Sachverhalt
1.
1.1
Die 1971 geborene X.___, in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1995, 2002, 2004 [Zwillinge]), war seit April 1997 als Ser vicefachangestellte im Stundenlohn im Hotel Y.___
erwerbstätig, als sie am 1 4. August 1997 einen Motorradunfall erlitt, bei dem sie sich am linken Ober arm schwere Verletzungen (traumatis che subtotale Oberarmamputation, ver sorgt mit operativ er Replantation) zu zog (Urk. 6/3/6). Am
4. August 1998 mel dete sie sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Beschwerden „T eil ausfall des linken Arms“
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Im Zusammenhang mit der beruflichen Wieder eingliederung
sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ und nach Wohnsitzwechsel im Dezember 1999 (Urk. 6/30)
die neu zuständige So zialvers vers icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vers chiedene Leis tungen — unter anderem Berufsberatung (vgl. Urk. 6/20), Wartezeittaggeld (Urk. 6/24), EDV-Kurs (Urk. 6/27) — zu. Sodann übernahm sie die Kosten für eine berufsbegleitende Umsch ulung; anfänglich zur hauswirtschaftlichen Be triebsleiterin (Urk. 6/31) und nach Abbruch aus gesundheitlichen Gründe n (Urk. 6/45) eine zweijährige Umschulung i m kaufmännischen Bereich mit Bü rofachdiplom und Erwerb des Handelsdiploms VHS (Urk. 6 /46, 6/51, 6/64), die si e im Juli 2002 erfolgreich abschloss (Urk. 6/74/2 und Urk. 6/78). Eine Er werbstätigkeit nahm die Versicherte,
nachdem sie im Mai 2002 eine Tochter
ge boren hatte, jedoch nicht mehr auf (vgl. Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt
vom 1 4. Mai 2003, Urk. 6/96). 1.2
Einen Rentenanspruch verneinte die IV-Stelle vorerst
mit Verfügung vom 23. Juli 2003 (Urk. 6/105) und Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 (Urk. 6/129) . D iesen Entscheid zog sie jedoch
mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 (Urk. 6/128)
in Wiedererwägung
mit der Begründung zwi schenzeitlich eingetretener Veränderungen (neuer Unfall im April 2004, Gebur t der Zwillinge im Oktober 2004 und Änderu ng in der Erwerbstätigkeit des [zweiten] Ehegatten) . Nach weitere n Abklärungen,
insbesondere einer erneute n Abklärung im Haushalt der Versicherten vom
3. Februar 2006 (Abklärungsbe richt vom 1 3. April 2006, Urk. 6/161) sprach die IV-Stelle mit
E ntscheid vom 2 4. Juli 2007 (Urk. 6/173 und Urk. 6/176) der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 53 % eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten mit Wirkung ab Juli 2004 zu.
Ein im November 2009 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/186) wurde mit Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 1 8. Mai 2010 abgeschlosse n (Urk. 6/193). Ein weiteres Rentenrevisionsverfahren leitete die IV-Stelle im Januar 2014 ein (Urk. 6/197). Nachdem ein Bericht des behandeln den A rztes (Urk. 6/198) bei gezogen w o rde n war, teilte die IV-Stelle am 30. Juni 2014 die Durchführung einer p olydisziplinären Begutachtung mit (Urk. 6/202) . Am 2. April 2015 wies die IV-Stell e die Versicherte auf die Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung im A.___ hin (Urk. 6/239), worauf d as Gut achten am 15. Juni 2015 (Urk. 6/241) erstellt w e rde n konnte . D ie IV-Stelle veranlasste zudem eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haush alt am Wohnort der Versicherten (Abklärungsbericht vom
7. September 2015 aufgrund der Erhe bung vom 5. August 2015, Urk. 6/247) und stellte mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 6/247) gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 24 % die Aufhebung der Rentenleistungen in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 1. April 2016 fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
am 2 5. Mai 2016 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte (S. 2), die Verfügung vom 2 1. April 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine unveränderte halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten, eventualiter sei eine Viertels-Invalidenrente bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2
1. 2 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 2 .2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3 1.3. 1
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.3.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass die neu als zu 30 % im Erwerbs- und zu 70 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizie rende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der vor Ort durchgeführten Haushalt sabklärung zu 21.7 % eingeschränkt sei. In ausserhäu slicher Tätigkeit bestünden aufgru nd der medizinischen Abklärung
Einschränkungen von 30 % . Aufgrund ein es Teilinvaliditätsgrades von 9 % im mit 30 % gewichteten Er werbsbereich und ei nes Teilinvaliditätsgrades von 15 % im mit 70 % gewichte ten Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditä tsgrad von 24 % . Die bisherige halbe Rente sei deshalb nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (Urk. 2 S. 2 f f .). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die aktuelle Haushaltsabklärung weiche von der Einschätzung der medizini schen Gutachter und von der Haushaltsabklärung im Jahr 2006 ab. Die medizi nischen Experten hätte n festgehalten, dass sich aus medizinischer Sicht keine Änderung seit der Rentenzusprache ergeben habe . Sie gingen insbesondere von unveränderten Einschränkungen im Haushalt aus. Demgegenüber komme die Abklärerin auf eine erheblich geringere Einschränkung im Haushalt. Dazu rügte die Beschwerdeführerin verschiedene
Positionen im Abklärungsbericht, die es zu berichtigen gelte (vgl. Urk. 1 S. 3 bis S. 15;
hierzu nachstehend E. 5.1). Gestützt auf diese Korrekturen ergebe sich ein gesamthafter Invaliditätsgrad von über 50 % und bei Annahme einer vollständigen Nichterwerbstätigke it ein Invalidi tätsgrad von 44 % (S. 15). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war von der Beschwerdegegnerin seit der Renten - zuspra che ab Juli 2004 bis zur Einleitung des zweiten Re visionsverfah rens im Januar 2014 stets als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert worden (Urk. 6/96/5, Urk. 6/161/6, Urk. 6/192/3) . A nlässlich der aktuellen Ab klärung vom 5. August 2015 legte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation mit 30 % im Erwerbsbereich und 70 % im Haushaltsbereich tätig fest (Urk. 6/244 S. 5). A ng esichts des Alters der beiden jüngsten Zwillingskinder, die im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung i n der vierten Klasse waren und nachdem der Ehegatte auf freiwilliger Basis sein Arbeitspensum auf 80 %
reduziert hatte, wobei sich die Familie ihren Angaben zufolge diesen „Luxus“ leisten könne, sowie der An gaben, dass, n achdem im Dorf ein Mittagstisch bestehe und die Beschwerde führerin
bei der Abklärung selber angab,
dass sie bei guter Gesundheit einer
Teilerwerbstätigkeit zwischen 20 und 40 %
nachgehen würde
(Urk. 6/244 S. 4 f.) und sie
der Qualifikation der Beschwerdegegnerin auch nichts entgegen hielt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben und S. 15) ist von der entsprechenden Qualifikation 30 % im Erwerbsbereich und 70 % im Haushaltsbereich tätig auszugehen. 3.2
Da auch eine Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätig keitsanteile) einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerde führerin zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Die se Rechtsprechung hat das Bundesgericht i m Nachgang zu seinem Revisions entscheid BGE 143 I 50 zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men schenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) jedoch in dem Sinne relativiert, dass auf die Aufhebung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG lediglich dann zu verzichten ist,
i n sofern eine Versicherte alleine zufolge des Status wechsels aus familiären Gründen (z.B. Geburt eines Kindes) den Anspruch auf die bisherige Rente verlieren würde (vgl. etwa BGE 143 I 50 E. 4.1, BGE 143 I 60 E. 3.3.4). 3.3
Die von der Beschwerdegegner in angeordnete Rentenaufhebun g gründet unter anderem in veränderten
Verhältnissen im Aufgabenbereich. Dies ist insofern nachvollziehbar
als
insbesondere für die beiden jüngsten, im Oktober 2004
ge borenen und bei erstmaliger Leistungszusprache vom 2 4. Juli 2007 knapp
3-jährigen Kindern ein anderer Betre uungsaufwand anzurechnen war, als er nun mehr aufgrund der erlangten Selbständigkeit der im Z eitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 1. April 2016 bereits 11 ½ - j ährigen
Kinder zu erbringen ist. F erner wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Arbeitspensum freiwillig auf 80 % reduziert hat te . Zusätzlich wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im Gesund heitsfall einer Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 30 % nachgehen würde (vgl. Urk. 6/244/4-5 Ziff. 2.5 f.). Daraus erhellt, dass die neue
Invaliditätsbe messung nicht allein aus familiären Gründen
unter
Anwendung eine r a ndere n Bemessungsmethode, sondern aufgrund von zusätzlich
zu berücksichtigenden tatsächlichen Änderungen erfolgte,
die sich seit erstmaliger Zusprache im Auf gabenbereich
ergeben haben . Damit liegt ein eigenstä ndiger Revisionsgrund und keine Konstellation mit einer Aus gangslage wie im Fall Di Trizio vor, weshalb eine
umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung des gesamten Tatsachenspektrums (E. 3.2 hiervor) zu erfolgten hat . 4.
Die Beweiswertigkeit der im Rahmen der Rentenrevision erfolgten medizini schen Abklärungen und die insbesondere gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 1 5. Juni 2015 attestierte Restarbeitsfähigkeit
(Urk. 6/241 S. 1 bis S. 57) blieb en unbestritten bzw. wurden akzeptiert (Urk. 1 S. 15) . 4.1
Im Gutachten hielten d ie Experten, Dr. B.___, Innere Medizin, Dr. C.___, Psychiatrie, Dr. D.___, Orthopädische Chirurgie und Dr. E.___, Neurologie die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 50 f.) : - Chronisches Schmerzsyndrom linke obere Extremität - Status nach traumatischer Teilamputation distaler linker Oberarm am 1 4. August 1997 - Replantation des distalen Oberarms, mit Verkürzungsosteosynthese der Humerusf r aktur und Rekonstruktion der Arteria
brachialis mit Veneninterponat und Naht des Nervus radialis links am 1 4. August 1997 - Gestörte Feinmotorik der linken Hand und residuelle Parese - Persistierende Funktionsstörung im Gebiet des Nervus radialis distal des Abgangs des Muskelastes zu Musculus
triceps
brachii links mit leichter Allodynie im sensiblen Innervationsareal über der Streckseite des Vorderarmes und der Hand links - Periarthropathie linke Schulter - Verdacht auf Läsion der Supraspinatus
- und Infraspinatus Sehne - Anhaltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 11.2) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: - Chronisches myofascialbetontes
cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach HWS (Halswirbelsäulen) Distorsionstrauma vom 1 5. April 2004 mit leichter traumatischer Hirnschädigung - P ersistierende cervikocephale Beschwerden - Keine kognitive Beeinträchtigung - Bildgebend diskrete degenerative HWS-Veränderungen - Muskuläre Dysbalance - Chronische posttraumatische Kopfschmerzen, Spannungstypkopf-schmer zen Zur Auswirkung der Störung auf die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit hielten die Experten fest (S. 53), gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte sei die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Hausfrau und Mutter, in einer Tätigkeit, welche sie seit dem Unfall von 1997 verrichte, als zu 50 % eingeschränkt zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sei auf die Ergebnisse der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 3. April 2006 und die dort ermittelte Einschränkung im Haushalt von 52.5 % abzustellen. Es sei davon auszugeh en, dass sich seither nichts Nen nenswertes geändert habe; neue medizinische Aspekte seien sei ther nicht hinzugekommen . In ada ptierten Tätigkeiten, dies hiess e in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten, vorwiegend sitzend und auch stehend sowie gehend (zum Beispiel Bürotätig keiten), sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Die 30% ige Einschrän kung auch i n ada ptierten Tätigkeiten sei mit der Funktionsst örung des linken Armes, mit der ve rminderten Durchhaltefähigkeit, vor allem aufgrund der schnelleren Ermüdbarkeit, des subjektiv grösseren Erholungsbedürfnisses und der Schmerzen zu begründen . 4.2
Die medizinischen Zusammenhänge sind im Gutachten dargelegt und die Beurtei lung der medizinischen Situation leuchtet ein und ist in den Schlussfol gerungen begründet. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Eine andere aktuelle Beurteilung zum
aus medizinisch er S icht
begrün deten zumutbaren Be lastungsprofil und zur Einschätzung der Restarbeitsfähig keit oder widersprechende medizin ische Berichte liegen nicht vor. Sodann leg ten die Experten betreffend ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haus haltsbereich den Aufgaben bereich zugrunde, wie er anlässlich der Abklärung im Feb ruar 2006 erhoben werden konnte (Urk. 6/241/53). E in Widerspruch zu den aktuellen Abklärungen
im Haushaltsbericht vom
7. September 2015 (Urk. 6/244) ist
darin nicht zu erkennen, nachdem
sich das Aufgabenprofil
der Beschwerde führerin im Haushaltsbereich,
nunmehr mit Kindern im Jugend- und Erwachse nenalter und teilzeit erwerbstätigem Ehegatten ganz anders darstellt, als wie mit
den Erhebungen
rund zehn Jahre früher festgehalten (zum Vorbringen der Be schwerdeführerin vgl. Urk. 1 S. 3).
A uf die interdisz iplinäre Stellungnahme zur A rbeitsfähigkeit kann damit inso fern abgestellt werden, als sich dieses zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Erwerbsbereich und zum Belastungsprofil äussert . D ie Beurteilung der Experten zur Restarbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bezieht sich hingegen auf ein anderes Aufgabenpr ofil, so dass dieser Einschätzung zur aktuelle n Be urteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich kein Aussagewert zukommen kann (zur Beweiswertigkeit von Gutachten vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 5.1
Damit ist z u prüf en inwieweit die Beschwerdeführerin bei der Hau shaltsführung eingeschränkt ist, wobei gemäss Abklärungsbericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/244 S. 1 bis S. 10) die gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leis tungsvermögens im Haushaltsbe reich gesamthaft 21.7 % beträgt, wovon die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Januar 2016 nicht abgewichen ist (Urk. 6/260)
5.1.1
D ie auf der Basis von Art. 69 Abs. 2 IVV veranlasste Erhebung im Haushalt der Beschwerdegegnerin genügt in allen Teilen den diesbezüglich geltenden praxis gemässen Vorgaben (vgl. E. 1.5 hiervor). Sie wurde von einer dazu befähigten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 5. August 2015 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Der medizi nische Sachverhalt war der Abklärungsperson aufgrund der Unterlagen im Dos sier und der Schilderungen der Beschwerdeführerin ebenfalls hinlänglich be kannt. Sodann legte sie differenziert, nachvollziehbar und schlüssig dar, in wel chem Umfang die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchti gungen in der Lage ist, die häuslichen Aufgaben zu verrichten. Zu Recht be rücksichtigte sie dabei die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl.
E. 1.3.3 hiervor) zu erwartende vermehrte Mithilfe des ebenfalls teilzeiterwerbstä tigen Ehegatten und der vier zwischen elf und zwanzig Jahre alt en Kinder
und trug dem Umstand Rechnung, dass gewisse Aufgaben etappenweise und in freier Zeiteinteilung erledigt werden können, was sich auf das Ausmass der an rechenbaren Einschränkung niederschlägt. 5.1.2
Was die Beschwerdeführerin dem Abklärungsberic ht entgegenhält (vgl. Urk. 1. S. 3 bis S. 15) vermag in verschiedener Hinsicht nicht
zu überzeugen. So legte sie in Bezug auf den Bereich „Haushaltsführung“ nicht substantiiert dar, weshalb der im Rahmen zwischen 2 b is 5 % zu gewichtende Anteil, zu hoch sein soll (S. 3), welche n die Abklärungsperson mit 5 %
gewichtet hat. Die Ab klärungsperson begründete dies mit der Planung und Organisation einer „ Gross familie“, was bei einem zu versorgenden Sechspersonenhaushalt nach vollziehbar ist (vgl. Urk. 6/244/6 Ziff. 6.1) . Dass elbe gilt auch für den
Bereich „Wohnungspflege“, für welchen ein Rahmen zwischen 5 bis 20 % vorgesehen ist und den die Abklärun gsperson mit 18 % gewichtet hat (Ziff. 6.3), was mit Blick auf die Haushalt grösse ebenfalls nachvollziehbar ist.
Praxisgemäss hat die A bklärung sperson
denn auch die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall vor Ort zu erheben (vgl. E. 1.5 hiervor), weshalb die Tabellen werte der Schwei zerische n Arbeitskräfteerhebung (SAKE), die lediglich Durch schnittswerte wie dergeben und die die Beschwerdeführerin angewendet haben will, grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein können (zum diesbezüglichen Vorbringen vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) . Das im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des teilzeit erwerbstätigen Ehegatten vorgebrachte Argument,
bereits früher habe ein g ros ses Helfernetz bestanden und der Ehegatte gleiche lediglich weggefallene Leis tungen anderer mithelfende r Personen aus,
ver kennt sodann, dass
im Jahr 2006 ein wesentlich anderer Aufgabenbereich zu beurteilen war.
Ohnehin gilt es dies bezüglich festzuhalten, dass bei
V orliegen von Revisionsgründe n, die eine um fassende Neuprüfung des gesamten für die Leistungsbeurteilung
massgebenden Tatsachenspektrums erfordern (vgl. E. 3.2), eine Bezugnahme zu m früheren Entscheid
grundsätzlich unbehelflich ist. Deme ntsprechend unbegründet ist auch
die Argumentation, es ergäben sich im Bereich „Ernährung“ keine objekti ven Gründe, die Einschränkungen anders vorzunehmen als im Jahr 200 6. 5.1.3
Was d en Haushaltsbereich betrifft, kann damit zusammenfassend festgehalten werden, dass aufgrund des medizinischen Belastungsprofil s
Limiten vor liegen, da nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten, vorwiegend sitzend und auch stehend sowie gehend zumut bar sind, weshalb die Beschwerdeführerin insbesondere in d en Bereichen der Wohnungs- und Gartenpflege sowie Wäsche/Kleiderpflege gewisse Einschrän kungen zu gewärtigen hat, wie di es durch die Abklärungsperson richtig festge stellt wurde . Von e iner funktionellen Einarmigkeit, wie dies beschwerdeweise ausgeführt wurde (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 4),
kann hingegen nicht die Rede sein,
nachdem auch der Gebrauch der linken Hand gemäss medizinischer Einschät zung grundsätzlich möglich ist . Es sind damit keine Umstände ersichtlich, wel che den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungs person erkennbar.
Die von der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin festgelegten Einschrän k ungen im Bereich Haushaltsführung von 0 %, Ernährung von 2 0 %, im Bereich Wohnungspflege von 30 %, Einkauf und weitere Besorgungen von 15 %,
im Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 20 %, Betreuung von Kindern 25 % so wie die unter „ Verschiedenes “ festgehaltene Einschränkungen von 30 %, die die Abklärungsperso n zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter anderem damit be gründet hat, dass sie
sich in Bezug auf die Pflege des Gartens und des Um schwungs als Gesunde wahrscheinlich im grösseren Umfang beteiligen würde (Urk. 6/244/9), erscheint insgesamt auch unter Berücksichtigung der Einschrän kungen beim Gebrauch der linken Hand als angemessen . U nter Berücksichti gung der konkreten Verhältnisse wurden auch die verschiedenen Haushaltsbe reiche angemessen gewichtet. Damit ergeben sich keine Gründe,
um vom Ab klärungsbericht abzuweichen. I m Aufgabenbereich Haushalt ist damit von ei nem ungewichteten
Invaliditätsgrad von 21.7 %
auszugehen, woraus unter Be rücksichtigung des Anteils im Haushalt von 70 %
ein Teilinva liditätsgrad von gerundet 15 % resultiert . 5.2
Im Erwerbsbereich errechnete die Beschwerdegegnerin eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 30 % und daraus bei einem Erwerbspensum von 30 %
ei n en Teilinvaliditätsgrad von 9 % . Dem Validen- und dem Invalideneinkommen
legte sie hierbei die
gleichen Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstruk turerhe bung 2012 zugrunde (LSE T 17 Ziff. 42, standardisierter
monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Frauen im durch schnittlichen Alter im Bereich Bürokräfte mit Kundenkontakt Fr. 5‘183.--)
unter der Annahme, dass die angestammte Tätigkeit mit einer Beeinträchtigung von 30 % weiterhin zumutbar sei (Urk. 6/245 und Urk. 6/246/8).
Mit Blick darauf, dass die angestammte Tätigkeit
grundsätzlich jene
Tätigkeit ist, die die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hotel fachassistentin /Servicefachangestellte ausgeübt hat te, und nicht jener Tätigkeit entspricht, die sie aufgrund der Umschulung und der hierbei erworbenen Fähig keiten im kaufmännischen Bereich hätte ausüben könne n, dürfte die Berech nung des Valideneinkommens auf der falschen Grundlage erfolgt sein . Wollte man das Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabellenwerte und nicht aufgrund des zuletzt erzi elten Einkommens ermit teln, wäre demnach eigentlich nicht ein monatliches Ein kommen von Fr. 5‘183.-- gemäss der Tabelle TA 17 Ziff. 42 (Bürokräfte mit Kundendienst), sondern ein Einkommen von Fr. 4‘752.-- gemäss der Tabelle TA 17 Ziff. 14 (Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonstigen Dienstleistungen) zu berücksichtigen gewesen . Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben,
d enn
so oder so resultiert im Erwerbsbereich kein (Teil)Invalidi t ätsgrad der zu einem Gesamtinvaliditätsgrad in renten - begründender Höhe führen würde . 6.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2
1. 2 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 2 .2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.2 Einen Rentenanspruch verneinte die IV-Stelle vorerst
mit Verfügung vom 23. Juli 2003 (Urk. 6/105) und Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 (Urk. 6/129) . D iesen Entscheid zog sie jedoch
mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 (Urk. 6/128)
in Wiedererwägung
mit der Begründung zwi schenzeitlich eingetretener Veränderungen (neuer Unfall im April 2004, Gebur t der Zwillinge im Oktober 2004 und Änderu ng in der Erwerbstätigkeit des [zweiten] Ehegatten) . Nach weitere n Abklärungen,
insbesondere einer erneute n Abklärung im Haushalt der Versicherten vom
3. Februar 2006 (Abklärungsbe richt vom 1 3. April 2006, Urk. 6/161) sprach die IV-Stelle mit
E ntscheid vom 2 4. Juli 2007 (Urk. 6/173 und Urk. 6/176) der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 53 % eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten mit Wirkung ab Juli 2004 zu.
Ein im November 2009 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/186) wurde mit Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 1 8. Mai 2010 abgeschlosse n (Urk. 6/193). Ein weiteres Rentenrevisionsverfahren leitete die IV-Stelle im Januar 2014 ein (Urk. 6/197). Nachdem ein Bericht des behandeln den A rztes (Urk. 6/198) bei gezogen w o rde n war, teilte die IV-Stelle am 30. Juni 2014 die Durchführung einer p olydisziplinären Begutachtung mit (Urk. 6/202) . Am 2. April 2015 wies die IV-Stell e die Versicherte auf die Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung im A.___ hin (Urk. 6/239), worauf d as Gut achten am 15. Juni 2015 (Urk. 6/241) erstellt w e rde n konnte . D ie IV-Stelle veranlasste zudem eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haush alt am Wohnort der Versicherten (Abklärungsbericht vom
7. September 2015 aufgrund der Erhe bung vom 5. August 2015, Urk. 6/247) und stellte mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 6/247) gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 24 % die Aufhebung der Rentenleistungen in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 1. April 2016 fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
am 2 5. Mai 2016 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte (S. 2), die Verfügung vom 2 1. April 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine unveränderte halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten, eventualiter sei eine Viertels-Invalidenrente bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 1.3 1
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N.
E. 1.3.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass die neu als zu 30 % im Erwerbs- und zu 70 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizie rende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der vor Ort durchgeführten Haushalt sabklärung zu 21.7 % eingeschränkt sei. In ausserhäu slicher Tätigkeit bestünden aufgru nd der medizinischen Abklärung
Einschränkungen von 30 % . Aufgrund ein es Teilinvaliditätsgrades von 9 % im mit 30 % gewichteten Er werbsbereich und ei nes Teilinvaliditätsgrades von 15 % im mit 70 % gewichte ten Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditä tsgrad von 24 % . Die bisherige halbe Rente sei deshalb nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (Urk. 2 S. 2 f f .). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die aktuelle Haushaltsabklärung weiche von der Einschätzung der medizini schen Gutachter und von der Haushaltsabklärung im Jahr 2006 ab. Die medizi nischen Experten hätte n festgehalten, dass sich aus medizinischer Sicht keine Änderung seit der Rentenzusprache ergeben habe . Sie gingen insbesondere von unveränderten Einschränkungen im Haushalt aus. Demgegenüber komme die Abklärerin auf eine erheblich geringere Einschränkung im Haushalt. Dazu rügte die Beschwerdeführerin verschiedene
Positionen im Abklärungsbericht, die es zu berichtigen gelte (vgl. Urk. 1 S. 3 bis S. 15;
hierzu nachstehend E. 5.1). Gestützt auf diese Korrekturen ergebe sich ein gesamthafter Invaliditätsgrad von über 50 % und bei Annahme einer vollständigen Nichterwerbstätigke it ein Invalidi tätsgrad von 44 % (S. 15). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war von der Beschwerdegegnerin seit der Renten - zuspra che ab Juli 2004 bis zur Einleitung des zweiten Re visionsverfah rens im Januar 2014 stets als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert worden (Urk. 6/96/5, Urk. 6/161/6, Urk. 6/192/3) . A nlässlich der aktuellen Ab klärung vom 5. August 2015 legte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation mit 30 % im Erwerbsbereich und 70 % im Haushaltsbereich tätig fest (Urk. 6/244 S. 5). A ng esichts des Alters der beiden jüngsten Zwillingskinder, die im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung i n der vierten Klasse waren und nachdem der Ehegatte auf freiwilliger Basis sein Arbeitspensum auf 80 %
reduziert hatte, wobei sich die Familie ihren Angaben zufolge diesen „Luxus“ leisten könne, sowie der An gaben, dass, n achdem im Dorf ein Mittagstisch bestehe und die Beschwerde führerin
bei der Abklärung selber angab,
dass sie bei guter Gesundheit einer
Teilerwerbstätigkeit zwischen 20 und 40 %
nachgehen würde
(Urk. 6/244 S. 4 f.) und sie
der Qualifikation der Beschwerdegegnerin auch nichts entgegen hielt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben und S. 15) ist von der entsprechenden Qualifikation 30 % im Erwerbsbereich und 70 % im Haushaltsbereich tätig auszugehen. 3.2
Da auch eine Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätig keitsanteile) einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerde führerin zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Die se Rechtsprechung hat das Bundesgericht i m Nachgang zu seinem Revisions entscheid BGE 143 I 50 zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men schenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) jedoch in dem Sinne relativiert, dass auf die Aufhebung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG lediglich dann zu verzichten ist,
i n sofern eine Versicherte alleine zufolge des Status wechsels aus familiären Gründen (z.B. Geburt eines Kindes) den Anspruch auf die bisherige Rente verlieren würde (vgl. etwa BGE 143 I 50 E. 4.1, BGE 143 I 60 E. 3.3.4). 3.3
Die von der Beschwerdegegner in angeordnete Rentenaufhebun g gründet unter anderem in veränderten
Verhältnissen im Aufgabenbereich. Dies ist insofern nachvollziehbar
als
insbesondere für die beiden jüngsten, im Oktober 2004
ge borenen und bei erstmaliger Leistungszusprache vom 2 4. Juli 2007 knapp
3-jährigen Kindern ein anderer Betre uungsaufwand anzurechnen war, als er nun mehr aufgrund der erlangten Selbständigkeit der im Z eitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 1. April 2016 bereits 11 ½ - j ährigen
Kinder zu erbringen ist. F erner wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Arbeitspensum freiwillig auf 80 % reduziert hat te . Zusätzlich wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im Gesund heitsfall einer Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 30 % nachgehen würde (vgl. Urk. 6/244/4-5 Ziff. 2.5 f.). Daraus erhellt, dass die neue
Invaliditätsbe messung nicht allein aus familiären Gründen
unter
Anwendung eine r a ndere n Bemessungsmethode, sondern aufgrund von zusätzlich
zu berücksichtigenden tatsächlichen Änderungen erfolgte,
die sich seit erstmaliger Zusprache im Auf gabenbereich
ergeben haben . Damit liegt ein eigenstä ndiger Revisionsgrund und keine Konstellation mit einer Aus gangslage wie im Fall Di Trizio vor, weshalb eine
umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung des gesamten Tatsachenspektrums (E. 3.2 hiervor) zu erfolgten hat . 4.
Die Beweiswertigkeit der im Rahmen der Rentenrevision erfolgten medizini schen Abklärungen und die insbesondere gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 1 5. Juni 2015 attestierte Restarbeitsfähigkeit
(Urk. 6/241 S. 1 bis S. 57) blieb en unbestritten bzw. wurden akzeptiert (Urk. 1 S. 15) . 4.1
Im Gutachten hielten d ie Experten, Dr. B.___, Innere Medizin, Dr. C.___, Psychiatrie, Dr. D.___, Orthopädische Chirurgie und Dr. E.___, Neurologie die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 50 f.) : - Chronisches Schmerzsyndrom linke obere Extremität - Status nach traumatischer Teilamputation distaler linker Oberarm am 1 4. August 1997 - Replantation des distalen Oberarms, mit Verkürzungsosteosynthese der Humerusf r aktur und Rekonstruktion der Arteria
brachialis mit Veneninterponat und Naht des Nervus radialis links am 1 4. August 1997 - Gestörte Feinmotorik der linken Hand und residuelle Parese - Persistierende Funktionsstörung im Gebiet des Nervus radialis distal des Abgangs des Muskelastes zu Musculus
triceps
brachii links mit leichter Allodynie im sensiblen Innervationsareal über der Streckseite des Vorderarmes und der Hand links - Periarthropathie linke Schulter - Verdacht auf Läsion der Supraspinatus
- und Infraspinatus Sehne - Anhaltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 11.2) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: - Chronisches myofascialbetontes
cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach HWS (Halswirbelsäulen) Distorsionstrauma vom 1 5. April 2004 mit leichter traumatischer Hirnschädigung - P ersistierende cervikocephale Beschwerden - Keine kognitive Beeinträchtigung - Bildgebend diskrete degenerative HWS-Veränderungen - Muskuläre Dysbalance - Chronische posttraumatische Kopfschmerzen, Spannungstypkopf-schmer zen Zur Auswirkung der Störung auf die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit hielten die Experten fest (S. 53), gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte sei die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Hausfrau und Mutter, in einer Tätigkeit, welche sie seit dem Unfall von 1997 verrichte, als zu 50 % eingeschränkt zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sei auf die Ergebnisse der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 3. April 2006 und die dort ermittelte Einschränkung im Haushalt von 52.5 % abzustellen. Es sei davon auszugeh en, dass sich seither nichts Nen nenswertes geändert habe; neue medizinische Aspekte seien sei ther nicht hinzugekommen . In ada ptierten Tätigkeiten, dies hiess e in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten, vorwiegend sitzend und auch stehend sowie gehend (zum Beispiel Bürotätig keiten), sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Die 30% ige Einschrän kung auch i n ada ptierten Tätigkeiten sei mit der Funktionsst örung des linken Armes, mit der ve rminderten Durchhaltefähigkeit, vor allem aufgrund der schnelleren Ermüdbarkeit, des subjektiv grösseren Erholungsbedürfnisses und der Schmerzen zu begründen . 4.2
Die medizinischen Zusammenhänge sind im Gutachten dargelegt und die Beurtei lung der medizinischen Situation leuchtet ein und ist in den Schlussfol gerungen begründet. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Eine andere aktuelle Beurteilung zum
aus medizinisch er S icht
begrün deten zumutbaren Be lastungsprofil und zur Einschätzung der Restarbeitsfähig keit oder widersprechende medizin ische Berichte liegen nicht vor. Sodann leg ten die Experten betreffend ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haus haltsbereich den Aufgaben bereich zugrunde, wie er anlässlich der Abklärung im Feb ruar 2006 erhoben werden konnte (Urk. 6/241/53). E in Widerspruch zu den aktuellen Abklärungen
im Haushaltsbericht vom
7. September 2015 (Urk. 6/244) ist
darin nicht zu erkennen, nachdem
sich das Aufgabenprofil
der Beschwerde führerin im Haushaltsbereich,
nunmehr mit Kindern im Jugend- und Erwachse nenalter und teilzeit erwerbstätigem Ehegatten ganz anders darstellt, als wie mit
den Erhebungen
rund zehn Jahre früher festgehalten (zum Vorbringen der Be schwerdeführerin vgl. Urk. 1 S. 3).
A uf die interdisz iplinäre Stellungnahme zur A rbeitsfähigkeit kann damit inso fern abgestellt werden, als sich dieses zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Erwerbsbereich und zum Belastungsprofil äussert . D ie Beurteilung der Experten zur Restarbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bezieht sich hingegen auf ein anderes Aufgabenpr ofil, so dass dieser Einschätzung zur aktuelle n Be urteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich kein Aussagewert zukommen kann (zur Beweiswertigkeit von Gutachten vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 5.1
Damit ist z u prüf en inwieweit die Beschwerdeführerin bei der Hau shaltsführung eingeschränkt ist, wobei gemäss Abklärungsbericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/244 S. 1 bis S. 10) die gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leis tungsvermögens im Haushaltsbe reich gesamthaft 21.7 % beträgt, wovon die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Januar 2016 nicht abgewichen ist (Urk. 6/260)
5.1.1
D ie auf der Basis von Art. 69 Abs. 2 IVV veranlasste Erhebung im Haushalt der Beschwerdegegnerin genügt in allen Teilen den diesbezüglich geltenden praxis gemässen Vorgaben (vgl. E. 1.5 hiervor). Sie wurde von einer dazu befähigten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 5. August 2015 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Der medizi nische Sachverhalt war der Abklärungsperson aufgrund der Unterlagen im Dos sier und der Schilderungen der Beschwerdeführerin ebenfalls hinlänglich be kannt. Sodann legte sie differenziert, nachvollziehbar und schlüssig dar, in wel chem Umfang die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchti gungen in der Lage ist, die häuslichen Aufgaben zu verrichten. Zu Recht be rücksichtigte sie dabei die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl.
E. 1.3.3 hiervor) zu erwartende vermehrte Mithilfe des ebenfalls teilzeiterwerbstä tigen Ehegatten und der vier zwischen elf und zwanzig Jahre alt en Kinder
und trug dem Umstand Rechnung, dass gewisse Aufgaben etappenweise und in freier Zeiteinteilung erledigt werden können, was sich auf das Ausmass der an rechenbaren Einschränkung niederschlägt. 5.1.2
Was die Beschwerdeführerin dem Abklärungsberic ht entgegenhält (vgl. Urk. 1. S. 3 bis S. 15) vermag in verschiedener Hinsicht nicht
zu überzeugen. So legte sie in Bezug auf den Bereich „Haushaltsführung“ nicht substantiiert dar, weshalb der im Rahmen zwischen 2 b is 5 % zu gewichtende Anteil, zu hoch sein soll (S. 3), welche n die Abklärungsperson mit 5 %
gewichtet hat. Die Ab klärungsperson begründete dies mit der Planung und Organisation einer „ Gross familie“, was bei einem zu versorgenden Sechspersonenhaushalt nach vollziehbar ist (vgl. Urk. 6/244/6 Ziff. 6.1) . Dass elbe gilt auch für den
Bereich „Wohnungspflege“, für welchen ein Rahmen zwischen 5 bis 20 % vorgesehen ist und den die Abklärun gsperson mit 18 % gewichtet hat (Ziff. 6.3), was mit Blick auf die Haushalt grösse ebenfalls nachvollziehbar ist.
Praxisgemäss hat die A bklärung sperson
denn auch die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall vor Ort zu erheben (vgl. E. 1.5 hiervor), weshalb die Tabellen werte der Schwei zerische n Arbeitskräfteerhebung (SAKE), die lediglich Durch schnittswerte wie dergeben und die die Beschwerdeführerin angewendet haben will, grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein können (zum diesbezüglichen Vorbringen vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) . Das im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des teilzeit erwerbstätigen Ehegatten vorgebrachte Argument,
bereits früher habe ein g ros ses Helfernetz bestanden und der Ehegatte gleiche lediglich weggefallene Leis tungen anderer mithelfende r Personen aus,
ver kennt sodann, dass
im Jahr 2006 ein wesentlich anderer Aufgabenbereich zu beurteilen war.
Ohnehin gilt es dies bezüglich festzuhalten, dass bei
V orliegen von Revisionsgründe n, die eine um fassende Neuprüfung des gesamten für die Leistungsbeurteilung
massgebenden Tatsachenspektrums erfordern (vgl. E. 3.2), eine Bezugnahme zu m früheren Entscheid
grundsätzlich unbehelflich ist. Deme ntsprechend unbegründet ist auch
die Argumentation, es ergäben sich im Bereich „Ernährung“ keine objekti ven Gründe, die Einschränkungen anders vorzunehmen als im Jahr 200 6. 5.1.3
Was d en Haushaltsbereich betrifft, kann damit zusammenfassend festgehalten werden, dass aufgrund des medizinischen Belastungsprofil s
Limiten vor liegen, da nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten, vorwiegend sitzend und auch stehend sowie gehend zumut bar sind, weshalb die Beschwerdeführerin insbesondere in d en Bereichen der Wohnungs- und Gartenpflege sowie Wäsche/Kleiderpflege gewisse Einschrän kungen zu gewärtigen hat, wie di es durch die Abklärungsperson richtig festge stellt wurde . Von e iner funktionellen Einarmigkeit, wie dies beschwerdeweise ausgeführt wurde (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 4),
kann hingegen nicht die Rede sein,
nachdem auch der Gebrauch der linken Hand gemäss medizinischer Einschät zung grundsätzlich möglich ist . Es sind damit keine Umstände ersichtlich, wel che den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungs person erkennbar.
Die von der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin festgelegten Einschrän k ungen im Bereich Haushaltsführung von 0 %, Ernährung von 2 0 %, im Bereich Wohnungspflege von 30 %, Einkauf und weitere Besorgungen von 15 %,
im Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 20 %, Betreuung von Kindern 25 % so wie die unter „ Verschiedenes “ festgehaltene Einschränkungen von 30 %, die die Abklärungsperso n zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter anderem damit be gründet hat, dass sie
sich in Bezug auf die Pflege des Gartens und des Um schwungs als Gesunde wahrscheinlich im grösseren Umfang beteiligen würde (Urk. 6/244/9), erscheint insgesamt auch unter Berücksichtigung der Einschrän kungen beim Gebrauch der linken Hand als angemessen . U nter Berücksichti gung der konkreten Verhältnisse wurden auch die verschiedenen Haushaltsbe reiche angemessen gewichtet. Damit ergeben sich keine Gründe,
um vom Ab klärungsbericht abzuweichen. I m Aufgabenbereich Haushalt ist damit von ei nem ungewichteten
Invaliditätsgrad von 21.7 %
auszugehen, woraus unter Be rücksichtigung des Anteils im Haushalt von 70 %
ein Teilinva liditätsgrad von gerundet 15 % resultiert . 5.2
Im Erwerbsbereich errechnete die Beschwerdegegnerin eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 30 % und daraus bei einem Erwerbspensum von 30 %
ei n en Teilinvaliditätsgrad von 9 % . Dem Validen- und dem Invalideneinkommen
legte sie hierbei die
gleichen Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstruk turerhe bung 2012 zugrunde (LSE T 17 Ziff. 42, standardisierter
monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Frauen im durch schnittlichen Alter im Bereich Bürokräfte mit Kundenkontakt Fr. 5‘183.--)
unter der Annahme, dass die angestammte Tätigkeit mit einer Beeinträchtigung von 30 % weiterhin zumutbar sei (Urk. 6/245 und Urk. 6/246/8).
Mit Blick darauf, dass die angestammte Tätigkeit
grundsätzlich jene
Tätigkeit ist, die die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hotel fachassistentin /Servicefachangestellte ausgeübt hat te, und nicht jener Tätigkeit entspricht, die sie aufgrund der Umschulung und der hierbei erworbenen Fähig keiten im kaufmännischen Bereich hätte ausüben könne n, dürfte die Berech nung des Valideneinkommens auf der falschen Grundlage erfolgt sein . Wollte man das Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabellenwerte und nicht aufgrund des zuletzt erzi elten Einkommens ermit teln, wäre demnach eigentlich nicht ein monatliches Ein kommen von Fr. 5‘183.-- gemäss der Tabelle TA 17 Ziff. 42 (Bürokräfte mit Kundendienst), sondern ein Einkommen von Fr. 4‘752.-- gemäss der Tabelle TA 17 Ziff.
E. 6 /46, 6/51, 6/64), die si e im Juli 2002 erfolgreich abschloss (Urk. 6/74/2 und Urk. 6/78). Eine Er werbstätigkeit nahm die Versicherte,
nachdem sie im Mai 2002 eine Tochter
ge boren hatte, jedoch nicht mehr auf (vgl. Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt
vom 1 4. Mai 2003, Urk. 6/96).
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).
E. 14 (Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonstigen Dienstleistungen) zu berücksichtigen gewesen . Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben,
d enn
so oder so resultiert im Erwerbsbereich kein (Teil)Invalidi t ätsgrad der zu einem Gesamtinvaliditätsgrad in renten - begründender Höhe führen würde . 6.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00606
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Samuelsson Recht Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1971 geborene X.___, in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1995, 2002, 2004 [Zwillinge]), war seit April 1997 als Ser vicefachangestellte im Stundenlohn im Hotel Y.___
erwerbstätig, als sie am 1 4. August 1997 einen Motorradunfall erlitt, bei dem sie sich am linken Ober arm schwere Verletzungen (traumatis che subtotale Oberarmamputation, ver sorgt mit operativ er Replantation) zu zog (Urk. 6/3/6). Am
4. August 1998 mel dete sie sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Beschwerden „T eil ausfall des linken Arms“
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Im Zusammenhang mit der beruflichen Wieder eingliederung
sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ und nach Wohnsitzwechsel im Dezember 1999 (Urk. 6/30)
die neu zuständige So zialvers vers icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vers chiedene Leis tungen — unter anderem Berufsberatung (vgl. Urk. 6/20), Wartezeittaggeld (Urk. 6/24), EDV-Kurs (Urk. 6/27) — zu. Sodann übernahm sie die Kosten für eine berufsbegleitende Umsch ulung; anfänglich zur hauswirtschaftlichen Be triebsleiterin (Urk. 6/31) und nach Abbruch aus gesundheitlichen Gründe n (Urk. 6/45) eine zweijährige Umschulung i m kaufmännischen Bereich mit Bü rofachdiplom und Erwerb des Handelsdiploms VHS (Urk. 6 /46, 6/51, 6/64), die si e im Juli 2002 erfolgreich abschloss (Urk. 6/74/2 und Urk. 6/78). Eine Er werbstätigkeit nahm die Versicherte,
nachdem sie im Mai 2002 eine Tochter
ge boren hatte, jedoch nicht mehr auf (vgl. Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt
vom 1 4. Mai 2003, Urk. 6/96). 1.2
Einen Rentenanspruch verneinte die IV-Stelle vorerst
mit Verfügung vom 23. Juli 2003 (Urk. 6/105) und Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 (Urk. 6/129) . D iesen Entscheid zog sie jedoch
mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 (Urk. 6/128)
in Wiedererwägung
mit der Begründung zwi schenzeitlich eingetretener Veränderungen (neuer Unfall im April 2004, Gebur t der Zwillinge im Oktober 2004 und Änderu ng in der Erwerbstätigkeit des [zweiten] Ehegatten) . Nach weitere n Abklärungen,
insbesondere einer erneute n Abklärung im Haushalt der Versicherten vom
3. Februar 2006 (Abklärungsbe richt vom 1 3. April 2006, Urk. 6/161) sprach die IV-Stelle mit
E ntscheid vom 2 4. Juli 2007 (Urk. 6/173 und Urk. 6/176) der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 53 % eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten mit Wirkung ab Juli 2004 zu.
Ein im November 2009 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/186) wurde mit Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 1 8. Mai 2010 abgeschlosse n (Urk. 6/193). Ein weiteres Rentenrevisionsverfahren leitete die IV-Stelle im Januar 2014 ein (Urk. 6/197). Nachdem ein Bericht des behandeln den A rztes (Urk. 6/198) bei gezogen w o rde n war, teilte die IV-Stelle am 30. Juni 2014 die Durchführung einer p olydisziplinären Begutachtung mit (Urk. 6/202) . Am 2. April 2015 wies die IV-Stell e die Versicherte auf die Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung im A.___ hin (Urk. 6/239), worauf d as Gut achten am 15. Juni 2015 (Urk. 6/241) erstellt w e rde n konnte . D ie IV-Stelle veranlasste zudem eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haush alt am Wohnort der Versicherten (Abklärungsbericht vom
7. September 2015 aufgrund der Erhe bung vom 5. August 2015, Urk. 6/247) und stellte mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 6/247) gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 24 % die Aufhebung der Rentenleistungen in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 1. April 2016 fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
am 2 5. Mai 2016 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte (S. 2), die Verfügung vom 2 1. April 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine unveränderte halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten, eventualiter sei eine Viertels-Invalidenrente bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2
1. 2 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 2 .2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3 1.3. 1
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.3.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass die neu als zu 30 % im Erwerbs- und zu 70 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizie rende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der vor Ort durchgeführten Haushalt sabklärung zu 21.7 % eingeschränkt sei. In ausserhäu slicher Tätigkeit bestünden aufgru nd der medizinischen Abklärung
Einschränkungen von 30 % . Aufgrund ein es Teilinvaliditätsgrades von 9 % im mit 30 % gewichteten Er werbsbereich und ei nes Teilinvaliditätsgrades von 15 % im mit 70 % gewichte ten Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditä tsgrad von 24 % . Die bisherige halbe Rente sei deshalb nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (Urk. 2 S. 2 f f .). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die aktuelle Haushaltsabklärung weiche von der Einschätzung der medizini schen Gutachter und von der Haushaltsabklärung im Jahr 2006 ab. Die medizi nischen Experten hätte n festgehalten, dass sich aus medizinischer Sicht keine Änderung seit der Rentenzusprache ergeben habe . Sie gingen insbesondere von unveränderten Einschränkungen im Haushalt aus. Demgegenüber komme die Abklärerin auf eine erheblich geringere Einschränkung im Haushalt. Dazu rügte die Beschwerdeführerin verschiedene
Positionen im Abklärungsbericht, die es zu berichtigen gelte (vgl. Urk. 1 S. 3 bis S. 15;
hierzu nachstehend E. 5.1). Gestützt auf diese Korrekturen ergebe sich ein gesamthafter Invaliditätsgrad von über 50 % und bei Annahme einer vollständigen Nichterwerbstätigke it ein Invalidi tätsgrad von 44 % (S. 15). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war von der Beschwerdegegnerin seit der Renten - zuspra che ab Juli 2004 bis zur Einleitung des zweiten Re visionsverfah rens im Januar 2014 stets als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert worden (Urk. 6/96/5, Urk. 6/161/6, Urk. 6/192/3) . A nlässlich der aktuellen Ab klärung vom 5. August 2015 legte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation mit 30 % im Erwerbsbereich und 70 % im Haushaltsbereich tätig fest (Urk. 6/244 S. 5). A ng esichts des Alters der beiden jüngsten Zwillingskinder, die im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung i n der vierten Klasse waren und nachdem der Ehegatte auf freiwilliger Basis sein Arbeitspensum auf 80 %
reduziert hatte, wobei sich die Familie ihren Angaben zufolge diesen „Luxus“ leisten könne, sowie der An gaben, dass, n achdem im Dorf ein Mittagstisch bestehe und die Beschwerde führerin
bei der Abklärung selber angab,
dass sie bei guter Gesundheit einer
Teilerwerbstätigkeit zwischen 20 und 40 %
nachgehen würde
(Urk. 6/244 S. 4 f.) und sie
der Qualifikation der Beschwerdegegnerin auch nichts entgegen hielt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben und S. 15) ist von der entsprechenden Qualifikation 30 % im Erwerbsbereich und 70 % im Haushaltsbereich tätig auszugehen. 3.2
Da auch eine Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätig keitsanteile) einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerde führerin zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Die se Rechtsprechung hat das Bundesgericht i m Nachgang zu seinem Revisions entscheid BGE 143 I 50 zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men schenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) jedoch in dem Sinne relativiert, dass auf die Aufhebung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG lediglich dann zu verzichten ist,
i n sofern eine Versicherte alleine zufolge des Status wechsels aus familiären Gründen (z.B. Geburt eines Kindes) den Anspruch auf die bisherige Rente verlieren würde (vgl. etwa BGE 143 I 50 E. 4.1, BGE 143 I 60 E. 3.3.4). 3.3
Die von der Beschwerdegegner in angeordnete Rentenaufhebun g gründet unter anderem in veränderten
Verhältnissen im Aufgabenbereich. Dies ist insofern nachvollziehbar
als
insbesondere für die beiden jüngsten, im Oktober 2004
ge borenen und bei erstmaliger Leistungszusprache vom 2 4. Juli 2007 knapp
3-jährigen Kindern ein anderer Betre uungsaufwand anzurechnen war, als er nun mehr aufgrund der erlangten Selbständigkeit der im Z eitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 1. April 2016 bereits 11 ½ - j ährigen
Kinder zu erbringen ist. F erner wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Arbeitspensum freiwillig auf 80 % reduziert hat te . Zusätzlich wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im Gesund heitsfall einer Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 30 % nachgehen würde (vgl. Urk. 6/244/4-5 Ziff. 2.5 f.). Daraus erhellt, dass die neue
Invaliditätsbe messung nicht allein aus familiären Gründen
unter
Anwendung eine r a ndere n Bemessungsmethode, sondern aufgrund von zusätzlich
zu berücksichtigenden tatsächlichen Änderungen erfolgte,
die sich seit erstmaliger Zusprache im Auf gabenbereich
ergeben haben . Damit liegt ein eigenstä ndiger Revisionsgrund und keine Konstellation mit einer Aus gangslage wie im Fall Di Trizio vor, weshalb eine
umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung des gesamten Tatsachenspektrums (E. 3.2 hiervor) zu erfolgten hat . 4.
Die Beweiswertigkeit der im Rahmen der Rentenrevision erfolgten medizini schen Abklärungen und die insbesondere gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 1 5. Juni 2015 attestierte Restarbeitsfähigkeit
(Urk. 6/241 S. 1 bis S. 57) blieb en unbestritten bzw. wurden akzeptiert (Urk. 1 S. 15) . 4.1
Im Gutachten hielten d ie Experten, Dr. B.___, Innere Medizin, Dr. C.___, Psychiatrie, Dr. D.___, Orthopädische Chirurgie und Dr. E.___, Neurologie die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 50 f.) : - Chronisches Schmerzsyndrom linke obere Extremität - Status nach traumatischer Teilamputation distaler linker Oberarm am 1 4. August 1997 - Replantation des distalen Oberarms, mit Verkürzungsosteosynthese der Humerusf r aktur und Rekonstruktion der Arteria
brachialis mit Veneninterponat und Naht des Nervus radialis links am 1 4. August 1997 - Gestörte Feinmotorik der linken Hand und residuelle Parese - Persistierende Funktionsstörung im Gebiet des Nervus radialis distal des Abgangs des Muskelastes zu Musculus
triceps
brachii links mit leichter Allodynie im sensiblen Innervationsareal über der Streckseite des Vorderarmes und der Hand links - Periarthropathie linke Schulter - Verdacht auf Läsion der Supraspinatus
- und Infraspinatus Sehne - Anhaltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 11.2) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: - Chronisches myofascialbetontes
cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach HWS (Halswirbelsäulen) Distorsionstrauma vom 1 5. April 2004 mit leichter traumatischer Hirnschädigung - P ersistierende cervikocephale Beschwerden - Keine kognitive Beeinträchtigung - Bildgebend diskrete degenerative HWS-Veränderungen - Muskuläre Dysbalance - Chronische posttraumatische Kopfschmerzen, Spannungstypkopf-schmer zen Zur Auswirkung der Störung auf die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit hielten die Experten fest (S. 53), gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte sei die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Hausfrau und Mutter, in einer Tätigkeit, welche sie seit dem Unfall von 1997 verrichte, als zu 50 % eingeschränkt zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sei auf die Ergebnisse der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 3. April 2006 und die dort ermittelte Einschränkung im Haushalt von 52.5 % abzustellen. Es sei davon auszugeh en, dass sich seither nichts Nen nenswertes geändert habe; neue medizinische Aspekte seien sei ther nicht hinzugekommen . In ada ptierten Tätigkeiten, dies hiess e in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten, vorwiegend sitzend und auch stehend sowie gehend (zum Beispiel Bürotätig keiten), sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Die 30% ige Einschrän kung auch i n ada ptierten Tätigkeiten sei mit der Funktionsst örung des linken Armes, mit der ve rminderten Durchhaltefähigkeit, vor allem aufgrund der schnelleren Ermüdbarkeit, des subjektiv grösseren Erholungsbedürfnisses und der Schmerzen zu begründen . 4.2
Die medizinischen Zusammenhänge sind im Gutachten dargelegt und die Beurtei lung der medizinischen Situation leuchtet ein und ist in den Schlussfol gerungen begründet. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Eine andere aktuelle Beurteilung zum
aus medizinisch er S icht
begrün deten zumutbaren Be lastungsprofil und zur Einschätzung der Restarbeitsfähig keit oder widersprechende medizin ische Berichte liegen nicht vor. Sodann leg ten die Experten betreffend ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haus haltsbereich den Aufgaben bereich zugrunde, wie er anlässlich der Abklärung im Feb ruar 2006 erhoben werden konnte (Urk. 6/241/53). E in Widerspruch zu den aktuellen Abklärungen
im Haushaltsbericht vom
7. September 2015 (Urk. 6/244) ist
darin nicht zu erkennen, nachdem
sich das Aufgabenprofil
der Beschwerde führerin im Haushaltsbereich,
nunmehr mit Kindern im Jugend- und Erwachse nenalter und teilzeit erwerbstätigem Ehegatten ganz anders darstellt, als wie mit
den Erhebungen
rund zehn Jahre früher festgehalten (zum Vorbringen der Be schwerdeführerin vgl. Urk. 1 S. 3).
A uf die interdisz iplinäre Stellungnahme zur A rbeitsfähigkeit kann damit inso fern abgestellt werden, als sich dieses zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Erwerbsbereich und zum Belastungsprofil äussert . D ie Beurteilung der Experten zur Restarbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bezieht sich hingegen auf ein anderes Aufgabenpr ofil, so dass dieser Einschätzung zur aktuelle n Be urteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich kein Aussagewert zukommen kann (zur Beweiswertigkeit von Gutachten vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 5.1
Damit ist z u prüf en inwieweit die Beschwerdeführerin bei der Hau shaltsführung eingeschränkt ist, wobei gemäss Abklärungsbericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/244 S. 1 bis S. 10) die gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leis tungsvermögens im Haushaltsbe reich gesamthaft 21.7 % beträgt, wovon die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Januar 2016 nicht abgewichen ist (Urk. 6/260)
5.1.1
D ie auf der Basis von Art. 69 Abs. 2 IVV veranlasste Erhebung im Haushalt der Beschwerdegegnerin genügt in allen Teilen den diesbezüglich geltenden praxis gemässen Vorgaben (vgl. E. 1.5 hiervor). Sie wurde von einer dazu befähigten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 5. August 2015 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Der medizi nische Sachverhalt war der Abklärungsperson aufgrund der Unterlagen im Dos sier und der Schilderungen der Beschwerdeführerin ebenfalls hinlänglich be kannt. Sodann legte sie differenziert, nachvollziehbar und schlüssig dar, in wel chem Umfang die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchti gungen in der Lage ist, die häuslichen Aufgaben zu verrichten. Zu Recht be rücksichtigte sie dabei die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl.
E. 1.3.3 hiervor) zu erwartende vermehrte Mithilfe des ebenfalls teilzeiterwerbstä tigen Ehegatten und der vier zwischen elf und zwanzig Jahre alt en Kinder
und trug dem Umstand Rechnung, dass gewisse Aufgaben etappenweise und in freier Zeiteinteilung erledigt werden können, was sich auf das Ausmass der an rechenbaren Einschränkung niederschlägt. 5.1.2
Was die Beschwerdeführerin dem Abklärungsberic ht entgegenhält (vgl. Urk. 1. S. 3 bis S. 15) vermag in verschiedener Hinsicht nicht
zu überzeugen. So legte sie in Bezug auf den Bereich „Haushaltsführung“ nicht substantiiert dar, weshalb der im Rahmen zwischen 2 b is 5 % zu gewichtende Anteil, zu hoch sein soll (S. 3), welche n die Abklärungsperson mit 5 %
gewichtet hat. Die Ab klärungsperson begründete dies mit der Planung und Organisation einer „ Gross familie“, was bei einem zu versorgenden Sechspersonenhaushalt nach vollziehbar ist (vgl. Urk. 6/244/6 Ziff. 6.1) . Dass elbe gilt auch für den
Bereich „Wohnungspflege“, für welchen ein Rahmen zwischen 5 bis 20 % vorgesehen ist und den die Abklärun gsperson mit 18 % gewichtet hat (Ziff. 6.3), was mit Blick auf die Haushalt grösse ebenfalls nachvollziehbar ist.
Praxisgemäss hat die A bklärung sperson
denn auch die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall vor Ort zu erheben (vgl. E. 1.5 hiervor), weshalb die Tabellen werte der Schwei zerische n Arbeitskräfteerhebung (SAKE), die lediglich Durch schnittswerte wie dergeben und die die Beschwerdeführerin angewendet haben will, grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein können (zum diesbezüglichen Vorbringen vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) . Das im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des teilzeit erwerbstätigen Ehegatten vorgebrachte Argument,
bereits früher habe ein g ros ses Helfernetz bestanden und der Ehegatte gleiche lediglich weggefallene Leis tungen anderer mithelfende r Personen aus,
ver kennt sodann, dass
im Jahr 2006 ein wesentlich anderer Aufgabenbereich zu beurteilen war.
Ohnehin gilt es dies bezüglich festzuhalten, dass bei
V orliegen von Revisionsgründe n, die eine um fassende Neuprüfung des gesamten für die Leistungsbeurteilung
massgebenden Tatsachenspektrums erfordern (vgl. E. 3.2), eine Bezugnahme zu m früheren Entscheid
grundsätzlich unbehelflich ist. Deme ntsprechend unbegründet ist auch
die Argumentation, es ergäben sich im Bereich „Ernährung“ keine objekti ven Gründe, die Einschränkungen anders vorzunehmen als im Jahr 200 6. 5.1.3
Was d en Haushaltsbereich betrifft, kann damit zusammenfassend festgehalten werden, dass aufgrund des medizinischen Belastungsprofil s
Limiten vor liegen, da nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten, vorwiegend sitzend und auch stehend sowie gehend zumut bar sind, weshalb die Beschwerdeführerin insbesondere in d en Bereichen der Wohnungs- und Gartenpflege sowie Wäsche/Kleiderpflege gewisse Einschrän kungen zu gewärtigen hat, wie di es durch die Abklärungsperson richtig festge stellt wurde . Von e iner funktionellen Einarmigkeit, wie dies beschwerdeweise ausgeführt wurde (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 4),
kann hingegen nicht die Rede sein,
nachdem auch der Gebrauch der linken Hand gemäss medizinischer Einschät zung grundsätzlich möglich ist . Es sind damit keine Umstände ersichtlich, wel che den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungs person erkennbar.
Die von der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin festgelegten Einschrän k ungen im Bereich Haushaltsführung von 0 %, Ernährung von 2 0 %, im Bereich Wohnungspflege von 30 %, Einkauf und weitere Besorgungen von 15 %,
im Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 20 %, Betreuung von Kindern 25 % so wie die unter „ Verschiedenes “ festgehaltene Einschränkungen von 30 %, die die Abklärungsperso n zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter anderem damit be gründet hat, dass sie
sich in Bezug auf die Pflege des Gartens und des Um schwungs als Gesunde wahrscheinlich im grösseren Umfang beteiligen würde (Urk. 6/244/9), erscheint insgesamt auch unter Berücksichtigung der Einschrän kungen beim Gebrauch der linken Hand als angemessen . U nter Berücksichti gung der konkreten Verhältnisse wurden auch die verschiedenen Haushaltsbe reiche angemessen gewichtet. Damit ergeben sich keine Gründe,
um vom Ab klärungsbericht abzuweichen. I m Aufgabenbereich Haushalt ist damit von ei nem ungewichteten
Invaliditätsgrad von 21.7 %
auszugehen, woraus unter Be rücksichtigung des Anteils im Haushalt von 70 %
ein Teilinva liditätsgrad von gerundet 15 % resultiert . 5.2
Im Erwerbsbereich errechnete die Beschwerdegegnerin eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 30 % und daraus bei einem Erwerbspensum von 30 %
ei n en Teilinvaliditätsgrad von 9 % . Dem Validen- und dem Invalideneinkommen
legte sie hierbei die
gleichen Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstruk turerhe bung 2012 zugrunde (LSE T 17 Ziff. 42, standardisierter
monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Frauen im durch schnittlichen Alter im Bereich Bürokräfte mit Kundenkontakt Fr. 5‘183.--)
unter der Annahme, dass die angestammte Tätigkeit mit einer Beeinträchtigung von 30 % weiterhin zumutbar sei (Urk. 6/245 und Urk. 6/246/8).
Mit Blick darauf, dass die angestammte Tätigkeit
grundsätzlich jene
Tätigkeit ist, die die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hotel fachassistentin /Servicefachangestellte ausgeübt hat te, und nicht jener Tätigkeit entspricht, die sie aufgrund der Umschulung und der hierbei erworbenen Fähig keiten im kaufmännischen Bereich hätte ausüben könne n, dürfte die Berech nung des Valideneinkommens auf der falschen Grundlage erfolgt sein . Wollte man das Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabellenwerte und nicht aufgrund des zuletzt erzi elten Einkommens ermit teln, wäre demnach eigentlich nicht ein monatliches Ein kommen von Fr. 5‘183.-- gemäss der Tabelle TA 17 Ziff. 42 (Bürokräfte mit Kundendienst), sondern ein Einkommen von Fr. 4‘752.-- gemäss der Tabelle TA 17 Ziff. 14 (Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonstigen Dienstleistungen) zu berücksichtigen gewesen . Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben,
d enn
so oder so resultiert im Erwerbsbereich kein (Teil)Invalidi t ätsgrad der zu einem Gesamtinvaliditätsgrad in renten - begründender Höhe führen würde . 6.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef