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IV.2016.00504

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung zur Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2017-01-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt seit dem 2 6. Februar 2007 als Arztsekretärin im Y.___ (vgl. Urk. 7/35 S. 1 Ziff. 2.1 ), als sie sich am 1 7. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung ( Urk. 7/4) und schliesslich am 1 5. November 2012 unter Hinweis auf beidseitige Schulter- und Knieschmerzen sowie eine Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 7/8 S. 4 f. Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/11, Urk. 7/13-14) ab und sprach der Versicherten daraufhin am 1 8. Fe bruar 2013 Frühinterventionsmassnahmen in Form der Kostenübernahme für einen Englischsprachkurs zu ( Urk. 7/20). Am 2 6. August 2013 teilte sie der Ver sicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt beziehungsweise die Arbeitsver mittlung derzeit nicht möglich sei ( Urk. 7/24). Das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ wurde per 3 0. November 2013 aufgelöst (vgl. Urk. 7/35 S. 1 Ziff. 2.1, S. 7 ). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/ 36, Urk. 7/38-40, Urk. 7/42,

Urk. 7/44-45, Urk. 7/57-60, Urk. 7/62, Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/74,

Urk. 7/78, Urk. 7/80, Urk. 7/82, Urk. 7/85, Urk. 7/90) vor.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/94 , Urk. 7/101, Urk. 7/107) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. März 2016 ( Urk.

2) eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2013 bis 3 1. Juli 2015 zu. 2.

Die Versicherte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. März 2016 ( Urk.

2) und beantragte, in Abänderung der Verfügung sei ihr ausgehend von einem Wartezeitbeginn im Jahr 2009 bereits ab Mai 2013 eine Viertelsrente und danach

ab August 2013 eine ganze Invalidenrente sowie auch übe r den August 2015 hinaus eine Invalidenr ente auszurichten . Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs für die Zeit ab August 2015 zur polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

8) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu den mögli chen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 2 5. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein, wobei sie ausdrücklich an der Beschwerde festhielt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens bean tragte (vgl. Urk. 10 S. 1 f.; Urk. 11/1-3). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. November 2016 z ur Kenntnis gebracht , wobei gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).

Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistun gen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebe nen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1

des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz d er Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer mög lichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nich t beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien ) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit November 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und der Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Ab August 2015 sei ihr sodann unter Berücksichtigung einer körperlich leichten , wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von 5 kg die bisherige Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen . Dabei sei von einer vollzeitigen Anwesenheit mit einer Leistungsminderung von 30 % und einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe folglich

von November 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (S. 5 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerde gegnerin habe nicht die gesamte medizinische Situation berück sichtigt, sondern lediglich die seit November 2012 hinzugekommenen Be schwerden. Sie befinde sich nach wie vor in intensiver Behandlung und Abklä rung wegen der Rücken- und Kniebeschwerden . Die Annahme einer erheblichen Verbesserung ab August 2015 sei verfrüht und unter Ausserachtlassung der weite ren Beschwerdebereiche erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wäre zur Ein holung eine r gutachterliche n Gesamtbeurteilung verpflichtet gewesen . Zudem sei aufgrund der krankheitsbedingte n

Reduktion des Arbeitsp ensums von einem Beginn der Wartezeit im Februar 2009 auszugehen. Ab Mai 2013 bestehe daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente und ab August 2013 auf eine ganze Invalidenrente (S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe sich ausserdem in Verletzung der Begründungspflicht nicht zu den Ausführungen hinsichtlich des Einkommensvergleichs und der fehlenden Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geäussert. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die statistischen Werte zu ermitteln, wobei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei (S. 8

f f.).

Schliesslich sei ihr die dauerhafte Selbsteingliederung aufgrund des Alters und der reduzierten Gesundheit nicht möglich (S. 12).

Mit ergänzender Stellungnahme ( Urk.

10) beantragte die Beschwerdeführerin, das Gericht habe die als notwendig erachteten medizinischen Abklärungen selbst zu veranlassen. Der Sachverhalt

sei lediglich betreffend den Rentenan spruch ab August 2015 ungenügend erhoben worden. Bei einer Rückweisung sei deshalb der Rentenanspruch bis Ende Juli 2015 ausdrücklich zu bestätigen . Zudem habe das Gericht bei einer Rückweisung bereits über den früheren Ren tenbeginn zu entscheiden. D er gesundheitliche Zustand habe sich ausserdem wieder verschlechtert (S. 3 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen sind der Beginn des Wartejahres und gestützt darauf der allfällige Rentenbeginn, die Rentenbefristung bis Ende Juli 2015 sowie der vor genommene Einkommensvergleich. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten zahlreiche Berichte, wobei insbesondere das Folgende für die Beurteilung wesentlich ist : 3.2

Mit Austrittsbericht vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 7/42/6-15) informierten die Ärzte der Klinik Z.___ über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom

6. Januar bis 1. Februar 2014 aufgrund der chronisch rezidivierenden Schmerzexazerbation . Es bestehe eine rechtsbetonte beidseitige Schulterproblematik. Daneben liege ein e

chronifizie rte Knieproblem atik haupt sächlich bei Status nach mehreren arthroskopischen

Eingriffen und bereits deutlicher sekundärer medialer Gonarthrose vor. Zudem lägen chronisch rezidi vierende Rückenbeschwerden bei Status nach Impressionsfraktur und Status nach Resektion einer grossvolumigen Synovialzyste L3/4 rechts vor (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei sie aktuell zu 50 % arbeitsfähig, wobei eine Steigerung auf bis zu 100 % nach drei Monaten in Rücksprache mit Dr. med. A.___ möglich sein sollte (S. 5). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/59/6-8) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 0. September 2013 behandle (S. 2 Ziff. 1.2). Die bisher gestellten Diagnosen fasste er wie folgt zusammen (S. 1 f.

Ziff. 1.1): - c hronifizierter und zunehmender Knieschmerz medial rechts mit/bei: - fortgeschrittener aktivierter Varus -G onarthrose und mehreren kleinen Knorpel- Flakes (Magnetresonanztomographie, MRI, 8. April 2014) - Status nach mehreren arthroskopischen Knieeingriffen, Status nach Teilmeniskektomie medial mit Resektion der Plica , März 2011 - Kristallarthropathie mit sekundärer medialer Gonarthrose - medialer Bandinsuffizienz - chronischer Irritation im Bereich des Pes

anserinus ; Differentialdiag nose (DD): tendinöse

Triggerpunkte ; Status nach lokaler Infiltration am 1 4. Januar 2014 - Periarthropa thia

humeroscapularis (PHS) beidseits rechtsbetont mit/bei: - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschettenrekonstruktion beidseits , 2009 - Status nach arthros kopischer

Bizepstenotomie und Ak romioplastik links , Mai 2010 - Status nach D e fil ee -Erweiterung, Akromionaufrichteosteotomie , AC Ge l enksresektion sowie Neureinsertion der Supraspinatussehnen r uptur rechts , Februar 2011 - Status nach subakromialer Infilt ration links, 1 4. Januar 2014 - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei: - d iversen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates - a ktuelle n und vergangene n psychosoziale n Belastungsfaktoren und Status nach kritischen Lebensereignissen - Schmerzverarbeitungsstörung - c hronisches multifaktoriell bedingtes Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - Status nach operativer Entfer nung einer grossvolumigen Synov ial zyste L3/4 rechts mit Dekompression der Dura, März 2011 - Fazettengelenksarthrose und – syndrom L4/5 rechts - Status nach medialer Teilmeniskektomie am linken Knie , Mai 2010 und Februar 2011 - b eginnende Osteopenie bei Status nach L1 Deckplattenimpressions frak tur, 1 0. August 2013 - mikrozytäre

hypoch r o me Anämie , abgeklärt - Status nach Hashimoto- Thyroiditis , substituiert - Status nach extrakorporeller Stosswellentherapie einer linksbetonten Achillodynie , gutes Ansprechen , weder entzündliche noch eindeutige degenerative Veränderungen (MRI, Januar 2011)

Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit s ei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich , allenfalls mit sukzessiver Steigerung auf bis zu 100 % (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). 3.4

Mit Austrittsbericht vom 8. Juli 2014 ( Urk. 7/68/13-19) informierten die Ärzte der B.___ über die postoperative stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni bis 3. Juli 2014 infolge der am 6. Juni 2014 in der Klinik C.___

durchgeführten Knie- Totalprothese ( TP ) rechts bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose mit Synovialitis und Patella bacha . Der Rehabilitationsverlauf sei insgesamt erfolgreich verlaufen (S. 1 f.) . 3.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 1. Juli 2014 ( Urk. 7/60/5-6) an, dass er die Beschwerdeführerin letztmals am 1 3. Mai 2014 gesehen habe und die folgenden – gekürzt aufge führten – Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S.

1 f.

Ziff. 1.1, Ziff. 1.4 ): - c hronische Kniebeschwerden beidseits - g rosse Ligamentum Flavum Zyste L3/4 rechts mit Kompression des Duralsackes sowie der rechts austretenden Nervenwurzel L4 - L 1- Deck plattenimpressionsfraktur nach Sturz am 1 0. August 2013 - l inksbetonte Achillodynie - PHS beidseits rechtsbetont bei Status nach traumatischer Rotatorenman schettenruptur - beginnende Fingerpolyarthrose

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine Hashimoto- Thyroiditis , eine mikrozytäre

hypochrome Anämie, eine allergische Reaktion auf Fastum -Gel sowie ein en benigne n Lagerungsschwindel (S. 2 Ziff. 1.1) . Er denke, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Längerfristig sei der weitere Verlauf abzuwarten. Das Erreichen einer zumindest teilwei sen Arbeitsfähigkeit sei möglich (S. 2

Ziff. 1.4 ). 3.6

Am 1 8. August 2014 erfolgte in der Klinik C.___

eine Versorgung mittels Doppelplattenosteosynthes e der proximalen Tibia rechts

aufgrund einer peri prothetischen

proximalen Tibiafraktur des rechten Knies am 1 4. August 2014 bei Status nach Knie -TP rechts mit Proximalisierung des Streckapparates am 6. Juni 2014 (vgl. Austrittsbericht vom 2 5. August 2014, Urk. 7/68/22-23). 3.7

Zur Rehabilitation nach der erfolgten Doppelplattenosteosynthese befand sich die Beschwerdeführerin vom 2 5. August bis 1 3. September 2014 in stationärer Hospitalisation in der Klinik Z.___ , wobei sie in g ebessertem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 8. September 2014, Urk. 7/66). 3.8

Dem Bericht vom 1 2. März 2015 ( Urk. 7/74/6-7) von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___ , lässt sich entnehmen, dass noch keine einwandfreie Frakturheilung vorlag . Die Arbeitsfähigkeit sei seit der am 6. Juni 2014 erfolg ten Knie-TP eingeschränkt. Erschwerend komme die periprothetische Fraktur hinzu, welche im August 2014 chirurgisch versorgt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit begründe sich in der erlittenen zusätzlichen periprothetischen Fraktur. Ansonsten bestünden keine körperlichen, geistigen oder psychischen Einschrän kungen. Bei abgeschlossener Frakturheilung und Metallentfernung sei eine suk zessive Reintegration in die berufliche Tätigkeit als Arztsek retärin bei optima lem Verlauf in einem Pensum von 60 % bis maximal 80 % denkbar. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit sei bei gutem Verlauf ab Mai oder Juni 2015 möglich (S. 1). 3.9

Mit Austrittsbericht vom 2 4. April 2015 ( Urk. 7/82/5-6) informierten die Ärzte der Klinik C.___

über die am 2 3. April 2015 erfolgte operative Entfernung d es

Osteosynthesematerial s im rechten Knie und gleichzeitig vorgenommener Infiltration am linken Knie (S. 1). 3.10

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, gab mit Bericht vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 7/78/5) an, dass sich die Situation beider Schultergelenke nicht wesentlich verändert habe. Es liege keine Bewegungseinschränkung in den Schultergelenken vor , allerdings eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit. Dies insbesondere der linken Schulter aufgrund der permanenten Schmerzhaftigkeit im Bereich der mehrfachen Revisionen der Bizepssehne . Büroarbeiten seien nur möglich, wenn diese nicht mit einer zu starken Belastung der Schulter einher gehen würden . Eine Vollzeitstelle als Arztsekretärin würde die linke Schulter überbelasten . Eine teilzeitige A nstellung sei durchaus denkbar, dies insbeso n dere bei günstigen Tätigkeiten. 3.11

Mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2015 erachtete

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), unter Berücksichtigung der äusserst zahlreichen Berichte verschiedene somatische Gesundheitsschäden einschliess lich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfä higkeit als ausgewiesen. Der zuletzt im Vorder grund stehende Status nach peri prothetischer

Tibiafraktur rechts sei nach erfolgter Entfernung des Osteosyn thesematerials mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nunmehr stabil. Hinsicht lich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien die verschiedenen Angaben weitgehend kongruent und plausibel, weshalb darauf abzustellen sei. Danach liege seit dem 5. November 2012 eine bis heute fast durchgehende 100%ige Ar beitsunfähigkeit vor.

E ine mögliche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Arztsekretärin sei ab Mai/Juni 2015 in Aussicht gestellt worden (vgl. Urk. 7/92 S. 5 f.). 3.12

Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 1 1. August 2015 ( Urk. 7/90/6-7) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 1. Juni 2015 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronische PHS tendinotica beidseits mehr links als rechts mit/bei: - Status nach Defilee-Erweiterung, Akromiona ufrichteosteotomie , AC Gelenkssektion, Revision der Bizepstenotomie , Rotatoren manschette-Doppelung im Bereich der Supraspinatussehnen , Bursek tomie am 6. November 2012 - Status nach Arthroskopie links mit Tenotom ie der langen Bizepssehne und Ak romioplastik links am 1 9. Mai 2010 - Defilee-Erweiterung, Akromiona ufrichteosteotomie , AC-Gelenkssek tion , Neuins ertion der Supraspinatussehnenr uptur , Revision der Bizepstenodese rechts am 2. November 2011 - Narbenrevision mit – ektomie am 1 0. Mai 2005 - Stat us nach Arthroskopie ,

Bizepstenot omie , offene Bizepstenodese rechts am 3 0. Februar 2012 - Status nach Entfernung des Osteosynthesem aterials im April 2015 bei peri prothetischer

Tibiafraktur rechts im Januar 2014 - Status nach Knie-TP rechts , Juni 2014 - c hronisches multifaktoriell bedingtes Lumbovertebralsyndrom - Status nach operativer Entfernung einer grossvolumigen Synovial zyste L3/4 rechts mit Dekompression der Dura, März 2012 - Status nach L1-Fraktur nach Sturz am 1 0. August 2013 - be kannte Osteopenie

Als weitere

- nicht rheumatologische - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine chronische Anämie, eine Hashimoto- Thyroiditis

sowie ein en Status nach zweimalige r Lungenembolie auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin sei aus medizinischer Sicht noch zu 70 % zumutbar , wobei vermehrte, über den ganzen Tag verteilte Pausen notwendig seien . Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 % . Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei ebenfalls zu 70 % zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). Dies gelte ab dem 1. August 2015 (S. 2 Ziff. 1.9). 3.13

Mit erneuter Stellungnahme vom 7. September 2015 führte RAD-Arzt Dr. G.___ aus, dass die ausgewiesenen Gesundheitsschäden stabil seien. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung werde von einem Rheumatologen genannt und sei daher nicht fachärztlich bestätigt. In der bisherigen Tä tigkeit als Arzt sekretärin ergebe sich eine fast durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. November 2012 bis Ende Juli 201 5. Ab dem 1. August 2015 liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor , resultierend aus einer vollzeitigen Anwesenheit mit einer Leistungsminderung von 30 % und einem erhöhten Pausenbedarf. Dies gelte auch für optimal angepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/92 S. 7 f.). 3.14

Am 6. November 2015 informierten die Ärzte der Klinik C.___ darüber, dass hinsichtlich der bikompartimente ll en

Gonalgie des linken Knies bei Status nach medialer Meniskektomie

eine progrediente Schmerzproblematik bei identischem MRI- Befund im Vergle ich zum Juli 2015 vorliege. Ein

endoprothetischer Gelenksersatz sei bei der aktuellen chondralen Situation noch nicht angezeigt (vgl. Bericht vom 6. November 2015, Urk. 7/110).

3.15

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten durch Dr. H.___ am 2 0. November 2015 erstellten Arztzeugnis ( Urk. 3/3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verstärkten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Knie- und Schulterbeschwerden seit dem 1. Okto ber 2015 in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei. 3.16

Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 11/1) sowie 2 2. November 2016 ( Urk. 11/3) bestätigte Dr. H.___ die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bis herigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei von einem stationären Verlauf auszugehen sei

(S. 1 f.). 4. 4.1

Den medizinischen Akten lässt sich in diagnostischer Hinsicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen somatischen Beschwerden leidet, wobei eine beidseitige Knie- und

Schulterproblematik sowie lumbale Rückenbeschwer den

im Vordergrund stehen . Der RAD-Arzt Dr. G.___ fasste die gemäss der umfangreichen Aktenlage gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt zusammen (vgl. Urk. 7/92 S. 5 ff.): - c hronische PHS beidseits rechtsbetont mit/bei: - Status nach subcapitaler

Humerusfraktur rechts , 2009 - Status nach Schulter-Arthroskopie mit Rekonstruktion der Rotatoren manschette rechts , 2009 - Status nach Schulter-Arthros kopie mit Bizepstenotomie und Ak ro mioplastik links , Mai 2010 - Status nach Defilee-Erweiterung, Akromiona ufrichteosteotomie , AC Ge lenksresektion und Neuinsertion der Supraspinatussehnen ruptur links Februar 2011 und Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 4. Mai 2013 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials Kniegelenk rechts am 2 3. April 2015 mit/bei: - Status nach Doppelplatteno steosynthese der proximalen Tibia rechts am 1 8. August 2014 - Status nach periprothetischer

Tibiafraktur rechts - Status nach Knie- TP- Implantation und Proximalisierung des Streck apparates am 6. Juni 2014 bei chronifiziertem Knieschmerz medial rechts bei Status nach multiplen arthroskopischen Knieo perationen mit zuletzt Teilmeniskektomie medial und Resektion der Plica

im Februar 2011 - Kristallarthropathie mit sekundärer medialer Gonarthrose - Gonarthrose links bei Status nach Knie-Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie Mai 2010 und Februar 2011 - Status nach L 1-Deckplattenimpressionsfraktur nach Sturz am 1 0. August 2013 - Status nach operativer Entfernung einer grossvolumigen Synovialzyste L3/4 rechts mit Dekompression der Dura im März 2011 und Fazettenge lenksarthrose - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - c hronische Anämie - Hashimoto - Thyr oiditis - Status nach zweimaliger Lungenembolie 4.2

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1).

Di e Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich

– der Stellungnahme des RAD fol gend (vgl. Urk. 7/92 S. 5 ff.) –

von einer seit dem 5. November 2012 bis Ende Juli 2015

fast durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit und sodann ab dem 1. August 2015 gestützt auf den durch Dr. H.___ im August 2015 erstellten Bericht (vorstehend E. 3. 12 ) von einer 70%igen Arbeits fähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit aus,

resultierend aus einer vollzeitigen Anwesenheit mit einer Leistungsminderung von 30 %

und einem erhöhten Pausenbedarf . Es müsse sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg handeln (vgl. Urk. 2 S. 6). Mit Bericht vom 2 0. November 2015 (vor stehend E. 3.15 ) und somit vor Verfügungserlass im März 2016 (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b) erachtete Dr. H.___ allerdings aufgrund der verstärkten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Knie- und Schulterbeschwerden eine der Behinderung optimal angepasste leichte Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2015 nur noch als zu 50 % zumutbar.

Soweit die Beschwerdegegnerin eine Ver besserung des Gesundheitszustandes und gestützt darauf die Befristung der Rente bis Ende Juli 2015 aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit annimmt, lässt sich dies demzufolge nicht rechtferti gen . Ausserdem erscheint es fraglich, ob Dr. H.___ die zahlreichen somatischen Leiden der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt hat . Auch anhand der übrigen Berichte kann keine verlässliche Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden.

D ie vorliegende medizinische Aktenlage lässt daher keine abschliessende Beur teilung des strittigen Rentenanspruchs zu , weshalb s ich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist es doch im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihre Aufgabe, die medizinische Grundlage für d ie Entscheidfindung zu schaffen (vorstehend E. 1.6). Der Antrag der Beschwerdeführerin um Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 10 S. 2) ist entsprechend abzuweisen. 4. 3

Nach den getätigten medizinischen Abklärungen wird sich die Beschwerde gegnerin

zudem auch mit den übrigen vorgebrachten Einwänden der Beschwer deführerin auseinander zu setzen haben, was bisher unterblieben ist. So äusserte sie sich insbesondere

– in Verletzung des rechtlichen Gehörs ( vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, 132 V 368 E. 3.1 ; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2015 , N 56 zu Art. 49 ATSG ) –

in keiner Weise zu den bereits ein wandweise vorgebrachten Rügen hinsichtlich des Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin wies dabei unter anderem bezüglich der Best immung des Invalideneinkommens auf den Verlust der bisherigen langjährigen Arbeitss telle hin, weshalb das Invalideneinkommen anhand der statistischen We rte zu bestimmen sei (vgl. 7/101 S. 4 f.; Urk. 7/107 S. 3; vgl. hierzu BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Hi nsichtlich des erst im Rahmen der Beschwerde gerügten Beginns des Wartejahres (vgl. hierzu AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 und I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 2.1.1) und somit des allfälligen Ren tenbeginns bleibt anzumerken, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen bereits mehrere Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug auf 70 % reduzierte (vgl. Urk. 7/4 S. 1 Ziff. 3;

Urk. 7/25 S. 2; Urk. 7/62 S. 11; Urk. 7/90/6-7 S. 1) . Ein früherer Rentenbeginn wäre dementsprechend möglich. Auch wie es sich hier mit verhält, wird die Besc hwerdegegnerin bevor sie neu verfügt, abzuklären haben. 4.4

S oweit die Beschwerdeführerin beantragt, bei einer Rückweisung sei en

zumin dest die von der Beschwerdegegnerin zugespr ochene ganze Invalidenrente bis Ende Juli 2015 medizinisch als ausgewiesen und begrün det zu erklären und über den früheren Rentenbeginn zu entscheiden (vgl. Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 2 ), so ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr Gesundheitszustand, die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie gestützt darauf schliesslich auch die allfällige Renten höhe erst nach den ergänzenden Abklärungen abschliessend beurteilt werden können und die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung nicht ausgeklammert bleiben (vorstehend E. 1.3).

D em Antrag kann daher nicht gefolgt werden kann . 4. 5

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien u nd beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2 ‘ 7 00.-- (inkl.

Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt seit dem 2 6. Februar 2007 als Arztsekretärin im Y.___ (vgl. Urk. 7/35 S. 1 Ziff. 2.1 ), als sie sich am 1 7. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung ( Urk. 7/4) und schliesslich am 1 5. November 2012 unter Hinweis auf beidseitige Schulter- und Knieschmerzen sowie eine Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 7/8 S. 4 f. Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/11, Urk. 7/13-14) ab und sprach der Versicherten daraufhin am 1 8. Fe bruar 2013 Frühinterventionsmassnahmen in Form der Kostenübernahme für einen Englischsprachkurs zu ( Urk. 7/20). Am 2 6. August 2013 teilte sie der Ver sicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt beziehungsweise die Arbeitsver mittlung derzeit nicht möglich sei ( Urk. 7/24). Das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ wurde per 3 0. November 2013 aufgelöst (vgl. Urk. 7/35 S. 1 Ziff. 2.1, S. 7 ). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/ 36, Urk. 7/38-40, Urk. 7/42,

Urk. 7/44-45, Urk. 7/57-60, Urk. 7/62, Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/74,

Urk. 7/78, Urk. 7/80, Urk. 7/82, Urk. 7/85, Urk. 7/90) vor.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/94 , Urk. 7/101, Urk. 7/107) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. März 2016 ( Urk.

2) eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2013 bis 3 1. Juli 2015 zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).

Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistun gen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebe nen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 ). 3.6

Am 1 8. August 2014 erfolgte in der Klinik C.___

eine Versorgung mittels Doppelplattenosteosynthes e der proximalen Tibia rechts

aufgrund einer peri prothetischen

proximalen Tibiafraktur des rechten Knies am 1 4. August 2014 bei Status nach Knie -TP rechts mit Proximalisierung des Streckapparates am 6. Juni 2014 (vgl. Austrittsbericht vom 2 5. August 2014, Urk. 7/68/22-23). 3.7

Zur Rehabilitation nach der erfolgten Doppelplattenosteosynthese befand sich die Beschwerdeführerin vom 2 5. August bis 1 3. September 2014 in stationärer Hospitalisation in der Klinik Z.___ , wobei sie in g ebessertem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 8. September 2014, Urk. 7/66). 3.8

Dem Bericht vom 1 2. März 2015 ( Urk. 7/74/6-7) von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___ , lässt sich entnehmen, dass noch keine einwandfreie Frakturheilung vorlag . Die Arbeitsfähigkeit sei seit der am 6. Juni 2014 erfolg ten Knie-TP eingeschränkt. Erschwerend komme die periprothetische Fraktur hinzu, welche im August 2014 chirurgisch versorgt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit begründe sich in der erlittenen zusätzlichen periprothetischen Fraktur. Ansonsten bestünden keine körperlichen, geistigen oder psychischen Einschrän kungen. Bei abgeschlossener Frakturheilung und Metallentfernung sei eine suk zessive Reintegration in die berufliche Tätigkeit als Arztsek retärin bei optima lem Verlauf in einem Pensum von 60 % bis maximal 80 % denkbar. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit sei bei gutem Verlauf ab Mai oder Juni 2015 möglich (S. 1). 3.9

Mit Austrittsbericht vom 2 4. April 2015 ( Urk. 7/82/5-6) informierten die Ärzte der Klinik C.___

über die am 2 3. April 2015 erfolgte operative Entfernung d es

Osteosynthesematerial s im rechten Knie und gleichzeitig vorgenommener Infiltration am linken Knie (S. 1). 3.10

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, gab mit Bericht vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 7/78/5) an, dass sich die Situation beider Schultergelenke nicht wesentlich verändert habe. Es liege keine Bewegungseinschränkung in den Schultergelenken vor , allerdings eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit. Dies insbesondere der linken Schulter aufgrund der permanenten Schmerzhaftigkeit im Bereich der mehrfachen Revisionen der Bizepssehne . Büroarbeiten seien nur möglich, wenn diese nicht mit einer zu starken Belastung der Schulter einher gehen würden . Eine Vollzeitstelle als Arztsekretärin würde die linke Schulter überbelasten . Eine teilzeitige A nstellung sei durchaus denkbar, dies insbeso n dere bei günstigen Tätigkeiten. 3.11

Mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2015 erachtete

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), unter Berücksichtigung der äusserst zahlreichen Berichte verschiedene somatische Gesundheitsschäden einschliess lich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfä higkeit als ausgewiesen. Der zuletzt im Vorder grund stehende Status nach peri prothetischer

Tibiafraktur rechts sei nach erfolgter Entfernung des Osteosyn thesematerials mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nunmehr stabil. Hinsicht lich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien die verschiedenen Angaben weitgehend kongruent und plausibel, weshalb darauf abzustellen sei. Danach liege seit dem 5. November 2012 eine bis heute fast durchgehende 100%ige Ar beitsunfähigkeit vor.

E ine mögliche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Arztsekretärin sei ab Mai/Juni 2015 in Aussicht gestellt worden (vgl. Urk. 7/92 S. 5 f.). 3.12

Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 1 1. August 2015 ( Urk. 7/90/6-7) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 1. Juni 2015 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronische PHS tendinotica beidseits mehr links als rechts mit/bei: - Status nach Defilee-Erweiterung, Akromiona ufrichteosteotomie , AC Gelenkssektion, Revision der Bizepstenotomie , Rotatoren manschette-Doppelung im Bereich der Supraspinatussehnen , Bursek tomie am 6. November 2012 - Status nach Arthroskopie links mit Tenotom ie der langen Bizepssehne und Ak romioplastik links am 1 9. Mai 2010 - Defilee-Erweiterung, Akromiona ufrichteosteotomie , AC-Gelenkssek tion , Neuins ertion der Supraspinatussehnenr uptur , Revision der Bizepstenodese rechts am 2. November 2011 - Narbenrevision mit – ektomie am 1 0. Mai 2005 - Stat us nach Arthroskopie ,

Bizepstenot omie , offene Bizepstenodese rechts am 3 0. Februar 2012 - Status nach Entfernung des Osteosynthesem aterials im April 2015 bei peri prothetischer

Tibiafraktur rechts im Januar 2014 - Status nach Knie-TP rechts , Juni 2014 - c hronisches multifaktoriell bedingtes Lumbovertebralsyndrom - Status nach operativer Entfernung einer grossvolumigen Synovial zyste L3/4 rechts mit Dekompression der Dura, März 2012 - Status nach L1-Fraktur nach Sturz am 1 0. August 2013 - be kannte Osteopenie

Als weitere

- nicht rheumatologische - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine chronische Anämie, eine Hashimoto- Thyroiditis

sowie ein en Status nach zweimalige r Lungenembolie auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin sei aus medizinischer Sicht noch zu 70 % zumutbar , wobei vermehrte, über den ganzen Tag verteilte Pausen notwendig seien . Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 % . Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei ebenfalls zu 70 % zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). Dies gelte ab dem 1. August 2015 (S. 2 Ziff. 1.9). 3.13

Mit erneuter Stellungnahme vom 7. September 2015 führte RAD-Arzt Dr. G.___ aus, dass die ausgewiesenen Gesundheitsschäden stabil seien. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung werde von einem Rheumatologen genannt und sei daher nicht fachärztlich bestätigt. In der bisherigen Tä tigkeit als Arzt sekretärin ergebe sich eine fast durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. November 2012 bis Ende Juli 201 5. Ab dem 1. August 2015 liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor , resultierend aus einer vollzeitigen Anwesenheit mit einer Leistungsminderung von 30 % und einem erhöhten Pausenbedarf. Dies gelte auch für optimal angepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/92 S. 7 f.). 3.14

Am 6. November 2015 informierten die Ärzte der Klinik C.___ darüber, dass hinsichtlich der bikompartimente ll en

Gonalgie des linken Knies bei Status nach medialer Meniskektomie

eine progrediente Schmerzproblematik bei identischem MRI- Befund im Vergle ich zum Juli 2015 vorliege. Ein

endoprothetischer Gelenksersatz sei bei der aktuellen chondralen Situation noch nicht angezeigt (vgl. Bericht vom 6. November 2015, Urk. 7/110).

3.15

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten durch Dr. H.___ am 2 0. November 2015 erstellten Arztzeugnis ( Urk. 3/3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verstärkten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Knie- und Schulterbeschwerden seit dem 1. Okto ber 2015 in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei. 3.16

Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 11/1) sowie 2 2. November 2016 ( Urk. 11/3) bestätigte Dr. H.___ die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bis herigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei von einem stationären Verlauf auszugehen sei

(S. 1 f.). 4. 4.1

Den medizinischen Akten lässt sich in diagnostischer Hinsicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen somatischen Beschwerden leidet, wobei eine beidseitige Knie- und

Schulterproblematik sowie lumbale Rückenbeschwer den

im Vordergrund stehen . Der RAD-Arzt Dr. G.___ fasste die gemäss der umfangreichen Aktenlage gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt zusammen (vgl. Urk. 7/92 S. 5 ff.): - c hronische PHS beidseits rechtsbetont mit/bei: - Status nach subcapitaler

Humerusfraktur rechts , 2009 - Status nach Schulter-Arthroskopie mit Rekonstruktion der Rotatoren manschette rechts , 2009 - Status nach Schulter-Arthros kopie mit Bizepstenotomie und Ak ro mioplastik links , Mai 2010 - Status nach Defilee-Erweiterung, Akromiona ufrichteosteotomie , AC Ge lenksresektion und Neuinsertion der Supraspinatussehnen ruptur links Februar 2011 und Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 4. Mai 2013 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials Kniegelenk rechts am 2 3. April 2015 mit/bei: - Status nach Doppelplatteno steosynthese der proximalen Tibia rechts am 1 8. August 2014 - Status nach periprothetischer

Tibiafraktur rechts - Status nach Knie- TP- Implantation und Proximalisierung des Streck apparates am 6. Juni 2014 bei chronifiziertem Knieschmerz medial rechts bei Status nach multiplen arthroskopischen Knieo perationen mit zuletzt Teilmeniskektomie medial und Resektion der Plica

im Februar 2011 - Kristallarthropathie mit sekundärer medialer Gonarthrose - Gonarthrose links bei Status nach Knie-Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie Mai 2010 und Februar 2011 - Status nach L 1-Deckplattenimpressionsfraktur nach Sturz am 1 0. August 2013 - Status nach operativer Entfernung einer grossvolumigen Synovialzyste L3/4 rechts mit Dekompression der Dura im März 2011 und Fazettenge lenksarthrose - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - c hronische Anämie - Hashimoto - Thyr oiditis - Status nach zweimaliger Lungenembolie 4.2

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1).

Di e Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich

– der Stellungnahme des RAD fol gend (vgl. Urk. 7/92 S. 5 ff.) –

von einer seit dem 5. November 2012 bis Ende Juli 2015

fast durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit und sodann ab dem 1. August 2015 gestützt auf den durch Dr. H.___ im August 2015 erstellten Bericht (vorstehend E. 3.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1

des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz d er Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer mög lichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nich t beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien ) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. März 2016 ( Urk.

2) und beantragte, in Abänderung der Verfügung sei ihr ausgehend von einem Wartezeitbeginn im Jahr 2009 bereits ab Mai 2013 eine Viertelsrente und danach

ab August 2013 eine ganze Invalidenrente sowie auch übe r den August 2015 hinaus eine Invalidenr ente auszurichten . Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs für die Zeit ab August 2015 zur polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

8) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu den mögli chen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 2 5. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein, wobei sie ausdrücklich an der Beschwerde festhielt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens bean tragte (vgl. Urk. 10 S. 1 f.; Urk. 11/1-3). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. November 2016 z ur Kenntnis gebracht , wobei gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit November 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und der Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Ab August 2015 sei ihr sodann unter Berücksichtigung einer körperlich leichten , wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von 5 kg die bisherige Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen . Dabei sei von einer vollzeitigen Anwesenheit mit einer Leistungsminderung von 30 % und einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe folglich

von November 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (S. 5 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerde gegnerin habe nicht die gesamte medizinische Situation berück sichtigt, sondern lediglich die seit November 2012 hinzugekommenen Be schwerden. Sie befinde sich nach wie vor in intensiver Behandlung und Abklä rung wegen der Rücken- und Kniebeschwerden . Die Annahme einer erheblichen Verbesserung ab August 2015 sei verfrüht und unter Ausserachtlassung der weite ren Beschwerdebereiche erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wäre zur Ein holung eine r gutachterliche n Gesamtbeurteilung verpflichtet gewesen . Zudem sei aufgrund der krankheitsbedingte n

Reduktion des Arbeitsp ensums von einem Beginn der Wartezeit im Februar 2009 auszugehen. Ab Mai 2013 bestehe daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente und ab August 2013 auf eine ganze Invalidenrente (S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe sich ausserdem in Verletzung der Begründungspflicht nicht zu den Ausführungen hinsichtlich des Einkommensvergleichs und der fehlenden Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geäussert. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die statistischen Werte zu ermitteln, wobei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind der Beginn des Wartejahres und gestützt darauf der allfällige Rentenbeginn, die Rentenbefristung bis Ende Juli 2015 sowie der vor genommene Einkommensvergleich. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten zahlreiche Berichte, wobei insbesondere das Folgende für die Beurteilung wesentlich ist : 3.2

Mit Austrittsbericht vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 7/42/6-15) informierten die Ärzte der Klinik Z.___ über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom

6. Januar bis 1. Februar 2014 aufgrund der chronisch rezidivierenden Schmerzexazerbation . Es bestehe eine rechtsbetonte beidseitige Schulterproblematik. Daneben liege ein e

chronifizie rte Knieproblem atik haupt sächlich bei Status nach mehreren arthroskopischen

Eingriffen und bereits deutlicher sekundärer medialer Gonarthrose vor. Zudem lägen chronisch rezidi vierende Rückenbeschwerden bei Status nach Impressionsfraktur und Status nach Resektion einer grossvolumigen Synovialzyste L3/4 rechts vor (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei sie aktuell zu 50 % arbeitsfähig, wobei eine Steigerung auf bis zu 100 % nach drei Monaten in Rücksprache mit Dr. med. A.___ möglich sein sollte (S. 5). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/59/6-8) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 0. September 2013 behandle (S. 2 Ziff. 1.2). Die bisher gestellten Diagnosen fasste er wie folgt zusammen (S. 1 f.

Ziff. 1.1): - c hronifizierter und zunehmender Knieschmerz medial rechts mit/bei: - fortgeschrittener aktivierter Varus -G onarthrose und mehreren kleinen Knorpel- Flakes (Magnetresonanztomographie, MRI, 8. April 2014) - Status nach mehreren arthroskopischen Knieeingriffen, Status nach Teilmeniskektomie medial mit Resektion der Plica , März 2011 - Kristallarthropathie mit sekundärer medialer Gonarthrose - medialer Bandinsuffizienz - chronischer Irritation im Bereich des Pes

anserinus ; Differentialdiag nose (DD): tendinöse

Triggerpunkte ; Status nach lokaler Infiltration am 1 4. Januar 2014 - Periarthropa thia

humeroscapularis (PHS) beidseits rechtsbetont mit/bei: - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschettenrekonstruktion beidseits , 2009 - Status nach arthros kopischer

Bizepstenotomie und Ak romioplastik links , Mai 2010 - Status nach D e fil ee -Erweiterung, Akromionaufrichteosteotomie , AC Ge l enksresektion sowie Neureinsertion der Supraspinatussehnen r uptur rechts , Februar 2011 - Status nach subakromialer Infilt ration links, 1 4. Januar 2014 - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei: - d iversen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates - a ktuelle n und vergangene n psychosoziale n Belastungsfaktoren und Status nach kritischen Lebensereignissen - Schmerzverarbeitungsstörung - c hronisches multifaktoriell bedingtes Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - Status nach operativer Entfer nung einer grossvolumigen Synov ial zyste L3/4 rechts mit Dekompression der Dura, März 2011 - Fazettengelenksarthrose und – syndrom L4/5 rechts - Status nach medialer Teilmeniskektomie am linken Knie , Mai 2010 und Februar 2011 - b eginnende Osteopenie bei Status nach L1 Deckplattenimpressions frak tur, 1 0. August 2013 - mikrozytäre

hypoch r o me Anämie , abgeklärt - Status nach Hashimoto- Thyroiditis , substituiert - Status nach extrakorporeller Stosswellentherapie einer linksbetonten Achillodynie , gutes Ansprechen , weder entzündliche noch eindeutige degenerative Veränderungen (MRI, Januar 2011)

Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit s ei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich , allenfalls mit sukzessiver Steigerung auf bis zu 100 % (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). 3.4

Mit Austrittsbericht vom 8. Juli 2014 ( Urk. 7/68/13-19) informierten die Ärzte der B.___ über die postoperative stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni bis 3. Juli 2014 infolge der am 6. Juni 2014 in der Klinik C.___

durchgeführten Knie- Totalprothese ( TP ) rechts bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose mit Synovialitis und Patella bacha . Der Rehabilitationsverlauf sei insgesamt erfolgreich verlaufen (S. 1 f.) . 3.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 1. Juli 2014 ( Urk. 7/60/5-6) an, dass er die Beschwerdeführerin letztmals am 1 3. Mai 2014 gesehen habe und die folgenden – gekürzt aufge führten – Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S.

1 f.

Ziff. 1.1, Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 f f.).

Schliesslich sei ihr die dauerhafte Selbsteingliederung aufgrund des Alters und der reduzierten Gesundheit nicht möglich (S. 12).

Mit ergänzender Stellungnahme ( Urk.

10) beantragte die Beschwerdeführerin, das Gericht habe die als notwendig erachteten medizinischen Abklärungen selbst zu veranlassen. Der Sachverhalt

sei lediglich betreffend den Rentenan spruch ab August 2015 ungenügend erhoben worden. Bei einer Rückweisung sei deshalb der Rentenanspruch bis Ende Juli 2015 ausdrücklich zu bestätigen . Zudem habe das Gericht bei einer Rückweisung bereits über den früheren Ren tenbeginn zu entscheiden. D er gesundheitliche Zustand habe sich ausserdem wieder verschlechtert (S. 3 ff.).

E. 12 ) von einer 70%igen Arbeits fähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit aus,

resultierend aus einer vollzeitigen Anwesenheit mit einer Leistungsminderung von 30 %

und einem erhöhten Pausenbedarf . Es müsse sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg handeln (vgl. Urk. 2 S. 6). Mit Bericht vom 2 0. November 2015 (vor stehend E. 3.15 ) und somit vor Verfügungserlass im März 2016 (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b) erachtete Dr. H.___ allerdings aufgrund der verstärkten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Knie- und Schulterbeschwerden eine der Behinderung optimal angepasste leichte Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2015 nur noch als zu 50 % zumutbar.

Soweit die Beschwerdegegnerin eine Ver besserung des Gesundheitszustandes und gestützt darauf die Befristung der Rente bis Ende Juli 2015 aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit annimmt, lässt sich dies demzufolge nicht rechtferti gen . Ausserdem erscheint es fraglich, ob Dr. H.___ die zahlreichen somatischen Leiden der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt hat . Auch anhand der übrigen Berichte kann keine verlässliche Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden.

D ie vorliegende medizinische Aktenlage lässt daher keine abschliessende Beur teilung des strittigen Rentenanspruchs zu , weshalb s ich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist es doch im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihre Aufgabe, die medizinische Grundlage für d ie Entscheidfindung zu schaffen (vorstehend E. 1.6). Der Antrag der Beschwerdeführerin um Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 10 S. 2) ist entsprechend abzuweisen. 4. 3

Nach den getätigten medizinischen Abklärungen wird sich die Beschwerde gegnerin

zudem auch mit den übrigen vorgebrachten Einwänden der Beschwer deführerin auseinander zu setzen haben, was bisher unterblieben ist. So äusserte sie sich insbesondere

– in Verletzung des rechtlichen Gehörs ( vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, 132 V 368 E. 3.1 ; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2015 , N 56 zu Art. 49 ATSG ) –

in keiner Weise zu den bereits ein wandweise vorgebrachten Rügen hinsichtlich des Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin wies dabei unter anderem bezüglich der Best immung des Invalideneinkommens auf den Verlust der bisherigen langjährigen Arbeitss telle hin, weshalb das Invalideneinkommen anhand der statistischen We rte zu bestimmen sei (vgl. 7/101 S. 4 f.; Urk. 7/107 S. 3; vgl. hierzu BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Hi nsichtlich des erst im Rahmen der Beschwerde gerügten Beginns des Wartejahres (vgl. hierzu AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 und I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 2.1.1) und somit des allfälligen Ren tenbeginns bleibt anzumerken, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen bereits mehrere Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug auf 70 % reduzierte (vgl. Urk. 7/4 S. 1 Ziff. 3;

Urk. 7/25 S. 2; Urk. 7/62 S. 11; Urk. 7/90/6-7 S. 1) . Ein früherer Rentenbeginn wäre dementsprechend möglich. Auch wie es sich hier mit verhält, wird die Besc hwerdegegnerin bevor sie neu verfügt, abzuklären haben. 4.4

S oweit die Beschwerdeführerin beantragt, bei einer Rückweisung sei en

zumin dest die von der Beschwerdegegnerin zugespr ochene ganze Invalidenrente bis Ende Juli 2015 medizinisch als ausgewiesen und begrün det zu erklären und über den früheren Rentenbeginn zu entscheiden (vgl. Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 2 ), so ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr Gesundheitszustand, die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie gestützt darauf schliesslich auch die allfällige Renten höhe erst nach den ergänzenden Abklärungen abschliessend beurteilt werden können und die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung nicht ausgeklammert bleiben (vorstehend E. 1.3).

D em Antrag kann daher nicht gefolgt werden kann . 4. 5

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien u nd beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2 ‘ 7 00.-- (inkl.

Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00504 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

17. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt seit dem 2 6. Februar 2007 als Arztsekretärin im Y.___ (vgl. Urk. 7/35 S. 1 Ziff. 2.1 ), als sie sich am 1 7. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung ( Urk. 7/4) und schliesslich am 1 5. November 2012 unter Hinweis auf beidseitige Schulter- und Knieschmerzen sowie eine Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 7/8 S. 4 f. Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/11, Urk. 7/13-14) ab und sprach der Versicherten daraufhin am 1 8. Fe bruar 2013 Frühinterventionsmassnahmen in Form der Kostenübernahme für einen Englischsprachkurs zu ( Urk. 7/20). Am 2 6. August 2013 teilte sie der Ver sicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt beziehungsweise die Arbeitsver mittlung derzeit nicht möglich sei ( Urk. 7/24). Das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ wurde per 3 0. November 2013 aufgelöst (vgl. Urk. 7/35 S. 1 Ziff. 2.1, S. 7 ). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/ 36, Urk. 7/38-40, Urk. 7/42,

Urk. 7/44-45, Urk. 7/57-60, Urk. 7/62, Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/74,

Urk. 7/78, Urk. 7/80, Urk. 7/82, Urk. 7/85, Urk. 7/90) vor.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/94 , Urk. 7/101, Urk. 7/107) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. März 2016 ( Urk.

2) eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2013 bis 3 1. Juli 2015 zu. 2.

Die Versicherte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. März 2016 ( Urk.

2) und beantragte, in Abänderung der Verfügung sei ihr ausgehend von einem Wartezeitbeginn im Jahr 2009 bereits ab Mai 2013 eine Viertelsrente und danach

ab August 2013 eine ganze Invalidenrente sowie auch übe r den August 2015 hinaus eine Invalidenr ente auszurichten . Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs für die Zeit ab August 2015 zur polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

8) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu den mögli chen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 2 5. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein, wobei sie ausdrücklich an der Beschwerde festhielt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens bean tragte (vgl. Urk. 10 S. 1 f.; Urk. 11/1-3). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. November 2016 z ur Kenntnis gebracht , wobei gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).

Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistun gen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebe nen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1

des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz d er Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer mög lichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nich t beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien ) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit November 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und der Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Ab August 2015 sei ihr sodann unter Berücksichtigung einer körperlich leichten , wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von 5 kg die bisherige Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen . Dabei sei von einer vollzeitigen Anwesenheit mit einer Leistungsminderung von 30 % und einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe folglich

von November 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (S. 5 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerde gegnerin habe nicht die gesamte medizinische Situation berück sichtigt, sondern lediglich die seit November 2012 hinzugekommenen Be schwerden. Sie befinde sich nach wie vor in intensiver Behandlung und Abklä rung wegen der Rücken- und Kniebeschwerden . Die Annahme einer erheblichen Verbesserung ab August 2015 sei verfrüht und unter Ausserachtlassung der weite ren Beschwerdebereiche erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wäre zur Ein holung eine r gutachterliche n Gesamtbeurteilung verpflichtet gewesen . Zudem sei aufgrund der krankheitsbedingte n

Reduktion des Arbeitsp ensums von einem Beginn der Wartezeit im Februar 2009 auszugehen. Ab Mai 2013 bestehe daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente und ab August 2013 auf eine ganze Invalidenrente (S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe sich ausserdem in Verletzung der Begründungspflicht nicht zu den Ausführungen hinsichtlich des Einkommensvergleichs und der fehlenden Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geäussert. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die statistischen Werte zu ermitteln, wobei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei (S. 8

f f.).

Schliesslich sei ihr die dauerhafte Selbsteingliederung aufgrund des Alters und der reduzierten Gesundheit nicht möglich (S. 12).

Mit ergänzender Stellungnahme ( Urk.

10) beantragte die Beschwerdeführerin, das Gericht habe die als notwendig erachteten medizinischen Abklärungen selbst zu veranlassen. Der Sachverhalt

sei lediglich betreffend den Rentenan spruch ab August 2015 ungenügend erhoben worden. Bei einer Rückweisung sei deshalb der Rentenanspruch bis Ende Juli 2015 ausdrücklich zu bestätigen . Zudem habe das Gericht bei einer Rückweisung bereits über den früheren Ren tenbeginn zu entscheiden. D er gesundheitliche Zustand habe sich ausserdem wieder verschlechtert (S. 3 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen sind der Beginn des Wartejahres und gestützt darauf der allfällige Rentenbeginn, die Rentenbefristung bis Ende Juli 2015 sowie der vor genommene Einkommensvergleich. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten zahlreiche Berichte, wobei insbesondere das Folgende für die Beurteilung wesentlich ist : 3.2

Mit Austrittsbericht vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 7/42/6-15) informierten die Ärzte der Klinik Z.___ über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom

6. Januar bis 1. Februar 2014 aufgrund der chronisch rezidivierenden Schmerzexazerbation . Es bestehe eine rechtsbetonte beidseitige Schulterproblematik. Daneben liege ein e

chronifizie rte Knieproblem atik haupt sächlich bei Status nach mehreren arthroskopischen

Eingriffen und bereits deutlicher sekundärer medialer Gonarthrose vor. Zudem lägen chronisch rezidi vierende Rückenbeschwerden bei Status nach Impressionsfraktur und Status nach Resektion einer grossvolumigen Synovialzyste L3/4 rechts vor (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei sie aktuell zu 50 % arbeitsfähig, wobei eine Steigerung auf bis zu 100 % nach drei Monaten in Rücksprache mit Dr. med. A.___ möglich sein sollte (S. 5). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/59/6-8) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 0. September 2013 behandle (S. 2 Ziff. 1.2). Die bisher gestellten Diagnosen fasste er wie folgt zusammen (S. 1 f.

Ziff. 1.1): - c hronifizierter und zunehmender Knieschmerz medial rechts mit/bei: - fortgeschrittener aktivierter Varus -G onarthrose und mehreren kleinen Knorpel- Flakes (Magnetresonanztomographie, MRI, 8. April 2014) - Status nach mehreren arthroskopischen Knieeingriffen, Status nach Teilmeniskektomie medial mit Resektion der Plica , März 2011 - Kristallarthropathie mit sekundärer medialer Gonarthrose - medialer Bandinsuffizienz - chronischer Irritation im Bereich des Pes

anserinus ; Differentialdiag nose (DD): tendinöse

Triggerpunkte ; Status nach lokaler Infiltration am 1 4. Januar 2014 - Periarthropa thia

humeroscapularis (PHS) beidseits rechtsbetont mit/bei: - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschettenrekonstruktion beidseits , 2009 - Status nach arthros kopischer

Bizepstenotomie und Ak romioplastik links , Mai 2010 - Status nach D e fil ee -Erweiterung, Akromionaufrichteosteotomie , AC Ge l enksresektion sowie Neureinsertion der Supraspinatussehnen r uptur rechts , Februar 2011 - Status nach subakromialer Infilt ration links, 1 4. Januar 2014 - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei: - d iversen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates - a ktuelle n und vergangene n psychosoziale n Belastungsfaktoren und Status nach kritischen Lebensereignissen - Schmerzverarbeitungsstörung - c hronisches multifaktoriell bedingtes Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - Status nach operativer Entfer nung einer grossvolumigen Synov ial zyste L3/4 rechts mit Dekompression der Dura, März 2011 - Fazettengelenksarthrose und – syndrom L4/5 rechts - Status nach medialer Teilmeniskektomie am linken Knie , Mai 2010 und Februar 2011 - b eginnende Osteopenie bei Status nach L1 Deckplattenimpressions frak tur, 1 0. August 2013 - mikrozytäre

hypoch r o me Anämie , abgeklärt - Status nach Hashimoto- Thyroiditis , substituiert - Status nach extrakorporeller Stosswellentherapie einer linksbetonten Achillodynie , gutes Ansprechen , weder entzündliche noch eindeutige degenerative Veränderungen (MRI, Januar 2011)

Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit s ei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich , allenfalls mit sukzessiver Steigerung auf bis zu 100 % (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). 3.4

Mit Austrittsbericht vom 8. Juli 2014 ( Urk. 7/68/13-19) informierten die Ärzte der B.___ über die postoperative stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni bis 3. Juli 2014 infolge der am 6. Juni 2014 in der Klinik C.___

durchgeführten Knie- Totalprothese ( TP ) rechts bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose mit Synovialitis und Patella bacha . Der Rehabilitationsverlauf sei insgesamt erfolgreich verlaufen (S. 1 f.) . 3.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 1. Juli 2014 ( Urk. 7/60/5-6) an, dass er die Beschwerdeführerin letztmals am 1 3. Mai 2014 gesehen habe und die folgenden – gekürzt aufge führten – Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S.

1 f.

Ziff. 1.1, Ziff. 1.4 ): - c hronische Kniebeschwerden beidseits - g rosse Ligamentum Flavum Zyste L3/4 rechts mit Kompression des Duralsackes sowie der rechts austretenden Nervenwurzel L4 - L 1- Deck plattenimpressionsfraktur nach Sturz am 1 0. August 2013 - l inksbetonte Achillodynie - PHS beidseits rechtsbetont bei Status nach traumatischer Rotatorenman schettenruptur - beginnende Fingerpolyarthrose

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine Hashimoto- Thyroiditis , eine mikrozytäre

hypochrome Anämie, eine allergische Reaktion auf Fastum -Gel sowie ein en benigne n Lagerungsschwindel (S. 2 Ziff. 1.1) . Er denke, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Längerfristig sei der weitere Verlauf abzuwarten. Das Erreichen einer zumindest teilwei sen Arbeitsfähigkeit sei möglich (S. 2

Ziff. 1.4 ). 3.6

Am 1 8. August 2014 erfolgte in der Klinik C.___

eine Versorgung mittels Doppelplattenosteosynthes e der proximalen Tibia rechts

aufgrund einer peri prothetischen

proximalen Tibiafraktur des rechten Knies am 1 4. August 2014 bei Status nach Knie -TP rechts mit Proximalisierung des Streckapparates am 6. Juni 2014 (vgl. Austrittsbericht vom 2 5. August 2014, Urk. 7/68/22-23). 3.7

Zur Rehabilitation nach der erfolgten Doppelplattenosteosynthese befand sich die Beschwerdeführerin vom 2 5. August bis 1 3. September 2014 in stationärer Hospitalisation in der Klinik Z.___ , wobei sie in g ebessertem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 8. September 2014, Urk. 7/66). 3.8

Dem Bericht vom 1 2. März 2015 ( Urk. 7/74/6-7) von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___ , lässt sich entnehmen, dass noch keine einwandfreie Frakturheilung vorlag . Die Arbeitsfähigkeit sei seit der am 6. Juni 2014 erfolg ten Knie-TP eingeschränkt. Erschwerend komme die periprothetische Fraktur hinzu, welche im August 2014 chirurgisch versorgt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit begründe sich in der erlittenen zusätzlichen periprothetischen Fraktur. Ansonsten bestünden keine körperlichen, geistigen oder psychischen Einschrän kungen. Bei abgeschlossener Frakturheilung und Metallentfernung sei eine suk zessive Reintegration in die berufliche Tätigkeit als Arztsek retärin bei optima lem Verlauf in einem Pensum von 60 % bis maximal 80 % denkbar. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit sei bei gutem Verlauf ab Mai oder Juni 2015 möglich (S. 1). 3.9

Mit Austrittsbericht vom 2 4. April 2015 ( Urk. 7/82/5-6) informierten die Ärzte der Klinik C.___

über die am 2 3. April 2015 erfolgte operative Entfernung d es

Osteosynthesematerial s im rechten Knie und gleichzeitig vorgenommener Infiltration am linken Knie (S. 1). 3.10

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, gab mit Bericht vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 7/78/5) an, dass sich die Situation beider Schultergelenke nicht wesentlich verändert habe. Es liege keine Bewegungseinschränkung in den Schultergelenken vor , allerdings eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit. Dies insbesondere der linken Schulter aufgrund der permanenten Schmerzhaftigkeit im Bereich der mehrfachen Revisionen der Bizepssehne . Büroarbeiten seien nur möglich, wenn diese nicht mit einer zu starken Belastung der Schulter einher gehen würden . Eine Vollzeitstelle als Arztsekretärin würde die linke Schulter überbelasten . Eine teilzeitige A nstellung sei durchaus denkbar, dies insbeso n dere bei günstigen Tätigkeiten. 3.11

Mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2015 erachtete

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), unter Berücksichtigung der äusserst zahlreichen Berichte verschiedene somatische Gesundheitsschäden einschliess lich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfä higkeit als ausgewiesen. Der zuletzt im Vorder grund stehende Status nach peri prothetischer

Tibiafraktur rechts sei nach erfolgter Entfernung des Osteosyn thesematerials mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nunmehr stabil. Hinsicht lich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien die verschiedenen Angaben weitgehend kongruent und plausibel, weshalb darauf abzustellen sei. Danach liege seit dem 5. November 2012 eine bis heute fast durchgehende 100%ige Ar beitsunfähigkeit vor.

E ine mögliche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Arztsekretärin sei ab Mai/Juni 2015 in Aussicht gestellt worden (vgl. Urk. 7/92 S. 5 f.). 3.12

Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 1 1. August 2015 ( Urk. 7/90/6-7) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 1. Juni 2015 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronische PHS tendinotica beidseits mehr links als rechts mit/bei: - Status nach Defilee-Erweiterung, Akromiona ufrichteosteotomie , AC Gelenkssektion, Revision der Bizepstenotomie , Rotatoren manschette-Doppelung im Bereich der Supraspinatussehnen , Bursek tomie am 6. November 2012 - Status nach Arthroskopie links mit Tenotom ie der langen Bizepssehne und Ak romioplastik links am 1 9. Mai 2010 - Defilee-Erweiterung, Akromiona ufrichteosteotomie , AC-Gelenkssek tion , Neuins ertion der Supraspinatussehnenr uptur , Revision der Bizepstenodese rechts am 2. November 2011 - Narbenrevision mit – ektomie am 1 0. Mai 2005 - Stat us nach Arthroskopie ,

Bizepstenot omie , offene Bizepstenodese rechts am 3 0. Februar 2012 - Status nach Entfernung des Osteosynthesem aterials im April 2015 bei peri prothetischer

Tibiafraktur rechts im Januar 2014 - Status nach Knie-TP rechts , Juni 2014 - c hronisches multifaktoriell bedingtes Lumbovertebralsyndrom - Status nach operativer Entfernung einer grossvolumigen Synovial zyste L3/4 rechts mit Dekompression der Dura, März 2012 - Status nach L1-Fraktur nach Sturz am 1 0. August 2013 - be kannte Osteopenie

Als weitere

- nicht rheumatologische - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine chronische Anämie, eine Hashimoto- Thyroiditis

sowie ein en Status nach zweimalige r Lungenembolie auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin sei aus medizinischer Sicht noch zu 70 % zumutbar , wobei vermehrte, über den ganzen Tag verteilte Pausen notwendig seien . Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 % . Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei ebenfalls zu 70 % zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). Dies gelte ab dem 1. August 2015 (S. 2 Ziff. 1.9). 3.13

Mit erneuter Stellungnahme vom 7. September 2015 führte RAD-Arzt Dr. G.___ aus, dass die ausgewiesenen Gesundheitsschäden stabil seien. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung werde von einem Rheumatologen genannt und sei daher nicht fachärztlich bestätigt. In der bisherigen Tä tigkeit als Arzt sekretärin ergebe sich eine fast durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. November 2012 bis Ende Juli 201 5. Ab dem 1. August 2015 liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor , resultierend aus einer vollzeitigen Anwesenheit mit einer Leistungsminderung von 30 % und einem erhöhten Pausenbedarf. Dies gelte auch für optimal angepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/92 S. 7 f.). 3.14

Am 6. November 2015 informierten die Ärzte der Klinik C.___ darüber, dass hinsichtlich der bikompartimente ll en

Gonalgie des linken Knies bei Status nach medialer Meniskektomie

eine progrediente Schmerzproblematik bei identischem MRI- Befund im Vergle ich zum Juli 2015 vorliege. Ein

endoprothetischer Gelenksersatz sei bei der aktuellen chondralen Situation noch nicht angezeigt (vgl. Bericht vom 6. November 2015, Urk. 7/110).

3.15

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten durch Dr. H.___ am 2 0. November 2015 erstellten Arztzeugnis ( Urk. 3/3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verstärkten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Knie- und Schulterbeschwerden seit dem 1. Okto ber 2015 in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei. 3.16

Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 11/1) sowie 2 2. November 2016 ( Urk. 11/3) bestätigte Dr. H.___ die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bis herigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei von einem stationären Verlauf auszugehen sei

(S. 1 f.). 4. 4.1

Den medizinischen Akten lässt sich in diagnostischer Hinsicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen somatischen Beschwerden leidet, wobei eine beidseitige Knie- und

Schulterproblematik sowie lumbale Rückenbeschwer den

im Vordergrund stehen . Der RAD-Arzt Dr. G.___ fasste die gemäss der umfangreichen Aktenlage gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt zusammen (vgl. Urk. 7/92 S. 5 ff.): - c hronische PHS beidseits rechtsbetont mit/bei: - Status nach subcapitaler

Humerusfraktur rechts , 2009 - Status nach Schulter-Arthroskopie mit Rekonstruktion der Rotatoren manschette rechts , 2009 - Status nach Schulter-Arthros kopie mit Bizepstenotomie und Ak ro mioplastik links , Mai 2010 - Status nach Defilee-Erweiterung, Akromiona ufrichteosteotomie , AC Ge lenksresektion und Neuinsertion der Supraspinatussehnen ruptur links Februar 2011 und Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 4. Mai 2013 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials Kniegelenk rechts am 2 3. April 2015 mit/bei: - Status nach Doppelplatteno steosynthese der proximalen Tibia rechts am 1 8. August 2014 - Status nach periprothetischer

Tibiafraktur rechts - Status nach Knie- TP- Implantation und Proximalisierung des Streck apparates am 6. Juni 2014 bei chronifiziertem Knieschmerz medial rechts bei Status nach multiplen arthroskopischen Knieo perationen mit zuletzt Teilmeniskektomie medial und Resektion der Plica

im Februar 2011 - Kristallarthropathie mit sekundärer medialer Gonarthrose - Gonarthrose links bei Status nach Knie-Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie Mai 2010 und Februar 2011 - Status nach L 1-Deckplattenimpressionsfraktur nach Sturz am 1 0. August 2013 - Status nach operativer Entfernung einer grossvolumigen Synovialzyste L3/4 rechts mit Dekompression der Dura im März 2011 und Fazettenge lenksarthrose - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - c hronische Anämie - Hashimoto - Thyr oiditis - Status nach zweimaliger Lungenembolie 4.2

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1).

Di e Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich

– der Stellungnahme des RAD fol gend (vgl. Urk. 7/92 S. 5 ff.) –

von einer seit dem 5. November 2012 bis Ende Juli 2015

fast durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit und sodann ab dem 1. August 2015 gestützt auf den durch Dr. H.___ im August 2015 erstellten Bericht (vorstehend E. 3. 12 ) von einer 70%igen Arbeits fähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit aus,

resultierend aus einer vollzeitigen Anwesenheit mit einer Leistungsminderung von 30 %

und einem erhöhten Pausenbedarf . Es müsse sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg handeln (vgl. Urk. 2 S. 6). Mit Bericht vom 2 0. November 2015 (vor stehend E. 3.15 ) und somit vor Verfügungserlass im März 2016 (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b) erachtete Dr. H.___ allerdings aufgrund der verstärkten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Knie- und Schulterbeschwerden eine der Behinderung optimal angepasste leichte Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2015 nur noch als zu 50 % zumutbar.

Soweit die Beschwerdegegnerin eine Ver besserung des Gesundheitszustandes und gestützt darauf die Befristung der Rente bis Ende Juli 2015 aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit annimmt, lässt sich dies demzufolge nicht rechtferti gen . Ausserdem erscheint es fraglich, ob Dr. H.___ die zahlreichen somatischen Leiden der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt hat . Auch anhand der übrigen Berichte kann keine verlässliche Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden.

D ie vorliegende medizinische Aktenlage lässt daher keine abschliessende Beur teilung des strittigen Rentenanspruchs zu , weshalb s ich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist es doch im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihre Aufgabe, die medizinische Grundlage für d ie Entscheidfindung zu schaffen (vorstehend E. 1.6). Der Antrag der Beschwerdeführerin um Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 10 S. 2) ist entsprechend abzuweisen. 4. 3

Nach den getätigten medizinischen Abklärungen wird sich die Beschwerde gegnerin

zudem auch mit den übrigen vorgebrachten Einwänden der Beschwer deführerin auseinander zu setzen haben, was bisher unterblieben ist. So äusserte sie sich insbesondere

– in Verletzung des rechtlichen Gehörs ( vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, 132 V 368 E. 3.1 ; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2015 , N 56 zu Art. 49 ATSG ) –

in keiner Weise zu den bereits ein wandweise vorgebrachten Rügen hinsichtlich des Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin wies dabei unter anderem bezüglich der Best immung des Invalideneinkommens auf den Verlust der bisherigen langjährigen Arbeitss telle hin, weshalb das Invalideneinkommen anhand der statistischen We rte zu bestimmen sei (vgl. 7/101 S. 4 f.; Urk. 7/107 S. 3; vgl. hierzu BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Hi nsichtlich des erst im Rahmen der Beschwerde gerügten Beginns des Wartejahres (vgl. hierzu AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 und I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 2.1.1) und somit des allfälligen Ren tenbeginns bleibt anzumerken, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen bereits mehrere Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug auf 70 % reduzierte (vgl. Urk. 7/4 S. 1 Ziff. 3;

Urk. 7/25 S. 2; Urk. 7/62 S. 11; Urk. 7/90/6-7 S. 1) . Ein früherer Rentenbeginn wäre dementsprechend möglich. Auch wie es sich hier mit verhält, wird die Besc hwerdegegnerin bevor sie neu verfügt, abzuklären haben. 4.4

S oweit die Beschwerdeführerin beantragt, bei einer Rückweisung sei en

zumin dest die von der Beschwerdegegnerin zugespr ochene ganze Invalidenrente bis Ende Juli 2015 medizinisch als ausgewiesen und begrün det zu erklären und über den früheren Rentenbeginn zu entscheiden (vgl. Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 2 ), so ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr Gesundheitszustand, die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie gestützt darauf schliesslich auch die allfällige Renten höhe erst nach den ergänzenden Abklärungen abschliessend beurteilt werden können und die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung nicht ausgeklammert bleiben (vorstehend E. 1.3).

D em Antrag kann daher nicht gefolgt werden kann . 4. 5

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien u nd beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2 ‘ 7 00.-- (inkl.

Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans