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IV.2016.00495

Es kann weder auf die Aktenbeurteilung des RAD noch auf die Berichte der Behandler abgestellt werden; Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen (betr. Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit).

Zürich SozVersG · 2017-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Kos metikerin (Urk. 6/1/2 und 6/2/6). Anschliessend war sie für zahlreiche wech selnde Arbeitgeber als Angestellte im kaufmännischen Bereich, im Service

und im Verkauf tätig (Urk. 6/1/1-2 und 6/6).

Seit dem 1. Dezember 2011 war die Versicherte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mit einem Pensum von 100 %

als Sachbearbeiterin

angestellt

(Urk. 6/13),

als ihr Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin,

ab dem 12. Dezember 2013 eine 100%ige, ab

2. April 2014 eine 75%ige und ab dem 1 4. Mai 2014 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 6/1/3, 6/10/15, 6/10/30, 6/10/38- 39 und 6/14/2). Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG richtete ab dem 1 2. März 2014 Krankentaggelder aus (Urk.

6/10/16).

Am 15 . September 2014 meldete sich die Versiche rte bei der Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, da sie an Sehnen scheidenentzündungen leide

(Urk. 6 / 2). Die IV-Stelle führte am 26. Septembe r 2014 mit der Versicherten ein Sta ndortgespräch durch (Urk. 6/5) und holte einen IK-Auszug ein (Urk. 6/6) . Überdies nahm sie das Dossier des Krankentaggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 6/10) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 6/13 = 6/19) und medizinische (Urk. 6/14; vgl. auch Urk. 6/21) Abklärungen. Am 20. November 2014 fand ein Erstge spräch zur beruflichen Situation statt (Urk. 6/11 und 6/36/2 -3). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten am 15. Dezember 2014 Frühinterventions mass nahmen in Form von Abklärungen am Arbeitsplatz (Urk. 6/20), welche am 7. Januar 2015 durchgeführt wurden (Urk. 6/22). Mit schriftlicher Mitteilung vom 1. April 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Computerarbeitsplatz „Dragon Naturally

Speaking 13“ inklusive Zubehör, Installat ion und Gebrauchstraining (Urk. 6/29). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte zu ihren Akten (Urk. 6/31 und 6/ 33). Am 2 8. September 2015 teilte sie der Versicherten den Abschluss des Arbeits platzerhalts mit, da die Arbeitsfähigkeit nicht über das aktuelle Pensum von 50 % habe gesteigert werden können (Urk. 6/35). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41) . Dagegen liess die Versicherte Ein wand erheben (Urk. 6/45 und 6/52) und einen Arztbericht vom 7. Januar 2016 einreichen (Urk. 6/50) . Mit Verfügung vom 21. März 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 6/ 56). 2.

Gegen die Verfügung vom

21. März 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Patrick Lerch, mit Eingabe vom 2 8. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine halbe Invalidenrente a b dem 1. März 2015 zuzusprechen;

u nter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 7. Mai 201 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). M it Verfügung vom 31 . Mai

2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 7). Sie erstattete diese lbe mit Eingabe vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 8) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juli 2016 auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 10). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 1 1. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden - versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin seit dem 1 2. Dezember 2013 eing eschränkt . In einer behinderungsangepassten sehr leichten Tätigkeit ohne ständige Belastung der Hände und Finger, spe zi ell ohne langes Arbeiten am PC oder anderweitige Zwangshaltungen der Hände/Finger, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 3 3 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2) . In ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerde gegne rin geltend, unter Berücksichtigung der Ausbildung und des Fachwissens der Beschwerdeführerin hätte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % ermitteln müssen (Urk. 5).

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Stand punkt vertreten, mit ihrer 50%igen Tätigkeit als Sachbearbeiterin schöpfe sie die ihr verbliebene zumutbare Resterwerbsfähigkeit bereits aus . Es sei deshalb das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen als massgebliches Invalidenein kommen

bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen und dement sprechend ein Rentenanspruch zu bejahen (Urk. 1 und 8). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen medizi nischen Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Dezem - ber 2013 an beiden H andgelenken bzw. Vorderarmen an Seh n en

- und Sehnen scheidenentzün dungen leidet (Urk. 1 und 2; vgl. Urk. 6/10/12, 6/10/26, 6/14/1, 6/31/7, 6/33 und 6/50). 3.2

Die Hausärztin Dr. Y.___ und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, bescheinigten der Versicherten wegen der erwähnten Beschwerden ab dem 12.

Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/10/28-30, 6/10/38-40 und 6/14/2). Ab dem 2.

April 2014 beurteilte Dr. Y.___ die Versicherte als zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 6/1/3, 6/10/15 und 6/14/2). 3. 3

Aus dem Bericht des beratenden Arztes des T aggeldversicherers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 2 2. April 2014 (Urk. 6/10/22-26 = 6/34) geht unter anderem hervor, dass dieser die Versicherte aufgrund von deren Befragung und Untersuchung am 1 4. April 2014 als zu 75 % arbeitsunfähig beurteilte. Er erachtete eine Arbeitsun fähig keit von 40 bis 30 % innert vier bis sechs Wochen als erreichbar. Als sinn volle Ergänzung zu den bereits eingeleiteten medizinischen Massnahmen bezeichnete er die Verwendung eine r ergonomische n PC-Tastatur zur Prä vention des Wiederauftretens von Überlastungsschmer zen an den Flexoren sehnen (Urk. 6/10/26). 3. 4

Ab dem 1 4. Mai 2014 beurteilte Dr. Y.___ die Versicherte als zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 6/1/3, 6/10/15, und 6/14/2). Zur Begründung führte sie an, die Bewegung beider Handgelenke und Hände sei aufgrund der Schmerzen stark eingeschränkt. Auch das Schre iben am Computer sei betroffen (Urk. 6/14/2). 3. 5

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 1 3. August 2014 fest, die Versicherte klage trotz fortgesetzter Ergotherapie, Celebrex, ergonomischen Arbeiten und selbständig regelmässig durchgeführten Übungen weiter über persistierende Schmerzen im Bereich der Hände. Sie habe von

ihrer Ergotherapeutin

Kompressionshandschuhe erhalten, die ihr etwas hälfen (Urk. 6/10/14) .

Da die Beschwerden trotz all dieser Massnahmen praktisch unverändert vor handen seien, empfahl Dr. B.___, die Arbeits unfähigkeit zu 60 % bis auf Weiteres fortzusetzen (Urk. 6/10/14). 3. 6

In ihrem B e richt vom 8. Juli 2015 vertrat Dr. Y.___ die Auffas sung, die physikalische Therapie, die Steroidinfiltrationen und NSAP (peroral und lokal) hätten keine Besserung der Beschwerden gebracht. Seit dem 1. Juli 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Wegen der Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit beider Arme und Hände sei die Arbeit am Com puter eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, jedoch nur mit einer zeitlichen Reduktion. Die Einschränkungen liessen sich durch den Ein satz eines Diktier- und Schreibgerätes verminder

n. Die Frage, ab wann und in welchem Umfang mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit für die beruf liche Tätigkeit gerechnet werden könne, lasse sich erst nach dem Einsatz der erwähnten Hilfsmittel beurteilen (Urk. 6/31/7; vgl. auch Urk. 6/31/4). 3. 7

Am 2. Oktober 2015 bestätigte Dr. Y.___ eine unveränderte gesundheitliche Situation. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 %; es sei mit keiner Veränderung der Situation zu rechnen (Urk. 6/37/4). 3. 8

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD vertrat in seiner Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2015 die Auffassung, gemäss der Aktenlage bestehe seit Dezember 2013 eine therapieresistente Tendinitis der Handflektoren beidseits. Für eine angepasste Tätigkeit gebe es keine konkreten Angaben, allerdings die Aussage, dass ein zig die körperliche Belastbarkeit der beiden Arme und Hände einschränkt sei und damit auch die Arbeit am Computer. Medizinisch-theoretisch sei ab Ap ril/Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähig keit von 100 % in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne ständige Belastung der Hände und Finger, spe ziell ohne langes Arbeiten am PC oder anderweitige Zwangshaltungen der Hände und Finger,

auszugehen (Urk. 6/40/4). 3. 9

In seinem Bericht vom 7. Januar 2016 vertrat Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte betrage r ealistisch erweise nach wi e vor 50 % . Die Versicherte sei sehr motiviert und würde gerne mehr arbeiten. Dies sei ihr aber aufgrund der Beschwerden seitens der Tendovaginitis beidseits nicht möglich. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls wenig erfolgsversprechend, da die von ihr ausgeübte Bürotätigkeit ein sehr geringes Belast ungsprofil erfordere und so eine weitere Reduktion einer allfälligen angepasste n Tätigkeit seines Erachtens gar nicht möglich sei. Die Versicherte berichte glaubhaft, dass sie mit den 50 % halb tags ihre Grenze erreicht habe, sie würde gerne mehr arbeiten, so

dass er denke, dass die Versicherte ihre bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll

ausschöpfe (Urk. 6/50). 3.10

Dr. C.___

vom RAD erstattete am 2. Februar 2016 eine weitere Stellungnahme. Demnach lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor und es gebe seiner letzten Stellungnahme nichts hinzuzufügen (Urk. 6/55/2-3). 4. 4.1

Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des massgebenden medizi nischen Sachverhalts, namentlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit, auf die Stellungnahme n des RAD vom 1 2. Oktober 2015 und vom 2. Februar 2016 abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 8) . 4.2

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde insoweit zutreffend erkannt, dass es sich bei den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___ um reine Aktenbeur teilung en handelt, da dieser die Beschwerdeführer in nie untersuchte (Urk. 6/40/4 und 6/55/2-3; vgl. auch Urk. 1 S. 6 und 8 S. 2) . Sie vermögen

daher die praxis ge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. 4.3

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zu Unrecht den Standpunkt ver treten, Dr. C.___

mangle es an der erforderlichen fachärztlichen Eignung zur Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Problematik, da dieser erfolg reich eine Ausbildung als Facharzt im Bereich der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie abgeschlossen und damit die notwendigen Kenntnisse erworben hat (Urk. 1 S. 6 un d 8 S. 2). Seine Aktenbeurteilung kann daher auch ohne eigene Untersuchung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

Dies trifft vorliegend nicht zu, da den eingangs erwähnten vorhandenen medi zinischen Unterlagen keine fachärztliche Umschreibung des funktionel len Leistungsvermögens zu entnehmen ist, die auf einer aktuellen klinischen Untersuchung beruht und mit der sich der hier strittige Rentenanspruch ab März 2015 beurteilen liesse . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. D.___ am 7. Januar 2016 die Auffassung vertrat, die von der Ver sicherten aktuell ausgeübte Bürotätigkeit erfordere bereits ein sehr geringes Belastungsprofil, so dass eine weitere Reduktion seines Erachtens gar nicht möglich sei (Urk. 6/50/1). Aus diesen Ausführungen allein lässt sich nämlich kein Belastungsprofil für eine zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeit ableiten.

Unter diesen Umständen kann auf die Aktenbeurteilungen des RAD nicht abgestellt werden. 4.4

Es bleibt zu bemerken, dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs - an gepassten Tätigkeit mangels entsprechender Angaben auch nicht

– wie von Seiten der Beschwerdeführerin gefordert – anhand der Berichte der diversen behandelnden Ärzte, namentlich gestützt auf die Aus führungen von Dr. D.___ beurteilen lässt . Dies gilt

ungeachtet der Erfah rungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es ist deshalb auch nicht näher darauf einzugehen, dass Dr. D.___ Darlegungen von den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin geprägt erscheinen (vgl. Urk. 6/50). 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich der Arbeits fä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da die selben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer). 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädi gung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ersc heint eine Prozessent schädi gung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin

ab 1. März 2015 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 2. März 2014 Krankentaggelder aus (Urk.

6/10/16).

Am 15 . September 2014 meldete sich die Versiche rte bei der Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, da sie an Sehnen scheidenentzündungen leide

(Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden - versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin seit dem 1 2. Dezember 2013 eing eschränkt . In einer behinderungsangepassten sehr leichten Tätigkeit ohne ständige Belastung der Hände und Finger, spe zi ell ohne langes Arbeiten am PC oder anderweitige Zwangshaltungen der Hände/Finger, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 3 3 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2) . In ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerde gegne rin geltend, unter Berücksichtigung der Ausbildung und des Fachwissens der Beschwerdeführerin hätte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % ermitteln müssen (Urk. 5).

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Stand punkt vertreten, mit ihrer 50%igen Tätigkeit als Sachbearbeiterin schöpfe sie die ihr verbliebene zumutbare Resterwerbsfähigkeit bereits aus . Es sei deshalb das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen als massgebliches Invalidenein kommen

bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen und dement sprechend ein Rentenanspruch zu bejahen (Urk. 1 und 8). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen medizi nischen Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Dezem - ber 2013 an beiden H andgelenken bzw. Vorderarmen an Seh n en

- und Sehnen scheidenentzün dungen leidet (Urk. 1 und 2; vgl. Urk. 6/10/12, 6/10/26, 6/14/1, 6/31/7, 6/33 und 6/50). 3.2

Die Hausärztin Dr. Y.___ und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, bescheinigten der Versicherten wegen der erwähnten Beschwerden ab dem 12.

Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/10/28-30, 6/10/38-40 und 6/14/2). Ab dem 2.

April 2014 beurteilte Dr. Y.___ die Versicherte als zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 6/1/3, 6/10/15 und 6/14/2). 3. 3

Aus dem Bericht des beratenden Arztes des T aggeldversicherers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 2 2. April 2014 (Urk. 6/10/22-26 = 6/34) geht unter anderem hervor, dass dieser die Versicherte aufgrund von deren Befragung und Untersuchung am 1 4. April 2014 als zu 75 % arbeitsunfähig beurteilte. Er erachtete eine Arbeitsun fähig keit von 40 bis 30 % innert vier bis sechs Wochen als erreichbar. Als sinn volle Ergänzung zu den bereits eingeleiteten medizinischen Massnahmen bezeichnete er die Verwendung eine r ergonomische n PC-Tastatur zur Prä vention des Wiederauftretens von Überlastungsschmer zen an den Flexoren sehnen (Urk. 6/10/26). 3. 4

Ab dem 1 4. Mai 2014 beurteilte Dr. Y.___ die Versicherte als zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 6/1/3, 6/10/15, und 6/14/2). Zur Begründung führte sie an, die Bewegung beider Handgelenke und Hände sei aufgrund der Schmerzen stark eingeschränkt. Auch das Schre iben am Computer sei betroffen (Urk. 6/14/2). 3. 5

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 1 3. August 2014 fest, die Versicherte klage trotz fortgesetzter Ergotherapie, Celebrex, ergonomischen Arbeiten und selbständig regelmässig durchgeführten Übungen weiter über persistierende Schmerzen im Bereich der Hände. Sie habe von

ihrer Ergotherapeutin

Kompressionshandschuhe erhalten, die ihr etwas hälfen (Urk. 6/10/14) .

Da die Beschwerden trotz all dieser Massnahmen praktisch unverändert vor handen seien, empfahl Dr. B.___, die Arbeits unfähigkeit zu 60 % bis auf Weiteres fortzusetzen (Urk. 6/10/14). 3. 6

In ihrem B e richt vom 8. Juli 2015 vertrat Dr. Y.___ die Auffas sung, die physikalische Therapie, die Steroidinfiltrationen und NSAP (peroral und lokal) hätten keine Besserung der Beschwerden gebracht. Seit dem 1. Juli 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Wegen der Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit beider Arme und Hände sei die Arbeit am Com puter eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, jedoch nur mit einer zeitlichen Reduktion. Die Einschränkungen liessen sich durch den Ein satz eines Diktier- und Schreibgerätes verminder

n. Die Frage, ab wann und in welchem Umfang mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit für die beruf liche Tätigkeit gerechnet werden könne, lasse sich erst nach dem Einsatz der erwähnten Hilfsmittel beurteilen (Urk. 6/31/7; vgl. auch Urk. 6/31/4). 3. 7

Am 2. Oktober 2015 bestätigte Dr. Y.___ eine unveränderte gesundheitliche Situation. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 %; es sei mit keiner Veränderung der Situation zu rechnen (Urk. 6/37/4). 3.

E. 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). M it Verfügung vom 31 . Mai

2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk.

E. 7 ). Sie erstattete diese lbe mit Eingabe vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 8) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juli 2016 auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 10). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 1 1. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD vertrat in seiner Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2015 die Auffassung, gemäss der Aktenlage bestehe seit Dezember 2013 eine therapieresistente Tendinitis der Handflektoren beidseits. Für eine angepasste Tätigkeit gebe es keine konkreten Angaben, allerdings die Aussage, dass ein zig die körperliche Belastbarkeit der beiden Arme und Hände einschränkt sei und damit auch die Arbeit am Computer. Medizinisch-theoretisch sei ab Ap ril/Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähig keit von 100 % in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne ständige Belastung der Hände und Finger, spe ziell ohne langes Arbeiten am PC oder anderweitige Zwangshaltungen der Hände und Finger,

auszugehen (Urk. 6/40/4). 3.

E. 9 In seinem Bericht vom 7. Januar 2016 vertrat Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte betrage r ealistisch erweise nach wi e vor 50 % . Die Versicherte sei sehr motiviert und würde gerne mehr arbeiten. Dies sei ihr aber aufgrund der Beschwerden seitens der Tendovaginitis beidseits nicht möglich. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls wenig erfolgsversprechend, da die von ihr ausgeübte Bürotätigkeit ein sehr geringes Belast ungsprofil erfordere und so eine weitere Reduktion einer allfälligen angepasste n Tätigkeit seines Erachtens gar nicht möglich sei. Die Versicherte berichte glaubhaft, dass sie mit den 50 % halb tags ihre Grenze erreicht habe, sie würde gerne mehr arbeiten, so

dass er denke, dass die Versicherte ihre bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll

ausschöpfe (Urk. 6/50). 3.10

Dr. C.___

vom RAD erstattete am 2. Februar 2016 eine weitere Stellungnahme. Demnach lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor und es gebe seiner letzten Stellungnahme nichts hinzuzufügen (Urk. 6/55/2-3). 4. 4.1

Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des massgebenden medizi nischen Sachverhalts, namentlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit, auf die Stellungnahme n des RAD vom 1 2. Oktober 2015 und vom 2. Februar 2016 abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 8) . 4.2

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde insoweit zutreffend erkannt, dass es sich bei den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___ um reine Aktenbeur teilung en handelt, da dieser die Beschwerdeführer in nie untersuchte (Urk. 6/40/4 und 6/55/2-3; vgl. auch Urk. 1 S. 6 und 8 S. 2) . Sie vermögen

daher die praxis ge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. 4.3

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zu Unrecht den Standpunkt ver treten, Dr. C.___

mangle es an der erforderlichen fachärztlichen Eignung zur Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Problematik, da dieser erfolg reich eine Ausbildung als Facharzt im Bereich der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie abgeschlossen und damit die notwendigen Kenntnisse erworben hat (Urk. 1 S. 6 un d 8 S. 2). Seine Aktenbeurteilung kann daher auch ohne eigene Untersuchung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

Dies trifft vorliegend nicht zu, da den eingangs erwähnten vorhandenen medi zinischen Unterlagen keine fachärztliche Umschreibung des funktionel len Leistungsvermögens zu entnehmen ist, die auf einer aktuellen klinischen Untersuchung beruht und mit der sich der hier strittige Rentenanspruch ab März 2015 beurteilen liesse . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. D.___ am 7. Januar 2016 die Auffassung vertrat, die von der Ver sicherten aktuell ausgeübte Bürotätigkeit erfordere bereits ein sehr geringes Belastungsprofil, so dass eine weitere Reduktion seines Erachtens gar nicht möglich sei (Urk. 6/50/1). Aus diesen Ausführungen allein lässt sich nämlich kein Belastungsprofil für eine zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeit ableiten.

Unter diesen Umständen kann auf die Aktenbeurteilungen des RAD nicht abgestellt werden. 4.4

Es bleibt zu bemerken, dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs - an gepassten Tätigkeit mangels entsprechender Angaben auch nicht

– wie von Seiten der Beschwerdeführerin gefordert – anhand der Berichte der diversen behandelnden Ärzte, namentlich gestützt auf die Aus führungen von Dr. D.___ beurteilen lässt . Dies gilt

ungeachtet der Erfah rungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es ist deshalb auch nicht näher darauf einzugehen, dass Dr. D.___ Darlegungen von den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin geprägt erscheinen (vgl. Urk. 6/50). 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich der Arbeits fä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da die selben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer). 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädi gung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ersc heint eine Prozessent schädi gung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin

ab 1. März 2015 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00495

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

26. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Kos metikerin (Urk. 6/1/2 und 6/2/6). Anschliessend war sie für zahlreiche wech selnde Arbeitgeber als Angestellte im kaufmännischen Bereich, im Service

und im Verkauf tätig (Urk. 6/1/1-2 und 6/6).

Seit dem 1. Dezember 2011 war die Versicherte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mit einem Pensum von 100 %

als Sachbearbeiterin

angestellt

(Urk. 6/13),

als ihr Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin,

ab dem 12. Dezember 2013 eine 100%ige, ab

2. April 2014 eine 75%ige und ab dem 1 4. Mai 2014 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 6/1/3, 6/10/15, 6/10/30, 6/10/38- 39 und 6/14/2). Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG richtete ab dem 1 2. März 2014 Krankentaggelder aus (Urk.

6/10/16).

Am 15 . September 2014 meldete sich die Versiche rte bei der Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, da sie an Sehnen scheidenentzündungen leide

(Urk. 6 / 2). Die IV-Stelle führte am 26. Septembe r 2014 mit der Versicherten ein Sta ndortgespräch durch (Urk. 6/5) und holte einen IK-Auszug ein (Urk. 6/6) . Überdies nahm sie das Dossier des Krankentaggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 6/10) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 6/13 = 6/19) und medizinische (Urk. 6/14; vgl. auch Urk. 6/21) Abklärungen. Am 20. November 2014 fand ein Erstge spräch zur beruflichen Situation statt (Urk. 6/11 und 6/36/2 -3). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten am 15. Dezember 2014 Frühinterventions mass nahmen in Form von Abklärungen am Arbeitsplatz (Urk. 6/20), welche am 7. Januar 2015 durchgeführt wurden (Urk. 6/22). Mit schriftlicher Mitteilung vom 1. April 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Computerarbeitsplatz „Dragon Naturally

Speaking 13“ inklusive Zubehör, Installat ion und Gebrauchstraining (Urk. 6/29). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte zu ihren Akten (Urk. 6/31 und 6/ 33). Am 2 8. September 2015 teilte sie der Versicherten den Abschluss des Arbeits platzerhalts mit, da die Arbeitsfähigkeit nicht über das aktuelle Pensum von 50 % habe gesteigert werden können (Urk. 6/35). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41) . Dagegen liess die Versicherte Ein wand erheben (Urk. 6/45 und 6/52) und einen Arztbericht vom 7. Januar 2016 einreichen (Urk. 6/50) . Mit Verfügung vom 21. März 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 6/ 56). 2.

Gegen die Verfügung vom

21. März 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Patrick Lerch, mit Eingabe vom 2 8. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine halbe Invalidenrente a b dem 1. März 2015 zuzusprechen;

u nter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 7. Mai 201 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). M it Verfügung vom 31 . Mai

2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 7). Sie erstattete diese lbe mit Eingabe vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 8) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juli 2016 auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 10). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 1 1. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden - versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin seit dem 1 2. Dezember 2013 eing eschränkt . In einer behinderungsangepassten sehr leichten Tätigkeit ohne ständige Belastung der Hände und Finger, spe zi ell ohne langes Arbeiten am PC oder anderweitige Zwangshaltungen der Hände/Finger, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 3 3 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2) . In ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerde gegne rin geltend, unter Berücksichtigung der Ausbildung und des Fachwissens der Beschwerdeführerin hätte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % ermitteln müssen (Urk. 5).

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Stand punkt vertreten, mit ihrer 50%igen Tätigkeit als Sachbearbeiterin schöpfe sie die ihr verbliebene zumutbare Resterwerbsfähigkeit bereits aus . Es sei deshalb das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen als massgebliches Invalidenein kommen

bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen und dement sprechend ein Rentenanspruch zu bejahen (Urk. 1 und 8). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen medizi nischen Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Dezem - ber 2013 an beiden H andgelenken bzw. Vorderarmen an Seh n en

- und Sehnen scheidenentzün dungen leidet (Urk. 1 und 2; vgl. Urk. 6/10/12, 6/10/26, 6/14/1, 6/31/7, 6/33 und 6/50). 3.2

Die Hausärztin Dr. Y.___ und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, bescheinigten der Versicherten wegen der erwähnten Beschwerden ab dem 12.

Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/10/28-30, 6/10/38-40 und 6/14/2). Ab dem 2.

April 2014 beurteilte Dr. Y.___ die Versicherte als zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 6/1/3, 6/10/15 und 6/14/2). 3. 3

Aus dem Bericht des beratenden Arztes des T aggeldversicherers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 2 2. April 2014 (Urk. 6/10/22-26 = 6/34) geht unter anderem hervor, dass dieser die Versicherte aufgrund von deren Befragung und Untersuchung am 1 4. April 2014 als zu 75 % arbeitsunfähig beurteilte. Er erachtete eine Arbeitsun fähig keit von 40 bis 30 % innert vier bis sechs Wochen als erreichbar. Als sinn volle Ergänzung zu den bereits eingeleiteten medizinischen Massnahmen bezeichnete er die Verwendung eine r ergonomische n PC-Tastatur zur Prä vention des Wiederauftretens von Überlastungsschmer zen an den Flexoren sehnen (Urk. 6/10/26). 3. 4

Ab dem 1 4. Mai 2014 beurteilte Dr. Y.___ die Versicherte als zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 6/1/3, 6/10/15, und 6/14/2). Zur Begründung führte sie an, die Bewegung beider Handgelenke und Hände sei aufgrund der Schmerzen stark eingeschränkt. Auch das Schre iben am Computer sei betroffen (Urk. 6/14/2). 3. 5

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 1 3. August 2014 fest, die Versicherte klage trotz fortgesetzter Ergotherapie, Celebrex, ergonomischen Arbeiten und selbständig regelmässig durchgeführten Übungen weiter über persistierende Schmerzen im Bereich der Hände. Sie habe von

ihrer Ergotherapeutin

Kompressionshandschuhe erhalten, die ihr etwas hälfen (Urk. 6/10/14) .

Da die Beschwerden trotz all dieser Massnahmen praktisch unverändert vor handen seien, empfahl Dr. B.___, die Arbeits unfähigkeit zu 60 % bis auf Weiteres fortzusetzen (Urk. 6/10/14). 3. 6

In ihrem B e richt vom 8. Juli 2015 vertrat Dr. Y.___ die Auffas sung, die physikalische Therapie, die Steroidinfiltrationen und NSAP (peroral und lokal) hätten keine Besserung der Beschwerden gebracht. Seit dem 1. Juli 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Wegen der Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit beider Arme und Hände sei die Arbeit am Com puter eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, jedoch nur mit einer zeitlichen Reduktion. Die Einschränkungen liessen sich durch den Ein satz eines Diktier- und Schreibgerätes verminder

n. Die Frage, ab wann und in welchem Umfang mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit für die beruf liche Tätigkeit gerechnet werden könne, lasse sich erst nach dem Einsatz der erwähnten Hilfsmittel beurteilen (Urk. 6/31/7; vgl. auch Urk. 6/31/4). 3. 7

Am 2. Oktober 2015 bestätigte Dr. Y.___ eine unveränderte gesundheitliche Situation. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 %; es sei mit keiner Veränderung der Situation zu rechnen (Urk. 6/37/4). 3. 8

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD vertrat in seiner Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2015 die Auffassung, gemäss der Aktenlage bestehe seit Dezember 2013 eine therapieresistente Tendinitis der Handflektoren beidseits. Für eine angepasste Tätigkeit gebe es keine konkreten Angaben, allerdings die Aussage, dass ein zig die körperliche Belastbarkeit der beiden Arme und Hände einschränkt sei und damit auch die Arbeit am Computer. Medizinisch-theoretisch sei ab Ap ril/Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähig keit von 100 % in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne ständige Belastung der Hände und Finger, spe ziell ohne langes Arbeiten am PC oder anderweitige Zwangshaltungen der Hände und Finger,

auszugehen (Urk. 6/40/4). 3. 9

In seinem Bericht vom 7. Januar 2016 vertrat Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte betrage r ealistisch erweise nach wi e vor 50 % . Die Versicherte sei sehr motiviert und würde gerne mehr arbeiten. Dies sei ihr aber aufgrund der Beschwerden seitens der Tendovaginitis beidseits nicht möglich. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls wenig erfolgsversprechend, da die von ihr ausgeübte Bürotätigkeit ein sehr geringes Belast ungsprofil erfordere und so eine weitere Reduktion einer allfälligen angepasste n Tätigkeit seines Erachtens gar nicht möglich sei. Die Versicherte berichte glaubhaft, dass sie mit den 50 % halb tags ihre Grenze erreicht habe, sie würde gerne mehr arbeiten, so

dass er denke, dass die Versicherte ihre bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll

ausschöpfe (Urk. 6/50). 3.10

Dr. C.___

vom RAD erstattete am 2. Februar 2016 eine weitere Stellungnahme. Demnach lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor und es gebe seiner letzten Stellungnahme nichts hinzuzufügen (Urk. 6/55/2-3). 4. 4.1

Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des massgebenden medizi nischen Sachverhalts, namentlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit, auf die Stellungnahme n des RAD vom 1 2. Oktober 2015 und vom 2. Februar 2016 abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 8) . 4.2

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde insoweit zutreffend erkannt, dass es sich bei den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___ um reine Aktenbeur teilung en handelt, da dieser die Beschwerdeführer in nie untersuchte (Urk. 6/40/4 und 6/55/2-3; vgl. auch Urk. 1 S. 6 und 8 S. 2) . Sie vermögen

daher die praxis ge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. 4.3

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zu Unrecht den Standpunkt ver treten, Dr. C.___

mangle es an der erforderlichen fachärztlichen Eignung zur Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Problematik, da dieser erfolg reich eine Ausbildung als Facharzt im Bereich der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie abgeschlossen und damit die notwendigen Kenntnisse erworben hat (Urk. 1 S. 6 un d 8 S. 2). Seine Aktenbeurteilung kann daher auch ohne eigene Untersuchung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

Dies trifft vorliegend nicht zu, da den eingangs erwähnten vorhandenen medi zinischen Unterlagen keine fachärztliche Umschreibung des funktionel len Leistungsvermögens zu entnehmen ist, die auf einer aktuellen klinischen Untersuchung beruht und mit der sich der hier strittige Rentenanspruch ab März 2015 beurteilen liesse . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. D.___ am 7. Januar 2016 die Auffassung vertrat, die von der Ver sicherten aktuell ausgeübte Bürotätigkeit erfordere bereits ein sehr geringes Belastungsprofil, so dass eine weitere Reduktion seines Erachtens gar nicht möglich sei (Urk. 6/50/1). Aus diesen Ausführungen allein lässt sich nämlich kein Belastungsprofil für eine zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeit ableiten.

Unter diesen Umständen kann auf die Aktenbeurteilungen des RAD nicht abgestellt werden. 4.4

Es bleibt zu bemerken, dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs - an gepassten Tätigkeit mangels entsprechender Angaben auch nicht

– wie von Seiten der Beschwerdeführerin gefordert – anhand der Berichte der diversen behandelnden Ärzte, namentlich gestützt auf die Aus führungen von Dr. D.___ beurteilen lässt . Dies gilt

ungeachtet der Erfah rungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es ist deshalb auch nicht näher darauf einzugehen, dass Dr. D.___ Darlegungen von den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin geprägt erscheinen (vgl. Urk. 6/50). 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich der Arbeits fä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da die selben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer). 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädi gung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ersc heint eine Prozessent schädi gung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin

ab 1. März 2015 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke