opencaselaw.ch

IV.2016.00553

Neuanmeldung; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes; das Vorliegen einer PTBS ist gestützt auf die schlüssigen Gutachten eher unwahrscheinlich.

Zürich SozVersG · 2017-07-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, stand bei der Y.___ AG als Maurer in einem Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 8/4), als er sich am 22. August 2002 erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/30) einen Rentenanspruch (Urk. 8/15). Die hiergegen am

27. Januar 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 8/31 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2004 ab (Prozess Nr. IV.2004.00059, Urk. 8/41). 1.2

Am 16. Juni

2005 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 8/43 ). Die IV-Stelle wies sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juni 2005 ab (Urk. 8/44). 1.3

Mit Anmeldung vom 30. November 2006 stellte der Versicherte erneut ein Leis tungsbegehren (Urk. 8/46 = Urk. 8/50 ). Im Rahmen der medizinischen Abklä rungen liess ihn die IV-Stelle durch das Z.___ begutachten (Gutachten vom 19. Dezember 2008 ; Urk. 8/78) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 8/89). 1.4

Am 8. Oktober

2013 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Ge sund heitszustandes geltend (Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/103). Nachdem der Versicherte dagegen am 17. Februar 2017 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/105), holte die IV-Stelle beim

A.___

ein Gutachten ein, das am 19. Januar 2015 erstattet wurde

(Urk. 8/130). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2015 teilte die IV-St elle dem Ve r sicherten mit, sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu ver neinen (Urk. 8/135). Dagegen erhob der Versicherte am 20. März

2015 Einwände (Urk. 8/140; Einwandergänzung vom 21. April

2015, Urk. 8/ 152), worauf hin die

IV-Stelle nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 8 /154, 8/157-158, 8/161), zu wel chen der Versicherte am 20. Januar 2016 Stellung nahm (Urk. 8/166) , das Ren tenbegehren mit Verfügung vom 11. April 2016 abwies ( Urk. 2 = Urk . 8/172). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni

2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Septem ber 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ihm Rechtsanwalt Stefan Galligani als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70

Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän de rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kö nnen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung davon aus, dass seit der letzt maligen Abweisung des Rentengesuchs ein weitgehend unveränderter Gesund heits zustand vorliege. Eine rück enadaptierte

körperlich leichte Tätigkeit sei de m Beschwerdeführer zumutbar, aufgrund eines verla ngsamten Arbeitstempos und eines erhöhten Pausenbedarf s bestehe eine Leistungsfähigkeit von 90 % bei einem vollen Arbeitspensum (Urk. 2 S. 2 Mitte). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die behandelnden Ärzte hätten in einer fachkundigen Exploration festgestellt, dass er aufgrund seiner Schmerzen und seines psychischen Zustands nicht mehr in der Lage sei, einer Arbeit nach zugehen. Die jahrelange Therapie habe keine wesentliche Verbesserung gebracht. Der 2010 eingesetzte Rückens t imulator habe zwar eine leichte Verbesserung der Schmerzen gebracht, eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei dennoch bei weitem nicht gegeben. Der psychische Zustand habe sich infolge Retraumatisierung im Jahr 2012 stark verschlechtert (Urk. 1 S. 10). 2.3

Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 8/89) und der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 ( Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Bei der letztmaligen Verneinung des Renten anspruchs stützte sich die Be schwer degegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 19. Dezem ber 2008, an welchem Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mitwirkten (Urk. 8/78). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 34 Ziff. 6.1): - chronisches lumbospondylogenes bzw. lumboradikuläres

Schmerz syn drom mit intermittierender Reizung der Nervenwurzel S1 links mit/bei: - Fehlhaltung der Wirbelsäule - myostatischer Insuffizienz - weichteilepiduraler Narbenbildung links lateral um die Nervenwurzel S1 bei Status nach Hemilaminektomie und Dekompression LWK5/SWK1 links am 8. April 2002 - Status nach CT-gesteuerter periradikulärer

Kortikoidtherapie der Wurzel L5 und S1 links am 8. September 2008 mit deutlicher und aktuell noch anhaltender Beschwerderegredienz

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein diskret ausgeprägtes chro nisches zervikozephales Schmerzsyndrom , eine

Dysthymia (F34.1) und eine gemischte Hyperlipidämie unter Statintherapie genannt (S. 34 Ziff. 6.2).

Die internistische Untersuchung habe ergeben, dass der klinische Zustand ausser einer Tinea

corporis im Bereich des Halses und des Stammes altersentsprechend unauffällig sei, ohne Hinweise für eine kardiopulmonale Pathologie. In den Laboruntersuchungen habe sich das Vorliegen einer gemischten Hyperlipidämie (Typ IV nach Fredrickson ), welche medikamentös behandelt sei, bestätigt. Auch in den Zusatzuntersuchungen hätten sich keine pathologischen Befunde nach weisen lassen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe ten (S. 37).

Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gefunden , die für die Tendenz zur Selbstlimitierung sprächen. Zu objektivieren sei eine ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit daraus resultierender Fehl hal tung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung des Achsenorgans. Im Bereich des linken Beckens b eziehungsweise der linken unteren Extremität impo nie rten zudem eine Kettentendomyose mit multiplen Insertionstendino pa thien beziehungsweise

Tendinosen und eine Funktionsstörung des linken Iliosa kralgelenks . Sichere Hinweise für eine aktuelle radikuläre Symp to ma ti k fänden sich nicht. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Hypästhesie des dorso la teralen Ober- und Unterschenkels sowie F ussrandes links entspreche dem Dermatom S 1. Bei Status nach Nervenwurzelkompression S1 im Jahr 2002 und konsekutiver operativer Dekompression sei sie mit überwiegender Wahrschein lichkeit als Residuum zu interpretieren. Ein Teil der Beschwerden erklärten sich aus der Insertionstendinopathie der linken Spina iliaca

posterior

superior ( SIPS ) , de n

Trochantertendinosen , dem hypertonen Tractus

iliotibialis und dem hyper tonen Ansatz des Musculus

p i riformis . Die aktuellen konventionellen Röntgen aufnahmen der Lendenwirbelsäule ( LWS ) ergäben zwar eine minime Chondrose L5/S1 und eine minime Spondylarthrose L5/S1 rechts mehr als links, die jedoch nicht über das altersentsprechende Mass hinausgeh end seien . Im MRI der LWS von Jan uar 2006 könne auf dem operierten Niveau L5/S1 eine leichte narbige Alteration der Nervenwurzel S1 links lateral gesehen werden , es gebe je d och keine Zeichen einer reaktiven Nervenwurzelschwellung. Die Neuroforamina

kämen nicht eindeutig zur Darstellung, eine Rezidivhernie bestehe nicht, eb e nso wenig gebe es Hinweise für eine Myelonkompression . Die Halswirbelsäule ( HWS ) sei altersentsprechend frei beweglich, segmentale F unktionsstörungen könnten nicht objektiviert werden . E in Klopf-, Druck- oder Rüttelschmerz lasse sich ni cht auslösen . D ie Muskelansätze seien nicht druckschmerzhaft und radiologisch fänden sich nur minime Chondrosen der Bandscheiben C3/4, C4/5 und C5/6, die aber ebenfalls nicht über das altersentsprechende Mass hinaus gingen. Ins ge samt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klini schen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Besch werden und Schmerzen (S. 38).

Der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden sei aus rheumatologischer Sicht die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS. Somit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer mit regelrecht auftretenden wirbelsäulen belastenden Bewegungsmustern nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in eine r körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangs haltungen und ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizon tale hinaus eine vol lständige Arbeitsfähigkeit (S. 38).

Der Beschwerdeführer habe sich im R ahmen der psychiatrischen Exploration im Kontaktverhalten etwas verschlossen und misstrauisch mit niedergeschlagener Grundstimmung und leichtgradi g eingeschränkter affektiver Schwingungsfähig keit gezeigt . Die Beschwerdeschilderun gen hätten einen deutlich appell a tiven Charakter, wiederholt ber ichte der Beschwerdeführer über „ schlimme Dinge wäh rend des Bürgerkrieges in E.___ ", obwohl er sich während dieser Zeit eigentlich bereits in der Schweiz befunden habe. Die Schilderungen seien hinsichtlich Glaubwürdigkeit nicht überprüfbar, die Erlebnisse hätten aber die Arbeitsfähigkeit bis vor drei bis vier Jahren anscheinend auch nicht wesentlich tangiert. Gesamthaft betrachtet wirkten die Angaben etwas konstruiert, eine Tendenz zur Aggravation der Beschwerden könne nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei ein ausgeprägter Leidensdruck nicht spürbar. Vielmehr würden dys funktionale Bewältigungsstrategien mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deut lich. In diagnostischer Hinsicht könne anhand der aktuellen Unter such ungs befunde auf psychiatrischem Gebiet die Diagnose einer Dysthymia (F34.1) ge stellt werden. Die von der behandelnden Psychiaterin formulierte Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung liesse sich hingegen nicht bestätigen (S. 39).

D ie aktuell vorliegende depressive Störung habe allenfalls leichtgradigen Cha rak ter. Eine dadurch bedingte gravierende Einschränkung bei den alltäglichen Verrichtungen lasse sich nicht erkennen. A us versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit (S. 39).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner LWS-Problematik infolge der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte und rückenschonende Tätigkeit könne hingegen aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 39). 3.2

Der diagnostischen Beurteilung im (unvollständigen) Bericht des F.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/104/3-4) kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit regelmässigen nächtli chen Intrusionen, einem Vermeidungsverhalten und einer hohen inneren An spannung mit regelmässig auftretenden psychovegetativ geprägten Angstepi so den in agoraphobischen Situationen vorliege. D ies habe sich nach rezidivieren den Traumatisierungen im Rahmen des J.___ -Konflikts vor dem eigentlichen Kriegsgeschehen in den 19 80er Jahren entwickelt. Nach seiner Flucht 1988 in die Schweiz habe die Bedrohung aufgrund der in der Heimat verbliebenen Primär- und Kernfamilie, die direkten Zugriffen durch das System ausgesetzt gewesen seien, an gehalten . In den letzten Jahren habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die im aktuellen A usmass als schwergradig zu beur teilen sei, und momentan im Vordergrund der psychischen Symptomatik stehe. 3. 3

Die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ nannten im Bericht vom 30. September 2013 ( Urk. 3/3 = Urk. 8/96 /1-4 ) folgende Diagnosen: - posttraumatische Belastungsstörung, F43.1 - mittelgradige depressive Episode, F32.1 - spezifische isolierte Phobie, F40.2 - Panikstörung, F41.0 - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach Dekompression L5/S1 links bei Wurzelreizsyndrom bei mediolateraler Diskushernie ( 2002 ) - Wurzelreizsyndrom S1 bei Verdacht auf Diskushernienrezidiv S1 links - beginnende Chondrosen L1/2 und L2/3 mit jew e ils kleinsten Diskushernien des medianen Bandscheibenhinterrandes und dabei nur geringer V entralimpression des Duralsackes - Narbe um die di latierte rechte S1 Nervenwurzel - w inzige, nicht relevant komprimier e nde Disku s hernie im medianen Bandscheibenhinterrand

L5/S1 ( 2008 ) - Hintergrundstimulator ( zirka 2010 ) mit Erfolg (Reduzierung der Schmerzen im linken Bein, aber Hitzegefühle im Bein) - chronisches zervikozeph ales Schmerzsyndrom mit/bei - minimen Chondrosen C3/4, C4/5 und C5/6 (2008) - Hämorrhoiden-Operation ( 2011 ) Die tagesklinische Behandlung vom 17. Oktober bis 11. Dezember 2012 (vgl. Urk. 8/151) habe einen gut motivierten, bemühten, sehr korrekten Patienten mit guter Compliance gezeigt, der aber immer wieder an seinen Depressionen und Schmerzen gescheitert sei. Deutlich sei während der Behandlung die massive Tr au matisierung geworden, die den Gesundheitszustand kontinuierlich ver schlech tere. 3. 4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, stellte im Bericht vom 16 . September 2013 (Urk. 8/96/7) fest, eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes habe bezüglich Somatik seit 2008 nicht stattgefunden. Obschon der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen lumbal und in den Beinen berichte, habe eine leichte Reduktion der Schmerzen nach Implantation des Rückenmark-S t imulators im Mai 2009 erreicht werden können. Die psychische Situation habe sich, auch infolge der sozialen Umstände verschlechtert, so dass es zu einer leichten Zunahme der Depression gekommen sei. 3. 5

I.___ , praktische Ärztin für Psy chosomatische und Psychosoziale Medizin, berichtete am 20. September 2013 ( Urk. 3/6 = Urk. 8/96/5-6) , der Beschwerdeführer imponiere seit Somme r 2012, in welchem es zu einem Konflikt mit Todesfolge unter verschwägerten Nach barn gekommen sei, mit grosser Ratlosigkeit, Gefühlsarmut, Verlust von Selbst vertrauen und Lebenssinn und sei seiner Identität schamvoll beraubt. Er habe erneut Träume über kriegerische Bedrohungen und fürchte sich um die Sicher heit seiner Ursprungsfamilie in J.___ , aber auc h seiner Kinder in der Schweiz.

A m 4. November 2013 ( Urk. 3/4 = Urk. 8/98) erklärte die Ärztin I.___

zusammengefasst, die Foerster- Kriterien seien erfüllt. 3. 6

Im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/130) , an welchem

Dr.

K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

L.___ , Facharzt für Rheumatologie, Dr.

M.___ , Fachärztin für Neurologie,

Dr.

N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

und lic . phil. O.___

mit wirkten, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (S. 44 Ziff. 7): - chronisches lumbospondylogenes , DD lumboradikuläres

Schmerz syn dro m links mit persi s tierender sensibler Ausfallssympt o matik L5 und S1 lin k s - Status nach Implantation eines Neurostimulators ( 05/2009 ) - Status nach Hemilaminektomi e LWS links ( 2001 ) wegen Lumboradi kulärs y mptomatik L5 und S1 links bei mediolateraler

Di skushernie lumbosakral links - begleitende ansatzten dinotische Beschwerden am med ianen Becken kamm links - begleitende periarthropathische Hüftbeschwerden links - leichte kognitive Störung bei Schmerzen

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie

muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit zervikocephaler Schmerzsymptomatik , ein meta bo lisches Syndrom , ein Restless

legs Syndrom ,

akzentuierte Persönlich keitszüge mit ängstlichen Anteilen sowie eine Dysthymie (S. 44 Ziff. 8 ).

Bei Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Sinne einer Lumbo ra diku lärsymptomatik sei eine operative Behandlung der symp tomatischen lum bo sakralen Diskushernie links im Jahr 2002 erfolgt. Anschliessen d habe sich eine vorübergehende Besserung der Beschwerden eingestellt, speziell der Schmerz ausstrahlung ins linke Bein. In der Folge sei es immer wieder zu verstärkten Schmerzen gekommen, die aber jeweils auf therapeutische Massnahmen, insbe sondere auch wiederholte Depotcortison-Infiltrationen angesprochen hätten. Bei persistierender Wurzelsymp to matik sei im Mai 2009 ein Neurostimulator im plan tiert worden. D adurch hätten sich die Beschwerden laut Angaben des Be schwer deführers etwas gebessert. Befragt nach der aktuellen Schmerzintensität im Vergl eich mit der Situation anlässlich der Begutachtung im Jahr 2008 spreche der Beschwerdeführer jedoch insgesamt von einer Schmerzverstärkung, so dass diesbezüglich anamnestisch gewisse Diskrepanzen vorhanden seien. Aktuell stünden weiterhin die belastungs- und bewegungsabhängigen Kreuz schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrun d (S. 45).

Ohne Nachweis grösserer psychosozialer Faktoren und emotionaler Konflikte habe der Beschwerdeführer eine gewisse depressive Verstimmung entwickelt und eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Anlässlich der aktuellen Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer psychop at hologisch wieder in vergleichbarem Zustand wie anlässlich der Begutachtung im Jahr 200 8.

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei anhaltend in der Lage , sowohl die damaligen Kriegsereignisse als auch die blutige Familienfehde ohne vegetative Überer reg barkeit oder Vermeideverhalten anschaulich und präzis zu schildern .

Amnes tische Episoden seien n icht beobachtet worden.

Im Vordergrund stehe nicht so sehr eine Somatisierung, sondern eine dysthym depressive Verstimmung in Zusammenhang mit beengenden finanziellen Ver hältnissen. Der Beschwerdeführer befinde sich in etwas depressiver Verstimm ung , ohne jedoch das Ausmass auch nur einer rezidivierend depressiven Störung gegenwärtig leichtgradig zu erreichen. Er zeige gewisse Ängste in Bezug auf die aktuelle psychosoziale Lage, die Finanzen und die berufliche Entwicklung. Er schildere gewisse Ängste in Liften und in Zügen, habe aber problemlos zum Beispiel den Zug, das Tram und den Bus zur Exploration benutzen können ,

und in den Akten werde eine Busreise in den J.___ beschrieben. Er sei im Besitz eines 9-Uhr-Passes für die Verkehrsbetriebe. Er zeige einen etwas geminderten Antrieb, die Stimmungsmodulation sei etwas eingeschränkt, etwas müde wirk ten die Psychomotorik und die Mimik. Es sei kein

vermeidendes V erhalten oder eine vegetative Überreg ung im Zusammenhang mit Berichten über die Kriegswirren und die blutige Familienfehde zu beobachten . Psychotisches und Psychose nah es Erleben und Verhalten könnten nicht nachgewiesen werden. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten . Bei hintergründiger ängstlich -unsicherer Haltung zeige der Beschwerdeführer in der Schweiz eine gute Integration und habe sich beruflich gut entwickeln können. Sozial verkehre er in der Kern familie, habe Kontakte zu seinen Geschwistern , zu den Eltern und zu einem in der Nähe wohnenden Cousin. Er unternehme längere Spaziergänge alleine und zusammen mit seine m Sohn und gehe alleine oder mit dem Sohn schwimmen. Zu Hause erledige er kleiner e Haushaltsarbeiten und esse mit der Familie. Im Fernsehen verfolge er Dokumentationssendungen , und er benütze den Computer .

Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht sei aufgrund der bestehenden lumbospondylogenen

( DD lumboradikulären ) Schmerzsymptomatik weiterh in

v on einer vollständig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten körperlich schweren Tätigkeit auszugehen. Psychiatrischerseits habe sich keine Veränderung gegenüber der Begutachtung im Jahr 2002 ergeben un d eine Arbeits unfähigkeit könne nicht attestiert werden. In angepasster Tätigkeit sei aufgrund der persistierenden Schme r zsymptomatik von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs oder verlang samten Arbeitstempos von 10 % auszugehen. 3 .7

Dr. med. P.___ , Facharzt für Anästhesie, berichtete am 9. April 2015 (Urk. 3/5), eine ausgedehnte wechselnde medikamentöse Kombinationsbe hand lung habe die Beschwerden nicht kontrollieren können, weswegen im Mai 2009 der elektrische Rückenmarkstimulator implantiert worden sei. Hiermit sei es für den Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden zu reduzieren. Eine Heilung im klassischen Sinne sei zum jetzigen Zeitpunkt unrealistisch, die Beschwerden seien stark behindernd. Aufgrund der Beschwerden und der Funk tionseinschränkungen könne höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für wechselnd belastende, leichte Tätigkeiten mit entsprechenden Pausen ausge gangen werden. 3 . 8

Nachdem Dr. I.___ am 22. Juni 2015 (Urk. 8/154) geltend gemacht hatte , es liege beim Beschwerdeführer möglicherweise eine andauernde Persön lichkeitsveränderung (F62.1) vor, nahm der Psychiater des A.___ dazu am 10. November 2015 wie folgt Stellung (Urk. 8/161): Nachdem Dr. I.___ in der Vergangenheit die Diagnose einer posttraumatischen

Belas tungs störung gestellt habe , sei davon auszugehen, dass eine andauernde Persön lich keitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) gemeint sei. Da im Gutachten die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht gestellt worden sei , könne auch die Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung ( F62.0) nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer kümmere sich fürsorglich um

seinen Sohn, was gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsveränderung spreche . 4. 4.1

In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen im Gutach ten des Z.___ vom 19. Dezember 2008 (E. 3.1) mit denjenigen im Gutachten des A.___ vom 19. Januar 2015 (E. 3.6) im Wesentlichen überein und die Experten gingen im Jahr 2008 wie auch im Jahr 2015 davon aus, dass die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS beziehungsweise die belastungs- und bewegungsabhäng i gen

Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund stünden.

Die Gutachter des A.___ gingen sogar von einer leichten Verbesserung aus, da sich

mit der Implantierung des Neurostimulators die Beschwerden etwas ge bessert hätten (Urk. 8/130 S. 45) . D ie se Einschätzung wird durch die behandeln den Ärzte bestätigt: Laut den Ärzten des Medizinischen Zentrums G.___

(E. 3.3) sei die Implantation des Neurostimulators ein Erfolg. D ie Schmerzen ins linke Bein hätten sich reduziert, allerdings beklage der Beschwerdeführer ein Hitzegefühl im Bein. Hitzegefühle beklagte er indessen bereits anlässlich der Be gutachtung im Z.___ (Urk. 8/78 S. 18 oben) , so dass von einer uneinge schrän k ten Verbesserung des somatischen Zustandes ausgegangen werden kann .

Auch der behandelnde Hausarzt berichtet e über eine leichte Schmerzred u ktion seit der Implantation des Rückenmark-S t imulators (E. 3.4) und Dr. P.___

erwähnte, mit dem Rückenmarkstimulator sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden zu reduzieren (E. 3.7) . 4.2

Was die psychischen Beschwerden betrifft, liegt auch in diesem Bereich keine Verschlechterung vor. Sowohl im Z.___ -Gutachten (E. 3.1) als auch im A.___ -Gut achten (E. 3.6) wird eine Dysthymie (F. 34.1) diagnostiziert. In beiden Gut achten wurde das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach voll ziehbar verneint .

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung entsteht e ine posttraumatische Belas tungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phen artigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Ver zweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symp to men und Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert , un d Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 mit Hin weis ). Progrediente Entwicklungen widersprechen dem zu erwartenden degressi ven Charakter posttraumatischer Störungen. D ie Herleitung und Begründung der Diagnose hat besonderes Gewicht . Wenn das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E.

5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Eine

b esondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_195/2015 E.

3.3.3 mit weiteren Hinweisen), wobei ein nur gelegent liches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine post traumatische Belastungsstörung zu begründen.

Schliesslich weist das Bundesgericht regelmässig auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin, dem bei der Würdigung medizini scher Berichte Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteile 9C_169/2015 vom

12. Oktober

2015 E.

4.2.2, 8C_260/2011 vom 2 5. Juli

2011 E.

5.2 und 8C_567/ 2010 vom 1 9. November 2010 E.

3.2.2). Ganz besonders betont wurde dies angesichts einer Beurteilung durch eine auf Folterfolgen spezialisierte Ärztin, wo der Eindruck entstand, dass darin die Auseinandersetzung mit der belastenden Vorgeschichte zu sehr im Mittelpunkt der Untersuchung gestanden habe und dadurch ein verzerrtes Bild der Versicherten gezeichnet worden sei. Demgegenüber wurde der Beurteilung durch einen nicht mit der Versicherten vorbefassten Gutachter eine repräsentativere Wahrnehmung zugebilligt (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006 E.

6.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 812/04 vom 1 4. Januar 2006 E. 2.4).

In Anwendung dieser Rechtsprechung ist bezogen auf die durch Dr. I.___

gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung die gleiche Zurückhaltung angezeigt. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass es an der Nach voll ziehbarkeit der Herleitung der Diagnose fehlt: Dr. I.___ beschrieb im Bericht vom 26. März 2007 (Urk. 8/55) überwiegend bedrohliche Kriegs er eig nisse, die der Beschwerdeführer nicht selber erlebt hat, sondern seine Angehö rigen. Betreffend die Ereignisse im Sommer 2012, die für den Beschwerdeführer belastend gewesen seien , machte Dr. I.___ keine konkret en Angaben zum Geschehensablauf und der Rolle des Beschwerdeführers darin, sondern wies nur auf ein schwelendes aggressives Potential seitens der stark verschwägerten Nachbarn, das sich mit teils tödlichem Ausgang entladen ha be , hin (vgl. Urk. 8/96/5-6). Die Ärzte des F.___

(E. 3.2) diagnostizierten eine post traumatische Belastungsstörung bereits nach einer einzigen Sitzung und die Her leitung beschränkt e sich auf den Hinweis auf nicht konkret beschriebene rezidivierende Traumatisierungen im Rahmen des J.___ -Konflikts vor dem eigent lichen Kriegsgeschehen und die Bedrohung seiner Kernfamilie, nachdem der Beschwerdef ührer das Land verlassen hatte. Dagegen hielten die Gutachter des A.___ fest, der Beschwerdeführer sei anhaltend in der Lage gewesen, sowohl die damaligen Kriegsereignisse wie auch die blutige Familienfehde ohne vege ta tive Übererregbarkeit oder Vermeideverhalten anschaulich und präzis zu schil dern, und es seien keine amnestische Episoden beobachtet worden (Urk. 8/130 S. 46) . Bereits die Gutachter des Z.___ konnten die Symptome , abgesehen von seit drei bis vier Jahren bestehenden „ schlechten Träumen", einer posttrau mati schen Belastungsstörung nicht eruieren und merkten an, der Beschwerdeführer habe über „ schlimme Dinge " im Bürgerkrieg in E.___ berichtet, ob wohl er sich während des Krieges in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 8/78 S. 32).

Nicht selber wahrgenommene bedrohliche Ereignisse können wohl kaum als aussergewöhnliche Bedrohung der eigenen Persönlichkeit qualifiziert werden , selbst wenn die bedrohten Personen der Kernfamilie angehören. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kriegsereig nisse in seinem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. 4.3

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2009 ausgegangen ist. Insoweit die A.___ -Gutachter dem Beschwerdeführer für die Perioden der teilstationären Therapien eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert haben (Urk. 8/130 S. 49) , ist anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. Mai bis 31. Juli 2012 einer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik (vgl. Austrittsbericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 8/150) und vom 17. Oktober bis 11. Dezember 2012 einer solchen im Medizinischen Zentrum G.___ (vgl. E. 3.3) unterzogen hat . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit während dieser Perio den hat nur vorübergehenden Charakter und damit keinen Einfluss auf die An spruchs berechtigung (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).

Da auch nichts darauf hindeutet, dass sich in erwerblicher Hinsicht eine rele vante Änderung ergeben hat, wurde der Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuer legen , infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 5.2

Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Honorarnote vom

23. Juni 2017 geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten (Urk. 17 ) scheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses an der oberen Grenze zu sein , insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er d en Beschwerdeführer schon seit der Neuanmeldung im Oktober 2013 vertrat und die Akten somit bekannt waren . B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden an satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf 2'492.60 zuzüglich Mehrwertsteuer festzulegen.

Weiter verrechnete der Rechtsvertreter Fr. 269.-- für 538 Kopien , was nicht nachvollziehbar ist, da die Beschwerdegegnerin auf Gesuch hin ihre Akten üblicherweise - w ovon auch hier auszugehen ist -

in Kopie abgibt,

so dass sich das Erstellen von Kopien erübrigt. Das Gericht zieht sodann von Amtes wegen die Vorakten bei ( § 21 Abs. 1 GSVGer ), weshalb das Einreichen von entspre che n den Unterlagen unterbleiben kann und die Entschädigung für Kopien ermes sens weise auf Fr.

5 0.-- zu reduzieren

und die Auslagen insgesamt auf Fr. 9 4.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Insgesamt ist damit die Entschädigung auf aufgerundet Fr. 2‘ 800.-- ( inklusive Mehrwerts teuer) festzusetzen und von der Gerichtskasse zu bezahlen, auch dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Galli gani, Schöftland, wird mit Fr. 2' 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni

2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Septem ber 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ihm Rechtsanwalt Stefan Galligani als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung davon aus, dass seit der letzt maligen Abweisung des Rentengesuchs ein weitgehend unveränderter Gesund heits zustand vorliege. Eine rück enadaptierte

körperlich leichte Tätigkeit sei de m Beschwerdeführer zumutbar, aufgrund eines verla ngsamten Arbeitstempos und eines erhöhten Pausenbedarf s bestehe eine Leistungsfähigkeit von 90 % bei einem vollen Arbeitspensum (Urk. 2 S. 2 Mitte).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die behandelnden Ärzte hätten in einer fachkundigen Exploration festgestellt, dass er aufgrund seiner Schmerzen und seines psychischen Zustands nicht mehr in der Lage sei, einer Arbeit nach zugehen. Die jahrelange Therapie habe keine wesentliche Verbesserung gebracht. Der 2010 eingesetzte Rückens t imulator habe zwar eine leichte Verbesserung der Schmerzen gebracht, eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei dennoch bei weitem nicht gegeben. Der psychische Zustand habe sich infolge Retraumatisierung im Jahr 2012 stark verschlechtert (Urk. 1 S. 10).

E. 2.3 Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 8/89) und der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 ( Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän de rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.

E. 3.1 Bei der letztmaligen Verneinung des Renten anspruchs stützte sich die Be schwer degegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 19. Dezem ber 2008, an welchem Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mitwirkten (Urk. 8/78). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 34 Ziff. 6.1): - chronisches lumbospondylogenes bzw. lumboradikuläres

Schmerz syn drom mit intermittierender Reizung der Nervenwurzel S1 links mit/bei: - Fehlhaltung der Wirbelsäule - myostatischer Insuffizienz - weichteilepiduraler Narbenbildung links lateral um die Nervenwurzel S1 bei Status nach Hemilaminektomie und Dekompression LWK5/SWK1 links am 8. April 2002 - Status nach CT-gesteuerter periradikulärer

Kortikoidtherapie der Wurzel L5 und S1 links am 8. September 2008 mit deutlicher und aktuell noch anhaltender Beschwerderegredienz

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein diskret ausgeprägtes chro nisches zervikozephales Schmerzsyndrom , eine

Dysthymia (F34.1) und eine gemischte Hyperlipidämie unter Statintherapie genannt (S. 34 Ziff. 6.2).

Die internistische Untersuchung habe ergeben, dass der klinische Zustand ausser einer Tinea

corporis im Bereich des Halses und des Stammes altersentsprechend unauffällig sei, ohne Hinweise für eine kardiopulmonale Pathologie. In den Laboruntersuchungen habe sich das Vorliegen einer gemischten Hyperlipidämie (Typ IV nach Fredrickson ), welche medikamentös behandelt sei, bestätigt. Auch in den Zusatzuntersuchungen hätten sich keine pathologischen Befunde nach weisen lassen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe ten (S. 37).

Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gefunden , die für die Tendenz zur Selbstlimitierung sprächen. Zu objektivieren sei eine ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit daraus resultierender Fehl hal tung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung des Achsenorgans. Im Bereich des linken Beckens b eziehungsweise der linken unteren Extremität impo nie rten zudem eine Kettentendomyose mit multiplen Insertionstendino pa thien beziehungsweise

Tendinosen und eine Funktionsstörung des linken Iliosa kralgelenks . Sichere Hinweise für eine aktuelle radikuläre Symp to ma ti k fänden sich nicht. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Hypästhesie des dorso la teralen Ober- und Unterschenkels sowie F ussrandes links entspreche dem Dermatom S 1. Bei Status nach Nervenwurzelkompression S1 im Jahr 2002 und konsekutiver operativer Dekompression sei sie mit überwiegender Wahrschein lichkeit als Residuum zu interpretieren. Ein Teil der Beschwerden erklärten sich aus der Insertionstendinopathie der linken Spina iliaca

posterior

superior ( SIPS ) , de n

Trochantertendinosen , dem hypertonen Tractus

iliotibialis und dem hyper tonen Ansatz des Musculus

p i riformis . Die aktuellen konventionellen Röntgen aufnahmen der Lendenwirbelsäule ( LWS ) ergäben zwar eine minime Chondrose L5/S1 und eine minime Spondylarthrose L5/S1 rechts mehr als links, die jedoch nicht über das altersentsprechende Mass hinausgeh end seien . Im MRI der LWS von Jan uar 2006 könne auf dem operierten Niveau L5/S1 eine leichte narbige Alteration der Nervenwurzel S1 links lateral gesehen werden , es gebe je d och keine Zeichen einer reaktiven Nervenwurzelschwellung. Die Neuroforamina

kämen nicht eindeutig zur Darstellung, eine Rezidivhernie bestehe nicht, eb e nso wenig gebe es Hinweise für eine Myelonkompression . Die Halswirbelsäule ( HWS ) sei altersentsprechend frei beweglich, segmentale F unktionsstörungen könnten nicht objektiviert werden . E in Klopf-, Druck- oder Rüttelschmerz lasse sich ni cht auslösen . D ie Muskelansätze seien nicht druckschmerzhaft und radiologisch fänden sich nur minime Chondrosen der Bandscheiben C3/4, C4/5 und C5/6, die aber ebenfalls nicht über das altersentsprechende Mass hinaus gingen. Ins ge samt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klini schen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Besch werden und Schmerzen (S. 38).

Der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden sei aus rheumatologischer Sicht die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS. Somit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer mit regelrecht auftretenden wirbelsäulen belastenden Bewegungsmustern nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in eine r körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangs haltungen und ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizon tale hinaus eine vol lständige Arbeitsfähigkeit (S. 38).

Der Beschwerdeführer habe sich im R ahmen der psychiatrischen Exploration im Kontaktverhalten etwas verschlossen und misstrauisch mit niedergeschlagener Grundstimmung und leichtgradi g eingeschränkter affektiver Schwingungsfähig keit gezeigt . Die Beschwerdeschilderun gen hätten einen deutlich appell a tiven Charakter, wiederholt ber ichte der Beschwerdeführer über „ schlimme Dinge wäh rend des Bürgerkrieges in E.___ ", obwohl er sich während dieser Zeit eigentlich bereits in der Schweiz befunden habe. Die Schilderungen seien hinsichtlich Glaubwürdigkeit nicht überprüfbar, die Erlebnisse hätten aber die Arbeitsfähigkeit bis vor drei bis vier Jahren anscheinend auch nicht wesentlich tangiert. Gesamthaft betrachtet wirkten die Angaben etwas konstruiert, eine Tendenz zur Aggravation der Beschwerden könne nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei ein ausgeprägter Leidensdruck nicht spürbar. Vielmehr würden dys funktionale Bewältigungsstrategien mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deut lich. In diagnostischer Hinsicht könne anhand der aktuellen Unter such ungs befunde auf psychiatrischem Gebiet die Diagnose einer Dysthymia (F34.1) ge stellt werden. Die von der behandelnden Psychiaterin formulierte Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung liesse sich hingegen nicht bestätigen (S. 39).

D ie aktuell vorliegende depressive Störung habe allenfalls leichtgradigen Cha rak ter. Eine dadurch bedingte gravierende Einschränkung bei den alltäglichen Verrichtungen lasse sich nicht erkennen. A us versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit (S. 39).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner LWS-Problematik infolge der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte und rückenschonende Tätigkeit könne hingegen aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 39).

E. 3.2 Der diagnostischen Beurteilung im (unvollständigen) Bericht des F.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/104/3-4) kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit regelmässigen nächtli chen Intrusionen, einem Vermeidungsverhalten und einer hohen inneren An spannung mit regelmässig auftretenden psychovegetativ geprägten Angstepi so den in agoraphobischen Situationen vorliege. D ies habe sich nach rezidivieren den Traumatisierungen im Rahmen des J.___ -Konflikts vor dem eigentlichen Kriegsgeschehen in den 19 80er Jahren entwickelt. Nach seiner Flucht 1988 in die Schweiz habe die Bedrohung aufgrund der in der Heimat verbliebenen Primär- und Kernfamilie, die direkten Zugriffen durch das System ausgesetzt gewesen seien, an gehalten . In den letzten Jahren habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die im aktuellen A usmass als schwergradig zu beur teilen sei, und momentan im Vordergrund der psychischen Symptomatik stehe. 3. 3

Die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ nannten im Bericht vom 30. September 2013 ( Urk. 3/3 = Urk. 8/96 /1-4 ) folgende Diagnosen: - posttraumatische Belastungsstörung, F43.1 - mittelgradige depressive Episode, F32.1 - spezifische isolierte Phobie, F40.2 - Panikstörung, F41.0 - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach Dekompression L5/S1 links bei Wurzelreizsyndrom bei mediolateraler Diskushernie ( 2002 ) - Wurzelreizsyndrom S1 bei Verdacht auf Diskushernienrezidiv S1 links - beginnende Chondrosen L1/2 und L2/3 mit jew e ils kleinsten Diskushernien des medianen Bandscheibenhinterrandes und dabei nur geringer V entralimpression des Duralsackes - Narbe um die di latierte rechte S1 Nervenwurzel - w inzige, nicht relevant komprimier e nde Disku s hernie im medianen Bandscheibenhinterrand

L5/S1 ( 2008 ) - Hintergrundstimulator ( zirka 2010 ) mit Erfolg (Reduzierung der Schmerzen im linken Bein, aber Hitzegefühle im Bein) - chronisches zervikozeph ales Schmerzsyndrom mit/bei - minimen Chondrosen C3/4, C4/5 und C5/6 (2008) - Hämorrhoiden-Operation ( 2011 ) Die tagesklinische Behandlung vom 17. Oktober bis 11. Dezember 2012 (vgl. Urk. 8/151) habe einen gut motivierten, bemühten, sehr korrekten Patienten mit guter Compliance gezeigt, der aber immer wieder an seinen Depressionen und Schmerzen gescheitert sei. Deutlich sei während der Behandlung die massive Tr au matisierung geworden, die den Gesundheitszustand kontinuierlich ver schlech tere. 3. 4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, stellte im Bericht vom 16 . September 2013 (Urk. 8/96/7) fest, eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes habe bezüglich Somatik seit 2008 nicht stattgefunden. Obschon der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen lumbal und in den Beinen berichte, habe eine leichte Reduktion der Schmerzen nach Implantation des Rückenmark-S t imulators im Mai 2009 erreicht werden können. Die psychische Situation habe sich, auch infolge der sozialen Umstände verschlechtert, so dass es zu einer leichten Zunahme der Depression gekommen sei. 3.

E. 5 I.___ , praktische Ärztin für Psy chosomatische und Psychosoziale Medizin, berichtete am 20. September 2013 ( Urk. 3/6 = Urk. 8/96/5-6) , der Beschwerdeführer imponiere seit Somme r 2012, in welchem es zu einem Konflikt mit Todesfolge unter verschwägerten Nach barn gekommen sei, mit grosser Ratlosigkeit, Gefühlsarmut, Verlust von Selbst vertrauen und Lebenssinn und sei seiner Identität schamvoll beraubt. Er habe erneut Träume über kriegerische Bedrohungen und fürchte sich um die Sicher heit seiner Ursprungsfamilie in J.___ , aber auc h seiner Kinder in der Schweiz.

A m 4. November 2013 ( Urk. 3/4 = Urk. 8/98) erklärte die Ärztin I.___

zusammengefasst, die Foerster- Kriterien seien erfüllt. 3.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuer legen , infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .

E. 5.2 Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Honorarnote vom

23. Juni 2017 geltend gemachte Aufwand von

E. 6 Im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/130) , an welchem

Dr.

K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

L.___ , Facharzt für Rheumatologie, Dr.

M.___ , Fachärztin für Neurologie,

Dr.

N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

und lic . phil. O.___

mit wirkten, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (S. 44 Ziff. 7): - chronisches lumbospondylogenes , DD lumboradikuläres

Schmerz syn dro m links mit persi s tierender sensibler Ausfallssympt o matik L5 und S1 lin k s - Status nach Implantation eines Neurostimulators ( 05/2009 ) - Status nach Hemilaminektomi e LWS links ( 2001 ) wegen Lumboradi kulärs y mptomatik L5 und S1 links bei mediolateraler

Di skushernie lumbosakral links - begleitende ansatzten dinotische Beschwerden am med ianen Becken kamm links - begleitende periarthropathische Hüftbeschwerden links - leichte kognitive Störung bei Schmerzen

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie

muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit zervikocephaler Schmerzsymptomatik , ein meta bo lisches Syndrom , ein Restless

legs Syndrom ,

akzentuierte Persönlich keitszüge mit ängstlichen Anteilen sowie eine Dysthymie (S. 44 Ziff. 8 ).

Bei Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Sinne einer Lumbo ra diku lärsymptomatik sei eine operative Behandlung der symp tomatischen lum bo sakralen Diskushernie links im Jahr 2002 erfolgt. Anschliessen d habe sich eine vorübergehende Besserung der Beschwerden eingestellt, speziell der Schmerz ausstrahlung ins linke Bein. In der Folge sei es immer wieder zu verstärkten Schmerzen gekommen, die aber jeweils auf therapeutische Massnahmen, insbe sondere auch wiederholte Depotcortison-Infiltrationen angesprochen hätten. Bei persistierender Wurzelsymp to matik sei im Mai 2009 ein Neurostimulator im plan tiert worden. D adurch hätten sich die Beschwerden laut Angaben des Be schwer deführers etwas gebessert. Befragt nach der aktuellen Schmerzintensität im Vergl eich mit der Situation anlässlich der Begutachtung im Jahr 2008 spreche der Beschwerdeführer jedoch insgesamt von einer Schmerzverstärkung, so dass diesbezüglich anamnestisch gewisse Diskrepanzen vorhanden seien. Aktuell stünden weiterhin die belastungs- und bewegungsabhängigen Kreuz schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrun d (S. 45).

Ohne Nachweis grösserer psychosozialer Faktoren und emotionaler Konflikte habe der Beschwerdeführer eine gewisse depressive Verstimmung entwickelt und eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Anlässlich der aktuellen Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer psychop at hologisch wieder in vergleichbarem Zustand wie anlässlich der Begutachtung im Jahr 200 8.

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei anhaltend in der Lage , sowohl die damaligen Kriegsereignisse als auch die blutige Familienfehde ohne vegetative Überer reg barkeit oder Vermeideverhalten anschaulich und präzis zu schildern .

Amnes tische Episoden seien n icht beobachtet worden.

Im Vordergrund stehe nicht so sehr eine Somatisierung, sondern eine dysthym depressive Verstimmung in Zusammenhang mit beengenden finanziellen Ver hältnissen. Der Beschwerdeführer befinde sich in etwas depressiver Verstimm ung , ohne jedoch das Ausmass auch nur einer rezidivierend depressiven Störung gegenwärtig leichtgradig zu erreichen. Er zeige gewisse Ängste in Bezug auf die aktuelle psychosoziale Lage, die Finanzen und die berufliche Entwicklung. Er schildere gewisse Ängste in Liften und in Zügen, habe aber problemlos zum Beispiel den Zug, das Tram und den Bus zur Exploration benutzen können ,

und in den Akten werde eine Busreise in den J.___ beschrieben. Er sei im Besitz eines 9-Uhr-Passes für die Verkehrsbetriebe. Er zeige einen etwas geminderten Antrieb, die Stimmungsmodulation sei etwas eingeschränkt, etwas müde wirk ten die Psychomotorik und die Mimik. Es sei kein

vermeidendes V erhalten oder eine vegetative Überreg ung im Zusammenhang mit Berichten über die Kriegswirren und die blutige Familienfehde zu beobachten . Psychotisches und Psychose nah es Erleben und Verhalten könnten nicht nachgewiesen werden. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten . Bei hintergründiger ängstlich -unsicherer Haltung zeige der Beschwerdeführer in der Schweiz eine gute Integration und habe sich beruflich gut entwickeln können. Sozial verkehre er in der Kern familie, habe Kontakte zu seinen Geschwistern , zu den Eltern und zu einem in der Nähe wohnenden Cousin. Er unternehme längere Spaziergänge alleine und zusammen mit seine m Sohn und gehe alleine oder mit dem Sohn schwimmen. Zu Hause erledige er kleiner e Haushaltsarbeiten und esse mit der Familie. Im Fernsehen verfolge er Dokumentationssendungen , und er benütze den Computer .

Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht sei aufgrund der bestehenden lumbospondylogenen

( DD lumboradikulären ) Schmerzsymptomatik weiterh in

v on einer vollständig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten körperlich schweren Tätigkeit auszugehen. Psychiatrischerseits habe sich keine Veränderung gegenüber der Begutachtung im Jahr 2002 ergeben un d eine Arbeits unfähigkeit könne nicht attestiert werden. In angepasster Tätigkeit sei aufgrund der persistierenden Schme r zsymptomatik von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs oder verlang samten Arbeitstempos von 10 % auszugehen. 3 .7

Dr. med. P.___ , Facharzt für Anästhesie, berichtete am 9. April 2015 (Urk. 3/5), eine ausgedehnte wechselnde medikamentöse Kombinationsbe hand lung habe die Beschwerden nicht kontrollieren können, weswegen im Mai 2009 der elektrische Rückenmarkstimulator implantiert worden sei. Hiermit sei es für den Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden zu reduzieren. Eine Heilung im klassischen Sinne sei zum jetzigen Zeitpunkt unrealistisch, die Beschwerden seien stark behindernd. Aufgrund der Beschwerden und der Funk tionseinschränkungen könne höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für wechselnd belastende, leichte Tätigkeiten mit entsprechenden Pausen ausge gangen werden. 3 .

E. 8 Nachdem Dr. I.___ am 22. Juni 2015 (Urk. 8/154) geltend gemacht hatte , es liege beim Beschwerdeführer möglicherweise eine andauernde Persön lichkeitsveränderung (F62.1) vor, nahm der Psychiater des A.___ dazu am 10. November 2015 wie folgt Stellung (Urk. 8/161): Nachdem Dr. I.___ in der Vergangenheit die Diagnose einer posttraumatischen

Belas tungs störung gestellt habe , sei davon auszugehen, dass eine andauernde Persön lich keitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) gemeint sei. Da im Gutachten die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht gestellt worden sei , könne auch die Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung ( F62.0) nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer kümmere sich fürsorglich um

seinen Sohn, was gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsveränderung spreche . 4. 4.1

In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen im Gutach ten des Z.___ vom 19. Dezember 2008 (E. 3.1) mit denjenigen im Gutachten des A.___ vom 19. Januar 2015 (E. 3.6) im Wesentlichen überein und die Experten gingen im Jahr 2008 wie auch im Jahr 2015 davon aus, dass die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS beziehungsweise die belastungs- und bewegungsabhäng i gen

Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund stünden.

Die Gutachter des A.___ gingen sogar von einer leichten Verbesserung aus, da sich

mit der Implantierung des Neurostimulators die Beschwerden etwas ge bessert hätten (Urk. 8/130 S. 45) . D ie se Einschätzung wird durch die behandeln den Ärzte bestätigt: Laut den Ärzten des Medizinischen Zentrums G.___

(E. 3.3) sei die Implantation des Neurostimulators ein Erfolg. D ie Schmerzen ins linke Bein hätten sich reduziert, allerdings beklage der Beschwerdeführer ein Hitzegefühl im Bein. Hitzegefühle beklagte er indessen bereits anlässlich der Be gutachtung im Z.___ (Urk. 8/78 S. 18 oben) , so dass von einer uneinge schrän k ten Verbesserung des somatischen Zustandes ausgegangen werden kann .

Auch der behandelnde Hausarzt berichtet e über eine leichte Schmerzred u ktion seit der Implantation des Rückenmark-S t imulators (E. 3.4) und Dr. P.___

erwähnte, mit dem Rückenmarkstimulator sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden zu reduzieren (E. 3.7) . 4.2

Was die psychischen Beschwerden betrifft, liegt auch in diesem Bereich keine Verschlechterung vor. Sowohl im Z.___ -Gutachten (E. 3.1) als auch im A.___ -Gut achten (E. 3.6) wird eine Dysthymie (F. 34.1) diagnostiziert. In beiden Gut achten wurde das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach voll ziehbar verneint .

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung entsteht e ine posttraumatische Belas tungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phen artigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Ver zweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symp to men und Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert , un d Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 mit Hin weis ). Progrediente Entwicklungen widersprechen dem zu erwartenden degressi ven Charakter posttraumatischer Störungen. D ie Herleitung und Begründung der Diagnose hat besonderes Gewicht . Wenn das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E.

5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Eine

b esondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_195/2015 E.

3.3.3 mit weiteren Hinweisen), wobei ein nur gelegent liches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine post traumatische Belastungsstörung zu begründen.

Schliesslich weist das Bundesgericht regelmässig auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin, dem bei der Würdigung medizini scher Berichte Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteile 9C_169/2015 vom

12. Oktober

2015 E.

4.2.2, 8C_260/2011 vom 2 5. Juli

2011 E.

E. 11 Stunden und 20 Minuten (Urk. 17 ) scheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses an der oberen Grenze zu sein , insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er d en Beschwerdeführer schon seit der Neuanmeldung im Oktober 2013 vertrat und die Akten somit bekannt waren . B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden an satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf 2'492.60 zuzüglich Mehrwertsteuer festzulegen.

Weiter verrechnete der Rechtsvertreter Fr. 269.-- für 538 Kopien , was nicht nachvollziehbar ist, da die Beschwerdegegnerin auf Gesuch hin ihre Akten üblicherweise - w ovon auch hier auszugehen ist -

in Kopie abgibt,

so dass sich das Erstellen von Kopien erübrigt. Das Gericht zieht sodann von Amtes wegen die Vorakten bei ( § 21 Abs. 1 GSVGer ), weshalb das Einreichen von entspre che n den Unterlagen unterbleiben kann und die Entschädigung für Kopien ermes sens weise auf Fr.

5 0.-- zu reduzieren

und die Auslagen insgesamt auf Fr. 9 4.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Insgesamt ist damit die Entschädigung auf aufgerundet Fr. 2‘ 800.-- ( inklusive Mehrwerts teuer) festzusetzen und von der Gerichtskasse zu bezahlen, auch dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Galli gani, Schöftland, wird mit Fr. 2' 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00553

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

3. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani Anwaltskanzlei Galligani Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, stand bei der Y.___ AG als Maurer in einem Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 8/4), als er sich am 22. August 2002 erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/30) einen Rentenanspruch (Urk. 8/15). Die hiergegen am

27. Januar 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 8/31 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2004 ab (Prozess Nr. IV.2004.00059, Urk. 8/41). 1.2

Am 16. Juni

2005 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 8/43 ). Die IV-Stelle wies sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juni 2005 ab (Urk. 8/44). 1.3

Mit Anmeldung vom 30. November 2006 stellte der Versicherte erneut ein Leis tungsbegehren (Urk. 8/46 = Urk. 8/50 ). Im Rahmen der medizinischen Abklä rungen liess ihn die IV-Stelle durch das Z.___ begutachten (Gutachten vom 19. Dezember 2008 ; Urk. 8/78) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 8/89). 1.4

Am 8. Oktober

2013 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Ge sund heitszustandes geltend (Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/103). Nachdem der Versicherte dagegen am 17. Februar 2017 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/105), holte die IV-Stelle beim

A.___

ein Gutachten ein, das am 19. Januar 2015 erstattet wurde

(Urk. 8/130). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2015 teilte die IV-St elle dem Ve r sicherten mit, sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu ver neinen (Urk. 8/135). Dagegen erhob der Versicherte am 20. März

2015 Einwände (Urk. 8/140; Einwandergänzung vom 21. April

2015, Urk. 8/ 152), worauf hin die

IV-Stelle nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 8 /154, 8/157-158, 8/161), zu wel chen der Versicherte am 20. Januar 2016 Stellung nahm (Urk. 8/166) , das Ren tenbegehren mit Verfügung vom 11. April 2016 abwies ( Urk. 2 = Urk . 8/172). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni

2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Septem ber 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ihm Rechtsanwalt Stefan Galligani als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70

Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän de rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kö nnen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung davon aus, dass seit der letzt maligen Abweisung des Rentengesuchs ein weitgehend unveränderter Gesund heits zustand vorliege. Eine rück enadaptierte

körperlich leichte Tätigkeit sei de m Beschwerdeführer zumutbar, aufgrund eines verla ngsamten Arbeitstempos und eines erhöhten Pausenbedarf s bestehe eine Leistungsfähigkeit von 90 % bei einem vollen Arbeitspensum (Urk. 2 S. 2 Mitte). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die behandelnden Ärzte hätten in einer fachkundigen Exploration festgestellt, dass er aufgrund seiner Schmerzen und seines psychischen Zustands nicht mehr in der Lage sei, einer Arbeit nach zugehen. Die jahrelange Therapie habe keine wesentliche Verbesserung gebracht. Der 2010 eingesetzte Rückens t imulator habe zwar eine leichte Verbesserung der Schmerzen gebracht, eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei dennoch bei weitem nicht gegeben. Der psychische Zustand habe sich infolge Retraumatisierung im Jahr 2012 stark verschlechtert (Urk. 1 S. 10). 2.3

Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 8/89) und der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 ( Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Bei der letztmaligen Verneinung des Renten anspruchs stützte sich die Be schwer degegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 19. Dezem ber 2008, an welchem Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mitwirkten (Urk. 8/78). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 34 Ziff. 6.1): - chronisches lumbospondylogenes bzw. lumboradikuläres

Schmerz syn drom mit intermittierender Reizung der Nervenwurzel S1 links mit/bei: - Fehlhaltung der Wirbelsäule - myostatischer Insuffizienz - weichteilepiduraler Narbenbildung links lateral um die Nervenwurzel S1 bei Status nach Hemilaminektomie und Dekompression LWK5/SWK1 links am 8. April 2002 - Status nach CT-gesteuerter periradikulärer

Kortikoidtherapie der Wurzel L5 und S1 links am 8. September 2008 mit deutlicher und aktuell noch anhaltender Beschwerderegredienz

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein diskret ausgeprägtes chro nisches zervikozephales Schmerzsyndrom , eine

Dysthymia (F34.1) und eine gemischte Hyperlipidämie unter Statintherapie genannt (S. 34 Ziff. 6.2).

Die internistische Untersuchung habe ergeben, dass der klinische Zustand ausser einer Tinea

corporis im Bereich des Halses und des Stammes altersentsprechend unauffällig sei, ohne Hinweise für eine kardiopulmonale Pathologie. In den Laboruntersuchungen habe sich das Vorliegen einer gemischten Hyperlipidämie (Typ IV nach Fredrickson ), welche medikamentös behandelt sei, bestätigt. Auch in den Zusatzuntersuchungen hätten sich keine pathologischen Befunde nach weisen lassen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe ten (S. 37).

Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gefunden , die für die Tendenz zur Selbstlimitierung sprächen. Zu objektivieren sei eine ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit daraus resultierender Fehl hal tung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung des Achsenorgans. Im Bereich des linken Beckens b eziehungsweise der linken unteren Extremität impo nie rten zudem eine Kettentendomyose mit multiplen Insertionstendino pa thien beziehungsweise

Tendinosen und eine Funktionsstörung des linken Iliosa kralgelenks . Sichere Hinweise für eine aktuelle radikuläre Symp to ma ti k fänden sich nicht. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Hypästhesie des dorso la teralen Ober- und Unterschenkels sowie F ussrandes links entspreche dem Dermatom S 1. Bei Status nach Nervenwurzelkompression S1 im Jahr 2002 und konsekutiver operativer Dekompression sei sie mit überwiegender Wahrschein lichkeit als Residuum zu interpretieren. Ein Teil der Beschwerden erklärten sich aus der Insertionstendinopathie der linken Spina iliaca

posterior

superior ( SIPS ) , de n

Trochantertendinosen , dem hypertonen Tractus

iliotibialis und dem hyper tonen Ansatz des Musculus

p i riformis . Die aktuellen konventionellen Röntgen aufnahmen der Lendenwirbelsäule ( LWS ) ergäben zwar eine minime Chondrose L5/S1 und eine minime Spondylarthrose L5/S1 rechts mehr als links, die jedoch nicht über das altersentsprechende Mass hinausgeh end seien . Im MRI der LWS von Jan uar 2006 könne auf dem operierten Niveau L5/S1 eine leichte narbige Alteration der Nervenwurzel S1 links lateral gesehen werden , es gebe je d och keine Zeichen einer reaktiven Nervenwurzelschwellung. Die Neuroforamina

kämen nicht eindeutig zur Darstellung, eine Rezidivhernie bestehe nicht, eb e nso wenig gebe es Hinweise für eine Myelonkompression . Die Halswirbelsäule ( HWS ) sei altersentsprechend frei beweglich, segmentale F unktionsstörungen könnten nicht objektiviert werden . E in Klopf-, Druck- oder Rüttelschmerz lasse sich ni cht auslösen . D ie Muskelansätze seien nicht druckschmerzhaft und radiologisch fänden sich nur minime Chondrosen der Bandscheiben C3/4, C4/5 und C5/6, die aber ebenfalls nicht über das altersentsprechende Mass hinaus gingen. Ins ge samt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klini schen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Besch werden und Schmerzen (S. 38).

Der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden sei aus rheumatologischer Sicht die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS. Somit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer mit regelrecht auftretenden wirbelsäulen belastenden Bewegungsmustern nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in eine r körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangs haltungen und ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizon tale hinaus eine vol lständige Arbeitsfähigkeit (S. 38).

Der Beschwerdeführer habe sich im R ahmen der psychiatrischen Exploration im Kontaktverhalten etwas verschlossen und misstrauisch mit niedergeschlagener Grundstimmung und leichtgradi g eingeschränkter affektiver Schwingungsfähig keit gezeigt . Die Beschwerdeschilderun gen hätten einen deutlich appell a tiven Charakter, wiederholt ber ichte der Beschwerdeführer über „ schlimme Dinge wäh rend des Bürgerkrieges in E.___ ", obwohl er sich während dieser Zeit eigentlich bereits in der Schweiz befunden habe. Die Schilderungen seien hinsichtlich Glaubwürdigkeit nicht überprüfbar, die Erlebnisse hätten aber die Arbeitsfähigkeit bis vor drei bis vier Jahren anscheinend auch nicht wesentlich tangiert. Gesamthaft betrachtet wirkten die Angaben etwas konstruiert, eine Tendenz zur Aggravation der Beschwerden könne nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei ein ausgeprägter Leidensdruck nicht spürbar. Vielmehr würden dys funktionale Bewältigungsstrategien mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deut lich. In diagnostischer Hinsicht könne anhand der aktuellen Unter such ungs befunde auf psychiatrischem Gebiet die Diagnose einer Dysthymia (F34.1) ge stellt werden. Die von der behandelnden Psychiaterin formulierte Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung liesse sich hingegen nicht bestätigen (S. 39).

D ie aktuell vorliegende depressive Störung habe allenfalls leichtgradigen Cha rak ter. Eine dadurch bedingte gravierende Einschränkung bei den alltäglichen Verrichtungen lasse sich nicht erkennen. A us versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit (S. 39).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner LWS-Problematik infolge der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte und rückenschonende Tätigkeit könne hingegen aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 39). 3.2

Der diagnostischen Beurteilung im (unvollständigen) Bericht des F.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/104/3-4) kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit regelmässigen nächtli chen Intrusionen, einem Vermeidungsverhalten und einer hohen inneren An spannung mit regelmässig auftretenden psychovegetativ geprägten Angstepi so den in agoraphobischen Situationen vorliege. D ies habe sich nach rezidivieren den Traumatisierungen im Rahmen des J.___ -Konflikts vor dem eigentlichen Kriegsgeschehen in den 19 80er Jahren entwickelt. Nach seiner Flucht 1988 in die Schweiz habe die Bedrohung aufgrund der in der Heimat verbliebenen Primär- und Kernfamilie, die direkten Zugriffen durch das System ausgesetzt gewesen seien, an gehalten . In den letzten Jahren habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die im aktuellen A usmass als schwergradig zu beur teilen sei, und momentan im Vordergrund der psychischen Symptomatik stehe. 3. 3

Die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ nannten im Bericht vom 30. September 2013 ( Urk. 3/3 = Urk. 8/96 /1-4 ) folgende Diagnosen: - posttraumatische Belastungsstörung, F43.1 - mittelgradige depressive Episode, F32.1 - spezifische isolierte Phobie, F40.2 - Panikstörung, F41.0 - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach Dekompression L5/S1 links bei Wurzelreizsyndrom bei mediolateraler Diskushernie ( 2002 ) - Wurzelreizsyndrom S1 bei Verdacht auf Diskushernienrezidiv S1 links - beginnende Chondrosen L1/2 und L2/3 mit jew e ils kleinsten Diskushernien des medianen Bandscheibenhinterrandes und dabei nur geringer V entralimpression des Duralsackes - Narbe um die di latierte rechte S1 Nervenwurzel - w inzige, nicht relevant komprimier e nde Disku s hernie im medianen Bandscheibenhinterrand

L5/S1 ( 2008 ) - Hintergrundstimulator ( zirka 2010 ) mit Erfolg (Reduzierung der Schmerzen im linken Bein, aber Hitzegefühle im Bein) - chronisches zervikozeph ales Schmerzsyndrom mit/bei - minimen Chondrosen C3/4, C4/5 und C5/6 (2008) - Hämorrhoiden-Operation ( 2011 ) Die tagesklinische Behandlung vom 17. Oktober bis 11. Dezember 2012 (vgl. Urk. 8/151) habe einen gut motivierten, bemühten, sehr korrekten Patienten mit guter Compliance gezeigt, der aber immer wieder an seinen Depressionen und Schmerzen gescheitert sei. Deutlich sei während der Behandlung die massive Tr au matisierung geworden, die den Gesundheitszustand kontinuierlich ver schlech tere. 3. 4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, stellte im Bericht vom 16 . September 2013 (Urk. 8/96/7) fest, eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes habe bezüglich Somatik seit 2008 nicht stattgefunden. Obschon der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen lumbal und in den Beinen berichte, habe eine leichte Reduktion der Schmerzen nach Implantation des Rückenmark-S t imulators im Mai 2009 erreicht werden können. Die psychische Situation habe sich, auch infolge der sozialen Umstände verschlechtert, so dass es zu einer leichten Zunahme der Depression gekommen sei. 3. 5

I.___ , praktische Ärztin für Psy chosomatische und Psychosoziale Medizin, berichtete am 20. September 2013 ( Urk. 3/6 = Urk. 8/96/5-6) , der Beschwerdeführer imponiere seit Somme r 2012, in welchem es zu einem Konflikt mit Todesfolge unter verschwägerten Nach barn gekommen sei, mit grosser Ratlosigkeit, Gefühlsarmut, Verlust von Selbst vertrauen und Lebenssinn und sei seiner Identität schamvoll beraubt. Er habe erneut Träume über kriegerische Bedrohungen und fürchte sich um die Sicher heit seiner Ursprungsfamilie in J.___ , aber auc h seiner Kinder in der Schweiz.

A m 4. November 2013 ( Urk. 3/4 = Urk. 8/98) erklärte die Ärztin I.___

zusammengefasst, die Foerster- Kriterien seien erfüllt. 3. 6

Im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/130) , an welchem

Dr.

K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

L.___ , Facharzt für Rheumatologie, Dr.

M.___ , Fachärztin für Neurologie,

Dr.

N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

und lic . phil. O.___

mit wirkten, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (S. 44 Ziff. 7): - chronisches lumbospondylogenes , DD lumboradikuläres

Schmerz syn dro m links mit persi s tierender sensibler Ausfallssympt o matik L5 und S1 lin k s - Status nach Implantation eines Neurostimulators ( 05/2009 ) - Status nach Hemilaminektomi e LWS links ( 2001 ) wegen Lumboradi kulärs y mptomatik L5 und S1 links bei mediolateraler

Di skushernie lumbosakral links - begleitende ansatzten dinotische Beschwerden am med ianen Becken kamm links - begleitende periarthropathische Hüftbeschwerden links - leichte kognitive Störung bei Schmerzen

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie

muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit zervikocephaler Schmerzsymptomatik , ein meta bo lisches Syndrom , ein Restless

legs Syndrom ,

akzentuierte Persönlich keitszüge mit ängstlichen Anteilen sowie eine Dysthymie (S. 44 Ziff. 8 ).

Bei Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Sinne einer Lumbo ra diku lärsymptomatik sei eine operative Behandlung der symp tomatischen lum bo sakralen Diskushernie links im Jahr 2002 erfolgt. Anschliessen d habe sich eine vorübergehende Besserung der Beschwerden eingestellt, speziell der Schmerz ausstrahlung ins linke Bein. In der Folge sei es immer wieder zu verstärkten Schmerzen gekommen, die aber jeweils auf therapeutische Massnahmen, insbe sondere auch wiederholte Depotcortison-Infiltrationen angesprochen hätten. Bei persistierender Wurzelsymp to matik sei im Mai 2009 ein Neurostimulator im plan tiert worden. D adurch hätten sich die Beschwerden laut Angaben des Be schwer deführers etwas gebessert. Befragt nach der aktuellen Schmerzintensität im Vergl eich mit der Situation anlässlich der Begutachtung im Jahr 2008 spreche der Beschwerdeführer jedoch insgesamt von einer Schmerzverstärkung, so dass diesbezüglich anamnestisch gewisse Diskrepanzen vorhanden seien. Aktuell stünden weiterhin die belastungs- und bewegungsabhängigen Kreuz schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrun d (S. 45).

Ohne Nachweis grösserer psychosozialer Faktoren und emotionaler Konflikte habe der Beschwerdeführer eine gewisse depressive Verstimmung entwickelt und eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Anlässlich der aktuellen Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer psychop at hologisch wieder in vergleichbarem Zustand wie anlässlich der Begutachtung im Jahr 200 8.

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei anhaltend in der Lage , sowohl die damaligen Kriegsereignisse als auch die blutige Familienfehde ohne vegetative Überer reg barkeit oder Vermeideverhalten anschaulich und präzis zu schildern .

Amnes tische Episoden seien n icht beobachtet worden.

Im Vordergrund stehe nicht so sehr eine Somatisierung, sondern eine dysthym depressive Verstimmung in Zusammenhang mit beengenden finanziellen Ver hältnissen. Der Beschwerdeführer befinde sich in etwas depressiver Verstimm ung , ohne jedoch das Ausmass auch nur einer rezidivierend depressiven Störung gegenwärtig leichtgradig zu erreichen. Er zeige gewisse Ängste in Bezug auf die aktuelle psychosoziale Lage, die Finanzen und die berufliche Entwicklung. Er schildere gewisse Ängste in Liften und in Zügen, habe aber problemlos zum Beispiel den Zug, das Tram und den Bus zur Exploration benutzen können ,

und in den Akten werde eine Busreise in den J.___ beschrieben. Er sei im Besitz eines 9-Uhr-Passes für die Verkehrsbetriebe. Er zeige einen etwas geminderten Antrieb, die Stimmungsmodulation sei etwas eingeschränkt, etwas müde wirk ten die Psychomotorik und die Mimik. Es sei kein

vermeidendes V erhalten oder eine vegetative Überreg ung im Zusammenhang mit Berichten über die Kriegswirren und die blutige Familienfehde zu beobachten . Psychotisches und Psychose nah es Erleben und Verhalten könnten nicht nachgewiesen werden. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten . Bei hintergründiger ängstlich -unsicherer Haltung zeige der Beschwerdeführer in der Schweiz eine gute Integration und habe sich beruflich gut entwickeln können. Sozial verkehre er in der Kern familie, habe Kontakte zu seinen Geschwistern , zu den Eltern und zu einem in der Nähe wohnenden Cousin. Er unternehme längere Spaziergänge alleine und zusammen mit seine m Sohn und gehe alleine oder mit dem Sohn schwimmen. Zu Hause erledige er kleiner e Haushaltsarbeiten und esse mit der Familie. Im Fernsehen verfolge er Dokumentationssendungen , und er benütze den Computer .

Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht sei aufgrund der bestehenden lumbospondylogenen

( DD lumboradikulären ) Schmerzsymptomatik weiterh in

v on einer vollständig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten körperlich schweren Tätigkeit auszugehen. Psychiatrischerseits habe sich keine Veränderung gegenüber der Begutachtung im Jahr 2002 ergeben un d eine Arbeits unfähigkeit könne nicht attestiert werden. In angepasster Tätigkeit sei aufgrund der persistierenden Schme r zsymptomatik von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs oder verlang samten Arbeitstempos von 10 % auszugehen. 3 .7

Dr. med. P.___ , Facharzt für Anästhesie, berichtete am 9. April 2015 (Urk. 3/5), eine ausgedehnte wechselnde medikamentöse Kombinationsbe hand lung habe die Beschwerden nicht kontrollieren können, weswegen im Mai 2009 der elektrische Rückenmarkstimulator implantiert worden sei. Hiermit sei es für den Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden zu reduzieren. Eine Heilung im klassischen Sinne sei zum jetzigen Zeitpunkt unrealistisch, die Beschwerden seien stark behindernd. Aufgrund der Beschwerden und der Funk tionseinschränkungen könne höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für wechselnd belastende, leichte Tätigkeiten mit entsprechenden Pausen ausge gangen werden. 3 . 8

Nachdem Dr. I.___ am 22. Juni 2015 (Urk. 8/154) geltend gemacht hatte , es liege beim Beschwerdeführer möglicherweise eine andauernde Persön lichkeitsveränderung (F62.1) vor, nahm der Psychiater des A.___ dazu am 10. November 2015 wie folgt Stellung (Urk. 8/161): Nachdem Dr. I.___ in der Vergangenheit die Diagnose einer posttraumatischen

Belas tungs störung gestellt habe , sei davon auszugehen, dass eine andauernde Persön lich keitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) gemeint sei. Da im Gutachten die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht gestellt worden sei , könne auch die Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung ( F62.0) nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer kümmere sich fürsorglich um

seinen Sohn, was gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsveränderung spreche . 4. 4.1

In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen im Gutach ten des Z.___ vom 19. Dezember 2008 (E. 3.1) mit denjenigen im Gutachten des A.___ vom 19. Januar 2015 (E. 3.6) im Wesentlichen überein und die Experten gingen im Jahr 2008 wie auch im Jahr 2015 davon aus, dass die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS beziehungsweise die belastungs- und bewegungsabhäng i gen

Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund stünden.

Die Gutachter des A.___ gingen sogar von einer leichten Verbesserung aus, da sich

mit der Implantierung des Neurostimulators die Beschwerden etwas ge bessert hätten (Urk. 8/130 S. 45) . D ie se Einschätzung wird durch die behandeln den Ärzte bestätigt: Laut den Ärzten des Medizinischen Zentrums G.___

(E. 3.3) sei die Implantation des Neurostimulators ein Erfolg. D ie Schmerzen ins linke Bein hätten sich reduziert, allerdings beklage der Beschwerdeführer ein Hitzegefühl im Bein. Hitzegefühle beklagte er indessen bereits anlässlich der Be gutachtung im Z.___ (Urk. 8/78 S. 18 oben) , so dass von einer uneinge schrän k ten Verbesserung des somatischen Zustandes ausgegangen werden kann .

Auch der behandelnde Hausarzt berichtet e über eine leichte Schmerzred u ktion seit der Implantation des Rückenmark-S t imulators (E. 3.4) und Dr. P.___

erwähnte, mit dem Rückenmarkstimulator sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden zu reduzieren (E. 3.7) . 4.2

Was die psychischen Beschwerden betrifft, liegt auch in diesem Bereich keine Verschlechterung vor. Sowohl im Z.___ -Gutachten (E. 3.1) als auch im A.___ -Gut achten (E. 3.6) wird eine Dysthymie (F. 34.1) diagnostiziert. In beiden Gut achten wurde das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach voll ziehbar verneint .

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung entsteht e ine posttraumatische Belas tungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phen artigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Ver zweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symp to men und Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert , un d Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 mit Hin weis ). Progrediente Entwicklungen widersprechen dem zu erwartenden degressi ven Charakter posttraumatischer Störungen. D ie Herleitung und Begründung der Diagnose hat besonderes Gewicht . Wenn das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E.

5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Eine

b esondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_195/2015 E.

3.3.3 mit weiteren Hinweisen), wobei ein nur gelegent liches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine post traumatische Belastungsstörung zu begründen.

Schliesslich weist das Bundesgericht regelmässig auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin, dem bei der Würdigung medizini scher Berichte Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteile 9C_169/2015 vom

12. Oktober

2015 E.

4.2.2, 8C_260/2011 vom 2 5. Juli

2011 E.

5.2 und 8C_567/ 2010 vom 1 9. November 2010 E.

3.2.2). Ganz besonders betont wurde dies angesichts einer Beurteilung durch eine auf Folterfolgen spezialisierte Ärztin, wo der Eindruck entstand, dass darin die Auseinandersetzung mit der belastenden Vorgeschichte zu sehr im Mittelpunkt der Untersuchung gestanden habe und dadurch ein verzerrtes Bild der Versicherten gezeichnet worden sei. Demgegenüber wurde der Beurteilung durch einen nicht mit der Versicherten vorbefassten Gutachter eine repräsentativere Wahrnehmung zugebilligt (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006 E.

6.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 812/04 vom 1 4. Januar 2006 E. 2.4).

In Anwendung dieser Rechtsprechung ist bezogen auf die durch Dr. I.___

gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung die gleiche Zurückhaltung angezeigt. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass es an der Nach voll ziehbarkeit der Herleitung der Diagnose fehlt: Dr. I.___ beschrieb im Bericht vom 26. März 2007 (Urk. 8/55) überwiegend bedrohliche Kriegs er eig nisse, die der Beschwerdeführer nicht selber erlebt hat, sondern seine Angehö rigen. Betreffend die Ereignisse im Sommer 2012, die für den Beschwerdeführer belastend gewesen seien , machte Dr. I.___ keine konkret en Angaben zum Geschehensablauf und der Rolle des Beschwerdeführers darin, sondern wies nur auf ein schwelendes aggressives Potential seitens der stark verschwägerten Nachbarn, das sich mit teils tödlichem Ausgang entladen ha be , hin (vgl. Urk. 8/96/5-6). Die Ärzte des F.___

(E. 3.2) diagnostizierten eine post traumatische Belastungsstörung bereits nach einer einzigen Sitzung und die Her leitung beschränkt e sich auf den Hinweis auf nicht konkret beschriebene rezidivierende Traumatisierungen im Rahmen des J.___ -Konflikts vor dem eigent lichen Kriegsgeschehen und die Bedrohung seiner Kernfamilie, nachdem der Beschwerdef ührer das Land verlassen hatte. Dagegen hielten die Gutachter des A.___ fest, der Beschwerdeführer sei anhaltend in der Lage gewesen, sowohl die damaligen Kriegsereignisse wie auch die blutige Familienfehde ohne vege ta tive Übererregbarkeit oder Vermeideverhalten anschaulich und präzis zu schil dern, und es seien keine amnestische Episoden beobachtet worden (Urk. 8/130 S. 46) . Bereits die Gutachter des Z.___ konnten die Symptome , abgesehen von seit drei bis vier Jahren bestehenden „ schlechten Träumen", einer posttrau mati schen Belastungsstörung nicht eruieren und merkten an, der Beschwerdeführer habe über „ schlimme Dinge " im Bürgerkrieg in E.___ berichtet, ob wohl er sich während des Krieges in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 8/78 S. 32).

Nicht selber wahrgenommene bedrohliche Ereignisse können wohl kaum als aussergewöhnliche Bedrohung der eigenen Persönlichkeit qualifiziert werden , selbst wenn die bedrohten Personen der Kernfamilie angehören. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kriegsereig nisse in seinem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. 4.3

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2009 ausgegangen ist. Insoweit die A.___ -Gutachter dem Beschwerdeführer für die Perioden der teilstationären Therapien eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert haben (Urk. 8/130 S. 49) , ist anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. Mai bis 31. Juli 2012 einer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik (vgl. Austrittsbericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 8/150) und vom 17. Oktober bis 11. Dezember 2012 einer solchen im Medizinischen Zentrum G.___ (vgl. E. 3.3) unterzogen hat . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit während dieser Perio den hat nur vorübergehenden Charakter und damit keinen Einfluss auf die An spruchs berechtigung (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).

Da auch nichts darauf hindeutet, dass sich in erwerblicher Hinsicht eine rele vante Änderung ergeben hat, wurde der Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuer legen , infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 5.2

Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Honorarnote vom

23. Juni 2017 geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten (Urk. 17 ) scheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses an der oberen Grenze zu sein , insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er d en Beschwerdeführer schon seit der Neuanmeldung im Oktober 2013 vertrat und die Akten somit bekannt waren . B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden an satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf 2'492.60 zuzüglich Mehrwertsteuer festzulegen.

Weiter verrechnete der Rechtsvertreter Fr. 269.-- für 538 Kopien , was nicht nachvollziehbar ist, da die Beschwerdegegnerin auf Gesuch hin ihre Akten üblicherweise - w ovon auch hier auszugehen ist -

in Kopie abgibt,

so dass sich das Erstellen von Kopien erübrigt. Das Gericht zieht sodann von Amtes wegen die Vorakten bei ( § 21 Abs. 1 GSVGer ), weshalb das Einreichen von entspre che n den Unterlagen unterbleiben kann und die Entschädigung für Kopien ermes sens weise auf Fr.

5 0.-- zu reduzieren

und die Auslagen insgesamt auf Fr. 9 4.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Insgesamt ist damit die Entschädigung auf aufgerundet Fr. 2‘ 800.-- ( inklusive Mehrwerts teuer) festzusetzen und von der Gerichtskasse zu bezahlen, auch dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Galli gani, Schöftland, wird mit Fr. 2' 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher