Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1970, meldete sich am 2 6. Juni 2009 unter Hinweis auf eine Mehlallergie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 = Urk. 9/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 4. September 2010 eine n Rentenanspruch (Urk. 9/48). 1.2
Am 1 6. November 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/61 ) . Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
(Vorbescheid vom 8.
Janu ar 2016, Urk. 9/66 ) reichte der Versi cherte zur Glaubhaftmachung der Veränderung seines Gesundheitszustandes ei nen Arztbericht ( Urk. 9/67) ein. Nach weiteren Abklärungen erliess die IV-Stelle den
Vorbe scheid vom 14. März 2016 ( Urk. 9/70 ; Urk. 9/73 ) und verneinte mit Verfügung vom 2 5. April 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/77 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. April 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , es sei auf den Arztbericht von Dr. Y.___ abzustellen und damit auf sein Gesuch um N eu b eur teilung seines Gesundheitszustandes einzutreten ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. August 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 5
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwal tung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und voll stän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.6
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. und 3. März 2016 ( Urk. 9/69/ 2-3) , davon aus, dass die Diagnose einer schizoaffektiven Störung bei familiärer Belastung mit Schizophrenie und schwerer Depression anhand der spärlichen Befunde nicht nachvollziehbar sei. Um von einer schizoaffektiven Störung sprechen zu kön nen, müssten neben dem Vorliegen einer affektiven Störung weitere Kriterien erfüllt sein. Es bestehe weiterhin kein neuer Gesundheitsschaden im Sinne der Invali den versicherung ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Arztbericht von Dr. Y.___
seine gesundheitliche Situation in Bezug auf seine psychischen Beschwerden klar darstelle. In der angefochtenen Verfügung finde sich zu diesem Bericht keine gebührende und nachvollziehbare Beurteilung res pektive Auseinandersetzung. Im Bericht von Dr. Y.___
werde klar dargestellt, dass er ernsthafte, kontroll- und therapiebedürftige psychische Beschwerden habe. Deswegen sei er bei Dr. Y.___
in Betreuung. Dr. Y.___
sei Neurologe, be treue aber sehr viele Landsleute, die auch psychische Beschwerden hätten . Seine Deutschkenntnisse seien ungenügend. Er müsse wegen seiner psychischen Probleme in türkischer Sprache betreut werden. Da er keinen geeigneten Psy chiater oder Psychologen gefunden habe, habe Dr. Y.___
ihn aufgenommen ( Urk. 1 S.
1) . Ohne seine Betreuung würde es ihm psychisch deutlich schlechter gehen als jetzt. Falls die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. Y.___
nicht akzeptieren wolle, könne sie ihn begutachten lassen (S. 2). 2.3
Mit Verfügung vom 14. März 2016 (Urk. 2) ist die IV-Stelle auf die Neuan mel dung des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 eingetreten. Die Eintre tens frage ist daher nicht (mehr, vgl. Urk. 9/66) Streitgegenstand, vielmehr ist s trittig und zu prüfen , ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rentenableh nenden Verfügung vom 2 4. September 2010 ( Urk. 9/48) eine anspruchsbegrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3. 3.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 4. September 2010 ( Urk. 9/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde: 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneu mologie, nannte im Bericht vom 6. Mai 2009 ( Urk. 9/4/10-11) als Diagnose eine Rhinokonjunktivitis
allergica mit Sensibilisierung auf Roggenmehl und Wei zen mehl (Bäcker- Rhinokonjunktivitis ) und Sensibilisierung auf Birken- und Eschen pollen (S.
1) . Dazu führte er aus, es bestehe eine arbeitsabhängige Rhino konjuktivitis bei Mehlstaubexposition in der Bäckerei. Im Rasttest hätte sich die Sensibilisierung auf Roggen- und Weizenmehl bestätigt. Die Lungenfunktion sei normal gewesen, der Methacholintest knapp nicht signifikant positiv. Dyspnoe sei im November noch nicht angegeben worden, jetzt bestehe ein thorakales Druckgefühl bei der Arbeit. Die Versetzung in eine andere Abteilung mit gerin gerer Mehlexposition sowie die Behandlung mit Xyzal und Aerius habe keine befriedigende Besserung gebracht. Die Arbeit mit Mehlstaub sei für den Be schwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 2). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 6. Juli 2009 ( Urk. 9/9/3-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine Rhinokonjunktivitis
allergica mit Sensibilisierung auf Roggen- und Weizenmehl (Bäcker- Rhinokonjunktivitis ) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Ureteroendoskopie und Konkremententfernung links im Juni 2008 wegen Urolithiasis links (S. 1). Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit 2003 in unregelmässigen Abstän den in hausärztlicher Behandlung stehe . Die Hauptbeschwerden im Sommer 2009 hätten in einer Urolithiasis links, welche chirurgisch behandelt worden sei , und einer rezidivierenden Rhinokonjunktivitis
allergica mit Sensibilisierung auf Roggen- und Weizenmehl bestanden. Letztere mache die Ausübung der Tätig keit als Bäcker längerfristig unmöglich. 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 3 0. November 2009 ( Urk. 9/43/3-4) aus, aus medizinischer Sicht stehe gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr al s Bäcker oder in einem anderen B eruf mit Mehlexposition eingesetzt werden sollte. In dieser Tätigkeit bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für andere Hilfsarbeiten besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei Berufe mit Allergisierungspotential für andere Stoffe (in der Landwirtschaft, mit Chemikalien) ungünstig seien . 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2 4. September 2010 ( Urk. 9/48) finden sich in d en Akten die folgenden Berichte: 4.2
Dr. med. Y.___ ist im Bereich der Neurologie und Psychiatrie tätig und führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 ( Urk. 9/67/1-3) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2014 regelmässig neuro-psychiatrisch in türkischer Sprache.
A ls Diagnose nannte er eine ausgeprägte schizoaffektive Störung bei familiärer Belastung mit Schizophrenie und schwerer Depression. Der Beschwerdeführer habe diverse hauptsächlich psychische Beschwerden. E r habe starke Angstgefühle, Unsicherheit, immer wieder Pani katta c ken mit Herz rasen, Schwitzen, erlebe vergangene durchlebte Ereignisse (eher negative Ereig nisse) im Kopf weiter im Dialog oder kommentierend. Diese Denkstörung sei stets vorhanden und habe in letzter Zeit zugenommen. Er habe immer wieder das Gefühl, dass man ihn verfolge oder vergiften w o ll e . Er fühle sich kraftlos, müde, könne öfters tagelang gar nichts machen, sei stark vergess lich, könne sich auf eine Aktivität nicht lange und nicht effizient konzentrieren, sei sehr empfindlich, leicht verletzlich, habe seit langem keine Freude/Lust mehr, Mühe in den Morgenstunden aufzustehen und etwas zu machen. Er sei öfters wie blockiert, habe öfters keine Lust oder keinen Willen , irgendwelche nötigen All tagsaktivitäten zu erledigen. Es sei ihm schwieriger geworden, sich zu pfle gen und anständig zu
k leiden. Die nötigen kleinen Alltagsaktivitäten kämen ihm ziem lich schwer vor . Er könne sich gar nicht vorstellen, in dieser Verfassung irgend einer Tätigkeit nachzugehen. Diese Beschwerden seien vor einigen Jahren auf ge treten und hätten langsam zugenommen (S.
2 oben). Zu Beginn der Be hand lung sei es klar gewesen, dass der Beschwerdeführer er hebliche psychische Be schwerden habe, welche kontroll- und therapiebedürftig seien. Es sei trotz dem nicht einfach gewesen, eine adäquate medikamentöse Be handlung durch zu führen. Schlussendlich sei es gelungen eine Psychopharmaka-Behandlung mit E f e x or und Seroquel durchzuführen. Unter dieser Behandlung gehe es dem Be schwerdeführer etwas besser. Diese Besserung sei aber für seine Arbeitsun fähig keit nicht von grosser Bedeutung (S. 2 unten). Die Behandlung und die medizi nische Betreuung hätten möglicherweise weitere Verschlechte rungen verhindert, würden aber keine nachhaltige und zunehmende Besserung bringen (S. 3 oben).
Der Beschwerdeführer sei aktuell und möglicherweise auf längere Sicht aus psy chiatrischer Sicht zu über 70 % arbeitsunfähig. Man könne durch medizinische Massnahmen auf Grund der vorliegenden Erkrankung nichts nachhaltig ver bessern. In der freien Wirtschaft könne man dem Beschwerdeführer keine Tätig keiten zumuten. Eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen sei dem Beschwer deführer im Umfang von 50 %
zumutbar (S. 3 oben) . 4.3
Med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1. März 2016 ( Urk. 9/69/2) aus, bislang sei lediglich eine Mehlstauballergie be kannt gewesen. Neu teile Dr. Y.___
mit, dass diverse psychische Beschwer den vorl ä gen. Die vom Neurologen Dr. Y.___
genannte Diagnose einer ausgeprägten schizoaffektiven Störung bei familiärer Belastung mit Schizo phrenie und schwe rer Depression ohne Nennung eines ICD-10 Codes sei anhand der mitgeteilten spärlichen Befunde nicht nachvollziehbar. Dr. Y.___
schildere die geklagten Be schwerden und übernehme diese sodann als psychopathologi sche Befunde. Er stütze seine Diagnose hauptsächlich darauf, dass die gesamte Grossfamilie so wohl väterlicher- als auch mütterlicherseits mit psychiatrischen Erkrankungen belastet und zum Teil auch deswegen berentet sei. Die Kriterien einer schizo affektiven Störung seien nicht erfüllt. 4.4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 4. März 2016 ( Urk. 9/69/3) aus, die Diagnose einer schizoaffektive Störung sei aufgrund der nicht erfüllten Kriterien nicht nach voll ziehbar . Eventuell könnte eine Depression diagnostiziert werden. Die Symp tome (Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Grü beln, Freude- und Lustverminderung, Energiemangel, Morgentief, Antriebsman gel, psy chomotorische Verlangsamung) würden dafür sprechen . Allerdings seien auch hier die Kriterien nicht wirklich erfüllt. Die Depression habe bei adäquater psy chiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung eine gute Prognose. Eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % auf lange Sicht sei nicht nachvollziehbar. Unter Efexor
gehe es dem Versicherten besser,
d er Ein satz der Psychop h armaka sei jedoch noch nicht ausgeschöpft . Es bestehe daher kein lang anhaltender oder dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden. 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E.
2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat. 5.2
Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte und ist unbestritten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeit raum wesentlich verändert hätte. Es bleibt daher zu prüfen, ob hinsichtlich der psychischen Situation eine Veränderung eingetreten ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdefüh rers invalidisierend sind, liegen einzig ein Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E.
4.2) sowie die Stellungnahmen des RAD (vorste hend E.
4.3-4) vor. Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschät zung des RAD vom März 2016 (vorstehend E. 4.3-4) das Vorliegen eines lang anhaltenden dauerhaften psychischen Gesundheitsschadens und damit einen veränderten Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerde führer im Wesentlichen geltend, dass er ernsthafte, kontroll- und therapiebe dürftige psychische Beschwerden habe und sich diese aus dem Bericht von Dr. Y.___ ergeben würden (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.3
Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die Kriterien einer schi zoaffektiven Störung vorliegend nicht erfüllt seien, vermag dies mit Blick auf den Bericht von Dr. Y.___ nicht zu überzeugen. Bei der schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), handelt es sich um eine Stö rung, bei der sowohl schizophrene als auch depressive Symptome während derselben Krankheitsepisode auftreten. Die depressive Stimmung wird gewöhn lich von mehreren charakteristischen depressiven Symptomen oder Verhaltens auffällig keiten begleitet wie Verlangsamung, Schlaflosigkeit, An-triebs-, Appe tit- oder Gewichtsverlust, Verringerung der üblichen Interessen, Konzentrati onsstörung, Schuldgefühl, Gefühle der Hoffnungslosigkeit und Suizidideen. Gleichzeitig oder während derselben Episode müssen andere typische schizo phrene Symptome vor handen sein; die betreffende Person kann beispielsweise behaupten, dass ihre Gedanken sich ausbreiten oder gestört werden, oder dass fremde Kräfte ver suchen, sie zu kontrollieren. Sie kann davon überzeugt sein, dass sie ausspio niert wird, oder dass ein Komplott gegen sie im Gange ist und dass dieses durch ihr eigenes Verhalten nicht gerechtfertigt ist (vgl. hierzu die klinisch-diagnos tischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S.
153 f. sowie zu den ty pisch schizophrenen Symptomen S. 129) .
Auch wenn die Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E.
1. 6 ) nicht zu genügen vermag, lassen sich daraus - entgegen der Ansicht des RAD (vgl. vorstehend E. 4.3-4) - eindeutige Anhaltspunkte respektive schizophrene Symptome („erlebe vergangene durch lebte Ereignisse im Kopf weiter im Dialog oder kommentierend“, „dass man ihn verfolgt oder vergiften will“) entnehmen, aufgrund welcher die Diagnose einer schizoaffektiven Störung und damit die Möglichkeit eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nicht ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden kann . 5.4
Da es vorliegend bis auf die fachfremde Beurteilung durch Dr. Y.___ an einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung gänzlich mangelt (vgl. vorstehend E. 1.5) , lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine Veränderung desselben nur ungenügend feststellen. Die Beschwerdegeg nerin, welche nach Eintritt auf das erneute Leistungsbegehren eine Untersu chungspflicht trifft (vgl. vorstehend E.
1.4), ist damit ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen.
Nach dem Gesagten kann demnach der aktuelle Gesundheitszustand de s Be schwerdeführer s und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ohne wei ter gehende Sachverhaltsabklärungen nicht abschliessend beurteilt werden, wes halb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zini schen Abklärung als notwendig erweist. 6.
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7. 2
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 12) er weist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der seit September
2016 vertretene (vgl. Urk.
12-13) Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) zu bemessen ist. Da der Beschwerdeführer sich erst nach Beschwerdeerhebung im September 2016 vertreten liess und sich die Eingaben des Rechtsvertreters im Wesentlichen auf die Mitteilung des Verletzungsverhältnisses, ein Frister streckungsgesuch und die Mitteilung des festhaltens am bereits gestellten Begeh ren (Urk. 12, Urk. 15-16) beschränkt, ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 30.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. April 201 6 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 30 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.6 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1.
E. 2 2. August 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. und 3. März 2016 ( Urk. 9/69/ 2-3) , davon aus, dass die Diagnose einer schizoaffektiven Störung bei familiärer Belastung mit Schizophrenie und schwerer Depression anhand der spärlichen Befunde nicht nachvollziehbar sei. Um von einer schizoaffektiven Störung sprechen zu kön nen, müssten neben dem Vorliegen einer affektiven Störung weitere Kriterien erfüllt sein. Es bestehe weiterhin kein neuer Gesundheitsschaden im Sinne der Invali den versicherung ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Arztbericht von Dr. Y.___
seine gesundheitliche Situation in Bezug auf seine psychischen Beschwerden klar darstelle. In der angefochtenen Verfügung finde sich zu diesem Bericht keine gebührende und nachvollziehbare Beurteilung res pektive Auseinandersetzung. Im Bericht von Dr. Y.___
werde klar dargestellt, dass er ernsthafte, kontroll- und therapiebedürftige psychische Beschwerden habe. Deswegen sei er bei Dr. Y.___
in Betreuung. Dr. Y.___
sei Neurologe, be treue aber sehr viele Landsleute, die auch psychische Beschwerden hätten . Seine Deutschkenntnisse seien ungenügend. Er müsse wegen seiner psychischen Probleme in türkischer Sprache betreut werden. Da er keinen geeigneten Psy chiater oder Psychologen gefunden habe, habe Dr. Y.___
ihn aufgenommen ( Urk. 1 S.
1) . Ohne seine Betreuung würde es ihm psychisch deutlich schlechter gehen als jetzt. Falls die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. Y.___
nicht akzeptieren wolle, könne sie ihn begutachten lassen (S. 2).
E. 2.3 Mit Verfügung vom 14. März 2016 (Urk. 2) ist die IV-Stelle auf die Neuan mel dung des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 eingetreten. Die Eintre tens frage ist daher nicht (mehr, vgl. Urk. 9/66) Streitgegenstand, vielmehr ist s trittig und zu prüfen , ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rentenableh nenden Verfügung vom 2 4. September 2010 ( Urk. 9/48) eine anspruchsbegrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3. 3.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 4. September 2010 ( Urk. 9/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde: 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneu mologie, nannte im Bericht vom 6. Mai 2009 ( Urk. 9/4/10-11) als Diagnose eine Rhinokonjunktivitis
allergica mit Sensibilisierung auf Roggenmehl und Wei zen mehl (Bäcker- Rhinokonjunktivitis ) und Sensibilisierung auf Birken- und Eschen pollen (S.
1) . Dazu führte er aus, es bestehe eine arbeitsabhängige Rhino konjuktivitis bei Mehlstaubexposition in der Bäckerei. Im Rasttest hätte sich die Sensibilisierung auf Roggen- und Weizenmehl bestätigt. Die Lungenfunktion sei normal gewesen, der Methacholintest knapp nicht signifikant positiv. Dyspnoe sei im November noch nicht angegeben worden, jetzt bestehe ein thorakales Druckgefühl bei der Arbeit. Die Versetzung in eine andere Abteilung mit gerin gerer Mehlexposition sowie die Behandlung mit Xyzal und Aerius habe keine befriedigende Besserung gebracht. Die Arbeit mit Mehlstaub sei für den Be schwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 2). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 6. Juli 2009 ( Urk. 9/9/3-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine Rhinokonjunktivitis
allergica mit Sensibilisierung auf Roggen- und Weizenmehl (Bäcker- Rhinokonjunktivitis ) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Ureteroendoskopie und Konkremententfernung links im Juni 2008 wegen Urolithiasis links (S. 1). Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit 2003 in unregelmässigen Abstän den in hausärztlicher Behandlung stehe . Die Hauptbeschwerden im Sommer 2009 hätten in einer Urolithiasis links, welche chirurgisch behandelt worden sei , und einer rezidivierenden Rhinokonjunktivitis
allergica mit Sensibilisierung auf Roggen- und Weizenmehl bestanden. Letztere mache die Ausübung der Tätig keit als Bäcker längerfristig unmöglich. 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 3 0. November 2009 ( Urk. 9/43/3-4) aus, aus medizinischer Sicht stehe gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr al s Bäcker oder in einem anderen B eruf mit Mehlexposition eingesetzt werden sollte. In dieser Tätigkeit bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für andere Hilfsarbeiten besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei Berufe mit Allergisierungspotential für andere Stoffe (in der Landwirtschaft, mit Chemikalien) ungünstig seien . 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2 4. September 2010 ( Urk. 9/48) finden sich in d en Akten die folgenden Berichte: 4.2
Dr. med. Y.___ ist im Bereich der Neurologie und Psychiatrie tätig und führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 ( Urk. 9/67/1-3) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2014 regelmässig neuro-psychiatrisch in türkischer Sprache.
A ls Diagnose nannte er eine ausgeprägte schizoaffektive Störung bei familiärer Belastung mit Schizophrenie und schwerer Depression. Der Beschwerdeführer habe diverse hauptsächlich psychische Beschwerden. E r habe starke Angstgefühle, Unsicherheit, immer wieder Pani katta c ken mit Herz rasen, Schwitzen, erlebe vergangene durchlebte Ereignisse (eher negative Ereig nisse) im Kopf weiter im Dialog oder kommentierend. Diese Denkstörung sei stets vorhanden und habe in letzter Zeit zugenommen. Er habe immer wieder das Gefühl, dass man ihn verfolge oder vergiften w o ll e . Er fühle sich kraftlos, müde, könne öfters tagelang gar nichts machen, sei stark vergess lich, könne sich auf eine Aktivität nicht lange und nicht effizient konzentrieren, sei sehr empfindlich, leicht verletzlich, habe seit langem keine Freude/Lust mehr, Mühe in den Morgenstunden aufzustehen und etwas zu machen. Er sei öfters wie blockiert, habe öfters keine Lust oder keinen Willen , irgendwelche nötigen All tagsaktivitäten zu erledigen. Es sei ihm schwieriger geworden, sich zu pfle gen und anständig zu
k leiden. Die nötigen kleinen Alltagsaktivitäten kämen ihm ziem lich schwer vor . Er könne sich gar nicht vorstellen, in dieser Verfassung irgend einer Tätigkeit nachzugehen. Diese Beschwerden seien vor einigen Jahren auf ge treten und hätten langsam zugenommen (S.
2 oben). Zu Beginn der Be hand lung sei es klar gewesen, dass der Beschwerdeführer er hebliche psychische Be schwerden habe, welche kontroll- und therapiebedürftig seien. Es sei trotz dem nicht einfach gewesen, eine adäquate medikamentöse Be handlung durch zu führen. Schlussendlich sei es gelungen eine Psychopharmaka-Behandlung mit E f e x or und Seroquel durchzuführen. Unter dieser Behandlung gehe es dem Be schwerdeführer etwas besser. Diese Besserung sei aber für seine Arbeitsun fähig keit nicht von grosser Bedeutung (S. 2 unten). Die Behandlung und die medizi nische Betreuung hätten möglicherweise weitere Verschlechte rungen verhindert, würden aber keine nachhaltige und zunehmende Besserung bringen (S. 3 oben).
Der Beschwerdeführer sei aktuell und möglicherweise auf längere Sicht aus psy chiatrischer Sicht zu über 70 % arbeitsunfähig. Man könne durch medizinische Massnahmen auf Grund der vorliegenden Erkrankung nichts nachhaltig ver bessern. In der freien Wirtschaft könne man dem Beschwerdeführer keine Tätig keiten zumuten. Eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen sei dem Beschwer deführer im Umfang von 50 %
zumutbar (S. 3 oben) . 4.3
Med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1. März 2016 ( Urk. 9/69/2) aus, bislang sei lediglich eine Mehlstauballergie be kannt gewesen. Neu teile Dr. Y.___
mit, dass diverse psychische Beschwer den vorl ä gen. Die vom Neurologen Dr. Y.___
genannte Diagnose einer ausgeprägten schizoaffektiven Störung bei familiärer Belastung mit Schizo phrenie und schwe rer Depression ohne Nennung eines ICD-10 Codes sei anhand der mitgeteilten spärlichen Befunde nicht nachvollziehbar. Dr. Y.___
schildere die geklagten Be schwerden und übernehme diese sodann als psychopathologi sche Befunde. Er stütze seine Diagnose hauptsächlich darauf, dass die gesamte Grossfamilie so wohl väterlicher- als auch mütterlicherseits mit psychiatrischen Erkrankungen belastet und zum Teil auch deswegen berentet sei. Die Kriterien einer schizo affektiven Störung seien nicht erfüllt. 4.4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 4. März 2016 ( Urk. 9/69/3) aus, die Diagnose einer schizoaffektive Störung sei aufgrund der nicht erfüllten Kriterien nicht nach voll ziehbar . Eventuell könnte eine Depression diagnostiziert werden. Die Symp tome (Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Grü beln, Freude- und Lustverminderung, Energiemangel, Morgentief, Antriebsman gel, psy chomotorische Verlangsamung) würden dafür sprechen . Allerdings seien auch hier die Kriterien nicht wirklich erfüllt. Die Depression habe bei adäquater psy chiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung eine gute Prognose. Eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % auf lange Sicht sei nicht nachvollziehbar. Unter Efexor
gehe es dem Versicherten besser,
d er Ein satz der Psychop h armaka sei jedoch noch nicht ausgeschöpft . Es bestehe daher kein lang anhaltender oder dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden. 5.
E. 5 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwal tung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und voll stän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E.
2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat.
E. 5.2 Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte und ist unbestritten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeit raum wesentlich verändert hätte. Es bleibt daher zu prüfen, ob hinsichtlich der psychischen Situation eine Veränderung eingetreten ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdefüh rers invalidisierend sind, liegen einzig ein Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E.
4.2) sowie die Stellungnahmen des RAD (vorste hend E.
4.3-4) vor. Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschät zung des RAD vom März 2016 (vorstehend E. 4.3-4) das Vorliegen eines lang anhaltenden dauerhaften psychischen Gesundheitsschadens und damit einen veränderten Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerde führer im Wesentlichen geltend, dass er ernsthafte, kontroll- und therapiebe dürftige psychische Beschwerden habe und sich diese aus dem Bericht von Dr. Y.___ ergeben würden (vgl. vorstehend E. 2.2).
E. 5.3 Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die Kriterien einer schi zoaffektiven Störung vorliegend nicht erfüllt seien, vermag dies mit Blick auf den Bericht von Dr. Y.___ nicht zu überzeugen. Bei der schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), handelt es sich um eine Stö rung, bei der sowohl schizophrene als auch depressive Symptome während derselben Krankheitsepisode auftreten. Die depressive Stimmung wird gewöhn lich von mehreren charakteristischen depressiven Symptomen oder Verhaltens auffällig keiten begleitet wie Verlangsamung, Schlaflosigkeit, An-triebs-, Appe tit- oder Gewichtsverlust, Verringerung der üblichen Interessen, Konzentrati onsstörung, Schuldgefühl, Gefühle der Hoffnungslosigkeit und Suizidideen. Gleichzeitig oder während derselben Episode müssen andere typische schizo phrene Symptome vor handen sein; die betreffende Person kann beispielsweise behaupten, dass ihre Gedanken sich ausbreiten oder gestört werden, oder dass fremde Kräfte ver suchen, sie zu kontrollieren. Sie kann davon überzeugt sein, dass sie ausspio niert wird, oder dass ein Komplott gegen sie im Gange ist und dass dieses durch ihr eigenes Verhalten nicht gerechtfertigt ist (vgl. hierzu die klinisch-diagnos tischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S.
153 f. sowie zu den ty pisch schizophrenen Symptomen S. 129) .
Auch wenn die Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E.
1. 6 ) nicht zu genügen vermag, lassen sich daraus - entgegen der Ansicht des RAD (vgl. vorstehend E. 4.3-4) - eindeutige Anhaltspunkte respektive schizophrene Symptome („erlebe vergangene durch lebte Ereignisse im Kopf weiter im Dialog oder kommentierend“, „dass man ihn verfolgt oder vergiften will“) entnehmen, aufgrund welcher die Diagnose einer schizoaffektiven Störung und damit die Möglichkeit eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nicht ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden kann .
E. 5.4 Da es vorliegend bis auf die fachfremde Beurteilung durch Dr. Y.___ an einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung gänzlich mangelt (vgl. vorstehend E. 1.5) , lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine Veränderung desselben nur ungenügend feststellen. Die Beschwerdegeg nerin, welche nach Eintritt auf das erneute Leistungsbegehren eine Untersu chungspflicht trifft (vgl. vorstehend E.
1.4), ist damit ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen.
Nach dem Gesagten kann demnach der aktuelle Gesundheitszustand de s Be schwerdeführer s und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ohne wei ter gehende Sachverhaltsabklärungen nicht abschliessend beurteilt werden, wes halb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zini schen Abklärung als notwendig erweist. 6.
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 7 2
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 12) er weist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der seit September
2016 vertretene (vgl. Urk.
12-13) Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) zu bemessen ist. Da der Beschwerdeführer sich erst nach Beschwerdeerhebung im September 2016 vertreten liess und sich die Eingaben des Rechtsvertreters im Wesentlichen auf die Mitteilung des Verletzungsverhältnisses, ein Frister streckungsgesuch und die Mitteilung des festhaltens am bereits gestellten Begeh ren (Urk. 12, Urk. 15-16) beschränkt, ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 30.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. April 201 6 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 30 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00558 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil
vom
25. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1970, meldete sich am 2 6. Juni 2009 unter Hinweis auf eine Mehlallergie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 = Urk. 9/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 4. September 2010 eine n Rentenanspruch (Urk. 9/48). 1.2
Am 1 6. November 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/61 ) . Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
(Vorbescheid vom 8.
Janu ar 2016, Urk. 9/66 ) reichte der Versi cherte zur Glaubhaftmachung der Veränderung seines Gesundheitszustandes ei nen Arztbericht ( Urk. 9/67) ein. Nach weiteren Abklärungen erliess die IV-Stelle den
Vorbe scheid vom 14. März 2016 ( Urk. 9/70 ; Urk. 9/73 ) und verneinte mit Verfügung vom 2 5. April 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/77 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. April 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , es sei auf den Arztbericht von Dr. Y.___ abzustellen und damit auf sein Gesuch um N eu b eur teilung seines Gesundheitszustandes einzutreten ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. August 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 5
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwal tung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und voll stän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.6
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. und 3. März 2016 ( Urk. 9/69/ 2-3) , davon aus, dass die Diagnose einer schizoaffektiven Störung bei familiärer Belastung mit Schizophrenie und schwerer Depression anhand der spärlichen Befunde nicht nachvollziehbar sei. Um von einer schizoaffektiven Störung sprechen zu kön nen, müssten neben dem Vorliegen einer affektiven Störung weitere Kriterien erfüllt sein. Es bestehe weiterhin kein neuer Gesundheitsschaden im Sinne der Invali den versicherung ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Arztbericht von Dr. Y.___
seine gesundheitliche Situation in Bezug auf seine psychischen Beschwerden klar darstelle. In der angefochtenen Verfügung finde sich zu diesem Bericht keine gebührende und nachvollziehbare Beurteilung res pektive Auseinandersetzung. Im Bericht von Dr. Y.___
werde klar dargestellt, dass er ernsthafte, kontroll- und therapiebedürftige psychische Beschwerden habe. Deswegen sei er bei Dr. Y.___
in Betreuung. Dr. Y.___
sei Neurologe, be treue aber sehr viele Landsleute, die auch psychische Beschwerden hätten . Seine Deutschkenntnisse seien ungenügend. Er müsse wegen seiner psychischen Probleme in türkischer Sprache betreut werden. Da er keinen geeigneten Psy chiater oder Psychologen gefunden habe, habe Dr. Y.___
ihn aufgenommen ( Urk. 1 S.
1) . Ohne seine Betreuung würde es ihm psychisch deutlich schlechter gehen als jetzt. Falls die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. Y.___
nicht akzeptieren wolle, könne sie ihn begutachten lassen (S. 2). 2.3
Mit Verfügung vom 14. März 2016 (Urk. 2) ist die IV-Stelle auf die Neuan mel dung des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 eingetreten. Die Eintre tens frage ist daher nicht (mehr, vgl. Urk. 9/66) Streitgegenstand, vielmehr ist s trittig und zu prüfen , ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rentenableh nenden Verfügung vom 2 4. September 2010 ( Urk. 9/48) eine anspruchsbegrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3. 3.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 4. September 2010 ( Urk. 9/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde: 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneu mologie, nannte im Bericht vom 6. Mai 2009 ( Urk. 9/4/10-11) als Diagnose eine Rhinokonjunktivitis
allergica mit Sensibilisierung auf Roggenmehl und Wei zen mehl (Bäcker- Rhinokonjunktivitis ) und Sensibilisierung auf Birken- und Eschen pollen (S.
1) . Dazu führte er aus, es bestehe eine arbeitsabhängige Rhino konjuktivitis bei Mehlstaubexposition in der Bäckerei. Im Rasttest hätte sich die Sensibilisierung auf Roggen- und Weizenmehl bestätigt. Die Lungenfunktion sei normal gewesen, der Methacholintest knapp nicht signifikant positiv. Dyspnoe sei im November noch nicht angegeben worden, jetzt bestehe ein thorakales Druckgefühl bei der Arbeit. Die Versetzung in eine andere Abteilung mit gerin gerer Mehlexposition sowie die Behandlung mit Xyzal und Aerius habe keine befriedigende Besserung gebracht. Die Arbeit mit Mehlstaub sei für den Be schwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 2). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 6. Juli 2009 ( Urk. 9/9/3-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine Rhinokonjunktivitis
allergica mit Sensibilisierung auf Roggen- und Weizenmehl (Bäcker- Rhinokonjunktivitis ) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Ureteroendoskopie und Konkremententfernung links im Juni 2008 wegen Urolithiasis links (S. 1). Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit 2003 in unregelmässigen Abstän den in hausärztlicher Behandlung stehe . Die Hauptbeschwerden im Sommer 2009 hätten in einer Urolithiasis links, welche chirurgisch behandelt worden sei , und einer rezidivierenden Rhinokonjunktivitis
allergica mit Sensibilisierung auf Roggen- und Weizenmehl bestanden. Letztere mache die Ausübung der Tätig keit als Bäcker längerfristig unmöglich. 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 3 0. November 2009 ( Urk. 9/43/3-4) aus, aus medizinischer Sicht stehe gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr al s Bäcker oder in einem anderen B eruf mit Mehlexposition eingesetzt werden sollte. In dieser Tätigkeit bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für andere Hilfsarbeiten besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei Berufe mit Allergisierungspotential für andere Stoffe (in der Landwirtschaft, mit Chemikalien) ungünstig seien . 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2 4. September 2010 ( Urk. 9/48) finden sich in d en Akten die folgenden Berichte: 4.2
Dr. med. Y.___ ist im Bereich der Neurologie und Psychiatrie tätig und führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 ( Urk. 9/67/1-3) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2014 regelmässig neuro-psychiatrisch in türkischer Sprache.
A ls Diagnose nannte er eine ausgeprägte schizoaffektive Störung bei familiärer Belastung mit Schizophrenie und schwerer Depression. Der Beschwerdeführer habe diverse hauptsächlich psychische Beschwerden. E r habe starke Angstgefühle, Unsicherheit, immer wieder Pani katta c ken mit Herz rasen, Schwitzen, erlebe vergangene durchlebte Ereignisse (eher negative Ereig nisse) im Kopf weiter im Dialog oder kommentierend. Diese Denkstörung sei stets vorhanden und habe in letzter Zeit zugenommen. Er habe immer wieder das Gefühl, dass man ihn verfolge oder vergiften w o ll e . Er fühle sich kraftlos, müde, könne öfters tagelang gar nichts machen, sei stark vergess lich, könne sich auf eine Aktivität nicht lange und nicht effizient konzentrieren, sei sehr empfindlich, leicht verletzlich, habe seit langem keine Freude/Lust mehr, Mühe in den Morgenstunden aufzustehen und etwas zu machen. Er sei öfters wie blockiert, habe öfters keine Lust oder keinen Willen , irgendwelche nötigen All tagsaktivitäten zu erledigen. Es sei ihm schwieriger geworden, sich zu pfle gen und anständig zu
k leiden. Die nötigen kleinen Alltagsaktivitäten kämen ihm ziem lich schwer vor . Er könne sich gar nicht vorstellen, in dieser Verfassung irgend einer Tätigkeit nachzugehen. Diese Beschwerden seien vor einigen Jahren auf ge treten und hätten langsam zugenommen (S.
2 oben). Zu Beginn der Be hand lung sei es klar gewesen, dass der Beschwerdeführer er hebliche psychische Be schwerden habe, welche kontroll- und therapiebedürftig seien. Es sei trotz dem nicht einfach gewesen, eine adäquate medikamentöse Be handlung durch zu führen. Schlussendlich sei es gelungen eine Psychopharmaka-Behandlung mit E f e x or und Seroquel durchzuführen. Unter dieser Behandlung gehe es dem Be schwerdeführer etwas besser. Diese Besserung sei aber für seine Arbeitsun fähig keit nicht von grosser Bedeutung (S. 2 unten). Die Behandlung und die medizi nische Betreuung hätten möglicherweise weitere Verschlechte rungen verhindert, würden aber keine nachhaltige und zunehmende Besserung bringen (S. 3 oben).
Der Beschwerdeführer sei aktuell und möglicherweise auf längere Sicht aus psy chiatrischer Sicht zu über 70 % arbeitsunfähig. Man könne durch medizinische Massnahmen auf Grund der vorliegenden Erkrankung nichts nachhaltig ver bessern. In der freien Wirtschaft könne man dem Beschwerdeführer keine Tätig keiten zumuten. Eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen sei dem Beschwer deführer im Umfang von 50 %
zumutbar (S. 3 oben) . 4.3
Med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1. März 2016 ( Urk. 9/69/2) aus, bislang sei lediglich eine Mehlstauballergie be kannt gewesen. Neu teile Dr. Y.___
mit, dass diverse psychische Beschwer den vorl ä gen. Die vom Neurologen Dr. Y.___
genannte Diagnose einer ausgeprägten schizoaffektiven Störung bei familiärer Belastung mit Schizo phrenie und schwe rer Depression ohne Nennung eines ICD-10 Codes sei anhand der mitgeteilten spärlichen Befunde nicht nachvollziehbar. Dr. Y.___
schildere die geklagten Be schwerden und übernehme diese sodann als psychopathologi sche Befunde. Er stütze seine Diagnose hauptsächlich darauf, dass die gesamte Grossfamilie so wohl väterlicher- als auch mütterlicherseits mit psychiatrischen Erkrankungen belastet und zum Teil auch deswegen berentet sei. Die Kriterien einer schizo affektiven Störung seien nicht erfüllt. 4.4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 4. März 2016 ( Urk. 9/69/3) aus, die Diagnose einer schizoaffektive Störung sei aufgrund der nicht erfüllten Kriterien nicht nach voll ziehbar . Eventuell könnte eine Depression diagnostiziert werden. Die Symp tome (Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Grü beln, Freude- und Lustverminderung, Energiemangel, Morgentief, Antriebsman gel, psy chomotorische Verlangsamung) würden dafür sprechen . Allerdings seien auch hier die Kriterien nicht wirklich erfüllt. Die Depression habe bei adäquater psy chiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung eine gute Prognose. Eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % auf lange Sicht sei nicht nachvollziehbar. Unter Efexor
gehe es dem Versicherten besser,
d er Ein satz der Psychop h armaka sei jedoch noch nicht ausgeschöpft . Es bestehe daher kein lang anhaltender oder dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden. 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E.
2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat. 5.2
Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte und ist unbestritten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeit raum wesentlich verändert hätte. Es bleibt daher zu prüfen, ob hinsichtlich der psychischen Situation eine Veränderung eingetreten ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdefüh rers invalidisierend sind, liegen einzig ein Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E.
4.2) sowie die Stellungnahmen des RAD (vorste hend E.
4.3-4) vor. Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschät zung des RAD vom März 2016 (vorstehend E. 4.3-4) das Vorliegen eines lang anhaltenden dauerhaften psychischen Gesundheitsschadens und damit einen veränderten Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerde führer im Wesentlichen geltend, dass er ernsthafte, kontroll- und therapiebe dürftige psychische Beschwerden habe und sich diese aus dem Bericht von Dr. Y.___ ergeben würden (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.3
Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die Kriterien einer schi zoaffektiven Störung vorliegend nicht erfüllt seien, vermag dies mit Blick auf den Bericht von Dr. Y.___ nicht zu überzeugen. Bei der schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), handelt es sich um eine Stö rung, bei der sowohl schizophrene als auch depressive Symptome während derselben Krankheitsepisode auftreten. Die depressive Stimmung wird gewöhn lich von mehreren charakteristischen depressiven Symptomen oder Verhaltens auffällig keiten begleitet wie Verlangsamung, Schlaflosigkeit, An-triebs-, Appe tit- oder Gewichtsverlust, Verringerung der üblichen Interessen, Konzentrati onsstörung, Schuldgefühl, Gefühle der Hoffnungslosigkeit und Suizidideen. Gleichzeitig oder während derselben Episode müssen andere typische schizo phrene Symptome vor handen sein; die betreffende Person kann beispielsweise behaupten, dass ihre Gedanken sich ausbreiten oder gestört werden, oder dass fremde Kräfte ver suchen, sie zu kontrollieren. Sie kann davon überzeugt sein, dass sie ausspio niert wird, oder dass ein Komplott gegen sie im Gange ist und dass dieses durch ihr eigenes Verhalten nicht gerechtfertigt ist (vgl. hierzu die klinisch-diagnos tischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S.
153 f. sowie zu den ty pisch schizophrenen Symptomen S. 129) .
Auch wenn die Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E.
1. 6 ) nicht zu genügen vermag, lassen sich daraus - entgegen der Ansicht des RAD (vgl. vorstehend E. 4.3-4) - eindeutige Anhaltspunkte respektive schizophrene Symptome („erlebe vergangene durch lebte Ereignisse im Kopf weiter im Dialog oder kommentierend“, „dass man ihn verfolgt oder vergiften will“) entnehmen, aufgrund welcher die Diagnose einer schizoaffektiven Störung und damit die Möglichkeit eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nicht ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden kann . 5.4
Da es vorliegend bis auf die fachfremde Beurteilung durch Dr. Y.___ an einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung gänzlich mangelt (vgl. vorstehend E. 1.5) , lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine Veränderung desselben nur ungenügend feststellen. Die Beschwerdegeg nerin, welche nach Eintritt auf das erneute Leistungsbegehren eine Untersu chungspflicht trifft (vgl. vorstehend E.
1.4), ist damit ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen.
Nach dem Gesagten kann demnach der aktuelle Gesundheitszustand de s Be schwerdeführer s und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ohne wei ter gehende Sachverhaltsabklärungen nicht abschliessend beurteilt werden, wes halb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zini schen Abklärung als notwendig erweist. 6.
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7. 2
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 12) er weist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der seit September
2016 vertretene (vgl. Urk.
12-13) Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) zu bemessen ist. Da der Beschwerdeführer sich erst nach Beschwerdeerhebung im September 2016 vertreten liess und sich die Eingaben des Rechtsvertreters im Wesentlichen auf die Mitteilung des Verletzungsverhältnisses, ein Frister streckungsgesuch und die Mitteilung des festhaltens am bereits gestellten Begeh ren (Urk. 12, Urk. 15-16) beschränkt, ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 30.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. April 201 6 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 30 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager