmerzen eine gastroenterologische Unter suchung em pfohlen. Es sei dann von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 7/100/163-164, Urk. 7/100/169).
Die Ärzte des Psychia triezentrum s
C.___, wo der Beschwerdeführer ab dem 17. Januar 2014 regelmässig einzeltherapeutisch behandelt wurde, diag no stizierten eine mittelgradige depres si ve Episode (ICD-10 F32.10; Berichte vom 19. Mai 2014, Urk. 7/100/86, vom
14. Oktober 2014, Urk. 7/106/3-4).
Die Ärzte der Tagesklinik des Psychia triezentrums D.___, wo der Be schwerdeführer ab dem
13. Oktober 2014 zusätzlich an wöchent lichen Gruppensitzungen teilnahm (Urk. 7/109/6), diagnostizierten sodann eine länger dauernde depres si ve Episode mittel- bis schwergradig (ICD-10 F32.11) bei Status nach Schleudertrauma und psycho sozialen Belastungen (Urk. 7/109/6).
Nach der endoskopischen Cholezystektomie im Februar 2015 persistierten gemäss dem Austrittsbericht der RehaClinic E.___ vom 10. September 2015 erhebliche Beschwerden (Urk. 7/121/9).
Laut diesem Bericht der RehaClinic E.___, wo der Be schwerde führer vom 28. Juli bis 7. September 2015 interdisziplinär behandelt worden war, wurde ausserdem die Diagnose einer mittelgradigen depres si ven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gestellt (Urk. 7/121/3). Bei Austritt habe ein unveränderter Zustand bestanden (Urk. 7/121/8). Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthaltes und bis zum 11. Sep tember 2015 attestiert worden. Anschliessend sei ein Wiedereinstieg geplant mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 14. September 2015 (Urk. 7/121/3-6).
Die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Abklä rungsstelle J.___ gemäss dem Schlussbericht vom 4. November 2015 nach der Abklärung vom 21. September bis 16. Oktober 2015 mit der Begründung verneint, die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der angegebenen Schmerzen und der auftretenden Übelkeit beschränkt. Die Belastbarkeit und Leistung sei derzeit für den ersten Arbeitsmarkt ungenügend (Urk. 7/125/7). Der Ver sicherte habe über Schmerzen im Rücken und Übelkeit berichtet, worunter das Produktions tempo stark leide, er müsse alle 10 Minuten eine Pause, einen Spaziergang oder eine Arbeitswechsel machen. Bei längerem Konzentrieren und/oder falscher Körperhaltung sei Schwindel aufgetreten. Der Einsatz in maschinen betriebenen Tätigkeiten sei daher zu gefährlich (Urk. 7/125/2).
Dr. L.___ attestierte im Bericht vom 24. November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. August 2013 bis 6. September 2015 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit ab dem 7. September 2015. Seit dem Unfall vom 14. August 2013 würden permanente Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich mit Aus strahlungen in beide Arme, linksbetont, sowie Dysästhesien und Parästhesien C7 links, vermehrte Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit sowie eine depressive Entwicklung bestehen. Dazu würden rezidivierende lumbosacrale Schmerzen mit Blockierungen der LWS auftreten. Die HWS-Beweglichkeit sei stark eingeschränkt und die distalen-lumbalen Segmente seien blockiert. Die rechte Schulter sei subakromial druckdolent und end gra dig eingeschränkt (Urk. 7/131/2-3).
Die behandelnde Ärztin des Psychiatriezentrums C.___ berichtete im Bericht vom 15. Dezember 2015 sodann von einem stagnierenden psychi schen Befinden. Der Beschwerdeführer fühle sich in einer Abwärtsspirale gefangen. Es sei (weiterhin) die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung, mittelgradige Aus prägung, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) infolge eines kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma-Syndroms zu stellen. Es sei derzeit nicht abschätzbar, ob er auf dem ersten Arbeitsmarkt reintegrierbar sei, nachdem die Arbeitserprobung im J.___ bis auf Weiteres eine (vollständige) Arbeitsun fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ergeben habe. Zunächst sollte eine Arbeitsfähigkeit in einem gestützten Rahmen erreicht werden (Urk. 7/133/2-6).
Dem Bericht vom 26. April 2016 des Psychiatriezentrums C.___ schliess lich ist zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik in unver än derter mittelgradiger Ausprägung trotz andauernder Therapie persistierte (Urk. 3/7). 3.2.2
Damit liegen im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/88) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht neue Beschwerdebilder vor, und zwar zum einen eine Ver stärkung des typischen Beschwerdebildes nach einer neuen HWS-Dis torsion vom 14. August 2013 und Unterleibsbeschwerden mit einer Gallen blasen operation im Februar 2015, zum anderen eine neu aufgetretene, über zwei Jahre anhal tende depressive Symptomatik. Auch wurde von den behan deln den Ärzten eine Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr und jeweils über 40 % attestiert, so dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszu standes und die Begründung eines Anspruchs auf eine Rente mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 IVG im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum vom 14. August 2013 bis 13. Mai 2016 entgegen der Ansicht der Beschwerdegeg nerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt. 3.3 3.3.1
Denn b ei der - wie hier gestellten - Diagnose einer unfalladäquaten HWS-Distor sion [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle han delt es sich rechtsprechungsgemäss (BGE 136 V 279) um ein patho gene tisch-ätiologisch unklare s syndromale s Beschwerdebild (vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), das unter Berücksichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) präzi sierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist . Eine solche Beurteilung liegt indes nicht vor.
Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheits schädi gung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausser dem der Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3). Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant. 3.3.2
Zwar kann nach BGE 141 V 281 eine solche Diagnose überhaupt nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesund heitsbeeinträchtigung führen, wenn sie auch unter dem Gesichts punkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2) . Ein solcher Ausschlussgrund liegt, soweit die aktuelle Aktenlage diesbezüglich eine Beurteilung zulässt, jedoch trotz der im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 16. Dezember 2013 erwähnten Symptomausweitung und schlechten Leistungsperformance nicht vor. Denn auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ empfahlen diesbezüglich das Einholen eines psychiatrischen Konsiliums (Urk. 7/100/161, Urk. 7/100/163). Die Selbstlimitierung ist damit nicht ohne Weiteres einer Aggravation oder einer ähnlichen, wie in BGE 141 V 281 E. 2.2.1 beschriebenen Erscheinung zuzuschreiben, sondern kann ganz oder teilweise psychisch bedingt sein. Dies gilt umso mehr, als sich in den übrigen Akten keine Hin weise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation finden und blosses ver deutlichendes Verhalten n icht per se auf Aggravation hinweist (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 a. E.). Soweit die betreffenden Anzeichen zudem neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundhe itsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggra vation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) .
3.4 3.4.1
Auch in Bezug auf die depressive Symptomatik kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf deren Überwindbarkeit und Therapiefähigkeit geschlossen werden.
Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen d ie leicht bis mittelgradigen depressiven Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis ; zum Gan zen: Urteil e des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen ). 3.4.2
Hier wurde zwar in den meisten Berichten der behandelnden Ärzte die Diag nose einer mittelgradigen depressive Episode festgehalten, im Bericht der Tagesklinik des Psychiatriezentrums D.___ vom 4. Novem ber 2014 aber auch die Diagnose einer länger dauernden depres si ven Episode mittel- bis schwer gradig (ICD-10 F32.11) bei Status nach Schleudertrauma und psycho sozialen Belastungen (Urk. 7/109/6).
Es ist nicht nur eine depressive Symptomatik ausgewiesen, sondern es liegen ausserdem die typischen Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich mit vegetativen Beschwerden nach wiederholten HWS-Distorsionen vor und die depressive Symptomatik ist in diesem Zusammenhang zu sehen . Ausser dem kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, der Be schwerdeführer habe sich keiner konsequenten und/oder genügenden Therapie unterzogen. Denn der Beschwerdeführer begab sich ab Anfang Januar 2014 in eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit thera peutischen Einzel- und Gruppensitzungen sowie pharmakologischer Behand lung (Urk. 7/106/3-4, Urk. 7/109/6, Urk. 7/133/2). Auch wurde er vom 28. Juli bis 7. September 2015 stationär in der Rehaklinik E.___ behan delt (Urk. 7/121/3-6).
Der Konsiliarpsychiater der Suva Dr. F.___ schloss in seiner Aktenbe urtei lung vom 23. Dezember 2015 darauf, dass in Anbetracht des bisherigen Ver laufs und der psychosozialen sowie unfallfremden Faktoren die Prognose auch bei einer intensiveren Behandlung, beispielsweise mit einer stationären psychiatrischen Therapie, mit grosser Wahrscheinlichkeit schlecht sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde eine Optimierung der Therapie nicht zu einer anhaltenden, erheblichen Verbesserung des psychischen Zu standes führen (Urk. 7/135/20). 3.4.3
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wer den , er habe sich bis anhin keiner konsequenten Therapie unterzogen . Eine Therapieresistenz der depressiven Symptomatik und mithin das Vor liegen einer invalidisierende n Krankheit ist daher nicht ohne Weiteres auszu schliessen. 3.5
Hinzu kommt ferner, dass keine Berichte zur Gallenblasenerkrankung und -operation der Ärzte, die dieses Leiden behandelt haben, vorliegen. 4. 4.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 14. August 2013 und der Neuanmeldung vom 29. September 2014 entschieden werden. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Ge sund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die Beschwerdegegnerin hat daher im Sinne der Erwägungen vorab Berichte zu den Gallenblasenbeschwerden von den behandelnden Ärzten und hernach ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit ab August 2013 in der angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauar beiter sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und des chronologischen Verlaufs einzuholen. Die Fachärzte werden sich insbesondere auch zum Ausschöpfen der Behand lungs möglichkeiten und zur Therapieresistenz der psychischen Beschwerden sowie zu den Standardi ndikatoren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Frage n katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Dabei ist den gutachterlichen Experten nebst den übrigen Akten auch der/die einzu holende(n) Bericht(e) zu den Gallenbeschwerden vorzulegen. 4.2
Die an gefochtene Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. September 2014 (Urk. 7/97) zurück zuweisen. 5.
Von der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2016 beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 9) ist ausgangsgemäss abzusehen, zumal nicht ausdrücklich eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit Publikums- und Presseanwesenheit verlangt wurde und dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 3.2 ; BGE 136 I 279 E. 1 . ). 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerde füh rers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Ein schränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesund heitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
1.4.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditäts grades verweigert wor den und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validitätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3.1 Ab dem 12. Juni 2013 arbeitete der Versicherte, vermittelt durch die A.___ GmbH, temporär als Kranführer. Am 14. August 2013 zog sich der Versicherte bei einer Verkehrskollision erneut eine HWS-Distorsion zu (Urk. 7/100/44, Urk. 7/100/160, Urk. 7/100/220). Die Suva er brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/135/6). Am 10. Dezember 2013 wurde in der Rehaklinik B.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember 2013; Urk. 7/100/160-169). Ab dem 17. Januar 2014 begab sich der Versicherte in psychiatrische Behandlung im Psychia triezentrum C.___ (Bericht vom 19. Mai 2014, Urk. 7/100/86). Am
13. Oktober 2014 trat der Ver sicherte die ambulante psychiatrische Behand- lung in der Tages klinik des Psychia triezentrums D.___ an (Urk. 7/106/3, Urk. 7/109/6).
E. 1.3.2 Am 29. September 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Inva liden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/97). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 24. Februar 2015 wurde beim Versicherten eine Gallenblasenoperation durchgeführt ( Urk. 7/114/ 3, Urk. 7/121/4, Urk. 7/121/9). Vom 28. Juli bis 7. September 2015 wurde der Versicherte in der RehaClinic E.___ interdisziplinär behandelt (Austritts bericht vom 10. September 2015, Urk. 7/121/3-14). Im Anschluss daran, vom 21. Sep tember bis 16. Oktober 2015, wurde im Auftrag der IV-Stelle in der Eingliederungsfachstelle J.___ die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten abge klärt, welche gemäss dem Schlussbericht vom 4. November 2015 ver neint wurde (Urk. 7/125/1).
E. 1.3.3 Die Suva stellte die bisherigen gesetzlichen Versicherungsleistungen gestützt auf die psychiatrische Aktenbeurteilung vom 23. Dezember 2015 durch den Konsiliarpsychiater der Suva, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach von weiteren Therapien keine erhebliche Ver besserung der psychischen Gesundheit zu erwarten sei (Urk. 7/135/8/20), mit Verfügung vom 15. Januar 2016 wegen fehlender adäquat kausaler Unfall folgen per 31. Januar 2016 ein (Urk. 7/135/6-7).
Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom Regionalen Aerztlichen Dienst (RAD) vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/136/5-6) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels relevanter gesundheitlicher Ver änderungen seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Februar 2010 an (Urk. 7/137). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Feb ruar 2016 Einwände (Urk. 7/139). Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
E. 1.4 .3
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
E. 1.5 Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der In validitäts bemessung sind rechtsprechungsgemäss wie folgt verteilt: Sache des (be gutachten den) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sich tigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompe tent sind (z.B. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_437/2012 vom 6. No vemb er 2012 E. 3.2). Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesund - heit lichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hin gegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu. Viel mehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsun fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis tungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufs beratung einzuschalten (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 28; zum Ganzen: BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2016 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2016 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den medizinischen Sachverhalt korrekt zu erheben (Gutachten; Urk. 2 S. 2). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Psychiatriezentrums C.___ vom
26. April 2016 ein (Urk. 3/7). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 1. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht mit Verfügung vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht mit dem Hinweis auf die Mitteilung des schrift lichen Endentscheides zu gegebener Zeit vorbehältlich weiterer Verfahrens schritte (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 beantragte der Beschwerde führer eine mündliche Verhandlung (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, aufgrund der Unterlagen der Suva sei darauf zu schliessen, dass betreffend die körperlichen Beschwerden seit der Verfügung vom 8. Februar 2010 keine richtungsweise Veränderung eingetreten sei. Gemäss der von der Suva in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung sei eine mittel gra dige depressive Episode diagnostiziert worden. Eine solche Diagnose stelle definitionsgemäss keine langdauernde, schwere Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar, welche IV-Leistungen aus zulösen vermöchte. Dem Bericht der Rehaklinik B.___ vom 16. Dezember 2013 sei zudem zu entnehmen, dass eine erhebliche Symptomausweitung, ein auffälliges Schmerzgebahren und mehrere Inkonsistenzen beschrieben wor den seien. Auch habe es Hinweise auf nicht IV-relevante psychosoziale Fak toren, so finanzielle Probleme aufgrund wiederholter Arbeitslosigkeit bereits vor dem Unfall, die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau seit Anfang 2013 und die problematische Kommunikation innerhalb der Familie gegeben. Es sei daher insgesamt von einer unveränderten IV-relevanten Situation auszugehen. Eine richtungweisende und dauerhaft veränderte medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein , die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere Abklärungen und ohne die aktuellen Berichte des Hausarztes Dr. med. H.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe , der I.___ AG und der J.___ Abklärungsstelle zu würdigen allein mit Verweis auf den Bericht der Rehaklinik B.___ aus dem Jahr 2013 verfügt. Dieser Bericht liege indes lange zurück und könne nicht als Grundlage für die Beur teilung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Mai 2016 dienen. Es sei daher entweder ein bidisziplinäres Gutach ten in Auftrag zu geben oder auf die psychiatrischen Ausführungen, wonach sich erst in Folge des erlittenen schweren Autounfalls (vom 14. August 2013) eine depressive Symptomatik mit Einschränkungen entwickelt habe, und auf die Beurteilung der J.___, welche eine Eingliederungsfähigkeit aufgrund der bestehenden Beschwerden verneint habe, abzustellen (Urk. 1 S. 4 f.).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
29. September 2014 ( Urk. 7/97 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und inwiefern der Sach verhalt, welcher der Verfügung vom
8. Februar 2010 ( Urk. 7/88 ) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom
13. Mai 2016 in leistungs begründendem Aus mass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ist die Auszahlung einer allfälligen Rente frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. März 2015 möglich. 3. 3.1
3.1.1
In der Verfügung vom
8. Februar 2010 ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer (nach dem Unfall vom 3. Juni 2005, Urk. 7/75/210) bereits ab dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ vom 13. Oktober 2005 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100%igen Pensum zumutbar ge wesen sei. Ab dem 14. August 2006 habe auch in der angestammten Er werbstätigkeit als Kranführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestan den (Urk. 7/88/2). Dabei stützte sich die IV-Stelle aufgrund der Empfehlung von Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, vom 29. September 2009 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auf die Berichte der Rehaklinik B.___ vom 29. Juli 2005 (Austrittsbericht, Urk. 7/75/164-169), vom 29. März 2006 (ambulantes neurologisches Konsilium, Urk. 7/54) und vom 31. März 2006 (ambulanter psychiatrischer Abklärungsbericht, Urk. 7/55) sowie von Dr. med. L.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 17. August 2009 (Urk. 7/79; vgl. Feststellungsblatt vom 2. Dezember 2009, Urk. 7/83/6-8).
Gemäss dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik B.___ vom 13. Ok tober 2005 wurden die Diagnosen eines Status nach Autounfall vom 3. Juni 2005 (Heckauffahrunfall als Fahrer) mit HWS-Distorsion mit/bei medio-rechtslateraler Diskushernie C5/6, Osteochondrose und medio-bilateraler Protrusion C6/7 und eines lumbospondylogenen Syndroms links mit/bei Osteo chondorse L4/5, medio-bilateraler Diskusprotrusion L4/5 und medio-linkslateraler Protrusion L5/S1 sowie Status nach anamnestisch Schulterope ration rechts im Jahr 2003 gestellt. Für eine radikuläre Reiz- oder Ausfall symptomatik hätten keine Hinweise bestanden. Bei Austritt habe noch eine schmerzbedingte verminderte Belast barkeit der Halswirbelsäule bei nur leicht eingeschränkter Funktion und klinisch unauffälligem lokalem Weichteil be fund bestanden. Zusätzlich habe eine schmerzbedingte verminderte Belast barkeit der Lendenwirbelsäule bei nicht ein geschränkter Funktion und kli ni sch unauffälligem lokalem und Weichteilbefund vorgelegen. Die Schulter funktion sei nach der Schulteroperation im Jahr 2003 nicht wesent lich einge schränkt. Während der Hospitalisation habe der Versicherte eine deutliche Selbstlimitie rung und Symptomausweitung gezeigt. Aufgrund der unfallbe dingten Rest beschwerden bestehe medizinisch-theoretisch keine Ar beitsunfä higkeit mehr. Die zum Zeitpunkt des Unfalls bestehende Arbeitsunfä higkeit von anam nestisch 50 % bezüg lich der Schulter müsse ebenfalls revidiert werden. Medizinisch-theoretisch seien dem Patienten schulterangepasste Tätigkeiten, das heisse keine ausdauern den Überkopfarbeiten, zumutbar (Urk. 7/75/164-165).
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Bericht über das ambulante neurologische Konsilium für die Rehaklinik B.___ vom 29. März 2006 aus, bei der vor
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Monaten durchgemachten Auffahrkollision sei es sicher zu einer HWS-Distorsion gekommen, hingegen gebe es gar keine verwertbaren Anhalte für eine allenfalls durchgemachte leichte traumatische Hirnverletzung oder eine ähnliche Verletzung. Die geklag ten Beschwerden des Patienten bezögen sich auf die weiterhin sicher beein trächtigte HWS-Beweglichkeit. Neurologisch finde sich einzig eine Asymmetrie im Gleichgewichtssystem mit leichter Beeinträchtigung, wie sie bei hier sicher noch vorhandenen Distorsionsresten im HWS-Bereich mit deutlicher Druckdo lenz nicht so selten gefunden werde. Allerdings seien mehrere angegebene Probleme, namentlich beim Einbein hüpfen oder mit dem Bewegungssehen, mit einem Fragezeichen mangels konsistenter Angaben zu versehen (Urk. 7/54).
Dr. med. N.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konnte anläss lich der ambulanten psychiatrischen Abklärung für die Rehaklinik B.___ vom 29. März 2006 keine psychi sche Störung von Krankheitswert diagno sti zieren; er hielt dafür, dass lediglich eine leichtere, nicht krankheitswertige Somatisierungstendenz (Oberbauchbeschwerden und verstärkte Kopfschmer zen unter Stress) festzustellen sei, welche allenfalls als ICD-10: F45.1 zu codieren sei. Im Vordergrund stehe eine gewisse psychische Labilisierung mit somatoformer Komponente, vorwiegend infolge einer sozialen Problematik (Geldknappheit, Differenzen zu Hause, Schlafstörun gen; Urk. 10/55).
Dr. L.___ stellte gemäss ihrem Bericht vom 17. August 2009 die Diagnosen eines chronischen cervicoradikulären Reizsyndroms C6/7 links bei Dis kus hernie C5/6, bilateraler Protrusion C6/7, Spondylarthrose mit Neurofora menstenose C4/5 links und eines chronischen lumbospondylogenen Syn droms links bei Osteochondrose L4/5, bilateraler Diskusprotrusion L4/5, mediolinkslateraler Protrusion L5/S1 sowie einer chronischen Periarthro pa thia humeroscapularis (PHS) rechts bei Rotatorenmanschettenruptur links bei Status nach Schulterarthroskopie mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne im Jahr 2003 (Urk. 7/79/1). Der Beschwerdeführer sei ab dem 14. August 2006 als Kranführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/79/5).
Von diesem medizinischen Hintergrund ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1
Mit der Neuanmeldung vom 29. September 2014 wurden die Beschwerden zufolge des neuen Unfalls vom 14. August 2013 geltend gemacht (Urk. 7/97/5). Der Beschwerdeführer hatte beim Unfall, bei dem er als Fahrer eines PW nach abrupter Bremsung mit einem vor ihm abbiegenden LKW frontal kollidiert war (Urk. 7/100/191), erneut eine HWS-Distorsion erlitten (vgl. Bericht von med. pract. O.___ vom 21. August 2013, Urk. 7/100/209). Der Beschwerdeführer arbeitete nach dem Unfall noch ein paar Stunden als Kranführer. Hernach klagte er über Nacken-, Kopf- und beidseitige Schulterbeschwerden, Schwindel, Übelkeit und Schlaf störun gen (Urk. 7/100/165, Urk. 7/100/188, Urk. 7/100/209) sowie im Verlauf ausser dem über Kraftlosig keit in den Armen, verstärkte Lumbalgien, Magenbe schwer den, Vergess lichkeit und psy chische Beschwer den (Urk. 7/100/86, Urk. 7/100/91-92, Urk. 7/100/162, Urk. 7/100/165, Urk. 7/114/2-3).
Die bildgebende Abklärung mittels Magnetresonanz tomo graphie (MRT) ergab keine signifikante Änderung zu einem MRT vom 7. April 2010 und kein Nachweis einer traumatischen Läsion (Urk. 7/100/103-204). Auch die a m
23. Juli 2014 durch den medizinische n Dienst der Suva durchgeführte otoneuro logische Untersuchung ergab unauffällige Befunde (Bericht vom
25. Juli 2014; Urk. 7/100/41-45).
Im Bericht vom 16. Dezember 2013 der Rehaklinik B.___, wo am 10. Dezember 2013 zu handen der Unfallversicherung ein ambulantes Assess ment durchgeführt worden war (Urk. 7/100/160-169), wurde festgehal ten, dass eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung festge stellt worden sei. Es werde daher em pfohlen, bei der Interpretation der Befunde die empfohlene psychia trische Abklärung zu berücksichtigen. Es werde Physio therapie mit Heimprogramm, eine psychologische Konsiliaruntersuchung und wegen rezidi vieren der Magen schmerzen eine gastroenterologische Unter suchung em pfohlen. Es sei dann von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 7/100/163-164, Urk. 7/100/169).
Die Ärzte des Psychia triezentrum s
C.___, wo der Beschwerdeführer ab dem 17. Januar 2014 regelmässig einzeltherapeutisch behandelt wurde, diag no stizierten eine mittelgradige depres si ve Episode (ICD-10 F32.10; Berichte vom 19. Mai 2014, Urk. 7/100/86, vom
14. Oktober 2014, Urk. 7/106/3-4).
Die Ärzte der Tagesklinik des Psychia triezentrums D.___, wo der Be schwerdeführer ab dem
E. 13 Oktober 2014 zusätzlich an wöchent lichen Gruppensitzungen teilnahm (Urk. 7/109/6), diagnostizierten sodann eine länger dauernde depres si ve Episode mittel- bis schwergradig (ICD-10 F32.11) bei Status nach Schleudertrauma und psycho sozialen Belastungen (Urk. 7/109/6).
Nach der endoskopischen Cholezystektomie im Februar 2015 persistierten gemäss dem Austrittsbericht der RehaClinic E.___ vom 10. September 2015 erhebliche Beschwerden (Urk. 7/121/9).
Laut diesem Bericht der RehaClinic E.___, wo der Be schwerde führer vom 28. Juli bis 7. September 2015 interdisziplinär behandelt worden war, wurde ausserdem die Diagnose einer mittelgradigen depres si ven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gestellt (Urk. 7/121/3). Bei Austritt habe ein unveränderter Zustand bestanden (Urk. 7/121/8). Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthaltes und bis zum 11. Sep tember 2015 attestiert worden. Anschliessend sei ein Wiedereinstieg geplant mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 14. September 2015 (Urk. 7/121/3-6).
Die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Abklä rungsstelle J.___ gemäss dem Schlussbericht vom 4. November 2015 nach der Abklärung vom 21. September bis 16. Oktober 2015 mit der Begründung verneint, die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der angegebenen Schmerzen und der auftretenden Übelkeit beschränkt. Die Belastbarkeit und Leistung sei derzeit für den ersten Arbeitsmarkt ungenügend (Urk. 7/125/7). Der Ver sicherte habe über Schmerzen im Rücken und Übelkeit berichtet, worunter das Produktions tempo stark leide, er müsse alle 10 Minuten eine Pause, einen Spaziergang oder eine Arbeitswechsel machen. Bei längerem Konzentrieren und/oder falscher Körperhaltung sei Schwindel aufgetreten. Der Einsatz in maschinen betriebenen Tätigkeiten sei daher zu gefährlich (Urk. 7/125/2).
Dr. L.___ attestierte im Bericht vom 24. November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. August 2013 bis 6. September 2015 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit ab dem 7. September 2015. Seit dem Unfall vom 14. August 2013 würden permanente Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich mit Aus strahlungen in beide Arme, linksbetont, sowie Dysästhesien und Parästhesien C7 links, vermehrte Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit sowie eine depressive Entwicklung bestehen. Dazu würden rezidivierende lumbosacrale Schmerzen mit Blockierungen der LWS auftreten. Die HWS-Beweglichkeit sei stark eingeschränkt und die distalen-lumbalen Segmente seien blockiert. Die rechte Schulter sei subakromial druckdolent und end gra dig eingeschränkt (Urk. 7/131/2-3).
Die behandelnde Ärztin des Psychiatriezentrums C.___ berichtete im Bericht vom 15. Dezember 2015 sodann von einem stagnierenden psychi schen Befinden. Der Beschwerdeführer fühle sich in einer Abwärtsspirale gefangen. Es sei (weiterhin) die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung, mittelgradige Aus prägung, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) infolge eines kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma-Syndroms zu stellen. Es sei derzeit nicht abschätzbar, ob er auf dem ersten Arbeitsmarkt reintegrierbar sei, nachdem die Arbeitserprobung im J.___ bis auf Weiteres eine (vollständige) Arbeitsun fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ergeben habe. Zunächst sollte eine Arbeitsfähigkeit in einem gestützten Rahmen erreicht werden (Urk. 7/133/2-6).
Dem Bericht vom 26. April 2016 des Psychiatriezentrums C.___ schliess lich ist zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik in unver än derter mittelgradiger Ausprägung trotz andauernder Therapie persistierte (Urk. 3/7). 3.2.2
Damit liegen im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/88) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht neue Beschwerdebilder vor, und zwar zum einen eine Ver stärkung des typischen Beschwerdebildes nach einer neuen HWS-Dis torsion vom 14. August 2013 und Unterleibsbeschwerden mit einer Gallen blasen operation im Februar 2015, zum anderen eine neu aufgetretene, über zwei Jahre anhal tende depressive Symptomatik. Auch wurde von den behan deln den Ärzten eine Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr und jeweils über 40 % attestiert, so dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszu standes und die Begründung eines Anspruchs auf eine Rente mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 IVG im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum vom 14. August 2013 bis 13. Mai 2016 entgegen der Ansicht der Beschwerdegeg nerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt. 3.3 3.3.1
Denn b ei der - wie hier gestellten - Diagnose einer unfalladäquaten HWS-Distor sion [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle han delt es sich rechtsprechungsgemäss (BGE 136 V 279) um ein patho gene tisch-ätiologisch unklare s syndromale s Beschwerdebild (vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), das unter Berücksichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) präzi sierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist . Eine solche Beurteilung liegt indes nicht vor.
Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheits schädi gung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausser dem der Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3). Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant. 3.3.2
Zwar kann nach BGE 141 V 281 eine solche Diagnose überhaupt nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesund heitsbeeinträchtigung führen, wenn sie auch unter dem Gesichts punkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2) . Ein solcher Ausschlussgrund liegt, soweit die aktuelle Aktenlage diesbezüglich eine Beurteilung zulässt, jedoch trotz der im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 16. Dezember 2013 erwähnten Symptomausweitung und schlechten Leistungsperformance nicht vor. Denn auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ empfahlen diesbezüglich das Einholen eines psychiatrischen Konsiliums (Urk. 7/100/161, Urk. 7/100/163). Die Selbstlimitierung ist damit nicht ohne Weiteres einer Aggravation oder einer ähnlichen, wie in BGE 141 V 281 E. 2.2.1 beschriebenen Erscheinung zuzuschreiben, sondern kann ganz oder teilweise psychisch bedingt sein. Dies gilt umso mehr, als sich in den übrigen Akten keine Hin weise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation finden und blosses ver deutlichendes Verhalten n icht per se auf Aggravation hinweist (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 a. E.). Soweit die betreffenden Anzeichen zudem neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundhe itsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggra vation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) .
3.4 3.4.1
Auch in Bezug auf die depressive Symptomatik kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf deren Überwindbarkeit und Therapiefähigkeit geschlossen werden.
Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen d ie leicht bis mittelgradigen depressiven Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis ; zum Gan zen: Urteil e des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen ). 3.4.2
Hier wurde zwar in den meisten Berichten der behandelnden Ärzte die Diag nose einer mittelgradigen depressive Episode festgehalten, im Bericht der Tagesklinik des Psychiatriezentrums D.___ vom 4. Novem ber 2014 aber auch die Diagnose einer länger dauernden depres si ven Episode mittel- bis schwer gradig (ICD-10 F32.11) bei Status nach Schleudertrauma und psycho sozialen Belastungen (Urk. 7/109/6).
Es ist nicht nur eine depressive Symptomatik ausgewiesen, sondern es liegen ausserdem die typischen Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich mit vegetativen Beschwerden nach wiederholten HWS-Distorsionen vor und die depressive Symptomatik ist in diesem Zusammenhang zu sehen . Ausser dem kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, der Be schwerdeführer habe sich keiner konsequenten und/oder genügenden Therapie unterzogen. Denn der Beschwerdeführer begab sich ab Anfang Januar 2014 in eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit thera peutischen Einzel- und Gruppensitzungen sowie pharmakologischer Behand lung (Urk. 7/106/3-4, Urk. 7/109/6, Urk. 7/133/2). Auch wurde er vom 28. Juli bis 7. September 2015 stationär in der Rehaklinik E.___ behan delt (Urk. 7/121/3-6).
Der Konsiliarpsychiater der Suva Dr. F.___ schloss in seiner Aktenbe urtei lung vom 23. Dezember 2015 darauf, dass in Anbetracht des bisherigen Ver laufs und der psychosozialen sowie unfallfremden Faktoren die Prognose auch bei einer intensiveren Behandlung, beispielsweise mit einer stationären psychiatrischen Therapie, mit grosser Wahrscheinlichkeit schlecht sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde eine Optimierung der Therapie nicht zu einer anhaltenden, erheblichen Verbesserung des psychischen Zu standes führen (Urk. 7/135/20). 3.4.3
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wer den , er habe sich bis anhin keiner konsequenten Therapie unterzogen . Eine Therapieresistenz der depressiven Symptomatik und mithin das Vor liegen einer invalidisierende n Krankheit ist daher nicht ohne Weiteres auszu schliessen. 3.5
Hinzu kommt ferner, dass keine Berichte zur Gallenblasenerkrankung und -operation der Ärzte, die dieses Leiden behandelt haben, vorliegen. 4. 4.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 14. August 2013 und der Neuanmeldung vom 29. September 2014 entschieden werden. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Ge sund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die Beschwerdegegnerin hat daher im Sinne der Erwägungen vorab Berichte zu den Gallenblasenbeschwerden von den behandelnden Ärzten und hernach ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit ab August 2013 in der angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauar beiter sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und des chronologischen Verlaufs einzuholen. Die Fachärzte werden sich insbesondere auch zum Ausschöpfen der Behand lungs möglichkeiten und zur Therapieresistenz der psychischen Beschwerden sowie zu den Standardi ndikatoren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Frage n katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Dabei ist den gutachterlichen Experten nebst den übrigen Akten auch der/die einzu holende(n) Bericht(e) zu den Gallenbeschwerden vorzulegen. 4.2
Die an gefochtene Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. September 2014 (Urk. 7/97) zurück zuweisen. 5.
Von der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2016 beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 9) ist ausgangsgemäss abzusehen, zumal nicht ausdrücklich eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit Publikums- und Presseanwesenheit verlangt wurde und dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 3.2 ; BGE 136 I 279 E. 1 . ). 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerde füh rers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00609 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 21. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1956, war von März 1981 bis Anfang Februar 2002 für die Y.___ Bauunternehmung als Kranführer und Bauarbeiter tätig (Urk. 7/8/1). Nach einem Verhebetrauma im Oktober 2001 wurde ein Impin gement der rechten Schulter mit Supraspinatussehnenläsion festgestellt (Urk. 7/5/5). Der Versicherte litt ausserdem an belastunstabhängigen Lumbal gien, Nackenbeschwerden und an Schmer zen in beiden Schultern (Urk. 7/10/1-2). Am 6. Juni 2003 wurde die rechte Schulter operiert (Urk. 7/32/15).
Am 11. Dezember 2002 hatte sich der Versicherte wegen Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Arm bei der Eidge nössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und liess vom 23. Februar bis 15. März 2004 eine BEFAS-Abklärung durch die Abklärungsstelle Z.___ durchführen (Urk. 7/37). Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/40) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 17. Mai 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/42). 1.2
Am 22. März 2004 und am 3. Juni 2005 war der Versicherte in Autounfälle verwickelt, bei denen er sich jeweils eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. In der Folge litt er an Beschwerden im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm (Urk. 7/62, Urk. 7/75/164, Urk. 7/75/210). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) richtete für die Folgen des Unfalls vom 3. Juni 2005 die Taggelder und Heilkosten aus, welche sie mit Verfü gung vom 19. Juli 2006 (Urk. 7/58/1-3), bestätigt mit Einsprache entscheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/75/61-71), per 24. Juli 2006 mangels Adäquanz des Kausalzusam men han ges einstellte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2007.00081 mit Urteil vom 29. Januar 2009 ab (Urk. 7/75/21-36).
Am 10. August 2006 hatte sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/44). Die IV-Stelle zog die Unfallakten der Suva bei (Urk. 7/75) und traf weitere Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Dezember 2009, Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2010 einen Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/88). 1.3
1.3.1
Ab dem 12. Juni 2013 arbeitete der Versicherte, vermittelt durch die A.___ GmbH, temporär als Kranführer. Am 14. August 2013 zog sich der Versicherte bei einer Verkehrskollision erneut eine HWS-Distorsion zu (Urk. 7/100/44, Urk. 7/100/160, Urk. 7/100/220). Die Suva er brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/135/6). Am 10. Dezember 2013 wurde in der Rehaklinik B.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember 2013; Urk. 7/100/160-169). Ab dem 17. Januar 2014 begab sich der Versicherte in psychiatrische Behandlung im Psychia triezentrum C.___ (Bericht vom 19. Mai 2014, Urk. 7/100/86). Am
13. Oktober 2014 trat der Ver sicherte die ambulante psychiatrische Behand- lung in der Tages klinik des Psychia triezentrums D.___ an (Urk. 7/106/3, Urk. 7/109/6). 1.3.2
Am 29. September 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Inva liden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/97). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 24. Februar 2015 wurde beim Versicherten eine Gallenblasenoperation durchgeführt ( Urk. 7/114/ 3, Urk. 7/121/4, Urk. 7/121/9). Vom 28. Juli bis 7. September 2015 wurde der Versicherte in der RehaClinic E.___ interdisziplinär behandelt (Austritts bericht vom 10. September 2015, Urk. 7/121/3-14). Im Anschluss daran, vom 21. Sep tember bis 16. Oktober 2015, wurde im Auftrag der IV-Stelle in der Eingliederungsfachstelle J.___ die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten abge klärt, welche gemäss dem Schlussbericht vom 4. November 2015 ver neint wurde (Urk. 7/125/1). 1.3.3
Die Suva stellte die bisherigen gesetzlichen Versicherungsleistungen gestützt auf die psychiatrische Aktenbeurteilung vom 23. Dezember 2015 durch den Konsiliarpsychiater der Suva, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach von weiteren Therapien keine erhebliche Ver besserung der psychischen Gesundheit zu erwarten sei (Urk. 7/135/8/20), mit Verfügung vom 15. Januar 2016 wegen fehlender adäquat kausaler Unfall folgen per 31. Januar 2016 ein (Urk. 7/135/6-7).
Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom Regionalen Aerztlichen Dienst (RAD) vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/136/5-6) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels relevanter gesundheitlicher Ver änderungen seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Februar 2010 an (Urk. 7/137). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Feb ruar 2016 Einwände (Urk. 7/139). Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2016 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2016 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den medizinischen Sachverhalt korrekt zu erheben (Gutachten; Urk. 2 S. 2). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Psychiatriezentrums C.___ vom
26. April 2016 ein (Urk. 3/7). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 1. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht mit Verfügung vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht mit dem Hinweis auf die Mitteilung des schrift lichen Endentscheides zu gegebener Zeit vorbehältlich weiterer Verfahrens schritte (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 beantragte der Beschwerde führer eine mündliche Verhandlung (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Ein schränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesund heitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
1.4.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditäts grades verweigert wor den und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validitätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 .3
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 1.5
Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der In validitäts bemessung sind rechtsprechungsgemäss wie folgt verteilt: Sache des (be gutachten den) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sich tigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompe tent sind (z.B. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_437/2012 vom 6. No vemb er 2012 E. 3.2). Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesund - heit lichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hin gegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu. Viel mehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsun fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis tungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufs beratung einzuschalten (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 28; zum Ganzen: BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, aufgrund der Unterlagen der Suva sei darauf zu schliessen, dass betreffend die körperlichen Beschwerden seit der Verfügung vom 8. Februar 2010 keine richtungsweise Veränderung eingetreten sei. Gemäss der von der Suva in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung sei eine mittel gra dige depressive Episode diagnostiziert worden. Eine solche Diagnose stelle definitionsgemäss keine langdauernde, schwere Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar, welche IV-Leistungen aus zulösen vermöchte. Dem Bericht der Rehaklinik B.___ vom 16. Dezember 2013 sei zudem zu entnehmen, dass eine erhebliche Symptomausweitung, ein auffälliges Schmerzgebahren und mehrere Inkonsistenzen beschrieben wor den seien. Auch habe es Hinweise auf nicht IV-relevante psychosoziale Fak toren, so finanzielle Probleme aufgrund wiederholter Arbeitslosigkeit bereits vor dem Unfall, die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau seit Anfang 2013 und die problematische Kommunikation innerhalb der Familie gegeben. Es sei daher insgesamt von einer unveränderten IV-relevanten Situation auszugehen. Eine richtungweisende und dauerhaft veränderte medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein , die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere Abklärungen und ohne die aktuellen Berichte des Hausarztes Dr. med. H.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe , der I.___ AG und der J.___ Abklärungsstelle zu würdigen allein mit Verweis auf den Bericht der Rehaklinik B.___ aus dem Jahr 2013 verfügt. Dieser Bericht liege indes lange zurück und könne nicht als Grundlage für die Beur teilung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Mai 2016 dienen. Es sei daher entweder ein bidisziplinäres Gutach ten in Auftrag zu geben oder auf die psychiatrischen Ausführungen, wonach sich erst in Folge des erlittenen schweren Autounfalls (vom 14. August 2013) eine depressive Symptomatik mit Einschränkungen entwickelt habe, und auf die Beurteilung der J.___, welche eine Eingliederungsfähigkeit aufgrund der bestehenden Beschwerden verneint habe, abzustellen (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
29. September 2014 ( Urk. 7/97 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und inwiefern der Sach verhalt, welcher der Verfügung vom
8. Februar 2010 ( Urk. 7/88 ) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom
13. Mai 2016 in leistungs begründendem Aus mass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ist die Auszahlung einer allfälligen Rente frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. März 2015 möglich. 3. 3.1
3.1.1
In der Verfügung vom
8. Februar 2010 ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer (nach dem Unfall vom 3. Juni 2005, Urk. 7/75/210) bereits ab dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ vom 13. Oktober 2005 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100%igen Pensum zumutbar ge wesen sei. Ab dem 14. August 2006 habe auch in der angestammten Er werbstätigkeit als Kranführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestan den (Urk. 7/88/2). Dabei stützte sich die IV-Stelle aufgrund der Empfehlung von Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, vom 29. September 2009 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auf die Berichte der Rehaklinik B.___ vom 29. Juli 2005 (Austrittsbericht, Urk. 7/75/164-169), vom 29. März 2006 (ambulantes neurologisches Konsilium, Urk. 7/54) und vom 31. März 2006 (ambulanter psychiatrischer Abklärungsbericht, Urk. 7/55) sowie von Dr. med. L.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 17. August 2009 (Urk. 7/79; vgl. Feststellungsblatt vom 2. Dezember 2009, Urk. 7/83/6-8).
Gemäss dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik B.___ vom 13. Ok tober 2005 wurden die Diagnosen eines Status nach Autounfall vom 3. Juni 2005 (Heckauffahrunfall als Fahrer) mit HWS-Distorsion mit/bei medio-rechtslateraler Diskushernie C5/6, Osteochondrose und medio-bilateraler Protrusion C6/7 und eines lumbospondylogenen Syndroms links mit/bei Osteo chondorse L4/5, medio-bilateraler Diskusprotrusion L4/5 und medio-linkslateraler Protrusion L5/S1 sowie Status nach anamnestisch Schulterope ration rechts im Jahr 2003 gestellt. Für eine radikuläre Reiz- oder Ausfall symptomatik hätten keine Hinweise bestanden. Bei Austritt habe noch eine schmerzbedingte verminderte Belast barkeit der Halswirbelsäule bei nur leicht eingeschränkter Funktion und klinisch unauffälligem lokalem Weichteil be fund bestanden. Zusätzlich habe eine schmerzbedingte verminderte Belast barkeit der Lendenwirbelsäule bei nicht ein geschränkter Funktion und kli ni sch unauffälligem lokalem und Weichteilbefund vorgelegen. Die Schulter funktion sei nach der Schulteroperation im Jahr 2003 nicht wesent lich einge schränkt. Während der Hospitalisation habe der Versicherte eine deutliche Selbstlimitie rung und Symptomausweitung gezeigt. Aufgrund der unfallbe dingten Rest beschwerden bestehe medizinisch-theoretisch keine Ar beitsunfä higkeit mehr. Die zum Zeitpunkt des Unfalls bestehende Arbeitsunfä higkeit von anam nestisch 50 % bezüg lich der Schulter müsse ebenfalls revidiert werden. Medizinisch-theoretisch seien dem Patienten schulterangepasste Tätigkeiten, das heisse keine ausdauern den Überkopfarbeiten, zumutbar (Urk. 7/75/164-165).
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Bericht über das ambulante neurologische Konsilium für die Rehaklinik B.___ vom 29. März 2006 aus, bei der vor 10 Monaten durchgemachten Auffahrkollision sei es sicher zu einer HWS-Distorsion gekommen, hingegen gebe es gar keine verwertbaren Anhalte für eine allenfalls durchgemachte leichte traumatische Hirnverletzung oder eine ähnliche Verletzung. Die geklag ten Beschwerden des Patienten bezögen sich auf die weiterhin sicher beein trächtigte HWS-Beweglichkeit. Neurologisch finde sich einzig eine Asymmetrie im Gleichgewichtssystem mit leichter Beeinträchtigung, wie sie bei hier sicher noch vorhandenen Distorsionsresten im HWS-Bereich mit deutlicher Druckdo lenz nicht so selten gefunden werde. Allerdings seien mehrere angegebene Probleme, namentlich beim Einbein hüpfen oder mit dem Bewegungssehen, mit einem Fragezeichen mangels konsistenter Angaben zu versehen (Urk. 7/54).
Dr. med. N.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konnte anläss lich der ambulanten psychiatrischen Abklärung für die Rehaklinik B.___ vom 29. März 2006 keine psychi sche Störung von Krankheitswert diagno sti zieren; er hielt dafür, dass lediglich eine leichtere, nicht krankheitswertige Somatisierungstendenz (Oberbauchbeschwerden und verstärkte Kopfschmer zen unter Stress) festzustellen sei, welche allenfalls als ICD-10: F45.1 zu codieren sei. Im Vordergrund stehe eine gewisse psychische Labilisierung mit somatoformer Komponente, vorwiegend infolge einer sozialen Problematik (Geldknappheit, Differenzen zu Hause, Schlafstörun gen; Urk. 10/55).
Dr. L.___ stellte gemäss ihrem Bericht vom 17. August 2009 die Diagnosen eines chronischen cervicoradikulären Reizsyndroms C6/7 links bei Dis kus hernie C5/6, bilateraler Protrusion C6/7, Spondylarthrose mit Neurofora menstenose C4/5 links und eines chronischen lumbospondylogenen Syn droms links bei Osteochondrose L4/5, bilateraler Diskusprotrusion L4/5, mediolinkslateraler Protrusion L5/S1 sowie einer chronischen Periarthro pa thia humeroscapularis (PHS) rechts bei Rotatorenmanschettenruptur links bei Status nach Schulterarthroskopie mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne im Jahr 2003 (Urk. 7/79/1). Der Beschwerdeführer sei ab dem 14. August 2006 als Kranführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/79/5).
Von diesem medizinischen Hintergrund ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1
Mit der Neuanmeldung vom 29. September 2014 wurden die Beschwerden zufolge des neuen Unfalls vom 14. August 2013 geltend gemacht (Urk. 7/97/5). Der Beschwerdeführer hatte beim Unfall, bei dem er als Fahrer eines PW nach abrupter Bremsung mit einem vor ihm abbiegenden LKW frontal kollidiert war (Urk. 7/100/191), erneut eine HWS-Distorsion erlitten (vgl. Bericht von med. pract. O.___ vom 21. August 2013, Urk. 7/100/209). Der Beschwerdeführer arbeitete nach dem Unfall noch ein paar Stunden als Kranführer. Hernach klagte er über Nacken-, Kopf- und beidseitige Schulterbeschwerden, Schwindel, Übelkeit und Schlaf störun gen (Urk. 7/100/165, Urk. 7/100/188, Urk. 7/100/209) sowie im Verlauf ausser dem über Kraftlosig keit in den Armen, verstärkte Lumbalgien, Magenbe schwer den, Vergess lichkeit und psy chische Beschwer den (Urk. 7/100/86, Urk. 7/100/91-92, Urk. 7/100/162, Urk. 7/100/165, Urk. 7/114/2-3).
Die bildgebende Abklärung mittels Magnetresonanz tomo graphie (MRT) ergab keine signifikante Änderung zu einem MRT vom 7. April 2010 und kein Nachweis einer traumatischen Läsion (Urk. 7/100/103-204). Auch die a m
23. Juli 2014 durch den medizinische n Dienst der Suva durchgeführte otoneuro logische Untersuchung ergab unauffällige Befunde (Bericht vom
25. Juli 2014; Urk. 7/100/41-45).
Im Bericht vom 16. Dezember 2013 der Rehaklinik B.___, wo am 10. Dezember 2013 zu handen der Unfallversicherung ein ambulantes Assess ment durchgeführt worden war (Urk. 7/100/160-169), wurde festgehal ten, dass eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung festge stellt worden sei. Es werde daher em pfohlen, bei der Interpretation der Befunde die empfohlene psychia trische Abklärung zu berücksichtigen. Es werde Physio therapie mit Heimprogramm, eine psychologische Konsiliaruntersuchung und wegen rezidi vieren der Magen schmerzen eine gastroenterologische Unter suchung em pfohlen. Es sei dann von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 7/100/163-164, Urk. 7/100/169).
Die Ärzte des Psychia triezentrum s
C.___, wo der Beschwerdeführer ab dem 17. Januar 2014 regelmässig einzeltherapeutisch behandelt wurde, diag no stizierten eine mittelgradige depres si ve Episode (ICD-10 F32.10; Berichte vom 19. Mai 2014, Urk. 7/100/86, vom
14. Oktober 2014, Urk. 7/106/3-4).
Die Ärzte der Tagesklinik des Psychia triezentrums D.___, wo der Be schwerdeführer ab dem
13. Oktober 2014 zusätzlich an wöchent lichen Gruppensitzungen teilnahm (Urk. 7/109/6), diagnostizierten sodann eine länger dauernde depres si ve Episode mittel- bis schwergradig (ICD-10 F32.11) bei Status nach Schleudertrauma und psycho sozialen Belastungen (Urk. 7/109/6).
Nach der endoskopischen Cholezystektomie im Februar 2015 persistierten gemäss dem Austrittsbericht der RehaClinic E.___ vom 10. September 2015 erhebliche Beschwerden (Urk. 7/121/9).
Laut diesem Bericht der RehaClinic E.___, wo der Be schwerde führer vom 28. Juli bis 7. September 2015 interdisziplinär behandelt worden war, wurde ausserdem die Diagnose einer mittelgradigen depres si ven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gestellt (Urk. 7/121/3). Bei Austritt habe ein unveränderter Zustand bestanden (Urk. 7/121/8). Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthaltes und bis zum 11. Sep tember 2015 attestiert worden. Anschliessend sei ein Wiedereinstieg geplant mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 14. September 2015 (Urk. 7/121/3-6).
Die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Abklä rungsstelle J.___ gemäss dem Schlussbericht vom 4. November 2015 nach der Abklärung vom 21. September bis 16. Oktober 2015 mit der Begründung verneint, die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der angegebenen Schmerzen und der auftretenden Übelkeit beschränkt. Die Belastbarkeit und Leistung sei derzeit für den ersten Arbeitsmarkt ungenügend (Urk. 7/125/7). Der Ver sicherte habe über Schmerzen im Rücken und Übelkeit berichtet, worunter das Produktions tempo stark leide, er müsse alle 10 Minuten eine Pause, einen Spaziergang oder eine Arbeitswechsel machen. Bei längerem Konzentrieren und/oder falscher Körperhaltung sei Schwindel aufgetreten. Der Einsatz in maschinen betriebenen Tätigkeiten sei daher zu gefährlich (Urk. 7/125/2).
Dr. L.___ attestierte im Bericht vom 24. November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. August 2013 bis 6. September 2015 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit ab dem 7. September 2015. Seit dem Unfall vom 14. August 2013 würden permanente Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich mit Aus strahlungen in beide Arme, linksbetont, sowie Dysästhesien und Parästhesien C7 links, vermehrte Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit sowie eine depressive Entwicklung bestehen. Dazu würden rezidivierende lumbosacrale Schmerzen mit Blockierungen der LWS auftreten. Die HWS-Beweglichkeit sei stark eingeschränkt und die distalen-lumbalen Segmente seien blockiert. Die rechte Schulter sei subakromial druckdolent und end gra dig eingeschränkt (Urk. 7/131/2-3).
Die behandelnde Ärztin des Psychiatriezentrums C.___ berichtete im Bericht vom 15. Dezember 2015 sodann von einem stagnierenden psychi schen Befinden. Der Beschwerdeführer fühle sich in einer Abwärtsspirale gefangen. Es sei (weiterhin) die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung, mittelgradige Aus prägung, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) infolge eines kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma-Syndroms zu stellen. Es sei derzeit nicht abschätzbar, ob er auf dem ersten Arbeitsmarkt reintegrierbar sei, nachdem die Arbeitserprobung im J.___ bis auf Weiteres eine (vollständige) Arbeitsun fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ergeben habe. Zunächst sollte eine Arbeitsfähigkeit in einem gestützten Rahmen erreicht werden (Urk. 7/133/2-6).
Dem Bericht vom 26. April 2016 des Psychiatriezentrums C.___ schliess lich ist zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik in unver än derter mittelgradiger Ausprägung trotz andauernder Therapie persistierte (Urk. 3/7). 3.2.2
Damit liegen im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/88) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht neue Beschwerdebilder vor, und zwar zum einen eine Ver stärkung des typischen Beschwerdebildes nach einer neuen HWS-Dis torsion vom 14. August 2013 und Unterleibsbeschwerden mit einer Gallen blasen operation im Februar 2015, zum anderen eine neu aufgetretene, über zwei Jahre anhal tende depressive Symptomatik. Auch wurde von den behan deln den Ärzten eine Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr und jeweils über 40 % attestiert, so dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszu standes und die Begründung eines Anspruchs auf eine Rente mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 IVG im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum vom 14. August 2013 bis 13. Mai 2016 entgegen der Ansicht der Beschwerdegeg nerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt. 3.3 3.3.1
Denn b ei der - wie hier gestellten - Diagnose einer unfalladäquaten HWS-Distor sion [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle han delt es sich rechtsprechungsgemäss (BGE 136 V 279) um ein patho gene tisch-ätiologisch unklare s syndromale s Beschwerdebild (vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), das unter Berücksichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) präzi sierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist . Eine solche Beurteilung liegt indes nicht vor.
Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheits schädi gung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausser dem der Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3). Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant. 3.3.2
Zwar kann nach BGE 141 V 281 eine solche Diagnose überhaupt nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesund heitsbeeinträchtigung führen, wenn sie auch unter dem Gesichts punkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2) . Ein solcher Ausschlussgrund liegt, soweit die aktuelle Aktenlage diesbezüglich eine Beurteilung zulässt, jedoch trotz der im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 16. Dezember 2013 erwähnten Symptomausweitung und schlechten Leistungsperformance nicht vor. Denn auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ empfahlen diesbezüglich das Einholen eines psychiatrischen Konsiliums (Urk. 7/100/161, Urk. 7/100/163). Die Selbstlimitierung ist damit nicht ohne Weiteres einer Aggravation oder einer ähnlichen, wie in BGE 141 V 281 E. 2.2.1 beschriebenen Erscheinung zuzuschreiben, sondern kann ganz oder teilweise psychisch bedingt sein. Dies gilt umso mehr, als sich in den übrigen Akten keine Hin weise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation finden und blosses ver deutlichendes Verhalten n icht per se auf Aggravation hinweist (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 a. E.). Soweit die betreffenden Anzeichen zudem neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundhe itsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggra vation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) .
3.4 3.4.1
Auch in Bezug auf die depressive Symptomatik kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf deren Überwindbarkeit und Therapiefähigkeit geschlossen werden.
Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen d ie leicht bis mittelgradigen depressiven Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis ; zum Gan zen: Urteil e des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen ). 3.4.2
Hier wurde zwar in den meisten Berichten der behandelnden Ärzte die Diag nose einer mittelgradigen depressive Episode festgehalten, im Bericht der Tagesklinik des Psychiatriezentrums D.___ vom 4. Novem ber 2014 aber auch die Diagnose einer länger dauernden depres si ven Episode mittel- bis schwer gradig (ICD-10 F32.11) bei Status nach Schleudertrauma und psycho sozialen Belastungen (Urk. 7/109/6).
Es ist nicht nur eine depressive Symptomatik ausgewiesen, sondern es liegen ausserdem die typischen Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich mit vegetativen Beschwerden nach wiederholten HWS-Distorsionen vor und die depressive Symptomatik ist in diesem Zusammenhang zu sehen . Ausser dem kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, der Be schwerdeführer habe sich keiner konsequenten und/oder genügenden Therapie unterzogen. Denn der Beschwerdeführer begab sich ab Anfang Januar 2014 in eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit thera peutischen Einzel- und Gruppensitzungen sowie pharmakologischer Behand lung (Urk. 7/106/3-4, Urk. 7/109/6, Urk. 7/133/2). Auch wurde er vom 28. Juli bis 7. September 2015 stationär in der Rehaklinik E.___ behan delt (Urk. 7/121/3-6).
Der Konsiliarpsychiater der Suva Dr. F.___ schloss in seiner Aktenbe urtei lung vom 23. Dezember 2015 darauf, dass in Anbetracht des bisherigen Ver laufs und der psychosozialen sowie unfallfremden Faktoren die Prognose auch bei einer intensiveren Behandlung, beispielsweise mit einer stationären psychiatrischen Therapie, mit grosser Wahrscheinlichkeit schlecht sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde eine Optimierung der Therapie nicht zu einer anhaltenden, erheblichen Verbesserung des psychischen Zu standes führen (Urk. 7/135/20). 3.4.3
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wer den , er habe sich bis anhin keiner konsequenten Therapie unterzogen . Eine Therapieresistenz der depressiven Symptomatik und mithin das Vor liegen einer invalidisierende n Krankheit ist daher nicht ohne Weiteres auszu schliessen. 3.5
Hinzu kommt ferner, dass keine Berichte zur Gallenblasenerkrankung und -operation der Ärzte, die dieses Leiden behandelt haben, vorliegen. 4. 4.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 14. August 2013 und der Neuanmeldung vom 29. September 2014 entschieden werden. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Ge sund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die Beschwerdegegnerin hat daher im Sinne der Erwägungen vorab Berichte zu den Gallenblasenbeschwerden von den behandelnden Ärzten und hernach ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit ab August 2013 in der angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauar beiter sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und des chronologischen Verlaufs einzuholen. Die Fachärzte werden sich insbesondere auch zum Ausschöpfen der Behand lungs möglichkeiten und zur Therapieresistenz der psychischen Beschwerden sowie zu den Standardi ndikatoren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Frage n katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Dabei ist den gutachterlichen Experten nebst den übrigen Akten auch der/die einzu holende(n) Bericht(e) zu den Gallenbeschwerden vorzulegen. 4.2
Die an gefochtene Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. September 2014 (Urk. 7/97) zurück zuweisen. 5.
Von der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2016 beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 9) ist ausgangsgemäss abzusehen, zumal nicht ausdrücklich eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit Publikums- und Presseanwesenheit verlangt wurde und dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 3.2 ; BGE 136 I 279 E. 1 . ). 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerde füh rers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann