opencaselaw.ch

IV.2016.00600

Abschreiber zufolge Gegenstandslosigkeit; Wiedererwägung mit erneuter Vernehmlassung (Aufhebung der ablehnenden Verfügung und Zusprache von Berufsberatung).

Zürich SozVersG · 2016-08-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00600

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent Gerichtsschreiberin Schüpbach Verfügung vom

17. August 2016 in Sachen X.___, geb. 1998 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Dr. med. Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom

28. April 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung (Urk. 2/1). In seiner Be schwerde vom

16. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2016 sowie die Gewährung der Be rufs beratung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer erneu ten Ver nehm lassung vom 16. August 2016 (Urk. 10/2) – in Abänderung ihrer Ver nehm lassung vom 1. Juli 2016 (Urk. 5) – den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf Berufs beratung bejaht und gleichentags entsprechend verfügt sowie um Ab schrei bung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht (Urk. 10/1). 2.

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 56 3 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.

Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 16. August 2016 hat die Beschwerde gegnerin, dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, wes halb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Sie sind vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes auf den Min destbetrag festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Der Referent verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Z.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schüpbach