Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1984 , leidet seit Geburt an einer Dysmelie der unteren rechten Extremität sowie einer Hüftaphasie links. Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 176 seit 198 4 verschiedenste Leistungen (vgl. unter anderem Leistungsblätter in
Urk. 8/ 2 und
Urk. 8/66 sowie Übersicht in Urk. 8/286/1-2 ). Die Versicherte absolvierte ein Jura-Studium (vgl. Urk. 8/271/11 ) und geht einer 80%igen Erwerbstätigkeit als Juristin nach (vgl. Urk. 1 S. 3 unten ). 1.2
Am 9. September 2015 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant im Betrag von Fr. 10‘751.70 ( Urk. 8/339) und für einen Leichtlauf-Faltr ollstuhl Pro Activ
Traveler im Betrag von Fr. 8‘032.75 (Urk. 8/340). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführ t em Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/ 365 ; Urk. 8/ 366 ; Urk. 8/ 375 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 die Kostenübernahme für einen Elektro-Hilfs antrieb NJ1
( Urk. 8/ 388 = Urk. 2 /1 ). Mit Verfügung vom selben Datum gewährte sie der Versicherten die Übernahme der Kosten für einen günstigeren Rollstuhl von Fr. 4‘585.70 respektive einen Kostenbeitrag an den gewünschten Rollstuhl in dieser Höhe ( Urk. 8/ 389 = Urk. 2 /2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 9. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 6. April 2016 ( Urk. 2 /1-2 ) und beantragte, diese sei en aufzuheben und es sei ihr Kostengutsprache für einen Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 sowie für einen Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 zu erteilen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2 ). Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7 ) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 6. Oktober 2016 hielt die Versi cherte an ihr en Beschwerdeanträgen fest ( Urk. 1 3 ) und reichte einen aktuellen Bericht ein ( Urk. 14) . Die IV-Stelle teilte am 1. November 2016 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 17). Dies wurde der Beschwerde füh rerin am 1 6. November 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu
Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Er se tzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität an schaf fen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bun des rat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfs mittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14
der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) an das Eidgenössische Depar te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sor ge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
G emäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher , zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat d er Versicherte selbst zu tragen. 1.3
Nach Ziffer 9 Anhang HVI werden Elektrorollstühle (Ziffer 9.02) an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können . Gemäss Rand ziffer 2082 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ist darauf zu achten, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden. Auf Wunsch des Versicherten kann an stelle eines Elektrorollstuhls ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnli chen Rollstuhl abgegeben werden ( Rz 2085 KHMI). 1.4
Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgen den Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber ange schaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfs mit tels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfs mittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Aus tauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Aus tauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen ( Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mi t hin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Vor aussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Vor aussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für einen Elektro-Hilfs antrieb NJ1 e- assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 sowie für einen Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 durch die Invalidenver siche rung . 2.2
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2016 ( Urk. 2 /2 ) einen Kostenbeitrag an den gewünschten Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 4'585.7 0 zu. Sie führte zur Begründung aus, dass ein kostengünstigerer Rollstuhl eingesetzt werden könnte. Ihren Abklä rung en zufolge sei es möglich, den Rollstuhl Küschall Compact auf die nötige Sitzgrösse anzupassen. Dieser habe zwar keine abfaltbare Rückenlehne, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht. Dies werde aber, da es sich um einen Zweit rollstuhl handle, auch nicht mehr als eine einfache und zweckmässige Versor gung erachtet (S. 1 unten).
Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2016 ( Urk. 2/1) einen Anspruch auf einen Elektro-Hilfsantrieb. Sie hielt fest, dass Elektro-Hilfsantriebe im Rahmen der Austauschbefugnis anstelle eines Elek tro rollstuhls eingesetzt werden könnten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies sei vorliegend der Fall. Da es mit dem Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant jedoch möglich sei, die Geschwindigkeit von 10 km/h zu über schreiten, könnten die Kosten nicht übernommen werden (S.
1 Mitte). Beim bean tragten Handbike erfolge die Elektrounterstützung bis zu einer Geschwin dig keit von 25 km/h und könne nicht beschränkt werden. Diese Geräte seien grundsätzlich für den sportlichen Einsatz entwickelt worden (S. 1 unten). 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) fest , dass sich in der IV-Gesetzgebung keine Regelung finde, wonach mit einem Rollstuhl die Ge schwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden dürfte.
Bei m KHMI handle es sich um eine verwaltungsinterne Weisung des Bunde samtes für Sozialver si che rungen, welche für die Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sei (S. 6 unten). Der Grund für die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von maximal 10 km /h liege wohl nicht im Sozialversicherungsrecht, sondern in der Stra ssenverkehrs gesetzgebung (S. 7 oben). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die elektr ische Unterstützung nicht beschränkt werden könne, gehe fehl ; vielmehr sei eine Beschränkung ab Werk auf maximal 10 km/h möglich (S. 7 Mitte).
Zum Rollstuhl führte d ie Beschwerdeführerin aus, dass sich die Sitzhaltung und ihr täglicher Ablauf verändert hätten, weshalb sie nach wie vor einen Faltroll stuhl benötige, aber die Sitzneigung, in Kombination mit dem Einstellbereich der Vorderradgabel, sowie die nötige speziell kurze Sitztiefe mit dem Rollstuhl Pro Activ besser erreicht werden könne (S.
8 oben). Die Beschwerde gegn erin habe sich nicht zur Gefahr des nach vorne Kippens geäussert (S. 8 unten). Auf grund der Rahmenkonstruktion des Pro Activ
Traveler sei dieser um einiges ver windungssteifer und stabiler als der Küschall Compact und die Standfestigkeit daher wesentlich besser (S. 9 oben). Im Übrigen lasse sich der Pro Activ
Traveler am besten mit dem Handbike kombinieren. Der Küschall Compact sei für die H andbike -Montage nicht geeignet (S. 9 Mitte).
Im Rahmen der Replik ( Urk. 13) verwies die Beschwerdeführerin im Wesent li chen auf einen neu eingereichten Arztbericht ( Urk. 14) . 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Formular „Medizinische Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles“ vom 9. September 2015 ( Urk. 19/1) fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms auf ein Zuggerät angewiesen, welches ihr auch erlaube, aktiver zu sein, um die Rückenmuskulatur zu trainieren. 3.2
In der Stellungnahme der S A H B Hilfsmittelberatung vom 4. Dezember 2015 ( Urk. 8/356 /3-4 ) wurde festgehalten, beim offerierten Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant handle es sich um ein Handbike , welches beim Kurbeln mit dem Antriebssystem BionX IGH3 unterstützt werde. Das Antriebssystem sei für per ma nente Unterstützung ausgerüstet (S.
1 unten) . Sofern man gemäss HVI Ziffer
9. 02 die Randziffer 2082 trotz der Gesetzesanpassungen strikte anwende, könne ihres Erachtens keine Kostenübernahme empfohlen werden, da man sich mit dem Handbike schneller als mit lediglich 10 km/h fortbewege (S. 1 f.). Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elektro-Hilfsantrieb Swiss- Trac seien erfüllt (S. 2). Der bestehende Swiss- Trac aus dem Jahr 2002 sei infolge der intensiven Nutzung stark verschlissen (S. 1 unten).
Betreffend Rollstuhl Pro Activ
Traveler wurde ebenfalls ausgeführt, dass die Offerte korrekt, aber nicht einfach und zweckmässig sei. Es handle sich um eine Folgeversorgung, die Reparatur des bestehenden Rollstuhls lohne sich nicht mehr . Es könne jedoch ein günstigeres Konkurrenzprodukt eingesetzt werden. Mit dem Modell Küschall Compact inklusive Zubehör ergebe sich ein Endpreis von Fr. 4‘585.70 (S. 1 Mitte). 3.3
In der Stellungnahme der
SAHB vom 2 3. März 2016 ( Urk. 8/383 /3-4 ) wurde aus geführt, dass der Einwand und die Begründungen der Beschwerdeführerin nur teilweise nachvollziehbar seien. Auch andere Rollstühle könnten auf die ge nannten Sitzgrössen angepasst werden. Die Wahl des beantragten Rollstuhls sei wohl in Zusammenhang mit dem beantragten Handbike -Vorspann erfolgt. Die Beschwerdeführerin wolle auch den zweiten Rollstuhl ins Auto verladen könne n, falls der a ndere defekt sei. Dies sei nicht mehr einfach und zweckmässig. An stelle eines Zuggerätes Swiss- Trac wolle die Beschwerdeführerin nun ein Hand bike. Dieses werde an den Rollstuhl angekoppelt und verfüge über Handkurbeln und eine Gangschaltung analog einem
Sportrad . Die Elektrounterstützung erfolge bis 25 km/h. Eine Reduktion der Geschwindigkeit sei nicht möglich und auch nicht sinnvoll bei einem solchen Sportgerät. Durch die präzisere Auslegung des Kreisschreibens würden solche Hilfsmittel seit einigen Monaten nicht mehr zur Kostenübernahme empfohlen (S. 2 Mitte). 3.4
Der Verkaufsberater der Z.___ führte mit E-Mail vom 4. Mai 2016 zu handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/16) aus, dass der Rollstuhl Pro Activ
Traveler aufgrund der Rahmenkonstruktion um einiges ver windungssteifer und stabiler sei als der Küschall Compact. Daher sei die Stand festigkeit des vorgeschlagenen Aktiv-Rollstuhls Pro Activ
Traveler wesentlich besser. Da der Hilfsantrieb NJ1 e- assistant vom gleichen Hersteller wie der Traveler stamme, sei die Kombination am besten ausgereift. Der Küschall Com pact hingegen sei für diese Handbike -Montage eher ungeeignet, da diverse Ver bindungselemente nicht dafür ausgelegt seien. Der Rollstuhl an sich sei durch die faltbare Kreuzstrebe auch zu instabil für einen Handbike -Einsatz. Die elek tri sche Unterstützung des Hilfsantriebs NJ1 e- assistant könne ab Werk auf maxi mal 10 km/h beschränkt werden. Diese Beschränkung müsse dem Hersteller bei der Bestellung des Handbikes schriftlich mitgeteilt werden. 3.5
Dem Bericht der A.___ , Orth opädie , vom 2 9. August 2016 ( Urk.
14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom leidet , welches im Jahr 2015 zu einer einmona tigen A rbeitsunfähigkeit geführt hatte .
Ursächlich dafür sei die überwiegend sitzende Position im Rollstuhl (S. 2 unt en). D ie Beschwerdeführerin teste aktuell den e- assistant Pro Activ NJ1 und den dazu passenden Rollstuhl Pro Activ
Traveler (S. 1 unten). Bereits nach einem dreiwöchigen Test berichte sie über weniger Rückenprobleme (S. 2 oben). Der Vorschlag des Rheumatologen, mög lichst viel Rückenaktivität in den Alltag zu integrieren, sei zu unterstützen, da die Arbeitsfähigkeit besser erhalten und Rückfälle des lumbospondylogenen Syn droms vermindert und gemildert werden könnten. Der e- assistant Pro Activ würde diese Möglichkeit bieten; die Beschwerdeführerin könne in aufrechter Hal tung den Rollstuhl in möglichst physiologischer Stellung antreiben und dadurch neben den oberen Extremitäten den Rücken stärken. Sie benötige einen Rollstuhl, den sie gut zusammenlegen könne und der nicht sperrig sei, da sie diesen selbständig in das Fahrzeug transportiere. Hier käme anstelle des doch teuren Pro Activ
Traveler der etwas weniger teure Küschall Champion in Frage. Der Küschall Compact sei mit den abnehmbaren Fussstützen nicht geeignet für die Beschwerdeführerin (S. 2 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass vor liegend die Voraussetzungen erfüllt seien, um einen Elektro-Hilfsantrieb im Rah men der Austauschbefugnis anstelle eines Elektrorollstuhls einzusetzen. Das Ge such um Kostenübernahme für den Hilfsantrieb wies sie jedoch mit der Be grün dung ab, dass ein Rollstuhl nicht schneller sein dürfe als 10 km/h. Dabei stützte sie sich auf die Empfehlung der SAHB respektive Randziffer 2082 KHMI, wo nach darauf zu achten sei, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden (E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin nutzte bisher einen Elektro-Hilfsantrieb Swiss- Trac . Beim nun gewünschten NJ1 e- assistant handelt es sich um ein Rollstuhl-Zug gerät mit reinelektrischer, elektrounterstützter u nd manueller Fahrfunktion . Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass der Motor des Hilfsantriebs lediglich als Unterstützung der Muskelkraft konzi piert sei. Für sich allein, in der Starthilfefunktion und ohne Einsatz von zu sätz licher Muskelkraft, könne der Motor nur eine maximale Geschwindigkeit von 6
km/h erreichen (Einsprache gegen den Vorbescheid, Urk. 8/375/1-2 S. 1 unten ).
In den ärztlichen Stellungnahmen
wurde festgehalten, dass die Beschwerde führerin aufgrund eines lumbospondylogenen Syndroms auf ein Zuggerät ange wiesen sei, welches ihr er laube, aktiver zu sein, um die Rückenmuskulatur zu trainieren. Der Hilfsantrieb NJ1 e- assistant wäre dafür geeignet, wie sich aus dem Bericht der A.___ ergibt.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für einen Hilfsantrieb NJ1 e- assistant mit der Begründung verneinte, dass die Elektrounterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h erfolge, ist festzuhalten ,
dass diese ab Werk auf 10 km/h beschränkt werden kann (vgl. E-Mail der Z.___ , E.
3.4).
Frag lich ist indessen, ob es auch sinnvoll und notwendig ist , die Elektrounter stützung entsprechend zu begrenzen.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nic ht zu Sinn und Zweck der im Kreisschreiben vorgesehenen Geschwindig keits begren zung. 4.2
Randziffer 2082 KHMI bezieht sich auf Elektrorollstühle und Scooter . Bei solchen Hilfsmitteln erfolgt die Fortbewegung einzig mittels elektromotorischen Antriebs. Mit dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Hilfsantrieb NJ1 e- assistant kann mit reiner Motorenleistung, also ohne menschliche Muskelkraft, eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h erreicht werden. Nur durch manuelles Kurbeln kann diese Geschwindigkeit überschritten werden und
es ist eine elek trische Unterstützung der Muskelkraft bis 25 km/h möglich, wohl vergleichbar mit einem E-Bike. Fraglich ist, ob ein derart funktionierender Hilfsantrieb über haupt unter Randziffer 2082 KHMI fällt respektive sogar mit dieser Anweisung im Einklang steht, da mit reiner Motorenleistung die Geschwindigkeit von 10
km/h nicht überschritten wird. Dass eine entsprechende Auslegung des Kreis schreibens möglich ist, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der SAHB vom 2 3. März 201 6. Darin wurde festgehalten, dass solche Hilfsmittel „durch die präzisere Auslegung des Kreisschreibens“ seit einigen Monaten nicht mehr zur Kostenübernahme empfohlen würden. Dies wurde jedoch nicht näher dargelegt. So ist nicht nachvollziehbar , weshalb seitens der SAHB eine Praxisänderung erfolgte .
Die Beschwerdeführerin vermutete, dass der Grund für die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von maximal 10 km/h in der Strassenverkehrs gesetz geb ung liege . So würden Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchst geschwindigkeit von 10 km/h weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder be nötigen ( Urk. 1 S.
7 oben) . Dies ist durchaus möglich, zumal sich im
Strassen verkehrsrecht teilweise spezielle Regelungen für „ Rollstühle mit elektrischem An trieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h “ finden (vgl. beispiels weise
Art. 72 Abs. 1 lit . l der Verkehrszulassungsverordnung , VZV, sowie Art. 181 Abs. 2 und 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassen fahrzeuge, VTS). Für eine strassenverkehrsrechtliche Regelung spricht auch,
dass
in derselben Randziffer des Kreisschreibens die Übernahme der Kosten von Zusatz einrichtungen für die Benützung des Elektrorollstuhls im Strassenverkehr geregelt wird . 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Verwendung eines
Hilfsantriebs NJ1 e- assistant
für die Beschwerdeführerin zweckmässig ist. Damit kann sie sich nicht nur mittels reinelektrischer Fahrfunktion fortbewegen , sondern den Roll stuhl auch durch Kurbeln antreiben, wodurch ihre Rückenmuskulatur im Alltag trainiert wird. Dies im Gegensatz zum bisher genutzten Zuggerät Swiss- Trac , welches keine eigene Betätigung des Rollstuhlfahrers ermöglicht. Dass der Hilfs antrieb NJ1 e- assistant auch als Sportgerät genutzt werden kann, vermag nichts an seiner Zweckmässigkeit zu ändern.
E ine Begrenzung der Geschwindigkeit des Handbikes auf 10 km/h erscheint nicht
sinnvoll. Dies wurde auch in der Stellungnahme der SAHB festgehalten.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ausführte , kann diese Geschwindigkeit auch mit einem Handrollstuhl bei kleinem Gefälle und entsprechender Muskelkraft überschritten werden ( Urk. 8/375/1).
Da die Geschwindigkeit von 10 km/h nur mittels Muskelkraft über schritten werden kann, steht auch Randziffer 2082 KHMI
– eine Anwei sun g, welche sich auf Elektrorollstühle und Scooter bezieht und
wohl
einen strassen verkehrsrechtlichen Hintergrund hat
– der Abgabe eines Hilfsantriebs NJ1 e- assistant nicht entgegen.
Angesichts dessen hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für den beantragten Hilfsantrie b NJ1 e- assistant zu übernehmen. 4.4
In Bezug auf den gewünschten Rollstuhl Pro Activ
Traveler argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass dieser nicht einfach und zweckmässig sei und ein güns tigeres Konkurrenzprodukt – der
Küschall Compact – eingesetzt werden könnte .
Die Beschwerd eführerin führte aus, dass ihre Rollstühle , bedingt durch ihre Be hin derung, in der Sitztiefe sehr kurz sein müssten . Um sicher in den Rollstuhl einsteigen zu können, müsse der Vorderrahmen ebenfalls sehr kurz ausgeführt werden. Ansonsten bestehe die Gefahr des nach vorne Kippens des Rollstuhls. Durch die spezielle Rahmen-/Kreuzkonstruktion sei der von ihr mit fachlicher Unterstützung der Z.___ ausgewählte Rollstuhl Pro Activ
Traveler einer der ganz wenigen Faltrollstühle, bei dem ihre Masse überhaupt erhältlich seien. Der Küschall Compact könne zwar in den richtigen Massen bestellt werden, diese würden sich jedoch nur auf die Sitzfläche und nicht auf den Rahmen beziehen. Der Rollstuhl würde daher deutlich länger ausfallen, so dass der Ein stieg für sie gefährlich wäre und sie im Alltag durch den unnötig grossen Rota tionsradius eingeschränkt würde (vgl. Einsprache, Urk. 8/375/3) .
Angesichts des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Hilfsantrieb NJ1 e- assistant ( Handbike ) ist ein Rollstuhl erforderlich, der mit diesem zusammen
verwendet werden kann.
D as von der Beschwerdegegnerin als günstigeres Kon kur renz produkt vorgeschlagene Modell
Küschall Compact ist für die Beschwer de führerin nicht geeignet. So ergibt sich aus dem E-Mail des Beraters der Z.___ , dass der Küschall Compact zu instabil für einen Handbike -Einsatz sei und diverse Verbindungselemente nicht dafür ausgelegt seien. Auch im Bericht der A.___ wurde der Küschall Compact als für die Beschwerdeführerin nicht geeignet beurteilt. Demgegenüber lässt sich der Pro Activ
Traveler gut mit dem Hilfsantrieb NJ1 e- assistant kombinieren, ist in den richtigen Massen erhält lich und bietet eine wesentlich bessere Standfestigkeit. Angesichts dessen hat die Beschwerde führ erin Anspruch auf Kostenübernahme für ein en Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.7 5. 5. 5.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 600. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Die Beschwerdeführer in obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, womi t die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten ist, ih r eine Prozessentschädigung aus zu richten. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser , der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 15 ), worin diese einen angemessenen Aufwand von 9 Stunden sowie Bar aus lagen von Fr. 69.80 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend macht , ist die Pro zess entschädigung b eim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ( zuzüg lich Mehrwertsteuer)
auf Fr. 2'214.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen de r Sozialversi che rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für einen Elektro-Hilfs an trieb NJ1 e- assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 und für einen Leichtlauf-Faltroll s tuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘214 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu
Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Er se tzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität an schaf fen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bun des rat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfs mittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art.
E. 1.3 Nach Ziffer 9 Anhang HVI werden Elektrorollstühle (Ziffer 9.02) an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können . Gemäss Rand ziffer 2082 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ist darauf zu achten, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden. Auf Wunsch des Versicherten kann an stelle eines Elektrorollstuhls ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnli chen Rollstuhl abgegeben werden ( Rz 2085 KHMI).
E. 1.4 Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgen den Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber ange schaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfs mit tels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfs mittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Aus tauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Aus tauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen ( Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mi t hin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Vor aussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Vor aussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für einen Elektro-Hilfs antrieb NJ1 e- assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 sowie für einen Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 durch die Invalidenver siche rung . 2.2
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2016 ( Urk. 2 /2 ) einen Kostenbeitrag an den gewünschten Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 4'585.7 0 zu. Sie führte zur Begründung aus, dass ein kostengünstigerer Rollstuhl eingesetzt werden könnte. Ihren Abklä rung en zufolge sei es möglich, den Rollstuhl Küschall Compact auf die nötige Sitzgrösse anzupassen. Dieser habe zwar keine abfaltbare Rückenlehne, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht. Dies werde aber, da es sich um einen Zweit rollstuhl handle, auch nicht mehr als eine einfache und zweckmässige Versor gung erachtet (S. 1 unten).
Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2016 ( Urk. 2/1) einen Anspruch auf einen Elektro-Hilfsantrieb. Sie hielt fest, dass Elektro-Hilfsantriebe im Rahmen der Austauschbefugnis anstelle eines Elek tro rollstuhls eingesetzt werden könnten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies sei vorliegend der Fall. Da es mit dem Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant jedoch möglich sei, die Geschwindigkeit von 10 km/h zu über schreiten, könnten die Kosten nicht übernommen werden (S.
1 Mitte). Beim bean tragten Handbike erfolge die Elektrounterstützung bis zu einer Geschwin dig keit von 25 km/h und könne nicht beschränkt werden. Diese Geräte seien grundsätzlich für den sportlichen Einsatz entwickelt worden (S. 1 unten). 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) fest , dass sich in der IV-Gesetzgebung keine Regelung finde, wonach mit einem Rollstuhl die Ge schwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden dürfte.
Bei m KHMI handle es sich um eine verwaltungsinterne Weisung des Bunde samtes für Sozialver si che rungen, welche für die Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sei (S. 6 unten). Der Grund für die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von maximal 10 km /h liege wohl nicht im Sozialversicherungsrecht, sondern in der Stra ssenverkehrs gesetzgebung (S. 7 oben). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die elektr ische Unterstützung nicht beschränkt werden könne, gehe fehl ; vielmehr sei eine Beschränkung ab Werk auf maximal 10 km/h möglich (S. 7 Mitte).
Zum Rollstuhl führte d ie Beschwerdeführerin aus, dass sich die Sitzhaltung und ihr täglicher Ablauf verändert hätten, weshalb sie nach wie vor einen Faltroll stuhl benötige, aber die Sitzneigung, in Kombination mit dem Einstellbereich der Vorderradgabel, sowie die nötige speziell kurze Sitztiefe mit dem Rollstuhl Pro Activ besser erreicht werden könne (S.
8 oben). Die Beschwerde gegn erin habe sich nicht zur Gefahr des nach vorne Kippens geäussert (S. 8 unten). Auf grund der Rahmenkonstruktion des Pro Activ
Traveler sei dieser um einiges ver windungssteifer und stabiler als der Küschall Compact und die Standfestigkeit daher wesentlich besser (S. 9 oben). Im Übrigen lasse sich der Pro Activ
Traveler am besten mit dem Handbike kombinieren. Der Küschall Compact sei für die H andbike -Montage nicht geeignet (S. 9 Mitte).
Im Rahmen der Replik ( Urk. 13) verwies die Beschwerdeführerin im Wesent li chen auf einen neu eingereichten Arztbericht ( Urk. 14) . 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Formular „Medizinische Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles“ vom 9. September 2015 ( Urk. 19/1) fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms auf ein Zuggerät angewiesen, welches ihr auch erlaube, aktiver zu sein, um die Rückenmuskulatur zu trainieren. 3.2
In der Stellungnahme der S A H B Hilfsmittelberatung vom 4. Dezember 2015 ( Urk. 8/356 /3-4 ) wurde festgehalten, beim offerierten Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant handle es sich um ein Handbike , welches beim Kurbeln mit dem Antriebssystem BionX IGH3 unterstützt werde. Das Antriebssystem sei für per ma nente Unterstützung ausgerüstet (S.
1 unten) . Sofern man gemäss HVI Ziffer
9. 02 die Randziffer 2082 trotz der Gesetzesanpassungen strikte anwende, könne ihres Erachtens keine Kostenübernahme empfohlen werden, da man sich mit dem Handbike schneller als mit lediglich 10 km/h fortbewege (S. 1 f.). Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elektro-Hilfsantrieb Swiss- Trac seien erfüllt (S. 2). Der bestehende Swiss- Trac aus dem Jahr 2002 sei infolge der intensiven Nutzung stark verschlissen (S. 1 unten).
Betreffend Rollstuhl Pro Activ
Traveler wurde ebenfalls ausgeführt, dass die Offerte korrekt, aber nicht einfach und zweckmässig sei. Es handle sich um eine Folgeversorgung, die Reparatur des bestehenden Rollstuhls lohne sich nicht mehr . Es könne jedoch ein günstigeres Konkurrenzprodukt eingesetzt werden. Mit dem Modell Küschall Compact inklusive Zubehör ergebe sich ein Endpreis von Fr. 4‘585.70 (S. 1 Mitte). 3.3
In der Stellungnahme der
SAHB vom 2 3. März 2016 ( Urk. 8/383 /3-4 ) wurde aus geführt, dass der Einwand und die Begründungen der Beschwerdeführerin nur teilweise nachvollziehbar seien. Auch andere Rollstühle könnten auf die ge nannten Sitzgrössen angepasst werden. Die Wahl des beantragten Rollstuhls sei wohl in Zusammenhang mit dem beantragten Handbike -Vorspann erfolgt. Die Beschwerdeführerin wolle auch den zweiten Rollstuhl ins Auto verladen könne n, falls der a ndere defekt sei. Dies sei nicht mehr einfach und zweckmässig. An stelle eines Zuggerätes Swiss- Trac wolle die Beschwerdeführerin nun ein Hand bike. Dieses werde an den Rollstuhl angekoppelt und verfüge über Handkurbeln und eine Gangschaltung analog einem
Sportrad . Die Elektrounterstützung erfolge bis 25 km/h. Eine Reduktion der Geschwindigkeit sei nicht möglich und auch nicht sinnvoll bei einem solchen Sportgerät. Durch die präzisere Auslegung des Kreisschreibens würden solche Hilfsmittel seit einigen Monaten nicht mehr zur Kostenübernahme empfohlen (S. 2 Mitte). 3.4
Der Verkaufsberater der Z.___ führte mit E-Mail vom 4. Mai 2016 zu handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/16) aus, dass der Rollstuhl Pro Activ
Traveler aufgrund der Rahmenkonstruktion um einiges ver windungssteifer und stabiler sei als der Küschall Compact. Daher sei die Stand festigkeit des vorgeschlagenen Aktiv-Rollstuhls Pro Activ
Traveler wesentlich besser. Da der Hilfsantrieb NJ1 e- assistant vom gleichen Hersteller wie der Traveler stamme, sei die Kombination am besten ausgereift. Der Küschall Com pact hingegen sei für diese Handbike -Montage eher ungeeignet, da diverse Ver bindungselemente nicht dafür ausgelegt seien. Der Rollstuhl an sich sei durch die faltbare Kreuzstrebe auch zu instabil für einen Handbike -Einsatz. Die elek tri sche Unterstützung des Hilfsantriebs NJ1 e- assistant könne ab Werk auf maxi mal 10 km/h beschränkt werden. Diese Beschränkung müsse dem Hersteller bei der Bestellung des Handbikes schriftlich mitgeteilt werden. 3.5
Dem Bericht der A.___ , Orth opädie , vom 2 9. August 2016 ( Urk.
14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom leidet , welches im Jahr 2015 zu einer einmona tigen A rbeitsunfähigkeit geführt hatte .
Ursächlich dafür sei die überwiegend sitzende Position im Rollstuhl (S. 2 unt en). D ie Beschwerdeführerin teste aktuell den e- assistant Pro Activ NJ1 und den dazu passenden Rollstuhl Pro Activ
Traveler (S. 1 unten). Bereits nach einem dreiwöchigen Test berichte sie über weniger Rückenprobleme (S. 2 oben). Der Vorschlag des Rheumatologen, mög lichst viel Rückenaktivität in den Alltag zu integrieren, sei zu unterstützen, da die Arbeitsfähigkeit besser erhalten und Rückfälle des lumbospondylogenen Syn droms vermindert und gemildert werden könnten. Der e- assistant Pro Activ würde diese Möglichkeit bieten; die Beschwerdeführerin könne in aufrechter Hal tung den Rollstuhl in möglichst physiologischer Stellung antreiben und dadurch neben den oberen Extremitäten den Rücken stärken. Sie benötige einen Rollstuhl, den sie gut zusammenlegen könne und der nicht sperrig sei, da sie diesen selbständig in das Fahrzeug transportiere. Hier käme anstelle des doch teuren Pro Activ
Traveler der etwas weniger teure Küschall Champion in Frage. Der Küschall Compact sei mit den abnehmbaren Fussstützen nicht geeignet für die Beschwerdeführerin (S. 2 unten). 4.
E. 4 verschiedenste Leistungen (vgl. unter anderem Leistungsblätter in
Urk. 8/ 2 und
Urk. 8/66 sowie Übersicht in Urk. 8/286/1-2 ). Die Versicherte absolvierte ein Jura-Studium (vgl. Urk. 8/271/11 ) und geht einer 80%igen Erwerbstätigkeit als Juristin nach (vgl. Urk. 1 S. 3 unten ).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass vor liegend die Voraussetzungen erfüllt seien, um einen Elektro-Hilfsantrieb im Rah men der Austauschbefugnis anstelle eines Elektrorollstuhls einzusetzen. Das Ge such um Kostenübernahme für den Hilfsantrieb wies sie jedoch mit der Be grün dung ab, dass ein Rollstuhl nicht schneller sein dürfe als 10 km/h. Dabei stützte sie sich auf die Empfehlung der SAHB respektive Randziffer 2082 KHMI, wo nach darauf zu achten sei, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden (E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin nutzte bisher einen Elektro-Hilfsantrieb Swiss- Trac . Beim nun gewünschten NJ1 e- assistant handelt es sich um ein Rollstuhl-Zug gerät mit reinelektrischer, elektrounterstützter u nd manueller Fahrfunktion . Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass der Motor des Hilfsantriebs lediglich als Unterstützung der Muskelkraft konzi piert sei. Für sich allein, in der Starthilfefunktion und ohne Einsatz von zu sätz licher Muskelkraft, könne der Motor nur eine maximale Geschwindigkeit von 6
km/h erreichen (Einsprache gegen den Vorbescheid, Urk. 8/375/1-2 S. 1 unten ).
In den ärztlichen Stellungnahmen
wurde festgehalten, dass die Beschwerde führerin aufgrund eines lumbospondylogenen Syndroms auf ein Zuggerät ange wiesen sei, welches ihr er laube, aktiver zu sein, um die Rückenmuskulatur zu trainieren. Der Hilfsantrieb NJ1 e- assistant wäre dafür geeignet, wie sich aus dem Bericht der A.___ ergibt.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für einen Hilfsantrieb NJ1 e- assistant mit der Begründung verneinte, dass die Elektrounterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h erfolge, ist festzuhalten ,
dass diese ab Werk auf 10 km/h beschränkt werden kann (vgl. E-Mail der Z.___ , E.
3.4).
Frag lich ist indessen, ob es auch sinnvoll und notwendig ist , die Elektrounter stützung entsprechend zu begrenzen.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nic ht zu Sinn und Zweck der im Kreisschreiben vorgesehenen Geschwindig keits begren zung.
E. 4.2 Randziffer 2082 KHMI bezieht sich auf Elektrorollstühle und Scooter . Bei solchen Hilfsmitteln erfolgt die Fortbewegung einzig mittels elektromotorischen Antriebs. Mit dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Hilfsantrieb NJ1 e- assistant kann mit reiner Motorenleistung, also ohne menschliche Muskelkraft, eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h erreicht werden. Nur durch manuelles Kurbeln kann diese Geschwindigkeit überschritten werden und
es ist eine elek trische Unterstützung der Muskelkraft bis 25 km/h möglich, wohl vergleichbar mit einem E-Bike. Fraglich ist, ob ein derart funktionierender Hilfsantrieb über haupt unter Randziffer 2082 KHMI fällt respektive sogar mit dieser Anweisung im Einklang steht, da mit reiner Motorenleistung die Geschwindigkeit von 10
km/h nicht überschritten wird. Dass eine entsprechende Auslegung des Kreis schreibens möglich ist, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der SAHB vom 2 3. März 201 6. Darin wurde festgehalten, dass solche Hilfsmittel „durch die präzisere Auslegung des Kreisschreibens“ seit einigen Monaten nicht mehr zur Kostenübernahme empfohlen würden. Dies wurde jedoch nicht näher dargelegt. So ist nicht nachvollziehbar , weshalb seitens der SAHB eine Praxisänderung erfolgte .
Die Beschwerdeführerin vermutete, dass der Grund für die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von maximal 10 km/h in der Strassenverkehrs gesetz geb ung liege . So würden Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchst geschwindigkeit von 10 km/h weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder be nötigen ( Urk. 1 S.
7 oben) . Dies ist durchaus möglich, zumal sich im
Strassen verkehrsrecht teilweise spezielle Regelungen für „ Rollstühle mit elektrischem An trieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h “ finden (vgl. beispiels weise
Art. 72 Abs. 1 lit . l der Verkehrszulassungsverordnung , VZV, sowie Art. 181 Abs. 2 und 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassen fahrzeuge, VTS). Für eine strassenverkehrsrechtliche Regelung spricht auch,
dass
in derselben Randziffer des Kreisschreibens die Übernahme der Kosten von Zusatz einrichtungen für die Benützung des Elektrorollstuhls im Strassenverkehr geregelt wird .
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Verwendung eines
Hilfsantriebs NJ1 e- assistant
für die Beschwerdeführerin zweckmässig ist. Damit kann sie sich nicht nur mittels reinelektrischer Fahrfunktion fortbewegen , sondern den Roll stuhl auch durch Kurbeln antreiben, wodurch ihre Rückenmuskulatur im Alltag trainiert wird. Dies im Gegensatz zum bisher genutzten Zuggerät Swiss- Trac , welches keine eigene Betätigung des Rollstuhlfahrers ermöglicht. Dass der Hilfs antrieb NJ1 e- assistant auch als Sportgerät genutzt werden kann, vermag nichts an seiner Zweckmässigkeit zu ändern.
E ine Begrenzung der Geschwindigkeit des Handbikes auf 10 km/h erscheint nicht
sinnvoll. Dies wurde auch in der Stellungnahme der SAHB festgehalten.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ausführte , kann diese Geschwindigkeit auch mit einem Handrollstuhl bei kleinem Gefälle und entsprechender Muskelkraft überschritten werden ( Urk. 8/375/1).
Da die Geschwindigkeit von 10 km/h nur mittels Muskelkraft über schritten werden kann, steht auch Randziffer 2082 KHMI
– eine Anwei sun g, welche sich auf Elektrorollstühle und Scooter bezieht und
wohl
einen strassen verkehrsrechtlichen Hintergrund hat
– der Abgabe eines Hilfsantriebs NJ1 e- assistant nicht entgegen.
Angesichts dessen hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für den beantragten Hilfsantrie b NJ1 e- assistant zu übernehmen.
E. 4.4 In Bezug auf den gewünschten Rollstuhl Pro Activ
Traveler argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass dieser nicht einfach und zweckmässig sei und ein güns tigeres Konkurrenzprodukt – der
Küschall Compact – eingesetzt werden könnte .
Die Beschwerd eführerin führte aus, dass ihre Rollstühle , bedingt durch ihre Be hin derung, in der Sitztiefe sehr kurz sein müssten . Um sicher in den Rollstuhl einsteigen zu können, müsse der Vorderrahmen ebenfalls sehr kurz ausgeführt werden. Ansonsten bestehe die Gefahr des nach vorne Kippens des Rollstuhls. Durch die spezielle Rahmen-/Kreuzkonstruktion sei der von ihr mit fachlicher Unterstützung der Z.___ ausgewählte Rollstuhl Pro Activ
Traveler einer der ganz wenigen Faltrollstühle, bei dem ihre Masse überhaupt erhältlich seien. Der Küschall Compact könne zwar in den richtigen Massen bestellt werden, diese würden sich jedoch nur auf die Sitzfläche und nicht auf den Rahmen beziehen. Der Rollstuhl würde daher deutlich länger ausfallen, so dass der Ein stieg für sie gefährlich wäre und sie im Alltag durch den unnötig grossen Rota tionsradius eingeschränkt würde (vgl. Einsprache, Urk. 8/375/3) .
Angesichts des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Hilfsantrieb NJ1 e- assistant ( Handbike ) ist ein Rollstuhl erforderlich, der mit diesem zusammen
verwendet werden kann.
D as von der Beschwerdegegnerin als günstigeres Kon kur renz produkt vorgeschlagene Modell
Küschall Compact ist für die Beschwer de führerin nicht geeignet. So ergibt sich aus dem E-Mail des Beraters der Z.___ , dass der Küschall Compact zu instabil für einen Handbike -Einsatz sei und diverse Verbindungselemente nicht dafür ausgelegt seien. Auch im Bericht der A.___ wurde der Küschall Compact als für die Beschwerdeführerin nicht geeignet beurteilt. Demgegenüber lässt sich der Pro Activ
Traveler gut mit dem Hilfsantrieb NJ1 e- assistant kombinieren, ist in den richtigen Massen erhält lich und bietet eine wesentlich bessere Standfestigkeit. Angesichts dessen hat die Beschwerde führ erin Anspruch auf Kostenübernahme für ein en Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.7 5. 5. 5.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 600. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Die Beschwerdeführer in obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, womi t die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten ist, ih r eine Prozessentschädigung aus zu richten. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser , der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, vom 6. Oktober 2016 ( Urk.
E. 7 ) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 6. Oktober 2016 hielt die Versi cherte an ihr en Beschwerdeanträgen fest ( Urk. 1 3 ) und reichte einen aktuellen Bericht ein ( Urk. 14) . Die IV-Stelle teilte am 1. November 2016 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 17). Dies wurde der Beschwerde füh rerin am 1 6. November 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) an das Eidgenössische Depar te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sor ge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
G emäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher , zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat d er Versicherte selbst zu tragen.
E. 15 ), worin diese einen angemessenen Aufwand von 9 Stunden sowie Bar aus lagen von Fr. 69.80 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend macht , ist die Pro zess entschädigung b eim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ( zuzüg lich Mehrwertsteuer)
auf Fr. 2'214.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen de r Sozialversi che rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für einen Elektro-Hilfs an trieb NJ1 e- assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 und für einen Leichtlauf-Faltroll s tuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘214 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00546
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
17. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser Weissberg Advokatur Notariat Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1984 , leidet seit Geburt an einer Dysmelie der unteren rechten Extremität sowie einer Hüftaphasie links. Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 176 seit 198 4 verschiedenste Leistungen (vgl. unter anderem Leistungsblätter in
Urk. 8/ 2 und
Urk. 8/66 sowie Übersicht in Urk. 8/286/1-2 ). Die Versicherte absolvierte ein Jura-Studium (vgl. Urk. 8/271/11 ) und geht einer 80%igen Erwerbstätigkeit als Juristin nach (vgl. Urk. 1 S. 3 unten ). 1.2
Am 9. September 2015 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant im Betrag von Fr. 10‘751.70 ( Urk. 8/339) und für einen Leichtlauf-Faltr ollstuhl Pro Activ
Traveler im Betrag von Fr. 8‘032.75 (Urk. 8/340). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführ t em Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/ 365 ; Urk. 8/ 366 ; Urk. 8/ 375 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 die Kostenübernahme für einen Elektro-Hilfs antrieb NJ1
( Urk. 8/ 388 = Urk. 2 /1 ). Mit Verfügung vom selben Datum gewährte sie der Versicherten die Übernahme der Kosten für einen günstigeren Rollstuhl von Fr. 4‘585.70 respektive einen Kostenbeitrag an den gewünschten Rollstuhl in dieser Höhe ( Urk. 8/ 389 = Urk. 2 /2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 9. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 6. April 2016 ( Urk. 2 /1-2 ) und beantragte, diese sei en aufzuheben und es sei ihr Kostengutsprache für einen Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 sowie für einen Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 zu erteilen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2 ). Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7 ) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 6. Oktober 2016 hielt die Versi cherte an ihr en Beschwerdeanträgen fest ( Urk. 1 3 ) und reichte einen aktuellen Bericht ein ( Urk. 14) . Die IV-Stelle teilte am 1. November 2016 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 17). Dies wurde der Beschwerde füh rerin am 1 6. November 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu
Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Er se tzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität an schaf fen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bun des rat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfs mittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14
der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) an das Eidgenössische Depar te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sor ge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
G emäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher , zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat d er Versicherte selbst zu tragen. 1.3
Nach Ziffer 9 Anhang HVI werden Elektrorollstühle (Ziffer 9.02) an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können . Gemäss Rand ziffer 2082 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ist darauf zu achten, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden. Auf Wunsch des Versicherten kann an stelle eines Elektrorollstuhls ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnli chen Rollstuhl abgegeben werden ( Rz 2085 KHMI). 1.4
Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgen den Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber ange schaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfs mit tels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfs mittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Aus tauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Aus tauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen ( Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mi t hin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Vor aussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Vor aussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für einen Elektro-Hilfs antrieb NJ1 e- assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 sowie für einen Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 durch die Invalidenver siche rung . 2.2
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2016 ( Urk. 2 /2 ) einen Kostenbeitrag an den gewünschten Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 4'585.7 0 zu. Sie führte zur Begründung aus, dass ein kostengünstigerer Rollstuhl eingesetzt werden könnte. Ihren Abklä rung en zufolge sei es möglich, den Rollstuhl Küschall Compact auf die nötige Sitzgrösse anzupassen. Dieser habe zwar keine abfaltbare Rückenlehne, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht. Dies werde aber, da es sich um einen Zweit rollstuhl handle, auch nicht mehr als eine einfache und zweckmässige Versor gung erachtet (S. 1 unten).
Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2016 ( Urk. 2/1) einen Anspruch auf einen Elektro-Hilfsantrieb. Sie hielt fest, dass Elektro-Hilfsantriebe im Rahmen der Austauschbefugnis anstelle eines Elek tro rollstuhls eingesetzt werden könnten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies sei vorliegend der Fall. Da es mit dem Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant jedoch möglich sei, die Geschwindigkeit von 10 km/h zu über schreiten, könnten die Kosten nicht übernommen werden (S.
1 Mitte). Beim bean tragten Handbike erfolge die Elektrounterstützung bis zu einer Geschwin dig keit von 25 km/h und könne nicht beschränkt werden. Diese Geräte seien grundsätzlich für den sportlichen Einsatz entwickelt worden (S. 1 unten). 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) fest , dass sich in der IV-Gesetzgebung keine Regelung finde, wonach mit einem Rollstuhl die Ge schwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden dürfte.
Bei m KHMI handle es sich um eine verwaltungsinterne Weisung des Bunde samtes für Sozialver si che rungen, welche für die Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sei (S. 6 unten). Der Grund für die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von maximal 10 km /h liege wohl nicht im Sozialversicherungsrecht, sondern in der Stra ssenverkehrs gesetzgebung (S. 7 oben). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die elektr ische Unterstützung nicht beschränkt werden könne, gehe fehl ; vielmehr sei eine Beschränkung ab Werk auf maximal 10 km/h möglich (S. 7 Mitte).
Zum Rollstuhl führte d ie Beschwerdeführerin aus, dass sich die Sitzhaltung und ihr täglicher Ablauf verändert hätten, weshalb sie nach wie vor einen Faltroll stuhl benötige, aber die Sitzneigung, in Kombination mit dem Einstellbereich der Vorderradgabel, sowie die nötige speziell kurze Sitztiefe mit dem Rollstuhl Pro Activ besser erreicht werden könne (S.
8 oben). Die Beschwerde gegn erin habe sich nicht zur Gefahr des nach vorne Kippens geäussert (S. 8 unten). Auf grund der Rahmenkonstruktion des Pro Activ
Traveler sei dieser um einiges ver windungssteifer und stabiler als der Küschall Compact und die Standfestigkeit daher wesentlich besser (S. 9 oben). Im Übrigen lasse sich der Pro Activ
Traveler am besten mit dem Handbike kombinieren. Der Küschall Compact sei für die H andbike -Montage nicht geeignet (S. 9 Mitte).
Im Rahmen der Replik ( Urk. 13) verwies die Beschwerdeführerin im Wesent li chen auf einen neu eingereichten Arztbericht ( Urk. 14) . 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Formular „Medizinische Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles“ vom 9. September 2015 ( Urk. 19/1) fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms auf ein Zuggerät angewiesen, welches ihr auch erlaube, aktiver zu sein, um die Rückenmuskulatur zu trainieren. 3.2
In der Stellungnahme der S A H B Hilfsmittelberatung vom 4. Dezember 2015 ( Urk. 8/356 /3-4 ) wurde festgehalten, beim offerierten Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e- assistant handle es sich um ein Handbike , welches beim Kurbeln mit dem Antriebssystem BionX IGH3 unterstützt werde. Das Antriebssystem sei für per ma nente Unterstützung ausgerüstet (S.
1 unten) . Sofern man gemäss HVI Ziffer
9. 02 die Randziffer 2082 trotz der Gesetzesanpassungen strikte anwende, könne ihres Erachtens keine Kostenübernahme empfohlen werden, da man sich mit dem Handbike schneller als mit lediglich 10 km/h fortbewege (S. 1 f.). Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elektro-Hilfsantrieb Swiss- Trac seien erfüllt (S. 2). Der bestehende Swiss- Trac aus dem Jahr 2002 sei infolge der intensiven Nutzung stark verschlissen (S. 1 unten).
Betreffend Rollstuhl Pro Activ
Traveler wurde ebenfalls ausgeführt, dass die Offerte korrekt, aber nicht einfach und zweckmässig sei. Es handle sich um eine Folgeversorgung, die Reparatur des bestehenden Rollstuhls lohne sich nicht mehr . Es könne jedoch ein günstigeres Konkurrenzprodukt eingesetzt werden. Mit dem Modell Küschall Compact inklusive Zubehör ergebe sich ein Endpreis von Fr. 4‘585.70 (S. 1 Mitte). 3.3
In der Stellungnahme der
SAHB vom 2 3. März 2016 ( Urk. 8/383 /3-4 ) wurde aus geführt, dass der Einwand und die Begründungen der Beschwerdeführerin nur teilweise nachvollziehbar seien. Auch andere Rollstühle könnten auf die ge nannten Sitzgrössen angepasst werden. Die Wahl des beantragten Rollstuhls sei wohl in Zusammenhang mit dem beantragten Handbike -Vorspann erfolgt. Die Beschwerdeführerin wolle auch den zweiten Rollstuhl ins Auto verladen könne n, falls der a ndere defekt sei. Dies sei nicht mehr einfach und zweckmässig. An stelle eines Zuggerätes Swiss- Trac wolle die Beschwerdeführerin nun ein Hand bike. Dieses werde an den Rollstuhl angekoppelt und verfüge über Handkurbeln und eine Gangschaltung analog einem
Sportrad . Die Elektrounterstützung erfolge bis 25 km/h. Eine Reduktion der Geschwindigkeit sei nicht möglich und auch nicht sinnvoll bei einem solchen Sportgerät. Durch die präzisere Auslegung des Kreisschreibens würden solche Hilfsmittel seit einigen Monaten nicht mehr zur Kostenübernahme empfohlen (S. 2 Mitte). 3.4
Der Verkaufsberater der Z.___ führte mit E-Mail vom 4. Mai 2016 zu handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/16) aus, dass der Rollstuhl Pro Activ
Traveler aufgrund der Rahmenkonstruktion um einiges ver windungssteifer und stabiler sei als der Küschall Compact. Daher sei die Stand festigkeit des vorgeschlagenen Aktiv-Rollstuhls Pro Activ
Traveler wesentlich besser. Da der Hilfsantrieb NJ1 e- assistant vom gleichen Hersteller wie der Traveler stamme, sei die Kombination am besten ausgereift. Der Küschall Com pact hingegen sei für diese Handbike -Montage eher ungeeignet, da diverse Ver bindungselemente nicht dafür ausgelegt seien. Der Rollstuhl an sich sei durch die faltbare Kreuzstrebe auch zu instabil für einen Handbike -Einsatz. Die elek tri sche Unterstützung des Hilfsantriebs NJ1 e- assistant könne ab Werk auf maxi mal 10 km/h beschränkt werden. Diese Beschränkung müsse dem Hersteller bei der Bestellung des Handbikes schriftlich mitgeteilt werden. 3.5
Dem Bericht der A.___ , Orth opädie , vom 2 9. August 2016 ( Urk.
14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom leidet , welches im Jahr 2015 zu einer einmona tigen A rbeitsunfähigkeit geführt hatte .
Ursächlich dafür sei die überwiegend sitzende Position im Rollstuhl (S. 2 unt en). D ie Beschwerdeführerin teste aktuell den e- assistant Pro Activ NJ1 und den dazu passenden Rollstuhl Pro Activ
Traveler (S. 1 unten). Bereits nach einem dreiwöchigen Test berichte sie über weniger Rückenprobleme (S. 2 oben). Der Vorschlag des Rheumatologen, mög lichst viel Rückenaktivität in den Alltag zu integrieren, sei zu unterstützen, da die Arbeitsfähigkeit besser erhalten und Rückfälle des lumbospondylogenen Syn droms vermindert und gemildert werden könnten. Der e- assistant Pro Activ würde diese Möglichkeit bieten; die Beschwerdeführerin könne in aufrechter Hal tung den Rollstuhl in möglichst physiologischer Stellung antreiben und dadurch neben den oberen Extremitäten den Rücken stärken. Sie benötige einen Rollstuhl, den sie gut zusammenlegen könne und der nicht sperrig sei, da sie diesen selbständig in das Fahrzeug transportiere. Hier käme anstelle des doch teuren Pro Activ
Traveler der etwas weniger teure Küschall Champion in Frage. Der Küschall Compact sei mit den abnehmbaren Fussstützen nicht geeignet für die Beschwerdeführerin (S. 2 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass vor liegend die Voraussetzungen erfüllt seien, um einen Elektro-Hilfsantrieb im Rah men der Austauschbefugnis anstelle eines Elektrorollstuhls einzusetzen. Das Ge such um Kostenübernahme für den Hilfsantrieb wies sie jedoch mit der Be grün dung ab, dass ein Rollstuhl nicht schneller sein dürfe als 10 km/h. Dabei stützte sie sich auf die Empfehlung der SAHB respektive Randziffer 2082 KHMI, wo nach darauf zu achten sei, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden (E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin nutzte bisher einen Elektro-Hilfsantrieb Swiss- Trac . Beim nun gewünschten NJ1 e- assistant handelt es sich um ein Rollstuhl-Zug gerät mit reinelektrischer, elektrounterstützter u nd manueller Fahrfunktion . Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass der Motor des Hilfsantriebs lediglich als Unterstützung der Muskelkraft konzi piert sei. Für sich allein, in der Starthilfefunktion und ohne Einsatz von zu sätz licher Muskelkraft, könne der Motor nur eine maximale Geschwindigkeit von 6
km/h erreichen (Einsprache gegen den Vorbescheid, Urk. 8/375/1-2 S. 1 unten ).
In den ärztlichen Stellungnahmen
wurde festgehalten, dass die Beschwerde führerin aufgrund eines lumbospondylogenen Syndroms auf ein Zuggerät ange wiesen sei, welches ihr er laube, aktiver zu sein, um die Rückenmuskulatur zu trainieren. Der Hilfsantrieb NJ1 e- assistant wäre dafür geeignet, wie sich aus dem Bericht der A.___ ergibt.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für einen Hilfsantrieb NJ1 e- assistant mit der Begründung verneinte, dass die Elektrounterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h erfolge, ist festzuhalten ,
dass diese ab Werk auf 10 km/h beschränkt werden kann (vgl. E-Mail der Z.___ , E.
3.4).
Frag lich ist indessen, ob es auch sinnvoll und notwendig ist , die Elektrounter stützung entsprechend zu begrenzen.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nic ht zu Sinn und Zweck der im Kreisschreiben vorgesehenen Geschwindig keits begren zung. 4.2
Randziffer 2082 KHMI bezieht sich auf Elektrorollstühle und Scooter . Bei solchen Hilfsmitteln erfolgt die Fortbewegung einzig mittels elektromotorischen Antriebs. Mit dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Hilfsantrieb NJ1 e- assistant kann mit reiner Motorenleistung, also ohne menschliche Muskelkraft, eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h erreicht werden. Nur durch manuelles Kurbeln kann diese Geschwindigkeit überschritten werden und
es ist eine elek trische Unterstützung der Muskelkraft bis 25 km/h möglich, wohl vergleichbar mit einem E-Bike. Fraglich ist, ob ein derart funktionierender Hilfsantrieb über haupt unter Randziffer 2082 KHMI fällt respektive sogar mit dieser Anweisung im Einklang steht, da mit reiner Motorenleistung die Geschwindigkeit von 10
km/h nicht überschritten wird. Dass eine entsprechende Auslegung des Kreis schreibens möglich ist, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der SAHB vom 2 3. März 201 6. Darin wurde festgehalten, dass solche Hilfsmittel „durch die präzisere Auslegung des Kreisschreibens“ seit einigen Monaten nicht mehr zur Kostenübernahme empfohlen würden. Dies wurde jedoch nicht näher dargelegt. So ist nicht nachvollziehbar , weshalb seitens der SAHB eine Praxisänderung erfolgte .
Die Beschwerdeführerin vermutete, dass der Grund für die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von maximal 10 km/h in der Strassenverkehrs gesetz geb ung liege . So würden Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchst geschwindigkeit von 10 km/h weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder be nötigen ( Urk. 1 S.
7 oben) . Dies ist durchaus möglich, zumal sich im
Strassen verkehrsrecht teilweise spezielle Regelungen für „ Rollstühle mit elektrischem An trieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h “ finden (vgl. beispiels weise
Art. 72 Abs. 1 lit . l der Verkehrszulassungsverordnung , VZV, sowie Art. 181 Abs. 2 und 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassen fahrzeuge, VTS). Für eine strassenverkehrsrechtliche Regelung spricht auch,
dass
in derselben Randziffer des Kreisschreibens die Übernahme der Kosten von Zusatz einrichtungen für die Benützung des Elektrorollstuhls im Strassenverkehr geregelt wird . 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Verwendung eines
Hilfsantriebs NJ1 e- assistant
für die Beschwerdeführerin zweckmässig ist. Damit kann sie sich nicht nur mittels reinelektrischer Fahrfunktion fortbewegen , sondern den Roll stuhl auch durch Kurbeln antreiben, wodurch ihre Rückenmuskulatur im Alltag trainiert wird. Dies im Gegensatz zum bisher genutzten Zuggerät Swiss- Trac , welches keine eigene Betätigung des Rollstuhlfahrers ermöglicht. Dass der Hilfs antrieb NJ1 e- assistant auch als Sportgerät genutzt werden kann, vermag nichts an seiner Zweckmässigkeit zu ändern.
E ine Begrenzung der Geschwindigkeit des Handbikes auf 10 km/h erscheint nicht
sinnvoll. Dies wurde auch in der Stellungnahme der SAHB festgehalten.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ausführte , kann diese Geschwindigkeit auch mit einem Handrollstuhl bei kleinem Gefälle und entsprechender Muskelkraft überschritten werden ( Urk. 8/375/1).
Da die Geschwindigkeit von 10 km/h nur mittels Muskelkraft über schritten werden kann, steht auch Randziffer 2082 KHMI
– eine Anwei sun g, welche sich auf Elektrorollstühle und Scooter bezieht und
wohl
einen strassen verkehrsrechtlichen Hintergrund hat
– der Abgabe eines Hilfsantriebs NJ1 e- assistant nicht entgegen.
Angesichts dessen hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für den beantragten Hilfsantrie b NJ1 e- assistant zu übernehmen. 4.4
In Bezug auf den gewünschten Rollstuhl Pro Activ
Traveler argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass dieser nicht einfach und zweckmässig sei und ein güns tigeres Konkurrenzprodukt – der
Küschall Compact – eingesetzt werden könnte .
Die Beschwerd eführerin führte aus, dass ihre Rollstühle , bedingt durch ihre Be hin derung, in der Sitztiefe sehr kurz sein müssten . Um sicher in den Rollstuhl einsteigen zu können, müsse der Vorderrahmen ebenfalls sehr kurz ausgeführt werden. Ansonsten bestehe die Gefahr des nach vorne Kippens des Rollstuhls. Durch die spezielle Rahmen-/Kreuzkonstruktion sei der von ihr mit fachlicher Unterstützung der Z.___ ausgewählte Rollstuhl Pro Activ
Traveler einer der ganz wenigen Faltrollstühle, bei dem ihre Masse überhaupt erhältlich seien. Der Küschall Compact könne zwar in den richtigen Massen bestellt werden, diese würden sich jedoch nur auf die Sitzfläche und nicht auf den Rahmen beziehen. Der Rollstuhl würde daher deutlich länger ausfallen, so dass der Ein stieg für sie gefährlich wäre und sie im Alltag durch den unnötig grossen Rota tionsradius eingeschränkt würde (vgl. Einsprache, Urk. 8/375/3) .
Angesichts des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Hilfsantrieb NJ1 e- assistant ( Handbike ) ist ein Rollstuhl erforderlich, der mit diesem zusammen
verwendet werden kann.
D as von der Beschwerdegegnerin als günstigeres Kon kur renz produkt vorgeschlagene Modell
Küschall Compact ist für die Beschwer de führerin nicht geeignet. So ergibt sich aus dem E-Mail des Beraters der Z.___ , dass der Küschall Compact zu instabil für einen Handbike -Einsatz sei und diverse Verbindungselemente nicht dafür ausgelegt seien. Auch im Bericht der A.___ wurde der Küschall Compact als für die Beschwerdeführerin nicht geeignet beurteilt. Demgegenüber lässt sich der Pro Activ
Traveler gut mit dem Hilfsantrieb NJ1 e- assistant kombinieren, ist in den richtigen Massen erhält lich und bietet eine wesentlich bessere Standfestigkeit. Angesichts dessen hat die Beschwerde führ erin Anspruch auf Kostenübernahme für ein en Rollstuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.7 5. 5. 5.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 600. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Die Beschwerdeführer in obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, womi t die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten ist, ih r eine Prozessentschädigung aus zu richten. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser , der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 15 ), worin diese einen angemessenen Aufwand von 9 Stunden sowie Bar aus lagen von Fr. 69.80 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend macht , ist die Pro zess entschädigung b eim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ( zuzüg lich Mehrwertsteuer)
auf Fr. 2'214.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen de r Sozialversi che rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für einen Elektro-Hilfs an trieb NJ1 e- assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 und für einen Leichtlauf-Faltroll s tuhl Pro Activ
Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘214 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni