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IV.2016.00491

Zusprache einer (höheren und unbefristeten) Invalidenrente; Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wegen sozial störenden Hustens. Prüfung einzelner Bereiche der Einschränkung im Haushalt.

Zürich SozVersG · 2017-06-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, ohne erlernten Beruf, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1995, 2001, 2004) . Sie arbeitete zuletzt von 1999 bis 2006 teilzeitlich als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigung

im Y.___ .

A b 23. Januar 2006 war sie vollständig krankgeschrieben (Urk. 11/5) . Im März 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Lungenlei den bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV- Stelle

– ausgehend von einem Anteil Erwerbstätigkeit und Haushalt von je 50

% - mit Verfügung vom 3. August 2007 (Urk. 11/23) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/32) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Januar 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medizi nischen Abk l ärungen wie auch zur Vornahme einer Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt

an die Beschwerdegegne rin zurück wies (Urk. 11/41) .

Nach getätigten weiteren medizinischen Abklärungen (Gutachten des Z.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, vom 8. Juli 2009; Urk. 11/50) sowie Vornahme von zwei Haushaltabklärung en

(vom 23. Oktober 2009 [Urk. 11/52] sowie vom 19. Juli 2010 [Urk. 11/72]) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom

20. Oktober 2010 abermals den Anspruch auf eine Invali d enrente (Urk .

11/75) . D ie gegen die se Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 11/78)

hiess das hiesige Gericht mit Urte il vom 22. März 2011 ebenfalls in dem Sinne gut, als es

die Sache zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärun gen an die Verwaltung zurückwies

(Urk. 11/81).

Nach Einholung eines ärztlichen Berichts beim Z.___, Klinik für Pneumologie (Urk. 11/85), sowie Durchführung einer weiteren Haushaltabklärung vom 1 4 . März 2012 (Urk. 11/91) sprach die IV-Stelle X.___ m it Verfügung vom 27. Dezember 2012

mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/109) . Eine dagegen erho bene Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Urk. 11/115) hiess das hiesige Ge richt mit Urt eil vom 9. August 2013 erneut in dem Sinne gut, dass es die Sa che – auf entsprechenden Antrag der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung hin (Urk. 11/118) sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Be schw e rdeführerin (Urk. 11/119 und Urk. 1 1/121 S. 2)

– in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung abermals zu rechtsgenügli c hen Abklärungen in me dizinischer Hinsicht, namentlich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in eine r Verweistätigkeit sowie in Beruf und Haushalt, zurückwies (Urk. 11/121) .

Nach Einholung eines Gutachtens bei m Z.___, Klinik für Pneumologie (Gutach ten vom 8. August 2014; Urk. 11/151), sowie Durchführung einer weiteren Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt a m 30. Oktober 2014 (Bericht vom 22.

April 2015; Urk. 11/154) sprach die IV-Stelle X.___ nach Durchführung des Vorbescheidver fahrens (Urk.

11/159 und Urk. 11/165) und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme b eim Z.___ (Urk. 11/168) mit Verfügung vom 2 4 . März 2016 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010

eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 299.-- pro Monat (Stand 2010; zuzüglich Kinderrenten) zu, welche sie diesmal per 3

1. Januar 2015 befristete (Urk. 2). Gleichentags er liess sie einen Vorbescheid, mit welchem sie von der Beschwerdeführerin zu viel bezahlte IV-Renten im Gesamtbetrag von Fr. 322. -- - bei einem Total der Nachzahlung in der Höhe von Fr. 29‘690.-- gegenüber dem Total der Rück forderung von Fr. 30‘012.-- - zurückforderte (vgl. Urk. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 24. März 2016 lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. April 2016 (Urk.

1) Beschwerde erheben mit den Anträ gen, es sei ihr in Aufhebung der angefochte nen Verfügung rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszu richten (1.) und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2016 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgelt l iche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24.

Januar 2017 reichte Rechtsanwalt Dr. Largier seine Honorarnote ins Recht (Urk. 13 -14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Für den Sachverhalt im Einzelnen und die vorliegend massgeblichen rechtli chen Bestimmungen, insbesondere

zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung, IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur gemischten Methode sowie für die Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 und 125 V 261)

wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2009 (Urk. 11/41) und vom 22. März 2011 (Urk. 11/81) verwiesen. 1 .2

Zu ergänzen ist, dass d ie von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklä rung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar stellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positio nen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdi gen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die An gaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

Demzufolge soll das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Ab klärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwer defall zuständige Gericht (vgl. u.a. das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 883/05 vom 17. Juli 2006 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von er heblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu er warten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behin derung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltar beiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe dingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden kön nen, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrich tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Inva liditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Famili engemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Ein schränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. 2.

2.1

Die Verwaltung führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das pneumologische

Gutachten des Z.___ vom 8. August 2014 sei bei der Versicherten, welche als Teilerwerbstätige (50

%

Erwerb und 50

% Haushalt) zu qualifizieren sei, ab 1.

Januar 2000 (Be ginn der Wartezeit) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in a ngestammter Tätigkeit ausgewiesen .

Demge genüber sei in einer behin derungsangepassten Tätigkeit

bis September 2006 von eine r zumutbare n Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, ab Oktober 2006 von 50 %, ab April 2008 von 40 % sowie ab Juni 2009 von 30 % . Un ter Berücksichtigung der für die fraglichen Zeitabschnitte ermittelten Ein schränkungen im Haushalt sei ab

1. Oktober 2010 ein

Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Da d ie Haushaltabklärung vom 30. Oktober 201 4 eine wiederum geringere Einschränkung im Haushalt

ergeben habe, resultiere ein

Invalidi t ätsgrad von erneut

unter 40

%, weshalb die Rente bis 3

1. Januar 2015 zu befristen sei (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das pneumolo gische Gutachten des Z.___

den Rückweisungsauftrag gemäss Urteil vom 9. August 2013 nur teilweise erfülle und daher nicht voll beweiskräftig sei.

Weiter sei der Haushalts abklärungs bericht vom

30. Oktober 201 4

derart mangelhaft, dass ihm kein Beweiswert zuerkannt werden könne. Alsdann sei die Restarbeitsfähigkeit derart stark und multipel eingeschränkt, dass sie nicht mehr verwert bar

sei; i m Erwerbsteil sei ab Januar 2006 von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Soweit von eine r Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei das Invalideneinkommen aufgrund der multiplen Einschränkungen wie auch der Wechselwirkung zwischen Beruf und Haus halt um 25

% zu kürzen. Die ausgewiesenen Einschränkungen in Beruf und Haushalt führten zu Invalid itätsgraden, die ab Januar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und jedenfalls ab September 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergäben (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, wobei sich die Parteien sowohl hinsichtlich Beginn, Höhe und Dauer (Befristung) derselben uneins sind. U nstreitig ist demgegen über die Qualifikation der Beschwerdeführerin

als Teilerwerbstätige, und dass sie im Gesundheitsfall je zu 50 %

erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre. 3. 3.1

Im Gutachten des Z.___, Klinik für Pneumologie, vom 8. August 2014,

stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 11/151 S. 6):

m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Idiopa thische Lungenfibrose Typ UIP - Erstdiagnose 2006 mittels chirurgischer Lungenbiopsie - Kombinierte Behandlung mit Prednison und Imurek seit 2006 - mMRC 2-3 - Aktuell: stabiler Verlauf

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Osteopenie ED 10/2007 - Saisonale Rhinokonjunktivitis

Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung gestützt auf die Akten sowie die durchge f ührten Abklärungen im Wesentlichen an, bei der Beschwerdeführe rin sei eine Lungenerkrankung seit dem Jahr 2000 bekannt . Die Explorandin sei durch eine Einschränkung der Leistungsfähig keit und durch einen Husten beeinträchtigt; als Besonderheit trete l etzterer bei der Explorandin bei Belas tung, nicht hingegen bei Ruheepisoden oder im Schlaf auf . Sowohl die ein geschränkte Leistungsfähigkeit (als Folge der verminderten Lungenfunktion) als auch der Husten seien Ausdruck der Lungenerkrankung.

Der Krankheits verlauf habe sich letz t malig nach dem IV-Gutachten vom 8. Juli 2009 ver schlechtert;

s either sei er als stabil zu werten, was nicht einem ty pisch pro gressiven Verlauf einer Lungenfibrose entspreche . A ufgrund des stabilen Verlaufs sei auch keine weitere Evaluation im Hinblick auf eine Lungen transplantation mehr erfolgt.

Zur Arbeitsfähigkeit i m angestammten Beruf als Reinigungskraft führten d ie Ärzte aus,

die se habe zwischen 2000 und (September) 2006 60 % betragen; in diesem Zeit raum

sei die Hustensymptomatik gemäss Berichtsdokumenta tion mit Verabreichung von Kortison gut kontrollierbar und die Leistungsfä higkeit nur bei stärkeren Anstrengungen beeinträchtigt gewesen . Seit Okto ber 2006 sei diese Tätigkeit bis auf weiteres nicht mehr zumutbar; die Hus tensymptomatik sei trotz Therapie während stärkeren Belastungen bei Reini gungsarbeiten nur ungenügend kontrolliert gewesen und die Lungenfunk tion /Leistungsfähigkeit habe sich verschlechtert mit entsprechend mehr Atemnot bei Anstrengung. Aggraviert sei die Situation jeweils bei Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen wie Reinigungsmitteln oder Dämpfen (Urk. 11/151 S. 6).

In Bezug auf eine Verweistätigkeit führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähig keit

habe zwischen 2000 und (September) 2006 80

% betragen; in dieser Zeit

sei die Atemnot nur bei anstrengenden körperlichen Tätigkeiten aufgetreten und der Husten mittels Kortison meist gut kon trolliert gewesen.

Zwischen Oktober 2006 und April 2008 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betra gen; der Husten sei trotz Therapie nicht mehr so gut kontrollierbar ge wesen und sei – auch wenn er

von der Intensität her noch keinen stark limi tie renden Charakter gehabt habe

- häufiger bei geringerer Belastung aufge treten (ab 50-100

m Gehen), was vorher (zwischen 2000 und [September]

2006) noch nicht der Fall gewesen sei. Allerdings hätten a b diesem Zeit punkt

(ab Oktober 20 06)

bereits verschiedene Einschränkungen be standen: das Er fordernis einer vorzugsweise sitzenden Tätigkeit, die mit gelegentlichem Ste hen/Umhergehen verbunden sei und das Heben von kleineren Las ten bis 3 kg nicht überschreite, Einschränkungen für Tätigkeiten mit atemwegsreizenden St offen wie Stäube, Rauch, Gase, und Dämpfe ebenso

wie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Kälte, Nässe und starken Temperaturschwankungen; schliesslich habe

aufgrund des sozial störenden Hustens auch eine Ein schränkung für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr bestanden (Urk. 11/151

S. 7) .

Bezüglich des Zeitraums April 2008 bi s Juni 2009 gingen die Ä rzte aufgrund der Angaben in den Vorberichten von einer Arb eitsfähigkeit von noch 40

% mit den oben genannten Einschränkungen aus .

Weiter gaben sie an, seit Juni 2009

bis aktuell habe

noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden. S ie begründeten letzteres d amit, dass ab dann i m Bericht vom 6. Mai 2010 er neut eine Verschlechterung dokumentiert sei;

so eine Zunahme des Hustens bereits bei geringen Anstrengungen, eine Abnahme der Ge hstrecke sowie eine Verschlechterung der radiologischen Befunde. Alsdann sei s either (d.h. seit Juni 2009) aufgrund der weiteren Berichte sowie der aktuellen Konsulta tion ein stabiler Verlauf dokumentiert. Sowohl die Lungenfunktion, als die Leistungsfähigkeit seien in etwa stabil geblieben, ebenso wie die chronifi zierte Hustensymptomatik, die weiterhin bei leichter Belastung, nicht jedoch in Ruhe auftrete.

Zur Tätigkei t im Haushalt führten sie aus,

d ie Explorandin könne, wie sie berichte, selbständig Klein ein käufe erledigen, leichtere Re i nigung s arbeiten vornehmen, bei der Essenszubereitung helfen (Ausnahme dampfender Koch herd), Aufräumen, Wäsche waschen/zusammenlegen und die Kinder

unter s t ützen. Diese Tätigkeiten seien in der Regel mit geringeren Belastungen ver bunden; auch sei der Husten im Haushalt nicht oder kaum als sozial störend zu werten . Daher seien Tätigkeiten im Haushalt von 3 Stunden täglich (in der genann ten Form) zumutbar,

i nsbesondere da diese Arbeiten etappenweise und in einem selbst zu wählenden Zeitraum durchgeführt werden könnten. Bei Antritt einer geeigneten Verweistätigkeit wäre die Zumutbarkeit einer begleitenden Haushaltstätigkeit deutlich geringer (1-2 Stunden).

Abschliessend wiesen die Ärzte darauf hin, dass es schwierig sei, eine geeig nete Tätigkeit für die Explorandin zu finden, insbesondere da die theoretisch e Restarbeitsfähigkeit klein und an einige Bedingungen geknüpft sei.

So sei

ihr auch

ein weiter Arbeitsweg zu Fuss nicht zu mutbar

(Urk. 11/151 S. 7).

3.2

Zu den Einschränkungen im Haushalt führte die Verwaltung

insgesamt vier Abklärungen der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch . 3.2.1

Die Haushaltabklärung vo m 23. Oktober 2009 (Bericht vom 21. Dezember 2009; Urk. 11/52) ergab eine Ei nschränkung von insgesamt 38.45 % (bzw. gewichtet von 19.23 %) und beruhte in Bezug auf die relevanten Aufgabe n bereiche auf folgenden Gewichtung en, Einschränkungen sowie Behinderun gen (gewichtete Invalidität im Haushalt) :

„ Haushaltführung “ (Gewichtung 4

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „ Ernährung “ (Gewichtung 30

%, Einschränkung 55

%, Behinderung 16.5

%), „ Wohnungspflege “ (Gewichtung 20

%, Einschränkung 75

%, Behinderung 15

%), „ Einkauf / Besorgungen “ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Be hinder ung 0

%), Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 25

%, Behinderung 4.25

%), Betreuung von Kindern oder andern Fami lienangehörigen (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), Verschiedenes (Gewichtung 9

%, Einschränkung 30

%, Behinderung 2.7

%). 3.2.2

A m 19. Juli 2010 (Bericht vom 5.

August 2010; Urk. 11/72) ergab die Abklä rung

vor Ort bei unveränderter Gewichtung der verschiedenen Aufgabenbe reiche eine Einschränkung von insges a m t 47.15 % (bzw. gewichtet e Invali dität im Haushalt von 23.5 8

%). Sie beruhte auf den folgenden Feststellun gen :

„Haushaltführung“ (Gewichtung 4

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „Ernährung“ (Gewichtung 30

%, Einschränkung 65

%, Behinderung 19.5

%), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20

%, Einschränkung 85

%, Behinderung 17

%), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 20

%, Be hinderung 2

%), „ Wäsche und Kleiderpflege “ (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 35

%, Behinderung 5.95

%), „ Betreuung von Kindern oder andern Fa milienangehörigen “ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „ Verschiedenes “ (Gewichtung 9

%, Einschränkung 30 %, Behinderung 2.7 %). 3.2.3

Die Abklärung vom 14. März 2012 (Bericht vom 19. März 2012; Urk. 11/91) ergab eine Einschrä n kung von 46.95 % (gewichtet e Invalidität im Haushalt von 23.48

%) und beruhte auf folgenden Einschränkungen in den weiterhin gleich gewichteten massgeblichen Bereichen:

„Haushaltführung“ (Gewichtung 4

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „Ernährung“ (Gewichtung 30

%, Einschränkung 7 5

%, Behinderung 22 .5

%), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20

%, Einschränkung 6 5

%, Behinderung 1 3

%), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 1 0

%, Be hinderung 1 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 35 %, Behinderung 5.95 %), „Betreuung von Kindern oder andern Fa milienangehörigen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0

%), „Verschiedenes“ (Gewichtung 9

%, Einschränkung 5 0

%, Behinderung 4.5

%). 3.2.4

Am 30.

Oktober 2014

führte die IV-Stelle erneut eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 22. April 2015; Urk. 11/15 4) . Diese ergab

– bei abermals unveränderter Ge wichtung der Aufgabenbereiche - eine Ei nschränkung von 22 % (gewichtet e Invalidität im Haushalt von 11

%) und beruhte auf folgenden Einschränkun gen in den massgeblichen Bereichen:

„Haushaltführung“ (Gewichtung 4%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „Ernährung“ (Gewichtung 30%, Einschränkung 40 %, Behinderung 12 %), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20 %, Einschränkung 50 %, Behinderung 10

%), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Be hinderung 0 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 0 %, Behinderung 0 %), „Betreuung von Kindern oder andern Fami lienangehörigen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0%), „Verschiedenes“ (Gewichtung 9

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%). 4.

4.1

Was zunächst die im Bereich der Haushaltstätigkeit vorgenommenen Abklärun gen betrifft, so vermögen die jenigen

vom 23. Oktober 2009 (Urk. 11/52), vom 19. Juli 2010 (Urk. 11/72) und vom 14.

März 2012

(Urk. 11/ 91) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die

Beweis kraft eines solchen Berichts (vgl. E. 1.2 hievor) zu genügen. So berücksich tigten die Abklärungspersonen jeweils die gestellte n Diagnose n sowie die Angaben der Versicherten, namentlich die von ihr geklagten Beschwerden und Einschränkungen . Ebenfalls berü cksichtigen sie die (jeweils unveränder ten) Wohnverhältnisse (2-stöckiges Reihene infamilienhaus sowie Hausge meinschaft mit dem Ehegatten und drei Kindern) . Die Bericht e befass en sich angemessen mit den einzelnen Haushaltsbereichen und umschreiben die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschrän kung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haus halt wohnenden Familienangehörigen . Hinsichtlich der festge stellten Ein schränkungen sind diese

Berichte nachvollziehbar und

die darin festgestell ten Behinderungen von 38.45 % (Oktober 2009), 47.15 % (Juli 2010) und 46.95 % (März 2012) erscheinen auch vor dem Hintergrund des Krankheits verlaufs plausibel.

Alsdann enthalten sie keine klar feststellbaren Fehlein schätzungen, die vorliegend von Bedeutung wären (vgl. E. 6.5 hienach) . S ie entsprechen s omit den an sie gestellten Anforderungen, weshalb darauf ab gestellt werden kann. Dies gilt umso me hr, als die Beschwerdeführerin diese A bklärungsbericht e soweit ersichtlich

nicht konkret beanstandet hat .

4.2

4.2.1

Der Abklärungsbericht v om 3

0. Oktober 2014 weist nur noch eine Einschrän kung von 22 % aus . D ie B eschwe rdeführerin lässt dagegen

im Wesentlichen anführen, dass diese Differenz (im Vergleich zu den Vorbericht en) nicht sachlich begründet, sondern vielmehr auf die unsachliche, willkürliche und resultatebezogene Ermessensbetätigung der Abklärungsperson zurückzufüh ren sei (Urk. 1 S. 12) . 4.2.2

Im Bereich „Ernährung“ (Gewichtung 30 %) wies der

Bericht vom

19. März 2012

eine Einschränkung von 75

% aus, wohingegen

im Rahmen der Ab klärung vom

30. Oktober 2014 eine Einschränkung von 40

% anerkannt wird .

D ie (neue) Ab kl ärungsperson begründet

ihre Einschätzung

unter ande rem damit, dass die Mithilfe des Ehegatten – welcher (als Hilfsk och) bereits früher das Abendessen gekocht habe – nur teilweise anrechenbar sei

(Urk. 11/154 S. 5) .

Z u berücksichtigen

ist jedoch, dass der Ehegatte

der Be schwerdeführerin voll zeitlich erwerbstätig ist und

seit der Erkr a nkung

seiner Ehefrau nun nicht nur

– wie früher vor der Erkrankung - das Kochen,

son dern auch

einen grossen Teil der Küchenarbeit

sowie zusätzlich einen erheb lichen Teil der weitere n

zeitintensive n Haushaltsa ufgaben übernehmen muss . Da die Schadenminderungspflicht nicht zu einer übermässigen Belastung der übrigen Familienmitglieder führen darf, in welchem Zusammenhang vorlie gend überdies zu berücksichtigen ist, dass der Ehegatte der Beschwerdefüh rerin zwischenzeitlich selber gesundheitlich eingeschränkt ist (Schulterbe schwerden; vgl. Urk.

11/154 S. 2), und schliesslich nicht ersichtlich ist, in wiefern seit der letzten Abklärung (vor

zweieinhalb Jahre n) eine deutlich grössere Mithilfe der Kinder in Anrechnung zu bringen wäre, erscheint

bei im Übrigen gleichen Umständen die Annahme einer 40%igen Einschränkung klar als zu tief . Vielmehr is t im Bereich Ernährung nach wie vor von einer

Einschränkung von 75

% (Behinderung von 22.5

%) auszugehen.

Im Bereich „W ohnungspflege “ (Gewichtung 20

%), in welchem der Bericht vom

19. März 2012

noch eine Einschränkung von 65

% aus gewiesen hatte, ist a ufgrund des Beschriebs in der Haushaltsabklärung vom 30. Oktober 2014

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich weiterhin stark eingeschränkt ist; so kann sie mehr oder weniger nur noch Aufräumarbeiten

verrichten

und dürfte

ihr auch die B o den reinigung (da

regelmässig stehend zu verrichten) entgeg en d er Auffassung der Abklärungsperson

(vgl.

Urk. 11/154 S. 6) nicht mehr zumutbar sein .

D ie Hauptlast der Arbeiten im Bereich Wohnungspflege ist daher weiterhin

vom Ehegatten und von den Kindern zu verrichten. Da alsdann auch in diesem Bereich nicht ersichtlich ist, inwiefern

von den Familienmitgliedern im Vergleich zum Vorbericht eine zusätzliche Mitarbeit

verlang t werden kann, ble i bt

auch unter dem Titel Schadenminderungspflicht kein Raum für eine Erhöhung der anrechenbaren Mithilfe.

I m Bereich Wohnungspflege erscheint es demnach

mit Blick auf die nicht un erhebliche Beeinträchtigung der Versicherte n sachgerecht, die

Ein schränkung statt auf 50 %

auf 65

% zu bemessen, wie sie derjenigen der Ab klärung vom 14. März 2012 entspricht (Behinderung von 13

%) .

Im Bereich „ Einkauf und weitere Besorgungen“ (Gewichtung 10

%) hatte die Abklärungsperson am 14. März 2012 eine Einschränkung von 10 % ange rechnet (Urk. 11/91 S. 5), wohin gegen aus der Abklärung vom 30. Oktober 2014 keine Einschränkung mehr resultiert . Selbst wenn – was die Abklä rungsperson zur Begründung anführt - der Grosseinkauf bereits früher ge meinsam erledigt worden sei, gilt jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass der Ehemann seit der Erkrankung seiner Ehefrau zahlreiche weitere Bereiche zu übernehmen hat, woraus ihm keine übermässige Belastung resultieren darf. Es ist demnach auch in diesem Bereich nach wie vor von einer (gerin gen) Einschränkung von 10

% auszugehen (was gewichtet eine r Behinderung von 1

% entspricht) .

Im Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege“

(Gewich tung 17

%) hatte die Abklä - rungsperson

am

14. März 2012 noch eine Ein schränkung vom 35

% ermittelt, wohingegen die Abklärungsperson am 30. Oktober 2014 eine Einschränkung von 0 % festgehalten hat . Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abk l ärung

im J ahr 2012 noch angegeben hatte, sich im Bereich Wäsche gar nicht mehr zu beteiligen (Urk. 11/91 S. 6), wohingegen sie

am

30. Oktober 2014

– in Überein - stimmung mit den Angaben im Gutachten des Z.___ - ausgeführt hatte, die Waschm aschine zu bedienen, kleine Wäsche stücke aufzuhängen, Wäsche zusammen zu legen, ihre eigene Wäsche zu bügeln und Flickarbeiten zu erledigen (Urk. 11/154 S. 6) . Da sie doch einen Teil der Verrichtungen (wieder) selber ausüben kann, rechtfertigt es sich,

die Einschränkung in die sem Bereich tiefer anzusetzen und

unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitarbeit der übrigen Fa milienmitglieder nur noch auf 10

% zu bemessen (Behinderung von 1.7 %) .

I m Bereich „Verschiedenes“ (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, etc; Gewichtung mit 9

%) hatte der Bericht vom

19. März 2012 eine Ein schrän kung von 50

% (Behinderung von 4.5 %) ergeben,

wohingegen die Abkl ä rungsperson am 30. Oktober 2014 keine solche mehr attestierte; sie begrün dete dies im Wesentlichen damit, dass es Kindern und Ehemann zumutbar sei, die - namentlich im Garten anfallenden

– Arbe iten

vollständig zu über nehmen (Urk. 11/154 S. 7) . Jedoch darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel Schadenminderungspflicht nicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Fami lienmitglieder überwälzt werden

(vgl. E. 1.2 hievor); es rechtfertigt sich daher auch in die sem Bereich, mangels ausgewiesener Veränderungen in den massgebenden Umständen die Einschränkung e ntsprechend dem Bericht vom 19. März 2012 auf 50

% festzulegen (Behinderung von 4.5

%) . 4.2.3

Unter Berücksi chtigung der soweit ersichtlich unstrittig gebliebenen Teilberei ch e „Haushaltführung“ und „ Betreuung von Kindern und Familien angehörigen “ (Behinderung en von je 0

%) ergibt sich somit für die Zeit ab 30.

Oktober 2014 eine Behinderung im Haushalt von gesamthaft

4 2 .7

%. 4.3

Zusammenfassend ist daher im Haushalt von folgenden Einschränkungen auszugehen: für die Zeit ab 23. Oktober 2009 von 38.45

% (gewichtete Inva lidität im Haushalt 19.23

%), für die Zeit ab

19. Juli 2010 von 47.15 % (ge wichtete Invalidität im Haushalt 23.5 8

%), für die Zeit ab 14. März 2012 von 46.95 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 23.48

%) und für die Zeit ab

30. Oktober 2014 in Höhe von 42.7 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 21.35 %) .

Was die Zeit ab 1. März 2006 (frühestmöglicher Rentenbeginn, vgl. E. 6.1

hienach) betrifft, legte die Verwaltung der Invaliditätsbemessung mangels Vorli e gen einer zeitn ä he re n Haushalt s a bklärung die Ergebniss e der A bklä rung vom 23. Oktober 2009 rückwirkend zugrunde. Dies wird von der Be schwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1

Ziff. 10) und erscheint sachge recht, macht die Beschwerdeführerin doch zu R echt geltend, dass zwar der Gesundheitszustand damals besser war, dafür die Belastung durch die damals teilweise sehr kleinen Kinder grösser (vgl. Urk. 1 Ziff. 10). 5. 5 .1

In medizinischer Hinsicht stellte die Verwaltung auf das pneumologische Gutachten des Z.___

vom 8. August 2014 (Urk. 11/151) ab, was nicht zu be ans tanden ist, erfüllt es doch die rechtsprechungsge m ässen Anforderungen an die Beweiskraft eines ärztlichen Gutachtens .

So erweist er sich für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die Vorakten (S. 1 f.), beruht auf eigenen Untersuchungen, Testungen und Abklärungen (S. 3), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen be züglich Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit, welche in weiten Te ilen retrospektiv gestützt auf die medizinischen Vorakten

vorge nommen werden mussten,

sind begründet. 5.2

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Gutachten werde zu Un recht erst ab Oktober 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ausgegangen (vgl. Urk. 1

Ziff. 7.1.2), ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht bereits im Rück weisungsentscheid vom 29.

Januar 2009 (Urk. 11/41) unter anderem unter Hinweis auf den Bericht des behandelnden Pneumologen

Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie, vom 30. März 2007, worin

eine sei t 23. Januar 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau attestiert worden war,

fest stellte, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit n icht mehr arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 29. Januar 2009) . Diese unangefochten gebliebene Feststellung ist auch im vorliegenden Ver fa h ren verbindlich (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer), weshalb auf den Einwand nicht weiter einzugehen ist .

Ebenso wenig

sind

die beschwerdeweise

bean standete n Umst ä nd e näher zu prüfen, wonach die

Angaben der Gutachte r in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit Blick auf die darin bezifferten Prozentangaben widersprüchlich seien (vgl. Urk. 1 Ziff. 7.1.3 f.) und die Gutachter

vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Akten

zu Unrecht ab Juni 2009 von einer gleichbleibenden medizinisch-theoretische n Arbeitsfähigkeit (von 30 %)

ausgegangen seien (vgl. Urk. 1

Ziff. 7.1.5) . Wie nachfolgend auszuführen sein wird, lassen sich gestützt auf das

pneumologische Gutachten des Z.___ die rechtsrelevanten Fragen

unbesehen der Richtigkeit dieser Einwände rechts genüglich beantworten,

da sich

der exakte Umfang des seit Oktober 2006 ver bleibenden medizinisch-theoretischen Leistungsvermögens in einer Ver weistätigkeit vorliegend nicht auf die Invaliditätsbemessung aus wirkt (vgl.

E.

6.3.3

hienach). 5.3

Zusammenfassend

daher ist gestützt auf die Angaben im Gutachten davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2000 eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit (40%ige Arbeitsunfähigkeit) in angestammter Täti gkeit bestand, und dass

ab 23. Januar 2006 als Reinigungskraft keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war . Weiter ist bis Ende September 2006 von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten leichten Ver weis t ätigkeit auszugehen . Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Oktober 2006 (vgl. auch Bericht vom 3. 10.2006; Urk. 11/12 S. 4) reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit

auf 50 %, wobei ab diesem Zeitpunkt zusätzlich ver schiedenste Einschränkungen zu berücksichtigen waren .

P er April 2008 sank die Arbeitsfähigkeit auf 40

% sowie schliesslich per Jun i 2009 auf 30

%

(oder weniger). 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 1. März 2007 zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 S. 8) . M it Blick auf den Beginn der Wartezeit im Jahr 2000 und aufgrund der damals (bis 31. Dezember 2007) in Kraft gestandenen Bestim mungen von a Art . 48 Abs. 2 IVG fällt demnach ein Rentenanspruch ab 1. März 2006 in Betracht. 6.2

6.2.1

Für die Zeit ab

1. März 2006 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Verwaltung legte dem Einkommensver gleich für diese Zeit die Angaben im Arbeitgeberbericht des Y.___ zugrunde, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 48‘799. --

erzielt hätte (Urk. 11/11 S. 4), was bei einem Pensum von 50

% ein em Einkommen von Fr.

24‘399.5 0 entspricht. D i eses Valideneinkommen

blieb unbeanstandet . Es ist mithin auch für das Jahr 2006 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkom mensvergleich massgebliche n Zeitpunkt : BGE 129 V 222 E. 4.3.1) davon aus zugehen. Dies auch daher, als

verlässliche Angaben zum Jahr 2006 fehlen, nachdem die Versicherte krankheitsbedingt ab 23 . Januar 2006 nicht mehr erwerbstätig war und sich i m Übrigen das ermittelte

Valideneinkommen

auch vor dem Hintergrund der

im individuellen Konto der Beschwerdeführerin für die letzten Jahre ausgewiesenen Einkünfte nicht a ls unplausibel

erweist (vgl. IK-Auszug Urk. 11/ 6 S. 1) .

6.2.2

D ie Verwaltung bemass das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellen löhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schwei zerische n Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE), was nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerdeführerin doch seit Ende Januar 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 11/1 S.

5) . Gemäss

LSE

2006 betrug der monatli che Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr

2006

monatlich Fr. 4'019.--

(LSE

2006, S. 2 5. Tabelle TA1), was u nter Berücksichtigung der durch - schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabelle B.9.2, S. 88) ei n monatliches Invali deneinkommen von Fr. 4'189.80 bzw . ein

Jahresein - kommen von Fr. 50'278. -- ergibt und bei einem 50

% Pensum Fr. 25‘13 9.-- entspricht .

Die Verwaltung verweigerte

eine n

leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn . Ob ein solcher

nicht doch angezeigt wäre, kann jedoch offen ble i ben .

S elbst bei Vornahme des

praxisgemäss höchst ens zulässige n Abzug s vom Tabellenlohn von 25

% (BGE 126 V 75), was ein Invalideneinkommen von Fr. 18‘85 4 . 25 e rgäbe und im erwerblichen Bereich zu eine m

Invaliditätsgrad von 22.72 % (bzw . gewichtet e Invalidität im Erwerb von 11.36

%) führte, errechnete sich

zusammen mit der

im selben Zeitraum massgebende n Ein schränkung im Haushalt von 38.45

%

(gewichtet e Invalidität im Haushalt 19.23

%; vgl. E . 4.3

hievor)

ein Invaliditätsgrad von

(maximal) 30.59

%, was keinen Rentenanspruch ergibt. 6.3

6.3.1

A b Oktober 2006 ist infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50

% mit n unmehr vielfachen Einschränkungen auszugehen. Z u prüfen ist der Einwand der Be schwerdeführerin, wonach die

Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sei (Urk. 1

Ziff. 9), welchem Einwand d ie Be schwerdegegnerin im Wesentlichen

entgegen hält, dass im Bereich der Hilfs arbeiten ein weites Spektrum an möglichen Hilfstätigkei ten auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt offen s t ehe (vgl. Urk. 2 Begründungsteil S. 8). 6.3.2

B eim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leis tungsfähigkeit sei unverwertbar . An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt s vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden . Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hingegen in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 485 /20 14 vom 2 8. November 2014 E. 3.3 .1 mit Hinwei sen). 6.3.3

D ie schwer lungenkranke Beschwerdeführerin verfügt über keinerlei Berufsbil dung,

weshalb sich i nfrage kommende Einsatzmöglichkeiten auf Hilfstätigkeiten beschränken . Zwar fallen a ls

weitgehend sitzend ausgeübte

– und insoweit dem im Gutachten formulierten Anforderungsprofil gerecht werdende - leichte Hilfsarbeiten,

insbesondere Montage -, Verpackungs - od er Kontrollarbeiten

in Betracht .

D o ch können auch solche Tätigke i ten

zuweilen

mit körp e rlichen Anstren g u n gen

v erbunden sein;

alsdann

dürften solche Hilfsarbeiten

r egelmässig

unter Bedingungen auszuführen sein, die für eine schwer l ungenkranke Person wie die Beschwerdeführerin nicht zumutbar sind

(siehe Aufzählung in Urk. 11/151 S. 7; vgl. dazu etwa wiederum Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 485 /20 14 vom 2 8. November 2014 E.

3.3.2)

oder – so etwa in der l ebensmittelverarbeitenden Industrie - mit [Hygiene-] Vor schriften verbunden, denen die (hustende) Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens

nicht gerecht werd en kann .

Selbst wenn angenommen würde, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

wä ren Stellen vorhanden, die den persönlichen Verhältnissen und der ein ge schränkten Leistungsfähigkeit der Versiche r ten grundsätzlich genügend Rechnung tragen, ist nicht wahrscheinlich, dass sie

ihr zugänglich gewes e n wären. Denn a us de m pneumologischen Gutachten des Z.___

vom 8. August 2014 ist ersichtlich, dass die Versicherte als Folge ihrer Lungen erkrankung

an einem chronischen

Reizh usten leidet, der seit Oktober 2006 auch durch M edikamente

nicht meh r

zu kontrollieren war (vg l . Urk. 11/151 S. 7; ferner Urk. 11/12 S. 5) und

seit diesem Zeitpunkt ein Ausmass aufweist, das gut achterlich als

sozial störend

bewertet w i rd . Dies in Übereinstimmung mit den Angaben des

behandelnde n Pneumologe n

Dr. A.___ (vgl. etwa Bericht vom 30. März 2007; Urk. 11/5 [„sehr störender Husten“]) und auch dem Gut achten des Z.___ vom 8. Juli 2009, worin ebenfalls bereits Hinweise auf eine erhebliche Husten problematik enthalten sind

(Urk. 11/50 S. 4 [„Im privaten und beruflichen Alltag macht sich die Er krankung in Form eines dauernden Hustenreizes bemerkbar“ ]) .

Auswirkungen im sozialen Bereich werden denn auch

von der Versicherten selber geschildert

(vgl. statt vieler: Gutachten des Z.___ vom 8. Juli 2009 [ „Die Leute würden sie immer ansprechen wegen ihres Hustens.

Deswegen würden auch viele Leute Distanz zu ihr halten, da sie meinen würden, sie habe irgendeine gefährliche Krankheit“] oder Haus haltabklärung vom 1 4. März 2012,

Urk. 11/91 S. 5 [ „Die Versicherte sagt, sie könne schon mitgehen zum Einkauf mit dem Auto, aber sie wolle die ständi gen Fragen wegen ihre r Hustenanfälle nicht mehr“ ]

oder Haushaltabklärung vom

30. Oktober 2014; Urk.

11/154 S. 2 [„Sie hustet während des Gesprächs regelmässig und erklärt, dass sie inzwischen nicht mehr gerne aus dem Haus gehe, weil die Leute sie wegen des Hustens anstarren würden “ ]) und auch durch den Ehemann geltend gemacht (wiederum Urk. 11/91 S. 5 [„Auch der Ehemann sagt, er ertrage es nicht mehr, wenn di e Leute ihm sagen würden, ob er denn s eine Frau nicht nach Hause bringen wolle, wenn sie so h usten müss e “ ]) .

Jedoch ist

ein andauernder Reizh usten – zumal durch Aussenste hende

regelmässig mit (ansteckenden) Krankheiten in Verbindung gebracht - nicht nur im privaten, sondern (auch) im beruflichen Alltag störend und in le tzterem

sowohl für ein allfälliges Publikum wie auch das übrige Umfeld gleichermassen

unangenehm . Mithin

wären auch

seitens eines potentielle n Arbeitgebers bzw. seitens der Arbeitskollegen ein sehr hohes Mass an Entge genkommen und Verständnis erforderlich, was

realistischer weise nicht ohne Weiteres

vorausgesetzt werden kann (so auch der behandelnde Pneumologe Dr. A.___, Urk. 11/62 [„der ständige Hustenreiz wäre zudem für Mitarbeiter im gleichen Büro nicht tolerierbar “ ] wie auch Angaben der die Versicherte hinsichtlich einer Lungentransplantation beratenden Ärzte des Z.___ im Schreiben vom 1 3. Oktober 2011 [ Urk. 11/85 S. 2: „Weiterhin ist die Versi cherte aufgrund des ausgeprägten Hustens für Arbeiten in sitzender Tätigkeit schwer vermittelbar“]) .

E rgibt sich aber, dass der V ersicherten zumutbare und mögliche Tätigkeiten im ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum vorhanden sind und zudem der Erhalt einer Stelle infolge des zusätzlichen Erschwernisses in Form eines sozial schwer verträglichen andauernden Hustens nur unter nicht realistischem Entgegenk ommen eines dur ch schni ttlichen Arbeitgebers mögli c h wäre, muss davon aus gegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit seit Oktober 2006 wirtschaftlich nicht mehr verwertbar war, was ab diesem Zeitpunkt zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit im erwerblichen Bereich führt. 6.3.4

Ist ab Oktober 2006 im erwerblichen Bereich von einer gänzlichen Erwerbsun fähigkeit auszugehen, was einer gewichteten Invalidität von 50

% entspricht, und ist im Haushaltbereich nach wie vor von einer gewichteten Invalidität von 19.23 % gemäss der Abklärung vom

23.

Oktober 2009 auszu gehen (vgl. E. 4.3), resultiert ab Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 69.23

%. Damit und nachdem

seit dem Jahr 2000 von einer 40%igen und seit 23. Januar 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hievor), resultiert

ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. a Art . 29 Abs. 1 IVG

i.V.m .

a Art . 28

Abs. 1 IVG) .

6.4

Ab Juli 2010 ist – bei weiterhin bestehender Erwerbsunfähigkeit infolge des sich tendenziell verschlechternden Gesundheitszustandes – eine

E insch r ä n kung im

Haushalt gemäss Abklärung vom

19. Juli 2010 von

n unmehr 47.15 % zu berücksichtig en,

welche gewichtet einer Behinderung (Invalidität) von 23. 58

% entspricht (Urk. 11/72) . Somit resultiert ein Invalidi t ätsgrad von gesamthaft 73.58

%,

was

ab 1. Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente ergibt . Nicht s zu Gunsten der Beschwerdeführerin

ergibt in diesem Zusammenhang das Vorbringen, wonach

bereits mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Juni 2009 eine über 40 % liegende E inschränkung im Haushalt einher gegangen sein müsse, weshalb ihr schon zu einem früher en Zeitpunkt (ab September 2009) eine ganze Rente z ustehe (Urk. 1 Ziff. 10, S. 17). So trat d ie se Verschlechterung (per Juni 2009) vor der Haushaltabklärung vom 30. Oktober 2009 ein und ist

mithin in der Behinderung von (gewichtet) 19.23 %

bereits ber ücksichtigt . 6.5

Da schliesslich

auch die sich aufgrund der Haushalta bk l ärungen vom 14. März 2012 (Urk. 11/91) beziehungsweise vom 30. Oktober 2014 (Urk. 11/154) ergebenden Einschränkungen (von 46.95 % im Jahr 2012 [ ge wichtete Invalidität von 23.48 %] bzw. im Jahr 2014 von 42.7 % [ gewichtete Invalidität von 21.35 % ]) zusammen mit der Invalidität von 50

% im erwerb lichen Bereich einen Invaliditätsgrad von je über 70

% ergeben, ist der

An spruch auf eine ganze Rente auch

danach we iterhin ausgewiesen. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob einzelne namentlich im Abklä rungsbericht vom 1 9. März 2012 vorgenommene Einschätzungen nicht noch zugunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren wären (vgl. E. 3.3 des Ur teils des hiesigen Gerichts vom 9. August 2013). 6. 6

Zusammenfassend ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die angefoch tene Verfügung vom 2 4. März 2016 dahingehend abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 200 6 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. 7.

Auf den beschwerdeweise eingereichten Vorbescheid vom 2 4. März 2016 betreffend Rückforderung von zuviel ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 3/2) im Betrag von Fr.

322. --

ist ungeachtet des vorliegenden Verfah rensausgangs bereits

mangels Vorliegens einer anfechtbaren Verfügung (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht näher einzugehen. 8. 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu be messen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie nach Einsicht in die angemessen erscheinende Honorarnote

vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 13-14) auf Fr. 3‘4 73 . 3 0 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit ge genstandlos.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2016 dahing eh end abgeändert, als festgestellt wird, dass die Besch werdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab

1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Geri chtskosten von Fr.

1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ei ne Prozessent schädigung von Fr. 3‘4 73 . 3 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des O.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, ohne erlernten Beruf, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1995, 2001, 2004) . Sie arbeitete zuletzt von 1999 bis 2006 teilzeitlich als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigung

im Y.___ .

A b 23. Januar 2006 war sie vollständig krankgeschrieben (Urk. 11/5) . Im März 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Lungenlei den bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV- Stelle

– ausgehend von einem Anteil Erwerbstätigkeit und Haushalt von je 50

% - mit Verfügung vom 3. August 2007 (Urk. 11/23) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/32) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Januar 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medizi nischen Abk l ärungen wie auch zur Vornahme einer Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt

an die Beschwerdegegne rin zurück wies (Urk. 11/41) .

Nach getätigten weiteren medizinischen Abklärungen (Gutachten des Z.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, vom 8. Juli 2009; Urk. 11/50) sowie Vornahme von zwei Haushaltabklärung en

(vom 23. Oktober 2009 [Urk. 11/52] sowie vom 19. Juli 2010 [Urk. 11/72]) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom

20. Oktober 2010 abermals den Anspruch auf eine Invali d enrente (Urk .

11/75) . D ie gegen die se Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 11/78)

hiess das hiesige Gericht mit Urte il vom 22. März 2011 ebenfalls in dem Sinne gut, als es

die Sache zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärun gen an die Verwaltung zurückwies

(Urk. 11/81).

Nach Einholung eines ärztlichen Berichts beim Z.___, Klinik für Pneumologie (Urk. 11/85), sowie Durchführung einer weiteren Haushaltabklärung vom 1

E. 1.2 hievor); es rechtfertigt sich daher auch in die sem Bereich, mangels ausgewiesener Veränderungen in den massgebenden Umständen die Einschränkung e ntsprechend dem Bericht vom 19. März 2012 auf 50

% festzulegen (Behinderung von 4.5

%) .

E. 4 derart mangelhaft, dass ihm kein Beweiswert zuerkannt werden könne. Alsdann sei die Restarbeitsfähigkeit derart stark und multipel eingeschränkt, dass sie nicht mehr verwert bar

sei; i m Erwerbsteil sei ab Januar 2006 von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Soweit von eine r Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei das Invalideneinkommen aufgrund der multiplen Einschränkungen wie auch der Wechselwirkung zwischen Beruf und Haus halt um 25

% zu kürzen. Die ausgewiesenen Einschränkungen in Beruf und Haushalt führten zu Invalid itätsgraden, die ab Januar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und jedenfalls ab September 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergäben (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, wobei sich die Parteien sowohl hinsichtlich Beginn, Höhe und Dauer (Befristung) derselben uneins sind. U nstreitig ist demgegen über die Qualifikation der Beschwerdeführerin

als Teilerwerbstätige, und dass sie im Gesundheitsfall je zu 50 %

erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre. 3. 3.1

Im Gutachten des Z.___, Klinik für Pneumologie, vom 8. August 2014,

stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 11/151 S. 6):

m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Idiopa thische Lungenfibrose Typ UIP - Erstdiagnose 2006 mittels chirurgischer Lungenbiopsie - Kombinierte Behandlung mit Prednison und Imurek seit 2006 - mMRC 2-3 - Aktuell: stabiler Verlauf

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Osteopenie ED 10/2007 - Saisonale Rhinokonjunktivitis

Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung gestützt auf die Akten sowie die durchge f ührten Abklärungen im Wesentlichen an, bei der Beschwerdeführe rin sei eine Lungenerkrankung seit dem Jahr 2000 bekannt . Die Explorandin sei durch eine Einschränkung der Leistungsfähig keit und durch einen Husten beeinträchtigt; als Besonderheit trete l etzterer bei der Explorandin bei Belas tung, nicht hingegen bei Ruheepisoden oder im Schlaf auf . Sowohl die ein geschränkte Leistungsfähigkeit (als Folge der verminderten Lungenfunktion) als auch der Husten seien Ausdruck der Lungenerkrankung.

Der Krankheits verlauf habe sich letz t malig nach dem IV-Gutachten vom 8. Juli 2009 ver schlechtert;

s either sei er als stabil zu werten, was nicht einem ty pisch pro gressiven Verlauf einer Lungenfibrose entspreche . A ufgrund des stabilen Verlaufs sei auch keine weitere Evaluation im Hinblick auf eine Lungen transplantation mehr erfolgt.

Zur Arbeitsfähigkeit i m angestammten Beruf als Reinigungskraft führten d ie Ärzte aus,

die se habe zwischen 2000 und (September) 2006 60 % betragen; in diesem Zeit raum

sei die Hustensymptomatik gemäss Berichtsdokumenta tion mit Verabreichung von Kortison gut kontrollierbar und die Leistungsfä higkeit nur bei stärkeren Anstrengungen beeinträchtigt gewesen . Seit Okto ber 2006 sei diese Tätigkeit bis auf weiteres nicht mehr zumutbar; die Hus tensymptomatik sei trotz Therapie während stärkeren Belastungen bei Reini gungsarbeiten nur ungenügend kontrolliert gewesen und die Lungenfunk tion /Leistungsfähigkeit habe sich verschlechtert mit entsprechend mehr Atemnot bei Anstrengung. Aggraviert sei die Situation jeweils bei Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen wie Reinigungsmitteln oder Dämpfen (Urk. 11/151 S. 6).

In Bezug auf eine Verweistätigkeit führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähig keit

habe zwischen 2000 und (September) 2006 80

% betragen; in dieser Zeit

sei die Atemnot nur bei anstrengenden körperlichen Tätigkeiten aufgetreten und der Husten mittels Kortison meist gut kon trolliert gewesen.

Zwischen Oktober 2006 und April 2008 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betra gen; der Husten sei trotz Therapie nicht mehr so gut kontrollierbar ge wesen und sei – auch wenn er

von der Intensität her noch keinen stark limi tie renden Charakter gehabt habe

- häufiger bei geringerer Belastung aufge treten (ab 50-100

m Gehen), was vorher (zwischen 2000 und [September]

2006) noch nicht der Fall gewesen sei. Allerdings hätten a b diesem Zeit punkt

(ab Oktober 20

E. 4.1 Was zunächst die im Bereich der Haushaltstätigkeit vorgenommenen Abklärun gen betrifft, so vermögen die jenigen

vom 23. Oktober 2009 (Urk. 11/52), vom 19. Juli 2010 (Urk. 11/72) und vom 14.

März 2012

(Urk. 11/ 91) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die

Beweis kraft eines solchen Berichts (vgl. E. 1.2 hievor) zu genügen. So berücksich tigten die Abklärungspersonen jeweils die gestellte n Diagnose n sowie die Angaben der Versicherten, namentlich die von ihr geklagten Beschwerden und Einschränkungen . Ebenfalls berü cksichtigen sie die (jeweils unveränder ten) Wohnverhältnisse (2-stöckiges Reihene infamilienhaus sowie Hausge meinschaft mit dem Ehegatten und drei Kindern) . Die Bericht e befass en sich angemessen mit den einzelnen Haushaltsbereichen und umschreiben die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschrän kung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haus halt wohnenden Familienangehörigen . Hinsichtlich der festge stellten Ein schränkungen sind diese

Berichte nachvollziehbar und

die darin festgestell ten Behinderungen von 38.45 % (Oktober 2009), 47.15 % (Juli 2010) und 46.95 % (März 2012) erscheinen auch vor dem Hintergrund des Krankheits verlaufs plausibel.

Alsdann enthalten sie keine klar feststellbaren Fehlein schätzungen, die vorliegend von Bedeutung wären (vgl. E. 6.5 hienach) . S ie entsprechen s omit den an sie gestellten Anforderungen, weshalb darauf ab gestellt werden kann. Dies gilt umso me hr, als die Beschwerdeführerin diese A bklärungsbericht e soweit ersichtlich

nicht konkret beanstandet hat .

E. 4.2.1 Der Abklärungsbericht v om 3

0. Oktober 2014 weist nur noch eine Einschrän kung von 22 % aus . D ie B eschwe rdeführerin lässt dagegen

im Wesentlichen anführen, dass diese Differenz (im Vergleich zu den Vorbericht en) nicht sachlich begründet, sondern vielmehr auf die unsachliche, willkürliche und resultatebezogene Ermessensbetätigung der Abklärungsperson zurückzufüh ren sei (Urk. 1 S. 12) .

E. 4.2.2 Im Bereich „Ernährung“ (Gewichtung 30 %) wies der

Bericht vom

19. März 2012

eine Einschränkung von 75

% aus, wohingegen

im Rahmen der Ab klärung vom

30. Oktober 2014 eine Einschränkung von 40

% anerkannt wird .

D ie (neue) Ab kl ärungsperson begründet

ihre Einschätzung

unter ande rem damit, dass die Mithilfe des Ehegatten – welcher (als Hilfsk och) bereits früher das Abendessen gekocht habe – nur teilweise anrechenbar sei

(Urk. 11/154 S. 5) .

Z u berücksichtigen

ist jedoch, dass der Ehegatte

der Be schwerdeführerin voll zeitlich erwerbstätig ist und

seit der Erkr a nkung

seiner Ehefrau nun nicht nur

– wie früher vor der Erkrankung - das Kochen,

son dern auch

einen grossen Teil der Küchenarbeit

sowie zusätzlich einen erheb lichen Teil der weitere n

zeitintensive n Haushaltsa ufgaben übernehmen muss . Da die Schadenminderungspflicht nicht zu einer übermässigen Belastung der übrigen Familienmitglieder führen darf, in welchem Zusammenhang vorlie gend überdies zu berücksichtigen ist, dass der Ehegatte der Beschwerdefüh rerin zwischenzeitlich selber gesundheitlich eingeschränkt ist (Schulterbe schwerden; vgl. Urk.

11/154 S. 2), und schliesslich nicht ersichtlich ist, in wiefern seit der letzten Abklärung (vor

zweieinhalb Jahre n) eine deutlich grössere Mithilfe der Kinder in Anrechnung zu bringen wäre, erscheint

bei im Übrigen gleichen Umständen die Annahme einer 40%igen Einschränkung klar als zu tief . Vielmehr is t im Bereich Ernährung nach wie vor von einer

Einschränkung von 75

% (Behinderung von 22.5

%) auszugehen.

Im Bereich „W ohnungspflege “ (Gewichtung 20

%), in welchem der Bericht vom

19. März 2012

noch eine Einschränkung von 65

% aus gewiesen hatte, ist a ufgrund des Beschriebs in der Haushaltsabklärung vom 30. Oktober 2014

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich weiterhin stark eingeschränkt ist; so kann sie mehr oder weniger nur noch Aufräumarbeiten

verrichten

und dürfte

ihr auch die B o den reinigung (da

regelmässig stehend zu verrichten) entgeg en d er Auffassung der Abklärungsperson

(vgl.

Urk. 11/154 S. 6) nicht mehr zumutbar sein .

D ie Hauptlast der Arbeiten im Bereich Wohnungspflege ist daher weiterhin

vom Ehegatten und von den Kindern zu verrichten. Da alsdann auch in diesem Bereich nicht ersichtlich ist, inwiefern

von den Familienmitgliedern im Vergleich zum Vorbericht eine zusätzliche Mitarbeit

verlang t werden kann, ble i bt

auch unter dem Titel Schadenminderungspflicht kein Raum für eine Erhöhung der anrechenbaren Mithilfe.

I m Bereich Wohnungspflege erscheint es demnach

mit Blick auf die nicht un erhebliche Beeinträchtigung der Versicherte n sachgerecht, die

Ein schränkung statt auf 50 %

auf 65

% zu bemessen, wie sie derjenigen der Ab klärung vom 14. März 2012 entspricht (Behinderung von 13

%) .

Im Bereich „ Einkauf und weitere Besorgungen“ (Gewichtung 10

%) hatte die Abklärungsperson am 14. März 2012 eine Einschränkung von 10 % ange rechnet (Urk. 11/91 S. 5), wohin gegen aus der Abklärung vom 30. Oktober 2014 keine Einschränkung mehr resultiert . Selbst wenn – was die Abklä rungsperson zur Begründung anführt - der Grosseinkauf bereits früher ge meinsam erledigt worden sei, gilt jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass der Ehemann seit der Erkrankung seiner Ehefrau zahlreiche weitere Bereiche zu übernehmen hat, woraus ihm keine übermässige Belastung resultieren darf. Es ist demnach auch in diesem Bereich nach wie vor von einer (gerin gen) Einschränkung von 10

% auszugehen (was gewichtet eine r Behinderung von 1

% entspricht) .

Im Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege“

(Gewich tung 17

%) hatte die Abklä - rungsperson

am

14. März 2012 noch eine Ein schränkung vom 35

% ermittelt, wohingegen die Abklärungsperson am 30. Oktober 2014 eine Einschränkung von 0 % festgehalten hat . Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abk l ärung

im J ahr 2012 noch angegeben hatte, sich im Bereich Wäsche gar nicht mehr zu beteiligen (Urk. 11/91 S. 6), wohingegen sie

am

30. Oktober 2014

– in Überein - stimmung mit den Angaben im Gutachten des Z.___ - ausgeführt hatte, die Waschm aschine zu bedienen, kleine Wäsche stücke aufzuhängen, Wäsche zusammen zu legen, ihre eigene Wäsche zu bügeln und Flickarbeiten zu erledigen (Urk. 11/154 S. 6) . Da sie doch einen Teil der Verrichtungen (wieder) selber ausüben kann, rechtfertigt es sich,

die Einschränkung in die sem Bereich tiefer anzusetzen und

unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitarbeit der übrigen Fa milienmitglieder nur noch auf 10

% zu bemessen (Behinderung von 1.7 %) .

I m Bereich „Verschiedenes“ (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, etc; Gewichtung mit 9

%) hatte der Bericht vom

19. März 2012 eine Ein schrän kung von 50

% (Behinderung von 4.5 %) ergeben,

wohingegen die Abkl ä rungsperson am 30. Oktober 2014 keine solche mehr attestierte; sie begrün dete dies im Wesentlichen damit, dass es Kindern und Ehemann zumutbar sei, die - namentlich im Garten anfallenden

– Arbe iten

vollständig zu über nehmen (Urk. 11/154 S. 7) . Jedoch darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel Schadenminderungspflicht nicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Fami lienmitglieder überwälzt werden

(vgl. E.

E. 4.2.3 Unter Berücksi chtigung der soweit ersichtlich unstrittig gebliebenen Teilberei ch e „Haushaltführung“ und „ Betreuung von Kindern und Familien angehörigen “ (Behinderung en von je 0

%) ergibt sich somit für die Zeit ab 30.

Oktober 2014 eine Behinderung im Haushalt von gesamthaft

4 2 .7

%.

E. 4.3 Zusammenfassend ist daher im Haushalt von folgenden Einschränkungen auszugehen: für die Zeit ab 23. Oktober 2009 von 38.45

% (gewichtete Inva lidität im Haushalt 19.23

%), für die Zeit ab

19. Juli 2010 von 47.15 % (ge wichtete Invalidität im Haushalt 23.5 8

%), für die Zeit ab 14. März 2012 von 46.95 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 23.48

%) und für die Zeit ab

30. Oktober 2014 in Höhe von 42.7 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 21.35 %) .

Was die Zeit ab 1. März 2006 (frühestmöglicher Rentenbeginn, vgl. E. 6.1

hienach) betrifft, legte die Verwaltung der Invaliditätsbemessung mangels Vorli e gen einer zeitn ä he re n Haushalt s a bklärung die Ergebniss e der A bklä rung vom 23. Oktober 2009 rückwirkend zugrunde. Dies wird von der Be schwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1

Ziff. 10) und erscheint sachge recht, macht die Beschwerdeführerin doch zu R echt geltend, dass zwar der Gesundheitszustand damals besser war, dafür die Belastung durch die damals teilweise sehr kleinen Kinder grösser (vgl. Urk. 1 Ziff. 10). 5. 5 .1

In medizinischer Hinsicht stellte die Verwaltung auf das pneumologische Gutachten des Z.___

vom 8. August 2014 (Urk. 11/151) ab, was nicht zu be ans tanden ist, erfüllt es doch die rechtsprechungsge m ässen Anforderungen an die Beweiskraft eines ärztlichen Gutachtens .

So erweist er sich für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die Vorakten (S. 1 f.), beruht auf eigenen Untersuchungen, Testungen und Abklärungen (S. 3), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen be züglich Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit, welche in weiten Te ilen retrospektiv gestützt auf die medizinischen Vorakten

vorge nommen werden mussten,

sind begründet. 5.2

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Gutachten werde zu Un recht erst ab Oktober 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ausgegangen (vgl. Urk. 1

Ziff. 7.1.2), ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht bereits im Rück weisungsentscheid vom 29.

Januar 2009 (Urk. 11/41) unter anderem unter Hinweis auf den Bericht des behandelnden Pneumologen

Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie, vom 30. März 2007, worin

eine sei t 23. Januar 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau attestiert worden war,

fest stellte, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit n icht mehr arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 29. Januar 2009) . Diese unangefochten gebliebene Feststellung ist auch im vorliegenden Ver fa h ren verbindlich (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer), weshalb auf den Einwand nicht weiter einzugehen ist .

Ebenso wenig

sind

die beschwerdeweise

bean standete n Umst ä nd e näher zu prüfen, wonach die

Angaben der Gutachte r in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit Blick auf die darin bezifferten Prozentangaben widersprüchlich seien (vgl. Urk. 1 Ziff. 7.1.3 f.) und die Gutachter

vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Akten

zu Unrecht ab Juni 2009 von einer gleichbleibenden medizinisch-theoretische n Arbeitsfähigkeit (von 30 %)

ausgegangen seien (vgl. Urk. 1

Ziff. 7.1.5) . Wie nachfolgend auszuführen sein wird, lassen sich gestützt auf das

pneumologische Gutachten des Z.___ die rechtsrelevanten Fragen

unbesehen der Richtigkeit dieser Einwände rechts genüglich beantworten,

da sich

der exakte Umfang des seit Oktober 2006 ver bleibenden medizinisch-theoretischen Leistungsvermögens in einer Ver weistätigkeit vorliegend nicht auf die Invaliditätsbemessung aus wirkt (vgl.

E.

6.3.3

hienach). 5.3

Zusammenfassend

daher ist gestützt auf die Angaben im Gutachten davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2000 eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit (40%ige Arbeitsunfähigkeit) in angestammter Täti gkeit bestand, und dass

ab 23. Januar 2006 als Reinigungskraft keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war . Weiter ist bis Ende September 2006 von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten leichten Ver weis t ätigkeit auszugehen . Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Oktober 2006 (vgl. auch Bericht vom 3. 10.2006; Urk. 11/12 S. 4) reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit

auf 50 %, wobei ab diesem Zeitpunkt zusätzlich ver schiedenste Einschränkungen zu berücksichtigen waren .

P er April 2008 sank die Arbeitsfähigkeit auf 40

% sowie schliesslich per Jun i 2009 auf 30

%

(oder weniger). 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 1. März 2007 zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 S. 8) . M it Blick auf den Beginn der Wartezeit im Jahr 2000 und aufgrund der damals (bis 31. Dezember 2007) in Kraft gestandenen Bestim mungen von a Art . 48 Abs. 2 IVG fällt demnach ein Rentenanspruch ab 1. März 2006 in Betracht. 6.2

6.2.1

Für die Zeit ab

1. März 2006 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Verwaltung legte dem Einkommensver gleich für diese Zeit die Angaben im Arbeitgeberbericht des Y.___ zugrunde, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 48‘799. --

erzielt hätte (Urk. 11/11 S. 4), was bei einem Pensum von 50

% ein em Einkommen von Fr.

24‘399.5 0 entspricht. D i eses Valideneinkommen

blieb unbeanstandet . Es ist mithin auch für das Jahr 2006 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkom mensvergleich massgebliche n Zeitpunkt : BGE 129 V 222 E. 4.3.1) davon aus zugehen. Dies auch daher, als

verlässliche Angaben zum Jahr 2006 fehlen, nachdem die Versicherte krankheitsbedingt ab 23 . Januar 2006 nicht mehr erwerbstätig war und sich i m Übrigen das ermittelte

Valideneinkommen

auch vor dem Hintergrund der

im individuellen Konto der Beschwerdeführerin für die letzten Jahre ausgewiesenen Einkünfte nicht a ls unplausibel

erweist (vgl. IK-Auszug Urk. 11/ 6 S. 1) .

6.2.2

D ie Verwaltung bemass das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellen löhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schwei zerische n Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE), was nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerdeführerin doch seit Ende Januar 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 11/1 S.

5) . Gemäss

LSE

2006 betrug der monatli che Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr

2006

monatlich Fr. 4'019.--

(LSE

2006, S. 2 5. Tabelle TA1), was u nter Berücksichtigung der durch - schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabelle B.9.2, S. 88) ei n monatliches Invali deneinkommen von Fr. 4'189.80 bzw . ein

Jahresein - kommen von Fr. 50'278. -- ergibt und bei einem 50

% Pensum Fr. 25‘13 9.-- entspricht .

Die Verwaltung verweigerte

eine n

leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn . Ob ein solcher

nicht doch angezeigt wäre, kann jedoch offen ble i ben .

S elbst bei Vornahme des

praxisgemäss höchst ens zulässige n Abzug s vom Tabellenlohn von 25

% (BGE 126 V 75), was ein Invalideneinkommen von Fr. 18‘85 4 . 25 e rgäbe und im erwerblichen Bereich zu eine m

Invaliditätsgrad von 22.72 % (bzw . gewichtet e Invalidität im Erwerb von 11.36

%) führte, errechnete sich

zusammen mit der

im selben Zeitraum massgebende n Ein schränkung im Haushalt von 38.45

%

(gewichtet e Invalidität im Haushalt 19.23

%; vgl. E . 4.3

hievor)

ein Invaliditätsgrad von

(maximal) 30.59

%, was keinen Rentenanspruch ergibt. 6.3

6.3.1

A b Oktober 2006 ist infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50

% mit n unmehr vielfachen Einschränkungen auszugehen. Z u prüfen ist der Einwand der Be schwerdeführerin, wonach die

Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sei (Urk. 1

Ziff. 9), welchem Einwand d ie Be schwerdegegnerin im Wesentlichen

entgegen hält, dass im Bereich der Hilfs arbeiten ein weites Spektrum an möglichen Hilfstätigkei ten auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt offen s t ehe (vgl. Urk. 2 Begründungsteil S. 8). 6.3.2

B eim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leis tungsfähigkeit sei unverwertbar . An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt s vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden . Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hingegen in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 485 /20

E. 4.5 %). 3.2.4

Am 30.

Oktober 2014

führte die IV-Stelle erneut eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 22. April 2015; Urk. 11/15 4) . Diese ergab

– bei abermals unveränderter Ge wichtung der Aufgabenbereiche - eine Ei nschränkung von 22 % (gewichtet e Invalidität im Haushalt von

E. 4.25 %), Betreuung von Kindern oder andern Fami lienangehörigen (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), Verschiedenes (Gewichtung 9

%, Einschränkung 30

%, Behinderung 2.7

%). 3.2.2

A m 19. Juli 2010 (Bericht vom 5.

August 2010; Urk. 11/72) ergab die Abklä rung

vor Ort bei unveränderter Gewichtung der verschiedenen Aufgabenbe reiche eine Einschränkung von insges a m t 47.15 % (bzw. gewichtet e Invali dität im Haushalt von 23.5

E. 06 )

bereits verschiedene Einschränkungen be standen: das Er fordernis einer vorzugsweise sitzenden Tätigkeit, die mit gelegentlichem Ste hen/Umhergehen verbunden sei und das Heben von kleineren Las ten bis 3 kg nicht überschreite, Einschränkungen für Tätigkeiten mit atemwegsreizenden St offen wie Stäube, Rauch, Gase, und Dämpfe ebenso

wie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Kälte, Nässe und starken Temperaturschwankungen; schliesslich habe

aufgrund des sozial störenden Hustens auch eine Ein schränkung für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr bestanden (Urk. 11/151

S. 7) .

Bezüglich des Zeitraums April 2008 bi s Juni 2009 gingen die Ä rzte aufgrund der Angaben in den Vorberichten von einer Arb eitsfähigkeit von noch 40

% mit den oben genannten Einschränkungen aus .

Weiter gaben sie an, seit Juni 2009

bis aktuell habe

noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden. S ie begründeten letzteres d amit, dass ab dann i m Bericht vom 6. Mai 2010 er neut eine Verschlechterung dokumentiert sei;

so eine Zunahme des Hustens bereits bei geringen Anstrengungen, eine Abnahme der Ge hstrecke sowie eine Verschlechterung der radiologischen Befunde. Alsdann sei s either (d.h. seit Juni 2009) aufgrund der weiteren Berichte sowie der aktuellen Konsulta tion ein stabiler Verlauf dokumentiert. Sowohl die Lungenfunktion, als die Leistungsfähigkeit seien in etwa stabil geblieben, ebenso wie die chronifi zierte Hustensymptomatik, die weiterhin bei leichter Belastung, nicht jedoch in Ruhe auftrete.

Zur Tätigkei t im Haushalt führten sie aus,

d ie Explorandin könne, wie sie berichte, selbständig Klein ein käufe erledigen, leichtere Re i nigung s arbeiten vornehmen, bei der Essenszubereitung helfen (Ausnahme dampfender Koch herd), Aufräumen, Wäsche waschen/zusammenlegen und die Kinder

unter s t ützen. Diese Tätigkeiten seien in der Regel mit geringeren Belastungen ver bunden; auch sei der Husten im Haushalt nicht oder kaum als sozial störend zu werten . Daher seien Tätigkeiten im Haushalt von 3 Stunden täglich (in der genann ten Form) zumutbar,

i nsbesondere da diese Arbeiten etappenweise und in einem selbst zu wählenden Zeitraum durchgeführt werden könnten. Bei Antritt einer geeigneten Verweistätigkeit wäre die Zumutbarkeit einer begleitenden Haushaltstätigkeit deutlich geringer (1-2 Stunden).

Abschliessend wiesen die Ärzte darauf hin, dass es schwierig sei, eine geeig nete Tätigkeit für die Explorandin zu finden, insbesondere da die theoretisch e Restarbeitsfähigkeit klein und an einige Bedingungen geknüpft sei.

So sei

ihr auch

ein weiter Arbeitsweg zu Fuss nicht zu mutbar

(Urk. 11/151 S. 7).

3.2

Zu den Einschränkungen im Haushalt führte die Verwaltung

insgesamt vier Abklärungen der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch . 3.2.1

Die Haushaltabklärung vo m 23. Oktober 2009 (Bericht vom 21. Dezember 2009; Urk. 11/52) ergab eine Ei nschränkung von insgesamt 38.45 % (bzw. gewichtet von 19.23 %) und beruhte in Bezug auf die relevanten Aufgabe n bereiche auf folgenden Gewichtung en, Einschränkungen sowie Behinderun gen (gewichtete Invalidität im Haushalt) :

„ Haushaltführung “ (Gewichtung 4

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „ Ernährung “ (Gewichtung 30

%, Einschränkung 55

%, Behinderung 16.5

%), „ Wohnungspflege “ (Gewichtung 20

%, Einschränkung 75

%, Behinderung 15

%), „ Einkauf / Besorgungen “ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Be hinder ung 0

%), Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 25

%, Behinderung

E. 8 %). Sie beruhte auf den folgenden Feststellun gen :

„Haushaltführung“ (Gewichtung 4

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „Ernährung“ (Gewichtung 30

%, Einschränkung 65

%, Behinderung 19.5

%), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20

%, Einschränkung 85

%, Behinderung 17

%), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 20

%, Be hinderung 2

%), „ Wäsche und Kleiderpflege “ (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 35

%, Behinderung 5.95

%), „ Betreuung von Kindern oder andern Fa milienangehörigen “ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „ Verschiedenes “ (Gewichtung 9

%, Einschränkung 30 %, Behinderung 2.7 %). 3.2.3

Die Abklärung vom 14. März 2012 (Bericht vom 19. März 2012; Urk. 11/91) ergab eine Einschrä n kung von 46.95 % (gewichtet e Invalidität im Haushalt von 23.48

%) und beruhte auf folgenden Einschränkungen in den weiterhin gleich gewichteten massgeblichen Bereichen:

„Haushaltführung“ (Gewichtung 4

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „Ernährung“ (Gewichtung 30

%, Einschränkung 7 5

%, Behinderung 22 .5

%), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20

%, Einschränkung 6 5

%, Behinderung 1 3

%), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 1 0

%, Be hinderung 1 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 35 %, Behinderung 5.95 %), „Betreuung von Kindern oder andern Fa milienangehörigen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0

%), „Verschiedenes“ (Gewichtung 9

%, Einschränkung 5 0

%, Behinderung

E. 11 %) und beruhte auf folgenden Einschränkun gen in den massgeblichen Bereichen:

„Haushaltführung“ (Gewichtung 4%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „Ernährung“ (Gewichtung 30%, Einschränkung 40 %, Behinderung 12 %), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20 %, Einschränkung 50 %, Behinderung 10

%), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Be hinderung 0 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 0 %, Behinderung 0 %), „Betreuung von Kindern oder andern Fami lienangehörigen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0%), „Verschiedenes“ (Gewichtung 9

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%). 4.

E. 14 vom 2 8. November 2014 E.

3.3.2)

oder – so etwa in der l ebensmittelverarbeitenden Industrie - mit [Hygiene-] Vor schriften verbunden, denen die (hustende) Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens

nicht gerecht werd en kann .

Selbst wenn angenommen würde, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

wä ren Stellen vorhanden, die den persönlichen Verhältnissen und der ein ge schränkten Leistungsfähigkeit der Versiche r ten grundsätzlich genügend Rechnung tragen, ist nicht wahrscheinlich, dass sie

ihr zugänglich gewes e n wären. Denn a us de m pneumologischen Gutachten des Z.___

vom 8. August 2014 ist ersichtlich, dass die Versicherte als Folge ihrer Lungen erkrankung

an einem chronischen

Reizh usten leidet, der seit Oktober 2006 auch durch M edikamente

nicht meh r

zu kontrollieren war (vg l . Urk. 11/151 S. 7; ferner Urk. 11/12 S. 5) und

seit diesem Zeitpunkt ein Ausmass aufweist, das gut achterlich als

sozial störend

bewertet w i rd . Dies in Übereinstimmung mit den Angaben des

behandelnde n Pneumologe n

Dr. A.___ (vgl. etwa Bericht vom 30. März 2007; Urk. 11/5 [„sehr störender Husten“]) und auch dem Gut achten des Z.___ vom 8. Juli 2009, worin ebenfalls bereits Hinweise auf eine erhebliche Husten problematik enthalten sind

(Urk. 11/50 S. 4 [„Im privaten und beruflichen Alltag macht sich die Er krankung in Form eines dauernden Hustenreizes bemerkbar“ ]) .

Auswirkungen im sozialen Bereich werden denn auch

von der Versicherten selber geschildert

(vgl. statt vieler: Gutachten des Z.___ vom 8. Juli 2009 [ „Die Leute würden sie immer ansprechen wegen ihres Hustens.

Deswegen würden auch viele Leute Distanz zu ihr halten, da sie meinen würden, sie habe irgendeine gefährliche Krankheit“] oder Haus haltabklärung vom 1 4. März 2012,

Urk. 11/91 S. 5 [ „Die Versicherte sagt, sie könne schon mitgehen zum Einkauf mit dem Auto, aber sie wolle die ständi gen Fragen wegen ihre r Hustenanfälle nicht mehr“ ]

oder Haushaltabklärung vom

30. Oktober 2014; Urk.

11/154 S. 2 [„Sie hustet während des Gesprächs regelmässig und erklärt, dass sie inzwischen nicht mehr gerne aus dem Haus gehe, weil die Leute sie wegen des Hustens anstarren würden “ ]) und auch durch den Ehemann geltend gemacht (wiederum Urk. 11/91 S. 5 [„Auch der Ehemann sagt, er ertrage es nicht mehr, wenn di e Leute ihm sagen würden, ob er denn s eine Frau nicht nach Hause bringen wolle, wenn sie so h usten müss e “ ]) .

Jedoch ist

ein andauernder Reizh usten – zumal durch Aussenste hende

regelmässig mit (ansteckenden) Krankheiten in Verbindung gebracht - nicht nur im privaten, sondern (auch) im beruflichen Alltag störend und in le tzterem

sowohl für ein allfälliges Publikum wie auch das übrige Umfeld gleichermassen

unangenehm . Mithin

wären auch

seitens eines potentielle n Arbeitgebers bzw. seitens der Arbeitskollegen ein sehr hohes Mass an Entge genkommen und Verständnis erforderlich, was

realistischer weise nicht ohne Weiteres

vorausgesetzt werden kann (so auch der behandelnde Pneumologe Dr. A.___, Urk. 11/62 [„der ständige Hustenreiz wäre zudem für Mitarbeiter im gleichen Büro nicht tolerierbar “ ] wie auch Angaben der die Versicherte hinsichtlich einer Lungentransplantation beratenden Ärzte des Z.___ im Schreiben vom 1 3. Oktober 2011 [ Urk. 11/85 S. 2: „Weiterhin ist die Versi cherte aufgrund des ausgeprägten Hustens für Arbeiten in sitzender Tätigkeit schwer vermittelbar“]) .

E rgibt sich aber, dass der V ersicherten zumutbare und mögliche Tätigkeiten im ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum vorhanden sind und zudem der Erhalt einer Stelle infolge des zusätzlichen Erschwernisses in Form eines sozial schwer verträglichen andauernden Hustens nur unter nicht realistischem Entgegenk ommen eines dur ch schni ttlichen Arbeitgebers mögli c h wäre, muss davon aus gegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit seit Oktober 2006 wirtschaftlich nicht mehr verwertbar war, was ab diesem Zeitpunkt zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit im erwerblichen Bereich führt. 6.3.4

Ist ab Oktober 2006 im erwerblichen Bereich von einer gänzlichen Erwerbsun fähigkeit auszugehen, was einer gewichteten Invalidität von 50

% entspricht, und ist im Haushaltbereich nach wie vor von einer gewichteten Invalidität von 19.23 % gemäss der Abklärung vom

23.

Oktober 2009 auszu gehen (vgl. E. 4.3), resultiert ab Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 69.23

%. Damit und nachdem

seit dem Jahr 2000 von einer 40%igen und seit 23. Januar 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hievor), resultiert

ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. a Art . 29 Abs. 1 IVG

i.V.m .

a Art . 28

Abs. 1 IVG) .

6.4

Ab Juli 2010 ist – bei weiterhin bestehender Erwerbsunfähigkeit infolge des sich tendenziell verschlechternden Gesundheitszustandes – eine

E insch r ä n kung im

Haushalt gemäss Abklärung vom

19. Juli 2010 von

n unmehr 47.15 % zu berücksichtig en,

welche gewichtet einer Behinderung (Invalidität) von 23. 58

% entspricht (Urk. 11/72) . Somit resultiert ein Invalidi t ätsgrad von gesamthaft 73.58

%,

was

ab 1. Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente ergibt . Nicht s zu Gunsten der Beschwerdeführerin

ergibt in diesem Zusammenhang das Vorbringen, wonach

bereits mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Juni 2009 eine über 40 % liegende E inschränkung im Haushalt einher gegangen sein müsse, weshalb ihr schon zu einem früher en Zeitpunkt (ab September 2009) eine ganze Rente z ustehe (Urk. 1 Ziff. 10, S. 17). So trat d ie se Verschlechterung (per Juni 2009) vor der Haushaltabklärung vom 30. Oktober 2009 ein und ist

mithin in der Behinderung von (gewichtet) 19.23 %

bereits ber ücksichtigt . 6.5

Da schliesslich

auch die sich aufgrund der Haushalta bk l ärungen vom 14. März 2012 (Urk. 11/91) beziehungsweise vom 30. Oktober 2014 (Urk. 11/154) ergebenden Einschränkungen (von 46.95 % im Jahr 2012 [ ge wichtete Invalidität von 23.48 %] bzw. im Jahr 2014 von 42.7 % [ gewichtete Invalidität von 21.35 % ]) zusammen mit der Invalidität von 50

% im erwerb lichen Bereich einen Invaliditätsgrad von je über 70

% ergeben, ist der

An spruch auf eine ganze Rente auch

danach we iterhin ausgewiesen. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob einzelne namentlich im Abklä rungsbericht vom 1 9. März 2012 vorgenommene Einschätzungen nicht noch zugunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren wären (vgl. E. 3.3 des Ur teils des hiesigen Gerichts vom 9. August 2013). 6. 6

Zusammenfassend ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die angefoch tene Verfügung vom 2 4. März 2016 dahingehend abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 200 6 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. 7.

Auf den beschwerdeweise eingereichten Vorbescheid vom 2 4. März 2016 betreffend Rückforderung von zuviel ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 3/2) im Betrag von Fr.

322. --

ist ungeachtet des vorliegenden Verfah rensausgangs bereits

mangels Vorliegens einer anfechtbaren Verfügung (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht näher einzugehen. 8. 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu be messen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie nach Einsicht in die angemessen erscheinende Honorarnote

vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 13-14) auf Fr. 3‘4 73 . 3 0 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit ge genstandlos.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2016 dahing eh end abgeändert, als festgestellt wird, dass die Besch werdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab

1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Geri chtskosten von Fr.

1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ei ne Prozessent schädigung von Fr. 3‘4 73 . 3 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des O.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00491 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

21. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, ohne erlernten Beruf, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1995, 2001, 2004) . Sie arbeitete zuletzt von 1999 bis 2006 teilzeitlich als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigung

im Y.___ .

A b 23. Januar 2006 war sie vollständig krankgeschrieben (Urk. 11/5) . Im März 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Lungenlei den bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV- Stelle

– ausgehend von einem Anteil Erwerbstätigkeit und Haushalt von je 50

% - mit Verfügung vom 3. August 2007 (Urk. 11/23) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/32) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Januar 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medizi nischen Abk l ärungen wie auch zur Vornahme einer Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt

an die Beschwerdegegne rin zurück wies (Urk. 11/41) .

Nach getätigten weiteren medizinischen Abklärungen (Gutachten des Z.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, vom 8. Juli 2009; Urk. 11/50) sowie Vornahme von zwei Haushaltabklärung en

(vom 23. Oktober 2009 [Urk. 11/52] sowie vom 19. Juli 2010 [Urk. 11/72]) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom

20. Oktober 2010 abermals den Anspruch auf eine Invali d enrente (Urk .

11/75) . D ie gegen die se Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 11/78)

hiess das hiesige Gericht mit Urte il vom 22. März 2011 ebenfalls in dem Sinne gut, als es

die Sache zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärun gen an die Verwaltung zurückwies

(Urk. 11/81).

Nach Einholung eines ärztlichen Berichts beim Z.___, Klinik für Pneumologie (Urk. 11/85), sowie Durchführung einer weiteren Haushaltabklärung vom 1 4 . März 2012 (Urk. 11/91) sprach die IV-Stelle X.___ m it Verfügung vom 27. Dezember 2012

mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/109) . Eine dagegen erho bene Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Urk. 11/115) hiess das hiesige Ge richt mit Urt eil vom 9. August 2013 erneut in dem Sinne gut, dass es die Sa che – auf entsprechenden Antrag der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung hin (Urk. 11/118) sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Be schw e rdeführerin (Urk. 11/119 und Urk. 1 1/121 S. 2)

– in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung abermals zu rechtsgenügli c hen Abklärungen in me dizinischer Hinsicht, namentlich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in eine r Verweistätigkeit sowie in Beruf und Haushalt, zurückwies (Urk. 11/121) .

Nach Einholung eines Gutachtens bei m Z.___, Klinik für Pneumologie (Gutach ten vom 8. August 2014; Urk. 11/151), sowie Durchführung einer weiteren Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt a m 30. Oktober 2014 (Bericht vom 22.

April 2015; Urk. 11/154) sprach die IV-Stelle X.___ nach Durchführung des Vorbescheidver fahrens (Urk.

11/159 und Urk. 11/165) und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme b eim Z.___ (Urk. 11/168) mit Verfügung vom 2 4 . März 2016 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010

eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 299.-- pro Monat (Stand 2010; zuzüglich Kinderrenten) zu, welche sie diesmal per 3

1. Januar 2015 befristete (Urk. 2). Gleichentags er liess sie einen Vorbescheid, mit welchem sie von der Beschwerdeführerin zu viel bezahlte IV-Renten im Gesamtbetrag von Fr. 322. -- - bei einem Total der Nachzahlung in der Höhe von Fr. 29‘690.-- gegenüber dem Total der Rück forderung von Fr. 30‘012.-- - zurückforderte (vgl. Urk. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 24. März 2016 lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. April 2016 (Urk.

1) Beschwerde erheben mit den Anträ gen, es sei ihr in Aufhebung der angefochte nen Verfügung rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszu richten (1.) und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2016 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgelt l iche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24.

Januar 2017 reichte Rechtsanwalt Dr. Largier seine Honorarnote ins Recht (Urk. 13 -14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Für den Sachverhalt im Einzelnen und die vorliegend massgeblichen rechtli chen Bestimmungen, insbesondere

zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung, IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur gemischten Methode sowie für die Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 und 125 V 261)

wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2009 (Urk. 11/41) und vom 22. März 2011 (Urk. 11/81) verwiesen. 1 .2

Zu ergänzen ist, dass d ie von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklä rung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar stellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positio nen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdi gen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die An gaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

Demzufolge soll das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Ab klärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwer defall zuständige Gericht (vgl. u.a. das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 883/05 vom 17. Juli 2006 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von er heblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu er warten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behin derung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltar beiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe dingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden kön nen, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrich tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Inva liditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Famili engemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Ein schränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. 2.

2.1

Die Verwaltung führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das pneumologische

Gutachten des Z.___ vom 8. August 2014 sei bei der Versicherten, welche als Teilerwerbstätige (50

%

Erwerb und 50

% Haushalt) zu qualifizieren sei, ab 1.

Januar 2000 (Be ginn der Wartezeit) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in a ngestammter Tätigkeit ausgewiesen .

Demge genüber sei in einer behin derungsangepassten Tätigkeit

bis September 2006 von eine r zumutbare n Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, ab Oktober 2006 von 50 %, ab April 2008 von 40 % sowie ab Juni 2009 von 30 % . Un ter Berücksichtigung der für die fraglichen Zeitabschnitte ermittelten Ein schränkungen im Haushalt sei ab

1. Oktober 2010 ein

Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Da d ie Haushaltabklärung vom 30. Oktober 201 4 eine wiederum geringere Einschränkung im Haushalt

ergeben habe, resultiere ein

Invalidi t ätsgrad von erneut

unter 40

%, weshalb die Rente bis 3

1. Januar 2015 zu befristen sei (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das pneumolo gische Gutachten des Z.___

den Rückweisungsauftrag gemäss Urteil vom 9. August 2013 nur teilweise erfülle und daher nicht voll beweiskräftig sei.

Weiter sei der Haushalts abklärungs bericht vom

30. Oktober 201 4

derart mangelhaft, dass ihm kein Beweiswert zuerkannt werden könne. Alsdann sei die Restarbeitsfähigkeit derart stark und multipel eingeschränkt, dass sie nicht mehr verwert bar

sei; i m Erwerbsteil sei ab Januar 2006 von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Soweit von eine r Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei das Invalideneinkommen aufgrund der multiplen Einschränkungen wie auch der Wechselwirkung zwischen Beruf und Haus halt um 25

% zu kürzen. Die ausgewiesenen Einschränkungen in Beruf und Haushalt führten zu Invalid itätsgraden, die ab Januar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und jedenfalls ab September 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergäben (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, wobei sich die Parteien sowohl hinsichtlich Beginn, Höhe und Dauer (Befristung) derselben uneins sind. U nstreitig ist demgegen über die Qualifikation der Beschwerdeführerin

als Teilerwerbstätige, und dass sie im Gesundheitsfall je zu 50 %

erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre. 3. 3.1

Im Gutachten des Z.___, Klinik für Pneumologie, vom 8. August 2014,

stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 11/151 S. 6):

m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Idiopa thische Lungenfibrose Typ UIP - Erstdiagnose 2006 mittels chirurgischer Lungenbiopsie - Kombinierte Behandlung mit Prednison und Imurek seit 2006 - mMRC 2-3 - Aktuell: stabiler Verlauf

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Osteopenie ED 10/2007 - Saisonale Rhinokonjunktivitis

Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung gestützt auf die Akten sowie die durchge f ührten Abklärungen im Wesentlichen an, bei der Beschwerdeführe rin sei eine Lungenerkrankung seit dem Jahr 2000 bekannt . Die Explorandin sei durch eine Einschränkung der Leistungsfähig keit und durch einen Husten beeinträchtigt; als Besonderheit trete l etzterer bei der Explorandin bei Belas tung, nicht hingegen bei Ruheepisoden oder im Schlaf auf . Sowohl die ein geschränkte Leistungsfähigkeit (als Folge der verminderten Lungenfunktion) als auch der Husten seien Ausdruck der Lungenerkrankung.

Der Krankheits verlauf habe sich letz t malig nach dem IV-Gutachten vom 8. Juli 2009 ver schlechtert;

s either sei er als stabil zu werten, was nicht einem ty pisch pro gressiven Verlauf einer Lungenfibrose entspreche . A ufgrund des stabilen Verlaufs sei auch keine weitere Evaluation im Hinblick auf eine Lungen transplantation mehr erfolgt.

Zur Arbeitsfähigkeit i m angestammten Beruf als Reinigungskraft führten d ie Ärzte aus,

die se habe zwischen 2000 und (September) 2006 60 % betragen; in diesem Zeit raum

sei die Hustensymptomatik gemäss Berichtsdokumenta tion mit Verabreichung von Kortison gut kontrollierbar und die Leistungsfä higkeit nur bei stärkeren Anstrengungen beeinträchtigt gewesen . Seit Okto ber 2006 sei diese Tätigkeit bis auf weiteres nicht mehr zumutbar; die Hus tensymptomatik sei trotz Therapie während stärkeren Belastungen bei Reini gungsarbeiten nur ungenügend kontrolliert gewesen und die Lungenfunk tion /Leistungsfähigkeit habe sich verschlechtert mit entsprechend mehr Atemnot bei Anstrengung. Aggraviert sei die Situation jeweils bei Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen wie Reinigungsmitteln oder Dämpfen (Urk. 11/151 S. 6).

In Bezug auf eine Verweistätigkeit führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähig keit

habe zwischen 2000 und (September) 2006 80

% betragen; in dieser Zeit

sei die Atemnot nur bei anstrengenden körperlichen Tätigkeiten aufgetreten und der Husten mittels Kortison meist gut kon trolliert gewesen.

Zwischen Oktober 2006 und April 2008 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betra gen; der Husten sei trotz Therapie nicht mehr so gut kontrollierbar ge wesen und sei – auch wenn er

von der Intensität her noch keinen stark limi tie renden Charakter gehabt habe

- häufiger bei geringerer Belastung aufge treten (ab 50-100

m Gehen), was vorher (zwischen 2000 und [September]

2006) noch nicht der Fall gewesen sei. Allerdings hätten a b diesem Zeit punkt

(ab Oktober 20 06)

bereits verschiedene Einschränkungen be standen: das Er fordernis einer vorzugsweise sitzenden Tätigkeit, die mit gelegentlichem Ste hen/Umhergehen verbunden sei und das Heben von kleineren Las ten bis 3 kg nicht überschreite, Einschränkungen für Tätigkeiten mit atemwegsreizenden St offen wie Stäube, Rauch, Gase, und Dämpfe ebenso

wie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Kälte, Nässe und starken Temperaturschwankungen; schliesslich habe

aufgrund des sozial störenden Hustens auch eine Ein schränkung für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr bestanden (Urk. 11/151

S. 7) .

Bezüglich des Zeitraums April 2008 bi s Juni 2009 gingen die Ä rzte aufgrund der Angaben in den Vorberichten von einer Arb eitsfähigkeit von noch 40

% mit den oben genannten Einschränkungen aus .

Weiter gaben sie an, seit Juni 2009

bis aktuell habe

noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden. S ie begründeten letzteres d amit, dass ab dann i m Bericht vom 6. Mai 2010 er neut eine Verschlechterung dokumentiert sei;

so eine Zunahme des Hustens bereits bei geringen Anstrengungen, eine Abnahme der Ge hstrecke sowie eine Verschlechterung der radiologischen Befunde. Alsdann sei s either (d.h. seit Juni 2009) aufgrund der weiteren Berichte sowie der aktuellen Konsulta tion ein stabiler Verlauf dokumentiert. Sowohl die Lungenfunktion, als die Leistungsfähigkeit seien in etwa stabil geblieben, ebenso wie die chronifi zierte Hustensymptomatik, die weiterhin bei leichter Belastung, nicht jedoch in Ruhe auftrete.

Zur Tätigkei t im Haushalt führten sie aus,

d ie Explorandin könne, wie sie berichte, selbständig Klein ein käufe erledigen, leichtere Re i nigung s arbeiten vornehmen, bei der Essenszubereitung helfen (Ausnahme dampfender Koch herd), Aufräumen, Wäsche waschen/zusammenlegen und die Kinder

unter s t ützen. Diese Tätigkeiten seien in der Regel mit geringeren Belastungen ver bunden; auch sei der Husten im Haushalt nicht oder kaum als sozial störend zu werten . Daher seien Tätigkeiten im Haushalt von 3 Stunden täglich (in der genann ten Form) zumutbar,

i nsbesondere da diese Arbeiten etappenweise und in einem selbst zu wählenden Zeitraum durchgeführt werden könnten. Bei Antritt einer geeigneten Verweistätigkeit wäre die Zumutbarkeit einer begleitenden Haushaltstätigkeit deutlich geringer (1-2 Stunden).

Abschliessend wiesen die Ärzte darauf hin, dass es schwierig sei, eine geeig nete Tätigkeit für die Explorandin zu finden, insbesondere da die theoretisch e Restarbeitsfähigkeit klein und an einige Bedingungen geknüpft sei.

So sei

ihr auch

ein weiter Arbeitsweg zu Fuss nicht zu mutbar

(Urk. 11/151 S. 7).

3.2

Zu den Einschränkungen im Haushalt führte die Verwaltung

insgesamt vier Abklärungen der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch . 3.2.1

Die Haushaltabklärung vo m 23. Oktober 2009 (Bericht vom 21. Dezember 2009; Urk. 11/52) ergab eine Ei nschränkung von insgesamt 38.45 % (bzw. gewichtet von 19.23 %) und beruhte in Bezug auf die relevanten Aufgabe n bereiche auf folgenden Gewichtung en, Einschränkungen sowie Behinderun gen (gewichtete Invalidität im Haushalt) :

„ Haushaltführung “ (Gewichtung 4

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „ Ernährung “ (Gewichtung 30

%, Einschränkung 55

%, Behinderung 16.5

%), „ Wohnungspflege “ (Gewichtung 20

%, Einschränkung 75

%, Behinderung 15

%), „ Einkauf / Besorgungen “ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Be hinder ung 0

%), Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 25

%, Behinderung 4.25

%), Betreuung von Kindern oder andern Fami lienangehörigen (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), Verschiedenes (Gewichtung 9

%, Einschränkung 30

%, Behinderung 2.7

%). 3.2.2

A m 19. Juli 2010 (Bericht vom 5.

August 2010; Urk. 11/72) ergab die Abklä rung

vor Ort bei unveränderter Gewichtung der verschiedenen Aufgabenbe reiche eine Einschränkung von insges a m t 47.15 % (bzw. gewichtet e Invali dität im Haushalt von 23.5 8

%). Sie beruhte auf den folgenden Feststellun gen :

„Haushaltführung“ (Gewichtung 4

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „Ernährung“ (Gewichtung 30

%, Einschränkung 65

%, Behinderung 19.5

%), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20

%, Einschränkung 85

%, Behinderung 17

%), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 20

%, Be hinderung 2

%), „ Wäsche und Kleiderpflege “ (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 35

%, Behinderung 5.95

%), „ Betreuung von Kindern oder andern Fa milienangehörigen “ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „ Verschiedenes “ (Gewichtung 9

%, Einschränkung 30 %, Behinderung 2.7 %). 3.2.3

Die Abklärung vom 14. März 2012 (Bericht vom 19. März 2012; Urk. 11/91) ergab eine Einschrä n kung von 46.95 % (gewichtet e Invalidität im Haushalt von 23.48

%) und beruhte auf folgenden Einschränkungen in den weiterhin gleich gewichteten massgeblichen Bereichen:

„Haushaltführung“ (Gewichtung 4

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „Ernährung“ (Gewichtung 30

%, Einschränkung 7 5

%, Behinderung 22 .5

%), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20

%, Einschränkung 6 5

%, Behinderung 1 3

%), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 1 0

%, Be hinderung 1 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 35 %, Behinderung 5.95 %), „Betreuung von Kindern oder andern Fa milienangehörigen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0

%), „Verschiedenes“ (Gewichtung 9

%, Einschränkung 5 0

%, Behinderung 4.5

%). 3.2.4

Am 30.

Oktober 2014

führte die IV-Stelle erneut eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 22. April 2015; Urk. 11/15 4) . Diese ergab

– bei abermals unveränderter Ge wichtung der Aufgabenbereiche - eine Ei nschränkung von 22 % (gewichtet e Invalidität im Haushalt von 11

%) und beruhte auf folgenden Einschränkun gen in den massgeblichen Bereichen:

„Haushaltführung“ (Gewichtung 4%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%), „Ernährung“ (Gewichtung 30%, Einschränkung 40 %, Behinderung 12 %), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20 %, Einschränkung 50 %, Behinderung 10

%), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10

%, Einschränkung 0

%, Be hinderung 0 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17

%, Einschrän kung 0 %, Behinderung 0 %), „Betreuung von Kindern oder andern Fami lienangehörigen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0%), „Verschiedenes“ (Gewichtung 9

%, Einschränkung 0

%, Behinderung 0

%). 4.

4.1

Was zunächst die im Bereich der Haushaltstätigkeit vorgenommenen Abklärun gen betrifft, so vermögen die jenigen

vom 23. Oktober 2009 (Urk. 11/52), vom 19. Juli 2010 (Urk. 11/72) und vom 14.

März 2012

(Urk. 11/ 91) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die

Beweis kraft eines solchen Berichts (vgl. E. 1.2 hievor) zu genügen. So berücksich tigten die Abklärungspersonen jeweils die gestellte n Diagnose n sowie die Angaben der Versicherten, namentlich die von ihr geklagten Beschwerden und Einschränkungen . Ebenfalls berü cksichtigen sie die (jeweils unveränder ten) Wohnverhältnisse (2-stöckiges Reihene infamilienhaus sowie Hausge meinschaft mit dem Ehegatten und drei Kindern) . Die Bericht e befass en sich angemessen mit den einzelnen Haushaltsbereichen und umschreiben die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschrän kung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haus halt wohnenden Familienangehörigen . Hinsichtlich der festge stellten Ein schränkungen sind diese

Berichte nachvollziehbar und

die darin festgestell ten Behinderungen von 38.45 % (Oktober 2009), 47.15 % (Juli 2010) und 46.95 % (März 2012) erscheinen auch vor dem Hintergrund des Krankheits verlaufs plausibel.

Alsdann enthalten sie keine klar feststellbaren Fehlein schätzungen, die vorliegend von Bedeutung wären (vgl. E. 6.5 hienach) . S ie entsprechen s omit den an sie gestellten Anforderungen, weshalb darauf ab gestellt werden kann. Dies gilt umso me hr, als die Beschwerdeführerin diese A bklärungsbericht e soweit ersichtlich

nicht konkret beanstandet hat .

4.2

4.2.1

Der Abklärungsbericht v om 3

0. Oktober 2014 weist nur noch eine Einschrän kung von 22 % aus . D ie B eschwe rdeführerin lässt dagegen

im Wesentlichen anführen, dass diese Differenz (im Vergleich zu den Vorbericht en) nicht sachlich begründet, sondern vielmehr auf die unsachliche, willkürliche und resultatebezogene Ermessensbetätigung der Abklärungsperson zurückzufüh ren sei (Urk. 1 S. 12) . 4.2.2

Im Bereich „Ernährung“ (Gewichtung 30 %) wies der

Bericht vom

19. März 2012

eine Einschränkung von 75

% aus, wohingegen

im Rahmen der Ab klärung vom

30. Oktober 2014 eine Einschränkung von 40

% anerkannt wird .

D ie (neue) Ab kl ärungsperson begründet

ihre Einschätzung

unter ande rem damit, dass die Mithilfe des Ehegatten – welcher (als Hilfsk och) bereits früher das Abendessen gekocht habe – nur teilweise anrechenbar sei

(Urk. 11/154 S. 5) .

Z u berücksichtigen

ist jedoch, dass der Ehegatte

der Be schwerdeführerin voll zeitlich erwerbstätig ist und

seit der Erkr a nkung

seiner Ehefrau nun nicht nur

– wie früher vor der Erkrankung - das Kochen,

son dern auch

einen grossen Teil der Küchenarbeit

sowie zusätzlich einen erheb lichen Teil der weitere n

zeitintensive n Haushaltsa ufgaben übernehmen muss . Da die Schadenminderungspflicht nicht zu einer übermässigen Belastung der übrigen Familienmitglieder führen darf, in welchem Zusammenhang vorlie gend überdies zu berücksichtigen ist, dass der Ehegatte der Beschwerdefüh rerin zwischenzeitlich selber gesundheitlich eingeschränkt ist (Schulterbe schwerden; vgl. Urk.

11/154 S. 2), und schliesslich nicht ersichtlich ist, in wiefern seit der letzten Abklärung (vor

zweieinhalb Jahre n) eine deutlich grössere Mithilfe der Kinder in Anrechnung zu bringen wäre, erscheint

bei im Übrigen gleichen Umständen die Annahme einer 40%igen Einschränkung klar als zu tief . Vielmehr is t im Bereich Ernährung nach wie vor von einer

Einschränkung von 75

% (Behinderung von 22.5

%) auszugehen.

Im Bereich „W ohnungspflege “ (Gewichtung 20

%), in welchem der Bericht vom

19. März 2012

noch eine Einschränkung von 65

% aus gewiesen hatte, ist a ufgrund des Beschriebs in der Haushaltsabklärung vom 30. Oktober 2014

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich weiterhin stark eingeschränkt ist; so kann sie mehr oder weniger nur noch Aufräumarbeiten

verrichten

und dürfte

ihr auch die B o den reinigung (da

regelmässig stehend zu verrichten) entgeg en d er Auffassung der Abklärungsperson

(vgl.

Urk. 11/154 S. 6) nicht mehr zumutbar sein .

D ie Hauptlast der Arbeiten im Bereich Wohnungspflege ist daher weiterhin

vom Ehegatten und von den Kindern zu verrichten. Da alsdann auch in diesem Bereich nicht ersichtlich ist, inwiefern

von den Familienmitgliedern im Vergleich zum Vorbericht eine zusätzliche Mitarbeit

verlang t werden kann, ble i bt

auch unter dem Titel Schadenminderungspflicht kein Raum für eine Erhöhung der anrechenbaren Mithilfe.

I m Bereich Wohnungspflege erscheint es demnach

mit Blick auf die nicht un erhebliche Beeinträchtigung der Versicherte n sachgerecht, die

Ein schränkung statt auf 50 %

auf 65

% zu bemessen, wie sie derjenigen der Ab klärung vom 14. März 2012 entspricht (Behinderung von 13

%) .

Im Bereich „ Einkauf und weitere Besorgungen“ (Gewichtung 10

%) hatte die Abklärungsperson am 14. März 2012 eine Einschränkung von 10 % ange rechnet (Urk. 11/91 S. 5), wohin gegen aus der Abklärung vom 30. Oktober 2014 keine Einschränkung mehr resultiert . Selbst wenn – was die Abklä rungsperson zur Begründung anführt - der Grosseinkauf bereits früher ge meinsam erledigt worden sei, gilt jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass der Ehemann seit der Erkrankung seiner Ehefrau zahlreiche weitere Bereiche zu übernehmen hat, woraus ihm keine übermässige Belastung resultieren darf. Es ist demnach auch in diesem Bereich nach wie vor von einer (gerin gen) Einschränkung von 10

% auszugehen (was gewichtet eine r Behinderung von 1

% entspricht) .

Im Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege“

(Gewich tung 17

%) hatte die Abklä - rungsperson

am

14. März 2012 noch eine Ein schränkung vom 35

% ermittelt, wohingegen die Abklärungsperson am 30. Oktober 2014 eine Einschränkung von 0 % festgehalten hat . Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abk l ärung

im J ahr 2012 noch angegeben hatte, sich im Bereich Wäsche gar nicht mehr zu beteiligen (Urk. 11/91 S. 6), wohingegen sie

am

30. Oktober 2014

– in Überein - stimmung mit den Angaben im Gutachten des Z.___ - ausgeführt hatte, die Waschm aschine zu bedienen, kleine Wäsche stücke aufzuhängen, Wäsche zusammen zu legen, ihre eigene Wäsche zu bügeln und Flickarbeiten zu erledigen (Urk. 11/154 S. 6) . Da sie doch einen Teil der Verrichtungen (wieder) selber ausüben kann, rechtfertigt es sich,

die Einschränkung in die sem Bereich tiefer anzusetzen und

unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitarbeit der übrigen Fa milienmitglieder nur noch auf 10

% zu bemessen (Behinderung von 1.7 %) .

I m Bereich „Verschiedenes“ (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, etc; Gewichtung mit 9

%) hatte der Bericht vom

19. März 2012 eine Ein schrän kung von 50

% (Behinderung von 4.5 %) ergeben,

wohingegen die Abkl ä rungsperson am 30. Oktober 2014 keine solche mehr attestierte; sie begrün dete dies im Wesentlichen damit, dass es Kindern und Ehemann zumutbar sei, die - namentlich im Garten anfallenden

– Arbe iten

vollständig zu über nehmen (Urk. 11/154 S. 7) . Jedoch darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel Schadenminderungspflicht nicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Fami lienmitglieder überwälzt werden

(vgl. E. 1.2 hievor); es rechtfertigt sich daher auch in die sem Bereich, mangels ausgewiesener Veränderungen in den massgebenden Umständen die Einschränkung e ntsprechend dem Bericht vom 19. März 2012 auf 50

% festzulegen (Behinderung von 4.5

%) . 4.2.3

Unter Berücksi chtigung der soweit ersichtlich unstrittig gebliebenen Teilberei ch e „Haushaltführung“ und „ Betreuung von Kindern und Familien angehörigen “ (Behinderung en von je 0

%) ergibt sich somit für die Zeit ab 30.

Oktober 2014 eine Behinderung im Haushalt von gesamthaft

4 2 .7

%. 4.3

Zusammenfassend ist daher im Haushalt von folgenden Einschränkungen auszugehen: für die Zeit ab 23. Oktober 2009 von 38.45

% (gewichtete Inva lidität im Haushalt 19.23

%), für die Zeit ab

19. Juli 2010 von 47.15 % (ge wichtete Invalidität im Haushalt 23.5 8

%), für die Zeit ab 14. März 2012 von 46.95 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 23.48

%) und für die Zeit ab

30. Oktober 2014 in Höhe von 42.7 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 21.35 %) .

Was die Zeit ab 1. März 2006 (frühestmöglicher Rentenbeginn, vgl. E. 6.1

hienach) betrifft, legte die Verwaltung der Invaliditätsbemessung mangels Vorli e gen einer zeitn ä he re n Haushalt s a bklärung die Ergebniss e der A bklä rung vom 23. Oktober 2009 rückwirkend zugrunde. Dies wird von der Be schwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1

Ziff. 10) und erscheint sachge recht, macht die Beschwerdeführerin doch zu R echt geltend, dass zwar der Gesundheitszustand damals besser war, dafür die Belastung durch die damals teilweise sehr kleinen Kinder grösser (vgl. Urk. 1 Ziff. 10). 5. 5 .1

In medizinischer Hinsicht stellte die Verwaltung auf das pneumologische Gutachten des Z.___

vom 8. August 2014 (Urk. 11/151) ab, was nicht zu be ans tanden ist, erfüllt es doch die rechtsprechungsge m ässen Anforderungen an die Beweiskraft eines ärztlichen Gutachtens .

So erweist er sich für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die Vorakten (S. 1 f.), beruht auf eigenen Untersuchungen, Testungen und Abklärungen (S. 3), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen be züglich Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit, welche in weiten Te ilen retrospektiv gestützt auf die medizinischen Vorakten

vorge nommen werden mussten,

sind begründet. 5.2

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Gutachten werde zu Un recht erst ab Oktober 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ausgegangen (vgl. Urk. 1

Ziff. 7.1.2), ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht bereits im Rück weisungsentscheid vom 29.

Januar 2009 (Urk. 11/41) unter anderem unter Hinweis auf den Bericht des behandelnden Pneumologen

Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie, vom 30. März 2007, worin

eine sei t 23. Januar 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau attestiert worden war,

fest stellte, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit n icht mehr arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 29. Januar 2009) . Diese unangefochten gebliebene Feststellung ist auch im vorliegenden Ver fa h ren verbindlich (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer), weshalb auf den Einwand nicht weiter einzugehen ist .

Ebenso wenig

sind

die beschwerdeweise

bean standete n Umst ä nd e näher zu prüfen, wonach die

Angaben der Gutachte r in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit Blick auf die darin bezifferten Prozentangaben widersprüchlich seien (vgl. Urk. 1 Ziff. 7.1.3 f.) und die Gutachter

vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Akten

zu Unrecht ab Juni 2009 von einer gleichbleibenden medizinisch-theoretische n Arbeitsfähigkeit (von 30 %)

ausgegangen seien (vgl. Urk. 1

Ziff. 7.1.5) . Wie nachfolgend auszuführen sein wird, lassen sich gestützt auf das

pneumologische Gutachten des Z.___ die rechtsrelevanten Fragen

unbesehen der Richtigkeit dieser Einwände rechts genüglich beantworten,

da sich

der exakte Umfang des seit Oktober 2006 ver bleibenden medizinisch-theoretischen Leistungsvermögens in einer Ver weistätigkeit vorliegend nicht auf die Invaliditätsbemessung aus wirkt (vgl.

E.

6.3.3

hienach). 5.3

Zusammenfassend

daher ist gestützt auf die Angaben im Gutachten davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2000 eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit (40%ige Arbeitsunfähigkeit) in angestammter Täti gkeit bestand, und dass

ab 23. Januar 2006 als Reinigungskraft keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war . Weiter ist bis Ende September 2006 von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten leichten Ver weis t ätigkeit auszugehen . Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Oktober 2006 (vgl. auch Bericht vom 3. 10.2006; Urk. 11/12 S. 4) reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit

auf 50 %, wobei ab diesem Zeitpunkt zusätzlich ver schiedenste Einschränkungen zu berücksichtigen waren .

P er April 2008 sank die Arbeitsfähigkeit auf 40

% sowie schliesslich per Jun i 2009 auf 30

%

(oder weniger). 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 1. März 2007 zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 S. 8) . M it Blick auf den Beginn der Wartezeit im Jahr 2000 und aufgrund der damals (bis 31. Dezember 2007) in Kraft gestandenen Bestim mungen von a Art . 48 Abs. 2 IVG fällt demnach ein Rentenanspruch ab 1. März 2006 in Betracht. 6.2

6.2.1

Für die Zeit ab

1. März 2006 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Verwaltung legte dem Einkommensver gleich für diese Zeit die Angaben im Arbeitgeberbericht des Y.___ zugrunde, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 48‘799. --

erzielt hätte (Urk. 11/11 S. 4), was bei einem Pensum von 50

% ein em Einkommen von Fr.

24‘399.5 0 entspricht. D i eses Valideneinkommen

blieb unbeanstandet . Es ist mithin auch für das Jahr 2006 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkom mensvergleich massgebliche n Zeitpunkt : BGE 129 V 222 E. 4.3.1) davon aus zugehen. Dies auch daher, als

verlässliche Angaben zum Jahr 2006 fehlen, nachdem die Versicherte krankheitsbedingt ab 23 . Januar 2006 nicht mehr erwerbstätig war und sich i m Übrigen das ermittelte

Valideneinkommen

auch vor dem Hintergrund der

im individuellen Konto der Beschwerdeführerin für die letzten Jahre ausgewiesenen Einkünfte nicht a ls unplausibel

erweist (vgl. IK-Auszug Urk. 11/ 6 S. 1) .

6.2.2

D ie Verwaltung bemass das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellen löhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schwei zerische n Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE), was nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerdeführerin doch seit Ende Januar 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 11/1 S.

5) . Gemäss

LSE

2006 betrug der monatli che Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr

2006

monatlich Fr. 4'019.--

(LSE

2006, S. 2 5. Tabelle TA1), was u nter Berücksichtigung der durch - schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabelle B.9.2, S. 88) ei n monatliches Invali deneinkommen von Fr. 4'189.80 bzw . ein

Jahresein - kommen von Fr. 50'278. -- ergibt und bei einem 50

% Pensum Fr. 25‘13 9.-- entspricht .

Die Verwaltung verweigerte

eine n

leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn . Ob ein solcher

nicht doch angezeigt wäre, kann jedoch offen ble i ben .

S elbst bei Vornahme des

praxisgemäss höchst ens zulässige n Abzug s vom Tabellenlohn von 25

% (BGE 126 V 75), was ein Invalideneinkommen von Fr. 18‘85 4 . 25 e rgäbe und im erwerblichen Bereich zu eine m

Invaliditätsgrad von 22.72 % (bzw . gewichtet e Invalidität im Erwerb von 11.36

%) führte, errechnete sich

zusammen mit der

im selben Zeitraum massgebende n Ein schränkung im Haushalt von 38.45

%

(gewichtet e Invalidität im Haushalt 19.23

%; vgl. E . 4.3

hievor)

ein Invaliditätsgrad von

(maximal) 30.59

%, was keinen Rentenanspruch ergibt. 6.3

6.3.1

A b Oktober 2006 ist infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50

% mit n unmehr vielfachen Einschränkungen auszugehen. Z u prüfen ist der Einwand der Be schwerdeführerin, wonach die

Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sei (Urk. 1

Ziff. 9), welchem Einwand d ie Be schwerdegegnerin im Wesentlichen

entgegen hält, dass im Bereich der Hilfs arbeiten ein weites Spektrum an möglichen Hilfstätigkei ten auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt offen s t ehe (vgl. Urk. 2 Begründungsteil S. 8). 6.3.2

B eim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leis tungsfähigkeit sei unverwertbar . An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt s vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden . Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hingegen in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 485 /20 14 vom 2 8. November 2014 E. 3.3 .1 mit Hinwei sen). 6.3.3

D ie schwer lungenkranke Beschwerdeführerin verfügt über keinerlei Berufsbil dung,

weshalb sich i nfrage kommende Einsatzmöglichkeiten auf Hilfstätigkeiten beschränken . Zwar fallen a ls

weitgehend sitzend ausgeübte

– und insoweit dem im Gutachten formulierten Anforderungsprofil gerecht werdende - leichte Hilfsarbeiten,

insbesondere Montage -, Verpackungs - od er Kontrollarbeiten

in Betracht .

D o ch können auch solche Tätigke i ten

zuweilen

mit körp e rlichen Anstren g u n gen

v erbunden sein;

alsdann

dürften solche Hilfsarbeiten

r egelmässig

unter Bedingungen auszuführen sein, die für eine schwer l ungenkranke Person wie die Beschwerdeführerin nicht zumutbar sind

(siehe Aufzählung in Urk. 11/151 S. 7; vgl. dazu etwa wiederum Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 485 /20 14 vom 2 8. November 2014 E.

3.3.2)

oder – so etwa in der l ebensmittelverarbeitenden Industrie - mit [Hygiene-] Vor schriften verbunden, denen die (hustende) Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens

nicht gerecht werd en kann .

Selbst wenn angenommen würde, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

wä ren Stellen vorhanden, die den persönlichen Verhältnissen und der ein ge schränkten Leistungsfähigkeit der Versiche r ten grundsätzlich genügend Rechnung tragen, ist nicht wahrscheinlich, dass sie

ihr zugänglich gewes e n wären. Denn a us de m pneumologischen Gutachten des Z.___

vom 8. August 2014 ist ersichtlich, dass die Versicherte als Folge ihrer Lungen erkrankung

an einem chronischen

Reizh usten leidet, der seit Oktober 2006 auch durch M edikamente

nicht meh r

zu kontrollieren war (vg l . Urk. 11/151 S. 7; ferner Urk. 11/12 S. 5) und

seit diesem Zeitpunkt ein Ausmass aufweist, das gut achterlich als

sozial störend

bewertet w i rd . Dies in Übereinstimmung mit den Angaben des

behandelnde n Pneumologe n

Dr. A.___ (vgl. etwa Bericht vom 30. März 2007; Urk. 11/5 [„sehr störender Husten“]) und auch dem Gut achten des Z.___ vom 8. Juli 2009, worin ebenfalls bereits Hinweise auf eine erhebliche Husten problematik enthalten sind

(Urk. 11/50 S. 4 [„Im privaten und beruflichen Alltag macht sich die Er krankung in Form eines dauernden Hustenreizes bemerkbar“ ]) .

Auswirkungen im sozialen Bereich werden denn auch

von der Versicherten selber geschildert

(vgl. statt vieler: Gutachten des Z.___ vom 8. Juli 2009 [ „Die Leute würden sie immer ansprechen wegen ihres Hustens.

Deswegen würden auch viele Leute Distanz zu ihr halten, da sie meinen würden, sie habe irgendeine gefährliche Krankheit“] oder Haus haltabklärung vom 1 4. März 2012,

Urk. 11/91 S. 5 [ „Die Versicherte sagt, sie könne schon mitgehen zum Einkauf mit dem Auto, aber sie wolle die ständi gen Fragen wegen ihre r Hustenanfälle nicht mehr“ ]

oder Haushaltabklärung vom

30. Oktober 2014; Urk.

11/154 S. 2 [„Sie hustet während des Gesprächs regelmässig und erklärt, dass sie inzwischen nicht mehr gerne aus dem Haus gehe, weil die Leute sie wegen des Hustens anstarren würden “ ]) und auch durch den Ehemann geltend gemacht (wiederum Urk. 11/91 S. 5 [„Auch der Ehemann sagt, er ertrage es nicht mehr, wenn di e Leute ihm sagen würden, ob er denn s eine Frau nicht nach Hause bringen wolle, wenn sie so h usten müss e “ ]) .

Jedoch ist

ein andauernder Reizh usten – zumal durch Aussenste hende

regelmässig mit (ansteckenden) Krankheiten in Verbindung gebracht - nicht nur im privaten, sondern (auch) im beruflichen Alltag störend und in le tzterem

sowohl für ein allfälliges Publikum wie auch das übrige Umfeld gleichermassen

unangenehm . Mithin

wären auch

seitens eines potentielle n Arbeitgebers bzw. seitens der Arbeitskollegen ein sehr hohes Mass an Entge genkommen und Verständnis erforderlich, was

realistischer weise nicht ohne Weiteres

vorausgesetzt werden kann (so auch der behandelnde Pneumologe Dr. A.___, Urk. 11/62 [„der ständige Hustenreiz wäre zudem für Mitarbeiter im gleichen Büro nicht tolerierbar “ ] wie auch Angaben der die Versicherte hinsichtlich einer Lungentransplantation beratenden Ärzte des Z.___ im Schreiben vom 1 3. Oktober 2011 [ Urk. 11/85 S. 2: „Weiterhin ist die Versi cherte aufgrund des ausgeprägten Hustens für Arbeiten in sitzender Tätigkeit schwer vermittelbar“]) .

E rgibt sich aber, dass der V ersicherten zumutbare und mögliche Tätigkeiten im ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum vorhanden sind und zudem der Erhalt einer Stelle infolge des zusätzlichen Erschwernisses in Form eines sozial schwer verträglichen andauernden Hustens nur unter nicht realistischem Entgegenk ommen eines dur ch schni ttlichen Arbeitgebers mögli c h wäre, muss davon aus gegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit seit Oktober 2006 wirtschaftlich nicht mehr verwertbar war, was ab diesem Zeitpunkt zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit im erwerblichen Bereich führt. 6.3.4

Ist ab Oktober 2006 im erwerblichen Bereich von einer gänzlichen Erwerbsun fähigkeit auszugehen, was einer gewichteten Invalidität von 50

% entspricht, und ist im Haushaltbereich nach wie vor von einer gewichteten Invalidität von 19.23 % gemäss der Abklärung vom

23.

Oktober 2009 auszu gehen (vgl. E. 4.3), resultiert ab Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 69.23

%. Damit und nachdem

seit dem Jahr 2000 von einer 40%igen und seit 23. Januar 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hievor), resultiert

ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. a Art . 29 Abs. 1 IVG

i.V.m .

a Art . 28

Abs. 1 IVG) .

6.4

Ab Juli 2010 ist – bei weiterhin bestehender Erwerbsunfähigkeit infolge des sich tendenziell verschlechternden Gesundheitszustandes – eine

E insch r ä n kung im

Haushalt gemäss Abklärung vom

19. Juli 2010 von

n unmehr 47.15 % zu berücksichtig en,

welche gewichtet einer Behinderung (Invalidität) von 23. 58

% entspricht (Urk. 11/72) . Somit resultiert ein Invalidi t ätsgrad von gesamthaft 73.58

%,

was

ab 1. Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente ergibt . Nicht s zu Gunsten der Beschwerdeführerin

ergibt in diesem Zusammenhang das Vorbringen, wonach

bereits mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Juni 2009 eine über 40 % liegende E inschränkung im Haushalt einher gegangen sein müsse, weshalb ihr schon zu einem früher en Zeitpunkt (ab September 2009) eine ganze Rente z ustehe (Urk. 1 Ziff. 10, S. 17). So trat d ie se Verschlechterung (per Juni 2009) vor der Haushaltabklärung vom 30. Oktober 2009 ein und ist

mithin in der Behinderung von (gewichtet) 19.23 %

bereits ber ücksichtigt . 6.5

Da schliesslich

auch die sich aufgrund der Haushalta bk l ärungen vom 14. März 2012 (Urk. 11/91) beziehungsweise vom 30. Oktober 2014 (Urk. 11/154) ergebenden Einschränkungen (von 46.95 % im Jahr 2012 [ ge wichtete Invalidität von 23.48 %] bzw. im Jahr 2014 von 42.7 % [ gewichtete Invalidität von 21.35 % ]) zusammen mit der Invalidität von 50

% im erwerb lichen Bereich einen Invaliditätsgrad von je über 70

% ergeben, ist der

An spruch auf eine ganze Rente auch

danach we iterhin ausgewiesen. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob einzelne namentlich im Abklä rungsbericht vom 1 9. März 2012 vorgenommene Einschätzungen nicht noch zugunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren wären (vgl. E. 3.3 des Ur teils des hiesigen Gerichts vom 9. August 2013). 6. 6

Zusammenfassend ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die angefoch tene Verfügung vom 2 4. März 2016 dahingehend abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 200 6 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. 7.

Auf den beschwerdeweise eingereichten Vorbescheid vom 2 4. März 2016 betreffend Rückforderung von zuviel ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 3/2) im Betrag von Fr.

322. --

ist ungeachtet des vorliegenden Verfah rensausgangs bereits

mangels Vorliegens einer anfechtbaren Verfügung (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht näher einzugehen. 8. 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu be messen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie nach Einsicht in die angemessen erscheinende Honorarnote

vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 13-14) auf Fr. 3‘4 73 . 3 0 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit ge genstandlos.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2016 dahing eh end abgeändert, als festgestellt wird, dass die Besch werdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab

1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Geri chtskosten von Fr.

1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ei ne Prozessent schädigung von Fr. 3‘4 73 . 3 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des O.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann