Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, ist seit 1994 als Mechaniker bei der Y.___ SA in Z.___ angestellt (Urk. 9/3/5 Ziff. 1 -3). Am 4. September 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte n ach am 2. Februar 2016 ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/13) mit Ver fügung vom 14. März 2016 (Urk. 9/15 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistun gen. 2.
Gegen die Verfügung vom 14. März 2016 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 27. April 2016 (Datum des Poststempel s) Beschwerde und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur weite ren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit Mai 2015 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Vom 28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe er sich wegen einer Niereninsuf fizienz in stationärer Behandlung befunden. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerden jedoch wesentlich verbessert (Urk. 2 S. 1). Es sei keine Diagnose ausgewiesen, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit h ervorrufe . Da ledig lich eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S.
2). 2.2
Der B eschwerdeführer brachte vor, von ärztlicher Seite sei festgestellt worden, dass er das Heben von schweren Lasten künftig generell vermeiden solle. Zudem sei festgestellt worden, dass es sich um eine chron ische Niereninsuffizienz handle. Die Diagnose sei jenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuge ordnet worden.
I m angestammten Beruf als Automechaniker werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 1 S. 4). Es sei von einem dauer haften Gesundheitsschaden und einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1). 2.3
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung hat. Zu prüfen ist zunächst, ob gestützt auf die vorliegenden Akten
ein Entscheid in der Sache möglich ist oder ob weitere medizinische Abklärun gen erforderlich sind.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer war vom 28. Mai bis 3. Juni 2015 im A.___ in stationärer Behandlung (Urk. 9/3/3).
Dr. med. B.___, Assistenzarzt, med. pract . C.___, Ober ärztin Vertretung,
und Dr. med. D.___, Chefarzt A.___, stellten im Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 9/ 3 /3-4) folgende, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1): 1. unklare Tendinitis achillea beidseits, links mehr als rechts 2. Zystennieren mit chronischer Niereninsuffizienz Grad III mit/bei: - Sonograf ie Niere und ableitende Harnwege vom 2. Juni 2015: ortho tope deutlich vergrösserte Niere beidseits, durchsetzt mit multiplen unterschiedlich grossen Zysten, keine Harnabflussstörung 3. Verdacht auf gestörte Glukosetoleranz 4. a rterielle Hypertonie, Differentialdiagnose: sekundär im Rahmen von Diagnose 2
Die Ärzte des A.___ führten weiter aus, anamnestisch bestünden seit rund zehn Jahren rezidivierende Schulter- und Knieschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der Achillessehne. Zudem bestehe seit längerer Zeit eine Kortison-Dauertherapi e . In der klinischen Untersuchung imponierten mechani sche belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Achillessehnenansätze sowie plantarseitig im Bereich der Plantarfaszie (S. 1). Im MRI der Lendenwir belsäule hätten sich keine Hinweise für eine Entzünd ung im Ileosakralgelenk
ergeben . Ansonsten hätten sich keine SpA typischen entzündlichen Verände rungen gezeigt. Primär hätten degenerative Veränderungen mit multisegmenta len
Osteochondrosen und breitbasiger
Diskusprotrusion in den Segmenten L1 bis und mit L3/4 imponiert, ohne relevante lokale Spina lkanalstenosierung . Im stationären Verlauf sei unter physiotherapeutischen Bemühungen, analgetischer Therapie sowie nach einer einmaligen epiduralen Infiltration auf Höhe 3/4 eine deutliche Verbesserung der Beschwerden erzielt worden . L aboranalytisch impo niere eine mä ssiggradig eingeschränkte Nierenfunktion. Sonografisch impo nierten beidseitige Zystennieren m it einem nicht mehr abgrenzbaren
Nieren parenchym und einer deutlichen Nierenvergrösserung beidseits (S. 2 oben).
Vom 28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den. Das Heben von schweren Lasten sei zu vermeiden (S. 2). 3.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 5. September 2015 (Urk. 9/3/1-2) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1): - seronegative
Oligoarthritiden - Tendinitis achillei beidseits unklarer Aetiologie - schwere Niereninsuffizienz bei familiären Zystennieren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine Hyperuricämie und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 2.2).
Anamnestisch bestehe eine zunehmende Immobilisation durch eine hartnäckige Tendinitis achillei (Ziff. 4.1). Als klinischen Befund
nannte Dr. E.___ Schwellun gen im Bereich beider Achillessehnen, Kniegelenksergüsse beidseits und einen Status nach mehrmaligen Punktionen
(Ziff. 5.2).
Der Patient arbeite im Tunnelbau. Diese Tätigkeit sei ihm bei massiv einge schränkter Gehfähigkeit nicht möglich (Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Mai 2015 in der gegenwärtigen Tätigkeit eingeschränkt (Ziff. 6.1). Ins gesamt bestehe eine ungünstige Prognose (Ziff. 6.3). 3.3
Dr. E.___ bestätigte in einem Bericht vom 1 2. Dezember 2015 (Urk. 9/10/1-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser im Tunnelbau seit dem 18. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Hausarzt erklärte dazu, d urch die Polyarthritiden bestehe eine starke körperliche Behinderung. Er sehe zurzeit keine Möglichkeit für eine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6-1.7). Bei Zunahme der Niereninsuffizienz werde der Beschwerdeführer eine Dialyse benötigen (Ziff. 1.5). 3.4
Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. August 2015 bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, Ober ärztin, Institut für Nephrologie und Dialyse, G.___, in Behandlung (Urk. 9/11/1 Ziff. 1.2).
Dr. F.___
stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 9/11/1-6) folge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Niereninsuffizienz G 4 A2 bei autosomal dominanter polyzys tischer Nierenerkrankung (angeboren, Erstdiagnose zirka 2003) - rezidivierende Gichtschübe seit zirka 2015 - unklare symmetrische Arthralgien
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine gestörte Glucosetoleranz .
Dr. F.___ führte aus, anamnestisch
bestehe seit zirka 2003 eine polyzystische Nierenerkrankung mit hypertensivem Notfall. Es sei eine supportive Therapie erfolgt. Seit zirka 2015 bestünden Gelenkbeschwerden. Der Verlauf sei progre dient. In drei bis fünf Jahren sei eine Dialysebedürftigkeit zu erwarten (Ziff.
1.4).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker und Baustellenfahrzeug fahrer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Beginn der Arbeitsun fähigkeit sei durch den Hausarzt festzulegen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch eine Dekonditionierung, ein Fatigue -Syn drom sowie durch unkontrollierte, immob ilisierende Arthralgi en, insbesondere in den Knien und in den Hand- und Fingergelenken, eingeschränkt. Die Fein- und Grobmotorik sei massiv gestört. Zudem bestehe eine Konzentrationsstörung (Ziff. 1.7). Klinisch führend sei aktuell die massive Gelenkproblematik. Die nephrologische Erkrankung sei weiter progredient, erweise sich aber als gering einschränkend (Ziff. 1.11). 3.5
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regional ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stel lungnahme vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/12 S. 3) aus, gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 15. Dezember 2015 bestehe eine seronegative Polyart hritis, eine Tendinitis achillei beidseits unklarer Genese sowie eine schwere Niereninsuffizi enz auf dem Boden von Zystennieren. Wahrscheinlich bestehe in den nächsten drei bis fünf Jahren eine Dialysepflicht. Seit dem 18. Mai 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Gemäss dem Bericht des A.___ vom 3. Juni 2015 sei im stationären Verlauf eine Besserung der Beschwerden erzielt worden. Vom 28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
Es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine seronegative Polyarthritis, eine Tendinitis achillei beidseits sowie eine sch were Niereninsuffizienz. Zeiten, in denen eine anhaltende Arbeitsun fähigkeit bestanden habe, seien nicht nachvollziehbar (fehlendes pathologisch-anatomisches Korrelat). Einzig während der Hospitalisation im A.___ vom
28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4.
4.1
Beim Beschwerdeführer wurde n im Wesentlichen
eine seronegative Poly arthritis, eine Tendinitis achillei beidseits und eine chronische
Nie reninsuffizi enz diagnostiziert (E. 3.2 hiervor, Urk. 9/10/1 Ziff. 1.1).
Dr. E.___ und Dr. F.___
attestierten für die angestammte Tätigkeit im Tunnelbau seit dem 18. Mai 2015 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.2-3.4). Dr. H.___ kam demgegenüber
zur Einschätzung, dass ausser in der Zeit der stationären Behandlung im A.___ keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgele gen habe beziehungsweise eine so lche nicht nachvollziehbar sei (E. 3.5).
Gemäss Dr. F.___ wirken sich die diagnostizierte chronische
Niereninsuffi zienz und die Arthralgien
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus . Dr. F.___
nannte
zudem a ls die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren eine Dekonditionierung, ein Fatigue -Syndrom, immobilisierende Arthralgien und eine gestörte Fein- und Grobmotorik (E. 3.4 hiervor). Gemäss Dr. H.___ wirken sich die Diagnosen dagegen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus . Der RAD-Arzt begründete seine Einschätzung mit dem Hinweis, dass es für eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit an einem pathogenetisch -anatomischen Korrelat fehle. Weitere Angaben hierzu machte er nicht
(E. 3.5). 4.2
Zwar trifft es zu, dass die Ärzte des A.___ im Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlauf der stati onären Behandlung des Beschwerdeführers
festgestellt hatten . Die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ lassen jedoch darauf schliessen, dass eine allfälli ge gesundheitliche Verbesserung nicht von Dauer war, da dem Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem A.___ wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Die Ärzte des A.___
äusserten sich
natur gemäss nur zur Arbeitsfähigkeit während der Hospit alisation . Für die Folgezeit konnten si e keine Angaben machen.
Die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers erweist sich als plausibel. So gab Dr. E.___ an, dass dem Beschwerdeführer
die körperlich e Arbeit im Tunnelbau aufgrund einer massiv eingeschränkten Geh fähigkeit nicht mehr möglich ist (E. 3.2 -hiervor). In diesem Sinne lassen die B erichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer zumin dest in der angestammten Tätigkeit massgeblich in seiner Ar beitsfähigkeit ein geschränkt sein könnte . Indessen kann
auch nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Insofern ist die Erfah rungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als ungenügend abge klärt.
In Anbetracht der seit dem 18. Mai 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist zwischenzeitlich auch das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als erfüllt zu betrachten. 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer Ver weistätigkeit eingehend abzuklären. Zur Stellungnahme von Dr. H.___
vom 27. Januar 2016 ist
zu sagen, dass diese keine Grundlage in d en übrigen medi zinischen Akten findet . Der knappe Hinweis
auf ein fehlendes pathologisches-anatomisch es Korrelat vermag die abweichende Einschätzung
von Dr. H.___ sodann nicht auszureichend zu erklären. Die Beschwerdegegnerin hat es sodann unterlassen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätig keit abzuklären.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur Abklärung der Auswirkungen der chronischen Niereninsuffizienz und der festgestellten Arthralgien auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestamm ten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit . Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kos ten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahren s erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, ist seit 1994 als Mechaniker bei der Y.___ SA in Z.___ angestellt (Urk. 9/3/5 Ziff. 1 -3). Am 4. September 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte n ach am 2. Februar 2016 ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/13) mit Ver fügung vom 14. März 2016 (Urk. 9/15 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistun gen.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 2 S.
2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit Mai 2015 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Vom 28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe er sich wegen einer Niereninsuf fizienz in stationärer Behandlung befunden. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerden jedoch wesentlich verbessert (Urk.
E. 2.2 Der B eschwerdeführer brachte vor, von ärztlicher Seite sei festgestellt worden, dass er das Heben von schweren Lasten künftig generell vermeiden solle. Zudem sei festgestellt worden, dass es sich um eine chron ische Niereninsuffizienz handle. Die Diagnose sei jenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuge ordnet worden.
I m angestammten Beruf als Automechaniker werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 1 S. 4). Es sei von einem dauer haften Gesundheitsschaden und einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1).
E. 2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung hat. Zu prüfen ist zunächst, ob gestützt auf die vorliegenden Akten
ein Entscheid in der Sache möglich ist oder ob weitere medizinische Abklärun gen erforderlich sind.
E. 3 Verdacht auf gestörte Glukosetoleranz
E. 3.1 Der Beschwerdeführer war vom 28. Mai bis 3. Juni 2015 im A.___ in stationärer Behandlung (Urk. 9/3/3).
Dr. med. B.___, Assistenzarzt, med. pract . C.___, Ober ärztin Vertretung,
und Dr. med. D.___, Chefarzt A.___, stellten im Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 9/
E. 3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 5. September 2015 (Urk. 9/3/1-2) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1): - seronegative
Oligoarthritiden - Tendinitis achillei beidseits unklarer Aetiologie - schwere Niereninsuffizienz bei familiären Zystennieren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine Hyperuricämie und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 2.2).
Anamnestisch bestehe eine zunehmende Immobilisation durch eine hartnäckige Tendinitis achillei (Ziff. 4.1). Als klinischen Befund
nannte Dr. E.___ Schwellun gen im Bereich beider Achillessehnen, Kniegelenksergüsse beidseits und einen Status nach mehrmaligen Punktionen
(Ziff. 5.2).
Der Patient arbeite im Tunnelbau. Diese Tätigkeit sei ihm bei massiv einge schränkter Gehfähigkeit nicht möglich (Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Mai 2015 in der gegenwärtigen Tätigkeit eingeschränkt (Ziff. 6.1). Ins gesamt bestehe eine ungünstige Prognose (Ziff. 6.3).
E. 3.3 Dr. E.___ bestätigte in einem Bericht vom 1 2. Dezember 2015 (Urk. 9/10/1-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser im Tunnelbau seit dem 18. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Hausarzt erklärte dazu, d urch die Polyarthritiden bestehe eine starke körperliche Behinderung. Er sehe zurzeit keine Möglichkeit für eine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6-1.7). Bei Zunahme der Niereninsuffizienz werde der Beschwerdeführer eine Dialyse benötigen (Ziff. 1.5).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. August 2015 bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, Ober ärztin, Institut für Nephrologie und Dialyse, G.___, in Behandlung (Urk. 9/11/1 Ziff. 1.2).
Dr. F.___
stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 9/11/1-6) folge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Niereninsuffizienz G
E. 3.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regional ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stel lungnahme vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/12 S. 3) aus, gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 15. Dezember 2015 bestehe eine seronegative Polyart hritis, eine Tendinitis achillei beidseits unklarer Genese sowie eine schwere Niereninsuffizi enz auf dem Boden von Zystennieren. Wahrscheinlich bestehe in den nächsten drei bis fünf Jahren eine Dialysepflicht. Seit dem 18. Mai 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Gemäss dem Bericht des A.___ vom 3. Juni 2015 sei im stationären Verlauf eine Besserung der Beschwerden erzielt worden. Vom 28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
Es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine seronegative Polyarthritis, eine Tendinitis achillei beidseits sowie eine sch were Niereninsuffizienz. Zeiten, in denen eine anhaltende Arbeitsun fähigkeit bestanden habe, seien nicht nachvollziehbar (fehlendes pathologisch-anatomisches Korrelat). Einzig während der Hospitalisation im A.___ vom
28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden.
E. 4 A2 bei autosomal dominanter polyzys tischer Nierenerkrankung (angeboren, Erstdiagnose zirka 2003) - rezidivierende Gichtschübe seit zirka 2015 - unklare symmetrische Arthralgien
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine gestörte Glucosetoleranz .
Dr. F.___ führte aus, anamnestisch
bestehe seit zirka 2003 eine polyzystische Nierenerkrankung mit hypertensivem Notfall. Es sei eine supportive Therapie erfolgt. Seit zirka 2015 bestünden Gelenkbeschwerden. Der Verlauf sei progre dient. In drei bis fünf Jahren sei eine Dialysebedürftigkeit zu erwarten (Ziff.
1.4).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker und Baustellenfahrzeug fahrer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Beginn der Arbeitsun fähigkeit sei durch den Hausarzt festzulegen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch eine Dekonditionierung, ein Fatigue -Syn drom sowie durch unkontrollierte, immob ilisierende Arthralgi en, insbesondere in den Knien und in den Hand- und Fingergelenken, eingeschränkt. Die Fein- und Grobmotorik sei massiv gestört. Zudem bestehe eine Konzentrationsstörung (Ziff. 1.7). Klinisch führend sei aktuell die massive Gelenkproblematik. Die nephrologische Erkrankung sei weiter progredient, erweise sich aber als gering einschränkend (Ziff. 1.11).
E. 4.1 Beim Beschwerdeführer wurde n im Wesentlichen
eine seronegative Poly arthritis, eine Tendinitis achillei beidseits und eine chronische
Nie reninsuffizi enz diagnostiziert (E. 3.2 hiervor, Urk. 9/10/1 Ziff. 1.1).
Dr. E.___ und Dr. F.___
attestierten für die angestammte Tätigkeit im Tunnelbau seit dem 18. Mai 2015 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.2-3.4). Dr. H.___ kam demgegenüber
zur Einschätzung, dass ausser in der Zeit der stationären Behandlung im A.___ keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgele gen habe beziehungsweise eine so lche nicht nachvollziehbar sei (E. 3.5).
Gemäss Dr. F.___ wirken sich die diagnostizierte chronische
Niereninsuffi zienz und die Arthralgien
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus . Dr. F.___
nannte
zudem a ls die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren eine Dekonditionierung, ein Fatigue -Syndrom, immobilisierende Arthralgien und eine gestörte Fein- und Grobmotorik (E. 3.4 hiervor). Gemäss Dr. H.___ wirken sich die Diagnosen dagegen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus . Der RAD-Arzt begründete seine Einschätzung mit dem Hinweis, dass es für eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit an einem pathogenetisch -anatomischen Korrelat fehle. Weitere Angaben hierzu machte er nicht
(E. 3.5).
E. 4.2 Zwar trifft es zu, dass die Ärzte des A.___ im Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlauf der stati onären Behandlung des Beschwerdeführers
festgestellt hatten . Die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ lassen jedoch darauf schliessen, dass eine allfälli ge gesundheitliche Verbesserung nicht von Dauer war, da dem Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem A.___ wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Die Ärzte des A.___
äusserten sich
natur gemäss nur zur Arbeitsfähigkeit während der Hospit alisation . Für die Folgezeit konnten si e keine Angaben machen.
Die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers erweist sich als plausibel. So gab Dr. E.___ an, dass dem Beschwerdeführer
die körperlich e Arbeit im Tunnelbau aufgrund einer massiv eingeschränkten Geh fähigkeit nicht mehr möglich ist (E. 3.2 -hiervor). In diesem Sinne lassen die B erichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer zumin dest in der angestammten Tätigkeit massgeblich in seiner Ar beitsfähigkeit ein geschränkt sein könnte . Indessen kann
auch nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Insofern ist die Erfah rungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als ungenügend abge klärt.
In Anbetracht der seit dem 18. Mai 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist zwischenzeitlich auch das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als erfüllt zu betrachten.
E. 4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer Ver weistätigkeit eingehend abzuklären. Zur Stellungnahme von Dr. H.___
vom 27. Januar 2016 ist
zu sagen, dass diese keine Grundlage in d en übrigen medi zinischen Akten findet . Der knappe Hinweis
auf ein fehlendes pathologisches-anatomisch es Korrelat vermag die abweichende Einschätzung
von Dr. H.___ sodann nicht auszureichend zu erklären. Die Beschwerdegegnerin hat es sodann unterlassen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätig keit abzuklären.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur Abklärung der Auswirkungen der chronischen Niereninsuffizienz und der festgestellten Arthralgien auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestamm ten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit . Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kos ten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahren s erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1
- März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00487 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
29. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, ist seit 1994 als Mechaniker bei der Y.___ SA in Z.___ angestellt (Urk. 9/3/5 Ziff. 1 -3). Am 4. September 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte n ach am 2. Februar 2016 ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/13) mit Ver fügung vom 14. März 2016 (Urk. 9/15 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistun gen. 2.
Gegen die Verfügung vom 14. März 2016 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 27. April 2016 (Datum des Poststempel s) Beschwerde und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur weite ren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit Mai 2015 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Vom 28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe er sich wegen einer Niereninsuf fizienz in stationärer Behandlung befunden. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerden jedoch wesentlich verbessert (Urk. 2 S. 1). Es sei keine Diagnose ausgewiesen, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit h ervorrufe . Da ledig lich eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S.
2). 2.2
Der B eschwerdeführer brachte vor, von ärztlicher Seite sei festgestellt worden, dass er das Heben von schweren Lasten künftig generell vermeiden solle. Zudem sei festgestellt worden, dass es sich um eine chron ische Niereninsuffizienz handle. Die Diagnose sei jenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuge ordnet worden.
I m angestammten Beruf als Automechaniker werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 1 S. 4). Es sei von einem dauer haften Gesundheitsschaden und einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1). 2.3
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung hat. Zu prüfen ist zunächst, ob gestützt auf die vorliegenden Akten
ein Entscheid in der Sache möglich ist oder ob weitere medizinische Abklärun gen erforderlich sind.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer war vom 28. Mai bis 3. Juni 2015 im A.___ in stationärer Behandlung (Urk. 9/3/3).
Dr. med. B.___, Assistenzarzt, med. pract . C.___, Ober ärztin Vertretung,
und Dr. med. D.___, Chefarzt A.___, stellten im Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 9/ 3 /3-4) folgende, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1): 1. unklare Tendinitis achillea beidseits, links mehr als rechts 2. Zystennieren mit chronischer Niereninsuffizienz Grad III mit/bei: - Sonograf ie Niere und ableitende Harnwege vom 2. Juni 2015: ortho tope deutlich vergrösserte Niere beidseits, durchsetzt mit multiplen unterschiedlich grossen Zysten, keine Harnabflussstörung 3. Verdacht auf gestörte Glukosetoleranz 4. a rterielle Hypertonie, Differentialdiagnose: sekundär im Rahmen von Diagnose 2
Die Ärzte des A.___ führten weiter aus, anamnestisch bestünden seit rund zehn Jahren rezidivierende Schulter- und Knieschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der Achillessehne. Zudem bestehe seit längerer Zeit eine Kortison-Dauertherapi e . In der klinischen Untersuchung imponierten mechani sche belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Achillessehnenansätze sowie plantarseitig im Bereich der Plantarfaszie (S. 1). Im MRI der Lendenwir belsäule hätten sich keine Hinweise für eine Entzünd ung im Ileosakralgelenk
ergeben . Ansonsten hätten sich keine SpA typischen entzündlichen Verände rungen gezeigt. Primär hätten degenerative Veränderungen mit multisegmenta len
Osteochondrosen und breitbasiger
Diskusprotrusion in den Segmenten L1 bis und mit L3/4 imponiert, ohne relevante lokale Spina lkanalstenosierung . Im stationären Verlauf sei unter physiotherapeutischen Bemühungen, analgetischer Therapie sowie nach einer einmaligen epiduralen Infiltration auf Höhe 3/4 eine deutliche Verbesserung der Beschwerden erzielt worden . L aboranalytisch impo niere eine mä ssiggradig eingeschränkte Nierenfunktion. Sonografisch impo nierten beidseitige Zystennieren m it einem nicht mehr abgrenzbaren
Nieren parenchym und einer deutlichen Nierenvergrösserung beidseits (S. 2 oben).
Vom 28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den. Das Heben von schweren Lasten sei zu vermeiden (S. 2). 3.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 5. September 2015 (Urk. 9/3/1-2) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1): - seronegative
Oligoarthritiden - Tendinitis achillei beidseits unklarer Aetiologie - schwere Niereninsuffizienz bei familiären Zystennieren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine Hyperuricämie und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 2.2).
Anamnestisch bestehe eine zunehmende Immobilisation durch eine hartnäckige Tendinitis achillei (Ziff. 4.1). Als klinischen Befund
nannte Dr. E.___ Schwellun gen im Bereich beider Achillessehnen, Kniegelenksergüsse beidseits und einen Status nach mehrmaligen Punktionen
(Ziff. 5.2).
Der Patient arbeite im Tunnelbau. Diese Tätigkeit sei ihm bei massiv einge schränkter Gehfähigkeit nicht möglich (Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Mai 2015 in der gegenwärtigen Tätigkeit eingeschränkt (Ziff. 6.1). Ins gesamt bestehe eine ungünstige Prognose (Ziff. 6.3). 3.3
Dr. E.___ bestätigte in einem Bericht vom 1 2. Dezember 2015 (Urk. 9/10/1-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser im Tunnelbau seit dem 18. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Hausarzt erklärte dazu, d urch die Polyarthritiden bestehe eine starke körperliche Behinderung. Er sehe zurzeit keine Möglichkeit für eine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6-1.7). Bei Zunahme der Niereninsuffizienz werde der Beschwerdeführer eine Dialyse benötigen (Ziff. 1.5). 3.4
Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. August 2015 bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, Ober ärztin, Institut für Nephrologie und Dialyse, G.___, in Behandlung (Urk. 9/11/1 Ziff. 1.2).
Dr. F.___
stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 9/11/1-6) folge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Niereninsuffizienz G 4 A2 bei autosomal dominanter polyzys tischer Nierenerkrankung (angeboren, Erstdiagnose zirka 2003) - rezidivierende Gichtschübe seit zirka 2015 - unklare symmetrische Arthralgien
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine gestörte Glucosetoleranz .
Dr. F.___ führte aus, anamnestisch
bestehe seit zirka 2003 eine polyzystische Nierenerkrankung mit hypertensivem Notfall. Es sei eine supportive Therapie erfolgt. Seit zirka 2015 bestünden Gelenkbeschwerden. Der Verlauf sei progre dient. In drei bis fünf Jahren sei eine Dialysebedürftigkeit zu erwarten (Ziff.
1.4).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker und Baustellenfahrzeug fahrer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Beginn der Arbeitsun fähigkeit sei durch den Hausarzt festzulegen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch eine Dekonditionierung, ein Fatigue -Syn drom sowie durch unkontrollierte, immob ilisierende Arthralgi en, insbesondere in den Knien und in den Hand- und Fingergelenken, eingeschränkt. Die Fein- und Grobmotorik sei massiv gestört. Zudem bestehe eine Konzentrationsstörung (Ziff. 1.7). Klinisch führend sei aktuell die massive Gelenkproblematik. Die nephrologische Erkrankung sei weiter progredient, erweise sich aber als gering einschränkend (Ziff. 1.11). 3.5
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regional ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stel lungnahme vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/12 S. 3) aus, gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 15. Dezember 2015 bestehe eine seronegative Polyart hritis, eine Tendinitis achillei beidseits unklarer Genese sowie eine schwere Niereninsuffizi enz auf dem Boden von Zystennieren. Wahrscheinlich bestehe in den nächsten drei bis fünf Jahren eine Dialysepflicht. Seit dem 18. Mai 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Gemäss dem Bericht des A.___ vom 3. Juni 2015 sei im stationären Verlauf eine Besserung der Beschwerden erzielt worden. Vom 28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
Es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine seronegative Polyarthritis, eine Tendinitis achillei beidseits sowie eine sch were Niereninsuffizienz. Zeiten, in denen eine anhaltende Arbeitsun fähigkeit bestanden habe, seien nicht nachvollziehbar (fehlendes pathologisch-anatomisches Korrelat). Einzig während der Hospitalisation im A.___ vom
28. Mai bis 1 2. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4.
4.1
Beim Beschwerdeführer wurde n im Wesentlichen
eine seronegative Poly arthritis, eine Tendinitis achillei beidseits und eine chronische
Nie reninsuffizi enz diagnostiziert (E. 3.2 hiervor, Urk. 9/10/1 Ziff. 1.1).
Dr. E.___ und Dr. F.___
attestierten für die angestammte Tätigkeit im Tunnelbau seit dem 18. Mai 2015 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.2-3.4). Dr. H.___ kam demgegenüber
zur Einschätzung, dass ausser in der Zeit der stationären Behandlung im A.___ keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgele gen habe beziehungsweise eine so lche nicht nachvollziehbar sei (E. 3.5).
Gemäss Dr. F.___ wirken sich die diagnostizierte chronische
Niereninsuffi zienz und die Arthralgien
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus . Dr. F.___
nannte
zudem a ls die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren eine Dekonditionierung, ein Fatigue -Syndrom, immobilisierende Arthralgien und eine gestörte Fein- und Grobmotorik (E. 3.4 hiervor). Gemäss Dr. H.___ wirken sich die Diagnosen dagegen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus . Der RAD-Arzt begründete seine Einschätzung mit dem Hinweis, dass es für eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit an einem pathogenetisch -anatomischen Korrelat fehle. Weitere Angaben hierzu machte er nicht
(E. 3.5). 4.2
Zwar trifft es zu, dass die Ärzte des A.___ im Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlauf der stati onären Behandlung des Beschwerdeführers
festgestellt hatten . Die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ lassen jedoch darauf schliessen, dass eine allfälli ge gesundheitliche Verbesserung nicht von Dauer war, da dem Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem A.___ wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Die Ärzte des A.___
äusserten sich
natur gemäss nur zur Arbeitsfähigkeit während der Hospit alisation . Für die Folgezeit konnten si e keine Angaben machen.
Die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers erweist sich als plausibel. So gab Dr. E.___ an, dass dem Beschwerdeführer
die körperlich e Arbeit im Tunnelbau aufgrund einer massiv eingeschränkten Geh fähigkeit nicht mehr möglich ist (E. 3.2 -hiervor). In diesem Sinne lassen die B erichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer zumin dest in der angestammten Tätigkeit massgeblich in seiner Ar beitsfähigkeit ein geschränkt sein könnte . Indessen kann
auch nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Insofern ist die Erfah rungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als ungenügend abge klärt.
In Anbetracht der seit dem 18. Mai 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist zwischenzeitlich auch das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als erfüllt zu betrachten. 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer Ver weistätigkeit eingehend abzuklären. Zur Stellungnahme von Dr. H.___
vom 27. Januar 2016 ist
zu sagen, dass diese keine Grundlage in d en übrigen medi zinischen Akten findet . Der knappe Hinweis
auf ein fehlendes pathologisches-anatomisch es Korrelat vermag die abweichende Einschätzung
von Dr. H.___ sodann nicht auszureichend zu erklären. Die Beschwerdegegnerin hat es sodann unterlassen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätig keit abzuklären.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur Abklärung der Auswirkungen der chronischen Niereninsuffizienz und der festgestellten Arthralgien auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestamm ten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit . Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kos ten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahren s erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 4. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger