Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1982, gelernter Maurer (Hochbau) mit Fachaus weis (vgl. Urk. 9/35/5), war zuletzt bei der Y.___ als Schaler Q ange stellt (29. Juni bis 10. Oktober 2007). Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 21. September 2007 (Urk. 9/7) .
Am 30. Juli 2008 (Urk. 9/3) meldete er sich unter Hinweis auf Antriebslosigkeit, soziale n Rückzug, grosse Müdigkeit, Gefühl der Sinnlosigkeit, Schwierigkeiten, Termine einzuhalten und Verpfl ichtungen nach zukommen, Migräne und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. D ie IV-Stelle
nahm Ausz üge aus
dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten
und tätigte berufliche Abklärungen, insbesondere führte sie Ein gliederungsg espräche . Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (Urk. 9/23) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung wegen momentaner Unmöglichkeit abgeschlossen werde.
Überdies holte die IV-Stelle Berichte des Psychiatrie - Zentrums Z.___ vom
20. April 2009 (Urk. 9/14) sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. univ. (A) A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Juli 2009 (Urk. 9/ 1 6) und
4. Oktober 2010 (Urk. 9/ 2
6) sowie der Tagesklinik des B.___ vom 29. Dezember 2009 (Urk. 9/17) ein. Zudem li ess sie durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten (Expertise vom 20. Februar 2011, Urk. 9/32) erstellen. Nach beruflichen Abklärungen in der Rehaklinik D.___ (vom 6. Juli 2011 bis 6. Oktober 2011; Urk. 9/ 42/1 - 10), Übernahme der Kosten für ein anschliessendes Berufspraktikum (Urk. 9/44) und einer zusätzlichen Berufsabklärung im E.___ (vom 21. Mai 2012 bis 28.
August 2012; Urk. 9/70; vgl. auch Urk. 9/56-57) erhielt der Versicherte am 30. August 2012 von der IV-Stelle eine Kos tengutsprache für eine Umschulung zum Produkti onsmechaniker bei der Eingliederungsstätte E.___ (Urk. 9/71, Urk. 9/81) . Die Umschulung (berufliche Massnahme) wurde aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 9/83-84) jedoch abgebrochen (Mitteilung vom 9. Juli 2013, vgl. Urk. 9/85) .
Daraufhin versuchte d ie IV-Stelle
erfolglos, einen aktuellen medizinischen Be richt einzuholen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 (Urk. 9/108) forderte sie den Versicherten auf, bis 26. März 2015 einen aktuellen Arztberich t einzu reichen, mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ei nem Nichteintreten auf das L eistungsgesuch
oder dessen Abweisung führen könnte.
Mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle auf grund Nichtnach kommens der Mitwirkungspflicht die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht . Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. September 2015 (Urk. 9/121) und 13. Oktober 2015 (Urk. 9/124) Einwand. Nach erneuter Aufforderung durch die IV-Stelle und unter Hinweis auf die Schadenminde rungs
- beziehungsweise Mitwirkungs pflicht (v gl. Urk. 9/131) reichte der Versi cherte schliesslich am 29. März 2016 einen Arztbericht ein (Urk. 9/133-134). Am 8. April 2016 verfügte die IV- Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, d ie Verfügung vom 8. April 2016 betreffend Abweisung von Leistun gen der Invalidenversicherung sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, und zwar primär weitere berufliche Ein gliederungsmassnahmen oder sonst eine Rente. Eventualiter sei beim vormali gen Gutachter Dr. med. C.___ noch ein psychiatrisches Verlaufsgutachten er stellen zu lassen, subeventualiter, sofern Dr. C.___ dazu nicht mehr bereit wäre, ein externes Gutachten bei einem anderen Psychiater oder einer anderen Psy chiaterin. Ausserdem machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Pro zess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltli chen Rechtsvertreter (S. 2, S. 5 Ziff. 11).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 30. Juni
2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen End entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor bringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1. 2
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen). 1. 3
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7) . Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Ent scheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbesche idverfah ren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umstän den des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 606 /2014 vom
9. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Recht sprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des recht lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle
– auf grund des Nichtnachkommens der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten in dem Sinne, dass er den aktuellen Bericht des behandelnden Dr. A.___ nicht eingereicht habe, und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, einen allfälligen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abschliessend zu prüfen – die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht . 2.2
In seiner
Einwandbegründung vom
13. Oktober 2015 (Urk. 9 / 124)
beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzuspre-chen, primär berufliche Eingliederungsmassnahmen oder sonst eine Rente, beim behandelnden Psychiater solle erneut ein Versuch zum Erhalt des Arztberichtes vorgenommen werden, eventualiter sei ein Gutachten bei Dr. C.___ oder einem anderen Psychiater erstellen zu lassen (S. 2) . 2. 3
Nach neuerlicher Aufforderung von Dr. A.___ zur Berichterstattung (Urk. 9/128) beziehungsweise des Rechtsvertreters zur Beibringung von aktuel len medizinischen Unterlagen (Urk. 9/131-132) reichte letzterer am 29. März 2016 den nicht datierten Bericht von Dr. A.___ zu den Akten (Urk. 9/133 135). Aufgrund einer telefonischen Rücksprache der Sachbearbeite rin mit der Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), dass trotz dieses neuen Berichts auf das Gutachten (von Dr. C.___ vom 20. Februar 2011, Urk. 9/32) abzustellen sei, verfügte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsgesuchs.
In der angefochtenen Verfügung vom
8. April 2016 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheids. So dann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2) :
„ In der Vergangenheit wurden berufliche Massnahmen aufgenommen und muss ten in der Folge abg ebrochen werden. Die Wiederaufna hme von berufli chen Massnahmen ist nur dann möglich, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass sich am Gesundheitszustand oder an der Mitwirkung etwas verändert hat. In der Folge wurde Ihr Mandant auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam ge macht. Die geforderten Unterlagen wurden auch nach unserer Aufforderung nicht zugestellt. Wir haben dann lange versucht bei Dr. A.___ einzuverlan gen. Mit Datum vom 30. März 2016 haben w ir dann einen Bericht erhalten. Die medizinischen Unterlagen (nach Begründung Einwand und Arztbericht) ha ben keine neuen Tatsachen ergeben. Eine Veränderung des Gesundheitszustan des gegenüber dem Zeitpunkt des Gutachtens bei Dr. C.___ wird nicht nachge wiesen. Bereits per 16. März 2011 war dieser absch l iessend abgeklärt worden. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist nicht gegeben. “ 2.4
Im Einwand vom 13. Oktober 2015 bestritt der Beschwerdeführer unter Bezug nahme auf die entsprechende Begründung im Vorbescheid vorab seine schuld hafte Verletzung der Mitwirkungspflicht und ersuchte die Beschwerdegegnerin, selbst den notwendigen Arztbericht einzuholen beziehungsweise eine Begut achtung anzuordnen (Urk. 9/124). Mit der dem Bericht von Dr. A.___ (Urk. 9/133) beigefügten Eingabe vom 29. März 2016 verlangte der Beschwer deführer - unter Verweis auf seinen Einwand - die Weiterführung des Verfah rens (Urk. 9/134), worauf die Beschwerdegegnerin mittels der angefochtenen Verfügung den Leistungsanspruch ohne Weiterungen gestützt auf das Gutach ten von Dr. C.___ vom 16. März 2011 (Urk. 9/32) verneinte.
Die Rechtsprechung verlangt, dass nach ergänzenden Abklärungen im Vorbe scheidverfahren - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung - ein neuer Vorbescheid erlassen wird (E. 1.3). Vorliegend hat im Vorbescheid - infolge der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht - keine inhaltliche Würdigung der materiellen Rechtslage stattgefunden, welche dem Beschwerdeführer dementsprechend noch unterbreitet werden konnte. Dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Arztberichts auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens ver zichtet hat, stellt - wie der Beschwerdeführer richtig ausführte (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff.
11) - einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Denn bei dieser Sachlage blieb es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich im kostenlosen Verwaltungsver fahren zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen in ausreichendem Mass zu äussern. 2.5
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin vom Erlass eines neuen Vorbescheids hätte Umgang nehmen und direkt hätte verfügen dürfen, ist der angefochtene Ent scheid wegen einer schweren Gehörsverletzung nicht zu schützen.
Verfügungen müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entspre chen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versi cherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmitte linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrück lich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Die Beschwerdegegnerin hat es im angefochtenen Entscheid praktisch vollstän dig unterlassen, sich in Bezug auf die Leistungsvoraussetzungen mit der kon kreten Aktenlage auseinanderzusetzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sie aus dem Gutachten von Dr. C.___, der dem Beschwerdeführer als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer Verweistätigkeit langfris tig möglicherweise eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/31/13), gezogen hat. Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern der im Vorbescheid noch als un abdingbar betrachtete Bericht von Dr. A.___ in die Sachverhaltswürdigung einbezogen und weshalb ihm jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde. Gleich ermassen unterblieb eine Auseinandersetzung zur vom Beschwerdeführer im Einwand aufgeworfenen Frage einer Begutachtung. Mit dem Hinweis, die - nicht näher bezeichneten - medizinischen Unterlagen hätten keine neuen Tatsa chen ergeben und eine Veränderung sei nicht ausgewiesen, scheint die Be schwerdegegnerin zu übersehen, dass vorliegend neben den Eingliederungs massnahmen nicht ein e revisionsrelevante Veränderung, sondern ein erstmali ger Rentenanspruch zu prüfen ist.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auch in der Vernehmlassung (Urk.
8) von einer Auseinandersetzung mit der konkreten Aktenlage und deren Würdigung abgesehen hat, ist weder für den Beschwerdeführer noch für das hiesige Gericht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung nicht zugänglich ist. 2. 6
Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese ein gehöriges Verwaltungsverfahren durchführe und hernach über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 3.
3.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (G SVGer) erscheint der von seiner Rechtsvertretung mit Honorarnote vom
13. Juli 2016 (Urk. 11) geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘080.19 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gesuch de s Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2 und 9 f.) erweist sich bei diesem Verfah rensausgang als gegen standslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
8. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein gehöriges Verwal tungsverfahren durchführe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2‘080.20
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 6) und
E. 1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Recht sprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des recht lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle
– auf grund des Nichtnachkommens der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten in dem Sinne, dass er den aktuellen Bericht des behandelnden Dr. A.___ nicht eingereicht habe, und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, einen allfälligen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abschliessend zu prüfen – die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht . 2.2
In seiner
Einwandbegründung vom
13. Oktober 2015 (Urk.
E. 4 Oktober 2010 (Urk. 9/ 2
6) sowie der Tagesklinik des B.___ vom 29. Dezember 2009 (Urk. 9/17) ein. Zudem li ess sie durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten (Expertise vom 20. Februar 2011, Urk. 9/32) erstellen. Nach beruflichen Abklärungen in der Rehaklinik D.___ (vom 6. Juli 2011 bis 6. Oktober 2011; Urk. 9/ 42/1 - 10), Übernahme der Kosten für ein anschliessendes Berufspraktikum (Urk. 9/44) und einer zusätzlichen Berufsabklärung im E.___ (vom 21. Mai 2012 bis 28.
August 2012; Urk. 9/70; vgl. auch Urk. 9/56-57) erhielt der Versicherte am 30. August 2012 von der IV-Stelle eine Kos tengutsprache für eine Umschulung zum Produkti onsmechaniker bei der Eingliederungsstätte E.___ (Urk. 9/71, Urk. 9/81) . Die Umschulung (berufliche Massnahme) wurde aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 9/83-84) jedoch abgebrochen (Mitteilung vom 9. Juli 2013, vgl. Urk. 9/85) .
Daraufhin versuchte d ie IV-Stelle
erfolglos, einen aktuellen medizinischen Be richt einzuholen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 (Urk. 9/108) forderte sie den Versicherten auf, bis 26. März 2015 einen aktuellen Arztberich t einzu reichen, mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ei nem Nichteintreten auf das L eistungsgesuch
oder dessen Abweisung führen könnte.
Mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle auf grund Nichtnach kommens der Mitwirkungspflicht die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht . Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. September 2015 (Urk. 9/121) und 13. Oktober 2015 (Urk. 9/124) Einwand. Nach erneuter Aufforderung durch die IV-Stelle und unter Hinweis auf die Schadenminde rungs
- beziehungsweise Mitwirkungs pflicht (v gl. Urk. 9/131) reichte der Versi cherte schliesslich am 29. März 2016 einen Arztbericht ein (Urk. 9/133-134). Am 8. April 2016 verfügte die IV- Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, d ie Verfügung vom 8. April 2016 betreffend Abweisung von Leistun gen der Invalidenversicherung sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, und zwar primär weitere berufliche Ein gliederungsmassnahmen oder sonst eine Rente. Eventualiter sei beim vormali gen Gutachter Dr. med. C.___ noch ein psychiatrisches Verlaufsgutachten er stellen zu lassen, subeventualiter, sofern Dr. C.___ dazu nicht mehr bereit wäre, ein externes Gutachten bei einem anderen Psychiater oder einer anderen Psy chiaterin. Ausserdem machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Pro zess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltli chen Rechtsvertreter (S. 2, S. 5 Ziff. 11).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 30. Juni
2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen End entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor bringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1. 2
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen). 1. 3
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7) . Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Ent scheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbesche idverfah ren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umstän den des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 606 /2014 vom
9. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 9 / 124)
beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzuspre-chen, primär berufliche Eingliederungsmassnahmen oder sonst eine Rente, beim behandelnden Psychiater solle erneut ein Versuch zum Erhalt des Arztberichtes vorgenommen werden, eventualiter sei ein Gutachten bei Dr. C.___ oder einem anderen Psychiater erstellen zu lassen (S. 2) . 2. 3
Nach neuerlicher Aufforderung von Dr. A.___ zur Berichterstattung (Urk. 9/128) beziehungsweise des Rechtsvertreters zur Beibringung von aktuel len medizinischen Unterlagen (Urk. 9/131-132) reichte letzterer am 29. März 2016 den nicht datierten Bericht von Dr. A.___ zu den Akten (Urk. 9/133 135). Aufgrund einer telefonischen Rücksprache der Sachbearbeite rin mit der Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), dass trotz dieses neuen Berichts auf das Gutachten (von Dr. C.___ vom 20. Februar 2011, Urk. 9/32) abzustellen sei, verfügte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsgesuchs.
In der angefochtenen Verfügung vom
8. April 2016 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheids. So dann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2) :
„ In der Vergangenheit wurden berufliche Massnahmen aufgenommen und muss ten in der Folge abg ebrochen werden. Die Wiederaufna hme von berufli chen Massnahmen ist nur dann möglich, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass sich am Gesundheitszustand oder an der Mitwirkung etwas verändert hat. In der Folge wurde Ihr Mandant auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam ge macht. Die geforderten Unterlagen wurden auch nach unserer Aufforderung nicht zugestellt. Wir haben dann lange versucht bei Dr. A.___ einzuverlan gen. Mit Datum vom 30. März 2016 haben w ir dann einen Bericht erhalten. Die medizinischen Unterlagen (nach Begründung Einwand und Arztbericht) ha ben keine neuen Tatsachen ergeben. Eine Veränderung des Gesundheitszustan des gegenüber dem Zeitpunkt des Gutachtens bei Dr. C.___ wird nicht nachge wiesen. Bereits per 16. März 2011 war dieser absch l iessend abgeklärt worden. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist nicht gegeben. “ 2.4
Im Einwand vom 13. Oktober 2015 bestritt der Beschwerdeführer unter Bezug nahme auf die entsprechende Begründung im Vorbescheid vorab seine schuld hafte Verletzung der Mitwirkungspflicht und ersuchte die Beschwerdegegnerin, selbst den notwendigen Arztbericht einzuholen beziehungsweise eine Begut achtung anzuordnen (Urk. 9/124). Mit der dem Bericht von Dr. A.___ (Urk. 9/133) beigefügten Eingabe vom 29. März 2016 verlangte der Beschwer deführer - unter Verweis auf seinen Einwand - die Weiterführung des Verfah rens (Urk. 9/134), worauf die Beschwerdegegnerin mittels der angefochtenen Verfügung den Leistungsanspruch ohne Weiterungen gestützt auf das Gutach ten von Dr. C.___ vom 16. März 2011 (Urk. 9/32) verneinte.
Die Rechtsprechung verlangt, dass nach ergänzenden Abklärungen im Vorbe scheidverfahren - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung - ein neuer Vorbescheid erlassen wird (E. 1.3). Vorliegend hat im Vorbescheid - infolge der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht - keine inhaltliche Würdigung der materiellen Rechtslage stattgefunden, welche dem Beschwerdeführer dementsprechend noch unterbreitet werden konnte. Dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Arztberichts auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens ver zichtet hat, stellt - wie der Beschwerdeführer richtig ausführte (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff.
11) - einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Denn bei dieser Sachlage blieb es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich im kostenlosen Verwaltungsver fahren zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen in ausreichendem Mass zu äussern. 2.5
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin vom Erlass eines neuen Vorbescheids hätte Umgang nehmen und direkt hätte verfügen dürfen, ist der angefochtene Ent scheid wegen einer schweren Gehörsverletzung nicht zu schützen.
Verfügungen müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entspre chen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versi cherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmitte linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrück lich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Die Beschwerdegegnerin hat es im angefochtenen Entscheid praktisch vollstän dig unterlassen, sich in Bezug auf die Leistungsvoraussetzungen mit der kon kreten Aktenlage auseinanderzusetzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sie aus dem Gutachten von Dr. C.___, der dem Beschwerdeführer als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer Verweistätigkeit langfris tig möglicherweise eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/31/13), gezogen hat. Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern der im Vorbescheid noch als un abdingbar betrachtete Bericht von Dr. A.___ in die Sachverhaltswürdigung einbezogen und weshalb ihm jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde. Gleich ermassen unterblieb eine Auseinandersetzung zur vom Beschwerdeführer im Einwand aufgeworfenen Frage einer Begutachtung. Mit dem Hinweis, die - nicht näher bezeichneten - medizinischen Unterlagen hätten keine neuen Tatsa chen ergeben und eine Veränderung sei nicht ausgewiesen, scheint die Be schwerdegegnerin zu übersehen, dass vorliegend neben den Eingliederungs massnahmen nicht ein e revisionsrelevante Veränderung, sondern ein erstmali ger Rentenanspruch zu prüfen ist.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auch in der Vernehmlassung (Urk.
8) von einer Auseinandersetzung mit der konkreten Aktenlage und deren Würdigung abgesehen hat, ist weder für den Beschwerdeführer noch für das hiesige Gericht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung nicht zugänglich ist. 2. 6
Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese ein gehöriges Verwaltungsverfahren durchführe und hernach über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 3.
3.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (G SVGer) erscheint der von seiner Rechtsvertretung mit Honorarnote vom
13. Juli 2016 (Urk.
E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00555 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
25. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1982, gelernter Maurer (Hochbau) mit Fachaus weis (vgl. Urk. 9/35/5), war zuletzt bei der Y.___ als Schaler Q ange stellt (29. Juni bis 10. Oktober 2007). Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 21. September 2007 (Urk. 9/7) .
Am 30. Juli 2008 (Urk. 9/3) meldete er sich unter Hinweis auf Antriebslosigkeit, soziale n Rückzug, grosse Müdigkeit, Gefühl der Sinnlosigkeit, Schwierigkeiten, Termine einzuhalten und Verpfl ichtungen nach zukommen, Migräne und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. D ie IV-Stelle
nahm Ausz üge aus
dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten
und tätigte berufliche Abklärungen, insbesondere führte sie Ein gliederungsg espräche . Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (Urk. 9/23) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung wegen momentaner Unmöglichkeit abgeschlossen werde.
Überdies holte die IV-Stelle Berichte des Psychiatrie - Zentrums Z.___ vom
20. April 2009 (Urk. 9/14) sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. univ. (A) A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Juli 2009 (Urk. 9/ 1 6) und
4. Oktober 2010 (Urk. 9/ 2
6) sowie der Tagesklinik des B.___ vom 29. Dezember 2009 (Urk. 9/17) ein. Zudem li ess sie durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten (Expertise vom 20. Februar 2011, Urk. 9/32) erstellen. Nach beruflichen Abklärungen in der Rehaklinik D.___ (vom 6. Juli 2011 bis 6. Oktober 2011; Urk. 9/ 42/1 - 10), Übernahme der Kosten für ein anschliessendes Berufspraktikum (Urk. 9/44) und einer zusätzlichen Berufsabklärung im E.___ (vom 21. Mai 2012 bis 28.
August 2012; Urk. 9/70; vgl. auch Urk. 9/56-57) erhielt der Versicherte am 30. August 2012 von der IV-Stelle eine Kos tengutsprache für eine Umschulung zum Produkti onsmechaniker bei der Eingliederungsstätte E.___ (Urk. 9/71, Urk. 9/81) . Die Umschulung (berufliche Massnahme) wurde aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 9/83-84) jedoch abgebrochen (Mitteilung vom 9. Juli 2013, vgl. Urk. 9/85) .
Daraufhin versuchte d ie IV-Stelle
erfolglos, einen aktuellen medizinischen Be richt einzuholen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 (Urk. 9/108) forderte sie den Versicherten auf, bis 26. März 2015 einen aktuellen Arztberich t einzu reichen, mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ei nem Nichteintreten auf das L eistungsgesuch
oder dessen Abweisung führen könnte.
Mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle auf grund Nichtnach kommens der Mitwirkungspflicht die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht . Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. September 2015 (Urk. 9/121) und 13. Oktober 2015 (Urk. 9/124) Einwand. Nach erneuter Aufforderung durch die IV-Stelle und unter Hinweis auf die Schadenminde rungs
- beziehungsweise Mitwirkungs pflicht (v gl. Urk. 9/131) reichte der Versi cherte schliesslich am 29. März 2016 einen Arztbericht ein (Urk. 9/133-134). Am 8. April 2016 verfügte die IV- Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, d ie Verfügung vom 8. April 2016 betreffend Abweisung von Leistun gen der Invalidenversicherung sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, und zwar primär weitere berufliche Ein gliederungsmassnahmen oder sonst eine Rente. Eventualiter sei beim vormali gen Gutachter Dr. med. C.___ noch ein psychiatrisches Verlaufsgutachten er stellen zu lassen, subeventualiter, sofern Dr. C.___ dazu nicht mehr bereit wäre, ein externes Gutachten bei einem anderen Psychiater oder einer anderen Psy chiaterin. Ausserdem machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Pro zess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltli chen Rechtsvertreter (S. 2, S. 5 Ziff. 11).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 30. Juni
2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen End entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor bringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1. 2
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen). 1. 3
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7) . Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Ent scheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbesche idverfah ren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umstän den des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 606 /2014 vom
9. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Recht sprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des recht lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle
– auf grund des Nichtnachkommens der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten in dem Sinne, dass er den aktuellen Bericht des behandelnden Dr. A.___ nicht eingereicht habe, und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, einen allfälligen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abschliessend zu prüfen – die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht . 2.2
In seiner
Einwandbegründung vom
13. Oktober 2015 (Urk. 9 / 124)
beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzuspre-chen, primär berufliche Eingliederungsmassnahmen oder sonst eine Rente, beim behandelnden Psychiater solle erneut ein Versuch zum Erhalt des Arztberichtes vorgenommen werden, eventualiter sei ein Gutachten bei Dr. C.___ oder einem anderen Psychiater erstellen zu lassen (S. 2) . 2. 3
Nach neuerlicher Aufforderung von Dr. A.___ zur Berichterstattung (Urk. 9/128) beziehungsweise des Rechtsvertreters zur Beibringung von aktuel len medizinischen Unterlagen (Urk. 9/131-132) reichte letzterer am 29. März 2016 den nicht datierten Bericht von Dr. A.___ zu den Akten (Urk. 9/133 135). Aufgrund einer telefonischen Rücksprache der Sachbearbeite rin mit der Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), dass trotz dieses neuen Berichts auf das Gutachten (von Dr. C.___ vom 20. Februar 2011, Urk. 9/32) abzustellen sei, verfügte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsgesuchs.
In der angefochtenen Verfügung vom
8. April 2016 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheids. So dann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2) :
„ In der Vergangenheit wurden berufliche Massnahmen aufgenommen und muss ten in der Folge abg ebrochen werden. Die Wiederaufna hme von berufli chen Massnahmen ist nur dann möglich, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass sich am Gesundheitszustand oder an der Mitwirkung etwas verändert hat. In der Folge wurde Ihr Mandant auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam ge macht. Die geforderten Unterlagen wurden auch nach unserer Aufforderung nicht zugestellt. Wir haben dann lange versucht bei Dr. A.___ einzuverlan gen. Mit Datum vom 30. März 2016 haben w ir dann einen Bericht erhalten. Die medizinischen Unterlagen (nach Begründung Einwand und Arztbericht) ha ben keine neuen Tatsachen ergeben. Eine Veränderung des Gesundheitszustan des gegenüber dem Zeitpunkt des Gutachtens bei Dr. C.___ wird nicht nachge wiesen. Bereits per 16. März 2011 war dieser absch l iessend abgeklärt worden. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist nicht gegeben. “ 2.4
Im Einwand vom 13. Oktober 2015 bestritt der Beschwerdeführer unter Bezug nahme auf die entsprechende Begründung im Vorbescheid vorab seine schuld hafte Verletzung der Mitwirkungspflicht und ersuchte die Beschwerdegegnerin, selbst den notwendigen Arztbericht einzuholen beziehungsweise eine Begut achtung anzuordnen (Urk. 9/124). Mit der dem Bericht von Dr. A.___ (Urk. 9/133) beigefügten Eingabe vom 29. März 2016 verlangte der Beschwer deführer - unter Verweis auf seinen Einwand - die Weiterführung des Verfah rens (Urk. 9/134), worauf die Beschwerdegegnerin mittels der angefochtenen Verfügung den Leistungsanspruch ohne Weiterungen gestützt auf das Gutach ten von Dr. C.___ vom 16. März 2011 (Urk. 9/32) verneinte.
Die Rechtsprechung verlangt, dass nach ergänzenden Abklärungen im Vorbe scheidverfahren - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung - ein neuer Vorbescheid erlassen wird (E. 1.3). Vorliegend hat im Vorbescheid - infolge der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht - keine inhaltliche Würdigung der materiellen Rechtslage stattgefunden, welche dem Beschwerdeführer dementsprechend noch unterbreitet werden konnte. Dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Arztberichts auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens ver zichtet hat, stellt - wie der Beschwerdeführer richtig ausführte (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff.
11) - einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Denn bei dieser Sachlage blieb es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich im kostenlosen Verwaltungsver fahren zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen in ausreichendem Mass zu äussern. 2.5
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin vom Erlass eines neuen Vorbescheids hätte Umgang nehmen und direkt hätte verfügen dürfen, ist der angefochtene Ent scheid wegen einer schweren Gehörsverletzung nicht zu schützen.
Verfügungen müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entspre chen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versi cherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmitte linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrück lich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Die Beschwerdegegnerin hat es im angefochtenen Entscheid praktisch vollstän dig unterlassen, sich in Bezug auf die Leistungsvoraussetzungen mit der kon kreten Aktenlage auseinanderzusetzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sie aus dem Gutachten von Dr. C.___, der dem Beschwerdeführer als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer Verweistätigkeit langfris tig möglicherweise eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/31/13), gezogen hat. Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern der im Vorbescheid noch als un abdingbar betrachtete Bericht von Dr. A.___ in die Sachverhaltswürdigung einbezogen und weshalb ihm jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde. Gleich ermassen unterblieb eine Auseinandersetzung zur vom Beschwerdeführer im Einwand aufgeworfenen Frage einer Begutachtung. Mit dem Hinweis, die - nicht näher bezeichneten - medizinischen Unterlagen hätten keine neuen Tatsa chen ergeben und eine Veränderung sei nicht ausgewiesen, scheint die Be schwerdegegnerin zu übersehen, dass vorliegend neben den Eingliederungs massnahmen nicht ein e revisionsrelevante Veränderung, sondern ein erstmali ger Rentenanspruch zu prüfen ist.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auch in der Vernehmlassung (Urk.
8) von einer Auseinandersetzung mit der konkreten Aktenlage und deren Würdigung abgesehen hat, ist weder für den Beschwerdeführer noch für das hiesige Gericht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung nicht zugänglich ist. 2. 6
Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese ein gehöriges Verwaltungsverfahren durchführe und hernach über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 3.
3.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (G SVGer) erscheint der von seiner Rechtsvertretung mit Honorarnote vom
13. Juli 2016 (Urk. 11) geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘080.19 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gesuch de s Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2 und 9 f.) erweist sich bei diesem Verfah rensausgang als gegen standslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
8. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein gehöriges Verwal tungsverfahren durchführe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2‘080.20
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser