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IV.2016.00485

Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Psychosomatische Erkrankung; die relevanten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 sind gestützt auf die Akten nicht beantwortbar.

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 5. April 1998 unter Hinweis auf eine Encephalomyelitis

disseminata (Multiple Sklerose) bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. März 2002 zu (Urk. 6/50, Urk. 6/47). 1.2

Nach Eingang ein es am 2 9. September 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/51) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 6/53-54) e in und teilte dem Vers icherten mit Verfügung vom 2 3. April 2008 mit, der Renten anspruch sei unverändert (Urk. 6/61).

Mit Mitteilung en

vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 6/76) und vom 2 9. Mai 2012 (Urk.

6/83) teilte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum mit, der Rentenan spruch sei unverändert. 1.3

Mit Gesuch vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 6/85-86) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.

Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 6/99) trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein. 1.4

Mit Gesuch vom 1 9. September 2014 (Urk. 6/111) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/141- 145) verneinte

die IV Stelle mit Verfügung vom 1. April 2016 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/146 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 2 6. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

1. April 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff.

1) und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), der IV-Entscheid vom 1 3. Mai 2014 soll e neu beurteilt und dabei das Validen einkommen aufgrund von Erfahrungswerten neu berechnet werden (S. 2 Ziff. 3), der IV-Entscheid vom 2 3. April 2008 soll e neu beurteilt werden

unter Berück sichtigung des Soziallohnes und der IV-Grad beziehungsweise die IV-Rente neu berechnet werden. Die ihm seit 1 2. September 2006 zustehende Renten- Differenz se i nachzuzahlen (S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu den möglichen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm am 2 5. Juli 2016 Stellung und hielt an der Beschwerde fest (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers nicht verschlechtert habe. Aus medizinischer Sicht sei es ihm weiter hin möglich, eine 50%ige optimal angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese ent spreche einer einfachen Arbeit ohne Leistungsdruck, ohne komplexe Arbeitsab läufe und ohne Bedienen von Maschinen. Der IV-Grad betrage unverändert 55 % und begründe weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente .

2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1),

in den Berichten seit 2006 sei bereits von einer Arbeitsleistung von unter 50 % zu lesen. S ein Ge sundheitszustand habe sich nachweislich verschlechtert. Zudem liege neu auch ein psychisches Leiden vor, das die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränke. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung von Mai 2012 (Urk. 6/83) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1

Der Mitteilung von Mai 2012 (Urk. 6/83) lagen im Wesentlichen die nach folgen den Arztberichte zu Grunde. 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Mai 2003 (Urk. 6/41/3-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Multiple Sklerose - Minderintelligenz - depressive Grundstimmung

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 nie mehr über 50 % gearbeitet habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit etwa 1999 stationär (S. 1). Der Beschwerdeführer leide seit über 10 Jahren an einer eher schleichend verlaufenden MS. Kleinere Schübe seien in den letzten Jahren vorgekommen. Beruflich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Tätig keit seiner Behinderung anzupassen. Der angestammte Arbeitsplatz sei ideal angepasst (Transportunternehmen des Vaters). Meistens arbeite er zirka 50

%, im Winter etwas weniger, da er auf Kälte schlecht reagiere. Prognostisch sei zu hoffen, dass bei schleichendem Verlauf der Krankheit eine 50%i ge Arbeitsfähig keit bestehen bleibe (S. 2). Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Auch auf längere Sicht sei nicht mit Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeitsfä higkeit zu rechnen (S. 3) . 3.3

Dr. Z.___ berichtete am 3 0. Oktober 2006 (Urk. 6/53/5-6) und führte aus, dass seit Frühjahr (März) dieses Jahres eine deutlich raschere Ermüdbarkeit und Erschöpfung vorliege. Der Beschwerdeführer habe deshalb den ganzen Sommer über nie über 30 % arbeiten können. Seit Anfang September habe der Beschwerdeführer rezidivierend Anfälle mit Ataxie. Möglicherweise habe sich dabei um einen leichten MS Schub gehandelt (S. 1). Prognostisch sei eine Pro gredienz zu erwarten. Es scheine sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer wei terhin das Gefühl habe, gebraucht zu werden. Dies wirke für ihn sehr moti vierend. Wegen der schnelleren Erschöpfbarkeit habe er in diesem Jahr deutlich weniger gearbeitet, könne aber zum bisherigen Lohn und den bisherigen Stellenprozenten weiter im Betrieb bleiben (S. 2). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 8.

November 2006 (Urk. 6/54/ 1-

4) und führte aus, dass im Rahmen neuropsy chologischer Beeinträchtigung und Fatigue eine allgemein deutlich geringere Flexibilität und Belastbarkeit bestehe. In der bisherigen sowie in einer ange passten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 3.5

Dr. Z.___ berichtete am 1 8. November 2009 (Urk. 6/64/7-

12) und nannte zusätz lich zu den bereits bekannten Diagnosen eine chronische Dysthymie, eine beginnende Coxarthrose sowie ein leichtes Infektasthma (S. 2) . Er führte aus, dass in den letzten Jahren nur leichte Schübe stattgefunden hätten und ein s ehr schleichender Verlauf der MS vorliege (S. 2) . Im Jahr 2009 habe der Beschwer deführer bisher nur 40 % arbeiten können aufgrund der massiven Müdigkeit und der Ataxie (S. 3). 3.6

Dr. Z.___ berichtete erneut am 1 0. Januar 2012 (Urk. 6/80) und führte aus, dass eine weitere Zunahme der Behinderung leider anzunehmen sei bei schlei chend zunehmendem Krankheitsverlauf (S. 2). Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr nur zirka 35-40 % arbeitsfähig. Im Vordergrund stehe die vermin derte Belastbarkeit im Sinne einer verminderten Konzentrationsspanne, so wie die stark variable Leistungsfähigkeit mit oft tagelang mangelnder Konzentra tionsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zu zirka 40 % zumutbar. Der Beschwerdeführer führe die Transporte nur aus, wenn er sich gut fühle, also wenn er dann auch leistungsfähig sei. Reduziert sei dabei die Zeitspanne der Konzentrationsfähigkeit. Es seien häufige Pausen notwendig. Bei schlechtem Befinden müsse der Beschwerdeführer die Arbeit abbrechen oder unterbrechen (S. 3) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Die Ärzte des B.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 2 0. Juni 2014 (Urk. 6/103) und nannten folgende Diagnosen: - Verdacht auf somatoforme Störung mit seit mehreren Jahren bestehen de r Schwäche der Extremitäten, Hy p ästhesien, Schwindel, Diplopie und Müdigkeit. Differentialdiagnose (DD): multiple Sklerose (MS) - depressive Episoden - Verdacht auf Dyssomnie Sie führten aus, dass die Diagnosekriterien einer MS nicht erfüllt würden. Die Ätiologie der neuropsychologischen Minderleistung sei unklar. Als möglicher leistungsmindernden Einfluss

komme die Fatiguesymptomatik in Frage, wobei die Befunde auch im Zusammenhang mit einer möglichen depressiven Symp tomatik stehen könnten. Es sei eine psychiatrische Untersuchung angezeigt (S. 4 f.) . 4.3

Die Ärzte der C.___ berichteten am 3. Oktober 2014 über die stationäre Re ha bilitation des Beschwerdeführers vom 1 1.

bis 3 0.

August 2014

(Urk.

6/113/3-4) und nannten folgende Diagnosen: - intermittierende, langjährige Schwäche der Extremitäten - Schwindel, Müdigkeit und Diplopie, Beginn seit 1992 - DD: somatoforme Störung im Rahmen einer Depression, neuro de genera tive Problematik Sie führten aus, dass die Verdachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können . Der Beschwerdeführer habe relativ motiviert am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Dieses habe vor allem aus psychologischen und ärztlichen Beratungsgesprächen sowie Körpertherapien bestanden. Zusätz lich sei psychiatrisch evaluiert worden und es habe keine sichere Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt werden können. Insgesamt habe man den Eindruck gehabt, dass es beim Beschwerdeführer eher Richtung demenzielle Entwicklung gehe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich während des Aufenthalts einigermassen stabilisieren können. Seine Körpersymptome seien nicht im Zentrum seiner Beschwerden gewesen, die Erschöpfung und seine Konzentrationsschwäche hätten jedoch kaum beeinflusst werden können. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine weiterführende Abklärung im Rahmen einer möglichen demenziellen Entwicklung erscheine zeitnah dringend. 4.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 2 4. Juni 2015 (Urk. 6/135) und nannte keine Diagnosen mit Auswirkung die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht arbeits unfähig sei (S. 3) . Es bestehe der Verdacht auf eine psychiatrische Grund er krankung (S. 4). 4.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. November 2015 (Urk. 6/140) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Konversionsstörung, im engeren Sinn e eine disso ziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig sei. Es sollten einfache Tätigkeiten ohne Leistungsdruck sein und von komplexen Arbeitsabläufen sowie vo m Bedienen von Maschinen sollte abgesehen werden.

Als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Es b edürfe einer intensive n psychotherapeutischen, langjährigen Behandlung (S.

3) . 5. 5.1

Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentener höhung mithin nicht möglich ist.

So divergieren die behandelnden Ärzte in den aktuelleren Angaben zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht unwesentlich voneinander und kommen vor allem bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu anderen Beurteilungen, obwohl diese lediglich ein Jahr auseinander lagen. Die Ärzte der C.___ hielten im Oktober 2014 fest (vgl. vorstehend E. 4.3), dass die Ver dachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können und nicht die Körpersymptome im Zentrum der Beschwerden stünden. Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der Erschöpfung und Konzentrationsschwäche eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit. Im November 2015 führte Dr. E.___ hingegen aus (vgl. vorstehend E. 4.5), dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig sei. Als Diagnose nannte er eine Konversionsstörung, im engeren Sinne eine dissoziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Die Ärzte machten in ihren Beurteilungen keine differenzierten Angaben zum Zustandekommen der jeweils attestierten Arbeitsfähigkeit und bezifferten denn auch die genauen Auswirkungen der gestellten Diagnosen nicht. Inwiefern die Beschwerden des Beschwerdeführers als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund der Berichte nicht einschätzen. So wird von Dr. E.___

ins besondere auch eine psychosomatische Erkrankung beschrieben, deren Anteil an der attestierten Arbeitsunfähigkeit sich jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt.

In Bezug auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u entscheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z iners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und

im Streitfall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z tperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z

z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie

BGE 141 V 281 E. 5.2.1). 5 . 2

D as Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung psychoso mati scher Störungen neu gefasst: Gemäss BGE 141 V 281 ist die Über windbarkeitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, norma tiven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourc en) anderseits - tatsächlich er reichbaren Leistungsvermö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und

limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicher seits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung statt findet

, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeein trächti gung anzuerkennen (E. 3.7.1). 5.3

Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massge bliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körper beschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr.

Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemein samen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - „ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) : - „ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) : - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - „ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) : - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5. 4

Nach dem Gesagten hat die Beurteilung, ob eine fachärztlich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Über wind barkeits vermutung zu erfolgen.

Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stär ker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, indem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkran kung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychoso matischen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversi cherungs rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält. 5.5

Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch Dr. E.___,

lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.

Die genannte, nicht schlüssige medizinische Aktenlage erlaubt nach dem Gesag ten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit . Erforderlich ist somit eine medizi nische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die ak tuellen Einschränkungen des Beschwerdeführers gesamtheitlich berücksichtigt. Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine rentenrelevante Verschlechterung ein getreten ist. 5.6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ent sprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. Nach der Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs

– der Beschwerdefüh r er arbeitet nun nicht mehr im Betrieb seines Vaters - wir d di e IV-Stelle über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch Y.___ vertreten (Urk. 1) .

Den Akten sind keine Hinweise daraus zu entnehmen, dass Herr Y.___

im Bereich des

Invali denversicherungsrecht s besonders qualifiziert ist . Damit kann offen bleiben, ob die Vertretung kostenlos war. Die obgenannten Vorausse tzungen sind nicht erfüllt, weshalb keine Pro zessentschädigung auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 . April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 1.4 Mit Gesuch vom 1 9. September 2014 (Urk. 6/111) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/141- 145) verneinte

die IV Stelle mit Verfügung vom 1. April 2016 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/146 = Urk. 2).

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 6. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

1. April 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff.

1) und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), der IV-Entscheid vom 1 3. Mai 2014 soll e neu beurteilt und dabei das Validen einkommen aufgrund von Erfahrungswerten neu berechnet werden (S. 2 Ziff. 3), der IV-Entscheid vom 2 3. April 2008 soll e neu beurteilt werden

unter Berück sichtigung des Soziallohnes und der IV-Grad beziehungsweise die IV-Rente neu berechnet werden. Die ihm seit 1 2. September 2006 zustehende Renten- Differenz se i nachzuzahlen (S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers nicht verschlechtert habe. Aus medizinischer Sicht sei es ihm weiter hin möglich, eine 50%ige optimal angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese ent spreche einer einfachen Arbeit ohne Leistungsdruck, ohne komplexe Arbeitsab läufe und ohne Bedienen von Maschinen. Der IV-Grad betrage unverändert 55 % und begründe weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente .

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1),

in den Berichten seit 2006 sei bereits von einer Arbeitsleistung von unter 50 % zu lesen. S ein Ge sundheitszustand habe sich nachweislich verschlechtert. Zudem liege neu auch ein psychisches Leiden vor, das die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränke.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung von Mai 2012 (Urk. 6/83) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3.

E. 3 0. Mai 2016 (Urk.

E. 3.1 Der Mitteilung von Mai 2012 (Urk. 6/83) lagen im Wesentlichen die nach folgen den Arztberichte zu Grunde.

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Mai 2003 (Urk. 6/41/3-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Multiple Sklerose - Minderintelligenz - depressive Grundstimmung

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 nie mehr über 50 % gearbeitet habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit etwa 1999 stationär (S. 1). Der Beschwerdeführer leide seit über 10 Jahren an einer eher schleichend verlaufenden MS. Kleinere Schübe seien in den letzten Jahren vorgekommen. Beruflich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Tätig keit seiner Behinderung anzupassen. Der angestammte Arbeitsplatz sei ideal angepasst (Transportunternehmen des Vaters). Meistens arbeite er zirka 50

%, im Winter etwas weniger, da er auf Kälte schlecht reagiere. Prognostisch sei zu hoffen, dass bei schleichendem Verlauf der Krankheit eine 50%i ge Arbeitsfähig keit bestehen bleibe (S. 2). Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Auch auf längere Sicht sei nicht mit Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeitsfä higkeit zu rechnen (S. 3) .

E. 3.3 Dr. Z.___ berichtete am 3 0. Oktober 2006 (Urk. 6/53/5-6) und führte aus, dass seit Frühjahr (März) dieses Jahres eine deutlich raschere Ermüdbarkeit und Erschöpfung vorliege. Der Beschwerdeführer habe deshalb den ganzen Sommer über nie über 30 % arbeiten können. Seit Anfang September habe der Beschwerdeführer rezidivierend Anfälle mit Ataxie. Möglicherweise habe sich dabei um einen leichten MS Schub gehandelt (S. 1). Prognostisch sei eine Pro gredienz zu erwarten. Es scheine sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer wei terhin das Gefühl habe, gebraucht zu werden. Dies wirke für ihn sehr moti vierend. Wegen der schnelleren Erschöpfbarkeit habe er in diesem Jahr deutlich weniger gearbeitet, könne aber zum bisherigen Lohn und den bisherigen Stellenprozenten weiter im Betrieb bleiben (S. 2).

E. 3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 8.

November 2006 (Urk. 6/54/ 1-

4) und führte aus, dass im Rahmen neuropsy chologischer Beeinträchtigung und Fatigue eine allgemein deutlich geringere Flexibilität und Belastbarkeit bestehe. In der bisherigen sowie in einer ange passten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

E. 3.5 Dr. Z.___ berichtete am 1 8. November 2009 (Urk. 6/64/7-

12) und nannte zusätz lich zu den bereits bekannten Diagnosen eine chronische Dysthymie, eine beginnende Coxarthrose sowie ein leichtes Infektasthma (S. 2) . Er führte aus, dass in den letzten Jahren nur leichte Schübe stattgefunden hätten und ein s ehr schleichender Verlauf der MS vorliege (S. 2) . Im Jahr 2009 habe der Beschwer deführer bisher nur 40 % arbeiten können aufgrund der massiven Müdigkeit und der Ataxie (S. 3).

E. 3.6 Dr. Z.___ berichtete erneut am 1 0. Januar 2012 (Urk. 6/80) und führte aus, dass eine weitere Zunahme der Behinderung leider anzunehmen sei bei schlei chend zunehmendem Krankheitsverlauf (S. 2). Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr nur zirka 35-40 % arbeitsfähig. Im Vordergrund stehe die vermin derte Belastbarkeit im Sinne einer verminderten Konzentrationsspanne, so wie die stark variable Leistungsfähigkeit mit oft tagelang mangelnder Konzentra tionsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zu zirka 40 % zumutbar. Der Beschwerdeführer führe die Transporte nur aus, wenn er sich gut fühle, also wenn er dann auch leistungsfähig sei. Reduziert sei dabei die Zeitspanne der Konzentrationsfähigkeit. Es seien häufige Pausen notwendig. Bei schlechtem Befinden müsse der Beschwerdeführer die Arbeit abbrechen oder unterbrechen (S. 3) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Die Ärzte des B.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 2 0. Juni 2014 (Urk. 6/103) und nannten folgende Diagnosen: - Verdacht auf somatoforme Störung mit seit mehreren Jahren bestehen de r Schwäche der Extremitäten, Hy p ästhesien, Schwindel, Diplopie und Müdigkeit. Differentialdiagnose (DD): multiple Sklerose (MS) - depressive Episoden - Verdacht auf Dyssomnie Sie führten aus, dass die Diagnosekriterien einer MS nicht erfüllt würden. Die Ätiologie der neuropsychologischen Minderleistung sei unklar. Als möglicher leistungsmindernden Einfluss

komme die Fatiguesymptomatik in Frage, wobei die Befunde auch im Zusammenhang mit einer möglichen depressiven Symp tomatik stehen könnten. Es sei eine psychiatrische Untersuchung angezeigt (S. 4 f.) . 4.3

Die Ärzte der C.___ berichteten am 3. Oktober 2014 über die stationäre Re ha bilitation des Beschwerdeführers vom 1 1.

bis 3 0.

August 2014

(Urk.

6/113/3-4) und nannten folgende Diagnosen: - intermittierende, langjährige Schwäche der Extremitäten - Schwindel, Müdigkeit und Diplopie, Beginn seit 1992 - DD: somatoforme Störung im Rahmen einer Depression, neuro de genera tive Problematik Sie führten aus, dass die Verdachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können . Der Beschwerdeführer habe relativ motiviert am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Dieses habe vor allem aus psychologischen und ärztlichen Beratungsgesprächen sowie Körpertherapien bestanden. Zusätz lich sei psychiatrisch evaluiert worden und es habe keine sichere Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt werden können. Insgesamt habe man den Eindruck gehabt, dass es beim Beschwerdeführer eher Richtung demenzielle Entwicklung gehe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich während des Aufenthalts einigermassen stabilisieren können. Seine Körpersymptome seien nicht im Zentrum seiner Beschwerden gewesen, die Erschöpfung und seine Konzentrationsschwäche hätten jedoch kaum beeinflusst werden können. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine weiterführende Abklärung im Rahmen einer möglichen demenziellen Entwicklung erscheine zeitnah dringend. 4.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 2 4. Juni 2015 (Urk. 6/135) und nannte keine Diagnosen mit Auswirkung die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht arbeits unfähig sei (S. 3) . Es bestehe der Verdacht auf eine psychiatrische Grund er krankung (S. 4). 4.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. November 2015 (Urk. 6/140) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Konversionsstörung, im engeren Sinn e eine disso ziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig sei. Es sollten einfache Tätigkeiten ohne Leistungsdruck sein und von komplexen Arbeitsabläufen sowie vo m Bedienen von Maschinen sollte abgesehen werden.

Als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Es b edürfe einer intensive n psychotherapeutischen, langjährigen Behandlung (S.

3) .

E. 5 4

Nach dem Gesagten hat die Beurteilung, ob eine fachärztlich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Über wind barkeits vermutung zu erfolgen.

Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stär ker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, indem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkran kung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychoso matischen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversi cherungs rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält.

E. 5.1 Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentener höhung mithin nicht möglich ist.

So divergieren die behandelnden Ärzte in den aktuelleren Angaben zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht unwesentlich voneinander und kommen vor allem bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu anderen Beurteilungen, obwohl diese lediglich ein Jahr auseinander lagen. Die Ärzte der C.___ hielten im Oktober 2014 fest (vgl. vorstehend E. 4.3), dass die Ver dachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können und nicht die Körpersymptome im Zentrum der Beschwerden stünden. Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der Erschöpfung und Konzentrationsschwäche eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit. Im November 2015 führte Dr. E.___ hingegen aus (vgl. vorstehend E. 4.5), dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig sei. Als Diagnose nannte er eine Konversionsstörung, im engeren Sinne eine dissoziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Die Ärzte machten in ihren Beurteilungen keine differenzierten Angaben zum Zustandekommen der jeweils attestierten Arbeitsfähigkeit und bezifferten denn auch die genauen Auswirkungen der gestellten Diagnosen nicht. Inwiefern die Beschwerden des Beschwerdeführers als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund der Berichte nicht einschätzen. So wird von Dr. E.___

ins besondere auch eine psychosomatische Erkrankung beschrieben, deren Anteil an der attestierten Arbeitsunfähigkeit sich jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt.

In Bezug auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u entscheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z iners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und

im Streitfall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z tperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z

z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie

BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

E. 5.3 Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massge bliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körper beschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr.

Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemein samen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - „ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) : - „ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) : - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - „ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) : - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

E. 5.5 Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch Dr. E.___,

lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.

Die genannte, nicht schlüssige medizinische Aktenlage erlaubt nach dem Gesag ten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit . Erforderlich ist somit eine medizi nische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die ak tuellen Einschränkungen des Beschwerdeführers gesamtheitlich berücksichtigt. Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine rentenrelevante Verschlechterung ein getreten ist.

E. 5.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ent sprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. Nach der Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs

– der Beschwerdefüh r er arbeitet nun nicht mehr im Betrieb seines Vaters - wir d di e IV-Stelle über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

E. 6.2 Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch Y.___ vertreten (Urk. 1) .

Den Akten sind keine Hinweise daraus zu entnehmen, dass Herr Y.___

im Bereich des

Invali denversicherungsrecht s besonders qualifiziert ist . Damit kann offen bleiben, ob die Vertretung kostenlos war. Die obgenannten Vorausse tzungen sind nicht erfüllt, weshalb keine Pro zessentschädigung auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 . April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1958, meldete sich am 1
  2. April 1998 unter Hinweis auf eine Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose ) bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom
  3. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50  % eine halbe Rente ab
  4. März 2002 zu ( Urk.  6/50, Urk.  6/47). 1.2      Nach Eingang ein es am 2
  5. September 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.  6/51 ) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 6/53-54) e in und teilte dem Vers icherten mit Verfügung vom 2
  6. April 2008 mit, der Renten anspruch sei unverändert (Urk. 6/61).      Mit Mitteilung en vom 2
  7. Oktober 2010 ( Urk.  6/76) und vom 2
  8. Mai 2012 (Urk.   6/83) teilte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum mit, der Rentenan spruch sei unverändert. 1.3      Mit Gesuch vom 2
  9. Juni 2013 ( Urk.  6/85-86) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.      Mit Verfügung vom 1
  10. Mai 2014 ( Urk.  6/99) trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein. 1.4      Mit Gesuch vom 1
  11. September 2014 ( Urk.  6/111) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/141- 145) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom
  12. April 2016 eine Erhöhung der Invalidenrente ( Urk.  6/146 = Urk.  2).
  13. Der Versicherte erhob am 2
  14. April 2016 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Verfü gung vom
  15. April 2016 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff.  1) und es sei ihm rückwirkend ab dem
  16. Juli 2013 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100  % zuzusprechen (S. 2 Ziff.  2), der IV-Entscheid vom 1
  17. Mai 2014 soll e neu beurteilt und dabei das Validen einkommen aufgrund von Erfahrungswerten neu berechnet werden (S. 2 Ziff.  3), der IV-Entscheid vom 2
  18. April 2008 soll e neu beurteilt werden   unter Berück sichtigung des Soziallohnes und der IV-Grad beziehungsweise die IV-Rente neu berechnet werden. Die ihm seit 1
  19. September 2006 zustehende Renten- Differenz se i nachzuzahlen (S. 2 Ziff.  4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 3
  20. Mai 2016 ( Urk.  5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu den möglichen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm am 2
  21. Juli 2016 Stellung und hielt an der Beschwerde fest ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  23. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar.      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE   137 V 210 E.  4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21.  Oktober 2013 E.  3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S.  3) .
  24. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers nicht verschlechtert habe. Aus medizinischer Sicht sei es ihm weiter hin möglich, eine 50%ige optimal angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese ent spreche einer einfachen Arbeit ohne Leistungsdruck, ohne komplexe Arbeitsab läufe und ohne Bedienen von Maschinen. Der IV-Grad betrage unverändert 55  % und begründe weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente . 2.2      Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk.  1), in den Berichten seit 2006 sei bereits von einer Arbeitsleistung von unter 50  % zu lesen. S ein Ge sundheitszustand habe sich nachweislich verschlechtert. Zudem liege neu auch ein psychisches Leiden vor, das die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränke. 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.      Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung von Mai 2012 ( Urk.  6/83) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt.
  25. 3.1      Der Mitteilung von Mai 2012 ( Urk.  6/83) lagen im Wesentlichen die nach folgen den Arztberichte zu Grunde. 3.2      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1
  26. Mai 2003 ( Urk.  6/41/3-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Multiple Sklerose - Minderintelligenz - depressive Grundstimmung      Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 nie mehr über 50  % gearbeitet habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit etwa 1999 stationär (S. 1). Der Beschwerdeführer leide seit über 10 Jahren an einer eher schleichend verlaufenden MS. Kleinere Schübe seien in den letzten Jahren vorgekommen. Beruflich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Tätig keit seiner Behinderung anzupassen. Der angestammte Arbeitsplatz sei ideal angepasst (Transportunternehmen des Vaters). Meistens arbeite er zirka 50   %, im Winter etwas weniger, da er auf Kälte schlecht reagiere. Prognostisch sei zu hoffen, dass bei schleichendem Verlauf der Krankheit eine 50%i ge Arbeitsfähig keit bestehen bleibe (S. 2). Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . Auch auf längere Sicht sei nicht mit Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeitsfä higkeit zu rechnen (S. 3) . 3.3      Dr.  Z.___ berichtete am 3
  27. Oktober 2006 ( Urk.  6/53/5-6) und führte aus, dass seit Frühjahr (März) dieses Jahres eine deutlich raschere Ermüdbarkeit und Erschöpfung vorliege. Der Beschwerdeführer habe deshalb den ganzen Sommer über nie über 30  % arbeiten können. Seit Anfang September habe der Beschwerdeführer rezidivierend Anfälle mit Ataxie. Möglicherweise habe sich dabei um einen leichten MS Schub gehandelt (S. 1). Prognostisch sei eine Pro gredienz zu erwarten. Es scheine sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer wei terhin das Gefühl habe, gebraucht zu werden. Dies wirke für ihn sehr moti vierend. Wegen der schnelleren Erschöpfbarkeit habe er in diesem Jahr deutlich weniger gearbeitet, könne aber zum bisherigen Lohn und den bisherigen Stellenprozenten weiter im Betrieb bleiben (S. 2). 3.4      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 8.   November 2006 ( Urk.  6/54/ 1- 4) und führte aus, dass im Rahmen neuropsy chologischer Beeinträchtigung und Fatigue eine allgemein deutlich geringere Flexibilität und Belastbarkeit bestehe. In der bisherigen sowie in einer ange passten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 3.5      Dr.  Z.___ berichtete am 1
  28. November 2009 ( Urk.  6/64/7- 12) und nannte zusätz lich zu den bereits bekannten Diagnosen eine chronische Dysthymie , eine beginnende Coxarthrose sowie ein leichtes Infektasthma (S. 2) . Er führte aus, dass in den letzten Jahren nur leichte Schübe stattgefunden hätten und ein s ehr schleichender Verlauf der MS vorliege (S. 2) . Im Jahr 2009 habe der Beschwer deführer bisher nur 40  % arbeiten können aufgrund der massiven Müdigkeit und der Ataxie (S. 3). 3.6      Dr.  Z.___ berichtete erneut am 1
  29. Januar 2012 ( Urk.  6/80) und führte aus, dass eine weitere Zunahme der Behinderung leider anzunehmen sei bei schlei chend zunehmendem Krankheitsverlauf (S. 2). Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr nur zirka 35-40  % arbeitsfähig. Im Vordergrund stehe die vermin derte Belastbarkeit im Sinne einer verminderten Konzentrationsspanne, so wie die stark variable Leistungsfähigkeit mit oft tagelang mangelnder Konzentra tionsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zu zirka 40  % zumutbar. Der Beschwerdeführer führe die Transporte nur aus, wenn er sich gut fühle, also wenn er dann auch leistungsfähig sei. Reduziert sei dabei die Zeitspanne der Konzentrationsfähigkeit. Es seien häufige Pausen notwendig. Bei schlechtem Befinden müsse der Beschwerdeführer die Arbeit abbrechen oder unterbrechen (S. 3) .
  30. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 4.2      Die Ärzte des B.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 2
  31. Juni 2014 ( Urk.  6/103) und nannten folgende Diagnosen: - Verdacht auf somatoforme Störung mit seit mehreren Jahren bestehen de r Schwäche der Extremitäten, Hy p ästhesien , Schwindel, Diplopie und Müdigkeit. Differentialdiagnose (DD): multiple Sklerose (MS) - depressive Episoden - Verdacht auf Dyssomnie Sie führten aus, dass die Diagnosekriterien einer MS nicht erfüllt würden. Die Ätiologie der neuropsychologischen Minderleistung sei unklar. Als möglicher leistungsmindernden Einfluss komme die Fatiguesymptomatik in Frage, wobei die Befunde auch im Zusammenhang mit einer möglichen depressiven Symp tomatik stehen könnten. Es sei eine psychiatrische Untersuchung angezeigt (S. 4 f.) . 4.3      Die Ärzte der C.___ berichteten am
  32. Oktober 2014 über die stationäre Re ha bilitation des Beschwerdeführers vom 1
  33. bis 3
  34. August 2014 (Urk.   6/113/3-4) und nannten folgende Diagnosen: - intermittierende, langjährige Schwäche der Extremitäten - Schwindel, Müdigkeit und Diplopie, Beginn seit 1992 - DD: somatoforme Störung im Rahmen einer Depression, neuro de genera tive Problematik Sie führten aus, dass die Verdachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können . Der Beschwerdeführer habe relativ motiviert am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Dieses habe vor allem aus psychologischen und ärztlichen Beratungsgesprächen sowie Körpertherapien bestanden. Zusätz lich sei psychiatrisch evaluiert worden und es habe keine sichere Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt werden können. Insgesamt habe man den Eindruck gehabt, dass es beim Beschwerdeführer eher Richtung demenzielle Entwicklung gehe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich während des Aufenthalts einigermassen stabilisieren können. Seine Körpersymptome seien nicht im Zentrum seiner Beschwerden gewesen, die Erschöpfung und seine Konzentrationsschwäche hätten jedoch kaum beeinflusst werden können. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine weiterführende Abklärung im Rahmen einer möglichen demenziellen Entwicklung erscheine zeitnah dringend. 4.4      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 2
  35. Juni 2015 ( Urk.  6/135) und nannte keine Diagnosen mit Auswirkung die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht arbeits unfähig sei (S. 3) . Es bestehe der Verdacht auf eine psychiatrische Grund er krankung (S. 4). 4.5      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
  36. November 2015 ( Urk.  6/140) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Konversionsstörung , im engeren Sinn e eine disso ziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50  % arbeitsfähig sei. Es sollten einfache Tätigkeiten ohne Leistungsdruck sein und von komplexen Arbeitsabläufen sowie vo m Bedienen von Maschinen sollte abgesehen werden. Als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Es b edürfe einer intensive n psychotherapeutischen, langjährigen Behandlung (S.   3) .
  37. 5.1      Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentener höhung mithin nicht möglich ist.      So divergieren die behandelnden Ärzte in den aktuelleren Angaben zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht unwesentlich voneinander und kommen vor allem bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu anderen Beurteilungen , obwohl diese lediglich ein Jahr auseinander lagen. Die Ärzte der C.___ hielten im Oktober 2014 fest (vgl. vorstehend E. 4.3), dass die Ver dachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können und nicht die Körpersymptome im Zentrum der Beschwerden stünden. Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der Erschöpfung und Konzentrationsschwäche eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit. Im November 2015 führte Dr.  E.___ hingegen aus (vgl. vorstehend E. 4.5), dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 50  % arbeitsfähig sei. Als Diagnose nannte er eine Konversionsstörung, im engeren Sinne eine dissoziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Die Ärzte machten in ihren Beurteilungen keine differenzierten Angaben zum Zustandekommen der jeweils attestierten Arbeitsfähigkeit und bezifferten denn auch die genauen Auswirkungen der gestellten Diagnosen nicht. Inwiefern die Beschwerden des Beschwerdeführers als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund der Berichte nicht einschätzen. So wird von Dr.  E.___ ins besondere auch eine psychosomatische Erkrankung beschrieben, deren Anteil an der attestierten Arbeitsunfähigkeit sich jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt.      In Bezug auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u entscheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z iners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und   im Streitfall   Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z tperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie BGE 141 V 281 E. 5.2.1 ). 5 . 2      D as Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung psychoso mati scher Störungen neu gefasst: Gemäss BGE 141 V 281 ist die Über windbarkeitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, norma tiven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourc en) anderseits - tatsächlich er reichbaren Leistungsvermö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und   limitierungen , wie sie gerichtsnotorisch ärztlicher seits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung statt findet   , sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeein trächti gung anzuerkennen (E. 3.7.1). 5.3      Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massge bliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körper beschwerdesyndromen , in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr.   Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).      Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemein samen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt i n BGE 141 V 281 wie folgt: - „ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) : - „ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) : - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - „ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) : - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
  38. 4      Nach dem Gesagten hat die Beurteilung, ob eine fachärztlich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Über wind barkeits vermutung zu erfolgen.      Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stär ker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, indem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkran kung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychoso matischen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversi cherungs rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält. 5.5      Den angeführten Akten , insbesondere der Beurteilung durch Dr.  E.___ , lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.      Die genannte, nicht schlüssige medizinische Aktenlage erlaubt nach dem Gesag ten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit . Erforderlich ist somit eine medizi nische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren , welche die ak tuellen Einschränkungen des Beschwerdeführers gesamtheitlich berücksichtigt. Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden , ob eine rentenrelevante Verschlechterung ein getreten ist. 5.6      Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ent sprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. Nach der Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs – der Beschwerdefüh r er arbeitet nun nicht mehr im Betrieb seines Vaters - wir d di e IV-Stelle über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.
  39. 6.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2      Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch Y.___ vertreten (Urk. 1 ) . Den Akten sind keine Hinweise daraus zu entnehmen, dass Herr Y.___ im Bereich des Invali denversicherungsrecht s besonders qualifiziert ist . Damit kann offen bleiben, ob die Vertretung kostenlos war. Die obgenannten Vorausse tzungen sind nicht erfüllt, weshalb keine Pro zessentschädigung auszurichten ist. Das Gericht erkennt:
  40. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 .  April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  41. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .      Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  42. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  43. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00485 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertre ten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 5. April 1998 unter Hinweis auf eine Encephalomyelitis

disseminata (Multiple Sklerose) bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. März 2002 zu (Urk. 6/50, Urk. 6/47). 1.2

Nach Eingang ein es am 2 9. September 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/51) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 6/53-54) e in und teilte dem Vers icherten mit Verfügung vom 2 3. April 2008 mit, der Renten anspruch sei unverändert (Urk. 6/61).

Mit Mitteilung en

vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 6/76) und vom 2 9. Mai 2012 (Urk.

6/83) teilte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum mit, der Rentenan spruch sei unverändert. 1.3

Mit Gesuch vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 6/85-86) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.

Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 6/99) trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein. 1.4

Mit Gesuch vom 1 9. September 2014 (Urk. 6/111) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/141- 145) verneinte

die IV Stelle mit Verfügung vom 1. April 2016 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/146 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 2 6. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

1. April 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff.

1) und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), der IV-Entscheid vom 1 3. Mai 2014 soll e neu beurteilt und dabei das Validen einkommen aufgrund von Erfahrungswerten neu berechnet werden (S. 2 Ziff. 3), der IV-Entscheid vom 2 3. April 2008 soll e neu beurteilt werden

unter Berück sichtigung des Soziallohnes und der IV-Grad beziehungsweise die IV-Rente neu berechnet werden. Die ihm seit 1 2. September 2006 zustehende Renten- Differenz se i nachzuzahlen (S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu den möglichen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm am 2 5. Juli 2016 Stellung und hielt an der Beschwerde fest (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers nicht verschlechtert habe. Aus medizinischer Sicht sei es ihm weiter hin möglich, eine 50%ige optimal angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese ent spreche einer einfachen Arbeit ohne Leistungsdruck, ohne komplexe Arbeitsab läufe und ohne Bedienen von Maschinen. Der IV-Grad betrage unverändert 55 % und begründe weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente .

2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1),

in den Berichten seit 2006 sei bereits von einer Arbeitsleistung von unter 50 % zu lesen. S ein Ge sundheitszustand habe sich nachweislich verschlechtert. Zudem liege neu auch ein psychisches Leiden vor, das die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränke. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung von Mai 2012 (Urk. 6/83) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1

Der Mitteilung von Mai 2012 (Urk. 6/83) lagen im Wesentlichen die nach folgen den Arztberichte zu Grunde. 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Mai 2003 (Urk. 6/41/3-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Multiple Sklerose - Minderintelligenz - depressive Grundstimmung

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 nie mehr über 50 % gearbeitet habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit etwa 1999 stationär (S. 1). Der Beschwerdeführer leide seit über 10 Jahren an einer eher schleichend verlaufenden MS. Kleinere Schübe seien in den letzten Jahren vorgekommen. Beruflich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Tätig keit seiner Behinderung anzupassen. Der angestammte Arbeitsplatz sei ideal angepasst (Transportunternehmen des Vaters). Meistens arbeite er zirka 50

%, im Winter etwas weniger, da er auf Kälte schlecht reagiere. Prognostisch sei zu hoffen, dass bei schleichendem Verlauf der Krankheit eine 50%i ge Arbeitsfähig keit bestehen bleibe (S. 2). Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Auch auf längere Sicht sei nicht mit Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeitsfä higkeit zu rechnen (S. 3) . 3.3

Dr. Z.___ berichtete am 3 0. Oktober 2006 (Urk. 6/53/5-6) und führte aus, dass seit Frühjahr (März) dieses Jahres eine deutlich raschere Ermüdbarkeit und Erschöpfung vorliege. Der Beschwerdeführer habe deshalb den ganzen Sommer über nie über 30 % arbeiten können. Seit Anfang September habe der Beschwerdeführer rezidivierend Anfälle mit Ataxie. Möglicherweise habe sich dabei um einen leichten MS Schub gehandelt (S. 1). Prognostisch sei eine Pro gredienz zu erwarten. Es scheine sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer wei terhin das Gefühl habe, gebraucht zu werden. Dies wirke für ihn sehr moti vierend. Wegen der schnelleren Erschöpfbarkeit habe er in diesem Jahr deutlich weniger gearbeitet, könne aber zum bisherigen Lohn und den bisherigen Stellenprozenten weiter im Betrieb bleiben (S. 2). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 8.

November 2006 (Urk. 6/54/ 1-

4) und führte aus, dass im Rahmen neuropsy chologischer Beeinträchtigung und Fatigue eine allgemein deutlich geringere Flexibilität und Belastbarkeit bestehe. In der bisherigen sowie in einer ange passten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 3.5

Dr. Z.___ berichtete am 1 8. November 2009 (Urk. 6/64/7-

12) und nannte zusätz lich zu den bereits bekannten Diagnosen eine chronische Dysthymie, eine beginnende Coxarthrose sowie ein leichtes Infektasthma (S. 2) . Er führte aus, dass in den letzten Jahren nur leichte Schübe stattgefunden hätten und ein s ehr schleichender Verlauf der MS vorliege (S. 2) . Im Jahr 2009 habe der Beschwer deführer bisher nur 40 % arbeiten können aufgrund der massiven Müdigkeit und der Ataxie (S. 3). 3.6

Dr. Z.___ berichtete erneut am 1 0. Januar 2012 (Urk. 6/80) und führte aus, dass eine weitere Zunahme der Behinderung leider anzunehmen sei bei schlei chend zunehmendem Krankheitsverlauf (S. 2). Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr nur zirka 35-40 % arbeitsfähig. Im Vordergrund stehe die vermin derte Belastbarkeit im Sinne einer verminderten Konzentrationsspanne, so wie die stark variable Leistungsfähigkeit mit oft tagelang mangelnder Konzentra tionsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zu zirka 40 % zumutbar. Der Beschwerdeführer führe die Transporte nur aus, wenn er sich gut fühle, also wenn er dann auch leistungsfähig sei. Reduziert sei dabei die Zeitspanne der Konzentrationsfähigkeit. Es seien häufige Pausen notwendig. Bei schlechtem Befinden müsse der Beschwerdeführer die Arbeit abbrechen oder unterbrechen (S. 3) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Die Ärzte des B.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 2 0. Juni 2014 (Urk. 6/103) und nannten folgende Diagnosen: - Verdacht auf somatoforme Störung mit seit mehreren Jahren bestehen de r Schwäche der Extremitäten, Hy p ästhesien, Schwindel, Diplopie und Müdigkeit. Differentialdiagnose (DD): multiple Sklerose (MS) - depressive Episoden - Verdacht auf Dyssomnie Sie führten aus, dass die Diagnosekriterien einer MS nicht erfüllt würden. Die Ätiologie der neuropsychologischen Minderleistung sei unklar. Als möglicher leistungsmindernden Einfluss

komme die Fatiguesymptomatik in Frage, wobei die Befunde auch im Zusammenhang mit einer möglichen depressiven Symp tomatik stehen könnten. Es sei eine psychiatrische Untersuchung angezeigt (S. 4 f.) . 4.3

Die Ärzte der C.___ berichteten am 3. Oktober 2014 über die stationäre Re ha bilitation des Beschwerdeführers vom 1 1.

bis 3 0.

August 2014

(Urk.

6/113/3-4) und nannten folgende Diagnosen: - intermittierende, langjährige Schwäche der Extremitäten - Schwindel, Müdigkeit und Diplopie, Beginn seit 1992 - DD: somatoforme Störung im Rahmen einer Depression, neuro de genera tive Problematik Sie führten aus, dass die Verdachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können . Der Beschwerdeführer habe relativ motiviert am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Dieses habe vor allem aus psychologischen und ärztlichen Beratungsgesprächen sowie Körpertherapien bestanden. Zusätz lich sei psychiatrisch evaluiert worden und es habe keine sichere Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt werden können. Insgesamt habe man den Eindruck gehabt, dass es beim Beschwerdeführer eher Richtung demenzielle Entwicklung gehe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich während des Aufenthalts einigermassen stabilisieren können. Seine Körpersymptome seien nicht im Zentrum seiner Beschwerden gewesen, die Erschöpfung und seine Konzentrationsschwäche hätten jedoch kaum beeinflusst werden können. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine weiterführende Abklärung im Rahmen einer möglichen demenziellen Entwicklung erscheine zeitnah dringend. 4.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 2 4. Juni 2015 (Urk. 6/135) und nannte keine Diagnosen mit Auswirkung die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht arbeits unfähig sei (S. 3) . Es bestehe der Verdacht auf eine psychiatrische Grund er krankung (S. 4). 4.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. November 2015 (Urk. 6/140) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Konversionsstörung, im engeren Sinn e eine disso ziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig sei. Es sollten einfache Tätigkeiten ohne Leistungsdruck sein und von komplexen Arbeitsabläufen sowie vo m Bedienen von Maschinen sollte abgesehen werden.

Als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Es b edürfe einer intensive n psychotherapeutischen, langjährigen Behandlung (S.

3) . 5. 5.1

Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentener höhung mithin nicht möglich ist.

So divergieren die behandelnden Ärzte in den aktuelleren Angaben zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht unwesentlich voneinander und kommen vor allem bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu anderen Beurteilungen, obwohl diese lediglich ein Jahr auseinander lagen. Die Ärzte der C.___ hielten im Oktober 2014 fest (vgl. vorstehend E. 4.3), dass die Ver dachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können und nicht die Körpersymptome im Zentrum der Beschwerden stünden. Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der Erschöpfung und Konzentrationsschwäche eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit. Im November 2015 führte Dr. E.___ hingegen aus (vgl. vorstehend E. 4.5), dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig sei. Als Diagnose nannte er eine Konversionsstörung, im engeren Sinne eine dissoziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Die Ärzte machten in ihren Beurteilungen keine differenzierten Angaben zum Zustandekommen der jeweils attestierten Arbeitsfähigkeit und bezifferten denn auch die genauen Auswirkungen der gestellten Diagnosen nicht. Inwiefern die Beschwerden des Beschwerdeführers als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund der Berichte nicht einschätzen. So wird von Dr. E.___

ins besondere auch eine psychosomatische Erkrankung beschrieben, deren Anteil an der attestierten Arbeitsunfähigkeit sich jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt.

In Bezug auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u entscheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z iners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und

im Streitfall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z tperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z

z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie

BGE 141 V 281 E. 5.2.1). 5 . 2

D as Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung psychoso mati scher Störungen neu gefasst: Gemäss BGE 141 V 281 ist die Über windbarkeitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, norma tiven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourc en) anderseits - tatsächlich er reichbaren Leistungsvermö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und

limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicher seits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung statt findet

, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeein trächti gung anzuerkennen (E. 3.7.1). 5.3

Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massge bliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körper beschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr.

Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemein samen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - „ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) : - „ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) : - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - „ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) : - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5. 4

Nach dem Gesagten hat die Beurteilung, ob eine fachärztlich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Über wind barkeits vermutung zu erfolgen.

Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stär ker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, indem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkran kung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychoso matischen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversi cherungs rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält. 5.5

Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch Dr. E.___,

lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.

Die genannte, nicht schlüssige medizinische Aktenlage erlaubt nach dem Gesag ten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit . Erforderlich ist somit eine medizi nische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die ak tuellen Einschränkungen des Beschwerdeführers gesamtheitlich berücksichtigt. Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine rentenrelevante Verschlechterung ein getreten ist. 5.6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ent sprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. Nach der Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs

– der Beschwerdefüh r er arbeitet nun nicht mehr im Betrieb seines Vaters - wir d di e IV-Stelle über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch Y.___ vertreten (Urk. 1) .

Den Akten sind keine Hinweise daraus zu entnehmen, dass Herr Y.___

im Bereich des

Invali denversicherungsrecht s besonders qualifiziert ist . Damit kann offen bleiben, ob die Vertretung kostenlos war. Die obgenannten Vorausse tzungen sind nicht erfüllt, weshalb keine Pro zessentschädigung auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 . April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach