Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1962, arbeitet e seit 1997 zunächst in ei nem Pensum von 80 % und seit 2007 in einem Pensum von 100 % als Verkäu ferin bei der Y.___ (Urk. 10/2/5, Urk. 10/15/1-6, Urk. 10/30/2). Am 1 5. April 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Na cken /Schulterschmerzen, Blockade bei Nackenbewegungen, Schwindel, Kopf schmerzen sowie Kribbeln und Gefühlsschwäche in Armen und Händen bei Ar beitsunfähigkeit seit 9. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbe zug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Weil die Versicherte die Arbeitsvermittlung nicht als möglich erachtete, schloss die IV Stelle diese mit Mitteilung vom 3. Februar 2011 ab (Urk. 10/32-33).
Am 2 7. Mai 2011 erstatteten Dr. med. Z.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom B.___ die von der IV-Stelle veranlass te (Urk. 10/35) Expertise (Urk. 10/38). 1.2
Mit Vorbescheid vom 2 6. August 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 24 % in Aussicht (Urk. 10/54). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 10/64) gab die IV-Stelle am 15. März 2012 eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 10/79). Nach Erstattung der Expertise durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, a m 8. Mai 2012 (Urk. 10/91) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 0. Juli 2012 erneut die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/95).
Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2012 Einwand (Urk. 10/ 100), worauf die IV-Stelle am 6. Februar 2014 eine polydisziplinäre
Untersuchung
an ordnete
(Urk. 10/ 115), woran sie mit letztlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zwischenverfügung en vom 2 1. März 2014 (Urk. 10/126) und vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 10/149) fest hielt . Das Gutachter der MEDAS
D.___ GmbH erging am 1 4. Juli 2015 (Urk. 10/163). 1.3
Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten - n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/171, Urk. 10/176) - mit Verfügung vom 1 8. März 2016 mit Wirkung ab 1. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Vier telsrente zu (Urk. 10/185, Urk. 10/189 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 9. März 2011 (Ablauf der War tefrist); eventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Zumutbarkeitsfrage an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unent geltl iche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch si e am 2 3. Mai 2016 sub stantiierte (Urk. 6- 8). Die IV-Stelle schloss am 9. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hin weisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) auf den Standpunkt, im Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres im April 2011 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer
- näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe indes eine Arbeitsfähig keit von 50 % (S. 4 f.). Eine leichte bis mittelschwere depressive Episode be gründe keinen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. In Be zug auf das Valideneinkommen führte sie aus, die seitens der Beschwerdeführe rin geltend gemachte Lohnerhöhung von Fr. 3‘000. habe gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) in den vergangenen Jahren nicht stattge funden (S. 5). 2. 2
Dagegen brachte d ie Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeits (un) fähigkeit
vor (Urk. 1), anlässlich der MEDAS-Begutachtung sei in allen Teilbereichen nur eine Teilarbeitsfähigkeit festgestellt worden (allein im psychiatrischen Bereich von nur 40 %). Die Beschwerdegegnerin habe nur i m somatisch bedingten Be schwerdebild eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gesehen. Die Arbeitsfä higkeit von 50 %
in leidensangepasster Tätigkeit sei allerdings nicht nachvoll ziehbar, sei doch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und aus rheumatologischer Sicht eine solche von 20 % bescheinigt worden, was allein schon 70 % ergebe . E s fehle e ine Begründung, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ig noriert habe (S. 14). Für die von den Gutachtern diagnostizierte leichte depres sive Episode (S. 15) fehle eine Aufzählung der Symptome. Psychische Störungen würden sowohl vom behandelnden Psychiater als auch im psychiatrischen Teil gutachten bestätigt, was von der Beschwerdegegnerin stillschweigen d übergan gen werde. Zusätzlich zur Depression leide sie an weiteren psychischen Störun gen (S. 16), so dass die Frage der Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit im Lichte der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen sei (S. 17).
Zusamm enfassend postulierte sie, aufgrund des im MEDAS-Gutachten beschrie benen somatischen Beschwerdebildes und der psychischen Störungen bestehe seit Ablauf des Wartejahres im März 2011 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, weshalb ihr eine ganze Rente zustehe (S. 17).
Zudem be stritt die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen; die Beschwer degegnerin hätte das Valideneinkommen bei der Arbeitgeberin genau abklären beziehungsweise auf Fr. 53'404.-- im Jahr 2011 festlegen müssen, anstatt dieses mittels den statistischen Reallohnerhöhungen zu ermitteln (S. 17 f.). 2.3
Strittig ist die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Invalidenrente. Dabei ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit verhält.
Obschon umfangreiche medizinische Abklärungen, insbesondere mehrere Be gutachtungen erfolgten, stützte n sich b eide Parteien auf das durch die Ärzte der MEDAS D.___
erstattete Gutachten und zogen daraus ihre
- jeweils unter schiedliche n
- Schlüsse. Es rechtfertigt sich daher, vorab
die besagte Expertise
näher zu beleuchten . 3. 3.1 3.1.1
Im MEDAS- Gutachten vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 10/163)
stützten si ch die Ärzte auf die ihnen überlassenen umfangreichen Vora kten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 19 ff.) und die im Rahmen der Untersuchungen am 23. /26.
Februar und am 15. April 2015 (S. 1) erhobenen internistischen (S. 24 f.), rheumatologischen (S. 26 ff.), neurologischen (S. 28 f.) und p sychiatrischen (S. 29 ff.) Befunde sowie auf das Ergebnis einer konsensualen Beurteilung (S. 3 1 ff.) . Die G utachter nannten zusammenfassend
folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31) : 1. Zervikale Myelopathie mit leichtgradiger linksbetonter Tetraspastik (M50.0) 2. Zervikovertebrales Syndrom mit vertebragenem mechanischem Charak ter bei dokumentierten
mehrsegmentären degenerativen Kaskaden und anamnestisch Hinweise auf mögliche erneute
ze rv ikale Myelopathie (M54.02) 3. Dringender Verdacht auf potenziell chronische Frak tur/sinterungsaktive Osteoporose (M80.09) 4. Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären intraartikulären Radiusfraktur links, 2 7. März 2015 5. Intermittierend akzentuierte Beschwerden aufgrund degenerativer Ver änderungen des
Handgelenkes rechts (M25.09) 6. Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit aktuell bei der Epikrise eingrenzbaren leichten
Facettengelenksre i zungen der unteren Lenden wirbelsäule (LWS), linksbetont (M54.05) 7. Unvollständig remittierte depressive Störung auf dem Niveau einer eher leicht- als
mittelgradigen depressiven Episode (F32.8) 8. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) 9. Posttraumatische Störung in subsyndromaler Präsentation imponierend (F43.1) 10. Auffällige Persönlichkeitszüge mit instabilen und depressiven, aber auch leistungsorientierten
Zügen (Z73)
Der weiter diagnostizierten somatoformen Sensibilitätsstörung mit chronischer Schmerzstörung (F45.41) massen die Gut acht er keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bei (S. 31) . 3.1.2
Für den Neurologe n stand fest, dass die Beschwerdeführerin an einer linksbe tonten Tetraspastik infolge einer Erkrankung des zervikalen Myelons lei d et, dies seit mindestens 201 0. Aufgrund dieser Erkrankung seien körperlich mittel schwere und s chwere Arbeiten nicht zumutbar (S. 33).
In Bezug auf
die linksseitige Sensibilitätsstörung fand der Neurologe in seiner Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Schädigung. Er führte aus, dass es sich möglicherweise um eine Ausgestaltung aufgrund der subjektiv empfunde nen Schw ä che der linken Körperseite handle. D iese Sensibilitätsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin Rechts händerin sei. Diese sei i n der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig (richtig wohl arbeitsunfähig; vgl. dazu auch Dr. med. E.___, Fach arzt Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] der Beschwerde gegnerin, Urk. 10/169/11 und nachfolgend E. 3.2) mit reduzierter körperlicher Belastbarkeit; in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50 %, unverändert seit März 2010 (S. 33; vgl. auch neurologisches Teilgutachten, Urk. 10/163/83) . 3.1.3
Im rheumato l ogischen Teilg utachten wurde n
das ze rv ikovertebrale Syndrom mit vertebragenem, mechanische m Charakter bei
dokumentierten mehrsegmentären degenerativen Kaskaden und zumindest anamnestischen
Hinweisen auf mögli che erneute zervikale Myelopathie (M54.02) hervorgehoben. Der Rheumatologe legte dar, dass t rotz Laminektomie
(am 2 5. September 2014; vgl. dazu Urk. 10/142/1) die Möglichkeit einer erneuten myelopathischen Problematik nicht ausser Acht
gelassen werden
dürfe . Wenn die von der Beschwerde f ührerin genannten Sensationen, Beschwerden und Störungen
gesamthaft betrachtet würden, sei es nachvollziehbar, dass das Beschwerdebild in einem
„Ganzkörper syndrom" gipfle, auch wenn keine Tenderpoints gefunden worden seien . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeitsfähig mit einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 20 %, auch für eine geeignete
Verweistä t igkeit. Die Einschränkungen müss t en zuge standen werden durch vermehrten
Pausenbedarf, verlangsamtes Arbeitstempo sowie Sicherstellung der Ausführung von Lockerungs- und
Gymnastikübungen. Ebenso müss t en ergonomische Empfehlungen eingehalten werden (S. 34) . 3.1.4
Laut psychiatrischem Teilgutachten kämen bei den gestellten Diagnosen grund sätzlich einfache Tätigkeiten in Frage. Ausscheiden w ü rden aufgrund des stän digen Stresserlebens Arbeiten mit erhöhter
Konzentrationsaufforderung und
Schichtarbeiten; Arbeiten mit Kundenkontakt ersch ie nen als nicht sinnvoll. Aus
psych i atrischen Gründen werde eine Tätigkeit von zweimal zwei Stunden pro Tag in Form von Heimarbeit
gesehen, dies bei einem Gesamtrendement von 80
%. Dies erg ebe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen von 60 % . Damit seien ein vermehrter Pausenbedarf und
die höchste Anpassung an das komplexe Krankheitsprofil enthalten. Verbunden mit der Möglichkeit einer nicht einfachen Persönlichkeit sei d ie Möglichkeit zur rein willentlichen Überwindbarkeit ganz erheblich eingeschränkt. In der erwähnten Arbeitsunfähigkeit sei eine
Willensanstrengung bereits enthalten (S. 35 Mitte) .
Der Psychiater beschrieb ferner einen sozialen Rückzug in allen Belangen. Die Symptomatik erschein e nicht als nicht mehr therapeutisch angehbar und Be handlungsversuche seien nicht unbefriedigend verlaufen. Grundsätzlich seien der Beschwerdeführerin alle
Massnahmen zumutbar, etwa Pharmako - und Psy chotherapie. Ebenfalls könn t en
soziothe rapeutische Elemente,
zum Beispiel am bulante psychiatrische Spitex, eingesetzt
und eine tagesklinische Behandlung begonnen werde n. Die Bes chwerdeführerin
habe Ressourcen
und bemüh e sich. Die Arbeitsfähigkeit k önne mit medizinischen Massnahmen durchaus noch ge steigert werden,
eventuell durch eine verbesserte Pharmakotherapie; d ie Antide pressiva könnten zum Beispiel
vielleicht noch optimiert werden . Die Psychothe rapie erscheine als zielführend und werde auch so erlebt (S. 35 unten). 3.1.5
Zusammenfassend legten die Gutachter dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einem
mehrschichtige n Symptomenkomplex leide, wobei sich die Faktoren gegenseitig in der
Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit beeinfluss t en. Auf der einen Seite st ünden die ausgeprägten
degenera tiven Veränderungen an der Wirbelsäule, diese hätten vor allem an der Ha l swir belsäule (HWS) zu einer
Spinalstenose geführt. I m neurologischen Teilgutachten werde die leichtgradige linksbetonte
Tetraspas t i k mit einer zervikalen Myelopa thie als Folge der degenerativ bedingten Spinalstenose
erwähnt. Die in der Folge reduzierte Kraft, verminderte Stabilität, verminderte Gehstrecke und die
ver minderte Geschicklichkeit seien die Folge. So könne auch der Sturz im Frühling 2014 mit der (operativ versorgten; vgl. Urk. 10/127/1-3, Urk. 10/142/1) mehr fragmentären Radiusfraktur links auf diese Faktoren zurückgeführt werden. Der auch im rheumatologischen Gutachten erwähnte Vitamin-D-Mangel sowie die radiologisch
imponierende Osteopenie /Osteoporose könn t e n
eine Rolle spielen. Radiologisch könn t en diesbezüglich
Veränderungen an der Brustwirbelsäule (B WS) im Sinne von sinterungsaktiven Kei l wirbelbildungen gesehen
werden. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
seien an der Schmerzent s tehung beteiligt, hätten aber keinen direkten Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit. Ohne Bedeutung sei zurzeit die
Hemisakralisation im Bereich des lumbosakralen Überganges. Die lange dauernden, radiologisch erstmals
2001 dokumentierten degenerativen Veränderungen der HWS hätten zu den chronifi zierten
Schmerzen im Bereich Nacken, Hals, obere Extremität geführt (S. 36).
Im psychiatrischen Gutachten f i nde sich das Bild einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) . P sychische Faktoren, wie auch
vormalige traumatische Erlebnisse wie der sexuelle Missbrauch durch den Vater w ä hrend der
praktisch gesamten Kind- und Jugendzeit, die problema tische erste Ehe mit unter anderem der
Betreuung des schwer behinderten Kin des, auch aktuelle Belastungen, zum Beispiel die gescheiterte
zweite Ehe, könn t en für die Aufrechterhaltung verantwortlich gemacht werden. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration erscheine die depressive
Störung nicht im Voll bild einer völlig abgesenkten Stimmung, aber mit anhaltender Ängstlichkeit,
die auch auf die komorbide Störung des posttraumatischen Erlebens (F43.1) sowie auf den ständigen Stress durch die Schmerzstörung zurückgehe . Das Ganze sei verbunden mit einer
nicht einfachen Persönlichkeit (Z73) . Somit sei die Mög lichkeit der rein willentlichen Über win d barkeit
ganz erheblich eingeschränkt
(S. 36). Daraus folg e eine Arbeitsfähigkeit von zirka zweimal zwei Stunden am Tag
in Form von Heimarbeit, damit ein eigener Rhythmus gefunden werden könne . Das Gesamtrendement
betr age 80 % von diesen vier Stunden, was einer Ge samteinschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 66 % entspr e ch e . Eine Wil lensanstrengung sei in dieser Arbeitsfähigkeit von 34 % bereits enthalten. Die im rheumatologischen und neurologischen Fachgutachten festgestellten
medizi nisch-theoretischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien entsprechend der auch im
psychiatrischen Gutachten festgestellten Leistungseinschränkung von 20 % enthalten (S. 37) .
Zu den Fragen der Beschwerdegegnerin hielten die Gutachter im Weiteren fest, e s
best ünden sowohl körperliche wie auch psychische Leiden mit Krankheits wert, die einander gegenseitig beeinfluss t en. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkung des zeitlichen Rahmens zumutbar, aus psychiatrischer
Sicht sei sie nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei seit April 2010 aus rein rheumatologischer Sicht um 20 % vermindert, aus psy chiatrischer Sicht um 100 % (S. 38).
Andere Tätigkeiten befanden die Gutachter für zumu tbar. Grundsätzlich kämen einfache Tätigkeiten in Frage, Arbeiten mit erhöhter Konzentrationsforderung und Schichtarbeit würden ausscheiden; Kundenkontakt sei nicht sinnvoll. Stö rende Lichtverhältnisse und Lärmbelästigungen ergäben Probleme. Sie schlos sen, dass eine Form von Heimarbeit sinnvoll wäre, so dass ein eigener Rhyth mus
gefunden werden könne . Entsprechend angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin im Umfang von zweimal zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 39) bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 40).
Weiter legten die Gutachter dar, dass d ie A rbeitsfähigkeit durch Optimierung der Pharmako - und der Psychotherapie verbessert werden könne . Empfehlens wert seien auch
soziotherapeutische Elemente, zum Beispiel ambulante psy chiatrische Spitex im Sinne von mehr
Mobilisation und zu Hause. Von hier aus könne möglicherweise auch eine tagesklinische Behandlung
begonnen werden . Aus rheumatologischer Sicht seien regelmäss i ge Pausen erforderlich, damit die Beschwerdeführerin
Lockerungsübungen etc. durchführen könne (S. 40).
Ferner äusserten sich die Gutachter zu den (damals geltenden; vgl. vorstehend E. 1.3.2) «Förster-Kriterien» (S. 43 f.). 3.2
Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erachtete das MEDAS- Gutachten in sei ner Stellungnahme vom 1 8. August 2015 für umfassend; es beruhe auf allseiti gen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorak ten, die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sei einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien beg ründet . In der bisherigen Tätig keit bestehe seit April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in einer lei densangepassten Tätigkeit
- wohl eine Arbeitsfähigkeit - von etwa vier Stunden (zweimal zwei Stunden) täglich (Urk. 10/169/10).
Auf Rückfrage der Sachbearbeiterin, wonach im MEDAS-Gutachten aus rheu matologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und aus neurologischer Sicht eine solche von 100 % beschrieben
werde, aber in einer angepassten Tä tigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/169/11 oben), ergänzte der RAD-Arzt a m 16. September 2015, die vom Neurologen angeführte Arbeits fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit beruhe auf einem Ver schr ieb . Aus dem Kontext gehe zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % hervor. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit aus neurologischer beziehungsweise somatischer Sicht betrage 50 % . A us psychiatrischer Sicht h ät ten die Gutachter eine Arbeit sunfähigkeit von 66 % errechnet (etwa vier Stun den täglich mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %). Im Weiteren prüfte der RAD-Arzt die Standardi ndikatoren, jedoch ohne daraus einen Schluss zu ziehen (Urk. 10/169/11), worauf die Beschwerdegegnerin verfügungsweise unter Berücksichtigung allein der somatischen Einschränkungen auf eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit erkannte (Urk. 10/169/12). 4. 4.1
Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachten s wird von keiner Partei grund sätzlich in Frage gestellt. Wie Dr. E.___ v om RAD zutreffend festhielt (E. 3.2 hie vor), sind die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens aufstellt (vorstehend E.
1.4), vollumfänglich er füllt.
D ie Beschwerdeführerin rügte
zur Hauptsache, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Einschränkungen unberücksichtigt gelassen ha be, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.2
D ie Gutachter erachteten aus psychiatrischer Sicht nurmehr eine Arbeitsfähig keit von zweimal zwei Stunden am Tag und ein Rendement von 80 %, mithin von 34 % beziehungsweise bei e iner betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wo chen- oder 8.34 Tagesstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total) von 38 % (100
% : 8.34 x 4 x 80 %), für zumutbar (vorstehend E. 3.1.5) .
Dagegen verneinte d ie Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht, wobei sie - wie gesagt (vorstehend E. 2.1) - z ur Begründung an führte, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode begründe keinen Ge sundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung (Urk.
2 S. 5).
Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Störungen, worun ter auch ein depressives Geschehen zu begreifen ist, lässt sich diese Würdigung nicht halten
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2).
Da rüber hinaus liess die Beschwerdegegnerin vollständig ausser Acht, dass die Gutachter auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren wie auch ei n e posttraumatische Störung in subsyndromaler Prä sentation diagnostiziert en (vorstehend E. 3.1.1). Diese Erkrankungen fallen un ter die psychischen Gesundheitsschäden, bei denen nunmehr rechtsprechungs gemäss anhand der Standardindikatoren zu prüfen ist, ob die aus psychiatri scher Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich be deutsam ist. 4.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen von psychischen Leiden sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) . 4. 4
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungs vermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Ideal fall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere da raufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens statt finden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Kon sistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person aus wirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6).
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Im Folgenden ist daher die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen . 4.5 4.5.1
Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung je doch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2).
D ie MEDAS-Gutachter beschreiben zwar verschiedene psychische Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, doch sind der Expertise keine Hin weise für eine besonders schwere Ausprägung der psychischen Befunde zu ent nehmen. In Bezug auf die depressive Symptomatik sprachen sie sogar in der Diagnostik von einer eher leicht- als mittelgradigen depressiven Störung (vor stehend E. 3.1.1). Die Gutachter erwähnten auch IV-fremde psychosoziale Belas tungsfaktoren, wie die problematische erste Ehe mit der Betreuung des schwer behinderten Kindes und di e gescheiterte zweite Ehe (Urk. 10/163/36 Mitte), wel che für die Aufrechterhaltung der psychischen Leiden verantw ortlich gemacht werden können. Daneben erwähnten die Gutachten jedoch eine posttraumati sche Störung aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Vater während praktisch der gesamten Kind- und Jugendzeit, was kaum mehr als leicht gelten kann.
Darüber hinaus schilderten die Gutachter ausgeprägte, bildgebend nachgewiese ne somatische Störungen. Der mehrschichtige
Symptomen komplex beeinflusse sich gegenseitig (vorstehend E. 3.1.5), so dass allein schon aus somatischer Sicht nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit zumutbar ist .
In Anbetracht dieser ausgeprägten Befunde ist dem RAD-Arzt
beizupflichten, der von eine r beträchtlichen Gesundheitsschädigung sprach (Urk. 10/169/11). 4.5.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis - tenz “ ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Psychotherapie zwar ziel - führend und mit entsprechenden Resultaten befolgt wird .
Doch hielt der be gutachtende Psychiater die Symptomatik nicht für therapieresistent . Er empfahl den Einsatz von soziotherapeutischen Massnahmen wie ambulante psychiatri sche Spitex, aber auch eine tagesklinische Behandlung (Urk. 10/163/30), welche die Beschwerdeführerin wegen der Kinder ablehne (Urk.
10/163/67 oben). Mit tels geeigneter medizinischer Massnahmen, namentlich einer verbesserten Pharmakotherapie könne d ie Arbeitsfähigkeit durchaus noch gesteigert werden (Urk. 10/163/35).
Wenn auch der Beschwerdeführerin die seit 2010 anhaltende ambulante psy chiatrische Behandlung (Urk. 10/163/67 oben) wie auch die Medikamentencom pliance (Urk. 10/163/70 oben) zu Gute zu halten sind, hat sie sich das fehlende Ausschöpfen von Therapien mit unterschiedlichen therapeutischen Ansätzen entgegenhalten zu lassen, so dass letztlich nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat auch trotz der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit keinerlei Eingliederungsversuche mehr unternommen (Urk. 10/163/20 oben), 4.5.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E.
8.1).
D ie Beschwerdeführer in leidet an ausgeprägten,
objektiv ausgewiesenen und am 25. September 2014 operativ erfolglos versorgte n
Beschwerden im Nackenbe reich, welche linksseitig eine leichte Tetraspastik nach sich ziehen, wie auch im Lendenbereich sowie an degenerativen Veränderungen im rechten Handgelenk (Urk. 10/163/43). Allein aus neurologischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Zusammenhang mit der zervikalen Myelopathie zu 50 % eingeschränkt. Obwohl sich für die linksseitig angegebene Sensibilitätsstö rung kein o rganisches Korrelat ergab (Urk. 10/163/83) und diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, wohnt den übrigen somatischen Störungen ein erheblicher Krankheitswert inne. Die durch das Mischbild von syndromalen und somatischen Gesundheitsschäden hervorgerufene Wechselwirkungen beein trächtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ. 4.5.4
Zu m Komplex „Persönlichkeit“ legten die Gutachter dar, die Beschwerdeführerin leide an auffälligen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73). Diesen mass der begut achtende Psychiater mit Blick auf die Möglichkeit der willentlichen Überwind barkeit erhebliche Einschränkungen zu, was in der formulierten Ar beits (un) - fähigkeit enthalten ist (Urk. 10/163/74).
Rechtsprechungsgemäss vermögen akzentuierte Persönlichkeitszüge zwar kei nen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesge richts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4), allerdings ist eine ent sprechende Persönlichkeitsstruktur
- mit de n MEDAS-Gu tachter n - ressourcen mindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2107 vom 1 1. September 2017 E. 4.2.2). 4.5.6
Hinsichtlich des „soziale n Kontext es “ ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführeri n lebt mit der Tochter in einer Wohnung. Sie hat einen Freund oder Kollegen, mit dem sie sich hauptsächlich am Wochenende triff t und der sie zur Begutachtung gefahren hat.
Sie hat eher wenige Bekannte, da es ihr unangenehm ist, wenn diese sie in der Wohnung aufsuchen. Im Jahr vor der Begutachtung ist sie nicht in die Ferien gefahren und im Vorjahr hat sie in Ne apel ihren kranken Vater besucht (Urk. 10/163/66; vgl. auch Urk. 10/169/11).
Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin dem begutachtenden Psychiater an, dass sie am Vortag zu r Begutachtung gegen 8.30 Uhr aufgestanden sei, Kaf fee getrunken habe und im Trainer 20 Minuten mit dem Hund spazieren gegan gen sei. Zu Hause habe sie ihre Physioübungen durchgeführt, sich ausgeruht und am Mittag eine Kleinigkeit zu sich genommen. Nachmittags sei sie wieder mit dem Hund und der Tochter spazieren gegangen. Dann habe man ferngese hen, Gespräche geführt und sie habe sich wieder ausgeruht. Abend s habe man gekocht und gegessen, nochmals ferngesehen und gegen 22.00 Uhr sei sie zu Bett gegangen, habe aber gar nicht gut geschlafen (Urk. 10/163/66; vgl. dazu auch Urk. 10/163/20 f.) .
Die Beschwerdeführerin hat demnach eine regelmässige Tagesstruktur, spaziert regelmässig mit dem Hund und pflegt offenbar eine gute Beziehung mit der Tochter, mit der sie zusammen lebt . D ie Gutachter spr echen nicht von einem schweren sozialen Rückzug (Urk. 10/163/43), doch gibt es ausser mit einer der drei Töchtern keine intakten Beziehungen, ausser monatliche Treffen mit zwei Freundinnen (Urk. 10/163/21) . Der Kontakt zum Vater gestaltet sich schwierig, genauso wie zum neuen Freund. Aus dem sozialen Umfeld kann die Beschwer deführerin mithin kaum positive, mobilisierende Ressourcen gewinnen. 4.5.7
In der Kategorie „Konsistenz“ zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichter werbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensberei chen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivi tätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.1).
Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführer in einen geregelten Tagesablauf. Ausser dem regelmässigen Spazieren berichtete sie über einige Aktivitäten
im Haushalt wie staubsaugen; wegen der Schmerzen könne sie indes nicht länger kochen und Dranbleiben an den Dingen (Urk. 10/163/63 oben). Weitere Aktivi täten im und ausser de m Haus sind nicht ersichtlich. Der begutachtende Psychia ter vermutete ein geringe s Aktivitätsniveau (Urk. 10/163/42), welchem Schluss zu folgen ist, da insgesamt keine Inkonsistenzen ersichtlich sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin neben ihrer Passivität im Alltag auch seit Längerem keine Ferienreisen untern immt und nicht Auto fährt (Urk. 10/163/66) . Der Gutachter erhob auch eine Angst, das Haus zu verlassen (Urk. 10/163/37).
Unter diesen Umständen ist von einem eher passiven Verhalten auch im Alltag auszugehen, das die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit stützt. 4.5.8
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin steht laut dem begutachtenden Psychiater seit 2010 bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 10/163/ 67), in als adäquat erachteter psychiatrischer Behandlung. Anhaltspunkte dafür, dass sie die verordnete Medikation nicht befolgt, sind keine ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. In somatischer Hinsicht unterzog sie sich am 2 5. September 2014 gleichzeitig mit der Entfernung des störenden Osteosynthesematerials nach der Handgelenkfraktur links einem Eingriff an der Halswirbelsäule (Urk.
10/142/1). Diese laufenden Behandlungsmassnahmen lassen auf einen an haltenden und erheblichen Leidensdruck schliessen (vgl. dazu auch RAD-Arzt Dr. E.___, Urk. 10/169/11) . Die Beschwerdeführerin hat zwar in psychiatrischer Hinsicht die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, doch ist nicht aktenkundig und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend ge macht, dass der behandelnde Arzt
- anders als später die Gutachter - Behand lungen mit anderen therapeutischen Ansätzen empfohlen und sie sich diesen widersetzt hätte. 4 .5.9
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen In dikatoren und insbesondere mit Blick auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen die Einschätzung des Leistungsver mögens durch die MEDAS-Gutachter nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychischen Be schwerden von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von zweimal zwei Stunde n pro Tag und einer zusätzlichen Einschränkung von 20
% auszu gehen (vorstehend E. 3.1.5), was - wie gesagt - eine Restarbeitsfähigkeit von 38 % ergibt (vorstehend E. 4.2).
Diese gutachterliche Einschätzung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ist das Ergebnis der konsensualen Besprechung der be fassten Fachärzte. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann in Anbetracht dieser Sachlage nicht einfach die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit zu der aus psychiatrischer Sicht hinzugezählt und eine min destens 70%ig e Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S.
14) angenommen werden.
Daran ändert auch nichts, dass seinerzeit die Gutachter des B.___ eine höhere
Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit (Urk. 10/38/ 24) für zumut bar erachtet hatten. Die MEDAS-Gutachter erläuterten
hiezu nachvollziehbar, dass jene Beurteilung trotz der beschriebenen Befunde die Myelopathie
nicht zutreffend gefasst hatte (Urk. 10/163/42).
Auch das Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Mai 2012 ist nicht geeignet, das MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dr. C.___
ging allein aus psychiatri scher Sicht von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 10/91/16). Al lerdings führte er dazu aus, dass er die chronischen Schmerzen n icht bezie hungsweise doch wenigstens als teilweise überwindbar erachte (Urk. 10/91/15). D a auch er immerhin von einer teilweisen Überwindbarkeit ausging, vermag die von ihm bescheinigte
vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen. Überdies darf der polydisziplinären MEDAS-Abklärung höhere r Beweiswert zu gemessen werden, da dabei auch die erheblichen somatischen Beeinträchtigun gen in die Beurteilung miteinbezogen w u rden. Dr. C.___ wies zwar im Zusam menhang mit dem Schmerzsyndrom auf somatisch orthopädische Ursachen hin (Urk. 10/91/13) und hielt die Schmerzen teilweise für somatisch bedingt (Urk. 10/91/16); als Psychiater war er jedoch
nicht in der Lage, deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen abschliessend zu beurteilen. Dr. C.___ selbst be schrieb zudem die Gesamtsituation als komplex und er erwähnte „multiple(n) Krankheitsstränge“ (Urk. 10/91/1 5), was der von der Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht angeordneten umfassenden polydisziplinären Begutachtung be d u rfte. 5 . 5 .1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Valideneinkommen von Fr. 51'732.-- ein
- unter Heranziehung der
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 er mitteltes -
mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu realisierendes, unbestritten gebliebenes Invalideneinkommen von Fr. 26'291.64 (richtig Fr. 26'691.65; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 10/169/12) gegenüber und berechnete eine Er werbseinbusse von Fr. 25'040.35 und somit einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2 S. 5).
Bei einer Restarbeitsfähigkeit von nurmehr 38 % beläuft sich das Invalidenein kommen auf Fr. 20'286.- - (Fr. 26'691.65 x 2 x 38 %), die Erwerbseinbusse folg lich auf Fr. 31'446.-- (Fr. 51'732. -- . /. Fr. 20'286.--) und der Invaliditätsgrad auf 61 % .
5 .3
Hinsichtlich des Valideneinkommens brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei gestützt auf die Bestätigung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ (Urk. 3/3), von einem Lohn von Fr. 53'404.-- im Jahr 2011 auszuge hen (Urk. 1 S. 18).
Bei diesem Valideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33’118.--(Fr. 53'404. -- . /. Fr. 20'286.--) und somit ein Invaliditätsgrad von 62 %, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen . Denn s owohl ein Invaliditätsgrad von 61 % als auch ein solcher von 62 % begründen einen Anspruch auf eine Dreiviertels rente (vorstehend E. 1.2) . 5 .4
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen leidensbedingten Abzug vom Invaliden einkommen vor, was unbeanstandet blieb.
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 2 6. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die ei nen Leiden s abzug rechtfertigen würden . Insbesondere kann nicht gesagt wer den, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeit lich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerwei se noch in Frage kommen. Damit ist kein Leidensabzug angezeigt. 5 .5
Die Beschwerdeführerin rügte sodann den Rentenbeginn, den die Beschwerde gegnerin auf 1. April 2011 festgesetzt hatte (Urk. 2), und berief sich darauf, dass das Wartejahr nicht im April 2011, sondern bereits am 9. März 2011 abgelaufen sei.
Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe im März 2010 ihre Tätigkeit zu 50 % und ab April 2010 zu 100 % niederlegen müssen (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 10/2/7 Ziff. 6.4), wird durch den Bericht des seit 1 2. März 2010 behandeln den Psychiaters Dr. med. F.___ insofern gestützt, als er am 31. Mai 2010 ab März 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be scheinigte (Urk. 10/11/10). Der behandelnde Internist Dr. med. G.___ bestätigte am 1 0. Juli 2010 ein im März 2010 aufgetretenes depressives Geschehen und attestierte seinerseits eine Arbeitsunfähigkeit ab 1 4. März 2010 (Urk. 10/14/6-8). Die Arbeitgeberin bezeichnete als letzten effektiven Arbeitstag den 3 1. März 2010 und wies auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 9. März 2010 und von 100 % ab 1. April 2010 hin (Urk. 10/15 S. 3 und S. 6). Die RAD-Ärztin ging am 2 6. November 2010 auch von einer Arbeitsunfähigkeit seit 1 4. März 2010 und gleichzeitiger Wartezeiteröffnung aus (Urk. 10/33/3).
Die MEDAS-Gutachter führten ohne nähere Begründung aus, die von ihnen als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte seit April 20 10 (Urk. 10/163/38). Dabei äusserte sich der begutachtende Psychiater nicht zur seitens der Beschwerdegegnerin
unterbreiteten Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit „ seit dem März 2010 “ verhalte (Urk. 10/163/75). Insofern er weist sich das MEDAS-Gutachten nicht als schlüssig. Ebenso wenig ist dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin oder der Verfügung zu entnehmen, weshalb sie die ab März 2010 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit ausser Acht ge lassen hat (vgl. dazu Urk. 10/169/12).
Aufgrund der echtzeitlichen Akten ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit März 2010 zu 50 % arbeitsunfähig war, so dass in diesem Zeit punkt das Wartejahr (vorstehend E. 1.2) zu eröffnen ist. Da sie sich bereits am 1 5. April 2010 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/2/9), entstand der Rentenanspruch mit Ablauf des Wartejahres im März 2011. 6 .
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
1’000. festzusetzen.
Da die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Umfang obsiegt, sind die ge samten Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Innert der vereinbarten Frist (vgl. Urk.
12) hat die Rechtsvertreterin keine Kos tennote eingereicht. Die Prozessentschädigung ist daher von Amtes wegen auf Fr. 2'900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 7 .3
Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2016 a ufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2011 Anspruch auf ei ne
Dreiviertelsrente h at. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r
Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 4. Juli 2015 (Urk. 10/163).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten - n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/171, Urk. 10/176) - mit Verfügung vom 1 8. März 2016 mit Wirkung ab 1. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Vier telsrente zu (Urk. 10/185, Urk. 10/189 = Urk. 2).
E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hin weisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) auf den Standpunkt, im Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres im April 2011 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer
- näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe indes eine Arbeitsfähig keit von 50 % (S. 4 f.). Eine leichte bis mittelschwere depressive Episode be gründe keinen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. In Be zug auf das Valideneinkommen führte sie aus, die seitens der Beschwerdeführe rin geltend gemachte Lohnerhöhung von Fr. 3‘000. habe gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) in den vergangenen Jahren nicht stattge funden (S. 5). 2. 2
Dagegen brachte d ie Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeits (un) fähigkeit
vor (Urk. 1), anlässlich der MEDAS-Begutachtung sei in allen Teilbereichen nur eine Teilarbeitsfähigkeit festgestellt worden (allein im psychiatrischen Bereich von nur 40 %). Die Beschwerdegegnerin habe nur i m somatisch bedingten Be schwerdebild eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gesehen. Die Arbeitsfä higkeit von 50 %
in leidensangepasster Tätigkeit sei allerdings nicht nachvoll ziehbar, sei doch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und aus rheumatologischer Sicht eine solche von 20 % bescheinigt worden, was allein schon 70 % ergebe . E s fehle e ine Begründung, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ig noriert habe (S. 14). Für die von den Gutachtern diagnostizierte leichte depres sive Episode (S. 15) fehle eine Aufzählung der Symptome. Psychische Störungen würden sowohl vom behandelnden Psychiater als auch im psychiatrischen Teil gutachten bestätigt, was von der Beschwerdegegnerin stillschweigen d übergan gen werde. Zusätzlich zur Depression leide sie an weiteren psychischen Störun gen (S. 16), so dass die Frage der Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit im Lichte der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen sei (S. 17).
Zusamm enfassend postulierte sie, aufgrund des im MEDAS-Gutachten beschrie benen somatischen Beschwerdebildes und der psychischen Störungen bestehe seit Ablauf des Wartejahres im März 2011 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, weshalb ihr eine ganze Rente zustehe (S. 17).
Zudem be stritt die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen; die Beschwer degegnerin hätte das Valideneinkommen bei der Arbeitgeberin genau abklären beziehungsweise auf Fr. 53'404.-- im Jahr 2011 festlegen müssen, anstatt dieses mittels den statistischen Reallohnerhöhungen zu ermitteln (S. 17 f.).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 9. März 2011 (Ablauf der War tefrist); eventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Zumutbarkeitsfrage an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unent geltl iche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch si e am 2 3. Mai 2016 sub stantiierte (Urk.
E. 2.3 Strittig ist die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Invalidenrente. Dabei ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit verhält.
Obschon umfangreiche medizinische Abklärungen, insbesondere mehrere Be gutachtungen erfolgten, stützte n sich b eide Parteien auf das durch die Ärzte der MEDAS D.___
erstattete Gutachten und zogen daraus ihre
- jeweils unter schiedliche n
- Schlüsse. Es rechtfertigt sich daher, vorab
die besagte Expertise
näher zu beleuchten . 3. 3.1 3.1.1
Im MEDAS- Gutachten vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 10/163)
stützten si ch die Ärzte auf die ihnen überlassenen umfangreichen Vora kten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 19 ff.) und die im Rahmen der Untersuchungen am 23. /26.
Februar und am 15. April 2015 (S. 1) erhobenen internistischen (S. 24 f.), rheumatologischen (S. 26 ff.), neurologischen (S. 28 f.) und p sychiatrischen (S. 29 ff.) Befunde sowie auf das Ergebnis einer konsensualen Beurteilung (S. 3 1 ff.) . Die G utachter nannten zusammenfassend
folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31) : 1. Zervikale Myelopathie mit leichtgradiger linksbetonter Tetraspastik (M50.0) 2. Zervikovertebrales Syndrom mit vertebragenem mechanischem Charak ter bei dokumentierten
mehrsegmentären degenerativen Kaskaden und anamnestisch Hinweise auf mögliche erneute
ze rv ikale Myelopathie (M54.02) 3. Dringender Verdacht auf potenziell chronische Frak tur/sinterungsaktive Osteoporose (M80.09) 4. Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären intraartikulären Radiusfraktur links, 2 7. März 2015 5. Intermittierend akzentuierte Beschwerden aufgrund degenerativer Ver änderungen des
Handgelenkes rechts (M25.09) 6. Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit aktuell bei der Epikrise eingrenzbaren leichten
Facettengelenksre i zungen der unteren Lenden wirbelsäule (LWS), linksbetont (M54.05) 7. Unvollständig remittierte depressive Störung auf dem Niveau einer eher leicht- als
mittelgradigen depressiven Episode (F32.8)
E. 8 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
E. 9 Posttraumatische Störung in subsyndromaler Präsentation imponierend (F43.1)
E. 10 (Urk. 10/163/38). Dabei äusserte sich der begutachtende Psychiater nicht zur seitens der Beschwerdegegnerin
unterbreiteten Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit „ seit dem März 2010 “ verhalte (Urk. 10/163/75). Insofern er weist sich das MEDAS-Gutachten nicht als schlüssig. Ebenso wenig ist dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin oder der Verfügung zu entnehmen, weshalb sie die ab März 2010 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit ausser Acht ge lassen hat (vgl. dazu Urk. 10/169/12).
Aufgrund der echtzeitlichen Akten ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit März 2010 zu 50 % arbeitsunfähig war, so dass in diesem Zeit punkt das Wartejahr (vorstehend E. 1.2) zu eröffnen ist. Da sie sich bereits am 1 5. April 2010 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/2/9), entstand der Rentenanspruch mit Ablauf des Wartejahres im März 2011. 6 .
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
1’000. festzusetzen.
Da die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Umfang obsiegt, sind die ge samten Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Innert der vereinbarten Frist (vgl. Urk.
12) hat die Rechtsvertreterin keine Kos tennote eingereicht. Die Prozessentschädigung ist daher von Amtes wegen auf Fr. 2'900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 7 .3
Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2016 a ufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2011 Anspruch auf ei ne
Dreiviertelsrente h at. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r
Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1962, arbeitet e seit 1997 zunächst in ei nem Pensum von 80 % und seit 2007 in einem Pensum von 100 % als Verkäu ferin bei der Y.___ ( Urk. 10/2/5, Urk. 10/15/1-6, Urk. 10/30/2 ). Am 1
- April 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Na cken /Schulterschmerzen, Blockade bei Nackenbewegungen, Schwindel, Kopf schmerzen sowie Kribbeln und Gefühlsschwäche in Armen und Händen bei Ar beitsunfähigkeit seit
- März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbe zug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Weil die Versicherte die Arbeitsvermittlung nicht als möglich erachtete, schloss die IV Stelle diese mit Mitteilung vom
- Februar 2011 ab ( Urk. 10/32-33). Am 2
- Mai 2011 erstatteten Dr. med. Z.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom B.___ die von der IV-Stelle veranlass te ( Urk. 10/35) Expertise ( Urk. 10/38). 1.2 Mit Vorbescheid vom 2
- August 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 24 % in Aussicht ( Urk. 10/54). Auf Einwand der Versicherten hin ( Urk. 10/64) gab die IV-Stelle am 15. März 2012 eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag ( Urk. 10/79). Nach Erstattung der Expertise durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, a m
- Mai 2012 ( Urk. 10/91) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
- Juli 2012 erneut die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 10/95). Dagegen erhob die Versicherte am
- September 2012 Einwand ( Urk. 10/ 100 ) , worauf die IV-Stelle am
- Februar 2014 eine polydisziplinäre Untersuchung an ordnete ( Urk. 10/ 115 ) , woran sie mit letztlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zwischenverfügung en vom 2
- März 2014 ( Urk. 10/126) und vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 10/149) fest hielt . Das Gutachter der MEDAS D.___ GmbH erging am 1
- Juli 2015 (Urk. 10/163). 1.3 Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten - n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 10/171, Urk. 10/176) - mit Verfügung vom 1
- März 2016 mit Wirkung ab
- April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Vier telsrente zu (Urk. 10/185, Urk. 10/189 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
- Mai 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab
- März 2011 (Ablauf der War tefrist) ; eventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Zumutbarkeitsfrage an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unent geltl iche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2), welches Gesuch si e am 2
- Mai 2016 sub stantiierte ( Urk. 6- 8 ). Die IV-Stelle schloss am
- Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin am 1
- Juni 2016 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hin weisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 1
- Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2. 1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf den Standpunkt, im Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres im April 2011 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer - näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe indes eine Arbeitsfähig keit von 50 % (S. 4 f. ). Eine leichte bis mittelschwere depressive Episode be gründe keinen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. In Be zug auf das Valideneinkommen führte sie aus, die seitens der Beschwerdeführe rin geltend gemachte Lohnerhöhung von Fr. 3‘000. habe gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) in den vergangenen Jahren nicht stattge funden (S. 5).
- 2 Dagegen brachte d ie Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeits ( un ) fähigkeit vor ( Urk. 1) , anlässlich der MEDAS-Begutachtung sei in allen Teilbereichen nur eine Teilarbeitsfähigkeit festgestellt worden (allein im psychiatrischen Bereich von nur 40 % ). Die Beschwerdegegnerin habe nur i m somatisch bedingten Be schwerdebild eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gesehen. Die Arbeitsfä higkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit sei allerdings nicht nachvoll ziehbar, sei doch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und aus rheumatologischer Sicht eine solche von 20 % bescheinigt worden, was allein schon 70 % ergebe . E s fehle e ine Begründung, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ig noriert habe (S. 14). Für die von den Gutachtern diagnostizierte leichte depres sive Episode (S. 15) fehle eine Aufzählung der Symptome. Psychische Störungen würden sowohl vom behandelnden Psychiater als auch im psychiatrischen Teil gutachten bestätigt, was von der Beschwerdegegnerin stillschweigen d übergan gen werde. Zusätzlich zur Depression leide sie an weiteren psychischen Störun gen (S. 16), so dass die Frage der Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit im Lichte der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen sei (S. 17). Zusamm enfassend postulierte sie , aufgrund des im MEDAS-Gutachten beschrie benen somatischen Beschwerdebildes und der psychischen Störungen bestehe seit Ablauf des Wartejahres im März 2011 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, weshalb ihr eine ganze Rente zustehe (S. 17). Zudem be stritt die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen ; die Beschwer degegnerin hätte das Valideneinkommen bei der Arbeitgeberin genau abklären beziehungsweise auf Fr. 53'404.-- im Jahr 2011 festlegen müssen, anstatt dieses mittels den statistischen Reallohnerhöhungen zu ermitteln (S. 17 f.). 2.3 Strittig ist die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Invalidenrente. Dabei ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit verhält. Obschon umfangreiche medizinische Abklärungen , insbesondere mehrere Be gutachtungen erfolgten, stützte n sich b eide Parteien auf das durch die Ärzte der MEDAS D.___ erstattete Gutachten und zogen daraus ihre - jeweils unter schiedliche n - Schlüsse. Es rechtfertigt sich daher, vorab die besagte Expertise näher zu beleuchten .
- 3.1 3.1.1 Im MEDAS- Gutachten vom 1
- Juli 2015 ( Urk. 10/163) stützten si ch die Ärzte auf die ihnen überlassenen umfangreichen Vora kten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 19 ff.) und die im Rahmen der Untersuchungen am
- /26. Februar und am
- April 2015 (S. 1) erhobenen internistischen (S. 24 f.), rheumatologischen (S. 26 ff.) , neurologischen (S. 28 f.) und p sychiatrischen (S. 29 ff.) Befunde sowie auf das Ergebnis einer konsensualen Beurteilung (S. 3 1 ff. ) . Die G utachter nannten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31) :
- Zervikale Myelopathie mit leichtgradiger linksbetonter Tetraspastik (M50.0)
- Zervikovertebrales Syndrom mit vertebragenem mechanischem Charak ter bei dokumentierten mehrsegmentären degenerativen Kaskaden und anamnestisch Hinweise auf mögliche erneute ze rv ikale Myelopathie (M54.02)
- Dringender Verdacht auf potenziell chronische Frak tur/sinterungsaktive Osteoporose (M80.09)
- Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären intraartikulären Radiusfraktur links , 2
- März 2015
- Intermittierend akzentuierte Beschwerden aufgrund degenerativer Ver änderungen des Handgelenkes rechts (M25.09)
- Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit aktuell bei der Epikrise eingrenzbaren leichten Facettengelenksre i zungen der unteren Lenden wirbelsäule ( LWS ) , linksbetont (M54.05)
- Unvollständig remittierte depressive Störung auf dem Niveau einer eher leicht- als mittelgradigen depressiven Episode (F32.8)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- Posttraumatische Störung in subsyndromaler Präsentation imponierend (F43.1)
- Auffällige Persönlichkeitszüge mit instabilen und depressiven, aber auch leistungsorientierten Zügen (Z73) Der weiter diagnostizierten somatoformen Sensibilitätsstörung mit chronischer Schmerzstörung (F45.41) massen die Gut acht er keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bei (S. 31) . 3.1.2 Für den Neurologe n stand fest, dass die Beschwerdeführerin an einer linksbe tonten Tetraspastik infolge einer Erkrankung des zervikalen Myelons lei d et, dies seit mindestens 201
- Aufgrund dieser Erkrankung seien körperlich mittel schwere und s chwere Arbeiten nicht zumutbar (S. 33). In Bezug auf die linksseitige Sensibilitätsstörung fand der Neurologe in seiner Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Schädigung. Er führte aus, dass es sich möglicherweise um eine Ausgestaltung aufgrund der subjektiv empfunde nen Schw ä che der linken Körperseite handle. D iese Sensibilitätsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin Rechts händerin sei. Diese sei i n der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig (richtig wohl arbeitsunfähig; vgl. dazu auch Dr. med. E.___ , Fach arzt Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] der Beschwerde gegnerin, Urk. 10/169/11 und nachfolgend E. 3.2 ) mit reduzierter körperlicher Belastbarkeit ; in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50 % , unverändert seit März 2010 (S. 33; vgl. auch neurologisches Teilgutachten, Urk. 10/163/83) . 3.1.3 Im rheumato l ogischen Teilg utachten wurde n das ze rv ikovertebrale Syndrom mit vertebragenem , mechanische m Charakter bei dokumentierten mehrsegmentären degenerativen Kaskaden und zumindest anamnestischen Hinweisen auf mögli che erneute zervikale Myelopathie (M54.02) hervorgehoben. Der Rheumatologe legte dar , dass t rotz Laminektomie (am 2
- September 2014; vgl. dazu Urk. 10/142/1) die Möglichkeit einer erneuten myelopathischen Problematik nicht ausser Acht gelassen werden dürfe . Wenn die von der Beschwerde f ührerin genannten Sensationen , Beschwerden und Störungen gesamthaft betrachtet würden , sei es nachvollziehbar, dass das Beschwerdebild in einem „Ganzkörper syndrom" gipfle , auch wenn keine Tenderpoints gefunden worden seien . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeitsfähig mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % , auch für eine geeignete Verweistä t igkeit. Die Einschränkungen müss t en zuge standen werden durch vermehrten Pausenbedarf, verlangsamtes Arbeitstempo sowie Sicherstellung der Ausführung von Lockerungs- und Gymnastikübungen. Ebenso müss t en ergonomische Empfehlungen eingehalten werden (S. 34) . 3.1.4 Laut psychiatrischem Teilgutachten kämen bei den gestellten Diagnosen grund sätzlich einfache Tätigkeiten in Frage. Ausscheiden w ü rden aufgrund des stän digen Stresserlebens Arbeiten mit erhöhter Konzentrationsaufforderung und Schichtarbeiten ; Arbeiten mit Kundenkontakt ersch ie nen als nicht sinnvoll. Aus psych i atrischen Gründen werde eine Tätigkeit von zweimal zwei Stunden pro Tag in Form von Heimarbeit gesehen, dies bei einem Gesamtrendement von 80 %. Dies erg ebe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen von 60 % . Damit seien ein vermehrter Pausenbedarf und die höchste Anpassung an das komplexe Krankheitsprofil enthalten. Verbunden mit der Möglichkeit einer nicht einfachen Persönlichkeit sei d ie Möglichkeit zur rein willentlichen Überwindbarkeit ganz erheblich eingeschränkt. In der erwähnten Arbeitsunfähigkeit sei eine Willensanstrengung bereits enthalten (S. 35 Mitte) . Der Psychiater beschrieb ferner einen sozialen Rückzug in allen Belangen. Die Symptomatik erschein e nicht als nicht mehr therapeutisch angehbar und Be handlungsversuche seien nicht unbefriedigend verlaufen. Grundsätzlich seien der Beschwerdeführerin alle Massnahmen zumutbar, etwa Pharmako - und Psy chotherapie. Ebenfalls könn t en soziothe rapeutische Elemente , zum Beispiel am bulante psychiatrische Spitex, eingesetzt und eine tagesklinische Behandlung begonnen werde n. Die Bes chwerdeführerin habe Ressourcen und bemüh e sich. Die Arbeitsfähigkeit k önne mit medizinischen Massnahmen durchaus noch ge steigert werden, eventuell durch eine verbesserte Pharmakotherapie ; d ie Antide pressiva könnten zum Beispiel vielleicht noch optimiert werden . Die Psychothe rapie erscheine als zielführend und werde auch so erlebt (S. 35 unten ). 3.1.5 Zusammenfassend legten die Gutachter dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einem mehrschichtige n Symptomenkomplex leide, wobei sich die Faktoren gegenseitig in der Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit beeinfluss t en. Auf der einen Seite st ünden die ausgeprägten degenera tiven Veränderungen an der Wirbelsäule , diese hätten vor allem an der Ha l swir belsäule (HWS) zu einer Spinalstenose geführt. I m neurologischen Teilgutachten werde die leichtgradige linksbetonte Tetraspas t i k mit einer zervikalen Myelopa thie als Folge der degenerativ bedingten Spinalstenose erwähnt. Die in der Folge reduzierte Kraft, verminderte Stabilität, verminderte Gehstrecke und die ver minderte Geschicklichkeit seien die Folge. So könne auch der Sturz im Frühling 2014 mit der (operativ versorgten; vgl. Urk. 10/127/1-3, Urk. 10/142/1) mehr fragmentären Radiusfraktur links auf diese Faktoren zurückgeführt werden. Der auch im rheumatologischen Gutachten erwähnte Vitamin-D-Mangel sowie die radiologisch imponierende Osteopenie /Osteoporose könn t e n eine Rolle spielen. Radiologisch könn t en diesbezüglich Veränderungen an der Brustwirbelsäule (B WS ) im Sinne von sinterungsaktiven Kei l wirbelbildungen gesehen werden. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ( LWS ) seien an der Schmerzent s tehung beteiligt, hätten aber keinen direkten Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit. Ohne Bedeutung sei zurzeit die Hemisakralisation im Bereich des lumbosakralen Überganges. Die lange dauernden, radiologisch erstmals 2001 dokumentierten degenerativen Veränderungen der HWS hätten zu den chronifi zierten Schmerzen im Bereich Nacken, Hals, obere Extremität geführt (S. 36). Im psychiatrischen Gutachten f i nde sich das Bild einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) . P sychische Faktoren, wie auch vormalige traumatische Erlebnisse wie der sexuelle Missbrauch durch den Vater w ä hrend der praktisch gesamten Kind- und Jugendzeit, die problema tische erste Ehe mit unter anderem der Betreuung des schwer behinderten Kin des , auch aktuelle Belastungen, zum Beispiel die gescheiterte zweite Ehe , könn t en für die Aufrechterhaltung verantwortlich gemacht werden. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration erscheine die depressive Störung nicht im Voll bild einer völlig abgesenkten Stimmung, aber mit anhaltender Ängstlichkeit, die auch auf die komorbide Störung des posttraumatischen Erlebens (F43.1) sowie auf den ständigen Stress durch die Schmerzstörung zurückgehe . Das Ganze sei verbunden mit einer nicht einfachen Persönlichkeit ( Z73 ) . Somit sei die Mög lichkeit der rein willentlichen Über win d barkeit ganz erheblich eingeschränkt ( S. 36). Daraus folg e eine Arbeitsfähigkeit von zirka zweimal zwei Stunden am Tag in Form von Heimarbeit, damit ein eigener Rhythmus gefunden werden könne . Das Gesamtrendement betr age 80 % von diesen vier Stunden, was einer Ge samteinschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 66 % entspr e ch e . Eine Wil lensanstrengung sei in dieser Arbeitsfähigkeit von 34 % bereits enthalten. Die im rheumatologischen und neurologischen Fachgutachten festgestellten medizi nisch-theoretischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien entsprechend der auch im psychiatrischen Gutachten festgestellten Leistungseinschränkung von 20 % enthalten (S. 37) . Zu den Fragen der Beschwerdegegnerin hielten die Gutachter im Weiteren fest, e s best ünden sowohl körperliche wie auch psychische Leiden mit Krankheits wert, die einander gegenseitig beeinfluss t en. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkung des zeitlichen Rahmens zumutbar , aus psychiatrischer Sicht sei sie nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei seit April 2010 aus rein rheumatologischer Sicht um 20 % vermindert, aus psy chiatrischer Sicht um 100 % (S. 38). Andere Tätigkeiten befanden die Gutachter für zumu tbar. Grundsätzlich kämen einfache Tätigkeiten in Frage, Arbeiten mit erhöhter Konzentrationsforderung und Schichtarbeit würden ausscheiden; Kundenkontakt sei nicht sinnvoll. Stö rende Lichtverhältnisse und Lärmbelästigungen ergäben Probleme. Sie schlos sen, dass eine Form von Heimarbeit sinnvoll wäre , so dass ein eigener Rhyth mus gefunden werden könne . Entsprechend angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin im Umfang von zweimal zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 39) bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 40). Weiter legten die Gutachter dar, dass d ie A rbeitsfähigkeit durch Optimierung der Pharmako - und der Psychotherapie verbessert werden könne . Empfehlens wert seien auch soziotherapeutische Elemente, zum Beispiel ambulante psy chiatrische Spitex im Sinne von mehr Mobilisation und zu Hause. Von hier aus könne möglicherweise auch eine tagesklinische Behandlung begonnen werden . Aus rheumatologischer Sicht seien regelmäss i ge Pausen erforderlich, damit die Beschwerdeführerin Lockerungsübungen etc. durchführen könne (S. 40). Ferner äusserten sich die Gutachter zu den (damals geltenden; vgl. vorstehend E. 1.3.2) «Förster-Kriterien» (S. 43 f.). 3.2 Dr. med. E.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erachtete das MEDAS- Gutachten in sei ner Stellungnahme vom 1
- August 2015 für umfassend; es beruhe auf allseiti gen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorak ten, die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sei einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien beg ründet . In der bisherigen Tätig keit bestehe seit April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , in einer lei densangepassten Tätigkeit - wohl eine Arbeitsfähigkeit - von etwa vier Stunden (zweimal zwei Stunden) täglich ( Urk. 10/169/10). Auf Rückfrage der Sachbearbeiterin, wonach im MEDAS-Gutachten aus rheu matologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und aus neurologischer Sicht eine solche von 100 % beschrieben werde, aber in einer angepassten Tä tigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 10/169/11 oben), ergänzte der RAD-Arzt a m 16. September 2015, die vom Neurologen angeführte Arbeits fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit beruhe auf einem Ver schr ieb . Aus dem Kontext gehe zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % hervor. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit aus neurologischer beziehungsweise somatischer Sicht betrage 50 % . A us psychiatrischer Sicht h ät ten die Gutachter eine Arbeit sunfähigkeit von 66 % errechnet (etwa vier Stun den täglich mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % ). Im Weiteren prüfte der RAD-Arzt die Standardi ndikatoren, jedoch ohne daraus einen Schluss zu ziehen (Urk. 10/169/11), worauf die Beschwerdegegnerin verfügungsweise unter Berücksichtigung allein der somatischen Einschränkungen auf eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit erkannte ( Urk. 10/169/12).
- 4.1 Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachten s wird von keiner Partei grund sätzlich in Frage gestellt. Wie Dr. E.___ v om RAD zutreffend festhielt (E. 3.2 hie vor ), sind die Voraussetzungen , welche die Rechtsprechung für die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens aufstellt ( vorstehend E. 1.4) , vollumfänglich er füllt. D ie Beschwerdeführerin rügte zur Hauptsache, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Einschränkungen unberücksichtigt gelassen ha be , was nachfolgend zu prüfen ist. 4.2 D ie Gutachter erachteten aus psychiatrischer Sicht nurmehr eine Arbeitsfähig keit von zweimal zwei Stunden am Tag und ein Rendement von 80 %, mithin von 34 % beziehungsweise bei e iner betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wo chen- oder 8.34 Tagesstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen , T 03.02.03.01.04.01 , Total) von 38 % (100 % : 8.34 x 4 x 80 % ) , für zumutbar (vorstehend E. 3.1.5) . Dagegen verneinte d ie Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht , wobei sie - wie gesagt (vorstehend E. 2.1 ) - z ur Begründung an führte, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode begründe keinen Ge sundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 5). Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Störungen, worun ter auch ein depressives Geschehen zu begreifen ist, lässt sich diese Würdigung nicht halten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Da rüber hinaus liess die Beschwerdegegnerin vollständig ausser Acht, dass die Gutachter auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren wie auch ei n e posttraumatische Störung in subsyndromaler Prä sentation diagnostiziert en (vorstehend E. 3.1.1). Diese Erkrankungen fallen un ter die psychischen Gesundheitsschäden, bei denen nunmehr rechtsprechungs gemäss anhand der Standardindikatoren zu prüfen ist , ob die aus psychiatri scher Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich be deutsam ist. 4.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen von psychischen Leiden sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) .
- 4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungs vermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Ideal fall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere da raufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens statt finden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Kon sistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person aus wirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom
- April 2015 E. 6.3). Im Folgenden ist daher die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen . 4.5 4.5.1 Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung je doch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). D ie MEDAS-Gutachter beschreiben zwar verschiedene psychische Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, doch sind der Expertise keine Hin weise für eine besonders schwere Ausprägung der psychischen Befunde zu ent nehmen. In Bezug auf die depressive Symptomatik sprachen sie sogar in der Diagnostik von einer eher leicht- als mittelgradigen depressiven Störung (vor stehend E. 3.1.1). Die Gutachter erwähnten auch IV-fremde psychosoziale Belas tungsfaktoren, wie die problematische erste Ehe mit der Betreuung des schwer behinderten Kindes und di e gescheiterte zweite Ehe (Urk. 10/163/36 Mitte), wel che für die Aufrechterhaltung der psychischen Leiden verantw ortlich gemacht werden können. Daneben erwähnten die Gutachten jedoch eine posttraumati sche Störung aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Vater während praktisch der gesamten Kind- und Jugendzeit, was kaum mehr als leicht gelten kann. Darüber hinaus schilderten die Gutachter ausgeprägte, bildgebend nachgewiese ne somatische Störungen. Der mehrschichtige Symptomen komplex beeinflusse sich gegenseitig (vorstehend E. 3.1.5) , so dass allein schon aus somatischer Sicht nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit zumutbar ist . In Anbetracht dieser ausgeprägten Befunde ist dem RAD-Arzt beizupflichten , der von eine r beträchtlichen Gesundheitsschädigung sprach ( Urk. 10/169/11). 4.5.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis - tenz “ ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Psychotherapie zwar ziel - führend und mit entsprechenden Resultaten befolgt wird . Doch hielt der be gutachtende Psychiater die Symptomatik nicht für therapieresistent . Er empfahl den Einsatz von soziotherapeutischen Massnahmen wie ambulante psychiatri sche Spitex, aber auch eine tagesklinische Behandlung (Urk. 10/163/30), welche die Beschwerdeführerin wegen der Kinder ablehne (Urk. 10/163/67 oben). Mit tels geeigneter medizinischer Massnahmen, namentlich einer verbesserten Pharmakotherapie könne d ie Arbeitsfähigkeit durchaus noch gesteigert werden (Urk. 10/163/35). Wenn auch der Beschwerdeführerin die seit 2010 anhaltende ambulante psy chiatrische Behandlung ( Urk. 10/163/67 oben) wie auch die Medikamentencom pliance ( Urk. 10/163/70 oben) zu Gute zu halten sind , hat sie sich das fehlende Ausschöpfen von Therapien mit unterschiedlichen therapeutischen Ansätzen entgegenhalten zu lassen, so dass letztlich nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat auch trotz der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit keinerlei Eingliederungsversuche mehr unternommen (Urk. 10/163/20 oben), 4.5.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). D ie Beschwerdeführer in leidet an ausgeprägten, objektiv ausgewiesenen und am 25. September 2014 operativ erfolglos versorgte n Beschwerden im Nackenbe reich, welche linksseitig eine leichte Tetraspastik nach sich ziehen, wie auch im Lendenbereich sowie an degenerativen Veränderungen im rechten Handgelenk ( Urk. 10/163/43). Allein aus neurologischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Zusammenhang mit der zervikalen Myelopathie zu 50 % eingeschränkt. Obwohl sich für die linksseitig angegebene Sensibilitätsstö rung kein o rganisches Korrelat ergab (Urk. 10/163/83) und diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, wohnt den übrigen somatischen Störungen ein erheblicher Krankheitswert inne. Die durch das Mischbild von syndromalen und somatischen Gesundheitsschäden hervorgerufene Wechselwirkungen beein trächtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ. 4.5.4 Zu m Komplex „Persönlichkeit“ legten die Gutachter dar, die Beschwerdeführerin leide an auffälligen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73). Diesen mass der begut achtende Psychiater mit Blick auf die Möglichkeit der willentlichen Überwind barkeit erhebliche Einschränkungen zu , was in der formulierten Ar beits ( un ) - fähigkeit enthalten ist ( Urk. 10/163/74). Rechtsprechungsgemäss vermögen akzentuierte Persönlichkeitszüge zwar kei nen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesge richts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4), allerdings ist eine ent sprechende Persönlichkeitsstruktur - mit de n MEDAS-Gu tachter n - ressourcen mindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2107 vom 1
- September 2017 E. 4.2.2). 4.5.6 Hinsichtlich des „soziale n Kontext es “ ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführeri n lebt mit der Tochter in einer Wohnung. Sie hat einen Freund oder Kollegen, mit dem sie sich hauptsächlich am Wochenende triff t und der sie zur Begutachtung gefahren hat. Sie hat eher wenige Bekannte, da es ihr unangenehm ist, wenn diese sie in der Wohnung aufsuchen. Im Jahr vor der Begutachtung ist sie nicht in die Ferien gefahren und im Vorjahr hat sie in Ne apel ihren kranken Vater besucht ( Urk. 10/163/66 ; vgl. auch Urk. 10/169/11 ). Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin dem begutachtenden Psychiater an, dass sie am Vortag zu r Begutachtung gegen 8.30 Uhr aufgestanden sei, Kaf fee getrunken habe und im Trainer 20 Minuten mit dem Hund spazieren gegan gen sei. Zu Hause habe sie ihre Physioübungen durchgeführt, sich ausgeruht und am Mittag eine Kleinigkeit zu sich genommen. Nachmittags sei sie wieder mit dem Hund und der Tochter spazieren gegangen. Dann habe man ferngese hen, Gespräche geführt und sie habe sich wieder ausgeruht. Abend s habe man gekocht und gegessen, nochmals ferngesehen und gegen 22.00 Uhr sei sie zu Bett gegangen, habe aber gar nicht gut geschlafen ( Urk. 10/163/66 ; vgl. dazu auch Urk. 10/163/20 f.) . Die Beschwerdeführerin hat demnach eine regelmässige Tagesstruktur, spaziert regelmässig mit dem Hund und pflegt offenbar eine gute Beziehung mit der Tochter, mit der sie zusammen lebt . D ie Gutachter spr echen nicht von einem schweren sozialen Rückzug ( Urk. 10/163/43) , doch gibt es ausser mit einer der drei Töchtern keine intakten Beziehungen , ausser monatliche Treffen mit zwei Freundinnen (Urk. 10/163/21) . Der Kontakt zum Vater gestaltet sich schwierig, genauso wie zum neuen Freund. Aus dem sozialen Umfeld kann die Beschwer deführerin mithin kaum positive, mobilisierende Ressourcen gewinnen. 4.5.7 In der Kategorie „Konsistenz“ zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichter werbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensberei chen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivi tätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 2
- Juni 2016 E. 4.1.1). Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführer in einen geregelten Tagesablauf. Ausser dem regelmässigen Spazieren berichtete sie über einige Aktivitäten im Haushalt wie staubsaugen; wegen der Schmerzen könne sie indes nicht länger kochen und Dranbleiben an den Dingen ( Urk. 10/163/63 oben). Weitere Aktivi täten im und ausser de m Haus sind nicht ersichtlich. Der begutachtende Psychia ter vermutete ein geringe s Aktivitätsniveau ( Urk. 10/163/42), welchem Schluss zu folgen ist, da insgesamt keine Inkonsistenzen ersichtlich sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin neben ihrer Passivität im Alltag auch seit Längerem keine Ferienreisen untern immt und nicht Auto fährt (Urk. 10/163/66 ) . Der Gutachter erhob auch eine Angst, das Haus zu verlassen ( Urk. 10/163/37). Unter diesen Umständen ist von einem eher passiven Verhalten auch im Alltag auszugehen, das die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit stützt. 4.5.8 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2
- Juni 2016 E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin steht laut dem begutachtenden Psychiater seit 2010 bei Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 10/163/ 67) , in als adäquat erachteter psychiatrischer Behandlung. Anhaltspunkte dafür, dass sie die verordnete Medikation nicht befolgt, sind keine ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. In somatischer Hinsicht unterzog sie sich am 2
- September 2014 gleichzeitig mit der Entfernung des störenden Osteosynthesematerials nach der Handgelenkfraktur links einem Eingriff an der Halswirbelsäule (Urk. 10/142/1 ). Diese laufenden Behandlungsmassnahmen lassen auf einen an haltenden und erheblichen Leidensdruck schliessen (vgl. dazu auch RAD-Arzt Dr. E.___ , Urk. 10/169/11) . Die Beschwerdeführerin hat zwar in psychiatrischer Hinsicht die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, doch ist nicht aktenkundig und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend ge macht , dass der behandelnde Arzt - anders als später die Gutachter - Behand lungen mit anderen therapeutischen Ansätzen empfohlen und sie sich diesen widersetzt hätte. 4 .5.9 Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen In dikatoren und insbesondere mit Blick auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen die Einschätzung des Leistungsver mögens durch die MEDAS-Gutachter nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychischen Be schwerden von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von zweimal zwei Stunde n pro Tag und einer zusätzlichen Einschränkung von 20 % auszu gehen (vorstehend E. 3.1.5), was - wie gesagt - eine Restarbeitsfähigkeit von 38 % ergibt (vorstehend E. 4.2). Diese gutachterliche Einschätzung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ist das Ergebnis der konsensualen Besprechung der be fassten Fachärzte. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann in Anbetracht dieser Sachlage nicht einfach die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit zu der aus psychiatrischer Sicht hinzugezählt und eine min destens 70%ig e Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 14) angenommen werden. Daran ändert auch nichts, dass seinerzeit die Gutachter des B.___ eine höhere Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit ( Urk. 10/38/ 24 ) für zumut bar erachtet hatten. Die MEDAS-Gutachter erläuterten hiezu nachvollziehbar, dass jene Beurteilung trotz der beschriebenen Befunde die Myelopathie nicht zutreffend gefasst hatte ( Urk. 10/163/42). Auch das Gutachten von Dr. C.___ vom
- Mai 2012 ist nicht geeignet, das MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dr. C.___ ging allein aus psychiatri scher Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 10/91/16). Al lerdings führte er dazu aus, dass er die chronischen Schmerzen n icht bezie hungsweise doch wenigstens als teilweise überwindbar erachte (Urk. 10/91/15). D a auch er immerhin von einer teilweisen Überwindbarkeit ausging, vermag die von ihm bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen. Überdies darf der polydisziplinären MEDAS-Abklärung höhere r Beweiswert zu gemessen werden, da dabei auch die erheblichen somatischen Beeinträchtigun gen in die Beurteilung miteinbezogen w u rden. Dr. C.___ wies zwar im Zusam menhang mit dem Schmerzsyndrom auf somatisch orthopädische Ursachen hin ( Urk. 10/91/13) und hielt die Schmerzen teilweise für somatisch bedingt ( Urk. 10/91/16); als Psychiater war er jedoch nicht in der Lage, deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen abschliessend zu beurteilen. Dr. C.___ selbst be schrieb zudem die Gesamtsituation als komplex und er erwähnte „multiple(n) Krankheitsstränge“ ( Urk. 10/91/1 5 ) , was der von der Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht angeordneten umfassenden polydisziplinären Begutachtung be d u rfte. 5 . 5 .1 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 5 .2 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Valideneinkommen von Fr. 51'732.-- ein - unter Heranziehung der Schweizerische Lohnstrukturerhebung ( LSE ) 2010 er mitteltes - mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu realisierendes, unbestritten gebliebenes Invalideneinkommen von Fr. 26'291.64 (richtig Fr. 26'691.65; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 10/169/12) gegenüber und berechnete eine Er werbseinbusse von Fr. 25'040.35 und somit einen Invaliditätsgrad von 48 % ( Urk. 2 S. 5). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von nurmehr 38 % beläuft sich das Invalidenein kommen auf Fr. 20'286.- - ( Fr. 26'691.65 x 2 x 38 % ) , die Erwerbseinbusse folg lich auf Fr. 31'446.-- ( Fr. 51'732. -- . /. Fr. 20'286.--) und der Invaliditätsgrad auf 61 % . 5 .3 Hinsichtlich des Valideneinkommens brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei gestützt auf die Bestätigung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ ( Urk. 3/3) , von einem Lohn von Fr. 53'404.-- im Jahr 2011 auszuge hen ( Urk. 1 S. 18). Bei diesem Valideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33’118.--( Fr. 53'404. -- . /. Fr. 20'286.-- ) und somit ein Invaliditätsgrad von 62 % , so dass sich Weiterungen dazu erübrigen . Denn s owohl ein Invaliditätsgrad von 61 % als auch ein solcher von 62 % begründen einen Anspruch auf eine Dreiviertels rente (vorstehend E. 1.2) . 5 .4 Die Beschwerdegegnerin nahm keinen leidensbedingten Abzug vom Invaliden einkommen vor, was unbeanstandet blieb. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 2
- Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 1
- Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die ei nen Leiden s abzug rechtfertigen würden . Insbesondere kann nicht gesagt wer den, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeit lich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerwei se noch in Frage kommen. Damit ist kein Leidensabzug angezeigt. 5 .5 Die Beschwerdeführerin rügte sodann den Rentenbeginn, den die Beschwerde gegnerin auf
- April 2011 festgesetzt hatte ( Urk. 2), und berief sich darauf, dass das Wartejahr nicht im April 2011, sondern bereits am
- März 2011 abgelaufen sei. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe im März 2010 ihre Tätigkeit zu 50 % und ab April 2010 zu 100 % niederlegen müssen ( Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 10/2/7 Ziff. 6.4) , wird durch den Bericht des seit 1
- März 2010 behandeln den Psychiaters Dr. med. F.___ insofern gestützt, als er am 31. Mai 2010 ab März 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be scheinigte ( Urk. 10/11/10). Der behandelnde Internist Dr. med. G.___ bestätigte am 1
- Juli 2010 ein im März 2010 aufgetretenes depressives Geschehen und attestierte seinerseits eine Arbeitsunfähigkeit ab 1
- März 2010 ( Urk. 10/14/6-8). Die Arbeitgeberin bezeichnete als letzten effektiven Arbeitstag den 3
- März 2010 und wies auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab
- März 2010 und von 100 % ab
- April 2010 hin ( Urk. 10/15 S. 3 und S. 6). Die RAD-Ärztin ging am 2
- November 2010 auch von einer Arbeitsunfähigkeit seit 1
- März 2010 und gleichzeitiger Wartezeiteröffnung aus ( Urk. 10/33/3). Die MEDAS-Gutachter führten ohne nähere Begründung aus, die von ihnen als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte seit April 20 10 ( Urk. 10/163/38). Dabei äusserte sich der begutachtende Psychiater nicht zur seitens der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Frage , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit „ seit dem März 2010 “ verhalte ( Urk. 10/163/75). Insofern er weist sich das MEDAS-Gutachten nicht als schlüssig. Ebenso wenig ist dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin oder der Verfügung zu entnehmen, weshalb sie die ab März 2010 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit ausser Acht ge lassen hat (vgl. dazu Urk. 10/169/12). Aufgrund der echtzeitlichen Akten ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit März 2010 zu 50 % arbeitsunfähig war, so dass in diesem Zeit punkt das Wartejahr (vorstehend E. 1.2) zu eröffnen ist. Da sie sich bereits am 1
- April 2010 zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 10/2/9), entstand der Rentenanspruch mit Ablauf des Wartejahres im März 2011. 6 . Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab
- März 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000. festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Umfang obsiegt, sind die ge samten Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Innert der vereinbarten Frist (vgl. Urk. 12) hat die Rechtsvertreterin keine Kos tennote eingereicht. Die Prozessentschädigung ist daher von Amtes wegen auf Fr. 2'900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 7 .3 Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- März 2016 a ufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
- März 2011 Anspruch auf ei ne Dreiviertelsrente h at.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00512
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
29. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1962, arbeitet e seit 1997 zunächst in ei nem Pensum von 80 % und seit 2007 in einem Pensum von 100 % als Verkäu ferin bei der Y.___ (Urk. 10/2/5, Urk. 10/15/1-6, Urk. 10/30/2). Am 1 5. April 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Na cken /Schulterschmerzen, Blockade bei Nackenbewegungen, Schwindel, Kopf schmerzen sowie Kribbeln und Gefühlsschwäche in Armen und Händen bei Ar beitsunfähigkeit seit 9. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbe zug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Weil die Versicherte die Arbeitsvermittlung nicht als möglich erachtete, schloss die IV Stelle diese mit Mitteilung vom 3. Februar 2011 ab (Urk. 10/32-33).
Am 2 7. Mai 2011 erstatteten Dr. med. Z.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom B.___ die von der IV-Stelle veranlass te (Urk. 10/35) Expertise (Urk. 10/38). 1.2
Mit Vorbescheid vom 2 6. August 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 24 % in Aussicht (Urk. 10/54). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 10/64) gab die IV-Stelle am 15. März 2012 eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 10/79). Nach Erstattung der Expertise durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, a m 8. Mai 2012 (Urk. 10/91) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 0. Juli 2012 erneut die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/95).
Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2012 Einwand (Urk. 10/ 100), worauf die IV-Stelle am 6. Februar 2014 eine polydisziplinäre
Untersuchung
an ordnete
(Urk. 10/ 115), woran sie mit letztlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zwischenverfügung en vom 2 1. März 2014 (Urk. 10/126) und vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 10/149) fest hielt . Das Gutachter der MEDAS
D.___ GmbH erging am 1 4. Juli 2015 (Urk. 10/163). 1.3
Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten - n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/171, Urk. 10/176) - mit Verfügung vom 1 8. März 2016 mit Wirkung ab 1. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Vier telsrente zu (Urk. 10/185, Urk. 10/189 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 9. März 2011 (Ablauf der War tefrist); eventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Zumutbarkeitsfrage an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unent geltl iche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch si e am 2 3. Mai 2016 sub stantiierte (Urk. 6- 8). Die IV-Stelle schloss am 9. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hin weisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) auf den Standpunkt, im Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres im April 2011 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer
- näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe indes eine Arbeitsfähig keit von 50 % (S. 4 f.). Eine leichte bis mittelschwere depressive Episode be gründe keinen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. In Be zug auf das Valideneinkommen führte sie aus, die seitens der Beschwerdeführe rin geltend gemachte Lohnerhöhung von Fr. 3‘000. habe gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) in den vergangenen Jahren nicht stattge funden (S. 5). 2. 2
Dagegen brachte d ie Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeits (un) fähigkeit
vor (Urk. 1), anlässlich der MEDAS-Begutachtung sei in allen Teilbereichen nur eine Teilarbeitsfähigkeit festgestellt worden (allein im psychiatrischen Bereich von nur 40 %). Die Beschwerdegegnerin habe nur i m somatisch bedingten Be schwerdebild eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gesehen. Die Arbeitsfä higkeit von 50 %
in leidensangepasster Tätigkeit sei allerdings nicht nachvoll ziehbar, sei doch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und aus rheumatologischer Sicht eine solche von 20 % bescheinigt worden, was allein schon 70 % ergebe . E s fehle e ine Begründung, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ig noriert habe (S. 14). Für die von den Gutachtern diagnostizierte leichte depres sive Episode (S. 15) fehle eine Aufzählung der Symptome. Psychische Störungen würden sowohl vom behandelnden Psychiater als auch im psychiatrischen Teil gutachten bestätigt, was von der Beschwerdegegnerin stillschweigen d übergan gen werde. Zusätzlich zur Depression leide sie an weiteren psychischen Störun gen (S. 16), so dass die Frage der Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit im Lichte der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen sei (S. 17).
Zusamm enfassend postulierte sie, aufgrund des im MEDAS-Gutachten beschrie benen somatischen Beschwerdebildes und der psychischen Störungen bestehe seit Ablauf des Wartejahres im März 2011 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, weshalb ihr eine ganze Rente zustehe (S. 17).
Zudem be stritt die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen; die Beschwer degegnerin hätte das Valideneinkommen bei der Arbeitgeberin genau abklären beziehungsweise auf Fr. 53'404.-- im Jahr 2011 festlegen müssen, anstatt dieses mittels den statistischen Reallohnerhöhungen zu ermitteln (S. 17 f.). 2.3
Strittig ist die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Invalidenrente. Dabei ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit verhält.
Obschon umfangreiche medizinische Abklärungen, insbesondere mehrere Be gutachtungen erfolgten, stützte n sich b eide Parteien auf das durch die Ärzte der MEDAS D.___
erstattete Gutachten und zogen daraus ihre
- jeweils unter schiedliche n
- Schlüsse. Es rechtfertigt sich daher, vorab
die besagte Expertise
näher zu beleuchten . 3. 3.1 3.1.1
Im MEDAS- Gutachten vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 10/163)
stützten si ch die Ärzte auf die ihnen überlassenen umfangreichen Vora kten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 19 ff.) und die im Rahmen der Untersuchungen am 23. /26.
Februar und am 15. April 2015 (S. 1) erhobenen internistischen (S. 24 f.), rheumatologischen (S. 26 ff.), neurologischen (S. 28 f.) und p sychiatrischen (S. 29 ff.) Befunde sowie auf das Ergebnis einer konsensualen Beurteilung (S. 3 1 ff.) . Die G utachter nannten zusammenfassend
folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31) : 1. Zervikale Myelopathie mit leichtgradiger linksbetonter Tetraspastik (M50.0) 2. Zervikovertebrales Syndrom mit vertebragenem mechanischem Charak ter bei dokumentierten
mehrsegmentären degenerativen Kaskaden und anamnestisch Hinweise auf mögliche erneute
ze rv ikale Myelopathie (M54.02) 3. Dringender Verdacht auf potenziell chronische Frak tur/sinterungsaktive Osteoporose (M80.09) 4. Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären intraartikulären Radiusfraktur links, 2 7. März 2015 5. Intermittierend akzentuierte Beschwerden aufgrund degenerativer Ver änderungen des
Handgelenkes rechts (M25.09) 6. Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit aktuell bei der Epikrise eingrenzbaren leichten
Facettengelenksre i zungen der unteren Lenden wirbelsäule (LWS), linksbetont (M54.05) 7. Unvollständig remittierte depressive Störung auf dem Niveau einer eher leicht- als
mittelgradigen depressiven Episode (F32.8) 8. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) 9. Posttraumatische Störung in subsyndromaler Präsentation imponierend (F43.1) 10. Auffällige Persönlichkeitszüge mit instabilen und depressiven, aber auch leistungsorientierten
Zügen (Z73)
Der weiter diagnostizierten somatoformen Sensibilitätsstörung mit chronischer Schmerzstörung (F45.41) massen die Gut acht er keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bei (S. 31) . 3.1.2
Für den Neurologe n stand fest, dass die Beschwerdeführerin an einer linksbe tonten Tetraspastik infolge einer Erkrankung des zervikalen Myelons lei d et, dies seit mindestens 201 0. Aufgrund dieser Erkrankung seien körperlich mittel schwere und s chwere Arbeiten nicht zumutbar (S. 33).
In Bezug auf
die linksseitige Sensibilitätsstörung fand der Neurologe in seiner Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Schädigung. Er führte aus, dass es sich möglicherweise um eine Ausgestaltung aufgrund der subjektiv empfunde nen Schw ä che der linken Körperseite handle. D iese Sensibilitätsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin Rechts händerin sei. Diese sei i n der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig (richtig wohl arbeitsunfähig; vgl. dazu auch Dr. med. E.___, Fach arzt Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] der Beschwerde gegnerin, Urk. 10/169/11 und nachfolgend E. 3.2) mit reduzierter körperlicher Belastbarkeit; in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50 %, unverändert seit März 2010 (S. 33; vgl. auch neurologisches Teilgutachten, Urk. 10/163/83) . 3.1.3
Im rheumato l ogischen Teilg utachten wurde n
das ze rv ikovertebrale Syndrom mit vertebragenem, mechanische m Charakter bei
dokumentierten mehrsegmentären degenerativen Kaskaden und zumindest anamnestischen
Hinweisen auf mögli che erneute zervikale Myelopathie (M54.02) hervorgehoben. Der Rheumatologe legte dar, dass t rotz Laminektomie
(am 2 5. September 2014; vgl. dazu Urk. 10/142/1) die Möglichkeit einer erneuten myelopathischen Problematik nicht ausser Acht
gelassen werden
dürfe . Wenn die von der Beschwerde f ührerin genannten Sensationen, Beschwerden und Störungen
gesamthaft betrachtet würden, sei es nachvollziehbar, dass das Beschwerdebild in einem
„Ganzkörper syndrom" gipfle, auch wenn keine Tenderpoints gefunden worden seien . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeitsfähig mit einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 20 %, auch für eine geeignete
Verweistä t igkeit. Die Einschränkungen müss t en zuge standen werden durch vermehrten
Pausenbedarf, verlangsamtes Arbeitstempo sowie Sicherstellung der Ausführung von Lockerungs- und
Gymnastikübungen. Ebenso müss t en ergonomische Empfehlungen eingehalten werden (S. 34) . 3.1.4
Laut psychiatrischem Teilgutachten kämen bei den gestellten Diagnosen grund sätzlich einfache Tätigkeiten in Frage. Ausscheiden w ü rden aufgrund des stän digen Stresserlebens Arbeiten mit erhöhter
Konzentrationsaufforderung und
Schichtarbeiten; Arbeiten mit Kundenkontakt ersch ie nen als nicht sinnvoll. Aus
psych i atrischen Gründen werde eine Tätigkeit von zweimal zwei Stunden pro Tag in Form von Heimarbeit
gesehen, dies bei einem Gesamtrendement von 80
%. Dies erg ebe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen von 60 % . Damit seien ein vermehrter Pausenbedarf und
die höchste Anpassung an das komplexe Krankheitsprofil enthalten. Verbunden mit der Möglichkeit einer nicht einfachen Persönlichkeit sei d ie Möglichkeit zur rein willentlichen Überwindbarkeit ganz erheblich eingeschränkt. In der erwähnten Arbeitsunfähigkeit sei eine
Willensanstrengung bereits enthalten (S. 35 Mitte) .
Der Psychiater beschrieb ferner einen sozialen Rückzug in allen Belangen. Die Symptomatik erschein e nicht als nicht mehr therapeutisch angehbar und Be handlungsversuche seien nicht unbefriedigend verlaufen. Grundsätzlich seien der Beschwerdeführerin alle
Massnahmen zumutbar, etwa Pharmako - und Psy chotherapie. Ebenfalls könn t en
soziothe rapeutische Elemente,
zum Beispiel am bulante psychiatrische Spitex, eingesetzt
und eine tagesklinische Behandlung begonnen werde n. Die Bes chwerdeführerin
habe Ressourcen
und bemüh e sich. Die Arbeitsfähigkeit k önne mit medizinischen Massnahmen durchaus noch ge steigert werden,
eventuell durch eine verbesserte Pharmakotherapie; d ie Antide pressiva könnten zum Beispiel
vielleicht noch optimiert werden . Die Psychothe rapie erscheine als zielführend und werde auch so erlebt (S. 35 unten). 3.1.5
Zusammenfassend legten die Gutachter dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einem
mehrschichtige n Symptomenkomplex leide, wobei sich die Faktoren gegenseitig in der
Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit beeinfluss t en. Auf der einen Seite st ünden die ausgeprägten
degenera tiven Veränderungen an der Wirbelsäule, diese hätten vor allem an der Ha l swir belsäule (HWS) zu einer
Spinalstenose geführt. I m neurologischen Teilgutachten werde die leichtgradige linksbetonte
Tetraspas t i k mit einer zervikalen Myelopa thie als Folge der degenerativ bedingten Spinalstenose
erwähnt. Die in der Folge reduzierte Kraft, verminderte Stabilität, verminderte Gehstrecke und die
ver minderte Geschicklichkeit seien die Folge. So könne auch der Sturz im Frühling 2014 mit der (operativ versorgten; vgl. Urk. 10/127/1-3, Urk. 10/142/1) mehr fragmentären Radiusfraktur links auf diese Faktoren zurückgeführt werden. Der auch im rheumatologischen Gutachten erwähnte Vitamin-D-Mangel sowie die radiologisch
imponierende Osteopenie /Osteoporose könn t e n
eine Rolle spielen. Radiologisch könn t en diesbezüglich
Veränderungen an der Brustwirbelsäule (B WS) im Sinne von sinterungsaktiven Kei l wirbelbildungen gesehen
werden. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
seien an der Schmerzent s tehung beteiligt, hätten aber keinen direkten Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit. Ohne Bedeutung sei zurzeit die
Hemisakralisation im Bereich des lumbosakralen Überganges. Die lange dauernden, radiologisch erstmals
2001 dokumentierten degenerativen Veränderungen der HWS hätten zu den chronifi zierten
Schmerzen im Bereich Nacken, Hals, obere Extremität geführt (S. 36).
Im psychiatrischen Gutachten f i nde sich das Bild einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) . P sychische Faktoren, wie auch
vormalige traumatische Erlebnisse wie der sexuelle Missbrauch durch den Vater w ä hrend der
praktisch gesamten Kind- und Jugendzeit, die problema tische erste Ehe mit unter anderem der
Betreuung des schwer behinderten Kin des, auch aktuelle Belastungen, zum Beispiel die gescheiterte
zweite Ehe, könn t en für die Aufrechterhaltung verantwortlich gemacht werden. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration erscheine die depressive
Störung nicht im Voll bild einer völlig abgesenkten Stimmung, aber mit anhaltender Ängstlichkeit,
die auch auf die komorbide Störung des posttraumatischen Erlebens (F43.1) sowie auf den ständigen Stress durch die Schmerzstörung zurückgehe . Das Ganze sei verbunden mit einer
nicht einfachen Persönlichkeit (Z73) . Somit sei die Mög lichkeit der rein willentlichen Über win d barkeit
ganz erheblich eingeschränkt
(S. 36). Daraus folg e eine Arbeitsfähigkeit von zirka zweimal zwei Stunden am Tag
in Form von Heimarbeit, damit ein eigener Rhythmus gefunden werden könne . Das Gesamtrendement
betr age 80 % von diesen vier Stunden, was einer Ge samteinschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 66 % entspr e ch e . Eine Wil lensanstrengung sei in dieser Arbeitsfähigkeit von 34 % bereits enthalten. Die im rheumatologischen und neurologischen Fachgutachten festgestellten
medizi nisch-theoretischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien entsprechend der auch im
psychiatrischen Gutachten festgestellten Leistungseinschränkung von 20 % enthalten (S. 37) .
Zu den Fragen der Beschwerdegegnerin hielten die Gutachter im Weiteren fest, e s
best ünden sowohl körperliche wie auch psychische Leiden mit Krankheits wert, die einander gegenseitig beeinfluss t en. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkung des zeitlichen Rahmens zumutbar, aus psychiatrischer
Sicht sei sie nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei seit April 2010 aus rein rheumatologischer Sicht um 20 % vermindert, aus psy chiatrischer Sicht um 100 % (S. 38).
Andere Tätigkeiten befanden die Gutachter für zumu tbar. Grundsätzlich kämen einfache Tätigkeiten in Frage, Arbeiten mit erhöhter Konzentrationsforderung und Schichtarbeit würden ausscheiden; Kundenkontakt sei nicht sinnvoll. Stö rende Lichtverhältnisse und Lärmbelästigungen ergäben Probleme. Sie schlos sen, dass eine Form von Heimarbeit sinnvoll wäre, so dass ein eigener Rhyth mus
gefunden werden könne . Entsprechend angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin im Umfang von zweimal zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 39) bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 40).
Weiter legten die Gutachter dar, dass d ie A rbeitsfähigkeit durch Optimierung der Pharmako - und der Psychotherapie verbessert werden könne . Empfehlens wert seien auch
soziotherapeutische Elemente, zum Beispiel ambulante psy chiatrische Spitex im Sinne von mehr
Mobilisation und zu Hause. Von hier aus könne möglicherweise auch eine tagesklinische Behandlung
begonnen werden . Aus rheumatologischer Sicht seien regelmäss i ge Pausen erforderlich, damit die Beschwerdeführerin
Lockerungsübungen etc. durchführen könne (S. 40).
Ferner äusserten sich die Gutachter zu den (damals geltenden; vgl. vorstehend E. 1.3.2) «Förster-Kriterien» (S. 43 f.). 3.2
Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erachtete das MEDAS- Gutachten in sei ner Stellungnahme vom 1 8. August 2015 für umfassend; es beruhe auf allseiti gen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorak ten, die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sei einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien beg ründet . In der bisherigen Tätig keit bestehe seit April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in einer lei densangepassten Tätigkeit
- wohl eine Arbeitsfähigkeit - von etwa vier Stunden (zweimal zwei Stunden) täglich (Urk. 10/169/10).
Auf Rückfrage der Sachbearbeiterin, wonach im MEDAS-Gutachten aus rheu matologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und aus neurologischer Sicht eine solche von 100 % beschrieben
werde, aber in einer angepassten Tä tigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/169/11 oben), ergänzte der RAD-Arzt a m 16. September 2015, die vom Neurologen angeführte Arbeits fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit beruhe auf einem Ver schr ieb . Aus dem Kontext gehe zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % hervor. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit aus neurologischer beziehungsweise somatischer Sicht betrage 50 % . A us psychiatrischer Sicht h ät ten die Gutachter eine Arbeit sunfähigkeit von 66 % errechnet (etwa vier Stun den täglich mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %). Im Weiteren prüfte der RAD-Arzt die Standardi ndikatoren, jedoch ohne daraus einen Schluss zu ziehen (Urk. 10/169/11), worauf die Beschwerdegegnerin verfügungsweise unter Berücksichtigung allein der somatischen Einschränkungen auf eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit erkannte (Urk. 10/169/12). 4. 4.1
Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachten s wird von keiner Partei grund sätzlich in Frage gestellt. Wie Dr. E.___ v om RAD zutreffend festhielt (E. 3.2 hie vor), sind die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens aufstellt (vorstehend E.
1.4), vollumfänglich er füllt.
D ie Beschwerdeführerin rügte
zur Hauptsache, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Einschränkungen unberücksichtigt gelassen ha be, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.2
D ie Gutachter erachteten aus psychiatrischer Sicht nurmehr eine Arbeitsfähig keit von zweimal zwei Stunden am Tag und ein Rendement von 80 %, mithin von 34 % beziehungsweise bei e iner betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wo chen- oder 8.34 Tagesstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total) von 38 % (100
% : 8.34 x 4 x 80 %), für zumutbar (vorstehend E. 3.1.5) .
Dagegen verneinte d ie Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht, wobei sie - wie gesagt (vorstehend E. 2.1) - z ur Begründung an führte, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode begründe keinen Ge sundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung (Urk.
2 S. 5).
Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Störungen, worun ter auch ein depressives Geschehen zu begreifen ist, lässt sich diese Würdigung nicht halten
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2).
Da rüber hinaus liess die Beschwerdegegnerin vollständig ausser Acht, dass die Gutachter auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren wie auch ei n e posttraumatische Störung in subsyndromaler Prä sentation diagnostiziert en (vorstehend E. 3.1.1). Diese Erkrankungen fallen un ter die psychischen Gesundheitsschäden, bei denen nunmehr rechtsprechungs gemäss anhand der Standardindikatoren zu prüfen ist, ob die aus psychiatri scher Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich be deutsam ist. 4.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen von psychischen Leiden sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) . 4. 4
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungs vermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Ideal fall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere da raufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens statt finden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Kon sistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person aus wirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6).
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Im Folgenden ist daher die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen . 4.5 4.5.1
Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung je doch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2).
D ie MEDAS-Gutachter beschreiben zwar verschiedene psychische Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, doch sind der Expertise keine Hin weise für eine besonders schwere Ausprägung der psychischen Befunde zu ent nehmen. In Bezug auf die depressive Symptomatik sprachen sie sogar in der Diagnostik von einer eher leicht- als mittelgradigen depressiven Störung (vor stehend E. 3.1.1). Die Gutachter erwähnten auch IV-fremde psychosoziale Belas tungsfaktoren, wie die problematische erste Ehe mit der Betreuung des schwer behinderten Kindes und di e gescheiterte zweite Ehe (Urk. 10/163/36 Mitte), wel che für die Aufrechterhaltung der psychischen Leiden verantw ortlich gemacht werden können. Daneben erwähnten die Gutachten jedoch eine posttraumati sche Störung aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Vater während praktisch der gesamten Kind- und Jugendzeit, was kaum mehr als leicht gelten kann.
Darüber hinaus schilderten die Gutachter ausgeprägte, bildgebend nachgewiese ne somatische Störungen. Der mehrschichtige
Symptomen komplex beeinflusse sich gegenseitig (vorstehend E. 3.1.5), so dass allein schon aus somatischer Sicht nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit zumutbar ist .
In Anbetracht dieser ausgeprägten Befunde ist dem RAD-Arzt
beizupflichten, der von eine r beträchtlichen Gesundheitsschädigung sprach (Urk. 10/169/11). 4.5.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis - tenz “ ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Psychotherapie zwar ziel - führend und mit entsprechenden Resultaten befolgt wird .
Doch hielt der be gutachtende Psychiater die Symptomatik nicht für therapieresistent . Er empfahl den Einsatz von soziotherapeutischen Massnahmen wie ambulante psychiatri sche Spitex, aber auch eine tagesklinische Behandlung (Urk. 10/163/30), welche die Beschwerdeführerin wegen der Kinder ablehne (Urk.
10/163/67 oben). Mit tels geeigneter medizinischer Massnahmen, namentlich einer verbesserten Pharmakotherapie könne d ie Arbeitsfähigkeit durchaus noch gesteigert werden (Urk. 10/163/35).
Wenn auch der Beschwerdeführerin die seit 2010 anhaltende ambulante psy chiatrische Behandlung (Urk. 10/163/67 oben) wie auch die Medikamentencom pliance (Urk. 10/163/70 oben) zu Gute zu halten sind, hat sie sich das fehlende Ausschöpfen von Therapien mit unterschiedlichen therapeutischen Ansätzen entgegenhalten zu lassen, so dass letztlich nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat auch trotz der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit keinerlei Eingliederungsversuche mehr unternommen (Urk. 10/163/20 oben), 4.5.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E.
8.1).
D ie Beschwerdeführer in leidet an ausgeprägten,
objektiv ausgewiesenen und am 25. September 2014 operativ erfolglos versorgte n
Beschwerden im Nackenbe reich, welche linksseitig eine leichte Tetraspastik nach sich ziehen, wie auch im Lendenbereich sowie an degenerativen Veränderungen im rechten Handgelenk (Urk. 10/163/43). Allein aus neurologischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Zusammenhang mit der zervikalen Myelopathie zu 50 % eingeschränkt. Obwohl sich für die linksseitig angegebene Sensibilitätsstö rung kein o rganisches Korrelat ergab (Urk. 10/163/83) und diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, wohnt den übrigen somatischen Störungen ein erheblicher Krankheitswert inne. Die durch das Mischbild von syndromalen und somatischen Gesundheitsschäden hervorgerufene Wechselwirkungen beein trächtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ. 4.5.4
Zu m Komplex „Persönlichkeit“ legten die Gutachter dar, die Beschwerdeführerin leide an auffälligen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73). Diesen mass der begut achtende Psychiater mit Blick auf die Möglichkeit der willentlichen Überwind barkeit erhebliche Einschränkungen zu, was in der formulierten Ar beits (un) - fähigkeit enthalten ist (Urk. 10/163/74).
Rechtsprechungsgemäss vermögen akzentuierte Persönlichkeitszüge zwar kei nen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesge richts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4), allerdings ist eine ent sprechende Persönlichkeitsstruktur
- mit de n MEDAS-Gu tachter n - ressourcen mindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2107 vom 1 1. September 2017 E. 4.2.2). 4.5.6
Hinsichtlich des „soziale n Kontext es “ ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführeri n lebt mit der Tochter in einer Wohnung. Sie hat einen Freund oder Kollegen, mit dem sie sich hauptsächlich am Wochenende triff t und der sie zur Begutachtung gefahren hat.
Sie hat eher wenige Bekannte, da es ihr unangenehm ist, wenn diese sie in der Wohnung aufsuchen. Im Jahr vor der Begutachtung ist sie nicht in die Ferien gefahren und im Vorjahr hat sie in Ne apel ihren kranken Vater besucht (Urk. 10/163/66; vgl. auch Urk. 10/169/11).
Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin dem begutachtenden Psychiater an, dass sie am Vortag zu r Begutachtung gegen 8.30 Uhr aufgestanden sei, Kaf fee getrunken habe und im Trainer 20 Minuten mit dem Hund spazieren gegan gen sei. Zu Hause habe sie ihre Physioübungen durchgeführt, sich ausgeruht und am Mittag eine Kleinigkeit zu sich genommen. Nachmittags sei sie wieder mit dem Hund und der Tochter spazieren gegangen. Dann habe man ferngese hen, Gespräche geführt und sie habe sich wieder ausgeruht. Abend s habe man gekocht und gegessen, nochmals ferngesehen und gegen 22.00 Uhr sei sie zu Bett gegangen, habe aber gar nicht gut geschlafen (Urk. 10/163/66; vgl. dazu auch Urk. 10/163/20 f.) .
Die Beschwerdeführerin hat demnach eine regelmässige Tagesstruktur, spaziert regelmässig mit dem Hund und pflegt offenbar eine gute Beziehung mit der Tochter, mit der sie zusammen lebt . D ie Gutachter spr echen nicht von einem schweren sozialen Rückzug (Urk. 10/163/43), doch gibt es ausser mit einer der drei Töchtern keine intakten Beziehungen, ausser monatliche Treffen mit zwei Freundinnen (Urk. 10/163/21) . Der Kontakt zum Vater gestaltet sich schwierig, genauso wie zum neuen Freund. Aus dem sozialen Umfeld kann die Beschwer deführerin mithin kaum positive, mobilisierende Ressourcen gewinnen. 4.5.7
In der Kategorie „Konsistenz“ zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichter werbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensberei chen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivi tätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.1).
Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführer in einen geregelten Tagesablauf. Ausser dem regelmässigen Spazieren berichtete sie über einige Aktivitäten
im Haushalt wie staubsaugen; wegen der Schmerzen könne sie indes nicht länger kochen und Dranbleiben an den Dingen (Urk. 10/163/63 oben). Weitere Aktivi täten im und ausser de m Haus sind nicht ersichtlich. Der begutachtende Psychia ter vermutete ein geringe s Aktivitätsniveau (Urk. 10/163/42), welchem Schluss zu folgen ist, da insgesamt keine Inkonsistenzen ersichtlich sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin neben ihrer Passivität im Alltag auch seit Längerem keine Ferienreisen untern immt und nicht Auto fährt (Urk. 10/163/66) . Der Gutachter erhob auch eine Angst, das Haus zu verlassen (Urk. 10/163/37).
Unter diesen Umständen ist von einem eher passiven Verhalten auch im Alltag auszugehen, das die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit stützt. 4.5.8
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin steht laut dem begutachtenden Psychiater seit 2010 bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 10/163/ 67), in als adäquat erachteter psychiatrischer Behandlung. Anhaltspunkte dafür, dass sie die verordnete Medikation nicht befolgt, sind keine ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. In somatischer Hinsicht unterzog sie sich am 2 5. September 2014 gleichzeitig mit der Entfernung des störenden Osteosynthesematerials nach der Handgelenkfraktur links einem Eingriff an der Halswirbelsäule (Urk.
10/142/1). Diese laufenden Behandlungsmassnahmen lassen auf einen an haltenden und erheblichen Leidensdruck schliessen (vgl. dazu auch RAD-Arzt Dr. E.___, Urk. 10/169/11) . Die Beschwerdeführerin hat zwar in psychiatrischer Hinsicht die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, doch ist nicht aktenkundig und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend ge macht, dass der behandelnde Arzt
- anders als später die Gutachter - Behand lungen mit anderen therapeutischen Ansätzen empfohlen und sie sich diesen widersetzt hätte. 4 .5.9
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen In dikatoren und insbesondere mit Blick auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen die Einschätzung des Leistungsver mögens durch die MEDAS-Gutachter nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychischen Be schwerden von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von zweimal zwei Stunde n pro Tag und einer zusätzlichen Einschränkung von 20
% auszu gehen (vorstehend E. 3.1.5), was - wie gesagt - eine Restarbeitsfähigkeit von 38 % ergibt (vorstehend E. 4.2).
Diese gutachterliche Einschätzung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ist das Ergebnis der konsensualen Besprechung der be fassten Fachärzte. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann in Anbetracht dieser Sachlage nicht einfach die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit zu der aus psychiatrischer Sicht hinzugezählt und eine min destens 70%ig e Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S.
14) angenommen werden.
Daran ändert auch nichts, dass seinerzeit die Gutachter des B.___ eine höhere
Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit (Urk. 10/38/ 24) für zumut bar erachtet hatten. Die MEDAS-Gutachter erläuterten
hiezu nachvollziehbar, dass jene Beurteilung trotz der beschriebenen Befunde die Myelopathie
nicht zutreffend gefasst hatte (Urk. 10/163/42).
Auch das Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Mai 2012 ist nicht geeignet, das MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dr. C.___
ging allein aus psychiatri scher Sicht von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 10/91/16). Al lerdings führte er dazu aus, dass er die chronischen Schmerzen n icht bezie hungsweise doch wenigstens als teilweise überwindbar erachte (Urk. 10/91/15). D a auch er immerhin von einer teilweisen Überwindbarkeit ausging, vermag die von ihm bescheinigte
vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen. Überdies darf der polydisziplinären MEDAS-Abklärung höhere r Beweiswert zu gemessen werden, da dabei auch die erheblichen somatischen Beeinträchtigun gen in die Beurteilung miteinbezogen w u rden. Dr. C.___ wies zwar im Zusam menhang mit dem Schmerzsyndrom auf somatisch orthopädische Ursachen hin (Urk. 10/91/13) und hielt die Schmerzen teilweise für somatisch bedingt (Urk. 10/91/16); als Psychiater war er jedoch
nicht in der Lage, deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen abschliessend zu beurteilen. Dr. C.___ selbst be schrieb zudem die Gesamtsituation als komplex und er erwähnte „multiple(n) Krankheitsstränge“ (Urk. 10/91/1 5), was der von der Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht angeordneten umfassenden polydisziplinären Begutachtung be d u rfte. 5 . 5 .1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Valideneinkommen von Fr. 51'732.-- ein
- unter Heranziehung der
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 er mitteltes -
mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu realisierendes, unbestritten gebliebenes Invalideneinkommen von Fr. 26'291.64 (richtig Fr. 26'691.65; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 10/169/12) gegenüber und berechnete eine Er werbseinbusse von Fr. 25'040.35 und somit einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2 S. 5).
Bei einer Restarbeitsfähigkeit von nurmehr 38 % beläuft sich das Invalidenein kommen auf Fr. 20'286.- - (Fr. 26'691.65 x 2 x 38 %), die Erwerbseinbusse folg lich auf Fr. 31'446.-- (Fr. 51'732. -- . /. Fr. 20'286.--) und der Invaliditätsgrad auf 61 % .
5 .3
Hinsichtlich des Valideneinkommens brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei gestützt auf die Bestätigung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ (Urk. 3/3), von einem Lohn von Fr. 53'404.-- im Jahr 2011 auszuge hen (Urk. 1 S. 18).
Bei diesem Valideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33’118.--(Fr. 53'404. -- . /. Fr. 20'286.--) und somit ein Invaliditätsgrad von 62 %, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen . Denn s owohl ein Invaliditätsgrad von 61 % als auch ein solcher von 62 % begründen einen Anspruch auf eine Dreiviertels rente (vorstehend E. 1.2) . 5 .4
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen leidensbedingten Abzug vom Invaliden einkommen vor, was unbeanstandet blieb.
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 2 6. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die ei nen Leiden s abzug rechtfertigen würden . Insbesondere kann nicht gesagt wer den, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeit lich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerwei se noch in Frage kommen. Damit ist kein Leidensabzug angezeigt. 5 .5
Die Beschwerdeführerin rügte sodann den Rentenbeginn, den die Beschwerde gegnerin auf 1. April 2011 festgesetzt hatte (Urk. 2), und berief sich darauf, dass das Wartejahr nicht im April 2011, sondern bereits am 9. März 2011 abgelaufen sei.
Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe im März 2010 ihre Tätigkeit zu 50 % und ab April 2010 zu 100 % niederlegen müssen (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 10/2/7 Ziff. 6.4), wird durch den Bericht des seit 1 2. März 2010 behandeln den Psychiaters Dr. med. F.___ insofern gestützt, als er am 31. Mai 2010 ab März 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be scheinigte (Urk. 10/11/10). Der behandelnde Internist Dr. med. G.___ bestätigte am 1 0. Juli 2010 ein im März 2010 aufgetretenes depressives Geschehen und attestierte seinerseits eine Arbeitsunfähigkeit ab 1 4. März 2010 (Urk. 10/14/6-8). Die Arbeitgeberin bezeichnete als letzten effektiven Arbeitstag den 3 1. März 2010 und wies auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 9. März 2010 und von 100 % ab 1. April 2010 hin (Urk. 10/15 S. 3 und S. 6). Die RAD-Ärztin ging am 2 6. November 2010 auch von einer Arbeitsunfähigkeit seit 1 4. März 2010 und gleichzeitiger Wartezeiteröffnung aus (Urk. 10/33/3).
Die MEDAS-Gutachter führten ohne nähere Begründung aus, die von ihnen als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte seit April 20 10 (Urk. 10/163/38). Dabei äusserte sich der begutachtende Psychiater nicht zur seitens der Beschwerdegegnerin
unterbreiteten Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit „ seit dem März 2010 “ verhalte (Urk. 10/163/75). Insofern er weist sich das MEDAS-Gutachten nicht als schlüssig. Ebenso wenig ist dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin oder der Verfügung zu entnehmen, weshalb sie die ab März 2010 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit ausser Acht ge lassen hat (vgl. dazu Urk. 10/169/12).
Aufgrund der echtzeitlichen Akten ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit März 2010 zu 50 % arbeitsunfähig war, so dass in diesem Zeit punkt das Wartejahr (vorstehend E. 1.2) zu eröffnen ist. Da sie sich bereits am 1 5. April 2010 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/2/9), entstand der Rentenanspruch mit Ablauf des Wartejahres im März 2011. 6 .
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
1’000. festzusetzen.
Da die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Umfang obsiegt, sind die ge samten Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Innert der vereinbarten Frist (vgl. Urk.
12) hat die Rechtsvertreterin keine Kos tennote eingereicht. Die Prozessentschädigung ist daher von Amtes wegen auf Fr. 2'900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 7 .3
Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2016 a ufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2011 Anspruch auf ei ne
Dreiviertelsrente h at. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r
Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger