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IV.2016.00563

Hilflosenentschädigung; lebenspraktische Begleitung bei Versicherten mit langjähriger schwerwiegender Zwangserkrankung, anrechenbarer Aufwand von 1.5 Wochenstunden.

Zürich SozVersG · 2017-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist gelernte Primarlehrerin und war als solche zuletzt bis Juli 1998 erwerbstätig. Nach einem Sprachaufenthalt in Italien in der Zeit von November 1998 bi s Juni 1999 meldete sich die Versi cherte am 20. Oktober 1999 im Zusammenhang mit Depressionen sowie einer Zwangsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügungen vom

19. August 2003 (Urk. 9/93) und

17. September 2004 sprach diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1999 bis 31. März 2003 eine ganze und ab 1. April 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/126-128). Der Anspruch auf eine Viertels rente wurde mit Mitteilungen vom 28. September 2006,

31. August 2009 so wie 7. November 2013 bestätigt (Urk. 9/139, Urk. 9/152, Urk. 9/163); z u einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs äusserte sich die Versicherte mit Fragebogen vom

23. Februar 2015 (Urk. 9/165). 1.2

Am 4. März 2015 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an (Urk. 9/168). Nach einer entsprechenden Abklärungen vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, Urk. 9/193) sowie nach Einholung der massgebenden medizinischen Unterla gen stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Begehrens be treffend Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/194) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. April 2016 fest (Urk. 2). Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist der Mitteilung des Beschlusses vom 18. Mai 2016 zu entnehmen, dass ab 1. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

neu ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Urk. 9/215). 2.

Gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 1 2. April 2016 erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der Psy chiatrie-Spitex vom 13. Mai 2016 zu den Akten (Urk. 5 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgese hen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in allen IV-relevanten Bereichen der persönlichen alltäglichen Verrichtungen selbständig sei. Weiter sei sie zwar auf lebens praktische Begleitung angewiesen, nicht jedoch in einem Umfang von zwei Wochenstunden, so dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentli chen geltend, dass wöchentlich eine Unterstützung der Psychiatrie-Spitex im Umfang von Fünfviertelstunden stattfinde, die restliche Unterstützung werde durch den Ehemann geleistet, da dieser im Moment arbeitslos sei. Ohne diese Unterstützung müsste die Psychiatrie-Spitex intensiver in Anspruch genom men werden. Aus den ärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass die Beschwer deführerin Hilfe benötige, um sich Situationen auszusetzen und sich nicht in Zwängen und Kontrollen zu verlieren; die Hilfe bestehe dabei darin, das Zwangs- und Kontrollverhalten zu unterbrechen, sie für die Expositionen zu motivieren und nötigenfalls zu begleiten, weiter sei Hilfe bei der Strukturie rung, Planung, Organisation sowie bei Entscheidungen nötig (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Die für den Bericht der Y.___ vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/161) verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangserkrankung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken (ICD-10 F42.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1).

In Bezug auf die depressive Symptomatik könne eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden, hinsichtlich der Zwangserkrankung könne allen falls eine geringfügige Besserung der Symptomatik erhofft werden. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Jahren nicht zu erwarten, für Eingliederungsmassnahmen bestehe keine Belastbarkeit (S. 3) . Die schwere Zwangserkrankung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin nur nach umfangreichen Vorbereitungen das Haus überhaupt verlassen, sich nicht auf Umweltreize einstellen und mit dynamischen Situationen nicht umgehen könne. Ausserdem seien die Konzentrationsfähigkeit, die Auf merksamkeit sowie die Auffassung reduziert. Die Beschwerdeführerin sei durch die Zwänge so weit in ihrer Selbstorganisation beeinträchtigt, dass sie keine regelmässigen Aufgaben wahrnehmen könne (S. 4) . Auf absehbare Zeit sei nicht mit dem Erreichen einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. S. 5). 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie am A.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3 1. August 2015 vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale, ICD-10 F42.1). Als Neben diagnose sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie einer kombinierte n

Persönlichkeitsstö rung mit ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61) auszugehen.

Die Beschwerdeführerin stehe seit Mai 2014 im A.___ in Behandlung, in der Zeit vom 1 6. Februar bis 6. März 2015 sowie vom 2 0. April bis 2 6. Juni 2015 hätten zudem stationäre Aufenthalte auf der Psy chotherapiestation stattgefunden. Die Beschwerdeführerin leide seit 24 Jah ren an starken Was ch- und Kontrollzwängen (50-100 maliges Händewa schen). Neben den Zwangshandlungen bestehe ein ausgeprägtes Vermei dungsverhalten und Einschränkungen aufgrund der depressiven Erkrankung. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei aufgrund der Chronifizierung der Erkrankung nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähig keit gerechnet werden könne (Urk. 9/188). 3.3

Im Rahmen des Abklärungsberichts für Hilflosenentschädigung für Erwach sene vom 2 9. Dezember 2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in vielerlei Hinsicht nur langsam vorankomme und den Tag den Zwangsvorga ben entsprechend einteilen müsse. Die Ängste und Zwänge hätten zudem mehr und mehr zu einem Rückzug aus dem öffentlichen Leben geführt (Urk. 9/193 S. 1).

In den sechs für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Tätigkeitsberei chen konnte die Abklärungsperson keine relevanten Ein schränk ungen feststellten (Urk. 9/193 S. 2 f f .).

Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung hielt die zuständige Abklärungs person fest, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, die für sie als entlastend empfundene Tagesplanung selbständig vorzunehmen. Bezüglich der Haushaltorganisation sei die Beschwerdeführerin einzig bei der Ab fallentsorgung oder bei anderen ordnenden oder räumenden Tätigkeiten überfordert. Für diese Tätigkeiten sei die Spitex vor Ort, wobei der Aufwand von 1.25 Stunden pro Woche anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin be reite einfache, auf die Bedürfnisse der Kinder abgestimmte Mahlzeiten zu, unter erhöhtem Zeitaufwand. Keine wesentlichen Einschränkungen würden in den Bereichen Wohnungspflege und Wäsche bestehen. Im Bereich Ein kauf/Administration sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Ein kauf planen und Kleineinkäufe

tätigen könne, weiter sei es zumutbar, Gross einkäufe via Internet zu tätigen. Für das Öffnen/Sichten der Post sei ein Aufwand von höchstens 0.25 Stunden pro Woche anzurechnen (S. 5 f.) .

Die Beschwerdeführerin werde bei ausserhäuslichen Verrichtungen nicht be gleitet, sie empfinde es im Gegenteil als Belastung, wenn sie nicht allein un terwegs sein könne. Eine Ausnahme stelle die Fahrt zur Therapie dar, der Transportdienst werde aber aus Gründen der Effizienz und nicht aus gesund heitlichen Gründen genutzt, zu Beginn der Sitzungen habe die Beschwerde führerin die Reise regelmässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gemacht und auch geschafft. Die Tochter richte die Medikamente, da die Beschwer deführerin selber viel Zeit darauf verwenden müsste, dies selber zu tun. Es bestehe weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung, die Beschwerdefüh rerin treffe ihre Entscheidungen selbst. Zusammenfassend bleibe die Hilfe im Rahmen von weniger als zwei Wochenstunden, so dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflos en entschädigung wegen lebens praktischer Be gleitung nicht erfüllt seien (S. 7 f.). 3.4

B.___ (Psychiatrie-Spitex) führte in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2016 aus, dass er einmal wöchentlich für 1.25 Stunden bei der Beschwerde führerin sei, angezeigt seien zweimal 1.25 Stunden, was zur Zeit aus Kapa zitätsgründen nicht möglich sei (Urk. 6). 4. 4.1

Die für den Abklärungsbericht vom 2 9. Dezember 2015 verantwortliche Fach person legt den Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Unbestritten ist dabei, dass allein der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung zu prüfen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass dabei allein massgebend ist, ob eine Versicherte ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen oder Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrnehmen könnte oder ob die ernsthaft e

Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt drohen würde (E. 1.3) . 4.2

Entsprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht müssen im Bereich „selbständiges Wohnen“ Hilfeleistungen ausser Acht gelassen werden, welche zwar aus Effizienzgründen sinnvoll sind, aber Tätigkeiten betreffen, die von der Beschwerdeführerin eigentlich auch selber ausgeführt werden könnten. So ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Urk. 9/201) unbestritten, dass die se für eine Vielzahl von Tätigkeiten mehr Zeit braucht. Dies ist aber in erster Linie im Rahmen der Rentenprüfung bei der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den familiären Haushalt zu führen, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das grosse Schlafbedürfnis der Beschwerdeführerin (Urk. 9/201 S. 2) so wie die Frage, wer welche konkreten Tätigkeiten im Haushalt ausführt. Ent sprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2 9. Dezember 2015 stellen allein die Sichtung der Post sowie die Entsorgung/Entrümpelung Be reiche dar, welche die Beschwerdeführerin ohne Hilfe nicht bewältigen kann. Für diese Tätigkeiten wird ein Aufwand von 1.5 Stunden pro Woche ange rechnet, was nicht zu beanstanden ist. Anzumerken ist dabei, dass allein der Aufwand massgebend ist, welcher ein selbständiges Wohnen der Beschwer deführerin ermöglicht. Auszublenden sind darüber hinaus gehende therapeu tische Bemühungen, welche zweifelsohne sinnvoll, aber im Bereich der le benspraktischen Begleitung nicht zu berücksichtigen sind. So stand auch die Empfehlung der zweimal wöchentlichen Spitex-Betreuung in einem thera peutischen Kontext (Zwangsüberwindung, Übungsausführung zu Hause, Urk. 9/186 S. 5). Auch aus dem Bericht von B.___ vom 1 3. Mai 2016 ist ersichtlich, dass die Hilfestellungen nicht immer allein das selbstän dige Wohnen der Beschwerdeführerin sicherstellen sollen, sondern teilweise auch therapeutische Ziele verfolgen. So dienen die Besuche auch der Ge sprächstherapie sowie der Hilfe bei ausserhäuslichen Verrichtungen zur Be sprechung und Überwindung von zwanghaften Verhaltensmustern (Urk. 6

S. 2). Weiter sind Tätigkeiten auszublenden, welche für ein selbständiges Woh nen nicht zwingend erforderlich sind, wie etwa Gartenarbeiten (Urk. 9/201 S. 4). 4.3

Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführer in auch ohne Dritthilfe Ver richtungen und Kontakte ausser Haus wahrnehmen kann, auch wenn dies aufgrund der Erkrankung zeitaufwändiger ist (Urk. 9/193 S. 6, Urk. 9/201

S. 4 betreffend Einkauf). Weiter genügt eine Vernachlässigung von freund schaftlichen Kontakten (Urk. 9/201 S. 2) nicht, um bereits von einer ernst haft en

Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt auszugehen. Gegen eine solche spricht auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin.

Zusammenfassend sind die Ausführungen im massgebenden Abklärungsbe richt nicht zu beanstanden und es ist von einer maximal anrechenbaren Hil feleistung von 1.5 Stunden pro Woche auszugehen, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgese hen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2.

E. 1.25 Stunden, was zur Zeit aus Kapa zitätsgründen nicht möglich sei (Urk. 6). 4. 4.1

Die für den Abklärungsbericht vom 2 9. Dezember 2015 verantwortliche Fach person legt den Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Unbestritten ist dabei, dass allein der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung zu prüfen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass dabei allein massgebend ist, ob eine Versicherte ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen oder Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrnehmen könnte oder ob die ernsthaft e

Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt drohen würde (E. 1.3) . 4.2

Entsprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht müssen im Bereich „selbständiges Wohnen“ Hilfeleistungen ausser Acht gelassen werden, welche zwar aus Effizienzgründen sinnvoll sind, aber Tätigkeiten betreffen, die von der Beschwerdeführerin eigentlich auch selber ausgeführt werden könnten. So ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Urk. 9/201) unbestritten, dass die se für eine Vielzahl von Tätigkeiten mehr Zeit braucht. Dies ist aber in erster Linie im Rahmen der Rentenprüfung bei der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den familiären Haushalt zu führen, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das grosse Schlafbedürfnis der Beschwerdeführerin (Urk. 9/201 S. 2) so wie die Frage, wer welche konkreten Tätigkeiten im Haushalt ausführt. Ent sprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2 9. Dezember 2015 stellen allein die Sichtung der Post sowie die Entsorgung/Entrümpelung Be reiche dar, welche die Beschwerdeführerin ohne Hilfe nicht bewältigen kann. Für diese Tätigkeiten wird ein Aufwand von 1.5 Stunden pro Woche ange rechnet, was nicht zu beanstanden ist. Anzumerken ist dabei, dass allein der Aufwand massgebend ist, welcher ein selbständiges Wohnen der Beschwer deführerin ermöglicht. Auszublenden sind darüber hinaus gehende therapeu tische Bemühungen, welche zweifelsohne sinnvoll, aber im Bereich der le benspraktischen Begleitung nicht zu berücksichtigen sind. So stand auch die Empfehlung der zweimal wöchentlichen Spitex-Betreuung in einem thera peutischen Kontext (Zwangsüberwindung, Übungsausführung zu Hause, Urk. 9/186 S. 5). Auch aus dem Bericht von B.___ vom 1 3. Mai 2016 ist ersichtlich, dass die Hilfestellungen nicht immer allein das selbstän dige Wohnen der Beschwerdeführerin sicherstellen sollen, sondern teilweise auch therapeutische Ziele verfolgen. So dienen die Besuche auch der Ge sprächstherapie sowie der Hilfe bei ausserhäuslichen Verrichtungen zur Be sprechung und Überwindung von zwanghaften Verhaltensmustern (Urk.

E. 2 Gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 1 2. April 2016 erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der Psy chiatrie-Spitex vom 13. Mai 2016 zu den Akten (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in allen IV-relevanten Bereichen der persönlichen alltäglichen Verrichtungen selbständig sei. Weiter sei sie zwar auf lebens praktische Begleitung angewiesen, nicht jedoch in einem Umfang von zwei Wochenstunden, so dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentli chen geltend, dass wöchentlich eine Unterstützung der Psychiatrie-Spitex im Umfang von Fünfviertelstunden stattfinde, die restliche Unterstützung werde durch den Ehemann geleistet, da dieser im Moment arbeitslos sei. Ohne diese Unterstützung müsste die Psychiatrie-Spitex intensiver in Anspruch genom men werden. Aus den ärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass die Beschwer deführerin Hilfe benötige, um sich Situationen auszusetzen und sich nicht in Zwängen und Kontrollen zu verlieren; die Hilfe bestehe dabei darin, das Zwangs- und Kontrollverhalten zu unterbrechen, sie für die Expositionen zu motivieren und nötigenfalls zu begleiten, weiter sei Hilfe bei der Strukturie rung, Planung, Organisation sowie bei Entscheidungen nötig (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Die für den Bericht der Y.___ vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/161) verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangserkrankung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken (ICD-10 F42.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1).

In Bezug auf die depressive Symptomatik könne eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden, hinsichtlich der Zwangserkrankung könne allen falls eine geringfügige Besserung der Symptomatik erhofft werden. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Jahren nicht zu erwarten, für Eingliederungsmassnahmen bestehe keine Belastbarkeit (S. 3) . Die schwere Zwangserkrankung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin nur nach umfangreichen Vorbereitungen das Haus überhaupt verlassen, sich nicht auf Umweltreize einstellen und mit dynamischen Situationen nicht umgehen könne. Ausserdem seien die Konzentrationsfähigkeit, die Auf merksamkeit sowie die Auffassung reduziert. Die Beschwerdeführerin sei durch die Zwänge so weit in ihrer Selbstorganisation beeinträchtigt, dass sie keine regelmässigen Aufgaben wahrnehmen könne (S. 4) . Auf absehbare Zeit sei nicht mit dem Erreichen einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. S. 5). 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie am A.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3 1. August 2015 vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale, ICD-10 F42.1). Als Neben diagnose sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie einer kombinierte n

Persönlichkeitsstö rung mit ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61) auszugehen.

Die Beschwerdeführerin stehe seit Mai 2014 im A.___ in Behandlung, in der Zeit vom 1 6. Februar bis 6. März 2015 sowie vom 2 0. April bis 2 6. Juni 2015 hätten zudem stationäre Aufenthalte auf der Psy chotherapiestation stattgefunden. Die Beschwerdeführerin leide seit 24 Jah ren an starken Was ch- und Kontrollzwängen (50-100 maliges Händewa schen). Neben den Zwangshandlungen bestehe ein ausgeprägtes Vermei dungsverhalten und Einschränkungen aufgrund der depressiven Erkrankung. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei aufgrund der Chronifizierung der Erkrankung nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähig keit gerechnet werden könne (Urk. 9/188). 3.3

Im Rahmen des Abklärungsberichts für Hilflosenentschädigung für Erwach sene vom 2 9. Dezember 2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in vielerlei Hinsicht nur langsam vorankomme und den Tag den Zwangsvorga ben entsprechend einteilen müsse. Die Ängste und Zwänge hätten zudem mehr und mehr zu einem Rückzug aus dem öffentlichen Leben geführt (Urk. 9/193 S. 1).

In den sechs für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Tätigkeitsberei chen konnte die Abklärungsperson keine relevanten Ein schränk ungen feststellten (Urk. 9/193 S. 2 f f .).

Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung hielt die zuständige Abklärungs person fest, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, die für sie als entlastend empfundene Tagesplanung selbständig vorzunehmen. Bezüglich der Haushaltorganisation sei die Beschwerdeführerin einzig bei der Ab fallentsorgung oder bei anderen ordnenden oder räumenden Tätigkeiten überfordert. Für diese Tätigkeiten sei die Spitex vor Ort, wobei der Aufwand von 1.25 Stunden pro Woche anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin be reite einfache, auf die Bedürfnisse der Kinder abgestimmte Mahlzeiten zu, unter erhöhtem Zeitaufwand. Keine wesentlichen Einschränkungen würden in den Bereichen Wohnungspflege und Wäsche bestehen. Im Bereich Ein kauf/Administration sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Ein kauf planen und Kleineinkäufe

tätigen könne, weiter sei es zumutbar, Gross einkäufe via Internet zu tätigen. Für das Öffnen/Sichten der Post sei ein Aufwand von höchstens 0.25 Stunden pro Woche anzurechnen (S. 5 f.) .

Die Beschwerdeführerin werde bei ausserhäuslichen Verrichtungen nicht be gleitet, sie empfinde es im Gegenteil als Belastung, wenn sie nicht allein un terwegs sein könne. Eine Ausnahme stelle die Fahrt zur Therapie dar, der Transportdienst werde aber aus Gründen der Effizienz und nicht aus gesund heitlichen Gründen genutzt, zu Beginn der Sitzungen habe die Beschwerde führerin die Reise regelmässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gemacht und auch geschafft. Die Tochter richte die Medikamente, da die Beschwer deführerin selber viel Zeit darauf verwenden müsste, dies selber zu tun. Es bestehe weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung, die Beschwerdefüh rerin treffe ihre Entscheidungen selbst. Zusammenfassend bleibe die Hilfe im Rahmen von weniger als zwei Wochenstunden, so dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflos en entschädigung wegen lebens praktischer Be gleitung nicht erfüllt seien (S. 7 f.). 3.4

B.___ (Psychiatrie-Spitex) führte in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2016 aus, dass er einmal wöchentlich für 1.25 Stunden bei der Beschwerde führerin sei, angezeigt seien zweimal

E. 5 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 S. 2). Weiter sind Tätigkeiten auszublenden, welche für ein selbständiges Woh nen nicht zwingend erforderlich sind, wie etwa Gartenarbeiten (Urk. 9/201 S. 4). 4.3

Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführer in auch ohne Dritthilfe Ver richtungen und Kontakte ausser Haus wahrnehmen kann, auch wenn dies aufgrund der Erkrankung zeitaufwändiger ist (Urk. 9/193 S. 6, Urk. 9/201

S. 4 betreffend Einkauf). Weiter genügt eine Vernachlässigung von freund schaftlichen Kontakten (Urk. 9/201 S. 2) nicht, um bereits von einer ernst haft en

Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt auszugehen. Gegen eine solche spricht auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin.

Zusammenfassend sind die Ausführungen im massgebenden Abklärungsbe richt nicht zu beanstanden und es ist von einer maximal anrechenbaren Hil feleistung von 1.5 Stunden pro Woche auszugehen, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist gelernte Primarlehrerin und war als solche zuletzt bis Juli 1998 erwerbstätig. Nach einem Sprachaufenthalt in Italien in der Zeit von November 1998 bi s Juni 1999 meldete sich die Versi cherte am 20. Oktober 1999 im Zusammenhang mit Depressionen sowie einer Zwangsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/5). Mit Verfügungen vom
  2. August 2003 ( Urk.  9/93) und
  3. September 2004 sprach diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1999 bis 31. März 2003 eine ganze und ab 1. April 2003 eine Viertelsrente zu ( Urk.  9/126-128). Der Anspruch auf eine Viertels rente wurde mit Mitteilungen vom 28. September 2006,
  4. August 2009 so wie 7. November 2013 bestätigt ( Urk.  9/139, Urk.  9/152, Urk.  9/163); z u einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs äusserte sich die Versicherte mit Fragebogen vom
  5. Februar 2015 ( Urk.  9/165). 1.2      Am 4. März 2015 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an ( Urk.  9/168). Nach einer entsprechenden Abklärungen vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, Urk.  9/193) sowie nach Einholung der massgebenden medizinischen Unterla gen stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Begehrens be treffend Hilflosenentschädigung in Aussicht ( Urk.  9/194) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1
  6. April 2016 fest ( Urk.  2 ). Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist der Mitteilung des Beschlusses vom 18. Mai 2016 zu entnehmen, dass ab 1. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % neu ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht ( Urk.  9/215).
  7. Gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 1
  8. April 2016 erhob der Vertreter der Versicherten am 1
  9. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 S. 2). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der Psy chiatrie-Spitex vom 13. Mai 2016 zu den Akten ( Urk.  5 f.).      Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk.  10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Gemäss Art. 42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3      Nach Art. 38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs.  2 IVV).      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs.  3 IVV).      Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgese hen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).      Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs.  3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).      Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).      Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
  11. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in allen IV-relevanten Bereichen der persönlichen alltäglichen Verrichtungen selbständig sei. Weiter sei sie zwar auf lebens praktische Begleitung angewiesen, nicht jedoch in einem Umfang von zwei Wochenstunden, so dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentli chen geltend, dass wöchentlich eine Unterstützung der Psychiatrie-Spitex im Umfang von Fünfviertelstunden stattfinde, die restliche Unterstützung werde durch den Ehemann geleistet, da dieser im Moment arbeitslos sei. Ohne diese Unterstützung müsste die Psychiatrie-Spitex intensiver in Anspruch genom men werden. Aus den ärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass die Beschwer deführerin Hilfe benötige, um sich Situationen auszusetzen und sich nicht in Zwängen und Kontrollen zu verlieren; die Hilfe bestehe dabei darin, das Zwangs- und Kontrollverhalten zu unterbrechen, sie für die Expositionen zu motivieren und nötigenfalls zu begleiten, weiter sei Hilfe bei der Strukturie rung, Planung, Organisation sowie bei Entscheidungen nötig ( Urk.  1 S. 3 ff.).
  12. 3.1      Die für den Bericht der Y.___ vom
  13. Juli 2013 ( Urk.  9/161) verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangserkrankung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken (ICD-10 F42.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1).      In Bezug auf die depressive Symptomatik könne eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden, hinsichtlich der Zwangserkrankung könne allen falls eine geringfügige Besserung der Symptomatik erhofft werden. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Jahren nicht zu erwarten, für Eingliederungsmassnahmen bestehe keine Belastbarkeit (S. 3) . Die schwere Zwangserkrankung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin nur nach umfangreichen Vorbereitungen das Haus überhaupt verlassen, sich nicht auf Umweltreize einstellen und mit dynamischen Situationen nicht umgehen könne. Ausserdem seien die Konzentrationsfähigkeit, die Auf merksamkeit sowie die Auffassung reduziert. Die Beschwerdeführerin sei durch die Zwänge so weit in ihrer Selbstorganisation beeinträchtigt, dass sie keine regelmässigen Aufgaben wahrnehmen könne (S. 4) . Auf absehbare Zeit sei nicht mit dem Erreichen einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk.  S. 5 ). 3.2      Dr.  med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie am A.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3
  14. August 2015 vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale, ICD-10 F42.1). Als Neben diagnose sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie einer kombinierte n Persönlichkeitsstö rung mit ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61) auszugehen.      Die Beschwerdeführerin stehe seit Mai 2014 im A.___ in Behandlung, in der Zeit vom 1
  15. Februar bis
  16. März 2015 sowie vom 2
  17. April bis 2
  18. Juni 2015 hätten zudem stationäre Aufenthalte auf der Psy chotherapiestation stattgefunden. Die Beschwerdeführerin leide seit 24 Jah ren an starken Was ch- und Kontrollzwängen (50-100 maliges Händewa schen). Neben den Zwangshandlungen bestehe ein ausgeprägtes Vermei dungsverhalten und Einschränkungen aufgrund der depressiven Erkrankung. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei aufgrund der Chronifizierung der Erkrankung nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähig keit gerechnet werden könne ( Urk.  9/188). 3.3      Im Rahmen des Abklärungsberichts für Hilflosenentschädigung für Erwach sene vom 2
  19. Dezember 2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in vielerlei Hinsicht nur langsam vorankomme und den Tag den Zwangsvorga ben entsprechend einteilen müsse. Die Ängste und Zwänge hätten zudem mehr und mehr zu einem Rückzug aus dem öffentlichen Leben geführt ( Urk.  9/193 S. 1).      In den sechs für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Tätigkeitsberei chen konnte die Abklärungsperson keine relevanten Ein schränk ungen feststellten ( Urk.  9/193 S. 2 f f .).      Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung hielt die zuständige Abklärungs person fest, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, die für sie als entlastend empfundene Tagesplanung selbständig vorzunehmen. Bezüglich der Haushaltorganisation sei die Beschwerdeführerin einzig bei der Ab fallentsorgung oder bei anderen ordnenden oder räumenden Tätigkeiten überfordert. Für diese Tätigkeiten sei die Spitex vor Ort, wobei der Aufwand von 1.25 Stunden pro Woche anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin be reite einfache, auf die Bedürfnisse der Kinder abgestimmte Mahlzeiten zu, unter erhöhtem Zeitaufwand. Keine wesentlichen Einschränkungen würden in den Bereichen Wohnungspflege und Wäsche bestehen. Im Bereich Ein kauf/Administration sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Ein kauf planen und Kleineinkäufe tätigen könne, weiter sei es zumutbar, Gross einkäufe via Internet zu tätigen. Für das Öffnen/Sichten der Post sei ein Aufwand von höchstens 0.25 Stunden pro Woche anzurechnen (S. 5 f.) .      Die Beschwerdeführerin werde bei ausserhäuslichen Verrichtungen nicht be gleitet, sie empfinde es im Gegenteil als Belastung, wenn sie nicht allein un terwegs sein könne. Eine Ausnahme stelle die Fahrt zur Therapie dar, der Transportdienst werde aber aus Gründen der Effizienz und nicht aus gesund heitlichen Gründen genutzt, zu Beginn der Sitzungen habe die Beschwerde führerin die Reise regelmässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gemacht und auch geschafft. Die Tochter richte die Medikamente, da die Beschwer deführerin selber viel Zeit darauf verwenden müsste, dies selber zu tun. Es bestehe weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung, die Beschwerdefüh rerin treffe ihre Entscheidungen selbst. Zusammenfassend bleibe die Hilfe im Rahmen von weniger als zwei Wochenstunden, so dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflos en entschädigung wegen lebens praktischer Be gleitung nicht erfüllt seien ( S. 7 f.). 3.4      B.___ (Psychiatrie-Spitex) führte in seinem Bericht vom 1
  20. Mai 2016 aus, dass er einmal wöchentlich für 1.25 Stunden bei der Beschwerde führerin sei, angezeigt seien zweimal 1.25 Stunden, was zur Zeit aus Kapa zitätsgründen nicht möglich sei ( Urk.  6).
  21. 4.1      Die für den Abklärungsbericht vom 2
  22. Dezember 2015 verantwortliche Fach person legt den Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Unbestritten ist dabei, dass allein der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung zu prüfen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf , dass dabei allein massgebend ist, ob eine Versicherte ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen oder Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrnehmen könnte oder ob die ernsthaft e Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt drohen würde (E. 1.3) . 4.2      Entsprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht müssen im Bereich „selbständiges Wohnen“ Hilfeleistungen ausser Acht gelassen werden, welche zwar aus Effizienzgründen sinnvoll sind, aber Tätigkeiten betreffen, die von der Beschwerdeführerin eigentlich auch selber ausgeführt werden könnten. So ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin ( Urk.  9/201) unbestritten, dass die se für eine Vielzahl von Tätigkeiten mehr Zeit braucht. Dies ist aber in erster Linie im Rahmen der Rentenprüfung bei der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den familiären Haushalt zu führen, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das grosse Schlafbedürfnis der Beschwerdeführerin ( Urk.  9/201 S. 2) so wie die Frage, wer welche konkreten Tätigkeiten im Haushalt ausführt. Ent sprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2
  23. Dezember 2015 stellen allein die Sichtung der Post sowie die Entsorgung/Entrümpelung Be reiche dar, welche die Beschwerdeführerin ohne Hilfe nicht bewältigen kann. Für diese Tätigkeiten wird ein Aufwand von 1.5 Stunden pro Woche ange rechnet, was nicht zu beanstanden ist. Anzumerken ist dabei, dass allein der Aufwand massgebend ist, welcher ein selbständiges Wohnen der Beschwer deführerin ermöglicht. Auszublenden sind darüber hinaus gehende therapeu tische Bemühungen, welche zweifelsohne sinnvoll, aber im Bereich der le benspraktischen Begleitung nicht zu berücksichtigen sind. So stand auch die Empfehlung der zweimal wöchentlichen Spitex-Betreuung in einem thera peutischen Kontext (Zwangsüberwindung, Übungsausführung zu Hause, Urk.  9/186 S. 5). Auch aus dem Bericht von B.___ vom 1
  24. Mai 2016 ist ersichtlich, dass die Hilfestellungen nicht immer allein das selbstän dige Wohnen der Beschwerdeführerin sicherstellen sollen, sondern teilweise auch therapeutische Ziele verfolgen. So dienen die Besuche auch der Ge sprächstherapie sowie der Hilfe bei ausserhäuslichen Verrichtungen zur Be sprechung und Überwindung von zwanghaften Verhaltensmustern ( Urk.  6 S. 2). Weiter sind Tätigkeiten auszublenden, welche für ein selbständiges Woh nen nicht zwingend erforderlich sind, wie etwa Gartenarbeiten ( Urk.  9/201 S. 4). 4.3      Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführer in auch ohne Dritthilfe Ver richtungen und Kontakte ausser Haus wahrnehmen kann, auch wenn dies aufgrund der Erkrankung zeitaufwändiger ist ( Urk.  9/193 S. 6, Urk.  9/201 S. 4 betreffend Einkauf). Weiter genügt eine Vernachlässigung von freund schaftlichen Kontakten ( Urk.  9/201 S. 2) nicht, um bereits von einer ernst haft en Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt auszugehen. Gegen eine solche spricht auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin.      Zusammenfassend sind die Ausführungen im massgebenden Abklärungsbe richt nicht zu beanstanden und es ist von einer maximal anrechenbaren Hil feleistung von 1.5 Stunden pro Woche auszugehen, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt.
  25. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  26. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  27. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  30. Juli bis und mit 1
  31. August sowie vom 1
  32. Dezember bis und mit dem
  33. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00563 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Rechtsanwalt Daniel Schilliger Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist gelernte Primarlehrerin und war als solche zuletzt bis Juli 1998 erwerbstätig. Nach einem Sprachaufenthalt in Italien in der Zeit von November 1998 bi s Juni 1999 meldete sich die Versi cherte am 20. Oktober 1999 im Zusammenhang mit Depressionen sowie einer Zwangsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügungen vom

19. August 2003 (Urk. 9/93) und

17. September 2004 sprach diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1999 bis 31. März 2003 eine ganze und ab 1. April 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/126-128). Der Anspruch auf eine Viertels rente wurde mit Mitteilungen vom 28. September 2006,

31. August 2009 so wie 7. November 2013 bestätigt (Urk. 9/139, Urk. 9/152, Urk. 9/163); z u einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs äusserte sich die Versicherte mit Fragebogen vom

23. Februar 2015 (Urk. 9/165). 1.2

Am 4. März 2015 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an (Urk. 9/168). Nach einer entsprechenden Abklärungen vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, Urk. 9/193) sowie nach Einholung der massgebenden medizinischen Unterla gen stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Begehrens be treffend Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/194) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. April 2016 fest (Urk. 2). Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist der Mitteilung des Beschlusses vom 18. Mai 2016 zu entnehmen, dass ab 1. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

neu ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Urk. 9/215). 2.

Gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 1 2. April 2016 erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der Psy chiatrie-Spitex vom 13. Mai 2016 zu den Akten (Urk. 5 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgese hen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in allen IV-relevanten Bereichen der persönlichen alltäglichen Verrichtungen selbständig sei. Weiter sei sie zwar auf lebens praktische Begleitung angewiesen, nicht jedoch in einem Umfang von zwei Wochenstunden, so dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentli chen geltend, dass wöchentlich eine Unterstützung der Psychiatrie-Spitex im Umfang von Fünfviertelstunden stattfinde, die restliche Unterstützung werde durch den Ehemann geleistet, da dieser im Moment arbeitslos sei. Ohne diese Unterstützung müsste die Psychiatrie-Spitex intensiver in Anspruch genom men werden. Aus den ärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass die Beschwer deführerin Hilfe benötige, um sich Situationen auszusetzen und sich nicht in Zwängen und Kontrollen zu verlieren; die Hilfe bestehe dabei darin, das Zwangs- und Kontrollverhalten zu unterbrechen, sie für die Expositionen zu motivieren und nötigenfalls zu begleiten, weiter sei Hilfe bei der Strukturie rung, Planung, Organisation sowie bei Entscheidungen nötig (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Die für den Bericht der Y.___ vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/161) verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangserkrankung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken (ICD-10 F42.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1).

In Bezug auf die depressive Symptomatik könne eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden, hinsichtlich der Zwangserkrankung könne allen falls eine geringfügige Besserung der Symptomatik erhofft werden. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Jahren nicht zu erwarten, für Eingliederungsmassnahmen bestehe keine Belastbarkeit (S. 3) . Die schwere Zwangserkrankung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin nur nach umfangreichen Vorbereitungen das Haus überhaupt verlassen, sich nicht auf Umweltreize einstellen und mit dynamischen Situationen nicht umgehen könne. Ausserdem seien die Konzentrationsfähigkeit, die Auf merksamkeit sowie die Auffassung reduziert. Die Beschwerdeführerin sei durch die Zwänge so weit in ihrer Selbstorganisation beeinträchtigt, dass sie keine regelmässigen Aufgaben wahrnehmen könne (S. 4) . Auf absehbare Zeit sei nicht mit dem Erreichen einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. S. 5). 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie am A.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3 1. August 2015 vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale, ICD-10 F42.1). Als Neben diagnose sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie einer kombinierte n

Persönlichkeitsstö rung mit ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61) auszugehen.

Die Beschwerdeführerin stehe seit Mai 2014 im A.___ in Behandlung, in der Zeit vom 1 6. Februar bis 6. März 2015 sowie vom 2 0. April bis 2 6. Juni 2015 hätten zudem stationäre Aufenthalte auf der Psy chotherapiestation stattgefunden. Die Beschwerdeführerin leide seit 24 Jah ren an starken Was ch- und Kontrollzwängen (50-100 maliges Händewa schen). Neben den Zwangshandlungen bestehe ein ausgeprägtes Vermei dungsverhalten und Einschränkungen aufgrund der depressiven Erkrankung. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei aufgrund der Chronifizierung der Erkrankung nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähig keit gerechnet werden könne (Urk. 9/188). 3.3

Im Rahmen des Abklärungsberichts für Hilflosenentschädigung für Erwach sene vom 2 9. Dezember 2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in vielerlei Hinsicht nur langsam vorankomme und den Tag den Zwangsvorga ben entsprechend einteilen müsse. Die Ängste und Zwänge hätten zudem mehr und mehr zu einem Rückzug aus dem öffentlichen Leben geführt (Urk. 9/193 S. 1).

In den sechs für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Tätigkeitsberei chen konnte die Abklärungsperson keine relevanten Ein schränk ungen feststellten (Urk. 9/193 S. 2 f f .).

Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung hielt die zuständige Abklärungs person fest, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, die für sie als entlastend empfundene Tagesplanung selbständig vorzunehmen. Bezüglich der Haushaltorganisation sei die Beschwerdeführerin einzig bei der Ab fallentsorgung oder bei anderen ordnenden oder räumenden Tätigkeiten überfordert. Für diese Tätigkeiten sei die Spitex vor Ort, wobei der Aufwand von 1.25 Stunden pro Woche anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin be reite einfache, auf die Bedürfnisse der Kinder abgestimmte Mahlzeiten zu, unter erhöhtem Zeitaufwand. Keine wesentlichen Einschränkungen würden in den Bereichen Wohnungspflege und Wäsche bestehen. Im Bereich Ein kauf/Administration sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Ein kauf planen und Kleineinkäufe

tätigen könne, weiter sei es zumutbar, Gross einkäufe via Internet zu tätigen. Für das Öffnen/Sichten der Post sei ein Aufwand von höchstens 0.25 Stunden pro Woche anzurechnen (S. 5 f.) .

Die Beschwerdeführerin werde bei ausserhäuslichen Verrichtungen nicht be gleitet, sie empfinde es im Gegenteil als Belastung, wenn sie nicht allein un terwegs sein könne. Eine Ausnahme stelle die Fahrt zur Therapie dar, der Transportdienst werde aber aus Gründen der Effizienz und nicht aus gesund heitlichen Gründen genutzt, zu Beginn der Sitzungen habe die Beschwerde führerin die Reise regelmässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gemacht und auch geschafft. Die Tochter richte die Medikamente, da die Beschwer deführerin selber viel Zeit darauf verwenden müsste, dies selber zu tun. Es bestehe weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung, die Beschwerdefüh rerin treffe ihre Entscheidungen selbst. Zusammenfassend bleibe die Hilfe im Rahmen von weniger als zwei Wochenstunden, so dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflos en entschädigung wegen lebens praktischer Be gleitung nicht erfüllt seien (S. 7 f.). 3.4

B.___ (Psychiatrie-Spitex) führte in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2016 aus, dass er einmal wöchentlich für 1.25 Stunden bei der Beschwerde führerin sei, angezeigt seien zweimal 1.25 Stunden, was zur Zeit aus Kapa zitätsgründen nicht möglich sei (Urk. 6). 4. 4.1

Die für den Abklärungsbericht vom 2 9. Dezember 2015 verantwortliche Fach person legt den Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Unbestritten ist dabei, dass allein der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung zu prüfen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass dabei allein massgebend ist, ob eine Versicherte ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen oder Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrnehmen könnte oder ob die ernsthaft e

Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt drohen würde (E. 1.3) . 4.2

Entsprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht müssen im Bereich „selbständiges Wohnen“ Hilfeleistungen ausser Acht gelassen werden, welche zwar aus Effizienzgründen sinnvoll sind, aber Tätigkeiten betreffen, die von der Beschwerdeführerin eigentlich auch selber ausgeführt werden könnten. So ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Urk. 9/201) unbestritten, dass die se für eine Vielzahl von Tätigkeiten mehr Zeit braucht. Dies ist aber in erster Linie im Rahmen der Rentenprüfung bei der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den familiären Haushalt zu führen, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das grosse Schlafbedürfnis der Beschwerdeführerin (Urk. 9/201 S. 2) so wie die Frage, wer welche konkreten Tätigkeiten im Haushalt ausführt. Ent sprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2 9. Dezember 2015 stellen allein die Sichtung der Post sowie die Entsorgung/Entrümpelung Be reiche dar, welche die Beschwerdeführerin ohne Hilfe nicht bewältigen kann. Für diese Tätigkeiten wird ein Aufwand von 1.5 Stunden pro Woche ange rechnet, was nicht zu beanstanden ist. Anzumerken ist dabei, dass allein der Aufwand massgebend ist, welcher ein selbständiges Wohnen der Beschwer deführerin ermöglicht. Auszublenden sind darüber hinaus gehende therapeu tische Bemühungen, welche zweifelsohne sinnvoll, aber im Bereich der le benspraktischen Begleitung nicht zu berücksichtigen sind. So stand auch die Empfehlung der zweimal wöchentlichen Spitex-Betreuung in einem thera peutischen Kontext (Zwangsüberwindung, Übungsausführung zu Hause, Urk. 9/186 S. 5). Auch aus dem Bericht von B.___ vom 1 3. Mai 2016 ist ersichtlich, dass die Hilfestellungen nicht immer allein das selbstän dige Wohnen der Beschwerdeführerin sicherstellen sollen, sondern teilweise auch therapeutische Ziele verfolgen. So dienen die Besuche auch der Ge sprächstherapie sowie der Hilfe bei ausserhäuslichen Verrichtungen zur Be sprechung und Überwindung von zwanghaften Verhaltensmustern (Urk. 6

S. 2). Weiter sind Tätigkeiten auszublenden, welche für ein selbständiges Woh nen nicht zwingend erforderlich sind, wie etwa Gartenarbeiten (Urk. 9/201 S. 4). 4.3

Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführer in auch ohne Dritthilfe Ver richtungen und Kontakte ausser Haus wahrnehmen kann, auch wenn dies aufgrund der Erkrankung zeitaufwändiger ist (Urk. 9/193 S. 6, Urk. 9/201

S. 4 betreffend Einkauf). Weiter genügt eine Vernachlässigung von freund schaftlichen Kontakten (Urk. 9/201 S. 2) nicht, um bereits von einer ernst haft en

Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt auszugehen. Gegen eine solche spricht auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin.

Zusammenfassend sind die Ausführungen im massgebenden Abklärungsbe richt nicht zu beanstanden und es ist von einer maximal anrechenbaren Hil feleistung von 1.5 Stunden pro Woche auszugehen, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty