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IV.2016.00575

Neuanmeldung: Nichteintreten bezüglich Rentenzusprache rechtens, da keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht. Nichteintreten betreffend Eingliederungsmassnahmen nicht korrekt; Rückweisung zwecks Eintretens, da es sich beim entsprechenden Begehren um keine Neuanmeldung nach Art. 87 IVV handelt.

Zürich SozVersG · 2016-11-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Werkzeugmaschinist sowie eine Zusatzausbildung zum Maschinenoperateur (Urk. 6/4 S. 4 Ziff. 5.3) und arbeitete seit 1989 bei der Y.___ AG (Y.___), zuletzt mit einem Pensum von 100 % als Handwerkmeister (Urk. 6/2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Ab Dezem ber 2013 war er verschiedentlich krank geschrieben (Urk. 6/2/8). Am 21. Juli 2014 meldete er sich unter Hinweis auf verschiedene psychische Belas tungs situa tio nen, Überlastung, Erschöpfung und damit einhergehende Schlaf störung en und Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten am 2. Juli 2015 (Urk. 6/29) unter Hinweis auf die Vereinbarung mit der Arbeit geberin vom 28. April 2015 betreffend schrittweise Rückkehr in die ange stammte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % (vgl. Urk. 6/24) über den Ab schluss der formlos gewährten beruflichen Eingliederung. Mit Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 6/36) lehnte die IV-Stelle mangels einer langan dau ern den Erwerbsunfä higkeit einen Rentenanspruch ab. 1.2

Am 28. Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/37). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/40) und Auflage verschiedener Berichte durch den Ver sicherten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, da eine Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei und die behauptete Arbeitsun fähig keit auf vorwiegend invaliditäts fremden Faktoren beruhe. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine mögliche Ar beits fähigkeit aufgrund der medizinischen Gesamtsituation prüfe, den Anspruch auf berufliche Massnahmen kläre und eine neue Rentenprüfung vornehme (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 (Urk. 5) ersuchte die Beschwer degeg ne rin um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Zur Frage des Bedeutungsge halts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die ver sicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die mass gebliche Tatsachen än derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2 .3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, der Be schwer deführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 24. September 2015 wesentlich verändert hätten. Neue Diagnosen seien nicht gestellt worden, und es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das Revisionsge such nicht einzutreten sei. Im Weiteren beruhe die Untauglichkeit für die ange stammte Tätigkeit nicht auf medizinischen Untersuchungen respektive Beurtei lungen. Betreffend berufliche Massnahmen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Arbeitsunfähigkeit vorwiegend durch eine psychosomatische Über be lastung und somit durch einen invaliditätsfremden Faktor ausgelöst worden sei, weshalb kein Anspruch auf entsprechende Massnahmen bestehe (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei auf grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner angestammten Tätig keit „untauglich“ und in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeits fähig (Urk. 1 S. 4 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei glaub haft dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand massgeblich ver schlech tert habe. Entsprechend habe sie den Anspruch auf berufliche Massnah men zu klären und anschliessend eine Rentenprüfung vorzunehmen (S. 7). 3. 3.1

Die im Rahmen der Abweisung des Rentenanspruchs vom 24. September 2015 relevanten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers folgendes Bild: 3.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 30. November 2014 (Urk. 6/19/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression bei psy chosozialer Überbelastung seit Dezember 2013 (Ziff. 1.1). Im Rahmen der psy cho sozialen Belastung durch die Ehescheidung habe der Beschwerde führer nicht mehr gut schlafen und sich nach den Nachtschichten nicht mehr erholen können. Zwischenzeitlich habe sich seine private Situation wesentlich entspannt und der Beschwerdeführer habe sich entschieden, wieder in den nor malen Schich t betrieb einzutreten. Beim Beschwerdeführer bestünden keine kör per lichen Einschränkungen, es sei aber verständlich, dass der nun bald 55-Jäh rige durch die Nachtschichten zu stark belastet werde (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Eine Beschäftigung mit Früh- und Spätschichten sei dem Beschwer deführer zu 100 % zumutbar (Ziff. 1.8). 3.3

Dr. med. A.___, FMH Neurologie, wies in ihrem Bericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 6/22) darauf hin, dass die Mag n e tresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 17. Februar 2015 eine diskrete Erweiterung des Sulcus centralis auf beiden Seiten gezeigt habe, welche möglicherweise diskret das Altersmass überschreite. Beim Beschwerdeführer bestehe eine markante sprachlich-betonte anterograd-amnestische Störung, eine Dysnomie für Namen, Planungs- und Strukturie rungsschwierigkeiten, ein eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen sowie eine verminderte Aufmerksamkeitsbelastbarkeit. Diese Befunde seien hinweisend auf vorbestehende, frühkindlich erworbene Teilleistungs schwächen, die im Zusammenhang mit übermässigen Stressfaktoren sowie mit altersbedingt abnehmenden Kompensationsmöglichkeiten zunehmend dekom pensierten und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten. Differenzialdiag no s tisch sei auch eine beginnende neurodegenerative Erkran kung (insbesondere auch

aufgrund der markanten amnestischen Defizite) nicht auszuschliessen. Betref fend Arbeitsfähigkeit wies die Ärztin darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert sei. Er sei nicht mehr in der Lage, neue Arbeitsabläufe speditiv zu lernen und umzusetzen. Auf grund der neurokogni tiven Befunde bestehe eine theoretische Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ungefähr 50 % (S. 2). 3.4

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychptherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 6/21/1-5) folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30)

Die Ärztin führte aus, vor dem Hintergrund der definitiven Scheidung sei eine „depressive Entwicklung“ aufgetreten und der Beschwerdeführer sei aufgrund von Schlafstörungen, Schwindel, Grübeln und Konzentrationsstörungen von der Arbeitgeberin für die Zeit vom Januar bis September 2014 von der Leistung von Nachtschichten befreit worden. Unter der Gesprächs- und Psychopharmakothe rapie sei zunächst eine Besserung eingetreten, vor allem bezüglich der depressi ven Symptomatik. Vor dem Hintergrund der belastenden beruflichen Situation (Angst vor Arbeitsplatzverlust) bestehe weiterhin eine starke subjektive Belas tung. Aufgrund des Verdachts auf eine „a ttention deficit hyperactivity disorder “ (ADHD) sei ein Versuch mit dem Medikament Ritalin gemacht worden, wobei das Resultat negativ gewesen (vermehrte Nervosität) und deshalb auf weitere Abklärungen verzichtet worden sei (S. 2). Der Beschwerdeführer weise eine ver minderte neurokognitive Leistungsfähigkeit sowie eine verminderte Flexibilität bei der Zusammenarbeit im Team aus, weshalb er mehr Zeit brauche sowie eine ruhige Umgebung, vertraute Abläufe, keine neuen Aufgaben unter Zeitdruck und keine Mehrfachaufgaben (Ziff. 1.7). Er sei im bisherigen Belastungsprofil se it Januar 2014 zu maximal 80 % arbeitsfähig (verteilt auf vier Tage pro Woche), wobei die Nachtarbeit eher als günstig zu betrachten sei (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 4.

4.1

Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesund heitszustandes legte der Beschwerdeführer folgende Berichte auf. 4.2

Dr. med. C.___ vom D.___ der Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2015 (Urk. 6/46/2-3) fest, es sei gestützt auf die ihr vorliegenden Beschreibungen sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei ne r nachgewiesenen neuropsychologischen Einschränkungen auf Änderungen nicht mehr genug flexibel reagieren könne, was teilweise zu inadäquaten Reak tionen führe. Ein Einsatz des Beschwerdeführers in einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit oder an sicherheitsrelevanten Systemen sei nicht mehr möglich, ebenso sollten Nachtschichten vermieden werden. Im Weiteren müsse darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer nicht alleine arbeiten müsse. Die Situation könne sich zwar zeitweise leicht stabilisieren, aus Sicherheitsgründen sei die Tauglich keit für die angestammte Tätigkeit aber nicht mehr gegeben. Gleiches gelte für den Sicherheitsbereich der Gruppe 4 und für die Nachtschicht. 4.3

Dr. B.___ wies in ihrer Email vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/46/5) darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung und der Per sönlichkeitsstörung in jeder Tätigkeit (also auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit) für maximal 80 % arbeitsfähig sei.

Am 15. Januar 2016 (Urk. 6/46/6-7) äusserte sich die Ärztin erneut zum Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers und stellte folgende Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) - neuropsychologische Defizite im Sinne eines Aufmerksamkeitsdefizits (ICD-10 F98.8)

Dr. B.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Oktober und November wie der zu 100 % (inklusive Nachtschicht) gearbeitet, wobei sich herausgestellt habe, dass er damit so überfordert gewesen sei, dass Fehler passiert seien und er von seiner Umgebung als „durch den Wind“ beschrieben worden sei. Auch ihr gegenüber habe er sich sehr nervös, deprimiert, reizbar und unkonzentriert prä sentiert. Aktuell sei die Konzentration des Beschwerdeführers vermindert, im Denken sei er teilweise sprunghaft und fixiert auf seine momentane Situation. Im Affekt sei er besorgt, niedergeschlagen und geplagt von Grübeln, Selbst zweifeln und Zukunftsängsten (S. 1). Im Weiteren führte die Ärztin aus, die ge schätzte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liege - wie auch im IV-Bericht vom 31. März 2015 vermerkt - bei ungefähr 80 %. Ein Umfeld mit wohlwollen der Führung und ein Arbeiten im Team ohne Multitasking und ohne Unterfor derung wären für den Beschwerdeführer hilfreich, um sich nachhaltig zu be währen; andere Anpassungen seien nicht erforderlich (S. 2). 5.

5.1

Die von Dr. B.___ im Rahmen der Abweisung des Rentenanspruchs und der Neuanmeldung gestellten Diagnosen stehen insofern im Einklang, als überein stim mend eine emotional instabile Persönlichkeitsverletzung sowie eine Anpas s ungs stö rung diagnostiziert wurde, wobei letztere im Bericht vom 15. Januar 2016 (vgl. E. 4.3) nicht mehr in Verbindung mit Angst und depressiver Reaktion genannt wurde (ICD-10 F43.25 anstelle von ICD-10 F43.22, vgl. E. 3.4). Als weitere Di agnose führte Dr. B.___ im Januar 2016 neuropsychologische Defizite im Sinne eines Aufmerksamkeitsdefizits auf. Ob es sich dabei um eine im Zuge der Neu anmeldung neu gestellte Diagnose handelt oder ob diese neuropsy cho logischen Defizite im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ bereits im Februar 2015 genannten Befunde (vgl. E. 3.3) stehen, kann vorliegend offen bleiben. Recht sprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbe mess ung grundsätz lich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Bei psychiatrischen Störungen ist deshalb der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1). Dr. B.___ ging sowohl in ihrem Bericht vom 31. März 2015 als auch in jenen vom 7. Januar 2016 davon aus, dass der Beschwerde führer im bisherigen Belastungsprofil (Arbeit verteilt auf vier Tage pro Woche, vgl. E. 3.4) respektive in jeder Tätigkeit (auch in einer angepassten Tätigkeit, vgl. E. 4.3) zu 80 % ar beitsfähig ist. Ebenso attestierte sie im Bericht vom 15. Januar 2016 – mit dem Hinweis, „wie auch im IV-Bericht vom 31.3.2015 vermerkt“ - eine 80%ige Ar beitsfähigkeit (vgl. E. 4.3). Die von Dr. B.___ im Bericht vom 15. Januar 2016 beschriebene Nervosität, Deprimiertheit, Reizbar keit, Unkonzentriertheit sowie das Grübeln, die Selbstzweifel und die Zukunfts ängste (Urk. 6/46/6-7 S. 1) hatte sie bereits im Bericht vom 31. März 2015 aufgeführt (Urk. 6/21/1-5 S. 3). Eine diesbezügliche Veränderung ist demnach nicht erkennbar. In diesem Sinne war in den Berichten von Dr. B.___ vom Januar 2016 denn auch keine Rede von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers. Vor diesem Hintergrund ist eine mass gebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. E. 1.2) aufgrund der Berichte von Dr. B.___ nicht glaubhaft gemacht. 5.2

Nichts anderes ergibt sich gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom D.___ der Y.___ vom 3. Dezember 2015 (vgl. E. 4.2). Dr. C.___ nannte keine Diagnosen, sondern verwies lediglich auf „neuropsychologische Ein schränkungen“, welche indessen nicht näher beschrieben wurden. Im Wei te ren beruhte die Einschätzung von Dr. C.___ betreffend „Untauglichkeit“ des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auf den ihr „vorliegenden Beschreibungen“ von Frau E.___, Gesundheitsmanagerin bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/23), wobei über den Inhalt dieser Beschreibungen keine Angaben gemacht wurden. Aufgrund des Berichts ist zudem davon auszugehen, dass keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ – bei welcher im Übrigen unklar ist, ob die besagte Ärztin im Fachbereich Psychi atrie und Psychologie spezialisiert ist – stattgefunden hat. 5.3

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass es nach der Abweisung des Rentenspruchs am 24. September 2015 zu einer wesent li chen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Die Beschwer de gegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung betreffend Ren tenan spruchs eingetreten, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht

abzu weisen ist . 6. 6.1

Der Beschwerdeführer stellte in seinem Gesuch vom 28. Januar 2016 (Urk. 6/37) nicht nur den Antrag um Rentenprüfung, sondern verlangte überdies die Prü fung der Anordnung von beruflichen Massnahmen respektive von Integrati ons massnahmen. 6.2

Im Rahmen des ersten IV-Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be schwer deführer am 2. Juli 2015 über den erfolgreichen Abschluss der berufli chen Eingliederung informiert (Urk. 6/29) und mit Verfügung vom 24. Septem ber 2015 den Anspruch auf Rente abgewiesen (Urk. 6/36). Die An ordnung von Massnahmen beruflicher Art sowie von Integrationsmassnahmen zur Vorberei tung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a bis und lit. b IVG) waren nicht Gegenstand des genannten IV-Verfahrens, zumal es sich bei den vo n der Beschwerdegegnerin im Jahre 2015 getroffenen Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes (vgl. Urk. 6/29) um Massnahmen der Frühinter vention (Art. 7d

IVG) handelte. Entsprechend liegt bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen respektive Integrations massnahmen keine Neu anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV vor. Eine Glaubhaftmachung gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV seitens des Beschwerdeführers ist somit nicht erfor derlich, weshalb das im angefochtenen Entscheid vom 11. Mai 2016 verfügte Nichteintreten insofern nicht rechtens ist, soweit es sich auf berufliche Mass nahmen respektive Integrationsmassnahmen er streckt. Diesbezüglich ist die Be schwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen.

7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Nachdem die Sache zwecks weiterer Abklärungen betreffend die Anordnung vo n Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, sich das Nichteintreten auf den Rentenanspruch indessen als rechtens erweist, unter liegt der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren teilweise. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 11. Mai 2016 insofern abgeändert wird, als die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen eintrete und darüber verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsge halts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die ver sicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die mass gebliche Tatsachen än derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2 .3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine mögliche Ar beits fähigkeit aufgrund der medizinischen Gesamtsituation prüfe, den Anspruch auf berufliche Massnahmen kläre und eine neue Rentenprüfung vornehme (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 (Urk. 5) ersuchte die Beschwer degeg ne rin um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, der Be schwer deführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 24. September 2015 wesentlich verändert hätten. Neue Diagnosen seien nicht gestellt worden, und es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das Revisionsge such nicht einzutreten sei. Im Weiteren beruhe die Untauglichkeit für die ange stammte Tätigkeit nicht auf medizinischen Untersuchungen respektive Beurtei lungen. Betreffend berufliche Massnahmen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Arbeitsunfähigkeit vorwiegend durch eine psychosomatische Über be lastung und somit durch einen invaliditätsfremden Faktor ausgelöst worden sei, weshalb kein Anspruch auf entsprechende Massnahmen bestehe (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei auf grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner angestammten Tätig keit „untauglich“ und in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeits fähig (Urk. 1 S. 4 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei glaub haft dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand massgeblich ver schlech tert habe. Entsprechend habe sie den Anspruch auf berufliche Massnah men zu klären und anschliessend eine Rentenprüfung vorzunehmen (S. 7).

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 3.1 Die im Rahmen der Abweisung des Rentenanspruchs vom 24. September 2015 relevanten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers folgendes Bild:

E. 3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 30. November 2014 (Urk. 6/19/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression bei psy chosozialer Überbelastung seit Dezember 2013 (Ziff. 1.1). Im Rahmen der psy cho sozialen Belastung durch die Ehescheidung habe der Beschwerde führer nicht mehr gut schlafen und sich nach den Nachtschichten nicht mehr erholen können. Zwischenzeitlich habe sich seine private Situation wesentlich entspannt und der Beschwerdeführer habe sich entschieden, wieder in den nor malen Schich t betrieb einzutreten. Beim Beschwerdeführer bestünden keine kör per lichen Einschränkungen, es sei aber verständlich, dass der nun bald 55-Jäh rige durch die Nachtschichten zu stark belastet werde (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Eine Beschäftigung mit Früh- und Spätschichten sei dem Beschwer deführer zu 100 % zumutbar (Ziff. 1.8).

E. 3.3 Dr. med. A.___, FMH Neurologie, wies in ihrem Bericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 6/22) darauf hin, dass die Mag n e tresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 17. Februar 2015 eine diskrete Erweiterung des Sulcus centralis auf beiden Seiten gezeigt habe, welche möglicherweise diskret das Altersmass überschreite. Beim Beschwerdeführer bestehe eine markante sprachlich-betonte anterograd-amnestische Störung, eine Dysnomie für Namen, Planungs- und Strukturie rungsschwierigkeiten, ein eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen sowie eine verminderte Aufmerksamkeitsbelastbarkeit. Diese Befunde seien hinweisend auf vorbestehende, frühkindlich erworbene Teilleistungs schwächen, die im Zusammenhang mit übermässigen Stressfaktoren sowie mit altersbedingt abnehmenden Kompensationsmöglichkeiten zunehmend dekom pensierten und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten. Differenzialdiag no s tisch sei auch eine beginnende neurodegenerative Erkran kung (insbesondere auch

aufgrund der markanten amnestischen Defizite) nicht auszuschliessen. Betref fend Arbeitsfähigkeit wies die Ärztin darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert sei. Er sei nicht mehr in der Lage, neue Arbeitsabläufe speditiv zu lernen und umzusetzen. Auf grund der neurokogni tiven Befunde bestehe eine theoretische Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ungefähr 50 % (S. 2).

E. 3.4 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychptherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 6/21/1-5) folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30)

Die Ärztin führte aus, vor dem Hintergrund der definitiven Scheidung sei eine „depressive Entwicklung“ aufgetreten und der Beschwerdeführer sei aufgrund von Schlafstörungen, Schwindel, Grübeln und Konzentrationsstörungen von der Arbeitgeberin für die Zeit vom Januar bis September 2014 von der Leistung von Nachtschichten befreit worden. Unter der Gesprächs- und Psychopharmakothe rapie sei zunächst eine Besserung eingetreten, vor allem bezüglich der depressi ven Symptomatik. Vor dem Hintergrund der belastenden beruflichen Situation (Angst vor Arbeitsplatzverlust) bestehe weiterhin eine starke subjektive Belas tung. Aufgrund des Verdachts auf eine „a ttention deficit hyperactivity disorder “ (ADHD) sei ein Versuch mit dem Medikament Ritalin gemacht worden, wobei das Resultat negativ gewesen (vermehrte Nervosität) und deshalb auf weitere Abklärungen verzichtet worden sei (S. 2). Der Beschwerdeführer weise eine ver minderte neurokognitive Leistungsfähigkeit sowie eine verminderte Flexibilität bei der Zusammenarbeit im Team aus, weshalb er mehr Zeit brauche sowie eine ruhige Umgebung, vertraute Abläufe, keine neuen Aufgaben unter Zeitdruck und keine Mehrfachaufgaben (Ziff. 1.7). Er sei im bisherigen Belastungsprofil se it Januar 2014 zu maximal 80 % arbeitsfähig (verteilt auf vier Tage pro Woche), wobei die Nachtarbeit eher als günstig zu betrachten sei (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).

E. 4.1 Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesund heitszustandes legte der Beschwerdeführer folgende Berichte auf.

E. 4.2 Dr. med. C.___ vom D.___ der Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2015 (Urk. 6/46/2-3) fest, es sei gestützt auf die ihr vorliegenden Beschreibungen sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei ne r nachgewiesenen neuropsychologischen Einschränkungen auf Änderungen nicht mehr genug flexibel reagieren könne, was teilweise zu inadäquaten Reak tionen führe. Ein Einsatz des Beschwerdeführers in einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit oder an sicherheitsrelevanten Systemen sei nicht mehr möglich, ebenso sollten Nachtschichten vermieden werden. Im Weiteren müsse darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer nicht alleine arbeiten müsse. Die Situation könne sich zwar zeitweise leicht stabilisieren, aus Sicherheitsgründen sei die Tauglich keit für die angestammte Tätigkeit aber nicht mehr gegeben. Gleiches gelte für den Sicherheitsbereich der Gruppe 4 und für die Nachtschicht.

E. 4.3 Dr. B.___ wies in ihrer Email vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/46/5) darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung und der Per sönlichkeitsstörung in jeder Tätigkeit (also auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit) für maximal 80 % arbeitsfähig sei.

Am 15. Januar 2016 (Urk. 6/46/6-7) äusserte sich die Ärztin erneut zum Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers und stellte folgende Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) - neuropsychologische Defizite im Sinne eines Aufmerksamkeitsdefizits (ICD-10 F98.8)

Dr. B.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Oktober und November wie der zu 100 % (inklusive Nachtschicht) gearbeitet, wobei sich herausgestellt habe, dass er damit so überfordert gewesen sei, dass Fehler passiert seien und er von seiner Umgebung als „durch den Wind“ beschrieben worden sei. Auch ihr gegenüber habe er sich sehr nervös, deprimiert, reizbar und unkonzentriert prä sentiert. Aktuell sei die Konzentration des Beschwerdeführers vermindert, im Denken sei er teilweise sprunghaft und fixiert auf seine momentane Situation. Im Affekt sei er besorgt, niedergeschlagen und geplagt von Grübeln, Selbst zweifeln und Zukunftsängsten (S. 1). Im Weiteren führte die Ärztin aus, die ge schätzte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liege - wie auch im IV-Bericht vom 31. März 2015 vermerkt - bei ungefähr 80 %. Ein Umfeld mit wohlwollen der Führung und ein Arbeiten im Team ohne Multitasking und ohne Unterfor derung wären für den Beschwerdeführer hilfreich, um sich nachhaltig zu be währen; andere Anpassungen seien nicht erforderlich (S. 2).

E. 5.1 Die von Dr. B.___ im Rahmen der Abweisung des Rentenanspruchs und der Neuanmeldung gestellten Diagnosen stehen insofern im Einklang, als überein stim mend eine emotional instabile Persönlichkeitsverletzung sowie eine Anpas s ungs stö rung diagnostiziert wurde, wobei letztere im Bericht vom 15. Januar 2016 (vgl. E. 4.3) nicht mehr in Verbindung mit Angst und depressiver Reaktion genannt wurde (ICD-10 F43.25 anstelle von ICD-10 F43.22, vgl. E. 3.4). Als weitere Di agnose führte Dr. B.___ im Januar 2016 neuropsychologische Defizite im Sinne eines Aufmerksamkeitsdefizits auf. Ob es sich dabei um eine im Zuge der Neu anmeldung neu gestellte Diagnose handelt oder ob diese neuropsy cho logischen Defizite im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ bereits im Februar 2015 genannten Befunde (vgl. E. 3.3) stehen, kann vorliegend offen bleiben. Recht sprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbe mess ung grundsätz lich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Bei psychiatrischen Störungen ist deshalb der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1). Dr. B.___ ging sowohl in ihrem Bericht vom 31. März 2015 als auch in jenen vom 7. Januar 2016 davon aus, dass der Beschwerde führer im bisherigen Belastungsprofil (Arbeit verteilt auf vier Tage pro Woche, vgl. E. 3.4) respektive in jeder Tätigkeit (auch in einer angepassten Tätigkeit, vgl. E. 4.3) zu 80 % ar beitsfähig ist. Ebenso attestierte sie im Bericht vom 15. Januar 2016 – mit dem Hinweis, „wie auch im IV-Bericht vom 31.3.2015 vermerkt“ - eine 80%ige Ar beitsfähigkeit (vgl. E. 4.3). Die von Dr. B.___ im Bericht vom 15. Januar 2016 beschriebene Nervosität, Deprimiertheit, Reizbar keit, Unkonzentriertheit sowie das Grübeln, die Selbstzweifel und die Zukunfts ängste (Urk. 6/46/6-7 S. 1) hatte sie bereits im Bericht vom 31. März 2015 aufgeführt (Urk. 6/21/1-5 S. 3). Eine diesbezügliche Veränderung ist demnach nicht erkennbar. In diesem Sinne war in den Berichten von Dr. B.___ vom Januar 2016 denn auch keine Rede von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers. Vor diesem Hintergrund ist eine mass gebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. E. 1.2) aufgrund der Berichte von Dr. B.___ nicht glaubhaft gemacht.

E. 5.2 Nichts anderes ergibt sich gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom D.___ der Y.___ vom 3. Dezember 2015 (vgl. E. 4.2). Dr. C.___ nannte keine Diagnosen, sondern verwies lediglich auf „neuropsychologische Ein schränkungen“, welche indessen nicht näher beschrieben wurden. Im Wei te ren beruhte die Einschätzung von Dr. C.___ betreffend „Untauglichkeit“ des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auf den ihr „vorliegenden Beschreibungen“ von Frau E.___, Gesundheitsmanagerin bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/23), wobei über den Inhalt dieser Beschreibungen keine Angaben gemacht wurden. Aufgrund des Berichts ist zudem davon auszugehen, dass keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ – bei welcher im Übrigen unklar ist, ob die besagte Ärztin im Fachbereich Psychi atrie und Psychologie spezialisiert ist – stattgefunden hat.

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass es nach der Abweisung des Rentenspruchs am 24. September 2015 zu einer wesent li chen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Die Beschwer de gegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung betreffend Ren tenan spruchs eingetreten, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht

abzu weisen ist .

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte in seinem Gesuch vom 28. Januar 2016 (Urk. 6/37) nicht nur den Antrag um Rentenprüfung, sondern verlangte überdies die Prü fung der Anordnung von beruflichen Massnahmen respektive von Integrati ons massnahmen.

E. 6.2 Im Rahmen des ersten IV-Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be schwer deführer am 2. Juli 2015 über den erfolgreichen Abschluss der berufli chen Eingliederung informiert (Urk. 6/29) und mit Verfügung vom 24. Septem ber 2015 den Anspruch auf Rente abgewiesen (Urk. 6/36). Die An ordnung von Massnahmen beruflicher Art sowie von Integrationsmassnahmen zur Vorberei tung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a bis und lit. b IVG) waren nicht Gegenstand des genannten IV-Verfahrens, zumal es sich bei den vo n der Beschwerdegegnerin im Jahre 2015 getroffenen Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes (vgl. Urk. 6/29) um Massnahmen der Frühinter vention (Art. 7d

IVG) handelte. Entsprechend liegt bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen respektive Integrations massnahmen keine Neu anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV vor. Eine Glaubhaftmachung gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV seitens des Beschwerdeführers ist somit nicht erfor derlich, weshalb das im angefochtenen Entscheid vom 11. Mai 2016 verfügte Nichteintreten insofern nicht rechtens ist, soweit es sich auf berufliche Mass nahmen respektive Integrationsmassnahmen er streckt. Diesbezüglich ist die Be schwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen.

E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Nachdem die Sache zwecks weiterer Abklärungen betreffend die Anordnung vo n Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, sich das Nichteintreten auf den Rentenanspruch indessen als rechtens erweist, unter liegt der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren teilweise. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 11. Mai 2016 insofern abgeändert wird, als die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen eintrete und darüber verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00575 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 3. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB AG Human Resources, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Fachstelle Sozialversiche rungen Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Werkzeugmaschinist sowie eine Zusatzausbildung zum Maschinenoperateur (Urk. 6/4 S. 4 Ziff. 5.3) und arbeitete seit 1989 bei der Y.___ AG (Y.___), zuletzt mit einem Pensum von 100 % als Handwerkmeister (Urk. 6/2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Ab Dezem ber 2013 war er verschiedentlich krank geschrieben (Urk. 6/2/8). Am 21. Juli 2014 meldete er sich unter Hinweis auf verschiedene psychische Belas tungs situa tio nen, Überlastung, Erschöpfung und damit einhergehende Schlaf störung en und Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten am 2. Juli 2015 (Urk. 6/29) unter Hinweis auf die Vereinbarung mit der Arbeit geberin vom 28. April 2015 betreffend schrittweise Rückkehr in die ange stammte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % (vgl. Urk. 6/24) über den Ab schluss der formlos gewährten beruflichen Eingliederung. Mit Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 6/36) lehnte die IV-Stelle mangels einer langan dau ern den Erwerbsunfä higkeit einen Rentenanspruch ab. 1.2

Am 28. Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/37). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/40) und Auflage verschiedener Berichte durch den Ver sicherten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, da eine Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei und die behauptete Arbeitsun fähig keit auf vorwiegend invaliditäts fremden Faktoren beruhe. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine mögliche Ar beits fähigkeit aufgrund der medizinischen Gesamtsituation prüfe, den Anspruch auf berufliche Massnahmen kläre und eine neue Rentenprüfung vornehme (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 (Urk. 5) ersuchte die Beschwer degeg ne rin um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Zur Frage des Bedeutungsge halts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die ver sicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die mass gebliche Tatsachen än derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2 .3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, der Be schwer deführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 24. September 2015 wesentlich verändert hätten. Neue Diagnosen seien nicht gestellt worden, und es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das Revisionsge such nicht einzutreten sei. Im Weiteren beruhe die Untauglichkeit für die ange stammte Tätigkeit nicht auf medizinischen Untersuchungen respektive Beurtei lungen. Betreffend berufliche Massnahmen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Arbeitsunfähigkeit vorwiegend durch eine psychosomatische Über be lastung und somit durch einen invaliditätsfremden Faktor ausgelöst worden sei, weshalb kein Anspruch auf entsprechende Massnahmen bestehe (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei auf grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner angestammten Tätig keit „untauglich“ und in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeits fähig (Urk. 1 S. 4 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei glaub haft dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand massgeblich ver schlech tert habe. Entsprechend habe sie den Anspruch auf berufliche Massnah men zu klären und anschliessend eine Rentenprüfung vorzunehmen (S. 7). 3. 3.1

Die im Rahmen der Abweisung des Rentenanspruchs vom 24. September 2015 relevanten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers folgendes Bild: 3.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 30. November 2014 (Urk. 6/19/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression bei psy chosozialer Überbelastung seit Dezember 2013 (Ziff. 1.1). Im Rahmen der psy cho sozialen Belastung durch die Ehescheidung habe der Beschwerde führer nicht mehr gut schlafen und sich nach den Nachtschichten nicht mehr erholen können. Zwischenzeitlich habe sich seine private Situation wesentlich entspannt und der Beschwerdeführer habe sich entschieden, wieder in den nor malen Schich t betrieb einzutreten. Beim Beschwerdeführer bestünden keine kör per lichen Einschränkungen, es sei aber verständlich, dass der nun bald 55-Jäh rige durch die Nachtschichten zu stark belastet werde (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Eine Beschäftigung mit Früh- und Spätschichten sei dem Beschwer deführer zu 100 % zumutbar (Ziff. 1.8). 3.3

Dr. med. A.___, FMH Neurologie, wies in ihrem Bericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 6/22) darauf hin, dass die Mag n e tresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 17. Februar 2015 eine diskrete Erweiterung des Sulcus centralis auf beiden Seiten gezeigt habe, welche möglicherweise diskret das Altersmass überschreite. Beim Beschwerdeführer bestehe eine markante sprachlich-betonte anterograd-amnestische Störung, eine Dysnomie für Namen, Planungs- und Strukturie rungsschwierigkeiten, ein eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen sowie eine verminderte Aufmerksamkeitsbelastbarkeit. Diese Befunde seien hinweisend auf vorbestehende, frühkindlich erworbene Teilleistungs schwächen, die im Zusammenhang mit übermässigen Stressfaktoren sowie mit altersbedingt abnehmenden Kompensationsmöglichkeiten zunehmend dekom pensierten und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten. Differenzialdiag no s tisch sei auch eine beginnende neurodegenerative Erkran kung (insbesondere auch

aufgrund der markanten amnestischen Defizite) nicht auszuschliessen. Betref fend Arbeitsfähigkeit wies die Ärztin darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert sei. Er sei nicht mehr in der Lage, neue Arbeitsabläufe speditiv zu lernen und umzusetzen. Auf grund der neurokogni tiven Befunde bestehe eine theoretische Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ungefähr 50 % (S. 2). 3.4

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychptherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 6/21/1-5) folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30)

Die Ärztin führte aus, vor dem Hintergrund der definitiven Scheidung sei eine „depressive Entwicklung“ aufgetreten und der Beschwerdeführer sei aufgrund von Schlafstörungen, Schwindel, Grübeln und Konzentrationsstörungen von der Arbeitgeberin für die Zeit vom Januar bis September 2014 von der Leistung von Nachtschichten befreit worden. Unter der Gesprächs- und Psychopharmakothe rapie sei zunächst eine Besserung eingetreten, vor allem bezüglich der depressi ven Symptomatik. Vor dem Hintergrund der belastenden beruflichen Situation (Angst vor Arbeitsplatzverlust) bestehe weiterhin eine starke subjektive Belas tung. Aufgrund des Verdachts auf eine „a ttention deficit hyperactivity disorder “ (ADHD) sei ein Versuch mit dem Medikament Ritalin gemacht worden, wobei das Resultat negativ gewesen (vermehrte Nervosität) und deshalb auf weitere Abklärungen verzichtet worden sei (S. 2). Der Beschwerdeführer weise eine ver minderte neurokognitive Leistungsfähigkeit sowie eine verminderte Flexibilität bei der Zusammenarbeit im Team aus, weshalb er mehr Zeit brauche sowie eine ruhige Umgebung, vertraute Abläufe, keine neuen Aufgaben unter Zeitdruck und keine Mehrfachaufgaben (Ziff. 1.7). Er sei im bisherigen Belastungsprofil se it Januar 2014 zu maximal 80 % arbeitsfähig (verteilt auf vier Tage pro Woche), wobei die Nachtarbeit eher als günstig zu betrachten sei (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 4.

4.1

Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesund heitszustandes legte der Beschwerdeführer folgende Berichte auf. 4.2

Dr. med. C.___ vom D.___ der Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2015 (Urk. 6/46/2-3) fest, es sei gestützt auf die ihr vorliegenden Beschreibungen sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei ne r nachgewiesenen neuropsychologischen Einschränkungen auf Änderungen nicht mehr genug flexibel reagieren könne, was teilweise zu inadäquaten Reak tionen führe. Ein Einsatz des Beschwerdeführers in einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit oder an sicherheitsrelevanten Systemen sei nicht mehr möglich, ebenso sollten Nachtschichten vermieden werden. Im Weiteren müsse darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer nicht alleine arbeiten müsse. Die Situation könne sich zwar zeitweise leicht stabilisieren, aus Sicherheitsgründen sei die Tauglich keit für die angestammte Tätigkeit aber nicht mehr gegeben. Gleiches gelte für den Sicherheitsbereich der Gruppe 4 und für die Nachtschicht. 4.3

Dr. B.___ wies in ihrer Email vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/46/5) darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung und der Per sönlichkeitsstörung in jeder Tätigkeit (also auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit) für maximal 80 % arbeitsfähig sei.

Am 15. Januar 2016 (Urk. 6/46/6-7) äusserte sich die Ärztin erneut zum Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers und stellte folgende Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) - neuropsychologische Defizite im Sinne eines Aufmerksamkeitsdefizits (ICD-10 F98.8)

Dr. B.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Oktober und November wie der zu 100 % (inklusive Nachtschicht) gearbeitet, wobei sich herausgestellt habe, dass er damit so überfordert gewesen sei, dass Fehler passiert seien und er von seiner Umgebung als „durch den Wind“ beschrieben worden sei. Auch ihr gegenüber habe er sich sehr nervös, deprimiert, reizbar und unkonzentriert prä sentiert. Aktuell sei die Konzentration des Beschwerdeführers vermindert, im Denken sei er teilweise sprunghaft und fixiert auf seine momentane Situation. Im Affekt sei er besorgt, niedergeschlagen und geplagt von Grübeln, Selbst zweifeln und Zukunftsängsten (S. 1). Im Weiteren führte die Ärztin aus, die ge schätzte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liege - wie auch im IV-Bericht vom 31. März 2015 vermerkt - bei ungefähr 80 %. Ein Umfeld mit wohlwollen der Führung und ein Arbeiten im Team ohne Multitasking und ohne Unterfor derung wären für den Beschwerdeführer hilfreich, um sich nachhaltig zu be währen; andere Anpassungen seien nicht erforderlich (S. 2). 5.

5.1

Die von Dr. B.___ im Rahmen der Abweisung des Rentenanspruchs und der Neuanmeldung gestellten Diagnosen stehen insofern im Einklang, als überein stim mend eine emotional instabile Persönlichkeitsverletzung sowie eine Anpas s ungs stö rung diagnostiziert wurde, wobei letztere im Bericht vom 15. Januar 2016 (vgl. E. 4.3) nicht mehr in Verbindung mit Angst und depressiver Reaktion genannt wurde (ICD-10 F43.25 anstelle von ICD-10 F43.22, vgl. E. 3.4). Als weitere Di agnose führte Dr. B.___ im Januar 2016 neuropsychologische Defizite im Sinne eines Aufmerksamkeitsdefizits auf. Ob es sich dabei um eine im Zuge der Neu anmeldung neu gestellte Diagnose handelt oder ob diese neuropsy cho logischen Defizite im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ bereits im Februar 2015 genannten Befunde (vgl. E. 3.3) stehen, kann vorliegend offen bleiben. Recht sprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbe mess ung grundsätz lich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Bei psychiatrischen Störungen ist deshalb der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1). Dr. B.___ ging sowohl in ihrem Bericht vom 31. März 2015 als auch in jenen vom 7. Januar 2016 davon aus, dass der Beschwerde führer im bisherigen Belastungsprofil (Arbeit verteilt auf vier Tage pro Woche, vgl. E. 3.4) respektive in jeder Tätigkeit (auch in einer angepassten Tätigkeit, vgl. E. 4.3) zu 80 % ar beitsfähig ist. Ebenso attestierte sie im Bericht vom 15. Januar 2016 – mit dem Hinweis, „wie auch im IV-Bericht vom 31.3.2015 vermerkt“ - eine 80%ige Ar beitsfähigkeit (vgl. E. 4.3). Die von Dr. B.___ im Bericht vom 15. Januar 2016 beschriebene Nervosität, Deprimiertheit, Reizbar keit, Unkonzentriertheit sowie das Grübeln, die Selbstzweifel und die Zukunfts ängste (Urk. 6/46/6-7 S. 1) hatte sie bereits im Bericht vom 31. März 2015 aufgeführt (Urk. 6/21/1-5 S. 3). Eine diesbezügliche Veränderung ist demnach nicht erkennbar. In diesem Sinne war in den Berichten von Dr. B.___ vom Januar 2016 denn auch keine Rede von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers. Vor diesem Hintergrund ist eine mass gebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. E. 1.2) aufgrund der Berichte von Dr. B.___ nicht glaubhaft gemacht. 5.2

Nichts anderes ergibt sich gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom D.___ der Y.___ vom 3. Dezember 2015 (vgl. E. 4.2). Dr. C.___ nannte keine Diagnosen, sondern verwies lediglich auf „neuropsychologische Ein schränkungen“, welche indessen nicht näher beschrieben wurden. Im Wei te ren beruhte die Einschätzung von Dr. C.___ betreffend „Untauglichkeit“ des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auf den ihr „vorliegenden Beschreibungen“ von Frau E.___, Gesundheitsmanagerin bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/23), wobei über den Inhalt dieser Beschreibungen keine Angaben gemacht wurden. Aufgrund des Berichts ist zudem davon auszugehen, dass keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ – bei welcher im Übrigen unklar ist, ob die besagte Ärztin im Fachbereich Psychi atrie und Psychologie spezialisiert ist – stattgefunden hat. 5.3

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass es nach der Abweisung des Rentenspruchs am 24. September 2015 zu einer wesent li chen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Die Beschwer de gegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung betreffend Ren tenan spruchs eingetreten, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht

abzu weisen ist . 6. 6.1

Der Beschwerdeführer stellte in seinem Gesuch vom 28. Januar 2016 (Urk. 6/37) nicht nur den Antrag um Rentenprüfung, sondern verlangte überdies die Prü fung der Anordnung von beruflichen Massnahmen respektive von Integrati ons massnahmen. 6.2

Im Rahmen des ersten IV-Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be schwer deführer am 2. Juli 2015 über den erfolgreichen Abschluss der berufli chen Eingliederung informiert (Urk. 6/29) und mit Verfügung vom 24. Septem ber 2015 den Anspruch auf Rente abgewiesen (Urk. 6/36). Die An ordnung von Massnahmen beruflicher Art sowie von Integrationsmassnahmen zur Vorberei tung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a bis und lit. b IVG) waren nicht Gegenstand des genannten IV-Verfahrens, zumal es sich bei den vo n der Beschwerdegegnerin im Jahre 2015 getroffenen Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes (vgl. Urk. 6/29) um Massnahmen der Frühinter vention (Art. 7d

IVG) handelte. Entsprechend liegt bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen respektive Integrations massnahmen keine Neu anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV vor. Eine Glaubhaftmachung gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV seitens des Beschwerdeführers ist somit nicht erfor derlich, weshalb das im angefochtenen Entscheid vom 11. Mai 2016 verfügte Nichteintreten insofern nicht rechtens ist, soweit es sich auf berufliche Mass nahmen respektive Integrationsmassnahmen er streckt. Diesbezüglich ist die Be schwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen.

7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Nachdem die Sache zwecks weiterer Abklärungen betreffend die Anordnung vo n Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, sich das Nichteintreten auf den Rentenanspruch indessen als rechtens erweist, unter liegt der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren teilweise. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 11. Mai 2016 insofern abgeändert wird, als die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen eintrete und darüber verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais