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IV.2016.00597

Rentenrevision, Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Gutachten ausgewiesen, Rentenaufhebung rechtens. Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-11-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1964 geborene X.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1988 und 1992), meldete sich am 13. September 2006 unter Hinweis auf Schulterschmerzen links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am

19. Dezember 2006 berichtet wurde (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 27. November 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2005 zu (Urk. 6/32-33).

Mit Mitteilung vom 17. Juni 2009 (Urk. 6/42) wurde der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bestätigt.

Im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter ande rem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ein , über welche am

1. März 2012 berichtet wurde ( Urk. 6/ 60 ) . Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2011 zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom

7. November 2013 (Urk. 6/72) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Aerzt liche Begutachtungsinstitut (Z.___), über welche am 6. Dezember 2014 berichtet wurde (Urk. 6/87/2-30).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/90-100, Urk. 6/102-103) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 6/106 = Urk. 2) die Rente auf. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 21. April 2016 sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Teil-Rente auszurichten. Zudem beantragte sie weitere Abklärungen. Am 24. Juni 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinwei sen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe indes eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf im Sinne einer 20%igen Leistungsreduktion. Es werde weiterhin von einer Qualifikation von 50 % im Erwerbs- und 50 % im Haushaltsbereich ausgegangen. Sie stützten sich auf die letzte Abklärung vom Jahr 2012, bei welcher die Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von 33.9 % gehabt habe. Es sei davon aus zugehen, dass im Haushaltsbereich ebenfalls eine kleinere Einschränkung be stehe. Da es aber keine Auswirkungen auf die Rentenstufe habe, werde auf die Einschränkung aus dem Jahr 2012 abgestellt (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der veränderten Haushaltverhältnisse hätte nochmals eine detaillierte Haushaltabklärung durchgeführt werden müssen (S. 4). Beim Invalidenein kom men sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 4 f.). Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend, da diese widersprüch lich und in sich nicht konsistent seien (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.

Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom

27. November 2008 (Urk. 6/32-33) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom

19. Dezember 2006 resultierte eine Invalidität von 45.6 % (vgl. Urk. 6/27 S. 6), was zur Zusprache der Viertelsrente führte. In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf das asim -Gutachten vom 6. Juni 2008 (Urk. 6/24).

Der Bestätigung der Viertelsrente m it Mitteilung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 6/42) lagen lediglich die Einschätzungen der Uniklinik A.___ und Dr. B.___ zu grunde (vgl. Urk. 6/41).

In der darauffolgenden Rentenrevision wurde eine Haushaltsabklärung vorge nommen, wobei nunmehr davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerde füh rerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom

1. März 2012 resultierte für den Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.95 % (Urk. 6/60), was zusam men mit dem Teilinvaliditätsgrad von 50 % im Erwerb zur Zusprache der Drei viertelsrente führte (Urk. 6/67-68) . In medizinischer Hinsicht stützte sich die Be schwerdegegnerin auf zahlreiche Berichte der Uniklinik A.___ (vgl. Urk. 6/63).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t vorliegend die Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) , da damals zuletzt e ine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte.

4. 4.1

Der Rentenerhöhung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) lagen zahlreiche Berichte der Uniklinik A.___

zugrunde, zur Hauptsache wurde auf den folgen den, damals aktuellsten Arztbericht abgestellt (vgl. Urk. 6/63/4). 4.2

Die Ärzte der Uniklinik A.___ nannten mit Bericht vom 17. August 2012 (Urk. 6/59) die folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnose (S. 1): - persistierende Beschwerden Fuss links bei - Status nach kompletter Osteosynthesematerialentfernung (OSME) Rückfuss links bei störendem Schraubenmaterial (Differentialdiagnose Morbus Sudeck ) am 28. Dezember 2011

Zudem nannten die Ärzte als Nebendiagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter unter Methadon, gastrooesophagealer Reflux, sowie Allergie auf Pflaster, Morphin und Tramal-Unverträglichkeit (S. 1 f.). Da ein hoher Leidensdruck von Seiten der Patientin bestehe, sei der Entscheid für eine Revi sions -Operation gefallen. Geplant sei eine erneute pantalare

Arthrodese (S. 2). 4.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 (Urk. 6/63/4) aus, mit der Diagnose von persistierenden Beschwerden des linken Fusses liege seit dem 31. Mai 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich beziehungs weise sich ergänzend, sodass darauf abgestellt werden könne. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seit 31. Mai 2010 0 % Arbeitsfähigkeit vorliege. Das gelte auch für eine angepasste Tätig keit. Die nächste Operation sei für Dezember 2012 geplant. Die Versicherte befinde sich in der medizinischen Phase, der Gesundheitszustand sei instabil. 5. 5.1

Im Rahmen der nachfolgenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 5.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 6/74/6-9) aus, er behandle die Beschwer de führerin seit 1997 (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches Schmerzsyndrom linke Seite - Status nach Trimalleolarfraktur links 2005

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau und Bäuerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Januar 2002 bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Arbeiten mehr aus führen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine Stunde pro Tag möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 5.3

Am 6. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der Gutachtensstelle Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten (Urk. 6/87/2-30). Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 25 Ziff. 5.1): - chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie am 13. Juni 2005 (Spital D.___) - Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Akromioplastik , AC-Gelenksresektion und Kalkentfernung am 30. Novem ber 2007 (Uniklinik A.___) - Status nach Schulterarthroskopie und intraartikulärem Débridement am 16. April 2009 (Uniklinik A.___) - im postoperativen Verlauf frozen

shoulder - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 18. November 2014) - klinisch bis auf Hinweise für subakromiales

Impingement weitgehend unauffälliger Befund - chronische Fussbeschwerden links - Status nach offener Reposition, Platten- und Schraubenosteosynthese sowie Naht der vorderen Syndesmose am 20. Oktober 2005 bei Trimalleolarluxationsfraktur (Spital D.___) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 3. März 2006 (Spital D.___) - Status nach Arthroskopie des oberen Sprunggelenks (OSG), Arthro tomie , Synovektomie , Kapsel- und Gelenksmobilisation in Narkose am 26. Januar 2007 (Dr. E.___) - Status nach OSG- Arthrodese nach Zwipp am 11. Juni 2010 bei post traumatischer Arthrose (Uniklinik A.___) - Status nach Double- Arthrodese am 23. Mai 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials an Fibula und OSG am 23. November 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach vollständiger Entfernung des Osteosynthesematerials am 28. Dezember 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach Revisionsarthrodese

subtalar und taionavikulär am 5. Dezember 2012 (Uniklinik A.___) - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 6. Juni 2013) - klinisch regelrechter Befund

Die Explorandin klag e vor allem über Beschwerden am Bewegungsapparat, wes halb diese Untersuchung im Vordergrund stehe. Es sei primär orthopädisch unter s ucht worden , ergän z end neurologisch. Die neurologische Untersuchung habe vollständig unauf f ällige Befunde ergeben , es hätte keine neurologische Diag nose gestellt werden können , ein CRPS sei nicht nachweisbar, das Schmerz syn drom sei nicht neuropathischer Natur, eine Nervenläsion sei nicht dokumentier bar . Aus orthopädischer Sicht seien im Vordergrund die chronischen Schul terbeschwerden der adominanten linken Seite zu erwähnen bei Status nach verschiedenen Voroperationen, zudem die chronischen Fussbeschwerden links mit ebenfalls verschiedenen Voroperationen. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit sei das chronische lumbovertebra l e Schmerzsyndrom zu erwähnen. Die klinischen und radiologischen Befunde könn t en die subjektiv beklagten Be schwerden nicht ausreichend erklären. Nachvollziehbar sei die Symptomatik an der linken Schulter (S. 26 f. Ziff. 6.2).

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultier e eine verminderte Belastbarkeit der oberen, adominanten Extremität und der unteren Extremitäten, sodass keine körperlich schweren oder auch mittelschweren und nicht adaptierten Tätigkeiten zumutbar seien , was auch auf die angestammte Tätigkeit im bäuerlichen Betrieb zutreffe. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechsel belastung, ohne Treppensteigen, Gehen auf unebenem Grund, ohne Einnahme von knienden und hockenden Positionen und ohne Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus besteh e eine vollschichtige Arbeits fähig keit mit einem erhöh ten Pausenbedarf im Sinne einer 20%igen Leis tungs reduktion.

Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en.

Aus psychiatrischer Sicht seien die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Be funde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und die vor allem subjek ti ven Limitierungen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren zuzuordnen. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, lieg e aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht besteh e bei Überwindbarkeit der subjektiven Schmerzsymptoma t ik, gemäss ge prüf ten Kriterien, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zusammenfassend resultier e aus polydisziplinärer Sicht, dass bei der Explor andin in der angestammten Tätigkeit, allgemein in mittelschweren, schweren und nicht adaptierten Arbeiten bleibend keine Arbeitsfähigkeit besteh e . In körperlich leichten, überwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeiten besteh e hin gegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könnte voll schichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 27 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne in der angestammten Tätigkeit, allgemein in nicht adaptierten Tätigkeiten ab Mai 2011 eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Im weiteren Verlauf sei es ab jenem Zeitpunkt zu Revisionsoperationen gekommen . Retro spektiv lasse sich im Jahr 2012 vor der letzten Revisionsoperation der Verlauf nicht nachzeichnen, sodass über die Zeit gemittelt arbiträr eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2011 bis Juni 2013 auch in Verweistätigkeiten ange nommen werden könne . Wahrscheinlich ab jenem Zeitpunkt, was mit Sicherheit ab November 2014 zu bestätigen sei , besteh e die von ihnen festgestellte

80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten, gut adaptierten Tätigkeiten. Ab diesem Zeitpunkt, also ab Mitte 2013, sei auch die aktuelle Arbeitsfähig keit im Haushalt zu bestätigen (S. 27 Ziff. 6.3).

Übereinstimmend mit der klinischen Untersuchung und den eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in ihrem Haushalt könne noch von einer maximal 25%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen werden für schwerere Tätigkeiten, die von anderen Familienmitgliedern übernommen w ü rden. Die meisten Arbeiten üb e die Explorandin, wie sie selber angebe , jedoch selber aus. Eine adaptierte Erwerbs tätigkeit sei der Explorandin medizinisch-theoretisch im oben erwähn ten Ausmass neben dem Haushalt zumutbar (S. 27 Ziff. 6.4) .

Die Explorandin gebe keine klaren Angaben, inwieweit sie sich arbeitsfähig halte . Sie halte sich überwiegend arbeitsunfähig, verweis e auf ihre hoch gra digen Beschwerden und Schmerzen. Dies kontrastier e einerseits zur objektiven Untersuchung aus somatischer und psychiatrischer Sicht, andererseits auch zu den Alltagsak t ivitäten mit der überwiegende n Erledigung des Haushaltes und den verschiedenen Beschäftigungen, denen sie den ganzen Tag nachgeh e . Ins be sondere aus psychiatrischer Sicht sei ihr die Willensanstrengung zumutbar, einer somatisch adaptierten Tätigkeit vollschichtig nachzuge h en.

Bei der Explorandin zeig t en sich einerseits bei der klinischen Untersuchung gewisse Inkonsistenzen. Andererse it s zeig t en sich erhebliche Inkonsistenzen be züglich Medikamenteneinnahme. Sie hätten drei Serumspiegel überprüft . Weder das in hoher und regelmässiger Dosierung angegebene Haldol noch das in regelmässiger, hoher Dosierung als eingenommen angegebene Dafalgan seien in Spuren nachweisbar gewesen . Subtherapeutisch sei das Novalgin nachweisbar gewesen . Ganz offensichtlich besteh e eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem, was die Explorandin insbesondere hinsichtlich ihrer eigenen Schmerz- und Be schwerdebehandlung angebe und dem, was sie effektiv ausüb e . Die Nicht ein n ahme der Medikamente widerspieg l e die objektive Befundsituation, die nicht derart gravierend sei , als dass man so viele Medikamente dagegen einnehmen müsste (S. 28 Ziff. 6.5) .

Aus interdisziplinärer, vor allem somatischer Sicht habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit 2012, anhaltend nach der letzten durchgeführten Fuss operation von Ende 2012 beziehungsweise nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz, nachhaltig verbessert (Urk. 6/87/2-30 S. 29 Ziff. 7.1). 5.4

Dr. C.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Urk. 6/89/4-6) aus, das Z.___-Gutachten beantworte die gestellten Fragen um fassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden (S. 4 f.). In der bis herigen Tätigkeit bestehe seit Mai 2011 auf Dauer eine vollständige Arbeits un fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von Mai 2011 bis November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Dezember 2014 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Damit hätten sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit nach der letzten Fuss operation gebessert (S. 6). 5.5

Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Juli 2015 (Urk. 6/100) führten die Z.___-Gutachter aus, es stelle sich immer wieder die Frage bei Gutachten mit verschiedenen Operationen, wie mit diesen postoperativen Verläufen umzu gehen sei. Grundsätzlich sei bei Operationen von einem postoperativen Kran ken stand auszugehen, von einigen Wochen bis allfällig Monaten, nach welchem die Einschränkung wieder aufgehoben sei und in der Regel sogar ein besserer Zustand als vor der Operation erreicht werden sollte, mindestens der gleich gute oder eben einer, wie er bezüglich Verweistätigkeit formuliert worden sei.

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hätten sie erkannt, dass ab Mai 2011 Operationen stattgefunden hätten, die letzte Folgeoperation im Dezember 2012 durchgeführt worden sei und somit durchgehend ab dem Zeitpunkt der ersten Operation bis sechs Monate nach der letzten Operation eine andauernde Arbeitsunfähigkeit über die Zeit gemittelt plausibel attestiert werden könne (S. 1). Selbstverständlich sei zum postoperativen Zeitpunkt Ende 2012 die Arbeitsunfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen (S. 2). 6. 6.1

Der Rentenerhöhung von 2012 lagen zahlreiche Berichte d er Uniklinik A.___ zugrunde. Die Ärzte der Uniklinik A.___ diagnostizierten persistierende Be schwer den im linken Fuss und attestierten eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vorstehend E. 4).

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

21. April 2016 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Z.___ -Gut achten vom Dezember 2014 (vorstehend E. 5.3 ), welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollum fänglich erfüllt. So erfolgte eine allgemeininternistische, psychiatrische, ortho pädische und eine neurologische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigte es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 6/87/2-30 S. 8 f. Ziff. 3.1, S. 12 f. Ziff. 4.1, S. 16 f. Ziff. 4.2, S. 22 f. Ziff. 4.3 ) in ange messener Weise, wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den

Vorakten

(vgl. Urk. 6/87/2-30 S. 4 ff., S. 11 Ziff. 3.6, S. 16 Ziff. 4.1.8, S. 21 Ziff. 4.2.8, S. 25 Ziff. 4.3.7)

erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Zur selben Ein schät zung gelangte überdies auch RAD- Arzt Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 5.4 ).

6.2

Nach ausführlicher orthopädischer Befundnahme (Urk. 6/87/2-30 S. 17 ff. Ziff. 4.2.2) konnten chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite und chronische Fussbeschwerden links als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologischen Be funde nicht vollständig begründen. Zwar wurde die Symptomatik an der linken Schulter bei möglichem Impingement als durchaus nachvollziehbar erachtet, doch liess die etwas inkonstante klinische Präsentation bezüglich Fuss- und Rückenschmerzen an eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 6/2-30 S. 21). Des Weiteren wurden erhebliche Inkonsistenzen bezüglich der Medikamenteneinnahme festgestellt (vorstehend E. 5.3). 6.3

Die Gutachter stellten insgesamt fest, dass sich der Zustand der Beschwerde führerin seit 2012, nach der letzten durchgeführten Fussoperation von Ende 2012 beziehungsweise nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz, nachhaltig verbessert hat (vorstehend E. 5.3). Sie kamen daher nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, allgemein in mittelschweren, schweren und nicht adaptierten Arbeiten bleibend keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In körperlich leichten, überwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist damit ausgewiesen. 7. 7.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungs be richt vom 1. März 2012 (Urk. 6/60), worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 6/60 S. 3 f. Ziff. 2.5). Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Angesichts dessen, dass nunmehr beide Kinder ausgezogen sind, ist indes fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch als teilweise im Haushalt Tätige zu quali fizieren ist . 7.2

Soweit die Beschwerdeführerin eine neue Haushaltabklärung fordert (vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem Auszug der Kinder überhaupt noch als teilweise im Haushalt Tätige zu quali fizieren ist, so ist offenkundig, dass sich der Aufwand durch die Reduktion auf einen Zweipersonenhaushalt erheblich vermindert hat. Entsprechend wird der Wegfall der von den Kindern zu erbringenden Mithilfe (vgl. Haushaltsbericht März 2012, Urk. 6/60) kompensiert. Das von der Beschwerdeführerin geschil derte Ausmass an häuslic hen Pflichten (bauernhofähnlich; Urk. 1 S. 6) kann ohnehin auch nicht mehr als versicherter Aufgabenbereich gelten, sondern muss als Hobby betrachtet werden. Aus diesen Gründen erübrigt sich e ine erneute Haushaltabklärung. 7.3

Wie die Beschwerdegegnerin jedoch in der Begründung zur angefochtenen Ver fügung korrekt aufgezeigt hat, ergibt sich auch dann kein rentenbegründender Inva liditätsgrad, wenn man von einer unveränderten Einschränkung im Haushaltsbereich ausgehen wollte (vgl. Urk. 2 S. 2) . 7.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

Die Beschwerdegegnerin ist beim Einkommensvergleich von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und ermittelte die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn. Dadurch resul tierte eine Einschränkung von 20 %. Dagegen erhob die Beschwerde füh rerin zu Recht keine Einwände. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dieser Prozentvergleich seitens der Invalidenversicherung zugunsten der Be schwer deführerin bereits nach der modifizierten Anwendungsweise der ge misch ten Methode (voraussichtlich in Kraft ab 1. Januar 2018, vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 E. 8 ) vorgenommen wurde, bei welcher das Valideneinkommen bezogen auf ein volles Pensum ermittelt werden wird. Die Beschwerdeführerin machte einzig geltend, dass beim Inva li deneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei (vorstehend E. 2.2).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Selbst wenn vorliegend angenommen werden würde, dass die Beschwerde füh rerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Haushaltsarbeit über de n ganzen Tag hin verteilen müsse und dabei das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2012 vom 20. November 2012 Berücksichtigung fände, verminderte sich das zumutbare Inval ideneinkommen um höchstens 15 %. So hat BGE 134 V 9 die Berücksichtigung der Wechselwirkungen auf diesen Wert beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_609/2012 vom 20. November 2012 E. 4.3). Im Ergebnis ändert e sich jedoch nichts, weil auch eine Reduktion des Invaliden einkommens von Fr. 43‘739.70 um 15 % auf Fr. 37‘178.75 im Rahmen der gemischten Methode nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

führte. So resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘495.85 (Fr. 54‘674.60 - Fr. 37‘178.75), was eine Einschränkung von rund 32 % ergeben würde (Fr. 17‘495.85 x 100 : Fr. 54‘674.60). Bei einer Gewichtung von 50 % entspräche dies einem Teilinvaliditätsgrad von rund 16 % (32 % x 0.5). Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 33.9 % ( Urk. 6/60 S. 8 Ziff. 6.8) , was bei einer Gewichtung von 50 % einem Teilinvaliditätsgrad von 16.95 % ( 33.9 % x 0.5) entspräche .

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert e schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamt in validitätsgrad von gerundet 33 %. Weitere Merkmale, die einen Abzug recht fertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.5

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinwei sen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 21. April 2016 sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Teil-Rente auszurichten. Zudem beantragte sie weitere Abklärungen. Am 24. Juni 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe indes eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf im Sinne einer 20%igen Leistungsreduktion. Es werde weiterhin von einer Qualifikation von 50 % im Erwerbs- und 50 % im Haushaltsbereich ausgegangen. Sie stützten sich auf die letzte Abklärung vom Jahr 2012, bei welcher die Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von 33.9 % gehabt habe. Es sei davon aus zugehen, dass im Haushaltsbereich ebenfalls eine kleinere Einschränkung be stehe. Da es aber keine Auswirkungen auf die Rentenstufe habe, werde auf die Einschränkung aus dem Jahr 2012 abgestellt (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der veränderten Haushaltverhältnisse hätte nochmals eine detaillierte Haushaltabklärung durchgeführt werden müssen (S. 4). Beim Invalidenein kom men sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 4 f.). Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend, da diese widersprüch lich und in sich nicht konsistent seien (S. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.

Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom

27. November 2008 (Urk. 6/32-33) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom

19. Dezember 2006 resultierte eine Invalidität von 45.6 % (vgl. Urk. 6/27 S. 6), was zur Zusprache der Viertelsrente führte. In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf das asim -Gutachten vom 6. Juni 2008 (Urk. 6/24).

Der Bestätigung der Viertelsrente m it Mitteilung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 6/42) lagen lediglich die Einschätzungen der Uniklinik A.___ und Dr. B.___ zu grunde (vgl. Urk. 6/41).

In der darauffolgenden Rentenrevision wurde eine Haushaltsabklärung vorge nommen, wobei nunmehr davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerde füh rerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom

1. März 2012 resultierte für den Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.95 % (Urk. 6/60), was zusam men mit dem Teilinvaliditätsgrad von 50 % im Erwerb zur Zusprache der Drei viertelsrente führte (Urk. 6/67-68) . In medizinischer Hinsicht stützte sich die Be schwerdegegnerin auf zahlreiche Berichte der Uniklinik A.___ (vgl. Urk. 6/63).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t vorliegend die Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) , da damals zuletzt e ine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte.

4. 4.1

Der Rentenerhöhung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) lagen zahlreiche Berichte der Uniklinik A.___

zugrunde, zur Hauptsache wurde auf den folgen den, damals aktuellsten Arztbericht abgestellt (vgl. Urk. 6/63/4). 4.2

Die Ärzte der Uniklinik A.___ nannten mit Bericht vom 17. August 2012 (Urk. 6/59) die folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnose (S. 1): - persistierende Beschwerden Fuss links bei - Status nach kompletter Osteosynthesematerialentfernung (OSME) Rückfuss links bei störendem Schraubenmaterial (Differentialdiagnose Morbus Sudeck ) am 28. Dezember 2011

Zudem nannten die Ärzte als Nebendiagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter unter Methadon, gastrooesophagealer Reflux, sowie Allergie auf Pflaster, Morphin und Tramal-Unverträglichkeit (S. 1 f.). Da ein hoher Leidensdruck von Seiten der Patientin bestehe, sei der Entscheid für eine Revi sions -Operation gefallen. Geplant sei eine erneute pantalare

Arthrodese (S. 2). 4.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 (Urk. 6/63/4) aus, mit der Diagnose von persistierenden Beschwerden des linken Fusses liege seit dem 31. Mai 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich beziehungs weise sich ergänzend, sodass darauf abgestellt werden könne. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seit 31. Mai 2010 0 % Arbeitsfähigkeit vorliege. Das gelte auch für eine angepasste Tätig keit. Die nächste Operation sei für Dezember 2012 geplant. Die Versicherte befinde sich in der medizinischen Phase, der Gesundheitszustand sei instabil. 5. 5.1

Im Rahmen der nachfolgenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 5.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 6/74/6-9) aus, er behandle die Beschwer de führerin seit 1997 (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches Schmerzsyndrom linke Seite - Status nach Trimalleolarfraktur links 2005

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau und Bäuerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Januar 2002 bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Arbeiten mehr aus führen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine Stunde pro Tag möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 5.3

Am 6. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der Gutachtensstelle Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten (Urk. 6/87/2-30). Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 25 Ziff. 5.1): - chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie am 13. Juni 2005 (Spital D.___) - Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Akromioplastik , AC-Gelenksresektion und Kalkentfernung am 30. Novem ber 2007 (Uniklinik A.___) - Status nach Schulterarthroskopie und intraartikulärem Débridement am 16. April 2009 (Uniklinik A.___) - im postoperativen Verlauf frozen

shoulder - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 18. November 2014) - klinisch bis auf Hinweise für subakromiales

Impingement weitgehend unauffälliger Befund - chronische Fussbeschwerden links - Status nach offener Reposition, Platten- und Schraubenosteosynthese sowie Naht der vorderen Syndesmose am 20. Oktober 2005 bei Trimalleolarluxationsfraktur (Spital D.___) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 3. März 2006 (Spital D.___) - Status nach Arthroskopie des oberen Sprunggelenks (OSG), Arthro tomie , Synovektomie , Kapsel- und Gelenksmobilisation in Narkose am 26. Januar 2007 (Dr. E.___) - Status nach OSG- Arthrodese nach Zwipp am 11. Juni 2010 bei post traumatischer Arthrose (Uniklinik A.___) - Status nach Double- Arthrodese am 23. Mai 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials an Fibula und OSG am 23. November 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach vollständiger Entfernung des Osteosynthesematerials am 28. Dezember 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach Revisionsarthrodese

subtalar und taionavikulär am 5. Dezember 2012 (Uniklinik A.___) - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 6. Juni 2013) - klinisch regelrechter Befund

Die Explorandin klag e vor allem über Beschwerden am Bewegungsapparat, wes halb diese Untersuchung im Vordergrund stehe. Es sei primär orthopädisch unter s ucht worden , ergän z end neurologisch. Die neurologische Untersuchung habe vollständig unauf f ällige Befunde ergeben , es hätte keine neurologische Diag nose gestellt werden können , ein CRPS sei nicht nachweisbar, das Schmerz syn drom sei nicht neuropathischer Natur, eine Nervenläsion sei nicht dokumentier bar . Aus orthopädischer Sicht seien im Vordergrund die chronischen Schul terbeschwerden der adominanten linken Seite zu erwähnen bei Status nach verschiedenen Voroperationen, zudem die chronischen Fussbeschwerden links mit ebenfalls verschiedenen Voroperationen. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit sei das chronische lumbovertebra l e Schmerzsyndrom zu erwähnen. Die klinischen und radiologischen Befunde könn t en die subjektiv beklagten Be schwerden nicht ausreichend erklären. Nachvollziehbar sei die Symptomatik an der linken Schulter (S. 26 f. Ziff. 6.2).

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultier e eine verminderte Belastbarkeit der oberen, adominanten Extremität und der unteren Extremitäten, sodass keine körperlich schweren oder auch mittelschweren und nicht adaptierten Tätigkeiten zumutbar seien , was auch auf die angestammte Tätigkeit im bäuerlichen Betrieb zutreffe. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechsel belastung, ohne Treppensteigen, Gehen auf unebenem Grund, ohne Einnahme von knienden und hockenden Positionen und ohne Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus besteh e eine vollschichtige Arbeits fähig keit mit einem erhöh ten Pausenbedarf im Sinne einer 20%igen Leis tungs reduktion.

Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en.

Aus psychiatrischer Sicht seien die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Be funde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und die vor allem subjek ti ven Limitierungen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren zuzuordnen. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, lieg e aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht besteh e bei Überwindbarkeit der subjektiven Schmerzsymptoma t ik, gemäss ge prüf ten Kriterien, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zusammenfassend resultier e aus polydisziplinärer Sicht, dass bei der Explor andin in der angestammten Tätigkeit, allgemein in mittelschweren, schweren und nicht adaptierten Arbeiten bleibend keine Arbeitsfähigkeit besteh e . In körperlich leichten, überwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeiten besteh e hin gegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könnte voll schichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 27 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne in der angestammten Tätigkeit, allgemein in nicht adaptierten Tätigkeiten ab Mai 2011 eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Im weiteren Verlauf sei es ab jenem Zeitpunkt zu Revisionsoperationen gekommen . Retro spektiv lasse sich im Jahr 2012 vor der letzten Revisionsoperation der Verlauf nicht nachzeichnen, sodass über die Zeit gemittelt arbiträr eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2011 bis Juni 2013 auch in Verweistätigkeiten ange nommen werden könne . Wahrscheinlich ab jenem Zeitpunkt, was mit Sicherheit ab November 2014 zu bestätigen sei , besteh e die von ihnen festgestellte

80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten, gut adaptierten Tätigkeiten. Ab diesem Zeitpunkt, also ab Mitte 2013, sei auch die aktuelle Arbeitsfähig keit im Haushalt zu bestätigen (S. 27 Ziff. 6.3).

Übereinstimmend mit der klinischen Untersuchung und den eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in ihrem Haushalt könne noch von einer maximal 25%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen werden für schwerere Tätigkeiten, die von anderen Familienmitgliedern übernommen w ü rden. Die meisten Arbeiten üb e die Explorandin, wie sie selber angebe , jedoch selber aus. Eine adaptierte Erwerbs tätigkeit sei der Explorandin medizinisch-theoretisch im oben erwähn ten Ausmass neben dem Haushalt zumutbar (S. 27 Ziff. 6.4) .

Die Explorandin gebe keine klaren Angaben, inwieweit sie sich arbeitsfähig halte . Sie halte sich überwiegend arbeitsunfähig, verweis e auf ihre hoch gra digen Beschwerden und Schmerzen. Dies kontrastier e einerseits zur objektiven Untersuchung aus somatischer und psychiatrischer Sicht, andererseits auch zu den Alltagsak t ivitäten mit der überwiegende n Erledigung des Haushaltes und den verschiedenen Beschäftigungen, denen sie den ganzen Tag nachgeh e . Ins be sondere aus psychiatrischer Sicht sei ihr die Willensanstrengung zumutbar, einer somatisch adaptierten Tätigkeit vollschichtig nachzuge h en.

Bei der Explorandin zeig t en sich einerseits bei der klinischen Untersuchung gewisse Inkonsistenzen. Andererse it s zeig t en sich erhebliche Inkonsistenzen be züglich Medikamenteneinnahme. Sie hätten drei Serumspiegel überprüft . Weder das in hoher und regelmässiger Dosierung angegebene Haldol noch das in regelmässiger, hoher Dosierung als eingenommen angegebene Dafalgan seien in Spuren nachweisbar gewesen . Subtherapeutisch sei das Novalgin nachweisbar gewesen . Ganz offensichtlich besteh e eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem, was die Explorandin insbesondere hinsichtlich ihrer eigenen Schmerz- und Be schwerdebehandlung angebe und dem, was sie effektiv ausüb e . Die Nicht ein n ahme der Medikamente widerspieg l e die objektive Befundsituation, die nicht derart gravierend sei , als dass man so viele Medikamente dagegen einnehmen müsste (S. 28 Ziff. 6.5) .

Aus interdisziplinärer, vor allem somatischer Sicht habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit 2012, anhaltend nach der letzten durchgeführten Fuss operation von Ende 2012 beziehungsweise nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz, nachhaltig verbessert (Urk. 6/87/2-30 S. 29 Ziff. 7.1). 5.4

Dr. C.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Urk. 6/89/4-6) aus, das Z.___-Gutachten beantworte die gestellten Fragen um fassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden (S. 4 f.). In der bis herigen Tätigkeit bestehe seit Mai 2011 auf Dauer eine vollständige Arbeits un fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von Mai 2011 bis November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Dezember 2014 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Damit hätten sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit nach der letzten Fuss operation gebessert (S. 6). 5.5

Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Juli 2015 (Urk. 6/100) führten die Z.___-Gutachter aus, es stelle sich immer wieder die Frage bei Gutachten mit verschiedenen Operationen, wie mit diesen postoperativen Verläufen umzu gehen sei. Grundsätzlich sei bei Operationen von einem postoperativen Kran ken stand auszugehen, von einigen Wochen bis allfällig Monaten, nach welchem die Einschränkung wieder aufgehoben sei und in der Regel sogar ein besserer Zustand als vor der Operation erreicht werden sollte, mindestens der gleich gute oder eben einer, wie er bezüglich Verweistätigkeit formuliert worden sei.

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hätten sie erkannt, dass ab Mai 2011 Operationen stattgefunden hätten, die letzte Folgeoperation im Dezember 2012 durchgeführt worden sei und somit durchgehend ab dem Zeitpunkt der ersten Operation bis sechs Monate nach der letzten Operation eine andauernde Arbeitsunfähigkeit über die Zeit gemittelt plausibel attestiert werden könne (S. 1). Selbstverständlich sei zum postoperativen Zeitpunkt Ende 2012 die Arbeitsunfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen (S. 2). 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Der Rentenerhöhung von 2012 lagen zahlreiche Berichte d er Uniklinik A.___ zugrunde. Die Ärzte der Uniklinik A.___ diagnostizierten persistierende Be schwer den im linken Fuss und attestierten eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vorstehend E. 4).

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

21. April 2016 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Z.___ -Gut achten vom Dezember 2014 (vorstehend E. 5.3 ), welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollum fänglich erfüllt. So erfolgte eine allgemeininternistische, psychiatrische, ortho pädische und eine neurologische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigte es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 6/87/2-30 S. 8 f. Ziff. 3.1, S. 12 f. Ziff. 4.1, S. 16 f. Ziff. 4.2, S. 22 f. Ziff. 4.3 ) in ange messener Weise, wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den

Vorakten

(vgl. Urk. 6/87/2-30 S. 4 ff., S. 11 Ziff. 3.6, S. 16 Ziff. 4.1.8, S. 21 Ziff. 4.2.8, S. 25 Ziff. 4.3.7)

erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Zur selben Ein schät zung gelangte überdies auch RAD- Arzt Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 5.4 ).

E. 6.2 Nach ausführlicher orthopädischer Befundnahme (Urk. 6/87/2-30 S. 17 ff. Ziff. 4.2.2) konnten chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite und chronische Fussbeschwerden links als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologischen Be funde nicht vollständig begründen. Zwar wurde die Symptomatik an der linken Schulter bei möglichem Impingement als durchaus nachvollziehbar erachtet, doch liess die etwas inkonstante klinische Präsentation bezüglich Fuss- und Rückenschmerzen an eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 6/2-30 S. 21). Des Weiteren wurden erhebliche Inkonsistenzen bezüglich der Medikamenteneinnahme festgestellt (vorstehend E. 5.3).

E. 6.3 Die Gutachter stellten insgesamt fest, dass sich der Zustand der Beschwerde führerin seit 2012, nach der letzten durchgeführten Fussoperation von Ende 2012 beziehungsweise nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz, nachhaltig verbessert hat (vorstehend E. 5.3). Sie kamen daher nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, allgemein in mittelschweren, schweren und nicht adaptierten Arbeiten bleibend keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In körperlich leichten, überwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist damit ausgewiesen. 7. 7.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungs be richt vom 1. März 2012 (Urk. 6/60), worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 6/60 S. 3 f. Ziff. 2.5). Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Angesichts dessen, dass nunmehr beide Kinder ausgezogen sind, ist indes fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch als teilweise im Haushalt Tätige zu quali fizieren ist . 7.2

Soweit die Beschwerdeführerin eine neue Haushaltabklärung fordert (vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem Auszug der Kinder überhaupt noch als teilweise im Haushalt Tätige zu quali fizieren ist, so ist offenkundig, dass sich der Aufwand durch die Reduktion auf einen Zweipersonenhaushalt erheblich vermindert hat. Entsprechend wird der Wegfall der von den Kindern zu erbringenden Mithilfe (vgl. Haushaltsbericht März 2012, Urk. 6/60) kompensiert. Das von der Beschwerdeführerin geschil derte Ausmass an häuslic hen Pflichten (bauernhofähnlich; Urk. 1 S. 6) kann ohnehin auch nicht mehr als versicherter Aufgabenbereich gelten, sondern muss als Hobby betrachtet werden. Aus diesen Gründen erübrigt sich e ine erneute Haushaltabklärung. 7.3

Wie die Beschwerdegegnerin jedoch in der Begründung zur angefochtenen Ver fügung korrekt aufgezeigt hat, ergibt sich auch dann kein rentenbegründender Inva liditätsgrad, wenn man von einer unveränderten Einschränkung im Haushaltsbereich ausgehen wollte (vgl. Urk. 2 S. 2) . 7.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

Die Beschwerdegegnerin ist beim Einkommensvergleich von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und ermittelte die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn. Dadurch resul tierte eine Einschränkung von 20 %. Dagegen erhob die Beschwerde füh rerin zu Recht keine Einwände. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dieser Prozentvergleich seitens der Invalidenversicherung zugunsten der Be schwer deführerin bereits nach der modifizierten Anwendungsweise der ge misch ten Methode (voraussichtlich in Kraft ab 1. Januar 2018, vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 E. 8 ) vorgenommen wurde, bei welcher das Valideneinkommen bezogen auf ein volles Pensum ermittelt werden wird. Die Beschwerdeführerin machte einzig geltend, dass beim Inva li deneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei (vorstehend E. 2.2).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Selbst wenn vorliegend angenommen werden würde, dass die Beschwerde füh rerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Haushaltsarbeit über de n ganzen Tag hin verteilen müsse und dabei das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2012 vom 20. November 2012 Berücksichtigung fände, verminderte sich das zumutbare Inval ideneinkommen um höchstens 15 %. So hat BGE 134 V 9 die Berücksichtigung der Wechselwirkungen auf diesen Wert beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_609/2012 vom 20. November 2012 E. 4.3). Im Ergebnis ändert e sich jedoch nichts, weil auch eine Reduktion des Invaliden einkommens von Fr. 43‘739.70 um 15 % auf Fr. 37‘178.75 im Rahmen der gemischten Methode nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

führte. So resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘495.85 (Fr. 54‘674.60 - Fr. 37‘178.75), was eine Einschränkung von rund 32 % ergeben würde (Fr. 17‘495.85 x 100 : Fr. 54‘674.60). Bei einer Gewichtung von 50 % entspräche dies einem Teilinvaliditätsgrad von rund 16 % (32 % x 0.5). Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 33.9 % ( Urk. 6/60 S. 8 Ziff. 6.8) , was bei einer Gewichtung von 50 % einem Teilinvaliditätsgrad von 16.95 % ( 33.9 % x 0.5) entspräche .

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert e schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamt in validitätsgrad von gerundet 33 %. Weitere Merkmale, die einen Abzug recht fertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.5

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.

E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1964 geborene X.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1988 und 1992), meldete sich am 13. September 2006 unter Hinweis auf Schulterschmerzen links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am
  2. Dezember 2006 berichtet wurde (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 27. November 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2005 zu (Urk. 6/32-33).      Mit Mitteilung vom 17. Juni 2009 (Urk. 6/42) wurde der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bestätigt.      Im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter ande rem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ein , über welche am
  3. März 2012 berichtet wurde ( Urk.  6/ 60 ) . Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2011 zu. 1.2      Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom
  4. November 2013 (Urk. 6/72) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Aerzt liche Begutachtungsinstitut (Z.___), über welche am 6. Dezember 2014 berichtet wurde (Urk. 6/87/2-30).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/90-100, Urk. 6/102-103) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 6/106 = Urk. 2) die Rente auf.
  5. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 21. April 2016 sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Teil-Rente auszurichten. Zudem beantragte sie weitere Abklärungen. Am 24. Juni 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG ). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  7. Mai   2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinwei sen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  8. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe indes eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf im Sinne einer 20%igen Leistungsreduktion. Es werde weiterhin von einer Qualifikation von 50 % im Erwerbs- und 50 % im Haushaltsbereich ausgegangen. Sie stützten sich auf die letzte Abklärung vom Jahr 2012, bei welcher die Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von 33.9 % gehabt habe. Es sei davon aus zugehen, dass im Haushaltsbereich ebenfalls eine kleinere Einschränkung be stehe. Da es aber keine Auswirkungen auf die Rentenstufe habe, werde auf die Einschränkung aus dem Jahr 2012 abgestellt (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der veränderten Haushaltverhältnisse hätte nochmals eine detaillierte Haushaltabklärung durchgeführt werden müssen (S. 4). Beim Invalidenein kom men sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 4 f.). Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend, da diese widersprüch lich und in sich nicht konsistent seien (S. 7). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
  9. Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom
  10. November 2008 (Urk. 6/32-33) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom
  11. Dezember 2006 resultierte eine Invalidität von 45.6 % (vgl. Urk. 6/27 S. 6), was zur Zusprache der Viertelsrente führte. In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf das asim -Gutachten vom 6. Juni 2008 (Urk. 6/24).      Der Bestätigung der Viertelsrente m it Mitteilung vom 1
  12. Juni 2009 ( Urk.  6/42) lagen lediglich die Einschätzungen der Uniklinik A.___ und Dr. B.___ zu grunde (vgl. Urk. 6/41).      In der darauffolgenden Rentenrevision wurde eine Haushaltsabklärung vorge nommen, wobei nunmehr davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerde füh rerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom
  13. März 2012 resultierte für den Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.95 % (Urk. 6/60), was zusam men mit dem Teilinvaliditätsgrad von 50 % im Erwerb zur Zusprache der Drei viertelsrente führte (Urk.  6/67-68) . In medizinischer Hinsicht stützte sich die Be schwerdegegnerin auf zahlreiche Berichte der Uniklinik A.___ (vgl. Urk. 6/63).      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t vorliegend die Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk.  6/67-68) , da damals zuletzt e ine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte.
  14. 4.1      Der Rentenerhöhung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) lagen zahlreiche Berichte der Uniklinik A.___ zugrunde, zur Hauptsache wurde auf den folgen den, damals aktuellsten Arztbericht abgestellt (vgl. Urk. 6/63/4). 4.2      Die Ärzte der Uniklinik A.___ nannten mit Bericht vom 17. August 2012 (Urk. 6/59) die folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnose (S. 1): - persistierende Beschwerden Fuss links bei - Status nach kompletter Osteosynthesematerialentfernung (OSME) Rückfuss links bei störendem Schraubenmaterial (Differentialdiagnose Morbus Sudeck ) am 28. Dezember 2011      Zudem nannten die Ärzte als Nebendiagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter unter Methadon, gastrooesophagealer Reflux, sowie Allergie auf Pflaster, Morphin und Tramal-Unverträglichkeit (S. 1 f.). Da ein hoher Leidensdruck von Seiten der Patientin bestehe, sei der Entscheid für eine Revi sions -Operation gefallen. Geplant sei eine erneute pantalare Arthrodese (S. 2). 4.3      Dr.  med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 (Urk. 6/63/4) aus, mit der Diagnose von persistierenden Beschwerden des linken Fusses liege seit dem 31. Mai 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich beziehungs weise sich ergänzend, sodass darauf abgestellt werden könne. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seit 31. Mai 2010 0 % Arbeitsfähigkeit vorliege. Das gelte auch für eine angepasste Tätig keit. Die nächste Operation sei für Dezember 2012 geplant. Die Versicherte befinde sich in der medizinischen Phase, der Gesundheitszustand sei instabil.
  15. 5.1      Im Rahmen der nachfolgenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 5.2      Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 6/74/6-9) aus, er behandle die Beschwer de führerin seit 1997 (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches Schmerzsyndrom linke Seite - Status nach Trimalleolarfraktur links 2005      Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau und Bäuerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Januar 2002 bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Arbeiten mehr aus führen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine Stunde pro Tag möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 5.3      Am 6. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der Gutachtensstelle Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten (Urk. 6/87/2-30). Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 25 Ziff. 5.1): - chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie am 13. Juni 2005 (Spital D.___) - Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Akromioplastik , AC-Gelenksresektion und Kalkentfernung am 30. Novem ber 2007 (Uniklinik A.___) - Status nach Schulterarthroskopie und intraartikulärem Débridement am 16. April 2009 (Uniklinik A.___) - im postoperativen Verlauf frozen shoulder - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 18. November 2014) - klinisch bis auf Hinweise für subakromiales Impingement weitgehend unauffälliger Befund - chronische Fussbeschwerden links - Status nach offener Reposition, Platten- und Schraubenosteosynthese sowie Naht der vorderen Syndesmose am 20. Oktober 2005 bei Trimalleolarluxationsfraktur (Spital D.___) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 3. März 2006 (Spital D.___) - Status nach Arthroskopie des oberen Sprunggelenks (OSG), Arthro tomie , Synovektomie , Kapsel- und Gelenksmobilisation in Narkose am 26. Januar 2007 (Dr. E.___) - Status nach OSG- Arthrodese nach Zwipp am 11. Juni 2010 bei post traumatischer Arthrose (Uniklinik A.___) - Status nach Double- Arthrodese am 23. Mai 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials an Fibula und OSG am 23. November 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach vollständiger Entfernung des Osteosynthesematerials am 28. Dezember 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach Revisionsarthrodese subtalar und taionavikulär am 5. Dezember 2012 (Uniklinik A.___) - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 6. Juni 2013) - klinisch regelrechter Befund      Die Explorandin klag e vor allem über Beschwerden am Bewegungsapparat, wes halb diese Untersuchung im Vordergrund stehe. Es sei primär orthopädisch unter s ucht worden , ergän z end neurologisch. Die neurologische Untersuchung habe vollständig unauf f ällige Befunde ergeben , es hätte keine neurologische Diag nose gestellt werden können , ein CRPS sei nicht nachweisbar, das Schmerz syn drom sei nicht neuropathischer Natur, eine Nervenläsion sei nicht dokumentier bar . Aus orthopädischer Sicht seien im Vordergrund die chronischen Schul terbeschwerden der adominanten linken Seite zu erwähnen bei Status nach verschiedenen Voroperationen, zudem die chronischen Fussbeschwerden links mit ebenfalls verschiedenen Voroperationen. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit sei das chronische lumbovertebra l e Schmerzsyndrom zu erwähnen. Die klinischen und radiologischen Befunde könn t en die subjektiv beklagten Be schwerden nicht ausreichend erklären. Nachvollziehbar sei die Symptomatik an der linken Schulter (S. 26 f. Ziff. 6.2).      Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultier e eine verminderte Belastbarkeit der oberen, adominanten Extremität und der unteren Extremitäten, sodass keine körperlich schweren oder auch mittelschweren und nicht adaptierten Tätigkeiten zumutbar seien , was auch auf die angestammte Tätigkeit im bäuerlichen Betrieb zutreffe. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechsel belastung, ohne Treppensteigen, Gehen auf unebenem Grund, ohne Einnahme von knienden und hockenden Positionen und ohne Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus besteh e eine vollschichtige Arbeits fähig keit mit einem erhöh ten Pausenbedarf im Sinne einer 20%igen Leis tungs reduktion.      Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en.      Aus psychiatrischer Sicht seien die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Be funde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und die vor allem subjek ti ven Limitierungen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren zuzuordnen. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, lieg e aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht besteh e bei Überwindbarkeit der subjektiven Schmerzsymptoma t ik, gemäss ge prüf ten Kriterien, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.      Zusammenfassend resultier e aus polydisziplinärer Sicht, dass bei der Explor andin in der angestammten Tätigkeit, allgemein in mittelschweren, schweren und nicht adaptierten Arbeiten bleibend keine Arbeitsfähigkeit besteh e . In körperlich leichten, überwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeiten besteh e hin gegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könnte voll schichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 27 Ziff. 6.2).      Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne in der angestammten Tätigkeit, allgemein in nicht adaptierten Tätigkeiten ab Mai 2011 eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Im weiteren Verlauf sei es ab jenem Zeitpunkt zu Revisionsoperationen gekommen . Retro spektiv lasse sich im Jahr 2012 vor der letzten Revisionsoperation der Verlauf nicht nachzeichnen, sodass über die Zeit gemittelt arbiträr eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2011 bis Juni 2013 auch in Verweistätigkeiten ange nommen werden könne . Wahrscheinlich ab jenem Zeitpunkt, was mit Sicherheit ab November 2014 zu bestätigen sei , besteh e die von ihnen festgestellte 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten, gut adaptierten Tätigkeiten. Ab diesem Zeitpunkt, also ab Mitte 2013, sei auch die aktuelle Arbeitsfähig keit im Haushalt zu bestätigen (S. 27 Ziff. 6.3).      Übereinstimmend mit der klinischen Untersuchung und den eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in ihrem Haushalt könne noch von einer maximal 25%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen werden für schwerere Tätigkeiten, die von anderen Familienmitgliedern übernommen w ü rden. Die meisten Arbeiten üb e die Explorandin, wie sie selber angebe , jedoch selber aus. Eine adaptierte Erwerbs tätigkeit sei der Explorandin medizinisch-theoretisch im oben erwähn ten Ausmass neben dem Haushalt zumutbar (S. 27 Ziff. 6.4) .      Die Explorandin gebe keine klaren Angaben, inwieweit sie sich arbeitsfähig halte . Sie halte sich überwiegend arbeitsunfähig, verweis e auf ihre hoch gra digen Beschwerden und Schmerzen. Dies kontrastier e einerseits zur objektiven Untersuchung aus somatischer und psychiatrischer Sicht, andererseits auch zu den Alltagsak t ivitäten mit der überwiegende n Erledigung des Haushaltes und den verschiedenen Beschäftigungen, denen sie den ganzen Tag nachgeh e . Ins be sondere aus psychiatrischer Sicht sei ihr die Willensanstrengung zumutbar, einer somatisch adaptierten Tätigkeit vollschichtig nachzuge h en.      Bei der Explorandin zeig t en sich einerseits bei der klinischen Untersuchung gewisse Inkonsistenzen. Andererse it s zeig t en sich erhebliche Inkonsistenzen be züglich Medikamenteneinnahme. Sie hätten drei Serumspiegel überprüft . Weder das in hoher und regelmässiger Dosierung angegebene Haldol noch das in regelmässiger, hoher Dosierung als eingenommen angegebene Dafalgan seien in Spuren nachweisbar gewesen . Subtherapeutisch sei das Novalgin nachweisbar gewesen . Ganz offensichtlich besteh e eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem, was die Explorandin insbesondere hinsichtlich ihrer eigenen Schmerz- und Be schwerdebehandlung angebe und dem, was sie effektiv ausüb e . Die Nicht ein n ahme der Medikamente widerspieg l e die objektive Befundsituation, die nicht derart gravierend sei , als dass man so viele Medikamente dagegen einnehmen müsste (S. 28 Ziff. 6.5) .      Aus interdisziplinärer, vor allem somatischer Sicht habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit 2012, anhaltend nach der letzten durchgeführten Fuss operation von Ende 2012 beziehungsweise nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz, nachhaltig verbessert (Urk. 6/87/2-30 S. 29 Ziff. 7.1). 5.4      Dr. C.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Urk. 6/89/4-6) aus, das Z.___-Gutachten beantworte die gestellten Fragen um fassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden (S. 4 f.). In der bis herigen Tätigkeit bestehe seit Mai 2011 auf Dauer eine vollständige Arbeits un fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von Mai 2011 bis November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Dezember 2014 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Damit hätten sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit nach der letzten Fuss operation gebessert (S. 6). 5.5      Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Juli 2015 (Urk. 6/100) führten die Z.___-Gutachter aus, es stelle sich immer wieder die Frage bei Gutachten mit verschiedenen Operationen, wie mit diesen postoperativen Verläufen umzu gehen sei. Grundsätzlich sei bei Operationen von einem postoperativen Kran ken stand auszugehen, von einigen Wochen bis allfällig Monaten, nach welchem die Einschränkung wieder aufgehoben sei und in der Regel sogar ein besserer Zustand als vor der Operation erreicht werden sollte, mindestens der gleich gute oder eben einer, wie er bezüglich Verweistätigkeit formuliert worden sei.      Im Rahmen der Konsensbeurteilung hätten sie erkannt, dass ab Mai 2011 Operationen stattgefunden hätten, die letzte Folgeoperation im Dezember 2012 durchgeführt worden sei und somit durchgehend ab dem Zeitpunkt der ersten Operation bis sechs Monate nach der letzten Operation eine andauernde Arbeitsunfähigkeit über die Zeit gemittelt plausibel attestiert werden könne (S. 1). Selbstverständlich sei zum postoperativen Zeitpunkt Ende 2012 die Arbeitsunfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen (S. 2).
  16. 6.1      Der Rentenerhöhung von 2012 lagen zahlreiche Berichte d er Uniklinik A.___ zugrunde. Die Ärzte der Uniklinik A.___ diagnostizierten persistierende Be schwer den im linken Fuss und attestierten eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vorstehend E. 4).      Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  17. April 2016 ( Urk.  2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Z.___ -Gut achten vom Dezember 2014 (vorstehend E. 5.3 ), welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollum fänglich erfüllt. So erfolgte eine allgemeininternistische, psychiatrische, ortho pädische und eine neurologische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigte es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 6/87/2-30 S. 8 f. Ziff. 3.1, S. 12 f. Ziff. 4.1, S. 16 f. Ziff. 4.2, S. 22 f. Ziff. 4.3 ) in ange messener Weise, wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 6/87/2-30 S. 4 ff., S. 11 Ziff. 3.6, S. 16 Ziff. 4.1.8, S. 21 Ziff. 4.2.8, S. 25 Ziff. 4.3.7) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Zur selben Ein schät zung gelangte überdies auch RAD- Arzt Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 5.4 ). 6.2      Nach ausführlicher orthopädischer Befundnahme (Urk. 6/87/2-30 S. 17 ff. Ziff. 4.2.2) konnten chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite und chronische Fussbeschwerden links als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologischen Be funde nicht vollständig begründen. Zwar wurde die Symptomatik an der linken Schulter bei möglichem Impingement als durchaus nachvollziehbar erachtet, doch liess die etwas inkonstante klinische Präsentation bezüglich Fuss- und Rückenschmerzen an eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 6/2-30 S. 21). Des Weiteren wurden erhebliche Inkonsistenzen bezüglich der Medikamenteneinnahme festgestellt (vorstehend E. 5.3). 6.3      Die Gutachter stellten insgesamt fest, dass sich der Zustand der Beschwerde führerin seit 2012, nach der letzten durchgeführten Fussoperation von Ende 2012 beziehungsweise nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz, nachhaltig verbessert hat (vorstehend E. 5.3). Sie kamen daher nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, allgemein in mittelschweren, schweren und nicht adaptierten Arbeiten bleibend keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In körperlich leichten, überwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist damit ausgewiesen.
  18. 7.1      Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungs be richt vom 1. März 2012 (Urk. 6/60), worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 6/60 S. 3 f. Ziff. 2.5). Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Angesichts dessen, dass nunmehr beide Kinder ausgezogen sind, ist indes fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch als teilweise im Haushalt Tätige zu quali fizieren ist . 7.2      Soweit die Beschwerdeführerin eine neue Haushaltabklärung fordert (vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem Auszug der Kinder überhaupt noch als teilweise im Haushalt Tätige zu quali fizieren ist, so ist offenkundig, dass sich der Aufwand durch die Reduktion auf einen Zweipersonenhaushalt erheblich vermindert hat. Entsprechend wird der Wegfall der von den Kindern zu erbringenden Mithilfe (vgl. Haushaltsbericht März 2012, Urk. 6/60) kompensiert. Das von der Beschwerdeführerin geschil derte Ausmass an häuslic hen Pflichten (bauernhofähnlich; Urk. 1 S. 6) kann ohnehin auch nicht mehr als versicherter Aufgabenbereich gelten, sondern muss als Hobby betrachtet werden. Aus diesen Gründen erübrigt sich e ine erneute Haushaltabklärung. 7.3      Wie die Beschwerdegegnerin jedoch in der Begründung zur angefochtenen Ver fügung korrekt aufgezeigt hat, ergibt sich auch dann kein rentenbegründender Inva liditätsgrad, wenn man von einer unveränderten Einschränkung im Haushaltsbereich ausgehen wollte (vgl. Urk. 2 S. 2) . 7.4      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).      Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).      Die Beschwerdegegnerin ist beim Einkommensvergleich von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und ermittelte die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn. Dadurch resul tierte eine Einschränkung von 20 %. Dagegen erhob die Beschwerde füh rerin zu Recht keine Einwände. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dieser Prozentvergleich seitens der Invalidenversicherung zugunsten der Be schwer deführerin bereits nach der modifizierten Anwendungsweise der ge misch ten Methode (voraussichtlich in Kraft ab 1. Januar 2018, vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 E. 8 ) vorgenommen wurde, bei welcher das Valideneinkommen bezogen auf ein volles Pensum ermittelt werden wird. Die Beschwerdeführerin machte einzig geltend, dass beim Inva li deneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei (vorstehend E. 2.2).      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25  % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).      Selbst wenn vorliegend angenommen werden würde, dass die Beschwerde füh rerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Haushaltsarbeit über de n ganzen Tag hin verteilen müsse und dabei das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2012 vom 20. November 2012 Berücksichtigung fände, verminderte sich das zumutbare Inval ideneinkommen um höchstens 15 %. So hat BGE 134 V 9 die Berücksichtigung der Wechselwirkungen auf diesen Wert beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_609/2012 vom 20. November 2012 E. 4.3). Im Ergebnis ändert e sich jedoch nichts, weil auch eine Reduktion des Invaliden einkommens von Fr. 43‘739.70 um 15 % auf Fr. 37‘178.75 im Rahmen der gemischten Methode nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40  % führte. So resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘495.85 (Fr. 54‘674.60 - Fr. 37‘178.75), was eine Einschränkung von rund 32 % ergeben würde (Fr. 17‘495.85 x 100 : Fr. 54‘674.60). Bei einer Gewichtung von 50 % entspräche dies einem Teilinvaliditätsgrad von rund 16 % (32 % x 0.5). Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 33.9 % ( Urk. 6/60 S. 8 Ziff. 6.8) , was bei einer Gewichtung von 50  % einem Teilinvaliditätsgrad von 16.95 % ( 33.9 % x 0.5) entspräche . Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert e schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamt in validitätsgrad von gerundet 33 %. Weitere Merkmale, die einen Abzug recht fertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.5      Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
  19. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  21. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  22. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  23. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00597

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 6. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1964 geborene X.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1988 und 1992), meldete sich am 13. September 2006 unter Hinweis auf Schulterschmerzen links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am

19. Dezember 2006 berichtet wurde (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 27. November 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2005 zu (Urk. 6/32-33).

Mit Mitteilung vom 17. Juni 2009 (Urk. 6/42) wurde der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bestätigt.

Im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter ande rem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ein , über welche am

1. März 2012 berichtet wurde ( Urk. 6/ 60 ) . Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2011 zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom

7. November 2013 (Urk. 6/72) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Aerzt liche Begutachtungsinstitut (Z.___), über welche am 6. Dezember 2014 berichtet wurde (Urk. 6/87/2-30).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/90-100, Urk. 6/102-103) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 6/106 = Urk. 2) die Rente auf. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 21. April 2016 sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Teil-Rente auszurichten. Zudem beantragte sie weitere Abklärungen. Am 24. Juni 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinwei sen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe indes eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf im Sinne einer 20%igen Leistungsreduktion. Es werde weiterhin von einer Qualifikation von 50 % im Erwerbs- und 50 % im Haushaltsbereich ausgegangen. Sie stützten sich auf die letzte Abklärung vom Jahr 2012, bei welcher die Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von 33.9 % gehabt habe. Es sei davon aus zugehen, dass im Haushaltsbereich ebenfalls eine kleinere Einschränkung be stehe. Da es aber keine Auswirkungen auf die Rentenstufe habe, werde auf die Einschränkung aus dem Jahr 2012 abgestellt (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der veränderten Haushaltverhältnisse hätte nochmals eine detaillierte Haushaltabklärung durchgeführt werden müssen (S. 4). Beim Invalidenein kom men sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 4 f.). Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend, da diese widersprüch lich und in sich nicht konsistent seien (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.

Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom

27. November 2008 (Urk. 6/32-33) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom

19. Dezember 2006 resultierte eine Invalidität von 45.6 % (vgl. Urk. 6/27 S. 6), was zur Zusprache der Viertelsrente führte. In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf das asim -Gutachten vom 6. Juni 2008 (Urk. 6/24).

Der Bestätigung der Viertelsrente m it Mitteilung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 6/42) lagen lediglich die Einschätzungen der Uniklinik A.___ und Dr. B.___ zu grunde (vgl. Urk. 6/41).

In der darauffolgenden Rentenrevision wurde eine Haushaltsabklärung vorge nommen, wobei nunmehr davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerde füh rerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom

1. März 2012 resultierte für den Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.95 % (Urk. 6/60), was zusam men mit dem Teilinvaliditätsgrad von 50 % im Erwerb zur Zusprache der Drei viertelsrente führte (Urk. 6/67-68) . In medizinischer Hinsicht stützte sich die Be schwerdegegnerin auf zahlreiche Berichte der Uniklinik A.___ (vgl. Urk. 6/63).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t vorliegend die Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) , da damals zuletzt e ine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte.

4. 4.1

Der Rentenerhöhung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/67-68) lagen zahlreiche Berichte der Uniklinik A.___

zugrunde, zur Hauptsache wurde auf den folgen den, damals aktuellsten Arztbericht abgestellt (vgl. Urk. 6/63/4). 4.2

Die Ärzte der Uniklinik A.___ nannten mit Bericht vom 17. August 2012 (Urk. 6/59) die folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnose (S. 1): - persistierende Beschwerden Fuss links bei - Status nach kompletter Osteosynthesematerialentfernung (OSME) Rückfuss links bei störendem Schraubenmaterial (Differentialdiagnose Morbus Sudeck ) am 28. Dezember 2011

Zudem nannten die Ärzte als Nebendiagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter unter Methadon, gastrooesophagealer Reflux, sowie Allergie auf Pflaster, Morphin und Tramal-Unverträglichkeit (S. 1 f.). Da ein hoher Leidensdruck von Seiten der Patientin bestehe, sei der Entscheid für eine Revi sions -Operation gefallen. Geplant sei eine erneute pantalare

Arthrodese (S. 2). 4.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 (Urk. 6/63/4) aus, mit der Diagnose von persistierenden Beschwerden des linken Fusses liege seit dem 31. Mai 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich beziehungs weise sich ergänzend, sodass darauf abgestellt werden könne. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seit 31. Mai 2010 0 % Arbeitsfähigkeit vorliege. Das gelte auch für eine angepasste Tätig keit. Die nächste Operation sei für Dezember 2012 geplant. Die Versicherte befinde sich in der medizinischen Phase, der Gesundheitszustand sei instabil. 5. 5.1

Im Rahmen der nachfolgenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 5.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 6/74/6-9) aus, er behandle die Beschwer de führerin seit 1997 (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches Schmerzsyndrom linke Seite - Status nach Trimalleolarfraktur links 2005

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau und Bäuerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Januar 2002 bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Arbeiten mehr aus führen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine Stunde pro Tag möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 5.3

Am 6. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der Gutachtensstelle Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten (Urk. 6/87/2-30). Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 25 Ziff. 5.1): - chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie am 13. Juni 2005 (Spital D.___) - Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Akromioplastik , AC-Gelenksresektion und Kalkentfernung am 30. Novem ber 2007 (Uniklinik A.___) - Status nach Schulterarthroskopie und intraartikulärem Débridement am 16. April 2009 (Uniklinik A.___) - im postoperativen Verlauf frozen

shoulder - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 18. November 2014) - klinisch bis auf Hinweise für subakromiales

Impingement weitgehend unauffälliger Befund - chronische Fussbeschwerden links - Status nach offener Reposition, Platten- und Schraubenosteosynthese sowie Naht der vorderen Syndesmose am 20. Oktober 2005 bei Trimalleolarluxationsfraktur (Spital D.___) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 3. März 2006 (Spital D.___) - Status nach Arthroskopie des oberen Sprunggelenks (OSG), Arthro tomie , Synovektomie , Kapsel- und Gelenksmobilisation in Narkose am 26. Januar 2007 (Dr. E.___) - Status nach OSG- Arthrodese nach Zwipp am 11. Juni 2010 bei post traumatischer Arthrose (Uniklinik A.___) - Status nach Double- Arthrodese am 23. Mai 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials an Fibula und OSG am 23. November 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach vollständiger Entfernung des Osteosynthesematerials am 28. Dezember 2011 (Uniklinik A.___) - Status nach Revisionsarthrodese

subtalar und taionavikulär am 5. Dezember 2012 (Uniklinik A.___) - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 6. Juni 2013) - klinisch regelrechter Befund

Die Explorandin klag e vor allem über Beschwerden am Bewegungsapparat, wes halb diese Untersuchung im Vordergrund stehe. Es sei primär orthopädisch unter s ucht worden , ergän z end neurologisch. Die neurologische Untersuchung habe vollständig unauf f ällige Befunde ergeben , es hätte keine neurologische Diag nose gestellt werden können , ein CRPS sei nicht nachweisbar, das Schmerz syn drom sei nicht neuropathischer Natur, eine Nervenläsion sei nicht dokumentier bar . Aus orthopädischer Sicht seien im Vordergrund die chronischen Schul terbeschwerden der adominanten linken Seite zu erwähnen bei Status nach verschiedenen Voroperationen, zudem die chronischen Fussbeschwerden links mit ebenfalls verschiedenen Voroperationen. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit sei das chronische lumbovertebra l e Schmerzsyndrom zu erwähnen. Die klinischen und radiologischen Befunde könn t en die subjektiv beklagten Be schwerden nicht ausreichend erklären. Nachvollziehbar sei die Symptomatik an der linken Schulter (S. 26 f. Ziff. 6.2).

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultier e eine verminderte Belastbarkeit der oberen, adominanten Extremität und der unteren Extremitäten, sodass keine körperlich schweren oder auch mittelschweren und nicht adaptierten Tätigkeiten zumutbar seien , was auch auf die angestammte Tätigkeit im bäuerlichen Betrieb zutreffe. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechsel belastung, ohne Treppensteigen, Gehen auf unebenem Grund, ohne Einnahme von knienden und hockenden Positionen und ohne Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus besteh e eine vollschichtige Arbeits fähig keit mit einem erhöh ten Pausenbedarf im Sinne einer 20%igen Leis tungs reduktion.

Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en.

Aus psychiatrischer Sicht seien die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Be funde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und die vor allem subjek ti ven Limitierungen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren zuzuordnen. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, lieg e aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht besteh e bei Überwindbarkeit der subjektiven Schmerzsymptoma t ik, gemäss ge prüf ten Kriterien, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zusammenfassend resultier e aus polydisziplinärer Sicht, dass bei der Explor andin in der angestammten Tätigkeit, allgemein in mittelschweren, schweren und nicht adaptierten Arbeiten bleibend keine Arbeitsfähigkeit besteh e . In körperlich leichten, überwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeiten besteh e hin gegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könnte voll schichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 27 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne in der angestammten Tätigkeit, allgemein in nicht adaptierten Tätigkeiten ab Mai 2011 eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Im weiteren Verlauf sei es ab jenem Zeitpunkt zu Revisionsoperationen gekommen . Retro spektiv lasse sich im Jahr 2012 vor der letzten Revisionsoperation der Verlauf nicht nachzeichnen, sodass über die Zeit gemittelt arbiträr eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2011 bis Juni 2013 auch in Verweistätigkeiten ange nommen werden könne . Wahrscheinlich ab jenem Zeitpunkt, was mit Sicherheit ab November 2014 zu bestätigen sei , besteh e die von ihnen festgestellte

80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten, gut adaptierten Tätigkeiten. Ab diesem Zeitpunkt, also ab Mitte 2013, sei auch die aktuelle Arbeitsfähig keit im Haushalt zu bestätigen (S. 27 Ziff. 6.3).

Übereinstimmend mit der klinischen Untersuchung und den eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in ihrem Haushalt könne noch von einer maximal 25%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen werden für schwerere Tätigkeiten, die von anderen Familienmitgliedern übernommen w ü rden. Die meisten Arbeiten üb e die Explorandin, wie sie selber angebe , jedoch selber aus. Eine adaptierte Erwerbs tätigkeit sei der Explorandin medizinisch-theoretisch im oben erwähn ten Ausmass neben dem Haushalt zumutbar (S. 27 Ziff. 6.4) .

Die Explorandin gebe keine klaren Angaben, inwieweit sie sich arbeitsfähig halte . Sie halte sich überwiegend arbeitsunfähig, verweis e auf ihre hoch gra digen Beschwerden und Schmerzen. Dies kontrastier e einerseits zur objektiven Untersuchung aus somatischer und psychiatrischer Sicht, andererseits auch zu den Alltagsak t ivitäten mit der überwiegende n Erledigung des Haushaltes und den verschiedenen Beschäftigungen, denen sie den ganzen Tag nachgeh e . Ins be sondere aus psychiatrischer Sicht sei ihr die Willensanstrengung zumutbar, einer somatisch adaptierten Tätigkeit vollschichtig nachzuge h en.

Bei der Explorandin zeig t en sich einerseits bei der klinischen Untersuchung gewisse Inkonsistenzen. Andererse it s zeig t en sich erhebliche Inkonsistenzen be züglich Medikamenteneinnahme. Sie hätten drei Serumspiegel überprüft . Weder das in hoher und regelmässiger Dosierung angegebene Haldol noch das in regelmässiger, hoher Dosierung als eingenommen angegebene Dafalgan seien in Spuren nachweisbar gewesen . Subtherapeutisch sei das Novalgin nachweisbar gewesen . Ganz offensichtlich besteh e eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem, was die Explorandin insbesondere hinsichtlich ihrer eigenen Schmerz- und Be schwerdebehandlung angebe und dem, was sie effektiv ausüb e . Die Nicht ein n ahme der Medikamente widerspieg l e die objektive Befundsituation, die nicht derart gravierend sei , als dass man so viele Medikamente dagegen einnehmen müsste (S. 28 Ziff. 6.5) .

Aus interdisziplinärer, vor allem somatischer Sicht habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit 2012, anhaltend nach der letzten durchgeführten Fuss operation von Ende 2012 beziehungsweise nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz, nachhaltig verbessert (Urk. 6/87/2-30 S. 29 Ziff. 7.1). 5.4

Dr. C.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Urk. 6/89/4-6) aus, das Z.___-Gutachten beantworte die gestellten Fragen um fassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden (S. 4 f.). In der bis herigen Tätigkeit bestehe seit Mai 2011 auf Dauer eine vollständige Arbeits un fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von Mai 2011 bis November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Dezember 2014 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Damit hätten sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit nach der letzten Fuss operation gebessert (S. 6). 5.5

Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Juli 2015 (Urk. 6/100) führten die Z.___-Gutachter aus, es stelle sich immer wieder die Frage bei Gutachten mit verschiedenen Operationen, wie mit diesen postoperativen Verläufen umzu gehen sei. Grundsätzlich sei bei Operationen von einem postoperativen Kran ken stand auszugehen, von einigen Wochen bis allfällig Monaten, nach welchem die Einschränkung wieder aufgehoben sei und in der Regel sogar ein besserer Zustand als vor der Operation erreicht werden sollte, mindestens der gleich gute oder eben einer, wie er bezüglich Verweistätigkeit formuliert worden sei.

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hätten sie erkannt, dass ab Mai 2011 Operationen stattgefunden hätten, die letzte Folgeoperation im Dezember 2012 durchgeführt worden sei und somit durchgehend ab dem Zeitpunkt der ersten Operation bis sechs Monate nach der letzten Operation eine andauernde Arbeitsunfähigkeit über die Zeit gemittelt plausibel attestiert werden könne (S. 1). Selbstverständlich sei zum postoperativen Zeitpunkt Ende 2012 die Arbeitsunfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen (S. 2). 6. 6.1

Der Rentenerhöhung von 2012 lagen zahlreiche Berichte d er Uniklinik A.___ zugrunde. Die Ärzte der Uniklinik A.___ diagnostizierten persistierende Be schwer den im linken Fuss und attestierten eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vorstehend E. 4).

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

21. April 2016 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Z.___ -Gut achten vom Dezember 2014 (vorstehend E. 5.3 ), welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollum fänglich erfüllt. So erfolgte eine allgemeininternistische, psychiatrische, ortho pädische und eine neurologische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigte es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 6/87/2-30 S. 8 f. Ziff. 3.1, S. 12 f. Ziff. 4.1, S. 16 f. Ziff. 4.2, S. 22 f. Ziff. 4.3 ) in ange messener Weise, wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den

Vorakten

(vgl. Urk. 6/87/2-30 S. 4 ff., S. 11 Ziff. 3.6, S. 16 Ziff. 4.1.8, S. 21 Ziff. 4.2.8, S. 25 Ziff. 4.3.7)

erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Zur selben Ein schät zung gelangte überdies auch RAD- Arzt Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 5.4 ).

6.2

Nach ausführlicher orthopädischer Befundnahme (Urk. 6/87/2-30 S. 17 ff. Ziff. 4.2.2) konnten chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite und chronische Fussbeschwerden links als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologischen Be funde nicht vollständig begründen. Zwar wurde die Symptomatik an der linken Schulter bei möglichem Impingement als durchaus nachvollziehbar erachtet, doch liess die etwas inkonstante klinische Präsentation bezüglich Fuss- und Rückenschmerzen an eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 6/2-30 S. 21). Des Weiteren wurden erhebliche Inkonsistenzen bezüglich der Medikamenteneinnahme festgestellt (vorstehend E. 5.3). 6.3

Die Gutachter stellten insgesamt fest, dass sich der Zustand der Beschwerde führerin seit 2012, nach der letzten durchgeführten Fussoperation von Ende 2012 beziehungsweise nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz, nachhaltig verbessert hat (vorstehend E. 5.3). Sie kamen daher nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, allgemein in mittelschweren, schweren und nicht adaptierten Arbeiten bleibend keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In körperlich leichten, überwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist damit ausgewiesen. 7. 7.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungs be richt vom 1. März 2012 (Urk. 6/60), worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 6/60 S. 3 f. Ziff. 2.5). Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Angesichts dessen, dass nunmehr beide Kinder ausgezogen sind, ist indes fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch als teilweise im Haushalt Tätige zu quali fizieren ist . 7.2

Soweit die Beschwerdeführerin eine neue Haushaltabklärung fordert (vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem Auszug der Kinder überhaupt noch als teilweise im Haushalt Tätige zu quali fizieren ist, so ist offenkundig, dass sich der Aufwand durch die Reduktion auf einen Zweipersonenhaushalt erheblich vermindert hat. Entsprechend wird der Wegfall der von den Kindern zu erbringenden Mithilfe (vgl. Haushaltsbericht März 2012, Urk. 6/60) kompensiert. Das von der Beschwerdeführerin geschil derte Ausmass an häuslic hen Pflichten (bauernhofähnlich; Urk. 1 S. 6) kann ohnehin auch nicht mehr als versicherter Aufgabenbereich gelten, sondern muss als Hobby betrachtet werden. Aus diesen Gründen erübrigt sich e ine erneute Haushaltabklärung. 7.3

Wie die Beschwerdegegnerin jedoch in der Begründung zur angefochtenen Ver fügung korrekt aufgezeigt hat, ergibt sich auch dann kein rentenbegründender Inva liditätsgrad, wenn man von einer unveränderten Einschränkung im Haushaltsbereich ausgehen wollte (vgl. Urk. 2 S. 2) . 7.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

Die Beschwerdegegnerin ist beim Einkommensvergleich von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und ermittelte die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn. Dadurch resul tierte eine Einschränkung von 20 %. Dagegen erhob die Beschwerde füh rerin zu Recht keine Einwände. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dieser Prozentvergleich seitens der Invalidenversicherung zugunsten der Be schwer deführerin bereits nach der modifizierten Anwendungsweise der ge misch ten Methode (voraussichtlich in Kraft ab 1. Januar 2018, vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 E. 8 ) vorgenommen wurde, bei welcher das Valideneinkommen bezogen auf ein volles Pensum ermittelt werden wird. Die Beschwerdeführerin machte einzig geltend, dass beim Inva li deneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei (vorstehend E. 2.2).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Selbst wenn vorliegend angenommen werden würde, dass die Beschwerde füh rerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Haushaltsarbeit über de n ganzen Tag hin verteilen müsse und dabei das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2012 vom 20. November 2012 Berücksichtigung fände, verminderte sich das zumutbare Inval ideneinkommen um höchstens 15 %. So hat BGE 134 V 9 die Berücksichtigung der Wechselwirkungen auf diesen Wert beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_609/2012 vom 20. November 2012 E. 4.3). Im Ergebnis ändert e sich jedoch nichts, weil auch eine Reduktion des Invaliden einkommens von Fr. 43‘739.70 um 15 % auf Fr. 37‘178.75 im Rahmen der gemischten Methode nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

führte. So resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘495.85 (Fr. 54‘674.60 - Fr. 37‘178.75), was eine Einschränkung von rund 32 % ergeben würde (Fr. 17‘495.85 x 100 : Fr. 54‘674.60). Bei einer Gewichtung von 50 % entspräche dies einem Teilinvaliditätsgrad von rund 16 % (32 % x 0.5). Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 33.9 % ( Urk. 6/60 S. 8 Ziff. 6.8) , was bei einer Gewichtung von 50 % einem Teilinvaliditätsgrad von 16.95 % ( 33.9 % x 0.5) entspräche .

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert e schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamt in validitätsgrad von gerundet 33 %. Weitere Merkmale, die einen Abzug recht fertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.5

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller