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IV.2016.00540

Rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruches. Meldepflichtverletzung. Das im Rahmen der Observation gezeigte Aktivitätsniveau steht im Widerspruch zu den geltend gemachten Beschwerden. Abweisung. URB-Abweisung wegen Aussichtlosigkeit.

Zürich SozVersG · 2017-11-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1955 , meldete sich am 18. September 1996 unter Hinweis auf seit einer am 3. Juli 1995 erlittenen Auffahrkollision bestehende Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich sowie verstärkte Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/49 Ziff. 6.2-3). Di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Ver fügung vom 12. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 1996 zu (Urk. 9/111-112).

Am 20. Januar 2000, 1. Juli 2003, 25. Januar 2008 und 25. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/123 , Urk. 9/157, Urk. 9/176, Urk. 9/190). 1.2

Nachdem die IV-Stelle am 21. Juni 2013 von dem gegen den Versicherten ein geleiteten Strafverfahren wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug erfahren (vgl. Urk. 9/194) und die entsprechenden Untersuchungsunterlagen von der Staats anwaltschaft Y.___ eingeholt hatte (vgl. Urk. 9/200-233), sistierte sie mit Verfügung vom 19. August 2015 (Urk. 9/241) die bisher ausge richtete Rente. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil vom 1 0. September 2015 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Z.___ des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) sowie der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) schuldig gesprochen (vgl. Urk. 9/243-244). Dieses Urteil erwuchs in Rechtkraft.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/247 und Urk. 9/259) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 5. April 2016 rückwirkend per 1. Mai 2009 infolge Verletzung der Meldepflicht ein (Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 5. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur verbesserten medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurück zu wei sen. Es sei rückwirkend ab 1. September 2009 eine ganze Rente zuzusprechen, und es sei ihm nach Vorliegen der umfassenden medizinischen Abklärungser gebnisse Gelegenheit zu geben, die Anträge anzupassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Am 8. Juni 2017 ersuchte der Beschwerde füh rer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das Obergericht Y.___ über das Revisionsgesuch gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 rechtskräftig entschieden habe (Urk. 11). Mit Gerichts verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 12) wurde der Prozess bis zur rechtskräf tigen Erledigung des am Obergericht Y.___ hängigen Revisions verfahrens sistiert. Am 19. Oktober 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts Y.___ vom 7. Juli 2017 ein, mit welchem auf das Revisionsgesuch vom 18. April 2017 nicht eingetreten wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinwei sen). 1.4

Leistungsberechtigte Personen unterstehen der Meldepflicht. Sie haben jede Ände rung, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann – vor allem Ände rung en des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit oder der per sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – u nverzüglich der IV-Stelle zu melden ( vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn

die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass

der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77

zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist

( vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2009 damit, dass sich d ie im Straf urteil des Bezirksgerichts Z.___ getroffenen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als nachvollziehbar erwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Mai 20 09 einer strafrechtlich relevanten Meldepflichtverletzung schul dig gemacht . Seit Mai 2009 habe kein Gesundheitsschaden mit rentenrelevanten Auswirkungen mehr bestanden, und sein Gesundheitszustand habe sich spätes tens seit diesem Zeitpunkt massgebend verbessert. Die o bservierte n Tätigkeiten und Verhaltenswe isen widersprächen einer psychischen Beeinträchtigung.

Ein Einkommensvergleich erübrige sich sowie auch die Prüfung von Eingliede rungsmassnahmen aufgru nd des fortgeschrittenen Alters beziehungsweise des langjährigen Rentenbezuges, da bereits seit Mai 2009 von einer umfassenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei.

Das Bezirksgericht habe aufgrund der Observationsergebnisse sowie der offen sichtlich unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers dara uf geschlossen, dass es nicht erforderlich sei, ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit einzuholen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, von den im Straf verfahren getätigten beziehungsweise gewürdigten sachverhaltlichen Feststel lung en abzuweichen. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe gemäss rechtskräftiger strafrecht licher Beurteilung mittels unterdrückter und falscher Angaben seine Melde pflicht vorsätzlich verletzt, und es sei ihm diesbezüglich auch betrügerisches Handeln vorzuwerfen. Bei einer solchen Ausgangslage könne ohne vertiefte medizinische Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer seine (subjektiven) Beschwerden bewusst und stark aggravierend dar stelle. Hiermit liege jedoch keine Psychopathologie vor, welche Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen könnte. Die Vornahme einer Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 erübrige sich (S. 3 ff.).

2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei den ihm im Strafverfahren vorgehaltenen Videoaufnahmen handle es sich um sehr kurze Filmsequenzen, die mit einem Ziel vor Augen zusammen ge schnitten worden seien. Diese kurzen Filmsequenzen könnten nicht aufzeigen, ob er arbeitsunfähig gewesen sei und ob er zu Unrecht Versicherungsleistungen in Anspruch genommen habe. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht verfüg ten nicht über die Fähigkeit, seine psychische oder körperliche Verfassung vor und nach den kurzen Filmsequenzen als auch während der gesamten Zeit seit Mai 2009 zu beurteilen (S. 6 f. Ziff. 17). Es sei offensichtlich, dass aufgrund des Urteils des Gerichts nicht auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden dürfe und ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit zwingend notwendig sei, da er aufgrund einer Depression als arbeitsunfähig gelte (S. 7 Ziff. 18). Es sei auf die Ein schät zung sämtlicher behandelnder Ärzte abzustellen (S. 7 ff. Ziff. 19-33, S. 12 f. Ziff. 35-36). Eine ergänzende medizinische Abklärung erweise sich als unum gänglich, und es sei in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indi katoren sein tatsächliches Leistungsvermögen abzuklären (S. 13 ff. Ziff. 37-43). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per

1. Mai 2009.

3.

3.1

Die mit Verfügung vom 12. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % verfügte ganze Rentenzusprache ab 1. Juli 1996 (Urk. 9/111-112) erging ge stützt auf die folgenden medizinischen Berichte (vgl. Urk. 9/2 -3):

Am 19. Februar 1998 erstatteten die Gutachter der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, A.___, ihr Gutachten (Urk. 9/93). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 9): - zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) am 3. Juli 1995 - lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei - muskulärer Insuffizienz - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

Die Gutachter führten aus, im bisherigen Tätigkeitsbereich als selbständiger Unter nehmer (Verkauf von Radio/TV-Geräten, Videohandel, Reiseunternehmen) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Für jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Schwere körperliche Arbeiten führten aus rheumatologischer Sicht bei muskulärer Dysbalance zu einer weitere Exazerbation der Schmerzen und seien nicht zumutbar (S. 13 f. Ziff. 11).

Weder radiologisch noch in der Untersuchung fänden sich entsprechende struk turelle Veränderungen, die die Beschwerden erklären könnten. Das fehlende An sprechen jeglicher therapeutischer Bemühungen, die diffuse Schmerzemp fin dun g im Schultergürtelbereich bereits auf leichte Palpation, die positiven Waddell-Zeichen, die appellativen Schmerzäusserungen während den Untersuchungen und die Untersuchungsverweigerung der passiven Beweglichkeit deuteten auf eine Schmerzausweitung hin, die aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden könne (S. 10 unten f.). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 1. September 1998 (Urk. 9/104) als Diagnose eine depressive Entwicklung bei Status drei Jahre nach HWS-Distorsionstrauma (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juli 1998 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2-3). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 1.4). Zur Arbeits fähigkeit im bisherigen Beruf könnten keine sicheren Angaben gemacht werden (Ziff. 1.5). 3.3

Am 7. Oktober 1998 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/105).

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, während beiden Untersuchungs situationen sei das Verhalten des Patienten äusserst auffällig gewesen. Die Anamneseerhebung habe eine halbherzige Kooperationsbereitschaft aufgewie sen, weil der Patient der Meinung gewesen sei, dass ausser seinen Beschwerden alles andere unwichtig sei und ihm die Diskussion darüber auf die Nerven gehe. Immerhin habe er geordnet gesprochen, die Antworten seien adäquat gewesen, und es seien keine Gedächtnisstörungen zum Vorschein gekommen, dies trotz der Behauptung, sich nicht ganz gut konzentrieren zu können (S. 5 unten).

Dr. C.___ führte weiter aus, während der beiden Gespräche habe eine dispho ri sche Stimmung mit gelegentlich massiven affektiven Ausbrüchen, Ressenti ment und Hass mit herabgesetzter Beherrschungskontrolle geherrscht . Der Patient betone seine Opferrolle, habe eine entsprechende Entschädigung und Genugtu ung gefordert und andernfalls massive Drohungen geäussert .

In einer solchen Situation sei eine psychiatrische Beurteilung äussert schwierig. Das gezeigte Verhalten des Patienten entspreche offenbar nicht mehr dem jenigen von früher, und er reagiere impulsiv und aggressiv, seine Äusserungen seien massiv affektgeladen und die sachliche Komponente fehle weitgehend. Nur die Forderungen des Patienten seien deutlich . In seinem sozialen Umfeld sei der Beschwerdeführer vor einigen Jahren als ein geschäftstüchtiger und erfolg reicher Mann erschienen, mit dem es dann bergab gegangen sei und der alles verloren habe. Wie weit der Unfall dazu beigetragen habe, lasse sich aufgrund der Explorationsergebnisse nicht sagen, der Patient wolle es aber so wissen lassen. Dementsprechend habe er auch seine Forderungen gestellt.

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, aufgrund der zwei durchgeführten Ge spräche mit dem Patienten lasse sich dessen histrionisch anmutendes Zustands bild nicht genau psychopathologisch zuordnen und werten. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit könne daher nicht gegeben werden. Diese Beurteilung sollte durch seinen behandelnden Arzt/Psychiater erfolgen. Dieser kenne den Patien ten ja länger und habe ihn dementsprechend intensiver beobachtet (S. 6). 4. 4 . 1

Die nach der im Dezember 1999 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/120) erfolgte Bestätigung der ganzen Invalidenrente vom 20. Januar 2000 (Urk. 9/123 ) erging gestützt auf einen unbegründeten Bericht des Hausarztes des Beschwer deführers Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Dezember 1999, worin dieser leidglich bestätigte, dass zurzeit keine Arbeits fähigkeit gegeben sei (vgl. 9/121).

Auch die nach im Mai 2003 veranlasster Rentenrevision (vgl. Urk. 9/155) erfolgte Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 1. Juli 2003 (vgl. Urk. 9/157) erging lediglich gestützt auf einen unbegründeten Bericht von Dr. D.___ vom 30. Mai 2003 (vgl. Urk. 9/156), worin dieser einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätigte. 4.2

Im Rahmen der im August 2006 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/161) holte die Beschwerdegegnerin erneut einen Bericht des Hausarztes Dr. D.___ ein, welcher in seinem unbegründeten Bericht vom 10. Oktober 2006 (vgl. Urk. 9/162 ) einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestä tigte. Mit Mitteilung vom 10. Januar 2008 (Urk. 9/171) teilte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine psychiatrische Abklärung not wen dig sei. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 17. Janu ar 2008 mitgeteilt hatte, dass er nicht einsehe, weshalb er zu einer Be gutachtung nach E.___ fahren solle, und auf seinen behandelnden Psychiater PD Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen hatte (vgl. Urk. 9/172/2), welcher in der Folge am 20. Januar 2008 einen Bericht einreichte (Urk. 9/174), erfolgte die Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. Januar 2008 (vgl. Urk. 9/176) gestützt darauf, ohne dass das ursprünglich beabsichtigte Gutachten eingeholt worden war (vgl. Urk. 9/175/3) . 4.3

PD Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Januar 2008 (Urk. 9/174) fol gende Diagnosen (S. 5): - typische Symptomatik nach HWS-Distorsionstrauma einschliesslich Persönlichkeitsveränderung - neurasthenische Symptomatik (ICD-10 F48.0) - schwere Depression (ICD-10 F32.2)

PD Dr. F.___ führte aus, angesichts der Schwere und Chronizität der Be schwerden sei der Patient seit Jahren und weiterhin voll arbeitsunfähig (S. 5). Die Erstellung des Berichtes habe sich als schwer erwiesen, weil er grosse Schwierigkeiten gehabt habe, den Patienten zur Zweituntersuchung aufzubieten (S. 1).

PD Dr. F.___ hielt fest, der Patient habe keine Störungen des Bewusstseins oder der Orientierung gezeigt. Das formale Denken sei karg, aber geordnet. Auch bestünden weder Wahn noch Halluzinationen. Weiterhin bestünden Kon zentrations- und subjektive Gedächtnisstörungen. Erstere zeigten sich dadurch, dass der Patient praktisch nichts mehr lesen könne. In der Stimmung sei er mässig düster und freudlos. Die Energie sei vermindert. Eine innere Unruhe bestehe dauernd, und er fühle sich nutzlos. Zudem fühle er sich und sei auch im subjektiven Denken verlangsamt (S. 3 unten f.). Es liege ein gewisser Lebens überdruss vor, und er fühle sich dauernd müde und erschöpft. Nach nur geringen Anstrengungen verstärkten sich die Schmerzen und auch die Erschöp fung nachhaltig. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei dieser durch seine Schmerzen und seine Erschöpfbarkeit im täglichen Leben schwer beeinträchtigt. Unter anderem hindere ihn seine Nervosität an den Haushaltstätigkeiten. Das Leben bestehe tagsüber aus Herumsitzen, etwas Spazieren und Liegen (S. 4 oben). Arbeiten sei laut den Angaben des Beschwerdeführers so unmöglich, schon wegen der Schmerzen, der Erschöpfbarkeit und der Konzentrations prob leme. Sein Zustand habe sich in den letzten Jahren eher noch verschlechtert. Zu erwähnen sei, dass der Patient sich durch die geringste Kleinigkeit nicht nur gestört fühle, sondern in einen Zustand von starker Anspannung und Nervosität gerate, weshalb er auch kein Telefon mehr habe (S. 4 Mitte). 5.

5.1

Die mit Mitteilung vom 25. Juli 2011 bestätigte unveränderte Invalidenrente (Urk. 9/190) nach im Februar 2011 eingeleite ter Rentenrevision (Urk. 9/180) erfolgte gestützt auf die folgenden medizinischen Beurteilungen der behandeln den Ärzte:

Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 9/185/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Diskushernie C4/C5 nach HWS-Distorsion, bestehend seit 1995 - cerviko-cervikales Syndrom, bestehend seit 1995 - Gichtanfälle Grosszehe rechts, bestehend seit 2006 - Panvertebralsyndrom, bestehend seit 1995 - sekundäres Fibromyalgiesyndrom, bestehend seit 1995 - schwere Depression (siehe Bericht PD Dr. F.___), bestehend seit 1995

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 1995 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 7. Mai 2011 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Verkäufer bestehe seit dem 3. Juli 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Der Beschwerde füh rer sei durch die HWS-Distorsion und die Depression eingeschränkt, und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7). Mit der Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). Er habe starke Schmerzen im Kopf, an der HWS sowie in der lumbalen Gegend und leide an Nervosität. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4). 5.2

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 27. Mai 2011 (Urk. 9/185/5-7) aus, er berichte über die Konsultation vom 23. Mai 2011. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 1. November 2000 bei ihnen in Behandlung gewesen .

Es bestehe ein chronifizierter Zustand mit Nacken- und Rückenschmerzen, mit Ausstrahlungen in Kopf, Arme und Beine. Laut Angaben des Beschwerdeführers betrage die Laufstrecke aufgrund seiner Rückenschmerzen etwa 10 bis 15 Minu ten . Er könne sich nur sehr langsam bewegen (S. 1). In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, es bestehe ein chronifiziertes Cervical- und Lumbovertebral syndrom ohne radikuläre Ausfälle. Die musculo-skelettalen Beschwerden mit Einschränkungen im Alltag stünden im Vordergrund. Hinzu kämen neurovege tative und neuropsychologische Probleme mit Störung des Gedächtnisses und der geteilten Aufmerksamkeit sowie eine psychische Problematik (Behandlung bei PD Dr. F.___).

Dr. G.___ führte aus, die am 23. Mai 2011 durchgeführte HWS-CT-Untersu chung habe im Vergleich zu den vorherigen Untersuchungen der HWS (CT vom 22. Januar 1997 und MRI vom 5. Oktober 2000) eine Zunahme der Diskushernie C4/5 gezeigt (S. 2 unten f.). 5.3

PD Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 9/188/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - persistierende Depression mit chronischen Schmerzen und Erschöp fungs symptomatik (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)

PD Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2007 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 3 1. Mai 2011 erfol gt (Ziff. 1.2). In jeglicher Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

Der Zustand sei unverändert und chronifiziert. Die Stimmung sei düster, und der Beschwerdeführer fühle sich nervös, innerlich unruhig und leide unter Freu dlosigkeit, Energiemangel, erhöhter Erschöpfbarkeit, verlängerter Erho lungs phase, Schlafstörungen, starken Konzentrationsmängeln, Appetitverminde rung bei leichtem Gewichtsverlust und an Gefühlen der Nutzlosigkeit. Es bestehe keine Suizidalität. Es bestehe eine Reizbarkeit und ein weitgehender Interessenverlust in allen Lebensbereichen sowie eine Veränderung der Person (Ziff. 1.4). PD Dr. F.___ führte aus, es finde eine niederfrequente Stütztherapie und eine Pharmakotherapie stat t (Ziff. 1.5). 6. 6.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 2 1. Juni 2013 vom gegen den Beschwer deführer eröffneten Strafverfahren wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug Kenntnis erlangt hatte (vgl. Urk. 9/194), holte sie folgende medizinischen Be richte ein:

Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin , erstattete am 2 8. Mai 2012 sein zuhanden des Unfallversicherer s erstelltes Aktengutachten ( Urk. 9/208) .

Nach Einsicht in die medizinische Aktenlage und das Observationsmaterial sowie in die Ermittlungsprotokolle (vgl. S. 1) führte Dr. H.___ zusammenfassend aus, es handle sich beim Versicherten um einen 57-jährigen, etwas korpulenten Mann, welcher sich sowohl in Gesellschaft als auch bei den beobachteten körperlichen Tätigkeiten immer absolut frei und unauffällig bewegt habe. Er sei offensichtlich in seinem angestammten Beruf als TV-Verkäufer körperlich sicher nicht sehr belastet und scheue sich heute trotz seines Alters nicht vor körperlich schweren Tätigkeiten wie Baumstämme zersägen, Ziegel zerkleinern und Erde schaufeln. Er könne dies ohne erkennbare Limitierungen ausführen, so dass aus rheumatologischer Sicht eine gravierende Rückenerkrankung mit grosser Sicher heit auszuschliessen sei (S. 24 unten).

Dr. H.___ hielt fest, sofern von ärztlicher Seite immer wieder invalidisierende Krankheiten diagnostiziert worden seien,

dann wohl ausschliesslich aufgrund der subjektiven Angaben des Versicherten und nicht aufgrund objektiver Be funde. Auch sage eine radiologische Diagnose wie die vom 23. Mai 2011 im CT festgestellte zervikale Diskushernie nichts über entsprechende Beschwerden aus. Soweit die Tochter des Versicherten noch dessen Aussagen vom 23. Mai 2011, die zum grossen Teil nachweisbar falsch seien, bestätigt habe, habe das Ganze offensichtlich System. Sofern sie der Ansicht sei, dass ihr Vater unter der Situation auch psychisch leide, dann gewinne man hiervon zumindest in den Observationsvideos keinen entsprechenden Eindruck. Verschiedene Aussagen des Versicherten seien nachweisbar falsch, und seine beobachteten Aktivitäten würden ein relevantes HWS- und Rückenleiden ausschliessen und liessen auch an einer psychischen Störung zweifeln. Auch lasse sich das Beschwerdebild in dieser Form nicht durch die früher gestellten somatischen Diagnosen erklären. Dr. H.___ führte abschliessend aus, es handle sich um einen für sein Alter äusserst vitalen Mann, der freiwillig auch körperlich schwere Tätigkeiten aus dauernd durchführen könne, und das Ganze sei als schwerwiegendes Indiz für eine bewusste Täuschung zu werten (S. 25) . 6.2

Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 (Urk. 9/251) betreffend die Beurteilung des MRI der HWS vom 9. Januar 2014 aus, bezüglich der HWS bestätige sich gegenüber der Voruntersuchung vom 23. Mai 2011 der Befund auf Höhe C4/5 mit Bandscheibengewebe im Spinalkanal mit Impression des Myelons. Da sich die Untersuchungstechnik unterscheide, seien die CT und MRI bedingt vergleichbar. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule (LWS) zeige die jetzige MRI-Untersuchung degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und Spon dy losen sowie Spondylarthrosen ohne Hinweise auf Diskushernien oder Protrusionen. Somit ergäben die Vergleiche keine signifikanten Veränderungen, und entsprechend seiner Beurteilung anlässlich der Konsultation vom 23. Mai 2011 stünden auch heute die musculo-skelettalen Beschwerden mit Einschrän kungen im Alltag im Vordergrund (S. 2 unten). 6.3

PD Dr. F.___ führte am 11. Juni 2014 (Urk. 9/256) aus, er wolle zuhanden der Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer nicht unbe dingt ununterbrochen gut sichtbar seine Behinderung zeige. Dies gelte für die psychische wie auch die physische Komponente (für letztere sei als Experte der Neurologe zuständig). Nur wenn ununterbrochen stundenlange Filmpassagen prä sentiert würden, in denen der körperlich anstrengend arbeitende Patient vollständig unauffällig wirken würde, wäre dies aussagekräftig. Die kurzen Passagen seien zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit so gut wie wertlos. Auch ein schwer kranker Mann könne vorübergehend etwas leisten, besonders wenn er sich selbst zeigen wolle, dass er noch für irgendetwas tauge. Der Beschwer deführer sei ein kranker Mann und seit 2007 bei ihm in eher sporadischer Behandlung. PD Dr. F.___ führte aus, die gelesenen Protokolle würden ihn in seiner Beurteilung, dass der Patient krank und arbeitsunfähig sei, nicht im Geringsten verunsichern , und die vorgelegte Video-Dokumentation zeige einen gravierenden Mangel an Seriosität (S. 1 f.). 6.4

PD Dr. F.___ hielt am 2 7. März 2015 (Urk. 9/255) fest, er habe den Be schwer deführer heute erneut psychiatrisch untersucht, und dieser habe ein deutlich depressives Bild mit düsterer Stimmung und psychomotorischer Verlangsamung gezeigt. Die Motorik insgesamt und auch die verbalen Äusserungen seien karg gewesen. Die Energie und die Konzentrationsfähigkeit seien glaubhaft und mit Beispielen als schlecht angegeben worden, ebenso die Fähigkeit zur Freude. Es bestünden starke Schlafstörungen, und der Appetit sei nicht verändert. Negative Gedanken bestünden in verschiedener Art, einschliesslich Lebensüberdruss. Die Schmerzen beschäftigten den Beschwerdeführer stark. Es bestehe zumindest ein mittelschweres depressives Syndrom mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass die in Ex-Jugoslawien gemachten Videoaufnahmen das Nichtbestehen einer wesent lichen Depression belegten (S. 1). 6.5

Am 30. Juli 2015 (Urk. 9/258) führte PD Dr. F.___ aus, er behandle den Patienten in grösseren Abständen seit März 2007. Aus der Kenntnis des Patien ten und nach Ansehen des ihm zur Verfügung gestellten Videomaterials stelle er fest, dass der Beschwerdeführer psychisch - und wie er aus den ärztlichen Zeugnissen von somatisch tätigen Ärzten entnehme - auch körperlich krank sei . Dies habe deutliche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Das Ausmass müsse durch genaue Abklärungen bestimmt werden, und das Videomaterial reiche keineswegs aus, um eine Krankheit zu verneinen. 6.6

Dr. G.___

führte in seiner E-Mail vom 2. Mai 2016 ( Urk. 3/4) aus, der Beschwerdeführer sei erstmals von 1996 bis 2000 wegen eines Status nach Unfall mit Auffahrkollision am 3. Juli 1995 bei ihm in Behandlung gestanden. Die letzten zwei Konsultationen hätten am 27. Januar und am 7. März 2016 stattgefunden. Im Vordergrund habe eine Cervicobrachialgie rechts gestanden, mit objektiv ausgeprägter Druckdolenz im Bereich der rechtsseitigen Nacken- und Schultermuskulatur, vor allem Levator Scapulae und der Trapezius Mus kulatur. Die Rotation der HWS sei mit 25° nach rechts erheblich eingeschränkt (nach links 45°) gewesen. Es habe auch eine schmerzbedingte Einschränkung der Neigung des Kopfes nach vorne und hinten bestanden sowie eine weitere Druckdolenz im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS. Im Neurostatus fänden sich keine sensomotorischen Defizite. 6.7

PD Dr. F.___ führte am 3. Mai 2016 (Urk. 3/3) aus, er bestätige hiermit Nach stehendes betreffend den Beschwerdeführer, welchen er zuletzt am 23. Februar 2016 bei der Konsultation gesehen habe. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren, schon vor den durch Detektive gemachten Videoaufnahmen, und nach her bis heute, an einer invaliditätsrelevanten Depression. Geschnittene, das heisse für ein Ziel präparierte, offensichtlich unvollständige Videoaufnahmen genügten keineswegs und b rächten für sich keine Elemente zur Annahme des Fehlens einer Depression . Dies, weil Depressionen zum Beispiel bei Aktivität, besonders körperlicher A ktivität, vorübergehend in den Hintergrund treten könnten . Deshalb bräuchte es sehr lange kontinuierliche Aufnahmen, um irgend etwas Relevantes an Material zu besitzen. Der Hinweis auf den Todes piloten der Lufthansa solle genügen, dass eine Depression zeitweise für die Um gebung nicht erkennbar sei. Ferndiagnosen oder Schlüsse aus den Akten halte er für die Beurteilung als Hauptgrundlagen für absolut unzulässig (S. 1 f.). 7 . 7 .1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bereits die ursprüngliche Rentenzusprache vom 12. März 1999 (Urk. 9/111-112) auf einer ungenügend abgeklärten medizi ni schen Grundlage zu beruhen scheint, lässt doch die medizinische Aktenlage, so wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte, Zweifel an einem Invalidi tätsgrad von 100 % entstehen. Dies insbesondere angesichts der durch die Gut achter der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, A.___, im Februar 1998 (vgl. vorstehend E. 3.1) dem Beschwerdeführer attestierten voll um fänglichen Arbeitsfähigkeit sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen leichten bis mittelschweren Arbeit.

Zudem konnte der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ in seinem Gutachten vom Oktober 1998 (vgl. vorstehend E. 3.3) das Verhalten des Beschwerdeführers keiner Diagnose zuordnen und führte aus, dass dieser seine Opferrolle betone und eine entsprechende Entschädigung und Genugtuung gefordert sowie an dern falls massive Drohungen geäussert habe. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers äusserte sich Dr. C.___ in der Folge nicht und verwies diesbezüglich auf den behandelnden Psychiater. Dieser konnte jedoch seinerseits im Septem ber 1998 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine sicheren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit machen und ging grundsätzlich von einem besserungsfähigen Zustand aus.

Genauere Abklärungen der tatsächlichen gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fanden auch anlässlich der im Dezember 1999 und im Mai 2003 veranlassten Revisionsverfahren und anschliessenden Bestätigungen des Rentenanspruches nicht statt, indem lediglich unbegründete Berichte des Hausarztes Dr. D.___ eingeholt wurden (vgl. vorstehend E. 4.1). Auch im Rahmen des im Jahr 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin, nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, lediglich Berichte der behandelnden Ärzte Dr. D.___ und PD Dr. F.___ ein (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Die Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. Juli 2011 (vgl. Urk. 9/190) basierte ebenfalls lediglich auf den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 5.1-3).

Angesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Thera pie kräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), lassen demnach auch die den nach der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgten Bestätigungen des Rentenanspruches zugrundelie gen den medizinischen Berichte (vgl. Urk. 9/123, Urk. 9/157, Urk. 9/176, Urk. 9/190) Zweifel an einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung auf kommen .

7.2

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/243-244) wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der ab Mai 2009 bis Januar 2011 bezogenen Rentenleistungen der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG und Art. 31 ATSG (Meldepflicht-verletzung) und betreffend die ab Februar 2011 bezogenen Rentenleistungen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB zulasten der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich schuldig gesprochen (vgl. Urk. 9/244 S.

25 f. III Ziff. 1-2, Dispositiv Ziff. 1).

Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Ver schuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts

im Inte resse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 237 E. 6a mit Hinweisen). 7.3

Was die Verwertbarkeit des vom Haftpflichtversicherer gewonnenen und im Rahmen des Strafverfahrens berücksichtigten Observationsmaterials (vgl. Urk. 9/200-203) für das hiesige Verfahren anbelangt, hat das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Oktober 2016 in Sachen Savjeta Vukota- Bojic festgehalten, dass es im Bereich der Invalidenversicherung gleicher massen wie im Unfallversicherungsrecht an einer genügenden gesetzli chen Grundlage fehle, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar regle und demnach die Observation an und für sich rechtswidrig, das heisst in Ver letzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezieh ungsweise Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) erfolgt sei. Hin gegen hielt das Bundesgericht fest, es sei eine andere Frage, ob das Material, welches im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden sei, beweismässig verwertb ar sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4-5). Weiter wurde ausgeführt, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtwidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Inte res sen abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2017 E. 5.1.1-2).

Der Beschwerdeführer wurde vorliegend im öffentlichen Raum bei unbeein flussten Handlungen aufgenommen. Er war weder einer systematischen noch s tändigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position . Stellt man diesen Aspek ten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhin derung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 ) entgegen, ergibt sich, dass die vorliegende n

Obser vations bericht e (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) und damit auch das gestützt darauf ergangene Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/243-244) in die vorliegende Beweiswürdig ung mit ein bezogen werden können. Zu berücksichtigen sind ferner die öffentlichen Youtube-Auftritte des Beschwerdeführers, sowie die über ihn erschienen Berichte auf Onlineportalen (vgl. Urk. 9/244 S. 4 II Ziff. 2, Urk. 9/203, Urk. 9/213).

Vorliegend bestehen demnach keine Gründe, von den schlüssigen und nach voll ziehbaren Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts vom 1 0. September 2015 ( Urk. 9/243-244) abzuweichen (vgl. vorstehend E. 7.2).

Zusammenfassend ergaben sich unter anderem die nachfolgenden Observations ergebnisse (Urk. 9/244 S. 15 ff. Ziff. 4.4): Andererseits liegen DVDs von Videoaufnahmen (act. 2/7), ein dazugehöriger Bericht (act. 2/5) sowie ein Na chtragsbericht (act. 3/1) der I.___ GmbH bei den Akten, aus welchen ersichtlic h ist, dass der Beschuldigte oh ne weiteres teilweise strenge körperliche Arbeiten verrichten und auch längere Autofahrten bewältigen konnte. Insbesondere wurde der Beschuldigte dabei ge filmt und beobachtet, wie er bei einem Fussballspiel einen Streit zu schlichten versuchte, wie er offensichtlich freudig über die Entwicklung des Fussballspiels eine Bierflasche vom Boden aufhob, ca. zwei M eter lange Holzbretter vom Roll wagen der Bandsäge weghob, einen zwei Meter langen Baumstamm von ca. 25 cm Durchmesser mit einem anderen Mann vom Boden aufhob und diesen über eine schiefe Ebene auf den Rollwagen der Bands äge rollte, wie er beim Sägevor gang den Baumstamm mit der linken Hand niederhielt, während er mit der Rechten am Rollwagen anschob, den Schnittabfall vom Rollwagen wegwarf und am Ende mit der anderen Person den Baumsta mm aufhob und der Länge nach um drehte, wie er erneut ein Fussballspiel verfolgt e und dabei den Kopf ohne Bewe gungseinschränkungen drehte, wie er ohne sichtbare Schonhaltung aus dem Auto stieg, sich ausserhalb des Wagens normal bewegte und später wieder einstieg, wie er mit einer Schaufel kraft- und schwungvoll Erde weghob, auf dem Boden stehende Einkaufstüten ohne weiteres in den Kofferraum seines Autos hob, bei der errichteten Kirche eine ca. drei Meter lange D eckenstütze weghob und ein da ran befestigtes Brett entfernte, indem er die Metallstange mehrmals zu Boden schlug, wie er eine Getränkekiste und danach ein in ein Tuch eingewickeltes Spanferkel aus einem Kofferraum hob und zu einem Tisch trug, weitere Arbeiten mit der Schaufel und an der Bandsäge ausführte, wie er auf einer Leiter stehend einer über ihm auf dem Dach stehenden Person eine Plastiktüte über Kopf über gab und schliesslich, wie er nach der Fahrt nach K.___ vor der Besprechung vom 2 8. März 2012 auf der Fahrerseite aus dem Auto stieg. Ferner liegen bei den Akten eine Aufnahme eines Youtube-Beitrags, welcher auf der Website des staatlichen serbischen Fernsehens N.___ veröffentlicht wurde (act. 3/2), sowie entsprechende Berichte, welche auf den Websites von N.___ resp. der Gemeinde J.___ (act. 3/4; Übersetzungen in act . 3/7, 3/8) zu finden waren. Ge mäss der Übersetzung des Interviews mit dem Titel " X.___ über die Ortsgemeinschaft L.___ " rühmt der Reporter den Beschuldigten zusammengefasst dafür, dass dieser "immer so viel für sein Do rf tut" (act. 3/7 S. 1). Der Be schuldigte erklärte darauf im wesentlichen, er und andere ("wir") hätten Vereinba rungen mit Bürgern für die Asphaltierung der Str assen getroffen, wobei sie hoff ten, jährlich zwei Kilometer asphaltieren zu k önnen, sie hätten einen entspre chenden Antrag gestellt etc. Sie arbeiteten an der Kirche, mit der sie zwei Jahre vorher angefangen hätten. Daneben werde die Schule eingerichtet und renoviert. Man könne mit den Bürgern und der Gemeinde arbeiten. Der Reporter erklärte gemäss Übersetzung weiter, die Mitbürger hätten vollkommenes Vertrauen i n den Beschuldigten (act. 3/7 S. 2). Auf die Situation bezüglich elektrischer Energie und Masten in L.___ angesprochen, erklärte der Beschu ldigte, er sei auch zufrie den, was sie bis dahin g emacht hätten. Sie hätten drei Überlandleitungen "ge macht", drei Transformatoren herangezog en und Niederspannungsnetze "ge macht" (ebd.). Weiter erklärte er hierzu, sie rechneten damit, dass sie im folgenden Jahr alle Betonmasten aufstellen würden, so dass alles aufgespannt sein würde. Gemäss einer zweiten Übersetzung eines veröffentlichen Interviews mit dem Titel "Kirchenfest in L.___ " erklärte der B eschuldigte im Wesentlichen, je de Kirche feiere ihr Fest und sie in L.___ hätten diese Kirche erbaut (act. 3/8 S. 1). Man ("wir") werde dieses Jahr viel an dieser Kirche arbeiten, am Portal, an den Zäunen, an den Fliesen im Inneren. Man ("wir ") bemale die Kirche. Weiter er klärte der Beschuldigte, sie als Ortsgemeinschaf t hätten Pläne gemacht, sie wür den dieses Jahr auch mit dem Asphaltieren der Dorfstrassen beginnen (act. 3/8 S. 2). Schliesslich machte der Beschuldigte als Obmann der Dorfgemeinscha ft in einem auf dem Onlineportal

O.___ erschienenen Artikel im Zusammenhang mit Kritik an der erbauten Kirche von sich reden (act . 3/5). 7.4

Zur Verletzung der Meldepflichten des Beschwerdeführers betreffend die Zeit spanne von Mai 2009 bis Januar 2011 wurde im rechtskräf tigen Urteil des Be zirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 Folgendes festgehalten (S. 25 f. III.

Ziff. 1):

Die Ermittlungen der I.___ GmbH wurden im Mai 2009 anhand genommen (act. 2/5 S. 1 f.). Konkrete Beobachtungen bezüglich des Ge sundheitszustands des Beschuldigten konnten erstmals am 9. Juni 2009 gemacht werden. Der Ermittler stellte fest, dass beim Beschuldigten nicht die geringsten körperlichen Bewegungseinschränkungen zu erkennen seien (act. 2/5 S. 4). Spä testens von da an gilt als erwiesen, dass sich die f ür die Leistungen der Privatklä gerin 1 (SVA Zürich) massgebenden Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG wesentlich veränd ert haben. Dadurch, dass der Be schuldigte weiterhin Leistungen der Privatklägerin 1 bezog, verletzte er die ihm obliegende Meldepflicht und machte sich damit im Sinne von Art. 87 Abs. 5 AHVG in Ver bindung mit Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG strafbar.

Was die ab Februar 2011 bezogenen Rentenleistungen anbelangt, wurde das Folgende festgehalten (S. 26 III. Ziff. 2): Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflose nentschädigung zuh anden der SVA Zürich bestätigte der Besch uldigte am 4. Februar 2011 wahr heitswidrig, sein Gesundheitszustand - bei welchem die Versicherungen von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen - habe sich nicht verändert und er gehe keiner Arbeit nach (act. 9/28). Es folgten verschiedene Arztberichte, welche aufgrund der falschen Angaben des Beschuldigten dasselbe bezeugten. Die vom Beschuldigten vorgegebenen Beschwerden konnten nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, womit das Tatbestandsmerk mal der Arglist gegeben ist. Ge stützt auf die falschen Angaben des Beschuldigten erkannte die Privatklägerin 1 auf die unveränderte Ausrichtung einer 100-prozentigen IV-Rente. Der Beschuldigte handelte ganz offensichtlich vorsätzlich und mit Bereicherungsabsic ht. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist wie erwähnt auszu schliessen. Betrug ist demnach zweifellos gegeben und die rechtl iche Würdigung der Staatsanwalt schaft ist zutreffend. 7.5

Einhergehend mit den Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (vgl. Urk. 9/244 S. 23 Ziff. 8) liess die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache und deren Bestätigung in der Folge überhaupt rechtens ge wesen respektive ob eine Wiedererwägung zu prüfen sei (vgl. vorstehend E. 7.1), zugunsten des Beschwerdeführers offen und ging ab Mai 2009 von einem aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr eingeschränkten Gesund heits zustand des Beschwerdeführers aus. Diesbezüglich wurde im Urteil des Bezirks gerichts Z.___ vom 10. September 2015 das Folgende festgehalten (vgl. Urk. 9/244 S. 23 ff. Ziff. 8): Dass der Beschu l digte nach dem Unfall erhebliche Beschwerden hatte, scheint durchaus möglich. Spätestens mit den eindeutigen Observationsvideos wird jedoch klar, dass das Beschwerdebild, wie es der Beschuldigte gegenüber Ärzten und Versicherungen schilderte, nicht (mehr) vorlag. Während er ge genüber den Ärzten und Versiche rungen stets angab, er leide unter sehr starken Schmerzen an Rücken, Nacken etc., so dass er in seiner Beweglichkeit so stark eingeschränkt sei, dass er den Kopf kaum seitlich drehen könne, nur kurze Strecken gehen könne und nicht mehr als drei Kilogramm für kurze Zeit heben könne, zeigen die Videoaufnahmen auch in kurzen Sequenzen, dass der Beschuldigte locker mit einer Hand eine Bierflasche seitlich vom Boden heben kann, dass er den Kopf beim Schlichten ei nes Streits, beim Zuschneiden von Baumstäm men an einer Maschine, beim Ver folgen eines Fussballspiels und beim Aussteigen aus dem Auto ohne weiteres auf die Seite drehen kann, dass er teils schwere Lasten heben und herumtragen kann, so beispielsweise die geschnittenen Holzlatten, die grossen Metallstangen, welche die Decke der Kirche gestützt hatten, die Getränkekiste oder das in eine Decke gewickelte Spanferkel. Offensichtlich war es ihm auch möglich, Erdmaterial mit einer Schaufel kraft- und schwungvoll weg zuschaufeln. Bei sämtlichen Auf nahmen sind keine Schonhaltungen festzust ellen. Auch wenn die aufgenomme nen Sequenzen teilweise lediglich kurze Ausschn itte von den Tätigkeiten des Be schuldigten zeigen und er dazwischen, wie es der eine Zeuge bestätigte, auch Pausen einlegte, so geht daraus mehr als deutlich hervor, dass er genau solche Tätigkeiten zu verrichten mochte, welche er bei den verschiedenen Befragungen in Abrede stellte. Wenn er geltend macht, man wisse nicht, wie schlecht er sich nach den aufgezeichneten Arbeiten jeweils am Folg etag gefühlt habe, ist nicht er sichtlich, weshalb er gleichartige Arbeiten im Z uge der weiteren Observation er neut verrichtete. Dass er angeblich lediglich den ersten Teil der Autofahrt zur Be sprechung vom 2 8. März 2012 in K.___ selber gefahren sei, stellte sich ferner aufgrund der Aussagen des Zeugen M.___ sowie angesichts der Auf nahmen, welche den Beschuldigten beim Aussteigen auf der Fahrerseite zeigten, als bare Lüge heraus, die er in einer spätere n Einvernähme mit einem Missver ständnis zu rechtfertigen versuchte. Da die vom Beschuldigten behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen mittels der genan nten Beweismittel widerlegt wer den können, versucht nun die Vertei di gung, die geltend gemachte Arbeitsunfähig keit mit psychischen Beschwerden des Beschuldigten zu rechtfertigen. Solche waren seitens des Beschuldigten wie bereits erw ähnt jedoch nie konkret ein The ma und wenn, dann in Zusammenhang mit seinen körperlichen Beschwerden, welche offensichtlich bei weitem nicht so dramatisch sein konnten, wie dargestellt. Der Beschuldigte bestätigte in der Videoaufnahme, welche auf der Website des staatlichen serbischen Fernsehens N.___ veröffentlicht wurde, sowie in den Berichten auf den Websites von N.___ und im Artikel im Onlineportal O.___ seine Hilfe und seinen Einsatz bei der Instandstellung der I nfrastruk tur des Dorfes L.___ . Offen sichtlich fiel er mit seinem Enga gement für das Wohl des Dorfes auf, sodass ein Bericht über di e Entwicklung des Dorfes und da bei auch über ihn als Dorfvor steher gemacht wurde. Der Beschuldigte bewies sich demgemäss als engagierter Bürger und in seinem Amt als Dorfvorsteher. Auf der besagten Videoaufnahme wirkt er vital und enthusiastisch. Die Vorbringen der Verteidigung, die Arbeits unfähigkeit beziehe sich vor allem auf die psychischen Beschwerden des Be schuldigten, können angesichts dessen nicht nachvollzogen werden .

Der Einschätzung durch Dr. H.___ vom 28. Mai 2012 (vgl. vorstehend E. 6.1) kann gefolgt werden, wonach die im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2011 von den behandelnden Ärzten Dr. D.___ im April 2011 (vgl. vorstehend E. 5.1), von Dr. G.___ im Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 5.2) und von PD Dr. F.___ im Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3) attestierten Arbeitsunfähigkeiten und be schrie benen Einschränkungen des Beschwerdeführers sich nicht mit den im Rahmen der Observation festgestellten Aktivitäten vereinbaren liessen. So stehen die beobachten Tätigkeiten (vgl. auch vorstehend E. 7.3) einem invalidisie ren den Leiden entgegen, und die Ausführungen der behandelnden Ärzte beruhten allesamt auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und stellten nicht auf objektivierte Befunde ab. 7.6

Bereits im Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer psychiatrischen Begut ach tung mit der folgenden Begründung abgelehnt (vgl. Urk. 9/244 S. 21 f. Ziff. 7.1): Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Befragungen seine Schmerzen in Nacken, Rücken etc. und die körperlichen Einschränkungen als Folge dieser Schmerzen beschrieb. Gemäss Besprechungsprotokoll vom 2 8. März 2012 (act. 2/4) bezifferte er seine Schmerzen auf einer Skala von 1 bis 10 mit 10, wobei 10 am schlimmsten sei. Dass diese körperlichen Beschwerden neben den psychischen Leiden hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit nur zweitrangig sei n sollten, ist nicht nachvollziehbar, zumal er Letztere nicht erwähnte. Im Gegenteil bejahte er die Frage, ob chronifizierte Nacken- und Rückenschmerzen als Grund für die Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund stünden. Das Beschwerdebild des Beschuldigten wie auch die angebliche Arbeitsunfähigkeit lassen sich nicht mit den gemachten Wahrnehmungen vereinbaren. Auf einigen bei den Akten liegen den Video-Aufnahmen und Gesprächsaufzeichnungen ist ein vitaler Beschul digter zu sehen, der bei einem Fussballmatch freudig nach einer Bierflasche greift, ein Spanferkel-Essen organisiert und gutgelaunt im Fernsehen auftritt. Wenn auch der TV-Moderator mit seinen Lobhudeleien etwas übertrieben haben mag, geht dennoch aus dem Bericht hervor, dass der Beschuldigte, als Orts vorsteher und pater familias seine Aufgaben erfüllt hat. Wäre der Beschuldigte derart psychisch und physisch angeschlagen, dass er arbeitsunfähig ist, wäre er zu solchen Handlungen zweifellos nicht in der Lage gewesen. Ein Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigung ist somit nicht erfor derlich.

Dieser Auffassung ist auch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu folgen. Einerseits sind, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.2), nur jene psychi schen Leiden aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant, welche selbst bei Aufbietung des guten Willens nicht überwunden werden können und so einer Arbeitsfähigkeit im Wege stehen. Das beobachtete hohe Aktivitätsniveau mit zahlreichen zwischenmenschlichen Interaktionen schliesst jedoch ein solches aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes - da unüber windbares - Leiden aus. PD Dr. F.___ bestätigte dies, indem er selbst im Mai 2016 ausführte, dass die Depressionen bei körperlichen Aktivitäten des Be schwerdeführers in den Hintergrund treten würden (vgl. vorstehend E. 6.7). Soweit PD Dr. F.___ auch nach Einsicht in das Observationsmaterial gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er in keiner Weise zu hinterfragen schien, daran festhielt, dieser sei sowohl psychisch als auch somatisch massiv eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 6.3-7), sind diese Aus führungen vor dem Hintergrund seiner auftrag srechtlichen Vertrauensstellung zu würdigen (vgl. vorstehend E. 7.1).

Weiter ist zu bemerken, dass, sofern PD Dr. F.___ tatsächlich von einem derart invalidisierenden psychiatrischen Leiden ausging, die seit 2007 lediglich sporadisch durchgeführte Therapie (vgl. vorstehend E. 5.3 und E. 6.3) hierzu im groben Widerspruch steht. Dass der Beschwerdeführer sich in eine ernsthafte regelmässige psychiatrische Therapie begeben hätte, ist in den Akten nicht dokumentiert, was auch darauf schliessen lässt, dass der Leidensdruck kaum so gross gewesen sein kann.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er leide an einer soma toformen Schmerzstörung , u nd es sei ein Gutachten mit Indikatorenprüfung zu veranlassen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist zu beachten, dass die auf die Begrif flich keit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhal tenden somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer inva lidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führt, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beach teten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält.

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E.

3.3 S.

197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2).

Da vorliegend die im Rahmen der Observation festgestellten Aktivitäten mit den im Allgemeinen und gegenüber den behandelnden Ärzten angegebenen Be schwer den und Beeinträchtigungen im krassen Widerspruch stehen, ist vor lie gend der Ausschlussgrund der Aggravation respektive Simulation der Beschwer den ohne weiteres zu bejahen, weiter dürfte es auch bei den zahlreichen doku mentierten Aktivitäten, Auftritten an öffentlichen gesellschaftlichen Anlässen sowie Fernsehauftritten an der Konsistenz der Beschwerden fehlen, so dass auf ein solches Gutachten im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 7.7

Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab Mai 2009 erheb lich verbessert hat und seither kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor lag . Zu diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer weder seit 15 Jahren eine Rente, noch hatte er das 55. Lebensjahr erreicht, weshalb keine Einglie derungsmassnahmen zu gewähren sind (vgl. Urteil 9C_228/2010 vom 26. April

2011). 7.8

Aufgrund des Gesagten ist einhergehend mit den Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 0. September 2015 (Urk. 9/243-244) von einem zumindest ab Mai 2009 ausgewiesenermassen verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Indem der Beschwerdeführer dies der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, hat diese zu Recht e ine Verletzung der Meldepflicht ab Mai 2009 bejaht.

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 8.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-sichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 8.3

In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren sei zur verbesserten medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (vgl. vor stehend E. 2.2). Aufgrund der Aktenlage - insbesondere aufgrund der Obser vationsergebnisse und auch des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/243-244) - musste dem Beschwerdeführer be wusst sein, dass bei ihm kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen und die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig ist. Sodann hielt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit seinen Ausführungen explizit an den im rechtskräftigen Urteil des Bezirks ge-richts Z.___ vom 10. September 2015 als unrichtig erkannten Umständen fest, welche Basis für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit waren. Damit bewegt sich aber die Beschwerdeerhebung nicht nur im aussichtslosen Bereich - bei welchem die Gewinnaussichten erheblich geringer als die Verlust gefahren sind - sondern vielmehr im mutwilligen. Jedenfalls können die Erfolgsansichten der Beschwerde nicht als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsver beiständung abzuweisen ist. 8.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lars Dubach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) sowie der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinwei sen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.4 Leistungsberechtigte Personen unterstehen der Meldepflicht. Sie haben jede Ände rung, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann – vor allem Ände rung en des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit oder der per sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – u nverzüglich der IV-Stelle zu melden ( vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn

die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass

der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77

zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist

( vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2009 damit, dass sich d ie im Straf urteil des Bezirksgerichts Z.___ getroffenen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als nachvollziehbar erwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Mai 20

E. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) schuldig gesprochen (vgl. Urk. 9/243-244). Dieses Urteil erwuchs in Rechtkraft.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/247 und Urk. 9/259) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 5. April 2016 rückwirkend per 1. Mai 2009 infolge Verletzung der Meldepflicht ein (Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 5. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur verbesserten medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurück zu wei sen. Es sei rückwirkend ab 1. September 2009 eine ganze Rente zuzusprechen, und es sei ihm nach Vorliegen der umfassenden medizinischen Abklärungser gebnisse Gelegenheit zu geben, die Anträge anzupassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Am 8. Juni 2017 ersuchte der Beschwerde füh rer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das Obergericht Y.___ über das Revisionsgesuch gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 rechtskräftig entschieden habe (Urk. 11). Mit Gerichts verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 12) wurde der Prozess bis zur rechtskräf tigen Erledigung des am Obergericht Y.___ hängigen Revisions verfahrens sistiert. Am 19. Oktober 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts Y.___ vom 7. Juli 2017 ein, mit welchem auf das Revisionsgesuch vom 18. April 2017 nicht eingetreten wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Die mit Mitteilung vom 25. Juli 2011 bestätigte unveränderte Invalidenrente (Urk. 9/190) nach im Februar 2011 eingeleite ter Rentenrevision (Urk. 9/180) erfolgte gestützt auf die folgenden medizinischen Beurteilungen der behandeln den Ärzte:

Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 9/185/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Diskushernie C4/C5 nach HWS-Distorsion, bestehend seit 1995 - cerviko-cervikales Syndrom, bestehend seit 1995 - Gichtanfälle Grosszehe rechts, bestehend seit 2006 - Panvertebralsyndrom, bestehend seit 1995 - sekundäres Fibromyalgiesyndrom, bestehend seit 1995 - schwere Depression (siehe Bericht PD Dr. F.___), bestehend seit 1995

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 1995 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 7. Mai 2011 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Verkäufer bestehe seit dem 3. Juli 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Der Beschwerde füh rer sei durch die HWS-Distorsion und die Depression eingeschränkt, und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7). Mit der Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). Er habe starke Schmerzen im Kopf, an der HWS sowie in der lumbalen Gegend und leide an Nervosität. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4).

E. 5.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 27. Mai 2011 (Urk. 9/185/5-7) aus, er berichte über die Konsultation vom 23. Mai 2011. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 1. November 2000 bei ihnen in Behandlung gewesen .

Es bestehe ein chronifizierter Zustand mit Nacken- und Rückenschmerzen, mit Ausstrahlungen in Kopf, Arme und Beine. Laut Angaben des Beschwerdeführers betrage die Laufstrecke aufgrund seiner Rückenschmerzen etwa 10 bis 15 Minu ten . Er könne sich nur sehr langsam bewegen (S. 1). In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, es bestehe ein chronifiziertes Cervical- und Lumbovertebral syndrom ohne radikuläre Ausfälle. Die musculo-skelettalen Beschwerden mit Einschränkungen im Alltag stünden im Vordergrund. Hinzu kämen neurovege tative und neuropsychologische Probleme mit Störung des Gedächtnisses und der geteilten Aufmerksamkeit sowie eine psychische Problematik (Behandlung bei PD Dr. F.___).

Dr. G.___ führte aus, die am 23. Mai 2011 durchgeführte HWS-CT-Untersu chung habe im Vergleich zu den vorherigen Untersuchungen der HWS (CT vom 22. Januar 1997 und MRI vom 5. Oktober 2000) eine Zunahme der Diskushernie C4/5 gezeigt (S. 2 unten f.).

E. 5.3 PD Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 9/188/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - persistierende Depression mit chronischen Schmerzen und Erschöp fungs symptomatik (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)

PD Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2007 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 3 1. Mai 2011 erfol gt (Ziff. 1.2). In jeglicher Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

Der Zustand sei unverändert und chronifiziert. Die Stimmung sei düster, und der Beschwerdeführer fühle sich nervös, innerlich unruhig und leide unter Freu dlosigkeit, Energiemangel, erhöhter Erschöpfbarkeit, verlängerter Erho lungs phase, Schlafstörungen, starken Konzentrationsmängeln, Appetitverminde rung bei leichtem Gewichtsverlust und an Gefühlen der Nutzlosigkeit. Es bestehe keine Suizidalität. Es bestehe eine Reizbarkeit und ein weitgehender Interessenverlust in allen Lebensbereichen sowie eine Veränderung der Person (Ziff. 1.4). PD Dr. F.___ führte aus, es finde eine niederfrequente Stütztherapie und eine Pharmakotherapie stat t (Ziff. 1.5). 6. 6.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 2 1. Juni 2013 vom gegen den Beschwer deführer eröffneten Strafverfahren wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug Kenntnis erlangt hatte (vgl. Urk. 9/194), holte sie folgende medizinischen Be richte ein:

Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin , erstattete am 2 8. Mai 2012 sein zuhanden des Unfallversicherer s erstelltes Aktengutachten ( Urk. 9/208) .

Nach Einsicht in die medizinische Aktenlage und das Observationsmaterial sowie in die Ermittlungsprotokolle (vgl. S. 1) führte Dr. H.___ zusammenfassend aus, es handle sich beim Versicherten um einen 57-jährigen, etwas korpulenten Mann, welcher sich sowohl in Gesellschaft als auch bei den beobachteten körperlichen Tätigkeiten immer absolut frei und unauffällig bewegt habe. Er sei offensichtlich in seinem angestammten Beruf als TV-Verkäufer körperlich sicher nicht sehr belastet und scheue sich heute trotz seines Alters nicht vor körperlich schweren Tätigkeiten wie Baumstämme zersägen, Ziegel zerkleinern und Erde schaufeln. Er könne dies ohne erkennbare Limitierungen ausführen, so dass aus rheumatologischer Sicht eine gravierende Rückenerkrankung mit grosser Sicher heit auszuschliessen sei (S. 24 unten).

Dr. H.___ hielt fest, sofern von ärztlicher Seite immer wieder invalidisierende Krankheiten diagnostiziert worden seien,

dann wohl ausschliesslich aufgrund der subjektiven Angaben des Versicherten und nicht aufgrund objektiver Be funde. Auch sage eine radiologische Diagnose wie die vom 23. Mai 2011 im CT festgestellte zervikale Diskushernie nichts über entsprechende Beschwerden aus. Soweit die Tochter des Versicherten noch dessen Aussagen vom 23. Mai 2011, die zum grossen Teil nachweisbar falsch seien, bestätigt habe, habe das Ganze offensichtlich System. Sofern sie der Ansicht sei, dass ihr Vater unter der Situation auch psychisch leide, dann gewinne man hiervon zumindest in den Observationsvideos keinen entsprechenden Eindruck. Verschiedene Aussagen des Versicherten seien nachweisbar falsch, und seine beobachteten Aktivitäten würden ein relevantes HWS- und Rückenleiden ausschliessen und liessen auch an einer psychischen Störung zweifeln. Auch lasse sich das Beschwerdebild in dieser Form nicht durch die früher gestellten somatischen Diagnosen erklären. Dr. H.___ führte abschliessend aus, es handle sich um einen für sein Alter äusserst vitalen Mann, der freiwillig auch körperlich schwere Tätigkeiten aus dauernd durchführen könne, und das Ganze sei als schwerwiegendes Indiz für eine bewusste Täuschung zu werten (S. 25) . 6.2

Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 (Urk. 9/251) betreffend die Beurteilung des MRI der HWS vom 9. Januar 2014 aus, bezüglich der HWS bestätige sich gegenüber der Voruntersuchung vom 23. Mai 2011 der Befund auf Höhe C4/5 mit Bandscheibengewebe im Spinalkanal mit Impression des Myelons. Da sich die Untersuchungstechnik unterscheide, seien die CT und MRI bedingt vergleichbar. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule (LWS) zeige die jetzige MRI-Untersuchung degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und Spon dy losen sowie Spondylarthrosen ohne Hinweise auf Diskushernien oder Protrusionen. Somit ergäben die Vergleiche keine signifikanten Veränderungen, und entsprechend seiner Beurteilung anlässlich der Konsultation vom 23. Mai 2011 stünden auch heute die musculo-skelettalen Beschwerden mit Einschrän kungen im Alltag im Vordergrund (S. 2 unten). 6.3

PD Dr. F.___ führte am 11. Juni 2014 (Urk. 9/256) aus, er wolle zuhanden der Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer nicht unbe dingt ununterbrochen gut sichtbar seine Behinderung zeige. Dies gelte für die psychische wie auch die physische Komponente (für letztere sei als Experte der Neurologe zuständig). Nur wenn ununterbrochen stundenlange Filmpassagen prä sentiert würden, in denen der körperlich anstrengend arbeitende Patient vollständig unauffällig wirken würde, wäre dies aussagekräftig. Die kurzen Passagen seien zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit so gut wie wertlos. Auch ein schwer kranker Mann könne vorübergehend etwas leisten, besonders wenn er sich selbst zeigen wolle, dass er noch für irgendetwas tauge. Der Beschwer deführer sei ein kranker Mann und seit 2007 bei ihm in eher sporadischer Behandlung. PD Dr. F.___ führte aus, die gelesenen Protokolle würden ihn in seiner Beurteilung, dass der Patient krank und arbeitsunfähig sei, nicht im Geringsten verunsichern , und die vorgelegte Video-Dokumentation zeige einen gravierenden Mangel an Seriosität (S. 1 f.). 6.4

PD Dr. F.___ hielt am 2 7. März 2015 (Urk. 9/255) fest, er habe den Be schwer deführer heute erneut psychiatrisch untersucht, und dieser habe ein deutlich depressives Bild mit düsterer Stimmung und psychomotorischer Verlangsamung gezeigt. Die Motorik insgesamt und auch die verbalen Äusserungen seien karg gewesen. Die Energie und die Konzentrationsfähigkeit seien glaubhaft und mit Beispielen als schlecht angegeben worden, ebenso die Fähigkeit zur Freude. Es bestünden starke Schlafstörungen, und der Appetit sei nicht verändert. Negative Gedanken bestünden in verschiedener Art, einschliesslich Lebensüberdruss. Die Schmerzen beschäftigten den Beschwerdeführer stark. Es bestehe zumindest ein mittelschweres depressives Syndrom mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass die in Ex-Jugoslawien gemachten Videoaufnahmen das Nichtbestehen einer wesent lichen Depression belegten (S. 1). 6.5

Am 30. Juli 2015 (Urk. 9/258) führte PD Dr. F.___ aus, er behandle den Patienten in grösseren Abständen seit März 2007. Aus der Kenntnis des Patien ten und nach Ansehen des ihm zur Verfügung gestellten Videomaterials stelle er fest, dass der Beschwerdeführer psychisch - und wie er aus den ärztlichen Zeugnissen von somatisch tätigen Ärzten entnehme - auch körperlich krank sei . Dies habe deutliche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Das Ausmass müsse durch genaue Abklärungen bestimmt werden, und das Videomaterial reiche keineswegs aus, um eine Krankheit zu verneinen. 6.6

Dr. G.___

führte in seiner E-Mail vom 2. Mai 2016 ( Urk. 3/4) aus, der Beschwerdeführer sei erstmals von 1996 bis 2000 wegen eines Status nach Unfall mit Auffahrkollision am 3. Juli 1995 bei ihm in Behandlung gestanden. Die letzten zwei Konsultationen hätten am 27. Januar und am 7. März 2016 stattgefunden. Im Vordergrund habe eine Cervicobrachialgie rechts gestanden, mit objektiv ausgeprägter Druckdolenz im Bereich der rechtsseitigen Nacken- und Schultermuskulatur, vor allem Levator Scapulae und der Trapezius Mus kulatur. Die Rotation der HWS sei mit 25° nach rechts erheblich eingeschränkt (nach links 45°) gewesen. Es habe auch eine schmerzbedingte Einschränkung der Neigung des Kopfes nach vorne und hinten bestanden sowie eine weitere Druckdolenz im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS. Im Neurostatus fänden sich keine sensomotorischen Defizite. 6.7

PD Dr. F.___ führte am 3. Mai 2016 (Urk. 3/3) aus, er bestätige hiermit Nach stehendes betreffend den Beschwerdeführer, welchen er zuletzt am 23. Februar 2016 bei der Konsultation gesehen habe. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren, schon vor den durch Detektive gemachten Videoaufnahmen, und nach her bis heute, an einer invaliditätsrelevanten Depression. Geschnittene, das heisse für ein Ziel präparierte, offensichtlich unvollständige Videoaufnahmen genügten keineswegs und b rächten für sich keine Elemente zur Annahme des Fehlens einer Depression . Dies, weil Depressionen zum Beispiel bei Aktivität, besonders körperlicher A ktivität, vorübergehend in den Hintergrund treten könnten . Deshalb bräuchte es sehr lange kontinuierliche Aufnahmen, um irgend etwas Relevantes an Material zu besitzen. Der Hinweis auf den Todes piloten der Lufthansa solle genügen, dass eine Depression zeitweise für die Um gebung nicht erkennbar sei. Ferndiagnosen oder Schlüsse aus den Akten halte er für die Beurteilung als Hauptgrundlagen für absolut unzulässig (S. 1 f.). 7 . 7 .1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bereits die ursprüngliche Rentenzusprache vom 12. März 1999 (Urk. 9/111-112) auf einer ungenügend abgeklärten medizi ni schen Grundlage zu beruhen scheint, lässt doch die medizinische Aktenlage, so wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte, Zweifel an einem Invalidi tätsgrad von 100 % entstehen. Dies insbesondere angesichts der durch die Gut achter der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, A.___, im Februar 1998 (vgl. vorstehend E. 3.1) dem Beschwerdeführer attestierten voll um fänglichen Arbeitsfähigkeit sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen leichten bis mittelschweren Arbeit.

Zudem konnte der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ in seinem Gutachten vom Oktober 1998 (vgl. vorstehend E. 3.3) das Verhalten des Beschwerdeführers keiner Diagnose zuordnen und führte aus, dass dieser seine Opferrolle betone und eine entsprechende Entschädigung und Genugtuung gefordert sowie an dern falls massive Drohungen geäussert habe. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers äusserte sich Dr. C.___ in der Folge nicht und verwies diesbezüglich auf den behandelnden Psychiater. Dieser konnte jedoch seinerseits im Septem ber 1998 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine sicheren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit machen und ging grundsätzlich von einem besserungsfähigen Zustand aus.

Genauere Abklärungen der tatsächlichen gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fanden auch anlässlich der im Dezember 1999 und im Mai 2003 veranlassten Revisionsverfahren und anschliessenden Bestätigungen des Rentenanspruches nicht statt, indem lediglich unbegründete Berichte des Hausarztes Dr. D.___ eingeholt wurden (vgl. vorstehend E. 4.1). Auch im Rahmen des im Jahr 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin, nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, lediglich Berichte der behandelnden Ärzte Dr. D.___ und PD Dr. F.___ ein (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Die Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. Juli 2011 (vgl. Urk. 9/190) basierte ebenfalls lediglich auf den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 5.1-3).

Angesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Thera pie kräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), lassen demnach auch die den nach der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgten Bestätigungen des Rentenanspruches zugrundelie gen den medizinischen Berichte (vgl. Urk. 9/123, Urk. 9/157, Urk. 9/176, Urk. 9/190) Zweifel an einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung auf kommen .

7.2

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/243-244) wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der ab Mai 2009 bis Januar 2011 bezogenen Rentenleistungen der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG und Art. 31 ATSG (Meldepflicht-verletzung) und betreffend die ab Februar 2011 bezogenen Rentenleistungen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB zulasten der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich schuldig gesprochen (vgl. Urk. 9/244 S.

25 f. III Ziff. 1-2, Dispositiv Ziff. 1).

Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Ver schuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts

im Inte resse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 237 E. 6a mit Hinweisen). 7.3

Was die Verwertbarkeit des vom Haftpflichtversicherer gewonnenen und im Rahmen des Strafverfahrens berücksichtigten Observationsmaterials (vgl. Urk. 9/200-203) für das hiesige Verfahren anbelangt, hat das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Oktober 2016 in Sachen Savjeta Vukota- Bojic festgehalten, dass es im Bereich der Invalidenversicherung gleicher massen wie im Unfallversicherungsrecht an einer genügenden gesetzli chen Grundlage fehle, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar regle und demnach die Observation an und für sich rechtswidrig, das heisst in Ver letzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezieh ungsweise Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) erfolgt sei. Hin gegen hielt das Bundesgericht fest, es sei eine andere Frage, ob das Material, welches im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden sei, beweismässig verwertb ar sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4-5). Weiter wurde ausgeführt, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtwidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Inte res sen abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2017 E. 5.1.1-2).

Der Beschwerdeführer wurde vorliegend im öffentlichen Raum bei unbeein flussten Handlungen aufgenommen. Er war weder einer systematischen noch s tändigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position . Stellt man diesen Aspek ten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhin derung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 ) entgegen, ergibt sich, dass die vorliegende n

Obser vations bericht e (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) und damit auch das gestützt darauf ergangene Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/243-244) in die vorliegende Beweiswürdig ung mit ein bezogen werden können. Zu berücksichtigen sind ferner die öffentlichen Youtube-Auftritte des Beschwerdeführers, sowie die über ihn erschienen Berichte auf Onlineportalen (vgl. Urk. 9/244 S. 4 II Ziff. 2, Urk. 9/203, Urk. 9/213).

Vorliegend bestehen demnach keine Gründe, von den schlüssigen und nach voll ziehbaren Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts vom 1 0. September 2015 ( Urk. 9/243-244) abzuweichen (vgl. vorstehend E. 7.2).

Zusammenfassend ergaben sich unter anderem die nachfolgenden Observations ergebnisse (Urk. 9/244 S. 15 ff. Ziff. 4.4): Andererseits liegen DVDs von Videoaufnahmen (act. 2/7), ein dazugehöriger Bericht (act. 2/5) sowie ein Na chtragsbericht (act. 3/1) der I.___ GmbH bei den Akten, aus welchen ersichtlic h ist, dass der Beschuldigte oh ne weiteres teilweise strenge körperliche Arbeiten verrichten und auch längere Autofahrten bewältigen konnte. Insbesondere wurde der Beschuldigte dabei ge filmt und beobachtet, wie er bei einem Fussballspiel einen Streit zu schlichten versuchte, wie er offensichtlich freudig über die Entwicklung des Fussballspiels eine Bierflasche vom Boden aufhob, ca. zwei M eter lange Holzbretter vom Roll wagen der Bandsäge weghob, einen zwei Meter langen Baumstamm von ca. 25 cm Durchmesser mit einem anderen Mann vom Boden aufhob und diesen über eine schiefe Ebene auf den Rollwagen der Bands äge rollte, wie er beim Sägevor gang den Baumstamm mit der linken Hand niederhielt, während er mit der Rechten am Rollwagen anschob, den Schnittabfall vom Rollwagen wegwarf und am Ende mit der anderen Person den Baumsta mm aufhob und der Länge nach um drehte, wie er erneut ein Fussballspiel verfolgt e und dabei den Kopf ohne Bewe gungseinschränkungen drehte, wie er ohne sichtbare Schonhaltung aus dem Auto stieg, sich ausserhalb des Wagens normal bewegte und später wieder einstieg, wie er mit einer Schaufel kraft- und schwungvoll Erde weghob, auf dem Boden stehende Einkaufstüten ohne weiteres in den Kofferraum seines Autos hob, bei der errichteten Kirche eine ca. drei Meter lange D eckenstütze weghob und ein da ran befestigtes Brett entfernte, indem er die Metallstange mehrmals zu Boden schlug, wie er eine Getränkekiste und danach ein in ein Tuch eingewickeltes Spanferkel aus einem Kofferraum hob und zu einem Tisch trug, weitere Arbeiten mit der Schaufel und an der Bandsäge ausführte, wie er auf einer Leiter stehend einer über ihm auf dem Dach stehenden Person eine Plastiktüte über Kopf über gab und schliesslich, wie er nach der Fahrt nach K.___ vor der Besprechung vom 2 8. März 2012 auf der Fahrerseite aus dem Auto stieg. Ferner liegen bei den Akten eine Aufnahme eines Youtube-Beitrags, welcher auf der Website des staatlichen serbischen Fernsehens N.___ veröffentlicht wurde (act. 3/2), sowie entsprechende Berichte, welche auf den Websites von N.___ resp. der Gemeinde J.___ (act. 3/4; Übersetzungen in act . 3/7, 3/8) zu finden waren. Ge mäss der Übersetzung des Interviews mit dem Titel " X.___ über die Ortsgemeinschaft L.___ " rühmt der Reporter den Beschuldigten zusammengefasst dafür, dass dieser "immer so viel für sein Do rf tut" (act. 3/7 S. 1). Der Be schuldigte erklärte darauf im wesentlichen, er und andere ("wir") hätten Vereinba rungen mit Bürgern für die Asphaltierung der Str assen getroffen, wobei sie hoff ten, jährlich zwei Kilometer asphaltieren zu k önnen, sie hätten einen entspre chenden Antrag gestellt etc. Sie arbeiteten an der Kirche, mit der sie zwei Jahre vorher angefangen hätten. Daneben werde die Schule eingerichtet und renoviert. Man könne mit den Bürgern und der Gemeinde arbeiten. Der Reporter erklärte gemäss Übersetzung weiter, die Mitbürger hätten vollkommenes Vertrauen i n den Beschuldigten (act. 3/7 S. 2). Auf die Situation bezüglich elektrischer Energie und Masten in L.___ angesprochen, erklärte der Beschu ldigte, er sei auch zufrie den, was sie bis dahin g emacht hätten. Sie hätten drei Überlandleitungen "ge macht", drei Transformatoren herangezog en und Niederspannungsnetze "ge macht" (ebd.). Weiter erklärte er hierzu, sie rechneten damit, dass sie im folgenden Jahr alle Betonmasten aufstellen würden, so dass alles aufgespannt sein würde. Gemäss einer zweiten Übersetzung eines veröffentlichen Interviews mit dem Titel "Kirchenfest in L.___ " erklärte der B eschuldigte im Wesentlichen, je de Kirche feiere ihr Fest und sie in L.___ hätten diese Kirche erbaut (act. 3/8 S. 1). Man ("wir") werde dieses Jahr viel an dieser Kirche arbeiten, am Portal, an den Zäunen, an den Fliesen im Inneren. Man ("wir ") bemale die Kirche. Weiter er klärte der Beschuldigte, sie als Ortsgemeinschaf t hätten Pläne gemacht, sie wür den dieses Jahr auch mit dem Asphaltieren der Dorfstrassen beginnen (act. 3/8 S. 2). Schliesslich machte der Beschuldigte als Obmann der Dorfgemeinscha ft in einem auf dem Onlineportal

O.___ erschienenen Artikel im Zusammenhang mit Kritik an der erbauten Kirche von sich reden (act . 3/5). 7.4

Zur Verletzung der Meldepflichten des Beschwerdeführers betreffend die Zeit spanne von Mai 2009 bis Januar 2011 wurde im rechtskräf tigen Urteil des Be zirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 Folgendes festgehalten (S. 25 f. III.

Ziff. 1):

Die Ermittlungen der I.___ GmbH wurden im Mai 2009 anhand genommen (act. 2/5 S. 1 f.). Konkrete Beobachtungen bezüglich des Ge sundheitszustands des Beschuldigten konnten erstmals am 9. Juni 2009 gemacht werden. Der Ermittler stellte fest, dass beim Beschuldigten nicht die geringsten körperlichen Bewegungseinschränkungen zu erkennen seien (act. 2/5 S. 4). Spä testens von da an gilt als erwiesen, dass sich die f ür die Leistungen der Privatklä gerin 1 (SVA Zürich) massgebenden Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG wesentlich veränd ert haben. Dadurch, dass der Be schuldigte weiterhin Leistungen der Privatklägerin 1 bezog, verletzte er die ihm obliegende Meldepflicht und machte sich damit im Sinne von Art. 87 Abs. 5 AHVG in Ver bindung mit Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG strafbar.

Was die ab Februar 2011 bezogenen Rentenleistungen anbelangt, wurde das Folgende festgehalten (S. 26 III. Ziff. 2): Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflose nentschädigung zuh anden der SVA Zürich bestätigte der Besch uldigte am 4. Februar 2011 wahr heitswidrig, sein Gesundheitszustand - bei welchem die Versicherungen von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen - habe sich nicht verändert und er gehe keiner Arbeit nach (act. 9/28). Es folgten verschiedene Arztberichte, welche aufgrund der falschen Angaben des Beschuldigten dasselbe bezeugten. Die vom Beschuldigten vorgegebenen Beschwerden konnten nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, womit das Tatbestandsmerk mal der Arglist gegeben ist. Ge stützt auf die falschen Angaben des Beschuldigten erkannte die Privatklägerin 1 auf die unveränderte Ausrichtung einer 100-prozentigen IV-Rente. Der Beschuldigte handelte ganz offensichtlich vorsätzlich und mit Bereicherungsabsic ht. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist wie erwähnt auszu schliessen. Betrug ist demnach zweifellos gegeben und die rechtl iche Würdigung der Staatsanwalt schaft ist zutreffend. 7.5

Einhergehend mit den Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (vgl. Urk. 9/244 S. 23 Ziff. 8) liess die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache und deren Bestätigung in der Folge überhaupt rechtens ge wesen respektive ob eine Wiedererwägung zu prüfen sei (vgl. vorstehend E. 7.1), zugunsten des Beschwerdeführers offen und ging ab Mai 2009 von einem aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr eingeschränkten Gesund heits zustand des Beschwerdeführers aus. Diesbezüglich wurde im Urteil des Bezirks gerichts Z.___ vom 10. September 2015 das Folgende festgehalten (vgl. Urk. 9/244 S. 23 ff. Ziff. 8): Dass der Beschu l digte nach dem Unfall erhebliche Beschwerden hatte, scheint durchaus möglich. Spätestens mit den eindeutigen Observationsvideos wird jedoch klar, dass das Beschwerdebild, wie es der Beschuldigte gegenüber Ärzten und Versicherungen schilderte, nicht (mehr) vorlag. Während er ge genüber den Ärzten und Versiche rungen stets angab, er leide unter sehr starken Schmerzen an Rücken, Nacken etc., so dass er in seiner Beweglichkeit so stark eingeschränkt sei, dass er den Kopf kaum seitlich drehen könne, nur kurze Strecken gehen könne und nicht mehr als drei Kilogramm für kurze Zeit heben könne, zeigen die Videoaufnahmen auch in kurzen Sequenzen, dass der Beschuldigte locker mit einer Hand eine Bierflasche seitlich vom Boden heben kann, dass er den Kopf beim Schlichten ei nes Streits, beim Zuschneiden von Baumstäm men an einer Maschine, beim Ver folgen eines Fussballspiels und beim Aussteigen aus dem Auto ohne weiteres auf die Seite drehen kann, dass er teils schwere Lasten heben und herumtragen kann, so beispielsweise die geschnittenen Holzlatten, die grossen Metallstangen, welche die Decke der Kirche gestützt hatten, die Getränkekiste oder das in eine Decke gewickelte Spanferkel. Offensichtlich war es ihm auch möglich, Erdmaterial mit einer Schaufel kraft- und schwungvoll weg zuschaufeln. Bei sämtlichen Auf nahmen sind keine Schonhaltungen festzust ellen. Auch wenn die aufgenomme nen Sequenzen teilweise lediglich kurze Ausschn itte von den Tätigkeiten des Be schuldigten zeigen und er dazwischen, wie es der eine Zeuge bestätigte, auch Pausen einlegte, so geht daraus mehr als deutlich hervor, dass er genau solche Tätigkeiten zu verrichten mochte, welche er bei den verschiedenen Befragungen in Abrede stellte. Wenn er geltend macht, man wisse nicht, wie schlecht er sich nach den aufgezeichneten Arbeiten jeweils am Folg etag gefühlt habe, ist nicht er sichtlich, weshalb er gleichartige Arbeiten im Z uge der weiteren Observation er neut verrichtete. Dass er angeblich lediglich den ersten Teil der Autofahrt zur Be sprechung vom 2 8. März 2012 in K.___ selber gefahren sei, stellte sich ferner aufgrund der Aussagen des Zeugen M.___ sowie angesichts der Auf nahmen, welche den Beschuldigten beim Aussteigen auf der Fahrerseite zeigten, als bare Lüge heraus, die er in einer spätere n Einvernähme mit einem Missver ständnis zu rechtfertigen versuchte. Da die vom Beschuldigten behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen mittels der genan nten Beweismittel widerlegt wer den können, versucht nun die Vertei di gung, die geltend gemachte Arbeitsunfähig keit mit psychischen Beschwerden des Beschuldigten zu rechtfertigen. Solche waren seitens des Beschuldigten wie bereits erw ähnt jedoch nie konkret ein The ma und wenn, dann in Zusammenhang mit seinen körperlichen Beschwerden, welche offensichtlich bei weitem nicht so dramatisch sein konnten, wie dargestellt. Der Beschuldigte bestätigte in der Videoaufnahme, welche auf der Website des staatlichen serbischen Fernsehens N.___ veröffentlicht wurde, sowie in den Berichten auf den Websites von N.___ und im Artikel im Onlineportal O.___ seine Hilfe und seinen Einsatz bei der Instandstellung der I nfrastruk tur des Dorfes L.___ . Offen sichtlich fiel er mit seinem Enga gement für das Wohl des Dorfes auf, sodass ein Bericht über di e Entwicklung des Dorfes und da bei auch über ihn als Dorfvor steher gemacht wurde. Der Beschuldigte bewies sich demgemäss als engagierter Bürger und in seinem Amt als Dorfvorsteher. Auf der besagten Videoaufnahme wirkt er vital und enthusiastisch. Die Vorbringen der Verteidigung, die Arbeits unfähigkeit beziehe sich vor allem auf die psychischen Beschwerden des Be schuldigten, können angesichts dessen nicht nachvollzogen werden .

Der Einschätzung durch Dr. H.___ vom 28. Mai 2012 (vgl. vorstehend E. 6.1) kann gefolgt werden, wonach die im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2011 von den behandelnden Ärzten Dr. D.___ im April 2011 (vgl. vorstehend E. 5.1), von Dr. G.___ im Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 5.2) und von PD Dr. F.___ im Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3) attestierten Arbeitsunfähigkeiten und be schrie benen Einschränkungen des Beschwerdeführers sich nicht mit den im Rahmen der Observation festgestellten Aktivitäten vereinbaren liessen. So stehen die beobachten Tätigkeiten (vgl. auch vorstehend E. 7.3) einem invalidisie ren den Leiden entgegen, und die Ausführungen der behandelnden Ärzte beruhten allesamt auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und stellten nicht auf objektivierte Befunde ab. 7.6

Bereits im Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer psychiatrischen Begut ach tung mit der folgenden Begründung abgelehnt (vgl. Urk. 9/244 S. 21 f. Ziff. 7.1): Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Befragungen seine Schmerzen in Nacken, Rücken etc. und die körperlichen Einschränkungen als Folge dieser Schmerzen beschrieb. Gemäss Besprechungsprotokoll vom 2 8. März 2012 (act. 2/4) bezifferte er seine Schmerzen auf einer Skala von 1 bis 10 mit 10, wobei 10 am schlimmsten sei. Dass diese körperlichen Beschwerden neben den psychischen Leiden hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit nur zweitrangig sei n sollten, ist nicht nachvollziehbar, zumal er Letztere nicht erwähnte. Im Gegenteil bejahte er die Frage, ob chronifizierte Nacken- und Rückenschmerzen als Grund für die Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund stünden. Das Beschwerdebild des Beschuldigten wie auch die angebliche Arbeitsunfähigkeit lassen sich nicht mit den gemachten Wahrnehmungen vereinbaren. Auf einigen bei den Akten liegen den Video-Aufnahmen und Gesprächsaufzeichnungen ist ein vitaler Beschul digter zu sehen, der bei einem Fussballmatch freudig nach einer Bierflasche greift, ein Spanferkel-Essen organisiert und gutgelaunt im Fernsehen auftritt. Wenn auch der TV-Moderator mit seinen Lobhudeleien etwas übertrieben haben mag, geht dennoch aus dem Bericht hervor, dass der Beschuldigte, als Orts vorsteher und pater familias seine Aufgaben erfüllt hat. Wäre der Beschuldigte derart psychisch und physisch angeschlagen, dass er arbeitsunfähig ist, wäre er zu solchen Handlungen zweifellos nicht in der Lage gewesen. Ein Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigung ist somit nicht erfor derlich.

Dieser Auffassung ist auch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu folgen. Einerseits sind, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.2), nur jene psychi schen Leiden aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant, welche selbst bei Aufbietung des guten Willens nicht überwunden werden können und so einer Arbeitsfähigkeit im Wege stehen. Das beobachtete hohe Aktivitätsniveau mit zahlreichen zwischenmenschlichen Interaktionen schliesst jedoch ein solches aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes - da unüber windbares - Leiden aus. PD Dr. F.___ bestätigte dies, indem er selbst im Mai 2016 ausführte, dass die Depressionen bei körperlichen Aktivitäten des Be schwerdeführers in den Hintergrund treten würden (vgl. vorstehend E. 6.7). Soweit PD Dr. F.___ auch nach Einsicht in das Observationsmaterial gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er in keiner Weise zu hinterfragen schien, daran festhielt, dieser sei sowohl psychisch als auch somatisch massiv eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 6.3-7), sind diese Aus führungen vor dem Hintergrund seiner auftrag srechtlichen Vertrauensstellung zu würdigen (vgl. vorstehend E. 7.1).

Weiter ist zu bemerken, dass, sofern PD Dr. F.___ tatsächlich von einem derart invalidisierenden psychiatrischen Leiden ausging, die seit 2007 lediglich sporadisch durchgeführte Therapie (vgl. vorstehend E. 5.3 und E. 6.3) hierzu im groben Widerspruch steht. Dass der Beschwerdeführer sich in eine ernsthafte regelmässige psychiatrische Therapie begeben hätte, ist in den Akten nicht dokumentiert, was auch darauf schliessen lässt, dass der Leidensdruck kaum so gross gewesen sein kann.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er leide an einer soma toformen Schmerzstörung , u nd es sei ein Gutachten mit Indikatorenprüfung zu veranlassen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist zu beachten, dass die auf die Begrif flich keit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhal tenden somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer inva lidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führt, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beach teten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält.

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E.

3.3 S.

197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2).

Da vorliegend die im Rahmen der Observation festgestellten Aktivitäten mit den im Allgemeinen und gegenüber den behandelnden Ärzten angegebenen Be schwer den und Beeinträchtigungen im krassen Widerspruch stehen, ist vor lie gend der Ausschlussgrund der Aggravation respektive Simulation der Beschwer den ohne weiteres zu bejahen, weiter dürfte es auch bei den zahlreichen doku mentierten Aktivitäten, Auftritten an öffentlichen gesellschaftlichen Anlässen sowie Fernsehauftritten an der Konsistenz der Beschwerden fehlen, so dass auf ein solches Gutachten im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 7.7

Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab Mai 2009 erheb lich verbessert hat und seither kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor lag . Zu diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer weder seit 15 Jahren eine Rente, noch hatte er das 55. Lebensjahr erreicht, weshalb keine Einglie derungsmassnahmen zu gewähren sind (vgl. Urteil 9C_228/2010 vom 26. April

2011). 7.8

Aufgrund des Gesagten ist einhergehend mit den Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 0. September 2015 (Urk. 9/243-244) von einem zumindest ab Mai 2009 ausgewiesenermassen verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Indem der Beschwerdeführer dies der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, hat diese zu Recht e ine Verletzung der Meldepflicht ab Mai 2009 bejaht.

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 8.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-sichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 8.3

In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren sei zur verbesserten medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (vgl. vor stehend E. 2.2). Aufgrund der Aktenlage - insbesondere aufgrund der Obser vationsergebnisse und auch des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/243-244) - musste dem Beschwerdeführer be wusst sein, dass bei ihm kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen und die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig ist. Sodann hielt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit seinen Ausführungen explizit an den im rechtskräftigen Urteil des Bezirks ge-richts Z.___ vom 10. September 2015 als unrichtig erkannten Umständen fest, welche Basis für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit waren. Damit bewegt sich aber die Beschwerdeerhebung nicht nur im aussichtslosen Bereich - bei welchem die Gewinnaussichten erheblich geringer als die Verlust gefahren sind - sondern vielmehr im mutwilligen. Jedenfalls können die Erfolgsansichten der Beschwerde nicht als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsver beiständung abzuweisen ist. 8.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lars Dubach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 5.4 ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 09 einer strafrechtlich relevanten Meldepflichtverletzung schul dig gemacht . Seit Mai 2009 habe kein Gesundheitsschaden mit rentenrelevanten Auswirkungen mehr bestanden, und sein Gesundheitszustand habe sich spätes tens seit diesem Zeitpunkt massgebend verbessert. Die o bservierte n Tätigkeiten und Verhaltenswe isen widersprächen einer psychischen Beeinträchtigung.

Ein Einkommensvergleich erübrige sich sowie auch die Prüfung von Eingliede rungsmassnahmen aufgru nd des fortgeschrittenen Alters beziehungsweise des langjährigen Rentenbezuges, da bereits seit Mai 2009 von einer umfassenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei.

Das Bezirksgericht habe aufgrund der Observationsergebnisse sowie der offen sichtlich unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers dara uf geschlossen, dass es nicht erforderlich sei, ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit einzuholen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, von den im Straf verfahren getätigten beziehungsweise gewürdigten sachverhaltlichen Feststel lung en abzuweichen. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe gemäss rechtskräftiger strafrecht licher Beurteilung mittels unterdrückter und falscher Angaben seine Melde pflicht vorsätzlich verletzt, und es sei ihm diesbezüglich auch betrügerisches Handeln vorzuwerfen. Bei einer solchen Ausgangslage könne ohne vertiefte medizinische Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer seine (subjektiven) Beschwerden bewusst und stark aggravierend dar stelle. Hiermit liege jedoch keine Psychopathologie vor, welche Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen könnte. Die Vornahme einer Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 erübrige sich (S. 3 ff.).

2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei den ihm im Strafverfahren vorgehaltenen Videoaufnahmen handle es sich um sehr kurze Filmsequenzen, die mit einem Ziel vor Augen zusammen ge schnitten worden seien. Diese kurzen Filmsequenzen könnten nicht aufzeigen, ob er arbeitsunfähig gewesen sei und ob er zu Unrecht Versicherungsleistungen in Anspruch genommen habe. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht verfüg ten nicht über die Fähigkeit, seine psychische oder körperliche Verfassung vor und nach den kurzen Filmsequenzen als auch während der gesamten Zeit seit Mai 2009 zu beurteilen (S. 6 f. Ziff. 17). Es sei offensichtlich, dass aufgrund des Urteils des Gerichts nicht auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden dürfe und ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit zwingend notwendig sei, da er aufgrund einer Depression als arbeitsunfähig gelte (S. 7 Ziff. 18). Es sei auf die Ein schät zung sämtlicher behandelnder Ärzte abzustellen (S. 7 ff. Ziff. 19-33, S. 12 f. Ziff. 35-36). Eine ergänzende medizinische Abklärung erweise sich als unum gänglich, und es sei in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indi katoren sein tatsächliches Leistungsvermögen abzuklären (S. 13 ff. Ziff. 37-43). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per

1. Mai 2009.

3.

3.1

Die mit Verfügung vom 12. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % verfügte ganze Rentenzusprache ab 1. Juli 1996 (Urk. 9/111-112) erging ge stützt auf die folgenden medizinischen Berichte (vgl. Urk. 9/2 -3):

Am 19. Februar 1998 erstatteten die Gutachter der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, A.___, ihr Gutachten (Urk. 9/93). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 9): - zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) am 3. Juli 1995 - lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei - muskulärer Insuffizienz - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

Die Gutachter führten aus, im bisherigen Tätigkeitsbereich als selbständiger Unter nehmer (Verkauf von Radio/TV-Geräten, Videohandel, Reiseunternehmen) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Für jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Schwere körperliche Arbeiten führten aus rheumatologischer Sicht bei muskulärer Dysbalance zu einer weitere Exazerbation der Schmerzen und seien nicht zumutbar (S. 13 f. Ziff. 11).

Weder radiologisch noch in der Untersuchung fänden sich entsprechende struk turelle Veränderungen, die die Beschwerden erklären könnten. Das fehlende An sprechen jeglicher therapeutischer Bemühungen, die diffuse Schmerzemp fin dun g im Schultergürtelbereich bereits auf leichte Palpation, die positiven Waddell-Zeichen, die appellativen Schmerzäusserungen während den Untersuchungen und die Untersuchungsverweigerung der passiven Beweglichkeit deuteten auf eine Schmerzausweitung hin, die aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden könne (S. 10 unten f.). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 1. September 1998 (Urk. 9/104) als Diagnose eine depressive Entwicklung bei Status drei Jahre nach HWS-Distorsionstrauma (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juli 1998 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2-3). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 1.4). Zur Arbeits fähigkeit im bisherigen Beruf könnten keine sicheren Angaben gemacht werden (Ziff. 1.5). 3.3

Am 7. Oktober 1998 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/105).

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, während beiden Untersuchungs situationen sei das Verhalten des Patienten äusserst auffällig gewesen. Die Anamneseerhebung habe eine halbherzige Kooperationsbereitschaft aufgewie sen, weil der Patient der Meinung gewesen sei, dass ausser seinen Beschwerden alles andere unwichtig sei und ihm die Diskussion darüber auf die Nerven gehe. Immerhin habe er geordnet gesprochen, die Antworten seien adäquat gewesen, und es seien keine Gedächtnisstörungen zum Vorschein gekommen, dies trotz der Behauptung, sich nicht ganz gut konzentrieren zu können (S. 5 unten).

Dr. C.___ führte weiter aus, während der beiden Gespräche habe eine dispho ri sche Stimmung mit gelegentlich massiven affektiven Ausbrüchen, Ressenti ment und Hass mit herabgesetzter Beherrschungskontrolle geherrscht . Der Patient betone seine Opferrolle, habe eine entsprechende Entschädigung und Genugtu ung gefordert und andernfalls massive Drohungen geäussert .

In einer solchen Situation sei eine psychiatrische Beurteilung äussert schwierig. Das gezeigte Verhalten des Patienten entspreche offenbar nicht mehr dem jenigen von früher, und er reagiere impulsiv und aggressiv, seine Äusserungen seien massiv affektgeladen und die sachliche Komponente fehle weitgehend. Nur die Forderungen des Patienten seien deutlich . In seinem sozialen Umfeld sei der Beschwerdeführer vor einigen Jahren als ein geschäftstüchtiger und erfolg reicher Mann erschienen, mit dem es dann bergab gegangen sei und der alles verloren habe. Wie weit der Unfall dazu beigetragen habe, lasse sich aufgrund der Explorationsergebnisse nicht sagen, der Patient wolle es aber so wissen lassen. Dementsprechend habe er auch seine Forderungen gestellt.

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, aufgrund der zwei durchgeführten Ge spräche mit dem Patienten lasse sich dessen histrionisch anmutendes Zustands bild nicht genau psychopathologisch zuordnen und werten. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit könne daher nicht gegeben werden. Diese Beurteilung sollte durch seinen behandelnden Arzt/Psychiater erfolgen. Dieser kenne den Patien ten ja länger und habe ihn dementsprechend intensiver beobachtet (S. 6). 4. 4 . 1

Die nach der im Dezember 1999 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/120) erfolgte Bestätigung der ganzen Invalidenrente vom 20. Januar 2000 (Urk. 9/123 ) erging gestützt auf einen unbegründeten Bericht des Hausarztes des Beschwer deführers Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Dezember 1999, worin dieser leidglich bestätigte, dass zurzeit keine Arbeits fähigkeit gegeben sei (vgl. 9/121).

Auch die nach im Mai 2003 veranlasster Rentenrevision (vgl. Urk. 9/155) erfolgte Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 1. Juli 2003 (vgl. Urk. 9/157) erging lediglich gestützt auf einen unbegründeten Bericht von Dr. D.___ vom 30. Mai 2003 (vgl. Urk. 9/156), worin dieser einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätigte. 4.2

Im Rahmen der im August 2006 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/161) holte die Beschwerdegegnerin erneut einen Bericht des Hausarztes Dr. D.___ ein, welcher in seinem unbegründeten Bericht vom 10. Oktober 2006 (vgl. Urk. 9/162 ) einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestä tigte. Mit Mitteilung vom 10. Januar 2008 (Urk. 9/171) teilte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine psychiatrische Abklärung not wen dig sei. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 17. Janu ar 2008 mitgeteilt hatte, dass er nicht einsehe, weshalb er zu einer Be gutachtung nach E.___ fahren solle, und auf seinen behandelnden Psychiater PD Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen hatte (vgl. Urk. 9/172/2), welcher in der Folge am 20. Januar 2008 einen Bericht einreichte (Urk. 9/174), erfolgte die Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. Januar 2008 (vgl. Urk. 9/176) gestützt darauf, ohne dass das ursprünglich beabsichtigte Gutachten eingeholt worden war (vgl. Urk. 9/175/3) . 4.3

PD Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Januar 2008 (Urk. 9/174) fol gende Diagnosen (S. 5): - typische Symptomatik nach HWS-Distorsionstrauma einschliesslich Persönlichkeitsveränderung - neurasthenische Symptomatik (ICD-10 F48.0) - schwere Depression (ICD-10 F32.2)

PD Dr. F.___ führte aus, angesichts der Schwere und Chronizität der Be schwerden sei der Patient seit Jahren und weiterhin voll arbeitsunfähig (S. 5). Die Erstellung des Berichtes habe sich als schwer erwiesen, weil er grosse Schwierigkeiten gehabt habe, den Patienten zur Zweituntersuchung aufzubieten (S. 1).

PD Dr. F.___ hielt fest, der Patient habe keine Störungen des Bewusstseins oder der Orientierung gezeigt. Das formale Denken sei karg, aber geordnet. Auch bestünden weder Wahn noch Halluzinationen. Weiterhin bestünden Kon zentrations- und subjektive Gedächtnisstörungen. Erstere zeigten sich dadurch, dass der Patient praktisch nichts mehr lesen könne. In der Stimmung sei er mässig düster und freudlos. Die Energie sei vermindert. Eine innere Unruhe bestehe dauernd, und er fühle sich nutzlos. Zudem fühle er sich und sei auch im subjektiven Denken verlangsamt (S. 3 unten f.). Es liege ein gewisser Lebens überdruss vor, und er fühle sich dauernd müde und erschöpft. Nach nur geringen Anstrengungen verstärkten sich die Schmerzen und auch die Erschöp fung nachhaltig. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei dieser durch seine Schmerzen und seine Erschöpfbarkeit im täglichen Leben schwer beeinträchtigt. Unter anderem hindere ihn seine Nervosität an den Haushaltstätigkeiten. Das Leben bestehe tagsüber aus Herumsitzen, etwas Spazieren und Liegen (S. 4 oben). Arbeiten sei laut den Angaben des Beschwerdeführers so unmöglich, schon wegen der Schmerzen, der Erschöpfbarkeit und der Konzentrations prob leme. Sein Zustand habe sich in den letzten Jahren eher noch verschlechtert. Zu erwähnen sei, dass der Patient sich durch die geringste Kleinigkeit nicht nur gestört fühle, sondern in einen Zustand von starker Anspannung und Nervosität gerate, weshalb er auch kein Telefon mehr habe (S. 4 Mitte). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00540

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 27. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach Dubach Rechtsanwälte / Notare Lindenhofstrasse 9, 8645 Jona gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1955 , meldete sich am 18. September 1996 unter Hinweis auf seit einer am 3. Juli 1995 erlittenen Auffahrkollision bestehende Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich sowie verstärkte Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/49 Ziff. 6.2-3). Di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Ver fügung vom 12. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 1996 zu (Urk. 9/111-112).

Am 20. Januar 2000, 1. Juli 2003, 25. Januar 2008 und 25. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/123 , Urk. 9/157, Urk. 9/176, Urk. 9/190). 1.2

Nachdem die IV-Stelle am 21. Juni 2013 von dem gegen den Versicherten ein geleiteten Strafverfahren wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug erfahren (vgl. Urk. 9/194) und die entsprechenden Untersuchungsunterlagen von der Staats anwaltschaft Y.___ eingeholt hatte (vgl. Urk. 9/200-233), sistierte sie mit Verfügung vom 19. August 2015 (Urk. 9/241) die bisher ausge richtete Rente. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil vom 1 0. September 2015 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Z.___ des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) sowie der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) schuldig gesprochen (vgl. Urk. 9/243-244). Dieses Urteil erwuchs in Rechtkraft.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/247 und Urk. 9/259) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 5. April 2016 rückwirkend per 1. Mai 2009 infolge Verletzung der Meldepflicht ein (Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 5. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur verbesserten medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurück zu wei sen. Es sei rückwirkend ab 1. September 2009 eine ganze Rente zuzusprechen, und es sei ihm nach Vorliegen der umfassenden medizinischen Abklärungser gebnisse Gelegenheit zu geben, die Anträge anzupassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Am 8. Juni 2017 ersuchte der Beschwerde füh rer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das Obergericht Y.___ über das Revisionsgesuch gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 rechtskräftig entschieden habe (Urk. 11). Mit Gerichts verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 12) wurde der Prozess bis zur rechtskräf tigen Erledigung des am Obergericht Y.___ hängigen Revisions verfahrens sistiert. Am 19. Oktober 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts Y.___ vom 7. Juli 2017 ein, mit welchem auf das Revisionsgesuch vom 18. April 2017 nicht eingetreten wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinwei sen). 1.4

Leistungsberechtigte Personen unterstehen der Meldepflicht. Sie haben jede Ände rung, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann – vor allem Ände rung en des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit oder der per sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – u nverzüglich der IV-Stelle zu melden ( vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn

die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass

der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77

zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist

( vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2009 damit, dass sich d ie im Straf urteil des Bezirksgerichts Z.___ getroffenen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als nachvollziehbar erwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Mai 20 09 einer strafrechtlich relevanten Meldepflichtverletzung schul dig gemacht . Seit Mai 2009 habe kein Gesundheitsschaden mit rentenrelevanten Auswirkungen mehr bestanden, und sein Gesundheitszustand habe sich spätes tens seit diesem Zeitpunkt massgebend verbessert. Die o bservierte n Tätigkeiten und Verhaltenswe isen widersprächen einer psychischen Beeinträchtigung.

Ein Einkommensvergleich erübrige sich sowie auch die Prüfung von Eingliede rungsmassnahmen aufgru nd des fortgeschrittenen Alters beziehungsweise des langjährigen Rentenbezuges, da bereits seit Mai 2009 von einer umfassenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei.

Das Bezirksgericht habe aufgrund der Observationsergebnisse sowie der offen sichtlich unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers dara uf geschlossen, dass es nicht erforderlich sei, ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit einzuholen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, von den im Straf verfahren getätigten beziehungsweise gewürdigten sachverhaltlichen Feststel lung en abzuweichen. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe gemäss rechtskräftiger strafrecht licher Beurteilung mittels unterdrückter und falscher Angaben seine Melde pflicht vorsätzlich verletzt, und es sei ihm diesbezüglich auch betrügerisches Handeln vorzuwerfen. Bei einer solchen Ausgangslage könne ohne vertiefte medizinische Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer seine (subjektiven) Beschwerden bewusst und stark aggravierend dar stelle. Hiermit liege jedoch keine Psychopathologie vor, welche Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen könnte. Die Vornahme einer Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 erübrige sich (S. 3 ff.).

2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei den ihm im Strafverfahren vorgehaltenen Videoaufnahmen handle es sich um sehr kurze Filmsequenzen, die mit einem Ziel vor Augen zusammen ge schnitten worden seien. Diese kurzen Filmsequenzen könnten nicht aufzeigen, ob er arbeitsunfähig gewesen sei und ob er zu Unrecht Versicherungsleistungen in Anspruch genommen habe. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht verfüg ten nicht über die Fähigkeit, seine psychische oder körperliche Verfassung vor und nach den kurzen Filmsequenzen als auch während der gesamten Zeit seit Mai 2009 zu beurteilen (S. 6 f. Ziff. 17). Es sei offensichtlich, dass aufgrund des Urteils des Gerichts nicht auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden dürfe und ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit zwingend notwendig sei, da er aufgrund einer Depression als arbeitsunfähig gelte (S. 7 Ziff. 18). Es sei auf die Ein schät zung sämtlicher behandelnder Ärzte abzustellen (S. 7 ff. Ziff. 19-33, S. 12 f. Ziff. 35-36). Eine ergänzende medizinische Abklärung erweise sich als unum gänglich, und es sei in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indi katoren sein tatsächliches Leistungsvermögen abzuklären (S. 13 ff. Ziff. 37-43). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per

1. Mai 2009.

3.

3.1

Die mit Verfügung vom 12. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % verfügte ganze Rentenzusprache ab 1. Juli 1996 (Urk. 9/111-112) erging ge stützt auf die folgenden medizinischen Berichte (vgl. Urk. 9/2 -3):

Am 19. Februar 1998 erstatteten die Gutachter der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, A.___, ihr Gutachten (Urk. 9/93). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 9): - zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) am 3. Juli 1995 - lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei - muskulärer Insuffizienz - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

Die Gutachter führten aus, im bisherigen Tätigkeitsbereich als selbständiger Unter nehmer (Verkauf von Radio/TV-Geräten, Videohandel, Reiseunternehmen) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Für jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Schwere körperliche Arbeiten führten aus rheumatologischer Sicht bei muskulärer Dysbalance zu einer weitere Exazerbation der Schmerzen und seien nicht zumutbar (S. 13 f. Ziff. 11).

Weder radiologisch noch in der Untersuchung fänden sich entsprechende struk turelle Veränderungen, die die Beschwerden erklären könnten. Das fehlende An sprechen jeglicher therapeutischer Bemühungen, die diffuse Schmerzemp fin dun g im Schultergürtelbereich bereits auf leichte Palpation, die positiven Waddell-Zeichen, die appellativen Schmerzäusserungen während den Untersuchungen und die Untersuchungsverweigerung der passiven Beweglichkeit deuteten auf eine Schmerzausweitung hin, die aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden könne (S. 10 unten f.). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 1. September 1998 (Urk. 9/104) als Diagnose eine depressive Entwicklung bei Status drei Jahre nach HWS-Distorsionstrauma (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juli 1998 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2-3). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 1.4). Zur Arbeits fähigkeit im bisherigen Beruf könnten keine sicheren Angaben gemacht werden (Ziff. 1.5). 3.3

Am 7. Oktober 1998 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/105).

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, während beiden Untersuchungs situationen sei das Verhalten des Patienten äusserst auffällig gewesen. Die Anamneseerhebung habe eine halbherzige Kooperationsbereitschaft aufgewie sen, weil der Patient der Meinung gewesen sei, dass ausser seinen Beschwerden alles andere unwichtig sei und ihm die Diskussion darüber auf die Nerven gehe. Immerhin habe er geordnet gesprochen, die Antworten seien adäquat gewesen, und es seien keine Gedächtnisstörungen zum Vorschein gekommen, dies trotz der Behauptung, sich nicht ganz gut konzentrieren zu können (S. 5 unten).

Dr. C.___ führte weiter aus, während der beiden Gespräche habe eine dispho ri sche Stimmung mit gelegentlich massiven affektiven Ausbrüchen, Ressenti ment und Hass mit herabgesetzter Beherrschungskontrolle geherrscht . Der Patient betone seine Opferrolle, habe eine entsprechende Entschädigung und Genugtu ung gefordert und andernfalls massive Drohungen geäussert .

In einer solchen Situation sei eine psychiatrische Beurteilung äussert schwierig. Das gezeigte Verhalten des Patienten entspreche offenbar nicht mehr dem jenigen von früher, und er reagiere impulsiv und aggressiv, seine Äusserungen seien massiv affektgeladen und die sachliche Komponente fehle weitgehend. Nur die Forderungen des Patienten seien deutlich . In seinem sozialen Umfeld sei der Beschwerdeführer vor einigen Jahren als ein geschäftstüchtiger und erfolg reicher Mann erschienen, mit dem es dann bergab gegangen sei und der alles verloren habe. Wie weit der Unfall dazu beigetragen habe, lasse sich aufgrund der Explorationsergebnisse nicht sagen, der Patient wolle es aber so wissen lassen. Dementsprechend habe er auch seine Forderungen gestellt.

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, aufgrund der zwei durchgeführten Ge spräche mit dem Patienten lasse sich dessen histrionisch anmutendes Zustands bild nicht genau psychopathologisch zuordnen und werten. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit könne daher nicht gegeben werden. Diese Beurteilung sollte durch seinen behandelnden Arzt/Psychiater erfolgen. Dieser kenne den Patien ten ja länger und habe ihn dementsprechend intensiver beobachtet (S. 6). 4. 4 . 1

Die nach der im Dezember 1999 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/120) erfolgte Bestätigung der ganzen Invalidenrente vom 20. Januar 2000 (Urk. 9/123 ) erging gestützt auf einen unbegründeten Bericht des Hausarztes des Beschwer deführers Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Dezember 1999, worin dieser leidglich bestätigte, dass zurzeit keine Arbeits fähigkeit gegeben sei (vgl. 9/121).

Auch die nach im Mai 2003 veranlasster Rentenrevision (vgl. Urk. 9/155) erfolgte Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 1. Juli 2003 (vgl. Urk. 9/157) erging lediglich gestützt auf einen unbegründeten Bericht von Dr. D.___ vom 30. Mai 2003 (vgl. Urk. 9/156), worin dieser einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätigte. 4.2

Im Rahmen der im August 2006 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/161) holte die Beschwerdegegnerin erneut einen Bericht des Hausarztes Dr. D.___ ein, welcher in seinem unbegründeten Bericht vom 10. Oktober 2006 (vgl. Urk. 9/162 ) einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestä tigte. Mit Mitteilung vom 10. Januar 2008 (Urk. 9/171) teilte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine psychiatrische Abklärung not wen dig sei. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 17. Janu ar 2008 mitgeteilt hatte, dass er nicht einsehe, weshalb er zu einer Be gutachtung nach E.___ fahren solle, und auf seinen behandelnden Psychiater PD Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen hatte (vgl. Urk. 9/172/2), welcher in der Folge am 20. Januar 2008 einen Bericht einreichte (Urk. 9/174), erfolgte die Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. Januar 2008 (vgl. Urk. 9/176) gestützt darauf, ohne dass das ursprünglich beabsichtigte Gutachten eingeholt worden war (vgl. Urk. 9/175/3) . 4.3

PD Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Januar 2008 (Urk. 9/174) fol gende Diagnosen (S. 5): - typische Symptomatik nach HWS-Distorsionstrauma einschliesslich Persönlichkeitsveränderung - neurasthenische Symptomatik (ICD-10 F48.0) - schwere Depression (ICD-10 F32.2)

PD Dr. F.___ führte aus, angesichts der Schwere und Chronizität der Be schwerden sei der Patient seit Jahren und weiterhin voll arbeitsunfähig (S. 5). Die Erstellung des Berichtes habe sich als schwer erwiesen, weil er grosse Schwierigkeiten gehabt habe, den Patienten zur Zweituntersuchung aufzubieten (S. 1).

PD Dr. F.___ hielt fest, der Patient habe keine Störungen des Bewusstseins oder der Orientierung gezeigt. Das formale Denken sei karg, aber geordnet. Auch bestünden weder Wahn noch Halluzinationen. Weiterhin bestünden Kon zentrations- und subjektive Gedächtnisstörungen. Erstere zeigten sich dadurch, dass der Patient praktisch nichts mehr lesen könne. In der Stimmung sei er mässig düster und freudlos. Die Energie sei vermindert. Eine innere Unruhe bestehe dauernd, und er fühle sich nutzlos. Zudem fühle er sich und sei auch im subjektiven Denken verlangsamt (S. 3 unten f.). Es liege ein gewisser Lebens überdruss vor, und er fühle sich dauernd müde und erschöpft. Nach nur geringen Anstrengungen verstärkten sich die Schmerzen und auch die Erschöp fung nachhaltig. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei dieser durch seine Schmerzen und seine Erschöpfbarkeit im täglichen Leben schwer beeinträchtigt. Unter anderem hindere ihn seine Nervosität an den Haushaltstätigkeiten. Das Leben bestehe tagsüber aus Herumsitzen, etwas Spazieren und Liegen (S. 4 oben). Arbeiten sei laut den Angaben des Beschwerdeführers so unmöglich, schon wegen der Schmerzen, der Erschöpfbarkeit und der Konzentrations prob leme. Sein Zustand habe sich in den letzten Jahren eher noch verschlechtert. Zu erwähnen sei, dass der Patient sich durch die geringste Kleinigkeit nicht nur gestört fühle, sondern in einen Zustand von starker Anspannung und Nervosität gerate, weshalb er auch kein Telefon mehr habe (S. 4 Mitte). 5.

5.1

Die mit Mitteilung vom 25. Juli 2011 bestätigte unveränderte Invalidenrente (Urk. 9/190) nach im Februar 2011 eingeleite ter Rentenrevision (Urk. 9/180) erfolgte gestützt auf die folgenden medizinischen Beurteilungen der behandeln den Ärzte:

Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 9/185/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Diskushernie C4/C5 nach HWS-Distorsion, bestehend seit 1995 - cerviko-cervikales Syndrom, bestehend seit 1995 - Gichtanfälle Grosszehe rechts, bestehend seit 2006 - Panvertebralsyndrom, bestehend seit 1995 - sekundäres Fibromyalgiesyndrom, bestehend seit 1995 - schwere Depression (siehe Bericht PD Dr. F.___), bestehend seit 1995

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 1995 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 7. Mai 2011 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Verkäufer bestehe seit dem 3. Juli 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Der Beschwerde füh rer sei durch die HWS-Distorsion und die Depression eingeschränkt, und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7). Mit der Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). Er habe starke Schmerzen im Kopf, an der HWS sowie in der lumbalen Gegend und leide an Nervosität. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4). 5.2

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 27. Mai 2011 (Urk. 9/185/5-7) aus, er berichte über die Konsultation vom 23. Mai 2011. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 1. November 2000 bei ihnen in Behandlung gewesen .

Es bestehe ein chronifizierter Zustand mit Nacken- und Rückenschmerzen, mit Ausstrahlungen in Kopf, Arme und Beine. Laut Angaben des Beschwerdeführers betrage die Laufstrecke aufgrund seiner Rückenschmerzen etwa 10 bis 15 Minu ten . Er könne sich nur sehr langsam bewegen (S. 1). In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, es bestehe ein chronifiziertes Cervical- und Lumbovertebral syndrom ohne radikuläre Ausfälle. Die musculo-skelettalen Beschwerden mit Einschränkungen im Alltag stünden im Vordergrund. Hinzu kämen neurovege tative und neuropsychologische Probleme mit Störung des Gedächtnisses und der geteilten Aufmerksamkeit sowie eine psychische Problematik (Behandlung bei PD Dr. F.___).

Dr. G.___ führte aus, die am 23. Mai 2011 durchgeführte HWS-CT-Untersu chung habe im Vergleich zu den vorherigen Untersuchungen der HWS (CT vom 22. Januar 1997 und MRI vom 5. Oktober 2000) eine Zunahme der Diskushernie C4/5 gezeigt (S. 2 unten f.). 5.3

PD Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 9/188/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - persistierende Depression mit chronischen Schmerzen und Erschöp fungs symptomatik (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)

PD Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2007 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 3 1. Mai 2011 erfol gt (Ziff. 1.2). In jeglicher Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

Der Zustand sei unverändert und chronifiziert. Die Stimmung sei düster, und der Beschwerdeführer fühle sich nervös, innerlich unruhig und leide unter Freu dlosigkeit, Energiemangel, erhöhter Erschöpfbarkeit, verlängerter Erho lungs phase, Schlafstörungen, starken Konzentrationsmängeln, Appetitverminde rung bei leichtem Gewichtsverlust und an Gefühlen der Nutzlosigkeit. Es bestehe keine Suizidalität. Es bestehe eine Reizbarkeit und ein weitgehender Interessenverlust in allen Lebensbereichen sowie eine Veränderung der Person (Ziff. 1.4). PD Dr. F.___ führte aus, es finde eine niederfrequente Stütztherapie und eine Pharmakotherapie stat t (Ziff. 1.5). 6. 6.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 2 1. Juni 2013 vom gegen den Beschwer deführer eröffneten Strafverfahren wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug Kenntnis erlangt hatte (vgl. Urk. 9/194), holte sie folgende medizinischen Be richte ein:

Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin , erstattete am 2 8. Mai 2012 sein zuhanden des Unfallversicherer s erstelltes Aktengutachten ( Urk. 9/208) .

Nach Einsicht in die medizinische Aktenlage und das Observationsmaterial sowie in die Ermittlungsprotokolle (vgl. S. 1) führte Dr. H.___ zusammenfassend aus, es handle sich beim Versicherten um einen 57-jährigen, etwas korpulenten Mann, welcher sich sowohl in Gesellschaft als auch bei den beobachteten körperlichen Tätigkeiten immer absolut frei und unauffällig bewegt habe. Er sei offensichtlich in seinem angestammten Beruf als TV-Verkäufer körperlich sicher nicht sehr belastet und scheue sich heute trotz seines Alters nicht vor körperlich schweren Tätigkeiten wie Baumstämme zersägen, Ziegel zerkleinern und Erde schaufeln. Er könne dies ohne erkennbare Limitierungen ausführen, so dass aus rheumatologischer Sicht eine gravierende Rückenerkrankung mit grosser Sicher heit auszuschliessen sei (S. 24 unten).

Dr. H.___ hielt fest, sofern von ärztlicher Seite immer wieder invalidisierende Krankheiten diagnostiziert worden seien,

dann wohl ausschliesslich aufgrund der subjektiven Angaben des Versicherten und nicht aufgrund objektiver Be funde. Auch sage eine radiologische Diagnose wie die vom 23. Mai 2011 im CT festgestellte zervikale Diskushernie nichts über entsprechende Beschwerden aus. Soweit die Tochter des Versicherten noch dessen Aussagen vom 23. Mai 2011, die zum grossen Teil nachweisbar falsch seien, bestätigt habe, habe das Ganze offensichtlich System. Sofern sie der Ansicht sei, dass ihr Vater unter der Situation auch psychisch leide, dann gewinne man hiervon zumindest in den Observationsvideos keinen entsprechenden Eindruck. Verschiedene Aussagen des Versicherten seien nachweisbar falsch, und seine beobachteten Aktivitäten würden ein relevantes HWS- und Rückenleiden ausschliessen und liessen auch an einer psychischen Störung zweifeln. Auch lasse sich das Beschwerdebild in dieser Form nicht durch die früher gestellten somatischen Diagnosen erklären. Dr. H.___ führte abschliessend aus, es handle sich um einen für sein Alter äusserst vitalen Mann, der freiwillig auch körperlich schwere Tätigkeiten aus dauernd durchführen könne, und das Ganze sei als schwerwiegendes Indiz für eine bewusste Täuschung zu werten (S. 25) . 6.2

Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 (Urk. 9/251) betreffend die Beurteilung des MRI der HWS vom 9. Januar 2014 aus, bezüglich der HWS bestätige sich gegenüber der Voruntersuchung vom 23. Mai 2011 der Befund auf Höhe C4/5 mit Bandscheibengewebe im Spinalkanal mit Impression des Myelons. Da sich die Untersuchungstechnik unterscheide, seien die CT und MRI bedingt vergleichbar. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule (LWS) zeige die jetzige MRI-Untersuchung degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und Spon dy losen sowie Spondylarthrosen ohne Hinweise auf Diskushernien oder Protrusionen. Somit ergäben die Vergleiche keine signifikanten Veränderungen, und entsprechend seiner Beurteilung anlässlich der Konsultation vom 23. Mai 2011 stünden auch heute die musculo-skelettalen Beschwerden mit Einschrän kungen im Alltag im Vordergrund (S. 2 unten). 6.3

PD Dr. F.___ führte am 11. Juni 2014 (Urk. 9/256) aus, er wolle zuhanden der Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer nicht unbe dingt ununterbrochen gut sichtbar seine Behinderung zeige. Dies gelte für die psychische wie auch die physische Komponente (für letztere sei als Experte der Neurologe zuständig). Nur wenn ununterbrochen stundenlange Filmpassagen prä sentiert würden, in denen der körperlich anstrengend arbeitende Patient vollständig unauffällig wirken würde, wäre dies aussagekräftig. Die kurzen Passagen seien zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit so gut wie wertlos. Auch ein schwer kranker Mann könne vorübergehend etwas leisten, besonders wenn er sich selbst zeigen wolle, dass er noch für irgendetwas tauge. Der Beschwer deführer sei ein kranker Mann und seit 2007 bei ihm in eher sporadischer Behandlung. PD Dr. F.___ führte aus, die gelesenen Protokolle würden ihn in seiner Beurteilung, dass der Patient krank und arbeitsunfähig sei, nicht im Geringsten verunsichern , und die vorgelegte Video-Dokumentation zeige einen gravierenden Mangel an Seriosität (S. 1 f.). 6.4

PD Dr. F.___ hielt am 2 7. März 2015 (Urk. 9/255) fest, er habe den Be schwer deführer heute erneut psychiatrisch untersucht, und dieser habe ein deutlich depressives Bild mit düsterer Stimmung und psychomotorischer Verlangsamung gezeigt. Die Motorik insgesamt und auch die verbalen Äusserungen seien karg gewesen. Die Energie und die Konzentrationsfähigkeit seien glaubhaft und mit Beispielen als schlecht angegeben worden, ebenso die Fähigkeit zur Freude. Es bestünden starke Schlafstörungen, und der Appetit sei nicht verändert. Negative Gedanken bestünden in verschiedener Art, einschliesslich Lebensüberdruss. Die Schmerzen beschäftigten den Beschwerdeführer stark. Es bestehe zumindest ein mittelschweres depressives Syndrom mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass die in Ex-Jugoslawien gemachten Videoaufnahmen das Nichtbestehen einer wesent lichen Depression belegten (S. 1). 6.5

Am 30. Juli 2015 (Urk. 9/258) führte PD Dr. F.___ aus, er behandle den Patienten in grösseren Abständen seit März 2007. Aus der Kenntnis des Patien ten und nach Ansehen des ihm zur Verfügung gestellten Videomaterials stelle er fest, dass der Beschwerdeführer psychisch - und wie er aus den ärztlichen Zeugnissen von somatisch tätigen Ärzten entnehme - auch körperlich krank sei . Dies habe deutliche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Das Ausmass müsse durch genaue Abklärungen bestimmt werden, und das Videomaterial reiche keineswegs aus, um eine Krankheit zu verneinen. 6.6

Dr. G.___

führte in seiner E-Mail vom 2. Mai 2016 ( Urk. 3/4) aus, der Beschwerdeführer sei erstmals von 1996 bis 2000 wegen eines Status nach Unfall mit Auffahrkollision am 3. Juli 1995 bei ihm in Behandlung gestanden. Die letzten zwei Konsultationen hätten am 27. Januar und am 7. März 2016 stattgefunden. Im Vordergrund habe eine Cervicobrachialgie rechts gestanden, mit objektiv ausgeprägter Druckdolenz im Bereich der rechtsseitigen Nacken- und Schultermuskulatur, vor allem Levator Scapulae und der Trapezius Mus kulatur. Die Rotation der HWS sei mit 25° nach rechts erheblich eingeschränkt (nach links 45°) gewesen. Es habe auch eine schmerzbedingte Einschränkung der Neigung des Kopfes nach vorne und hinten bestanden sowie eine weitere Druckdolenz im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS. Im Neurostatus fänden sich keine sensomotorischen Defizite. 6.7

PD Dr. F.___ führte am 3. Mai 2016 (Urk. 3/3) aus, er bestätige hiermit Nach stehendes betreffend den Beschwerdeführer, welchen er zuletzt am 23. Februar 2016 bei der Konsultation gesehen habe. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren, schon vor den durch Detektive gemachten Videoaufnahmen, und nach her bis heute, an einer invaliditätsrelevanten Depression. Geschnittene, das heisse für ein Ziel präparierte, offensichtlich unvollständige Videoaufnahmen genügten keineswegs und b rächten für sich keine Elemente zur Annahme des Fehlens einer Depression . Dies, weil Depressionen zum Beispiel bei Aktivität, besonders körperlicher A ktivität, vorübergehend in den Hintergrund treten könnten . Deshalb bräuchte es sehr lange kontinuierliche Aufnahmen, um irgend etwas Relevantes an Material zu besitzen. Der Hinweis auf den Todes piloten der Lufthansa solle genügen, dass eine Depression zeitweise für die Um gebung nicht erkennbar sei. Ferndiagnosen oder Schlüsse aus den Akten halte er für die Beurteilung als Hauptgrundlagen für absolut unzulässig (S. 1 f.). 7 . 7 .1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bereits die ursprüngliche Rentenzusprache vom 12. März 1999 (Urk. 9/111-112) auf einer ungenügend abgeklärten medizi ni schen Grundlage zu beruhen scheint, lässt doch die medizinische Aktenlage, so wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte, Zweifel an einem Invalidi tätsgrad von 100 % entstehen. Dies insbesondere angesichts der durch die Gut achter der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, A.___, im Februar 1998 (vgl. vorstehend E. 3.1) dem Beschwerdeführer attestierten voll um fänglichen Arbeitsfähigkeit sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen leichten bis mittelschweren Arbeit.

Zudem konnte der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ in seinem Gutachten vom Oktober 1998 (vgl. vorstehend E. 3.3) das Verhalten des Beschwerdeführers keiner Diagnose zuordnen und führte aus, dass dieser seine Opferrolle betone und eine entsprechende Entschädigung und Genugtuung gefordert sowie an dern falls massive Drohungen geäussert habe. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers äusserte sich Dr. C.___ in der Folge nicht und verwies diesbezüglich auf den behandelnden Psychiater. Dieser konnte jedoch seinerseits im Septem ber 1998 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine sicheren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit machen und ging grundsätzlich von einem besserungsfähigen Zustand aus.

Genauere Abklärungen der tatsächlichen gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fanden auch anlässlich der im Dezember 1999 und im Mai 2003 veranlassten Revisionsverfahren und anschliessenden Bestätigungen des Rentenanspruches nicht statt, indem lediglich unbegründete Berichte des Hausarztes Dr. D.___ eingeholt wurden (vgl. vorstehend E. 4.1). Auch im Rahmen des im Jahr 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin, nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, lediglich Berichte der behandelnden Ärzte Dr. D.___ und PD Dr. F.___ ein (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Die Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. Juli 2011 (vgl. Urk. 9/190) basierte ebenfalls lediglich auf den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 5.1-3).

Angesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Thera pie kräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), lassen demnach auch die den nach der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgten Bestätigungen des Rentenanspruches zugrundelie gen den medizinischen Berichte (vgl. Urk. 9/123, Urk. 9/157, Urk. 9/176, Urk. 9/190) Zweifel an einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung auf kommen .

7.2

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/243-244) wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der ab Mai 2009 bis Januar 2011 bezogenen Rentenleistungen der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG und Art. 31 ATSG (Meldepflicht-verletzung) und betreffend die ab Februar 2011 bezogenen Rentenleistungen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB zulasten der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich schuldig gesprochen (vgl. Urk. 9/244 S.

25 f. III Ziff. 1-2, Dispositiv Ziff. 1).

Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Ver schuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts

im Inte resse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 237 E. 6a mit Hinweisen). 7.3

Was die Verwertbarkeit des vom Haftpflichtversicherer gewonnenen und im Rahmen des Strafverfahrens berücksichtigten Observationsmaterials (vgl. Urk. 9/200-203) für das hiesige Verfahren anbelangt, hat das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Oktober 2016 in Sachen Savjeta Vukota- Bojic festgehalten, dass es im Bereich der Invalidenversicherung gleicher massen wie im Unfallversicherungsrecht an einer genügenden gesetzli chen Grundlage fehle, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar regle und demnach die Observation an und für sich rechtswidrig, das heisst in Ver letzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezieh ungsweise Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) erfolgt sei. Hin gegen hielt das Bundesgericht fest, es sei eine andere Frage, ob das Material, welches im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden sei, beweismässig verwertb ar sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4-5). Weiter wurde ausgeführt, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtwidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Inte res sen abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2017 E. 5.1.1-2).

Der Beschwerdeführer wurde vorliegend im öffentlichen Raum bei unbeein flussten Handlungen aufgenommen. Er war weder einer systematischen noch s tändigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position . Stellt man diesen Aspek ten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhin derung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 ) entgegen, ergibt sich, dass die vorliegende n

Obser vations bericht e (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) und damit auch das gestützt darauf ergangene Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/243-244) in die vorliegende Beweiswürdig ung mit ein bezogen werden können. Zu berücksichtigen sind ferner die öffentlichen Youtube-Auftritte des Beschwerdeführers, sowie die über ihn erschienen Berichte auf Onlineportalen (vgl. Urk. 9/244 S. 4 II Ziff. 2, Urk. 9/203, Urk. 9/213).

Vorliegend bestehen demnach keine Gründe, von den schlüssigen und nach voll ziehbaren Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts vom 1 0. September 2015 ( Urk. 9/243-244) abzuweichen (vgl. vorstehend E. 7.2).

Zusammenfassend ergaben sich unter anderem die nachfolgenden Observations ergebnisse (Urk. 9/244 S. 15 ff. Ziff. 4.4): Andererseits liegen DVDs von Videoaufnahmen (act. 2/7), ein dazugehöriger Bericht (act. 2/5) sowie ein Na chtragsbericht (act. 3/1) der I.___ GmbH bei den Akten, aus welchen ersichtlic h ist, dass der Beschuldigte oh ne weiteres teilweise strenge körperliche Arbeiten verrichten und auch längere Autofahrten bewältigen konnte. Insbesondere wurde der Beschuldigte dabei ge filmt und beobachtet, wie er bei einem Fussballspiel einen Streit zu schlichten versuchte, wie er offensichtlich freudig über die Entwicklung des Fussballspiels eine Bierflasche vom Boden aufhob, ca. zwei M eter lange Holzbretter vom Roll wagen der Bandsäge weghob, einen zwei Meter langen Baumstamm von ca. 25 cm Durchmesser mit einem anderen Mann vom Boden aufhob und diesen über eine schiefe Ebene auf den Rollwagen der Bands äge rollte, wie er beim Sägevor gang den Baumstamm mit der linken Hand niederhielt, während er mit der Rechten am Rollwagen anschob, den Schnittabfall vom Rollwagen wegwarf und am Ende mit der anderen Person den Baumsta mm aufhob und der Länge nach um drehte, wie er erneut ein Fussballspiel verfolgt e und dabei den Kopf ohne Bewe gungseinschränkungen drehte, wie er ohne sichtbare Schonhaltung aus dem Auto stieg, sich ausserhalb des Wagens normal bewegte und später wieder einstieg, wie er mit einer Schaufel kraft- und schwungvoll Erde weghob, auf dem Boden stehende Einkaufstüten ohne weiteres in den Kofferraum seines Autos hob, bei der errichteten Kirche eine ca. drei Meter lange D eckenstütze weghob und ein da ran befestigtes Brett entfernte, indem er die Metallstange mehrmals zu Boden schlug, wie er eine Getränkekiste und danach ein in ein Tuch eingewickeltes Spanferkel aus einem Kofferraum hob und zu einem Tisch trug, weitere Arbeiten mit der Schaufel und an der Bandsäge ausführte, wie er auf einer Leiter stehend einer über ihm auf dem Dach stehenden Person eine Plastiktüte über Kopf über gab und schliesslich, wie er nach der Fahrt nach K.___ vor der Besprechung vom 2 8. März 2012 auf der Fahrerseite aus dem Auto stieg. Ferner liegen bei den Akten eine Aufnahme eines Youtube-Beitrags, welcher auf der Website des staatlichen serbischen Fernsehens N.___ veröffentlicht wurde (act. 3/2), sowie entsprechende Berichte, welche auf den Websites von N.___ resp. der Gemeinde J.___ (act. 3/4; Übersetzungen in act . 3/7, 3/8) zu finden waren. Ge mäss der Übersetzung des Interviews mit dem Titel " X.___ über die Ortsgemeinschaft L.___ " rühmt der Reporter den Beschuldigten zusammengefasst dafür, dass dieser "immer so viel für sein Do rf tut" (act. 3/7 S. 1). Der Be schuldigte erklärte darauf im wesentlichen, er und andere ("wir") hätten Vereinba rungen mit Bürgern für die Asphaltierung der Str assen getroffen, wobei sie hoff ten, jährlich zwei Kilometer asphaltieren zu k önnen, sie hätten einen entspre chenden Antrag gestellt etc. Sie arbeiteten an der Kirche, mit der sie zwei Jahre vorher angefangen hätten. Daneben werde die Schule eingerichtet und renoviert. Man könne mit den Bürgern und der Gemeinde arbeiten. Der Reporter erklärte gemäss Übersetzung weiter, die Mitbürger hätten vollkommenes Vertrauen i n den Beschuldigten (act. 3/7 S. 2). Auf die Situation bezüglich elektrischer Energie und Masten in L.___ angesprochen, erklärte der Beschu ldigte, er sei auch zufrie den, was sie bis dahin g emacht hätten. Sie hätten drei Überlandleitungen "ge macht", drei Transformatoren herangezog en und Niederspannungsnetze "ge macht" (ebd.). Weiter erklärte er hierzu, sie rechneten damit, dass sie im folgenden Jahr alle Betonmasten aufstellen würden, so dass alles aufgespannt sein würde. Gemäss einer zweiten Übersetzung eines veröffentlichen Interviews mit dem Titel "Kirchenfest in L.___ " erklärte der B eschuldigte im Wesentlichen, je de Kirche feiere ihr Fest und sie in L.___ hätten diese Kirche erbaut (act. 3/8 S. 1). Man ("wir") werde dieses Jahr viel an dieser Kirche arbeiten, am Portal, an den Zäunen, an den Fliesen im Inneren. Man ("wir ") bemale die Kirche. Weiter er klärte der Beschuldigte, sie als Ortsgemeinschaf t hätten Pläne gemacht, sie wür den dieses Jahr auch mit dem Asphaltieren der Dorfstrassen beginnen (act. 3/8 S. 2). Schliesslich machte der Beschuldigte als Obmann der Dorfgemeinscha ft in einem auf dem Onlineportal

O.___ erschienenen Artikel im Zusammenhang mit Kritik an der erbauten Kirche von sich reden (act . 3/5). 7.4

Zur Verletzung der Meldepflichten des Beschwerdeführers betreffend die Zeit spanne von Mai 2009 bis Januar 2011 wurde im rechtskräf tigen Urteil des Be zirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 Folgendes festgehalten (S. 25 f. III.

Ziff. 1):

Die Ermittlungen der I.___ GmbH wurden im Mai 2009 anhand genommen (act. 2/5 S. 1 f.). Konkrete Beobachtungen bezüglich des Ge sundheitszustands des Beschuldigten konnten erstmals am 9. Juni 2009 gemacht werden. Der Ermittler stellte fest, dass beim Beschuldigten nicht die geringsten körperlichen Bewegungseinschränkungen zu erkennen seien (act. 2/5 S. 4). Spä testens von da an gilt als erwiesen, dass sich die f ür die Leistungen der Privatklä gerin 1 (SVA Zürich) massgebenden Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG wesentlich veränd ert haben. Dadurch, dass der Be schuldigte weiterhin Leistungen der Privatklägerin 1 bezog, verletzte er die ihm obliegende Meldepflicht und machte sich damit im Sinne von Art. 87 Abs. 5 AHVG in Ver bindung mit Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG strafbar.

Was die ab Februar 2011 bezogenen Rentenleistungen anbelangt, wurde das Folgende festgehalten (S. 26 III. Ziff. 2): Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflose nentschädigung zuh anden der SVA Zürich bestätigte der Besch uldigte am 4. Februar 2011 wahr heitswidrig, sein Gesundheitszustand - bei welchem die Versicherungen von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen - habe sich nicht verändert und er gehe keiner Arbeit nach (act. 9/28). Es folgten verschiedene Arztberichte, welche aufgrund der falschen Angaben des Beschuldigten dasselbe bezeugten. Die vom Beschuldigten vorgegebenen Beschwerden konnten nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, womit das Tatbestandsmerk mal der Arglist gegeben ist. Ge stützt auf die falschen Angaben des Beschuldigten erkannte die Privatklägerin 1 auf die unveränderte Ausrichtung einer 100-prozentigen IV-Rente. Der Beschuldigte handelte ganz offensichtlich vorsätzlich und mit Bereicherungsabsic ht. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist wie erwähnt auszu schliessen. Betrug ist demnach zweifellos gegeben und die rechtl iche Würdigung der Staatsanwalt schaft ist zutreffend. 7.5

Einhergehend mit den Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (vgl. Urk. 9/244 S. 23 Ziff. 8) liess die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache und deren Bestätigung in der Folge überhaupt rechtens ge wesen respektive ob eine Wiedererwägung zu prüfen sei (vgl. vorstehend E. 7.1), zugunsten des Beschwerdeführers offen und ging ab Mai 2009 von einem aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr eingeschränkten Gesund heits zustand des Beschwerdeführers aus. Diesbezüglich wurde im Urteil des Bezirks gerichts Z.___ vom 10. September 2015 das Folgende festgehalten (vgl. Urk. 9/244 S. 23 ff. Ziff. 8): Dass der Beschu l digte nach dem Unfall erhebliche Beschwerden hatte, scheint durchaus möglich. Spätestens mit den eindeutigen Observationsvideos wird jedoch klar, dass das Beschwerdebild, wie es der Beschuldigte gegenüber Ärzten und Versicherungen schilderte, nicht (mehr) vorlag. Während er ge genüber den Ärzten und Versiche rungen stets angab, er leide unter sehr starken Schmerzen an Rücken, Nacken etc., so dass er in seiner Beweglichkeit so stark eingeschränkt sei, dass er den Kopf kaum seitlich drehen könne, nur kurze Strecken gehen könne und nicht mehr als drei Kilogramm für kurze Zeit heben könne, zeigen die Videoaufnahmen auch in kurzen Sequenzen, dass der Beschuldigte locker mit einer Hand eine Bierflasche seitlich vom Boden heben kann, dass er den Kopf beim Schlichten ei nes Streits, beim Zuschneiden von Baumstäm men an einer Maschine, beim Ver folgen eines Fussballspiels und beim Aussteigen aus dem Auto ohne weiteres auf die Seite drehen kann, dass er teils schwere Lasten heben und herumtragen kann, so beispielsweise die geschnittenen Holzlatten, die grossen Metallstangen, welche die Decke der Kirche gestützt hatten, die Getränkekiste oder das in eine Decke gewickelte Spanferkel. Offensichtlich war es ihm auch möglich, Erdmaterial mit einer Schaufel kraft- und schwungvoll weg zuschaufeln. Bei sämtlichen Auf nahmen sind keine Schonhaltungen festzust ellen. Auch wenn die aufgenomme nen Sequenzen teilweise lediglich kurze Ausschn itte von den Tätigkeiten des Be schuldigten zeigen und er dazwischen, wie es der eine Zeuge bestätigte, auch Pausen einlegte, so geht daraus mehr als deutlich hervor, dass er genau solche Tätigkeiten zu verrichten mochte, welche er bei den verschiedenen Befragungen in Abrede stellte. Wenn er geltend macht, man wisse nicht, wie schlecht er sich nach den aufgezeichneten Arbeiten jeweils am Folg etag gefühlt habe, ist nicht er sichtlich, weshalb er gleichartige Arbeiten im Z uge der weiteren Observation er neut verrichtete. Dass er angeblich lediglich den ersten Teil der Autofahrt zur Be sprechung vom 2 8. März 2012 in K.___ selber gefahren sei, stellte sich ferner aufgrund der Aussagen des Zeugen M.___ sowie angesichts der Auf nahmen, welche den Beschuldigten beim Aussteigen auf der Fahrerseite zeigten, als bare Lüge heraus, die er in einer spätere n Einvernähme mit einem Missver ständnis zu rechtfertigen versuchte. Da die vom Beschuldigten behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen mittels der genan nten Beweismittel widerlegt wer den können, versucht nun die Vertei di gung, die geltend gemachte Arbeitsunfähig keit mit psychischen Beschwerden des Beschuldigten zu rechtfertigen. Solche waren seitens des Beschuldigten wie bereits erw ähnt jedoch nie konkret ein The ma und wenn, dann in Zusammenhang mit seinen körperlichen Beschwerden, welche offensichtlich bei weitem nicht so dramatisch sein konnten, wie dargestellt. Der Beschuldigte bestätigte in der Videoaufnahme, welche auf der Website des staatlichen serbischen Fernsehens N.___ veröffentlicht wurde, sowie in den Berichten auf den Websites von N.___ und im Artikel im Onlineportal O.___ seine Hilfe und seinen Einsatz bei der Instandstellung der I nfrastruk tur des Dorfes L.___ . Offen sichtlich fiel er mit seinem Enga gement für das Wohl des Dorfes auf, sodass ein Bericht über di e Entwicklung des Dorfes und da bei auch über ihn als Dorfvor steher gemacht wurde. Der Beschuldigte bewies sich demgemäss als engagierter Bürger und in seinem Amt als Dorfvorsteher. Auf der besagten Videoaufnahme wirkt er vital und enthusiastisch. Die Vorbringen der Verteidigung, die Arbeits unfähigkeit beziehe sich vor allem auf die psychischen Beschwerden des Be schuldigten, können angesichts dessen nicht nachvollzogen werden .

Der Einschätzung durch Dr. H.___ vom 28. Mai 2012 (vgl. vorstehend E. 6.1) kann gefolgt werden, wonach die im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2011 von den behandelnden Ärzten Dr. D.___ im April 2011 (vgl. vorstehend E. 5.1), von Dr. G.___ im Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 5.2) und von PD Dr. F.___ im Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3) attestierten Arbeitsunfähigkeiten und be schrie benen Einschränkungen des Beschwerdeführers sich nicht mit den im Rahmen der Observation festgestellten Aktivitäten vereinbaren liessen. So stehen die beobachten Tätigkeiten (vgl. auch vorstehend E. 7.3) einem invalidisie ren den Leiden entgegen, und die Ausführungen der behandelnden Ärzte beruhten allesamt auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und stellten nicht auf objektivierte Befunde ab. 7.6

Bereits im Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer psychiatrischen Begut ach tung mit der folgenden Begründung abgelehnt (vgl. Urk. 9/244 S. 21 f. Ziff. 7.1): Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Befragungen seine Schmerzen in Nacken, Rücken etc. und die körperlichen Einschränkungen als Folge dieser Schmerzen beschrieb. Gemäss Besprechungsprotokoll vom 2 8. März 2012 (act. 2/4) bezifferte er seine Schmerzen auf einer Skala von 1 bis 10 mit 10, wobei 10 am schlimmsten sei. Dass diese körperlichen Beschwerden neben den psychischen Leiden hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit nur zweitrangig sei n sollten, ist nicht nachvollziehbar, zumal er Letztere nicht erwähnte. Im Gegenteil bejahte er die Frage, ob chronifizierte Nacken- und Rückenschmerzen als Grund für die Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund stünden. Das Beschwerdebild des Beschuldigten wie auch die angebliche Arbeitsunfähigkeit lassen sich nicht mit den gemachten Wahrnehmungen vereinbaren. Auf einigen bei den Akten liegen den Video-Aufnahmen und Gesprächsaufzeichnungen ist ein vitaler Beschul digter zu sehen, der bei einem Fussballmatch freudig nach einer Bierflasche greift, ein Spanferkel-Essen organisiert und gutgelaunt im Fernsehen auftritt. Wenn auch der TV-Moderator mit seinen Lobhudeleien etwas übertrieben haben mag, geht dennoch aus dem Bericht hervor, dass der Beschuldigte, als Orts vorsteher und pater familias seine Aufgaben erfüllt hat. Wäre der Beschuldigte derart psychisch und physisch angeschlagen, dass er arbeitsunfähig ist, wäre er zu solchen Handlungen zweifellos nicht in der Lage gewesen. Ein Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigung ist somit nicht erfor derlich.

Dieser Auffassung ist auch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu folgen. Einerseits sind, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.2), nur jene psychi schen Leiden aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant, welche selbst bei Aufbietung des guten Willens nicht überwunden werden können und so einer Arbeitsfähigkeit im Wege stehen. Das beobachtete hohe Aktivitätsniveau mit zahlreichen zwischenmenschlichen Interaktionen schliesst jedoch ein solches aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes - da unüber windbares - Leiden aus. PD Dr. F.___ bestätigte dies, indem er selbst im Mai 2016 ausführte, dass die Depressionen bei körperlichen Aktivitäten des Be schwerdeführers in den Hintergrund treten würden (vgl. vorstehend E. 6.7). Soweit PD Dr. F.___ auch nach Einsicht in das Observationsmaterial gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er in keiner Weise zu hinterfragen schien, daran festhielt, dieser sei sowohl psychisch als auch somatisch massiv eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 6.3-7), sind diese Aus führungen vor dem Hintergrund seiner auftrag srechtlichen Vertrauensstellung zu würdigen (vgl. vorstehend E. 7.1).

Weiter ist zu bemerken, dass, sofern PD Dr. F.___ tatsächlich von einem derart invalidisierenden psychiatrischen Leiden ausging, die seit 2007 lediglich sporadisch durchgeführte Therapie (vgl. vorstehend E. 5.3 und E. 6.3) hierzu im groben Widerspruch steht. Dass der Beschwerdeführer sich in eine ernsthafte regelmässige psychiatrische Therapie begeben hätte, ist in den Akten nicht dokumentiert, was auch darauf schliessen lässt, dass der Leidensdruck kaum so gross gewesen sein kann.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er leide an einer soma toformen Schmerzstörung , u nd es sei ein Gutachten mit Indikatorenprüfung zu veranlassen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist zu beachten, dass die auf die Begrif flich keit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhal tenden somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer inva lidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führt, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beach teten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält.

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E.

3.3 S.

197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2).

Da vorliegend die im Rahmen der Observation festgestellten Aktivitäten mit den im Allgemeinen und gegenüber den behandelnden Ärzten angegebenen Be schwer den und Beeinträchtigungen im krassen Widerspruch stehen, ist vor lie gend der Ausschlussgrund der Aggravation respektive Simulation der Beschwer den ohne weiteres zu bejahen, weiter dürfte es auch bei den zahlreichen doku mentierten Aktivitäten, Auftritten an öffentlichen gesellschaftlichen Anlässen sowie Fernsehauftritten an der Konsistenz der Beschwerden fehlen, so dass auf ein solches Gutachten im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 7.7

Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab Mai 2009 erheb lich verbessert hat und seither kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor lag . Zu diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer weder seit 15 Jahren eine Rente, noch hatte er das 55. Lebensjahr erreicht, weshalb keine Einglie derungsmassnahmen zu gewähren sind (vgl. Urteil 9C_228/2010 vom 26. April

2011). 7.8

Aufgrund des Gesagten ist einhergehend mit den Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 0. September 2015 (Urk. 9/243-244) von einem zumindest ab Mai 2009 ausgewiesenermassen verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Indem der Beschwerdeführer dies der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, hat diese zu Recht e ine Verletzung der Meldepflicht ab Mai 2009 bejaht.

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 8.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-sichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 8.3

In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren sei zur verbesserten medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (vgl. vor stehend E. 2.2). Aufgrund der Aktenlage - insbesondere aufgrund der Obser vationsergebnisse und auch des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/243-244) - musste dem Beschwerdeführer be wusst sein, dass bei ihm kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen und die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig ist. Sodann hielt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit seinen Ausführungen explizit an den im rechtskräftigen Urteil des Bezirks ge-richts Z.___ vom 10. September 2015 als unrichtig erkannten Umständen fest, welche Basis für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit waren. Damit bewegt sich aber die Beschwerdeerhebung nicht nur im aussichtslosen Bereich - bei welchem die Gewinnaussichten erheblich geringer als die Verlust gefahren sind - sondern vielmehr im mutwilligen. Jedenfalls können die Erfolgsansichten der Beschwerde nicht als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsver beiständung abzuweisen ist. 8.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lars Dubach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan