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IV.2016.00516

Rückweisung zur Ergänzung eines Gutachtens betr. Suchtproblematik

Zürich SozVersG · 2017-07-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , ist 1963 geboren und ge lernter Zweiradmechaniker . Er übte im Laufe der Zeit verschiedenste Erwerbstätigkeiten aus und arbeite t e zuletzt bis 31. August 2011 (letzter Arbeitstag) als Klärwart , welches Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde (wegen Alkoholismus ; Urk. 7/21 ) .

I m November

2011 meldete sich

X.___

unter Hinweis auf eine seit Mai 2011 bestehende schlechte seelische Verfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 7 ). Nach getätig ten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung

vom

9. Mai 2012 einen Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung ( Urk. 7/26 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. April 2013 (Prozess-Nr. IV.2012.00749)

in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu fachlich- psychiatrischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/44) .

Die IV-Stelle holte daraufhin beim Hausarzt (Urk.

7/60) sowie bei m behandeln den Psychiater (Urk. 7/70) medizin i sche Berichte ein und veranlasste in der Folge die polydisziplinäre Beguta chtung des Versicherten. Diese wurde bei der Y.___ AG, durchgeführt, welche das Gutachten am 14. April 2015 er stattete (Urk. 7/89) und

Rückfragen der Verwaltung vom 27. April 2015 (Urk. 7/90)

mit Schreiben vom 16. Juni 2015 beantwortete (Urk. 7/95).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/100 und Urk. 7/105 bzw . Urk. 7/108) und gleichzeitigem Hinweis des Versicherten dar auf , dass er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht

aufgefordert sei, sich denjenigen Massnah men zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszu standes beitragen würden (Urk. 7/99) ,

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2016 m angels eines rechtlich erheblichen Gesundheitsschadens abermals den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/113 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Besch werde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung zu verpflichten, die ihm zustehenden Leistungen zu er bringen, insbesondere sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (1.); unter Kos ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfah rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (2. ; Urk. 1 S. 2 ). Mit Vernehmlassung vom

6. Juni 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine wei tergehende Stellungnahme (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht, unter Ablehnung des An trags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für den Sachverhalt im Einzelnen und die vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), für die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit)

invalidenversicherungs rechtlich von Bedeutung ist sowie für die Rechtsprechung zum Beweiswe rt eines ärztlichen Gutachtens wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. April 2013 (Urk. 7/44 ; E. 1 ) verwiesen. 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG

(einschliesslich der Stel lungnahme vom 16. Juni 2015) ergeben habe , dass kein vom Suchtgeschehen unabhängiger Gesundheitsschaden vorliege. Neurologische oder kognitive Stö rungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht gegeben und eine er hebliche vom Suchtgeschehen unabhängige psychische Erkrankun g könne aus geschlossen werden.

Demzufolge sei d ie Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch das Abhängigkeitsverhalten begründet , weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2) .

2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass auf das Gutachten

der Y.___ AG aus formellen wie auch inhaltlichen Gründen nicht abzustellen sei . Namentlich würden die mit Urteil vom

24. April 2013 aufgege benen Vorgaben nicht umgesetzt und die psychiatrisch abzuklärenden Frage stellungen nicht hinreichend beantwortet. Es sei daher für den Rentenentscheid auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte abzustellen (Urk. 1). 3.

3.1

Nach erfolgter Rückweisung der Sache mit Urteil vom 2 4. April 2013 nahm die Verwaltung zur Hauptsache folgende medizinische Berichte zu den Akten: 3. 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit November 2012 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers , diagnostizierte in seinem Bericht vom 18.

März 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Episode, gegenw . mittelgradig (F.33.1), eine kom binierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine PTBS (F43.1); sekundär: multipler Substanzgebrauch (F.19.2) . Er gab im Wesentlichen an, der Patient leide seit seiner Kindheit und Jugendzeit an rezidivierenden depressiven Episoden, seine Persönlichkeitsentwicklung sei durch schwere Misshandlungen und Gewalter fahrungen im Elternhaus sowie durch einen sexuellen Missbrauch gestört. Auf grund dieser Erlebnisse hätten sich zusätzlich Sympt o me einer PTBS herausge bildet.

Der Patient, der mit den Belastungen nicht habe umgehen können , sei in seiner späteren Jugendzeit in die Suchtproblematik abgerutscht. Der Patient sei motiviert, mit seinem Suchtverhalten aufzuhören, wegen der Tiefe der Proble matik komme es aber immer wieder zu neuen Rückfällen. E s bestünden Ein schränkungen in Form von psychischer und emotionaler Instabilität, rasche Er schöpfbarkeit , Kraftlosigkeit, Motivationslosigkeit sowie kognitive Einschrän kungen in Form von Konzentrationsstörungen und Gedächtniseinbussen. Dadurch werde die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht; seit dem 22.

März 2011 bestehe eine vollst ändige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/70). 3. 3

Im v on der Verwaltung angeordneten p olydisziplinären (internistischen, neurolo gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Gutachten der Y.___ AG vom 14.

April 2015 stellten die verantwortlich zeichnenden Fach ärzte bzw . der Neuropsychologe (Dipl. Psych . ) folgende Diagnosen (Urk. 7/89

S. 45) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: keine

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Polytoxikomanie mit fortgesetztem Konsum von Alkohol, Opiaten und Cannabinoiden - Chronisch venöse Insuffizienz Stadium II - Anamnestisch asthmatische Beschwerden seit Kindesalter - Chronische Hepatitis C - Adipositas Grad II mit BMI 35.1 kg/m2 - Migräne - Meralgia

parästhetica links

Die Gutachter führten im Wesentlichen aus, in Zusammenfassung aller Teilgut achten , der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten seien sie gemeinsam zum Schluss gekommen, dass die A rbeitsfähigkeit

des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren oder auch i n einer anderen körperlich leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit als suchtmittelkonsumunabhängig eingeschränkt anzusehen sei , dies p er sofort und auch retrospektiv . Durch die gesamte medizinische Vita des Versicherten ziehe sich eine suchttherapeutisch inkonsequente , die Sucht- Alibisierung stützende unkritische Übernahme einer Kausalitätsinterpretation (Sucht auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Störung), die nämlich bei neutraler Betrach tung zumindest ebenso gut in umgekehrter Richtung ausfallen k önne (im Rah men eines Suchtmittelmissbrauchs seien depressive und weitere psychische Störungen schulmedizinisch bestens bekannt und Gegenstand jeder ärztlichen Ausbildung) . Selbst wenn man an der bisherigen aktenkundigen Interpretation weiter festhalten wollte , sei die Attestierung einer anhaltenden Arbeitsunfähig keit bereits aus dem Grund versicherungsmedizinisch gar nicht statthaft, als der durch eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung erzielbare Besserungseffekt auf die psychischen Beschwerden erst unter stabiler Abstinenz bestimmbar sei. Angesichts der bestimmten Leberwerte (die der aktenkundigen Hepatitis, dem fortgesetzten Suchtmittelkonsum oder beiden Faktoren zugeordnet werden könnten) sei ebenfalls eine vollständige Abstinenz geboten, da ansonsten eine progrediente Leberschädigung sehend in Kauf genommen würde ; allein aus diesem Grund sei eine vollständige Abstinenz zu fordern. Die Mitarbeit des Versicherten bei einer vollständigen Abstinenz sei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse ; die notwendige Willensanstrengung könne aufgebracht werden, und kognitive Störungen oder anderweitige Sucht folgen , die dem im Wege stünden, seien nicht evident. Neurologische oder in ternistische Gesundheitsstörungen oder kognitive Störungen mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit lägen nicht vor (Urk. 7/89 S. 43 ff.). 3. 4

Nach Eingang des Gutachtens veranlasste

Dipl. med. A.___ , Facharzt für Neurolo gie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), am 27. April 2015 ergänzende Rückfragen

an die Gut achter ( Bitte legen Sie ausführlich dar, weshalb Sie die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung verwerfen? Bitte nehmen Sie ausführlich Stellung zu den so matischen Beschwerden und warum diese nicht auch als

Som atisierungsstörung

eingeordn e t werden könnten? Anhand welcher K rite r ien wurde die D i agnose ei ner rezidiviere n den depressiven St ö rung ausgeschlossen?

Vgl. Urk. 7/90 und Urk. 7/98 S . 4). 3. 5

In der er gänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2015 äusserten sich die Gutach ter dahingehend , dass zur Frage einer Persönlichkeitsstörung bzw .

wes halb eine solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege ,

bereits ausdrücklich und schlüssig Stellung genommen worden sei (da eben eine ebenso

gut mögliche konkurrierende Ursache in Form der fortgeset zten Polyto xikomanie bestehe); h ier bedürfe es keiner Ergänzungen und es werde empfoh len, die genannten Beurteilungen nochmals gründlich zu prüfen. Die im Rah men der Rückfrage gewählte Formulierung („ausgeschlossen, „ verwerfen “ ) sei überdies zumindest missverständlich. So müsse eine Persönlichkeitsstörung nicht „verworfen“, eine depressive Störun g nicht „ausgeschlossen“ werden; vielmehr seien die genannten Diagnosen versicherungsmedizinisch überwiegend wahrscheinlich zu machen, um leistungsbegründend zu sein. Alsdann weise d er

vorliegende psychiatrische Befund

zweifelsfrei aus, dass keine e rhebliche De pressivität bestehe. Die Achsenkriterien einer depressiven Episode seien nicht ausreichend erfüllt und die geringgradigen Auffälligkeiten seien zudem nicht von einem Effekt der Polytoxikomanie zu trennen, was im Gutachtenstext be reits schlüssig ausgeführt worden sei. D ie zitierten somatischen Beschwerden seien zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext der Polytoxikomanie ver stehbar;

angesichts der konkurrierenden Kausalität sei eine eigene Somatisie rungsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es werde nochmals auf die in der herausgearbeiteten Laborsituation, die eine prekäre Leberschädigung belege , hingewiesen. Bei einer fortgesetzten Bagatellisierung des Suchtmittelkonsum s sei eine erhebliche dauerhafte Gesundheitsschädigung zu erwarten , so dass hier ein dringlicher Abstinenzbedarf objektiv zweifelsfrei bestehe (Urk.

7/95). 3. 6

In seiner Stellungnahme zu den eingeholten Ergänzungen führte RAD-Arzt A.___

am 2 6. Juni 2015 w as folgt aus:

„D ie Rückfragen werden nur unzureichend beantwortet. Die Verwaltung soll ihre Schlüsse aus dem Gutachten ziehen. Kurz zusammengefasst gehen die Gutachter weiterhin von ein er primären Suchter krankung aus .

E s sei eine Abstinenz zur Vermeidung von Sekundärschäden zu fordern, dies sei auch medizinisch zumutbar. Eine von der Suchterkrankung un abhängige Arbeitsunfähigkeit habe und hat nie bestanden “ (Urk. 7/98 S. 4).

4.

D er Beschwerdeführer lässt

zunächst die Verwertbarkeit des Gutachtens der Y.___ AG

in grundsätzlicher Hinsicht in Frage stellen. Er

begründet dies da mit , dass das Gutachten unter der Federführung von Prof. Dr. med. B.___ erstellt worden sei, dessen Unabhängigkeit fraglich und durch ein anderes kantonales Gericht verneint worden sei . Dies mit Blick auf eine Vortragsveranstaltung, zu welcher Dr. B.___ eingeladen habe, und im Rahmen welcher Veranstaltung Möglichkeiten der zukünftigen Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld - , IV- und UV-Leistungen präsentiert worden seien ( Urk. 1 S. 5 ff.) . Daraus kann der

Beschwerdeführer jedoch nichts zu gunsten eines An scheins der Befangenheit

ableiten . So hat das Bundesgericht mit Blick auf eben diese n

Sachverhalt festgestellt, dass (allein)

der Umstand, wonach ein Gutachter seine persönliche Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten Versi cherungsleistungen öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer Publika tion eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, für sich allein noch nicht auf eine Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden Fall schliessen lasse (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2 unter Hinweis auf Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2).

V orliegend besteht kein Anlass für eine abwei chende Beurteilung. 5 . 5.1

Die Verwaltung verneinte gestützt auf das Gutachten der Y.___

das Vorliegen einer rechtserheblichen Gesundheitsschädigung , was sie damit begründete, dass die Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch das Abhängigkeitsverh alten begrün det sei . Wie an sich bereits der RAD zu Recht feststellte (vgl. E . 3. 6

hievor ) und auch der Beschwerdeführer geltend mach t, beantwortet das Gutachten

die sich im psychiatrischen Bereich stellenden Fragen

jedoch nur ungenügend , weshalb nicht ohne Weiterungen darauf abgestellt werden kann. 5.2

So beleuchtet

die psychiatrische Expert ise die nach der Rechtsprechung bei Alko h olismus /Sucht geschehen interessierenden und im Urteil vom

24. April 2013

(Urk.

7/ 44 E. 4.4 ) aufgezeigten Fragestellungen

nur teilweise. Namentlich geht sie weder

in der gebotenen Ausführlichkeit auf

die p ersönliche Lebensge schichte

des Versicherten noch

näher auf die

der Entstehung der Suchterkran kung

zugrunde liegenden biograf ischen Umstände ein

und es wird insbesondere

nicht hinlänglich und abschliessend diskutiert, ob eine krankheitswert i ge und für die Suchtentwicklung hinreichend schwere

psychische

Störung

bestand, welche die Sucht verursacht hat oder ob eine solche psychi a trische Erkrankung Folge davon ist , und gegebenenfalls, wie es sich mit den Wechselwirkungen zwischen Sucht und psychischer Krankheit verhä lt . A ufgrund der bisherigen Ausführungen

im Gutachten ist

aber auch etwa

nicht

nachvollziehbar, aufg ru nd welcher Üb erlegungen der psychiatrische Gutach t er hinsichtlich der

von den behandelnden Ärzten

gestellten ( und nach deren Auffassung für die Suchtent stehung verantwortlichen )

Diagnosen ( wie etwa Depression und Persönlich keitsstörung )

zu einer anderen Auffassung gelangt .

Die nachvollziehbare

Ausein andersetzung mit in den Vorakten dokumentierten Diagnosen und ab weichenden fachärztlichen Beurteilungen

ist

– entgegen der offenbaren Auf fassung des Gutachters (wonach eine Diagn o se nicht zu „ verwerfen “ sei)

je doch sehr wohl

vorausgesetzt, damit das Gutachten als für die Belange der In validenversicherung beweiswertig bezeichnet werden kann

(vgl. auch das

[ dem G utachtensauftrag wohl beigelegte ] Merkblatt: Das polydisziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung ; Urk. 7/73 ). 5.3

Anzumerken ist, d ass

allerdings auch nicht überrascht , dass d ie sich stellenden F ragen

n icht hinreichend beantwort et worden sind .

So ist weder aus dem Gut achtensauftrag noch den im Gutach t en aufgeführten „Gutachtenfragen“ (Urk. 7/89 S. 45) ersichtli c h , dass die Verwaltung

bei der Auftragserteilung nach den

Angaben gefragt hätte, die im Kontext einer Suchterkrankung

für die Be u r teilung des Leistungsanspruchs rechtsprechungsgemäss massgebend sind . Wie sich aus den Akten ergibt, beschränkte sich die Verwaltung auf

die Zustellung der Standardfragen und sah von Zusatzfragen ab (vgl. Urk. 7/72-73 ) bezie hungswei s e stellte solche mit den kurzen Rückfragen vom 27. April 2015 (Urk. 7/90) nur unvollständig und nicht mit der erforderlichen Konsequenz .

Die Unvollständigkeit ist daher weitgehend von der Verwaltung zu vertreten. 5. 4

Hat aber die Verwaltung schon gar nicht erst nach den relevanten Auskünften gefragt und nach Erhalt der –

selbst aus Sicht des RAD unge n ü genden Antwor ten - gleichwohl

auf die Expertise abgestellt, ist sie der ihr aufgegebenen Ab klärung nur unvollständig nachgekommen und hat ihre A bklärungspflicht in nicht un erheblichem Masse verletzt .

Kommt hinzu , dass

die von der Verwaltung in der Folge gestützt auf das – unvollständige -

G utachten

gezogene n Schlü ss e , wonach die Gutachter von einer „ primären “ Suchterkrankung ausgehen

würden und die Arbeitsfähigkeit massgeb lich durch diese beeinträchtigt sei , so nicht zulässig erschein en . Zum einen hat der psychiatrische Experte

- soweit ersicht lich

vielmehr beide „Kausalitäts i nterpretationen “ als gleich wah rscheinlich be zeichnet („mindestens ebenso gut“ ; vgl. Urk. 7/89 S.

47 ; vgl. ebenso

Urk. 7/95 S. 1 ) .

Z um andern

hat er bezogen auf

das B estehen eine r

suchtmittelunabhängi gen namhaften Gesundheitsstörung (Urk. 7/89 S. 37) bzw. einer anhaltenden Arbeits un fähigkeit ( vgl. Urk. 7/89 S. 44 ) unter Hinweis auf das konkurrierende Suchtgeschehen sowie das Erfordernis von Abstinenzbedingungen keine ab schliessenden Angaben gemacht .

5. 5

Bei dieser Ausgangslage und da es nicht Sache des hiesigen Gerichts sein kann, das von der Verwaltung Versäumte nachzuholen, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung an die Verwaltung

zu rückzuweisen, damit sie

- nunmehr in gehöriger Nachachtung der

einschlägigen Rechtsprechung ( vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 24.

April 2013; E. 1.3 ) – die bei Suchtgeschehen erforderlichen spezifischen Auskünfte beim psychiatri schen Experten ergänzend einhole, welchem die entsprechenden Fragen in hin reichend klarer Form

zu unterbreiten sind. Dabei wird – soweit

für die E rgän zung der psychiatrischen Expertise

erforderlich und zumutbar -

dem Versicher ten

vorgängig unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht

eine Suchtmittela bsti nenz

aufzuerlegen

sein (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 9C _370/2013

vom 22. November 2013; E.

4.2.1).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch nicht auf die neue ren Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Namentlich erweist sich d er einzige fachärz t lich -psychiatrische (Formular-) Bericht von Dr. Z.___ vom

18. März 2014 (Urk. 7/70) als zu wenig umfassend, als dass er die sich stellen den Fragen zu beantworten vermöchte . Er ist dem psychiatrischen Experten je doch ebenfalls zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen. 5. 6

Da es lediglich um Ergänzungen von gutachterlichen Ausführungen geht, steht die Rückweisung in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( vgl. BGE 137 V 210

E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 6 . 6 . 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

7. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , ist 1963 geboren und ge lernter Zweiradmechaniker . Er übte im Laufe der Zeit verschiedenste Erwerbstätigkeiten aus und arbeite t e zuletzt bis 31. August 2011 (letzter Arbeitstag) als Klärwart , welches Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde (wegen Alkoholismus ; Urk. 7/21 ) .

I m November

2011 meldete sich

X.___

unter Hinweis auf eine seit Mai 2011 bestehende schlechte seelische Verfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 7 ). Nach getätig ten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung

vom

9. Mai 2012 einen Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung ( Urk. 7/26 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. April 2013 (Prozess-Nr. IV.2012.00749)

in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu fachlich- psychiatrischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/44) .

Die IV-Stelle holte daraufhin beim Hausarzt (Urk.

7/60) sowie bei m behandeln den Psychiater (Urk. 7/70) medizin i sche Berichte ein und veranlasste in der Folge die polydisziplinäre Beguta chtung des Versicherten. Diese wurde bei der Y.___ AG, durchgeführt, welche das Gutachten am 14. April 2015 er stattete (Urk. 7/89) und

Rückfragen der Verwaltung vom 27. April 2015 (Urk. 7/90)

mit Schreiben vom 16. Juni 2015 beantwortete (Urk. 7/95).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/100 und Urk. 7/105 bzw . Urk. 7/108) und gleichzeitigem Hinweis des Versicherten dar auf , dass er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht

aufgefordert sei, sich denjenigen Massnah men zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszu standes beitragen würden (Urk. 7/99) ,

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2016 m angels eines rechtlich erheblichen Gesundheitsschadens abermals den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/113 = Urk.

E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Besch werde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung zu verpflichten, die ihm zustehenden Leistungen zu er bringen, insbesondere sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (1.); unter Kos ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfah rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (2. ; Urk. 1 S. 2 ). Mit Vernehmlassung vom

6. Juni 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine wei tergehende Stellungnahme (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht, unter Ablehnung des An trags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für den Sachverhalt im Einzelnen und die vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), für die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit)

invalidenversicherungs rechtlich von Bedeutung ist sowie für die Rechtsprechung zum Beweiswe rt eines ärztlichen Gutachtens wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. April 2013 (Urk. 7/44 ; E. 1 ) verwiesen.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG

(einschliesslich der Stel lungnahme vom 16. Juni 2015) ergeben habe , dass kein vom Suchtgeschehen unabhängiger Gesundheitsschaden vorliege. Neurologische oder kognitive Stö rungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht gegeben und eine er hebliche vom Suchtgeschehen unabhängige psychische Erkrankun g könne aus geschlossen werden.

Demzufolge sei d ie Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch das Abhängigkeitsverhalten begründet , weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2) .

E. 2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass auf das Gutachten

der Y.___ AG aus formellen wie auch inhaltlichen Gründen nicht abzustellen sei . Namentlich würden die mit Urteil vom

24. April 2013 aufgege benen Vorgaben nicht umgesetzt und die psychiatrisch abzuklärenden Frage stellungen nicht hinreichend beantwortet. Es sei daher für den Rentenentscheid auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte abzustellen (Urk. 1).

E. 3 Im v on der Verwaltung angeordneten p olydisziplinären (internistischen, neurolo gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Gutachten der Y.___ AG vom 14.

April 2015 stellten die verantwortlich zeichnenden Fach ärzte bzw . der Neuropsychologe (Dipl. Psych . ) folgende Diagnosen (Urk. 7/89

S. 45) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: keine

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Polytoxikomanie mit fortgesetztem Konsum von Alkohol, Opiaten und Cannabinoiden - Chronisch venöse Insuffizienz Stadium II - Anamnestisch asthmatische Beschwerden seit Kindesalter - Chronische Hepatitis C - Adipositas Grad II mit BMI 35.1 kg/m2 - Migräne - Meralgia

parästhetica links

Die Gutachter führten im Wesentlichen aus, in Zusammenfassung aller Teilgut achten , der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten seien sie gemeinsam zum Schluss gekommen, dass die A rbeitsfähigkeit

des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren oder auch i n einer anderen körperlich leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit als suchtmittelkonsumunabhängig eingeschränkt anzusehen sei , dies p er sofort und auch retrospektiv . Durch die gesamte medizinische Vita des Versicherten ziehe sich eine suchttherapeutisch inkonsequente , die Sucht- Alibisierung stützende unkritische Übernahme einer Kausalitätsinterpretation (Sucht auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Störung), die nämlich bei neutraler Betrach tung zumindest ebenso gut in umgekehrter Richtung ausfallen k önne (im Rah men eines Suchtmittelmissbrauchs seien depressive und weitere psychische Störungen schulmedizinisch bestens bekannt und Gegenstand jeder ärztlichen Ausbildung) . Selbst wenn man an der bisherigen aktenkundigen Interpretation weiter festhalten wollte , sei die Attestierung einer anhaltenden Arbeitsunfähig keit bereits aus dem Grund versicherungsmedizinisch gar nicht statthaft, als der durch eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung erzielbare Besserungseffekt auf die psychischen Beschwerden erst unter stabiler Abstinenz bestimmbar sei. Angesichts der bestimmten Leberwerte (die der aktenkundigen Hepatitis, dem fortgesetzten Suchtmittelkonsum oder beiden Faktoren zugeordnet werden könnten) sei ebenfalls eine vollständige Abstinenz geboten, da ansonsten eine progrediente Leberschädigung sehend in Kauf genommen würde ; allein aus diesem Grund sei eine vollständige Abstinenz zu fordern. Die Mitarbeit des Versicherten bei einer vollständigen Abstinenz sei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse ; die notwendige Willensanstrengung könne aufgebracht werden, und kognitive Störungen oder anderweitige Sucht folgen , die dem im Wege stünden, seien nicht evident. Neurologische oder in ternistische Gesundheitsstörungen oder kognitive Störungen mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit lägen nicht vor (Urk. 7/89 S. 43 ff.).

E. 3.1 Nach erfolgter Rückweisung der Sache mit Urteil vom 2 4. April 2013 nahm die Verwaltung zur Hauptsache folgende medizinische Berichte zu den Akten:

E. 4 Nach Eingang des Gutachtens veranlasste

Dipl. med. A.___ , Facharzt für Neurolo gie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), am 27. April 2015 ergänzende Rückfragen

an die Gut achter ( Bitte legen Sie ausführlich dar, weshalb Sie die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung verwerfen? Bitte nehmen Sie ausführlich Stellung zu den so matischen Beschwerden und warum diese nicht auch als

Som atisierungsstörung

eingeordn e t werden könnten? Anhand welcher K rite r ien wurde die D i agnose ei ner rezidiviere n den depressiven St ö rung ausgeschlossen?

Vgl. Urk. 7/90 und Urk. 7/98 S . 4). 3.

E. 5 In der er gänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2015 äusserten sich die Gutach ter dahingehend , dass zur Frage einer Persönlichkeitsstörung bzw .

wes halb eine solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege ,

bereits ausdrücklich und schlüssig Stellung genommen worden sei (da eben eine ebenso

gut mögliche konkurrierende Ursache in Form der fortgeset zten Polyto xikomanie bestehe); h ier bedürfe es keiner Ergänzungen und es werde empfoh len, die genannten Beurteilungen nochmals gründlich zu prüfen. Die im Rah men der Rückfrage gewählte Formulierung („ausgeschlossen, „ verwerfen “ ) sei überdies zumindest missverständlich. So müsse eine Persönlichkeitsstörung nicht „verworfen“, eine depressive Störun g nicht „ausgeschlossen“ werden; vielmehr seien die genannten Diagnosen versicherungsmedizinisch überwiegend wahrscheinlich zu machen, um leistungsbegründend zu sein. Alsdann weise d er

vorliegende psychiatrische Befund

zweifelsfrei aus, dass keine e rhebliche De pressivität bestehe. Die Achsenkriterien einer depressiven Episode seien nicht ausreichend erfüllt und die geringgradigen Auffälligkeiten seien zudem nicht von einem Effekt der Polytoxikomanie zu trennen, was im Gutachtenstext be reits schlüssig ausgeführt worden sei. D ie zitierten somatischen Beschwerden seien zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext der Polytoxikomanie ver stehbar;

angesichts der konkurrierenden Kausalität sei eine eigene Somatisie rungsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es werde nochmals auf die in der herausgearbeiteten Laborsituation, die eine prekäre Leberschädigung belege , hingewiesen. Bei einer fortgesetzten Bagatellisierung des Suchtmittelkonsum s sei eine erhebliche dauerhafte Gesundheitsschädigung zu erwarten , so dass hier ein dringlicher Abstinenzbedarf objektiv zweifelsfrei bestehe (Urk.

7/95). 3.

E. 5.1 Die Verwaltung verneinte gestützt auf das Gutachten der Y.___

das Vorliegen einer rechtserheblichen Gesundheitsschädigung , was sie damit begründete, dass die Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch das Abhängigkeitsverh alten begrün det sei . Wie an sich bereits der RAD zu Recht feststellte (vgl. E . 3.

E. 5.2 So beleuchtet

die psychiatrische Expert ise die nach der Rechtsprechung bei Alko h olismus /Sucht geschehen interessierenden und im Urteil vom

24. April 2013

(Urk.

7/ 44 E. 4.4 ) aufgezeigten Fragestellungen

nur teilweise. Namentlich geht sie weder

in der gebotenen Ausführlichkeit auf

die p ersönliche Lebensge schichte

des Versicherten noch

näher auf die

der Entstehung der Suchterkran kung

zugrunde liegenden biograf ischen Umstände ein

und es wird insbesondere

nicht hinlänglich und abschliessend diskutiert, ob eine krankheitswert i ge und für die Suchtentwicklung hinreichend schwere

psychische

Störung

bestand, welche die Sucht verursacht hat oder ob eine solche psychi a trische Erkrankung Folge davon ist , und gegebenenfalls, wie es sich mit den Wechselwirkungen zwischen Sucht und psychischer Krankheit verhä lt . A ufgrund der bisherigen Ausführungen

im Gutachten ist

aber auch etwa

nicht

nachvollziehbar, aufg ru nd welcher Üb erlegungen der psychiatrische Gutach t er hinsichtlich der

von den behandelnden Ärzten

gestellten ( und nach deren Auffassung für die Suchtent stehung verantwortlichen )

Diagnosen ( wie etwa Depression und Persönlich keitsstörung )

zu einer anderen Auffassung gelangt .

Die nachvollziehbare

Ausein andersetzung mit in den Vorakten dokumentierten Diagnosen und ab weichenden fachärztlichen Beurteilungen

ist

– entgegen der offenbaren Auf fassung des Gutachters (wonach eine Diagn o se nicht zu „ verwerfen “ sei)

je doch sehr wohl

vorausgesetzt, damit das Gutachten als für die Belange der In validenversicherung beweiswertig bezeichnet werden kann

(vgl. auch das

[ dem G utachtensauftrag wohl beigelegte ] Merkblatt: Das polydisziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung ; Urk. 7/73 ).

E. 5.3 Anzumerken ist, d ass

allerdings auch nicht überrascht , dass d ie sich stellenden F ragen

n icht hinreichend beantwort et worden sind .

So ist weder aus dem Gut achtensauftrag noch den im Gutach t en aufgeführten „Gutachtenfragen“ (Urk. 7/89 S. 45) ersichtli c h , dass die Verwaltung

bei der Auftragserteilung nach den

Angaben gefragt hätte, die im Kontext einer Suchterkrankung

für die Be u r teilung des Leistungsanspruchs rechtsprechungsgemäss massgebend sind . Wie sich aus den Akten ergibt, beschränkte sich die Verwaltung auf

die Zustellung der Standardfragen und sah von Zusatzfragen ab (vgl. Urk. 7/72-73 ) bezie hungswei s e stellte solche mit den kurzen Rückfragen vom 27. April 2015 (Urk. 7/90) nur unvollständig und nicht mit der erforderlichen Konsequenz .

Die Unvollständigkeit ist daher weitgehend von der Verwaltung zu vertreten. 5. 4

Hat aber die Verwaltung schon gar nicht erst nach den relevanten Auskünften gefragt und nach Erhalt der –

selbst aus Sicht des RAD unge n ü genden Antwor ten - gleichwohl

auf die Expertise abgestellt, ist sie der ihr aufgegebenen Ab klärung nur unvollständig nachgekommen und hat ihre A bklärungspflicht in nicht un erheblichem Masse verletzt .

Kommt hinzu , dass

die von der Verwaltung in der Folge gestützt auf das – unvollständige -

G utachten

gezogene n Schlü ss e , wonach die Gutachter von einer „ primären “ Suchterkrankung ausgehen

würden und die Arbeitsfähigkeit massgeb lich durch diese beeinträchtigt sei , so nicht zulässig erschein en . Zum einen hat der psychiatrische Experte

- soweit ersicht lich

vielmehr beide „Kausalitäts i nterpretationen “ als gleich wah rscheinlich be zeichnet („mindestens ebenso gut“ ; vgl. Urk. 7/89 S.

47 ; vgl. ebenso

Urk. 7/95 S. 1 ) .

Z um andern

hat er bezogen auf

das B estehen eine r

suchtmittelunabhängi gen namhaften Gesundheitsstörung (Urk. 7/89 S. 37) bzw. einer anhaltenden Arbeits un fähigkeit ( vgl. Urk. 7/89 S. 44 ) unter Hinweis auf das konkurrierende Suchtgeschehen sowie das Erfordernis von Abstinenzbedingungen keine ab schliessenden Angaben gemacht .

5. 5

Bei dieser Ausgangslage und da es nicht Sache des hiesigen Gerichts sein kann, das von der Verwaltung Versäumte nachzuholen, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung an die Verwaltung

zu rückzuweisen, damit sie

- nunmehr in gehöriger Nachachtung der

einschlägigen Rechtsprechung ( vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 24.

April 2013; E. 1.3 ) – die bei Suchtgeschehen erforderlichen spezifischen Auskünfte beim psychiatri schen Experten ergänzend einhole, welchem die entsprechenden Fragen in hin reichend klarer Form

zu unterbreiten sind. Dabei wird – soweit

für die E rgän zung der psychiatrischen Expertise

erforderlich und zumutbar -

dem Versicher ten

vorgängig unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht

eine Suchtmittela bsti nenz

aufzuerlegen

sein (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 9C _370/2013

vom 22. November 2013; E.

4.2.1).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch nicht auf die neue ren Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Namentlich erweist sich d er einzige fachärz t lich -psychiatrische (Formular-) Bericht von Dr. Z.___ vom

18. März 2014 (Urk. 7/70) als zu wenig umfassend, als dass er die sich stellen den Fragen zu beantworten vermöchte . Er ist dem psychiatrischen Experten je doch ebenfalls zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen. 5.

E. 6 .2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

7. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00516

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

11. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , ist 1963 geboren und ge lernter Zweiradmechaniker . Er übte im Laufe der Zeit verschiedenste Erwerbstätigkeiten aus und arbeite t e zuletzt bis 31. August 2011 (letzter Arbeitstag) als Klärwart , welches Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde (wegen Alkoholismus ; Urk. 7/21 ) .

I m November

2011 meldete sich

X.___

unter Hinweis auf eine seit Mai 2011 bestehende schlechte seelische Verfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 7 ). Nach getätig ten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung

vom

9. Mai 2012 einen Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung ( Urk. 7/26 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. April 2013 (Prozess-Nr. IV.2012.00749)

in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu fachlich- psychiatrischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/44) .

Die IV-Stelle holte daraufhin beim Hausarzt (Urk.

7/60) sowie bei m behandeln den Psychiater (Urk. 7/70) medizin i sche Berichte ein und veranlasste in der Folge die polydisziplinäre Beguta chtung des Versicherten. Diese wurde bei der Y.___ AG, durchgeführt, welche das Gutachten am 14. April 2015 er stattete (Urk. 7/89) und

Rückfragen der Verwaltung vom 27. April 2015 (Urk. 7/90)

mit Schreiben vom 16. Juni 2015 beantwortete (Urk. 7/95).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/100 und Urk. 7/105 bzw . Urk. 7/108) und gleichzeitigem Hinweis des Versicherten dar auf , dass er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht

aufgefordert sei, sich denjenigen Massnah men zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszu standes beitragen würden (Urk. 7/99) ,

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2016 m angels eines rechtlich erheblichen Gesundheitsschadens abermals den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/113 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Besch werde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung zu verpflichten, die ihm zustehenden Leistungen zu er bringen, insbesondere sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (1.); unter Kos ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfah rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (2. ; Urk. 1 S. 2 ). Mit Vernehmlassung vom

6. Juni 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine wei tergehende Stellungnahme (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht, unter Ablehnung des An trags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für den Sachverhalt im Einzelnen und die vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), für die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit)

invalidenversicherungs rechtlich von Bedeutung ist sowie für die Rechtsprechung zum Beweiswe rt eines ärztlichen Gutachtens wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. April 2013 (Urk. 7/44 ; E. 1 ) verwiesen. 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG

(einschliesslich der Stel lungnahme vom 16. Juni 2015) ergeben habe , dass kein vom Suchtgeschehen unabhängiger Gesundheitsschaden vorliege. Neurologische oder kognitive Stö rungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht gegeben und eine er hebliche vom Suchtgeschehen unabhängige psychische Erkrankun g könne aus geschlossen werden.

Demzufolge sei d ie Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch das Abhängigkeitsverhalten begründet , weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2) .

2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass auf das Gutachten

der Y.___ AG aus formellen wie auch inhaltlichen Gründen nicht abzustellen sei . Namentlich würden die mit Urteil vom

24. April 2013 aufgege benen Vorgaben nicht umgesetzt und die psychiatrisch abzuklärenden Frage stellungen nicht hinreichend beantwortet. Es sei daher für den Rentenentscheid auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte abzustellen (Urk. 1). 3.

3.1

Nach erfolgter Rückweisung der Sache mit Urteil vom 2 4. April 2013 nahm die Verwaltung zur Hauptsache folgende medizinische Berichte zu den Akten: 3. 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit November 2012 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers , diagnostizierte in seinem Bericht vom 18.

März 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Episode, gegenw . mittelgradig (F.33.1), eine kom binierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine PTBS (F43.1); sekundär: multipler Substanzgebrauch (F.19.2) . Er gab im Wesentlichen an, der Patient leide seit seiner Kindheit und Jugendzeit an rezidivierenden depressiven Episoden, seine Persönlichkeitsentwicklung sei durch schwere Misshandlungen und Gewalter fahrungen im Elternhaus sowie durch einen sexuellen Missbrauch gestört. Auf grund dieser Erlebnisse hätten sich zusätzlich Sympt o me einer PTBS herausge bildet.

Der Patient, der mit den Belastungen nicht habe umgehen können , sei in seiner späteren Jugendzeit in die Suchtproblematik abgerutscht. Der Patient sei motiviert, mit seinem Suchtverhalten aufzuhören, wegen der Tiefe der Proble matik komme es aber immer wieder zu neuen Rückfällen. E s bestünden Ein schränkungen in Form von psychischer und emotionaler Instabilität, rasche Er schöpfbarkeit , Kraftlosigkeit, Motivationslosigkeit sowie kognitive Einschrän kungen in Form von Konzentrationsstörungen und Gedächtniseinbussen. Dadurch werde die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht; seit dem 22.

März 2011 bestehe eine vollst ändige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/70). 3. 3

Im v on der Verwaltung angeordneten p olydisziplinären (internistischen, neurolo gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Gutachten der Y.___ AG vom 14.

April 2015 stellten die verantwortlich zeichnenden Fach ärzte bzw . der Neuropsychologe (Dipl. Psych . ) folgende Diagnosen (Urk. 7/89

S. 45) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: keine

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Polytoxikomanie mit fortgesetztem Konsum von Alkohol, Opiaten und Cannabinoiden - Chronisch venöse Insuffizienz Stadium II - Anamnestisch asthmatische Beschwerden seit Kindesalter - Chronische Hepatitis C - Adipositas Grad II mit BMI 35.1 kg/m2 - Migräne - Meralgia

parästhetica links

Die Gutachter führten im Wesentlichen aus, in Zusammenfassung aller Teilgut achten , der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten seien sie gemeinsam zum Schluss gekommen, dass die A rbeitsfähigkeit

des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren oder auch i n einer anderen körperlich leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit als suchtmittelkonsumunabhängig eingeschränkt anzusehen sei , dies p er sofort und auch retrospektiv . Durch die gesamte medizinische Vita des Versicherten ziehe sich eine suchttherapeutisch inkonsequente , die Sucht- Alibisierung stützende unkritische Übernahme einer Kausalitätsinterpretation (Sucht auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Störung), die nämlich bei neutraler Betrach tung zumindest ebenso gut in umgekehrter Richtung ausfallen k önne (im Rah men eines Suchtmittelmissbrauchs seien depressive und weitere psychische Störungen schulmedizinisch bestens bekannt und Gegenstand jeder ärztlichen Ausbildung) . Selbst wenn man an der bisherigen aktenkundigen Interpretation weiter festhalten wollte , sei die Attestierung einer anhaltenden Arbeitsunfähig keit bereits aus dem Grund versicherungsmedizinisch gar nicht statthaft, als der durch eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung erzielbare Besserungseffekt auf die psychischen Beschwerden erst unter stabiler Abstinenz bestimmbar sei. Angesichts der bestimmten Leberwerte (die der aktenkundigen Hepatitis, dem fortgesetzten Suchtmittelkonsum oder beiden Faktoren zugeordnet werden könnten) sei ebenfalls eine vollständige Abstinenz geboten, da ansonsten eine progrediente Leberschädigung sehend in Kauf genommen würde ; allein aus diesem Grund sei eine vollständige Abstinenz zu fordern. Die Mitarbeit des Versicherten bei einer vollständigen Abstinenz sei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse ; die notwendige Willensanstrengung könne aufgebracht werden, und kognitive Störungen oder anderweitige Sucht folgen , die dem im Wege stünden, seien nicht evident. Neurologische oder in ternistische Gesundheitsstörungen oder kognitive Störungen mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit lägen nicht vor (Urk. 7/89 S. 43 ff.). 3. 4

Nach Eingang des Gutachtens veranlasste

Dipl. med. A.___ , Facharzt für Neurolo gie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), am 27. April 2015 ergänzende Rückfragen

an die Gut achter ( Bitte legen Sie ausführlich dar, weshalb Sie die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung verwerfen? Bitte nehmen Sie ausführlich Stellung zu den so matischen Beschwerden und warum diese nicht auch als

Som atisierungsstörung

eingeordn e t werden könnten? Anhand welcher K rite r ien wurde die D i agnose ei ner rezidiviere n den depressiven St ö rung ausgeschlossen?

Vgl. Urk. 7/90 und Urk. 7/98 S . 4). 3. 5

In der er gänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2015 äusserten sich die Gutach ter dahingehend , dass zur Frage einer Persönlichkeitsstörung bzw .

wes halb eine solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege ,

bereits ausdrücklich und schlüssig Stellung genommen worden sei (da eben eine ebenso

gut mögliche konkurrierende Ursache in Form der fortgeset zten Polyto xikomanie bestehe); h ier bedürfe es keiner Ergänzungen und es werde empfoh len, die genannten Beurteilungen nochmals gründlich zu prüfen. Die im Rah men der Rückfrage gewählte Formulierung („ausgeschlossen, „ verwerfen “ ) sei überdies zumindest missverständlich. So müsse eine Persönlichkeitsstörung nicht „verworfen“, eine depressive Störun g nicht „ausgeschlossen“ werden; vielmehr seien die genannten Diagnosen versicherungsmedizinisch überwiegend wahrscheinlich zu machen, um leistungsbegründend zu sein. Alsdann weise d er

vorliegende psychiatrische Befund

zweifelsfrei aus, dass keine e rhebliche De pressivität bestehe. Die Achsenkriterien einer depressiven Episode seien nicht ausreichend erfüllt und die geringgradigen Auffälligkeiten seien zudem nicht von einem Effekt der Polytoxikomanie zu trennen, was im Gutachtenstext be reits schlüssig ausgeführt worden sei. D ie zitierten somatischen Beschwerden seien zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext der Polytoxikomanie ver stehbar;

angesichts der konkurrierenden Kausalität sei eine eigene Somatisie rungsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es werde nochmals auf die in der herausgearbeiteten Laborsituation, die eine prekäre Leberschädigung belege , hingewiesen. Bei einer fortgesetzten Bagatellisierung des Suchtmittelkonsum s sei eine erhebliche dauerhafte Gesundheitsschädigung zu erwarten , so dass hier ein dringlicher Abstinenzbedarf objektiv zweifelsfrei bestehe (Urk.

7/95). 3. 6

In seiner Stellungnahme zu den eingeholten Ergänzungen führte RAD-Arzt A.___

am 2 6. Juni 2015 w as folgt aus:

„D ie Rückfragen werden nur unzureichend beantwortet. Die Verwaltung soll ihre Schlüsse aus dem Gutachten ziehen. Kurz zusammengefasst gehen die Gutachter weiterhin von ein er primären Suchter krankung aus .

E s sei eine Abstinenz zur Vermeidung von Sekundärschäden zu fordern, dies sei auch medizinisch zumutbar. Eine von der Suchterkrankung un abhängige Arbeitsunfähigkeit habe und hat nie bestanden “ (Urk. 7/98 S. 4).

4.

D er Beschwerdeführer lässt

zunächst die Verwertbarkeit des Gutachtens der Y.___ AG

in grundsätzlicher Hinsicht in Frage stellen. Er

begründet dies da mit , dass das Gutachten unter der Federführung von Prof. Dr. med. B.___ erstellt worden sei, dessen Unabhängigkeit fraglich und durch ein anderes kantonales Gericht verneint worden sei . Dies mit Blick auf eine Vortragsveranstaltung, zu welcher Dr. B.___ eingeladen habe, und im Rahmen welcher Veranstaltung Möglichkeiten der zukünftigen Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld - , IV- und UV-Leistungen präsentiert worden seien ( Urk. 1 S. 5 ff.) . Daraus kann der

Beschwerdeführer jedoch nichts zu gunsten eines An scheins der Befangenheit

ableiten . So hat das Bundesgericht mit Blick auf eben diese n

Sachverhalt festgestellt, dass (allein)

der Umstand, wonach ein Gutachter seine persönliche Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten Versi cherungsleistungen öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer Publika tion eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, für sich allein noch nicht auf eine Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden Fall schliessen lasse (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2 unter Hinweis auf Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2).

V orliegend besteht kein Anlass für eine abwei chende Beurteilung. 5 . 5.1

Die Verwaltung verneinte gestützt auf das Gutachten der Y.___

das Vorliegen einer rechtserheblichen Gesundheitsschädigung , was sie damit begründete, dass die Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch das Abhängigkeitsverh alten begrün det sei . Wie an sich bereits der RAD zu Recht feststellte (vgl. E . 3. 6

hievor ) und auch der Beschwerdeführer geltend mach t, beantwortet das Gutachten

die sich im psychiatrischen Bereich stellenden Fragen

jedoch nur ungenügend , weshalb nicht ohne Weiterungen darauf abgestellt werden kann. 5.2

So beleuchtet

die psychiatrische Expert ise die nach der Rechtsprechung bei Alko h olismus /Sucht geschehen interessierenden und im Urteil vom

24. April 2013

(Urk.

7/ 44 E. 4.4 ) aufgezeigten Fragestellungen

nur teilweise. Namentlich geht sie weder

in der gebotenen Ausführlichkeit auf

die p ersönliche Lebensge schichte

des Versicherten noch

näher auf die

der Entstehung der Suchterkran kung

zugrunde liegenden biograf ischen Umstände ein

und es wird insbesondere

nicht hinlänglich und abschliessend diskutiert, ob eine krankheitswert i ge und für die Suchtentwicklung hinreichend schwere

psychische

Störung

bestand, welche die Sucht verursacht hat oder ob eine solche psychi a trische Erkrankung Folge davon ist , und gegebenenfalls, wie es sich mit den Wechselwirkungen zwischen Sucht und psychischer Krankheit verhä lt . A ufgrund der bisherigen Ausführungen

im Gutachten ist

aber auch etwa

nicht

nachvollziehbar, aufg ru nd welcher Üb erlegungen der psychiatrische Gutach t er hinsichtlich der

von den behandelnden Ärzten

gestellten ( und nach deren Auffassung für die Suchtent stehung verantwortlichen )

Diagnosen ( wie etwa Depression und Persönlich keitsstörung )

zu einer anderen Auffassung gelangt .

Die nachvollziehbare

Ausein andersetzung mit in den Vorakten dokumentierten Diagnosen und ab weichenden fachärztlichen Beurteilungen

ist

– entgegen der offenbaren Auf fassung des Gutachters (wonach eine Diagn o se nicht zu „ verwerfen “ sei)

je doch sehr wohl

vorausgesetzt, damit das Gutachten als für die Belange der In validenversicherung beweiswertig bezeichnet werden kann

(vgl. auch das

[ dem G utachtensauftrag wohl beigelegte ] Merkblatt: Das polydisziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung ; Urk. 7/73 ). 5.3

Anzumerken ist, d ass

allerdings auch nicht überrascht , dass d ie sich stellenden F ragen

n icht hinreichend beantwort et worden sind .

So ist weder aus dem Gut achtensauftrag noch den im Gutach t en aufgeführten „Gutachtenfragen“ (Urk. 7/89 S. 45) ersichtli c h , dass die Verwaltung

bei der Auftragserteilung nach den

Angaben gefragt hätte, die im Kontext einer Suchterkrankung

für die Be u r teilung des Leistungsanspruchs rechtsprechungsgemäss massgebend sind . Wie sich aus den Akten ergibt, beschränkte sich die Verwaltung auf

die Zustellung der Standardfragen und sah von Zusatzfragen ab (vgl. Urk. 7/72-73 ) bezie hungswei s e stellte solche mit den kurzen Rückfragen vom 27. April 2015 (Urk. 7/90) nur unvollständig und nicht mit der erforderlichen Konsequenz .

Die Unvollständigkeit ist daher weitgehend von der Verwaltung zu vertreten. 5. 4

Hat aber die Verwaltung schon gar nicht erst nach den relevanten Auskünften gefragt und nach Erhalt der –

selbst aus Sicht des RAD unge n ü genden Antwor ten - gleichwohl

auf die Expertise abgestellt, ist sie der ihr aufgegebenen Ab klärung nur unvollständig nachgekommen und hat ihre A bklärungspflicht in nicht un erheblichem Masse verletzt .

Kommt hinzu , dass

die von der Verwaltung in der Folge gestützt auf das – unvollständige -

G utachten

gezogene n Schlü ss e , wonach die Gutachter von einer „ primären “ Suchterkrankung ausgehen

würden und die Arbeitsfähigkeit massgeb lich durch diese beeinträchtigt sei , so nicht zulässig erschein en . Zum einen hat der psychiatrische Experte

- soweit ersicht lich

vielmehr beide „Kausalitäts i nterpretationen “ als gleich wah rscheinlich be zeichnet („mindestens ebenso gut“ ; vgl. Urk. 7/89 S.

47 ; vgl. ebenso

Urk. 7/95 S. 1 ) .

Z um andern

hat er bezogen auf

das B estehen eine r

suchtmittelunabhängi gen namhaften Gesundheitsstörung (Urk. 7/89 S. 37) bzw. einer anhaltenden Arbeits un fähigkeit ( vgl. Urk. 7/89 S. 44 ) unter Hinweis auf das konkurrierende Suchtgeschehen sowie das Erfordernis von Abstinenzbedingungen keine ab schliessenden Angaben gemacht .

5. 5

Bei dieser Ausgangslage und da es nicht Sache des hiesigen Gerichts sein kann, das von der Verwaltung Versäumte nachzuholen, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung an die Verwaltung

zu rückzuweisen, damit sie

- nunmehr in gehöriger Nachachtung der

einschlägigen Rechtsprechung ( vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 24.

April 2013; E. 1.3 ) – die bei Suchtgeschehen erforderlichen spezifischen Auskünfte beim psychiatri schen Experten ergänzend einhole, welchem die entsprechenden Fragen in hin reichend klarer Form

zu unterbreiten sind. Dabei wird – soweit

für die E rgän zung der psychiatrischen Expertise

erforderlich und zumutbar -

dem Versicher ten

vorgängig unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht

eine Suchtmittela bsti nenz

aufzuerlegen

sein (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 9C _370/2013

vom 22. November 2013; E.

4.2.1).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch nicht auf die neue ren Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Namentlich erweist sich d er einzige fachärz t lich -psychiatrische (Formular-) Bericht von Dr. Z.___ vom

18. März 2014 (Urk. 7/70) als zu wenig umfassend, als dass er die sich stellen den Fragen zu beantworten vermöchte . Er ist dem psychiatrischen Experten je doch ebenfalls zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen. 5. 6

Da es lediglich um Ergänzungen von gutachterlichen Ausführungen geht, steht die Rückweisung in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( vgl. BGE 137 V 210

E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 6 . 6 . 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

7. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann