Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, ist gelernter Serigraph (Urk. 7/1/3) und wurde zuletzt mit diversen Unterbrüchen zwischen 3. Juli 1993 und 9. Mai 2003 durch die Y.___ AG temporär an Einsatzbetriebe vermittelt (Urk. 7/6/1). Am 27. Dezember 20 0 4 (Urk. 7/2) meldete er sich wegen unablässigem Gedanken kreisen und Ängstlichkeit, die jahrelang durch Alko hol- und Drogenkonsum in Schach gehalten worden seien, dann aber zu Poly t oxikomanie mit sekundäre n somatischen Schäden geführt hätten, bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. April 2005 (Urk. 7/16) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. 2.
Am 11. April 2014 (Urk. 7/19) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er machte dabei geltend, seit ungefähr 2010 an Rückenschmerzen, Wassereinlagerungen in den Beinen und Migräne zu leiden. Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/22, 7/26) und erw erbliche (Urk. 7/24) Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom
10. März
2015 (Urk. 7/28) die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Nachdem der Versicherte am 10. April 2015 (Urk. 7/29) sowie am 29. Mai 2015 (Urk. 7/34) Einwände erhob en hatte, wurde am 5. November
2015 (Urk. 7/3
8) ein weitere r ärztlicher Bericht ei ngeholt, zu dem der Versicherte am 2 3. Februar 2016 Stellung nahm (Urk. 7/40). Am 21. März 2016 (Urk. 7/42 = Urk. 2) verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Leistungsbe gehrens . 3.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 (Urk. 1) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2016, die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, respektive eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen, etwa die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung . Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwer deantwort vom 9. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerdeant wort zur Kenntnis gebracht und eine ungenutzt gebliebene Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Re plik angesetzt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsscha den steht. In beiden Konstellat ionen sind reine Suchtfolgen invalidenversiche rungs rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraus setzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn dane ben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittel abhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umge kehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2). 1.3
Ist
der Anspruch auf eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver neint worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Abklärun gen ergeben hätten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. 2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, dass sein Suchtverhalten nach der Einschätzung der Ärzte nicht mehr therapierbar und ihm ein Entzug nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund dieser Situation habe er An spruch auf eine ganze Rente, eventuell sei mit Blick auf den zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG, die Durchführung einer polydis ziplinären Untersuchung angezeig t . 3.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11 . April 2014 (Urk. 7/ 19) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hin sicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom 4 . April 2005 (Urk. 7/ 1 6) bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 21 . März 201 6 (Urk.
2) in einem leist ungsbegrün denden Ausmass verändert hat.
4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 4. April
2005 (Urk. 7/16) auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 16. März 2005 (Urk. 7/15) ab. Auf der Grundlage des ärztlichen Berichts von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2004 (Urk. 7/13/5-11) beurteilte Dr. Z.___ den erhobenen psychiatrischen Befund als im Wesentl ichen unauffällig, wobei ein nach erfolgreichem Abschluss der Entzugsbehandlung eventuell noch verbleibender Gesundheitsschaden nicht erkenn- beziehungsweise evaluierbar sei. Es sei noch kein stabiler Gesundheits zustand erreicht, der eine abschliessende Beurteilung zuliesse. Die noch ausge wiesenen psychischen Symptome seien solange als Begleitsymptome des Dro genkonsums zu betrachten, als nicht eine erhebliche, klinisch klar definierbare und von der Sucht abgrenzbare psychische Störung von Krankheitswert festge stellt werden könne, beziehungsweise als nicht unter Drogenkarenz weiterhin eine solche Störung manifest bleibe. Erst nach erfolgter zumutbarer Behandlung und Eingliederung im Sinne der sich in der Durchführung befindlichen statio nären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung könne definitiv über die Erwerbs fähigkeit entschieden werden. 4 .2
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2014 (Urk. 7/19) tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, wobei namentlich die folgende n ärztlichen Berichte erstattet oder eingereicht wurden:
Mit Austrittsbericht vom 21. September 2011 (Urk. 7/22/10 f.) berichteten die Arztpersonen der Medizinischen Klinik des B.___ in C.___ über die von ihnen durchgeführte stationäre Entzugsbehandlung in Bezug auf Alkohol und Benzodiazepine. Während der Alkoholentzug erfolgreich verlaufen sei, ha be sich der Benzodiazepinentzug unter Dormicum und Temesta schwierig gestaltet . Aufgrund von Entzugserscheinungen sei ein vollständiges Ausschleichen der Dosis nicht möglich gewesen. 4 .3
Dr. med. D.___ vom E.___ berichtete am 3. Mai
2012 (Urk. 7/22/1 f.) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. September 2011 bis 2. Februar 2012 in der sozialmedizinischen Krankensta tion E.___ und dem anschliessenden Aufenthalt bis 2. Mai 2012 in der Aussenstation. Nach der Zuweisung durch das
B.___ und einer Stabilisierungsphase habe der Beschwerdeführer weiterhin einen Benzodiazepin-Entzug gewünscht. Ein vollständiges Ausschleichen der Dosis sei ebenfalls
auf grund von Entzugserscheinungen nicht möglich gewesen, weshalb es im Folgen den primär um einen kontrollierten Konsum, respektive eine Substitution, gegangen sei. Die aussichtslose Wohnungssuche habe zu erneutem, sich in Grenzen haltendem Alkohol- und gelegentlichem Kokainkonsum geführt. Seit dem Umzug in ein betreutes Wohnangebot der F.___ am 2. Mai 2012 werde er vorübergehend im E.___ im Rahmen eines Methadonprogramms ambulant betreut. 4 .4
Am
25. November 2014 (Urk. 7/26/1- 12) berichtete med. pract . dipl. pol. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Praktischer Arzt und Ober arzt des H.___, der Beschwerdegegnerin über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er sei zu allen Qualitäten orientiert. Im Gespräch sei keine Bewusstseinsstörung, jedoch seien Konzentrations- und Merk fähigkeitsstörungen feststellbar. Bei der Erhebung der Biographie seien zudem Gedächtnisstörungen im Langzeitgedächtnis aufgefallen. Der Patient sei leicht misstrauisch und im formalen Denken leicht verlangsamt. Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht festgestellt werden können. Bei sozialem Rückzug bestehe eine leichte Antriebsstörung. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung fehlten. Der Beschwerdeführer habe bis ungefähr 1996 in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse davon ausgegangen wer den, dass die Suchterkrankung keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Zwischen 1996 und 2003 sei der Beschwerdeführer über Temporärbüros zeitweis e verschiedenen Arbeiten nachgegangen. Eine stabile Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich gewesen, was als Hinweis für eine in dieser Zeit beginnende Arbeits un fähigkeit gedeutet werden könne. Seit unge fähr 2003 bestehe ein täglicher Konsum von Midazolam . Seither sei es zu einer deutlichen Verschlechterung seines Zustandsbildes mit Verwahrlosungstenden z en und der Aufgabe von sozialen Kontakten ausserhalb der Drogenszene ge kommen. Da er nicht mehr der Verantwortung für sich habe nachkommen kön nen, habe ein Umzug in eine betreute Wohnform stattgefunden. Freizeitbe schäftigungen jenseits des Substanzkonsums seien vollkommen aufgegeben worden. Verschiedene, auch stationäre Behandlungsversuche hätten nicht zu ei ner Verbesserung oder zumindest Stabilisierung des Zustandsbildes des Patien ten geführt. Die Selbststigmatisierung des Patienten wegen seiner Abhängig keitserkrankung, welche Ursache der sozialen Isolation sei, fördere auch seine Anspruchshaltung. Er erlebe sich in seiner Persönlichkeit durch den jahre langen Midazolamkonsum als verändert. Ressourcen seien unwiederbringlich ver loren, weshalb er auch in Zukunft auf die Unterstützung von Sozialarbeitern im Wohn- und administrativen Bereich, wie auch auf die medizinische Behandlung in der Poliklinik angewiesen sei. Die ungefähr alle zwei Wochen stattfindenden Urinanalysen hätten allesamt in Bezug auf Kokain ein positives Ergebnis gezei ti gt. Es bestehe ein chronifizierter Verlauf, wobei der Patient sozial fast voll kommen isoliert sei. Ausserhalb der Drogenszene bestehe einzig zu den profes sionellen Bezugspersonen ein regelmässiger Kontakt. Die Tagesstruktur sei durch die Medikamentenabgabe in ihrer Institution geprägt. Interessen verfolge der Beschwerdeführer nicht . Die medikamentöse Behandlung habe zu einer Sta bilisierung auf niedrigstem Niveau geführt. Unter Berücksichtigung der Vorge schichte, des Behandlungsverlaufs und der aktuellen Situation werde von einer schlechten Prognose ausgegangen. Sowohl i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft im Baugewerbe als auch in jeder anderen Erwerbstätig keit bestehe ungefähr seit 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In der Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Flexibilität bestünden schwere Einschrän kungen. Auch sei er durch seine emotionale Instabilität und seine interperso nellen Konflikte in kein Arbeitsumfeld integrierbar. Er könne weder von beruf lichen Massnahmen noch von Eingliederungsmassnahmen profitieren und mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einzig der Diagnose einer an dauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1, ab circa 2012) bei. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen: - Psychische Verhaltensstörung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22, seit 1984) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (seit ca. 2000) - Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.2) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2, seit ca. 1998) - Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2, seit ca. 1982) - Status nach Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent 4 .5
Auf der Grundlage einer reinen Aktenbeurteilung nahm RAD-Arzt dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. März 2015 (Urk. 7/27/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Es bestehe eine ausgeprägte Polytoxikomanie (ICD-10: F19), wobei ve r schiedene Substanzen substi t uiert würden (Methadon und Benzodiazepine). Daneben bestehe ein ausgeprägter Beigebrauch von Kokain und Alkohol. Obsc hon zahl reiche Entzüge stattgefunden hätten, habe keine nachhaltige Abstinenz erreicht werden können. Die Beurteilung, ob tatsächlich eine Persönlichkeitsver änderung nach psychischer Krankheit bestehe, könne erst durch Abstinenz beurteilt werden. Dies sei allerdings infolge der ausgeprägten primären Suchter krankung nicht möglich. Die letzte längere Arbeitsstelle sei wegen der Sucht verloren gegangen, so dass die Sucht damals - anders als es das aktuelle ärzt liche Zeugnis darstelle - auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Die zusätzlich vorhandenen somatischen Störungen führten nur zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, das heisse medizinisch-theore tisch bestehe in angepasster Tätigkeit (körperlich leicht, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern oder gefährlichen Maschinen und rückenadaptiert) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei Folge der primä ren Suchterkrankung. Weitere medizinische Massnahmen, wie beispielsweise Entzugsbehandlungen, erachtete er zwar als wünschenswert, ab er aus medizini scher Sicht infolge der gescheiterten Versuche nicht mehr sinnvoll. 4 .6
Am 5. November 2015 (Urk. 7/38) berichteten Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt des H.___, und lic . phil. K.___, klinischer Psychologe und Neurobiologe bei derselben Dienststelle, der Beschwerdegegnerin über den Verlauf der Behandlung des Beschwerdeführers. E r leide oft unter Rückenschmerzen und a ufgrund der Nennung von wie derkehrenden Knieschmerzen bestehe der Verdacht auf eine Arthrose. Die seit langer Zeit bestehenden Beinödeme würden ihn vor allem bei längerem Stehen behindern. In Kombination mit der bestehenden Atemnot habe er Mühe beim Treppensteigen. Auch könne er nichts Schweres mehr t ragen. Zudem beklage er wöchentlich mehrmals wiederkehrende Migräneanfälle. Seit Frühjahr 2015 leide er unter Inkontinenz, welche nach der letzten Hospitalisierung mit Katheteri sierung eingetreten sei und zu wöchentlichem Einnässen im Bett führe. Er zeige sich im Verlauf instabil und angesichts seiner Zukunft ängstlich und hoff nungslos. In psychischer Hinsicht bestünden die im letzten Bericht von med. pract . dipl. pol. G.___ vom 25. November 2014 (Urk. 7/26/1-12) genannten Einschränkungen unverändert fort. In somatischer Hinsicht be stünden, neben den Einschränkungen durch die chronischen Unterschenkelödeme und Atemnot, mehrmals wöchentlich wiederkehrende Migräneanfälle, Rücken- und Knie schmerzen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf wenig compliant und halte Termine oft nicht ein. Im Februar 2015 sei er notfallmässig ins L.___ eingeliefert worden. Wegen Pneumonie und einem septischen Schock sei er dort knapp drei Woche n auf der Intensivstation behandelt worden. Nach dem Aus tritt habe er auf der Strasse einen epileptischen Anfall erlitten, worauf er nicht mehr ansprechbar gewesen sei und bei Bestehen einer Kieferstarre peripher keine Pulse mehr aufgewiesen habe. Nach erfolgter Beatmung sei er mit der Ambulanz ins L.___ eingeliefert worden. Zudem bestünden Schlafstörungen. Die Leistung von gemeinnütziger Arbeit im Sinne des Vollzuges unbezahlter Bussen habe er Mitte März 2015 aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht antreten können . Im April 2015 habe er die Arbeit angetreten, wobei er bei der Arbeit dauernd erschöpft gewesen sei und sich die Erschöpfung während der Arbeit noch gesteigert habe . Nach drei Stunden Arbeit sei er so müde, dass er zu Hause nur noch aufs Bett falle und einschlafe. Auch hätten ihn während der Arbeit seine ödematösen Beine trotz Stützstrümpfen dauernd geschmerz t . Er habe spontanen Harnabgang und hätte es während der Arbeit nie auf die Toilette geschafft. Im Verlauf habe er sich im Kontakt mit dem Personal der Klinik oft gereizt und genervt gezeigt. Die Prognose sei seit dem letzten Bericht unverändert schlecht. Es werde eine polydisziplinäre Begutachtung einschliesslich eines neuropsychologischen Assessments empfohlen. 5 .
5 .1
Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
4. April 2005 (Urk. 7/1 6) noch davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine Entzugsbe handlung
zumutbar sei, geht sie in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 2) in Übereinstimmung mit ihrem RAD (Urk. 7/27/3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Entzug nicht mehr zumutbar ist. Da die Beschwerde gegnerin auf das erneute Leistungsbegehren ein getreten ist, hat te sie in der Folge gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 5.2
Gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt d ipl. med. I.___ vom 4 . M ärz 2015 (Urk. 7/ 27 / 3) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 10 . März
2015 (Urk. 7/28) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege . Nachdem im Ein wandverfahren de r Verlaufsbericht von Dr. J.___ und lic . phil.
K.___ vom 5. November 2015 (Urk. 7/38) ein ge reicht wurd e, stellte RAD-Arzt dipl. med.
I.___
am 3. Februar 2016 (Urk. 7/41/3) fest, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden.
Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung auf die Stel lungnahmen ihres RAD vom 4. März 2015 (Urk. 7/27/3) und 3. Februar 2016 (Urk. 7/41/3) ab. Diese überzeugen jedoch nicht: I n der Stellungnahme vom 4. März 2015 zog dipl. med. I.___ in Widerspruch zu seiner Feststellung, dass ein Entzug aktuell nicht möglich sei, den Schluss, dass d i e gestellte psychi a tri sche
Diagnose erst bei Abstinenz beurteilt werden könne. Zudem hielt er in der Stellungnahme vom 3. Februar 2016 fest, dass durch den im Rahmen des Einwandverfahrens einger eichten Verlaufsbericht von Dr. J.___ und lic . phil. K.___
vom 5. November 2015 (Urk. 7/38) keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien .
N achdem darin beispielsweise von einer seit dem letzten Bericht neu hinzugekommenen Inkontinenz und zweimaliger notfallmässiger Hospitalisierung im L.___ (Urk. 7/38/8) berichtet wird, erweist sich diese Feststellung als aktenwidrig .
Da sie nur auf die RAD-Stellungnahmen abstellte, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zudem nicht sämtlich e zum Verfügungszeitpunkt bestehenden gesundheitlichen Beschwerd en.
Darüber hinaus hätte bezüglich der notfallmässigen Hospitalisierungen weiterer Abklärungsbedarf bestanden, da entsprechende Berichte über diese stationären Aufenthalte in den medizinischen Akten fehlen. Es sind damit ergänzende med i zinische Abklärungen notwendig. Diese haben - wie sowohl vom Beschwerde führer selbst (Urk. 7/34),
als auch von den behandelnden Ärzten (Urk. 7/38) bereits im Einwandverfahren
beantragt - in der Form eines polydisziplinären Gutachtens zu erfolgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). E ine Rückweisung an die Verwaltung ist dann vorzu nehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E.
1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, nachdem d ie Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen ist .
Damit ist die Beschwerde inso weit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägun gen und zum neuen Entsche id über den Rent enanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist . 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die Kosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom
21. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdefüh rers
neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnu ng und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966, ist gelernter Serigraph (Urk. 7/1/3) und wurde zuletzt mit diversen Unterbrüchen zwischen 3. Juli 1993 und 9. Mai 2003 durch die Y.___ AG temporär an Einsatzbetriebe vermittelt (Urk. 7/6/1). Am 27. Dezember 20 0
E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, nachdem d ie Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen ist .
Damit ist die Beschwerde inso weit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägun gen und zum neuen Entsche id über den Rent enanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist . 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die Kosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom
21. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdefüh rers
neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnu ng und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsscha den steht. In beiden Konstellat ionen sind reine Suchtfolgen invalidenversiche rungs rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraus setzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn dane ben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittel abhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umge kehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
E. 1.3 Ist
der Anspruch auf eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver neint worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Abklärun gen ergeben hätten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. 2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, dass sein Suchtverhalten nach der Einschätzung der Ärzte nicht mehr therapierbar und ihm ein Entzug nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund dieser Situation habe er An spruch auf eine ganze Rente, eventuell sei mit Blick auf den zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG, die Durchführung einer polydis ziplinären Untersuchung angezeig t . 3.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11 . April 2014 (Urk. 7/ 19) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hin sicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom 4 . April 2005 (Urk. 7/ 1 6) bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 21 . März 201
E. 4 (Urk. 7/2) meldete er sich wegen unablässigem Gedanken kreisen und Ängstlichkeit, die jahrelang durch Alko hol- und Drogenkonsum in Schach gehalten worden seien, dann aber zu Poly t oxikomanie mit sekundäre n somatischen Schäden geführt hätten, bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. April 2005 (Urk. 7/16) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. 2.
Am 11. April 2014 (Urk. 7/19) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er machte dabei geltend, seit ungefähr 2010 an Rückenschmerzen, Wassereinlagerungen in den Beinen und Migräne zu leiden. Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/22, 7/26) und erw erbliche (Urk. 7/24) Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom
10. März
2015 (Urk. 7/28) die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Nachdem der Versicherte am 10. April 2015 (Urk. 7/29) sowie am 29. Mai 2015 (Urk. 7/34) Einwände erhob en hatte, wurde am 5. November
2015 (Urk. 7/3
8) ein weitere r ärztlicher Bericht ei ngeholt, zu dem der Versicherte am 2 3. Februar 2016 Stellung nahm (Urk. 7/40). Am 21. März 2016 (Urk. 7/42 = Urk. 2) verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Leistungsbe gehrens . 3.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 (Urk. 1) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2016, die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, respektive eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen, etwa die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung . Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwer deantwort vom 9. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerdeant wort zur Kenntnis gebracht und eine ungenutzt gebliebene Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Re plik angesetzt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ) noch davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine Entzugsbe handlung
zumutbar sei, geht sie in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 2) in Übereinstimmung mit ihrem RAD (Urk. 7/27/3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Entzug nicht mehr zumutbar ist. Da die Beschwerde gegnerin auf das erneute Leistungsbegehren ein getreten ist, hat te sie in der Folge gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 5.2
Gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt d ipl. med. I.___ vom 4 . M ärz 2015 (Urk. 7/ 27 / 3) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
E. 10 . März
2015 (Urk. 7/28) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege . Nachdem im Ein wandverfahren de r Verlaufsbericht von Dr. J.___ und lic . phil.
K.___ vom 5. November 2015 (Urk. 7/38) ein ge reicht wurd e, stellte RAD-Arzt dipl. med.
I.___
am 3. Februar 2016 (Urk. 7/41/3) fest, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden.
Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung auf die Stel lungnahmen ihres RAD vom 4. März 2015 (Urk. 7/27/3) und 3. Februar 2016 (Urk. 7/41/3) ab. Diese überzeugen jedoch nicht: I n der Stellungnahme vom 4. März 2015 zog dipl. med. I.___ in Widerspruch zu seiner Feststellung, dass ein Entzug aktuell nicht möglich sei, den Schluss, dass d i e gestellte psychi a tri sche
Diagnose erst bei Abstinenz beurteilt werden könne. Zudem hielt er in der Stellungnahme vom 3. Februar 2016 fest, dass durch den im Rahmen des Einwandverfahrens einger eichten Verlaufsbericht von Dr. J.___ und lic . phil. K.___
vom 5. November 2015 (Urk. 7/38) keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien .
N achdem darin beispielsweise von einer seit dem letzten Bericht neu hinzugekommenen Inkontinenz und zweimaliger notfallmässiger Hospitalisierung im L.___ (Urk. 7/38/8) berichtet wird, erweist sich diese Feststellung als aktenwidrig .
Da sie nur auf die RAD-Stellungnahmen abstellte, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zudem nicht sämtlich e zum Verfügungszeitpunkt bestehenden gesundheitlichen Beschwerd en.
Darüber hinaus hätte bezüglich der notfallmässigen Hospitalisierungen weiterer Abklärungsbedarf bestanden, da entsprechende Berichte über diese stationären Aufenthalte in den medizinischen Akten fehlen. Es sind damit ergänzende med i zinische Abklärungen notwendig. Diese haben - wie sowohl vom Beschwerde führer selbst (Urk. 7/34),
als auch von den behandelnden Ärzten (Urk. 7/38) bereits im Einwandverfahren
beantragt - in der Form eines polydisziplinären Gutachtens zu erfolgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). E ine Rückweisung an die Verwaltung ist dann vorzu nehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00506 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom
27. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, ist gelernter Serigraph (Urk. 7/1/3) und wurde zuletzt mit diversen Unterbrüchen zwischen 3. Juli 1993 und 9. Mai 2003 durch die Y.___ AG temporär an Einsatzbetriebe vermittelt (Urk. 7/6/1). Am 27. Dezember 20 0 4 (Urk. 7/2) meldete er sich wegen unablässigem Gedanken kreisen und Ängstlichkeit, die jahrelang durch Alko hol- und Drogenkonsum in Schach gehalten worden seien, dann aber zu Poly t oxikomanie mit sekundäre n somatischen Schäden geführt hätten, bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. April 2005 (Urk. 7/16) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. 2.
Am 11. April 2014 (Urk. 7/19) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er machte dabei geltend, seit ungefähr 2010 an Rückenschmerzen, Wassereinlagerungen in den Beinen und Migräne zu leiden. Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/22, 7/26) und erw erbliche (Urk. 7/24) Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom
10. März
2015 (Urk. 7/28) die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Nachdem der Versicherte am 10. April 2015 (Urk. 7/29) sowie am 29. Mai 2015 (Urk. 7/34) Einwände erhob en hatte, wurde am 5. November
2015 (Urk. 7/3
8) ein weitere r ärztlicher Bericht ei ngeholt, zu dem der Versicherte am 2 3. Februar 2016 Stellung nahm (Urk. 7/40). Am 21. März 2016 (Urk. 7/42 = Urk. 2) verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Leistungsbe gehrens . 3.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 (Urk. 1) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2016, die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, respektive eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen, etwa die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung . Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwer deantwort vom 9. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerdeant wort zur Kenntnis gebracht und eine ungenutzt gebliebene Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Re plik angesetzt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsscha den steht. In beiden Konstellat ionen sind reine Suchtfolgen invalidenversiche rungs rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraus setzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn dane ben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittel abhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umge kehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2). 1.3
Ist
der Anspruch auf eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver neint worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Abklärun gen ergeben hätten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. 2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, dass sein Suchtverhalten nach der Einschätzung der Ärzte nicht mehr therapierbar und ihm ein Entzug nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund dieser Situation habe er An spruch auf eine ganze Rente, eventuell sei mit Blick auf den zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG, die Durchführung einer polydis ziplinären Untersuchung angezeig t . 3.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11 . April 2014 (Urk. 7/ 19) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hin sicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom 4 . April 2005 (Urk. 7/ 1 6) bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 21 . März 201 6 (Urk.
2) in einem leist ungsbegrün denden Ausmass verändert hat.
4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 4. April
2005 (Urk. 7/16) auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 16. März 2005 (Urk. 7/15) ab. Auf der Grundlage des ärztlichen Berichts von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2004 (Urk. 7/13/5-11) beurteilte Dr. Z.___ den erhobenen psychiatrischen Befund als im Wesentl ichen unauffällig, wobei ein nach erfolgreichem Abschluss der Entzugsbehandlung eventuell noch verbleibender Gesundheitsschaden nicht erkenn- beziehungsweise evaluierbar sei. Es sei noch kein stabiler Gesundheits zustand erreicht, der eine abschliessende Beurteilung zuliesse. Die noch ausge wiesenen psychischen Symptome seien solange als Begleitsymptome des Dro genkonsums zu betrachten, als nicht eine erhebliche, klinisch klar definierbare und von der Sucht abgrenzbare psychische Störung von Krankheitswert festge stellt werden könne, beziehungsweise als nicht unter Drogenkarenz weiterhin eine solche Störung manifest bleibe. Erst nach erfolgter zumutbarer Behandlung und Eingliederung im Sinne der sich in der Durchführung befindlichen statio nären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung könne definitiv über die Erwerbs fähigkeit entschieden werden. 4 .2
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2014 (Urk. 7/19) tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, wobei namentlich die folgende n ärztlichen Berichte erstattet oder eingereicht wurden:
Mit Austrittsbericht vom 21. September 2011 (Urk. 7/22/10 f.) berichteten die Arztpersonen der Medizinischen Klinik des B.___ in C.___ über die von ihnen durchgeführte stationäre Entzugsbehandlung in Bezug auf Alkohol und Benzodiazepine. Während der Alkoholentzug erfolgreich verlaufen sei, ha be sich der Benzodiazepinentzug unter Dormicum und Temesta schwierig gestaltet . Aufgrund von Entzugserscheinungen sei ein vollständiges Ausschleichen der Dosis nicht möglich gewesen. 4 .3
Dr. med. D.___ vom E.___ berichtete am 3. Mai
2012 (Urk. 7/22/1 f.) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. September 2011 bis 2. Februar 2012 in der sozialmedizinischen Krankensta tion E.___ und dem anschliessenden Aufenthalt bis 2. Mai 2012 in der Aussenstation. Nach der Zuweisung durch das
B.___ und einer Stabilisierungsphase habe der Beschwerdeführer weiterhin einen Benzodiazepin-Entzug gewünscht. Ein vollständiges Ausschleichen der Dosis sei ebenfalls
auf grund von Entzugserscheinungen nicht möglich gewesen, weshalb es im Folgen den primär um einen kontrollierten Konsum, respektive eine Substitution, gegangen sei. Die aussichtslose Wohnungssuche habe zu erneutem, sich in Grenzen haltendem Alkohol- und gelegentlichem Kokainkonsum geführt. Seit dem Umzug in ein betreutes Wohnangebot der F.___ am 2. Mai 2012 werde er vorübergehend im E.___ im Rahmen eines Methadonprogramms ambulant betreut. 4 .4
Am
25. November 2014 (Urk. 7/26/1- 12) berichtete med. pract . dipl. pol. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Praktischer Arzt und Ober arzt des H.___, der Beschwerdegegnerin über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er sei zu allen Qualitäten orientiert. Im Gespräch sei keine Bewusstseinsstörung, jedoch seien Konzentrations- und Merk fähigkeitsstörungen feststellbar. Bei der Erhebung der Biographie seien zudem Gedächtnisstörungen im Langzeitgedächtnis aufgefallen. Der Patient sei leicht misstrauisch und im formalen Denken leicht verlangsamt. Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht festgestellt werden können. Bei sozialem Rückzug bestehe eine leichte Antriebsstörung. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung fehlten. Der Beschwerdeführer habe bis ungefähr 1996 in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse davon ausgegangen wer den, dass die Suchterkrankung keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Zwischen 1996 und 2003 sei der Beschwerdeführer über Temporärbüros zeitweis e verschiedenen Arbeiten nachgegangen. Eine stabile Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich gewesen, was als Hinweis für eine in dieser Zeit beginnende Arbeits un fähigkeit gedeutet werden könne. Seit unge fähr 2003 bestehe ein täglicher Konsum von Midazolam . Seither sei es zu einer deutlichen Verschlechterung seines Zustandsbildes mit Verwahrlosungstenden z en und der Aufgabe von sozialen Kontakten ausserhalb der Drogenszene ge kommen. Da er nicht mehr der Verantwortung für sich habe nachkommen kön nen, habe ein Umzug in eine betreute Wohnform stattgefunden. Freizeitbe schäftigungen jenseits des Substanzkonsums seien vollkommen aufgegeben worden. Verschiedene, auch stationäre Behandlungsversuche hätten nicht zu ei ner Verbesserung oder zumindest Stabilisierung des Zustandsbildes des Patien ten geführt. Die Selbststigmatisierung des Patienten wegen seiner Abhängig keitserkrankung, welche Ursache der sozialen Isolation sei, fördere auch seine Anspruchshaltung. Er erlebe sich in seiner Persönlichkeit durch den jahre langen Midazolamkonsum als verändert. Ressourcen seien unwiederbringlich ver loren, weshalb er auch in Zukunft auf die Unterstützung von Sozialarbeitern im Wohn- und administrativen Bereich, wie auch auf die medizinische Behandlung in der Poliklinik angewiesen sei. Die ungefähr alle zwei Wochen stattfindenden Urinanalysen hätten allesamt in Bezug auf Kokain ein positives Ergebnis gezei ti gt. Es bestehe ein chronifizierter Verlauf, wobei der Patient sozial fast voll kommen isoliert sei. Ausserhalb der Drogenszene bestehe einzig zu den profes sionellen Bezugspersonen ein regelmässiger Kontakt. Die Tagesstruktur sei durch die Medikamentenabgabe in ihrer Institution geprägt. Interessen verfolge der Beschwerdeführer nicht . Die medikamentöse Behandlung habe zu einer Sta bilisierung auf niedrigstem Niveau geführt. Unter Berücksichtigung der Vorge schichte, des Behandlungsverlaufs und der aktuellen Situation werde von einer schlechten Prognose ausgegangen. Sowohl i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft im Baugewerbe als auch in jeder anderen Erwerbstätig keit bestehe ungefähr seit 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In der Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Flexibilität bestünden schwere Einschrän kungen. Auch sei er durch seine emotionale Instabilität und seine interperso nellen Konflikte in kein Arbeitsumfeld integrierbar. Er könne weder von beruf lichen Massnahmen noch von Eingliederungsmassnahmen profitieren und mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einzig der Diagnose einer an dauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1, ab circa 2012) bei. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen: - Psychische Verhaltensstörung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22, seit 1984) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (seit ca. 2000) - Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.2) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2, seit ca. 1998) - Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2, seit ca. 1982) - Status nach Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent 4 .5
Auf der Grundlage einer reinen Aktenbeurteilung nahm RAD-Arzt dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. März 2015 (Urk. 7/27/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Es bestehe eine ausgeprägte Polytoxikomanie (ICD-10: F19), wobei ve r schiedene Substanzen substi t uiert würden (Methadon und Benzodiazepine). Daneben bestehe ein ausgeprägter Beigebrauch von Kokain und Alkohol. Obsc hon zahl reiche Entzüge stattgefunden hätten, habe keine nachhaltige Abstinenz erreicht werden können. Die Beurteilung, ob tatsächlich eine Persönlichkeitsver änderung nach psychischer Krankheit bestehe, könne erst durch Abstinenz beurteilt werden. Dies sei allerdings infolge der ausgeprägten primären Suchter krankung nicht möglich. Die letzte längere Arbeitsstelle sei wegen der Sucht verloren gegangen, so dass die Sucht damals - anders als es das aktuelle ärzt liche Zeugnis darstelle - auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Die zusätzlich vorhandenen somatischen Störungen führten nur zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, das heisse medizinisch-theore tisch bestehe in angepasster Tätigkeit (körperlich leicht, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern oder gefährlichen Maschinen und rückenadaptiert) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei Folge der primä ren Suchterkrankung. Weitere medizinische Massnahmen, wie beispielsweise Entzugsbehandlungen, erachtete er zwar als wünschenswert, ab er aus medizini scher Sicht infolge der gescheiterten Versuche nicht mehr sinnvoll. 4 .6
Am 5. November 2015 (Urk. 7/38) berichteten Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt des H.___, und lic . phil. K.___, klinischer Psychologe und Neurobiologe bei derselben Dienststelle, der Beschwerdegegnerin über den Verlauf der Behandlung des Beschwerdeführers. E r leide oft unter Rückenschmerzen und a ufgrund der Nennung von wie derkehrenden Knieschmerzen bestehe der Verdacht auf eine Arthrose. Die seit langer Zeit bestehenden Beinödeme würden ihn vor allem bei längerem Stehen behindern. In Kombination mit der bestehenden Atemnot habe er Mühe beim Treppensteigen. Auch könne er nichts Schweres mehr t ragen. Zudem beklage er wöchentlich mehrmals wiederkehrende Migräneanfälle. Seit Frühjahr 2015 leide er unter Inkontinenz, welche nach der letzten Hospitalisierung mit Katheteri sierung eingetreten sei und zu wöchentlichem Einnässen im Bett führe. Er zeige sich im Verlauf instabil und angesichts seiner Zukunft ängstlich und hoff nungslos. In psychischer Hinsicht bestünden die im letzten Bericht von med. pract . dipl. pol. G.___ vom 25. November 2014 (Urk. 7/26/1-12) genannten Einschränkungen unverändert fort. In somatischer Hinsicht be stünden, neben den Einschränkungen durch die chronischen Unterschenkelödeme und Atemnot, mehrmals wöchentlich wiederkehrende Migräneanfälle, Rücken- und Knie schmerzen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf wenig compliant und halte Termine oft nicht ein. Im Februar 2015 sei er notfallmässig ins L.___ eingeliefert worden. Wegen Pneumonie und einem septischen Schock sei er dort knapp drei Woche n auf der Intensivstation behandelt worden. Nach dem Aus tritt habe er auf der Strasse einen epileptischen Anfall erlitten, worauf er nicht mehr ansprechbar gewesen sei und bei Bestehen einer Kieferstarre peripher keine Pulse mehr aufgewiesen habe. Nach erfolgter Beatmung sei er mit der Ambulanz ins L.___ eingeliefert worden. Zudem bestünden Schlafstörungen. Die Leistung von gemeinnütziger Arbeit im Sinne des Vollzuges unbezahlter Bussen habe er Mitte März 2015 aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht antreten können . Im April 2015 habe er die Arbeit angetreten, wobei er bei der Arbeit dauernd erschöpft gewesen sei und sich die Erschöpfung während der Arbeit noch gesteigert habe . Nach drei Stunden Arbeit sei er so müde, dass er zu Hause nur noch aufs Bett falle und einschlafe. Auch hätten ihn während der Arbeit seine ödematösen Beine trotz Stützstrümpfen dauernd geschmerz t . Er habe spontanen Harnabgang und hätte es während der Arbeit nie auf die Toilette geschafft. Im Verlauf habe er sich im Kontakt mit dem Personal der Klinik oft gereizt und genervt gezeigt. Die Prognose sei seit dem letzten Bericht unverändert schlecht. Es werde eine polydisziplinäre Begutachtung einschliesslich eines neuropsychologischen Assessments empfohlen. 5 .
5 .1
Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
4. April 2005 (Urk. 7/1 6) noch davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine Entzugsbe handlung
zumutbar sei, geht sie in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 2) in Übereinstimmung mit ihrem RAD (Urk. 7/27/3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Entzug nicht mehr zumutbar ist. Da die Beschwerde gegnerin auf das erneute Leistungsbegehren ein getreten ist, hat te sie in der Folge gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 5.2
Gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt d ipl. med. I.___ vom 4 . M ärz 2015 (Urk. 7/ 27 / 3) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 10 . März
2015 (Urk. 7/28) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege . Nachdem im Ein wandverfahren de r Verlaufsbericht von Dr. J.___ und lic . phil.
K.___ vom 5. November 2015 (Urk. 7/38) ein ge reicht wurd e, stellte RAD-Arzt dipl. med.
I.___
am 3. Februar 2016 (Urk. 7/41/3) fest, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden.
Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung auf die Stel lungnahmen ihres RAD vom 4. März 2015 (Urk. 7/27/3) und 3. Februar 2016 (Urk. 7/41/3) ab. Diese überzeugen jedoch nicht: I n der Stellungnahme vom 4. März 2015 zog dipl. med. I.___ in Widerspruch zu seiner Feststellung, dass ein Entzug aktuell nicht möglich sei, den Schluss, dass d i e gestellte psychi a tri sche
Diagnose erst bei Abstinenz beurteilt werden könne. Zudem hielt er in der Stellungnahme vom 3. Februar 2016 fest, dass durch den im Rahmen des Einwandverfahrens einger eichten Verlaufsbericht von Dr. J.___ und lic . phil. K.___
vom 5. November 2015 (Urk. 7/38) keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien .
N achdem darin beispielsweise von einer seit dem letzten Bericht neu hinzugekommenen Inkontinenz und zweimaliger notfallmässiger Hospitalisierung im L.___ (Urk. 7/38/8) berichtet wird, erweist sich diese Feststellung als aktenwidrig .
Da sie nur auf die RAD-Stellungnahmen abstellte, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zudem nicht sämtlich e zum Verfügungszeitpunkt bestehenden gesundheitlichen Beschwerd en.
Darüber hinaus hätte bezüglich der notfallmässigen Hospitalisierungen weiterer Abklärungsbedarf bestanden, da entsprechende Berichte über diese stationären Aufenthalte in den medizinischen Akten fehlen. Es sind damit ergänzende med i zinische Abklärungen notwendig. Diese haben - wie sowohl vom Beschwerde führer selbst (Urk. 7/34),
als auch von den behandelnden Ärzten (Urk. 7/38) bereits im Einwandverfahren
beantragt - in der Form eines polydisziplinären Gutachtens zu erfolgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). E ine Rückweisung an die Verwaltung ist dann vorzu nehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E.
1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, nachdem d ie Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen ist .
Damit ist die Beschwerde inso weit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägun gen und zum neuen Entsche id über den Rent enanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist . 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die Kosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom
21. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdefüh rers
neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnu ng und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli