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IV.2016.00549

Würdigung RAD-Untersuchungsbericht sowie Arztberichte, rentenausschliessender Invaliditätsgrad, Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1958 geborene X.___, gelernter Stahlwerker, reiste im August 2009 in die Schweiz ein (Urk. 7/1, Urk. 7/4) und war zuletzt von April 2011 bis Februar 2013 bei der Y.___ AG als Lager mitarbeiter angestellt (Urk. 7/13, Urk. 7/17). Unter Hinweis auf seit 2010 bestehende somatische Beeinträchti gungen meldete sich X.___ am 1 0. Dezember 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 7/1).

Zur Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) bei und holte einen Be richt der Arbeitgeberin (Urk. 7/17) ein . Sodann wurde n ein Bericht de s

Haus a r zte s (Urk. 7/18) und die Unterlagen der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/6) eingeholt. Berufliche Eingliederungsmassnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungs anspruch verneint (Urk. 7/12). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medi zinischen Verhältnisse fand am

16. April 2014 eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) statt (RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014; Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2014 [Urk. 7/ 32 ], Einwand de s Versicherten vom 14 . August 201 4

[Urk. 7 / 50, Urk. 7/51 ] sowie Stellungnahme des Versicherten vom 1 6. Novem ber 2015 [ Urk. 7/75] zu den weiteren Abklärungen der IV-Stelle [ Urk. 7/64, Urk. 7/70 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2016 einen Leistungsan spruch des Versicherten (Urk. 7 / 80 [= Urk. 2]). 2.

Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom

9. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen; eventuell sei die Angelege nheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Juni

2016 bean tragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Urk. 10) sowie einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 26. April 2016

zu den Akten (Urk. 11), was der Beschwerdegeg nerin a m 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erw og im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellend auf den RAD-Untersuchungsbericht ergebe sich aus dem Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse . A us den darauf folgenden Be richten der behandelnden Ärzte

ergäben sich keine durch die RAD-Ärztin nicht berücksichtigten, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massge benden, medizinischen Tatsachen (Urk. 2). 2.2

D e r Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesent lichen vor, auf den RAD-Untersuchungsbericht von med. pract

A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Seit April 2014 habe sich der Ge sundheitszustand de s Beschwerdeführer s erheblich verschlechtert. Dies ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte

(Urk. 1). 2.3

Replicando

präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, da ss ihm seit Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärun gen zurückzuweisen (Urk. 10 S. 5). Er gänzend führte er aus, im Mai 2016 seien mehrere Stenosen festgestellt worden. Auch die ernsthafte Schulter proble matik sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Deshalb dürfe nicht von einer 100%igen Ar beits fähig keit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden . Auch das durch RAD-Ärztin

A.___ festgehaltene Zumutbarkeitsprofil müsse den aktuellen Befunden entsprechend angepasst werden. Beim Einkommensvergleich dräng e sich beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 20 % auf (Urk. 10) . 3. 3.1

Am 1 6. April 2014 fand ein Untersuch beim RAD statt. Med. pract . A.___ hielt im RA D -Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/25) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/25/8): - Status nach Arthrodese bei Arthrose des unteren Sprunggelenks links

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit notiert (Urk. 7/25/8): - Status nach Dekompression bei Sulcus - U lnaris - Syndrom und Carpal tunnel-Syndrom (C TS) rechts - anamnest isch

Sulcus - U lnaris - Syndrom und CTS links - St atus n ach

Stenting linkes Bein bei bekannter periphere r arterielle r Verschlusskrankheit (pAVK) - beginnende Dupuytren -Kontraktur IV. und V. Strahl rechts ohne Bewe gungseinschränkung der Finger - Verdacht auf Alkohol- und Amphetamin-Abusus

Weiter wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 3. April 2014 wegen eines Sulcus - Ulnaris -Syndroms und eines CTS am rechten Arm operiert wor den. Die Operation des linken Armes sei nach Abschluss der Wundheilung rechts geplant (Urk. 7/25/1).

Med. pract . A.___

würdigte die medizinisch Aktenlage dahingehend, an hand der Anamnese und der erhobenen Untersuchungsbefunde habe nach voll zogen werden können, dass für die an gestammte Tätigkeit als Lager arbeiter aufgrund der Ope ration des unteren Sprunggelenks bis zur Wund hei lung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine verminderte Belastbarkeit des Be schwerdeführers für alle Tätigkeiten, die dauerhaft im Stehen und Gehen

aus geübt werden, habe ebenfalls nachvollzogen werden können. Die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätig keit aufgrund des be stehenden CTS und des Sulcus - U lnaris - Syndroms habe jedoch nicht nach vollzogen werden können . Aus medizinischer Sicht habe aufgrund dieser Di agnosen jeweils nach der Operation vorübergehend bis zur Wundheilung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden . Im Rahmen der Untersu chung seien auch die Serum-Spiegel der angegebenen Schmerzmittel (Trama dol und Paracetamol) bestimmt worden. Beide Präparate seien im Gegensatz zur Angabe des Be schwerdeführers, er habe morgens beide eingenommen, nicht nachweisbar. Es hätten sich jedoch erhöhte Leber-Enzymwert e und ein erhöhter Wert für CDT als Hinweis auf einen regelmässigen Alkohol- Ü ber konsum sowie ein positiver Nachweis von Amphetamin im Urin gefunden (Urk. 7/25/8) . Beim 56-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der vorlie gen den medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 6. April

2014 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Ar beits fähigkeit be einträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 6. April 201 4. Die Einschrän kung der Arbeitsfä higkeit ergebe sich durch die verminderte Belastbarkeit des linken Sprung gelenks. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wech sel belastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häu fige sprunggelenksbelastende Arbeiten) sei eine 100%ige Arbeits fähigkeit seit jeher gegeben (Urk. 7/25/9). 3.2

3.2.1

Dem Operationsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chi rur gie und Handchirurgie, Spital C.___, vom 4. April 2014 (Urk. 7/64/15- 16) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 3. April 2014 eine r endoskopische n

Dekompress ion des Nervus

U lnaris im Cubitaltunnel

rechts sowie eine r endoskop ische n Spaltung des Retinaculum

F lexorum rechts unterzogen hat

(Urk. 7/ 64 / 15). Bis zur ersten kli nischen Kontrolle in vier Wochen attestierte der Operateur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 64 / 16). 3.2.2

Dr. B.___

führte im Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/64/13-14) aus, der Beschwerdeführer beschreibe bei Status nach endoskopischer Dekompression des Nervus

U lnaris im Cubitaltunnel und endoskopische Spaltung des Reti naculum

F lexorum rechts vom 3. April 2014 einen soweit gutartigen früh post operativen Verlauf. Schmerzen seien nicht wesentlich aufgetreten. Die Krib belparästhesien im Bereich der oberen rechten Extremität hätten sich quali tativ und quantitativ schon deutlich gebessert (Urk. 7/64/13). 3.3 3.3.1

Dem Operationsbericht von Dr. B.___ vom 2 7. August 2014 (Urk. 7/56/4) kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer am genannten Tag eine endoskop ische Spaltung des Retinaculum

F lexorum links sowie eine endoskopische Dekompress ion des Nervus

U lnaris im Cubitaltunnel links vorgenommen worden sei en . Bis zur ersten klinischen Kontrolle (vier bis sechs Wochen) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56/4). 3. 3.2

Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 4. September

201 4 zu Händen de s Haus arztes (Urk. 7/64 /5-6) aus, der Beschwerdeführer zeige auch linksseitig einen soweit gutartigen postoperativen Verlauf, mit deutlicher Besserung der Kompressionssymptomatik des

Nervus

M edianus

sowie

U lnaris nun auch auf der linken Seite. Er sei mit dem Zustand und der Entwicklung der Sensibili tätsstörung an den oberen Extremitäten sehr zufrieden .

Die Hauptproble matik

sei nach wie vor die Claudicatio der unteren Extremität . Hier st ünden neurologische Beurteilungen aus (Urk. 7/64/5) . Aufgrund des gutarti g en Ver laufes nun auch auf der linken Seite werde der Fall somit ab geschlossen (Urk. 7/64/ 6) . 3.4

Im Bericht der D.___ Klinik vom 4. Juni 2015 zu Händen der Beschwer degegnerin (Urk. 7/70) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/70): - chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom - mässige Spondylarthrose, Bandscheibenprotrusionen LWK4 - SW K1 - Becken-MRI vom 2 5. November 2014: reizlose Hüftgelenke/ISG, keine Nachweis entzündlicher Weichteilprozesse/RF, unklarer De fekt am linken Beckenkamm.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n sodann ge nannt: - Meralgia

paraesthetica

- pAVK Stadium I beidseitig - Status nach PTA/ Stenting links Juli

2014 - Status nach Thrombendarteriektomie mit Venenpatchplastik rechts Oktober 2011 - Status nach endoskopischer Dekompression Nervus

Ulnaris und endo skopischer Spaltung des Retinaculum

F lexorum rechts im April 2014

Des Weiteren wurde festgehalten, in Zusammenschau sei die Ursache des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des Beckengürtels am ehesten rein myofaszial oder bei den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu interpretieren. Zur symptomatischen Behandlung werde eine physiotherapeutische Behandlungsserie mit den Behandlungs schwer punk ten Analgesie, Dehnung, Verbesserung der kardiovaskulären Funktion mit Aktivierung der allgemeinen Kraftausdauer verordnet. Soweit beurteilbar sollte mit adäquatem physiotherapeutischem Training und Anal gesie eine Beschwerdeverbesserung erreicht werden können . Die Einschät zung der Arbeits fähigkeit erfolge durch den Hausarzt (Urk. 7/70/2) . 3.5

Dem Bericht der Klinik für Angiologie des Z.___ vom 2. Juni 2015 zu Händen des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 3/3 [= Urk. 7/71]) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 3/3 S. 1 -2) - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Sta dium IIb links, Stadium I rechts - l inks: Status nach Thrombektomie der Arteria

I liaca

Communis, Arte ria

Iliaca

E xterna, Arteria

F emoralis

C ommunis links sowie Thrombendarteriektomie der Arteria

F em oralis

Communis und Ve nenpatchplastik am 2 6. Ok tober 2011 sowie PTA und Stenting der Arteria

I liaca

C ommunis und Arteria

Iliaca

E xterna links am 2 8. Oktober 2011) - aktuell: hochgradige (75%ige) Stenose der A rteria

F emoralis

C ommu nis proxima l links, zwei 50%ige Stenose n der A rteria

F emoralis

S uperfi ci alis links (proxima l und mittlerer Abschnitt) - r echts : Status nach PTA mit Stenteinlage in der A rteria

I liaca

C om munis rechts, PTA A rteria

I l iaca

I nterna rechts sowie PTA proxi male A rteria

F emoralis

S uperfi cialis rechts am 9. Juli 2014 (S pital O. __ _) - aktuell: 50%ige Stenose der A rteria

I liaca

E xterna,

k ardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum (40 p ack

years), Hypercholesteri nämie - Meralgia

P araesthetica

Nervus

Cutaneus

F emoris rechts - c hronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, m ä ssige Spondylarth rose, Bandscheibenprotrusion LWK4-SWK1 - Becken- MR I 2 5. November 2014: r eizlose Hüftgelenke/ISG, kein Nachweis von entzündlichem Weichteilprozess, unklarer Defekt am linken Beckenkamm

Zudem wurde angefügt, d ie angiologische nicht-invasive Untersuchung zeige eine mittel- bis schwergradig eingeschränkte Ruheperfusion des linken Beines und eine leicht eingeschränkte Ruheperfusion des rechten Beines bei hochgradiger Stenose der Arteria

F emoralis

C ommunis proximal links sowie eine 50%ige Stenose der Arteria

F emoralis

S uperficialis links und eine 50%ige Stenose der Arteria

I liaca

E xterna rechts. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beinbeschwerden seien nur zum Teil von vaskulärer Genese. Sie schienen vor allem durch das bekannte chronische lumbosakrale

Schmerz syndrom sowie durch die Meralgia

P araesthetica bedingt zu sein (Urk. 3/3 S.

3). 3.6

Bezüglich der im Bericht der Klinik für Angiologie des Z.___ vom 18. Juli 2015 zu Händen des Hausarztes (Urk. 3/4 [= Urk. 7/72]) genannten Diagnosen kann auf E. 3.5 verwiesen werden. Ergänz end wurde festgehalten, am 1 4. Juli 2015 sei ein e PTA der Arteria

F emoralis

C ommunis Stenose links und der Arteria

F emoralis

S uperficialis Stenosen links und rechts durchgeführt worden (Urk. 3/4 S. 1) .

Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, b ei inguinalem Strömungsge räusch, Abblass en der linken Fusssohle nach 30 Zehenspitzenständen und nicht palpierbarem Puls der A rteria

P oplitea

habe klinischer Verdacht auf Verschluss der A rteria

F emoralis

S uperficialis im Adduktorenkanal bestan den . Die oben genannte Katheterintervention habe am 1 4. Juli 2015 kompli kationslos durchgeführt werden können (Urk. 3/4 S. 1) . Die postinte rve ntio nell e

angiologische Kontrolle inkl. Duplexsonographie habe ein gutes klini sches sowie hämodynamisches Ergebnis mit verbesserter Perfusion gezeigt (Urk. 3/4 S. 2). 3.7

Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 2 6. April 2016 zu Händen des Hausarztes (Urk.

11) wurden folgende Diag nosen notiert (Urk. 11 S. 1): - s chwerer Vitamin-D-Mangel mit sekundärem Hyperparathyreoidismus

- Klinik: l umbale beidseitige Schmerzen - Labor vom 1 4. März 20 16: 25-Hydroxy-Vitamin D 4.4ug/l, PTH 115.9ng/l, Calcium Albumin k o rr. 2.16mmol/l - Bildgebung: MRI LWS 2 9. März 2016 : Normalbefund - Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea b eidseits - U ltraschall vom 8. April 2016:

Verkalkungen im ansatznahen Be reich der Supraspinatussehne beidseits, s ubluxierte Bicepssehne rechts, m inime Bursitis subacromialis beidseits - l eichte Hyperurikämie März 2016 - a ktuell keine Anhaltspunkte für Gichtarthritis - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Sta dium II b rechts, I links - links: chron ischer Verschluss der

A rteria

I liaca

I nt erna (Angiogra phie 1 4. Juli 2 015) und Status nach untengenannten Interventio nen - rechts:

aktuell: c

a. 50% ige Stenose der A rteria

I liaca

E xterna (Duplex 6. Mai 2016), 50-75%ige Stenose der A rteria

F emoralis mitte-distal (Duplex 6. Mai 2016), ca. 50-75%ige Stenose der A r teria

P r ofunda

F emoris (Duplex 6. Mai 2016) und Status nach un tengenannten Interventionen - k ardiovaskuläre Risikofaktoren : pers. Nikotinkonsum (50-60 pack

years), Hypercholesterinämie, pos. Familienanamnese, Adipo sitas - Verdacht auf Polyneuropathie multifaktorieller Genese - a ktuell März 2016: Anpassung Schuheinlagen - Knick- Senkfuss b eidseits

Differentialdiagnose

i.R.v .

Dg . 2 - a ktuell März 2016: Anpassung von Schuheinlagen - Meralgia

P araesthetica

Nervus

Cutaneus

F emoris b eidseits

Es wurde ferner festgehalten, die bestehenden Schmerzen würden am ehesten im Rahmen des schweren Vitamin-D-Mangels bei unauffälliger Bildgebung und fehlenden anamnestischen, humoralen Hinweise n für eine Entzündungs aktivität interpretiert . An den Schultern lieg e zudem eine Enthesiopathie der Supraspinatussehnen vor mit leichten Ansatzverkalkungen .

Die Hyperuri kämie sei nutritiv bei übermässigem Bierkonsum begünstigt, schein e bislang aber keine Gichtschübe hervorgerufen zu haben und sei damit zurzeit nicht behandlungsbedürftig. Weiter besteh e der Verdacht auf eine Polyneuropathie bei Prädiabetes mellitus, übermässigem Alkoholkonsum und möglichem inter mittierendem Vitamin B-Mangel. Zur weiteren Diagnostik sei ein neuro lo gisches Konsil angemeldet worden . Die erhöhte Leukozytenzahl

werde am ehesten bei chronischem hohen Nikotinabusus interpretiert (Urk. 11 S. 3) . 4. 4.1

Die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___, welche als Fachärztin der ortho pädi schen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates of fen sicht lich über die erfor derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikati onen ver fügt, beruht auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 1 6. April 2014 und entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen An for de rungen an ärztliche Berichte.

Die untersuchende RAD-Ärztin A.___ stellte schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer – mit Verweis auf den orthopädischen Befund – ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit beinträchtige, woraus, gestützt auf die verminderte Belastbarkeit des linken Sprunggelenks, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist resultiere. M ed. pract . A.___

kam sodann nachvollziehbar zum Schluss, dass in einer an gepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit jeher gegeben sei (vgl. E.

3.1). RAD-Ärztin A.___ ging bis zur postoperativen Wundheilung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.

Die Beurtei lung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s

durch RAD-Ärztin A.___ steht

denn auch nicht mit den Feststellungen der behan delnden Ärzte (E.

3.2) in Widerspruch. Vielmehr berücksichtigte RAD-Ärztin A.___ die Sprunggelenks beschwerden, das Sulcus

Ulnaris Syndrom beid seits, die pAVK sowie die Bewegungseinschränkung en der Finger . Zudem wurde auch der operative Eingriff beim Beschwerdeführer vom 3. April 2014, in dessen Rahmen eine endoskopische Dekompression des Nervus

Ulnaris im Cubitaltunnel rechts sowie eine endoskopische Spaltung des Retinaculum

flexorum rechts vorgenommen wurde (E. 3.2.1-3.2.2), berücksichtigt.

In orthopädischer Hinsicht kann dem nachvollziehbaren und widerspruchs freien RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/25) deshalb ohne weiteres gefolgt werden. Demnach war der Beschwerdeführer mindestens ab April 2014 in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 50 % und in einer ange passten Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (E. 3. 1). 4.2

Daran ändert die Tatsache nic hts, dass am 2 7. August 2014 eine endoskopi sche Spaltung des Retinaculum

F lexorum links sowie eine endoskopische Dekompression des Nervus

Ulnaris im Cubitunnel links (E. 3.3.1-3.3.2) vor genommen wurde n . Während der Eingriff vom 3. April 2014

- wie bereits aus geführt - durch RAD-Ärztin A.___ berücksichtigt wurde, sind den Berichten des Spitals C.___ (E. 3.2.2, E. 3.3.2) und auch denjenigen der weite ren behandelnden Ärzte keine Angaben zu einer langdauernden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen; weder beim Eingriff links noch rechts, vielmehr wird von einem guten Verlauf und einer deutlichen Besse rung der Kompressionssymptomatik de s Nervus

M edianus und

Nervus

U lna ris ausgegangen. Ei ne Arbeitsunfähigkeit wird lediglich bis zur Wund heilung und der ersten klinischen Kontrolle nach vier bis sechs Wochen attestiert (E. 3.2.1, E. 3.3.1).

D iese nur vorübergehende Verschlechterung des Gesundheits zustands bleibt

allerdings ohne Relevanz für die Rentenbeur teilung, da sie nicht dauerhaft war und anschliessend wieder von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden ko nn te . 4.3

4.3.1

Vorab ist zu den im Nachgang an den RAD-Untersuch ergangenen Berichten festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). 4.3.2

D ie weiteren aktenkundigen Berichte (vgl. E. 3.4-3.7) vermögen

an der Ein schätzung von RAD-Ärztin A.___ nichts zu ändern respektive es ergeben sich aus ihnen keine weitergehenden massgebenden Einschränkungen .

Aus dem Bericht der D.___ Klinik vom 4. Juni 2015 (E. 3.4), bei welcher der Beschwerdeführ er am 1 9. November 2014 einmal ig vorstellig wurde,

er geben sich keine körperlichen Einschränkung en, welche nicht bereits durch med.

pract . A.___ berücksichtigt wurden, insbesondere nicht hinsichtlich des darin genannten

chronischen lumbosakralen

Schmerzsyndroms . D ie Hüf ten

sind gemäss MRI weitgehend unauffällig und d ie geklagten Be schwerden werden am ehesten al s myofaszial bezeichnet . Die anlässlich der einmaligen Untersuchung erhobenen Befunde zeigen ein unauffälliges Beschwerdebild (vgl. Urk. 7/70/2). Sodann wurde eine

B esserungsfähigkeit der Schmerzsymp to matik durch adäquates physiotherapeutisches Training attes tiert . Eine Arbeits fähigkeitseinschätzung erfolgte hingegen nicht (E. 3.4) .

Auch den Berichten der Klinik für Angiologie (E. 3.5-3.6) resp. für Rheuma tologie des Z.___ (E. 3.7) sind keine Angaben hinsichtlich einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es wird in den Berichten der Klinik für Angiologie lediglich die komplikationslose Durchführung einer Katheterintervention am 1 4. Juli 2015 (PTA der Arteria

F emoralis

C ommunis Stenose und der Arteria

F emoralis

S uperficialis links sowie PTA der Arteria

F emoralis

S uperficialis Stenose rechts) besprochen

(E. 3.5-3.6) .

Hinsichtlich des ambulanten Berichts der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (E. 3.7) ist anzufügen, dass der Erlass des ange fochte nen Ent scheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Über prüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), weshalb nur diejenigen tatsächlichen Um stände zu berücksichti gen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Sämtliche Feststellungen hinsichtlich der Periarthropathia

h umeros capularis

c alcarea beidseits (Enthesiopathie der Supraspinatussehne) sowie allfällig verschlimmerte Stenosen (Duplex vom 6. Mai 2016) sind daher für die Be urteilung der vorliegenden Beschwerde n von vornherein unbeachtlich.

Ohne hin handelt es sich bei der Periarthropathie

nur u m leichte Ansatz verkalkun gen . Zudem sind Stenosen beheb

- resp. behandel bar, weshalb nicht ohne weiteres von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann . Sodann wurde festgestellt, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers am ehesten im Rahmen des schweren Vitamin-D-Mangels bei jedoch unauf fälli ger Bildgebung interpretiert wü rden, wobei festzustellen ist, dass auch ein Vitamin-D-Mangel behandelbar ist (vorgeschlagen wurde n eine hoch dosierte Vitamin-D-Substitution und begleitende Calcium-Substitution zur Remineralisierung für drei Monate) . I nvalidenversicherungsrechtlich sind sie deshalb ohnehin nicht massgebend. Bei der festgehaltenen Polyneuropa thie handelt es sich sodann um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Verdachtsdiagnose. 4.4

Demnach kann

- mit der Beschwerdegegnerin - ohne Weiteres angenommen werden, dass de r Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung beim RAD

und - mangels Anhaltspunkten für eine seitherige

massgebliche Ver schlechterung - im weiteren Verlauf bis zur angefochtenen Verfügung in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu

50 %

a rbeitsfähig und in einer

an gepassten

Tätigkeit – unter Berücksichtigung des von RAD-Ärztin A.___ formulierten Belas tungsprofils (vgl. E.

3.1) – zu 100 % arbeitsfähig war. Allfällige massgebende

Verschlechterungen des Gesundheitszustands seit dem Erlass der angefochte nen Verfügung wären mit einer Neuanmeldung geltend zu machen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be schwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzel fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3.2

Die letzte Anstellung des Beschwerdeführers dauerte vom 1 8. April 2011 bis am 2 8. Februar 2 01 3. Dieses Anstellungsverhältnis wurde gemäss den Anga ben des Arbeitsgebers aus andern Gründen aufgelöst unabhängig der später eingetretenen Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 7/17/8-11) . Für die Bemessung des Vali den ein kom mens ist daher auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturer he bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wobei der standar di sierte Monatslohn für im Bereich „Verkehr und Lagerei “ im Kompetenz niveau 1 tätige Männer heranzuziehen ist. Dieser betrug im Jahr 2012 (Zeit punkt des frühest mögli chen Rentenbeginns: 2014) Fr. 5‘033.-- pro Monat (LSE 2012 TA 1 Ziffer 49-53 S. 35). Unter Berücksichtigung der im Jahr 201 4 im genannten Bereich üblichen Wochenar beitszeit von 42,4 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Buchstabe H, Ziff. 49-53)

sowie der Nominallohn entwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne von 1939 bis 2015) ergibt sich für das Jahr 201 4 ein Einkommen von Fr. 64‘ 956 . 0 6 (= Fr. 5 ‘ 033 . : 40 x 42,4 x 12 : 2188 x 2220). 5.4 5.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.4.2

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist mit der Beschwerdegeg nerin ebenfalls ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Belastungs profils

– im allgemeinen Arb eitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig . Da ihm seine ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und diverse körperliche Ein schränkungen zu berücksichtigen sind,

ist für die Bemessung d es Invaliden einkommens

vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5 ‘ 210 .-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Anforderungsniveau 1) auszugehen. Unter Berücksichtigung der be triebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201 4 (Indexstand 2 188 [2012] auf 2 220 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne von 1939 bis 2015) ergibt sich bei einem zum utbaren Arbeitspensum von 10 0 % ein Jahreseinkommen von Fr. 66 ‘ 130 . 33 (Fr. 5 ‘ 210 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 188 x 2 220). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre und ob eine Ergänzung des Belastungsprofils in dem Sinne vorzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer Überkopfarbeiten aufgrund der festgestellten Schul terproblematik

nicht mehr zumutbar sind, kann offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. 5.5

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66'130.33 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 64'956.06.-- k eine Erwerbseinbusse, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ent spricht. Damit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/5) sind die Voraussetz ungen für die unentgeltliche Rech tspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsge mäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen und Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden ver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu neh men. 6.3

Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde der unentgeltlichen Rechtsver tre terin in Aussicht gestellt, dass – sofern sie keine Honorarnote einreiche – das Ge richt die Entschädigung nach Ermessen festlege (Urk. 1 2). Rechtsanw ä lt in Reger- Wyttenbach hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichti gung der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach mit Fr. 2 ‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .4

De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten u nd der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsver tre ter in ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Mai 2016 wird dem Beschwerdeführer die

unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechts an wältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1958 geborene X.___, gelernter Stahlwerker, reiste im August 2009 in die Schweiz ein (Urk. 7/1, Urk. 7/4) und war zuletzt von April 2011 bis Februar 2013 bei der Y.___ AG als Lager mitarbeiter angestellt (Urk. 7/13, Urk. 7/17). Unter Hinweis auf seit 2010 bestehende somatische Beeinträchti gungen meldete sich X.___ am 1 0. Dezember 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 7/1).

Zur Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) bei und holte einen Be richt der Arbeitgeberin (Urk. 7/17) ein . Sodann wurde n ein Bericht de s

Haus a r zte s (Urk. 7/18) und die Unterlagen der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/6) eingeholt. Berufliche Eingliederungsmassnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungs anspruch verneint (Urk. 7/12). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medi zinischen Verhältnisse fand am

16. April 2014 eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) statt (RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014; Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2014 [Urk. 7/ 32 ], Einwand de s Versicherten vom 14 . August 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erw og im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellend auf den RAD-Untersuchungsbericht ergebe sich aus dem Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse . A us den darauf folgenden Be richten der behandelnden Ärzte

ergäben sich keine durch die RAD-Ärztin nicht berücksichtigten, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massge benden, medizinischen Tatsachen (Urk. 2). 2.2

D e r Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesent lichen vor, auf den RAD-Untersuchungsbericht von med. pract

A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Seit April 2014 habe sich der Ge sundheitszustand de s Beschwerdeführer s erheblich verschlechtert. Dies ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte

(Urk. 1). 2.3

Replicando

präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, da ss ihm seit Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärun gen zurückzuweisen (Urk.

E. 4 [Urk.

E. 4.1 Die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___, welche als Fachärztin der ortho pädi schen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates of fen sicht lich über die erfor derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikati onen ver fügt, beruht auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 1 6. April 2014 und entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen An for de rungen an ärztliche Berichte.

Die untersuchende RAD-Ärztin A.___ stellte schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer – mit Verweis auf den orthopädischen Befund – ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit beinträchtige, woraus, gestützt auf die verminderte Belastbarkeit des linken Sprunggelenks, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist resultiere. M ed. pract . A.___

kam sodann nachvollziehbar zum Schluss, dass in einer an gepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit jeher gegeben sei (vgl. E.

3.1). RAD-Ärztin A.___ ging bis zur postoperativen Wundheilung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.

Die Beurtei lung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s

durch RAD-Ärztin A.___ steht

denn auch nicht mit den Feststellungen der behan delnden Ärzte (E.

3.2) in Widerspruch. Vielmehr berücksichtigte RAD-Ärztin A.___ die Sprunggelenks beschwerden, das Sulcus

Ulnaris Syndrom beid seits, die pAVK sowie die Bewegungseinschränkung en der Finger . Zudem wurde auch der operative Eingriff beim Beschwerdeführer vom 3. April 2014, in dessen Rahmen eine endoskopische Dekompression des Nervus

Ulnaris im Cubitaltunnel rechts sowie eine endoskopische Spaltung des Retinaculum

flexorum rechts vorgenommen wurde (E. 3.2.1-3.2.2), berücksichtigt.

In orthopädischer Hinsicht kann dem nachvollziehbaren und widerspruchs freien RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/25) deshalb ohne weiteres gefolgt werden. Demnach war der Beschwerdeführer mindestens ab April 2014 in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 50 % und in einer ange passten Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (E. 3. 1).

E. 4.2 Daran ändert die Tatsache nic hts, dass am 2 7. August 2014 eine endoskopi sche Spaltung des Retinaculum

F lexorum links sowie eine endoskopische Dekompression des Nervus

Ulnaris im Cubitunnel links (E. 3.3.1-3.3.2) vor genommen wurde n . Während der Eingriff vom 3. April 2014

- wie bereits aus geführt - durch RAD-Ärztin A.___ berücksichtigt wurde, sind den Berichten des Spitals C.___ (E. 3.2.2, E. 3.3.2) und auch denjenigen der weite ren behandelnden Ärzte keine Angaben zu einer langdauernden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen; weder beim Eingriff links noch rechts, vielmehr wird von einem guten Verlauf und einer deutlichen Besse rung der Kompressionssymptomatik de s Nervus

M edianus und

Nervus

U lna ris ausgegangen. Ei ne Arbeitsunfähigkeit wird lediglich bis zur Wund heilung und der ersten klinischen Kontrolle nach vier bis sechs Wochen attestiert (E. 3.2.1, E. 3.3.1).

D iese nur vorübergehende Verschlechterung des Gesundheits zustands bleibt

allerdings ohne Relevanz für die Rentenbeur teilung, da sie nicht dauerhaft war und anschliessend wieder von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden ko nn te .

E. 4.3.1 Vorab ist zu den im Nachgang an den RAD-Untersuch ergangenen Berichten festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2).

E. 4.3.2 D ie weiteren aktenkundigen Berichte (vgl. E. 3.4-3.7) vermögen

an der Ein schätzung von RAD-Ärztin A.___ nichts zu ändern respektive es ergeben sich aus ihnen keine weitergehenden massgebenden Einschränkungen .

Aus dem Bericht der D.___ Klinik vom 4. Juni 2015 (E. 3.4), bei welcher der Beschwerdeführ er am 1 9. November 2014 einmal ig vorstellig wurde,

er geben sich keine körperlichen Einschränkung en, welche nicht bereits durch med.

pract . A.___ berücksichtigt wurden, insbesondere nicht hinsichtlich des darin genannten

chronischen lumbosakralen

Schmerzsyndroms . D ie Hüf ten

sind gemäss MRI weitgehend unauffällig und d ie geklagten Be schwerden werden am ehesten al s myofaszial bezeichnet . Die anlässlich der einmaligen Untersuchung erhobenen Befunde zeigen ein unauffälliges Beschwerdebild (vgl. Urk. 7/70/2). Sodann wurde eine

B esserungsfähigkeit der Schmerzsymp to matik durch adäquates physiotherapeutisches Training attes tiert . Eine Arbeits fähigkeitseinschätzung erfolgte hingegen nicht (E. 3.4) .

Auch den Berichten der Klinik für Angiologie (E. 3.5-3.6) resp. für Rheuma tologie des Z.___ (E. 3.7) sind keine Angaben hinsichtlich einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es wird in den Berichten der Klinik für Angiologie lediglich die komplikationslose Durchführung einer Katheterintervention am 1 4. Juli 2015 (PTA der Arteria

F emoralis

C ommunis Stenose und der Arteria

F emoralis

S uperficialis links sowie PTA der Arteria

F emoralis

S uperficialis Stenose rechts) besprochen

(E. 3.5-3.6) .

Hinsichtlich des ambulanten Berichts der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (E. 3.7) ist anzufügen, dass der Erlass des ange fochte nen Ent scheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Über prüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), weshalb nur diejenigen tatsächlichen Um stände zu berücksichti gen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Sämtliche Feststellungen hinsichtlich der Periarthropathia

h umeros capularis

c alcarea beidseits (Enthesiopathie der Supraspinatussehne) sowie allfällig verschlimmerte Stenosen (Duplex vom 6. Mai 2016) sind daher für die Be urteilung der vorliegenden Beschwerde n von vornherein unbeachtlich.

Ohne hin handelt es sich bei der Periarthropathie

nur u m leichte Ansatz verkalkun gen . Zudem sind Stenosen beheb

- resp. behandel bar, weshalb nicht ohne weiteres von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann . Sodann wurde festgestellt, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers am ehesten im Rahmen des schweren Vitamin-D-Mangels bei jedoch unauf fälli ger Bildgebung interpretiert wü rden, wobei festzustellen ist, dass auch ein Vitamin-D-Mangel behandelbar ist (vorgeschlagen wurde n eine hoch dosierte Vitamin-D-Substitution und begleitende Calcium-Substitution zur Remineralisierung für drei Monate) . I nvalidenversicherungsrechtlich sind sie deshalb ohnehin nicht massgebend. Bei der festgehaltenen Polyneuropa thie handelt es sich sodann um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Verdachtsdiagnose.

E. 4.4 Demnach kann

- mit der Beschwerdegegnerin - ohne Weiteres angenommen werden, dass de r Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung beim RAD

und - mangels Anhaltspunkten für eine seitherige

massgebliche Ver schlechterung - im weiteren Verlauf bis zur angefochtenen Verfügung in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu

50 %

a rbeitsfähig und in einer

an gepassten

Tätigkeit – unter Berücksichtigung des von RAD-Ärztin A.___ formulierten Belas tungsprofils (vgl. E.

3.1) – zu 100 % arbeitsfähig war. Allfällige massgebende

Verschlechterungen des Gesundheitszustands seit dem Erlass der angefochte nen Verfügung wären mit einer Neuanmeldung geltend zu machen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be schwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzel fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3.2

Die letzte Anstellung des Beschwerdeführers dauerte vom 1 8. April 2011 bis am 2 8. Februar 2 01 3. Dieses Anstellungsverhältnis wurde gemäss den Anga ben des Arbeitsgebers aus andern Gründen aufgelöst unabhängig der später eingetretenen Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 7/17/8-11) . Für die Bemessung des Vali den ein kom mens ist daher auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturer he bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wobei der standar di sierte Monatslohn für im Bereich „Verkehr und Lagerei “ im Kompetenz niveau 1 tätige Männer heranzuziehen ist. Dieser betrug im Jahr 2012 (Zeit punkt des frühest mögli chen Rentenbeginns: 2014) Fr. 5‘033.-- pro Monat (LSE 2012 TA 1 Ziffer 49-53 S. 35). Unter Berücksichtigung der im Jahr 201 4 im genannten Bereich üblichen Wochenar beitszeit von 42,4 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Buchstabe H, Ziff. 49-53)

sowie der Nominallohn entwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne von 1939 bis 2015) ergibt sich für das Jahr 201 4 ein Einkommen von Fr. 64‘ 956 . 0 6 (= Fr. 5 ‘ 033 . : 40 x 42,4 x 12 : 2188 x 2220). 5.4 5.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.4.2

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist mit der Beschwerdegeg nerin ebenfalls ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Belastungs profils

– im allgemeinen Arb eitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig . Da ihm seine ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und diverse körperliche Ein schränkungen zu berücksichtigen sind,

ist für die Bemessung d es Invaliden einkommens

vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5 ‘ 210 .-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Anforderungsniveau 1) auszugehen. Unter Berücksichtigung der be triebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201 4 (Indexstand 2 188 [2012] auf 2 220 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne von 1939 bis 2015) ergibt sich bei einem zum utbaren Arbeitspensum von 10 0 % ein Jahreseinkommen von Fr. 66 ‘ 130 . 33 (Fr. 5 ‘ 210 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 188 x 2 220). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre und ob eine Ergänzung des Belastungsprofils in dem Sinne vorzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer Überkopfarbeiten aufgrund der festgestellten Schul terproblematik

nicht mehr zumutbar sind, kann offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. 5.5

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66'130.33 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 64'956.06.-- k eine Erwerbseinbusse, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ent spricht. Damit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/5) sind die Voraussetz ungen für die unentgeltliche Rech tspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsge mäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen und Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden ver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu neh men. 6.3

Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde der unentgeltlichen Rechtsver tre terin in Aussicht gestellt, dass – sofern sie keine Honorarnote einreiche – das Ge richt die Entschädigung nach Ermessen festlege (Urk. 1 2). Rechtsanw ä lt in Reger- Wyttenbach hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichti gung der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach mit Fr. 2 ‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .4

De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten u nd der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsver tre ter in ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Mai 2016 wird dem Beschwerdeführer die

unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechts an wältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 7 / 80 [= Urk. 2]). 2.

Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom

9. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen; eventuell sei die Angelege nheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Juni

2016 bean tragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Urk. 10) sowie einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 26. April 2016

zu den Akten (Urk. 11), was der Beschwerdegeg nerin a m 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 S. 5). Er gänzend führte er aus, im Mai 2016 seien mehrere Stenosen festgestellt worden. Auch die ernsthafte Schulter proble matik sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Deshalb dürfe nicht von einer 100%igen Ar beits fähig keit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden . Auch das durch RAD-Ärztin

A.___ festgehaltene Zumutbarkeitsprofil müsse den aktuellen Befunden entsprechend angepasst werden. Beim Einkommensvergleich dräng e sich beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 20 % auf (Urk. 10) . 3. 3.1

Am 1 6. April 2014 fand ein Untersuch beim RAD statt. Med. pract . A.___ hielt im RA D -Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/25) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/25/8): - Status nach Arthrodese bei Arthrose des unteren Sprunggelenks links

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit notiert (Urk. 7/25/8): - Status nach Dekompression bei Sulcus - U lnaris - Syndrom und Carpal tunnel-Syndrom (C TS) rechts - anamnest isch

Sulcus - U lnaris - Syndrom und CTS links - St atus n ach

Stenting linkes Bein bei bekannter periphere r arterielle r Verschlusskrankheit (pAVK) - beginnende Dupuytren -Kontraktur IV. und V. Strahl rechts ohne Bewe gungseinschränkung der Finger - Verdacht auf Alkohol- und Amphetamin-Abusus

Weiter wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 3. April 2014 wegen eines Sulcus - Ulnaris -Syndroms und eines CTS am rechten Arm operiert wor den. Die Operation des linken Armes sei nach Abschluss der Wundheilung rechts geplant (Urk. 7/25/1).

Med. pract . A.___

würdigte die medizinisch Aktenlage dahingehend, an hand der Anamnese und der erhobenen Untersuchungsbefunde habe nach voll zogen werden können, dass für die an gestammte Tätigkeit als Lager arbeiter aufgrund der Ope ration des unteren Sprunggelenks bis zur Wund hei lung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine verminderte Belastbarkeit des Be schwerdeführers für alle Tätigkeiten, die dauerhaft im Stehen und Gehen

aus geübt werden, habe ebenfalls nachvollzogen werden können. Die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätig keit aufgrund des be stehenden CTS und des Sulcus - U lnaris - Syndroms habe jedoch nicht nach vollzogen werden können . Aus medizinischer Sicht habe aufgrund dieser Di agnosen jeweils nach der Operation vorübergehend bis zur Wundheilung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden . Im Rahmen der Untersu chung seien auch die Serum-Spiegel der angegebenen Schmerzmittel (Trama dol und Paracetamol) bestimmt worden. Beide Präparate seien im Gegensatz zur Angabe des Be schwerdeführers, er habe morgens beide eingenommen, nicht nachweisbar. Es hätten sich jedoch erhöhte Leber-Enzymwert e und ein erhöhter Wert für CDT als Hinweis auf einen regelmässigen Alkohol- Ü ber konsum sowie ein positiver Nachweis von Amphetamin im Urin gefunden (Urk. 7/25/8) . Beim 56-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der vorlie gen den medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 6. April

2014 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Ar beits fähigkeit be einträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 6. April 201 4. Die Einschrän kung der Arbeitsfä higkeit ergebe sich durch die verminderte Belastbarkeit des linken Sprung gelenks. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wech sel belastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häu fige sprunggelenksbelastende Arbeiten) sei eine 100%ige Arbeits fähigkeit seit jeher gegeben (Urk. 7/25/9). 3.2

3.2.1

Dem Operationsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chi rur gie und Handchirurgie, Spital C.___, vom 4. April 2014 (Urk. 7/64/15- 16) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 3. April 2014 eine r endoskopische n

Dekompress ion des Nervus

U lnaris im Cubitaltunnel

rechts sowie eine r endoskop ische n Spaltung des Retinaculum

F lexorum rechts unterzogen hat

(Urk. 7/ 64 /

E. 15 ). Bis zur ersten kli nischen Kontrolle in vier Wochen attestierte der Operateur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 64 /

E. 16 ). 3.2.2

Dr. B.___

führte im Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/64/13-14) aus, der Beschwerdeführer beschreibe bei Status nach endoskopischer Dekompression des Nervus

U lnaris im Cubitaltunnel und endoskopische Spaltung des Reti naculum

F lexorum rechts vom 3. April 2014 einen soweit gutartigen früh post operativen Verlauf. Schmerzen seien nicht wesentlich aufgetreten. Die Krib belparästhesien im Bereich der oberen rechten Extremität hätten sich quali tativ und quantitativ schon deutlich gebessert (Urk. 7/64/13). 3.3 3.3.1

Dem Operationsbericht von Dr. B.___ vom 2 7. August 2014 (Urk. 7/56/4) kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer am genannten Tag eine endoskop ische Spaltung des Retinaculum

F lexorum links sowie eine endoskopische Dekompress ion des Nervus

U lnaris im Cubitaltunnel links vorgenommen worden sei en . Bis zur ersten klinischen Kontrolle (vier bis sechs Wochen) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56/4). 3. 3.2

Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 4. September

201 4 zu Händen de s Haus arztes (Urk. 7/64 /5-6) aus, der Beschwerdeführer zeige auch linksseitig einen soweit gutartigen postoperativen Verlauf, mit deutlicher Besserung der Kompressionssymptomatik des

Nervus

M edianus

sowie

U lnaris nun auch auf der linken Seite. Er sei mit dem Zustand und der Entwicklung der Sensibili tätsstörung an den oberen Extremitäten sehr zufrieden .

Die Hauptproble matik

sei nach wie vor die Claudicatio der unteren Extremität . Hier st ünden neurologische Beurteilungen aus (Urk. 7/64/5) . Aufgrund des gutarti g en Ver laufes nun auch auf der linken Seite werde der Fall somit ab geschlossen (Urk. 7/64/ 6) . 3.4

Im Bericht der D.___ Klinik vom 4. Juni 2015 zu Händen der Beschwer degegnerin (Urk. 7/70) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/70): - chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom - mässige Spondylarthrose, Bandscheibenprotrusionen LWK4 - SW K1 - Becken-MRI vom 2 5. November 2014: reizlose Hüftgelenke/ISG, keine Nachweis entzündlicher Weichteilprozesse/RF, unklarer De fekt am linken Beckenkamm.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n sodann ge nannt: - Meralgia

paraesthetica

- pAVK Stadium I beidseitig - Status nach PTA/ Stenting links Juli

2014 - Status nach Thrombendarteriektomie mit Venenpatchplastik rechts Oktober 2011 - Status nach endoskopischer Dekompression Nervus

Ulnaris und endo skopischer Spaltung des Retinaculum

F lexorum rechts im April 2014

Des Weiteren wurde festgehalten, in Zusammenschau sei die Ursache des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des Beckengürtels am ehesten rein myofaszial oder bei den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu interpretieren. Zur symptomatischen Behandlung werde eine physiotherapeutische Behandlungsserie mit den Behandlungs schwer punk ten Analgesie, Dehnung, Verbesserung der kardiovaskulären Funktion mit Aktivierung der allgemeinen Kraftausdauer verordnet. Soweit beurteilbar sollte mit adäquatem physiotherapeutischem Training und Anal gesie eine Beschwerdeverbesserung erreicht werden können . Die Einschät zung der Arbeits fähigkeit erfolge durch den Hausarzt (Urk. 7/70/2) . 3.5

Dem Bericht der Klinik für Angiologie des Z.___ vom 2. Juni 2015 zu Händen des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 3/3 [= Urk. 7/71]) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 3/3 S. 1 -2) - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Sta dium IIb links, Stadium I rechts - l inks: Status nach Thrombektomie der Arteria

I liaca

Communis, Arte ria

Iliaca

E xterna, Arteria

F emoralis

C ommunis links sowie Thrombendarteriektomie der Arteria

F em oralis

Communis und Ve nenpatchplastik am 2 6. Ok tober 2011 sowie PTA und Stenting der Arteria

I liaca

C ommunis und Arteria

Iliaca

E xterna links am 2 8. Oktober 2011) - aktuell: hochgradige (75%ige) Stenose der A rteria

F emoralis

C ommu nis proxima l links, zwei 50%ige Stenose n der A rteria

F emoralis

S uperfi ci alis links (proxima l und mittlerer Abschnitt) - r echts : Status nach PTA mit Stenteinlage in der A rteria

I liaca

C om munis rechts, PTA A rteria

I l iaca

I nterna rechts sowie PTA proxi male A rteria

F emoralis

S uperfi cialis rechts am 9. Juli 2014 (S pital O. __ _) - aktuell: 50%ige Stenose der A rteria

I liaca

E xterna,

k ardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum (40 p ack

years), Hypercholesteri nämie - Meralgia

P araesthetica

Nervus

Cutaneus

F emoris rechts - c hronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, m ä ssige Spondylarth rose, Bandscheibenprotrusion LWK4-SWK1 - Becken- MR I 2 5. November 2014: r eizlose Hüftgelenke/ISG, kein Nachweis von entzündlichem Weichteilprozess, unklarer Defekt am linken Beckenkamm

Zudem wurde angefügt, d ie angiologische nicht-invasive Untersuchung zeige eine mittel- bis schwergradig eingeschränkte Ruheperfusion des linken Beines und eine leicht eingeschränkte Ruheperfusion des rechten Beines bei hochgradiger Stenose der Arteria

F emoralis

C ommunis proximal links sowie eine 50%ige Stenose der Arteria

F emoralis

S uperficialis links und eine 50%ige Stenose der Arteria

I liaca

E xterna rechts. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beinbeschwerden seien nur zum Teil von vaskulärer Genese. Sie schienen vor allem durch das bekannte chronische lumbosakrale

Schmerz syndrom sowie durch die Meralgia

P araesthetica bedingt zu sein (Urk. 3/3 S.

3). 3.6

Bezüglich der im Bericht der Klinik für Angiologie des Z.___ vom 18. Juli 2015 zu Händen des Hausarztes (Urk. 3/4 [= Urk. 7/72]) genannten Diagnosen kann auf E. 3.5 verwiesen werden. Ergänz end wurde festgehalten, am 1 4. Juli 2015 sei ein e PTA der Arteria

F emoralis

C ommunis Stenose links und der Arteria

F emoralis

S uperficialis Stenosen links und rechts durchgeführt worden (Urk. 3/4 S. 1) .

Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, b ei inguinalem Strömungsge räusch, Abblass en der linken Fusssohle nach 30 Zehenspitzenständen und nicht palpierbarem Puls der A rteria

P oplitea

habe klinischer Verdacht auf Verschluss der A rteria

F emoralis

S uperficialis im Adduktorenkanal bestan den . Die oben genannte Katheterintervention habe am 1 4. Juli 2015 kompli kationslos durchgeführt werden können (Urk. 3/4 S. 1) . Die postinte rve ntio nell e

angiologische Kontrolle inkl. Duplexsonographie habe ein gutes klini sches sowie hämodynamisches Ergebnis mit verbesserter Perfusion gezeigt (Urk. 3/4 S. 2). 3.7

Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 2 6. April 2016 zu Händen des Hausarztes (Urk.

11) wurden folgende Diag nosen notiert (Urk. 11 S. 1): - s chwerer Vitamin-D-Mangel mit sekundärem Hyperparathyreoidismus

- Klinik: l umbale beidseitige Schmerzen - Labor vom 1 4. März

E. 20 16: 25-Hydroxy-Vitamin D 4.4ug/l, PTH 115.9ng/l, Calcium Albumin k o rr. 2.16mmol/l - Bildgebung: MRI LWS 2 9. März 2016 : Normalbefund - Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea b eidseits - U ltraschall vom 8. April 2016:

Verkalkungen im ansatznahen Be reich der Supraspinatussehne beidseits, s ubluxierte Bicepssehne rechts, m inime Bursitis subacromialis beidseits - l eichte Hyperurikämie März 2016 - a ktuell keine Anhaltspunkte für Gichtarthritis - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Sta dium II b rechts, I links - links: chron ischer Verschluss der

A rteria

I liaca

I nt erna (Angiogra phie 1 4. Juli 2 015) und Status nach untengenannten Interventio nen - rechts:

aktuell: c

a. 50% ige Stenose der A rteria

I liaca

E xterna (Duplex 6. Mai 2016), 50-75%ige Stenose der A rteria

F emoralis mitte-distal (Duplex 6. Mai 2016), ca. 50-75%ige Stenose der A r teria

P r ofunda

F emoris (Duplex 6. Mai 2016) und Status nach un tengenannten Interventionen - k ardiovaskuläre Risikofaktoren : pers. Nikotinkonsum (50-60 pack

years), Hypercholesterinämie, pos. Familienanamnese, Adipo sitas - Verdacht auf Polyneuropathie multifaktorieller Genese - a ktuell März 2016: Anpassung Schuheinlagen - Knick- Senkfuss b eidseits

Differentialdiagnose

i.R.v .

Dg . 2 - a ktuell März 2016: Anpassung von Schuheinlagen - Meralgia

P araesthetica

Nervus

Cutaneus

F emoris b eidseits

Es wurde ferner festgehalten, die bestehenden Schmerzen würden am ehesten im Rahmen des schweren Vitamin-D-Mangels bei unauffälliger Bildgebung und fehlenden anamnestischen, humoralen Hinweise n für eine Entzündungs aktivität interpretiert . An den Schultern lieg e zudem eine Enthesiopathie der Supraspinatussehnen vor mit leichten Ansatzverkalkungen .

Die Hyperuri kämie sei nutritiv bei übermässigem Bierkonsum begünstigt, schein e bislang aber keine Gichtschübe hervorgerufen zu haben und sei damit zurzeit nicht behandlungsbedürftig. Weiter besteh e der Verdacht auf eine Polyneuropathie bei Prädiabetes mellitus, übermässigem Alkoholkonsum und möglichem inter mittierendem Vitamin B-Mangel. Zur weiteren Diagnostik sei ein neuro lo gisches Konsil angemeldet worden . Die erhöhte Leukozytenzahl

werde am ehesten bei chronischem hohen Nikotinabusus interpretiert (Urk. 11 S. 3) . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00549 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil

vom

9. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene X.___, gelernter Stahlwerker, reiste im August 2009 in die Schweiz ein (Urk. 7/1, Urk. 7/4) und war zuletzt von April 2011 bis Februar 2013 bei der Y.___ AG als Lager mitarbeiter angestellt (Urk. 7/13, Urk. 7/17). Unter Hinweis auf seit 2010 bestehende somatische Beeinträchti gungen meldete sich X.___ am 1 0. Dezember 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 7/1).

Zur Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) bei und holte einen Be richt der Arbeitgeberin (Urk. 7/17) ein . Sodann wurde n ein Bericht de s

Haus a r zte s (Urk. 7/18) und die Unterlagen der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/6) eingeholt. Berufliche Eingliederungsmassnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungs anspruch verneint (Urk. 7/12). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medi zinischen Verhältnisse fand am

16. April 2014 eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) statt (RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014; Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2014 [Urk. 7/ 32 ], Einwand de s Versicherten vom 14 . August 201 4

[Urk. 7 / 50, Urk. 7/51 ] sowie Stellungnahme des Versicherten vom 1 6. Novem ber 2015 [ Urk. 7/75] zu den weiteren Abklärungen der IV-Stelle [ Urk. 7/64, Urk. 7/70 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2016 einen Leistungsan spruch des Versicherten (Urk. 7 / 80 [= Urk. 2]). 2.

Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom

9. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen; eventuell sei die Angelege nheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Juni

2016 bean tragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Urk. 10) sowie einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 26. April 2016

zu den Akten (Urk. 11), was der Beschwerdegeg nerin a m 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erw og im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellend auf den RAD-Untersuchungsbericht ergebe sich aus dem Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse . A us den darauf folgenden Be richten der behandelnden Ärzte

ergäben sich keine durch die RAD-Ärztin nicht berücksichtigten, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massge benden, medizinischen Tatsachen (Urk. 2). 2.2

D e r Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesent lichen vor, auf den RAD-Untersuchungsbericht von med. pract

A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Seit April 2014 habe sich der Ge sundheitszustand de s Beschwerdeführer s erheblich verschlechtert. Dies ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte

(Urk. 1). 2.3

Replicando

präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, da ss ihm seit Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärun gen zurückzuweisen (Urk. 10 S. 5). Er gänzend führte er aus, im Mai 2016 seien mehrere Stenosen festgestellt worden. Auch die ernsthafte Schulter proble matik sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Deshalb dürfe nicht von einer 100%igen Ar beits fähig keit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden . Auch das durch RAD-Ärztin

A.___ festgehaltene Zumutbarkeitsprofil müsse den aktuellen Befunden entsprechend angepasst werden. Beim Einkommensvergleich dräng e sich beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 20 % auf (Urk. 10) . 3. 3.1

Am 1 6. April 2014 fand ein Untersuch beim RAD statt. Med. pract . A.___ hielt im RA D -Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/25) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/25/8): - Status nach Arthrodese bei Arthrose des unteren Sprunggelenks links

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit notiert (Urk. 7/25/8): - Status nach Dekompression bei Sulcus - U lnaris - Syndrom und Carpal tunnel-Syndrom (C TS) rechts - anamnest isch

Sulcus - U lnaris - Syndrom und CTS links - St atus n ach

Stenting linkes Bein bei bekannter periphere r arterielle r Verschlusskrankheit (pAVK) - beginnende Dupuytren -Kontraktur IV. und V. Strahl rechts ohne Bewe gungseinschränkung der Finger - Verdacht auf Alkohol- und Amphetamin-Abusus

Weiter wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 3. April 2014 wegen eines Sulcus - Ulnaris -Syndroms und eines CTS am rechten Arm operiert wor den. Die Operation des linken Armes sei nach Abschluss der Wundheilung rechts geplant (Urk. 7/25/1).

Med. pract . A.___

würdigte die medizinisch Aktenlage dahingehend, an hand der Anamnese und der erhobenen Untersuchungsbefunde habe nach voll zogen werden können, dass für die an gestammte Tätigkeit als Lager arbeiter aufgrund der Ope ration des unteren Sprunggelenks bis zur Wund hei lung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine verminderte Belastbarkeit des Be schwerdeführers für alle Tätigkeiten, die dauerhaft im Stehen und Gehen

aus geübt werden, habe ebenfalls nachvollzogen werden können. Die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätig keit aufgrund des be stehenden CTS und des Sulcus - U lnaris - Syndroms habe jedoch nicht nach vollzogen werden können . Aus medizinischer Sicht habe aufgrund dieser Di agnosen jeweils nach der Operation vorübergehend bis zur Wundheilung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden . Im Rahmen der Untersu chung seien auch die Serum-Spiegel der angegebenen Schmerzmittel (Trama dol und Paracetamol) bestimmt worden. Beide Präparate seien im Gegensatz zur Angabe des Be schwerdeführers, er habe morgens beide eingenommen, nicht nachweisbar. Es hätten sich jedoch erhöhte Leber-Enzymwert e und ein erhöhter Wert für CDT als Hinweis auf einen regelmässigen Alkohol- Ü ber konsum sowie ein positiver Nachweis von Amphetamin im Urin gefunden (Urk. 7/25/8) . Beim 56-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der vorlie gen den medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 6. April

2014 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Ar beits fähigkeit be einträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 6. April 201 4. Die Einschrän kung der Arbeitsfä higkeit ergebe sich durch die verminderte Belastbarkeit des linken Sprung gelenks. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wech sel belastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häu fige sprunggelenksbelastende Arbeiten) sei eine 100%ige Arbeits fähigkeit seit jeher gegeben (Urk. 7/25/9). 3.2

3.2.1

Dem Operationsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chi rur gie und Handchirurgie, Spital C.___, vom 4. April 2014 (Urk. 7/64/15- 16) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 3. April 2014 eine r endoskopische n

Dekompress ion des Nervus

U lnaris im Cubitaltunnel

rechts sowie eine r endoskop ische n Spaltung des Retinaculum

F lexorum rechts unterzogen hat

(Urk. 7/ 64 / 15). Bis zur ersten kli nischen Kontrolle in vier Wochen attestierte der Operateur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 64 / 16). 3.2.2

Dr. B.___

führte im Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/64/13-14) aus, der Beschwerdeführer beschreibe bei Status nach endoskopischer Dekompression des Nervus

U lnaris im Cubitaltunnel und endoskopische Spaltung des Reti naculum

F lexorum rechts vom 3. April 2014 einen soweit gutartigen früh post operativen Verlauf. Schmerzen seien nicht wesentlich aufgetreten. Die Krib belparästhesien im Bereich der oberen rechten Extremität hätten sich quali tativ und quantitativ schon deutlich gebessert (Urk. 7/64/13). 3.3 3.3.1

Dem Operationsbericht von Dr. B.___ vom 2 7. August 2014 (Urk. 7/56/4) kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer am genannten Tag eine endoskop ische Spaltung des Retinaculum

F lexorum links sowie eine endoskopische Dekompress ion des Nervus

U lnaris im Cubitaltunnel links vorgenommen worden sei en . Bis zur ersten klinischen Kontrolle (vier bis sechs Wochen) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56/4). 3. 3.2

Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 4. September

201 4 zu Händen de s Haus arztes (Urk. 7/64 /5-6) aus, der Beschwerdeführer zeige auch linksseitig einen soweit gutartigen postoperativen Verlauf, mit deutlicher Besserung der Kompressionssymptomatik des

Nervus

M edianus

sowie

U lnaris nun auch auf der linken Seite. Er sei mit dem Zustand und der Entwicklung der Sensibili tätsstörung an den oberen Extremitäten sehr zufrieden .

Die Hauptproble matik

sei nach wie vor die Claudicatio der unteren Extremität . Hier st ünden neurologische Beurteilungen aus (Urk. 7/64/5) . Aufgrund des gutarti g en Ver laufes nun auch auf der linken Seite werde der Fall somit ab geschlossen (Urk. 7/64/ 6) . 3.4

Im Bericht der D.___ Klinik vom 4. Juni 2015 zu Händen der Beschwer degegnerin (Urk. 7/70) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/70): - chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom - mässige Spondylarthrose, Bandscheibenprotrusionen LWK4 - SW K1 - Becken-MRI vom 2 5. November 2014: reizlose Hüftgelenke/ISG, keine Nachweis entzündlicher Weichteilprozesse/RF, unklarer De fekt am linken Beckenkamm.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n sodann ge nannt: - Meralgia

paraesthetica

- pAVK Stadium I beidseitig - Status nach PTA/ Stenting links Juli

2014 - Status nach Thrombendarteriektomie mit Venenpatchplastik rechts Oktober 2011 - Status nach endoskopischer Dekompression Nervus

Ulnaris und endo skopischer Spaltung des Retinaculum

F lexorum rechts im April 2014

Des Weiteren wurde festgehalten, in Zusammenschau sei die Ursache des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des Beckengürtels am ehesten rein myofaszial oder bei den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu interpretieren. Zur symptomatischen Behandlung werde eine physiotherapeutische Behandlungsserie mit den Behandlungs schwer punk ten Analgesie, Dehnung, Verbesserung der kardiovaskulären Funktion mit Aktivierung der allgemeinen Kraftausdauer verordnet. Soweit beurteilbar sollte mit adäquatem physiotherapeutischem Training und Anal gesie eine Beschwerdeverbesserung erreicht werden können . Die Einschät zung der Arbeits fähigkeit erfolge durch den Hausarzt (Urk. 7/70/2) . 3.5

Dem Bericht der Klinik für Angiologie des Z.___ vom 2. Juni 2015 zu Händen des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 3/3 [= Urk. 7/71]) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 3/3 S. 1 -2) - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Sta dium IIb links, Stadium I rechts - l inks: Status nach Thrombektomie der Arteria

I liaca

Communis, Arte ria

Iliaca

E xterna, Arteria

F emoralis

C ommunis links sowie Thrombendarteriektomie der Arteria

F em oralis

Communis und Ve nenpatchplastik am 2 6. Ok tober 2011 sowie PTA und Stenting der Arteria

I liaca

C ommunis und Arteria

Iliaca

E xterna links am 2 8. Oktober 2011) - aktuell: hochgradige (75%ige) Stenose der A rteria

F emoralis

C ommu nis proxima l links, zwei 50%ige Stenose n der A rteria

F emoralis

S uperfi ci alis links (proxima l und mittlerer Abschnitt) - r echts : Status nach PTA mit Stenteinlage in der A rteria

I liaca

C om munis rechts, PTA A rteria

I l iaca

I nterna rechts sowie PTA proxi male A rteria

F emoralis

S uperfi cialis rechts am 9. Juli 2014 (S pital O. __ _) - aktuell: 50%ige Stenose der A rteria

I liaca

E xterna,

k ardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum (40 p ack

years), Hypercholesteri nämie - Meralgia

P araesthetica

Nervus

Cutaneus

F emoris rechts - c hronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, m ä ssige Spondylarth rose, Bandscheibenprotrusion LWK4-SWK1 - Becken- MR I 2 5. November 2014: r eizlose Hüftgelenke/ISG, kein Nachweis von entzündlichem Weichteilprozess, unklarer Defekt am linken Beckenkamm

Zudem wurde angefügt, d ie angiologische nicht-invasive Untersuchung zeige eine mittel- bis schwergradig eingeschränkte Ruheperfusion des linken Beines und eine leicht eingeschränkte Ruheperfusion des rechten Beines bei hochgradiger Stenose der Arteria

F emoralis

C ommunis proximal links sowie eine 50%ige Stenose der Arteria

F emoralis

S uperficialis links und eine 50%ige Stenose der Arteria

I liaca

E xterna rechts. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beinbeschwerden seien nur zum Teil von vaskulärer Genese. Sie schienen vor allem durch das bekannte chronische lumbosakrale

Schmerz syndrom sowie durch die Meralgia

P araesthetica bedingt zu sein (Urk. 3/3 S.

3). 3.6

Bezüglich der im Bericht der Klinik für Angiologie des Z.___ vom 18. Juli 2015 zu Händen des Hausarztes (Urk. 3/4 [= Urk. 7/72]) genannten Diagnosen kann auf E. 3.5 verwiesen werden. Ergänz end wurde festgehalten, am 1 4. Juli 2015 sei ein e PTA der Arteria

F emoralis

C ommunis Stenose links und der Arteria

F emoralis

S uperficialis Stenosen links und rechts durchgeführt worden (Urk. 3/4 S. 1) .

Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, b ei inguinalem Strömungsge räusch, Abblass en der linken Fusssohle nach 30 Zehenspitzenständen und nicht palpierbarem Puls der A rteria

P oplitea

habe klinischer Verdacht auf Verschluss der A rteria

F emoralis

S uperficialis im Adduktorenkanal bestan den . Die oben genannte Katheterintervention habe am 1 4. Juli 2015 kompli kationslos durchgeführt werden können (Urk. 3/4 S. 1) . Die postinte rve ntio nell e

angiologische Kontrolle inkl. Duplexsonographie habe ein gutes klini sches sowie hämodynamisches Ergebnis mit verbesserter Perfusion gezeigt (Urk. 3/4 S. 2). 3.7

Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 2 6. April 2016 zu Händen des Hausarztes (Urk.

11) wurden folgende Diag nosen notiert (Urk. 11 S. 1): - s chwerer Vitamin-D-Mangel mit sekundärem Hyperparathyreoidismus

- Klinik: l umbale beidseitige Schmerzen - Labor vom 1 4. März 20 16: 25-Hydroxy-Vitamin D 4.4ug/l, PTH 115.9ng/l, Calcium Albumin k o rr. 2.16mmol/l - Bildgebung: MRI LWS 2 9. März 2016 : Normalbefund - Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea b eidseits - U ltraschall vom 8. April 2016:

Verkalkungen im ansatznahen Be reich der Supraspinatussehne beidseits, s ubluxierte Bicepssehne rechts, m inime Bursitis subacromialis beidseits - l eichte Hyperurikämie März 2016 - a ktuell keine Anhaltspunkte für Gichtarthritis - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Sta dium II b rechts, I links - links: chron ischer Verschluss der

A rteria

I liaca

I nt erna (Angiogra phie 1 4. Juli 2 015) und Status nach untengenannten Interventio nen - rechts:

aktuell: c

a. 50% ige Stenose der A rteria

I liaca

E xterna (Duplex 6. Mai 2016), 50-75%ige Stenose der A rteria

F emoralis mitte-distal (Duplex 6. Mai 2016), ca. 50-75%ige Stenose der A r teria

P r ofunda

F emoris (Duplex 6. Mai 2016) und Status nach un tengenannten Interventionen - k ardiovaskuläre Risikofaktoren : pers. Nikotinkonsum (50-60 pack

years), Hypercholesterinämie, pos. Familienanamnese, Adipo sitas - Verdacht auf Polyneuropathie multifaktorieller Genese - a ktuell März 2016: Anpassung Schuheinlagen - Knick- Senkfuss b eidseits

Differentialdiagnose

i.R.v .

Dg . 2 - a ktuell März 2016: Anpassung von Schuheinlagen - Meralgia

P araesthetica

Nervus

Cutaneus

F emoris b eidseits

Es wurde ferner festgehalten, die bestehenden Schmerzen würden am ehesten im Rahmen des schweren Vitamin-D-Mangels bei unauffälliger Bildgebung und fehlenden anamnestischen, humoralen Hinweise n für eine Entzündungs aktivität interpretiert . An den Schultern lieg e zudem eine Enthesiopathie der Supraspinatussehnen vor mit leichten Ansatzverkalkungen .

Die Hyperuri kämie sei nutritiv bei übermässigem Bierkonsum begünstigt, schein e bislang aber keine Gichtschübe hervorgerufen zu haben und sei damit zurzeit nicht behandlungsbedürftig. Weiter besteh e der Verdacht auf eine Polyneuropathie bei Prädiabetes mellitus, übermässigem Alkoholkonsum und möglichem inter mittierendem Vitamin B-Mangel. Zur weiteren Diagnostik sei ein neuro lo gisches Konsil angemeldet worden . Die erhöhte Leukozytenzahl

werde am ehesten bei chronischem hohen Nikotinabusus interpretiert (Urk. 11 S. 3) . 4. 4.1

Die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___, welche als Fachärztin der ortho pädi schen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates of fen sicht lich über die erfor derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikati onen ver fügt, beruht auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 1 6. April 2014 und entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen An for de rungen an ärztliche Berichte.

Die untersuchende RAD-Ärztin A.___ stellte schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer – mit Verweis auf den orthopädischen Befund – ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit beinträchtige, woraus, gestützt auf die verminderte Belastbarkeit des linken Sprunggelenks, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist resultiere. M ed. pract . A.___

kam sodann nachvollziehbar zum Schluss, dass in einer an gepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit jeher gegeben sei (vgl. E.

3.1). RAD-Ärztin A.___ ging bis zur postoperativen Wundheilung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.

Die Beurtei lung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s

durch RAD-Ärztin A.___ steht

denn auch nicht mit den Feststellungen der behan delnden Ärzte (E.

3.2) in Widerspruch. Vielmehr berücksichtigte RAD-Ärztin A.___ die Sprunggelenks beschwerden, das Sulcus

Ulnaris Syndrom beid seits, die pAVK sowie die Bewegungseinschränkung en der Finger . Zudem wurde auch der operative Eingriff beim Beschwerdeführer vom 3. April 2014, in dessen Rahmen eine endoskopische Dekompression des Nervus

Ulnaris im Cubitaltunnel rechts sowie eine endoskopische Spaltung des Retinaculum

flexorum rechts vorgenommen wurde (E. 3.2.1-3.2.2), berücksichtigt.

In orthopädischer Hinsicht kann dem nachvollziehbaren und widerspruchs freien RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/25) deshalb ohne weiteres gefolgt werden. Demnach war der Beschwerdeführer mindestens ab April 2014 in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 50 % und in einer ange passten Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (E. 3. 1). 4.2

Daran ändert die Tatsache nic hts, dass am 2 7. August 2014 eine endoskopi sche Spaltung des Retinaculum

F lexorum links sowie eine endoskopische Dekompression des Nervus

Ulnaris im Cubitunnel links (E. 3.3.1-3.3.2) vor genommen wurde n . Während der Eingriff vom 3. April 2014

- wie bereits aus geführt - durch RAD-Ärztin A.___ berücksichtigt wurde, sind den Berichten des Spitals C.___ (E. 3.2.2, E. 3.3.2) und auch denjenigen der weite ren behandelnden Ärzte keine Angaben zu einer langdauernden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen; weder beim Eingriff links noch rechts, vielmehr wird von einem guten Verlauf und einer deutlichen Besse rung der Kompressionssymptomatik de s Nervus

M edianus und

Nervus

U lna ris ausgegangen. Ei ne Arbeitsunfähigkeit wird lediglich bis zur Wund heilung und der ersten klinischen Kontrolle nach vier bis sechs Wochen attestiert (E. 3.2.1, E. 3.3.1).

D iese nur vorübergehende Verschlechterung des Gesundheits zustands bleibt

allerdings ohne Relevanz für die Rentenbeur teilung, da sie nicht dauerhaft war und anschliessend wieder von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden ko nn te . 4.3

4.3.1

Vorab ist zu den im Nachgang an den RAD-Untersuch ergangenen Berichten festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). 4.3.2

D ie weiteren aktenkundigen Berichte (vgl. E. 3.4-3.7) vermögen

an der Ein schätzung von RAD-Ärztin A.___ nichts zu ändern respektive es ergeben sich aus ihnen keine weitergehenden massgebenden Einschränkungen .

Aus dem Bericht der D.___ Klinik vom 4. Juni 2015 (E. 3.4), bei welcher der Beschwerdeführ er am 1 9. November 2014 einmal ig vorstellig wurde,

er geben sich keine körperlichen Einschränkung en, welche nicht bereits durch med.

pract . A.___ berücksichtigt wurden, insbesondere nicht hinsichtlich des darin genannten

chronischen lumbosakralen

Schmerzsyndroms . D ie Hüf ten

sind gemäss MRI weitgehend unauffällig und d ie geklagten Be schwerden werden am ehesten al s myofaszial bezeichnet . Die anlässlich der einmaligen Untersuchung erhobenen Befunde zeigen ein unauffälliges Beschwerdebild (vgl. Urk. 7/70/2). Sodann wurde eine

B esserungsfähigkeit der Schmerzsymp to matik durch adäquates physiotherapeutisches Training attes tiert . Eine Arbeits fähigkeitseinschätzung erfolgte hingegen nicht (E. 3.4) .

Auch den Berichten der Klinik für Angiologie (E. 3.5-3.6) resp. für Rheuma tologie des Z.___ (E. 3.7) sind keine Angaben hinsichtlich einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es wird in den Berichten der Klinik für Angiologie lediglich die komplikationslose Durchführung einer Katheterintervention am 1 4. Juli 2015 (PTA der Arteria

F emoralis

C ommunis Stenose und der Arteria

F emoralis

S uperficialis links sowie PTA der Arteria

F emoralis

S uperficialis Stenose rechts) besprochen

(E. 3.5-3.6) .

Hinsichtlich des ambulanten Berichts der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (E. 3.7) ist anzufügen, dass der Erlass des ange fochte nen Ent scheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Über prüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), weshalb nur diejenigen tatsächlichen Um stände zu berücksichti gen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Sämtliche Feststellungen hinsichtlich der Periarthropathia

h umeros capularis

c alcarea beidseits (Enthesiopathie der Supraspinatussehne) sowie allfällig verschlimmerte Stenosen (Duplex vom 6. Mai 2016) sind daher für die Be urteilung der vorliegenden Beschwerde n von vornherein unbeachtlich.

Ohne hin handelt es sich bei der Periarthropathie

nur u m leichte Ansatz verkalkun gen . Zudem sind Stenosen beheb

- resp. behandel bar, weshalb nicht ohne weiteres von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann . Sodann wurde festgestellt, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers am ehesten im Rahmen des schweren Vitamin-D-Mangels bei jedoch unauf fälli ger Bildgebung interpretiert wü rden, wobei festzustellen ist, dass auch ein Vitamin-D-Mangel behandelbar ist (vorgeschlagen wurde n eine hoch dosierte Vitamin-D-Substitution und begleitende Calcium-Substitution zur Remineralisierung für drei Monate) . I nvalidenversicherungsrechtlich sind sie deshalb ohnehin nicht massgebend. Bei der festgehaltenen Polyneuropa thie handelt es sich sodann um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Verdachtsdiagnose. 4.4

Demnach kann

- mit der Beschwerdegegnerin - ohne Weiteres angenommen werden, dass de r Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung beim RAD

und - mangels Anhaltspunkten für eine seitherige

massgebliche Ver schlechterung - im weiteren Verlauf bis zur angefochtenen Verfügung in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu

50 %

a rbeitsfähig und in einer

an gepassten

Tätigkeit – unter Berücksichtigung des von RAD-Ärztin A.___ formulierten Belas tungsprofils (vgl. E.

3.1) – zu 100 % arbeitsfähig war. Allfällige massgebende

Verschlechterungen des Gesundheitszustands seit dem Erlass der angefochte nen Verfügung wären mit einer Neuanmeldung geltend zu machen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be schwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzel fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3.2

Die letzte Anstellung des Beschwerdeführers dauerte vom 1 8. April 2011 bis am 2 8. Februar 2 01 3. Dieses Anstellungsverhältnis wurde gemäss den Anga ben des Arbeitsgebers aus andern Gründen aufgelöst unabhängig der später eingetretenen Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 7/17/8-11) . Für die Bemessung des Vali den ein kom mens ist daher auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturer he bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wobei der standar di sierte Monatslohn für im Bereich „Verkehr und Lagerei “ im Kompetenz niveau 1 tätige Männer heranzuziehen ist. Dieser betrug im Jahr 2012 (Zeit punkt des frühest mögli chen Rentenbeginns: 2014) Fr. 5‘033.-- pro Monat (LSE 2012 TA 1 Ziffer 49-53 S. 35). Unter Berücksichtigung der im Jahr 201 4 im genannten Bereich üblichen Wochenar beitszeit von 42,4 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Buchstabe H, Ziff. 49-53)

sowie der Nominallohn entwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne von 1939 bis 2015) ergibt sich für das Jahr 201 4 ein Einkommen von Fr. 64‘ 956 . 0 6 (= Fr. 5 ‘ 033 . : 40 x 42,4 x 12 : 2188 x 2220). 5.4 5.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.4.2

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist mit der Beschwerdegeg nerin ebenfalls ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Belastungs profils

– im allgemeinen Arb eitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig . Da ihm seine ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und diverse körperliche Ein schränkungen zu berücksichtigen sind,

ist für die Bemessung d es Invaliden einkommens

vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5 ‘ 210 .-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Anforderungsniveau 1) auszugehen. Unter Berücksichtigung der be triebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201 4 (Indexstand 2 188 [2012] auf 2 220 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne von 1939 bis 2015) ergibt sich bei einem zum utbaren Arbeitspensum von 10 0 % ein Jahreseinkommen von Fr. 66 ‘ 130 . 33 (Fr. 5 ‘ 210 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 188 x 2 220). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre und ob eine Ergänzung des Belastungsprofils in dem Sinne vorzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer Überkopfarbeiten aufgrund der festgestellten Schul terproblematik

nicht mehr zumutbar sind, kann offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. 5.5

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66'130.33 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 64'956.06.-- k eine Erwerbseinbusse, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ent spricht. Damit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/5) sind die Voraussetz ungen für die unentgeltliche Rech tspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsge mäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen und Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden ver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu neh men. 6.3

Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde der unentgeltlichen Rechtsver tre terin in Aussicht gestellt, dass – sofern sie keine Honorarnote einreiche – das Ge richt die Entschädigung nach Ermessen festlege (Urk. 1 2). Rechtsanw ä lt in Reger- Wyttenbach hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichti gung der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach mit Fr. 2 ‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .4

De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten u nd der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsver tre ter in ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Mai 2016 wird dem Beschwerdeführer die

unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechts an wältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann