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IV.2016.00598

Anspruch auf Umschulung bei 100%iger Abeitsfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit bei LWS-Diskushernie verneint.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1972 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur (Urk. 7/3/1) und arbeitete ab dem 1. August 2011 bei der Y.___ als Key Account Manager (Urk. 7/3/2, Urk. 7/22). Diese Anstellung wurde ihm von Sei ten der Arbeitgeberin im Februar 2012 gekündigt (Urk. 7/40/8) und per Ende November 2012 aufgehoben (Urk. 7/24/1). Anfang März 2012 hatte der Versi cherte einen tieflumbalen Band scheiben vorfall erlitten (L5/S1; Urk. 7/9/1-2). Vom 26. September bis 25. Oktober 2012 war er wegen einer operativen Be hand lung eines Meniskusrisses im linken Kniegelenk hospitalisiert (Urk. 7/84/23, Urk. 7/84/32).

Am 9. Juli 2012 meldete sich der Ver sicherte bei der Eidgenös sischen Invaliden versicherung zur Früherfassung (Urk. 7/7) und anschliessend zum Leistungs be zug an (Eingang vom 31. Juli 2012, Urk. 7/15-16). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medi zinischen Ver hältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 3. De zember 2012 kün digte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf beruf liche Mass nahmen an (Urk. 7/25), wo gegen der Versicherte mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/28), ergänzt mit Schreiben vom 15. und 17. Januar 2013 (Urk. 7/34, Urk. 7/42), Ein wände erhob. Mit Verfügung vom 22. März 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Mass nahmen (Urk. 7/44). Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 7/46/3-7) hiess das Sozial ver sicherungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00397 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizi nischen Abklärung und erneuter Verfügung über den An spruch auf Umschu lung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/51/). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge die Berichte vom Z.___ vom 17. März 2014, unterzeichnet von A.___, Facharzt für Neurochirurgie (Urk. 7/62), von der Chiropraktorin Dr. B.___ vom 16. April 2014 (Urk. 7/66) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/68) sowie das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtensstelle D.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 7/84) ein. Mit Vorbescheid vom 12. November 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf Um schulung an (Urk. 7/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. No vember 2015 (Urk. 7/94) und vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/96) Einwände. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Begehren um Kosten übernahme für die bereits absolvierte Umschulung wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2016 aufzuheben und die Be schwerde gegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Umschulung vollum fäng lich zu übernehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Gutachtern seien Ergänzungsfragen betreffend zukünftige Leistungs fähigkeit mittel- und langfristig mit und ohne Umschulung zu stellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst mali gen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3.2

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliede rungs massnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und ge eignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbs mög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „an nähern den Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienst mög lichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gege be nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Einglie de rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der An spruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Er werbs tätig keiten eine bleibende oder längere Zeit dauer nde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Recht sprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Mo mentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeit punkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Ent wicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Viel mehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Ver dienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung eben falls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbs möglich keit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu ver wirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen ver gleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Fe bruar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Ver hält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Voraus setzung eines 20%igen Erwerbseinbusse nicht gegeben sei und daher auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Der Beschwerdeführer sei auch ohne Um schulung in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden. Die Kündi gung der ange stammten Tätigkeit (als Key Account Manager bei der Y.___) sei aus wirt schaftlichen Gründen erfolgt. Diese Tätigkeit habe einer leidensan gepassten Tätigkeit entsprochen. Er sei bereits damals in der Lage gewesen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, welche dem Belastungsprofil entspreche. Eine Um schulung sei daher nicht notwendig (Urk. 2 S.1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angestammte Tätigkeit sei ihm wegen des Anteils an langen Autofahrten nicht mehr zumutbar, wie die poly disziplinäre Abklärung der Gutachtensstelle D.___ bestätigt habe. Auch vergleichbare Tätigkeiten seien ohne Umschulung nicht zumutbar. Die Be schwerdegegnerin habe in Verletzung der Begründungspflicht und des recht lichen Gehörs einen invaliditätsbedingten Minderverdienst von 20 % verneint, ohne insbesondere das Invalideneinkommen zu bestimmen und ohne einen Ein kommensvergleich durchzuführen, obschon das Gericht sie dazu ver pflichtet habe. Es treffe nicht zu, dass er seine Arbeitsstelle bei der Y.___ aus wirt schaftlichen Gründen verloren habe. Er gehe vielmehr davon aus, dass er sie wegen seiner langsam schwindenden Arbeitsleistung und der ungünstigen Leistungsperspektive verloren habe. Kein Arbeitgeber kündige aus medi zi nischen Gründen, da dies nicht gerne gesehen werde. Er habe bei seiner letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ ein Einkommen von Fr. 110‘400.-- erzielt. Selbst für das Jahr 2010 weise der IK-Auszug einen Verdienst von Fr. 109‘795.-- und für das Jahr 2011 einen solchen von Fr. 110‘175.-- aus. Bereits in den Jahren 2001 und 2002 habe er über Fr. 100‘000.-- verdient. Eine Nivel lierung nach unten sei nicht gestattet, da gar keine unregelmässigen oder gar selbständigen Tätigkeiten vorgelegen hätten. Er hätte vielmehr den Ver dienst bei der Y.___ noch steigern können. Ohne Umschulung würde er niemals annähernd das gleiche Einkommen verdienen können. Die wirt schaftliche Einbusse würde min destens mittel- und langfristig 20 % und mehr betragen, weil er die handwerk liche Tätigkeit gar nicht mehr und die Verkaufstätigkeit nur im beschränkten Umfang, wenn überhaupt hätte ausüben können. Die Argumentation des Ein wandschreibens vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/96) werde zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt. Im Übrigen sei die von ihm geforderte Ergänzungsfrage an die Gutachter, wie sich die berufliche Situation bezüglich Lohnentwicklung ohne Umschulung mittel- und langfristig im Hinblick auf die medizinische Problematik gestalten würde, bei der Begutachtung nicht berück sichtigt worden (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

2.3.1

Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) ist vorab zu beurteilen.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass und weshalb die Be schwerde gegnerin den Anspruch auf die Kostenvergütung der Umschulung ver neinte. Zwar trifft es zu, dass sie in der Begründung keinen Einkommensver gleich aufführte, obschon die Ermittlung der Erwerbseinbusse respektive des In validitätsgrades rechtsprechungsgemäss im Hinblick auf den massgeblichen Richt wert von 20 % in der Regel angezeigt ist. Es trifft indes nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2013.00397 vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/51) zu einem Einkommensvergleich ausdrücklich verpflichtet wurde. Entscheidend für den Anspruch auf rechtliches Gehör ist, dass der Be schwerde führer den Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten vermochte und sein Anliegen mit der Beschwerde gegen die Ver fügung vom 6. Mai 2016 (Urk. 2) vor einer Be schwerdeinstanz vortragen konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Die Ver wal tung kann sich im Übrigen rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht lichen Ein wand aus einan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bun desgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Insbe sondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels aus schliessende Ge hörs verlet zung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Ver fahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor. 2.3.2

In materieller Hinsicht s trittig und zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder vergleichbaren Tätigkeit den Anspruch auf eine Umschulung , namentlich zum diplomierten Be triebswirtschafter NDS HF (Nach diplom s tudium, höhere Fachschule; Urk. 7/11 /2-3, Urk. 7/23 ) verneinte ( Urk. 2). 3. 3.1

Im Urteil IV.2013.00397 vom 28. Oktober 2013 (E. 3.3; Urk. 7/51/7) wurde festge halten, dass beim Beschwerdeführer unstrittig eine paramediane Dis kus hernie im Segment L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts und leichte Facettengelenks-Arthrosen L3-S1 festgestellt worden seien und dass ihm des wegen seit Anfang März 2012 nur noch rückenschonende Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. Bericht des Röntgeninstituts vom 19. März 2012 über die Magnet re sonanz tomographie [MRT] der Lendenwirbelsäule [LWS] gleichen Datums, Urk. 7/9/2; Berichte von Dr. B.___ vom 18. und 20. Juli 2012, Urk. 7/3/3-4, Urk. 7/9 / 1 ).

Zu klären galt es, welche Einschränkungen sich im Einzelnen aus dieser Ge sund heitsbeeinträchtigung ergaben und ob ihm damit insbesondere die bis he rige Tätigkeit als Key Account Manager, welche ihm per Ende No vem ber 2011 gekündigt worden war (Urk. 7/24/1), weiterhin zumutbar war res pektive wäre. Das Gericht wies die Sache im Hinblick auf die rechtsprechungsgemäss für die Umschulung massgebliche Erheblichkeitsschwelle einer invaliditätsbe ding ten Erwerbsein busse von etwa 20 % zur medizinischen Ab klärung der Arbeitsfähig keit in der angestammten und leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab März 2012 an die Beschwerdegegnerin zurück (E. 4.4; Urk. 7/51/9). 3.2. 3.2.1

Gemäss dem nunmehr vorliegenden Gutachten der Gutachtenstelle D.___ vom 11. Mai 2015 wurden nach internistischer, neurologischer, neuropsycho lo gischer und rheumatologischer Begutachtung sowie konsiliarischer Beurtei lung der radiologischen Befunde (Urk. 7/84/2, Urk. 7/84/5) die folgenden Diag nosen gestellt: Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei geringen vor zeitigen degenerativen Veränderungen bis und mit L4/5, auf Höhe Segment L5/S1 mit residueller Diskushernie ohne Nervenwurzel kompression, und Hypä sthesie am rechten Oberschenkel im Ausbreitungsgebiet des Nervus cutaneus femoris late ralis im Sinne einer Meralgia paraesthetica, sowie femoropatellares Syndrom, leichtgradig, mit/bei Zustand nach Meniskus operation am linken Knie zirka im Jahr 1990 und im Jahr 2012 (Urk. 7/84/25). Die vom Beschwerdeführer be schriebenen Beschwerden (Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss rechts seitig und in das rechte Bein insbesondere bei längerem Sitzen und Stehen, Urk. 7/84/22) seien bei lang einzuhaltender stehender oder sitzender Tätigkeit aufgrund des strukturellen Befundes, insbesondere mit ausge prägter Facetten arthrose nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit als Key Account Manager, bei welcher es sich um eine Betreuungs- und Koordinationsfunktion vor Ort für Grosskunden, verbunden mit Sitzungen, Planungs-, Berechnungs- und Repor tingaufgaben sowie externen Besuchen, gehandelt habe, sei wegen des Anteils an langen Autofahrten als wesentlicher Bestandteil dieser Tätigkeit keine Arbeits fähigkeit mehr gegeben. Denn der Beschwerdeführer sei in seinem Kun den-Einzugsgebiet ständig unterwegs gewesen, so dass mit dieser Tätigkeit sehr häufiges Autofahren mit langen Anfahrten verbunden gewesen sei. Diesen Tätigkeitsanteil habe der Beschwerdeführer auf etwa 60 % der Gesamtarbeitszeit von 55 Stunden wöchentlich beziffert. In einer leidensangepassten, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häuf i ges Bücken, Heben oder Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Zwangs haltungen und ohne kniebelastende Arbeiten im Kauern, Knien, auf unebenem Gelände und auf mehreren Arbeitsebenen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge geben. Rückblickend sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge des akuten Zustandes der frischen Diskushernie im Jahr 2012 nachvollziehbar. Eine Besse rung mit Reduktion der Beschwerden und der funktionellen Beeinträchtigungen habe etwa ein Jahr darauf wenn auch langsam, so doch stetig eingesetzt. Im weiteren Verlauf habe sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erholt und kontinuierlich verbessert. Da zur Abstimmung mit der behandelnden Entourage keine entsprechenden Verlaufsberichte vorlägen, sei als Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit der Zeitpunkt der rheumatologischen Unter suchung (vom 26. Februar 2015, Urk. 7/84/5) anzunehmen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer ab Januar 2015 eine angepasste Erwerbstätigkeit aufge nom men (Urk. 7/84/26-29). 3.2.2

Damit schlossen sich die Gutachter im Wesentlichen der Beurteilung der behan delnden Chiro praktorin Dr. B.___ ge mäss deren Bericht vom 20. Juli 2012 an. Dort hatte sie festge halten, der Be schwerdeführer sei aufgrund eines Band scheiben vorfalls seit Anfang März 2012 bei ihr in Behandlung, wobei sich im Laufe der Therapiezeit klar herausgestellt habe, dass eine sitzende Tätig keit (speziell Auto fahren) nicht mehr zu 100 % ausgeübt werden könne. Eine Umschulung sei da her notwendig. Dabei sei eine Tätigkeit mit wechselnder Arbeitsposition und ohne Tragen von Lasten anzu streben. Eine Vollzeit be schäf tigung sei bei ange passter Arbeitssituation möglich (Urk. 7/9 / 1).

Den Berichten von Dr. A.___ vom Z.___ vom 17. März und

16. De zember 2014 ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dr. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer von Dr. B.___ wegen lumbo radi kulären Schmerzen rechts im S1-Dermatom bei kernspintomo-graphisch nachge wiesener Diskushernie LWK5/SWK1 rechts zugewiesen worden sei. Er sei ab dem 18. April 2012 ambulant behandelt worden, wobei die letzte Kontrolle am 14. März 2014 stattgefunden habe. Die durchgeführten Infiltrationsbehand lun gen hätten zu einer Desensibilisierung und Besserung des Beschwerdebildes ge führt. Da der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter stundenlang im Auto unterwegs gewesen sei, sei seinerseits der Wunsch nach einer Umschulung ge äussert worden, welchen er mit Dr. B.___ erörtert habe. Sie habe diese Um schulung befürwortet und eine rückenschonende Tätigkeit mit wech selnder Belastung empfohlen, welcher Empfehlung sie sich angeschlossen hät ten. Von Seiten der Ärzte des Z.___ sei vom 6. Juli bis 6. August 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Im Übrigen werde eine arbeits medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 7/62/1-2Urk. 7/84/35). 3.3 3.3.1

Unstrittig ist aufgrund dieser medizinischen Ausgangslage festzuhalten, dass dem Be schwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung Ende 2014/Anfang 2015 (Urk. 7/84/29) eine körper lich leichte bis zeitweise mittelschwere, wechsel be las tende Tätigkeit ohne häuf iges Bücken, Heben oder Tragen ohne mecha nische Hilfsmittel, ohne Zwangs haltungen und ohne kniebelastende Arbeiten im Kau ern, Knien, auf unebenem Gelände und auf mehreren Arbeits ebenen in einem 100%igen Pensum zumutbar war.

Eine grundsätzlich 100%ige leidensangepasste Arbeitsfähigkeit ist aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 20. Juli 2012 indes bereits ab diesem Datum anzunehmen, da sie eine Vollzeitbeschäftigung in einer leidens ange passten Tätigkeit bereits damals als zumutbar attestierte (Urk. 7/9/1). Dies gilt umso mehr als die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ für die Zeit vor der Begutach tung empfahlen, auf die Angaben der behandelnden Ärzte respektive der Chiro praktorin Dr. B.___ abzustellen (Urk. 7/84/29) und als dem radiologischen Konsilium von Dr. med. E.___ zu ent nehmen ist, dass der Vergleich der Magnetresonanztomographien (MRT) der Lenden wirbel säule (LWS) vom 19. März 2012 und vom 8. Januar 2013 eine partielle Regression der Hernie und Rückbildung der Nervenwurzelkompression im Laufe dieses Zeit raums zeigte (Urk. 7/84/16).

Davon auszunehmen ist lediglich der Behandlungszeitraum mit der stationär im Z.___ durchgeführten Operation des linken Kniegelenkes vom 26. Sep tember 2012 bis am 25. Oktober 2012 (Urk. 7/68/1), für welchen Zeit raum eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich ist. Jedoch wurde eine zusätzliche, längerfristige Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der Kniebehandlung und -beschwerden weder attestiert noch be haup tet, weshalb dies bezüglich der Frage des Umschulungsanspruchs nicht zusätz lich zu der Rückenproblematik ins Gewicht fällt. Der rheumatologische Gutachter hielt in den spezialärztlichen Aus füh rungen des Gutachtens denn auch fest, dass inso fern keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/84/23, Urk. 7/84/25). 3.3.2

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Key Account Manager bei der Y.___ sodann ist nicht vor dem 7. März 2012 ausge wie sen. Und zwar attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeits unfähig keit vom 7. bis 16. März, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17.

März bis 4. Mai und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Mai 2012 (Urk. 7/3/4-5, Urk. 7/3/8-11, Urk. 7/9/3-7, Urk. 7/66/2). Auch aus dem Arbeitgeberbericht vom 19. No vember 2012 ergibt sich dementsprechend, dass die krank heits be dingte Ab wesen heiten ab dem 7. März 2012 begannen (Urk. 7/24/4-5). Beacht lich ist ausserdem das Attest der Ärzte des Z.___s mit einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit vom 6. Juli bis 8. Juli 2012 (Urk. 9/84/35).

In Bezug auf die in diesem Umfang attestierte Arbeitsunfähigkeit in der dama ligen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Key Account Manager bei der Y.___ ist jedoch fest zuhal ten, dass sowohl die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ (Urk. 7/87/27, Urk. 7/84/29) als auch Dr. B.___ (Urk. 7/3/3, Urk. 7/66/2) lediglich langes anhal tendes Sitzen von mehr als einer Stunde ins besondere bei langen Autofahrten als das hauptsächliche Einschrän kungskrite rium erach teten. Kürzere Autofahrten und Sitzungen ohne Pause von bis zu einer Stunde wurden damit nicht ausgeschlossen. Die Gutachter gingen dabei gestützt auf die An gaben des Beschwerdeführers davon aus, dass die Tätigkeit im Aus sendienst als Key Account Manager bei der Y.___ bei einer 55 Stundenwoche zu 60 % darin bestanden habe, dass er in seinem Kun den-Einzugsgebiet unter wegs ge wesen, womit

auch sehr häufiges Autofahren mit langen Anfahrten ver bun den ge wesen sei (Urk. 7/84/26). Bei der Berufsberatung der Beschwerde gegnerin hatte der Beschwerdeführer zu seiner damaligen Tätig keit ausgeführt, er habe Kundenakquisition gemacht und sei dafür in die ver schiedenen Filialen ge fah ren. Er sei für die Region Ost zuständig gewesen, wozu er nach St. Gallen und teilweise auch zum Hauptsitz Zürich gefahren sei. In der Filiale St. Gallen habe er Sitzungen gehabt, danach sei er zu den Kunden gefahren, um sie zu akqui rieren und er habe dort Gespräche geführt. Er habe auch Messen besucht, zwischen zeitlich Offerten geschrieben und Besprechungen gehabt. Teilweise hätten sie Sitzungen in der ganzen Schweiz, etwa in Genf und in Bern gehabt (Urk. 7/40/4). 3.3.3

Der Beschwerdeführer wohnt in F.___. Die Fahrt mit dem Auto nach St. Gallen mit rund 100 Kilometern dauerte mit oder ohne Weiterfahrt an andere Orte in der Region Ost länger als eine Stunde. Es ist nachvollziehbar, dass bei der wie vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeit als Key Account Manager bei der Y.___ die längeren Autofahrten notwendig waren und nicht etwa durch Fahrten mit den öffentlichen Verkehrs mitteln erfüllt wer den konnten, wie dies in der Stellungnahme der Berufsberatung der Be schwerde gegnerin vom 11. September 2012 argumentiert wurde (Urk. 7/40/4).

Gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle O.___ ist daher davon aus zugehen, dass die Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr zumutbar war. Dabei kann - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - offen bleiben, ob der Anteil des Aussendienstes nicht 60 %, sondern 30 % be trug, wie in der Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 12. Novem ber 2015 (Urk. 7/90/1-2) mit Verweis auf die Telefonnotiz vom 23. Oktober 2012 zum Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Personal abteilung der Y.___ (Urk. 7/40/8) ausge führt wurde. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die neue Anstellung des Be schwerdeführers ab Januar 2015 (Urk. 7/84/15) zeigt, dass - wie im Gutachten vom 11. Mai 2015 bestätigt wird (Urk. 7/84/23) - eine Anstellung als Aussen dienst mitarbeiter mit Grosskundenbetreuung im tech nischen Bereich zu 100 % zumindest dann möglich ist, wenn längere Anfahrts wege zu den Kunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind und der Aussendienst etwa 30 % der Arbeitszeit ausmachen. 4. 4.1

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist die Frage zu beur teilen, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren ten beginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wie gender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unver änderten Verhältnissen v erdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E . 3b mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 132/05 vom 13. Juni 2005). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Ver dienst ange knüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). 4.2 4.2.1

Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich auch ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2013 nicht mehr bei der Y.___ gearbeitet hätte. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 19. November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis zwar erst per Ende November 2012, mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Anfang März 2012) auf gelöst (Urk. 7/24/1). Die Kündigung erfolgte danach und gemäss der telefo nischen Auskunft der Y.___ vom 23. Okto ber 2012 (Urk. 7/40/8) jedoch aus wirt schaftlichen Gründen und nicht wegen des Gesundheitsschadens. Diese sei zudem bereits im Februar 2012 mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten (Urk. 7/22/2), mithin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit respektive des Gesund heitsschadens ausgesprochen worden (Urk. 7/40/8). Hinzu kommt, dass der Be schwerdeführer bei der Y.___ erst seit wenigen Monaten, nämlich seit dem 1. August 2011 (Urk. 7/24/1), angestellt war und er auch für die drei vor her ge henden Betriebe jeweils nicht mehr als zwei Jahre (24 Monate, 12 Monate und 7 Monate) tätig gewesen war (vgl. die Übersicht „Resumé“; Urk. 7/11/1-2). 4.2.2

Dafür, dass die Y.___ die Kündigung ausgesprochen habe, weil seine Arbeits leistung gesundheitsbedingt bereits zuvor, mithin vor dem 7. März 2012 (Urk. 7/66/2), vermindert gewesen sei, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5), finden sich in den Akten indes keine Anhaltspunkte.

Somit ist nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Validenein kom men anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) zu bestimmen.

Aber auch wenn man für die Bestimmung des Valideneinkommens vom tat säch lichen Einkommen des Beschwerdeführers ausginge, würde dies zu dem sel ben Ergebnis führen, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.3 4.3.1

Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 19. November 2012 (Urk. 7/24/3) erzielte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 110‘400.-- (12 x Fr. 9‘200.--). Unter Berück sichtigung der Nominallohn ent wicklung resul tiert ein Valideneinkommen von Fr. 111‘376.-- im Jahr 2013 ( Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schafts zweigen [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011-2013 [Tabelle T1.1.10], Sektor 3 Dienstleistungen, 2012: 101.8; 2013: 102.7 ). 4.3.2

In Bezug auf das Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Be schwer deführer gelernter Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis ist (Urk. 7/14/1) und mehrjährige Berufserfahrung als technischer Berater und Verkäufer mit Verkaufsplanung, -analyse, Projektmanagement sowie Kundenbetreuung von Grosskunden in Kaderposition mit Umsatzverantwortung hat (Urk. 7/11, Urk. 7/22, Urk. 7/24/7). Gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern hat er in den Jahren 1999 bis 2000 zudem den Fachausweis Technischer Kaufmann in der kaufmännischen Berufsschule Rorschach (WBZ) erworben (Urk. 7/84/11). Ausserdem ist wie erwähnt (vgl. E. 4.3.3 hiervor) eine Anstellung als Aussen dienstmitarbeiter mit Grosskundenbetreuun g im technischen Bereich zu 100 % grund sätzlich weiterhin zumutbar.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich das Abstellen auf die Tabelle T17 der LSE 2012, Ziffer 33, nicht akademische betriebswirtschaftliche und kauf män nische Fachkräfte, Lebensalter 30-49 Jahre, Männer, mit einem Ein kommen von Fr. 8‘145.-- pro Monat respektive Fr. 97‘740.-- pro Jahr. Unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stun den (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ,

Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2012, G-S Sektor 3) und der Nominallohn ent wicklung ( BFS, a.a.O.,

Tabelle T1.1.10 , Sektor 3 Dienstleistungen, 2012: 101.8; 2013: 102.7) ist ein Einkommen im Jahr 2013 von Fr. 102‘794.75 (Fr. 97‘740.-- : 40 x 41,7; : 101,8 x 102,7) anzunehmen.

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss maximal um 25 % zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be schäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa, 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Hier rechtfertigt die gesundheitsbedingte Beein trächtigung, welche eine wechselbelastende, körperlich eher leichte Tätigkeit verlangt, keinen Abzug, da Bürotätigkeiten auch mit gelegentlichen regional nahen Ausseneinsätzen diesem Anforderungsprofil in der Regel ent sprechen. Auch von den übrigen persön lichen und beruflichen Merkmalen ist keine zusätzliche Reduk tion des statistischen Wertes zu erwarten. Das Invalidenein kommen im Jahr 2013 ist damit auf Fr. 102‘794.75 festzusetzen. 4.3.3

Aus der Differenz des Valideneinkommens (gemäss dem Einkommen bei der Y.___) zum Invalideneinkommen (Fr. 111‘376.-- - Fr. 102‘794.75 = Fr. 8‘581.25) resultiert eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 8 %. Eine solche Erwerbseinbusse begründet recht spre chungs gemäss ( BGE 130 V 488 E.

4.2 ) keinen Anspruch auf eine Um schulung. Dies gilt erst recht, wenn das Valideneinkommen gleich wie das In validen ein kommen ebenfalls nach dem genannten LSE-Lohn bestimmt wird.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen d es

Be schwerde führers nichts zu ändern.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen , namentlich von Ergänzungsfragen an die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ (Urk. 1 S. 3 und S. 5), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb davon abzu sehen ist (anti zipierte Beweis würdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesge richts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11 ). 4.4

Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Umschulung zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.

Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst mali gen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

E. 1.3.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliede rungs massnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und ge eignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbs mög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „an nähern den Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienst mög lichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gege be nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Einglie de rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der An spruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Er werbs tätig keiten eine bleibende oder längere Zeit dauer nde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Recht sprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Mo mentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeit punkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Ent wicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Viel mehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Ver dienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung eben falls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbs möglich keit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu ver wirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen ver gleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Fe bruar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Ver hält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2016 aufzuheben und die Be schwerde gegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Umschulung vollum fäng lich zu übernehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Gutachtern seien Ergänzungsfragen betreffend zukünftige Leistungs fähigkeit mittel- und langfristig mit und ohne Umschulung zu stellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Voraus setzung eines 20%igen Erwerbseinbusse nicht gegeben sei und daher auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Der Beschwerdeführer sei auch ohne Um schulung in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden. Die Kündi gung der ange stammten Tätigkeit (als Key Account Manager bei der Y.___) sei aus wirt schaftlichen Gründen erfolgt. Diese Tätigkeit habe einer leidensan gepassten Tätigkeit entsprochen. Er sei bereits damals in der Lage gewesen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, welche dem Belastungsprofil entspreche. Eine Um schulung sei daher nicht notwendig (Urk. 2 S.1 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angestammte Tätigkeit sei ihm wegen des Anteils an langen Autofahrten nicht mehr zumutbar, wie die poly disziplinäre Abklärung der Gutachtensstelle D.___ bestätigt habe. Auch vergleichbare Tätigkeiten seien ohne Umschulung nicht zumutbar. Die Be schwerdegegnerin habe in Verletzung der Begründungspflicht und des recht lichen Gehörs einen invaliditätsbedingten Minderverdienst von 20 % verneint, ohne insbesondere das Invalideneinkommen zu bestimmen und ohne einen Ein kommensvergleich durchzuführen, obschon das Gericht sie dazu ver pflichtet habe. Es treffe nicht zu, dass er seine Arbeitsstelle bei der Y.___ aus wirt schaftlichen Gründen verloren habe. Er gehe vielmehr davon aus, dass er sie wegen seiner langsam schwindenden Arbeitsleistung und der ungünstigen Leistungsperspektive verloren habe. Kein Arbeitgeber kündige aus medi zi nischen Gründen, da dies nicht gerne gesehen werde. Er habe bei seiner letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ ein Einkommen von Fr. 110‘400.-- erzielt. Selbst für das Jahr 2010 weise der IK-Auszug einen Verdienst von Fr. 109‘795.-- und für das Jahr 2011 einen solchen von Fr. 110‘175.-- aus. Bereits in den Jahren 2001 und 2002 habe er über Fr. 100‘000.-- verdient. Eine Nivel lierung nach unten sei nicht gestattet, da gar keine unregelmässigen oder gar selbständigen Tätigkeiten vorgelegen hätten. Er hätte vielmehr den Ver dienst bei der Y.___ noch steigern können. Ohne Umschulung würde er niemals annähernd das gleiche Einkommen verdienen können. Die wirt schaftliche Einbusse würde min destens mittel- und langfristig 20 % und mehr betragen, weil er die handwerk liche Tätigkeit gar nicht mehr und die Verkaufstätigkeit nur im beschränkten Umfang, wenn überhaupt hätte ausüben können. Die Argumentation des Ein wandschreibens vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/96) werde zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt. Im Übrigen sei die von ihm geforderte Ergänzungsfrage an die Gutachter, wie sich die berufliche Situation bezüglich Lohnentwicklung ohne Umschulung mittel- und langfristig im Hinblick auf die medizinische Problematik gestalten würde, bei der Begutachtung nicht berück sichtigt worden (Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 2.3.1 Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) ist vorab zu beurteilen.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass und weshalb die Be schwerde gegnerin den Anspruch auf die Kostenvergütung der Umschulung ver neinte. Zwar trifft es zu, dass sie in der Begründung keinen Einkommensver gleich aufführte, obschon die Ermittlung der Erwerbseinbusse respektive des In validitätsgrades rechtsprechungsgemäss im Hinblick auf den massgeblichen Richt wert von 20 % in der Regel angezeigt ist. Es trifft indes nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2013.00397 vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/51) zu einem Einkommensvergleich ausdrücklich verpflichtet wurde. Entscheidend für den Anspruch auf rechtliches Gehör ist, dass der Be schwerde führer den Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten vermochte und sein Anliegen mit der Beschwerde gegen die Ver fügung vom 6. Mai 2016 (Urk. 2) vor einer Be schwerdeinstanz vortragen konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Die Ver wal tung kann sich im Übrigen rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht lichen Ein wand aus einan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bun desgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Insbe sondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels aus schliessende Ge hörs verlet zung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Ver fahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor.

E. 2.3.2 In materieller Hinsicht s trittig und zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder vergleichbaren Tätigkeit den Anspruch auf eine Umschulung , namentlich zum diplomierten Be triebswirtschafter NDS HF (Nach diplom s tudium, höhere Fachschule; Urk. 7/11 /2-3, Urk. 7/23 ) verneinte ( Urk. 2).

E. 3.1 Im Urteil IV.2013.00397 vom 28. Oktober 2013 (E. 3.3; Urk. 7/51/7) wurde festge halten, dass beim Beschwerdeführer unstrittig eine paramediane Dis kus hernie im Segment L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts und leichte Facettengelenks-Arthrosen L3-S1 festgestellt worden seien und dass ihm des wegen seit Anfang März 2012 nur noch rückenschonende Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. Bericht des Röntgeninstituts vom 19. März 2012 über die Magnet re sonanz tomographie [MRT] der Lendenwirbelsäule [LWS] gleichen Datums, Urk. 7/9/2; Berichte von Dr. B.___ vom 18. und 20. Juli 2012, Urk. 7/3/3-4, Urk. 7/9 / 1 ).

Zu klären galt es, welche Einschränkungen sich im Einzelnen aus dieser Ge sund heitsbeeinträchtigung ergaben und ob ihm damit insbesondere die bis he rige Tätigkeit als Key Account Manager, welche ihm per Ende No vem ber 2011 gekündigt worden war (Urk. 7/24/1), weiterhin zumutbar war res pektive wäre. Das Gericht wies die Sache im Hinblick auf die rechtsprechungsgemäss für die Umschulung massgebliche Erheblichkeitsschwelle einer invaliditätsbe ding ten Erwerbsein busse von etwa 20 % zur medizinischen Ab klärung der Arbeitsfähig keit in der angestammten und leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab März 2012 an die Beschwerdegegnerin zurück (E. 4.4; Urk. 7/51/9).

E. 3.2.1 Gemäss dem nunmehr vorliegenden Gutachten der Gutachtenstelle D.___ vom 11. Mai 2015 wurden nach internistischer, neurologischer, neuropsycho lo gischer und rheumatologischer Begutachtung sowie konsiliarischer Beurtei lung der radiologischen Befunde (Urk. 7/84/2, Urk. 7/84/5) die folgenden Diag nosen gestellt: Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei geringen vor zeitigen degenerativen Veränderungen bis und mit L4/5, auf Höhe Segment L5/S1 mit residueller Diskushernie ohne Nervenwurzel kompression, und Hypä sthesie am rechten Oberschenkel im Ausbreitungsgebiet des Nervus cutaneus femoris late ralis im Sinne einer Meralgia paraesthetica, sowie femoropatellares Syndrom, leichtgradig, mit/bei Zustand nach Meniskus operation am linken Knie zirka im Jahr 1990 und im Jahr 2012 (Urk. 7/84/25). Die vom Beschwerdeführer be schriebenen Beschwerden (Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss rechts seitig und in das rechte Bein insbesondere bei längerem Sitzen und Stehen, Urk. 7/84/22) seien bei lang einzuhaltender stehender oder sitzender Tätigkeit aufgrund des strukturellen Befundes, insbesondere mit ausge prägter Facetten arthrose nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit als Key Account Manager, bei welcher es sich um eine Betreuungs- und Koordinationsfunktion vor Ort für Grosskunden, verbunden mit Sitzungen, Planungs-, Berechnungs- und Repor tingaufgaben sowie externen Besuchen, gehandelt habe, sei wegen des Anteils an langen Autofahrten als wesentlicher Bestandteil dieser Tätigkeit keine Arbeits fähigkeit mehr gegeben. Denn der Beschwerdeführer sei in seinem Kun den-Einzugsgebiet ständig unterwegs gewesen, so dass mit dieser Tätigkeit sehr häufiges Autofahren mit langen Anfahrten verbunden gewesen sei. Diesen Tätigkeitsanteil habe der Beschwerdeführer auf etwa 60 % der Gesamtarbeitszeit von 55 Stunden wöchentlich beziffert. In einer leidensangepassten, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häuf i ges Bücken, Heben oder Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Zwangs haltungen und ohne kniebelastende Arbeiten im Kauern, Knien, auf unebenem Gelände und auf mehreren Arbeitsebenen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge geben. Rückblickend sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge des akuten Zustandes der frischen Diskushernie im Jahr 2012 nachvollziehbar. Eine Besse rung mit Reduktion der Beschwerden und der funktionellen Beeinträchtigungen habe etwa ein Jahr darauf wenn auch langsam, so doch stetig eingesetzt. Im weiteren Verlauf habe sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erholt und kontinuierlich verbessert. Da zur Abstimmung mit der behandelnden Entourage keine entsprechenden Verlaufsberichte vorlägen, sei als Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit der Zeitpunkt der rheumatologischen Unter suchung (vom 26. Februar 2015, Urk. 7/84/5) anzunehmen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer ab Januar 2015 eine angepasste Erwerbstätigkeit aufge nom men (Urk. 7/84/26-29).

E. 3.2.2 Damit schlossen sich die Gutachter im Wesentlichen der Beurteilung der behan delnden Chiro praktorin Dr. B.___ ge mäss deren Bericht vom 20. Juli 2012 an. Dort hatte sie festge halten, der Be schwerdeführer sei aufgrund eines Band scheiben vorfalls seit Anfang März 2012 bei ihr in Behandlung, wobei sich im Laufe der Therapiezeit klar herausgestellt habe, dass eine sitzende Tätig keit (speziell Auto fahren) nicht mehr zu 100 % ausgeübt werden könne. Eine Umschulung sei da her notwendig. Dabei sei eine Tätigkeit mit wechselnder Arbeitsposition und ohne Tragen von Lasten anzu streben. Eine Vollzeit be schäf tigung sei bei ange passter Arbeitssituation möglich (Urk. 7/9 / 1).

Den Berichten von Dr. A.___ vom Z.___ vom 17. März und

16. De zember 2014 ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dr. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer von Dr. B.___ wegen lumbo radi kulären Schmerzen rechts im S1-Dermatom bei kernspintomo-graphisch nachge wiesener Diskushernie LWK5/SWK1 rechts zugewiesen worden sei. Er sei ab dem 18. April 2012 ambulant behandelt worden, wobei die letzte Kontrolle am 14. März 2014 stattgefunden habe. Die durchgeführten Infiltrationsbehand lun gen hätten zu einer Desensibilisierung und Besserung des Beschwerdebildes ge führt. Da der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter stundenlang im Auto unterwegs gewesen sei, sei seinerseits der Wunsch nach einer Umschulung ge äussert worden, welchen er mit Dr. B.___ erörtert habe. Sie habe diese Um schulung befürwortet und eine rückenschonende Tätigkeit mit wech selnder Belastung empfohlen, welcher Empfehlung sie sich angeschlossen hät ten. Von Seiten der Ärzte des Z.___ sei vom 6. Juli bis 6. August 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Im Übrigen werde eine arbeits medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 7/62/1-2Urk. 7/84/35).

E. 3.3.1 Unstrittig ist aufgrund dieser medizinischen Ausgangslage festzuhalten, dass dem Be schwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung Ende 2014/Anfang 2015 (Urk. 7/84/29) eine körper lich leichte bis zeitweise mittelschwere, wechsel be las tende Tätigkeit ohne häuf iges Bücken, Heben oder Tragen ohne mecha nische Hilfsmittel, ohne Zwangs haltungen und ohne kniebelastende Arbeiten im Kau ern, Knien, auf unebenem Gelände und auf mehreren Arbeits ebenen in einem 100%igen Pensum zumutbar war.

Eine grundsätzlich 100%ige leidensangepasste Arbeitsfähigkeit ist aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 20. Juli 2012 indes bereits ab diesem Datum anzunehmen, da sie eine Vollzeitbeschäftigung in einer leidens ange passten Tätigkeit bereits damals als zumutbar attestierte (Urk. 7/9/1). Dies gilt umso mehr als die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ für die Zeit vor der Begutach tung empfahlen, auf die Angaben der behandelnden Ärzte respektive der Chiro praktorin Dr. B.___ abzustellen (Urk. 7/84/29) und als dem radiologischen Konsilium von Dr. med. E.___ zu ent nehmen ist, dass der Vergleich der Magnetresonanztomographien (MRT) der Lenden wirbel säule (LWS) vom 19. März 2012 und vom 8. Januar 2013 eine partielle Regression der Hernie und Rückbildung der Nervenwurzelkompression im Laufe dieses Zeit raums zeigte (Urk. 7/84/16).

Davon auszunehmen ist lediglich der Behandlungszeitraum mit der stationär im Z.___ durchgeführten Operation des linken Kniegelenkes vom 26. Sep tember 2012 bis am 25. Oktober 2012 (Urk. 7/68/1), für welchen Zeit raum eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich ist. Jedoch wurde eine zusätzliche, längerfristige Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der Kniebehandlung und -beschwerden weder attestiert noch be haup tet, weshalb dies bezüglich der Frage des Umschulungsanspruchs nicht zusätz lich zu der Rückenproblematik ins Gewicht fällt. Der rheumatologische Gutachter hielt in den spezialärztlichen Aus füh rungen des Gutachtens denn auch fest, dass inso fern keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/84/23, Urk. 7/84/25).

E. 3.3.2 Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Key Account Manager bei der Y.___ sodann ist nicht vor dem 7. März 2012 ausge wie sen. Und zwar attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeits unfähig keit vom 7. bis 16. März, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17.

März bis 4. Mai und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Mai 2012 (Urk. 7/3/4-5, Urk. 7/3/8-11, Urk. 7/9/3-7, Urk. 7/66/2). Auch aus dem Arbeitgeberbericht vom 19. No vember 2012 ergibt sich dementsprechend, dass die krank heits be dingte Ab wesen heiten ab dem 7. März 2012 begannen (Urk. 7/24/4-5). Beacht lich ist ausserdem das Attest der Ärzte des Z.___s mit einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit vom 6. Juli bis 8. Juli 2012 (Urk. 9/84/35).

In Bezug auf die in diesem Umfang attestierte Arbeitsunfähigkeit in der dama ligen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Key Account Manager bei der Y.___ ist jedoch fest zuhal ten, dass sowohl die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ (Urk. 7/87/27, Urk. 7/84/29) als auch Dr. B.___ (Urk. 7/3/3, Urk. 7/66/2) lediglich langes anhal tendes Sitzen von mehr als einer Stunde ins besondere bei langen Autofahrten als das hauptsächliche Einschrän kungskrite rium erach teten. Kürzere Autofahrten und Sitzungen ohne Pause von bis zu einer Stunde wurden damit nicht ausgeschlossen. Die Gutachter gingen dabei gestützt auf die An gaben des Beschwerdeführers davon aus, dass die Tätigkeit im Aus sendienst als Key Account Manager bei der Y.___ bei einer 55 Stundenwoche zu 60 % darin bestanden habe, dass er in seinem Kun den-Einzugsgebiet unter wegs ge wesen, womit

auch sehr häufiges Autofahren mit langen Anfahrten ver bun den ge wesen sei (Urk. 7/84/26). Bei der Berufsberatung der Beschwerde gegnerin hatte der Beschwerdeführer zu seiner damaligen Tätig keit ausgeführt, er habe Kundenakquisition gemacht und sei dafür in die ver schiedenen Filialen ge fah ren. Er sei für die Region Ost zuständig gewesen, wozu er nach St. Gallen und teilweise auch zum Hauptsitz Zürich gefahren sei. In der Filiale St. Gallen habe er Sitzungen gehabt, danach sei er zu den Kunden gefahren, um sie zu akqui rieren und er habe dort Gespräche geführt. Er habe auch Messen besucht, zwischen zeitlich Offerten geschrieben und Besprechungen gehabt. Teilweise hätten sie Sitzungen in der ganzen Schweiz, etwa in Genf und in Bern gehabt (Urk. 7/40/4).

E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer wohnt in F.___. Die Fahrt mit dem Auto nach St. Gallen mit rund 100 Kilometern dauerte mit oder ohne Weiterfahrt an andere Orte in der Region Ost länger als eine Stunde. Es ist nachvollziehbar, dass bei der wie vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeit als Key Account Manager bei der Y.___ die längeren Autofahrten notwendig waren und nicht etwa durch Fahrten mit den öffentlichen Verkehrs mitteln erfüllt wer den konnten, wie dies in der Stellungnahme der Berufsberatung der Be schwerde gegnerin vom 11. September 2012 argumentiert wurde (Urk. 7/40/4).

Gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle O.___ ist daher davon aus zugehen, dass die Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr zumutbar war. Dabei kann - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - offen bleiben, ob der Anteil des Aussendienstes nicht 60 %, sondern 30 % be trug, wie in der Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 12. Novem ber 2015 (Urk. 7/90/1-2) mit Verweis auf die Telefonnotiz vom 23. Oktober 2012 zum Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Personal abteilung der Y.___ (Urk. 7/40/8) ausge führt wurde. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die neue Anstellung des Be schwerdeführers ab Januar 2015 (Urk. 7/84/15) zeigt, dass - wie im Gutachten vom 11. Mai 2015 bestätigt wird (Urk. 7/84/23) - eine Anstellung als Aussen dienst mitarbeiter mit Grosskundenbetreuung im tech nischen Bereich zu 100 % zumindest dann möglich ist, wenn längere Anfahrts wege zu den Kunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind und der Aussendienst etwa 30 % der Arbeitszeit ausmachen.

E. 4.1 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist die Frage zu beur teilen, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren ten beginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wie gender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unver änderten Verhältnissen v erdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E . 3b mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 132/05 vom 13. Juni 2005). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Ver dienst ange knüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

E. 4.2 ) keinen Anspruch auf eine Um schulung. Dies gilt erst recht, wenn das Valideneinkommen gleich wie das In validen ein kommen ebenfalls nach dem genannten LSE-Lohn bestimmt wird.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen d es

Be schwerde führers nichts zu ändern.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen , namentlich von Ergänzungsfragen an die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ (Urk. 1 S. 3 und S. 5), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb davon abzu sehen ist (anti zipierte Beweis würdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesge richts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11 ).

E. 4.2.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich auch ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2013 nicht mehr bei der Y.___ gearbeitet hätte. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 19. November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis zwar erst per Ende November 2012, mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Anfang März 2012) auf gelöst (Urk. 7/24/1). Die Kündigung erfolgte danach und gemäss der telefo nischen Auskunft der Y.___ vom 23. Okto ber 2012 (Urk. 7/40/8) jedoch aus wirt schaftlichen Gründen und nicht wegen des Gesundheitsschadens. Diese sei zudem bereits im Februar 2012 mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten (Urk. 7/22/2), mithin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit respektive des Gesund heitsschadens ausgesprochen worden (Urk. 7/40/8). Hinzu kommt, dass der Be schwerdeführer bei der Y.___ erst seit wenigen Monaten, nämlich seit dem 1. August 2011 (Urk. 7/24/1), angestellt war und er auch für die drei vor her ge henden Betriebe jeweils nicht mehr als zwei Jahre (24 Monate, 12 Monate und 7 Monate) tätig gewesen war (vgl. die Übersicht „Resumé“; Urk. 7/11/1-2).

E. 4.2.2 Dafür, dass die Y.___ die Kündigung ausgesprochen habe, weil seine Arbeits leistung gesundheitsbedingt bereits zuvor, mithin vor dem 7. März 2012 (Urk. 7/66/2), vermindert gewesen sei, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5), finden sich in den Akten indes keine Anhaltspunkte.

Somit ist nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Validenein kom men anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) zu bestimmen.

Aber auch wenn man für die Bestimmung des Valideneinkommens vom tat säch lichen Einkommen des Beschwerdeführers ausginge, würde dies zu dem sel ben Ergebnis führen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

E. 4.3.1 Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 19. November 2012 (Urk. 7/24/3) erzielte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 110‘400.-- (12 x Fr. 9‘200.--). Unter Berück sichtigung der Nominallohn ent wicklung resul tiert ein Valideneinkommen von Fr. 111‘376.-- im Jahr 2013 ( Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schafts zweigen [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011-2013 [Tabelle T1.1.10], Sektor 3 Dienstleistungen, 2012: 101.8; 2013: 102.7 ).

E. 4.3.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Be schwer deführer gelernter Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis ist (Urk. 7/14/1) und mehrjährige Berufserfahrung als technischer Berater und Verkäufer mit Verkaufsplanung, -analyse, Projektmanagement sowie Kundenbetreuung von Grosskunden in Kaderposition mit Umsatzverantwortung hat (Urk. 7/11, Urk. 7/22, Urk. 7/24/7). Gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern hat er in den Jahren 1999 bis 2000 zudem den Fachausweis Technischer Kaufmann in der kaufmännischen Berufsschule Rorschach (WBZ) erworben (Urk. 7/84/11). Ausserdem ist wie erwähnt (vgl. E. 4.3.3 hiervor) eine Anstellung als Aussen dienstmitarbeiter mit Grosskundenbetreuun g im technischen Bereich zu 100 % grund sätzlich weiterhin zumutbar.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich das Abstellen auf die Tabelle T17 der LSE 2012, Ziffer 33, nicht akademische betriebswirtschaftliche und kauf män nische Fachkräfte, Lebensalter 30-49 Jahre, Männer, mit einem Ein kommen von Fr. 8‘145.-- pro Monat respektive Fr. 97‘740.-- pro Jahr. Unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stun den (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ,

Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2012, G-S Sektor 3) und der Nominallohn ent wicklung ( BFS, a.a.O.,

Tabelle T1.1.10 , Sektor 3 Dienstleistungen, 2012: 101.8; 2013: 102.7) ist ein Einkommen im Jahr 2013 von Fr. 102‘794.75 (Fr. 97‘740.-- : 40 x 41,7; : 101,8 x 102,7) anzunehmen.

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss maximal um 25 % zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be schäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa, 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Hier rechtfertigt die gesundheitsbedingte Beein trächtigung, welche eine wechselbelastende, körperlich eher leichte Tätigkeit verlangt, keinen Abzug, da Bürotätigkeiten auch mit gelegentlichen regional nahen Ausseneinsätzen diesem Anforderungsprofil in der Regel ent sprechen. Auch von den übrigen persön lichen und beruflichen Merkmalen ist keine zusätzliche Reduk tion des statistischen Wertes zu erwarten. Das Invalidenein kommen im Jahr 2013 ist damit auf Fr. 102‘794.75 festzusetzen.

E. 4.3.3 Aus der Differenz des Valideneinkommens (gemäss dem Einkommen bei der Y.___) zum Invalideneinkommen (Fr. 111‘376.-- - Fr. 102‘794.75 = Fr. 8‘581.25) resultiert eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 8 %. Eine solche Erwerbseinbusse begründet recht spre chungs gemäss ( BGE 130 V 488 E.

E. 4.4 Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Umschulung zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 5 Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00598 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1972 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur (Urk. 7/3/1) und arbeitete ab dem 1. August 2011 bei der Y.___ als Key Account Manager (Urk. 7/3/2, Urk. 7/22). Diese Anstellung wurde ihm von Sei ten der Arbeitgeberin im Februar 2012 gekündigt (Urk. 7/40/8) und per Ende November 2012 aufgehoben (Urk. 7/24/1). Anfang März 2012 hatte der Versi cherte einen tieflumbalen Band scheiben vorfall erlitten (L5/S1; Urk. 7/9/1-2). Vom 26. September bis 25. Oktober 2012 war er wegen einer operativen Be hand lung eines Meniskusrisses im linken Kniegelenk hospitalisiert (Urk. 7/84/23, Urk. 7/84/32).

Am 9. Juli 2012 meldete sich der Ver sicherte bei der Eidgenös sischen Invaliden versicherung zur Früherfassung (Urk. 7/7) und anschliessend zum Leistungs be zug an (Eingang vom 31. Juli 2012, Urk. 7/15-16). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medi zinischen Ver hältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 3. De zember 2012 kün digte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf beruf liche Mass nahmen an (Urk. 7/25), wo gegen der Versicherte mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/28), ergänzt mit Schreiben vom 15. und 17. Januar 2013 (Urk. 7/34, Urk. 7/42), Ein wände erhob. Mit Verfügung vom 22. März 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Mass nahmen (Urk. 7/44). Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 7/46/3-7) hiess das Sozial ver sicherungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00397 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizi nischen Abklärung und erneuter Verfügung über den An spruch auf Umschu lung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/51/). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge die Berichte vom Z.___ vom 17. März 2014, unterzeichnet von A.___, Facharzt für Neurochirurgie (Urk. 7/62), von der Chiropraktorin Dr. B.___ vom 16. April 2014 (Urk. 7/66) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/68) sowie das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtensstelle D.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 7/84) ein. Mit Vorbescheid vom 12. November 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf Um schulung an (Urk. 7/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. No vember 2015 (Urk. 7/94) und vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/96) Einwände. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Begehren um Kosten übernahme für die bereits absolvierte Umschulung wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2016 aufzuheben und die Be schwerde gegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Umschulung vollum fäng lich zu übernehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Gutachtern seien Ergänzungsfragen betreffend zukünftige Leistungs fähigkeit mittel- und langfristig mit und ohne Umschulung zu stellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst mali gen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3.2

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliede rungs massnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und ge eignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbs mög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „an nähern den Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienst mög lichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gege be nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Einglie de rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der An spruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Er werbs tätig keiten eine bleibende oder längere Zeit dauer nde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Recht sprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Mo mentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeit punkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Ent wicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Viel mehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Ver dienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung eben falls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbs möglich keit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu ver wirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen ver gleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Fe bruar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Ver hält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Voraus setzung eines 20%igen Erwerbseinbusse nicht gegeben sei und daher auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Der Beschwerdeführer sei auch ohne Um schulung in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden. Die Kündi gung der ange stammten Tätigkeit (als Key Account Manager bei der Y.___) sei aus wirt schaftlichen Gründen erfolgt. Diese Tätigkeit habe einer leidensan gepassten Tätigkeit entsprochen. Er sei bereits damals in der Lage gewesen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, welche dem Belastungsprofil entspreche. Eine Um schulung sei daher nicht notwendig (Urk. 2 S.1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angestammte Tätigkeit sei ihm wegen des Anteils an langen Autofahrten nicht mehr zumutbar, wie die poly disziplinäre Abklärung der Gutachtensstelle D.___ bestätigt habe. Auch vergleichbare Tätigkeiten seien ohne Umschulung nicht zumutbar. Die Be schwerdegegnerin habe in Verletzung der Begründungspflicht und des recht lichen Gehörs einen invaliditätsbedingten Minderverdienst von 20 % verneint, ohne insbesondere das Invalideneinkommen zu bestimmen und ohne einen Ein kommensvergleich durchzuführen, obschon das Gericht sie dazu ver pflichtet habe. Es treffe nicht zu, dass er seine Arbeitsstelle bei der Y.___ aus wirt schaftlichen Gründen verloren habe. Er gehe vielmehr davon aus, dass er sie wegen seiner langsam schwindenden Arbeitsleistung und der ungünstigen Leistungsperspektive verloren habe. Kein Arbeitgeber kündige aus medi zi nischen Gründen, da dies nicht gerne gesehen werde. Er habe bei seiner letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ ein Einkommen von Fr. 110‘400.-- erzielt. Selbst für das Jahr 2010 weise der IK-Auszug einen Verdienst von Fr. 109‘795.-- und für das Jahr 2011 einen solchen von Fr. 110‘175.-- aus. Bereits in den Jahren 2001 und 2002 habe er über Fr. 100‘000.-- verdient. Eine Nivel lierung nach unten sei nicht gestattet, da gar keine unregelmässigen oder gar selbständigen Tätigkeiten vorgelegen hätten. Er hätte vielmehr den Ver dienst bei der Y.___ noch steigern können. Ohne Umschulung würde er niemals annähernd das gleiche Einkommen verdienen können. Die wirt schaftliche Einbusse würde min destens mittel- und langfristig 20 % und mehr betragen, weil er die handwerk liche Tätigkeit gar nicht mehr und die Verkaufstätigkeit nur im beschränkten Umfang, wenn überhaupt hätte ausüben können. Die Argumentation des Ein wandschreibens vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/96) werde zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt. Im Übrigen sei die von ihm geforderte Ergänzungsfrage an die Gutachter, wie sich die berufliche Situation bezüglich Lohnentwicklung ohne Umschulung mittel- und langfristig im Hinblick auf die medizinische Problematik gestalten würde, bei der Begutachtung nicht berück sichtigt worden (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

2.3.1

Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) ist vorab zu beurteilen.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass und weshalb die Be schwerde gegnerin den Anspruch auf die Kostenvergütung der Umschulung ver neinte. Zwar trifft es zu, dass sie in der Begründung keinen Einkommensver gleich aufführte, obschon die Ermittlung der Erwerbseinbusse respektive des In validitätsgrades rechtsprechungsgemäss im Hinblick auf den massgeblichen Richt wert von 20 % in der Regel angezeigt ist. Es trifft indes nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2013.00397 vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/51) zu einem Einkommensvergleich ausdrücklich verpflichtet wurde. Entscheidend für den Anspruch auf rechtliches Gehör ist, dass der Be schwerde führer den Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten vermochte und sein Anliegen mit der Beschwerde gegen die Ver fügung vom 6. Mai 2016 (Urk. 2) vor einer Be schwerdeinstanz vortragen konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Die Ver wal tung kann sich im Übrigen rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht lichen Ein wand aus einan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bun desgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Insbe sondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels aus schliessende Ge hörs verlet zung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Ver fahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor. 2.3.2

In materieller Hinsicht s trittig und zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder vergleichbaren Tätigkeit den Anspruch auf eine Umschulung , namentlich zum diplomierten Be triebswirtschafter NDS HF (Nach diplom s tudium, höhere Fachschule; Urk. 7/11 /2-3, Urk. 7/23 ) verneinte ( Urk. 2). 3. 3.1

Im Urteil IV.2013.00397 vom 28. Oktober 2013 (E. 3.3; Urk. 7/51/7) wurde festge halten, dass beim Beschwerdeführer unstrittig eine paramediane Dis kus hernie im Segment L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts und leichte Facettengelenks-Arthrosen L3-S1 festgestellt worden seien und dass ihm des wegen seit Anfang März 2012 nur noch rückenschonende Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. Bericht des Röntgeninstituts vom 19. März 2012 über die Magnet re sonanz tomographie [MRT] der Lendenwirbelsäule [LWS] gleichen Datums, Urk. 7/9/2; Berichte von Dr. B.___ vom 18. und 20. Juli 2012, Urk. 7/3/3-4, Urk. 7/9 / 1 ).

Zu klären galt es, welche Einschränkungen sich im Einzelnen aus dieser Ge sund heitsbeeinträchtigung ergaben und ob ihm damit insbesondere die bis he rige Tätigkeit als Key Account Manager, welche ihm per Ende No vem ber 2011 gekündigt worden war (Urk. 7/24/1), weiterhin zumutbar war res pektive wäre. Das Gericht wies die Sache im Hinblick auf die rechtsprechungsgemäss für die Umschulung massgebliche Erheblichkeitsschwelle einer invaliditätsbe ding ten Erwerbsein busse von etwa 20 % zur medizinischen Ab klärung der Arbeitsfähig keit in der angestammten und leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab März 2012 an die Beschwerdegegnerin zurück (E. 4.4; Urk. 7/51/9). 3.2. 3.2.1

Gemäss dem nunmehr vorliegenden Gutachten der Gutachtenstelle D.___ vom 11. Mai 2015 wurden nach internistischer, neurologischer, neuropsycho lo gischer und rheumatologischer Begutachtung sowie konsiliarischer Beurtei lung der radiologischen Befunde (Urk. 7/84/2, Urk. 7/84/5) die folgenden Diag nosen gestellt: Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei geringen vor zeitigen degenerativen Veränderungen bis und mit L4/5, auf Höhe Segment L5/S1 mit residueller Diskushernie ohne Nervenwurzel kompression, und Hypä sthesie am rechten Oberschenkel im Ausbreitungsgebiet des Nervus cutaneus femoris late ralis im Sinne einer Meralgia paraesthetica, sowie femoropatellares Syndrom, leichtgradig, mit/bei Zustand nach Meniskus operation am linken Knie zirka im Jahr 1990 und im Jahr 2012 (Urk. 7/84/25). Die vom Beschwerdeführer be schriebenen Beschwerden (Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss rechts seitig und in das rechte Bein insbesondere bei längerem Sitzen und Stehen, Urk. 7/84/22) seien bei lang einzuhaltender stehender oder sitzender Tätigkeit aufgrund des strukturellen Befundes, insbesondere mit ausge prägter Facetten arthrose nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit als Key Account Manager, bei welcher es sich um eine Betreuungs- und Koordinationsfunktion vor Ort für Grosskunden, verbunden mit Sitzungen, Planungs-, Berechnungs- und Repor tingaufgaben sowie externen Besuchen, gehandelt habe, sei wegen des Anteils an langen Autofahrten als wesentlicher Bestandteil dieser Tätigkeit keine Arbeits fähigkeit mehr gegeben. Denn der Beschwerdeführer sei in seinem Kun den-Einzugsgebiet ständig unterwegs gewesen, so dass mit dieser Tätigkeit sehr häufiges Autofahren mit langen Anfahrten verbunden gewesen sei. Diesen Tätigkeitsanteil habe der Beschwerdeführer auf etwa 60 % der Gesamtarbeitszeit von 55 Stunden wöchentlich beziffert. In einer leidensangepassten, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häuf i ges Bücken, Heben oder Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Zwangs haltungen und ohne kniebelastende Arbeiten im Kauern, Knien, auf unebenem Gelände und auf mehreren Arbeitsebenen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge geben. Rückblickend sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge des akuten Zustandes der frischen Diskushernie im Jahr 2012 nachvollziehbar. Eine Besse rung mit Reduktion der Beschwerden und der funktionellen Beeinträchtigungen habe etwa ein Jahr darauf wenn auch langsam, so doch stetig eingesetzt. Im weiteren Verlauf habe sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erholt und kontinuierlich verbessert. Da zur Abstimmung mit der behandelnden Entourage keine entsprechenden Verlaufsberichte vorlägen, sei als Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit der Zeitpunkt der rheumatologischen Unter suchung (vom 26. Februar 2015, Urk. 7/84/5) anzunehmen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer ab Januar 2015 eine angepasste Erwerbstätigkeit aufge nom men (Urk. 7/84/26-29). 3.2.2

Damit schlossen sich die Gutachter im Wesentlichen der Beurteilung der behan delnden Chiro praktorin Dr. B.___ ge mäss deren Bericht vom 20. Juli 2012 an. Dort hatte sie festge halten, der Be schwerdeführer sei aufgrund eines Band scheiben vorfalls seit Anfang März 2012 bei ihr in Behandlung, wobei sich im Laufe der Therapiezeit klar herausgestellt habe, dass eine sitzende Tätig keit (speziell Auto fahren) nicht mehr zu 100 % ausgeübt werden könne. Eine Umschulung sei da her notwendig. Dabei sei eine Tätigkeit mit wechselnder Arbeitsposition und ohne Tragen von Lasten anzu streben. Eine Vollzeit be schäf tigung sei bei ange passter Arbeitssituation möglich (Urk. 7/9 / 1).

Den Berichten von Dr. A.___ vom Z.___ vom 17. März und

16. De zember 2014 ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dr. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer von Dr. B.___ wegen lumbo radi kulären Schmerzen rechts im S1-Dermatom bei kernspintomo-graphisch nachge wiesener Diskushernie LWK5/SWK1 rechts zugewiesen worden sei. Er sei ab dem 18. April 2012 ambulant behandelt worden, wobei die letzte Kontrolle am 14. März 2014 stattgefunden habe. Die durchgeführten Infiltrationsbehand lun gen hätten zu einer Desensibilisierung und Besserung des Beschwerdebildes ge führt. Da der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter stundenlang im Auto unterwegs gewesen sei, sei seinerseits der Wunsch nach einer Umschulung ge äussert worden, welchen er mit Dr. B.___ erörtert habe. Sie habe diese Um schulung befürwortet und eine rückenschonende Tätigkeit mit wech selnder Belastung empfohlen, welcher Empfehlung sie sich angeschlossen hät ten. Von Seiten der Ärzte des Z.___ sei vom 6. Juli bis 6. August 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Im Übrigen werde eine arbeits medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 7/62/1-2Urk. 7/84/35). 3.3 3.3.1

Unstrittig ist aufgrund dieser medizinischen Ausgangslage festzuhalten, dass dem Be schwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung Ende 2014/Anfang 2015 (Urk. 7/84/29) eine körper lich leichte bis zeitweise mittelschwere, wechsel be las tende Tätigkeit ohne häuf iges Bücken, Heben oder Tragen ohne mecha nische Hilfsmittel, ohne Zwangs haltungen und ohne kniebelastende Arbeiten im Kau ern, Knien, auf unebenem Gelände und auf mehreren Arbeits ebenen in einem 100%igen Pensum zumutbar war.

Eine grundsätzlich 100%ige leidensangepasste Arbeitsfähigkeit ist aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 20. Juli 2012 indes bereits ab diesem Datum anzunehmen, da sie eine Vollzeitbeschäftigung in einer leidens ange passten Tätigkeit bereits damals als zumutbar attestierte (Urk. 7/9/1). Dies gilt umso mehr als die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ für die Zeit vor der Begutach tung empfahlen, auf die Angaben der behandelnden Ärzte respektive der Chiro praktorin Dr. B.___ abzustellen (Urk. 7/84/29) und als dem radiologischen Konsilium von Dr. med. E.___ zu ent nehmen ist, dass der Vergleich der Magnetresonanztomographien (MRT) der Lenden wirbel säule (LWS) vom 19. März 2012 und vom 8. Januar 2013 eine partielle Regression der Hernie und Rückbildung der Nervenwurzelkompression im Laufe dieses Zeit raums zeigte (Urk. 7/84/16).

Davon auszunehmen ist lediglich der Behandlungszeitraum mit der stationär im Z.___ durchgeführten Operation des linken Kniegelenkes vom 26. Sep tember 2012 bis am 25. Oktober 2012 (Urk. 7/68/1), für welchen Zeit raum eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich ist. Jedoch wurde eine zusätzliche, längerfristige Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der Kniebehandlung und -beschwerden weder attestiert noch be haup tet, weshalb dies bezüglich der Frage des Umschulungsanspruchs nicht zusätz lich zu der Rückenproblematik ins Gewicht fällt. Der rheumatologische Gutachter hielt in den spezialärztlichen Aus füh rungen des Gutachtens denn auch fest, dass inso fern keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/84/23, Urk. 7/84/25). 3.3.2

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Key Account Manager bei der Y.___ sodann ist nicht vor dem 7. März 2012 ausge wie sen. Und zwar attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeits unfähig keit vom 7. bis 16. März, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17.

März bis 4. Mai und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Mai 2012 (Urk. 7/3/4-5, Urk. 7/3/8-11, Urk. 7/9/3-7, Urk. 7/66/2). Auch aus dem Arbeitgeberbericht vom 19. No vember 2012 ergibt sich dementsprechend, dass die krank heits be dingte Ab wesen heiten ab dem 7. März 2012 begannen (Urk. 7/24/4-5). Beacht lich ist ausserdem das Attest der Ärzte des Z.___s mit einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit vom 6. Juli bis 8. Juli 2012 (Urk. 9/84/35).

In Bezug auf die in diesem Umfang attestierte Arbeitsunfähigkeit in der dama ligen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Key Account Manager bei der Y.___ ist jedoch fest zuhal ten, dass sowohl die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ (Urk. 7/87/27, Urk. 7/84/29) als auch Dr. B.___ (Urk. 7/3/3, Urk. 7/66/2) lediglich langes anhal tendes Sitzen von mehr als einer Stunde ins besondere bei langen Autofahrten als das hauptsächliche Einschrän kungskrite rium erach teten. Kürzere Autofahrten und Sitzungen ohne Pause von bis zu einer Stunde wurden damit nicht ausgeschlossen. Die Gutachter gingen dabei gestützt auf die An gaben des Beschwerdeführers davon aus, dass die Tätigkeit im Aus sendienst als Key Account Manager bei der Y.___ bei einer 55 Stundenwoche zu 60 % darin bestanden habe, dass er in seinem Kun den-Einzugsgebiet unter wegs ge wesen, womit

auch sehr häufiges Autofahren mit langen Anfahrten ver bun den ge wesen sei (Urk. 7/84/26). Bei der Berufsberatung der Beschwerde gegnerin hatte der Beschwerdeführer zu seiner damaligen Tätig keit ausgeführt, er habe Kundenakquisition gemacht und sei dafür in die ver schiedenen Filialen ge fah ren. Er sei für die Region Ost zuständig gewesen, wozu er nach St. Gallen und teilweise auch zum Hauptsitz Zürich gefahren sei. In der Filiale St. Gallen habe er Sitzungen gehabt, danach sei er zu den Kunden gefahren, um sie zu akqui rieren und er habe dort Gespräche geführt. Er habe auch Messen besucht, zwischen zeitlich Offerten geschrieben und Besprechungen gehabt. Teilweise hätten sie Sitzungen in der ganzen Schweiz, etwa in Genf und in Bern gehabt (Urk. 7/40/4). 3.3.3

Der Beschwerdeführer wohnt in F.___. Die Fahrt mit dem Auto nach St. Gallen mit rund 100 Kilometern dauerte mit oder ohne Weiterfahrt an andere Orte in der Region Ost länger als eine Stunde. Es ist nachvollziehbar, dass bei der wie vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeit als Key Account Manager bei der Y.___ die längeren Autofahrten notwendig waren und nicht etwa durch Fahrten mit den öffentlichen Verkehrs mitteln erfüllt wer den konnten, wie dies in der Stellungnahme der Berufsberatung der Be schwerde gegnerin vom 11. September 2012 argumentiert wurde (Urk. 7/40/4).

Gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle O.___ ist daher davon aus zugehen, dass die Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr zumutbar war. Dabei kann - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - offen bleiben, ob der Anteil des Aussendienstes nicht 60 %, sondern 30 % be trug, wie in der Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 12. Novem ber 2015 (Urk. 7/90/1-2) mit Verweis auf die Telefonnotiz vom 23. Oktober 2012 zum Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Personal abteilung der Y.___ (Urk. 7/40/8) ausge führt wurde. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die neue Anstellung des Be schwerdeführers ab Januar 2015 (Urk. 7/84/15) zeigt, dass - wie im Gutachten vom 11. Mai 2015 bestätigt wird (Urk. 7/84/23) - eine Anstellung als Aussen dienst mitarbeiter mit Grosskundenbetreuung im tech nischen Bereich zu 100 % zumindest dann möglich ist, wenn längere Anfahrts wege zu den Kunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind und der Aussendienst etwa 30 % der Arbeitszeit ausmachen. 4. 4.1

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist die Frage zu beur teilen, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren ten beginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wie gender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unver änderten Verhältnissen v erdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E . 3b mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 132/05 vom 13. Juni 2005). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Ver dienst ange knüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). 4.2 4.2.1

Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich auch ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2013 nicht mehr bei der Y.___ gearbeitet hätte. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 19. November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis zwar erst per Ende November 2012, mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Anfang März 2012) auf gelöst (Urk. 7/24/1). Die Kündigung erfolgte danach und gemäss der telefo nischen Auskunft der Y.___ vom 23. Okto ber 2012 (Urk. 7/40/8) jedoch aus wirt schaftlichen Gründen und nicht wegen des Gesundheitsschadens. Diese sei zudem bereits im Februar 2012 mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten (Urk. 7/22/2), mithin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit respektive des Gesund heitsschadens ausgesprochen worden (Urk. 7/40/8). Hinzu kommt, dass der Be schwerdeführer bei der Y.___ erst seit wenigen Monaten, nämlich seit dem 1. August 2011 (Urk. 7/24/1), angestellt war und er auch für die drei vor her ge henden Betriebe jeweils nicht mehr als zwei Jahre (24 Monate, 12 Monate und 7 Monate) tätig gewesen war (vgl. die Übersicht „Resumé“; Urk. 7/11/1-2). 4.2.2

Dafür, dass die Y.___ die Kündigung ausgesprochen habe, weil seine Arbeits leistung gesundheitsbedingt bereits zuvor, mithin vor dem 7. März 2012 (Urk. 7/66/2), vermindert gewesen sei, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5), finden sich in den Akten indes keine Anhaltspunkte.

Somit ist nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Validenein kom men anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) zu bestimmen.

Aber auch wenn man für die Bestimmung des Valideneinkommens vom tat säch lichen Einkommen des Beschwerdeführers ausginge, würde dies zu dem sel ben Ergebnis führen, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.3 4.3.1

Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 19. November 2012 (Urk. 7/24/3) erzielte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 110‘400.-- (12 x Fr. 9‘200.--). Unter Berück sichtigung der Nominallohn ent wicklung resul tiert ein Valideneinkommen von Fr. 111‘376.-- im Jahr 2013 ( Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schafts zweigen [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011-2013 [Tabelle T1.1.10], Sektor 3 Dienstleistungen, 2012: 101.8; 2013: 102.7 ). 4.3.2

In Bezug auf das Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Be schwer deführer gelernter Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis ist (Urk. 7/14/1) und mehrjährige Berufserfahrung als technischer Berater und Verkäufer mit Verkaufsplanung, -analyse, Projektmanagement sowie Kundenbetreuung von Grosskunden in Kaderposition mit Umsatzverantwortung hat (Urk. 7/11, Urk. 7/22, Urk. 7/24/7). Gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern hat er in den Jahren 1999 bis 2000 zudem den Fachausweis Technischer Kaufmann in der kaufmännischen Berufsschule Rorschach (WBZ) erworben (Urk. 7/84/11). Ausserdem ist wie erwähnt (vgl. E. 4.3.3 hiervor) eine Anstellung als Aussen dienstmitarbeiter mit Grosskundenbetreuun g im technischen Bereich zu 100 % grund sätzlich weiterhin zumutbar.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich das Abstellen auf die Tabelle T17 der LSE 2012, Ziffer 33, nicht akademische betriebswirtschaftliche und kauf män nische Fachkräfte, Lebensalter 30-49 Jahre, Männer, mit einem Ein kommen von Fr. 8‘145.-- pro Monat respektive Fr. 97‘740.-- pro Jahr. Unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stun den (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ,

Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2012, G-S Sektor 3) und der Nominallohn ent wicklung ( BFS, a.a.O.,

Tabelle T1.1.10 , Sektor 3 Dienstleistungen, 2012: 101.8; 2013: 102.7) ist ein Einkommen im Jahr 2013 von Fr. 102‘794.75 (Fr. 97‘740.-- : 40 x 41,7; : 101,8 x 102,7) anzunehmen.

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss maximal um 25 % zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be schäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa, 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Hier rechtfertigt die gesundheitsbedingte Beein trächtigung, welche eine wechselbelastende, körperlich eher leichte Tätigkeit verlangt, keinen Abzug, da Bürotätigkeiten auch mit gelegentlichen regional nahen Ausseneinsätzen diesem Anforderungsprofil in der Regel ent sprechen. Auch von den übrigen persön lichen und beruflichen Merkmalen ist keine zusätzliche Reduk tion des statistischen Wertes zu erwarten. Das Invalidenein kommen im Jahr 2013 ist damit auf Fr. 102‘794.75 festzusetzen. 4.3.3

Aus der Differenz des Valideneinkommens (gemäss dem Einkommen bei der Y.___) zum Invalideneinkommen (Fr. 111‘376.-- - Fr. 102‘794.75 = Fr. 8‘581.25) resultiert eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 8 %. Eine solche Erwerbseinbusse begründet recht spre chungs gemäss ( BGE 130 V 488 E.

4.2 ) keinen Anspruch auf eine Um schulung. Dies gilt erst recht, wenn das Valideneinkommen gleich wie das In validen ein kommen ebenfalls nach dem genannten LSE-Lohn bestimmt wird.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen d es

Be schwerde führers nichts zu ändern.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen , namentlich von Ergänzungsfragen an die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ (Urk. 1 S. 3 und S. 5), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb davon abzu sehen ist (anti zipierte Beweis würdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesge richts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11 ). 4.4

Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Umschulung zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.

Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann