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IV.2016.00585

Erstanmeldung. Psoriasis. Polydisziplinäres Gutachten überzeugend. 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Zusprache einer Viertelsrente rechtens. Abweisung. (BGE 9C_418/2017)

Zürich SozVersG · 2017-04-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, war zuletzt bis Dezember 2013 als Bauma schinen führer bei der Z.___ in einem 100%-Pensum tätig. Nach Mel dung zur Früherfassung (Urk. 7/3) meld ete sich der Versicherte am 29. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10).

Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/15-22, Urk. 7/24) teilte d ie IV-Stelle dem Versicherten a m 26. März 2013 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit

(Urk. 7/23). Im Rahmen der Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/25-26, Urk. 7/31, Urk. 7/36 -28, Urk. 7/41). Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte die

Sozial beratungsstelle INAS der IV-Stelle mit, der Versicherte habe sie bevollmäch tigt, das Verfahren weiterzuführen (Urk. 7/39). M it Vorbescheid vom 16. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/47). Dagegen liess der Versicherte durch die Sozialberatungsstelle INAS am 15. Oktober 2014 Einwand erheben (Urk. 7/49) und weitere medizinische Berichte ein reichen (Urk. 7/48) . Im Januar 2015 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim A.___ (Gutachten vom

25. August 2015 , Urk. 7/66) . Mit Schreiben vom 17. März 2015 teilte die AXA-ARAG Rechtschutz AG der IV-Stelle unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mit, dass der Ver sicherte bei ihr rechtsschutzversichert sei (Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 16. Oktober 201 5 nahm die INAS zum Gut achten Stellung (Urk. 7/74, Urk. 7/75).

Mit Verfügung en vom 1 1. und 18. April 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/2 , Urk. 2/1 ) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG (nachfolgend: Rechtsschutzversicherung) , am 19. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen vom 1 1. und 1 8. April 2016 aufzu heben und es seien ihm vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Oktober 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und ab 1. Oktober 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter seien bei den behandelnden Ärzten weitere Ver laufsberichte einzuholen beziehungsweise es seien weitere Abklärungen vor zunehmen. Zudem seien berufliche Massnahmen zu prüfen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Juni 201 6 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 100 ) , was dem

Beschwerdeführer am 17 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerde führer mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 8).

Mit Eingabe vom

15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen

zu den Akten (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die ein gereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein gegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Prüfung berufliche r Mass nahmen (Urk. 1 S. 2 und 8 f. ).

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 26. März 2013 (Urk. 7/23) den Abschluss der beruflichen Eingliederungs massnahmen. Diese Verfügung erwuchs

in der Folge unangefochten in Rechtskraft. In de n angefochtenen Verfügung en vom

11. und 1 8. März 2016 (Urk. 2) wurde sodann einzig der Rentenanspruch beurteilt. Damit fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt

( vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) , womit auf den Antrag auf Prüfung berufliche r Massnahmen

nicht einzutreten ist und sich weiterführende Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 2 2 .1

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teil nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid findung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachauf klärung , anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person nament lich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infol gedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweis abnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweiser gebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in de n angefochtenen Verfügung en , der Beschwerdeführer sei seit 6. Januar 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei ihm nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 6. Januar 2 013 die ange stammte Tätigkeit als Baumaschinenführer nicht mehr möglich. Aus ärztli cher Sicht sei en ihm leichte wechselbelastende angepasste Tätigkeiten voll umfänglich mit einer 30%igen Leistungseinbusse zumutbar. Aus psychiatri scher Sicht hätten bei der Begutachtung keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es resultiere damit beim Vergleich des Validen- mit dem Invaliden ein kommen ein Invaliditätsgrad von 46 %

(Urk. 2).

3 .2

Der Beschwerdeführer liess

im Wesentlichen geltend machen , o bwohl seine

Rechtsschutzversicherung

bereits im März 2015 mitgeteilt habe, dass sie ihn vertrete, seien alle Unterlagen weiterhin der INAS zugestellt worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin

die angefochtenen Verfügungen nicht korrekt eröffnet. Auch

hätten dadurch

seine Rechte im Abklärungsverfahren nicht genügend gewahrt werden können . Weiter habe die Beschwerdegegnerin der Anordnung der Begutachtung lediglich das Merkblatt zu polydisziplinäre n Gutachten beigelegt und damit die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers verletzt (Urk. 1 S. 5) . In materieller Hinsicht wurde angeführt , das psychia trische Teilgutachten sei inhaltlich mangelhaft, da die Untersuchung ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei, obwohl der psychiatrische Gutachter der Sprache nicht in dem Masse mächtig sei, dass er den Beschwerdeführer ausreichend habe untersuchen und verstehen können (Urk. 1 S. 6) . Weiter habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da aus ser des Berichtes des behandelnden Psychiaters keine weiteren Arztberichte vorlägen. D ie gutachterliche Einschätzung, dass auch rückwirkend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sei aktenwidrig. Auch habe sich der Gutachter nicht mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters auseinan der gesetzt (Urk. 1 S. 7) . 4 .

In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer rügen, die angefochtenen Verfügungen seien nur der INAS , nicht aber seiner Rechtsschutzversicherung zugestellt und damit m angelhaft eröffnet worden . Aufgrund dieses Zustel lungsmangels

seien seine Rechte im Abklärungsverfahren nicht gewahrt worden ( E. 3.2 ). Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Den Akten kann entnommen werden, dass er am 27. März 2014 die Sozialberatungs stelle INAS mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich beauftragt hat. Er erklärte dabei aus drücklich, dass die erteilte Vollmacht bis zu ihrem schriftlichen Widerruf gültig sei (Urk. 7/40). Am 3. März 2015 bevollmächtigte der Beschwerde führer sodann die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, ihn im Zusammenhang mit Leistungen der Invalidenversicherung zu vertreten (Urk. 7/57); dass er der Sozialberatungsstelle INAS das Mandat entziehen und die ihr erteilte Voll macht widerrufen würde, erklärte er indes nicht. Da ein konkludenter Widerruf einer einmal erteilten Vollmacht nicht leichthin angenommen wer den darf (so Tenchio , in: Spühler / Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 68) und sich eine Mehrheit von Rechtsvertretern im gleichen Verfahren nicht in Widerspruch zueinander setzen darf (vgl. Tenchio , a.a.O., N 5 zu Art. 68), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilungen und Entscheide trotz Mandatierung einer zweiten Rechtsvertre terin weiterhin an die erstmandatierte Vertreterin richtete, zumal diese die Rechte des vertretenen Beschwerdeführers im Verfahren auch aktiv wahrte. So nahm sie beispielsweise mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/75) Stellung zum Gutachten und reichte gleichzeitig aktuelle Berichte der behan delnden Ärzte ein (Urk. 7/74). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/79) legte die erstmandatierte Rechtsvertreterin einen weiteren Bericht eines behandelnden Arztes auf (Urk. 7/78). All dies wäre ihr ohne Kenntnis und Einverständnis des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Entspre chend war der Beschwerdeführer durch die erstmandatierte Rechtsvertreterin gehörig vertreten und die Beschwerde gegnerin durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass diese im Einvernehmen mit der zweitmandatierten Rechts vertreterin handelte. Da die angefochtenen Verfügungen korrekt an die erst mandatierte Rechtsvertreterin zugestellt worden sind, leiden sie an keinem Eröffnungsmangel. Die entsprechenden Rügen gehen daher fehl; eine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang liegt ebensowenig vor. 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 25. August 2015 (Urk. 7/66). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/66 /4-6 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 5 .2

Die Gutac hter stellten in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: Psoriasis-Arthritis/Spondylarthritis (ICD-10 M07.3), sowohl peripherer als auch axialer Befall, Status nach Basistherapie mit Sulfasalazin

und Humira , aktuelle Basistherapie mit Enbrel, radiologisch ISG-Arthritis Grad III und lumbale Parasyndesmophyten

(gemäss Aktenlage). Ohne Auswirkungen bestünden unter anderem eine Pso riasis vulgaris

partim

inversa (ICD-10 L40.0) , ein Status nach Anpassungs störung , eine längere depre ssive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie Verhaltens faktoren bei Psoriasis (ICD-10 F54 ; Urk. 7/66/19).

Der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, we chselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Das Pensum könn e vollschich tig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 15

Minuten pro Stunde und gelegentlichen Ausfällen. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2012 beeinträchtigt sei. 5. 3

Der psychiatrische Gutachter stellte

fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe . Die depressive Anpassungsstörung sei remittiert und d ie psychische Überlagerung der geklagten körperlichen Beschwerden sei geringgradig ausgeprägt und begründe keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit. Der Beschwerdeführer sei im Alltag durch psycho pathol ogische S ymptome nicht eingeschränkt. Es seien keine Hinweise für mittelgradige oder schwergradige depressive Verstim mungen vorhanden .

D er Beschwerde führer leide unter leichten Schlafstörungen, die aber auch damit zusammen häng t en, da ss er sich zum Teil tagsüber hinleg e und am Abend auch vor dem Fernseher einschl afe . Er habe am Morgen keine Mühe auf z ustehen. Tagsüber unternehme er Spaziergänge, erledig e kleinere Einkäufe und t r effe dabei auch Kollegen. Im Haush a lt seien kleinere Arbeiten möglich. Bei der psych iatrischen Untersuchung habe er einen sehr aktiven, energischen Eindruck gemacht , schnell und viel gesprochen und eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt . K lage n über seine gesundheitlichen Beschwerden, die u ngewisse Zukunft und die finanziellen Schwierigkeiten hätten im Vordergrund gestan den . Es sei aber auch gut möglich gewesen , sich mit ihm über andere Lebensinhalte zu unterhalten. Der Beschwerdeführer fühl e sich durch seine körperlichen Beschwerden etwas mehr eingeschränkt, als dass es den objekti vierbaren Befunden entspr eche . Es hand le sich um Verhaltensfaktoren bei Psoriasis. Der Beschwerdeführer ha be Mühe zu akzeptieren, dass er an ein er chronischen Krankheit leide (Urk. 7/66/12-13) . D ie geklagten Schlafstörun gen seien durch die mangelnde Schlafhygiene verursacht. Der Beschwerde führer leide nicht unter Antriebsstörungen, ausgeprägten depressiven Ver stim mungen, einem sozialen Rückzug oder einem Lebensver l eider . Er sei belastet durch die finanziellen Schwierigkeiten und schäm e sich auch etwas wegen seiner Hautveränderungen. Diese Beschwerden genügten aber nicht, um eine depressive Störung diagnostizieren zu können. Der Beschwerde führer sei

im März 2014 vorübergehend depressiv gewesen, nachdem die Taggeldle istungen eingestellt worden seien . Unter Therapie seien

die Schlaf störungen weitgehend verschwunden und depressive Verstimmungen seien nicht mehr nachweisbar . Dass der Beschwerdeführer

Mühe haben werde , eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, häng e mit mangelnden beruflichen und sprachlichen Qualifikationen zusammen. Dies begründe aber weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/66/13) . 5. 4

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, g emäss Aktenlage sei seit Jahren eine Psoriasis vulgaris bekannt und im Jahr 2011 eine Psoriasis-Arthri tis/Spondylarthritis diagnostiziert worden . Klinisch habe die Wirbel säulen beweglichkeit nicht konklusiv geprüft werden können. Es sei in allen Abschnitten rasch zu starken Gegeninnervationen mit formal hochgradigen Ein schränkungen gekommen. I m Rahmen von Spontanbewegungen sei ein deutig ein

grösseres Bewegungsausmass in allen Wir belsäulenbereichen fest stellbar gewesen. Es hätten sich polytope Bewegungsschmerzen in f ast allen Gelenksbereichen gefunden . E indeutige Artikulosynovitiden

und Tenosyno vitiden sowie eine Daktylitis seien nicht nachweisbar gewesen , jedoch

Ent hesopathien im Bereich der Ellbogen und der Hüftgelenke. Aktuelle Röntgen bilder beider Hände und Füsse hätten keine sicheren Ver ände rungen einer Psoriasis-Arthritis, keine destruktiven und keine osteo proliferativen Verän derungen , aber

etwas verdickte Grundphalangen d er Lang finger an beiden Händen gezeigt . Zusammenfassend lieg e aus rheumatologischer Sicht eine Psoriasis-assoziierte Arthropathie mit peripherem und axiale m Befall vor. Gemäss Aktenlage hätten seit 2011 immer wieder Phasen von relativ hoher Entzündungsaktivi t ät bestanden. A ktuell würden zwar recht eindrückliche subjektive Beschwerden geschildert bei aber nur geringen objektivierbaren klinisch en, labormä ssig en und radiologisch en

Befunden. Zusätzlich fänden sich klinische Hinweise für ein gesteigertes Krankheitsverhalten. Insgesamt lieg e aber eindeutig ein somatischer Kern des Beschwerdebildes im Sinne einer entzündlichen Gelenkserkrankung

vor . Funktione ll besteh e eine deutli che Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (Urk. 7/66/16-17).

Der rheuma tologische Gutachter erklärte, dass k örperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar seien . Für eine geeignete Tätigkeit bestünden recht umfangrei che qualitative Einschränkungen. Es sei nur eine leichte körperliche Belastung mit Möglichkeit zu Wechselpositionen und leichte r Rückenbelastung ohne langes Stehen oder Gehen, ohne mono ton-repetitiv e

Haltungen oder Bewegungen und ohne Überkopftätigkeiten zumutbar . Angesichts des entzündlichen Charakters der Grunderkrankung werde von rheumatologischer Seite für eine geeignete Tätigkeit ei ne Leis tungseinschränkung um 30 % attestiert (Urk. 7/66/17). 5. 5

Die dermatologische Gutachterin führte aus, beim Beschwerdeführer besteh e seit Jahren eine schwere Psoriasis vulgaris mit Gelenkbeteiligung im Sinne einer Psoriasis -A rthritis. Es seien multiple lokale und systemische Therapie versuche erfolgt. Aktuell erhalte der Beschwerdeführer eine systemische Therapie mit Enbrel, worunter der Befund nur bedingt stabil bleib e . Es zeig t en sich weiterhin ausgeprägte psoriatische Läsionen am gesamten Integu ment und die Nägel seien ebenfalls stark befallen. Aus rein dermatologischer Sicht, ohne Berücksichtigung der Gelenkskomponente, besteh e eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bei schweren und mittelschweren Tätigkeiten und eine 100 % ige

Arbeitsfähigkeit bei leichten Tätigkeiten ohne mechanischer Belas tung der Haut

(Urk. 7/66/18-19). 5. 6

I m Rahmen der Beurteilung früherer Arztberichte führten die Gutachter aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimme aus rheumatologischer Sicht mit derjenigen der Rheumaklinik am B.___ überein und aus dermatologischer Sicht bestünden ebenfalls keine Diskrepanzen zu den Aus führungen der dermatologischen B.___ . Der Hausarzt des Beschwerdeführers sehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähi gkeit durch die Psoriasis, was anlässlich der aktuellen Begutachtung spezialärztlich beur teilt worden sei . Aus psychiatrischer Sicht sei 2013 vom behandelnden Psychiater eine mittelgradige depressive Episode mit Angst und Schamgefühl diagnosti ziert worden, während aktuell keine eigenständige Depression mehr nach weisbar gewesen sei. Eine vorübergehende depressive Anpassungs störung

sei möglich, habe aber keinen länger andauernden Ein fl uss auf die Arbeits fähig keit (Urk. 7/66/21) . 5. 7

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer fühl e sich praktisch nicht mehr arbeitsfähig. Ein wesentlicher negativer Faktor auf die subjektive Einschätzung sei die psychosoziale Situation mit Arbeitsunfähig keit für die bisherige Tätigkeit, fehlender Ausbildung und mangelnde n Deutschkenntnisse n . Im Alltag sei er aber nicht wesentlich eingeschränkt und eine eigentliche depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden . Die Beschwerden würden aus somatischer Sicht bei einer angepassten Tätigkeit gegenüber den Alltagsaktivi täten nicht wesentlich zunehmen, weshalb ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar sei (Urk. 7/66/21). 6. 6. 1

Das polydisziplinäre Gutachten des

A.___ vom 25. August 2015 (Urk. 7/66) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4 ). Es beruht auf fach ärztlichen allgemeinmedizinischen, rheumatologischen , dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/66/4-6 ) abgegeben. Sowohl die einzelnen Teilgutachten als auch die interdisziplinäre Gesamt beurteilung sind schlüssig. Die Gutachter befassten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheit lichen Entwicklung des Beschwerdeführers und nahmen zu früheren medizi nischen Beurteilungen Stellung (Urk. 7/66 /9, Urk. 7/66/13, Urk. 7/66/1 7, Urk. 7/66/19 ). Entgegen der Darstell ung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 ) setzte sich der psychiatrische Gutachter

auch mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters auseinander (Urk. 7/ 66 / 13 , E. 5.3 , E. 5.6 ) .

Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizini schen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gut achten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 6. 2

D er gegen die Beweiskraft des Gutachtens beschwerdeweise vorgebrachte for melle Einw and , die Beschwerdegegnerin habe die Mitwirkungsrecht e

des Beschwerdeführers verletzt, da sie ihn nicht über die konkret zu klärenden Fragen informiert, sondern ihm lediglich das Merkblatt zu polydisziplinären Gutachten zugestellt habe (E. 3.2) , ist nicht stichhaltig. Aus der Mitteilung vom 20. Januar 2015 (Urk. 7/54) sowie dem entsprechenden Merkblatt geht unmissverständlich hervor, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine Begutachtung notwendig sei und in deren Rahmen

der Gesundheitszustand sowie d essen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeklärt würden.

Sodann wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sich zur veranlassten Begutachtung zu äussern und Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/53, Urk. 7/54). 6.3

Die nicht weiter substantiierte Rüge, der psychiatrische Gutachter habe über zu wenig Italienischkenntnisse verfügt und den Beschwerdeführer nicht rich tig verstanden, weil er dessen nächtliche Ängste als Probleme der Schlaf hygiene bezeichnet habe, zielt auf eine Kritik an der gutachterlichen Beur teilung ab. Entgegen der insbesondere vom behandelnden Psychiater vertre tenen Auffassung (vgl. Urk. 7/74/1) hat der Gutachter die vom Beschwer deführer geklagten, mit Atemnot verbundenen Schlafstörungen zur Kenntnis genommen und im Gutachten erwähnt (Urk. 7/66/9). Wenn er auf grund des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablaufs zum Schluss kommt, dass die geklagten Schlafstörungen durch eine mangelnde Schlaf hygiene ver ursacht werden, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, der Gutachter habe sich nicht zur Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers geäussert, wird übersehen, dass im Gutachten explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Untersuchung in italienischer Sprache durchgeführt worden sei (Urk. 7/66/11), womit sich der Beizug eines Dol metschers selbstverständlich erübrigt. Anhaltspunkte, dass der Gutachter der italienischen Sprache - bei welcher es sich immerhin um eine Landes sprache der Schweiz handelt - nicht hinreichend mächtig gewesen wäre, lassen sich keine finden, auch nicht im Zusammenhang mit dem Todesalter der Ehe gattin des Beschwerdeführers. Im Rahmen der psychiatri schen Beur teilung wurde zwar fälschlicherweise erwähnt, die Ehegattin sei im Jahr 2002 im Alter von 28 Jahren an einem Herzinfarkt gestorben (Urk. 7/66/12). Dabei handelt es sich nicht um ein Missverständnis, sondern um einen blossen Verschrieb; in der Anamnese wurde diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die 1963 geborene Gattin im Jahr 2002 unerwartet an einem Herzinfarkt verstorben sei (Urk. 7/66/10). Der Schluss, dass der Gutachter den Beschwer deführer aus sprachlichen Gründen nicht ver standen haben sollte, ist vor diesem Hintergrund aber unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass der behan delnde Psychiater den meisten Aussagen im Gutachten zustimmen konnte (Urk. 7/74/1), ist der Einwand des Beschwerde führers, die sprachlichen Kenntnisse des Gutachters hätten für eine Explo ration nicht ausgereicht, nicht stichhaltig. 6. 4

Mit Blick auf die vorliegenden Akten

ist es im Weiteren nicht ausgewiesen, dass aus psychiatrischer Sicht in einem früheren Zeitpunkt eine massgebliche Arbeitsunf ähigkeit vorgelegen hätte. Hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater im Bericht vom 13. Oktober 2014 (Urk. 7/48/3-4) diagnostizierten depressiven Symptomatik ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidi vieren der oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht

fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinwei sen). Vorliegend erachtete der behandelnde Psychiater die medizinischen Massnahmen echtzeitlich als noch nicht ausges chöpft und sprach sich für die Pflicht zur Auferlegung einer psychiatrisch psycho therapeutischen Behand lung aus (Urk. 7/48/4). Diese Behandlung hat erwiesenermassen Wirkung gezeigt: Der behandelnde Psychiater berichtete am 28. September 2015 (Urk. 7/74/1) , dass die Therapien in den letzten beiden Jahren schon sehr viel gebracht hätten, und auch der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Schlafstörungen unter Therapie weitgehend verschwunden und anlässlich der Begutachtung keine depressiven Verstimmungen mehr nachweisbar gewesen seien (E. 5.3 ). Nach dem Gesagten ist es damit nicht überwiegend wahr scheinlich, dass s ich der geklagte psychische Gesundheit szustand in einem früheren Zeitpunkt invalidisierend ausgewirkt hat .

6.5

Darüber hinaus dringt der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da ausser des Berichtes des behandelnden Psychiaters keine weiteren Arztberichte vor lägen, nicht durch, zumal die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (vgl. Urk. 7/80/3) und damit für eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sorgte (vgl. E.

2.1). 6. 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des

A.___

- und in Überein stimmung mit den behandelnden Rheumatologen des B.___ (Urk. 7/41/8) - mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig ist und in einer angepassten körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit eine 7 0 %ige Arbeits fähigkeit besteht. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung ; vgl. Urteil des Bun des gerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 7 . 7 .1

Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

7.2

Die ehemalige Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 21. März 2014 mit, der Beschwerdeführer würde heute ein Einkommen von Fr. 6‘257.-- bei 13 Monatslöhnen

erzielen (Urk. 7/37).

Gestützt darauf ging die Beschwer de gegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘341.-- aus (Urk. 2). D ieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden. E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) kann nicht auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2011 (Urk. 7/8/9 ) abgestellt

werden. Für die Invaliditätsbemessung dürfen grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die versicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Bei tragspflicht unterliegen würde. Folglich sind beim Arbeitgeber anfallende nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten beim Einkommensvergleich zur Feststellung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen (vgl. Me yer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 14 f. zu Art. 28a IVG). Der im

Lohn aus weis angegebene Bruttolohn

ist für die Bemessung des Validenein kommens

somit insofern nicht massgebend, als darin offensichtlich

Bestandteile

enthalten sind, welche der AHV Beitragspflicht nicht unterste hen ( vgl. IK-Auszug, Urk. 7/26/8 sowie etwa

Art. 6 Abs. 2 lit . f der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] zur Frage der Anrechenbarkeit von Familienzulagen) . 7 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Vorliegend ist deshalb – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – die LSE des Jahres 2012 heranzuziehen. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 5 ‘ 210 .-- pro Monat (LSE 201 2 , Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1). A n die No minallohnent wicklung angepasst , ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66 ‘ 130.3 5 respektive von Fr. 46‘291.25 i n eine m 70%-Pensum. Wie von der Beschwer de gegnerin ausgeführt, ist ein zusätzlicher Abzug (vgl. BGE 126 V 75) vorliegend nicht angezeigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) rechtfertigt sich insbesondere kein Abzug für Teilzeiterwerbstä tigkeit , ist dem Beschwerdeführer doch die Umsetzung des Pensums voll schichtig unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs möglich (Urk. 7/66/20, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 4.3). Andere Aspekte, die einen Abzug begründeten, sind nicht ersicht lich.

7. 4

Die Gegenüberstellung von

Validen- und Invalideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 43 %, womit der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 (vgl. Art. 2 8

Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Viertels rente hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 8 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, war zuletzt bis Dezember 2013 als Bauma schinen führer bei der Z.___ in einem 100%-Pensum tätig. Nach Mel dung zur Früherfassung (Urk. 7/3) meld ete sich der Versicherte am 29. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10).

Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/15-22, Urk. 7/24) teilte d ie IV-Stelle dem Versicherten a m 26. März 2013 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit

(Urk. 7/23). Im Rahmen der Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/25-26, Urk. 7/31, Urk. 7/36 -28, Urk. 7/41). Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte die

Sozial beratungsstelle INAS der IV-Stelle mit, der Versicherte habe sie bevollmäch tigt, das Verfahren weiterzuführen (Urk. 7/39). M it Vorbescheid vom 16. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/47). Dagegen liess der Versicherte durch die Sozialberatungsstelle INAS am 15. Oktober 2014 Einwand erheben (Urk. 7/49) und weitere medizinische Berichte ein reichen (Urk. 7/48) . Im Januar 2015 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim A.___ (Gutachten vom

25. August 2015 , Urk. 7/66) . Mit Schreiben vom 17. März 2015 teilte die AXA-ARAG Rechtschutz AG der IV-Stelle unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mit, dass der Ver sicherte bei ihr rechtsschutzversichert sei (Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 16. Oktober 201

E. 5 nahm die INAS zum Gut achten Stellung (Urk. 7/74, Urk. 7/75).

Mit Verfügung en vom 1 1. und 18. April 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/2 , Urk. 2/1 ) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG (nachfolgend: Rechtsschutzversicherung) , am 19. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen vom 1 1. und 1 8. April 2016 aufzu heben und es seien ihm vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Oktober 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und ab 1. Oktober 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter seien bei den behandelnden Ärzten weitere Ver laufsberichte einzuholen beziehungsweise es seien weitere Abklärungen vor zunehmen. Zudem seien berufliche Massnahmen zu prüfen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Juni 201

E. 5.3 ). Nach dem Gesagten ist es damit nicht überwiegend wahr scheinlich, dass s ich der geklagte psychische Gesundheit szustand in einem früheren Zeitpunkt invalidisierend ausgewirkt hat .

E. 5.6 ) .

Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizini schen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gut achten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 6. 2

D er gegen die Beweiskraft des Gutachtens beschwerdeweise vorgebrachte for melle Einw and , die Beschwerdegegnerin habe die Mitwirkungsrecht e

des Beschwerdeführers verletzt, da sie ihn nicht über die konkret zu klärenden Fragen informiert, sondern ihm lediglich das Merkblatt zu polydisziplinären Gutachten zugestellt habe (E. 3.2) , ist nicht stichhaltig. Aus der Mitteilung vom 20. Januar 2015 (Urk. 7/54) sowie dem entsprechenden Merkblatt geht unmissverständlich hervor, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine Begutachtung notwendig sei und in deren Rahmen

der Gesundheitszustand sowie d essen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeklärt würden.

Sodann wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sich zur veranlassten Begutachtung zu äussern und Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/53, Urk. 7/54).

E. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.

E. 6.3 Die nicht weiter substantiierte Rüge, der psychiatrische Gutachter habe über zu wenig Italienischkenntnisse verfügt und den Beschwerdeführer nicht rich tig verstanden, weil er dessen nächtliche Ängste als Probleme der Schlaf hygiene bezeichnet habe, zielt auf eine Kritik an der gutachterlichen Beur teilung ab. Entgegen der insbesondere vom behandelnden Psychiater vertre tenen Auffassung (vgl. Urk. 7/74/1) hat der Gutachter die vom Beschwer deführer geklagten, mit Atemnot verbundenen Schlafstörungen zur Kenntnis genommen und im Gutachten erwähnt (Urk. 7/66/9). Wenn er auf grund des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablaufs zum Schluss kommt, dass die geklagten Schlafstörungen durch eine mangelnde Schlaf hygiene ver ursacht werden, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, der Gutachter habe sich nicht zur Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers geäussert, wird übersehen, dass im Gutachten explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Untersuchung in italienischer Sprache durchgeführt worden sei (Urk. 7/66/11), womit sich der Beizug eines Dol metschers selbstverständlich erübrigt. Anhaltspunkte, dass der Gutachter der italienischen Sprache - bei welcher es sich immerhin um eine Landes sprache der Schweiz handelt - nicht hinreichend mächtig gewesen wäre, lassen sich keine finden, auch nicht im Zusammenhang mit dem Todesalter der Ehe gattin des Beschwerdeführers. Im Rahmen der psychiatri schen Beur teilung wurde zwar fälschlicherweise erwähnt, die Ehegattin sei im Jahr 2002 im Alter von 28 Jahren an einem Herzinfarkt gestorben (Urk. 7/66/12). Dabei handelt es sich nicht um ein Missverständnis, sondern um einen blossen Verschrieb; in der Anamnese wurde diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die 1963 geborene Gattin im Jahr 2002 unerwartet an einem Herzinfarkt verstorben sei (Urk. 7/66/10). Der Schluss, dass der Gutachter den Beschwer deführer aus sprachlichen Gründen nicht ver standen haben sollte, ist vor diesem Hintergrund aber unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass der behan delnde Psychiater den meisten Aussagen im Gutachten zustimmen konnte (Urk. 7/74/1), ist der Einwand des Beschwerde führers, die sprachlichen Kenntnisse des Gutachters hätten für eine Explo ration nicht ausgereicht, nicht stichhaltig. 6. 4

Mit Blick auf die vorliegenden Akten

ist es im Weiteren nicht ausgewiesen, dass aus psychiatrischer Sicht in einem früheren Zeitpunkt eine massgebliche Arbeitsunf ähigkeit vorgelegen hätte. Hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater im Bericht vom 13. Oktober 2014 (Urk. 7/48/3-4) diagnostizierten depressiven Symptomatik ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidi vieren der oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht

fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinwei sen). Vorliegend erachtete der behandelnde Psychiater die medizinischen Massnahmen echtzeitlich als noch nicht ausges chöpft und sprach sich für die Pflicht zur Auferlegung einer psychiatrisch psycho therapeutischen Behand lung aus (Urk. 7/48/4). Diese Behandlung hat erwiesenermassen Wirkung gezeigt: Der behandelnde Psychiater berichtete am 28. September 2015 (Urk. 7/74/1) , dass die Therapien in den letzten beiden Jahren schon sehr viel gebracht hätten, und auch der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Schlafstörungen unter Therapie weitgehend verschwunden und anlässlich der Begutachtung keine depressiven Verstimmungen mehr nachweisbar gewesen seien (E.

E. 6.5 Darüber hinaus dringt der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da ausser des Berichtes des behandelnden Psychiaters keine weiteren Arztberichte vor lägen, nicht durch, zumal die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (vgl. Urk. 7/80/3) und damit für eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sorgte (vgl. E.

2.1). 6. 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des

A.___

- und in Überein stimmung mit den behandelnden Rheumatologen des B.___ (Urk. 7/41/8) - mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig ist und in einer angepassten körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit eine 7 0 %ige Arbeits fähigkeit besteht. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung ; vgl. Urteil des Bun des gerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 7 . 7 .1

Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

E. 7 /1- 100 ) , was dem

Beschwerdeführer am 17 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerde führer mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 8).

Mit Eingabe vom

15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen

zu den Akten (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die ein gereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein gegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Prüfung berufliche r Mass nahmen (Urk. 1 S. 2 und 8 f. ).

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 26. März 2013 (Urk. 7/23) den Abschluss der beruflichen Eingliederungs massnahmen. Diese Verfügung erwuchs

in der Folge unangefochten in Rechtskraft. In de n angefochtenen Verfügung en vom

11. und 1 8. März 2016 (Urk. 2) wurde sodann einzig der Rentenanspruch beurteilt. Damit fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt

( vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) , womit auf den Antrag auf Prüfung berufliche r Massnahmen

nicht einzutreten ist und sich weiterführende Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 2 2 .1

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teil nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid findung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachauf klärung , anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person nament lich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infol gedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweis abnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweiser gebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 7.2 Die ehemalige Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 21. März 2014 mit, der Beschwerdeführer würde heute ein Einkommen von Fr. 6‘257.-- bei 13 Monatslöhnen

erzielen (Urk. 7/37).

Gestützt darauf ging die Beschwer de gegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘341.-- aus (Urk. 2). D ieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden. E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) kann nicht auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2011 (Urk. 7/8/9 ) abgestellt

werden. Für die Invaliditätsbemessung dürfen grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die versicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Bei tragspflicht unterliegen würde. Folglich sind beim Arbeitgeber anfallende nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten beim Einkommensvergleich zur Feststellung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen (vgl. Me yer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 14 f. zu Art. 28a IVG). Der im

Lohn aus weis angegebene Bruttolohn

ist für die Bemessung des Validenein kommens

somit insofern nicht massgebend, als darin offensichtlich

Bestandteile

enthalten sind, welche der AHV Beitragspflicht nicht unterste hen ( vgl. IK-Auszug, Urk. 7/26/8 sowie etwa

Art. 6 Abs. 2 lit . f der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] zur Frage der Anrechenbarkeit von Familienzulagen) . 7 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Vorliegend ist deshalb – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – die LSE des Jahres 2012 heranzuziehen. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 5 ‘ 210 .-- pro Monat (LSE 201 2 , Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1). A n die No minallohnent wicklung angepasst , ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66 ‘ 130.3 5 respektive von Fr. 46‘291.25 i n eine m 70%-Pensum. Wie von der Beschwer de gegnerin ausgeführt, ist ein zusätzlicher Abzug (vgl. BGE 126 V 75) vorliegend nicht angezeigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) rechtfertigt sich insbesondere kein Abzug für Teilzeiterwerbstä tigkeit , ist dem Beschwerdeführer doch die Umsetzung des Pensums voll schichtig unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs möglich (Urk. 7/66/20, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 4.3). Andere Aspekte, die einen Abzug begründeten, sind nicht ersicht lich.

7. 4

Die Gegenüberstellung von

Validen- und Invalideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 43 %, womit der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 (vgl. Art. 2 8

Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Viertels rente hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 8 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in de n angefochtenen Verfügung en , der Beschwerdeführer sei seit 6. Januar 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei ihm nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 6. Januar 2

E. 013 die ange stammte Tätigkeit als Baumaschinenführer nicht mehr möglich. Aus ärztli cher Sicht sei en ihm leichte wechselbelastende angepasste Tätigkeiten voll umfänglich mit einer 30%igen Leistungseinbusse zumutbar. Aus psychiatri scher Sicht hätten bei der Begutachtung keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es resultiere damit beim Vergleich des Validen- mit dem Invaliden ein kommen ein Invaliditätsgrad von 46 %

(Urk. 2).

3 .2

Der Beschwerdeführer liess

im Wesentlichen geltend machen , o bwohl seine

Rechtsschutzversicherung

bereits im März 2015 mitgeteilt habe, dass sie ihn vertrete, seien alle Unterlagen weiterhin der INAS zugestellt worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin

die angefochtenen Verfügungen nicht korrekt eröffnet. Auch

hätten dadurch

seine Rechte im Abklärungsverfahren nicht genügend gewahrt werden können . Weiter habe die Beschwerdegegnerin der Anordnung der Begutachtung lediglich das Merkblatt zu polydisziplinäre n Gutachten beigelegt und damit die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers verletzt (Urk. 1 S. 5) . In materieller Hinsicht wurde angeführt , das psychia trische Teilgutachten sei inhaltlich mangelhaft, da die Untersuchung ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei, obwohl der psychiatrische Gutachter der Sprache nicht in dem Masse mächtig sei, dass er den Beschwerdeführer ausreichend habe untersuchen und verstehen können (Urk. 1 S. 6) . Weiter habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da aus ser des Berichtes des behandelnden Psychiaters keine weiteren Arztberichte vorlägen. D ie gutachterliche Einschätzung, dass auch rückwirkend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sei aktenwidrig. Auch habe sich der Gutachter nicht mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters auseinan der gesetzt (Urk. 1 S. 7) . 4 .

In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer rügen, die angefochtenen Verfügungen seien nur der INAS , nicht aber seiner Rechtsschutzversicherung zugestellt und damit m angelhaft eröffnet worden . Aufgrund dieses Zustel lungsmangels

seien seine Rechte im Abklärungsverfahren nicht gewahrt worden ( E. 3.2 ). Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Den Akten kann entnommen werden, dass er am 27. März 2014 die Sozialberatungs stelle INAS mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich beauftragt hat. Er erklärte dabei aus drücklich, dass die erteilte Vollmacht bis zu ihrem schriftlichen Widerruf gültig sei (Urk. 7/40). Am 3. März 2015 bevollmächtigte der Beschwerde führer sodann die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, ihn im Zusammenhang mit Leistungen der Invalidenversicherung zu vertreten (Urk. 7/57); dass er der Sozialberatungsstelle INAS das Mandat entziehen und die ihr erteilte Voll macht widerrufen würde, erklärte er indes nicht. Da ein konkludenter Widerruf einer einmal erteilten Vollmacht nicht leichthin angenommen wer den darf (so Tenchio , in: Spühler / Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 68) und sich eine Mehrheit von Rechtsvertretern im gleichen Verfahren nicht in Widerspruch zueinander setzen darf (vgl. Tenchio , a.a.O., N 5 zu Art. 68), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilungen und Entscheide trotz Mandatierung einer zweiten Rechtsvertre terin weiterhin an die erstmandatierte Vertreterin richtete, zumal diese die Rechte des vertretenen Beschwerdeführers im Verfahren auch aktiv wahrte. So nahm sie beispielsweise mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/75) Stellung zum Gutachten und reichte gleichzeitig aktuelle Berichte der behan delnden Ärzte ein (Urk. 7/74). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/79) legte die erstmandatierte Rechtsvertreterin einen weiteren Bericht eines behandelnden Arztes auf (Urk. 7/78). All dies wäre ihr ohne Kenntnis und Einverständnis des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Entspre chend war der Beschwerdeführer durch die erstmandatierte Rechtsvertreterin gehörig vertreten und die Beschwerde gegnerin durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass diese im Einvernehmen mit der zweitmandatierten Rechts vertreterin handelte. Da die angefochtenen Verfügungen korrekt an die erst mandatierte Rechtsvertreterin zugestellt worden sind, leiden sie an keinem Eröffnungsmangel. Die entsprechenden Rügen gehen daher fehl; eine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang liegt ebensowenig vor. 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 25. August 2015 (Urk. 7/66). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/66 /4-6 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 5 .2

Die Gutac hter stellten in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: Psoriasis-Arthritis/Spondylarthritis (ICD-10 M07.3), sowohl peripherer als auch axialer Befall, Status nach Basistherapie mit Sulfasalazin

und Humira , aktuelle Basistherapie mit Enbrel, radiologisch ISG-Arthritis Grad III und lumbale Parasyndesmophyten

(gemäss Aktenlage). Ohne Auswirkungen bestünden unter anderem eine Pso riasis vulgaris

partim

inversa (ICD-10 L40.0) , ein Status nach Anpassungs störung , eine längere depre ssive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie Verhaltens faktoren bei Psoriasis (ICD-10 F54 ; Urk. 7/66/19).

Der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, we chselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Das Pensum könn e vollschich tig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10

E. 15 Minuten pro Stunde und gelegentlichen Ausfällen. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2012 beeinträchtigt sei. 5. 3

Der psychiatrische Gutachter stellte

fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe . Die depressive Anpassungsstörung sei remittiert und d ie psychische Überlagerung der geklagten körperlichen Beschwerden sei geringgradig ausgeprägt und begründe keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit. Der Beschwerdeführer sei im Alltag durch psycho pathol ogische S ymptome nicht eingeschränkt. Es seien keine Hinweise für mittelgradige oder schwergradige depressive Verstim mungen vorhanden .

D er Beschwerde führer leide unter leichten Schlafstörungen, die aber auch damit zusammen häng t en, da ss er sich zum Teil tagsüber hinleg e und am Abend auch vor dem Fernseher einschl afe . Er habe am Morgen keine Mühe auf z ustehen. Tagsüber unternehme er Spaziergänge, erledig e kleinere Einkäufe und t r effe dabei auch Kollegen. Im Haush a lt seien kleinere Arbeiten möglich. Bei der psych iatrischen Untersuchung habe er einen sehr aktiven, energischen Eindruck gemacht , schnell und viel gesprochen und eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt . K lage n über seine gesundheitlichen Beschwerden, die u ngewisse Zukunft und die finanziellen Schwierigkeiten hätten im Vordergrund gestan den . Es sei aber auch gut möglich gewesen , sich mit ihm über andere Lebensinhalte zu unterhalten. Der Beschwerdeführer fühl e sich durch seine körperlichen Beschwerden etwas mehr eingeschränkt, als dass es den objekti vierbaren Befunden entspr eche . Es hand le sich um Verhaltensfaktoren bei Psoriasis. Der Beschwerdeführer ha be Mühe zu akzeptieren, dass er an ein er chronischen Krankheit leide (Urk. 7/66/12-13) . D ie geklagten Schlafstörun gen seien durch die mangelnde Schlafhygiene verursacht. Der Beschwerde führer leide nicht unter Antriebsstörungen, ausgeprägten depressiven Ver stim mungen, einem sozialen Rückzug oder einem Lebensver l eider . Er sei belastet durch die finanziellen Schwierigkeiten und schäm e sich auch etwas wegen seiner Hautveränderungen. Diese Beschwerden genügten aber nicht, um eine depressive Störung diagnostizieren zu können. Der Beschwerde führer sei

im März 2014 vorübergehend depressiv gewesen, nachdem die Taggeldle istungen eingestellt worden seien . Unter Therapie seien

die Schlaf störungen weitgehend verschwunden und depressive Verstimmungen seien nicht mehr nachweisbar . Dass der Beschwerdeführer

Mühe haben werde , eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, häng e mit mangelnden beruflichen und sprachlichen Qualifikationen zusammen. Dies begründe aber weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/66/13) . 5. 4

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, g emäss Aktenlage sei seit Jahren eine Psoriasis vulgaris bekannt und im Jahr 2011 eine Psoriasis-Arthri tis/Spondylarthritis diagnostiziert worden . Klinisch habe die Wirbel säulen beweglichkeit nicht konklusiv geprüft werden können. Es sei in allen Abschnitten rasch zu starken Gegeninnervationen mit formal hochgradigen Ein schränkungen gekommen. I m Rahmen von Spontanbewegungen sei ein deutig ein

grösseres Bewegungsausmass in allen Wir belsäulenbereichen fest stellbar gewesen. Es hätten sich polytope Bewegungsschmerzen in f ast allen Gelenksbereichen gefunden . E indeutige Artikulosynovitiden

und Tenosyno vitiden sowie eine Daktylitis seien nicht nachweisbar gewesen , jedoch

Ent hesopathien im Bereich der Ellbogen und der Hüftgelenke. Aktuelle Röntgen bilder beider Hände und Füsse hätten keine sicheren Ver ände rungen einer Psoriasis-Arthritis, keine destruktiven und keine osteo proliferativen Verän derungen , aber

etwas verdickte Grundphalangen d er Lang finger an beiden Händen gezeigt . Zusammenfassend lieg e aus rheumatologischer Sicht eine Psoriasis-assoziierte Arthropathie mit peripherem und axiale m Befall vor. Gemäss Aktenlage hätten seit 2011 immer wieder Phasen von relativ hoher Entzündungsaktivi t ät bestanden. A ktuell würden zwar recht eindrückliche subjektive Beschwerden geschildert bei aber nur geringen objektivierbaren klinisch en, labormä ssig en und radiologisch en

Befunden. Zusätzlich fänden sich klinische Hinweise für ein gesteigertes Krankheitsverhalten. Insgesamt lieg e aber eindeutig ein somatischer Kern des Beschwerdebildes im Sinne einer entzündlichen Gelenkserkrankung

vor . Funktione ll besteh e eine deutli che Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (Urk. 7/66/16-17).

Der rheuma tologische Gutachter erklärte, dass k örperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar seien . Für eine geeignete Tätigkeit bestünden recht umfangrei che qualitative Einschränkungen. Es sei nur eine leichte körperliche Belastung mit Möglichkeit zu Wechselpositionen und leichte r Rückenbelastung ohne langes Stehen oder Gehen, ohne mono ton-repetitiv e

Haltungen oder Bewegungen und ohne Überkopftätigkeiten zumutbar . Angesichts des entzündlichen Charakters der Grunderkrankung werde von rheumatologischer Seite für eine geeignete Tätigkeit ei ne Leis tungseinschränkung um 30 % attestiert (Urk. 7/66/17). 5. 5

Die dermatologische Gutachterin führte aus, beim Beschwerdeführer besteh e seit Jahren eine schwere Psoriasis vulgaris mit Gelenkbeteiligung im Sinne einer Psoriasis -A rthritis. Es seien multiple lokale und systemische Therapie versuche erfolgt. Aktuell erhalte der Beschwerdeführer eine systemische Therapie mit Enbrel, worunter der Befund nur bedingt stabil bleib e . Es zeig t en sich weiterhin ausgeprägte psoriatische Läsionen am gesamten Integu ment und die Nägel seien ebenfalls stark befallen. Aus rein dermatologischer Sicht, ohne Berücksichtigung der Gelenkskomponente, besteh e eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bei schweren und mittelschweren Tätigkeiten und eine 100 % ige

Arbeitsfähigkeit bei leichten Tätigkeiten ohne mechanischer Belas tung der Haut

(Urk. 7/66/18-19). 5. 6

I m Rahmen der Beurteilung früherer Arztberichte führten die Gutachter aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimme aus rheumatologischer Sicht mit derjenigen der Rheumaklinik am B.___ überein und aus dermatologischer Sicht bestünden ebenfalls keine Diskrepanzen zu den Aus führungen der dermatologischen B.___ . Der Hausarzt des Beschwerdeführers sehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähi gkeit durch die Psoriasis, was anlässlich der aktuellen Begutachtung spezialärztlich beur teilt worden sei . Aus psychiatrischer Sicht sei 2013 vom behandelnden Psychiater eine mittelgradige depressive Episode mit Angst und Schamgefühl diagnosti ziert worden, während aktuell keine eigenständige Depression mehr nach weisbar gewesen sei. Eine vorübergehende depressive Anpassungs störung

sei möglich, habe aber keinen länger andauernden Ein fl uss auf die Arbeits fähig keit (Urk. 7/66/21) . 5. 7

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer fühl e sich praktisch nicht mehr arbeitsfähig. Ein wesentlicher negativer Faktor auf die subjektive Einschätzung sei die psychosoziale Situation mit Arbeitsunfähig keit für die bisherige Tätigkeit, fehlender Ausbildung und mangelnde n Deutschkenntnisse n . Im Alltag sei er aber nicht wesentlich eingeschränkt und eine eigentliche depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden . Die Beschwerden würden aus somatischer Sicht bei einer angepassten Tätigkeit gegenüber den Alltagsaktivi täten nicht wesentlich zunehmen, weshalb ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar sei (Urk. 7/66/21). 6. 6. 1

Das polydisziplinäre Gutachten des

A.___ vom 25. August 2015 (Urk. 7/66) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4 ). Es beruht auf fach ärztlichen allgemeinmedizinischen, rheumatologischen , dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/66/4-6 ) abgegeben. Sowohl die einzelnen Teilgutachten als auch die interdisziplinäre Gesamt beurteilung sind schlüssig. Die Gutachter befassten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheit lichen Entwicklung des Beschwerdeführers und nahmen zu früheren medizi nischen Beurteilungen Stellung (Urk. 7/66 /9, Urk. 7/66/13, Urk. 7/66/1 7, Urk. 7/66/19 ). Entgegen der Darstell ung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 ) setzte sich der psychiatrische Gutachter

auch mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters auseinander (Urk. 7/ 66 / 13 , E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00585 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

18. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, war zuletzt bis Dezember 2013 als Bauma schinen führer bei der Z.___ in einem 100%-Pensum tätig. Nach Mel dung zur Früherfassung (Urk. 7/3) meld ete sich der Versicherte am 29. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10).

Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/15-22, Urk. 7/24) teilte d ie IV-Stelle dem Versicherten a m 26. März 2013 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit

(Urk. 7/23). Im Rahmen der Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/25-26, Urk. 7/31, Urk. 7/36 -28, Urk. 7/41). Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte die

Sozial beratungsstelle INAS der IV-Stelle mit, der Versicherte habe sie bevollmäch tigt, das Verfahren weiterzuführen (Urk. 7/39). M it Vorbescheid vom 16. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/47). Dagegen liess der Versicherte durch die Sozialberatungsstelle INAS am 15. Oktober 2014 Einwand erheben (Urk. 7/49) und weitere medizinische Berichte ein reichen (Urk. 7/48) . Im Januar 2015 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim A.___ (Gutachten vom

25. August 2015 , Urk. 7/66) . Mit Schreiben vom 17. März 2015 teilte die AXA-ARAG Rechtschutz AG der IV-Stelle unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mit, dass der Ver sicherte bei ihr rechtsschutzversichert sei (Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 16. Oktober 201 5 nahm die INAS zum Gut achten Stellung (Urk. 7/74, Urk. 7/75).

Mit Verfügung en vom 1 1. und 18. April 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/2 , Urk. 2/1 ) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG (nachfolgend: Rechtsschutzversicherung) , am 19. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen vom 1 1. und 1 8. April 2016 aufzu heben und es seien ihm vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Oktober 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und ab 1. Oktober 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter seien bei den behandelnden Ärzten weitere Ver laufsberichte einzuholen beziehungsweise es seien weitere Abklärungen vor zunehmen. Zudem seien berufliche Massnahmen zu prüfen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Juni 201 6 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 100 ) , was dem

Beschwerdeführer am 17 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerde führer mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 8).

Mit Eingabe vom

15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen

zu den Akten (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die ein gereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein gegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Prüfung berufliche r Mass nahmen (Urk. 1 S. 2 und 8 f. ).

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 26. März 2013 (Urk. 7/23) den Abschluss der beruflichen Eingliederungs massnahmen. Diese Verfügung erwuchs

in der Folge unangefochten in Rechtskraft. In de n angefochtenen Verfügung en vom

11. und 1 8. März 2016 (Urk. 2) wurde sodann einzig der Rentenanspruch beurteilt. Damit fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt

( vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) , womit auf den Antrag auf Prüfung berufliche r Massnahmen

nicht einzutreten ist und sich weiterführende Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 2 2 .1

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teil nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid findung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachauf klärung , anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person nament lich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infol gedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweis abnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweiser gebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in de n angefochtenen Verfügung en , der Beschwerdeführer sei seit 6. Januar 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei ihm nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 6. Januar 2 013 die ange stammte Tätigkeit als Baumaschinenführer nicht mehr möglich. Aus ärztli cher Sicht sei en ihm leichte wechselbelastende angepasste Tätigkeiten voll umfänglich mit einer 30%igen Leistungseinbusse zumutbar. Aus psychiatri scher Sicht hätten bei der Begutachtung keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es resultiere damit beim Vergleich des Validen- mit dem Invaliden ein kommen ein Invaliditätsgrad von 46 %

(Urk. 2).

3 .2

Der Beschwerdeführer liess

im Wesentlichen geltend machen , o bwohl seine

Rechtsschutzversicherung

bereits im März 2015 mitgeteilt habe, dass sie ihn vertrete, seien alle Unterlagen weiterhin der INAS zugestellt worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin

die angefochtenen Verfügungen nicht korrekt eröffnet. Auch

hätten dadurch

seine Rechte im Abklärungsverfahren nicht genügend gewahrt werden können . Weiter habe die Beschwerdegegnerin der Anordnung der Begutachtung lediglich das Merkblatt zu polydisziplinäre n Gutachten beigelegt und damit die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers verletzt (Urk. 1 S. 5) . In materieller Hinsicht wurde angeführt , das psychia trische Teilgutachten sei inhaltlich mangelhaft, da die Untersuchung ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei, obwohl der psychiatrische Gutachter der Sprache nicht in dem Masse mächtig sei, dass er den Beschwerdeführer ausreichend habe untersuchen und verstehen können (Urk. 1 S. 6) . Weiter habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da aus ser des Berichtes des behandelnden Psychiaters keine weiteren Arztberichte vorlägen. D ie gutachterliche Einschätzung, dass auch rückwirkend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sei aktenwidrig. Auch habe sich der Gutachter nicht mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters auseinan der gesetzt (Urk. 1 S. 7) . 4 .

In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer rügen, die angefochtenen Verfügungen seien nur der INAS , nicht aber seiner Rechtsschutzversicherung zugestellt und damit m angelhaft eröffnet worden . Aufgrund dieses Zustel lungsmangels

seien seine Rechte im Abklärungsverfahren nicht gewahrt worden ( E. 3.2 ). Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Den Akten kann entnommen werden, dass er am 27. März 2014 die Sozialberatungs stelle INAS mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich beauftragt hat. Er erklärte dabei aus drücklich, dass die erteilte Vollmacht bis zu ihrem schriftlichen Widerruf gültig sei (Urk. 7/40). Am 3. März 2015 bevollmächtigte der Beschwerde führer sodann die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, ihn im Zusammenhang mit Leistungen der Invalidenversicherung zu vertreten (Urk. 7/57); dass er der Sozialberatungsstelle INAS das Mandat entziehen und die ihr erteilte Voll macht widerrufen würde, erklärte er indes nicht. Da ein konkludenter Widerruf einer einmal erteilten Vollmacht nicht leichthin angenommen wer den darf (so Tenchio , in: Spühler / Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 68) und sich eine Mehrheit von Rechtsvertretern im gleichen Verfahren nicht in Widerspruch zueinander setzen darf (vgl. Tenchio , a.a.O., N 5 zu Art. 68), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilungen und Entscheide trotz Mandatierung einer zweiten Rechtsvertre terin weiterhin an die erstmandatierte Vertreterin richtete, zumal diese die Rechte des vertretenen Beschwerdeführers im Verfahren auch aktiv wahrte. So nahm sie beispielsweise mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/75) Stellung zum Gutachten und reichte gleichzeitig aktuelle Berichte der behan delnden Ärzte ein (Urk. 7/74). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/79) legte die erstmandatierte Rechtsvertreterin einen weiteren Bericht eines behandelnden Arztes auf (Urk. 7/78). All dies wäre ihr ohne Kenntnis und Einverständnis des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Entspre chend war der Beschwerdeführer durch die erstmandatierte Rechtsvertreterin gehörig vertreten und die Beschwerde gegnerin durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass diese im Einvernehmen mit der zweitmandatierten Rechts vertreterin handelte. Da die angefochtenen Verfügungen korrekt an die erst mandatierte Rechtsvertreterin zugestellt worden sind, leiden sie an keinem Eröffnungsmangel. Die entsprechenden Rügen gehen daher fehl; eine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang liegt ebensowenig vor. 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 25. August 2015 (Urk. 7/66). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/66 /4-6 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 5 .2

Die Gutac hter stellten in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: Psoriasis-Arthritis/Spondylarthritis (ICD-10 M07.3), sowohl peripherer als auch axialer Befall, Status nach Basistherapie mit Sulfasalazin

und Humira , aktuelle Basistherapie mit Enbrel, radiologisch ISG-Arthritis Grad III und lumbale Parasyndesmophyten

(gemäss Aktenlage). Ohne Auswirkungen bestünden unter anderem eine Pso riasis vulgaris

partim

inversa (ICD-10 L40.0) , ein Status nach Anpassungs störung , eine längere depre ssive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie Verhaltens faktoren bei Psoriasis (ICD-10 F54 ; Urk. 7/66/19).

Der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, we chselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Das Pensum könn e vollschich tig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 15

Minuten pro Stunde und gelegentlichen Ausfällen. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2012 beeinträchtigt sei. 5. 3

Der psychiatrische Gutachter stellte

fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe . Die depressive Anpassungsstörung sei remittiert und d ie psychische Überlagerung der geklagten körperlichen Beschwerden sei geringgradig ausgeprägt und begründe keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit. Der Beschwerdeführer sei im Alltag durch psycho pathol ogische S ymptome nicht eingeschränkt. Es seien keine Hinweise für mittelgradige oder schwergradige depressive Verstim mungen vorhanden .

D er Beschwerde führer leide unter leichten Schlafstörungen, die aber auch damit zusammen häng t en, da ss er sich zum Teil tagsüber hinleg e und am Abend auch vor dem Fernseher einschl afe . Er habe am Morgen keine Mühe auf z ustehen. Tagsüber unternehme er Spaziergänge, erledig e kleinere Einkäufe und t r effe dabei auch Kollegen. Im Haush a lt seien kleinere Arbeiten möglich. Bei der psych iatrischen Untersuchung habe er einen sehr aktiven, energischen Eindruck gemacht , schnell und viel gesprochen und eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt . K lage n über seine gesundheitlichen Beschwerden, die u ngewisse Zukunft und die finanziellen Schwierigkeiten hätten im Vordergrund gestan den . Es sei aber auch gut möglich gewesen , sich mit ihm über andere Lebensinhalte zu unterhalten. Der Beschwerdeführer fühl e sich durch seine körperlichen Beschwerden etwas mehr eingeschränkt, als dass es den objekti vierbaren Befunden entspr eche . Es hand le sich um Verhaltensfaktoren bei Psoriasis. Der Beschwerdeführer ha be Mühe zu akzeptieren, dass er an ein er chronischen Krankheit leide (Urk. 7/66/12-13) . D ie geklagten Schlafstörun gen seien durch die mangelnde Schlafhygiene verursacht. Der Beschwerde führer leide nicht unter Antriebsstörungen, ausgeprägten depressiven Ver stim mungen, einem sozialen Rückzug oder einem Lebensver l eider . Er sei belastet durch die finanziellen Schwierigkeiten und schäm e sich auch etwas wegen seiner Hautveränderungen. Diese Beschwerden genügten aber nicht, um eine depressive Störung diagnostizieren zu können. Der Beschwerde führer sei

im März 2014 vorübergehend depressiv gewesen, nachdem die Taggeldle istungen eingestellt worden seien . Unter Therapie seien

die Schlaf störungen weitgehend verschwunden und depressive Verstimmungen seien nicht mehr nachweisbar . Dass der Beschwerdeführer

Mühe haben werde , eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, häng e mit mangelnden beruflichen und sprachlichen Qualifikationen zusammen. Dies begründe aber weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/66/13) . 5. 4

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, g emäss Aktenlage sei seit Jahren eine Psoriasis vulgaris bekannt und im Jahr 2011 eine Psoriasis-Arthri tis/Spondylarthritis diagnostiziert worden . Klinisch habe die Wirbel säulen beweglichkeit nicht konklusiv geprüft werden können. Es sei in allen Abschnitten rasch zu starken Gegeninnervationen mit formal hochgradigen Ein schränkungen gekommen. I m Rahmen von Spontanbewegungen sei ein deutig ein

grösseres Bewegungsausmass in allen Wir belsäulenbereichen fest stellbar gewesen. Es hätten sich polytope Bewegungsschmerzen in f ast allen Gelenksbereichen gefunden . E indeutige Artikulosynovitiden

und Tenosyno vitiden sowie eine Daktylitis seien nicht nachweisbar gewesen , jedoch

Ent hesopathien im Bereich der Ellbogen und der Hüftgelenke. Aktuelle Röntgen bilder beider Hände und Füsse hätten keine sicheren Ver ände rungen einer Psoriasis-Arthritis, keine destruktiven und keine osteo proliferativen Verän derungen , aber

etwas verdickte Grundphalangen d er Lang finger an beiden Händen gezeigt . Zusammenfassend lieg e aus rheumatologischer Sicht eine Psoriasis-assoziierte Arthropathie mit peripherem und axiale m Befall vor. Gemäss Aktenlage hätten seit 2011 immer wieder Phasen von relativ hoher Entzündungsaktivi t ät bestanden. A ktuell würden zwar recht eindrückliche subjektive Beschwerden geschildert bei aber nur geringen objektivierbaren klinisch en, labormä ssig en und radiologisch en

Befunden. Zusätzlich fänden sich klinische Hinweise für ein gesteigertes Krankheitsverhalten. Insgesamt lieg e aber eindeutig ein somatischer Kern des Beschwerdebildes im Sinne einer entzündlichen Gelenkserkrankung

vor . Funktione ll besteh e eine deutli che Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (Urk. 7/66/16-17).

Der rheuma tologische Gutachter erklärte, dass k örperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar seien . Für eine geeignete Tätigkeit bestünden recht umfangrei che qualitative Einschränkungen. Es sei nur eine leichte körperliche Belastung mit Möglichkeit zu Wechselpositionen und leichte r Rückenbelastung ohne langes Stehen oder Gehen, ohne mono ton-repetitiv e

Haltungen oder Bewegungen und ohne Überkopftätigkeiten zumutbar . Angesichts des entzündlichen Charakters der Grunderkrankung werde von rheumatologischer Seite für eine geeignete Tätigkeit ei ne Leis tungseinschränkung um 30 % attestiert (Urk. 7/66/17). 5. 5

Die dermatologische Gutachterin führte aus, beim Beschwerdeführer besteh e seit Jahren eine schwere Psoriasis vulgaris mit Gelenkbeteiligung im Sinne einer Psoriasis -A rthritis. Es seien multiple lokale und systemische Therapie versuche erfolgt. Aktuell erhalte der Beschwerdeführer eine systemische Therapie mit Enbrel, worunter der Befund nur bedingt stabil bleib e . Es zeig t en sich weiterhin ausgeprägte psoriatische Läsionen am gesamten Integu ment und die Nägel seien ebenfalls stark befallen. Aus rein dermatologischer Sicht, ohne Berücksichtigung der Gelenkskomponente, besteh e eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bei schweren und mittelschweren Tätigkeiten und eine 100 % ige

Arbeitsfähigkeit bei leichten Tätigkeiten ohne mechanischer Belas tung der Haut

(Urk. 7/66/18-19). 5. 6

I m Rahmen der Beurteilung früherer Arztberichte führten die Gutachter aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimme aus rheumatologischer Sicht mit derjenigen der Rheumaklinik am B.___ überein und aus dermatologischer Sicht bestünden ebenfalls keine Diskrepanzen zu den Aus führungen der dermatologischen B.___ . Der Hausarzt des Beschwerdeführers sehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähi gkeit durch die Psoriasis, was anlässlich der aktuellen Begutachtung spezialärztlich beur teilt worden sei . Aus psychiatrischer Sicht sei 2013 vom behandelnden Psychiater eine mittelgradige depressive Episode mit Angst und Schamgefühl diagnosti ziert worden, während aktuell keine eigenständige Depression mehr nach weisbar gewesen sei. Eine vorübergehende depressive Anpassungs störung

sei möglich, habe aber keinen länger andauernden Ein fl uss auf die Arbeits fähig keit (Urk. 7/66/21) . 5. 7

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer fühl e sich praktisch nicht mehr arbeitsfähig. Ein wesentlicher negativer Faktor auf die subjektive Einschätzung sei die psychosoziale Situation mit Arbeitsunfähig keit für die bisherige Tätigkeit, fehlender Ausbildung und mangelnde n Deutschkenntnisse n . Im Alltag sei er aber nicht wesentlich eingeschränkt und eine eigentliche depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden . Die Beschwerden würden aus somatischer Sicht bei einer angepassten Tätigkeit gegenüber den Alltagsaktivi täten nicht wesentlich zunehmen, weshalb ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar sei (Urk. 7/66/21). 6. 6. 1

Das polydisziplinäre Gutachten des

A.___ vom 25. August 2015 (Urk. 7/66) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4 ). Es beruht auf fach ärztlichen allgemeinmedizinischen, rheumatologischen , dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/66/4-6 ) abgegeben. Sowohl die einzelnen Teilgutachten als auch die interdisziplinäre Gesamt beurteilung sind schlüssig. Die Gutachter befassten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheit lichen Entwicklung des Beschwerdeführers und nahmen zu früheren medizi nischen Beurteilungen Stellung (Urk. 7/66 /9, Urk. 7/66/13, Urk. 7/66/1 7, Urk. 7/66/19 ). Entgegen der Darstell ung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 ) setzte sich der psychiatrische Gutachter

auch mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters auseinander (Urk. 7/ 66 / 13 , E. 5.3 , E. 5.6 ) .

Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizini schen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gut achten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 6. 2

D er gegen die Beweiskraft des Gutachtens beschwerdeweise vorgebrachte for melle Einw and , die Beschwerdegegnerin habe die Mitwirkungsrecht e

des Beschwerdeführers verletzt, da sie ihn nicht über die konkret zu klärenden Fragen informiert, sondern ihm lediglich das Merkblatt zu polydisziplinären Gutachten zugestellt habe (E. 3.2) , ist nicht stichhaltig. Aus der Mitteilung vom 20. Januar 2015 (Urk. 7/54) sowie dem entsprechenden Merkblatt geht unmissverständlich hervor, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine Begutachtung notwendig sei und in deren Rahmen

der Gesundheitszustand sowie d essen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeklärt würden.

Sodann wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sich zur veranlassten Begutachtung zu äussern und Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/53, Urk. 7/54). 6.3

Die nicht weiter substantiierte Rüge, der psychiatrische Gutachter habe über zu wenig Italienischkenntnisse verfügt und den Beschwerdeführer nicht rich tig verstanden, weil er dessen nächtliche Ängste als Probleme der Schlaf hygiene bezeichnet habe, zielt auf eine Kritik an der gutachterlichen Beur teilung ab. Entgegen der insbesondere vom behandelnden Psychiater vertre tenen Auffassung (vgl. Urk. 7/74/1) hat der Gutachter die vom Beschwer deführer geklagten, mit Atemnot verbundenen Schlafstörungen zur Kenntnis genommen und im Gutachten erwähnt (Urk. 7/66/9). Wenn er auf grund des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablaufs zum Schluss kommt, dass die geklagten Schlafstörungen durch eine mangelnde Schlaf hygiene ver ursacht werden, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, der Gutachter habe sich nicht zur Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers geäussert, wird übersehen, dass im Gutachten explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Untersuchung in italienischer Sprache durchgeführt worden sei (Urk. 7/66/11), womit sich der Beizug eines Dol metschers selbstverständlich erübrigt. Anhaltspunkte, dass der Gutachter der italienischen Sprache - bei welcher es sich immerhin um eine Landes sprache der Schweiz handelt - nicht hinreichend mächtig gewesen wäre, lassen sich keine finden, auch nicht im Zusammenhang mit dem Todesalter der Ehe gattin des Beschwerdeführers. Im Rahmen der psychiatri schen Beur teilung wurde zwar fälschlicherweise erwähnt, die Ehegattin sei im Jahr 2002 im Alter von 28 Jahren an einem Herzinfarkt gestorben (Urk. 7/66/12). Dabei handelt es sich nicht um ein Missverständnis, sondern um einen blossen Verschrieb; in der Anamnese wurde diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die 1963 geborene Gattin im Jahr 2002 unerwartet an einem Herzinfarkt verstorben sei (Urk. 7/66/10). Der Schluss, dass der Gutachter den Beschwer deführer aus sprachlichen Gründen nicht ver standen haben sollte, ist vor diesem Hintergrund aber unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass der behan delnde Psychiater den meisten Aussagen im Gutachten zustimmen konnte (Urk. 7/74/1), ist der Einwand des Beschwerde führers, die sprachlichen Kenntnisse des Gutachters hätten für eine Explo ration nicht ausgereicht, nicht stichhaltig. 6. 4

Mit Blick auf die vorliegenden Akten

ist es im Weiteren nicht ausgewiesen, dass aus psychiatrischer Sicht in einem früheren Zeitpunkt eine massgebliche Arbeitsunf ähigkeit vorgelegen hätte. Hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater im Bericht vom 13. Oktober 2014 (Urk. 7/48/3-4) diagnostizierten depressiven Symptomatik ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidi vieren der oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht

fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinwei sen). Vorliegend erachtete der behandelnde Psychiater die medizinischen Massnahmen echtzeitlich als noch nicht ausges chöpft und sprach sich für die Pflicht zur Auferlegung einer psychiatrisch psycho therapeutischen Behand lung aus (Urk. 7/48/4). Diese Behandlung hat erwiesenermassen Wirkung gezeigt: Der behandelnde Psychiater berichtete am 28. September 2015 (Urk. 7/74/1) , dass die Therapien in den letzten beiden Jahren schon sehr viel gebracht hätten, und auch der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Schlafstörungen unter Therapie weitgehend verschwunden und anlässlich der Begutachtung keine depressiven Verstimmungen mehr nachweisbar gewesen seien (E. 5.3 ). Nach dem Gesagten ist es damit nicht überwiegend wahr scheinlich, dass s ich der geklagte psychische Gesundheit szustand in einem früheren Zeitpunkt invalidisierend ausgewirkt hat .

6.5

Darüber hinaus dringt der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da ausser des Berichtes des behandelnden Psychiaters keine weiteren Arztberichte vor lägen, nicht durch, zumal die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (vgl. Urk. 7/80/3) und damit für eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sorgte (vgl. E.

2.1). 6. 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des

A.___

- und in Überein stimmung mit den behandelnden Rheumatologen des B.___ (Urk. 7/41/8) - mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig ist und in einer angepassten körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit eine 7 0 %ige Arbeits fähigkeit besteht. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung ; vgl. Urteil des Bun des gerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 7 . 7 .1

Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

7.2

Die ehemalige Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 21. März 2014 mit, der Beschwerdeführer würde heute ein Einkommen von Fr. 6‘257.-- bei 13 Monatslöhnen

erzielen (Urk. 7/37).

Gestützt darauf ging die Beschwer de gegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘341.-- aus (Urk. 2). D ieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden. E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) kann nicht auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2011 (Urk. 7/8/9 ) abgestellt

werden. Für die Invaliditätsbemessung dürfen grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die versicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Bei tragspflicht unterliegen würde. Folglich sind beim Arbeitgeber anfallende nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten beim Einkommensvergleich zur Feststellung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen (vgl. Me yer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 14 f. zu Art. 28a IVG). Der im

Lohn aus weis angegebene Bruttolohn

ist für die Bemessung des Validenein kommens

somit insofern nicht massgebend, als darin offensichtlich

Bestandteile

enthalten sind, welche der AHV Beitragspflicht nicht unterste hen ( vgl. IK-Auszug, Urk. 7/26/8 sowie etwa

Art. 6 Abs. 2 lit . f der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] zur Frage der Anrechenbarkeit von Familienzulagen) . 7 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Vorliegend ist deshalb – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – die LSE des Jahres 2012 heranzuziehen. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 5 ‘ 210 .-- pro Monat (LSE 201 2 , Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1). A n die No minallohnent wicklung angepasst , ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66 ‘ 130.3 5 respektive von Fr. 46‘291.25 i n eine m 70%-Pensum. Wie von der Beschwer de gegnerin ausgeführt, ist ein zusätzlicher Abzug (vgl. BGE 126 V 75) vorliegend nicht angezeigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) rechtfertigt sich insbesondere kein Abzug für Teilzeiterwerbstä tigkeit , ist dem Beschwerdeführer doch die Umsetzung des Pensums voll schichtig unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs möglich (Urk. 7/66/20, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 4.3). Andere Aspekte, die einen Abzug begründeten, sind nicht ersicht lich.

7. 4

Die Gegenüberstellung von

Validen- und Invalideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 43 %, womit der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 (vgl. Art. 2 8

Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Viertels rente hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 8 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett