opencaselaw.ch

IV.2016.00524

Würdigung Gutachten, 100 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig, keine Notwendigkeit zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, Einkommensvergleich, keine Erwerbseinbusse, Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-03-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, arbeitete zuletzt als Sicherheitsagent bei der Y.___ S.A. und erlitt am 11. Januar 2012 einen Arbeitsunfall, indem er von einer Wendeltreppe stürzte (vgl. Urk. 6/28/6 , Urk. 6/12-13 ).

Am 2 8. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 6/2) und am 1 0. August 2012 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Knie- und Rückenverletzung en sowie eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk.

6/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeld- (Urk. 6/11) und des Unfallversicherers ( Urk. 6/29, Urk. 6/40, Urk. 6/47) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/12) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/ 13 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzt in (Urk. 6/14 , Urk. 6/21-22 ) ein. Am 26. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/17). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizi nischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, A.___ , ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 12. März 2015, Urk. 6/67; Fach richtungen: Rheumatologie und Arbeitsergonometrie ). Am 10. Juni 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem X.___

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9 %

die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt wurde (Urk. 6 / 74 ). Nachdem der Versicherte mit Eingaben vom 7. Juli 2015 (Urk. 6/79) und 1 0. September 2015 ( Urk. 6/89) Einwände dage gen vorgebracht hatte, verfügte die IV-Stelle am 1 7. März 2016

wie vorbe schieden (Urk. 2

[ = Urk. 6 / 100 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer polydiszipli när begutachten zu lassen; gestützt auf das Gutachten sei über den Renten anspruch neu zu verfügen; eventuell sei dem Beschwerdeführer eine befristete halbe Rente vom Januar bis Juli 2013 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 beantragte die Beschwerde gegnerin Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2016 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärun gen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer ange passten Tätigkeit

seit dem 2 1. Mai 2012

wieder im 100%-Pensum zumutbar sei . Beim Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 9 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, nach der Begutachtung beim A.___ im September 2014, wobei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, sei eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Dies ergebe sich a us den einspracheweise eingereichten Berichten ; folglich sei ein poly disziplinäre s Gutachten einzuholen . Sodann sei d em Beschwerdeführer unter Berücksichti gung eines 20%igen Leidensabzugs eine befristete halbe Rente vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2013 zuzusprechen ( Urk. 1) . 3.

3.1

Bezüglich der i m orthopädischen Gutachten der Universitätsklinik B.___ , Orthopädie, vom 12. April 2013 zu Händen des Krankentaggeld- und Unfall versicherers des Beschwerdeführers (Urk. 6/28) genannten Diagnosen kann im Wesentlichen auf die nachstehenden, im Gutachten von Dr. Z.___

fest gehaltenen , Diagnosen verwiesen werden ( vgl. Urk. 6 / 2 8/ 11-12 , E. 3.2 ) .

Im orthopädischen Gutachten der Universitätsklinik B.___ wurde ausge führt, der Beschwerdeführer sei am 1 3. und 2 1. Februar 2013 ambulant bei ihnen untersucht und beurteilt worden. E s bestehe ein protrahierter Verlauf mit persistierenden Kniebeschwerden rechts nach erfolgter, medialer Teil meniskektomie vom 2 0. Februar 201 2. Erschwerend zum Heilungsverlauf kämen degenerative Veränderungen der LWS (sowohl diskogen als auch spondylogen ) hinzu, welche vorbestehend und nicht unfallbedingt seien. Die angestammte Arbeit als Sicherheitsfachmann könne eventuell kurz- oder mittelfristig durch Infiltration der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und des rechten Knies wieder erreicht werden. Langfristig sei eine Umschu lung auf eine ge lenksschonende Arbeit mit w echselbelastenden Tätigkeiten, ohne schweres Heben, sinnvoll. Dies aufgrund des bisherigen erschwerten Verlaufes mit persi stierenden Beschwerden im Rahmen der obengenannten Diagnosen (Urk. 6/28/13) . In seinem angestammten Beruf als Sicherheitsfachmann sei er bereits aufgrund der angegebenen Knie-Beschwerden zu 100 % arbeitsunfä hig. In einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben von Lasten schwerer als 5kg sei übergangsweise eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % , mittelfristig zu 100 % möglich ( Urk. 6/28/14). 3.2

Dem rheumatologischen/arbeitsergonomischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. März 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/67) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 6/67/14): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - degenerative Veränderungen L3-S1 - anamnestisch Status nach rezidivierender radikulärer Reiz sympto ma tik - aktuell dominierendes Fazettengelenk s syndrom

- Pangonarthrose rechts - Status nach KAS Februar 2012 - Meniskusdegeneration und Rissbildung - Status nach Stolpertrauma vom 1 1. Januar 2012

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden unklare Vorfussbeschwerden rechts, Adipositas (BMI 31,7 kg/m 2 ), chronischer Niko tinkonsum und psychosoziale Belastungsfaktoren festgehalten (Urk. 6/67/14).

Des Weiteren notierte der Experte, z usammengefass t besteh e ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereiche der LWS mit nur zum Teil struktureller Erklä rung und aktuell ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom. Strukture ll best ünden degenerative Veränderungen, ausserdem sei der Beschwerdeführer sehr gross gewachsen und inzwischen auch adipös. Zusätzlich best ünden Knieschmerzen rechts, aufgetre t en nach einem Stol permechanismus am 1 1. Januar 2012, worauf eine mediale Meniskusläsion bei vorbestehender asymptomatischer Pangonarthrose diagnostiziert und gut achterlich durch die orthopädische Universitätsklinik B.___ eine Kausa lität mit dem Ereignis bejaht w orden sei . Die Rückenbeschwerden selbst s eien aktuell am ehesten mit einem Fazettengelenkssyndrom , zusätzlich aber auch im Sinne einer Periarthropathie der rechten Hüfte zu interpretieren, ohne dass eine dortige strukturelle Veränderung bekannt wäre. Die beschriebene Sensibilitätsstörung sei am ehesten mit einer Meralgia

parästhetica vereinbar, steh e aber klinisch und hinsichtlich der Funktionsfähigkeit im Hintergrund. Trotz Zeichen einer erheblichen Symptomausweitung „ in Beschr eibung kli nischer Untersuchung “ sei der Beschwerdeführer bereit gewesen , sich in den meisten Tests bis an die ergonomisch belastbare Grenze zu belasten, wobei hauptsächlich im statischen Bereich ein Problem besteh e . Psychosoziale Belastungsfaktoren s eien vorhanden und es besteh e eine gewisse Stress empfindlichkeit, ohne dass bisher ein psychiatrisches Leiden d iagnosti ziert oder dokumentiert wär e ( Urk. 6/67/14).

Zu den Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit wurde festgehalten, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der LWS und des rechten Knies. Dies habe sich vor allem bei statischen Tests (Stehen und Sitzen vorgeneigt, Knien und Arbeiten über Schulterhöhe) gezeigt. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers werde als zuverlässig beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen . Die Belastbarkeit lieg e allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Die angestammte Arbeit als Wachmann sei dem Beschwerdeführer rein auf der Basis der Tests und unter Annahme eines nicht ausschliesslich stehend-gehenden Achtstunden-T ages ganztags zumut bar. Die tatsächliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers

habe pro Schicht jedoch zwölf Stunden betragen und die Tätigkeit sei ausschliesslich stehend-gehend gewesen . Daher s eien zusätzliche Pausen sowie eine Leistungsmin derung angezeigt. Zur Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde notiert, es sei eine m ittelschwere Arbeit, wechselbelastend , zumutbar, ganz tags bei

Acht Stunden pro Tag . A rbeiten über Schulterhöhe und Vorgeneigtes S tehen sollten nur selten vorkommen. Sitzen vorgeneigt, Knien, Treppe n

- und Leitersteigen sollten nur manchmal vorkommen ( Urk. 6/67/15).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wachmann ist der Exper tise ausserdem zu entnehmen, diese wäre rein aufgrund der erfassten Belast barkeit zumutbar. Allerdings seien die Präsenzzeit und die Möglichkeit, zwi schenzeitlich situationsbedingt die Positionen zu wechseln und auch zwischen zeitlich abzusitzen , aufgrund des Arbeitsprozesses deutlich redu ziert, weshalb von einer erheblichen Leistungsminderung ausgegangen werde. Medizinisch-theoretisch bestehe diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsfä higkeit ganztags, welche bereits auch vermehrte Pausen beinhalte. In zeitli cher Hinsicht lasse sich ein Verlauf retrospektiv schlecht Überblicken, da bisher in der angestammten Tätigkeit durchgängig eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit, wenn auch zum Teil unfall- und krankheitsbedingt , attestiert worden sei. Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung im April 2013 mit Bestäti gung im Schreiben vom Juni 2013 sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Wachmann ausgegangen worden. Verglichen mit der heutigen Beschwerdesitu a tion und Einschätzung rein der medizinischen Seite k ö nn e seit April 2013 gestützt auf die entsprechenden Befunde von einem stabilen Zustand ausgegangen werden, was in etwa auch den Angaben des Beschwerdeführers entsprec h e. Da die Befunde nicht wesentlich differieren würden , m ü ss e unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Leistungstests davon ausgegangen werden, dass sich nicht die Gesundheitssituation sondern letztlich basierend auf Funktionstests die Sichtweise geändert ha be (Urk. 6/67/15-16) .

Zu einer angepassten Tätigkeit wurde ausgeführt, eine mittelschwere, wechsel positionierte Tätigkeit, das heisse Wechsel zwischen Gehen-Stehen und Sitzen und auch regelmässigen möglichen Haltungsänderungen , mit Hantieren von Lasten je nach Hebeleistung zwischen 15 kg und 30kg selten resp. 10-20kg manchmal (je nach Hebe/ Tagart ) und nur seltenem Arbeiten über Schulterhöhe ( Dekondition ), in vorgeneigter Stellung, Sitzen und Stehen und nur manchmaligem Knien, Treppensteigen und Leitersteigen , wäre dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch ganztags zumutbar. Nicht auszu schliessen s eien kurzzeitige Arbeitsausfälle bei akuten Schmerzexazerba tionen. Zur Angewöhnung an die Arbeit werde empfohlen, diese beginnend mit einer Halbtagestätigkeit, steigernd über drei Monate aufzubauen. Hin sichtlich der früheren Beurteilungen und insbesondere der Beurteilung in der Universitätsklinik B.___ erg ebe sich eine Diskrepanz der zumutbaren Arbeitsfähigkeit , die nicht durch eine Anderseinschätzung der medizinischen Situation, sonde rn durch das Vorliegen realer Funktionstests erklärbar sei. Es sei davon auszuge h en, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktionsfähig keit unterschätzt w o rde n sei , was auch auf seine wahrscheinlich überdurch schnittliche ursprüngliche Konstitution zurückgeführt werden k ö nn e . Aller dings entsprä chen die gefundenen Werte hinsichtlich beispielsweise der Hebeleistungen auch denjenigen von chronischen Rückenschmerzpatienten bei normalem Bela stungsverhalten im Durchschnitt ( Urk. 6/67/16).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten berichtete der Experte, es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Januar 2012 bis zum 1 2. April 2013 ausgegangen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit.

In einer angepassten Tätigkeit sei durch wegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 12.

April 2013 durch die orthopädische Uniklinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei ein genaueres Belastbarkeitsprofil damals nicht habe angegeben wer den können. Unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung, abgesehen von der Akutphase nach Durchführen der Kniearthroskopie mit vorübergehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit, könne nicht von einer anhaltenden Arbeitsun fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Orth opäde Dr. C.___ habe ab dem 7. Mai 2012 eine 50%ige und ab dem 2 1. Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Dies sei wohl unter dem Gesichtspunkt der Unfallkonsequenzen und/oder auch der isolier ten Betrachtungsweise hinsichtlich des rechten Knies zu verstehen. Anderer seits zeige es doch auch auf, dass aus seiner Sicht eine Arbeitsaufnahme sehr wohl möglich gewesen wäre. Trotz gewisser Unsicherheiten sei doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch ab dem 7. Mai 2012 wieder zumutbar gewesen wäre, wobei unter Berücksichtigung der damals instabileren Situa tion und der gleichzeitigen Beeinträchtigung durch die Knie- und Rücken problematik und die stattgefundenen Behandlungen eine 50%ige Arbeitsfä higkeit bis zum 1 2. April 2013, ab dann eine ganztägig zumutbare Arbeitsfä higkeit im aktuellen Belastbarkeitsprofil angenommen werden könne, dies ebenfalls im Wahrscheinlichkeitsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Hinsichtlich der Diskrepanzen zur Beurteilung der orthopädischen Universi tätsklinik B.___ werde auf das bereits Festgehaltene verwiesen, wobei wiederholt werden müsse, dass auch in der Universitätsklinik B.___ die objektiven Aspekte zur Begründung einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit relativ dürftig gewesen seien, was der doch recht guten Belastbarkeit in den Belastbarkeitstests auch entspreche. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Stresssymptome bei Wiedererlangen konkreter beruflicher Perspek tive sich stabilisieren dürften und entsprechend eine berufliche Eingliederung in einer angepassten Tätigkeit vordringlich erscheine ( Urk. 6/67/17). 3.3

Dem mit Einwand aufgelegten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik B.___ , Orthopädie, vom 1 2 . November 2015 zu Händen von Dr. med. D.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 6/9 2 ) ist zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer seit geraumer Zeit chronifiziert anmutende LWS-Beschwerden bestünden ohne eindeutige radi kuläre Symptomatik bei zusätzlich vorhandener, chronifiziert erscheinender Kniesymptomatik rechts. Klinisch-neurologisch habe sich ein grundsätzlich unauffälliger Befund ergeben, die aktuell durchgeführte Bildgebung habe lediglich eine leichtgradige medio-rechts-laterale Diskusprotrusion L4/5 ohne nervalen Kontakt gezeigt. Eine Facettengelenksinfiltration werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht. Abschliessend hätte n keine wirbelsäulen chirurgischen Massnahmen empfohlen bzw. abgeleitet werden können . Der Beschwerdeführer werde in der Folge im B.___ zur chiropraktischen Behandlung angemeldet . Zusätzlich werde eine Vorstellung im Schmerz zentrum des E.___ empf o hlen bei chronifiziert anmutender Symptomatik ( Urk. 6/92/2). 3.4

Dem aufgelegten Bericht des E.___ , Institut für Anästhe siologie, vom 2 0. Januar 2016 zu Händen von Dr. D.___ (Urk. 6/96) können folgende Diagnosen entnommen werden: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mit pseudoradikulärer Ausstrahlung - Ätiologie: multifaktoriell, prädominant myofaszial und haltungsbe dingt mit lumbospondylogenen Anteilen und erheblicher Chronifi zierung a.e . iR

Dg . 3 - bisher keine Operationen - Interventionen: Status nach erfolgloser lumbaler Infiltration, Höhe und Typ unklar, B.___

- chronische Knieschmerzen rechts - bei Status nach Meniskektomie rechts bei Kniedistorsion - Interventionen: Status nach erfolgloser Kniegelenksinfiltration, O.___ Klinik - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozia len Faktoren - Schmerzchronifizierung und Ausweitung

Klinisch-anamnestisch, radiologisch und nach Aktendurchsicht besteh e ein chronisches multifaktorielles lumbales Schmerzsyndrom mit prädominant myofaszialen und haltungsbedingten Triggern bei Deko n di ti onierung und muskulärer I nsuffizienz der bauch-, becken- und rumpfstabi l isierende n Mus ku l atur sowie lumbospondylogenen Anteilen. Hervorzuhebe n sei jedoch eine erhebliche, mehrjäh rige Chronifiz i erung und Schmerzausweitung, sodass der V erdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit psychische n und sozialen Faktoren besteh

e. Aktuell bestünden erhebliche psychosoz iale Belastungs faktoren, wie unter anderem eine IV - Abklärung bei bisher igem Bezug von Sozialhi l fe . Aus anästhesiologisch schmerztherapeutischer Sicht sei ein mul timodales schmerztherapeutisches Therapiekonzept mit physio-

und manual therapeutische r Behandlung mit allgemeiner Aktivierung und Kräftigung der wirbe l säulenstabilisierenden Muskulatur, einer psychiatrisch-psychothera peutische n Behandlung, idealerweise in der Muttersprache und wohnortsnah, und eine r

schmerzmodulatorische n und distanzierende n Therapie sinnvo ll ( Urk. 6/96/1-2). 4. 4.1

Das A.___ - Guta chten vom 12. März 2015 (Urk. 6 / 67) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 3 ). So tätigte de r Gutachter sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begrün dete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einande r setzung mit den Vorakten . De r Gutachter legte die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün dete seine Schluss folgerungen nachvollziehbar. Dem Gut achten de s

A.___ ko mmt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Weder der Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. September 2015 zu Händen der Klinik B.___ (Urk. 6/91/1-2 ), noch der Spre chstundenbericht der Klinik B.___ vom 12. November 2015 zu Hän den von Dr. D.___ ( Urk. 6/92 , E. 3.3 ) oder der Bericht des E.___ , Institut für Anästhe siologie, vom 2 0. Januar 2016 zu Händen von Dr. D.___ ( Urk. 6/96 , E. 3.4 ) vermögen daran etwas zu ändern. Zur Arbeitsfähigkeit lassen sich allen drei Berichten keine Angaben entnehmen. Zum

Überweisungsb ericht von Dr. D.___ ( Urk. 6/91) ist anzumerken, dass die behandelnde Ärztin keine objektiven Befunde erhebt, sondern sich ausschliesslich auf die A ngab en des Beschwerdeführers zu stützen scheint , auf welche naturgemäss nicht unbese hen abgestellt werden kann . Dem Bericht der Klinik B.___ sind ausserdem keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine invalidenversicherungsrecht lich massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers seit der Begutachtung durch das A.___ hindeuten würde n . Ange sichts der Befundung sowie Beurteilung des Beschwerdeführers (ohne eindeutige radikuläre Symptomatik, klinisch-neurologisch unauffälliger Befund, leichtgradige medio-rechts-laterale Diskusprotrusion L4/5 ohne nervalen Kontakt, mässig ausgeprägte Facettengelenksarthrose der unteren LWS; Urk. 6/92/2) erscheint das objektive Beschwerdebild vielmehr gleich bleibend und nur mässig beeinträchtigt zu sein . Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung von Facettengelenksinf iltrationen abgelehnt hat (Urk. 6/92 /2 ). Auch dem Bericht des E.___ sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Kran kheit, sei es somatisch oder psychiatrisch, hindeuten würden . Vielmehr handelt es sich dabei um eine Empfehlung an den Beschwerdeführer, ein multimodales schmerztherapeutisches Therapiekonzept aufzubauen mit physio- und manual - therapeutischer Behandlung mit allgemeiner Akti vierung und Kräftigung der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und einer schmerzmodu latorischen und distanzierenden Ther a pie ( Urk. 6/96/2). Ausserdem wurden invasive diagnostische und therapeutische Massnahmen sodann als nicht zielführend und gegebenenfalls kontraproduktiv bezeichnet ( Urk. 6/96).

Zusammenfassend enthalten d ie vorliegende n Bericht e keine Angaben, wel che darauf schliessen lassen würden, dass somatische, psychiatrische

oder somatoforme Leiden , welche über diejenigen gemäss den gutachterlichen Fest stellungen des A.___ hin ausgehen, besteh en . Eine polydisziplinäre Begut achtung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht angezeigt . 4.3

Der Experte des A.___

stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit fest, diese sei dem Beschwerdeführer auf der Basis der Tests und unter Annahme eines nicht ausschliesslich stehend-gehenden Achtstund e n-Tages ganztags zumutbar. Angesichts der tatsächlichen Arbeits zeit von zwölf Stunden pro Schicht

und in Berücksichtigung der vermehrten Pausenbedürftigkeit und der Leistungsminderung schloss der Experte nach vollziehbar und schlüssig auf eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % ( Urk. 6/67/15, Urk. 3.2).

Hinsichtlich des präzisen Zeitpunkts der Verbesserung respektive Wiederher stellung der Arbeitsfähigkeit ist hingegen

- gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen selber - nicht auf das Gutachten des A.___

abzustellen . Der Gutachter setzt den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit auf den 1 2. April 2013, wobei er de n Zustand seit der dannzumaligen Begutach tung durch die Klinik B.___ stabil einschätzt (Urk.

6/67/15-16). Der A.___ -Experte geh t damit

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Datum der Fertigstellung des Gutachtens aus, während der Untersuch und die Beurtei lung bereits knapp zwei Monate zuvor – am 1 3. und 2 1. Februar 2013 (Urk. 6/28/2) ambulant an der Klinik B.___ stattgefunden hatte. Da die Befunde bereits im Februar 2013 erh oben wurden, besteht kein Grund , erst per April von einer Verbesserung respektive Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit auszugehen.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist nicht erst ab Juli 2013 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen .

B ei der durch ihn zitierten Passage im A.___ -Gutachten handelt es sich um eine Empfehlung zur Angewöhnung . Darin ist keine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zu erblicken ( Urk. 6/67/16-17). 4. 4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wachmann vom 11. Januar 2012 bis am 1 3. Februar 2013 zu 100 % und seit 1 4. Februar 2013 zu 50 % arbeitsun f ähig war resp. ist. In einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ( Urk. 6/67/15) – besteht hinge gen seit 1 4. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.

5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

( ATSG ) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Mit Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 präzisierte das Bundesgericht die geltende Rechtsprechung, wonach sich die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs bemisst und das Valideneinkommen dabei nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen ist, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (E. 5 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den präzisierenden Ausführungen ist die bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im allein ver sicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht damit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann dementsprechend den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (E. 7.3). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Beim Invalideneinkommen kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspen sum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträch tigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5.2

Die Bemessung des Inva liditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns, hier Februar 20 13 (Anmeldung am 1 0. August 2012 [ Art. 29 Abs. 4 IVG] und Ablauf des Wartejahres am 1 2. Januar 2013 [ Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV]) vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Früherfassung des Beschwerde führers keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG dar. Massgebend ist die Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2014 vom 9. September 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3 5.3.1

Laut Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin arbeitete der Beschwerdeführer im Stundenlohn und seit dem 1. August 2010 während 33.35 Stunden die Woche bei einer betriebsüblichen vollen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden ( Urk. 6/13/10; vgl. indes die widersprüchlichen Angaben in der Schadenmeldung UVG [ Urk. 6/11/67] bzw. gegenüber der Krankentag geldversicherung [ Urk. 6/11/14], wonach der Beschwerdeführer vollzeitlich beschäftigt gewesen sein soll). Gegenüber dem Schadensexperten gab der Beschwerdeführer an, 41 Stunden pro Woche, meistens Nachtschicht, gear beitet zu haben ( Urk. 6/11/19). Seit dem Unfall vom 1 1. Januar 2012 war er zu 100 % arbeitsunfähig und ab dem 3 0. April 2012 infolge Krankheit und infolge Unfall zu je 50 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 6/13/15-23). Am 1 8. April 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2012 ( Urk. 6/13/14), wobei sich die Kündigungsfrist infolge krankheits bedingter Arbeitsunfähigkeit in der Folge bis 3 1. August 2012 verlängerte ( Urk. 6/13/9). Als Wachmann erzielte der Beschwerdeführer laut Angaben der Arbeitgeberin seit dem 1. August 2010 einen Stundenlohn von Fr. 27.59 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 1 3. Monatslohn), was einem Jahreslohn von Fr. 46‘020.-- entsprach ( Urk. 6/13/10). Laut IK Auszug ( Urk. 6/12) erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ S.A. im Dezember 2008 einen Lohn von Fr. 1‘379.--, im Jahr 2009 während 12 Monaten einen solchen von Fr. 33‘302.-- und im Jahr 2010 (vgl. auch Lohnausweis 2010, Urk. 6/13/45) einen solchen von insgesamt Fr. 46‘985.--( Fr. 25‘163.-- [01-07] + Fr. 21‘822.-- [08-12]). Der Lohnausweis für die Steuererklärung 2011 weist einen Bruttolohn von Fr. 53‘254. aus (Urk. 6/13/32). Die monatlichen Lohnabrechnungen ( Urk. 6/13/25-57) belegen ebenfalls, dass der Arbeitsein satz schwankte und teilweise über dem „normalen“ monatlichen Stunden einsatz von 140 lag. Den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig vollzeitlich oder gar mehr als in einem 100%-Pensum gearbeitet haben könnte. 5.3.2

Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Ist die Ausübung einer vollzeitli chen Erwerbstätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich oder wird das Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Da weder ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen reduziert gearbeitet hätte, noch ein Aufgaben bereich im Sinne von Art. 27 IVV gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben, in welchem Pensum der Beschwerdeführer effektiv erwerbstätig gewesen ist. Es ist davon auszugehen, dass der seit 2008 bei der Y.___ S.A. angestellte Beschwerdeführer ohne körperliche Einschränkungen weiterhin diese Tätig keit in gewohntem Ausmass ausüben würde, weshalb von diesen Einkom mensverhältnissen auszugehen ist. Jedoch ist aufgrund der nicht unbedeu tenden Einkommensschwankungen auf einen Durchschnitt abzustellen (vgl. ZAK 1985 464), wobei der Durch schnitts verdienst vor Eintritt der ersten längerdauernden Arbeits unfähigkeitsperiode heranzuziehen ist ,

und dies - zu Gunsten des Beschwerdeführers

- erst ab dem Jahr 2010, weil 2009 offenbar noch andere Anstellungsbedingungen herrschten . Da sich das Sturzereignis zu Beginn des Jahres 2012 zugetragen hat, sind demnach die Jahre 2010 und 2011 massgebend. Es resultiert ein durchschnittliches Jahresein kommen von Fr. 50‘119.50 (2010: Fr. 46‘985 .--, 20 11 : Fr. 53‘254 .-- ) .

Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 201 3 (Index stand 2 1 7 1 [201 1 ] auf 2‘204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Ent wicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976

2015) ergibt sich ein Jahresein kommen ( Valideneinkommen ) von Fr. 5 0 ‘ 881 . 3 0 ( Fr. 50‘119.50 : 2 1 7 1 x 22 04 ). 5. 4

Zur Bemessung des Invalideneinkommens seit 1 4. Februar 2013 ist vor liegend ein statisti scher Tabellenlohn heranzu ziehen. Auf dem hypotheti schen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten finden, welche dem Beschwerde führer unter Berück sichtigung des von den Gutachtern formulierten Zumutbar keitsprofils und seiner Begabungen offenstehen. Angesichts des medizinischen Belastungs profils ist gestützt auf die LSE 2012 vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S.

35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Kompetenz niveau 1) auszu gehen. Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7

Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 88 Tabelle B9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2013 (Indexstand 2188 [2012] auf 2204 [201 3 ], Bundesamt für Statistik, T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2015) ergibt sich somit für ein zumutbares Arbeitspensum von 100 % sowie eines nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 15 % ein Invaliden ein kom men von rund Fr. 55‘805 . 6 5 (Fr. 5‘210.-- : 4 0 x 41.7 x 12 : 2188 x 2204 x 0.85 ). 5.5

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘881.30 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 55‘805.65 ergibt keine Einkommenseinbusse. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des maximal mögli chen Abzugs vom Invalideneinkommen im Umfang von 25 % ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % resultieren würde ( [ Fr. 50‘881.30 - Fr. 49‘240.30] : Fr. 50‘881.30 x 100 ) und auch ein Vergleich mit dem auf das mutmassliche Teilzeitpen s um bei der Y.___ S.A. (33,35 Std./41 Std. = 81,34 % ) reduzierten Invalideneinkommen (Fr. 65‘653.70 x 0.8134 [Teilpensum] x 0.85 [ Malusabzug ]) kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ergäbe ([ Fr. 50‘881.30 – Fr. 45‘392.30] : Fr. 50‘881.30 x 100), selbst ohne Gewichtung im Sinne der zitierten Recht sprechung (E. 5.1.2). 6.

Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 0. August 2012 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Knie- und Rückenverletzung en sowie eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk.

6/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeld- (Urk. 6/11) und des Unfallversicherers ( Urk. 6/29, Urk. 6/40, Urk. 6/47) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/12) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/ 13 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzt in (Urk. 6/14 , Urk. 6/21-22 ) ein. Am 26. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/17). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizi nischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, A.___ , ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 12. März 2015, Urk. 6/67; Fach richtungen: Rheumatologie und Arbeitsergonometrie ). Am 10. Juni 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem X.___

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9 %

die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt wurde (Urk. 6 / 74 ). Nachdem der Versicherte mit Eingaben vom 7. Juli 2015 (Urk. 6/79) und 1 0. September 2015 ( Urk. 6/89) Einwände dage gen vorgebracht hatte, verfügte die IV-Stelle am 1 7. März 2016

wie vorbe schieden (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 [ = Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärun gen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer ange passten Tätigkeit

seit dem 2 1. Mai 2012

wieder im 100%-Pensum zumutbar sei . Beim Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 9 % ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, nach der Begutachtung beim A.___ im September 2014, wobei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, sei eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Dies ergebe sich a us den einspracheweise eingereichten Berichten ; folglich sei ein poly disziplinäre s Gutachten einzuholen . Sodann sei d em Beschwerdeführer unter Berücksichti gung eines 20%igen Leidensabzugs eine befristete halbe Rente vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2013 zuzusprechen ( Urk. 1) . 3.

3.1

Bezüglich der i m orthopädischen Gutachten der Universitätsklinik B.___ , Orthopädie, vom 12. April 2013 zu Händen des Krankentaggeld- und Unfall versicherers des Beschwerdeführers (Urk. 6/28) genannten Diagnosen kann im Wesentlichen auf die nachstehenden, im Gutachten von Dr. Z.___

fest gehaltenen , Diagnosen verwiesen werden ( vgl. Urk. 6 / 2 8/ 11-12 , E. 3.2 ) .

Im orthopädischen Gutachten der Universitätsklinik B.___ wurde ausge führt, der Beschwerdeführer sei am 1 3. und 2 1. Februar 2013 ambulant bei ihnen untersucht und beurteilt worden. E s bestehe ein protrahierter Verlauf mit persistierenden Kniebeschwerden rechts nach erfolgter, medialer Teil meniskektomie vom 2 0. Februar 201 2. Erschwerend zum Heilungsverlauf kämen degenerative Veränderungen der LWS (sowohl diskogen als auch spondylogen ) hinzu, welche vorbestehend und nicht unfallbedingt seien. Die angestammte Arbeit als Sicherheitsfachmann könne eventuell kurz- oder mittelfristig durch Infiltration der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und des rechten Knies wieder erreicht werden. Langfristig sei eine Umschu lung auf eine ge lenksschonende Arbeit mit w echselbelastenden Tätigkeiten, ohne schweres Heben, sinnvoll. Dies aufgrund des bisherigen erschwerten Verlaufes mit persi stierenden Beschwerden im Rahmen der obengenannten Diagnosen (Urk. 6/28/13) . In seinem angestammten Beruf als Sicherheitsfachmann sei er bereits aufgrund der angegebenen Knie-Beschwerden zu 100 % arbeitsunfä hig. In einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben von Lasten schwerer als 5kg sei übergangsweise eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % , mittelfristig zu 100 % möglich ( Urk. 6/28/14). 3.2

Dem rheumatologischen/arbeitsergonomischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. März 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/67) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 6/67/14): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - degenerative Veränderungen L3-S1 - anamnestisch Status nach rezidivierender radikulärer Reiz sympto ma tik - aktuell dominierendes Fazettengelenk s syndrom

- Pangonarthrose rechts - Status nach KAS Februar 2012 - Meniskusdegeneration und Rissbildung - Status nach Stolpertrauma vom 1 1. Januar 2012

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden unklare Vorfussbeschwerden rechts, Adipositas (BMI 31,7 kg/m 2 ), chronischer Niko tinkonsum und psychosoziale Belastungsfaktoren festgehalten (Urk. 6/67/14).

Des Weiteren notierte der Experte, z usammengefass t besteh e ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereiche der LWS mit nur zum Teil struktureller Erklä rung und aktuell ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom. Strukture ll best ünden degenerative Veränderungen, ausserdem sei der Beschwerdeführer sehr gross gewachsen und inzwischen auch adipös. Zusätzlich best ünden Knieschmerzen rechts, aufgetre t en nach einem Stol permechanismus am 1 1. Januar 2012, worauf eine mediale Meniskusläsion bei vorbestehender asymptomatischer Pangonarthrose diagnostiziert und gut achterlich durch die orthopädische Universitätsklinik B.___ eine Kausa lität mit dem Ereignis bejaht w orden sei . Die Rückenbeschwerden selbst s eien aktuell am ehesten mit einem Fazettengelenkssyndrom , zusätzlich aber auch im Sinne einer Periarthropathie der rechten Hüfte zu interpretieren, ohne dass eine dortige strukturelle Veränderung bekannt wäre. Die beschriebene Sensibilitätsstörung sei am ehesten mit einer Meralgia

parästhetica vereinbar, steh e aber klinisch und hinsichtlich der Funktionsfähigkeit im Hintergrund. Trotz Zeichen einer erheblichen Symptomausweitung „ in Beschr eibung kli nischer Untersuchung “ sei der Beschwerdeführer bereit gewesen , sich in den meisten Tests bis an die ergonomisch belastbare Grenze zu belasten, wobei hauptsächlich im statischen Bereich ein Problem besteh e . Psychosoziale Belastungsfaktoren s eien vorhanden und es besteh e eine gewisse Stress empfindlichkeit, ohne dass bisher ein psychiatrisches Leiden d iagnosti ziert oder dokumentiert wär e ( Urk. 6/67/14).

Zu den Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit wurde festgehalten, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der LWS und des rechten Knies. Dies habe sich vor allem bei statischen Tests (Stehen und Sitzen vorgeneigt, Knien und Arbeiten über Schulterhöhe) gezeigt. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers werde als zuverlässig beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen . Die Belastbarkeit lieg e allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Die angestammte Arbeit als Wachmann sei dem Beschwerdeführer rein auf der Basis der Tests und unter Annahme eines nicht ausschliesslich stehend-gehenden Achtstunden-T ages ganztags zumut bar. Die tatsächliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers

habe pro Schicht jedoch zwölf Stunden betragen und die Tätigkeit sei ausschliesslich stehend-gehend gewesen . Daher s eien zusätzliche Pausen sowie eine Leistungsmin derung angezeigt. Zur Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde notiert, es sei eine m ittelschwere Arbeit, wechselbelastend , zumutbar, ganz tags bei

Acht Stunden pro Tag . A rbeiten über Schulterhöhe und Vorgeneigtes S tehen sollten nur selten vorkommen. Sitzen vorgeneigt, Knien, Treppe n

- und Leitersteigen sollten nur manchmal vorkommen ( Urk. 6/67/15).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wachmann ist der Exper tise ausserdem zu entnehmen, diese wäre rein aufgrund der erfassten Belast barkeit zumutbar. Allerdings seien die Präsenzzeit und die Möglichkeit, zwi schenzeitlich situationsbedingt die Positionen zu wechseln und auch zwischen zeitlich abzusitzen , aufgrund des Arbeitsprozesses deutlich redu ziert, weshalb von einer erheblichen Leistungsminderung ausgegangen werde. Medizinisch-theoretisch bestehe diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsfä higkeit ganztags, welche bereits auch vermehrte Pausen beinhalte. In zeitli cher Hinsicht lasse sich ein Verlauf retrospektiv schlecht Überblicken, da bisher in der angestammten Tätigkeit durchgängig eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit, wenn auch zum Teil unfall- und krankheitsbedingt , attestiert worden sei. Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung im April 2013 mit Bestäti gung im Schreiben vom Juni 2013 sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Wachmann ausgegangen worden. Verglichen mit der heutigen Beschwerdesitu a tion und Einschätzung rein der medizinischen Seite k ö nn e seit April 2013 gestützt auf die entsprechenden Befunde von einem stabilen Zustand ausgegangen werden, was in etwa auch den Angaben des Beschwerdeführers entsprec h e. Da die Befunde nicht wesentlich differieren würden , m ü ss e unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Leistungstests davon ausgegangen werden, dass sich nicht die Gesundheitssituation sondern letztlich basierend auf Funktionstests die Sichtweise geändert ha be (Urk. 6/67/15-16) .

Zu einer angepassten Tätigkeit wurde ausgeführt, eine mittelschwere, wechsel positionierte Tätigkeit, das heisse Wechsel zwischen Gehen-Stehen und Sitzen und auch regelmässigen möglichen Haltungsänderungen , mit Hantieren von Lasten je nach Hebeleistung zwischen 15 kg und 30kg selten resp. 10-20kg manchmal (je nach Hebe/ Tagart ) und nur seltenem Arbeiten über Schulterhöhe ( Dekondition ), in vorgeneigter Stellung, Sitzen und Stehen und nur manchmaligem Knien, Treppensteigen und Leitersteigen , wäre dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch ganztags zumutbar. Nicht auszu schliessen s eien kurzzeitige Arbeitsausfälle bei akuten Schmerzexazerba tionen. Zur Angewöhnung an die Arbeit werde empfohlen, diese beginnend mit einer Halbtagestätigkeit, steigernd über drei Monate aufzubauen. Hin sichtlich der früheren Beurteilungen und insbesondere der Beurteilung in der Universitätsklinik B.___ erg ebe sich eine Diskrepanz der zumutbaren Arbeitsfähigkeit , die nicht durch eine Anderseinschätzung der medizinischen Situation, sonde rn durch das Vorliegen realer Funktionstests erklärbar sei. Es sei davon auszuge h en, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktionsfähig keit unterschätzt w o rde n sei , was auch auf seine wahrscheinlich überdurch schnittliche ursprüngliche Konstitution zurückgeführt werden k ö nn e . Aller dings entsprä chen die gefundenen Werte hinsichtlich beispielsweise der Hebeleistungen auch denjenigen von chronischen Rückenschmerzpatienten bei normalem Bela stungsverhalten im Durchschnitt ( Urk. 6/67/16).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten berichtete der Experte, es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Januar 2012 bis zum 1 2. April 2013 ausgegangen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit.

In einer angepassten Tätigkeit sei durch wegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 12.

April 2013 durch die orthopädische Uniklinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei ein genaueres Belastbarkeitsprofil damals nicht habe angegeben wer den können. Unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung, abgesehen von der Akutphase nach Durchführen der Kniearthroskopie mit vorübergehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit, könne nicht von einer anhaltenden Arbeitsun fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Orth opäde Dr. C.___ habe ab dem 7. Mai 2012 eine 50%ige und ab dem 2 1. Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Dies sei wohl unter dem Gesichtspunkt der Unfallkonsequenzen und/oder auch der isolier ten Betrachtungsweise hinsichtlich des rechten Knies zu verstehen. Anderer seits zeige es doch auch auf, dass aus seiner Sicht eine Arbeitsaufnahme sehr wohl möglich gewesen wäre. Trotz gewisser Unsicherheiten sei doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch ab dem 7. Mai 2012 wieder zumutbar gewesen wäre, wobei unter Berücksichtigung der damals instabileren Situa tion und der gleichzeitigen Beeinträchtigung durch die Knie- und Rücken problematik und die stattgefundenen Behandlungen eine 50%ige Arbeitsfä higkeit bis zum 1 2. April 2013, ab dann eine ganztägig zumutbare Arbeitsfä higkeit im aktuellen Belastbarkeitsprofil angenommen werden könne, dies ebenfalls im Wahrscheinlichkeitsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Hinsichtlich der Diskrepanzen zur Beurteilung der orthopädischen Universi tätsklinik B.___ werde auf das bereits Festgehaltene verwiesen, wobei wiederholt werden müsse, dass auch in der Universitätsklinik B.___ die objektiven Aspekte zur Begründung einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit relativ dürftig gewesen seien, was der doch recht guten Belastbarkeit in den Belastbarkeitstests auch entspreche. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Stresssymptome bei Wiedererlangen konkreter beruflicher Perspek tive sich stabilisieren dürften und entsprechend eine berufliche Eingliederung in einer angepassten Tätigkeit vordringlich erscheine ( Urk. 6/67/17). 3.3

Dem mit Einwand aufgelegten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik B.___ , Orthopädie, vom 1 2 . November 2015 zu Händen von Dr. med. D.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 6/9 2 ) ist zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer seit geraumer Zeit chronifiziert anmutende LWS-Beschwerden bestünden ohne eindeutige radi kuläre Symptomatik bei zusätzlich vorhandener, chronifiziert erscheinender Kniesymptomatik rechts. Klinisch-neurologisch habe sich ein grundsätzlich unauffälliger Befund ergeben, die aktuell durchgeführte Bildgebung habe lediglich eine leichtgradige medio-rechts-laterale Diskusprotrusion L4/5 ohne nervalen Kontakt gezeigt. Eine Facettengelenksinfiltration werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht. Abschliessend hätte n keine wirbelsäulen chirurgischen Massnahmen empfohlen bzw. abgeleitet werden können . Der Beschwerdeführer werde in der Folge im B.___ zur chiropraktischen Behandlung angemeldet . Zusätzlich werde eine Vorstellung im Schmerz zentrum des E.___ empf o hlen bei chronifiziert anmutender Symptomatik ( Urk. 6/92/2). 3.4

Dem aufgelegten Bericht des E.___ , Institut für Anästhe siologie, vom 2 0. Januar 2016 zu Händen von Dr. D.___ (Urk. 6/96) können folgende Diagnosen entnommen werden: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mit pseudoradikulärer Ausstrahlung - Ätiologie: multifaktoriell, prädominant myofaszial und haltungsbe dingt mit lumbospondylogenen Anteilen und erheblicher Chronifi zierung a.e . iR

Dg . 3 - bisher keine Operationen - Interventionen: Status nach erfolgloser lumbaler Infiltration, Höhe und Typ unklar, B.___

- chronische Knieschmerzen rechts - bei Status nach Meniskektomie rechts bei Kniedistorsion - Interventionen: Status nach erfolgloser Kniegelenksinfiltration, O.___ Klinik - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozia len Faktoren - Schmerzchronifizierung und Ausweitung

Klinisch-anamnestisch, radiologisch und nach Aktendurchsicht besteh e ein chronisches multifaktorielles lumbales Schmerzsyndrom mit prädominant myofaszialen und haltungsbedingten Triggern bei Deko n di ti onierung und muskulärer I nsuffizienz der bauch-, becken- und rumpfstabi l isierende n Mus ku l atur sowie lumbospondylogenen Anteilen. Hervorzuhebe n sei jedoch eine erhebliche, mehrjäh rige Chronifiz i erung und Schmerzausweitung, sodass der V erdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit psychische n und sozialen Faktoren besteh

e. Aktuell bestünden erhebliche psychosoz iale Belastungs faktoren, wie unter anderem eine IV - Abklärung bei bisher igem Bezug von Sozialhi l fe . Aus anästhesiologisch schmerztherapeutischer Sicht sei ein mul timodales schmerztherapeutisches Therapiekonzept mit physio-

und manual therapeutische r Behandlung mit allgemeiner Aktivierung und Kräftigung der wirbe l säulenstabilisierenden Muskulatur, einer psychiatrisch-psychothera peutische n Behandlung, idealerweise in der Muttersprache und wohnortsnah, und eine r

schmerzmodulatorische n und distanzierende n Therapie sinnvo ll ( Urk. 6/96/1-2). 4. 4.1

Das A.___ - Guta chten vom 12. März 2015 (Urk. 6 / 67) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 3 ). So tätigte de r Gutachter sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begrün dete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einande r setzung mit den Vorakten . De r Gutachter legte die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün dete seine Schluss folgerungen nachvollziehbar. Dem Gut achten de s

A.___ ko mmt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Weder der Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. September 2015 zu Händen der Klinik B.___ (Urk. 6/91/1-2 ), noch der Spre chstundenbericht der Klinik B.___ vom 12. November 2015 zu Hän den von Dr. D.___ ( Urk. 6/92 , E. 3.3 ) oder der Bericht des E.___ , Institut für Anästhe siologie, vom 2 0. Januar 2016 zu Händen von Dr. D.___ ( Urk. 6/96 , E. 3.4 ) vermögen daran etwas zu ändern. Zur Arbeitsfähigkeit lassen sich allen drei Berichten keine Angaben entnehmen. Zum

Überweisungsb ericht von Dr. D.___ ( Urk. 6/91) ist anzumerken, dass die behandelnde Ärztin keine objektiven Befunde erhebt, sondern sich ausschliesslich auf die A ngab en des Beschwerdeführers zu stützen scheint , auf welche naturgemäss nicht unbese hen abgestellt werden kann . Dem Bericht der Klinik B.___ sind ausserdem keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine invalidenversicherungsrecht lich massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers seit der Begutachtung durch das A.___ hindeuten würde n . Ange sichts der Befundung sowie Beurteilung des Beschwerdeführers (ohne eindeutige radikuläre Symptomatik, klinisch-neurologisch unauffälliger Befund, leichtgradige medio-rechts-laterale Diskusprotrusion L4/5 ohne nervalen Kontakt, mässig ausgeprägte Facettengelenksarthrose der unteren LWS; Urk. 6/92/2) erscheint das objektive Beschwerdebild vielmehr gleich bleibend und nur mässig beeinträchtigt zu sein . Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung von Facettengelenksinf iltrationen abgelehnt hat (Urk. 6/92 /2 ). Auch dem Bericht des E.___ sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Kran kheit, sei es somatisch oder psychiatrisch, hindeuten würden . Vielmehr handelt es sich dabei um eine Empfehlung an den Beschwerdeführer, ein multimodales schmerztherapeutisches Therapiekonzept aufzubauen mit physio- und manual - therapeutischer Behandlung mit allgemeiner Akti vierung und Kräftigung der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und einer schmerzmodu latorischen und distanzierenden Ther a pie ( Urk. 6/96/2). Ausserdem wurden invasive diagnostische und therapeutische Massnahmen sodann als nicht zielführend und gegebenenfalls kontraproduktiv bezeichnet ( Urk. 6/96).

Zusammenfassend enthalten d ie vorliegende n Bericht e keine Angaben, wel che darauf schliessen lassen würden, dass somatische, psychiatrische

oder somatoforme Leiden , welche über diejenigen gemäss den gutachterlichen Fest stellungen des A.___ hin ausgehen, besteh en . Eine polydisziplinäre Begut achtung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht angezeigt . 4.3

Der Experte des A.___

stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit fest, diese sei dem Beschwerdeführer auf der Basis der Tests und unter Annahme eines nicht ausschliesslich stehend-gehenden Achtstund e n-Tages ganztags zumutbar. Angesichts der tatsächlichen Arbeits zeit von zwölf Stunden pro Schicht

und in Berücksichtigung der vermehrten Pausenbedürftigkeit und der Leistungsminderung schloss der Experte nach vollziehbar und schlüssig auf eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % ( Urk. 6/67/15, Urk. 3.2).

Hinsichtlich des präzisen Zeitpunkts der Verbesserung respektive Wiederher stellung der Arbeitsfähigkeit ist hingegen

- gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen selber - nicht auf das Gutachten des A.___

abzustellen . Der Gutachter setzt den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit auf den 1 2. April 2013, wobei er de n Zustand seit der dannzumaligen Begutach tung durch die Klinik B.___ stabil einschätzt (Urk.

6/67/15-16). Der A.___ -Experte geh t damit

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Datum der Fertigstellung des Gutachtens aus, während der Untersuch und die Beurtei lung bereits knapp zwei Monate zuvor – am 1 3. und 2 1. Februar 2013 (Urk. 6/28/2) ambulant an der Klinik B.___ stattgefunden hatte. Da die Befunde bereits im Februar 2013 erh oben wurden, besteht kein Grund , erst per April von einer Verbesserung respektive Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit auszugehen.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist nicht erst ab Juli 2013 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen .

B ei der durch ihn zitierten Passage im A.___ -Gutachten handelt es sich um eine Empfehlung zur Angewöhnung . Darin ist keine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zu erblicken ( Urk. 6/67/16-17). 4. 4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wachmann vom 11. Januar 2012 bis am 1 3. Februar 2013 zu 100 % und seit 1 4. Februar 2013 zu 50 % arbeitsun f ähig war resp. ist. In einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ( Urk. 6/67/15) – besteht hinge gen seit 1 4. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.

5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

( ATSG ) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Mit Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 präzisierte das Bundesgericht die geltende Rechtsprechung, wonach sich die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs bemisst und das Valideneinkommen dabei nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen ist, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (E. 5 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den präzisierenden Ausführungen ist die bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im allein ver sicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht damit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann dementsprechend den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (E. 7.3). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Beim Invalideneinkommen kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspen sum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträch tigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5.2

Die Bemessung des Inva liditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns, hier Februar 20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 (Anmeldung am 1 0. August 2012 [ Art. 29 Abs. 4 IVG] und Ablauf des Wartejahres am 1 2. Januar 2013 [ Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV]) vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Früherfassung des Beschwerde führers keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG dar. Massgebend ist die Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2014 vom 9. September 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3 5.3.1

Laut Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin arbeitete der Beschwerdeführer im Stundenlohn und seit dem 1. August 2010 während 33.35 Stunden die Woche bei einer betriebsüblichen vollen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden ( Urk. 6/13/10; vgl. indes die widersprüchlichen Angaben in der Schadenmeldung UVG [ Urk. 6/11/67] bzw. gegenüber der Krankentag geldversicherung [ Urk. 6/11/14], wonach der Beschwerdeführer vollzeitlich beschäftigt gewesen sein soll). Gegenüber dem Schadensexperten gab der Beschwerdeführer an, 41 Stunden pro Woche, meistens Nachtschicht, gear beitet zu haben ( Urk. 6/11/19). Seit dem Unfall vom 1 1. Januar 2012 war er zu 100 % arbeitsunfähig und ab dem 3 0. April 2012 infolge Krankheit und infolge Unfall zu je 50 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 6/13/15-23). Am 1 8. April 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2012 ( Urk. 6/13/14), wobei sich die Kündigungsfrist infolge krankheits bedingter Arbeitsunfähigkeit in der Folge bis 3 1. August 2012 verlängerte ( Urk. 6/13/9). Als Wachmann erzielte der Beschwerdeführer laut Angaben der Arbeitgeberin seit dem 1. August 2010 einen Stundenlohn von Fr. 27.59 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 1 3. Monatslohn), was einem Jahreslohn von Fr. 46‘020.-- entsprach ( Urk. 6/13/10). Laut IK Auszug ( Urk. 6/12) erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ S.A. im Dezember 2008 einen Lohn von Fr. 1‘379.--, im Jahr 2009 während 12 Monaten einen solchen von Fr. 33‘302.-- und im Jahr 2010 (vgl. auch Lohnausweis 2010, Urk. 6/13/45) einen solchen von insgesamt Fr. 46‘985.--( Fr. 25‘163.-- [01-07] + Fr. 21‘822.-- [08-12]). Der Lohnausweis für die Steuererklärung 2011 weist einen Bruttolohn von Fr. 53‘254. aus (Urk. 6/13/32). Die monatlichen Lohnabrechnungen ( Urk. 6/13/25-57) belegen ebenfalls, dass der Arbeitsein satz schwankte und teilweise über dem „normalen“ monatlichen Stunden einsatz von 140 lag. Den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig vollzeitlich oder gar mehr als in einem 100%-Pensum gearbeitet haben könnte. 5.3.2

Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Ist die Ausübung einer vollzeitli chen Erwerbstätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich oder wird das Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Da weder ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen reduziert gearbeitet hätte, noch ein Aufgaben bereich im Sinne von Art. 27 IVV gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben, in welchem Pensum der Beschwerdeführer effektiv erwerbstätig gewesen ist. Es ist davon auszugehen, dass der seit 2008 bei der Y.___ S.A. angestellte Beschwerdeführer ohne körperliche Einschränkungen weiterhin diese Tätig keit in gewohntem Ausmass ausüben würde, weshalb von diesen Einkom mensverhältnissen auszugehen ist. Jedoch ist aufgrund der nicht unbedeu tenden Einkommensschwankungen auf einen Durchschnitt abzustellen (vgl. ZAK 1985 464), wobei der Durch schnitts verdienst vor Eintritt der ersten längerdauernden Arbeits unfähigkeitsperiode heranzuziehen ist ,

und dies - zu Gunsten des Beschwerdeführers

- erst ab dem Jahr 2010, weil 2009 offenbar noch andere Anstellungsbedingungen herrschten . Da sich das Sturzereignis zu Beginn des Jahres 2012 zugetragen hat, sind demnach die Jahre 2010 und 2011 massgebend. Es resultiert ein durchschnittliches Jahresein kommen von Fr. 50‘119.50 (2010: Fr. 46‘985 .--, 20 11 : Fr. 53‘254 .-- ) .

Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 201 3 (Index stand 2 1 7 1 [201 1 ] auf 2‘204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Ent wicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976

2015) ergibt sich ein Jahresein kommen ( Valideneinkommen ) von Fr. 5 0 ‘ 881 . 3 0 ( Fr. 50‘119.50 : 2 1 7 1 x 22 04 ). 5. 4

Zur Bemessung des Invalideneinkommens seit 1 4. Februar 2013 ist vor liegend ein statisti scher Tabellenlohn heranzu ziehen. Auf dem hypotheti schen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten finden, welche dem Beschwerde führer unter Berück sichtigung des von den Gutachtern formulierten Zumutbar keitsprofils und seiner Begabungen offenstehen. Angesichts des medizinischen Belastungs profils ist gestützt auf die LSE 2012 vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S.

35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Kompetenz niveau 1) auszu gehen. Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7

Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 88 Tabelle B9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2013 (Indexstand 2188 [2012] auf 2204 [201 3 ], Bundesamt für Statistik, T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2015) ergibt sich somit für ein zumutbares Arbeitspensum von 100 % sowie eines nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 15 % ein Invaliden ein kom men von rund Fr. 55‘805 . 6 5 (Fr. 5‘210.-- : 4 0 x 41.7 x 12 : 2188 x 2204 x 0.85 ). 5.5

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘881.30 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 55‘805.65 ergibt keine Einkommenseinbusse. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des maximal mögli chen Abzugs vom Invalideneinkommen im Umfang von 25 % ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % resultieren würde ( [ Fr. 50‘881.30 - Fr. 49‘240.30] : Fr. 50‘881.30 x 100 ) und auch ein Vergleich mit dem auf das mutmassliche Teilzeitpen s um bei der Y.___ S.A. (33,35 Std./41 Std. = 81,34 % ) reduzierten Invalideneinkommen (Fr. 65‘653.70 x 0.8134 [Teilpensum] x 0.85 [ Malusabzug ]) kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ergäbe ([ Fr. 50‘881.30 – Fr. 45‘392.30] : Fr. 50‘881.30 x 100), selbst ohne Gewichtung im Sinne der zitierten Recht sprechung (E. 5.1.2). 6.

Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00524 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil

vom

22. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, arbeitete zuletzt als Sicherheitsagent bei der Y.___ S.A. und erlitt am 11. Januar 2012 einen Arbeitsunfall, indem er von einer Wendeltreppe stürzte (vgl. Urk. 6/28/6 , Urk. 6/12-13 ).

Am 2 8. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 6/2) und am 1 0. August 2012 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Knie- und Rückenverletzung en sowie eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk.

6/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeld- (Urk. 6/11) und des Unfallversicherers ( Urk. 6/29, Urk. 6/40, Urk. 6/47) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/12) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/ 13 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzt in (Urk. 6/14 , Urk. 6/21-22 ) ein. Am 26. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/17). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizi nischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, A.___ , ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 12. März 2015, Urk. 6/67; Fach richtungen: Rheumatologie und Arbeitsergonometrie ). Am 10. Juni 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem X.___

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9 %

die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt wurde (Urk. 6 / 74 ). Nachdem der Versicherte mit Eingaben vom 7. Juli 2015 (Urk. 6/79) und 1 0. September 2015 ( Urk. 6/89) Einwände dage gen vorgebracht hatte, verfügte die IV-Stelle am 1 7. März 2016

wie vorbe schieden (Urk. 2

[ = Urk. 6 / 100 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer polydiszipli när begutachten zu lassen; gestützt auf das Gutachten sei über den Renten anspruch neu zu verfügen; eventuell sei dem Beschwerdeführer eine befristete halbe Rente vom Januar bis Juli 2013 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 beantragte die Beschwerde gegnerin Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2016 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärun gen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer ange passten Tätigkeit

seit dem 2 1. Mai 2012

wieder im 100%-Pensum zumutbar sei . Beim Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 9 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, nach der Begutachtung beim A.___ im September 2014, wobei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, sei eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Dies ergebe sich a us den einspracheweise eingereichten Berichten ; folglich sei ein poly disziplinäre s Gutachten einzuholen . Sodann sei d em Beschwerdeführer unter Berücksichti gung eines 20%igen Leidensabzugs eine befristete halbe Rente vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2013 zuzusprechen ( Urk. 1) . 3.

3.1

Bezüglich der i m orthopädischen Gutachten der Universitätsklinik B.___ , Orthopädie, vom 12. April 2013 zu Händen des Krankentaggeld- und Unfall versicherers des Beschwerdeführers (Urk. 6/28) genannten Diagnosen kann im Wesentlichen auf die nachstehenden, im Gutachten von Dr. Z.___

fest gehaltenen , Diagnosen verwiesen werden ( vgl. Urk. 6 / 2 8/ 11-12 , E. 3.2 ) .

Im orthopädischen Gutachten der Universitätsklinik B.___ wurde ausge führt, der Beschwerdeführer sei am 1 3. und 2 1. Februar 2013 ambulant bei ihnen untersucht und beurteilt worden. E s bestehe ein protrahierter Verlauf mit persistierenden Kniebeschwerden rechts nach erfolgter, medialer Teil meniskektomie vom 2 0. Februar 201 2. Erschwerend zum Heilungsverlauf kämen degenerative Veränderungen der LWS (sowohl diskogen als auch spondylogen ) hinzu, welche vorbestehend und nicht unfallbedingt seien. Die angestammte Arbeit als Sicherheitsfachmann könne eventuell kurz- oder mittelfristig durch Infiltration der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und des rechten Knies wieder erreicht werden. Langfristig sei eine Umschu lung auf eine ge lenksschonende Arbeit mit w echselbelastenden Tätigkeiten, ohne schweres Heben, sinnvoll. Dies aufgrund des bisherigen erschwerten Verlaufes mit persi stierenden Beschwerden im Rahmen der obengenannten Diagnosen (Urk. 6/28/13) . In seinem angestammten Beruf als Sicherheitsfachmann sei er bereits aufgrund der angegebenen Knie-Beschwerden zu 100 % arbeitsunfä hig. In einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben von Lasten schwerer als 5kg sei übergangsweise eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % , mittelfristig zu 100 % möglich ( Urk. 6/28/14). 3.2

Dem rheumatologischen/arbeitsergonomischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. März 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/67) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 6/67/14): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - degenerative Veränderungen L3-S1 - anamnestisch Status nach rezidivierender radikulärer Reiz sympto ma tik - aktuell dominierendes Fazettengelenk s syndrom

- Pangonarthrose rechts - Status nach KAS Februar 2012 - Meniskusdegeneration und Rissbildung - Status nach Stolpertrauma vom 1 1. Januar 2012

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden unklare Vorfussbeschwerden rechts, Adipositas (BMI 31,7 kg/m 2 ), chronischer Niko tinkonsum und psychosoziale Belastungsfaktoren festgehalten (Urk. 6/67/14).

Des Weiteren notierte der Experte, z usammengefass t besteh e ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereiche der LWS mit nur zum Teil struktureller Erklä rung und aktuell ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom. Strukture ll best ünden degenerative Veränderungen, ausserdem sei der Beschwerdeführer sehr gross gewachsen und inzwischen auch adipös. Zusätzlich best ünden Knieschmerzen rechts, aufgetre t en nach einem Stol permechanismus am 1 1. Januar 2012, worauf eine mediale Meniskusläsion bei vorbestehender asymptomatischer Pangonarthrose diagnostiziert und gut achterlich durch die orthopädische Universitätsklinik B.___ eine Kausa lität mit dem Ereignis bejaht w orden sei . Die Rückenbeschwerden selbst s eien aktuell am ehesten mit einem Fazettengelenkssyndrom , zusätzlich aber auch im Sinne einer Periarthropathie der rechten Hüfte zu interpretieren, ohne dass eine dortige strukturelle Veränderung bekannt wäre. Die beschriebene Sensibilitätsstörung sei am ehesten mit einer Meralgia

parästhetica vereinbar, steh e aber klinisch und hinsichtlich der Funktionsfähigkeit im Hintergrund. Trotz Zeichen einer erheblichen Symptomausweitung „ in Beschr eibung kli nischer Untersuchung “ sei der Beschwerdeführer bereit gewesen , sich in den meisten Tests bis an die ergonomisch belastbare Grenze zu belasten, wobei hauptsächlich im statischen Bereich ein Problem besteh e . Psychosoziale Belastungsfaktoren s eien vorhanden und es besteh e eine gewisse Stress empfindlichkeit, ohne dass bisher ein psychiatrisches Leiden d iagnosti ziert oder dokumentiert wär e ( Urk. 6/67/14).

Zu den Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit wurde festgehalten, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der LWS und des rechten Knies. Dies habe sich vor allem bei statischen Tests (Stehen und Sitzen vorgeneigt, Knien und Arbeiten über Schulterhöhe) gezeigt. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers werde als zuverlässig beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen . Die Belastbarkeit lieg e allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Die angestammte Arbeit als Wachmann sei dem Beschwerdeführer rein auf der Basis der Tests und unter Annahme eines nicht ausschliesslich stehend-gehenden Achtstunden-T ages ganztags zumut bar. Die tatsächliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers

habe pro Schicht jedoch zwölf Stunden betragen und die Tätigkeit sei ausschliesslich stehend-gehend gewesen . Daher s eien zusätzliche Pausen sowie eine Leistungsmin derung angezeigt. Zur Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde notiert, es sei eine m ittelschwere Arbeit, wechselbelastend , zumutbar, ganz tags bei

Acht Stunden pro Tag . A rbeiten über Schulterhöhe und Vorgeneigtes S tehen sollten nur selten vorkommen. Sitzen vorgeneigt, Knien, Treppe n

- und Leitersteigen sollten nur manchmal vorkommen ( Urk. 6/67/15).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wachmann ist der Exper tise ausserdem zu entnehmen, diese wäre rein aufgrund der erfassten Belast barkeit zumutbar. Allerdings seien die Präsenzzeit und die Möglichkeit, zwi schenzeitlich situationsbedingt die Positionen zu wechseln und auch zwischen zeitlich abzusitzen , aufgrund des Arbeitsprozesses deutlich redu ziert, weshalb von einer erheblichen Leistungsminderung ausgegangen werde. Medizinisch-theoretisch bestehe diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsfä higkeit ganztags, welche bereits auch vermehrte Pausen beinhalte. In zeitli cher Hinsicht lasse sich ein Verlauf retrospektiv schlecht Überblicken, da bisher in der angestammten Tätigkeit durchgängig eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit, wenn auch zum Teil unfall- und krankheitsbedingt , attestiert worden sei. Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung im April 2013 mit Bestäti gung im Schreiben vom Juni 2013 sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Wachmann ausgegangen worden. Verglichen mit der heutigen Beschwerdesitu a tion und Einschätzung rein der medizinischen Seite k ö nn e seit April 2013 gestützt auf die entsprechenden Befunde von einem stabilen Zustand ausgegangen werden, was in etwa auch den Angaben des Beschwerdeführers entsprec h e. Da die Befunde nicht wesentlich differieren würden , m ü ss e unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Leistungstests davon ausgegangen werden, dass sich nicht die Gesundheitssituation sondern letztlich basierend auf Funktionstests die Sichtweise geändert ha be (Urk. 6/67/15-16) .

Zu einer angepassten Tätigkeit wurde ausgeführt, eine mittelschwere, wechsel positionierte Tätigkeit, das heisse Wechsel zwischen Gehen-Stehen und Sitzen und auch regelmässigen möglichen Haltungsänderungen , mit Hantieren von Lasten je nach Hebeleistung zwischen 15 kg und 30kg selten resp. 10-20kg manchmal (je nach Hebe/ Tagart ) und nur seltenem Arbeiten über Schulterhöhe ( Dekondition ), in vorgeneigter Stellung, Sitzen und Stehen und nur manchmaligem Knien, Treppensteigen und Leitersteigen , wäre dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch ganztags zumutbar. Nicht auszu schliessen s eien kurzzeitige Arbeitsausfälle bei akuten Schmerzexazerba tionen. Zur Angewöhnung an die Arbeit werde empfohlen, diese beginnend mit einer Halbtagestätigkeit, steigernd über drei Monate aufzubauen. Hin sichtlich der früheren Beurteilungen und insbesondere der Beurteilung in der Universitätsklinik B.___ erg ebe sich eine Diskrepanz der zumutbaren Arbeitsfähigkeit , die nicht durch eine Anderseinschätzung der medizinischen Situation, sonde rn durch das Vorliegen realer Funktionstests erklärbar sei. Es sei davon auszuge h en, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktionsfähig keit unterschätzt w o rde n sei , was auch auf seine wahrscheinlich überdurch schnittliche ursprüngliche Konstitution zurückgeführt werden k ö nn e . Aller dings entsprä chen die gefundenen Werte hinsichtlich beispielsweise der Hebeleistungen auch denjenigen von chronischen Rückenschmerzpatienten bei normalem Bela stungsverhalten im Durchschnitt ( Urk. 6/67/16).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten berichtete der Experte, es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Januar 2012 bis zum 1 2. April 2013 ausgegangen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit.

In einer angepassten Tätigkeit sei durch wegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 12.

April 2013 durch die orthopädische Uniklinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei ein genaueres Belastbarkeitsprofil damals nicht habe angegeben wer den können. Unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung, abgesehen von der Akutphase nach Durchführen der Kniearthroskopie mit vorübergehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit, könne nicht von einer anhaltenden Arbeitsun fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Orth opäde Dr. C.___ habe ab dem 7. Mai 2012 eine 50%ige und ab dem 2 1. Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Dies sei wohl unter dem Gesichtspunkt der Unfallkonsequenzen und/oder auch der isolier ten Betrachtungsweise hinsichtlich des rechten Knies zu verstehen. Anderer seits zeige es doch auch auf, dass aus seiner Sicht eine Arbeitsaufnahme sehr wohl möglich gewesen wäre. Trotz gewisser Unsicherheiten sei doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch ab dem 7. Mai 2012 wieder zumutbar gewesen wäre, wobei unter Berücksichtigung der damals instabileren Situa tion und der gleichzeitigen Beeinträchtigung durch die Knie- und Rücken problematik und die stattgefundenen Behandlungen eine 50%ige Arbeitsfä higkeit bis zum 1 2. April 2013, ab dann eine ganztägig zumutbare Arbeitsfä higkeit im aktuellen Belastbarkeitsprofil angenommen werden könne, dies ebenfalls im Wahrscheinlichkeitsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Hinsichtlich der Diskrepanzen zur Beurteilung der orthopädischen Universi tätsklinik B.___ werde auf das bereits Festgehaltene verwiesen, wobei wiederholt werden müsse, dass auch in der Universitätsklinik B.___ die objektiven Aspekte zur Begründung einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit relativ dürftig gewesen seien, was der doch recht guten Belastbarkeit in den Belastbarkeitstests auch entspreche. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Stresssymptome bei Wiedererlangen konkreter beruflicher Perspek tive sich stabilisieren dürften und entsprechend eine berufliche Eingliederung in einer angepassten Tätigkeit vordringlich erscheine ( Urk. 6/67/17). 3.3

Dem mit Einwand aufgelegten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik B.___ , Orthopädie, vom 1 2 . November 2015 zu Händen von Dr. med. D.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 6/9 2 ) ist zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer seit geraumer Zeit chronifiziert anmutende LWS-Beschwerden bestünden ohne eindeutige radi kuläre Symptomatik bei zusätzlich vorhandener, chronifiziert erscheinender Kniesymptomatik rechts. Klinisch-neurologisch habe sich ein grundsätzlich unauffälliger Befund ergeben, die aktuell durchgeführte Bildgebung habe lediglich eine leichtgradige medio-rechts-laterale Diskusprotrusion L4/5 ohne nervalen Kontakt gezeigt. Eine Facettengelenksinfiltration werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht. Abschliessend hätte n keine wirbelsäulen chirurgischen Massnahmen empfohlen bzw. abgeleitet werden können . Der Beschwerdeführer werde in der Folge im B.___ zur chiropraktischen Behandlung angemeldet . Zusätzlich werde eine Vorstellung im Schmerz zentrum des E.___ empf o hlen bei chronifiziert anmutender Symptomatik ( Urk. 6/92/2). 3.4

Dem aufgelegten Bericht des E.___ , Institut für Anästhe siologie, vom 2 0. Januar 2016 zu Händen von Dr. D.___ (Urk. 6/96) können folgende Diagnosen entnommen werden: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mit pseudoradikulärer Ausstrahlung - Ätiologie: multifaktoriell, prädominant myofaszial und haltungsbe dingt mit lumbospondylogenen Anteilen und erheblicher Chronifi zierung a.e . iR

Dg . 3 - bisher keine Operationen - Interventionen: Status nach erfolgloser lumbaler Infiltration, Höhe und Typ unklar, B.___

- chronische Knieschmerzen rechts - bei Status nach Meniskektomie rechts bei Kniedistorsion - Interventionen: Status nach erfolgloser Kniegelenksinfiltration, O.___ Klinik - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozia len Faktoren - Schmerzchronifizierung und Ausweitung

Klinisch-anamnestisch, radiologisch und nach Aktendurchsicht besteh e ein chronisches multifaktorielles lumbales Schmerzsyndrom mit prädominant myofaszialen und haltungsbedingten Triggern bei Deko n di ti onierung und muskulärer I nsuffizienz der bauch-, becken- und rumpfstabi l isierende n Mus ku l atur sowie lumbospondylogenen Anteilen. Hervorzuhebe n sei jedoch eine erhebliche, mehrjäh rige Chronifiz i erung und Schmerzausweitung, sodass der V erdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit psychische n und sozialen Faktoren besteh

e. Aktuell bestünden erhebliche psychosoz iale Belastungs faktoren, wie unter anderem eine IV - Abklärung bei bisher igem Bezug von Sozialhi l fe . Aus anästhesiologisch schmerztherapeutischer Sicht sei ein mul timodales schmerztherapeutisches Therapiekonzept mit physio-

und manual therapeutische r Behandlung mit allgemeiner Aktivierung und Kräftigung der wirbe l säulenstabilisierenden Muskulatur, einer psychiatrisch-psychothera peutische n Behandlung, idealerweise in der Muttersprache und wohnortsnah, und eine r

schmerzmodulatorische n und distanzierende n Therapie sinnvo ll ( Urk. 6/96/1-2). 4. 4.1

Das A.___ - Guta chten vom 12. März 2015 (Urk. 6 / 67) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 3 ). So tätigte de r Gutachter sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begrün dete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einande r setzung mit den Vorakten . De r Gutachter legte die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün dete seine Schluss folgerungen nachvollziehbar. Dem Gut achten de s

A.___ ko mmt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Weder der Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. September 2015 zu Händen der Klinik B.___ (Urk. 6/91/1-2 ), noch der Spre chstundenbericht der Klinik B.___ vom 12. November 2015 zu Hän den von Dr. D.___ ( Urk. 6/92 , E. 3.3 ) oder der Bericht des E.___ , Institut für Anästhe siologie, vom 2 0. Januar 2016 zu Händen von Dr. D.___ ( Urk. 6/96 , E. 3.4 ) vermögen daran etwas zu ändern. Zur Arbeitsfähigkeit lassen sich allen drei Berichten keine Angaben entnehmen. Zum

Überweisungsb ericht von Dr. D.___ ( Urk. 6/91) ist anzumerken, dass die behandelnde Ärztin keine objektiven Befunde erhebt, sondern sich ausschliesslich auf die A ngab en des Beschwerdeführers zu stützen scheint , auf welche naturgemäss nicht unbese hen abgestellt werden kann . Dem Bericht der Klinik B.___ sind ausserdem keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine invalidenversicherungsrecht lich massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers seit der Begutachtung durch das A.___ hindeuten würde n . Ange sichts der Befundung sowie Beurteilung des Beschwerdeführers (ohne eindeutige radikuläre Symptomatik, klinisch-neurologisch unauffälliger Befund, leichtgradige medio-rechts-laterale Diskusprotrusion L4/5 ohne nervalen Kontakt, mässig ausgeprägte Facettengelenksarthrose der unteren LWS; Urk. 6/92/2) erscheint das objektive Beschwerdebild vielmehr gleich bleibend und nur mässig beeinträchtigt zu sein . Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung von Facettengelenksinf iltrationen abgelehnt hat (Urk. 6/92 /2 ). Auch dem Bericht des E.___ sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Kran kheit, sei es somatisch oder psychiatrisch, hindeuten würden . Vielmehr handelt es sich dabei um eine Empfehlung an den Beschwerdeführer, ein multimodales schmerztherapeutisches Therapiekonzept aufzubauen mit physio- und manual - therapeutischer Behandlung mit allgemeiner Akti vierung und Kräftigung der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und einer schmerzmodu latorischen und distanzierenden Ther a pie ( Urk. 6/96/2). Ausserdem wurden invasive diagnostische und therapeutische Massnahmen sodann als nicht zielführend und gegebenenfalls kontraproduktiv bezeichnet ( Urk. 6/96).

Zusammenfassend enthalten d ie vorliegende n Bericht e keine Angaben, wel che darauf schliessen lassen würden, dass somatische, psychiatrische

oder somatoforme Leiden , welche über diejenigen gemäss den gutachterlichen Fest stellungen des A.___ hin ausgehen, besteh en . Eine polydisziplinäre Begut achtung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht angezeigt . 4.3

Der Experte des A.___

stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit fest, diese sei dem Beschwerdeführer auf der Basis der Tests und unter Annahme eines nicht ausschliesslich stehend-gehenden Achtstund e n-Tages ganztags zumutbar. Angesichts der tatsächlichen Arbeits zeit von zwölf Stunden pro Schicht

und in Berücksichtigung der vermehrten Pausenbedürftigkeit und der Leistungsminderung schloss der Experte nach vollziehbar und schlüssig auf eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % ( Urk. 6/67/15, Urk. 3.2).

Hinsichtlich des präzisen Zeitpunkts der Verbesserung respektive Wiederher stellung der Arbeitsfähigkeit ist hingegen

- gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen selber - nicht auf das Gutachten des A.___

abzustellen . Der Gutachter setzt den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit auf den 1 2. April 2013, wobei er de n Zustand seit der dannzumaligen Begutach tung durch die Klinik B.___ stabil einschätzt (Urk.

6/67/15-16). Der A.___ -Experte geh t damit

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Datum der Fertigstellung des Gutachtens aus, während der Untersuch und die Beurtei lung bereits knapp zwei Monate zuvor – am 1 3. und 2 1. Februar 2013 (Urk. 6/28/2) ambulant an der Klinik B.___ stattgefunden hatte. Da die Befunde bereits im Februar 2013 erh oben wurden, besteht kein Grund , erst per April von einer Verbesserung respektive Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit auszugehen.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist nicht erst ab Juli 2013 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen .

B ei der durch ihn zitierten Passage im A.___ -Gutachten handelt es sich um eine Empfehlung zur Angewöhnung . Darin ist keine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zu erblicken ( Urk. 6/67/16-17). 4. 4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wachmann vom 11. Januar 2012 bis am 1 3. Februar 2013 zu 100 % und seit 1 4. Februar 2013 zu 50 % arbeitsun f ähig war resp. ist. In einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ( Urk. 6/67/15) – besteht hinge gen seit 1 4. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.

5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

( ATSG ) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Mit Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 präzisierte das Bundesgericht die geltende Rechtsprechung, wonach sich die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs bemisst und das Valideneinkommen dabei nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen ist, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (E. 5 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den präzisierenden Ausführungen ist die bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im allein ver sicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht damit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann dementsprechend den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (E. 7.3). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Beim Invalideneinkommen kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspen sum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträch tigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5.2

Die Bemessung des Inva liditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns, hier Februar 20 13 (Anmeldung am 1 0. August 2012 [ Art. 29 Abs. 4 IVG] und Ablauf des Wartejahres am 1 2. Januar 2013 [ Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV]) vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Früherfassung des Beschwerde führers keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG dar. Massgebend ist die Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2014 vom 9. September 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3 5.3.1

Laut Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin arbeitete der Beschwerdeführer im Stundenlohn und seit dem 1. August 2010 während 33.35 Stunden die Woche bei einer betriebsüblichen vollen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden ( Urk. 6/13/10; vgl. indes die widersprüchlichen Angaben in der Schadenmeldung UVG [ Urk. 6/11/67] bzw. gegenüber der Krankentag geldversicherung [ Urk. 6/11/14], wonach der Beschwerdeführer vollzeitlich beschäftigt gewesen sein soll). Gegenüber dem Schadensexperten gab der Beschwerdeführer an, 41 Stunden pro Woche, meistens Nachtschicht, gear beitet zu haben ( Urk. 6/11/19). Seit dem Unfall vom 1 1. Januar 2012 war er zu 100 % arbeitsunfähig und ab dem 3 0. April 2012 infolge Krankheit und infolge Unfall zu je 50 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 6/13/15-23). Am 1 8. April 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2012 ( Urk. 6/13/14), wobei sich die Kündigungsfrist infolge krankheits bedingter Arbeitsunfähigkeit in der Folge bis 3 1. August 2012 verlängerte ( Urk. 6/13/9). Als Wachmann erzielte der Beschwerdeführer laut Angaben der Arbeitgeberin seit dem 1. August 2010 einen Stundenlohn von Fr. 27.59 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 1 3. Monatslohn), was einem Jahreslohn von Fr. 46‘020.-- entsprach ( Urk. 6/13/10). Laut IK Auszug ( Urk. 6/12) erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ S.A. im Dezember 2008 einen Lohn von Fr. 1‘379.--, im Jahr 2009 während 12 Monaten einen solchen von Fr. 33‘302.-- und im Jahr 2010 (vgl. auch Lohnausweis 2010, Urk. 6/13/45) einen solchen von insgesamt Fr. 46‘985.--( Fr. 25‘163.-- [01-07] + Fr. 21‘822.-- [08-12]). Der Lohnausweis für die Steuererklärung 2011 weist einen Bruttolohn von Fr. 53‘254. aus (Urk. 6/13/32). Die monatlichen Lohnabrechnungen ( Urk. 6/13/25-57) belegen ebenfalls, dass der Arbeitsein satz schwankte und teilweise über dem „normalen“ monatlichen Stunden einsatz von 140 lag. Den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig vollzeitlich oder gar mehr als in einem 100%-Pensum gearbeitet haben könnte. 5.3.2

Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Ist die Ausübung einer vollzeitli chen Erwerbstätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich oder wird das Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Da weder ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen reduziert gearbeitet hätte, noch ein Aufgaben bereich im Sinne von Art. 27 IVV gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben, in welchem Pensum der Beschwerdeführer effektiv erwerbstätig gewesen ist. Es ist davon auszugehen, dass der seit 2008 bei der Y.___ S.A. angestellte Beschwerdeführer ohne körperliche Einschränkungen weiterhin diese Tätig keit in gewohntem Ausmass ausüben würde, weshalb von diesen Einkom mensverhältnissen auszugehen ist. Jedoch ist aufgrund der nicht unbedeu tenden Einkommensschwankungen auf einen Durchschnitt abzustellen (vgl. ZAK 1985 464), wobei der Durch schnitts verdienst vor Eintritt der ersten längerdauernden Arbeits unfähigkeitsperiode heranzuziehen ist ,

und dies - zu Gunsten des Beschwerdeführers

- erst ab dem Jahr 2010, weil 2009 offenbar noch andere Anstellungsbedingungen herrschten . Da sich das Sturzereignis zu Beginn des Jahres 2012 zugetragen hat, sind demnach die Jahre 2010 und 2011 massgebend. Es resultiert ein durchschnittliches Jahresein kommen von Fr. 50‘119.50 (2010: Fr. 46‘985 .--, 20 11 : Fr. 53‘254 .-- ) .

Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 201 3 (Index stand 2 1 7 1 [201 1 ] auf 2‘204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Ent wicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976

2015) ergibt sich ein Jahresein kommen ( Valideneinkommen ) von Fr. 5 0 ‘ 881 . 3 0 ( Fr. 50‘119.50 : 2 1 7 1 x 22 04 ). 5. 4

Zur Bemessung des Invalideneinkommens seit 1 4. Februar 2013 ist vor liegend ein statisti scher Tabellenlohn heranzu ziehen. Auf dem hypotheti schen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten finden, welche dem Beschwerde führer unter Berück sichtigung des von den Gutachtern formulierten Zumutbar keitsprofils und seiner Begabungen offenstehen. Angesichts des medizinischen Belastungs profils ist gestützt auf die LSE 2012 vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S.

35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Kompetenz niveau 1) auszu gehen. Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7

Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 88 Tabelle B9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2013 (Indexstand 2188 [2012] auf 2204 [201 3 ], Bundesamt für Statistik, T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2015) ergibt sich somit für ein zumutbares Arbeitspensum von 100 % sowie eines nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 15 % ein Invaliden ein kom men von rund Fr. 55‘805 . 6 5 (Fr. 5‘210.-- : 4 0 x 41.7 x 12 : 2188 x 2204 x 0.85 ). 5.5

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘881.30 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 55‘805.65 ergibt keine Einkommenseinbusse. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des maximal mögli chen Abzugs vom Invalideneinkommen im Umfang von 25 % ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % resultieren würde ( [ Fr. 50‘881.30 - Fr. 49‘240.30] : Fr. 50‘881.30 x 100 ) und auch ein Vergleich mit dem auf das mutmassliche Teilzeitpen s um bei der Y.___ S.A. (33,35 Std./41 Std. = 81,34 % ) reduzierten Invalideneinkommen (Fr. 65‘653.70 x 0.8134 [Teilpensum] x 0.85 [ Malusabzug ]) kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ergäbe ([ Fr. 50‘881.30 – Fr. 45‘392.30] : Fr. 50‘881.30 x 100), selbst ohne Gewichtung im Sinne der zitierten Recht sprechung (E. 5.1.2). 6.

Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann