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IV.2016.00559

Eine Rentenaufhebung gestützt auf die Wiedererwägungsvoraussetzungen fällt nur in Betracht, wenn der Sachverhalt seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung unverändert geblieben ist. Vorliegendenfalls Sachverhaltsänderung in Form einer Änderung in der Methode der Invaliditätsbemessung (mutmassliche volle Erwerbstätigkeit statt teilweiser Erwerbstätigkeit). Wiedererwägungsvoraussetzungen selbst bei Annahme eines unveränderten Sachverhalts nicht gegeben. Die unterlassene Berücksichtigung der Mitwirkung der Familienangehörigen im Haushalt, auf die sich die Verwaltung beruft, führt nicht zu einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung, da es sich bei der Festlegung des Ausmasses der Mitwirkung um einen Bereich mit einem ausgesprochen grossen Ermessensspielraum handelt.

Zürich SozVersG · 2017-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ (Schreibweise des Vornamens gemäss Pass und Versicherungs ausweis, vgl. Urk. 8/2 und Urk. 8/ 3;, vgl. Urk. 1 und Urk. 2 sowie Urk. 8/6 und Urk. 8/66/11 ), geboren 1958, meldete sich am 10. April 2003 bei der Invalidenversicherung an und gab an, seit 1997 wegen Depressionen und eines Nervenzusammenbruchs in hausärztlicher Behandlung zu sein (Urk. 8/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, holte den hausärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom

31. Augu st 2003 ein (Urk. 8/7 /1-2 )

und er fuhr , dass X.___ im Dezember 2003 während einiger Tage wegen eines psychischen Ausnahmezustands im Spital Z.___

hos pitalisiert gewesen war (Austrittsberi cht vom 19. Dezember 2003, Urk. 8/15/1-2). Nachdem sie durch Dr. med. A.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, das Gutachten vom 15. O ktober 2004 hatte erstellen lassen (Urk. 8/18 ), verneinte die IV-Stelle m it Verfügung v om 9. November 2004 einen Renten anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 %, ausgehend davon, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zu 10 % erwerbstätig und zu 90 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/20). Im Einspracheverfahren erhielt sie Kenntnis von weitere n Berichten des Spitals Z.___ aus der Zeit von 1999 bis 2004 und von einer Hospitalisation der Versicherten im Spital B.___

vom November 2004 (Urk. 8/ 22/2-21), worauf sie die Einsprache mit Entscheid vom 2

1. Dezember 2004

abwies ( Urk. 8/25).

Auf die Beschwerde der Versicherten hin, vertreten durch Fritz Badertscher , Treu hand-, Rechts- und Wirtschaftsberatung, hob das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2005 auf und verpflichtete die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zu den Tätigkeits feldern, welche die Versicherte bei guter Gesundheit innehätte (Prozess Nr. IV.2005.001 3 3; Urk. 8/30 E. 2.3 bis E. 2.6 ). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht der Klinik C.___ , Psychiatrisches Zentrum B.___ , vom 24. Juli 2006 und den Bericht von Dr. med. D.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. /6. Sep tember 2006 über die Behandlung seit Dezemb er 2004 ein (Urk. 8/53 und Urk. 8/54), liess am 13. Februar 2007 eine Abklärung im Haushalt du r chführen (Bericht vom 2. März 2007, Urk. 8/61) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie, begutachten (Gutachten vom 30. Juni 2007 aufgrund der Unter suchung vom 30. April 2 007, Urk. 8/60). Nachdem die IV Stelle eine Stellungnahme ihrer RAD-Ärzte Dr. med. F.___ , Spezialarzt für O rthopädische Chirurgie, und PD Dr. Dr. G.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 8. August 2007 eingeholt hatte (Urk. 8/62/4-5), sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 9. Ja nuar 2008 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente aufgrund e ines Invaliditätsgrades von 100 % zu , unter der Annahme, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 9,5 % berufstätig und zu 90,5 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/68 und Urk . 8/69). 1.3

Im weiteren Zeitverlauf meldete sich die Versicherte am 12. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/73), worauf die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 18. August 2008 einholte

(Urk. 8/79) , mit der Versicherten am 11. September 2008 ein Abklärungsge spräch in ihrer Wohnung führte (Bericht vom 15. September 2008, Urk. 8/80) und der Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2008 eine Entschädi gung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grad es zusprach (Urk. 8/85 und Urk. 8/87).

Zur gleichen Zeit leitete die IV-Stelle hinsichtlich Rente und Hilflosenentschädi gung ein R evisionsverfahren in die Wege ( Angaben der Versicherten vom 3. November 2008 im Fragebogen, Urk. 8/83) und holte hierzu den Bericht von Dr. Y.___ v om 24. November 2008 und den Bericht von Dr. D.___ vom 2. Februar 2009 ein (Urk. 8/89 und Urk. 8/90). Nachdem sie nochmals ein Gespräch zur Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort hatte führen lassen (Bericht vom 18. September 2009, Urk. 8/94), eröffnete sie der Versicherten am 28. Sep tember 2009, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädi gung habe (Urk. 8/95). Am 18. November 2009 teilte sie der Versicherten sodann mit, dass auch ihr Anspruch auf die Invalidenrente unverändert bleibe (Urk. 8/98). 1.4

Im Jahr 2013 nahm die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren auf. Sie holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 13. Mai 2 013 ein (Urk. 8/100) und erfuhr , dass Dr. D.___ die Praxis Ende 2012 altershalber geschlossen hatte (Brief von Dr. D.___ an den Ehemann der Versiche rten vom 8. November 2012, Urk. 8/101/1-2) und die Versicherte in diesem Zusammenhang am 19. Novem ber 2012 in der Klinik C.___ vorgesprochen hatte (Anmeld ung durch Dr. D.___ vom 15. November 2012, Urk. 8/101/13; Bericht der C.___ AG vom 29. November 2 0 12, Urk. 8/101/8-10) .

Sie gab bei Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weite res Gutachten in Auftrag, das dieser am 25. September 2013 verfasste (Unter suchung vom 17. September 2013, Urk. 8/109). Des Weiteren liess sie am

2. April 2014 eine nochmalige Haushaltabklärung durchführ en (Bericht vom

3. April 2014, Urk. 8/111).

Mit Vorbescheid vom 5. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihre ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von richtigerweise nur 40 % auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke, da ihr Gesundheitszustand zwar unverändert geblieben sei, bei der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 jedoch fälschlicherweise die Mitwirkung ihrer Familienange hörigen im Haushalt nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 8/114) . Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess die Versicherte, ve rtreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , E i nwendungen gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 8/122 ). Die IV Stelle liess am 2. Dezember 2015 nochmals einen Hausbesuch durchführen (Bericht vom 21. Dezember 2015, Urk. 8/129) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit neuem Vorbescheid vom 12. Februar 2016, dass sie die Rente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 37 % vollumfänglich auf zuheben gedenke , wiederum annehmend, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit zu 9,5 % erwerbstätig und zu 90,5 % im Haushalt tätig (Urk. 8/131). Nachdem die Versicherte am 14. März 2016 erneut Einwendungen hatt e vor bringen lassen (Urk. 8/133 ), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2016 im Sinne ihres neuen Vorbescheids und hob die Rente auf Ende des Monats nach der Verfügun gszustellung auf (Urk. 2 = Urk. 8/136). Mit Vorbe scheid vom 27. April 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte sodann dar über, dass sie auch die Hilflosenentschädigung aufzuhe ben beabsichtige (Urk. 8/141), wogegen am 24. Mai 2016 ebenfalls Einwendunge n vorgebracht wurden (Urk. 8/145 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2016 betreffend Rentenaufhebung liess X.___ durch Rechtsanwalt Mar k A. Glavas mit Eingabe vom 11. Mai 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung wurde am 11. April 2016 erlassen. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht die Aufhebung ei ner Rente, die der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 9. Januar 2008 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 zugesprochen worden war (Urk. 8/68 und Urk . 8/69) - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dar gelegten intertemporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit die Revision 6a jedoch keine substanzi ellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht sprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit . Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ve r ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1), und e ine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2).

Rechtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz, dass ein invalidenversicherungsrecht lich relevantes Beschwerdebild n icht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu untersche idende Befunde umfassen muss . Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychische n Gesundheits schaden ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) . 2.2 2.2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.2.3

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-tä tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti gungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder wenn eine Wandlung des Aufgabenbereichs einge treten ist (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im W esentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).

Liegt ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) .

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter

lit . f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2.4

Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person o der der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung ver langt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechtslage , einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache auf grun d falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unricht ig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvoll ständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Dis kussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichti gkeit aus, soweit bei der Beurt eilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bu ndesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 zu Recht aufgehoben hat. Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung hängt davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder sich die ursprüngliche Rentenzu sprechung a ls zweifellos unrichtig erweist. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem unver änderten Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) aus (Urk. 2 S. 3). Sie zog deshalb k einen Revi sionstatbestand in Betracht , sondern begründete die Rentenaufhebung mit der zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Rentenzusprechung im Sinne der Vor aussetzung für eine Wiedererwägung. Als zweifellos unrichtig sah sie den Umstand an , dass sie bei der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt die zumutbare Mitwirkung der Familienangehörigen der Beschwerdefü hrerin nicht berücksichtigt hatte (Urk. 2 S. 2 f.) . Die Beschwerdeführerin wandte sich nicht gegen die Annahme eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, brachte hin gegen vor , es sei insofern eine Sachverhalt s änderung ein getreten, als sie gegenwärtig bei guter Gesundheit ein volles ausserhäusliches Arbeitspensum versehen würde (Urk. 1 S. 7; vgl. bereits die Einwendungen vom 8. Oktober 2015 und vom 14. März 2016 gegen die beid en Vorbescheide, Urk. 8/122/2 und Urk. 8/133).

Die Aufhebung einer laufenden Rente für die Zukunft (ex nunc ) gestützt auf den Tatbestand der Wiedererwägung setzt voraus, dass die Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen, als zweifellos unrichtig qualifizierten Verfügung unverändert geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesger ichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.2). Deshalb ist zunächst die Frage nach einer rentenre levanten Veränderung im Sinne der ordentliche n Rentenrevision zu prüfen, und erst wenn eine solche Veränderung zu verneinen ist, stellt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigke it der ursprünglichen Verfügung. 4.2

Als massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Veränderung fällt zum einen der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 in Betracht (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) und zum andern der Sach verhalt zur Zeit der Mitteilung vom 18. November 2009, mit der die Beschwer degegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige ganze Rente bestä tigt hat (Urk. 8/98).

Das Bundesgericht hat Abklärungen, die lediglich in der Einholung von Verlaufs berichten bei den behandelnden Ärzten bestanden hatten, ver schiedentlich als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Ver gleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). Vorliegenden falls bestanden die medizinischen Abklärungen ebenfalls nur in der Einholung des sehr knappen Verlaufsberichts des Hausarztes Dr. Y.___ vom 24. Novem ber 2008 (Urk. 8/89) und des nur wenig ausführlicheren Verlaufsberichts von Dr. D.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 8/90). Andere Abklärungen als diejenigen zur medizinischen Situation fehlen ganz ; insbesondere führte die Beschwerde gegner in im Rahmen des Revisionsverfahrens 2008/2009 nur einen Hausbesuch zur Erhebung der Kriterien der Hilflosigkeit durch (Bericht vom 18. September 2009, Urk. 8/94), thematisierte hingegen die Verhältnisse im Haushalt nicht und warf auch die Frage nicht auf, ob sich seit der Haushaltabklärung vom März 2007 die mutmassliche Aufgabenverteilung und die darauf basierenden Qualifi kation der Beschwerdeführerin als zu 9,5 % im Beruf und zu 90,5 % im Haus halt tätig verändert haben .

Massgebende Vergleichsbasis ist daher die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2008 und nicht die im Revisionsverfahren ergangene Mitteilung vom 18. November 2009. 4.3 4.3. 1

Der rentenabweisende Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/25 ) und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 9. November 2004 (Urk. 8/20) hatte n

zum einen auf der Annahme basiert , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Haushalt tätig wäre, und zum andern auf der Beurteilung der Psychiaterin Dr. A.___ , die im Gutachten vom 15. O ktober 2004 zum Schluss gelangt war , di e Beschwerde führerin sei für ei ne berufliche Tätigkeit zu mindestens 80 % eingeschränkt , wogegen sie weiter hin in der Lage sei, ihre Haushaltarbeiten zu bewältigen, und im Haushalt somit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/18/ 10).

Das Sozialversicherungsgericht hatte das Gutachten von Dr. A.___ im Urteil vom 26. Oktober 2005 als unzureichend für eine zuverlässige Festlegung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche erachtet. Es hatte darauf hinge wiesen, dass Dr. A.___

zwar bestimmte Diagnosen gestellt habe

- so die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) gemischt (Code F44.7 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Welt gesundheitsorganisation, ICD-10) - und andere Diagnosen au sgeschlossen habe - nämlich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung -, dass sie die Zuverlässigkeit ihrer Diagnostik jedoch mit dem Hinweis auf die vagen und ungenau gebliebenen anamnestischen Angaben und Auskünfte der behandeln den Ärzte relativiert habe, ohne indessen die festgestellte n Lücken durch Kontaktierung der vorbehandelnden medizinischen Fachpersonen zu schliessen zu versuchen (Urk. 8/30 E. 2.3). Das Gericht hatte deshalb eine neue psychiat rische Begutachtung für erforderlich gehalten . Ausserdem hatte es auch die Frage als noch nicht ausreichend geklärt beurteilt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit je im Haushalt und in einer ausser häuslichen Tätigkeit arbeiten würde, und hatte der Beschwerdegegnerin auch hier zusätzliche Abklärungen auferlegt (Urk. 8/30 E. 2.3 und E. 2.4) . 4.3 .2

Gestützt auf das Urteil vom 26. Oktober 2005 liess die Beschwerdegegnerin

zunächst die Haushaltabklärung vom 13. Februar 2007 durchführen (Urk. 8/61) und liess die Beschwerdeführerin anschliessend durch Dr. E.___ neu begutachten (Urk. 8/60).

Dr. E.___ stellte im Gutachten vom 30 . Juni 2007 die Diagnosen einer p osttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 Code F43.1), von dissoziati ven Störungen (Konversionsstörungen) gemischt (ICD-10 Code F44.7) mit disso ziativem Stupor, Fugue und Amnesie und einer Somatisierungsstörung (ICD-10 Code F45.0) bei akzentuierter ( hysteriformer ) Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/60/12) und attestierte der Beschwerdeführerin sowohl im Beruf als auch im Haushalt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/60/13).

Aufgrund dieses Attests einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Betätigungsfeldern gelangte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der rentenzusprechenden Verfü gung vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) zu einem Invaliditätsgrad von 100 % .

Für die Zusprechung einer ganzen Rente war somit unerheblich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde je im Beruf und im Haushalt tätig gewesen wäre , und eine Diskussion der Feststellung im Haus haltabklärungsbericht vom 2. März 2017 , die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit im Umfang von ungefähr vier Wochenstunden im Beruf und im Restumfang im Haushalt tätig ( vgl. Urk. 8/61/2-4 ), erübrigte sich. 4.3 .3

Dass sich in der Zeit zwischen der Begutachtung durch Dr. E.___ im Jahr 2007 und der Begutachtung durch Dr. H.___ im Jahr 2013 am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich.

Die behandelnde n

medizinischen Fachpersonen Dr. Y.___ und D r. D.___

bezeichneten den Gesundheitszustand in ihren Verlaufsberichten vom 24. November 2008 beziehungsweise vom 2. Februar 2009 als stationär (Urk. 8/89/1 und Urk. 8/90/1) , und für einen weiterhin stationären Verlauf spricht die For mulierung von Dr. D.___ im Brief an den Eheman n der Beschwerdeführerin vom 8. November 2012, dass sich der Zustand durch die Behandlung und die famili äre Betreuung „einigermassen stabil gehalten“ habe (Urk. 8/101/1). Dr. H.___ stellte im Gutachten vom 25. September 2013 (Urk. 8/109) zwar gegenüber dem Gutachten von Dr. E.___ abweichende Diagnosen (Urk. 8/109/10), nämlich diejenigen einer redizidivierenden depressiven Störung mit gegenwär tig mittelgradige r Beschwerdeepisode mit som atischem Syndrom (ICD-10 Code F 33.11/2) und einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer protrahierten Trauerreaktion und dep ressiver Störung (ICD-10 F62.1). Er führte jedoch begründend aus, die aktenmässig dokumentierten und von der Beschwerdeführerin berichteten dissoziativen Störungen seien nicht als isolierte Konversionsstörung, sondern als Bestandteil des symptomreichen Krankheits bildes einer andauernden Pers ö nlichke itsveränderung anzunehmen (Urk. 8/109/11) . Dies

w eist auf eine abweichende Beurteilung des gleich geblie benen Zustandsbilds hin, ebenso wie die Feststellung, eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden, weil die Beschwerdefüh rerin selber keine Traumata in einem aussergewöhnlichen Ausmass er lebt habe (Urk. 8/109/12).

Die Zeit zwischen der Begutachtung durch Dr. H.___ vom September 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 ist medizinisch nicht dokumentiert. In den Akten findet sich lediglich eine Notiz der Beschwer degegnerin über eine telefonische Mitteilung des Ehemannes der Beschwerde führerin vom 8. September 2014, wonach die Beschwerdeführerin seit einem halben Jahr bei Dr. med. N. I.___ in psychiatrischer Behandlung sei und zusätzlich zweimal in der Woche die Klinik C.___

aufsuche (Urk. 8/112). Berichte über diese Behandlungen sind jedoch nicht vor handen, sondern das zeitlich nächste Aktenstück ist bereits der Vorbescheid vom 5. August 2015 betreffend die Rentenherabsetzung (Urk. 8/114). Es ist somit denkbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Erstellung des Gutachtens von Dr. H.___ noch in rent enrele vantem Mass verändert hat; die erforderlichen medizinischen Angaben für die Beantwortung dieser Frage fehlen jedoch.

Aufgrund des Folgenden erscheint hingegen bereits aufgrund des gegenwärti gen Aktenstands eine Veränderung in den mutmasslichen Tätigkeitsfeldern der Beschwerdeführerin als

überwiegend wahrscheinlich. 4.3 .4

Wie dargelegt, war die Beschwerdegegnerin schon beim Erlass des rentenabwei senden Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2004 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 9. November 2004 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Erkrankung lediglich im geringfügigen U m fang von 10 % berufstätig wäre (Urk. 8/25/2, Urk. 8/20). Nähere Abklärungen dazu hatte sie nicht gemacht, sondern sie hatte sich offenbar im Wesentlichen darauf gestützt (vgl. das Feststellungsblatt vom 8. November 2004, Urk. 8/19/1) , dass die Beschwerdeführerin in der Anmeldung in der Zeile

„Hauptbeschäftigung“ angegeben hatte, sie sei Hausfrau mit drei Kindern, und ihre berufliche Tätigkeit - eine Hauswartstelle zu einem Monatslohn von Fr. 330.-- von April 1997 bis Dezember 2002 - in der Zeile „Nebenbeschäftigunge n“ eingetragen hatte (vgl. Urk. 8/1/4). Das Gericht hatte jedoch im Urteil vom 26. Oktober 2005 darauf hingewiesen, dass die berufliche Tätigkeit ab 1997 nicht ohne Weiteres reprä sentativ für die Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin als Gesunde sei, da ihre Erkrankung auf das Jahr 1994 zurückgeführt werde, als einer ihrer Söhne ver storben sei (Urk. 8/ 30 E . 2.4).

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 13. Februar 2007 erklärte die Beschwerde führerin , sie wäre bei guter Gesundheit nunmehr zu 100 % erwerbstätig , und führte zur Begründung die finanzielle Situation an (Urk. 8/61/2). Dessen unge achtet hielt die Abklärungsperson ein berufliches Pensum von nach wie vor rund 10 % (9,5 %) für wahrscheinlicher und leitete dies daraus her, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Jahren über ein mehr oder weniger kon stantes Einkommen verfüge, dass die Kinder des Ehepaares, geboren 1974, 1982 und 1983 (der 1977 geborene Sohn war derjenige, der im Jahr 1994 verstorben war), unterdessen finanziell selbständig geworden seien, wodurch sogar eine finanzielle Entlastung eingetreten sei , und dass die Beschwerdeführerin sehr wenig Berufs erfahrung habe und keine Integr ations- und Arbeitsbemühungen gezeigt habe

(Urk. 8/61/2-3).

Di e Erhebungen der Abklärungsbeauftragten des Jahres 2007 erg a ben, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme der Hauswartstelle im Jahr 1997 tat sächlich nicht berufstätig gewesen war (vgl. Urk. 8/61/2; damit übereinstim mend der Auszug aus dem Individuellen Konto vom 11. Juli 2003, Urk. 8/6), und es kann daher nicht gesagt werden, die mutmassliche prozentuale Aufga benverteilung , wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, sei geradezu unvertretbar. Allerdings war die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 16 Jahren zum ersten Mal Mutter geworden und hatte mit noch nicht 30 Jahren vier Kinder im Alter zwischen drei und zwölf Jahren, als sie im April 1986 zu ihrem Ehemann in die Schweiz übersiedelte (vgl. Urk. 8/1/3). Acht Jahre später , im Jahr 1994, als die jüngeren Kinder elf und zwölf Jahre alt waren und sie durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, in einen ausserhäuslichen Beruf einzu steigen, nahm jedoch mit dem Unfallt od ihres einen Sohnes die Erkrankung den Anfang (vgl. hierzu die Anamnesen in den drei psychiatrischen Gutachten, Urk. 8/18/3-4, Urk. 8/60/2 3, Urk. 8/109/8-9). Trotz ihrer Erkrankung trat die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 eine Hauswartstelle an, was laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 1. /6. September 2006 und den Angaben im Gutachten von Dr. E.___ vom Juni 2007 auf Vermittlung de s Ehemannes geschah, damit sie von den grüblerischen Gedanken abgelenkt würde (vgl. Urk. 8/54/6 -7 und Urk. 8/60/3 ). Dies zeigt, dass das familiäre System, in dem die Beschwer deführerin lebte, positiv eingestellt war gegenüber einer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin , und auch diese selbst gab gegenüber Dr. E.___ an, sie hätte gerne mehr gearbeitet, es sei aber nicht gegangen (Urk. 8/60/3) . Sodann hätte es die Struktur dieses Familienverbandes - die Beschwer deführerin und ihr Ehemann lebten gemäss dem A bklärungsbericht vom 2. März 200 7 mit dem 1982 geborenen behinderten Sohn, dessen Ehefrau und den bei den Enkeln, geboren 2003 und 2005, zusammen (Urk. 8/61/3) -

ohne Weiteres erlaubt, dass die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslic hen Tätigkeit nachge gangen wäre, zumal der behinderte Sohn tagsüber nicht auf familiäre Betreuung angewiesen war, sondern ausser Haus in betreutem Rahmen berufstätig war (v gl . die Angabe im Abkläru ngsbericht vom 3. April 2014, Urk. 8/11 1 /2). Es gibt also etwelche P unkte, die dafür sprechen, dass die Beschwerdef ührerin Mitte der 1990er Jahre ohne ihre Erkrankung begonnen hätte, teilzeitlich ausser Haus zu arbeiten , und diese teilzeitliche Tätigkeit im Laufe der Zeit über den Umfang von vier Wochenstunden hinaus gesteigert hätte . 4.3 .5

Gemäss den Berichten über die Haushaltabk l ärungen vom April 2014 und vom Dezember 2015 trat sodann in den Jahren 2013 bis 2015 insofern eine Ände rung in den finanziellen Verhältnissen der Familie der Beschwerdeführerin ein, als das Erwerbseinkommen und später die Arbeitslosenentschädigung des Ehe mannes wegfielen und dieser spätestens seit der Abklärung vom Dezember 2015 statt des früheren Lohnes von Fr. 5‘800.-- brutto (vgl. Urk. 8/61/2) nur noch eine Invalidenrente ( Dreiviertelsrente ) in der Höhe von Fr. 1‘404.-- und eine Rente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 1‘907.-- bezog (Urk. 8/111/2-3, Urk. 8/ 129/2-3).

Diese Veränderung hat gemäss den zutreffenden Überlegungen in der Beschwer deschrift (Urk. 1 S. 6 f.) auch eine Veränderung in den mutmasslichen Tätig keitsfeldern der Beschwerdeführerin zur Folge. Denn soweit die Rente des Ehemannes Anlass zur Beanspruchung von Ergänzungsleistungen gibt , könnte die Gemeinde bei der Ermittlung der finanziellen Situation unter dem Titel des V erzichtseinkommens Einkünfte der Beschwerdeführerin als nicht rentenbe rechtigte r Ehegat tin anrechnen, die diese zumutbarerweise zu erzielen in der Lage wäre (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetz es über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]), und da der Beschwerdeführerin als Ungelernte r ohne berufliche Erfahrungen vor allem niedrig entlöhnte Stellen offen stünden, wäre bereits zur Erzielung eines bescheidenen Einkommens ein vergleich s weise hohes Arbeitspensum erforder lich. Werden gleichzeitig die dargelegten Umstände berücksichtigt , die für einen Pensumssteigerung bereits in früheren Jahren sprechen (eine nur objektive wirtschaftliche Notwendigkeit der Einkommenserzielung genügt für sich allein rechtsprechungsgemäss nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2), erscheint es somit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit spätestens im Laufe des Jahre 2015 ein volles berufliches Pensum aufgenommen und dieses seither fortgeführt hätte. 4.4

Ist damit seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 eine rentenrelevante Änderung nachgewiesen, so stellt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit jener V erfügung nicht, sondern die Frage nach dem Rentenanspruch ist vielmehr unter Berücksichtigung der veränderten Ver hältnisse frei zu prüfen. 5. 5.1

Vorab ist festzuhalten, dass nicht der Fall eines Wechsels von einem Status der vollen Nichterwerbstätigkeit oder der vollen Erwerbstätigkeit in einen Status der Teilerwerbstätigkeit vorliegt. Es ist somit keine der Konstellationen gegeben, die nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts in EMRK -konformer Anwendung der gemischten Methode für sich allein nicht zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führen dürfen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017). 5.2 5.2.1

Die medizinischen Unterlagen, wie sie für die Zeit bis gegen Ende des Jahres 2013 vorliegen, machen aber nun übereinstimmend deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert nicht in der Lage war, eine ausserhäusliche Berufstätigkeit auszuüben. 5.2.2

Die verschiedenen im Laufe der Zeit mit der Beschwerdeführerin befassten psychi atrischen Gutachter verwendeten zwar bei der Diagnosestellung keine deckungsgleichen Formulierung en . Dr. E.___

und Dr. H.___

kamen jedoch zum selben Schluss , dass die Beschwerdeführerin eine p rotra hierte Trauerreaktion zeig e und dass sich eine Persönlichk eitsveränderung ent wickelt habe , die zu einem komplexen, symptomenreichen Störungsbild geführt habe, dessen Entstehung und Chronifizierung durch den familiären Kontext begünstigt worden seien ( Urk. 8/60/9- 1 3 und Urk. 8/109/11). Bei de Psychiater bestätigten auch das Vorhandensein eines dissoziativen Geschehens, wie es schon Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1./ 6 . September 2006 eingehend darge stellt hatte (Urk. 8/54 S. 4-5), und interpretierten dieses Geschehen überein stimmend als Bestandteil des gesamten komplexen Krankheitsbild es ( Urk. 8/60/10 und Urk. 8/109/11 ).

Damit ist ein psychisches Leiden mit Krank heitswert zweifellos gegeben. Dieses wird zwar durch psychosoziale Faktoren mitgeprägt und unterhalten, es kann jedoch nicht gesagt werden, diese Faktoren vermöchten für sich allein das Lei den zu erklären , sodass es in diesen Faktoren gleichsam aufginge . Zwar stellte Dr. D.___

im Bericht vom 1./6. September 2016 eingehend und einleuchtend dar, wie die familiäre Situation eine adäquate Behandlung des Leidens erschwere, indem die Familie teilweise eine eigene Behandlungsstrategie defi niert und beispielsweise eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin abgelehnt habe (Urk. 8/54/9-10), und auch Dr. E.___

machte einen therapeu tischen Erfolg von Veränderungen der Familienstruktur abhängig (Urk. 8/60/11-17).

Di e Veränderungen in der Familienstruktur werden aber in den psychiatrischen Beurteilungen an keiner Stelle als die eigentliche therapeu tische Massnahme dargestellt. Dr. E.___ erachtete sie in seiner ausführlichen Analyse

(Urk. 8/60/14-17) vielmehr lediglich als Voraussetzung dafür, dass eine adäquate psychotherapeutische B ehandlung etabliert werden könn e; er sprach jedoch von einem ausserordentlich schweren und lange anhaltenden Krankheitsbild mit Einschränkungen aufgrund von dissoziativen Störungen, die mit einer posttraumatischen Belastungsst ö rung verknüpft und auf dem Boden einer entsprechend disponierten, akzentuierten Persönlichkeits struktur erwachsen seien (Urk. 8/60/15). Und Dr. H.___ beurteilte die ausge sprochene Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Familie als Folge von abhängigen Persönlichkeitszügen seit der Kindheit, die am Anfang der protrahierten Trauerreaktion und einer in Gang gesetzten andauernden Persönlichkeitsänderung gestanden hätten (Urk. 8/109/11); auch für ihn fand somit das Leiden der Beschwerdeführerin k eine hinreichende Erklärung

im familiären Umfeld .

Die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz des Leidens der Beschwerdeführe rin ist somit offensichtlich und wurde von der Beschwerdegeg nerin zu Recht nicht in Frage gestellt. 5.2.3

Die Gutachter und die behandelnde Psychiaterin waren sich über die Schwere des Krankheitsgeschehens einig, und es leuchtet ein, dass diese Fachpersonen der Beschwerdeführerin allesamt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für eine ausserhäusliche, berufliche Tätigkeit attestierten (Urk. 8/54/4, Urk. 8/60 /13, Urk. 8/109/11).

Weniger einleuch t end ist, dass Dr.

H.___ der Beschwerdeführerin für die Tätig keit im Haushalt anders als für den Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte und dies lediglich kurz damit begründete, dass die Unterstützung der Familie ihre Regression verstärke und dass sie bei der Begutachtung immerhin dazu in d er Lage gewesen sei, ihre Leiden ohne die von ihr erbetene Mitwirkung des Ehemannes plausibel und überzeugend zu präsentieren (Urk. 8/109/12-13) . Denn zum einen passt diese Begründung nicht ohne Weiteres dazu, dass Dr. H.___ eine andauernde Persönlichkeitsänderung als krankheitsbestimmend bezeichnete (Urk. 8/109/11). Und zum andern ging Dr. H.___ dabei nicht ein auf die fremdanamnestischen A ngaben des Ehemannes, wonach die Beschwer deführerin im Haushalt keine Arbeiten verrichten könne, da sie sich am ganzen Körper verbrenne und „komische Sachen“ mache (Urk. 8/109/9), und er disku tierte auch die abweichende Beurteilung von Dr. E.___ nicht, welcher der Beschwerdeführerin angesichts der Unfähigkeit, Handlungen angemessen zu planen, durchzuführen und kritisch zu steuern, und ange s ichts von wiederkehrenden unberechenbaren Verhaltensweisen auch für Hausarbeiten eine weitgehende Leistungsunfähigkeit zuschrieb (Urk. 8/60/13) . Ebenso wenig flossen die Angaben zur fehlenden Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt gemäss dem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit vom 15. September 2008 (Urk. 8/80/2 ; vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 18. August 2008, Urk. 8/79 ) in die Überlegungen von Dr. H.___ ein ( die beiden Haushaltabklärungsberichte vom 3. April 2014 und vom

21. Dezember 2015 , wo ebenfalls ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin könne wegen Selbstgefähr dung nicht allein gelassen werden und könne sich wegen ihrer Unfähigkeit, Handlungsabläufe sinnvoll auszuführen, nicht im Haushalt nützlich machen , vgl. Urk. 8/ 1 11/1+ 4-6 und Urk. 8/129/2 , konnte Dr. H.___

noch nicht gekannt haben ).

Dementsprechend wurden in der angefochtenen Verfügung zu Recht Zweifel daran geäussert, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei, selbständig und ohne Anleitung Hausarbeit en zu verrichten (Urk. 2 S. 3).

Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann jedoch grundsätzlich offen bleiben angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesag ten spätestens seit dem Jahr 2015 ein volles berufliches Pensum versehen würde. Immerhin sei angemerkt, dass selbst bei Verwerfung dieser Argumenta tion und der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde weiterhin zu rund 90 % im Haushalt tätig, die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2008 - nach der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses jener Verfügung - kaum als zweifellos unrichtig zu beurteilen wäre. In medizinischer Hinsicht ergibt sich dies aus der damaligen Beurteilung von Dr. E.___ vom Juni 2007, wonach die Beschwerdeführerin auch im Haushalt nicht arbeitsfähig sei. Und in Bezug auf die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt wies die Beschwer degegnerin zwar zu Recht auf die Rechtsprechung zur Pflicht der Schadenmin derung durch Mitwirkung der Familie nangehörigen hin , die sie bei der Rentenzusprechung nicht beachtet hatte. Bei der Festlegung des Ausmasses der Mitwirkung handelt es sich jedoch um einen Bereich mit einem ausgespro chen grossen Ermessensspielraum. Wäre indessen anstelle der von der Beschwerde gegnerin angenommenen sehr hohen 60%igen Mitwirkung (zwei Drittel des Pensums der Beschwerdeführerin von 90,5 %; vgl. Urk. 2 S. 3) lediglich eine immer noch ins Gewicht fallende und somit vertretbare Mitwirkung von mehr als 2 0 % eingesetzt worden

- massgebend wären entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht die Haushaltabklärungen der Jahre 2014 und 2015, sondern vielmehr die Haushaltabklärung des Jahres 2007 (Urk. 8/61) - , so hätte daraus immer noch ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiert. Es wird sich überdies zeigen, wieweit eine familiäre Mitwirkungspflicht in einem Ausmass, das über die üblicherweise zu erwartende Unterstützu ng hinausgeht (BGE 133 V 504 E. 4.2), in Zukunft als kompatibel mit der neuen Rechtsprechung des EGMR zu beurteilen ist. 5.3

Zusammengefasst ist somit für die Zeit bis zur Erstellung des Gutachtens von Dr. H.___ vom September 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auszugehen . Für die Zeit danach sind demgegen über keine medizinischen Angaben vorhanden. Diese Angaben wird die Beschwerdegegnerin daher noch zu beschaffen haben, namentlich in Form von Berichten der medizinischen Fachpersonen, in deren Behandlung sich die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch Dr. H.___ neu begeben hat (vgl. vorstehend E. 4.3.3).

Es ist jedoch anzumerken, dass eine Rentenherabsetzung selbst bei einer güns tigen Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angesichts deren fortgeschrittenen Alters ( Geburtsjahr 1958 ) erst dann erfolgen dürfte, wenn vorab Eingliederungsmassnahmen geprüft worden sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.1 und E. 3.3 mit Hin weisen; siehe auch BGE 141 V 5 mit Hinweisen). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Durchführung von Behandlungsmassnahmen anzuhalten. 6.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. 8.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Ver ordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden

der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Dezember 2004

abwies ( Urk. 8/25).

Auf die Beschwerde der Versicherten hin, vertreten durch Fritz Badertscher , Treu hand-, Rechts- und Wirtschaftsberatung, hob das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2005 auf und verpflichtete die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zu den Tätigkeits feldern, welche die Versicherte bei guter Gesundheit innehätte (Prozess Nr. IV.2005.001

E. 1.1 X.___ (Schreibweise des Vornamens gemäss Pass und Versicherungs ausweis, vgl. Urk. 8/2 und Urk. 8/ 3;, vgl. Urk. 1 und Urk. 2 sowie Urk. 8/6 und Urk. 8/66/11 ), geboren 1958, meldete sich am 10. April 2003 bei der Invalidenversicherung an und gab an, seit 1997 wegen Depressionen und eines Nervenzusammenbruchs in hausärztlicher Behandlung zu sein (Urk. 8/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, holte den hausärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom

31. Augu st 2003 ein (Urk. 8/7 /1-2 )

und er fuhr , dass X.___ im Dezember 2003 während einiger Tage wegen eines psychischen Ausnahmezustands im Spital Z.___

hos pitalisiert gewesen war (Austrittsberi cht vom 19. Dezember 2003, Urk. 8/15/1-2). Nachdem sie durch Dr. med. A.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, das Gutachten vom 15. O ktober 2004 hatte erstellen lassen (Urk. 8/18 ), verneinte die IV-Stelle m it Verfügung v om 9. November 2004 einen Renten anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 %, ausgehend davon, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zu 10 % erwerbstätig und zu 90 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/20). Im Einspracheverfahren erhielt sie Kenntnis von weitere n Berichten des Spitals Z.___ aus der Zeit von 1999 bis 2004 und von einer Hospitalisation der Versicherten im Spital B.___

vom November 2004 (Urk. 8/ 22/2-21), worauf sie die Einsprache mit Entscheid vom 2

E. 1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht der Klinik C.___ , Psychiatrisches Zentrum B.___ , vom 24. Juli 2006 und den Bericht von Dr. med. D.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. /6. Sep tember 2006 über die Behandlung seit Dezemb er 2004 ein (Urk. 8/53 und Urk. 8/54), liess am 13. Februar 2007 eine Abklärung im Haushalt du r chführen (Bericht vom 2. März 2007, Urk. 8/61) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie, begutachten (Gutachten vom 30. Juni 2007 aufgrund der Unter suchung vom 30. April 2 007, Urk. 8/60). Nachdem die IV Stelle eine Stellungnahme ihrer RAD-Ärzte Dr. med. F.___ , Spezialarzt für O rthopädische Chirurgie, und PD Dr. Dr. G.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 8. August 2007 eingeholt hatte (Urk. 8/62/4-5), sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 9. Ja nuar 2008 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente aufgrund e ines Invaliditätsgrades von 100 % zu , unter der Annahme, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 9,5 % berufstätig und zu 90,5 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/68 und Urk . 8/69).

E. 1.3 Im weiteren Zeitverlauf meldete sich die Versicherte am 12. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/73), worauf die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 18. August 2008 einholte

(Urk. 8/79) , mit der Versicherten am 11. September 2008 ein Abklärungsge spräch in ihrer Wohnung führte (Bericht vom 15. September 2008, Urk. 8/80) und der Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2008 eine Entschädi gung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grad es zusprach (Urk. 8/85 und Urk. 8/87).

Zur gleichen Zeit leitete die IV-Stelle hinsichtlich Rente und Hilflosenentschädi gung ein R evisionsverfahren in die Wege ( Angaben der Versicherten vom 3. November 2008 im Fragebogen, Urk. 8/83) und holte hierzu den Bericht von Dr. Y.___ v om 24. November 2008 und den Bericht von Dr. D.___ vom 2. Februar 2009 ein (Urk. 8/89 und Urk. 8/90). Nachdem sie nochmals ein Gespräch zur Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort hatte führen lassen (Bericht vom 18. September 2009, Urk. 8/94), eröffnete sie der Versicherten am 28. Sep tember 2009, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädi gung habe (Urk. 8/95). Am 18. November 2009 teilte sie der Versicherten sodann mit, dass auch ihr Anspruch auf die Invalidenrente unverändert bleibe (Urk. 8/98).

E. 1.4 Im Jahr 2013 nahm die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren auf. Sie holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 13. Mai 2 013 ein (Urk. 8/100) und erfuhr , dass Dr. D.___ die Praxis Ende 2012 altershalber geschlossen hatte (Brief von Dr. D.___ an den Ehemann der Versiche rten vom 8. November 2012, Urk. 8/101/1-2) und die Versicherte in diesem Zusammenhang am 19. Novem ber 2012 in der Klinik C.___ vorgesprochen hatte (Anmeld ung durch Dr. D.___ vom 15. November 2012, Urk. 8/101/13; Bericht der C.___ AG vom 29. November 2 0 12, Urk. 8/101/8-10) .

Sie gab bei Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weite res Gutachten in Auftrag, das dieser am 25. September 2013 verfasste (Unter suchung vom 17. September 2013, Urk. 8/109). Des Weiteren liess sie am

2. April 2014 eine nochmalige Haushaltabklärung durchführ en (Bericht vom

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 zu Recht aufgehoben hat. Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung hängt davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder sich die ursprüngliche Rentenzu sprechung a ls zweifellos unrichtig erweist.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem unver änderten Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) aus (Urk. 2 S. 3). Sie zog deshalb k einen Revi sionstatbestand in Betracht , sondern begründete die Rentenaufhebung mit der zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Rentenzusprechung im Sinne der Vor aussetzung für eine Wiedererwägung. Als zweifellos unrichtig sah sie den Umstand an , dass sie bei der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt die zumutbare Mitwirkung der Familienangehörigen der Beschwerdefü hrerin nicht berücksichtigt hatte (Urk. 2 S. 2 f.) . Die Beschwerdeführerin wandte sich nicht gegen die Annahme eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, brachte hin gegen vor , es sei insofern eine Sachverhalt s änderung ein getreten, als sie gegenwärtig bei guter Gesundheit ein volles ausserhäusliches Arbeitspensum versehen würde (Urk. 1 S. 7; vgl. bereits die Einwendungen vom 8. Oktober 2015 und vom 14. März 2016 gegen die beid en Vorbescheide, Urk. 8/122/2 und Urk. 8/133).

Die Aufhebung einer laufenden Rente für die Zukunft (ex nunc ) gestützt auf den Tatbestand der Wiedererwägung setzt voraus, dass die Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen, als zweifellos unrichtig qualifizierten Verfügung unverändert geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesger ichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.2). Deshalb ist zunächst die Frage nach einer rentenre levanten Veränderung im Sinne der ordentliche n Rentenrevision zu prüfen, und erst wenn eine solche Veränderung zu verneinen ist, stellt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigke it der ursprünglichen Verfügung.

E. 4.2 Als massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Veränderung fällt zum einen der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 in Betracht (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) und zum andern der Sach verhalt zur Zeit der Mitteilung vom 18. November 2009, mit der die Beschwer degegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige ganze Rente bestä tigt hat (Urk. 8/98).

Das Bundesgericht hat Abklärungen, die lediglich in der Einholung von Verlaufs berichten bei den behandelnden Ärzten bestanden hatten, ver schiedentlich als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Ver gleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). Vorliegenden falls bestanden die medizinischen Abklärungen ebenfalls nur in der Einholung des sehr knappen Verlaufsberichts des Hausarztes Dr. Y.___ vom 24. Novem ber 2008 (Urk. 8/89) und des nur wenig ausführlicheren Verlaufsberichts von Dr. D.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 8/90). Andere Abklärungen als diejenigen zur medizinischen Situation fehlen ganz ; insbesondere führte die Beschwerde gegner in im Rahmen des Revisionsverfahrens 2008/2009 nur einen Hausbesuch zur Erhebung der Kriterien der Hilflosigkeit durch (Bericht vom 18. September 2009, Urk. 8/94), thematisierte hingegen die Verhältnisse im Haushalt nicht und warf auch die Frage nicht auf, ob sich seit der Haushaltabklärung vom März 2007 die mutmassliche Aufgabenverteilung und die darauf basierenden Qualifi kation der Beschwerdeführerin als zu 9,5 % im Beruf und zu 90,5 % im Haus halt tätig verändert haben .

Massgebende Vergleichsbasis ist daher die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2008 und nicht die im Revisionsverfahren ergangene Mitteilung vom 18. November 2009.

E. 4.3 .5

Gemäss den Berichten über die Haushaltabk l ärungen vom April 2014 und vom Dezember 2015 trat sodann in den Jahren 2013 bis 2015 insofern eine Ände rung in den finanziellen Verhältnissen der Familie der Beschwerdeführerin ein, als das Erwerbseinkommen und später die Arbeitslosenentschädigung des Ehe mannes wegfielen und dieser spätestens seit der Abklärung vom Dezember 2015 statt des früheren Lohnes von Fr. 5‘800.-- brutto (vgl. Urk. 8/61/2) nur noch eine Invalidenrente ( Dreiviertelsrente ) in der Höhe von Fr. 1‘404.-- und eine Rente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 1‘907.-- bezog (Urk. 8/111/2-3, Urk. 8/ 129/2-3).

Diese Veränderung hat gemäss den zutreffenden Überlegungen in der Beschwer deschrift (Urk. 1 S. 6 f.) auch eine Veränderung in den mutmasslichen Tätig keitsfeldern der Beschwerdeführerin zur Folge. Denn soweit die Rente des Ehemannes Anlass zur Beanspruchung von Ergänzungsleistungen gibt , könnte die Gemeinde bei der Ermittlung der finanziellen Situation unter dem Titel des V erzichtseinkommens Einkünfte der Beschwerdeführerin als nicht rentenbe rechtigte r Ehegat tin anrechnen, die diese zumutbarerweise zu erzielen in der Lage wäre (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetz es über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]), und da der Beschwerdeführerin als Ungelernte r ohne berufliche Erfahrungen vor allem niedrig entlöhnte Stellen offen stünden, wäre bereits zur Erzielung eines bescheidenen Einkommens ein vergleich s weise hohes Arbeitspensum erforder lich. Werden gleichzeitig die dargelegten Umstände berücksichtigt , die für einen Pensumssteigerung bereits in früheren Jahren sprechen (eine nur objektive wirtschaftliche Notwendigkeit der Einkommenserzielung genügt für sich allein rechtsprechungsgemäss nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2), erscheint es somit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit spätestens im Laufe des Jahre 2015 ein volles berufliches Pensum aufgenommen und dieses seither fortgeführt hätte.

E. 4.4 Ist damit seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 eine rentenrelevante Änderung nachgewiesen, so stellt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit jener V erfügung nicht, sondern die Frage nach dem Rentenanspruch ist vielmehr unter Berücksichtigung der veränderten Ver hältnisse frei zu prüfen. 5. 5.1

Vorab ist festzuhalten, dass nicht der Fall eines Wechsels von einem Status der vollen Nichterwerbstätigkeit oder der vollen Erwerbstätigkeit in einen Status der Teilerwerbstätigkeit vorliegt. Es ist somit keine der Konstellationen gegeben, die nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts in EMRK -konformer Anwendung der gemischten Methode für sich allein nicht zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führen dürfen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017). 5.2 5.2.1

Die medizinischen Unterlagen, wie sie für die Zeit bis gegen Ende des Jahres 2013 vorliegen, machen aber nun übereinstimmend deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert nicht in der Lage war, eine ausserhäusliche Berufstätigkeit auszuüben. 5.2.2

Die verschiedenen im Laufe der Zeit mit der Beschwerdeführerin befassten psychi atrischen Gutachter verwendeten zwar bei der Diagnosestellung keine deckungsgleichen Formulierung en . Dr. E.___

und Dr. H.___

kamen jedoch zum selben Schluss , dass die Beschwerdeführerin eine p rotra hierte Trauerreaktion zeig e und dass sich eine Persönlichk eitsveränderung ent wickelt habe , die zu einem komplexen, symptomenreichen Störungsbild geführt habe, dessen Entstehung und Chronifizierung durch den familiären Kontext begünstigt worden seien ( Urk. 8/60/9- 1 3 und Urk. 8/109/11). Bei de Psychiater bestätigten auch das Vorhandensein eines dissoziativen Geschehens, wie es schon Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1./ 6 . September 2006 eingehend darge stellt hatte (Urk. 8/54 S. 4-5), und interpretierten dieses Geschehen überein stimmend als Bestandteil des gesamten komplexen Krankheitsbild es ( Urk. 8/60/10 und Urk. 8/109/11 ).

Damit ist ein psychisches Leiden mit Krank heitswert zweifellos gegeben. Dieses wird zwar durch psychosoziale Faktoren mitgeprägt und unterhalten, es kann jedoch nicht gesagt werden, diese Faktoren vermöchten für sich allein das Lei den zu erklären , sodass es in diesen Faktoren gleichsam aufginge . Zwar stellte Dr. D.___

im Bericht vom 1./6. September 2016 eingehend und einleuchtend dar, wie die familiäre Situation eine adäquate Behandlung des Leidens erschwere, indem die Familie teilweise eine eigene Behandlungsstrategie defi niert und beispielsweise eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin abgelehnt habe (Urk. 8/54/9-10), und auch Dr. E.___

machte einen therapeu tischen Erfolg von Veränderungen der Familienstruktur abhängig (Urk. 8/60/11-17).

Di e Veränderungen in der Familienstruktur werden aber in den psychiatrischen Beurteilungen an keiner Stelle als die eigentliche therapeu tische Massnahme dargestellt. Dr. E.___ erachtete sie in seiner ausführlichen Analyse

(Urk. 8/60/14-17) vielmehr lediglich als Voraussetzung dafür, dass eine adäquate psychotherapeutische B ehandlung etabliert werden könn e; er sprach jedoch von einem ausserordentlich schweren und lange anhaltenden Krankheitsbild mit Einschränkungen aufgrund von dissoziativen Störungen, die mit einer posttraumatischen Belastungsst ö rung verknüpft und auf dem Boden einer entsprechend disponierten, akzentuierten Persönlichkeits struktur erwachsen seien (Urk. 8/60/15). Und Dr. H.___ beurteilte die ausge sprochene Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Familie als Folge von abhängigen Persönlichkeitszügen seit der Kindheit, die am Anfang der protrahierten Trauerreaktion und einer in Gang gesetzten andauernden Persönlichkeitsänderung gestanden hätten (Urk. 8/109/11); auch für ihn fand somit das Leiden der Beschwerdeführerin k eine hinreichende Erklärung

im familiären Umfeld .

Die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz des Leidens der Beschwerdeführe rin ist somit offensichtlich und wurde von der Beschwerdegeg nerin zu Recht nicht in Frage gestellt. 5.2.3

Die Gutachter und die behandelnde Psychiaterin waren sich über die Schwere des Krankheitsgeschehens einig, und es leuchtet ein, dass diese Fachpersonen der Beschwerdeführerin allesamt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für eine ausserhäusliche, berufliche Tätigkeit attestierten (Urk. 8/54/4, Urk. 8/60 /13, Urk. 8/109/11).

Weniger einleuch t end ist, dass Dr.

H.___ der Beschwerdeführerin für die Tätig keit im Haushalt anders als für den Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte und dies lediglich kurz damit begründete, dass die Unterstützung der Familie ihre Regression verstärke und dass sie bei der Begutachtung immerhin dazu in d er Lage gewesen sei, ihre Leiden ohne die von ihr erbetene Mitwirkung des Ehemannes plausibel und überzeugend zu präsentieren (Urk. 8/109/12-13) . Denn zum einen passt diese Begründung nicht ohne Weiteres dazu, dass Dr. H.___ eine andauernde Persönlichkeitsänderung als krankheitsbestimmend bezeichnete (Urk. 8/109/11). Und zum andern ging Dr. H.___ dabei nicht ein auf die fremdanamnestischen A ngaben des Ehemannes, wonach die Beschwer deführerin im Haushalt keine Arbeiten verrichten könne, da sie sich am ganzen Körper verbrenne und „komische Sachen“ mache (Urk. 8/109/9), und er disku tierte auch die abweichende Beurteilung von Dr. E.___ nicht, welcher der Beschwerdeführerin angesichts der Unfähigkeit, Handlungen angemessen zu planen, durchzuführen und kritisch zu steuern, und ange s ichts von wiederkehrenden unberechenbaren Verhaltensweisen auch für Hausarbeiten eine weitgehende Leistungsunfähigkeit zuschrieb (Urk. 8/60/13) . Ebenso wenig flossen die Angaben zur fehlenden Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt gemäss dem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit vom 15. September 2008 (Urk. 8/80/2 ; vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 18. August 2008, Urk. 8/79 ) in die Überlegungen von Dr. H.___ ein ( die beiden Haushaltabklärungsberichte vom 3. April 2014 und vom

21. Dezember 2015 , wo ebenfalls ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin könne wegen Selbstgefähr dung nicht allein gelassen werden und könne sich wegen ihrer Unfähigkeit, Handlungsabläufe sinnvoll auszuführen, nicht im Haushalt nützlich machen , vgl. Urk. 8/ 1 11/1+ 4-6 und Urk. 8/129/2 , konnte Dr. H.___

noch nicht gekannt haben ).

Dementsprechend wurden in der angefochtenen Verfügung zu Recht Zweifel daran geäussert, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei, selbständig und ohne Anleitung Hausarbeit en zu verrichten (Urk. 2 S. 3).

Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann jedoch grundsätzlich offen bleiben angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesag ten spätestens seit dem Jahr 2015 ein volles berufliches Pensum versehen würde. Immerhin sei angemerkt, dass selbst bei Verwerfung dieser Argumenta tion und der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde weiterhin zu rund 90 % im Haushalt tätig, die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2008 - nach der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses jener Verfügung - kaum als zweifellos unrichtig zu beurteilen wäre. In medizinischer Hinsicht ergibt sich dies aus der damaligen Beurteilung von Dr. E.___ vom Juni 2007, wonach die Beschwerdeführerin auch im Haushalt nicht arbeitsfähig sei. Und in Bezug auf die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt wies die Beschwer degegnerin zwar zu Recht auf die Rechtsprechung zur Pflicht der Schadenmin derung durch Mitwirkung der Familie nangehörigen hin , die sie bei der Rentenzusprechung nicht beachtet hatte. Bei der Festlegung des Ausmasses der Mitwirkung handelt es sich jedoch um einen Bereich mit einem ausgespro chen grossen Ermessensspielraum. Wäre indessen anstelle der von der Beschwerde gegnerin angenommenen sehr hohen 60%igen Mitwirkung (zwei Drittel des Pensums der Beschwerdeführerin von 90,5 %; vgl. Urk. 2 S. 3) lediglich eine immer noch ins Gewicht fallende und somit vertretbare Mitwirkung von mehr als 2 0 % eingesetzt worden

- massgebend wären entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht die Haushaltabklärungen der Jahre 2014 und 2015, sondern vielmehr die Haushaltabklärung des Jahres 2007 (Urk. 8/61) - , so hätte daraus immer noch ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiert. Es wird sich überdies zeigen, wieweit eine familiäre Mitwirkungspflicht in einem Ausmass, das über die üblicherweise zu erwartende Unterstützu ng hinausgeht (BGE 133 V 504 E. 4.2), in Zukunft als kompatibel mit der neuen Rechtsprechung des EGMR zu beurteilen ist. 5.3

Zusammengefasst ist somit für die Zeit bis zur Erstellung des Gutachtens von Dr. H.___ vom September 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auszugehen . Für die Zeit danach sind demgegen über keine medizinischen Angaben vorhanden. Diese Angaben wird die Beschwerdegegnerin daher noch zu beschaffen haben, namentlich in Form von Berichten der medizinischen Fachpersonen, in deren Behandlung sich die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch Dr. H.___ neu begeben hat (vgl. vorstehend E. 4.3.3).

Es ist jedoch anzumerken, dass eine Rentenherabsetzung selbst bei einer güns tigen Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angesichts deren fortgeschrittenen Alters ( Geburtsjahr 1958 ) erst dann erfolgen dürfte, wenn vorab Eingliederungsmassnahmen geprüft worden sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.1 und E. 3.3 mit Hin weisen; siehe auch BGE 141 V 5 mit Hinweisen). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Durchführung von Behandlungsmassnahmen anzuhalten. 6.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

E. 7 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.

E. 8 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Ver ordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden

der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00559

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

27. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ (Schreibweise des Vornamens gemäss Pass und Versicherungs ausweis, vgl. Urk. 8/2 und Urk. 8/ 3;, vgl. Urk. 1 und Urk. 2 sowie Urk. 8/6 und Urk. 8/66/11 ), geboren 1958, meldete sich am 10. April 2003 bei der Invalidenversicherung an und gab an, seit 1997 wegen Depressionen und eines Nervenzusammenbruchs in hausärztlicher Behandlung zu sein (Urk. 8/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, holte den hausärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom

31. Augu st 2003 ein (Urk. 8/7 /1-2 )

und er fuhr , dass X.___ im Dezember 2003 während einiger Tage wegen eines psychischen Ausnahmezustands im Spital Z.___

hos pitalisiert gewesen war (Austrittsberi cht vom 19. Dezember 2003, Urk. 8/15/1-2). Nachdem sie durch Dr. med. A.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, das Gutachten vom 15. O ktober 2004 hatte erstellen lassen (Urk. 8/18 ), verneinte die IV-Stelle m it Verfügung v om 9. November 2004 einen Renten anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 %, ausgehend davon, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zu 10 % erwerbstätig und zu 90 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/20). Im Einspracheverfahren erhielt sie Kenntnis von weitere n Berichten des Spitals Z.___ aus der Zeit von 1999 bis 2004 und von einer Hospitalisation der Versicherten im Spital B.___

vom November 2004 (Urk. 8/ 22/2-21), worauf sie die Einsprache mit Entscheid vom 2

1. Dezember 2004

abwies ( Urk. 8/25).

Auf die Beschwerde der Versicherten hin, vertreten durch Fritz Badertscher , Treu hand-, Rechts- und Wirtschaftsberatung, hob das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2005 auf und verpflichtete die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zu den Tätigkeits feldern, welche die Versicherte bei guter Gesundheit innehätte (Prozess Nr. IV.2005.001 3 3; Urk. 8/30 E. 2.3 bis E. 2.6 ). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht der Klinik C.___ , Psychiatrisches Zentrum B.___ , vom 24. Juli 2006 und den Bericht von Dr. med. D.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. /6. Sep tember 2006 über die Behandlung seit Dezemb er 2004 ein (Urk. 8/53 und Urk. 8/54), liess am 13. Februar 2007 eine Abklärung im Haushalt du r chführen (Bericht vom 2. März 2007, Urk. 8/61) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie, begutachten (Gutachten vom 30. Juni 2007 aufgrund der Unter suchung vom 30. April 2 007, Urk. 8/60). Nachdem die IV Stelle eine Stellungnahme ihrer RAD-Ärzte Dr. med. F.___ , Spezialarzt für O rthopädische Chirurgie, und PD Dr. Dr. G.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 8. August 2007 eingeholt hatte (Urk. 8/62/4-5), sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 9. Ja nuar 2008 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente aufgrund e ines Invaliditätsgrades von 100 % zu , unter der Annahme, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 9,5 % berufstätig und zu 90,5 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/68 und Urk . 8/69). 1.3

Im weiteren Zeitverlauf meldete sich die Versicherte am 12. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/73), worauf die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 18. August 2008 einholte

(Urk. 8/79) , mit der Versicherten am 11. September 2008 ein Abklärungsge spräch in ihrer Wohnung führte (Bericht vom 15. September 2008, Urk. 8/80) und der Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2008 eine Entschädi gung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grad es zusprach (Urk. 8/85 und Urk. 8/87).

Zur gleichen Zeit leitete die IV-Stelle hinsichtlich Rente und Hilflosenentschädi gung ein R evisionsverfahren in die Wege ( Angaben der Versicherten vom 3. November 2008 im Fragebogen, Urk. 8/83) und holte hierzu den Bericht von Dr. Y.___ v om 24. November 2008 und den Bericht von Dr. D.___ vom 2. Februar 2009 ein (Urk. 8/89 und Urk. 8/90). Nachdem sie nochmals ein Gespräch zur Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort hatte führen lassen (Bericht vom 18. September 2009, Urk. 8/94), eröffnete sie der Versicherten am 28. Sep tember 2009, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädi gung habe (Urk. 8/95). Am 18. November 2009 teilte sie der Versicherten sodann mit, dass auch ihr Anspruch auf die Invalidenrente unverändert bleibe (Urk. 8/98). 1.4

Im Jahr 2013 nahm die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren auf. Sie holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 13. Mai 2 013 ein (Urk. 8/100) und erfuhr , dass Dr. D.___ die Praxis Ende 2012 altershalber geschlossen hatte (Brief von Dr. D.___ an den Ehemann der Versiche rten vom 8. November 2012, Urk. 8/101/1-2) und die Versicherte in diesem Zusammenhang am 19. Novem ber 2012 in der Klinik C.___ vorgesprochen hatte (Anmeld ung durch Dr. D.___ vom 15. November 2012, Urk. 8/101/13; Bericht der C.___ AG vom 29. November 2 0 12, Urk. 8/101/8-10) .

Sie gab bei Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weite res Gutachten in Auftrag, das dieser am 25. September 2013 verfasste (Unter suchung vom 17. September 2013, Urk. 8/109). Des Weiteren liess sie am

2. April 2014 eine nochmalige Haushaltabklärung durchführ en (Bericht vom

3. April 2014, Urk. 8/111).

Mit Vorbescheid vom 5. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihre ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von richtigerweise nur 40 % auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke, da ihr Gesundheitszustand zwar unverändert geblieben sei, bei der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 jedoch fälschlicherweise die Mitwirkung ihrer Familienange hörigen im Haushalt nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 8/114) . Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess die Versicherte, ve rtreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , E i nwendungen gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 8/122 ). Die IV Stelle liess am 2. Dezember 2015 nochmals einen Hausbesuch durchführen (Bericht vom 21. Dezember 2015, Urk. 8/129) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit neuem Vorbescheid vom 12. Februar 2016, dass sie die Rente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 37 % vollumfänglich auf zuheben gedenke , wiederum annehmend, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit zu 9,5 % erwerbstätig und zu 90,5 % im Haushalt tätig (Urk. 8/131). Nachdem die Versicherte am 14. März 2016 erneut Einwendungen hatt e vor bringen lassen (Urk. 8/133 ), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2016 im Sinne ihres neuen Vorbescheids und hob die Rente auf Ende des Monats nach der Verfügun gszustellung auf (Urk. 2 = Urk. 8/136). Mit Vorbe scheid vom 27. April 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte sodann dar über, dass sie auch die Hilflosenentschädigung aufzuhe ben beabsichtige (Urk. 8/141), wogegen am 24. Mai 2016 ebenfalls Einwendunge n vorgebracht wurden (Urk. 8/145 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2016 betreffend Rentenaufhebung liess X.___ durch Rechtsanwalt Mar k A. Glavas mit Eingabe vom 11. Mai 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung wurde am 11. April 2016 erlassen. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht die Aufhebung ei ner Rente, die der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 9. Januar 2008 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 zugesprochen worden war (Urk. 8/68 und Urk . 8/69) - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dar gelegten intertemporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit die Revision 6a jedoch keine substanzi ellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht sprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit . Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ve r ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1), und e ine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2).

Rechtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz, dass ein invalidenversicherungsrecht lich relevantes Beschwerdebild n icht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu untersche idende Befunde umfassen muss . Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychische n Gesundheits schaden ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) . 2.2 2.2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.2.3

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-tä tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti gungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder wenn eine Wandlung des Aufgabenbereichs einge treten ist (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im W esentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).

Liegt ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) .

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter

lit . f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2.4

Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person o der der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung ver langt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechtslage , einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache auf grun d falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unricht ig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvoll ständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Dis kussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichti gkeit aus, soweit bei der Beurt eilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bu ndesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 zu Recht aufgehoben hat. Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung hängt davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder sich die ursprüngliche Rentenzu sprechung a ls zweifellos unrichtig erweist. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem unver änderten Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) aus (Urk. 2 S. 3). Sie zog deshalb k einen Revi sionstatbestand in Betracht , sondern begründete die Rentenaufhebung mit der zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Rentenzusprechung im Sinne der Vor aussetzung für eine Wiedererwägung. Als zweifellos unrichtig sah sie den Umstand an , dass sie bei der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt die zumutbare Mitwirkung der Familienangehörigen der Beschwerdefü hrerin nicht berücksichtigt hatte (Urk. 2 S. 2 f.) . Die Beschwerdeführerin wandte sich nicht gegen die Annahme eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, brachte hin gegen vor , es sei insofern eine Sachverhalt s änderung ein getreten, als sie gegenwärtig bei guter Gesundheit ein volles ausserhäusliches Arbeitspensum versehen würde (Urk. 1 S. 7; vgl. bereits die Einwendungen vom 8. Oktober 2015 und vom 14. März 2016 gegen die beid en Vorbescheide, Urk. 8/122/2 und Urk. 8/133).

Die Aufhebung einer laufenden Rente für die Zukunft (ex nunc ) gestützt auf den Tatbestand der Wiedererwägung setzt voraus, dass die Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen, als zweifellos unrichtig qualifizierten Verfügung unverändert geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesger ichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.2). Deshalb ist zunächst die Frage nach einer rentenre levanten Veränderung im Sinne der ordentliche n Rentenrevision zu prüfen, und erst wenn eine solche Veränderung zu verneinen ist, stellt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigke it der ursprünglichen Verfügung. 4.2

Als massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Veränderung fällt zum einen der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 in Betracht (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) und zum andern der Sach verhalt zur Zeit der Mitteilung vom 18. November 2009, mit der die Beschwer degegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige ganze Rente bestä tigt hat (Urk. 8/98).

Das Bundesgericht hat Abklärungen, die lediglich in der Einholung von Verlaufs berichten bei den behandelnden Ärzten bestanden hatten, ver schiedentlich als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Ver gleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). Vorliegenden falls bestanden die medizinischen Abklärungen ebenfalls nur in der Einholung des sehr knappen Verlaufsberichts des Hausarztes Dr. Y.___ vom 24. Novem ber 2008 (Urk. 8/89) und des nur wenig ausführlicheren Verlaufsberichts von Dr. D.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 8/90). Andere Abklärungen als diejenigen zur medizinischen Situation fehlen ganz ; insbesondere führte die Beschwerde gegner in im Rahmen des Revisionsverfahrens 2008/2009 nur einen Hausbesuch zur Erhebung der Kriterien der Hilflosigkeit durch (Bericht vom 18. September 2009, Urk. 8/94), thematisierte hingegen die Verhältnisse im Haushalt nicht und warf auch die Frage nicht auf, ob sich seit der Haushaltabklärung vom März 2007 die mutmassliche Aufgabenverteilung und die darauf basierenden Qualifi kation der Beschwerdeführerin als zu 9,5 % im Beruf und zu 90,5 % im Haus halt tätig verändert haben .

Massgebende Vergleichsbasis ist daher die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2008 und nicht die im Revisionsverfahren ergangene Mitteilung vom 18. November 2009. 4.3 4.3. 1

Der rentenabweisende Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/25 ) und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 9. November 2004 (Urk. 8/20) hatte n

zum einen auf der Annahme basiert , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Haushalt tätig wäre, und zum andern auf der Beurteilung der Psychiaterin Dr. A.___ , die im Gutachten vom 15. O ktober 2004 zum Schluss gelangt war , di e Beschwerde führerin sei für ei ne berufliche Tätigkeit zu mindestens 80 % eingeschränkt , wogegen sie weiter hin in der Lage sei, ihre Haushaltarbeiten zu bewältigen, und im Haushalt somit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/18/ 10).

Das Sozialversicherungsgericht hatte das Gutachten von Dr. A.___ im Urteil vom 26. Oktober 2005 als unzureichend für eine zuverlässige Festlegung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche erachtet. Es hatte darauf hinge wiesen, dass Dr. A.___

zwar bestimmte Diagnosen gestellt habe

- so die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) gemischt (Code F44.7 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Welt gesundheitsorganisation, ICD-10) - und andere Diagnosen au sgeschlossen habe - nämlich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung -, dass sie die Zuverlässigkeit ihrer Diagnostik jedoch mit dem Hinweis auf die vagen und ungenau gebliebenen anamnestischen Angaben und Auskünfte der behandeln den Ärzte relativiert habe, ohne indessen die festgestellte n Lücken durch Kontaktierung der vorbehandelnden medizinischen Fachpersonen zu schliessen zu versuchen (Urk. 8/30 E. 2.3). Das Gericht hatte deshalb eine neue psychiat rische Begutachtung für erforderlich gehalten . Ausserdem hatte es auch die Frage als noch nicht ausreichend geklärt beurteilt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit je im Haushalt und in einer ausser häuslichen Tätigkeit arbeiten würde, und hatte der Beschwerdegegnerin auch hier zusätzliche Abklärungen auferlegt (Urk. 8/30 E. 2.3 und E. 2.4) . 4.3 .2

Gestützt auf das Urteil vom 26. Oktober 2005 liess die Beschwerdegegnerin

zunächst die Haushaltabklärung vom 13. Februar 2007 durchführen (Urk. 8/61) und liess die Beschwerdeführerin anschliessend durch Dr. E.___ neu begutachten (Urk. 8/60).

Dr. E.___ stellte im Gutachten vom 30 . Juni 2007 die Diagnosen einer p osttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 Code F43.1), von dissoziati ven Störungen (Konversionsstörungen) gemischt (ICD-10 Code F44.7) mit disso ziativem Stupor, Fugue und Amnesie und einer Somatisierungsstörung (ICD-10 Code F45.0) bei akzentuierter ( hysteriformer ) Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/60/12) und attestierte der Beschwerdeführerin sowohl im Beruf als auch im Haushalt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/60/13).

Aufgrund dieses Attests einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Betätigungsfeldern gelangte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der rentenzusprechenden Verfü gung vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) zu einem Invaliditätsgrad von 100 % .

Für die Zusprechung einer ganzen Rente war somit unerheblich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde je im Beruf und im Haushalt tätig gewesen wäre , und eine Diskussion der Feststellung im Haus haltabklärungsbericht vom 2. März 2017 , die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit im Umfang von ungefähr vier Wochenstunden im Beruf und im Restumfang im Haushalt tätig ( vgl. Urk. 8/61/2-4 ), erübrigte sich. 4.3 .3

Dass sich in der Zeit zwischen der Begutachtung durch Dr. E.___ im Jahr 2007 und der Begutachtung durch Dr. H.___ im Jahr 2013 am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich.

Die behandelnde n

medizinischen Fachpersonen Dr. Y.___ und D r. D.___

bezeichneten den Gesundheitszustand in ihren Verlaufsberichten vom 24. November 2008 beziehungsweise vom 2. Februar 2009 als stationär (Urk. 8/89/1 und Urk. 8/90/1) , und für einen weiterhin stationären Verlauf spricht die For mulierung von Dr. D.___ im Brief an den Eheman n der Beschwerdeführerin vom 8. November 2012, dass sich der Zustand durch die Behandlung und die famili äre Betreuung „einigermassen stabil gehalten“ habe (Urk. 8/101/1). Dr. H.___ stellte im Gutachten vom 25. September 2013 (Urk. 8/109) zwar gegenüber dem Gutachten von Dr. E.___ abweichende Diagnosen (Urk. 8/109/10), nämlich diejenigen einer redizidivierenden depressiven Störung mit gegenwär tig mittelgradige r Beschwerdeepisode mit som atischem Syndrom (ICD-10 Code F 33.11/2) und einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer protrahierten Trauerreaktion und dep ressiver Störung (ICD-10 F62.1). Er führte jedoch begründend aus, die aktenmässig dokumentierten und von der Beschwerdeführerin berichteten dissoziativen Störungen seien nicht als isolierte Konversionsstörung, sondern als Bestandteil des symptomreichen Krankheits bildes einer andauernden Pers ö nlichke itsveränderung anzunehmen (Urk. 8/109/11) . Dies

w eist auf eine abweichende Beurteilung des gleich geblie benen Zustandsbilds hin, ebenso wie die Feststellung, eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden, weil die Beschwerdefüh rerin selber keine Traumata in einem aussergewöhnlichen Ausmass er lebt habe (Urk. 8/109/12).

Die Zeit zwischen der Begutachtung durch Dr. H.___ vom September 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 ist medizinisch nicht dokumentiert. In den Akten findet sich lediglich eine Notiz der Beschwer degegnerin über eine telefonische Mitteilung des Ehemannes der Beschwerde führerin vom 8. September 2014, wonach die Beschwerdeführerin seit einem halben Jahr bei Dr. med. N. I.___ in psychiatrischer Behandlung sei und zusätzlich zweimal in der Woche die Klinik C.___

aufsuche (Urk. 8/112). Berichte über diese Behandlungen sind jedoch nicht vor handen, sondern das zeitlich nächste Aktenstück ist bereits der Vorbescheid vom 5. August 2015 betreffend die Rentenherabsetzung (Urk. 8/114). Es ist somit denkbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Erstellung des Gutachtens von Dr. H.___ noch in rent enrele vantem Mass verändert hat; die erforderlichen medizinischen Angaben für die Beantwortung dieser Frage fehlen jedoch.

Aufgrund des Folgenden erscheint hingegen bereits aufgrund des gegenwärti gen Aktenstands eine Veränderung in den mutmasslichen Tätigkeitsfeldern der Beschwerdeführerin als

überwiegend wahrscheinlich. 4.3 .4

Wie dargelegt, war die Beschwerdegegnerin schon beim Erlass des rentenabwei senden Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2004 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 9. November 2004 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Erkrankung lediglich im geringfügigen U m fang von 10 % berufstätig wäre (Urk. 8/25/2, Urk. 8/20). Nähere Abklärungen dazu hatte sie nicht gemacht, sondern sie hatte sich offenbar im Wesentlichen darauf gestützt (vgl. das Feststellungsblatt vom 8. November 2004, Urk. 8/19/1) , dass die Beschwerdeführerin in der Anmeldung in der Zeile

„Hauptbeschäftigung“ angegeben hatte, sie sei Hausfrau mit drei Kindern, und ihre berufliche Tätigkeit - eine Hauswartstelle zu einem Monatslohn von Fr. 330.-- von April 1997 bis Dezember 2002 - in der Zeile „Nebenbeschäftigunge n“ eingetragen hatte (vgl. Urk. 8/1/4). Das Gericht hatte jedoch im Urteil vom 26. Oktober 2005 darauf hingewiesen, dass die berufliche Tätigkeit ab 1997 nicht ohne Weiteres reprä sentativ für die Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin als Gesunde sei, da ihre Erkrankung auf das Jahr 1994 zurückgeführt werde, als einer ihrer Söhne ver storben sei (Urk. 8/ 30 E . 2.4).

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 13. Februar 2007 erklärte die Beschwerde führerin , sie wäre bei guter Gesundheit nunmehr zu 100 % erwerbstätig , und führte zur Begründung die finanzielle Situation an (Urk. 8/61/2). Dessen unge achtet hielt die Abklärungsperson ein berufliches Pensum von nach wie vor rund 10 % (9,5 %) für wahrscheinlicher und leitete dies daraus her, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Jahren über ein mehr oder weniger kon stantes Einkommen verfüge, dass die Kinder des Ehepaares, geboren 1974, 1982 und 1983 (der 1977 geborene Sohn war derjenige, der im Jahr 1994 verstorben war), unterdessen finanziell selbständig geworden seien, wodurch sogar eine finanzielle Entlastung eingetreten sei , und dass die Beschwerdeführerin sehr wenig Berufs erfahrung habe und keine Integr ations- und Arbeitsbemühungen gezeigt habe

(Urk. 8/61/2-3).

Di e Erhebungen der Abklärungsbeauftragten des Jahres 2007 erg a ben, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme der Hauswartstelle im Jahr 1997 tat sächlich nicht berufstätig gewesen war (vgl. Urk. 8/61/2; damit übereinstim mend der Auszug aus dem Individuellen Konto vom 11. Juli 2003, Urk. 8/6), und es kann daher nicht gesagt werden, die mutmassliche prozentuale Aufga benverteilung , wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, sei geradezu unvertretbar. Allerdings war die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 16 Jahren zum ersten Mal Mutter geworden und hatte mit noch nicht 30 Jahren vier Kinder im Alter zwischen drei und zwölf Jahren, als sie im April 1986 zu ihrem Ehemann in die Schweiz übersiedelte (vgl. Urk. 8/1/3). Acht Jahre später , im Jahr 1994, als die jüngeren Kinder elf und zwölf Jahre alt waren und sie durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, in einen ausserhäuslichen Beruf einzu steigen, nahm jedoch mit dem Unfallt od ihres einen Sohnes die Erkrankung den Anfang (vgl. hierzu die Anamnesen in den drei psychiatrischen Gutachten, Urk. 8/18/3-4, Urk. 8/60/2 3, Urk. 8/109/8-9). Trotz ihrer Erkrankung trat die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 eine Hauswartstelle an, was laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 1. /6. September 2006 und den Angaben im Gutachten von Dr. E.___ vom Juni 2007 auf Vermittlung de s Ehemannes geschah, damit sie von den grüblerischen Gedanken abgelenkt würde (vgl. Urk. 8/54/6 -7 und Urk. 8/60/3 ). Dies zeigt, dass das familiäre System, in dem die Beschwer deführerin lebte, positiv eingestellt war gegenüber einer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin , und auch diese selbst gab gegenüber Dr. E.___ an, sie hätte gerne mehr gearbeitet, es sei aber nicht gegangen (Urk. 8/60/3) . Sodann hätte es die Struktur dieses Familienverbandes - die Beschwer deführerin und ihr Ehemann lebten gemäss dem A bklärungsbericht vom 2. März 200 7 mit dem 1982 geborenen behinderten Sohn, dessen Ehefrau und den bei den Enkeln, geboren 2003 und 2005, zusammen (Urk. 8/61/3) -

ohne Weiteres erlaubt, dass die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslic hen Tätigkeit nachge gangen wäre, zumal der behinderte Sohn tagsüber nicht auf familiäre Betreuung angewiesen war, sondern ausser Haus in betreutem Rahmen berufstätig war (v gl . die Angabe im Abkläru ngsbericht vom 3. April 2014, Urk. 8/11 1 /2). Es gibt also etwelche P unkte, die dafür sprechen, dass die Beschwerdef ührerin Mitte der 1990er Jahre ohne ihre Erkrankung begonnen hätte, teilzeitlich ausser Haus zu arbeiten , und diese teilzeitliche Tätigkeit im Laufe der Zeit über den Umfang von vier Wochenstunden hinaus gesteigert hätte . 4.3 .5

Gemäss den Berichten über die Haushaltabk l ärungen vom April 2014 und vom Dezember 2015 trat sodann in den Jahren 2013 bis 2015 insofern eine Ände rung in den finanziellen Verhältnissen der Familie der Beschwerdeführerin ein, als das Erwerbseinkommen und später die Arbeitslosenentschädigung des Ehe mannes wegfielen und dieser spätestens seit der Abklärung vom Dezember 2015 statt des früheren Lohnes von Fr. 5‘800.-- brutto (vgl. Urk. 8/61/2) nur noch eine Invalidenrente ( Dreiviertelsrente ) in der Höhe von Fr. 1‘404.-- und eine Rente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 1‘907.-- bezog (Urk. 8/111/2-3, Urk. 8/ 129/2-3).

Diese Veränderung hat gemäss den zutreffenden Überlegungen in der Beschwer deschrift (Urk. 1 S. 6 f.) auch eine Veränderung in den mutmasslichen Tätig keitsfeldern der Beschwerdeführerin zur Folge. Denn soweit die Rente des Ehemannes Anlass zur Beanspruchung von Ergänzungsleistungen gibt , könnte die Gemeinde bei der Ermittlung der finanziellen Situation unter dem Titel des V erzichtseinkommens Einkünfte der Beschwerdeführerin als nicht rentenbe rechtigte r Ehegat tin anrechnen, die diese zumutbarerweise zu erzielen in der Lage wäre (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetz es über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]), und da der Beschwerdeführerin als Ungelernte r ohne berufliche Erfahrungen vor allem niedrig entlöhnte Stellen offen stünden, wäre bereits zur Erzielung eines bescheidenen Einkommens ein vergleich s weise hohes Arbeitspensum erforder lich. Werden gleichzeitig die dargelegten Umstände berücksichtigt , die für einen Pensumssteigerung bereits in früheren Jahren sprechen (eine nur objektive wirtschaftliche Notwendigkeit der Einkommenserzielung genügt für sich allein rechtsprechungsgemäss nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2), erscheint es somit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit spätestens im Laufe des Jahre 2015 ein volles berufliches Pensum aufgenommen und dieses seither fortgeführt hätte. 4.4

Ist damit seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 eine rentenrelevante Änderung nachgewiesen, so stellt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit jener V erfügung nicht, sondern die Frage nach dem Rentenanspruch ist vielmehr unter Berücksichtigung der veränderten Ver hältnisse frei zu prüfen. 5. 5.1

Vorab ist festzuhalten, dass nicht der Fall eines Wechsels von einem Status der vollen Nichterwerbstätigkeit oder der vollen Erwerbstätigkeit in einen Status der Teilerwerbstätigkeit vorliegt. Es ist somit keine der Konstellationen gegeben, die nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts in EMRK -konformer Anwendung der gemischten Methode für sich allein nicht zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führen dürfen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017). 5.2 5.2.1

Die medizinischen Unterlagen, wie sie für die Zeit bis gegen Ende des Jahres 2013 vorliegen, machen aber nun übereinstimmend deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert nicht in der Lage war, eine ausserhäusliche Berufstätigkeit auszuüben. 5.2.2

Die verschiedenen im Laufe der Zeit mit der Beschwerdeführerin befassten psychi atrischen Gutachter verwendeten zwar bei der Diagnosestellung keine deckungsgleichen Formulierung en . Dr. E.___

und Dr. H.___

kamen jedoch zum selben Schluss , dass die Beschwerdeführerin eine p rotra hierte Trauerreaktion zeig e und dass sich eine Persönlichk eitsveränderung ent wickelt habe , die zu einem komplexen, symptomenreichen Störungsbild geführt habe, dessen Entstehung und Chronifizierung durch den familiären Kontext begünstigt worden seien ( Urk. 8/60/9- 1 3 und Urk. 8/109/11). Bei de Psychiater bestätigten auch das Vorhandensein eines dissoziativen Geschehens, wie es schon Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1./ 6 . September 2006 eingehend darge stellt hatte (Urk. 8/54 S. 4-5), und interpretierten dieses Geschehen überein stimmend als Bestandteil des gesamten komplexen Krankheitsbild es ( Urk. 8/60/10 und Urk. 8/109/11 ).

Damit ist ein psychisches Leiden mit Krank heitswert zweifellos gegeben. Dieses wird zwar durch psychosoziale Faktoren mitgeprägt und unterhalten, es kann jedoch nicht gesagt werden, diese Faktoren vermöchten für sich allein das Lei den zu erklären , sodass es in diesen Faktoren gleichsam aufginge . Zwar stellte Dr. D.___

im Bericht vom 1./6. September 2016 eingehend und einleuchtend dar, wie die familiäre Situation eine adäquate Behandlung des Leidens erschwere, indem die Familie teilweise eine eigene Behandlungsstrategie defi niert und beispielsweise eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin abgelehnt habe (Urk. 8/54/9-10), und auch Dr. E.___

machte einen therapeu tischen Erfolg von Veränderungen der Familienstruktur abhängig (Urk. 8/60/11-17).

Di e Veränderungen in der Familienstruktur werden aber in den psychiatrischen Beurteilungen an keiner Stelle als die eigentliche therapeu tische Massnahme dargestellt. Dr. E.___ erachtete sie in seiner ausführlichen Analyse

(Urk. 8/60/14-17) vielmehr lediglich als Voraussetzung dafür, dass eine adäquate psychotherapeutische B ehandlung etabliert werden könn e; er sprach jedoch von einem ausserordentlich schweren und lange anhaltenden Krankheitsbild mit Einschränkungen aufgrund von dissoziativen Störungen, die mit einer posttraumatischen Belastungsst ö rung verknüpft und auf dem Boden einer entsprechend disponierten, akzentuierten Persönlichkeits struktur erwachsen seien (Urk. 8/60/15). Und Dr. H.___ beurteilte die ausge sprochene Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Familie als Folge von abhängigen Persönlichkeitszügen seit der Kindheit, die am Anfang der protrahierten Trauerreaktion und einer in Gang gesetzten andauernden Persönlichkeitsänderung gestanden hätten (Urk. 8/109/11); auch für ihn fand somit das Leiden der Beschwerdeführerin k eine hinreichende Erklärung

im familiären Umfeld .

Die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz des Leidens der Beschwerdeführe rin ist somit offensichtlich und wurde von der Beschwerdegeg nerin zu Recht nicht in Frage gestellt. 5.2.3

Die Gutachter und die behandelnde Psychiaterin waren sich über die Schwere des Krankheitsgeschehens einig, und es leuchtet ein, dass diese Fachpersonen der Beschwerdeführerin allesamt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für eine ausserhäusliche, berufliche Tätigkeit attestierten (Urk. 8/54/4, Urk. 8/60 /13, Urk. 8/109/11).

Weniger einleuch t end ist, dass Dr.

H.___ der Beschwerdeführerin für die Tätig keit im Haushalt anders als für den Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte und dies lediglich kurz damit begründete, dass die Unterstützung der Familie ihre Regression verstärke und dass sie bei der Begutachtung immerhin dazu in d er Lage gewesen sei, ihre Leiden ohne die von ihr erbetene Mitwirkung des Ehemannes plausibel und überzeugend zu präsentieren (Urk. 8/109/12-13) . Denn zum einen passt diese Begründung nicht ohne Weiteres dazu, dass Dr. H.___ eine andauernde Persönlichkeitsänderung als krankheitsbestimmend bezeichnete (Urk. 8/109/11). Und zum andern ging Dr. H.___ dabei nicht ein auf die fremdanamnestischen A ngaben des Ehemannes, wonach die Beschwer deführerin im Haushalt keine Arbeiten verrichten könne, da sie sich am ganzen Körper verbrenne und „komische Sachen“ mache (Urk. 8/109/9), und er disku tierte auch die abweichende Beurteilung von Dr. E.___ nicht, welcher der Beschwerdeführerin angesichts der Unfähigkeit, Handlungen angemessen zu planen, durchzuführen und kritisch zu steuern, und ange s ichts von wiederkehrenden unberechenbaren Verhaltensweisen auch für Hausarbeiten eine weitgehende Leistungsunfähigkeit zuschrieb (Urk. 8/60/13) . Ebenso wenig flossen die Angaben zur fehlenden Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt gemäss dem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit vom 15. September 2008 (Urk. 8/80/2 ; vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 18. August 2008, Urk. 8/79 ) in die Überlegungen von Dr. H.___ ein ( die beiden Haushaltabklärungsberichte vom 3. April 2014 und vom

21. Dezember 2015 , wo ebenfalls ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin könne wegen Selbstgefähr dung nicht allein gelassen werden und könne sich wegen ihrer Unfähigkeit, Handlungsabläufe sinnvoll auszuführen, nicht im Haushalt nützlich machen , vgl. Urk. 8/ 1 11/1+ 4-6 und Urk. 8/129/2 , konnte Dr. H.___

noch nicht gekannt haben ).

Dementsprechend wurden in der angefochtenen Verfügung zu Recht Zweifel daran geäussert, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei, selbständig und ohne Anleitung Hausarbeit en zu verrichten (Urk. 2 S. 3).

Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann jedoch grundsätzlich offen bleiben angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesag ten spätestens seit dem Jahr 2015 ein volles berufliches Pensum versehen würde. Immerhin sei angemerkt, dass selbst bei Verwerfung dieser Argumenta tion und der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde weiterhin zu rund 90 % im Haushalt tätig, die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2008 - nach der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses jener Verfügung - kaum als zweifellos unrichtig zu beurteilen wäre. In medizinischer Hinsicht ergibt sich dies aus der damaligen Beurteilung von Dr. E.___ vom Juni 2007, wonach die Beschwerdeführerin auch im Haushalt nicht arbeitsfähig sei. Und in Bezug auf die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt wies die Beschwer degegnerin zwar zu Recht auf die Rechtsprechung zur Pflicht der Schadenmin derung durch Mitwirkung der Familie nangehörigen hin , die sie bei der Rentenzusprechung nicht beachtet hatte. Bei der Festlegung des Ausmasses der Mitwirkung handelt es sich jedoch um einen Bereich mit einem ausgespro chen grossen Ermessensspielraum. Wäre indessen anstelle der von der Beschwerde gegnerin angenommenen sehr hohen 60%igen Mitwirkung (zwei Drittel des Pensums der Beschwerdeführerin von 90,5 %; vgl. Urk. 2 S. 3) lediglich eine immer noch ins Gewicht fallende und somit vertretbare Mitwirkung von mehr als 2 0 % eingesetzt worden

- massgebend wären entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht die Haushaltabklärungen der Jahre 2014 und 2015, sondern vielmehr die Haushaltabklärung des Jahres 2007 (Urk. 8/61) - , so hätte daraus immer noch ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiert. Es wird sich überdies zeigen, wieweit eine familiäre Mitwirkungspflicht in einem Ausmass, das über die üblicherweise zu erwartende Unterstützu ng hinausgeht (BGE 133 V 504 E. 4.2), in Zukunft als kompatibel mit der neuen Rechtsprechung des EGMR zu beurteilen ist. 5.3

Zusammengefasst ist somit für die Zeit bis zur Erstellung des Gutachtens von Dr. H.___ vom September 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auszugehen . Für die Zeit danach sind demgegen über keine medizinischen Angaben vorhanden. Diese Angaben wird die Beschwerdegegnerin daher noch zu beschaffen haben, namentlich in Form von Berichten der medizinischen Fachpersonen, in deren Behandlung sich die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch Dr. H.___ neu begeben hat (vgl. vorstehend E. 4.3.3).

Es ist jedoch anzumerken, dass eine Rentenherabsetzung selbst bei einer güns tigen Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angesichts deren fortgeschrittenen Alters ( Geburtsjahr 1958 ) erst dann erfolgen dürfte, wenn vorab Eingliederungsmassnahmen geprüft worden sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.1 und E. 3.3 mit Hin weisen; siehe auch BGE 141 V 5 mit Hinweisen). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Durchführung von Behandlungsmassnahmen anzuhalten. 6.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. 8.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Ver ordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden

der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel