Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 5. März 2015 unter Hinweis auf die Folgen einer H irnblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 S. 5 Ziff. 6.2-6.3). Am 1 6. Mai 2015 bean tra gte
sie ausserdem Hilfsmittel (Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/7; Urk. 6/9-10; Urk. 6/16; Urk. 6/19; Urk. 6/ 22- 23) ab und teilt e der Versicherten daraufhin mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 6/29; Urk. 6/33; Urk. 6/36) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für mehrere Hilfsmittel (Urk. 6/41-46; Urk. 6/51). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sowie eine Abklärung für Hilf losenentschädigung, über welche am 1 4. respektive 2 1. Dezember 2015 be richtet wurde (Urk. 6/53; Urk. 6/57). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2 1. April 2016 (Urk. 6/68) sprach sie der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2015 zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/58) sprach die IV-Stelle der Versicherten
zudem mit Verfügung vom 2 1. April 2016 (Urk. 6/69 = Urk. 2) eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. November 2015 zu. 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. April 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. November
2015 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzu spre chen . Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2016 (Urk.
5) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet wurde (Urk. 7). Am 2 3. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ein (Urk. 8-9), was der Beschwerdegegnerin am 2 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Leben s verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Per son als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.
3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an ge wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mä ssig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebens prak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schaden min derungspflicht berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Sta nd 1. Januar 2017, KSIH Rz 8040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschrän kung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunk tionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusam menleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Dem gegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1). 1.5
Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des KSIH entsteht der Anspruch grund sätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1). 1.6
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau si bel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom
14. Septem ber 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die vor Ort erfolgte Abklärung fest, dass die Beschwerdeführerin ab Eintritt des Gesundheitsschadens für zirka acht bis neun Monate in den sechs alltäg lichen Bereichen auf regelmässige sowie andauernde Dri tthilfe angewiesen und diese durch die durchgehende Hospitalisation
auch gewährleistet gewesen sei. Nach Austritt aus dem Pflegeheim habe sie ihre Selbständigkeit in den alltäg lichen Bereichen mit Unterstützung von geeigneten Hilfsmitteln mehrheitlich wiedererlangt .
Sie sei nicht mehr regelmässig und anda uernd auf Dritthilfe angewiesen . Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine persönliche Überwa chung seien nicht notwendig. Ab Heimaustritt per Juli 2015 benötige sie jedoch weiterhin regelmässig lebenspraktische Begleitung, wobei der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche erfüllt sei. Nach Ablauf der Wartefrist und somit ab dem 1. November 2015 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
wegen leichter Hilflosigkeit (S. 4 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien nicht alle Bereiche korrekt abgeklärt und
die Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei teilweise nicht berücksichtigt worden. Es bestehe – aus näher genannten Gründen (S. 4 ff.) - bei mindestens drei
alltä g lichen Lebensverrichtungen ein dauernder Bedarf an Dritthilfe. Zusätzlich benö tige sie dauernde Pflege sowie dauernde persönliche Überwachung und lebens praktische Begleitung . Eine mittelschwere Hilflosigkeit sei ausgewiesen (S. 6 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf losen entschädigung
aufgrund einer mittelschweren Hilflosigkeit hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war vom 7. November 2014 bis 1 5. Januar 2015 im Z.___, Klinik für Neurochirurgie, infolge einer erlitte nen Subarachnoidalblutung bei rupturiertem An eurysma der Aorta cerebri media rechts hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2015, Urk. 6/23/7-12) .
Zur anschliessenden stationären neurologischen Rehabilitation befand sie sich vom 2 6. Februar bis 4. Mai
2015 in der A.___ . Mit Austritts bericht vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 6/16) informierten die Ärzte darüber, dass gute Rehabilitationsfortschritte hätten erzielt werden können, wobei die Beschwer deführerin hilfsmittelfrei stand- und gangsicher gewesen sei und eine gute Ausdauer beim Treppensteigen gezeigt habe. Die Armparese links sei deutlich regre dient . Es bestehe allerdings ein mittelschwerer bis schwerer Neglect mit fehlen der Störungseinsicht und Selbstüberschätzung, sodass eine engmaschige Struktur- und Pflegeunterstützung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin benö tige weiterhin viel Unterstützung, so dass eine Versorgung zu Hause nicht mög lich sei. Die Anmeldung für einen Pflegeheimplatz sei in die Wege geleitet worden (vgl. S. 1 ff.). 3. 2
PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, informierte mit Be richt vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 6/23/5-6) über die nach über fünf Monaten nach der schweren Blutung erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin. Durch die intensiven Rehamassnahmen sei s ie mittlerweile wieder gehfähig . Auf der linke n Seite armbetont sei noch eine leichte Hemiparese vorhanden, wobei sicher lich ein Kraftgrad von vier von fünf vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass noch eine leichte Inkontinenz vorliege, diese aber in den letzten Monaten eine deutliche Besserung erfahre n habe . Auch könne sie in einem langsamen Tempo zirka 1.4 Kilometer laufen. Kognitiv verbessere sie sich zunehmend. W eitere ambulante Massnahmen seien notwendig, wobei a ufgrund des jetzigen Verlaufs noch ein deutliches Rehapotential
erkannt werde (S. 1). 3.3
Mit Bericht vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 6/23/1-4) führte PD Dr. B.___
die nach folgende n - gekürzt aufgeführten - Diagnosen auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Subarachnoidalblutung bei rupturiertem An eurysma der Aorta cerebri media rechts (Blutungsereignis bereits am 2. November 2014) - Diagnosen im Verlauf: - Vasospasmen der Aorta cerebri media rechts und Aorta cerebri
anterior rechts mit multiplen z erebralen Ischämien frontal und parietal rechts - krisenhafter Anstieg des intracranial
pressure (ICP) - Harnwegsinfekt mit Escherichia coli - Verdacht auf Pneumonie rechts - Verdacht auf Arzneimittelexanthem unter Tazobac und Tygacil - Status nach lokaler Nachblutung nach Tracheotomie - Sepsis bei perigastrischem Abszess bei lockerer perkutaner endos kopi scher Gastrostomie (PEG) -Sonde - Verdacht auf Diabetes Mellitus Typ II - Sinusitis maxillaris rechts - Status nach Implantation regio 16 mit Sinuslift am 2 3. Oktober 2014 - Penicillinallergie - Laktoseintoleranz
Bezüglich der aktuell weiterbestehenden Defizite sei noch ein Verbesserungs potential mit ambulanten rehabilitativen Massnahmen vorhanden (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der neu rologischen und neurokognitiven Defizite sicher lich zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei nicht absehbar, ab wann eine Wiedereingliederung in einer ange passten Tätigkeit denkbar sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.4
Am 1 7. November 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 4. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/53). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie bei guter Gesundheit die Kurse
für Weben weiterhin im bisherigen Rahmen von sechs Lektionen pro Woche durchgeführt hätte. Das Pensum sei für sie in Ord nung gewesen. S o habe sie nebenbei noch den Haushalt versorgen können
(S. 6 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 22 % Erwerbstätige und zu 78 % im Haushalt Tätige fest (S. 6 Ziff. 2.6). Sodann kam sie
nach erfolgter Abklärung unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht zum Schlu ss, dass die Beschwerde füh rerin in der Haushaltsführung, in der Ernährung sowie in der Wohnungs pflege im Umfang von insgesamt 33.50 % eingeschränkt sei (S. 8 ff. Ziff. 6). 3.5
Gleichentags erfolgte d urch dieselbe Abklärungsperson am Wohnort der Be schwer deführerin auch eine Abklärung für Hilflosenentschädigung, über welche am 2 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/57).
Die Abklärungsperson gab dabei an, dass das Gespräch im Beisein des Ehemannes sowie der ambulanten psychiatrische n Pflegehilfe stattgefunden habe, wobei mehrheitlich der Ehe mann habe miteinbezogen werden müssen (S. 1). Dabei sei angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin Fortschritte erzielt
habe, indem sie nun kleine alltäg liche Dinge wieder selber mit der linken Hand ausführen könne. Die Feinmo torik sei jedoch weiterhin noch sehr eingeschränkt. Ausserdem habe sie nach wie vor Schwierigkeiten sich länger zu konzentrieren. D er Orientierungssinn sei ebenfalls noch nicht gewährleistet. Sie finde sich nur in der näheren Umgebung und auf eingeübten Strecken einigermassen zurecht. Sie müsse a n unbekannte Orte begleitet werden. Das Kurzzeitgedächtnis sei weiterhin gestört. Externe Termine müssten von einer Drittperson vereinbart, koordiniert und begleitet werden. S eit dem Austritt aus dem Pflegeheim sei sie mit Hilfsmittel n jedoch mehrheitlich wieder selbständig in den alltäglichen Bereichen
(S. 2 f.).
Hinsichtlich des „ Ankleidens/Auskleidens “
gab die Bes chwerdeführerin an, dass ihr dies wieder selbständig möglich sei. Einzig beim Anziehen der Socke am linken Bein
müsse ihr noch geholfen werden (S. 4 unten). Die Abklärungsperson verwies die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf das zumutbare Hilfsmittel des Sockenanziehers, womit die Selbständigkeit in diesem Bereich weiterhin erhal ten werden könne (S. 5 oben).
Im Bereich „ Auf stehen/Absitzen/Abliegen “ führte d ie Beschwerdeführerin aus, dass sie zunächst bei sämtlichen Tra nsfers auf regelmässige Dritthilfe angewie sen gewesen sei. S eit dem Austritt aus der Reha seien ihr die Positionswechsel mehrheitlich wieder selber möglich gewesen und s eit dem Austritt aus dem Pflegeheim seien ihr diese wi eder selbständig möglich . Das höhenverstellbare B ett benötige sie weiterhin, da ihr dieses das Auf- und Zubettgehen erleichtere, womit sie ihre Selbständigkeit erhalten könne (S. 5).
In Bezug auf das
„ Essen “
gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits in der Reha ihre Mahlzeiten wieder selbständig mit dem üblichen Besteck habe ein neh men können. Das Zerkleinern von Speisen sei ihr seit August 2015 wieder möglich. Einzig bei härte re n Speisen oder einem grossen Stück Fleisch müsse dieses zeitweise von einer Drittperson zerkleinert werden. Das Trinken aus einem Glas oder einer Tasse sei ihr selbständig möglich. Die Abklärungsperson erachtete daraufhin das Zerkleinern von härteren Speisen beziehungsweise einem Stück Fleisch als nicht alltäglich (S. 5).
Zur
„ Körperpflege “
schilderte d ie Beschwerdeführerin, dass sie bis zum Austritt aus dem Pflegeheim regelmässig auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei. Mit den notwendigen Hilfsmitteln sei ihr diese wieder selbständig möglich. Sie seife sic h ein und brause sich selber ab. A u ch die Haarwäsche sei ihr selbständig möglich. Die Zahnpflege sei ihr immer selber möglich gewesen (S. 5 unten).
Die folgenden Angaben machte die Beschwerdeführerin z ur „ Reinigung nach Ver richtung der Notdurft “ : seit der Hirnblutung sei sie inkontinent und trage in der Nacht Panti e s . Dennoch sei das Bett zeitweise am Morgen nass. Das Aus wechseln der Höschen sei ihr selbständig möglich. Am Tag gehe sie selbständig auf die Toilette und reinige sich nach dem Stuh lgang mit einem Feuchttüchlein (S. 6 oben).
In Bezug auf die „ Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die Fortbewegung aktuell wieder selbständig möglich sei. Sie könne in einem langsamen Tempo mit gelegentlichen Pausen bis zu zwei Kilometer gehen . Eine Verkehrssicherheit sei gegeben. Auch könne sie Treppen mit Hilfe der Handläufe wieder selbständig überwinden. Ein verba ler Dialog sei möglich. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass die Pflege gesellschaftlicher Kontakte im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berück sichtigt werde (S. 6).
Bei der Beurteilung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung kam die Abklä rungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf eine solche ange wie sen sei (S. 6 unten).
F ür den Bereich „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ hielt sie dabei fest, dass die Beschwerdeführerin regel mässig durch eine Drittperson angeleitet beziehungsweise gecoacht werden müss e, da die Abläufe neu eingeübt werden müssten. Bei der Wäsche s eien die Abläufe wieder soweit gefestigt, dass sie diese praktisch wieder alleine bewäl tigen könne. Für diesen Bereich rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von 120 Minuten pro Woche an (S. 7 oben).
Im Bereich „Begleitung bei ausserhäuslich en Verrichtungen und Kontakten“
müssten Arzt- und Therapietermine durch den Ehemann a bgemacht und koordi niert werden, da die Beschwerdeführerin diese aufgrund der jetzigen kognitiven Einschränkungen vergesse un d nicht von sich aus wahrnehme . Die Beschwerde führerin müsse infolge des fehlenden Orientierungssinn s
zu den Terminen begleitet werden . In un mittelbarer Nähe der Wohnung finde sie sich mittlerweile auf den mit ihr eingeübten Wegen wieder alleine zurecht. Auf verbaler Ebene sei ein einfacher Dialog möglich, bei komplexeren Sachverhalten gebe der Ehe mann Auskunft beziehungsweise ergänze die Angaben der Beschwerdeführerin. Hierfür rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von 30 Minu ten pro Woche an (S. 7 unten). Sodann erkannte die Abklärungsperson, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der kognitiven Einschränkungen aktuell nicht möglich sei, die bisherigen Kontakte im selben Umfang wie zuvor zu pflegen. Inhaltlich könne ein Dialog von der Beschwerdeführerin nicht mehr nachvoll zogen beziehungsweise eingeschätzt werden. Handlungen seien nicht mehr gänzlich nachvollziehbar und müssten begleitet werden. Hierfür berücksichtigte die Abklärungsperson nochmals einen zeitlichen Aufwand von 30 Minuten pro Woche (S. 8 oben).
Sodann sah die Abklärungsperson i m Bereich „Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt“ keine Isolation, da d ie Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn wohne. Sie gehe auch regelmässig nach draussen und habe wieder zu weben angefangen (S. 8).
Auch verneinte die Abklärungsperson eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente selber ein und müsse lediglich zeitweise vom Ehemann daran erinnert werden. Zuletzt verneinte die Abklärungsperson die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung (S. 8).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung von geeigneten Hilfsmitteln in sämtlichen sechs Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen wieder selbständig sei und zudem keine medizinisch-pfleg erische Hilfe oder persönliche Ü berwachung benötige . B is Juli 2015 sei sie hospitalisiert beziehungsweise im Heim untergebracht ge wesen. Seit dem Heimaustritt sei sie jedoch im Bereich der lebenspraktischen Begleitung regelmässig auf Dritthilfe angewiesen. Der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche sei erfüllt. Die Wartefrist der lebenspraktischen Begleitung könne im November 2014 eröffnet und nach deren Ablauf ab November 2015 anerkannt werden. Entsprechend könne ab diesem Zeitpunkt eine Hilflos enent schädigung leichten Grades ausgerichtet werden (S. 8 unten). 3.6
Dem i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. A ugust 2016 (Urk.
9) lässt sich entnehmen, dass dieser auf die durch PD Dr. B.___ gestellte Diagnose eines Status nach schwerster Subarachnoidalblutung mit intrazerebraler Blutung mit anschliessendem Clipping eines Aorta cerebri media Aneurysmas im Verlauf verwies
(S. 1). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass zusätzlich zum leichtgradigen linksseitigen sensomotorischen spastischen Hemisyndrom mit noch schwerem Neglect mit taktilem Auslöschphänomen ein schweres neuropsychiatrisches Ver haltenssyndrom mit sch werer Antriebsminderung, Affekt- Inkontinenz und Enthemmung im Vordergrund stehe. Insgesamt seien die neurologischen Aus fälle nicht nur leicht, sondern mittelschwer bis schwer und die Beschwerde füh rerin benötige eine intensive Pflegebetreuung, Hilfsmittel sowie
eine Therapie . Im weiteren Verlauf könne es durchaus noch zu einer gewissen Verbesserung kommen (S. 2 f.). 4. 4.1
Die Abklärung für Hilflosenentschädigung
(vorstehend E.
3.5) erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am
Wohnort der Beschwerdeführerin sowie von
der en gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 6/53 S. 7 f. Ziff. 5; Urk. 6/57 S. 1 f.). Auch die benötigten Hilfsmittel waren der Abklärungsperson bekannt (vgl. Urk. 6/57 S. 4). Das Gespräch fand im Beisein und unter Einbezug des Ehemannes sowie der zuständigen P erson der Psychiatriespitex statt (vgl. Urk. 6/57 S.
1). Die Ausführungen der Abklä rungs person
sind detailliert und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer We ise begründet. Dem Bericht lassen sich schliesslich keine divergierende n Meinungen der Beteiligten entnehmen.
Insbesondere erga ben auch die medizinis chen Berichte keine Anhaltspunkte, welche auf eine anderweitige Einschätzung hindeuten würden . So erwies sich die von den Ä rzten der A.___ als unerlässlich erachtete Unter bringung in einem Pflegeheim infolge der Notwendigkeit einer eng maschi gen Struktur- und Pflegeunterstützung
bereits kurze Zeit später als überholt (vgl. Urk. 6/16 S. 2; Urk. 6/40). PD Dr. B.___ beschrieb sodann eine Ver besse rung des körper lichen und kognitiven Zustandes, wobei er noch ein deutliches Re hapotential sah (vgl. Urk. 6/23 /1-4 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 6/23/5-6 S. 1). S einen Berichten lässt sich nichts entnehmen, was der Einschätzung der Abklärungs person entgegenstehen würde. Dies gilt auch für den erst im Beschwer de ver fah ren eingereichten Bericht von Dr. C.___, erachtete dieser doch insbeson dere ein schweres neuropsychiatrisches Verhaltenssyndrom mit schwerer Antriebs minderung, Affekt-Inkontinenz und Enthemmung als im Vordergrund stehend (vgl. Urk. 9 S. 2). Eine intensive
Pflegebedürftigkeit lässt sich allerdings weder mit einer Antriebsminderung noch mit einer Enthemmung begründen. Inwiefern di e Beschwerdeführerin eine solche Pflege benötigt, begründete Dr. C.___ denn auch nicht weiter. Die bestehende Inkontinenz war sodann bei der Abklärung bereits bekannt (vgl. Urk. 6/57 S. 6 oben). 4.2
D ie nun beschwerdeweise vorgebrachten Rügen der Besch werdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) vermögen daran nichts zu ändern, wobei insbesondere darauf hinzu weisen ist, dass die nun geltend gemachten Einschränkungen anlässlich der vor Ort erfolgten Abklärung weder vom Ehemann der Beschwerdeführerin noch von der ebenfalls anwesenden P erson der Psychiatriespitex erwähnt wurd en.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in mindestens drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die regelmässige Dritthilfe angewie sen, steht dies ihrer zuvor getätigten Aussage entgegen, wonach sie seit dem Austritt aus dem Pflegeheim mit Hilfe der Hilfsmittel wieder mehrheitlich selb ständig sei (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 21; Urk. 6/57 S. 3 oben).
Hinsichtlich des „ Ankleidens/Auskleidens “ gab die Beschwerdeführerin aus drück lich an, d ass sie einzig beim Anziehen der Socke am linken Bein Hilfe benötig e (vgl. Urk. 6/57 S. 4 unten). Eine generelle Hilfestellung beim Anziehen von Socken und Strümpfen wurde demgegenüber nicht erwähnt. Ferner kann nicht nachvollzogen werden, w eshalb die Beschwerdeführerin einen Sockenan zieher nicht verwenden k ann . Auch der nun geltend gemachte Umstand, wonach sie die Kleider nicht selber aussuchen könne, wurde zuvor mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wurde darauf hin gewiesen, dass sie sich auch ausgeh fertig anziehen könne (vgl. Urk. 6/57 S. 4 unten). Die diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 15) vermögen daher keine Zweifel am Abklärungsbericht aufkommen zu lassen.
Dies gilt auch hinsichtlich der im Bereich „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen“
nun geltend gemachten Einschränkung, wonach sie sich nicht selber positionieren oder alleine aus dem Bett komme n könne, wenn sie nicht einigermassen gut liege (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). So gab die Beschwerdeführerin insbesondere d as von der Beschwerdegegnerin hierfür nebst dem Elektrobett zugesprochene Hilfs mittel „ Gripo Aufsteh- und Transferhilfe“ infolge Nichtgebrauchs zurück (vgl. Urk. 6/29/3-5 S. 2; Urk. 6/45; Urk. 6/50; Urk. 6/52; Urk. 6/57 S. 4).
In Bezug auf das „Essen“ wurde anlässlich der Abklärung lediglich eine benötigte zeitweise Hilfestellung beim Zerkleinern von härteren Speisen oder einem grossen Stück Fleisch erwähnt (vgl. Urk. 6/57 S. 5). E ine weitergehende Unterstützung machte keiner der Anwesenden geltend. Nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin infolge der Armparese links weiterhin in der Feinmo torik eingeschränkt ist . Allerdings stellte
PD Dr. B.___ lediglich noch eine leichte armbetonte Hemiparese auf der linken Seite fest, wobei bereits ein Kraftgrad von vier von fünf vorhanden sei (vgl. Urk. 6/23/1-4 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 6/23/5-6 S. 1). Auch Dr. C.___ erwähnte lediglich eine leichte Armparese sowie eine leichte Feinmotorik- und Koordinationsstörung der linken Körper hälfte (vgl. Urk. 9 S. 2). Ausserdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin ist und
beispielsweise auch wieder weben oder einen Salat rüsten kann, was ebenfalls eine gewisse Feinmotorik voraussetzt (vgl. Urk. 6/53 S. 9
Ziff. 6.2, S. 11 Ziff. 6.7; Urk. 6/57 S. 2). Dass sie während den Mahlzeiten beaufsichtigt werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 17), ist schliesslich ein so zentraler Punk t, der, wäre er erfüllt, anlässlich der vor Ort erfolgten Abklärung in jedem Fall von einem der drei Anwesenden erwähnt worden wäre.
Dies gilt auch für den im Bereich „Körperpflege“ nun geltend gemachten Um stand, wonach sie ohne Anwesenheit einer Drittperson weder baden noch duschen könne, da ihr beim Ein- und Ausstieg geholfen werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). Zuvor
gab sie
ausdrücklich an, dass ihr dies mit den notwendigen Hilfsmitteln wieder selbständig möglich sei; zumal sie
anstelle des
ursprünglich empfohlenen Badewannendrehsitz es (vgl. Urk. 6/29/3-5 S.
3), welcher ihr das selbständige Ein- und Aussteigen erleichtert hätte, auch
ledig lich ein Badebrett verwenden (vgl. Urk. 6/50; Urk. 6/5 2).
Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ tagsüber die Panties selbständig wechseln k önne, in der Nacht aber die Hilfe Dritter benötigen würde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 19).
A nlässlich der Abk lärung gab sie an, dass sie nur in der Nacht
Panties trage und diese selbständig wechseln könne. Tagsüber gehe sie selb stän dig auf die Toilette (vgl. Urk. 6/57 S. 6 oben).
Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, die angerechneten 30 Minuten pro Woche für die „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ seien viel zu kurz (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 20), lässt sich diesbezüglich keine klare Fehlein schätzung erkennen . Ausserdem ist unklar, was die Beschwerdeführerin hieraus zu ihren Gunsten ableiten will, erachtete doch die Abklärungsperson den Min dest ansatz von zwei Stunden pro Woche bereits als erfüllt und anerkannte dem zu folge die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (vgl. Urk. 6/57 S.
8).
Auch das im Hinblick auf die Notwendigkeit einer „dauernden persönlichen Ü ber wachung“ Vor gebrachte, wonach sie während des ganzen Tages nicht alleine gelassen werden könne, sondern abgesehen von kleinen Unterbrüchen dauernd jemand anwesend sein müsse und sie auch den Zopf nur unter Aufsicht backen könne (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 22), wurde während der ganzen Abklärung von keinem der Anwesenden erwähnt. Zudem gab sie anlässlich der gleichentags erfolgten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ausdrücklich an, dass sie morgens um zirka 4.00 Uhr erwache und dann selber einen Brotteig oder Zopfteig herstelle (vgl. Urk. 6/53 S. 8 f.). Dass sie hierfür f rühmorgens ihren Ehemann weckt, damit dieser sie beaufsichtigt, wurde nicht erwähnt.
Schliesslich wurde h insichtlich der benötigten „dauernden medizinisch-pflege rischen Hilfe“ anlässlich der Abklärung in Anwesenheit des Ehemannes ein deutig angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente selber richte und einnehme, sie lediglich zeitweise vom Ehemann daran erinnert werde (vgl. Urk. 6/57 S.
3, S.
8). Die nun gegenteilige Aussage, wonach sie die Medika mente nicht selber einnehmen könne (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 24), kann demnach nicht nachvollzogen werden . 4. 3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Abklärungsbericht für Hilflosenent schä digung vollumfänglich den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) entspricht, weshalb darauf abzustellen ist . Da eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson nicht ersichtlich ist, besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mit Unterstützung der Hilfsmittel ihre Selbständigkeit wieder erlangt hat und sie auch k eine medizinisch-pflegerische Hilfe oder persönliche Ü berwachung benö tigt . Demgegenüber ist ein Bedarf an lebensprakti scher Begleitung ausgewiesen, wobei der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche erfüllt ist (vgl. Urk. 6/57 S.
8). Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. November 2015 (vgl. hier zu vorstehend E.
1.5) Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilf losig keit.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 5. März 2015 unter Hinweis auf die Folgen einer H irnblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 S. 5 Ziff. 6.2-6.3). Am 1 6. Mai 2015 bean tra gte
sie ausserdem Hilfsmittel (Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/7; Urk. 6/9-10; Urk. 6/16; Urk. 6/19; Urk. 6/ 22- 23) ab und teilt e der Versicherten daraufhin mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 6/29; Urk. 6/33; Urk. 6/36) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für mehrere Hilfsmittel (Urk. 6/41-46; Urk. 6/51). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sowie eine Abklärung für Hilf losenentschädigung, über welche am 1 4. respektive 2 1. Dezember 2015 be richtet wurde (Urk. 6/53; Urk. 6/57). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2 1. April 2016 (Urk. 6/68) sprach sie der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2015 zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/58) sprach die IV-Stelle der Versicherten
zudem mit Verfügung vom
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Leben s verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Per son als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an ge wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.
E. 1.4 Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schaden min derungspflicht berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Sta nd 1. Januar 2017, KSIH Rz 8040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschrän kung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunk tionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusam menleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Dem gegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1).
E. 1.5 Gemäss Art. 42 Abs.
E. 1.6 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 0. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. April 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. November
2015 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzu spre chen . Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2016 (Urk.
5) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet wurde (Urk. 7). Am 2 3. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ein (Urk. 8-9), was der Beschwerdegegnerin am 2 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die vor Ort erfolgte Abklärung fest, dass die Beschwerdeführerin ab Eintritt des Gesundheitsschadens für zirka acht bis neun Monate in den sechs alltäg lichen Bereichen auf regelmässige sowie andauernde Dri tthilfe angewiesen und diese durch die durchgehende Hospitalisation
auch gewährleistet gewesen sei. Nach Austritt aus dem Pflegeheim habe sie ihre Selbständigkeit in den alltäg lichen Bereichen mit Unterstützung von geeigneten Hilfsmitteln mehrheitlich wiedererlangt .
Sie sei nicht mehr regelmässig und anda uernd auf Dritthilfe angewiesen . Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine persönliche Überwa chung seien nicht notwendig. Ab Heimaustritt per Juli 2015 benötige sie jedoch weiterhin regelmässig lebenspraktische Begleitung, wobei der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche erfüllt sei. Nach Ablauf der Wartefrist und somit ab dem 1. November 2015 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
wegen leichter Hilflosigkeit (S. 4 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien nicht alle Bereiche korrekt abgeklärt und
die Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei teilweise nicht berücksichtigt worden. Es bestehe – aus näher genannten Gründen (S. 4 ff.) - bei mindestens drei
alltä g lichen Lebensverrichtungen ein dauernder Bedarf an Dritthilfe. Zusätzlich benö tige sie dauernde Pflege sowie dauernde persönliche Überwachung und lebens praktische Begleitung . Eine mittelschwere Hilflosigkeit sei ausgewiesen (S. 6 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf losen entschädigung
aufgrund einer mittelschweren Hilflosigkeit hat. 3.
E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebens prak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 7. November 2014 bis 1 5. Januar 2015 im Z.___, Klinik für Neurochirurgie, infolge einer erlitte nen Subarachnoidalblutung bei rupturiertem An eurysma der Aorta cerebri media rechts hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2015, Urk. 6/23/7-12) .
Zur anschliessenden stationären neurologischen Rehabilitation befand sie sich vom 2 6. Februar bis 4. Mai
2015 in der A.___ . Mit Austritts bericht vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 6/16) informierten die Ärzte darüber, dass gute Rehabilitationsfortschritte hätten erzielt werden können, wobei die Beschwer deführerin hilfsmittelfrei stand- und gangsicher gewesen sei und eine gute Ausdauer beim Treppensteigen gezeigt habe. Die Armparese links sei deutlich regre dient . Es bestehe allerdings ein mittelschwerer bis schwerer Neglect mit fehlen der Störungseinsicht und Selbstüberschätzung, sodass eine engmaschige Struktur- und Pflegeunterstützung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin benö tige weiterhin viel Unterstützung, so dass eine Versorgung zu Hause nicht mög lich sei. Die Anmeldung für einen Pflegeheimplatz sei in die Wege geleitet worden (vgl. S. 1 ff.). 3. 2
PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, informierte mit Be richt vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 6/23/5-6) über die nach über fünf Monaten nach der schweren Blutung erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin. Durch die intensiven Rehamassnahmen sei s ie mittlerweile wieder gehfähig . Auf der linke n Seite armbetont sei noch eine leichte Hemiparese vorhanden, wobei sicher lich ein Kraftgrad von vier von fünf vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass noch eine leichte Inkontinenz vorliege, diese aber in den letzten Monaten eine deutliche Besserung erfahre n habe . Auch könne sie in einem langsamen Tempo zirka 1.4 Kilometer laufen. Kognitiv verbessere sie sich zunehmend. W eitere ambulante Massnahmen seien notwendig, wobei a ufgrund des jetzigen Verlaufs noch ein deutliches Rehapotential
erkannt werde (S. 1).
E. 3.3 Mit Bericht vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 6/23/1-4) führte PD Dr. B.___
die nach folgende n - gekürzt aufgeführten - Diagnosen auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Subarachnoidalblutung bei rupturiertem An eurysma der Aorta cerebri media rechts (Blutungsereignis bereits am 2. November 2014) - Diagnosen im Verlauf: - Vasospasmen der Aorta cerebri media rechts und Aorta cerebri
anterior rechts mit multiplen z erebralen Ischämien frontal und parietal rechts - krisenhafter Anstieg des intracranial
pressure (ICP) - Harnwegsinfekt mit Escherichia coli - Verdacht auf Pneumonie rechts - Verdacht auf Arzneimittelexanthem unter Tazobac und Tygacil - Status nach lokaler Nachblutung nach Tracheotomie - Sepsis bei perigastrischem Abszess bei lockerer perkutaner endos kopi scher Gastrostomie (PEG) -Sonde - Verdacht auf Diabetes Mellitus Typ II - Sinusitis maxillaris rechts - Status nach Implantation regio 16 mit Sinuslift am 2 3. Oktober 2014 - Penicillinallergie - Laktoseintoleranz
Bezüglich der aktuell weiterbestehenden Defizite sei noch ein Verbesserungs potential mit ambulanten rehabilitativen Massnahmen vorhanden (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der neu rologischen und neurokognitiven Defizite sicher lich zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei nicht absehbar, ab wann eine Wiedereingliederung in einer ange passten Tätigkeit denkbar sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7).
E. 3.4 Am 1 7. November 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 4. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/53). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie bei guter Gesundheit die Kurse
für Weben weiterhin im bisherigen Rahmen von sechs Lektionen pro Woche durchgeführt hätte. Das Pensum sei für sie in Ord nung gewesen. S o habe sie nebenbei noch den Haushalt versorgen können
(S. 6 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 22 % Erwerbstätige und zu 78 % im Haushalt Tätige fest (S. 6 Ziff. 2.6). Sodann kam sie
nach erfolgter Abklärung unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht zum Schlu ss, dass die Beschwerde füh rerin in der Haushaltsführung, in der Ernährung sowie in der Wohnungs pflege im Umfang von insgesamt 33.50 % eingeschränkt sei (S. 8 ff. Ziff. 6).
E. 3.5 Gleichentags erfolgte d urch dieselbe Abklärungsperson am Wohnort der Be schwer deführerin auch eine Abklärung für Hilflosenentschädigung, über welche am 2 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/57).
Die Abklärungsperson gab dabei an, dass das Gespräch im Beisein des Ehemannes sowie der ambulanten psychiatrische n Pflegehilfe stattgefunden habe, wobei mehrheitlich der Ehe mann habe miteinbezogen werden müssen (S. 1). Dabei sei angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin Fortschritte erzielt
habe, indem sie nun kleine alltäg liche Dinge wieder selber mit der linken Hand ausführen könne. Die Feinmo torik sei jedoch weiterhin noch sehr eingeschränkt. Ausserdem habe sie nach wie vor Schwierigkeiten sich länger zu konzentrieren. D er Orientierungssinn sei ebenfalls noch nicht gewährleistet. Sie finde sich nur in der näheren Umgebung und auf eingeübten Strecken einigermassen zurecht. Sie müsse a n unbekannte Orte begleitet werden. Das Kurzzeitgedächtnis sei weiterhin gestört. Externe Termine müssten von einer Drittperson vereinbart, koordiniert und begleitet werden. S eit dem Austritt aus dem Pflegeheim sei sie mit Hilfsmittel n jedoch mehrheitlich wieder selbständig in den alltäglichen Bereichen
(S. 2 f.).
Hinsichtlich des „ Ankleidens/Auskleidens “
gab die Bes chwerdeführerin an, dass ihr dies wieder selbständig möglich sei. Einzig beim Anziehen der Socke am linken Bein
müsse ihr noch geholfen werden (S. 4 unten). Die Abklärungsperson verwies die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf das zumutbare Hilfsmittel des Sockenanziehers, womit die Selbständigkeit in diesem Bereich weiterhin erhal ten werden könne (S. 5 oben).
Im Bereich „ Auf stehen/Absitzen/Abliegen “ führte d ie Beschwerdeführerin aus, dass sie zunächst bei sämtlichen Tra nsfers auf regelmässige Dritthilfe angewie sen gewesen sei. S eit dem Austritt aus der Reha seien ihr die Positionswechsel mehrheitlich wieder selber möglich gewesen und s eit dem Austritt aus dem Pflegeheim seien ihr diese wi eder selbständig möglich . Das höhenverstellbare B ett benötige sie weiterhin, da ihr dieses das Auf- und Zubettgehen erleichtere, womit sie ihre Selbständigkeit erhalten könne (S. 5).
In Bezug auf das
„ Essen “
gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits in der Reha ihre Mahlzeiten wieder selbständig mit dem üblichen Besteck habe ein neh men können. Das Zerkleinern von Speisen sei ihr seit August 2015 wieder möglich. Einzig bei härte re n Speisen oder einem grossen Stück Fleisch müsse dieses zeitweise von einer Drittperson zerkleinert werden. Das Trinken aus einem Glas oder einer Tasse sei ihr selbständig möglich. Die Abklärungsperson erachtete daraufhin das Zerkleinern von härteren Speisen beziehungsweise einem Stück Fleisch als nicht alltäglich (S. 5).
Zur
„ Körperpflege “
schilderte d ie Beschwerdeführerin, dass sie bis zum Austritt aus dem Pflegeheim regelmässig auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei. Mit den notwendigen Hilfsmitteln sei ihr diese wieder selbständig möglich. Sie seife sic h ein und brause sich selber ab. A u ch die Haarwäsche sei ihr selbständig möglich. Die Zahnpflege sei ihr immer selber möglich gewesen (S. 5 unten).
Die folgenden Angaben machte die Beschwerdeführerin z ur „ Reinigung nach Ver richtung der Notdurft “ : seit der Hirnblutung sei sie inkontinent und trage in der Nacht Panti e s . Dennoch sei das Bett zeitweise am Morgen nass. Das Aus wechseln der Höschen sei ihr selbständig möglich. Am Tag gehe sie selbständig auf die Toilette und reinige sich nach dem Stuh lgang mit einem Feuchttüchlein (S. 6 oben).
In Bezug auf die „ Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die Fortbewegung aktuell wieder selbständig möglich sei. Sie könne in einem langsamen Tempo mit gelegentlichen Pausen bis zu zwei Kilometer gehen . Eine Verkehrssicherheit sei gegeben. Auch könne sie Treppen mit Hilfe der Handläufe wieder selbständig überwinden. Ein verba ler Dialog sei möglich. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass die Pflege gesellschaftlicher Kontakte im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berück sichtigt werde (S. 6).
Bei der Beurteilung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung kam die Abklä rungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf eine solche ange wie sen sei (S. 6 unten).
F ür den Bereich „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ hielt sie dabei fest, dass die Beschwerdeführerin regel mässig durch eine Drittperson angeleitet beziehungsweise gecoacht werden müss e, da die Abläufe neu eingeübt werden müssten. Bei der Wäsche s eien die Abläufe wieder soweit gefestigt, dass sie diese praktisch wieder alleine bewäl tigen könne. Für diesen Bereich rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von 120 Minuten pro Woche an (S. 7 oben).
Im Bereich „Begleitung bei ausserhäuslich en Verrichtungen und Kontakten“
müssten Arzt- und Therapietermine durch den Ehemann a bgemacht und koordi niert werden, da die Beschwerdeführerin diese aufgrund der jetzigen kognitiven Einschränkungen vergesse un d nicht von sich aus wahrnehme . Die Beschwerde führerin müsse infolge des fehlenden Orientierungssinn s
zu den Terminen begleitet werden . In un mittelbarer Nähe der Wohnung finde sie sich mittlerweile auf den mit ihr eingeübten Wegen wieder alleine zurecht. Auf verbaler Ebene sei ein einfacher Dialog möglich, bei komplexeren Sachverhalten gebe der Ehe mann Auskunft beziehungsweise ergänze die Angaben der Beschwerdeführerin. Hierfür rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von 30 Minu ten pro Woche an (S. 7 unten). Sodann erkannte die Abklärungsperson, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der kognitiven Einschränkungen aktuell nicht möglich sei, die bisherigen Kontakte im selben Umfang wie zuvor zu pflegen. Inhaltlich könne ein Dialog von der Beschwerdeführerin nicht mehr nachvoll zogen beziehungsweise eingeschätzt werden. Handlungen seien nicht mehr gänzlich nachvollziehbar und müssten begleitet werden. Hierfür berücksichtigte die Abklärungsperson nochmals einen zeitlichen Aufwand von 30 Minuten pro Woche (S. 8 oben).
Sodann sah die Abklärungsperson i m Bereich „Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt“ keine Isolation, da d ie Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn wohne. Sie gehe auch regelmässig nach draussen und habe wieder zu weben angefangen (S. 8).
Auch verneinte die Abklärungsperson eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente selber ein und müsse lediglich zeitweise vom Ehemann daran erinnert werden. Zuletzt verneinte die Abklärungsperson die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung (S. 8).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung von geeigneten Hilfsmitteln in sämtlichen sechs Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen wieder selbständig sei und zudem keine medizinisch-pfleg erische Hilfe oder persönliche Ü berwachung benötige . B is Juli 2015 sei sie hospitalisiert beziehungsweise im Heim untergebracht ge wesen. Seit dem Heimaustritt sei sie jedoch im Bereich der lebenspraktischen Begleitung regelmässig auf Dritthilfe angewiesen. Der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche sei erfüllt. Die Wartefrist der lebenspraktischen Begleitung könne im November 2014 eröffnet und nach deren Ablauf ab November 2015 anerkannt werden. Entsprechend könne ab diesem Zeitpunkt eine Hilflos enent schädigung leichten Grades ausgerichtet werden (S. 8 unten).
E. 3.6 Dem i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. A ugust 2016 (Urk.
9) lässt sich entnehmen, dass dieser auf die durch PD Dr. B.___ gestellte Diagnose eines Status nach schwerster Subarachnoidalblutung mit intrazerebraler Blutung mit anschliessendem Clipping eines Aorta cerebri media Aneurysmas im Verlauf verwies
(S. 1). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass zusätzlich zum leichtgradigen linksseitigen sensomotorischen spastischen Hemisyndrom mit noch schwerem Neglect mit taktilem Auslöschphänomen ein schweres neuropsychiatrisches Ver haltenssyndrom mit sch werer Antriebsminderung, Affekt- Inkontinenz und Enthemmung im Vordergrund stehe. Insgesamt seien die neurologischen Aus fälle nicht nur leicht, sondern mittelschwer bis schwer und die Beschwerde füh rerin benötige eine intensive Pflegebetreuung, Hilfsmittel sowie
eine Therapie . Im weiteren Verlauf könne es durchaus noch zu einer gewissen Verbesserung kommen (S. 2 f.). 4.
E. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des KSIH entsteht der Anspruch grund sätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1).
E. 4.1 Die Abklärung für Hilflosenentschädigung
(vorstehend E.
3.5) erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am
Wohnort der Beschwerdeführerin sowie von
der en gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 6/53 S. 7 f. Ziff. 5; Urk. 6/57 S. 1 f.). Auch die benötigten Hilfsmittel waren der Abklärungsperson bekannt (vgl. Urk. 6/57 S. 4). Das Gespräch fand im Beisein und unter Einbezug des Ehemannes sowie der zuständigen P erson der Psychiatriespitex statt (vgl. Urk. 6/57 S.
1). Die Ausführungen der Abklä rungs person
sind detailliert und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer We ise begründet. Dem Bericht lassen sich schliesslich keine divergierende n Meinungen der Beteiligten entnehmen.
Insbesondere erga ben auch die medizinis chen Berichte keine Anhaltspunkte, welche auf eine anderweitige Einschätzung hindeuten würden . So erwies sich die von den Ä rzten der A.___ als unerlässlich erachtete Unter bringung in einem Pflegeheim infolge der Notwendigkeit einer eng maschi gen Struktur- und Pflegeunterstützung
bereits kurze Zeit später als überholt (vgl. Urk. 6/16 S. 2; Urk. 6/40). PD Dr. B.___ beschrieb sodann eine Ver besse rung des körper lichen und kognitiven Zustandes, wobei er noch ein deutliches Re hapotential sah (vgl. Urk. 6/23 /1-4 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 6/23/5-6 S. 1). S einen Berichten lässt sich nichts entnehmen, was der Einschätzung der Abklärungs person entgegenstehen würde. Dies gilt auch für den erst im Beschwer de ver fah ren eingereichten Bericht von Dr. C.___, erachtete dieser doch insbeson dere ein schweres neuropsychiatrisches Verhaltenssyndrom mit schwerer Antriebs minderung, Affekt-Inkontinenz und Enthemmung als im Vordergrund stehend (vgl. Urk.
E. 4.2 D ie nun beschwerdeweise vorgebrachten Rügen der Besch werdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) vermögen daran nichts zu ändern, wobei insbesondere darauf hinzu weisen ist, dass die nun geltend gemachten Einschränkungen anlässlich der vor Ort erfolgten Abklärung weder vom Ehemann der Beschwerdeführerin noch von der ebenfalls anwesenden P erson der Psychiatriespitex erwähnt wurd en.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in mindestens drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die regelmässige Dritthilfe angewie sen, steht dies ihrer zuvor getätigten Aussage entgegen, wonach sie seit dem Austritt aus dem Pflegeheim mit Hilfe der Hilfsmittel wieder mehrheitlich selb ständig sei (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 21; Urk. 6/57 S. 3 oben).
Hinsichtlich des „ Ankleidens/Auskleidens “ gab die Beschwerdeführerin aus drück lich an, d ass sie einzig beim Anziehen der Socke am linken Bein Hilfe benötig e (vgl. Urk. 6/57 S. 4 unten). Eine generelle Hilfestellung beim Anziehen von Socken und Strümpfen wurde demgegenüber nicht erwähnt. Ferner kann nicht nachvollzogen werden, w eshalb die Beschwerdeführerin einen Sockenan zieher nicht verwenden k ann . Auch der nun geltend gemachte Umstand, wonach sie die Kleider nicht selber aussuchen könne, wurde zuvor mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wurde darauf hin gewiesen, dass sie sich auch ausgeh fertig anziehen könne (vgl. Urk. 6/57 S. 4 unten). Die diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 15) vermögen daher keine Zweifel am Abklärungsbericht aufkommen zu lassen.
Dies gilt auch hinsichtlich der im Bereich „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen“
nun geltend gemachten Einschränkung, wonach sie sich nicht selber positionieren oder alleine aus dem Bett komme n könne, wenn sie nicht einigermassen gut liege (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). So gab die Beschwerdeführerin insbesondere d as von der Beschwerdegegnerin hierfür nebst dem Elektrobett zugesprochene Hilfs mittel „ Gripo Aufsteh- und Transferhilfe“ infolge Nichtgebrauchs zurück (vgl. Urk. 6/29/3-5 S. 2; Urk. 6/45; Urk. 6/50; Urk. 6/52; Urk. 6/57 S. 4).
In Bezug auf das „Essen“ wurde anlässlich der Abklärung lediglich eine benötigte zeitweise Hilfestellung beim Zerkleinern von härteren Speisen oder einem grossen Stück Fleisch erwähnt (vgl. Urk. 6/57 S. 5). E ine weitergehende Unterstützung machte keiner der Anwesenden geltend. Nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin infolge der Armparese links weiterhin in der Feinmo torik eingeschränkt ist . Allerdings stellte
PD Dr. B.___ lediglich noch eine leichte armbetonte Hemiparese auf der linken Seite fest, wobei bereits ein Kraftgrad von vier von fünf vorhanden sei (vgl. Urk. 6/23/1-4 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 6/23/5-6 S. 1). Auch Dr. C.___ erwähnte lediglich eine leichte Armparese sowie eine leichte Feinmotorik- und Koordinationsstörung der linken Körper hälfte (vgl. Urk.
E. 9 S. 2). Ausserdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin ist und
beispielsweise auch wieder weben oder einen Salat rüsten kann, was ebenfalls eine gewisse Feinmotorik voraussetzt (vgl. Urk. 6/53 S. 9
Ziff. 6.2, S. 11 Ziff. 6.7; Urk. 6/57 S. 2). Dass sie während den Mahlzeiten beaufsichtigt werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 17), ist schliesslich ein so zentraler Punk t, der, wäre er erfüllt, anlässlich der vor Ort erfolgten Abklärung in jedem Fall von einem der drei Anwesenden erwähnt worden wäre.
Dies gilt auch für den im Bereich „Körperpflege“ nun geltend gemachten Um stand, wonach sie ohne Anwesenheit einer Drittperson weder baden noch duschen könne, da ihr beim Ein- und Ausstieg geholfen werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). Zuvor
gab sie
ausdrücklich an, dass ihr dies mit den notwendigen Hilfsmitteln wieder selbständig möglich sei; zumal sie
anstelle des
ursprünglich empfohlenen Badewannendrehsitz es (vgl. Urk. 6/29/3-5 S.
3), welcher ihr das selbständige Ein- und Aussteigen erleichtert hätte, auch
ledig lich ein Badebrett verwenden (vgl. Urk. 6/50; Urk. 6/5 2).
Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ tagsüber die Panties selbständig wechseln k önne, in der Nacht aber die Hilfe Dritter benötigen würde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 19).
A nlässlich der Abk lärung gab sie an, dass sie nur in der Nacht
Panties trage und diese selbständig wechseln könne. Tagsüber gehe sie selb stän dig auf die Toilette (vgl. Urk. 6/57 S. 6 oben).
Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, die angerechneten 30 Minuten pro Woche für die „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ seien viel zu kurz (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 20), lässt sich diesbezüglich keine klare Fehlein schätzung erkennen . Ausserdem ist unklar, was die Beschwerdeführerin hieraus zu ihren Gunsten ableiten will, erachtete doch die Abklärungsperson den Min dest ansatz von zwei Stunden pro Woche bereits als erfüllt und anerkannte dem zu folge die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (vgl. Urk. 6/57 S.
8).
Auch das im Hinblick auf die Notwendigkeit einer „dauernden persönlichen Ü ber wachung“ Vor gebrachte, wonach sie während des ganzen Tages nicht alleine gelassen werden könne, sondern abgesehen von kleinen Unterbrüchen dauernd jemand anwesend sein müsse und sie auch den Zopf nur unter Aufsicht backen könne (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 22), wurde während der ganzen Abklärung von keinem der Anwesenden erwähnt. Zudem gab sie anlässlich der gleichentags erfolgten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ausdrücklich an, dass sie morgens um zirka 4.00 Uhr erwache und dann selber einen Brotteig oder Zopfteig herstelle (vgl. Urk. 6/53 S. 8 f.). Dass sie hierfür f rühmorgens ihren Ehemann weckt, damit dieser sie beaufsichtigt, wurde nicht erwähnt.
Schliesslich wurde h insichtlich der benötigten „dauernden medizinisch-pflege rischen Hilfe“ anlässlich der Abklärung in Anwesenheit des Ehemannes ein deutig angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente selber richte und einnehme, sie lediglich zeitweise vom Ehemann daran erinnert werde (vgl. Urk. 6/57 S.
3, S.
8). Die nun gegenteilige Aussage, wonach sie die Medika mente nicht selber einnehmen könne (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 24), kann demnach nicht nachvollzogen werden . 4. 3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Abklärungsbericht für Hilflosenent schä digung vollumfänglich den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) entspricht, weshalb darauf abzustellen ist . Da eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson nicht ersichtlich ist, besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mit Unterstützung der Hilfsmittel ihre Selbständigkeit wieder erlangt hat und sie auch k eine medizinisch-pflegerische Hilfe oder persönliche Ü berwachung benö tigt . Demgegenüber ist ein Bedarf an lebensprakti scher Begleitung ausgewiesen, wobei der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche erfüllt ist (vgl. Urk. 6/57 S.
8). Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. November 2015 (vgl. hier zu vorstehend E.
1.5) Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilf losig keit.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00586
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
23. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 5. März 2015 unter Hinweis auf die Folgen einer H irnblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 S. 5 Ziff. 6.2-6.3). Am 1 6. Mai 2015 bean tra gte
sie ausserdem Hilfsmittel (Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/7; Urk. 6/9-10; Urk. 6/16; Urk. 6/19; Urk. 6/ 22- 23) ab und teilt e der Versicherten daraufhin mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 6/29; Urk. 6/33; Urk. 6/36) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für mehrere Hilfsmittel (Urk. 6/41-46; Urk. 6/51). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sowie eine Abklärung für Hilf losenentschädigung, über welche am 1 4. respektive 2 1. Dezember 2015 be richtet wurde (Urk. 6/53; Urk. 6/57). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2 1. April 2016 (Urk. 6/68) sprach sie der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2015 zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/58) sprach die IV-Stelle der Versicherten
zudem mit Verfügung vom 2 1. April 2016 (Urk. 6/69 = Urk. 2) eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. November 2015 zu. 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. April 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. November
2015 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzu spre chen . Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2016 (Urk.
5) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet wurde (Urk. 7). Am 2 3. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ein (Urk. 8-9), was der Beschwerdegegnerin am 2 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Leben s verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Per son als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.
3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an ge wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mä ssig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebens prak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schaden min derungspflicht berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Sta nd 1. Januar 2017, KSIH Rz 8040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschrän kung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunk tionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusam menleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Dem gegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1). 1.5
Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des KSIH entsteht der Anspruch grund sätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1). 1.6
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau si bel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom
14. Septem ber 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die vor Ort erfolgte Abklärung fest, dass die Beschwerdeführerin ab Eintritt des Gesundheitsschadens für zirka acht bis neun Monate in den sechs alltäg lichen Bereichen auf regelmässige sowie andauernde Dri tthilfe angewiesen und diese durch die durchgehende Hospitalisation
auch gewährleistet gewesen sei. Nach Austritt aus dem Pflegeheim habe sie ihre Selbständigkeit in den alltäg lichen Bereichen mit Unterstützung von geeigneten Hilfsmitteln mehrheitlich wiedererlangt .
Sie sei nicht mehr regelmässig und anda uernd auf Dritthilfe angewiesen . Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine persönliche Überwa chung seien nicht notwendig. Ab Heimaustritt per Juli 2015 benötige sie jedoch weiterhin regelmässig lebenspraktische Begleitung, wobei der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche erfüllt sei. Nach Ablauf der Wartefrist und somit ab dem 1. November 2015 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
wegen leichter Hilflosigkeit (S. 4 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien nicht alle Bereiche korrekt abgeklärt und
die Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei teilweise nicht berücksichtigt worden. Es bestehe – aus näher genannten Gründen (S. 4 ff.) - bei mindestens drei
alltä g lichen Lebensverrichtungen ein dauernder Bedarf an Dritthilfe. Zusätzlich benö tige sie dauernde Pflege sowie dauernde persönliche Überwachung und lebens praktische Begleitung . Eine mittelschwere Hilflosigkeit sei ausgewiesen (S. 6 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf losen entschädigung
aufgrund einer mittelschweren Hilflosigkeit hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war vom 7. November 2014 bis 1 5. Januar 2015 im Z.___, Klinik für Neurochirurgie, infolge einer erlitte nen Subarachnoidalblutung bei rupturiertem An eurysma der Aorta cerebri media rechts hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2015, Urk. 6/23/7-12) .
Zur anschliessenden stationären neurologischen Rehabilitation befand sie sich vom 2 6. Februar bis 4. Mai
2015 in der A.___ . Mit Austritts bericht vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 6/16) informierten die Ärzte darüber, dass gute Rehabilitationsfortschritte hätten erzielt werden können, wobei die Beschwer deführerin hilfsmittelfrei stand- und gangsicher gewesen sei und eine gute Ausdauer beim Treppensteigen gezeigt habe. Die Armparese links sei deutlich regre dient . Es bestehe allerdings ein mittelschwerer bis schwerer Neglect mit fehlen der Störungseinsicht und Selbstüberschätzung, sodass eine engmaschige Struktur- und Pflegeunterstützung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin benö tige weiterhin viel Unterstützung, so dass eine Versorgung zu Hause nicht mög lich sei. Die Anmeldung für einen Pflegeheimplatz sei in die Wege geleitet worden (vgl. S. 1 ff.). 3. 2
PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, informierte mit Be richt vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 6/23/5-6) über die nach über fünf Monaten nach der schweren Blutung erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin. Durch die intensiven Rehamassnahmen sei s ie mittlerweile wieder gehfähig . Auf der linke n Seite armbetont sei noch eine leichte Hemiparese vorhanden, wobei sicher lich ein Kraftgrad von vier von fünf vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass noch eine leichte Inkontinenz vorliege, diese aber in den letzten Monaten eine deutliche Besserung erfahre n habe . Auch könne sie in einem langsamen Tempo zirka 1.4 Kilometer laufen. Kognitiv verbessere sie sich zunehmend. W eitere ambulante Massnahmen seien notwendig, wobei a ufgrund des jetzigen Verlaufs noch ein deutliches Rehapotential
erkannt werde (S. 1). 3.3
Mit Bericht vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 6/23/1-4) führte PD Dr. B.___
die nach folgende n - gekürzt aufgeführten - Diagnosen auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Subarachnoidalblutung bei rupturiertem An eurysma der Aorta cerebri media rechts (Blutungsereignis bereits am 2. November 2014) - Diagnosen im Verlauf: - Vasospasmen der Aorta cerebri media rechts und Aorta cerebri
anterior rechts mit multiplen z erebralen Ischämien frontal und parietal rechts - krisenhafter Anstieg des intracranial
pressure (ICP) - Harnwegsinfekt mit Escherichia coli - Verdacht auf Pneumonie rechts - Verdacht auf Arzneimittelexanthem unter Tazobac und Tygacil - Status nach lokaler Nachblutung nach Tracheotomie - Sepsis bei perigastrischem Abszess bei lockerer perkutaner endos kopi scher Gastrostomie (PEG) -Sonde - Verdacht auf Diabetes Mellitus Typ II - Sinusitis maxillaris rechts - Status nach Implantation regio 16 mit Sinuslift am 2 3. Oktober 2014 - Penicillinallergie - Laktoseintoleranz
Bezüglich der aktuell weiterbestehenden Defizite sei noch ein Verbesserungs potential mit ambulanten rehabilitativen Massnahmen vorhanden (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der neu rologischen und neurokognitiven Defizite sicher lich zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei nicht absehbar, ab wann eine Wiedereingliederung in einer ange passten Tätigkeit denkbar sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.4
Am 1 7. November 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 4. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/53). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie bei guter Gesundheit die Kurse
für Weben weiterhin im bisherigen Rahmen von sechs Lektionen pro Woche durchgeführt hätte. Das Pensum sei für sie in Ord nung gewesen. S o habe sie nebenbei noch den Haushalt versorgen können
(S. 6 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 22 % Erwerbstätige und zu 78 % im Haushalt Tätige fest (S. 6 Ziff. 2.6). Sodann kam sie
nach erfolgter Abklärung unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht zum Schlu ss, dass die Beschwerde füh rerin in der Haushaltsführung, in der Ernährung sowie in der Wohnungs pflege im Umfang von insgesamt 33.50 % eingeschränkt sei (S. 8 ff. Ziff. 6). 3.5
Gleichentags erfolgte d urch dieselbe Abklärungsperson am Wohnort der Be schwer deführerin auch eine Abklärung für Hilflosenentschädigung, über welche am 2 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/57).
Die Abklärungsperson gab dabei an, dass das Gespräch im Beisein des Ehemannes sowie der ambulanten psychiatrische n Pflegehilfe stattgefunden habe, wobei mehrheitlich der Ehe mann habe miteinbezogen werden müssen (S. 1). Dabei sei angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin Fortschritte erzielt
habe, indem sie nun kleine alltäg liche Dinge wieder selber mit der linken Hand ausführen könne. Die Feinmo torik sei jedoch weiterhin noch sehr eingeschränkt. Ausserdem habe sie nach wie vor Schwierigkeiten sich länger zu konzentrieren. D er Orientierungssinn sei ebenfalls noch nicht gewährleistet. Sie finde sich nur in der näheren Umgebung und auf eingeübten Strecken einigermassen zurecht. Sie müsse a n unbekannte Orte begleitet werden. Das Kurzzeitgedächtnis sei weiterhin gestört. Externe Termine müssten von einer Drittperson vereinbart, koordiniert und begleitet werden. S eit dem Austritt aus dem Pflegeheim sei sie mit Hilfsmittel n jedoch mehrheitlich wieder selbständig in den alltäglichen Bereichen
(S. 2 f.).
Hinsichtlich des „ Ankleidens/Auskleidens “
gab die Bes chwerdeführerin an, dass ihr dies wieder selbständig möglich sei. Einzig beim Anziehen der Socke am linken Bein
müsse ihr noch geholfen werden (S. 4 unten). Die Abklärungsperson verwies die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf das zumutbare Hilfsmittel des Sockenanziehers, womit die Selbständigkeit in diesem Bereich weiterhin erhal ten werden könne (S. 5 oben).
Im Bereich „ Auf stehen/Absitzen/Abliegen “ führte d ie Beschwerdeführerin aus, dass sie zunächst bei sämtlichen Tra nsfers auf regelmässige Dritthilfe angewie sen gewesen sei. S eit dem Austritt aus der Reha seien ihr die Positionswechsel mehrheitlich wieder selber möglich gewesen und s eit dem Austritt aus dem Pflegeheim seien ihr diese wi eder selbständig möglich . Das höhenverstellbare B ett benötige sie weiterhin, da ihr dieses das Auf- und Zubettgehen erleichtere, womit sie ihre Selbständigkeit erhalten könne (S. 5).
In Bezug auf das
„ Essen “
gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits in der Reha ihre Mahlzeiten wieder selbständig mit dem üblichen Besteck habe ein neh men können. Das Zerkleinern von Speisen sei ihr seit August 2015 wieder möglich. Einzig bei härte re n Speisen oder einem grossen Stück Fleisch müsse dieses zeitweise von einer Drittperson zerkleinert werden. Das Trinken aus einem Glas oder einer Tasse sei ihr selbständig möglich. Die Abklärungsperson erachtete daraufhin das Zerkleinern von härteren Speisen beziehungsweise einem Stück Fleisch als nicht alltäglich (S. 5).
Zur
„ Körperpflege “
schilderte d ie Beschwerdeführerin, dass sie bis zum Austritt aus dem Pflegeheim regelmässig auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei. Mit den notwendigen Hilfsmitteln sei ihr diese wieder selbständig möglich. Sie seife sic h ein und brause sich selber ab. A u ch die Haarwäsche sei ihr selbständig möglich. Die Zahnpflege sei ihr immer selber möglich gewesen (S. 5 unten).
Die folgenden Angaben machte die Beschwerdeführerin z ur „ Reinigung nach Ver richtung der Notdurft “ : seit der Hirnblutung sei sie inkontinent und trage in der Nacht Panti e s . Dennoch sei das Bett zeitweise am Morgen nass. Das Aus wechseln der Höschen sei ihr selbständig möglich. Am Tag gehe sie selbständig auf die Toilette und reinige sich nach dem Stuh lgang mit einem Feuchttüchlein (S. 6 oben).
In Bezug auf die „ Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die Fortbewegung aktuell wieder selbständig möglich sei. Sie könne in einem langsamen Tempo mit gelegentlichen Pausen bis zu zwei Kilometer gehen . Eine Verkehrssicherheit sei gegeben. Auch könne sie Treppen mit Hilfe der Handläufe wieder selbständig überwinden. Ein verba ler Dialog sei möglich. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass die Pflege gesellschaftlicher Kontakte im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berück sichtigt werde (S. 6).
Bei der Beurteilung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung kam die Abklä rungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf eine solche ange wie sen sei (S. 6 unten).
F ür den Bereich „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ hielt sie dabei fest, dass die Beschwerdeführerin regel mässig durch eine Drittperson angeleitet beziehungsweise gecoacht werden müss e, da die Abläufe neu eingeübt werden müssten. Bei der Wäsche s eien die Abläufe wieder soweit gefestigt, dass sie diese praktisch wieder alleine bewäl tigen könne. Für diesen Bereich rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von 120 Minuten pro Woche an (S. 7 oben).
Im Bereich „Begleitung bei ausserhäuslich en Verrichtungen und Kontakten“
müssten Arzt- und Therapietermine durch den Ehemann a bgemacht und koordi niert werden, da die Beschwerdeführerin diese aufgrund der jetzigen kognitiven Einschränkungen vergesse un d nicht von sich aus wahrnehme . Die Beschwerde führerin müsse infolge des fehlenden Orientierungssinn s
zu den Terminen begleitet werden . In un mittelbarer Nähe der Wohnung finde sie sich mittlerweile auf den mit ihr eingeübten Wegen wieder alleine zurecht. Auf verbaler Ebene sei ein einfacher Dialog möglich, bei komplexeren Sachverhalten gebe der Ehe mann Auskunft beziehungsweise ergänze die Angaben der Beschwerdeführerin. Hierfür rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von 30 Minu ten pro Woche an (S. 7 unten). Sodann erkannte die Abklärungsperson, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der kognitiven Einschränkungen aktuell nicht möglich sei, die bisherigen Kontakte im selben Umfang wie zuvor zu pflegen. Inhaltlich könne ein Dialog von der Beschwerdeführerin nicht mehr nachvoll zogen beziehungsweise eingeschätzt werden. Handlungen seien nicht mehr gänzlich nachvollziehbar und müssten begleitet werden. Hierfür berücksichtigte die Abklärungsperson nochmals einen zeitlichen Aufwand von 30 Minuten pro Woche (S. 8 oben).
Sodann sah die Abklärungsperson i m Bereich „Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt“ keine Isolation, da d ie Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn wohne. Sie gehe auch regelmässig nach draussen und habe wieder zu weben angefangen (S. 8).
Auch verneinte die Abklärungsperson eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente selber ein und müsse lediglich zeitweise vom Ehemann daran erinnert werden. Zuletzt verneinte die Abklärungsperson die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung (S. 8).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung von geeigneten Hilfsmitteln in sämtlichen sechs Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen wieder selbständig sei und zudem keine medizinisch-pfleg erische Hilfe oder persönliche Ü berwachung benötige . B is Juli 2015 sei sie hospitalisiert beziehungsweise im Heim untergebracht ge wesen. Seit dem Heimaustritt sei sie jedoch im Bereich der lebenspraktischen Begleitung regelmässig auf Dritthilfe angewiesen. Der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche sei erfüllt. Die Wartefrist der lebenspraktischen Begleitung könne im November 2014 eröffnet und nach deren Ablauf ab November 2015 anerkannt werden. Entsprechend könne ab diesem Zeitpunkt eine Hilflos enent schädigung leichten Grades ausgerichtet werden (S. 8 unten). 3.6
Dem i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. A ugust 2016 (Urk.
9) lässt sich entnehmen, dass dieser auf die durch PD Dr. B.___ gestellte Diagnose eines Status nach schwerster Subarachnoidalblutung mit intrazerebraler Blutung mit anschliessendem Clipping eines Aorta cerebri media Aneurysmas im Verlauf verwies
(S. 1). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass zusätzlich zum leichtgradigen linksseitigen sensomotorischen spastischen Hemisyndrom mit noch schwerem Neglect mit taktilem Auslöschphänomen ein schweres neuropsychiatrisches Ver haltenssyndrom mit sch werer Antriebsminderung, Affekt- Inkontinenz und Enthemmung im Vordergrund stehe. Insgesamt seien die neurologischen Aus fälle nicht nur leicht, sondern mittelschwer bis schwer und die Beschwerde füh rerin benötige eine intensive Pflegebetreuung, Hilfsmittel sowie
eine Therapie . Im weiteren Verlauf könne es durchaus noch zu einer gewissen Verbesserung kommen (S. 2 f.). 4. 4.1
Die Abklärung für Hilflosenentschädigung
(vorstehend E.
3.5) erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am
Wohnort der Beschwerdeführerin sowie von
der en gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 6/53 S. 7 f. Ziff. 5; Urk. 6/57 S. 1 f.). Auch die benötigten Hilfsmittel waren der Abklärungsperson bekannt (vgl. Urk. 6/57 S. 4). Das Gespräch fand im Beisein und unter Einbezug des Ehemannes sowie der zuständigen P erson der Psychiatriespitex statt (vgl. Urk. 6/57 S.
1). Die Ausführungen der Abklä rungs person
sind detailliert und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer We ise begründet. Dem Bericht lassen sich schliesslich keine divergierende n Meinungen der Beteiligten entnehmen.
Insbesondere erga ben auch die medizinis chen Berichte keine Anhaltspunkte, welche auf eine anderweitige Einschätzung hindeuten würden . So erwies sich die von den Ä rzten der A.___ als unerlässlich erachtete Unter bringung in einem Pflegeheim infolge der Notwendigkeit einer eng maschi gen Struktur- und Pflegeunterstützung
bereits kurze Zeit später als überholt (vgl. Urk. 6/16 S. 2; Urk. 6/40). PD Dr. B.___ beschrieb sodann eine Ver besse rung des körper lichen und kognitiven Zustandes, wobei er noch ein deutliches Re hapotential sah (vgl. Urk. 6/23 /1-4 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 6/23/5-6 S. 1). S einen Berichten lässt sich nichts entnehmen, was der Einschätzung der Abklärungs person entgegenstehen würde. Dies gilt auch für den erst im Beschwer de ver fah ren eingereichten Bericht von Dr. C.___, erachtete dieser doch insbeson dere ein schweres neuropsychiatrisches Verhaltenssyndrom mit schwerer Antriebs minderung, Affekt-Inkontinenz und Enthemmung als im Vordergrund stehend (vgl. Urk. 9 S. 2). Eine intensive
Pflegebedürftigkeit lässt sich allerdings weder mit einer Antriebsminderung noch mit einer Enthemmung begründen. Inwiefern di e Beschwerdeführerin eine solche Pflege benötigt, begründete Dr. C.___ denn auch nicht weiter. Die bestehende Inkontinenz war sodann bei der Abklärung bereits bekannt (vgl. Urk. 6/57 S. 6 oben). 4.2
D ie nun beschwerdeweise vorgebrachten Rügen der Besch werdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) vermögen daran nichts zu ändern, wobei insbesondere darauf hinzu weisen ist, dass die nun geltend gemachten Einschränkungen anlässlich der vor Ort erfolgten Abklärung weder vom Ehemann der Beschwerdeführerin noch von der ebenfalls anwesenden P erson der Psychiatriespitex erwähnt wurd en.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in mindestens drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die regelmässige Dritthilfe angewie sen, steht dies ihrer zuvor getätigten Aussage entgegen, wonach sie seit dem Austritt aus dem Pflegeheim mit Hilfe der Hilfsmittel wieder mehrheitlich selb ständig sei (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 21; Urk. 6/57 S. 3 oben).
Hinsichtlich des „ Ankleidens/Auskleidens “ gab die Beschwerdeführerin aus drück lich an, d ass sie einzig beim Anziehen der Socke am linken Bein Hilfe benötig e (vgl. Urk. 6/57 S. 4 unten). Eine generelle Hilfestellung beim Anziehen von Socken und Strümpfen wurde demgegenüber nicht erwähnt. Ferner kann nicht nachvollzogen werden, w eshalb die Beschwerdeführerin einen Sockenan zieher nicht verwenden k ann . Auch der nun geltend gemachte Umstand, wonach sie die Kleider nicht selber aussuchen könne, wurde zuvor mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wurde darauf hin gewiesen, dass sie sich auch ausgeh fertig anziehen könne (vgl. Urk. 6/57 S. 4 unten). Die diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 15) vermögen daher keine Zweifel am Abklärungsbericht aufkommen zu lassen.
Dies gilt auch hinsichtlich der im Bereich „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen“
nun geltend gemachten Einschränkung, wonach sie sich nicht selber positionieren oder alleine aus dem Bett komme n könne, wenn sie nicht einigermassen gut liege (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). So gab die Beschwerdeführerin insbesondere d as von der Beschwerdegegnerin hierfür nebst dem Elektrobett zugesprochene Hilfs mittel „ Gripo Aufsteh- und Transferhilfe“ infolge Nichtgebrauchs zurück (vgl. Urk. 6/29/3-5 S. 2; Urk. 6/45; Urk. 6/50; Urk. 6/52; Urk. 6/57 S. 4).
In Bezug auf das „Essen“ wurde anlässlich der Abklärung lediglich eine benötigte zeitweise Hilfestellung beim Zerkleinern von härteren Speisen oder einem grossen Stück Fleisch erwähnt (vgl. Urk. 6/57 S. 5). E ine weitergehende Unterstützung machte keiner der Anwesenden geltend. Nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin infolge der Armparese links weiterhin in der Feinmo torik eingeschränkt ist . Allerdings stellte
PD Dr. B.___ lediglich noch eine leichte armbetonte Hemiparese auf der linken Seite fest, wobei bereits ein Kraftgrad von vier von fünf vorhanden sei (vgl. Urk. 6/23/1-4 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 6/23/5-6 S. 1). Auch Dr. C.___ erwähnte lediglich eine leichte Armparese sowie eine leichte Feinmotorik- und Koordinationsstörung der linken Körper hälfte (vgl. Urk. 9 S. 2). Ausserdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin ist und
beispielsweise auch wieder weben oder einen Salat rüsten kann, was ebenfalls eine gewisse Feinmotorik voraussetzt (vgl. Urk. 6/53 S. 9
Ziff. 6.2, S. 11 Ziff. 6.7; Urk. 6/57 S. 2). Dass sie während den Mahlzeiten beaufsichtigt werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 17), ist schliesslich ein so zentraler Punk t, der, wäre er erfüllt, anlässlich der vor Ort erfolgten Abklärung in jedem Fall von einem der drei Anwesenden erwähnt worden wäre.
Dies gilt auch für den im Bereich „Körperpflege“ nun geltend gemachten Um stand, wonach sie ohne Anwesenheit einer Drittperson weder baden noch duschen könne, da ihr beim Ein- und Ausstieg geholfen werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). Zuvor
gab sie
ausdrücklich an, dass ihr dies mit den notwendigen Hilfsmitteln wieder selbständig möglich sei; zumal sie
anstelle des
ursprünglich empfohlenen Badewannendrehsitz es (vgl. Urk. 6/29/3-5 S.
3), welcher ihr das selbständige Ein- und Aussteigen erleichtert hätte, auch
ledig lich ein Badebrett verwenden (vgl. Urk. 6/50; Urk. 6/5 2).
Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ tagsüber die Panties selbständig wechseln k önne, in der Nacht aber die Hilfe Dritter benötigen würde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 19).
A nlässlich der Abk lärung gab sie an, dass sie nur in der Nacht
Panties trage und diese selbständig wechseln könne. Tagsüber gehe sie selb stän dig auf die Toilette (vgl. Urk. 6/57 S. 6 oben).
Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, die angerechneten 30 Minuten pro Woche für die „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ seien viel zu kurz (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 20), lässt sich diesbezüglich keine klare Fehlein schätzung erkennen . Ausserdem ist unklar, was die Beschwerdeführerin hieraus zu ihren Gunsten ableiten will, erachtete doch die Abklärungsperson den Min dest ansatz von zwei Stunden pro Woche bereits als erfüllt und anerkannte dem zu folge die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (vgl. Urk. 6/57 S.
8).
Auch das im Hinblick auf die Notwendigkeit einer „dauernden persönlichen Ü ber wachung“ Vor gebrachte, wonach sie während des ganzen Tages nicht alleine gelassen werden könne, sondern abgesehen von kleinen Unterbrüchen dauernd jemand anwesend sein müsse und sie auch den Zopf nur unter Aufsicht backen könne (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 22), wurde während der ganzen Abklärung von keinem der Anwesenden erwähnt. Zudem gab sie anlässlich der gleichentags erfolgten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ausdrücklich an, dass sie morgens um zirka 4.00 Uhr erwache und dann selber einen Brotteig oder Zopfteig herstelle (vgl. Urk. 6/53 S. 8 f.). Dass sie hierfür f rühmorgens ihren Ehemann weckt, damit dieser sie beaufsichtigt, wurde nicht erwähnt.
Schliesslich wurde h insichtlich der benötigten „dauernden medizinisch-pflege rischen Hilfe“ anlässlich der Abklärung in Anwesenheit des Ehemannes ein deutig angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente selber richte und einnehme, sie lediglich zeitweise vom Ehemann daran erinnert werde (vgl. Urk. 6/57 S.
3, S.
8). Die nun gegenteilige Aussage, wonach sie die Medika mente nicht selber einnehmen könne (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 24), kann demnach nicht nachvollzogen werden . 4. 3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Abklärungsbericht für Hilflosenent schä digung vollumfänglich den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) entspricht, weshalb darauf abzustellen ist . Da eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson nicht ersichtlich ist, besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mit Unterstützung der Hilfsmittel ihre Selbständigkeit wieder erlangt hat und sie auch k eine medizinisch-pflegerische Hilfe oder persönliche Ü berwachung benö tigt . Demgegenüber ist ein Bedarf an lebensprakti scher Begleitung ausgewiesen, wobei der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche erfüllt ist (vgl. Urk. 6/57 S.
8). Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. November 2015 (vgl. hier zu vorstehend E.
1.5) Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilf losig keit.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans