Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich a m 22. Dezember 2009 bei der Inva lidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 21. April 2011 erstattet (Urk. 10/44)
und am
27. Mai 201 1 ergänzt (Urk. 10/51) wurde, und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
18. April 2012 (Urk. 10/84; vgl. Urk. 10/73) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Rente vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 zu . Für die Zeit danach verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 31 %
einen Rentena n spruch . Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. August 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00552 bestätigt (Urk. 10/134. 1.2
Nach Eingang einer erneuten Anmeldung am 27. März 2014 (Urk. 10/136) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 16. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 10/150), und ein polydisziplinäres Gutachten, das am 17. September 2015 erstattet wurde (Urk. 10/160), ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/162, Urk. 10/168) ver neinte sie mit Verfügung vom 8. April 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 10/170 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 9. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab März 2014 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2015 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2016 (Urk. 12) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S.
2 Ziff.
5) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ein e er gän zende gutachterliche Stellungnahme eingeholt, die am 22. August 2016 er stattet wurde (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. September 2016 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 18) . D er Beschwerdeführer nahm am 13. September 2016 dazu Stellung (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, AT SG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan sp ruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes ent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.2
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
1.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundes ge richt wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - funktioneller Schweregrad: - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Sozialer Kontext - Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät z en (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga ben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeit ge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „ Gesundheitsschädigung “) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh len den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu füh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver sicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi stentes Ver halten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, zwar sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsfähigkeit von nur 70 % in ange passter Tätigkeit attestiert worden. Die dies begründenden Diagnosen würden jedoch als nicht langandauernd beurteilt (S. 2 oben). Folglich habe sich seit dem Entscheid vom April 2012 keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben (S. 2 Mitte). Gemäss dem eingeholten Gutachten habe keine depressive Episode mehr diagnostiziert werden können und der Beschwerdeführer sei in Bezug auf Alltagsaktivitäten in seinem Umfeld nicht eingeschränkt (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % aus zugehen (S. 8), und die Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergebe, dass die gutachterlich festgestellte Einschränkung nachvollziehbar sei (S. 9 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand und die anspruchs rele vante Arbeitsunfähigkeit im Verfügungszeitpunkt auf eine revisionsrelevante Veränderung seit April 2012 schliessen lassen. 3. 3.1
Der bis 31. Mai 2011 befristeten Rentenzusprache vo m April 2012 (Urk. 1 0 /84) lag insbesondere ein von den Ärzte n des Y.___
am 21. April 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete s Gutachten (Urk. 10 /44) zugrunde. Darin nannten die Gutachter die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 lit. E Ziff.1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Spondylarthrose mit neuro foraminaler Einengung beidseits und bisegmental L5/S1 und L4/5, kein korrelierendes radikuläres Störmuster - Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzsymptomatik und linksbetonter Irritation des Nervus
ischiadicus, hieraus erklärbare Parästhesien in des sen Inner vationsgebiet im Unterschenkel und Fuss
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Epididymektomie Juni 2010, eine Lebersteatose, eine Dyslipidämie, einen Nikotinabusus sowie geringgradige szintigrafische Befunde im Sinne be las tungsbedingter
/
degenerativ bedingter Veränderungen an beiden Schul tern, beiden Kniegelenken, den Sprunggelenken rechts und links und an allen Fin gergelenken, jeweils ohne klinisch funktionelles Korrelat (S. 14 lit. E Ziff. 2).
Sie führten aus, e s könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer seine bisherige Tätigkeit als Maler wegen degenerative r Schäden und die Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes einschrän kender Befunde dauer haft nicht mehr werde ausüben können. Geeignet seien rückenadaptierte, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 15 kg (S. 13 oben).
Aus neurologischer Sicht seien für die abschliessende Beurteilung einer geeig neten Verweistätigkeit die gegenwärtig noch laufenden akutmedizinischen Ab klärungen und Behandlungen abzuwarten. Falls keine weiterführenden rele vanten symptomatischen Ursachen als Grundlage der Coccygodynie gefunden würden, was angesichts des unauffälligen Skelettszintigramms als überwie gend wahrscheinlich erscheine, könne für eine Verweistätigkeit zumindest eine wechselbelastende rückengerechte Tätigkeit im Umfang von 100 % empfohlen werden (S. 13 unten).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keinerlei psychopathologische Befunde und somit auch keinerlei beeinträchtigende n Diagnosen gefunden (S. 14 oben).
Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutba
r. Langfristiges Sitzen und Ste hen sei wegen der Rückenpathologie mit jeweils 30 Minuten limitiert. Auch zu meiden seien Arbeiten mit Zwangshaltungen sowie auf unebenem Gelände, Gerüsten oder Leitern. Weiter sei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit 15 kg limitiert (S. 15 f.). 3. 2
Am 27. Mai 2011 nahmen die Ärzte des Y.___ zu den Zusatzfragen der Be schwerdegegnerin Stellung (Urk. 10 /51) und führten aus, die hausärztlich angegebenen Arbeitsunfähigkeiten könnten bestätigt werden. Die von ihnen gut achterlich postulierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % gelte durchgehend und rückblickend ab dem 7. August 2009 (S. 1). Eine Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % gelte zumindest ab dem dokumentierten unauffälligen Ergebnis der skelettszintigrafischen Untersuchung vom 14. Februar 2011 (S. 2 oben). 3.3
Das hiesige Gericht kam in seinem Urteil vom 27. August 2013 (Urk. 10/134) zum Schluss, es sei sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Y.___ -Gutachten abzustellen
und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil auszugehen (S. 14 E. 4.5), was zur Bestätigung der mit Verfügung vom 18.
April
2012 erfolgten Renten befristung per Ende Mai 2011 führte (S. 14 E. 4.6). 4. 4.1
Am 16. Februar 2015 erstattete PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/150). In diagnostischer Hinsicht führte er aus, aktuell weise der Ver sicherte ein depressives Bild auf, das als mindestens mittelschwer zu qualifi zie ren sei . Aus näher genannten Gründen könnte man die Symptomatik auch als schwer betrachten (S. 22 unten) . Wolle man den Beitrag der Depression zur Arbeitsunfähigkeit quantifizieren, so ergebe sich aus der Beschreibung der Symp tome und ihren Auswirkungen auf das tägliche Leben eine anzunehmende Einschränkung von gegen 50 % (S. 23 Mitte). 4.2
Am 17. September 2015 erstatteten die Ärzte der A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk.
10/160 /1-28), dies unter Einbezug der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie, und Neurologie (S. 27).
Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Sympto men (ICD-10 F45.41) - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit / bei: - Spondylarthrose mit neuroforaminaler Einengung beidseits und bisegmental L5/S1 und L4/5 - aktuell keine Hinweise für eine Radikulopathie - Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzkomponente
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode, einen Reizzustand des Nervus
ischiadicus rechts ohne begleitende sensomotorische Defizite, einen Status nach Epididymektomie rechts Dezember 2010, nach Hämorrhoidenligatur Oktober 2010, nach Epid idymektomie links Juli 2010 und nach Achillessehnenrevision links 1995 (S. 22 Ziff. 6.2).
Im angestammten Beruf als Kundenmaler bestehe aus näher dargelegten Grün den seit Ende 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Beurteilung decke sich mit sämtlichen früheren Beurteilungen (S. 24 Ziff. 7.2).
Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit verstärktem und ausgeweitetem Schmerzerleben und Selbstlimitierung des Exploranden bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für Verweistätigkeiten (S.
24 Ziff. 7.3). Gemäss Akten habe in den Jahren 2013/2014 eine mittelgradige depressive Epi sode mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätig keiten bestanden. Gemäss dem Exploranden und den Akten habe sich aber die psychische Situation seit Januar 2015 derart verbessert, dass nun keine de pressive Episode mehr diagnostiziert werden könne. Somit bestehe die 70%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten seit Januar 2015 (S. 25 Ziff. 7.4). 4.3
Am 22. August 2016 gaben Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fallführende r Oberarzt, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, die vom Gericht erbetene ergänzende Stel lungnahme ab (Urk. 15) .
Zur Begründung der gestellten Diagnose führten sie unter anderem aus, das Charakteristikum somatoformer Störungen laut ICD- 10 sei die wiederholte Dar bietung
körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen
Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ä rzte, dass
die Symptome nicht körperlich begründbar seien . Wenn somatische Störungen vorhanden
s eien, erklär t en sie nicht die Art und das Ausmass der Sympt ome, das Leiden und die innerli c he
Beteiligung des Patienten. Im Vordergrund des klinischen Bildes der chronischen
Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Symptomen nach ICD- 10 st ünd en seit
mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anato mischen Regionen,
die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen
Störung h ätt en.
Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung
der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren
Beginn. Der Schmerz verursach e in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beein träch tigungen
in sozialen, beruflichen oder andere n wichtigen Funktionsbereichen (S. 2 Ziff. 1).
Laut Exploration lasse sich bei Störungsbeginn eine
- näher umschriebene - somatische Ursache eruieren (S. 2 Mitte) . Berichtet und spürbar werde
sodann eine emotionale Kränkung in Form von Misstrauen und Verweigerung
einher gehend mit wirtschaftlichen Einbussen und Verlust beruflicher Perspektive und
sinnstiftender Identifikation, die als psychische Faktoren der Schmerzstörung anzusehen
seien . Selbst wenn sie dem Untersucher sofort imponier t en, s eien sie nicht selbstverständlich
als bewusstseinsnahe Motive beziehungsweise Hinweis auf
Aggravation zu werten. Verstärktem
Schmerzerleben und daraus resul tierendem Schonverhalten komm e eine bewusstseinsferne,
selbstwertstabili sie rende Bedeutung bei narzisstischer Kränkbarkeit einer an sich gewissenhaften
Persönlichkeit zu. Dies deck e sich mit an anderer Stelle beschriebener Angst durch
negative Bewertung durch andere, die Angst, von Ärzten nicht ernst ge nommen zu werden,
das schlechte Gerede der Leute . Laut
rheumatologischem Teilgutachten best ünde n wie eingangs aufgezählt somatische Faktoren
(n euro foraminale Einengung beidseits bisegmental L5/S1 und L4/L5 ohne korre lie rendes
radikuläres Sperrmuster, Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzsymp tomatik) .
Der Schmerz verursach e in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beein trächtigungen
in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen. Gesamthaft könn t en die
beklagten Schmerzen nicht das
Ausmass des Leidens und der inneren Beteiligung erklären (S. 3 oben) .
Zu den Standardindikatoren betreffend Gesundheitsschaden (vgl. vorstehend E.
1.3) führte n sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei durch die chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
deutlich be einträchtigt. Aus somatischer Sicht besteh e eine Einschränkung von 100
% der
Leistungsfähigkeit für seine angestammte Tätigkeit als Maler (rheumatolo gi sches Fachgutachten).
Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung aufgrund seines Schmerzerlebens und
der damit einhergehenden Einschrän kungen. Seiner Selbsteinschätzung zufolge sei er
in anleitender und beauf sich tigender, mithin körperlich leichter Tätigkeit wahrscheinlich kaum
schmerz bedingt eingeschränkt. Um ihm in einer zukünftigen Verweistätigkeit Raum zur Berücksichtigung
seiner schmerzbedingten Einschränkungen zu ermöglichen, werde eine erweiterte,
weitgehend bedarfsorientierte Pausengestaltung für sinn voll erachtet und aufgrund
dessen eine 30% ige Leistungsminderung bei 100% i ger Präsenz zuerkannt.
Vorübergehend habe das Ausmass der damit einhergeh en den affektiven Beteiligung die
Ausprägung einer mittelgradig depressiven Epi sode erreicht, d iese lasse sich gegenwärtig nicht diagnostizieren.
Die zeitweilige affektive Beeinträchtigung, gepaart mit Grübeln über Gesundheitszustand
und Perspektive, tageweisen Schwankungen von Energie und Affektlage l ie ssen
sich im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einordnen.
Die Medikamente seien vom Exploranden als nicht hilfreich abgesetzt worden und er fühl e sich
seither besser. Ein Eingliederungsversuch am damaligen Arbeitsplatz sei aufgrund
des beidseitig gestörten Vertrauensverhältnisses gescheitert. Hier sei ein erneuter, IV-gestützter Eingliederungsversuch
in einer somatisch angepassten Tätigkeit indiziert, beginnend in einem 50% igen
Pensum (S. 4 lit. c).
Betreffend Persönlichkeit wurde ausgeführt, es liessen sich in der Biographie wie auch den berichteten Verhaltensweisen keine auffälligen
Interaktions stö rungen explorieren, es k önne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden .
Eine weiterführende Persönlichkeitsdiagnostik sei nicht erfolgt .
Sowohl der Selbst beschreibung als auch den anamnestischen Angaben zufolge f ä nden sich
Leistungsorientierung und Gewissenhaftigkeit, die kompensatorischen anankas ti schen Zügen
zuzuordnen s eien . Es w erde eine Inflexibilität deutlich, die auf narzisstischen Anteilen beruh e,
denn d er Explorand möchte keinen Wechsel des Arbeitsgebietes, da er in der Tätigkeit als Maler
Anerkennung und Souveränität und in der Aufsicht/Planung Bedeutung erlebt habe (S. 4 lit . d).
Betreffend den sozialen Kontext wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwer deführer habe im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz verloren. Aufgrund
seiner körperlichen Leistungseinschränkung und seines Alters
seien die Chancen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt schlecht. Mit Ablauf der Taggeldleistungen sei er sozialhilfeabhängig geworden,
erleb e dies aber als krän kend,
weshalb er verzichte. Er sei verheiratet, habe zwei erwachsene
Söhne und inzwischen Enkelkinder. Seine Frau und sei n zu Hause lebender Sohn feder te n seine
wirtschaftliche Situation ab . Sozial sei er im Kollegenkreis eingebunden, auch wenn er diesen beschwerdeabhängig pflege (S. 4 lit. e).
Soziale Kontakte seien ihm möglich und er halte diese aufrecht, für Ein schrän kungen würden wirtschaftliche und nicht krankheitsbedingte Gründe ange führt (S. 4 oben).
Die Konsistenz betreffend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte über krankheitsbedingte Beeinträchtigungen seiner Aktivitäten in allen Lebensberei chen.
Die Beeinträchtigungen bez ög en sich auf
sein Schmerzerleben und die daraus
resultierende Schonung. Die zur Verfügung stehenden Akten, einschlies s lich stationärer
Beobachtungen, bestätig t en dieses Bild. Gegenwärtig bestehe keine Beeinträchtigung durch eine gravierende
komorbide Störung, obwohl zeit weilig entsprechende Beeinträchtigungen bestanden hätten .
Der Leidens druck lasse sich durch die wiederholte Wahrnehmung von
Behandlungs mög lichkeiten im V erlauf der Krankheitsgeschichte zweifelsfrei belegen (S. 5 lit. f).
Ausschlussgründe wie Aggravation und Simulation w ü rden verneint.
In der Be schwerdeschilderung werde die Symptomatik im Sinne einer Verdeutlichung vorgetragen. Gegen eine Aggravation spr eche, dass sich die Schilderung d er Be schwerden überwiegend auf Schmerzen bezieh e, die der Explorand zwar inhalt lich wenig differenziert und wie auswendig gelernt ritualhaft und als unbe ein flussbar vortr age, diese aber nicht massiv ausgeprägt dar stelle (Visuell-analog-Skala, VAS : 4-5). Hier seien sprachlich begrenzte Ausdrucksmöglichkeiten und eine gewisse Aufregung/Anspannung in der Untersuchung in Betracht zu ziehen. Die Erklärung, aus somatischen Gründen nicht mehr als Maler leistungs fähig zu sein, kling e glaubhaft und sei rheumatologisch nachvollziehbar. In der Beobachtung zeig e sich ein konsistent es Schmerzverhalten in Form regelhaft wiederkehrender Entlastungsbewegungen. Die geklagte Kraftminderung schein e laut rheumatologischem Fachgutachten durch eine Selbstlimitierung (Schon verhalten) hervorgerufen zu werden, dort habe bei unbewusster Tätigkeit eine normale Beweglichkeit beobachtet werden können . Die Aktenlage berichte ein konsistent es Schmerzverhalten und die Wahrnehmung somatischer Therapien. Der Explorand äusser e Ängste vor
zunehmenden Schmerzen, wenn er sic h über fordere (Schonverhalten). P sychiatrische Behandlungen ha be er wiederholt wahr ge nommen, erleb e diese jedoch als massiv stigmatisierend entsprechend einer Ablehnung psychischer Anteile. Er ha be die Medikation abgesetzt und berichte, es gehe ihm besser, er fühle sich weniger sediert. In seiner Alltags schil derung seien entsprechende schmerzbedingte Einschränkungen erkennbar, über die er entsprechend der Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit berich te, nämlich dass e r zwar nicht als Maler, jedoch nach wie vor in der Planung und Anleitung eines Auftrages tätig sein könne (S. 3 lit. b). 5. 5.1
Im Zeitpunkt der im April 2012 verfügten Rentenbefristung per Ende Mai 2011 wurden ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spondylarthrose und eine Coccy go dynie diagnostiziert und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 3.1).
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wurde - nebst wiederum dem lum bo spondylogene n
Syndrom mit Spondylarthrose und der Coccygodynie
- eine chronische Schmerzstörung (F45.41) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.2). 5.2
Eine 2014 diagnostizierte depressive Episode wurde - darin ist der Beschwer de gegnerin zuzustimmen - im Gutachten von 2015 als remittiert beurteilt. Dies ist jedoch insofern irrelevant, als mit der chronischen Schmerzstörung nunmehr ein anderes psychisches Leiden diagnostiziert wurde, das geeignet sein könnte, die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen. Damit hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt, abgesehen von der nicht weiter begründeten Annah me, die gestellten Diagnosen würden „als nicht langandauernd beurteilt“ (Urk. 2 S. 2 oben), und dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei „in Bezug auf Alltagsakti vi täten in seinem privaten Umfeld nicht eingeschränkt“ und es bestehe kein sozialer Rückzug (Urk. 2 S. 2 unten). 5.3
Mit der vom Gericht eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (vorstehend E. 4.3) liegt nunmehr eine ausführliche und gründliche Auseinan der setzung mit den - im Verfügungszeitpunkt seit längerem massgebenden - Standardindikatoren (vorstehend E.
1.3) vor, die es erlaubt, die mit den Aus wirkungen der diagnostizierten Schmerzstörung begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % zu plausibilisieren.
Die gestellte Diagnose wurde sorgfältig hergeleitet und einlässlich begründet, womit sie als gesichert taxiert werden kann. Gleiches gilt für den Schweregrad und die sich daraus ergebende Reduktion der Leistungsfähigkeit. Nicht geson dert erwähnt, aber mit den bereits gestellten Diagnosen aus somatischer Sicht evident sind ein komorbides Rücken- und Steissbeinleiden. Diesbezüglich ist von einer - organisch begründeten - Therapieresistenz auszugehen. In psychia trischer Hinsicht haben sich die therapeutischen Bemühungen offenbar auf die depressive Problematik konzentriert, und zwar mit Erfolg, während bezüglich der Schmerzstörung keine Behandlungsversuche ersichtlich sind. Aus der - deklariertermassen nicht sehr weitgehenden - Persönlichkeitsdiagnostik ergeben sich nach Einschätzung der Gutachter eher ressourcenzehrende Merkmale. Der soziale Kontext hingegen erscheint, abgesehen vom eingetretenen Arbeits platz verlust, weitgehend intakt. Eindeutig ist die gutachterliche Beurteilung sodann bezüglich der Konsistenz, die mit einlässlicher Begründung bejaht wird, während ebenso plausibel allfällige Ausschlussgründe verneint werden. 5.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass mit dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme da s ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch posi tiven Anteilen beschrieben wurde, so dass s ich die gutachterlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit
- wie von der Rechtsprechung erwartet - gleichsam aus dem „ Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen “ ab leitet (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 ergänzt (Urk. 10/51) wurde, und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
18. April 2012 (Urk. 10/84; vgl. Urk. 10/73) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Rente vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 zu . Für die Zeit danach verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 31 %
einen Rentena n spruch . Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. August 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00552 bestätigt (Urk. 10/134.
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, AT SG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan sp ruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes ent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai
2009 E.
E. 1.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 ) führte n sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei durch die chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
deutlich be einträchtigt. Aus somatischer Sicht besteh e eine Einschränkung von 100
% der
Leistungsfähigkeit für seine angestammte Tätigkeit als Maler (rheumatolo gi sches Fachgutachten).
Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung aufgrund seines Schmerzerlebens und
der damit einhergehenden Einschrän kungen. Seiner Selbsteinschätzung zufolge sei er
in anleitender und beauf sich tigender, mithin körperlich leichter Tätigkeit wahrscheinlich kaum
schmerz bedingt eingeschränkt. Um ihm in einer zukünftigen Verweistätigkeit Raum zur Berücksichtigung
seiner schmerzbedingten Einschränkungen zu ermöglichen, werde eine erweiterte,
weitgehend bedarfsorientierte Pausengestaltung für sinn voll erachtet und aufgrund
dessen eine 30% ige Leistungsminderung bei 100% i ger Präsenz zuerkannt.
Vorübergehend habe das Ausmass der damit einhergeh en den affektiven Beteiligung die
Ausprägung einer mittelgradig depressiven Epi sode erreicht, d iese lasse sich gegenwärtig nicht diagnostizieren.
Die zeitweilige affektive Beeinträchtigung, gepaart mit Grübeln über Gesundheitszustand
und Perspektive, tageweisen Schwankungen von Energie und Affektlage l ie ssen
sich im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einordnen.
Die Medikamente seien vom Exploranden als nicht hilfreich abgesetzt worden und er fühl e sich
seither besser. Ein Eingliederungsversuch am damaligen Arbeitsplatz sei aufgrund
des beidseitig gestörten Vertrauensverhältnisses gescheitert. Hier sei ein erneuter, IV-gestützter Eingliederungsversuch
in einer somatisch angepassten Tätigkeit indiziert, beginnend in einem 50% igen
Pensum (S. 4 lit. c).
Betreffend Persönlichkeit wurde ausgeführt, es liessen sich in der Biographie wie auch den berichteten Verhaltensweisen keine auffälligen
Interaktions stö rungen explorieren, es k önne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden .
Eine weiterführende Persönlichkeitsdiagnostik sei nicht erfolgt .
Sowohl der Selbst beschreibung als auch den anamnestischen Angaben zufolge f ä nden sich
Leistungsorientierung und Gewissenhaftigkeit, die kompensatorischen anankas ti schen Zügen
zuzuordnen s eien . Es w erde eine Inflexibilität deutlich, die auf narzisstischen Anteilen beruh e,
denn d er Explorand möchte keinen Wechsel des Arbeitsgebietes, da er in der Tätigkeit als Maler
Anerkennung und Souveränität und in der Aufsicht/Planung Bedeutung erlebt habe (S. 4 lit . d).
Betreffend den sozialen Kontext wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwer deführer habe im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz verloren. Aufgrund
seiner körperlichen Leistungseinschränkung und seines Alters
seien die Chancen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt schlecht. Mit Ablauf der Taggeldleistungen sei er sozialhilfeabhängig geworden,
erleb e dies aber als krän kend,
weshalb er verzichte. Er sei verheiratet, habe zwei erwachsene
Söhne und inzwischen Enkelkinder. Seine Frau und sei n zu Hause lebender Sohn feder te n seine
wirtschaftliche Situation ab . Sozial sei er im Kollegenkreis eingebunden, auch wenn er diesen beschwerdeabhängig pflege (S. 4 lit. e).
Soziale Kontakte seien ihm möglich und er halte diese aufrecht, für Ein schrän kungen würden wirtschaftliche und nicht krankheitsbedingte Gründe ange führt (S. 4 oben).
Die Konsistenz betreffend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte über krankheitsbedingte Beeinträchtigungen seiner Aktivitäten in allen Lebensberei chen.
Die Beeinträchtigungen bez ög en sich auf
sein Schmerzerleben und die daraus
resultierende Schonung. Die zur Verfügung stehenden Akten, einschlies s lich stationärer
Beobachtungen, bestätig t en dieses Bild. Gegenwärtig bestehe keine Beeinträchtigung durch eine gravierende
komorbide Störung, obwohl zeit weilig entsprechende Beeinträchtigungen bestanden hätten .
Der Leidens druck lasse sich durch die wiederholte Wahrnehmung von
Behandlungs mög lichkeiten im V erlauf der Krankheitsgeschichte zweifelsfrei belegen (S. 5 lit. f).
Ausschlussgründe wie Aggravation und Simulation w ü rden verneint.
In der Be schwerdeschilderung werde die Symptomatik im Sinne einer Verdeutlichung vorgetragen. Gegen eine Aggravation spr eche, dass sich die Schilderung d er Be schwerden überwiegend auf Schmerzen bezieh e, die der Explorand zwar inhalt lich wenig differenziert und wie auswendig gelernt ritualhaft und als unbe ein flussbar vortr age, diese aber nicht massiv ausgeprägt dar stelle (Visuell-analog-Skala, VAS : 4-5). Hier seien sprachlich begrenzte Ausdrucksmöglichkeiten und eine gewisse Aufregung/Anspannung in der Untersuchung in Betracht zu ziehen. Die Erklärung, aus somatischen Gründen nicht mehr als Maler leistungs fähig zu sein, kling e glaubhaft und sei rheumatologisch nachvollziehbar. In der Beobachtung zeig e sich ein konsistent es Schmerzverhalten in Form regelhaft wiederkehrender Entlastungsbewegungen. Die geklagte Kraftminderung schein e laut rheumatologischem Fachgutachten durch eine Selbstlimitierung (Schon verhalten) hervorgerufen zu werden, dort habe bei unbewusster Tätigkeit eine normale Beweglichkeit beobachtet werden können . Die Aktenlage berichte ein konsistent es Schmerzverhalten und die Wahrnehmung somatischer Therapien. Der Explorand äusser e Ängste vor
zunehmenden Schmerzen, wenn er sic h über fordere (Schonverhalten). P sychiatrische Behandlungen ha be er wiederholt wahr ge nommen, erleb e diese jedoch als massiv stigmatisierend entsprechend einer Ablehnung psychischer Anteile. Er ha be die Medikation abgesetzt und berichte, es gehe ihm besser, er fühle sich weniger sediert. In seiner Alltags schil derung seien entsprechende schmerzbedingte Einschränkungen erkennbar, über die er entsprechend der Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit berich te, nämlich dass e r zwar nicht als Maler, jedoch nach wie vor in der Planung und Anleitung eines Auftrages tätig sein könne (S. 3 lit. b). 5.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, zwar sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsfähigkeit von nur 70 % in ange passter Tätigkeit attestiert worden. Die dies begründenden Diagnosen würden jedoch als nicht langandauernd beurteilt (S. 2 oben). Folglich habe sich seit dem Entscheid vom April 2012 keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben (S. 2 Mitte). Gemäss dem eingeholten Gutachten habe keine depressive Episode mehr diagnostiziert werden können und der Beschwerdeführer sei in Bezug auf Alltagsaktivitäten in seinem Umfeld nicht eingeschränkt (S. 2 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % aus zugehen (S. 8), und die Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergebe, dass die gutachterlich festgestellte Einschränkung nachvollziehbar sei (S. 9 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand und die anspruchs rele vante Arbeitsunfähigkeit im Verfügungszeitpunkt auf eine revisionsrelevante Veränderung seit April 2012 schliessen lassen. 3. 3.1
Der bis 31. Mai 2011 befristeten Rentenzusprache vo m April 2012 (Urk. 1 0 /84) lag insbesondere ein von den Ärzte n des Y.___
am 21. April 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete s Gutachten (Urk. 10 /44) zugrunde. Darin nannten die Gutachter die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 lit. E Ziff.1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Spondylarthrose mit neuro foraminaler Einengung beidseits und bisegmental L5/S1 und L4/5, kein korrelierendes radikuläres Störmuster - Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzsymptomatik und linksbetonter Irritation des Nervus
ischiadicus, hieraus erklärbare Parästhesien in des sen Inner vationsgebiet im Unterschenkel und Fuss
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Epididymektomie Juni 2010, eine Lebersteatose, eine Dyslipidämie, einen Nikotinabusus sowie geringgradige szintigrafische Befunde im Sinne be las tungsbedingter
/
degenerativ bedingter Veränderungen an beiden Schul tern, beiden Kniegelenken, den Sprunggelenken rechts und links und an allen Fin gergelenken, jeweils ohne klinisch funktionelles Korrelat (S. 14 lit. E Ziff. 2).
Sie führten aus, e s könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer seine bisherige Tätigkeit als Maler wegen degenerative r Schäden und die Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes einschrän kender Befunde dauer haft nicht mehr werde ausüben können. Geeignet seien rückenadaptierte, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 15 kg (S. 13 oben).
Aus neurologischer Sicht seien für die abschliessende Beurteilung einer geeig neten Verweistätigkeit die gegenwärtig noch laufenden akutmedizinischen Ab klärungen und Behandlungen abzuwarten. Falls keine weiterführenden rele vanten symptomatischen Ursachen als Grundlage der Coccygodynie gefunden würden, was angesichts des unauffälligen Skelettszintigramms als überwie gend wahrscheinlich erscheine, könne für eine Verweistätigkeit zumindest eine wechselbelastende rückengerechte Tätigkeit im Umfang von 100 % empfohlen werden (S. 13 unten).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keinerlei psychopathologische Befunde und somit auch keinerlei beeinträchtigende n Diagnosen gefunden (S. 14 oben).
Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutba
r. Langfristiges Sitzen und Ste hen sei wegen der Rückenpathologie mit jeweils 30 Minuten limitiert. Auch zu meiden seien Arbeiten mit Zwangshaltungen sowie auf unebenem Gelände, Gerüsten oder Leitern. Weiter sei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit 15 kg limitiert (S. 15 f.). 3. 2
Am 27. Mai 2011 nahmen die Ärzte des Y.___ zu den Zusatzfragen der Be schwerdegegnerin Stellung (Urk. 10 /51) und führten aus, die hausärztlich angegebenen Arbeitsunfähigkeiten könnten bestätigt werden. Die von ihnen gut achterlich postulierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % gelte durchgehend und rückblickend ab dem 7. August 2009 (S. 1). Eine Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % gelte zumindest ab dem dokumentierten unauffälligen Ergebnis der skelettszintigrafischen Untersuchung vom 14. Februar 2011 (S. 2 oben). 3.3
Das hiesige Gericht kam in seinem Urteil vom 27. August 2013 (Urk. 10/134) zum Schluss, es sei sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Y.___ -Gutachten abzustellen
und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil auszugehen (S. 14 E. 4.5), was zur Bestätigung der mit Verfügung vom 18.
April
2012 erfolgten Renten befristung per Ende Mai 2011 führte (S. 14 E. 4.6). 4. 4.1
Am 16. Februar 2015 erstattete PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/150). In diagnostischer Hinsicht führte er aus, aktuell weise der Ver sicherte ein depressives Bild auf, das als mindestens mittelschwer zu qualifi zie ren sei . Aus näher genannten Gründen könnte man die Symptomatik auch als schwer betrachten (S. 22 unten) . Wolle man den Beitrag der Depression zur Arbeitsunfähigkeit quantifizieren, so ergebe sich aus der Beschreibung der Symp tome und ihren Auswirkungen auf das tägliche Leben eine anzunehmende Einschränkung von gegen 50 % (S. 23 Mitte). 4.2
Am 17. September 2015 erstatteten die Ärzte der A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk.
10/160 /1-28), dies unter Einbezug der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie, und Neurologie (S. 27).
Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Sympto men (ICD-10 F45.41) - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit / bei: - Spondylarthrose mit neuroforaminaler Einengung beidseits und bisegmental L5/S1 und L4/5 - aktuell keine Hinweise für eine Radikulopathie - Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzkomponente
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode, einen Reizzustand des Nervus
ischiadicus rechts ohne begleitende sensomotorische Defizite, einen Status nach Epididymektomie rechts Dezember 2010, nach Hämorrhoidenligatur Oktober 2010, nach Epid idymektomie links Juli 2010 und nach Achillessehnenrevision links 1995 (S. 22 Ziff. 6.2).
Im angestammten Beruf als Kundenmaler bestehe aus näher dargelegten Grün den seit Ende 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Beurteilung decke sich mit sämtlichen früheren Beurteilungen (S. 24 Ziff. 7.2).
Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit verstärktem und ausgeweitetem Schmerzerleben und Selbstlimitierung des Exploranden bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für Verweistätigkeiten (S.
24 Ziff. 7.3). Gemäss Akten habe in den Jahren 2013/2014 eine mittelgradige depressive Epi sode mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätig keiten bestanden. Gemäss dem Exploranden und den Akten habe sich aber die psychische Situation seit Januar 2015 derart verbessert, dass nun keine de pressive Episode mehr diagnostiziert werden könne. Somit bestehe die 70%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten seit Januar 2015 (S. 25 Ziff. 7.4). 4.3
Am 22. August 2016 gaben Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fallführende r Oberarzt, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, die vom Gericht erbetene ergänzende Stel lungnahme ab (Urk. 15) .
Zur Begründung der gestellten Diagnose führten sie unter anderem aus, das Charakteristikum somatoformer Störungen laut ICD-
E. 5 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ein e er gän zende gutachterliche Stellungnahme eingeholt, die am 22. August 2016 er stattet wurde (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. September 2016 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 18) . D er Beschwerdeführer nahm am 13. September 2016 dazu Stellung (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Im Zeitpunkt der im April 2012 verfügten Rentenbefristung per Ende Mai 2011 wurden ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spondylarthrose und eine Coccy go dynie diagnostiziert und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 3.1).
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wurde - nebst wiederum dem lum bo spondylogene n
Syndrom mit Spondylarthrose und der Coccygodynie
- eine chronische Schmerzstörung (F45.41) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.2).
E. 5.2 Eine 2014 diagnostizierte depressive Episode wurde - darin ist der Beschwer de gegnerin zuzustimmen - im Gutachten von 2015 als remittiert beurteilt. Dies ist jedoch insofern irrelevant, als mit der chronischen Schmerzstörung nunmehr ein anderes psychisches Leiden diagnostiziert wurde, das geeignet sein könnte, die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen. Damit hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt, abgesehen von der nicht weiter begründeten Annah me, die gestellten Diagnosen würden „als nicht langandauernd beurteilt“ (Urk. 2 S. 2 oben), und dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei „in Bezug auf Alltagsakti vi täten in seinem privaten Umfeld nicht eingeschränkt“ und es bestehe kein sozialer Rückzug (Urk. 2 S. 2 unten).
E. 5.3 Mit der vom Gericht eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (vorstehend E. 4.3) liegt nunmehr eine ausführliche und gründliche Auseinan der setzung mit den - im Verfügungszeitpunkt seit längerem massgebenden - Standardindikatoren (vorstehend E.
1.3) vor, die es erlaubt, die mit den Aus wirkungen der diagnostizierten Schmerzstörung begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % zu plausibilisieren.
Die gestellte Diagnose wurde sorgfältig hergeleitet und einlässlich begründet, womit sie als gesichert taxiert werden kann. Gleiches gilt für den Schweregrad und die sich daraus ergebende Reduktion der Leistungsfähigkeit. Nicht geson dert erwähnt, aber mit den bereits gestellten Diagnosen aus somatischer Sicht evident sind ein komorbides Rücken- und Steissbeinleiden. Diesbezüglich ist von einer - organisch begründeten - Therapieresistenz auszugehen. In psychia trischer Hinsicht haben sich die therapeutischen Bemühungen offenbar auf die depressive Problematik konzentriert, und zwar mit Erfolg, während bezüglich der Schmerzstörung keine Behandlungsversuche ersichtlich sind. Aus der - deklariertermassen nicht sehr weitgehenden - Persönlichkeitsdiagnostik ergeben sich nach Einschätzung der Gutachter eher ressourcenzehrende Merkmale. Der soziale Kontext hingegen erscheint, abgesehen vom eingetretenen Arbeits platz verlust, weitgehend intakt. Eindeutig ist die gutachterliche Beurteilung sodann bezüglich der Konsistenz, die mit einlässlicher Begründung bejaht wird, während ebenso plausibel allfällige Ausschlussgründe verneint werden.
E. 5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass mit dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme da s ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch posi tiven Anteilen beschrieben wurde, so dass s ich die gutachterlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit
- wie von der Rechtsprechung erwartet - gleichsam aus dem „ Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen “ ab leitet (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
E. 10 st ünd en seit
mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anato mischen Regionen,
die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen
Störung h ätt en.
Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung
der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren
Beginn. Der Schmerz verursach e in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beein träch tigungen
in sozialen, beruflichen oder andere n wichtigen Funktionsbereichen (S. 2 Ziff. 1).
Laut Exploration lasse sich bei Störungsbeginn eine
- näher umschriebene - somatische Ursache eruieren (S. 2 Mitte) . Berichtet und spürbar werde
sodann eine emotionale Kränkung in Form von Misstrauen und Verweigerung
einher gehend mit wirtschaftlichen Einbussen und Verlust beruflicher Perspektive und
sinnstiftender Identifikation, die als psychische Faktoren der Schmerzstörung anzusehen
seien . Selbst wenn sie dem Untersucher sofort imponier t en, s eien sie nicht selbstverständlich
als bewusstseinsnahe Motive beziehungsweise Hinweis auf
Aggravation zu werten. Verstärktem
Schmerzerleben und daraus resul tierendem Schonverhalten komm e eine bewusstseinsferne,
selbstwertstabili sie rende Bedeutung bei narzisstischer Kränkbarkeit einer an sich gewissenhaften
Persönlichkeit zu. Dies deck e sich mit an anderer Stelle beschriebener Angst durch
negative Bewertung durch andere, die Angst, von Ärzten nicht ernst ge nommen zu werden,
das schlechte Gerede der Leute . Laut
rheumatologischem Teilgutachten best ünde n wie eingangs aufgezählt somatische Faktoren
(n euro foraminale Einengung beidseits bisegmental L5/S1 und L4/L5 ohne korre lie rendes
radikuläres Sperrmuster, Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzsymp tomatik) .
Der Schmerz verursach e in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beein trächtigungen
in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen. Gesamthaft könn t en die
beklagten Schmerzen nicht das
Ausmass des Leidens und der inneren Beteiligung erklären (S. 3 oben) .
Zu den Standardindikatoren betreffend Gesundheitsschaden (vgl. vorstehend E.
Dispositiv
- 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme musste vom Gericht eingeholt werden, weil die Beschwerdegegnerin eine hinreichende Prüfung der Standardindikatoren unterlassen hat. Die entsprechenden Kosten von Fr. 2‘697.05 (Urk. 22) sind deshalb von ihr zu tragen. 6.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Invaliditätsbemessung neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Fr. 2'697.05 zu ersetze n.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00542
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
21. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich a m 22. Dezember 2009 bei der Inva lidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 21. April 2011 erstattet (Urk. 10/44)
und am
27. Mai 201 1 ergänzt (Urk. 10/51) wurde, und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
18. April 2012 (Urk. 10/84; vgl. Urk. 10/73) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Rente vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 zu . Für die Zeit danach verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 31 %
einen Rentena n spruch . Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. August 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00552 bestätigt (Urk. 10/134. 1.2
Nach Eingang einer erneuten Anmeldung am 27. März 2014 (Urk. 10/136) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 16. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 10/150), und ein polydisziplinäres Gutachten, das am 17. September 2015 erstattet wurde (Urk. 10/160), ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/162, Urk. 10/168) ver neinte sie mit Verfügung vom 8. April 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 10/170 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 9. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab März 2014 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2015 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2016 (Urk. 12) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S.
2 Ziff.
5) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ein e er gän zende gutachterliche Stellungnahme eingeholt, die am 22. August 2016 er stattet wurde (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. September 2016 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 18) . D er Beschwerdeführer nahm am 13. September 2016 dazu Stellung (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, AT SG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan sp ruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes ent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.2
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
1.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundes ge richt wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - funktioneller Schweregrad: - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Sozialer Kontext - Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät z en (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga ben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeit ge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „ Gesundheitsschädigung “) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh len den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu füh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver sicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi stentes Ver halten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, zwar sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsfähigkeit von nur 70 % in ange passter Tätigkeit attestiert worden. Die dies begründenden Diagnosen würden jedoch als nicht langandauernd beurteilt (S. 2 oben). Folglich habe sich seit dem Entscheid vom April 2012 keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben (S. 2 Mitte). Gemäss dem eingeholten Gutachten habe keine depressive Episode mehr diagnostiziert werden können und der Beschwerdeführer sei in Bezug auf Alltagsaktivitäten in seinem Umfeld nicht eingeschränkt (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % aus zugehen (S. 8), und die Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergebe, dass die gutachterlich festgestellte Einschränkung nachvollziehbar sei (S. 9 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand und die anspruchs rele vante Arbeitsunfähigkeit im Verfügungszeitpunkt auf eine revisionsrelevante Veränderung seit April 2012 schliessen lassen. 3. 3.1
Der bis 31. Mai 2011 befristeten Rentenzusprache vo m April 2012 (Urk. 1 0 /84) lag insbesondere ein von den Ärzte n des Y.___
am 21. April 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete s Gutachten (Urk. 10 /44) zugrunde. Darin nannten die Gutachter die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 lit. E Ziff.1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Spondylarthrose mit neuro foraminaler Einengung beidseits und bisegmental L5/S1 und L4/5, kein korrelierendes radikuläres Störmuster - Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzsymptomatik und linksbetonter Irritation des Nervus
ischiadicus, hieraus erklärbare Parästhesien in des sen Inner vationsgebiet im Unterschenkel und Fuss
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Epididymektomie Juni 2010, eine Lebersteatose, eine Dyslipidämie, einen Nikotinabusus sowie geringgradige szintigrafische Befunde im Sinne be las tungsbedingter
/
degenerativ bedingter Veränderungen an beiden Schul tern, beiden Kniegelenken, den Sprunggelenken rechts und links und an allen Fin gergelenken, jeweils ohne klinisch funktionelles Korrelat (S. 14 lit. E Ziff. 2).
Sie führten aus, e s könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer seine bisherige Tätigkeit als Maler wegen degenerative r Schäden und die Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes einschrän kender Befunde dauer haft nicht mehr werde ausüben können. Geeignet seien rückenadaptierte, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 15 kg (S. 13 oben).
Aus neurologischer Sicht seien für die abschliessende Beurteilung einer geeig neten Verweistätigkeit die gegenwärtig noch laufenden akutmedizinischen Ab klärungen und Behandlungen abzuwarten. Falls keine weiterführenden rele vanten symptomatischen Ursachen als Grundlage der Coccygodynie gefunden würden, was angesichts des unauffälligen Skelettszintigramms als überwie gend wahrscheinlich erscheine, könne für eine Verweistätigkeit zumindest eine wechselbelastende rückengerechte Tätigkeit im Umfang von 100 % empfohlen werden (S. 13 unten).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keinerlei psychopathologische Befunde und somit auch keinerlei beeinträchtigende n Diagnosen gefunden (S. 14 oben).
Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutba
r. Langfristiges Sitzen und Ste hen sei wegen der Rückenpathologie mit jeweils 30 Minuten limitiert. Auch zu meiden seien Arbeiten mit Zwangshaltungen sowie auf unebenem Gelände, Gerüsten oder Leitern. Weiter sei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit 15 kg limitiert (S. 15 f.). 3. 2
Am 27. Mai 2011 nahmen die Ärzte des Y.___ zu den Zusatzfragen der Be schwerdegegnerin Stellung (Urk. 10 /51) und führten aus, die hausärztlich angegebenen Arbeitsunfähigkeiten könnten bestätigt werden. Die von ihnen gut achterlich postulierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % gelte durchgehend und rückblickend ab dem 7. August 2009 (S. 1). Eine Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % gelte zumindest ab dem dokumentierten unauffälligen Ergebnis der skelettszintigrafischen Untersuchung vom 14. Februar 2011 (S. 2 oben). 3.3
Das hiesige Gericht kam in seinem Urteil vom 27. August 2013 (Urk. 10/134) zum Schluss, es sei sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Y.___ -Gutachten abzustellen
und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil auszugehen (S. 14 E. 4.5), was zur Bestätigung der mit Verfügung vom 18.
April
2012 erfolgten Renten befristung per Ende Mai 2011 führte (S. 14 E. 4.6). 4. 4.1
Am 16. Februar 2015 erstattete PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/150). In diagnostischer Hinsicht führte er aus, aktuell weise der Ver sicherte ein depressives Bild auf, das als mindestens mittelschwer zu qualifi zie ren sei . Aus näher genannten Gründen könnte man die Symptomatik auch als schwer betrachten (S. 22 unten) . Wolle man den Beitrag der Depression zur Arbeitsunfähigkeit quantifizieren, so ergebe sich aus der Beschreibung der Symp tome und ihren Auswirkungen auf das tägliche Leben eine anzunehmende Einschränkung von gegen 50 % (S. 23 Mitte). 4.2
Am 17. September 2015 erstatteten die Ärzte der A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk.
10/160 /1-28), dies unter Einbezug der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie, und Neurologie (S. 27).
Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Sympto men (ICD-10 F45.41) - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit / bei: - Spondylarthrose mit neuroforaminaler Einengung beidseits und bisegmental L5/S1 und L4/5 - aktuell keine Hinweise für eine Radikulopathie - Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzkomponente
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode, einen Reizzustand des Nervus
ischiadicus rechts ohne begleitende sensomotorische Defizite, einen Status nach Epididymektomie rechts Dezember 2010, nach Hämorrhoidenligatur Oktober 2010, nach Epid idymektomie links Juli 2010 und nach Achillessehnenrevision links 1995 (S. 22 Ziff. 6.2).
Im angestammten Beruf als Kundenmaler bestehe aus näher dargelegten Grün den seit Ende 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Beurteilung decke sich mit sämtlichen früheren Beurteilungen (S. 24 Ziff. 7.2).
Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit verstärktem und ausgeweitetem Schmerzerleben und Selbstlimitierung des Exploranden bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für Verweistätigkeiten (S.
24 Ziff. 7.3). Gemäss Akten habe in den Jahren 2013/2014 eine mittelgradige depressive Epi sode mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätig keiten bestanden. Gemäss dem Exploranden und den Akten habe sich aber die psychische Situation seit Januar 2015 derart verbessert, dass nun keine de pressive Episode mehr diagnostiziert werden könne. Somit bestehe die 70%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten seit Januar 2015 (S. 25 Ziff. 7.4). 4.3
Am 22. August 2016 gaben Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fallführende r Oberarzt, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, die vom Gericht erbetene ergänzende Stel lungnahme ab (Urk. 15) .
Zur Begründung der gestellten Diagnose führten sie unter anderem aus, das Charakteristikum somatoformer Störungen laut ICD- 10 sei die wiederholte Dar bietung
körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen
Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ä rzte, dass
die Symptome nicht körperlich begründbar seien . Wenn somatische Störungen vorhanden
s eien, erklär t en sie nicht die Art und das Ausmass der Sympt ome, das Leiden und die innerli c he
Beteiligung des Patienten. Im Vordergrund des klinischen Bildes der chronischen
Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Symptomen nach ICD- 10 st ünd en seit
mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anato mischen Regionen,
die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen
Störung h ätt en.
Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung
der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren
Beginn. Der Schmerz verursach e in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beein träch tigungen
in sozialen, beruflichen oder andere n wichtigen Funktionsbereichen (S. 2 Ziff. 1).
Laut Exploration lasse sich bei Störungsbeginn eine
- näher umschriebene - somatische Ursache eruieren (S. 2 Mitte) . Berichtet und spürbar werde
sodann eine emotionale Kränkung in Form von Misstrauen und Verweigerung
einher gehend mit wirtschaftlichen Einbussen und Verlust beruflicher Perspektive und
sinnstiftender Identifikation, die als psychische Faktoren der Schmerzstörung anzusehen
seien . Selbst wenn sie dem Untersucher sofort imponier t en, s eien sie nicht selbstverständlich
als bewusstseinsnahe Motive beziehungsweise Hinweis auf
Aggravation zu werten. Verstärktem
Schmerzerleben und daraus resul tierendem Schonverhalten komm e eine bewusstseinsferne,
selbstwertstabili sie rende Bedeutung bei narzisstischer Kränkbarkeit einer an sich gewissenhaften
Persönlichkeit zu. Dies deck e sich mit an anderer Stelle beschriebener Angst durch
negative Bewertung durch andere, die Angst, von Ärzten nicht ernst ge nommen zu werden,
das schlechte Gerede der Leute . Laut
rheumatologischem Teilgutachten best ünde n wie eingangs aufgezählt somatische Faktoren
(n euro foraminale Einengung beidseits bisegmental L5/S1 und L4/L5 ohne korre lie rendes
radikuläres Sperrmuster, Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzsymp tomatik) .
Der Schmerz verursach e in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beein trächtigungen
in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen. Gesamthaft könn t en die
beklagten Schmerzen nicht das
Ausmass des Leidens und der inneren Beteiligung erklären (S. 3 oben) .
Zu den Standardindikatoren betreffend Gesundheitsschaden (vgl. vorstehend E.
1.3) führte n sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei durch die chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
deutlich be einträchtigt. Aus somatischer Sicht besteh e eine Einschränkung von 100
% der
Leistungsfähigkeit für seine angestammte Tätigkeit als Maler (rheumatolo gi sches Fachgutachten).
Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung aufgrund seines Schmerzerlebens und
der damit einhergehenden Einschrän kungen. Seiner Selbsteinschätzung zufolge sei er
in anleitender und beauf sich tigender, mithin körperlich leichter Tätigkeit wahrscheinlich kaum
schmerz bedingt eingeschränkt. Um ihm in einer zukünftigen Verweistätigkeit Raum zur Berücksichtigung
seiner schmerzbedingten Einschränkungen zu ermöglichen, werde eine erweiterte,
weitgehend bedarfsorientierte Pausengestaltung für sinn voll erachtet und aufgrund
dessen eine 30% ige Leistungsminderung bei 100% i ger Präsenz zuerkannt.
Vorübergehend habe das Ausmass der damit einhergeh en den affektiven Beteiligung die
Ausprägung einer mittelgradig depressiven Epi sode erreicht, d iese lasse sich gegenwärtig nicht diagnostizieren.
Die zeitweilige affektive Beeinträchtigung, gepaart mit Grübeln über Gesundheitszustand
und Perspektive, tageweisen Schwankungen von Energie und Affektlage l ie ssen
sich im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einordnen.
Die Medikamente seien vom Exploranden als nicht hilfreich abgesetzt worden und er fühl e sich
seither besser. Ein Eingliederungsversuch am damaligen Arbeitsplatz sei aufgrund
des beidseitig gestörten Vertrauensverhältnisses gescheitert. Hier sei ein erneuter, IV-gestützter Eingliederungsversuch
in einer somatisch angepassten Tätigkeit indiziert, beginnend in einem 50% igen
Pensum (S. 4 lit. c).
Betreffend Persönlichkeit wurde ausgeführt, es liessen sich in der Biographie wie auch den berichteten Verhaltensweisen keine auffälligen
Interaktions stö rungen explorieren, es k önne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden .
Eine weiterführende Persönlichkeitsdiagnostik sei nicht erfolgt .
Sowohl der Selbst beschreibung als auch den anamnestischen Angaben zufolge f ä nden sich
Leistungsorientierung und Gewissenhaftigkeit, die kompensatorischen anankas ti schen Zügen
zuzuordnen s eien . Es w erde eine Inflexibilität deutlich, die auf narzisstischen Anteilen beruh e,
denn d er Explorand möchte keinen Wechsel des Arbeitsgebietes, da er in der Tätigkeit als Maler
Anerkennung und Souveränität und in der Aufsicht/Planung Bedeutung erlebt habe (S. 4 lit . d).
Betreffend den sozialen Kontext wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwer deführer habe im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz verloren. Aufgrund
seiner körperlichen Leistungseinschränkung und seines Alters
seien die Chancen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt schlecht. Mit Ablauf der Taggeldleistungen sei er sozialhilfeabhängig geworden,
erleb e dies aber als krän kend,
weshalb er verzichte. Er sei verheiratet, habe zwei erwachsene
Söhne und inzwischen Enkelkinder. Seine Frau und sei n zu Hause lebender Sohn feder te n seine
wirtschaftliche Situation ab . Sozial sei er im Kollegenkreis eingebunden, auch wenn er diesen beschwerdeabhängig pflege (S. 4 lit. e).
Soziale Kontakte seien ihm möglich und er halte diese aufrecht, für Ein schrän kungen würden wirtschaftliche und nicht krankheitsbedingte Gründe ange führt (S. 4 oben).
Die Konsistenz betreffend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte über krankheitsbedingte Beeinträchtigungen seiner Aktivitäten in allen Lebensberei chen.
Die Beeinträchtigungen bez ög en sich auf
sein Schmerzerleben und die daraus
resultierende Schonung. Die zur Verfügung stehenden Akten, einschlies s lich stationärer
Beobachtungen, bestätig t en dieses Bild. Gegenwärtig bestehe keine Beeinträchtigung durch eine gravierende
komorbide Störung, obwohl zeit weilig entsprechende Beeinträchtigungen bestanden hätten .
Der Leidens druck lasse sich durch die wiederholte Wahrnehmung von
Behandlungs mög lichkeiten im V erlauf der Krankheitsgeschichte zweifelsfrei belegen (S. 5 lit. f).
Ausschlussgründe wie Aggravation und Simulation w ü rden verneint.
In der Be schwerdeschilderung werde die Symptomatik im Sinne einer Verdeutlichung vorgetragen. Gegen eine Aggravation spr eche, dass sich die Schilderung d er Be schwerden überwiegend auf Schmerzen bezieh e, die der Explorand zwar inhalt lich wenig differenziert und wie auswendig gelernt ritualhaft und als unbe ein flussbar vortr age, diese aber nicht massiv ausgeprägt dar stelle (Visuell-analog-Skala, VAS : 4-5). Hier seien sprachlich begrenzte Ausdrucksmöglichkeiten und eine gewisse Aufregung/Anspannung in der Untersuchung in Betracht zu ziehen. Die Erklärung, aus somatischen Gründen nicht mehr als Maler leistungs fähig zu sein, kling e glaubhaft und sei rheumatologisch nachvollziehbar. In der Beobachtung zeig e sich ein konsistent es Schmerzverhalten in Form regelhaft wiederkehrender Entlastungsbewegungen. Die geklagte Kraftminderung schein e laut rheumatologischem Fachgutachten durch eine Selbstlimitierung (Schon verhalten) hervorgerufen zu werden, dort habe bei unbewusster Tätigkeit eine normale Beweglichkeit beobachtet werden können . Die Aktenlage berichte ein konsistent es Schmerzverhalten und die Wahrnehmung somatischer Therapien. Der Explorand äusser e Ängste vor
zunehmenden Schmerzen, wenn er sic h über fordere (Schonverhalten). P sychiatrische Behandlungen ha be er wiederholt wahr ge nommen, erleb e diese jedoch als massiv stigmatisierend entsprechend einer Ablehnung psychischer Anteile. Er ha be die Medikation abgesetzt und berichte, es gehe ihm besser, er fühle sich weniger sediert. In seiner Alltags schil derung seien entsprechende schmerzbedingte Einschränkungen erkennbar, über die er entsprechend der Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit berich te, nämlich dass e r zwar nicht als Maler, jedoch nach wie vor in der Planung und Anleitung eines Auftrages tätig sein könne (S. 3 lit. b). 5. 5.1
Im Zeitpunkt der im April 2012 verfügten Rentenbefristung per Ende Mai 2011 wurden ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spondylarthrose und eine Coccy go dynie diagnostiziert und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 3.1).
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wurde - nebst wiederum dem lum bo spondylogene n
Syndrom mit Spondylarthrose und der Coccygodynie
- eine chronische Schmerzstörung (F45.41) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.2). 5.2
Eine 2014 diagnostizierte depressive Episode wurde - darin ist der Beschwer de gegnerin zuzustimmen - im Gutachten von 2015 als remittiert beurteilt. Dies ist jedoch insofern irrelevant, als mit der chronischen Schmerzstörung nunmehr ein anderes psychisches Leiden diagnostiziert wurde, das geeignet sein könnte, die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen. Damit hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt, abgesehen von der nicht weiter begründeten Annah me, die gestellten Diagnosen würden „als nicht langandauernd beurteilt“ (Urk. 2 S. 2 oben), und dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei „in Bezug auf Alltagsakti vi täten in seinem privaten Umfeld nicht eingeschränkt“ und es bestehe kein sozialer Rückzug (Urk. 2 S. 2 unten). 5.3
Mit der vom Gericht eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (vorstehend E. 4.3) liegt nunmehr eine ausführliche und gründliche Auseinan der setzung mit den - im Verfügungszeitpunkt seit längerem massgebenden - Standardindikatoren (vorstehend E.
1.3) vor, die es erlaubt, die mit den Aus wirkungen der diagnostizierten Schmerzstörung begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % zu plausibilisieren.
Die gestellte Diagnose wurde sorgfältig hergeleitet und einlässlich begründet, womit sie als gesichert taxiert werden kann. Gleiches gilt für den Schweregrad und die sich daraus ergebende Reduktion der Leistungsfähigkeit. Nicht geson dert erwähnt, aber mit den bereits gestellten Diagnosen aus somatischer Sicht evident sind ein komorbides Rücken- und Steissbeinleiden. Diesbezüglich ist von einer - organisch begründeten - Therapieresistenz auszugehen. In psychia trischer Hinsicht haben sich die therapeutischen Bemühungen offenbar auf die depressive Problematik konzentriert, und zwar mit Erfolg, während bezüglich der Schmerzstörung keine Behandlungsversuche ersichtlich sind. Aus der - deklariertermassen nicht sehr weitgehenden - Persönlichkeitsdiagnostik ergeben sich nach Einschätzung der Gutachter eher ressourcenzehrende Merkmale. Der soziale Kontext hingegen erscheint, abgesehen vom eingetretenen Arbeits platz verlust, weitgehend intakt. Eindeutig ist die gutachterliche Beurteilung sodann bezüglich der Konsistenz, die mit einlässlicher Begründung bejaht wird, während ebenso plausibel allfällige Ausschlussgründe verneint werden. 5.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass mit dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme da s ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch posi tiven Anteilen beschrieben wurde, so dass s ich die gutachterlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit
- wie von der Rechtsprechung erwartet - gleichsam aus dem „ Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen “ ab leitet (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Aus diesen Gründen ist darauf abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für Verweistätigkeiten seit Januar 2015 (vorstehend E. 4.2) auszugehen. 5.5
Dies führt zum Schluss, dass anders als in der angefochtenen Verfügung ange nommen, im Vergleich zum letzten rechtskräftigen Entscheid eine revi sions rele vante Veränderung (vorstehend E. 1.1) vorliegt. Diese ist somit in Gut heissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Invaliditätsbe messung neu verfüge. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme musste vom Gericht eingeholt werden, weil die Beschwerdegegnerin eine hinreichende Prüfung der Standardindikatoren unterlassen hat. Die entsprechenden Kosten von Fr. 2‘697.05 (Urk. 22) sind deshalb von ihr zu tragen. 6.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Invaliditätsbemessung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Fr. 2'697.05 zu ersetze n. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher