Sachverhalt
1. 1.1
X.___,
geboren 1970, leidet seit Kindheit an einer starken Hörbehinde rung und einer Intelligenzminderung. Nach Besuch eines Gehörloseninternats begann sie eine Anlehre als Köchin (vgl. Urk. 7/11), welche sie jedoch nicht abschliessen konnte (vgl. Urk. 7/10/3). In der Folge war sie bis April 2006 als Küchenhilfe tätig (vgl. Urk. 7/11) . Nach einer ersten Anmeldung bei der Invali denversicherung im Mai
1996 (Urk. 7/1) wurden der Versicherten Hilfsmittel (Hörgeräte) zugesprochen (vgl. Urk. 7/5). Im Mai 2006 beantragte sie Unterstüt zung bei der Stellensuche (Urk. 7/7), worauf ihr mit Verfügung vom 1 9. Juli 2006 berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung gewährt wurden (Urk. 7/18). Ab dem 1 8. August
2006 war die Versicherte wiederum als Küchen hilfe in einem Restaurant tätig (vgl. Urk. 7/31 Ziff. 5.4; Urk. 7/67). 1.2
Unter Hinweis auf Beschwerden in Oberarm, Schulter und Nackenpartie rechts meldete sich die Versicherte am 2 1. November
2013 wiederum bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 7/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/92; Urk. 7/94; Urk. 7/97) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. April
2016 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/104 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 7. Mai
2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. April
2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Mai
201 4 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 2. Juni 2016 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. August
2016 wurde die GastroSocial Pensionskasse, Aarau, zum Pro zess beigeladen (Urk. 8). Diese beantragte mit Eingabe vom 2 6. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde den weiteren Verfahrens beteiligten am 3 0. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cher te Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele van ten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April
2016 E. 4.2).
Für den Fall, dass eine versi cherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben oder eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, enthält Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Sondervorschriften für die Festlegung des Valideneinkommens . 1.3
Für die Festset zung des trotz Gesund heits schädigung
zumutbarerweise noch realisier baren Einkommens (Invaliden ein kommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli
2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Da ten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Bei zug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar
2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer körperlich schweren Tätigkeit, wie zuletzt ausgeübt, sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). Aus medizi nischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
in einer angepassten leichten bis überwiegend mittelschweren Tät igkeit, mit Vermeidung von schwerem Heben und Tragen und ohne Anforderungen an höhere Kommunikation, zu 100 % ar beitsfähig (gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 2. Oktober 2015; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/91 S. 5 f.). Zur Bestimmung de s Validen einkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe. Das Invalideneinkommen errechnete sie gestützt auf den (höheren) Tabellenlohn für Hilfsarbeiten, wobei sie einen Leidensabzug von 10 % vor nahm (S. 2 Mitte). 2.3
Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk.
1) auf den Stand punkt, dass sie nur noch im geschützten Rahmen für einfache Arbeiten beruf lich integrierbar sei (S. 9 Ziff. 22). Der deutlich reduzierte IQ von 57 Punkten – ein IQ-Bereich von 50-69 entspreche bei Erwachsenen einem Intelligenzalter von neun bis weniger als zwölf Jahren – sei für sich alleine schon IV-relevant (S. 10 Ziff. 23). Sie habe zwar trotz ihrer Minderintelligenz und Gehörlosigkeit lange Zeit arbeiten können, habe jedoch seit November 2013 – seit dem sie zu sätzlich noch starke Gel enkprobleme und –schmerzen habe – keine zwei Monate mehr arbeiten können, obwohl sie unbedingt arbeiten wolle. Mit ihren gesund heitlichen Einschränkungen sei sie auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar (S. 10 Ziff. 24). Da sie aufgrund ihrer angeborenen Invalidität keine ausreichende berufliche Ausbildung habe abschliessen können, sei zur Bestim mung des Valideneinkommens in Anwendung von Art. 26 IVV vom Durch schnittseinkommen gemäss LSE auszugehen (S. 11 Ziff. 27). Des Weiteren sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Einkommen einer Arbeitskraft im Gastgewerbe auszugehen und von diesem der maximale leidensbedingte Ab zug von 25 % vorz unehmen (S. 11 f. Ziff. 28 f.). 2.4
Die beigeladene Pensionskasse hielt in ihrer Stellungnahme (Urk.
10) fest, es sei nicht ausgewiesen, dass die seit früher Kindheit bestehenden Beeinträchtigun gen die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, einen Lehrabschluss zu er langen. Sie sei denn auch über Jahre hinweg in der Lage gewesen, ein 100%-Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei nicht ersichtlich, wieso bei einer zusätzlichen körperlichen Beeinträchtigung die seit Kindheit bestehenden Einschränkungen neu stärker gewichtet werden sollten (S. 1 unten). Bei der Beschwerdeführerin habe bislang keine Invalidität im Rechtssinne vorgelegen, weshalb nicht auf den Wert gemäss Art. 26 IVV abzustellen sei (S. 2). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Oberärztin Orthopädie an der Uniklinik B.___, nannte im Bericht vom 1 3. Dezember
2013 (Urk. 7/40/2-3) als Diagnosen eine Entzün dung der vordere n Brustwan d sowie eine angeborene Hypakusis (Schwerhörig keit; S. 1 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, e s bestünden unklare entzündliche Ver änderungen sternoclaviculär und sternal rechtsseitig (S. 2 unten).
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44 /1-2) ist zu entneh men, dass am ehesten von mechanisch bedingten Beschwerden im rechten Ster no claviculargelenk auszugehen sei. Begünstigend sei ein körperlich belas tender Beruf in einer Grossküche zu erwähnen (S. 2).
Am 2 4. April
2014 (Urk. 7/50/8-9) berichtete Dr. A.___, dass die Beschwerde führe rin seit der letzten Infiltration sternoclavicular rechts am 2 8. Februar 2014 beschwerdefrei sei . Sie habe die Arbeitstätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen kön nen (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin fühle sich stark unter Druck und möchte ab sofort 100 % arbeiten (S. 2). 3.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, nannte im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2 2. April 2014 (Urk. 7/50/3-4) folgende Diagnosen (S. 1 unten) : - sternoclaviculäres Schmerzsyndrom mit Arthritis rechts - Vitamin D Mangel (substituiert) - angeborene Hypakusis beidseits - klinisch leichte Intelligenzminderung
Dr. C.___
führte aus, die Arbeitsfähigkeit am aktuellen Arbeits platz werde nur durch d as Schmerzsyndrom beeinflusst. E in Wechsel der Ar beitsstelle (beispielsweise in eine weniger körperlich belastende Tätigkeit) werde aber durch die Schwerhörigkeit und die Intelligenzminderung massiv erschwert (S. 2 oben). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
aktuell zu 50 %
arbeitsfähig . Bei gutem Verlauf sei eine weitere
schrittweise Steigerung möglich.
I n einer Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern diese mit einem fehlenden Hörver mögen durchgeführt werden könne. Allenfalls seien die geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin genauer abzuklären (S. 2 Mitte).
3.3
Im Arztzeugnis vom 2 3. Juni
2014 (Urk. 7/61/1) gab Dr. C.___ an, die
Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsfähig mit folgenden Einschränkungen: - Gehörlosigkeit (sie könne Lippenlesen und sprec hen, allerdings nur un deutlich)
- leicht verminderte körperliche Belastbarkeit der rechten oberen Extremi tät (das Tragen von Lasten übe r 3 kg sollte vermieden werden)
- kognitive Leistungsfähigk eit unklar, eventuell leicht eingeschränkt
(werde zurzeit abgeklärt) 3.4
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/43) über die neuropsychologisch-verhaltensneurologische Untersuchung vom 1 9. Juni 201 4. Sie nannte folgende kognitive Befunde (S. 2 Mitte) : - schwere Beeinträchtigung sämtlicher sprachlicher und sprachassoziierter Funktionen mit - erheblich eingeschränktem Sprachverständni s - eingeschränktem Sprach-IQ
- sprachlich betont e Lern- und Gedächtnisschwäche
- praktisch aufgehobenes sprachliches kon zeptuelles Denken und Umstel len
- verminderte kognitive Flexibilität - eingeschränkte kognitive V erarbeitungsgeschwindigkeit - Beeinträchtigung der Fehlerkontrolle
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin könne zwar Lippenlesen, die Kommunikation mit ihr sei aber trotzdem erschwert . Auffallend seien ein deut lich eingeschränktes Arbeitstempo, eine unstrukturierte Vorgehensweise, Schwie rig kei ten bei der Überblicksgewinnung und eine eingeschränkte kogni tive Verar bei tungs geschwindigkeit (S.
1 unten). Das Sprachverständnis der Be schwer de füh re rin sei deutlich eingeschränkt, die Lesefähigkeit erschwert und das Lese sinn ver ständ nis
praktisch aufgehoben. Sie habe einen sehr einfache n Wort schatz. Beim Rechnen bestehe eine Dyskalkulie, wobei die Beschwerdefüh rerin Schwie rig keiten habe, die einzelnen Rechenoperationen zu unterscheiden (S. 2 oben). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. D.___ an, die genannten Be funde würden kognitiven Teilleistungsschwächen mit eingeschränkter Sprach in tel li genz ent spre chen, die zusammen mit der Gehörlosigkeit Folgen ei ner früh kindlich erwor benen zere bralen Entwicklungsstörung unklarer Genese seien. Zu sät zlich seien altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen sowie verminderte Kom pen sa tions mecha nis men als leistungslimitierende Faktoren an zunehmen. Die Be schwer deführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ver mittelbar und aus schliess lich im ge schütz ten Rahmen für einfache Arbeiten beruflich integrierbar. Sie dürfte zu künftig er heb liche Schwierigkeiten beim Neuerwerb von Hand lungs
- und Arbeits abläufen haben und benötige eine eng maschige Supervision sowie ein wohl wollendes Um feld, wo sie einfache
Hilfsar beiten ausführen kön ne. IV- M ass nahmen seien un ab dingbar (S. 2 unten). 3.5
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 9. September 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/50/1-2) folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - angeborene Hypakusis beidseits
- rezidivierende Arthr itis sternoclaviculär rechts (Differentialdiagnose : Sp on dylarthropathie, degenerativ)
- Intelligenzminderung mit neuropsychologischen Defiziten
Der neuropsychologische Bericht habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund kognitiver Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ver mittelbar sei (lit . D.3). Die kognitiven Einschränkungen würden von de r Be schwerdeführerin selbst nicht wahrgenommen (lit . D.4). 3.6
Das Gutachten der Ärzte der Z.___
(Polydisziplinäre Medizinische Abklärun gen) vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/89) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer psychiatrischen sowie einer neuropsychologischen Un tersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S.
1 unten). Darin wurden fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 33 Ziff. 3): - belastungsabhängiges t horac o -sternales Schmerzsyndrom
- konnatale Gehörlosigkeit
- intellektuelle Minderbeg abung und Teilleistungsschwäche
(Lese- und Rechtschreibstörung, Rechenstörung)
Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, es zeige sich ein beidseitiger Hör ver lust, ansonsten ein unauffälliger internistischer Befund. Die bisher ein schrän kenden und immobilisierenden thoraco -sternalen Schmerzen seien seit Beendigung der letzten Arbeitstätigkeit als Köchin vor einem Jahr komplett re mittiert . Angesichts der Vorgeschichte sollten zukünftig Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen vermieden werden. Somit scheide auch die letzte Tätigkeit zu 100 % aus. Eine Arbeit in Küchen ohne schweres Heben und Tragen sei jedoch als zumutbar anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin auch in früheren Jahren offenkundig zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 10 Ziff. 2.1.4).
Der neurologische Gutachter führte aus, dass der neurologische Befund neben einem beidseitigen Hörverlust, einem klossig-dysarthrischen Sprechen (Sprech ent wicklungsstörung bei Gehörlosigkeit) und Hinweisen auf eine schlichte In tel li genz ohne Anhalt für ein namhaftes nervales Defizit sei. Die Beschwerde füh re rin sei trotz der konnatalen Gehörlosigkeit, Dysarthrie und schlichten In telligenz langjährig einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachgegangen, so dass hier grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an eine Kommunikation gegeben sei. Allenfalls ergäben sich aufgrund der hinzugetretenen belastungsabhängigen Schmerzen qualitative Einschränkungen (S. 16 oben).
In der psychiatrischen Exploration fanden sich keine wesentlichen Auffälligkei ten (S. 20 Ziff. 2.3.4).
Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wurden testpsychologische Erhebungen durchgeführt (vgl. S. 24 ff. Ziff. 2.4.2.3). Gemäss diesen verfügt die Beschwerdeführerin über eine unterdurchschnittlich ausgeprägte Gesamtintelli genz (IQ-Wert von 57), eine unterdurchschnittlich
ausgeprägte verbale Befähi gung und eine unterdurchschnittlich ausgeprägte Allgemeinbildung. Es sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten anzunehmen (S.
30 Ziff. 2.4.4).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin
a ufgrund eines thoraco -sternalen
Schmerzsyn droms dauerhaft qualitativ gemindert sei, so dass die letzte Tätigkeit nur unter angepassten Bedingungen (Vermeidung schweren Hebens und Tragens) als leist bar anzusehen sei. In körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, keine höhere Kommunikation erfordernden und geistig einfachen Arbeiten (zum Bei spiel auch in Küchen, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement 100 %), dies per so fort und auch retrospektiv.
Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Gehörlosigkeit und der schlich ten/unter durch schnitt lichen Intelligenz über viele Jahre vollschichtig berufstätig gewesen sei, was die grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit nochmals unter streiche (S. 3 3 f. Ziff. 4). Die qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit für kör perlich schwere Arbeiten bestehe wahrscheinlich sei t Anfang
201 3. Die qualita tive Begrenzung der Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache und keine höhere Kommunikation erfor dern de Tätigkeiten (wie bis 2013 erfolgreich ausgeübt) bestehe wahrscheinlich konnatal (S. 35 f. Ziff. 5). 4. 4.1
Es ist wohl als Glücksfall zu sehen, dass die Beschwerdeführerin nach der ge scheiterten
Anlehre als Köchin trotz der Gehörlosigkeit und der unterdurch schnitt lichen Intelligenz eine Stelle im Gastgewerbe gefunden hatte und dort 16 Jahre lang arbeiten konnte. Dazu trugen sicherlich auch ihre positiven Eigen schaften bei.
So wird die Beschwerdeführerin
als seh r flexibel, unkompliziert (Urk. 7/19/3), zuverlässig, freundlich und hilfsbereit (Urk. 7/11/2) beschrieben. Nach der Kündigung gelang es ihr mit grosser Anstrengung, noch einmal eine Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurant zu finden. Dies nachdem die Einglie de rungsfachfrau der Beschwerdegegnerin sehr viele Anfragen getätigt und schliess lich angegeben hatte, sie habe keine Idee mehr (vgl. Verlaufsprotokoll Arbeits ver mittlung, Urk. 7/19/3). Als mit Auftreten des Schmerzsyndroms ein e körperliche Einschränkung dazu kam, konnte die Beschwerdeführerin die Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr ausüben
(obwohl sie sich sehr bem ühte und immer arbeiten wollte, wie sich aus den vorliegenden Berichten ergibt) . 4.2
Die Expertise der Ärzte der Z.___
erfüllt die Anforderungen an den Beweis wert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Be einträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Entsprechend ist auf das Gutachten der Ärzte der Z.___ abzustellen, wonach
die zuletzt ausgeüb te Tätigkeit nur noch unter angepassten Bedingungen (ohne schweres Heben und Tragen) möglich ist. In körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, keine höhere Kommunikation erfordernden und geistig einfa chen Arbeiten besteht indessen eine volle Arbeitsfähigkeit .
Damit stimmen auch die Beurteilungen durch
Dr. C.___ vom April und Juni
2014 überein . Demgegenüber kam die Neurologin
Dr. D.___
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Dazu hielten die Gutachter der Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nachweis lich langjährig vollschichtig erfolgreich berufstätig gewesen sei, womit der in tra -individuelle Beleg der Arbeitsfähigkeit erbracht sei (Urk. 7/89 S. 32 oben). 4.3
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten im
Gast rono miebereich
zumutbar s ind, wie sie in ihrer Beschwerde geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) .
Die Beschwerdeführerin war bisher nur im Gastgewerbe tätig; nach einer (gescheiterten)
Anlehre als Köchin arbeitete sie während 16 respek tive sieben Jahren als Küchenhilfe in zwei verschiedenen Restaur ants .
Eine Wei ter bildung erscheint aufgrund ihrer beschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht möglich (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/10/3).
Ein
Wechsel der Arbeitsstelle wird
gemäss Beurteilung durch
Dr. C.___
durch die Schwerhörigkeit und die Intelligenzminderung massiv erschwert .
Des Wei teren kennt sich die Beschwerdeführerin
beispielsweise nic ht mit Computern aus (vgl. Urk. 7/47/2 unten) und hat auch das Autofahren nicht erlernt (vgl. Urk. 7/43/1 unten).
Schliesslich bestehen gemäss Beurteilung durch Dr. D.___ erhebliche Schwierigkeiten beim Neuerwerb von Handlungs- und Arbeitsabläu fen .
Vor diesem Hintergrund
ist der Beschwerdeführerin nur eine körperlich überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeit (vgl. Z.___ -Gutachten) im Gastronomiebereich
zumutbar . Der Wechsel in eine Tätigkeit in einer anderen Branche erscheint nicht möglich . 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bisherige Tätigkeit nur noch unter angepassten Bedingungen (ohne schweres Heben und Tragen) möglich ist . An gesichts der medizinischen Beurteilungen durch Dr. C.___ und die Gutachter der Z.___ sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigungen lange als normale Mitarbeiterin im ersten Arbeits markt tätig war, ist (weiterhin) von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszu gehen. In einer angepassten Tätigkeit im Gastronomiebereich ist die Beschwer deführerin
zu 100 % arbeitsfähig. 5. 5.1
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Ge ge ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 4, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.2
Betreffend Valideneinkommen ist
entscheidend, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 1.2) .
D ie Beschwerdeführerin
konnte aufgrund ihrer unterdurchschnittlichen Intelligenz nicht einmal eine Anlehre absolvieren.
Sie begann eine Anlehre als Köchin im
E.___, welche sie je doch nicht abschliessen konnte. Gemäss Angaben seitens der Berufsschule für Hör geschädigte sei sie von den intellektuellen Fähigkeiten her am Anschlag gewe sen (Urk. 7/10/3).
Die seit früher Kindheit bestehenden Beeinträchtigungen hin derten die Beschwerdeführerin somit daran, einen Lehrabschluss zu erlangen.
Angesichts dessen ist sie als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren.
Bei Versicherten ohne Ausbildung erfolgt die Bemessung des Valideneinkom mens gestützt auf Art. 26 IVV. Konnte die versicherte Person wegen der Invali di tät keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Er werbs einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Alter abge stuf ten Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohn struk tur erhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei Versicherten nach Vollendung von 30 Altersjahren ist ein Prozentsatz von 10 0 massgebend (Art. 26 Abs. 1 IVV).
Vorliegend beträgt das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Validen einkommen im Jahr
201 4 somit Fr. 77'0 00.-- (Art. 26 Abs. 1 IVV; Rund schreiben Nr. 324 des BSV über das durchschnittliche Einkommen der Ar beit nehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV vom 2 7. November 2013).
5. 3
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf di e Lohnstatistik gemäss der Lohn struk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des von Frauen mit ein fachen und repetitiven Tätigkeiten im Gast gewerbe erzielten Lohnes. Dieser betrug im Jahr 20 12
Fr. 3‘665 .-- pro Mo nat (LSE 20 12, S. 35, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastrono mie,
Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden im Gastgewerbe
(b etriebsübliche A rbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen in Stunden pro Woche; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Er werb, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) Fr. 46‘618.80 im Jahr er gibt (Fr. 3‘665 .-- : 40 x 42.4 x 12). Unter Berücksichtigung der frauenspezifi schen Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr
2014 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 20 14 ein Einkom men von Fr. 4 7 ‘ 414 . 58 (Fr. 46‘618.80 x 1.007 x 1.01).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem all ge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Angesichts der Gehörlosigkeit und der intellektuellen Minderbegabung der Be schwerdeführerin
sowie der Tatsache, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin lediglich
körperlich überwiegend leichte bis mittel schwere Tätigkeit en
umfasst und nur noch Tätigkeiten im Gastrobereich mög lich erscheinen, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn den maxima len Abzug von 25 % vorzunehmen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 35‘561 . -- (Fr. 47‘414.58 x 0.75).
5. 4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘000.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 35‘561 . -- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 4 1 ‘ 439 .--, was einem Invaliditätsgrad von 5 3 . 81 % entspricht. Entsprechend hat die Beschwer de führerin Anspruch auf eine halbe Rente.
D ie Beschwerdeführerin meldete sich am 2 1. November 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/31).
Folglich hat sie ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halb e Invalidenrente (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Ablauf des Wartejahres im Januar 2014, vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit er weist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh rung
(Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. April 2016 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass die Beschwerde führerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halb e Invaliden rente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cher te Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele van ten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April
2016 E. 4.2).
Für den Fall, dass eine versi cherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben oder eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, enthält Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Sondervorschriften für die Festlegung des Valideneinkommens .
E. 1.3 Für die Festset zung des trotz Gesund heits schädigung
zumutbarerweise noch realisier baren Einkommens (Invaliden ein kommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli
2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Da ten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Bei zug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 7. Mai
2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. April
2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Mai
201
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar
2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer körperlich schweren Tätigkeit, wie zuletzt ausgeübt, sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). Aus medizi nischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
in einer angepassten leichten bis überwiegend mittelschweren Tät igkeit, mit Vermeidung von schwerem Heben und Tragen und ohne Anforderungen an höhere Kommunikation, zu 100 % ar beitsfähig (gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 2. Oktober 2015; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/91 S. 5 f.). Zur Bestimmung de s Validen einkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe. Das Invalideneinkommen errechnete sie gestützt auf den (höheren) Tabellenlohn für Hilfsarbeiten, wobei sie einen Leidensabzug von 10 % vor nahm (S. 2 Mitte).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk.
1) auf den Stand punkt, dass sie nur noch im geschützten Rahmen für einfache Arbeiten beruf lich integrierbar sei (S. 9 Ziff. 22). Der deutlich reduzierte IQ von 57 Punkten – ein IQ-Bereich von 50-69 entspreche bei Erwachsenen einem Intelligenzalter von neun bis weniger als zwölf Jahren – sei für sich alleine schon IV-relevant (S. 10 Ziff. 23). Sie habe zwar trotz ihrer Minderintelligenz und Gehörlosigkeit lange Zeit arbeiten können, habe jedoch seit November 2013 – seit dem sie zu sätzlich noch starke Gel enkprobleme und –schmerzen habe – keine zwei Monate mehr arbeiten können, obwohl sie unbedingt arbeiten wolle. Mit ihren gesund heitlichen Einschränkungen sei sie auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar (S. 10 Ziff. 24). Da sie aufgrund ihrer angeborenen Invalidität keine ausreichende berufliche Ausbildung habe abschliessen können, sei zur Bestim mung des Valideneinkommens in Anwendung von Art. 26 IVV vom Durch schnittseinkommen gemäss LSE auszugehen (S. 11 Ziff. 27). Des Weiteren sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Einkommen einer Arbeitskraft im Gastgewerbe auszugehen und von diesem der maximale leidensbedingte Ab zug von 25 % vorz unehmen (S. 11 f. Ziff. 28 f.).
E. 2.4 Die beigeladene Pensionskasse hielt in ihrer Stellungnahme (Urk.
10) fest, es sei nicht ausgewiesen, dass die seit früher Kindheit bestehenden Beeinträchtigun gen die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, einen Lehrabschluss zu er langen. Sie sei denn auch über Jahre hinweg in der Lage gewesen, ein 100%-Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei nicht ersichtlich, wieso bei einer zusätzlichen körperlichen Beeinträchtigung die seit Kindheit bestehenden Einschränkungen neu stärker gewichtet werden sollten (S. 1 unten). Bei der Beschwerdeführerin habe bislang keine Invalidität im Rechtssinne vorgelegen, weshalb nicht auf den Wert gemäss Art. 26 IVV abzustellen sei (S. 2). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Oberärztin Orthopädie an der Uniklinik B.___, nannte im Bericht vom 1 3. Dezember
2013 (Urk. 7/40/2-3) als Diagnosen eine Entzün dung der vordere n Brustwan d sowie eine angeborene Hypakusis (Schwerhörig keit; S. 1 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, e s bestünden unklare entzündliche Ver änderungen sternoclaviculär und sternal rechtsseitig (S. 2 unten).
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44 /1-2) ist zu entneh men, dass am ehesten von mechanisch bedingten Beschwerden im rechten Ster no claviculargelenk auszugehen sei. Begünstigend sei ein körperlich belas tender Beruf in einer Grossküche zu erwähnen (S. 2).
Am 2 4. April
2014 (Urk. 7/50/8-9) berichtete Dr. A.___, dass die Beschwerde führe rin seit der letzten Infiltration sternoclavicular rechts am 2 8. Februar 2014 beschwerdefrei sei . Sie habe die Arbeitstätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen kön nen (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin fühle sich stark unter Druck und möchte ab sofort 100 % arbeiten (S. 2). 3.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, nannte im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2 2. April 2014 (Urk. 7/50/3-4) folgende Diagnosen (S. 1 unten) : - sternoclaviculäres Schmerzsyndrom mit Arthritis rechts - Vitamin D Mangel (substituiert) - angeborene Hypakusis beidseits - klinisch leichte Intelligenzminderung
Dr. C.___
führte aus, die Arbeitsfähigkeit am aktuellen Arbeits platz werde nur durch d as Schmerzsyndrom beeinflusst. E in Wechsel der Ar beitsstelle (beispielsweise in eine weniger körperlich belastende Tätigkeit) werde aber durch die Schwerhörigkeit und die Intelligenzminderung massiv erschwert (S. 2 oben). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
aktuell zu 50 %
arbeitsfähig . Bei gutem Verlauf sei eine weitere
schrittweise Steigerung möglich.
I n einer Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern diese mit einem fehlenden Hörver mögen durchgeführt werden könne. Allenfalls seien die geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin genauer abzuklären (S. 2 Mitte).
3.3
Im Arztzeugnis vom 2 3. Juni
2014 (Urk. 7/61/1) gab Dr. C.___ an, die
Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsfähig mit folgenden Einschränkungen: - Gehörlosigkeit (sie könne Lippenlesen und sprec hen, allerdings nur un deutlich)
- leicht verminderte körperliche Belastbarkeit der rechten oberen Extremi tät (das Tragen von Lasten übe r 3 kg sollte vermieden werden)
- kognitive Leistungsfähigk eit unklar, eventuell leicht eingeschränkt
(werde zurzeit abgeklärt) 3.4
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/43) über die neuropsychologisch-verhaltensneurologische Untersuchung vom 1 9. Juni 201 4. Sie nannte folgende kognitive Befunde (S. 2 Mitte) : - schwere Beeinträchtigung sämtlicher sprachlicher und sprachassoziierter Funktionen mit - erheblich eingeschränktem Sprachverständni s - eingeschränktem Sprach-IQ
- sprachlich betont e Lern- und Gedächtnisschwäche
- praktisch aufgehobenes sprachliches kon zeptuelles Denken und Umstel len
- verminderte kognitive Flexibilität - eingeschränkte kognitive V erarbeitungsgeschwindigkeit - Beeinträchtigung der Fehlerkontrolle
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin könne zwar Lippenlesen, die Kommunikation mit ihr sei aber trotzdem erschwert . Auffallend seien ein deut lich eingeschränktes Arbeitstempo, eine unstrukturierte Vorgehensweise, Schwie rig kei ten bei der Überblicksgewinnung und eine eingeschränkte kogni tive Verar bei tungs geschwindigkeit (S.
1 unten). Das Sprachverständnis der Be schwer de füh re rin sei deutlich eingeschränkt, die Lesefähigkeit erschwert und das Lese sinn ver ständ nis
praktisch aufgehoben. Sie habe einen sehr einfache n Wort schatz. Beim Rechnen bestehe eine Dyskalkulie, wobei die Beschwerdefüh rerin Schwie rig keiten habe, die einzelnen Rechenoperationen zu unterscheiden (S. 2 oben). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. D.___ an, die genannten Be funde würden kognitiven Teilleistungsschwächen mit eingeschränkter Sprach in tel li genz ent spre chen, die zusammen mit der Gehörlosigkeit Folgen ei ner früh kindlich erwor benen zere bralen Entwicklungsstörung unklarer Genese seien. Zu sät zlich seien altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen sowie verminderte Kom pen sa tions mecha nis men als leistungslimitierende Faktoren an zunehmen. Die Be schwer deführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ver mittelbar und aus schliess lich im ge schütz ten Rahmen für einfache Arbeiten beruflich integrierbar. Sie dürfte zu künftig er heb liche Schwierigkeiten beim Neuerwerb von Hand lungs
- und Arbeits abläufen haben und benötige eine eng maschige Supervision sowie ein wohl wollendes Um feld, wo sie einfache
Hilfsar beiten ausführen kön ne. IV- M ass nahmen seien un ab dingbar (S. 2 unten). 3.5
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 9. September 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/50/1-2) folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - angeborene Hypakusis beidseits
- rezidivierende Arthr itis sternoclaviculär rechts (Differentialdiagnose : Sp on dylarthropathie, degenerativ)
- Intelligenzminderung mit neuropsychologischen Defiziten
Der neuropsychologische Bericht habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund kognitiver Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ver mittelbar sei (lit . D.3). Die kognitiven Einschränkungen würden von de r Be schwerdeführerin selbst nicht wahrgenommen (lit . D.4). 3.6
Das Gutachten der Ärzte der Z.___
(Polydisziplinäre Medizinische Abklärun gen) vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/89) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer psychiatrischen sowie einer neuropsychologischen Un tersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S.
1 unten). Darin wurden fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 33 Ziff. 3): - belastungsabhängiges t horac o -sternales Schmerzsyndrom
- konnatale Gehörlosigkeit
- intellektuelle Minderbeg abung und Teilleistungsschwäche
(Lese- und Rechtschreibstörung, Rechenstörung)
Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, es zeige sich ein beidseitiger Hör ver lust, ansonsten ein unauffälliger internistischer Befund. Die bisher ein schrän kenden und immobilisierenden thoraco -sternalen Schmerzen seien seit Beendigung der letzten Arbeitstätigkeit als Köchin vor einem Jahr komplett re mittiert . Angesichts der Vorgeschichte sollten zukünftig Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen vermieden werden. Somit scheide auch die letzte Tätigkeit zu 100 % aus. Eine Arbeit in Küchen ohne schweres Heben und Tragen sei jedoch als zumutbar anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin auch in früheren Jahren offenkundig zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 10 Ziff. 2.1.4).
Der neurologische Gutachter führte aus, dass der neurologische Befund neben einem beidseitigen Hörverlust, einem klossig-dysarthrischen Sprechen (Sprech ent wicklungsstörung bei Gehörlosigkeit) und Hinweisen auf eine schlichte In tel li genz ohne Anhalt für ein namhaftes nervales Defizit sei. Die Beschwerde füh re rin sei trotz der konnatalen Gehörlosigkeit, Dysarthrie und schlichten In telligenz langjährig einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachgegangen, so dass hier grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an eine Kommunikation gegeben sei. Allenfalls ergäben sich aufgrund der hinzugetretenen belastungsabhängigen Schmerzen qualitative Einschränkungen (S. 16 oben).
In der psychiatrischen Exploration fanden sich keine wesentlichen Auffälligkei ten (S. 20 Ziff. 2.3.4).
Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wurden testpsychologische Erhebungen durchgeführt (vgl. S. 24 ff. Ziff. 2.4.2.3). Gemäss diesen verfügt die Beschwerdeführerin über eine unterdurchschnittlich ausgeprägte Gesamtintelli genz (IQ-Wert von 57), eine unterdurchschnittlich
ausgeprägte verbale Befähi gung und eine unterdurchschnittlich ausgeprägte Allgemeinbildung. Es sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten anzunehmen (S.
30 Ziff. 2.4.4).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin
a ufgrund eines thoraco -sternalen
Schmerzsyn droms dauerhaft qualitativ gemindert sei, so dass die letzte Tätigkeit nur unter angepassten Bedingungen (Vermeidung schweren Hebens und Tragens) als leist bar anzusehen sei. In körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, keine höhere Kommunikation erfordernden und geistig einfachen Arbeiten (zum Bei spiel auch in Küchen, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement 100 %), dies per so fort und auch retrospektiv.
Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Gehörlosigkeit und der schlich ten/unter durch schnitt lichen Intelligenz über viele Jahre vollschichtig berufstätig gewesen sei, was die grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit nochmals unter streiche (S. 3 3 f. Ziff. 4). Die qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit für kör perlich schwere Arbeiten bestehe wahrscheinlich sei t Anfang
201 3. Die qualita tive Begrenzung der Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache und keine höhere Kommunikation erfor dern de Tätigkeiten (wie bis 2013 erfolgreich ausgeübt) bestehe wahrscheinlich konnatal (S. 35 f. Ziff. 5). 4.
E. 4 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 2. Juni 2016 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. August
2016 wurde die GastroSocial Pensionskasse, Aarau, zum Pro zess beigeladen (Urk.
E. 4.1 Es ist wohl als Glücksfall zu sehen, dass die Beschwerdeführerin nach der ge scheiterten
Anlehre als Köchin trotz der Gehörlosigkeit und der unterdurch schnitt lichen Intelligenz eine Stelle im Gastgewerbe gefunden hatte und dort 16 Jahre lang arbeiten konnte. Dazu trugen sicherlich auch ihre positiven Eigen schaften bei.
So wird die Beschwerdeführerin
als seh r flexibel, unkompliziert (Urk. 7/19/3), zuverlässig, freundlich und hilfsbereit (Urk. 7/11/2) beschrieben. Nach der Kündigung gelang es ihr mit grosser Anstrengung, noch einmal eine Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurant zu finden. Dies nachdem die Einglie de rungsfachfrau der Beschwerdegegnerin sehr viele Anfragen getätigt und schliess lich angegeben hatte, sie habe keine Idee mehr (vgl. Verlaufsprotokoll Arbeits ver mittlung, Urk. 7/19/3). Als mit Auftreten des Schmerzsyndroms ein e körperliche Einschränkung dazu kam, konnte die Beschwerdeführerin die Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr ausüben
(obwohl sie sich sehr bem ühte und immer arbeiten wollte, wie sich aus den vorliegenden Berichten ergibt) .
E. 4.2 Die Expertise der Ärzte der Z.___
erfüllt die Anforderungen an den Beweis wert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Be einträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Entsprechend ist auf das Gutachten der Ärzte der Z.___ abzustellen, wonach
die zuletzt ausgeüb te Tätigkeit nur noch unter angepassten Bedingungen (ohne schweres Heben und Tragen) möglich ist. In körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, keine höhere Kommunikation erfordernden und geistig einfa chen Arbeiten besteht indessen eine volle Arbeitsfähigkeit .
Damit stimmen auch die Beurteilungen durch
Dr. C.___ vom April und Juni
2014 überein . Demgegenüber kam die Neurologin
Dr. D.___
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Dazu hielten die Gutachter der Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nachweis lich langjährig vollschichtig erfolgreich berufstätig gewesen sei, womit der in tra -individuelle Beleg der Arbeitsfähigkeit erbracht sei (Urk. 7/89 S. 32 oben).
E. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten im
Gast rono miebereich
zumutbar s ind, wie sie in ihrer Beschwerde geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) .
Die Beschwerdeführerin war bisher nur im Gastgewerbe tätig; nach einer (gescheiterten)
Anlehre als Köchin arbeitete sie während 16 respek tive sieben Jahren als Küchenhilfe in zwei verschiedenen Restaur ants .
Eine Wei ter bildung erscheint aufgrund ihrer beschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht möglich (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/10/3).
Ein
Wechsel der Arbeitsstelle wird
gemäss Beurteilung durch
Dr. C.___
durch die Schwerhörigkeit und die Intelligenzminderung massiv erschwert .
Des Wei teren kennt sich die Beschwerdeführerin
beispielsweise nic ht mit Computern aus (vgl. Urk. 7/47/2 unten) und hat auch das Autofahren nicht erlernt (vgl. Urk. 7/43/1 unten).
Schliesslich bestehen gemäss Beurteilung durch Dr. D.___ erhebliche Schwierigkeiten beim Neuerwerb von Handlungs- und Arbeitsabläu fen .
Vor diesem Hintergrund
ist der Beschwerdeführerin nur eine körperlich überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeit (vgl. Z.___ -Gutachten) im Gastronomiebereich
zumutbar . Der Wechsel in eine Tätigkeit in einer anderen Branche erscheint nicht möglich . 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bisherige Tätigkeit nur noch unter angepassten Bedingungen (ohne schweres Heben und Tragen) möglich ist . An gesichts der medizinischen Beurteilungen durch Dr. C.___ und die Gutachter der Z.___ sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigungen lange als normale Mitarbeiterin im ersten Arbeits markt tätig war, ist (weiterhin) von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszu gehen. In einer angepassten Tätigkeit im Gastronomiebereich ist die Beschwer deführerin
zu 100 % arbeitsfähig. 5. 5.1
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Ge ge ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 4, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.2
Betreffend Valideneinkommen ist
entscheidend, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 1.2) .
D ie Beschwerdeführerin
konnte aufgrund ihrer unterdurchschnittlichen Intelligenz nicht einmal eine Anlehre absolvieren.
Sie begann eine Anlehre als Köchin im
E.___, welche sie je doch nicht abschliessen konnte. Gemäss Angaben seitens der Berufsschule für Hör geschädigte sei sie von den intellektuellen Fähigkeiten her am Anschlag gewe sen (Urk. 7/10/3).
Die seit früher Kindheit bestehenden Beeinträchtigungen hin derten die Beschwerdeführerin somit daran, einen Lehrabschluss zu erlangen.
Angesichts dessen ist sie als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren.
Bei Versicherten ohne Ausbildung erfolgt die Bemessung des Valideneinkom mens gestützt auf Art. 26 IVV. Konnte die versicherte Person wegen der Invali di tät keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Er werbs einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Alter abge stuf ten Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohn struk tur erhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei Versicherten nach Vollendung von 30 Altersjahren ist ein Prozentsatz von
E. 8 ). Diese beantragte mit Eingabe vom 2 6. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde den weiteren Verfahrens beteiligten am 3 0. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 0 massgebend (Art. 26 Abs. 1 IVV).
Vorliegend beträgt das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Validen einkommen im Jahr
201 4 somit Fr. 77'0 00.-- (Art. 26 Abs. 1 IVV; Rund schreiben Nr. 324 des BSV über das durchschnittliche Einkommen der Ar beit nehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV vom 2 7. November 2013).
5. 3
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf di e Lohnstatistik gemäss der Lohn struk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des von Frauen mit ein fachen und repetitiven Tätigkeiten im Gast gewerbe erzielten Lohnes. Dieser betrug im Jahr 20
E. 12 , S. 35, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastrono mie,
Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden im Gastgewerbe
(b etriebsübliche A rbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen in Stunden pro Woche; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Er werb, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) Fr. 46‘618.80 im Jahr er gibt (Fr. 3‘665 .-- : 40 x 42.4 x 12). Unter Berücksichtigung der frauenspezifi schen Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr
2014 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 20
E. 14 ein Einkom men von Fr. 4 7 ‘ 414 . 58 (Fr. 46‘618.80 x 1.007 x 1.01).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem all ge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Angesichts der Gehörlosigkeit und der intellektuellen Minderbegabung der Be schwerdeführerin
sowie der Tatsache, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin lediglich
körperlich überwiegend leichte bis mittel schwere Tätigkeit en
umfasst und nur noch Tätigkeiten im Gastrobereich mög lich erscheinen, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn den maxima len Abzug von 25 % vorzunehmen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 35‘561 . -- (Fr. 47‘414.58 x 0.75).
5. 4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘000.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 35‘561 . -- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 4 1 ‘ 439 .--, was einem Invaliditätsgrad von 5 3 . 81 % entspricht. Entsprechend hat die Beschwer de führerin Anspruch auf eine halbe Rente.
D ie Beschwerdeführerin meldete sich am 2 1. November 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/31).
Folglich hat sie ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halb e Invalidenrente (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Ablauf des Wartejahres im Januar 2014, vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit er weist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh rung
(Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. April 2016 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass die Beschwerde führerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halb e Invaliden rente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00579
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
29. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___,
geboren 1970, leidet seit Kindheit an einer starken Hörbehinde rung und einer Intelligenzminderung. Nach Besuch eines Gehörloseninternats begann sie eine Anlehre als Köchin (vgl. Urk. 7/11), welche sie jedoch nicht abschliessen konnte (vgl. Urk. 7/10/3). In der Folge war sie bis April 2006 als Küchenhilfe tätig (vgl. Urk. 7/11) . Nach einer ersten Anmeldung bei der Invali denversicherung im Mai
1996 (Urk. 7/1) wurden der Versicherten Hilfsmittel (Hörgeräte) zugesprochen (vgl. Urk. 7/5). Im Mai 2006 beantragte sie Unterstüt zung bei der Stellensuche (Urk. 7/7), worauf ihr mit Verfügung vom 1 9. Juli 2006 berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung gewährt wurden (Urk. 7/18). Ab dem 1 8. August
2006 war die Versicherte wiederum als Küchen hilfe in einem Restaurant tätig (vgl. Urk. 7/31 Ziff. 5.4; Urk. 7/67). 1.2
Unter Hinweis auf Beschwerden in Oberarm, Schulter und Nackenpartie rechts meldete sich die Versicherte am 2 1. November
2013 wiederum bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 7/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/92; Urk. 7/94; Urk. 7/97) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. April
2016 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/104 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 7. Mai
2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. April
2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Mai
201 4 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 2. Juni 2016 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. August
2016 wurde die GastroSocial Pensionskasse, Aarau, zum Pro zess beigeladen (Urk. 8). Diese beantragte mit Eingabe vom 2 6. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde den weiteren Verfahrens beteiligten am 3 0. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cher te Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele van ten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April
2016 E. 4.2).
Für den Fall, dass eine versi cherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben oder eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, enthält Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Sondervorschriften für die Festlegung des Valideneinkommens . 1.3
Für die Festset zung des trotz Gesund heits schädigung
zumutbarerweise noch realisier baren Einkommens (Invaliden ein kommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli
2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Da ten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Bei zug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar
2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer körperlich schweren Tätigkeit, wie zuletzt ausgeübt, sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). Aus medizi nischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
in einer angepassten leichten bis überwiegend mittelschweren Tät igkeit, mit Vermeidung von schwerem Heben und Tragen und ohne Anforderungen an höhere Kommunikation, zu 100 % ar beitsfähig (gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 2. Oktober 2015; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/91 S. 5 f.). Zur Bestimmung de s Validen einkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe. Das Invalideneinkommen errechnete sie gestützt auf den (höheren) Tabellenlohn für Hilfsarbeiten, wobei sie einen Leidensabzug von 10 % vor nahm (S. 2 Mitte). 2.3
Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk.
1) auf den Stand punkt, dass sie nur noch im geschützten Rahmen für einfache Arbeiten beruf lich integrierbar sei (S. 9 Ziff. 22). Der deutlich reduzierte IQ von 57 Punkten – ein IQ-Bereich von 50-69 entspreche bei Erwachsenen einem Intelligenzalter von neun bis weniger als zwölf Jahren – sei für sich alleine schon IV-relevant (S. 10 Ziff. 23). Sie habe zwar trotz ihrer Minderintelligenz und Gehörlosigkeit lange Zeit arbeiten können, habe jedoch seit November 2013 – seit dem sie zu sätzlich noch starke Gel enkprobleme und –schmerzen habe – keine zwei Monate mehr arbeiten können, obwohl sie unbedingt arbeiten wolle. Mit ihren gesund heitlichen Einschränkungen sei sie auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar (S. 10 Ziff. 24). Da sie aufgrund ihrer angeborenen Invalidität keine ausreichende berufliche Ausbildung habe abschliessen können, sei zur Bestim mung des Valideneinkommens in Anwendung von Art. 26 IVV vom Durch schnittseinkommen gemäss LSE auszugehen (S. 11 Ziff. 27). Des Weiteren sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Einkommen einer Arbeitskraft im Gastgewerbe auszugehen und von diesem der maximale leidensbedingte Ab zug von 25 % vorz unehmen (S. 11 f. Ziff. 28 f.). 2.4
Die beigeladene Pensionskasse hielt in ihrer Stellungnahme (Urk.
10) fest, es sei nicht ausgewiesen, dass die seit früher Kindheit bestehenden Beeinträchtigun gen die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, einen Lehrabschluss zu er langen. Sie sei denn auch über Jahre hinweg in der Lage gewesen, ein 100%-Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei nicht ersichtlich, wieso bei einer zusätzlichen körperlichen Beeinträchtigung die seit Kindheit bestehenden Einschränkungen neu stärker gewichtet werden sollten (S. 1 unten). Bei der Beschwerdeführerin habe bislang keine Invalidität im Rechtssinne vorgelegen, weshalb nicht auf den Wert gemäss Art. 26 IVV abzustellen sei (S. 2). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Oberärztin Orthopädie an der Uniklinik B.___, nannte im Bericht vom 1 3. Dezember
2013 (Urk. 7/40/2-3) als Diagnosen eine Entzün dung der vordere n Brustwan d sowie eine angeborene Hypakusis (Schwerhörig keit; S. 1 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, e s bestünden unklare entzündliche Ver änderungen sternoclaviculär und sternal rechtsseitig (S. 2 unten).
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44 /1-2) ist zu entneh men, dass am ehesten von mechanisch bedingten Beschwerden im rechten Ster no claviculargelenk auszugehen sei. Begünstigend sei ein körperlich belas tender Beruf in einer Grossküche zu erwähnen (S. 2).
Am 2 4. April
2014 (Urk. 7/50/8-9) berichtete Dr. A.___, dass die Beschwerde führe rin seit der letzten Infiltration sternoclavicular rechts am 2 8. Februar 2014 beschwerdefrei sei . Sie habe die Arbeitstätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen kön nen (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin fühle sich stark unter Druck und möchte ab sofort 100 % arbeiten (S. 2). 3.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, nannte im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2 2. April 2014 (Urk. 7/50/3-4) folgende Diagnosen (S. 1 unten) : - sternoclaviculäres Schmerzsyndrom mit Arthritis rechts - Vitamin D Mangel (substituiert) - angeborene Hypakusis beidseits - klinisch leichte Intelligenzminderung
Dr. C.___
führte aus, die Arbeitsfähigkeit am aktuellen Arbeits platz werde nur durch d as Schmerzsyndrom beeinflusst. E in Wechsel der Ar beitsstelle (beispielsweise in eine weniger körperlich belastende Tätigkeit) werde aber durch die Schwerhörigkeit und die Intelligenzminderung massiv erschwert (S. 2 oben). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
aktuell zu 50 %
arbeitsfähig . Bei gutem Verlauf sei eine weitere
schrittweise Steigerung möglich.
I n einer Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern diese mit einem fehlenden Hörver mögen durchgeführt werden könne. Allenfalls seien die geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin genauer abzuklären (S. 2 Mitte).
3.3
Im Arztzeugnis vom 2 3. Juni
2014 (Urk. 7/61/1) gab Dr. C.___ an, die
Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsfähig mit folgenden Einschränkungen: - Gehörlosigkeit (sie könne Lippenlesen und sprec hen, allerdings nur un deutlich)
- leicht verminderte körperliche Belastbarkeit der rechten oberen Extremi tät (das Tragen von Lasten übe r 3 kg sollte vermieden werden)
- kognitive Leistungsfähigk eit unklar, eventuell leicht eingeschränkt
(werde zurzeit abgeklärt) 3.4
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/43) über die neuropsychologisch-verhaltensneurologische Untersuchung vom 1 9. Juni 201 4. Sie nannte folgende kognitive Befunde (S. 2 Mitte) : - schwere Beeinträchtigung sämtlicher sprachlicher und sprachassoziierter Funktionen mit - erheblich eingeschränktem Sprachverständni s - eingeschränktem Sprach-IQ
- sprachlich betont e Lern- und Gedächtnisschwäche
- praktisch aufgehobenes sprachliches kon zeptuelles Denken und Umstel len
- verminderte kognitive Flexibilität - eingeschränkte kognitive V erarbeitungsgeschwindigkeit - Beeinträchtigung der Fehlerkontrolle
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin könne zwar Lippenlesen, die Kommunikation mit ihr sei aber trotzdem erschwert . Auffallend seien ein deut lich eingeschränktes Arbeitstempo, eine unstrukturierte Vorgehensweise, Schwie rig kei ten bei der Überblicksgewinnung und eine eingeschränkte kogni tive Verar bei tungs geschwindigkeit (S.
1 unten). Das Sprachverständnis der Be schwer de füh re rin sei deutlich eingeschränkt, die Lesefähigkeit erschwert und das Lese sinn ver ständ nis
praktisch aufgehoben. Sie habe einen sehr einfache n Wort schatz. Beim Rechnen bestehe eine Dyskalkulie, wobei die Beschwerdefüh rerin Schwie rig keiten habe, die einzelnen Rechenoperationen zu unterscheiden (S. 2 oben). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. D.___ an, die genannten Be funde würden kognitiven Teilleistungsschwächen mit eingeschränkter Sprach in tel li genz ent spre chen, die zusammen mit der Gehörlosigkeit Folgen ei ner früh kindlich erwor benen zere bralen Entwicklungsstörung unklarer Genese seien. Zu sät zlich seien altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen sowie verminderte Kom pen sa tions mecha nis men als leistungslimitierende Faktoren an zunehmen. Die Be schwer deführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ver mittelbar und aus schliess lich im ge schütz ten Rahmen für einfache Arbeiten beruflich integrierbar. Sie dürfte zu künftig er heb liche Schwierigkeiten beim Neuerwerb von Hand lungs
- und Arbeits abläufen haben und benötige eine eng maschige Supervision sowie ein wohl wollendes Um feld, wo sie einfache
Hilfsar beiten ausführen kön ne. IV- M ass nahmen seien un ab dingbar (S. 2 unten). 3.5
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 9. September 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/50/1-2) folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - angeborene Hypakusis beidseits
- rezidivierende Arthr itis sternoclaviculär rechts (Differentialdiagnose : Sp on dylarthropathie, degenerativ)
- Intelligenzminderung mit neuropsychologischen Defiziten
Der neuropsychologische Bericht habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund kognitiver Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ver mittelbar sei (lit . D.3). Die kognitiven Einschränkungen würden von de r Be schwerdeführerin selbst nicht wahrgenommen (lit . D.4). 3.6
Das Gutachten der Ärzte der Z.___
(Polydisziplinäre Medizinische Abklärun gen) vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/89) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer psychiatrischen sowie einer neuropsychologischen Un tersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S.
1 unten). Darin wurden fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 33 Ziff. 3): - belastungsabhängiges t horac o -sternales Schmerzsyndrom
- konnatale Gehörlosigkeit
- intellektuelle Minderbeg abung und Teilleistungsschwäche
(Lese- und Rechtschreibstörung, Rechenstörung)
Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, es zeige sich ein beidseitiger Hör ver lust, ansonsten ein unauffälliger internistischer Befund. Die bisher ein schrän kenden und immobilisierenden thoraco -sternalen Schmerzen seien seit Beendigung der letzten Arbeitstätigkeit als Köchin vor einem Jahr komplett re mittiert . Angesichts der Vorgeschichte sollten zukünftig Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen vermieden werden. Somit scheide auch die letzte Tätigkeit zu 100 % aus. Eine Arbeit in Küchen ohne schweres Heben und Tragen sei jedoch als zumutbar anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin auch in früheren Jahren offenkundig zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 10 Ziff. 2.1.4).
Der neurologische Gutachter führte aus, dass der neurologische Befund neben einem beidseitigen Hörverlust, einem klossig-dysarthrischen Sprechen (Sprech ent wicklungsstörung bei Gehörlosigkeit) und Hinweisen auf eine schlichte In tel li genz ohne Anhalt für ein namhaftes nervales Defizit sei. Die Beschwerde füh re rin sei trotz der konnatalen Gehörlosigkeit, Dysarthrie und schlichten In telligenz langjährig einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachgegangen, so dass hier grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an eine Kommunikation gegeben sei. Allenfalls ergäben sich aufgrund der hinzugetretenen belastungsabhängigen Schmerzen qualitative Einschränkungen (S. 16 oben).
In der psychiatrischen Exploration fanden sich keine wesentlichen Auffälligkei ten (S. 20 Ziff. 2.3.4).
Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wurden testpsychologische Erhebungen durchgeführt (vgl. S. 24 ff. Ziff. 2.4.2.3). Gemäss diesen verfügt die Beschwerdeführerin über eine unterdurchschnittlich ausgeprägte Gesamtintelli genz (IQ-Wert von 57), eine unterdurchschnittlich
ausgeprägte verbale Befähi gung und eine unterdurchschnittlich ausgeprägte Allgemeinbildung. Es sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten anzunehmen (S.
30 Ziff. 2.4.4).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin
a ufgrund eines thoraco -sternalen
Schmerzsyn droms dauerhaft qualitativ gemindert sei, so dass die letzte Tätigkeit nur unter angepassten Bedingungen (Vermeidung schweren Hebens und Tragens) als leist bar anzusehen sei. In körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, keine höhere Kommunikation erfordernden und geistig einfachen Arbeiten (zum Bei spiel auch in Küchen, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement 100 %), dies per so fort und auch retrospektiv.
Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Gehörlosigkeit und der schlich ten/unter durch schnitt lichen Intelligenz über viele Jahre vollschichtig berufstätig gewesen sei, was die grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit nochmals unter streiche (S. 3 3 f. Ziff. 4). Die qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit für kör perlich schwere Arbeiten bestehe wahrscheinlich sei t Anfang
201 3. Die qualita tive Begrenzung der Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache und keine höhere Kommunikation erfor dern de Tätigkeiten (wie bis 2013 erfolgreich ausgeübt) bestehe wahrscheinlich konnatal (S. 35 f. Ziff. 5). 4. 4.1
Es ist wohl als Glücksfall zu sehen, dass die Beschwerdeführerin nach der ge scheiterten
Anlehre als Köchin trotz der Gehörlosigkeit und der unterdurch schnitt lichen Intelligenz eine Stelle im Gastgewerbe gefunden hatte und dort 16 Jahre lang arbeiten konnte. Dazu trugen sicherlich auch ihre positiven Eigen schaften bei.
So wird die Beschwerdeführerin
als seh r flexibel, unkompliziert (Urk. 7/19/3), zuverlässig, freundlich und hilfsbereit (Urk. 7/11/2) beschrieben. Nach der Kündigung gelang es ihr mit grosser Anstrengung, noch einmal eine Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurant zu finden. Dies nachdem die Einglie de rungsfachfrau der Beschwerdegegnerin sehr viele Anfragen getätigt und schliess lich angegeben hatte, sie habe keine Idee mehr (vgl. Verlaufsprotokoll Arbeits ver mittlung, Urk. 7/19/3). Als mit Auftreten des Schmerzsyndroms ein e körperliche Einschränkung dazu kam, konnte die Beschwerdeführerin die Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr ausüben
(obwohl sie sich sehr bem ühte und immer arbeiten wollte, wie sich aus den vorliegenden Berichten ergibt) . 4.2
Die Expertise der Ärzte der Z.___
erfüllt die Anforderungen an den Beweis wert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Be einträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Entsprechend ist auf das Gutachten der Ärzte der Z.___ abzustellen, wonach
die zuletzt ausgeüb te Tätigkeit nur noch unter angepassten Bedingungen (ohne schweres Heben und Tragen) möglich ist. In körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, keine höhere Kommunikation erfordernden und geistig einfa chen Arbeiten besteht indessen eine volle Arbeitsfähigkeit .
Damit stimmen auch die Beurteilungen durch
Dr. C.___ vom April und Juni
2014 überein . Demgegenüber kam die Neurologin
Dr. D.___
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Dazu hielten die Gutachter der Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nachweis lich langjährig vollschichtig erfolgreich berufstätig gewesen sei, womit der in tra -individuelle Beleg der Arbeitsfähigkeit erbracht sei (Urk. 7/89 S. 32 oben). 4.3
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten im
Gast rono miebereich
zumutbar s ind, wie sie in ihrer Beschwerde geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) .
Die Beschwerdeführerin war bisher nur im Gastgewerbe tätig; nach einer (gescheiterten)
Anlehre als Köchin arbeitete sie während 16 respek tive sieben Jahren als Küchenhilfe in zwei verschiedenen Restaur ants .
Eine Wei ter bildung erscheint aufgrund ihrer beschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht möglich (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/10/3).
Ein
Wechsel der Arbeitsstelle wird
gemäss Beurteilung durch
Dr. C.___
durch die Schwerhörigkeit und die Intelligenzminderung massiv erschwert .
Des Wei teren kennt sich die Beschwerdeführerin
beispielsweise nic ht mit Computern aus (vgl. Urk. 7/47/2 unten) und hat auch das Autofahren nicht erlernt (vgl. Urk. 7/43/1 unten).
Schliesslich bestehen gemäss Beurteilung durch Dr. D.___ erhebliche Schwierigkeiten beim Neuerwerb von Handlungs- und Arbeitsabläu fen .
Vor diesem Hintergrund
ist der Beschwerdeführerin nur eine körperlich überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeit (vgl. Z.___ -Gutachten) im Gastronomiebereich
zumutbar . Der Wechsel in eine Tätigkeit in einer anderen Branche erscheint nicht möglich . 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bisherige Tätigkeit nur noch unter angepassten Bedingungen (ohne schweres Heben und Tragen) möglich ist . An gesichts der medizinischen Beurteilungen durch Dr. C.___ und die Gutachter der Z.___ sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigungen lange als normale Mitarbeiterin im ersten Arbeits markt tätig war, ist (weiterhin) von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszu gehen. In einer angepassten Tätigkeit im Gastronomiebereich ist die Beschwer deführerin
zu 100 % arbeitsfähig. 5. 5.1
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Ge ge ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 4, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.2
Betreffend Valideneinkommen ist
entscheidend, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 1.2) .
D ie Beschwerdeführerin
konnte aufgrund ihrer unterdurchschnittlichen Intelligenz nicht einmal eine Anlehre absolvieren.
Sie begann eine Anlehre als Köchin im
E.___, welche sie je doch nicht abschliessen konnte. Gemäss Angaben seitens der Berufsschule für Hör geschädigte sei sie von den intellektuellen Fähigkeiten her am Anschlag gewe sen (Urk. 7/10/3).
Die seit früher Kindheit bestehenden Beeinträchtigungen hin derten die Beschwerdeführerin somit daran, einen Lehrabschluss zu erlangen.
Angesichts dessen ist sie als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren.
Bei Versicherten ohne Ausbildung erfolgt die Bemessung des Valideneinkom mens gestützt auf Art. 26 IVV. Konnte die versicherte Person wegen der Invali di tät keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Er werbs einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Alter abge stuf ten Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohn struk tur erhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei Versicherten nach Vollendung von 30 Altersjahren ist ein Prozentsatz von 10 0 massgebend (Art. 26 Abs. 1 IVV).
Vorliegend beträgt das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Validen einkommen im Jahr
201 4 somit Fr. 77'0 00.-- (Art. 26 Abs. 1 IVV; Rund schreiben Nr. 324 des BSV über das durchschnittliche Einkommen der Ar beit nehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV vom 2 7. November 2013).
5. 3
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf di e Lohnstatistik gemäss der Lohn struk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des von Frauen mit ein fachen und repetitiven Tätigkeiten im Gast gewerbe erzielten Lohnes. Dieser betrug im Jahr 20 12
Fr. 3‘665 .-- pro Mo nat (LSE 20 12, S. 35, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastrono mie,
Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden im Gastgewerbe
(b etriebsübliche A rbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen in Stunden pro Woche; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Er werb, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) Fr. 46‘618.80 im Jahr er gibt (Fr. 3‘665 .-- : 40 x 42.4 x 12). Unter Berücksichtigung der frauenspezifi schen Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr
2014 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 20 14 ein Einkom men von Fr. 4 7 ‘ 414 . 58 (Fr. 46‘618.80 x 1.007 x 1.01).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem all ge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Angesichts der Gehörlosigkeit und der intellektuellen Minderbegabung der Be schwerdeführerin
sowie der Tatsache, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin lediglich
körperlich überwiegend leichte bis mittel schwere Tätigkeit en
umfasst und nur noch Tätigkeiten im Gastrobereich mög lich erscheinen, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn den maxima len Abzug von 25 % vorzunehmen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 35‘561 . -- (Fr. 47‘414.58 x 0.75).
5. 4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘000.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 35‘561 . -- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 4 1 ‘ 439 .--, was einem Invaliditätsgrad von 5 3 . 81 % entspricht. Entsprechend hat die Beschwer de führerin Anspruch auf eine halbe Rente.
D ie Beschwerdeführerin meldete sich am 2 1. November 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/31).
Folglich hat sie ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halb e Invalidenrente (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Ablauf des Wartejahres im Januar 2014, vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit er weist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh rung
(Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. April 2016 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass die Beschwerde führerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halb e Invaliden rente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni