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IV.2016.00519

Rückweisung zur medizinischen Abklärung, da zur COPD mit mutmasslicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kein Facharzt Stellung genommen hat.

Zürich SozVersG · 2017-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur und arbeitete zuletzt als Telefonmonteur bei der Y.___. Am 3. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische sowie erwerbliche Abklärungen und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2003 Beratung und Unterstützung bei der Stel lensuche (Urk. 10/11). Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 schloss sie die Arbeits vermittlung sodann ab (Urk. 10/20). 1.2

Am 10. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte wegen Rücken-, Bein-, Atem- und Schlafproblemen zum Rentenbezug an (Urk. 10/27). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 10/32) und holte Arztberichte ein (Urk. 10/34, 10/46, 10/48, 10/50). Diese legte sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher am 23. Dezember 2015 Stellung nahm (Urk. 10/ 53/3-4). Mit Vorbe scheid vom 12. Januar 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/ 54). Am 2. Februar 2016 (Urk. 10/ 55), ergänzt am 15. März 2016 (Urk. 10/ 57), erhob der Versicherte dagegen Ein wand. Am 31. März 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 10/ 63 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 31. März 2016 erhob der Versicherte am 3. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei unter Rückweisung der Akten zu verpflichten, wei tere Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, als unentgelt liche Rechtsvertreterin bestellt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4 .

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus Sicht ihres RAD sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf die LSE 2012 sowie unter Berück sichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ermittelte sie einen nicht rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort führte sie zudem aus, dass auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da bei der vorliegenden Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer behinderungsbedingt auf Unter stützung zur beruflichen Integration angewiesen sei (Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, nach dem geltenden Untersuchungsgrundsatz habe die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Demnach habe sie aus eigener Initiative vorzu gehen und dürfe Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden (Urk. 1 S. 4). Die Beurteilung des RAD-Arztes, welche lediglich aufgrund der Akten und somit gestützt auf eine unvollständige Abklärung seines Gesundheitszustandes in seiner Gesamtheit erfolgt sei, könne nicht massgebend sein. Denn vorliegend seien die Auswirkungen der schwer wiegenden Befunde des Rückens (Wirbelsäule-Problematik) nicht eingehend abgeklärt und beurteilt worden. Diese erheblichen Schäden führten nach allge meiner medizinischer Erfahrung zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Eine umfassende rheumatologische Abklärung fehle, wobei schon das vom RAD-Arzt erstellte Belastungsprofil darauf hinweise, dass von Seiten der Rückenproblematik von einer erheblichen Einschränkung auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Ferner sei die vorhandene Lungenproblematik, welche sich nach Ansicht des behandelnden Arztes auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, nicht beachtet und nicht weiter abgeklärt worden. Hinzu komme, dass er sich in der Zwischenzeit einem weiteren Eingriff am linken Bein habe unterziehen müssen. Zusammen fassend sei die Entscheidgrundlage ungenügend (Urk. 1 S. 8). Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer den durchgeführten Einkommensvergleich und machte geltend, die Selbsteingliederung sei ihm nicht zumutbar (Urk. 1 S. 8-9). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Angiologie, Venenleiden- und Wundheilungsstörungen der Beine, nannte in seinem Bericht vom 18. Februar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumbalgie, eine chronisch venöse Insuffizienz beider unteren Extremitäten, ein Lymphödem beider unteren Extremitäten sowie eine COPD-Erkrankung (chronic

obstructive

pulmonary

disease; Urk. 10/34/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus angiologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für rein sitzende oder stehende Arbeiten sowie Arbeiten in Nässe. Leichte Arbeiten könnten durchgeführt werden, wobei eine sitzende Tätigkeit über vier Stunden wegen Schwellung der Beine mit konsekutiven Schmerzen nicht zumutbar sei. Die bisherige Tätigkeit als Restaurantbesitzer sei nicht mehr zumutbar respek tive bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 10/34/2). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, mass in seinem Bericht vom 21. Oktober 2015 dem rezidivierenden lumbospon dylogenen Syndrom rechts (ICD-10: M54.4) sowie der anamnestischen periphe ren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, nicht hingegen dem Verdacht auf ein metabolisches Syndrom, der chronisch venösen Insuffizienz sowie der anamnestischen Penicillinallergie (Urk. 10/46/1, Urk. 10/50/1). Weiter führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit habe er nicht beur teilt. Der Beschwerdeführer habe Beschwerden beim Heben und Tragen sowie bei längerdauerndem Sitzen und Stehen. Eventuell ergebe sich daraus eine Min derung der Belastbarkeit bei der Arbeit (Urk. 10/46/2). Nicht zumutbar seien ihm rein sitzende, rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätig keiten (Urk. 10/46/5). 3.3

Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, Hirslanden Klinik im Park, berichtete am 22. Juni 2015 über die gleichentags vorgenommene MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers. In seiner Beurtei lung hielt er fest, die rechtsseitige Schmerzsymptomatik lasse sich durch eine ausgeprägte rezessale Enge bei LWK 5/SWK 1 durch Spondylarthrose und rechtsbetonte laterale Bandscheibenaussackung erklären. Dadurch bestehe eine klare S1 Wurzelkompression rechts rezessal . Zudem liege ein engeres Neuro foramen rechts vor bei LWK5/SWK1 mit L5 Wurzelkompression rechts neuro foraminal mittelgradig. Auch bei LWK 3/4 habe er eine rechtsbetonte Band scheibenaussackung mit nur leichter rezessaler Enge rechts und leichter L4 Wurzelkompression rechts rezessal vorgefunden. Ferner habe er auf den Ebenen L3 und L5 eine leichte Wurzelkompression links rezessal beobachtet (Urk. 10/48). 3.4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 23. Dezember 2015 gestützt auf die vorhandenen Arztberichte Stellung. Dabei führte er aus, von angiologischer Seite bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für rein sitzende oder stehende Tätigkeiten sowie Arbeiten in Nässe. Nicht zumutbar seien ferner mittelschwere oder schwere Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, absturzgefährdende Tätigkeiten und eine über das normale Mass hinausgehende Staubexposition. Zumutbar seien hingegen leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Zu vermeiden seien andauernde Vibrationsbe lastungen und Nässe- / Kälteexposition. Eine sitzende Tätigkeit sei während maximal vier Stunden zumutbar. In einer diesem Belastungsprofil entsprechen den Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Elektromonteur sei zu schwer (Urk. 10/53/3-4). 4. 4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent schieden werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 4 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom

5. Juli 2011 E. 3.2) . Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Vorbringen nicht mit der Begrün dung abgetan werden dürften, diese seien nicht belegt worden (vgl. Urk. 1 S. 4), trifft zu. Vielmehr hat die Behörde aus eigener Initiative vorzugehen, um den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Kieser, a.a.O., N 13 zu Art. 43 ATSG). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Rentenentscheid vom 31 . März 2016 (Urk. 2) auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ (vgl. E. 3.4 hiervor), welcher seinerseits primär auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte

(vgl. E. 3.1 und 3.2 vorstehend) abstellte. Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. C.___ massen der COPD Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (E. 3.1 und 3.4 vorstehend). Dr. Z.___ äusserte sich indes nur zur Arbeits (un) fähigkeit in seinem Fachgebiet der Angiologie, wobei es sich um ein Teilgebiet der inneren Medizin handelt, das sich mit den Blutgefä ss en und ihren Erkrankungen befasst (vgl. www.duden.de). Dr. C.___ hielt - ver mutlich wegen der COPD - eine über das normale Mass hinausgehende Staub exposition für unzumutbar (Urk. 10/53/3). Allerdings betraf die Beurteilung der Auswirkungen der COPD ebenfalls nicht sein Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie. Demnach wurden die Auswirkungen der COPD auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht fachärztlich abgeklärt. Bei grundsätzlich (fachfremd) anerkanntem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann - allenfalls in Kombination mit den übrigen vorhandenen Leiden - eine weitergehende (als die von Dr. C.___ angegebene) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, namentlich das Vorliegen einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auch in einer adap tierten Tätigkeit, nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, weshalb eine diesbezügliche fachärztliche Abklärung nachzuholen ist. 4.3

Da der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, ist die Angele genheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 1.4 vorstehend). Im Rahmen der erneuten Beurteilung wird letztere sodann zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer - ohne dies zu belegen - geltend machte, er sei erneut am linken Bein operiert worden (vgl. Urk. 1 S. 8). Namentlich unter diesem Gesichtspunkt ist vor dem erneuten Entscheid die Aktualität der vorhandenen Arztberichte zu überprüfen, wobei die Auskunfts pflicht des Beschwerdeführers auch das Einreichen von sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen einschliesst (Kieser, a.a.O., N 49 zu Art. 28 ATSG). 4.4

Bezüglich des durchgeführten Einkommensvergleichs bleibt anzumerken, dass die IV-Stelle bisher nicht ausreichend begründet hat, weshalb sie trotz der Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit das Kompetenzniveau 2 gewählt hat zur Bemessung des Invalideneinkommens (Urk. 2 S. 2; vgl. zur Thematik das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1

1. Oktober 2017 E. 6.3). 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangs gemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1 ‘ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom

31. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägun gen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4 .

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 31. März 2016 erhob der Versicherte am 3. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei unter Rückweisung der Akten zu verpflichten, wei tere Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, als unentgelt liche Rechtsvertreterin bestellt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus Sicht ihres RAD sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf die LSE 2012 sowie unter Berück sichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ermittelte sie einen nicht rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort führte sie zudem aus, dass auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da bei der vorliegenden Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer behinderungsbedingt auf Unter stützung zur beruflichen Integration angewiesen sei (Urk. 9).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, nach dem geltenden Untersuchungsgrundsatz habe die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Demnach habe sie aus eigener Initiative vorzu gehen und dürfe Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden (Urk. 1 S. 4). Die Beurteilung des RAD-Arztes, welche lediglich aufgrund der Akten und somit gestützt auf eine unvollständige Abklärung seines Gesundheitszustandes in seiner Gesamtheit erfolgt sei, könne nicht massgebend sein. Denn vorliegend seien die Auswirkungen der schwer wiegenden Befunde des Rückens (Wirbelsäule-Problematik) nicht eingehend abgeklärt und beurteilt worden. Diese erheblichen Schäden führten nach allge meiner medizinischer Erfahrung zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Eine umfassende rheumatologische Abklärung fehle, wobei schon das vom RAD-Arzt erstellte Belastungsprofil darauf hinweise, dass von Seiten der Rückenproblematik von einer erheblichen Einschränkung auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Ferner sei die vorhandene Lungenproblematik, welche sich nach Ansicht des behandelnden Arztes auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, nicht beachtet und nicht weiter abgeklärt worden. Hinzu komme, dass er sich in der Zwischenzeit einem weiteren Eingriff am linken Bein habe unterziehen müssen. Zusammen fassend sei die Entscheidgrundlage ungenügend (Urk. 1 S. 8). Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer den durchgeführten Einkommensvergleich und machte geltend, die Selbsteingliederung sei ihm nicht zumutbar (Urk. 1 S. 8-9). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Angiologie, Venenleiden- und Wundheilungsstörungen der Beine, nannte in seinem Bericht vom 18. Februar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumbalgie, eine chronisch venöse Insuffizienz beider unteren Extremitäten, ein Lymphödem beider unteren Extremitäten sowie eine COPD-Erkrankung (chronic

obstructive

pulmonary

disease; Urk. 10/34/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus angiologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für rein sitzende oder stehende Arbeiten sowie Arbeiten in Nässe. Leichte Arbeiten könnten durchgeführt werden, wobei eine sitzende Tätigkeit über vier Stunden wegen Schwellung der Beine mit konsekutiven Schmerzen nicht zumutbar sei. Die bisherige Tätigkeit als Restaurantbesitzer sei nicht mehr zumutbar respek tive bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 10/34/2). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, mass in seinem Bericht vom 21. Oktober 2015 dem rezidivierenden lumbospon dylogenen Syndrom rechts (ICD-10: M54.4) sowie der anamnestischen periphe ren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, nicht hingegen dem Verdacht auf ein metabolisches Syndrom, der chronisch venösen Insuffizienz sowie der anamnestischen Penicillinallergie (Urk. 10/46/1, Urk. 10/50/1). Weiter führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit habe er nicht beur teilt. Der Beschwerdeführer habe Beschwerden beim Heben und Tragen sowie bei längerdauerndem Sitzen und Stehen. Eventuell ergebe sich daraus eine Min derung der Belastbarkeit bei der Arbeit (Urk. 10/46/2). Nicht zumutbar seien ihm rein sitzende, rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätig keiten (Urk. 10/46/5). 3.3

Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, Hirslanden Klinik im Park, berichtete am 22. Juni 2015 über die gleichentags vorgenommene MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers. In seiner Beurtei lung hielt er fest, die rechtsseitige Schmerzsymptomatik lasse sich durch eine ausgeprägte rezessale Enge bei LWK 5/SWK 1 durch Spondylarthrose und rechtsbetonte laterale Bandscheibenaussackung erklären. Dadurch bestehe eine klare S1 Wurzelkompression rechts rezessal . Zudem liege ein engeres Neuro foramen rechts vor bei LWK5/SWK1 mit L5 Wurzelkompression rechts neuro foraminal mittelgradig. Auch bei LWK 3/4 habe er eine rechtsbetonte Band scheibenaussackung mit nur leichter rezessaler Enge rechts und leichter L4 Wurzelkompression rechts rezessal vorgefunden. Ferner habe er auf den Ebenen L3 und L5 eine leichte Wurzelkompression links rezessal beobachtet (Urk. 10/48). 3.4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 23. Dezember 2015 gestützt auf die vorhandenen Arztberichte Stellung. Dabei führte er aus, von angiologischer Seite bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für rein sitzende oder stehende Tätigkeiten sowie Arbeiten in Nässe. Nicht zumutbar seien ferner mittelschwere oder schwere Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, absturzgefährdende Tätigkeiten und eine über das normale Mass hinausgehende Staubexposition. Zumutbar seien hingegen leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Zu vermeiden seien andauernde Vibrationsbe lastungen und Nässe- / Kälteexposition. Eine sitzende Tätigkeit sei während maximal vier Stunden zumutbar. In einer diesem Belastungsprofil entsprechen den Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Elektromonteur sei zu schwer (Urk. 10/53/3-4). 4. 4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent schieden werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 4 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom

5. Juli 2011 E. 3.2) . Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Vorbringen nicht mit der Begrün dung abgetan werden dürften, diese seien nicht belegt worden (vgl. Urk. 1 S. 4), trifft zu. Vielmehr hat die Behörde aus eigener Initiative vorzugehen, um den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Kieser, a.a.O., N 13 zu Art. 43 ATSG). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Rentenentscheid vom 31 . März 2016 (Urk. 2) auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ (vgl. E. 3.4 hiervor), welcher seinerseits primär auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte

(vgl. E. 3.1 und 3.2 vorstehend) abstellte. Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. C.___ massen der COPD Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (E. 3.1 und 3.4 vorstehend). Dr. Z.___ äusserte sich indes nur zur Arbeits (un) fähigkeit in seinem Fachgebiet der Angiologie, wobei es sich um ein Teilgebiet der inneren Medizin handelt, das sich mit den Blutgefä ss en und ihren Erkrankungen befasst (vgl. www.duden.de). Dr. C.___ hielt - ver mutlich wegen der COPD - eine über das normale Mass hinausgehende Staub exposition für unzumutbar (Urk. 10/53/3). Allerdings betraf die Beurteilung der Auswirkungen der COPD ebenfalls nicht sein Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie. Demnach wurden die Auswirkungen der COPD auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht fachärztlich abgeklärt. Bei grundsätzlich (fachfremd) anerkanntem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann - allenfalls in Kombination mit den übrigen vorhandenen Leiden - eine weitergehende (als die von Dr. C.___ angegebene) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, namentlich das Vorliegen einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auch in einer adap tierten Tätigkeit, nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, weshalb eine diesbezügliche fachärztliche Abklärung nachzuholen ist. 4.3

Da der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, ist die Angele genheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 1.4 vorstehend). Im Rahmen der erneuten Beurteilung wird letztere sodann zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer - ohne dies zu belegen - geltend machte, er sei erneut am linken Bein operiert worden (vgl. Urk. 1 S. 8). Namentlich unter diesem Gesichtspunkt ist vor dem erneuten Entscheid die Aktualität der vorhandenen Arztberichte zu überprüfen, wobei die Auskunfts pflicht des Beschwerdeführers auch das Einreichen von sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen einschliesst (Kieser, a.a.O., N 49 zu Art. 28 ATSG). 4.4

Bezüglich des durchgeführten Einkommensvergleichs bleibt anzumerken, dass die IV-Stelle bisher nicht ausreichend begründet hat, weshalb sie trotz der Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit das Kompetenzniveau 2 gewählt hat zur Bemessung des Invalideneinkommens (Urk. 2 S. 2; vgl. zur Thematik das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1

1. Oktober 2017 E. 6.3). 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangs gemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1 ‘ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom

31. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägun gen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00519 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 30. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur und arbeitete zuletzt als Telefonmonteur bei der Y.___. Am 3. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische sowie erwerbliche Abklärungen und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2003 Beratung und Unterstützung bei der Stel lensuche (Urk. 10/11). Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 schloss sie die Arbeits vermittlung sodann ab (Urk. 10/20). 1.2

Am 10. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte wegen Rücken-, Bein-, Atem- und Schlafproblemen zum Rentenbezug an (Urk. 10/27). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 10/32) und holte Arztberichte ein (Urk. 10/34, 10/46, 10/48, 10/50). Diese legte sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher am 23. Dezember 2015 Stellung nahm (Urk. 10/ 53/3-4). Mit Vorbe scheid vom 12. Januar 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/ 54). Am 2. Februar 2016 (Urk. 10/ 55), ergänzt am 15. März 2016 (Urk. 10/ 57), erhob der Versicherte dagegen Ein wand. Am 31. März 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 10/ 63 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 31. März 2016 erhob der Versicherte am 3. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei unter Rückweisung der Akten zu verpflichten, wei tere Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, als unentgelt liche Rechtsvertreterin bestellt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4 .

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus Sicht ihres RAD sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf die LSE 2012 sowie unter Berück sichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ermittelte sie einen nicht rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort führte sie zudem aus, dass auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da bei der vorliegenden Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer behinderungsbedingt auf Unter stützung zur beruflichen Integration angewiesen sei (Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, nach dem geltenden Untersuchungsgrundsatz habe die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Demnach habe sie aus eigener Initiative vorzu gehen und dürfe Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden (Urk. 1 S. 4). Die Beurteilung des RAD-Arztes, welche lediglich aufgrund der Akten und somit gestützt auf eine unvollständige Abklärung seines Gesundheitszustandes in seiner Gesamtheit erfolgt sei, könne nicht massgebend sein. Denn vorliegend seien die Auswirkungen der schwer wiegenden Befunde des Rückens (Wirbelsäule-Problematik) nicht eingehend abgeklärt und beurteilt worden. Diese erheblichen Schäden führten nach allge meiner medizinischer Erfahrung zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Eine umfassende rheumatologische Abklärung fehle, wobei schon das vom RAD-Arzt erstellte Belastungsprofil darauf hinweise, dass von Seiten der Rückenproblematik von einer erheblichen Einschränkung auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Ferner sei die vorhandene Lungenproblematik, welche sich nach Ansicht des behandelnden Arztes auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, nicht beachtet und nicht weiter abgeklärt worden. Hinzu komme, dass er sich in der Zwischenzeit einem weiteren Eingriff am linken Bein habe unterziehen müssen. Zusammen fassend sei die Entscheidgrundlage ungenügend (Urk. 1 S. 8). Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer den durchgeführten Einkommensvergleich und machte geltend, die Selbsteingliederung sei ihm nicht zumutbar (Urk. 1 S. 8-9). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Angiologie, Venenleiden- und Wundheilungsstörungen der Beine, nannte in seinem Bericht vom 18. Februar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumbalgie, eine chronisch venöse Insuffizienz beider unteren Extremitäten, ein Lymphödem beider unteren Extremitäten sowie eine COPD-Erkrankung (chronic

obstructive

pulmonary

disease; Urk. 10/34/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus angiologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für rein sitzende oder stehende Arbeiten sowie Arbeiten in Nässe. Leichte Arbeiten könnten durchgeführt werden, wobei eine sitzende Tätigkeit über vier Stunden wegen Schwellung der Beine mit konsekutiven Schmerzen nicht zumutbar sei. Die bisherige Tätigkeit als Restaurantbesitzer sei nicht mehr zumutbar respek tive bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 10/34/2). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, mass in seinem Bericht vom 21. Oktober 2015 dem rezidivierenden lumbospon dylogenen Syndrom rechts (ICD-10: M54.4) sowie der anamnestischen periphe ren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, nicht hingegen dem Verdacht auf ein metabolisches Syndrom, der chronisch venösen Insuffizienz sowie der anamnestischen Penicillinallergie (Urk. 10/46/1, Urk. 10/50/1). Weiter führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit habe er nicht beur teilt. Der Beschwerdeführer habe Beschwerden beim Heben und Tragen sowie bei längerdauerndem Sitzen und Stehen. Eventuell ergebe sich daraus eine Min derung der Belastbarkeit bei der Arbeit (Urk. 10/46/2). Nicht zumutbar seien ihm rein sitzende, rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätig keiten (Urk. 10/46/5). 3.3

Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, Hirslanden Klinik im Park, berichtete am 22. Juni 2015 über die gleichentags vorgenommene MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers. In seiner Beurtei lung hielt er fest, die rechtsseitige Schmerzsymptomatik lasse sich durch eine ausgeprägte rezessale Enge bei LWK 5/SWK 1 durch Spondylarthrose und rechtsbetonte laterale Bandscheibenaussackung erklären. Dadurch bestehe eine klare S1 Wurzelkompression rechts rezessal . Zudem liege ein engeres Neuro foramen rechts vor bei LWK5/SWK1 mit L5 Wurzelkompression rechts neuro foraminal mittelgradig. Auch bei LWK 3/4 habe er eine rechtsbetonte Band scheibenaussackung mit nur leichter rezessaler Enge rechts und leichter L4 Wurzelkompression rechts rezessal vorgefunden. Ferner habe er auf den Ebenen L3 und L5 eine leichte Wurzelkompression links rezessal beobachtet (Urk. 10/48). 3.4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 23. Dezember 2015 gestützt auf die vorhandenen Arztberichte Stellung. Dabei führte er aus, von angiologischer Seite bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für rein sitzende oder stehende Tätigkeiten sowie Arbeiten in Nässe. Nicht zumutbar seien ferner mittelschwere oder schwere Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, absturzgefährdende Tätigkeiten und eine über das normale Mass hinausgehende Staubexposition. Zumutbar seien hingegen leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Zu vermeiden seien andauernde Vibrationsbe lastungen und Nässe- / Kälteexposition. Eine sitzende Tätigkeit sei während maximal vier Stunden zumutbar. In einer diesem Belastungsprofil entsprechen den Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Elektromonteur sei zu schwer (Urk. 10/53/3-4). 4. 4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent schieden werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 4 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom

5. Juli 2011 E. 3.2) . Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Vorbringen nicht mit der Begrün dung abgetan werden dürften, diese seien nicht belegt worden (vgl. Urk. 1 S. 4), trifft zu. Vielmehr hat die Behörde aus eigener Initiative vorzugehen, um den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Kieser, a.a.O., N 13 zu Art. 43 ATSG). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Rentenentscheid vom 31 . März 2016 (Urk. 2) auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ (vgl. E. 3.4 hiervor), welcher seinerseits primär auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte

(vgl. E. 3.1 und 3.2 vorstehend) abstellte. Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. C.___ massen der COPD Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (E. 3.1 und 3.4 vorstehend). Dr. Z.___ äusserte sich indes nur zur Arbeits (un) fähigkeit in seinem Fachgebiet der Angiologie, wobei es sich um ein Teilgebiet der inneren Medizin handelt, das sich mit den Blutgefä ss en und ihren Erkrankungen befasst (vgl. www.duden.de). Dr. C.___ hielt - ver mutlich wegen der COPD - eine über das normale Mass hinausgehende Staub exposition für unzumutbar (Urk. 10/53/3). Allerdings betraf die Beurteilung der Auswirkungen der COPD ebenfalls nicht sein Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie. Demnach wurden die Auswirkungen der COPD auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht fachärztlich abgeklärt. Bei grundsätzlich (fachfremd) anerkanntem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann - allenfalls in Kombination mit den übrigen vorhandenen Leiden - eine weitergehende (als die von Dr. C.___ angegebene) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, namentlich das Vorliegen einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auch in einer adap tierten Tätigkeit, nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, weshalb eine diesbezügliche fachärztliche Abklärung nachzuholen ist. 4.3

Da der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, ist die Angele genheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 1.4 vorstehend). Im Rahmen der erneuten Beurteilung wird letztere sodann zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer - ohne dies zu belegen - geltend machte, er sei erneut am linken Bein operiert worden (vgl. Urk. 1 S. 8). Namentlich unter diesem Gesichtspunkt ist vor dem erneuten Entscheid die Aktualität der vorhandenen Arztberichte zu überprüfen, wobei die Auskunfts pflicht des Beschwerdeführers auch das Einreichen von sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen einschliesst (Kieser, a.a.O., N 49 zu Art. 28 ATSG). 4.4

Bezüglich des durchgeführten Einkommensvergleichs bleibt anzumerken, dass die IV-Stelle bisher nicht ausreichend begründet hat, weshalb sie trotz der Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit das Kompetenzniveau 2 gewählt hat zur Bemessung des Invalideneinkommens (Urk. 2 S. 2; vgl. zur Thematik das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1

1. Oktober 2017 E. 6.3). 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangs gemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1 ‘ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom

31. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägun gen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer