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IV.2016.00481

Verrechnung der Nachzahlungen der IV mit Rückforderung (Vorschussleistungen) zweier Krankentaggeldversicherungen. Zeitliche Kongruenz. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-11-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1956, war von September 1996 bis Dezember 2012 bei der Pensionskasse der Y.___ als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/79, Urk. 8/111) .

Unter Hinweis auf ein Hemisyndrom nach Geburtsstörung meldete sich die Versicherte am 24. September 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. März 1998 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/37).

Mit Mitteilungen von 20. März 2000 (Urk. 8/42), vom 12. Juli 2002 (Urk. 8/53) und vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/62) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/103) teilte die IV-Stelle der Versicher ten die Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine Dreivier tels rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit. 1.2

X.___ gehörte als Angestellte der Y.___ zum Kreis der Versicherten der bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfol gend SWICA) abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung SALARIA nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3). Gleichzeitig hatte die Versicherte auf privater Basis auch eine Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) abgeschlossen (Urk. 3/4/6).

Die SWICA erbrachte nach der Krankmeldung der Versicherten vom 20. Dezem ber 2012 (Urk. 3/4/4) ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit für die Zeit vom 1. Juni bis und mit 3. November 2013 Krankentaggelder im Gesamt betrag von Fr. 12‘402.-- (Urk. 3/4/5).

Die Helsana erbrachte nach Ablauf der Wartefrist ab dem 4. November 2013 im Umfang des ausgewiesenen Erwerbsausfalls Krankentaggelder anstelle der SWICA (Urk. 3/4/6). Die Versicherte wurde von der SWICA sodann mit Schrei ben vom 16. Dezember 2013 über die Leistungseinstellung per 3. November 2013 informiert und für die bereits ausbezahlten Krankentaggelder vom 4. bis 30. November 2013 im Betrag von Fr. 2‘146.50 wurde eine Rückfor derung gel tend gemacht (Urk. 3/4/7).

1.3

Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/128) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht.

Am 24. März 2014 (Urk. 3/4/8) beantragte die SWICA bei der IV-Stelle die Ver rechnung von in der Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 erbrachten Tag geld leistungen in der Höhe von Fr. 2‘621.40 mit nachzuzahlenden Invaliden renten (vgl. auch Urk. 3/4/9).

Am 25. März 2014 (Urk. 8/148) beantragte die Helsana bei der IV-Stelle die Ver rech nung von in der Zeit vom 4. November 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 5‘654.-- mit nachzuzahlenden Invaliden renten. 1.4

Mit Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 8/142) teilte die IV-Stelle der Versicher ten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit.

Im zweiten Verfügungsteil wird für die Periode vom 1. Juni 2013 bis 30. April 2014 eine Nachzahlung von Fr. 22‘649.--, eine Verrechnung von Fr. 16‘995.-- sowie eine Nachzahlung/Rückforderung von Fr. 5‘654.-- festgehalten. Zusam men mit dem Rentenbetreffnis für den Monat Mai 2014 von Fr. 2‘059.-- sollen Fr. 7‘713.-- an die Versicherte zur Auszahlung gelangen. Im unteren Teil des zweiten Verfügungsteils wird sodann eine Auszahlung an die Helsana im Betrag von Fr. 5‘140.-- (Rückerstattung von Taggeldleistungen vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014) erwähnt.

Gegen diese Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 8/142) erhob die SWICA am 26. Mai 2014 (Urk. 8/144/3-9) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegeg nerin bezie hungsweise die zuständige Ausgleichskasse Gross- und Transithandel sei anzu weisen, ihr die zur Verrechnung gebrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 2‘621.40 zu bezahlen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Januar 2015 des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2014.00563 (Urk. 8/156) gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 1.5

Mit Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 8/166 = Urk. 2) ersetzte die IV Stelle die Verfügung vom 22. April 2014, wobei die Auszahlung von Fr. 5‘140.-- an die Helsana – wiederum unbegründet - bestätigt wurde.

Im zweiten Verfügungsteil wird für die Periode vom 1. Juni 2013 bis 30. April 2014 eine Nachzahlung von Fr. 22‘649.--, eine Verrechnung von Fr. 17‘509.-- sowie eine Nachzahlung/Rückforderung von Fr. 5‘140.-- festgehalten. Im unte ren Teil des zweiten Verfügungsteils wird festgehalten, am 1. Mai 2014 sei der Betrag von Fr. 5‘140.-- an die Helsana ausbezahlt worden, da es sich um Sozi al versicherungsleistungen nach KVG handle.

Gegen diese Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2; bei der SWICA einge gangen am 14. März 2016) erhob die SWICA am 26. April 2016 (Urk. 1) wiede rum Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin bezie hungsweise die zuständige Ausgleichskasse Gross- und Transithandel sei gerichtlich anzu wei sen, ihr die zur Verrechnung gebrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 2‘621.40 zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 10. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwer de. Mit Verfü gung vom 17. Juni 2016 (Urk. 9) wurden die Versicherte X.___ (Bei geladene 1) und die Helsana Versicherungen AG (Beigela dene 2) zum Prozess beigeladen. Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raus setzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denver siche rung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver siche rungs mässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab set zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträ gers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (Art. 57a Abs. 2 IVG). 2.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zi al versicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten l ässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsent scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b ). 2.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). 3. 3.1

Gestützt auf die in Art. 49 Abs. 3 ATSG enthaltene Begründungspflicht und die

dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör, sind Verfügungen so zu

begründen, dass ersichtlich ist, auf welchen Überlegun gen der Entscheid ba siert, so dass die betroffene Partei in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich an fechten will.

Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) enthält bezüglich der beantragten Verrechnungen wiederum nichts, das als Begründung im Rechtssinn erkenn bar wäre, und genügt den erwähnten Anforderun gen dem nach nicht. Es fehlt vorliegend nicht nur eine genügende Begründung, vielmehr fehlt diese gänzlich. So ist in der Verfügung – wie bereits in der Verfügung vom 22. April 2014 - mit keinem Wort begründet, weshalb dem Verrech nungsantrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen wurde, zugunsten der Helsana jedoch eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 5‘140.-- getätigt wird. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwer degegnerin zum Schluss gelangt ist, der Verrechnungsantrag der Beschwerde führerin sei zu verneinen. Insbesondere fehlt eine Auseinanderset zung mit dem am 24. März 2014 gestellten Verrechnungsantrag der Beschwer deführerin gänz lich. So geht aus der Verfügung vom 1. September 2015 weder her vor, welche Auszahlungsansprüche die Beschwerdegegnerin geprüft hat, noch welche Ansprüche sie aus welchen Gründen als nicht berechtigt erachtet hat. Ebenso wenig nahm die Beschwerdegegnerin Bezug zum Verhältnis zwischen den Ver rechnungsansprüchen der Beschwerdeführerin und der Helsana und den zeit lichen Perioden, während welchen die jeweilige Krankentaggeldversicherung Leistungen erbracht hatte. 3.2

Wie vorstehend erwähnt, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, wel che nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG erlassen wurden, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die angefochtene Ver fü gung vom 1. September 2015 kommt diesen Anforderungen - wie auch bereits die Verfügung vom 22. April 2014 - nicht nach. Indem sich die Beschwerde gegnerin trotz gerichtlicher Anweisung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2015) weder mit den durch die Beschwerdeführerin einge reichten Verrechnungsantrag noch

mit

der konkreten Akten lage in genügender Weise auseinandersetzte, kam sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in rechtsgenügender Weise nach und verletzte da durch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erneut. 3.3

Mangels einer Begründung war die Beschwerdeführerin wiederum nicht in der Lage zu beurteilen, ob die angefochtene Verfü gung zu Recht erlassen wurde oder nicht. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin kein ande rer Weg, als die fragliche Verfügung wiederum beschwerde weise anzufechten. Diese Konsequenz erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstan des, dass das Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil vom 9. Januar 2015 ent schieden hatte, als stossend.

In Anbetracht der gesamten Umstände muss eine Gehörsverletzung zwar bejaht werden, eine Heilung im vorliegenden Verfahren fällt jedoch in Betracht, zumal die Sache bereits einmal an die Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtli chen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückgewiesen wurde und diese es trotz gerichtlicher Aufforderung unterliess, im Rahmen der Neuverfügung zu berück sichtigen, dass die Beschwer deführerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis und mit 3. November 2013 Leis tungen erbracht hat und die Beigeladene 2 erst ab dem 4. November 2013, und diesen Umstand in Bezug auf ihre Entscheidung auch nicht begründete, so dass eine erneute Rückweisung der Sache durch das mit voller Kognition urteilende Gericht an die Beschwerdegegnerin einem for malistischen Leerlauf gleich käme und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führte.

Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Verrechnungsanspruchs der Beschwerdeführerin materiell zu überprüfen. 4. 4.1

Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Ver pfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versi cherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

Für den Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85 bis IVV eine Regelung der Nachzahlung an bevor schussende Dritte vor. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder Haft pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversi cherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nach zahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleis tung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit be sonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vor schussleistungen gelten nach dessen Absatz 2

a) freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b) vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 4.2

Die Beschwerdeführerin bezahlte der Versicherten unbestrittenermassen aus dem zwischen der Arbeitgeberin der Versicherten und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung SALARIA nach Versi cherungsvertragsgesetz (VVG; Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3) ab 1. Juni 2013 bis 3. November 2013 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Krankentag gelder im Gesamtbetrag von Fr. 12‘402.-- (Urk. 3/4/5). Gleichzeitig hatte die Versicherte auf privater Basis auch eine Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) abgeschlossen (vgl. Urk. 3/4/6). Die Helsana erbrachte nach Ablauf der Wartefrist ab dem 4. November 2013 im Umfang des ausgewiesenen Erwerbsausfalls Krankentaggelder anstelle der SWICA (Urk. 3/4/6). 4.3

Gemäss Ziff. 26 der auf diesen Vertrag anwendbaren AVB (Urk. 3/4/3), ergänzt die Beschwerdeführerin die Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes, wenn dem Versicherten auch Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen zustehen oder ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht hat.

Ziff. 28 AVB sodann lautet wie folgt: "Steht der Rentenanspruch einer staatli chen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so kann SWICA das versi cherte Taggeld freiwillig bevorschus sen. In diesem Fall fordert SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Hierbei steht es ihr frei, diese Rückforderungen bei der versicherten Person oder bei dem die Rente auszahlenden Versicherungsträger zu stellen. Die allfällige Bevorschus sung erfolgt deshalb unter dem aus drücklichen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich der Rentennachzahlung. Die Rückforderung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen Rente. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von SWICA ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an SWICA ab". 4.4

Am 24. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerde gegne rin ausdrücklich den Antrag auf Verrechnung ihrer in der Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 erbrachten Taggeldleistungen mit nachzuzahlenden Invali denrenten an die Versicherte (Urk. 8/144/33-34). Den konkreten Antrag der Beschwerdeführerin an die Beschwerde gegnerin auf Verrechnung der Fr. 2'621.40 mit den nach zuzahlen den IV Renten unter zeichnete die Versicherte in der Folge nicht.

Am 25. März 2014 stellte auch die Helsana bei der Beschwerde gegne rin ausdrück lich den Antrag auf Verrechnung ihrer in der Zeit vom 3. November 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Taggeldleistungen mit nachzuzahlenden Invalidenrenten an die Versicherte (Urk. 8/148). Den konkreten Antrag der Helsana an die Beschwerde gegnerin auf Verrechnung der Fr. 5'654.-- (mit Abzug von Fr. 514.-- für den April 2014) mit den nach zuzahlen den IV Renten unter zeichnete die Versicherte ebenfalls nicht. 4.5

Wie das hiesige Gericht bereits mehrmals (Proz. Nr. IV.2004.00475; Proz. Nr. IV.2008.00202) festgehalten hat, wird mit der Regelung, dass die Bevorschus sung der Taggelder mit dem Vorbehalt der Verrechnung der Rück forderung mit den Rentennachzahlungen der IV versehen ist, zwar nicht aus drücklich, aber indirekt ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der nachleistungspflichtigen Invalidenversicherung im beschriebenen Umfang sta tuiert, der der Beschwerdeführerin die Verrechnung mit den Nach zahlungen der Invalidenversicherung überhaupt erst ermöglicht. Eine solche Regelung habe denn auch das Bundesgericht im Ent scheid vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als hinreichende vertrag liche Grundlage für ein Rückforderungsrecht eines Privatversicherers gegenüber dem Invalidenversi cherer erklärt, die die Drittauszahlung im Sinne von Art. 85 bis IVV erlaube. 4.6

Es besteht vorliegend kein Anlass, vom Gesagten abzuweichen. Unter "Renten an spruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung" ist ohne weiteres auch ein solcher gegenüber der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zu ver stehen. Ausserdem erfolgte der Leistungs bezug der Versicherten nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochene IV-Rente, was gemäss dem zitieren Entscheid des Bundes gerichts vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als Grundlage zur Gel tendma chung der Dritt auszahlung eben gerade genügt. Zusammenfas send steht fest, dass die Beschwerdeführerin – mindestens ebenso wie die Helsana, deren Anspruch im vorliegenden Urteil nicht näher geprüft wird (vgl. nachstehend E. 4.7) - Anspruch auf Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit der Renten nachzahlung an die Versicherte hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der maximale Verrechnungsbetrag entsprechend dem Nachzahlungsbetrag auf Fr. 5'140.-- beschränkt ist. 4.7

Nebst der Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren die Helsana über Fr. 5‘140.-- (Fr. 5‘654.-- mit Abzug von Fr. 514.-- für den April 2014) einen Verrechnungsantrag gestellt. Die zur Verrechnung angemeldeten Forderungen übersteigen zusammengenommen den maximalen Verrechnungsbetrag von nunmehr Fr. 5‘140.-- (vgl. Urk. 2). Es ist davon auszugehen, dass auch bei der weiteren Antragsstellerin Helsana die Voraussetzungen des Art. 85 bis IVV erfüllt sind, weshalb eine anteilsmässige Verrech nung der Forderungen der Drittaus zahler zu erfolgen hat. Die vom Bundesamt für Sozialversi cherung diesbezüg lich erlassene Weisung erachtete das Bundesgericht aus drücklich als sach gerecht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, E. 3.1). 4.8

Wie bereits ausgeführt, bildet Art. 85 bis IVV die Grundlage für eine Drittauszah lung. Dabei können nur Drittauszahlungen angerechnet werden, welche nach weislich und tatsächlich Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 bis IVV dar stellen. Zudem darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden (Abs. 3 von Art. 85 bis IVV).

Gestützt auf dieses „Prinzip der zeitlichen Kongruenz“ ist die Höhe des zu Guns ten der Helsana zur Auszahlung gelangenden Betrags von Fr. 5‘140.--, welcher Taggeldleistungen vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 umfasst, schon aus die sem Grund fehlerhaft, weil die Helsana anerkanntermassen erst ab dem 4. November 2013 Taggeldleistungen erbracht hat. Für die Periode vom 1. Juni bis 3. November 2013 war es demgegenüber ausschliesslich die Beschwerde führerin, welche der Versicherten Taggelder auszahlte. Für diese Zeit steht daher der Beschwerdeführerin eine Drittauszahlung zu. Nach dem Gesagten ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein behaupteter Vorrang der KVG-Versicherung von Relevanz sein soll, wenn die Rentennachzahlung zur Befriedigung der Verrechnungsanträge beider Taggeldversicherer ausreicht und die beiden Tag geldversicherer keine Leistungen für deckungsgleiche Zeitperioden erbracht haben, sondern sich per 3. November 2013 in der Leistungsausrichtung ablös ten.

Entsprechend dem Gesagten ist der Nachzahlungsbetrag für die Monate Juni 2013 bis März 2014 in der Höhe von Fr. 5‘140.-- (vgl. Urk. 2) unter den beiden Versicherern SWICA und Helsana im Verhältnis der geleisteten Zeitperioden aufzuteilen. Die Beschwerdeführerin hat demnach einen Verrechnungsanspruch von Fr. 2‘621.40 (Fr. 5‘140.-- / 300 Tage x 153 Tage) für die Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 und die Helsana einen solchen von Fr. 2‘518.60 (Fr. 5‘140.-- / 300 Tage x 147 Tage) für die Zeit vom 4. November 2013 bis 31. März 2014. 5. 5.1

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen , weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist ( 69 Abs. 1 bis

IVG e contrario). Auch in kostenlosen Verfahren kön nen jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auf erlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (§ 108 der Schweizerische n Zivilprozessordnung, ZPO , in Verbin dung mit § 28 lit. a GSVGer ) . 5.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) wiederum keine Begründung bezüglich der beantragten Verrechnung der Beschwerdeführerin abgegeben. Indem sich die Beschwerdegegnerin trotz gerichtlicher Anweisung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2015) weder mit dem durch die Beschwerdeführerin einge reichten Verrechnungsantrag noch

mit

der konkreten Akten lage in genü gender Weise auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Be schwer deführerin erneut. Der Beschwerdeführerin blieb wiederum kein anderer Weg, als die fragliche Verfügung beschwerde weise anzufechten. Diese Konse quenz erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil vom 9. Januar 2015 entschieden hatte, als stossend und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist als mutwillig zu qua lifizieren.

Es rechtfertigt sich deshalb, von der grundsätzlichen Kostenfreiheit ab zusehen und der Beschwerdegegnerin wegen mutwilligen Verhaltens die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, welche ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen sind. 5.3

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das Bundesgericht hat ent schieden, dass den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, weil sie als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifi zieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen).

Daran ist hier festzuhalten und der Beschwerdeführerin keine Prozess ent schädi gung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1. September 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle eine Verrechnungsforderung von Fr. 2'621.40 und der Helsana eine Verrechnungsforderung von Fr. 2‘518.60 zusteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Helsana Zusatzversicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.1 X.___, geboren 1956, war von September 1996 bis Dezember 2012 bei der Pensionskasse der Y.___ als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/79, Urk. 8/111) .

Unter Hinweis auf ein Hemisyndrom nach Geburtsstörung meldete sich die Versicherte am 24. September 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. März 1998 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/37).

Mit Mitteilungen von 20. März 2000 (Urk. 8/42), vom 12. Juli 2002 (Urk. 8/53) und vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/62) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/103) teilte die IV-Stelle der Versicher ten die Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine Dreivier tels rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit.

E. 1.2 X.___ gehörte als Angestellte der Y.___ zum Kreis der Versicherten der bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfol gend SWICA) abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung SALARIA nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3). Gleichzeitig hatte die Versicherte auf privater Basis auch eine Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) abgeschlossen (Urk. 3/4/6).

Die SWICA erbrachte nach der Krankmeldung der Versicherten vom 20. Dezem ber 2012 (Urk. 3/4/4) ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit für die Zeit vom 1. Juni bis und mit 3. November 2013 Krankentaggelder im Gesamt betrag von Fr. 12‘402.-- (Urk. 3/4/5).

Die Helsana erbrachte nach Ablauf der Wartefrist ab dem 4. November 2013 im Umfang des ausgewiesenen Erwerbsausfalls Krankentaggelder anstelle der SWICA (Urk. 3/4/6). Die Versicherte wurde von der SWICA sodann mit Schrei ben vom 16. Dezember 2013 über die Leistungseinstellung per 3. November 2013 informiert und für die bereits ausbezahlten Krankentaggelder vom 4. bis 30. November 2013 im Betrag von Fr. 2‘146.50 wurde eine Rückfor derung gel tend gemacht (Urk. 3/4/7).

E. 1.3 Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/128) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht.

Am 24. März 2014 (Urk. 3/4/8) beantragte die SWICA bei der IV-Stelle die Ver rechnung von in der Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 erbrachten Tag geld leistungen in der Höhe von Fr. 2‘621.40 mit nachzuzahlenden Invaliden renten (vgl. auch Urk. 3/4/9).

Am 25. März 2014 (Urk. 8/148) beantragte die Helsana bei der IV-Stelle die Ver rech nung von in der Zeit vom 4. November 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 5‘654.-- mit nachzuzahlenden Invaliden renten.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 8/142) teilte die IV-Stelle der Versicher ten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit.

Im zweiten Verfügungsteil wird für die Periode vom 1. Juni 2013 bis 30. April 2014 eine Nachzahlung von Fr. 22‘649.--, eine Verrechnung von Fr. 16‘995.-- sowie eine Nachzahlung/Rückforderung von Fr. 5‘654.-- festgehalten. Zusam men mit dem Rentenbetreffnis für den Monat Mai 2014 von Fr. 2‘059.-- sollen Fr. 7‘713.-- an die Versicherte zur Auszahlung gelangen. Im unteren Teil des zweiten Verfügungsteils wird sodann eine Auszahlung an die Helsana im Betrag von Fr. 5‘140.-- (Rückerstattung von Taggeldleistungen vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014) erwähnt.

Gegen diese Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 8/142) erhob die SWICA am 26. Mai 2014 (Urk. 8/144/3-9) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegeg nerin bezie hungsweise die zuständige Ausgleichskasse Gross- und Transithandel sei anzu weisen, ihr die zur Verrechnung gebrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 2‘621.40 zu bezahlen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Januar 2015 des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2014.00563 (Urk. 8/156) gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

E. 1.5 Mit Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 8/166 = Urk. 2) ersetzte die IV Stelle die Verfügung vom 22. April 2014, wobei die Auszahlung von Fr. 5‘140.-- an die Helsana – wiederum unbegründet - bestätigt wurde.

Im zweiten Verfügungsteil wird für die Periode vom 1. Juni 2013 bis 30. April 2014 eine Nachzahlung von Fr. 22‘649.--, eine Verrechnung von Fr. 17‘509.-- sowie eine Nachzahlung/Rückforderung von Fr. 5‘140.-- festgehalten. Im unte ren Teil des zweiten Verfügungsteils wird festgehalten, am 1. Mai 2014 sei der Betrag von Fr. 5‘140.-- an die Helsana ausbezahlt worden, da es sich um Sozi al versicherungsleistungen nach KVG handle.

Gegen diese Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2; bei der SWICA einge gangen am 14. März 2016) erhob die SWICA am 26. April 2016 (Urk. 1) wiede rum Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin bezie hungsweise die zuständige Ausgleichskasse Gross- und Transithandel sei gerichtlich anzu wei sen, ihr die zur Verrechnung gebrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 2‘621.40 zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 10. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwer de. Mit Verfü gung vom 17. Juni 2016 (Urk. 9) wurden die Versicherte X.___ (Bei geladene 1) und die Helsana Versicherungen AG (Beigela dene 2) zum Prozess beigeladen. Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

E. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zi al versicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten l ässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsent scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b ).

E. 2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

E. 2.2 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raus setzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denver siche rung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver siche rungs mässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab set zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträ gers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (Art. 57a Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs.

E. 2.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

E. 3.1 Gestützt auf die in Art. 49 Abs. 3 ATSG enthaltene Begründungspflicht und die

dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör, sind Verfügungen so zu

begründen, dass ersichtlich ist, auf welchen Überlegun gen der Entscheid ba siert, so dass die betroffene Partei in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich an fechten will.

Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) enthält bezüglich der beantragten Verrechnungen wiederum nichts, das als Begründung im Rechtssinn erkenn bar wäre, und genügt den erwähnten Anforderun gen dem nach nicht. Es fehlt vorliegend nicht nur eine genügende Begründung, vielmehr fehlt diese gänzlich. So ist in der Verfügung – wie bereits in der Verfügung vom 22. April 2014 - mit keinem Wort begründet, weshalb dem Verrech nungsantrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen wurde, zugunsten der Helsana jedoch eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 5‘140.-- getätigt wird. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwer degegnerin zum Schluss gelangt ist, der Verrechnungsantrag der Beschwerde führerin sei zu verneinen. Insbesondere fehlt eine Auseinanderset zung mit dem am 24. März 2014 gestellten Verrechnungsantrag der Beschwer deführerin gänz lich. So geht aus der Verfügung vom 1. September 2015 weder her vor, welche Auszahlungsansprüche die Beschwerdegegnerin geprüft hat, noch welche Ansprüche sie aus welchen Gründen als nicht berechtigt erachtet hat. Ebenso wenig nahm die Beschwerdegegnerin Bezug zum Verhältnis zwischen den Ver rechnungsansprüchen der Beschwerdeführerin und der Helsana und den zeit lichen Perioden, während welchen die jeweilige Krankentaggeldversicherung Leistungen erbracht hatte.

E. 3.2 Wie vorstehend erwähnt, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, wel che nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG erlassen wurden, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die angefochtene Ver fü gung vom 1. September 2015 kommt diesen Anforderungen - wie auch bereits die Verfügung vom 22. April 2014 - nicht nach. Indem sich die Beschwerde gegnerin trotz gerichtlicher Anweisung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2015) weder mit den durch die Beschwerdeführerin einge reichten Verrechnungsantrag noch

mit

der konkreten Akten lage in genügender Weise auseinandersetzte, kam sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in rechtsgenügender Weise nach und verletzte da durch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erneut.

E. 3.3 Mangels einer Begründung war die Beschwerdeführerin wiederum nicht in der Lage zu beurteilen, ob die angefochtene Verfü gung zu Recht erlassen wurde oder nicht. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin kein ande rer Weg, als die fragliche Verfügung wiederum beschwerde weise anzufechten. Diese Konsequenz erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstan des, dass das Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil vom 9. Januar 2015 ent schieden hatte, als stossend.

In Anbetracht der gesamten Umstände muss eine Gehörsverletzung zwar bejaht werden, eine Heilung im vorliegenden Verfahren fällt jedoch in Betracht, zumal die Sache bereits einmal an die Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtli chen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückgewiesen wurde und diese es trotz gerichtlicher Aufforderung unterliess, im Rahmen der Neuverfügung zu berück sichtigen, dass die Beschwer deführerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis und mit 3. November 2013 Leis tungen erbracht hat und die Beigeladene 2 erst ab dem 4. November 2013, und diesen Umstand in Bezug auf ihre Entscheidung auch nicht begründete, so dass eine erneute Rückweisung der Sache durch das mit voller Kognition urteilende Gericht an die Beschwerdegegnerin einem for malistischen Leerlauf gleich käme und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führte.

Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Verrechnungsanspruchs der Beschwerdeführerin materiell zu überprüfen.

E. 4.1 Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Ver pfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versi cherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

Für den Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85 bis IVV eine Regelung der Nachzahlung an bevor schussende Dritte vor. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder Haft pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversi cherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nach zahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleis tung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit be sonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vor schussleistungen gelten nach dessen Absatz 2

a) freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b) vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bezahlte der Versicherten unbestrittenermassen aus dem zwischen der Arbeitgeberin der Versicherten und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung SALARIA nach Versi cherungsvertragsgesetz (VVG; Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3) ab 1. Juni 2013 bis 3. November 2013 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Krankentag gelder im Gesamtbetrag von Fr. 12‘402.-- (Urk. 3/4/5). Gleichzeitig hatte die Versicherte auf privater Basis auch eine Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) abgeschlossen (vgl. Urk. 3/4/6). Die Helsana erbrachte nach Ablauf der Wartefrist ab dem 4. November 2013 im Umfang des ausgewiesenen Erwerbsausfalls Krankentaggelder anstelle der SWICA (Urk. 3/4/6).

E. 4.3 Gemäss Ziff. 26 der auf diesen Vertrag anwendbaren AVB (Urk. 3/4/3), ergänzt die Beschwerdeführerin die Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes, wenn dem Versicherten auch Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen zustehen oder ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht hat.

Ziff. 28 AVB sodann lautet wie folgt: "Steht der Rentenanspruch einer staatli chen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so kann SWICA das versi cherte Taggeld freiwillig bevorschus sen. In diesem Fall fordert SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Hierbei steht es ihr frei, diese Rückforderungen bei der versicherten Person oder bei dem die Rente auszahlenden Versicherungsträger zu stellen. Die allfällige Bevorschus sung erfolgt deshalb unter dem aus drücklichen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich der Rentennachzahlung. Die Rückforderung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen Rente. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von SWICA ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an SWICA ab".

E. 4.4 Am 24. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerde gegne rin ausdrücklich den Antrag auf Verrechnung ihrer in der Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 erbrachten Taggeldleistungen mit nachzuzahlenden Invali denrenten an die Versicherte (Urk. 8/144/33-34). Den konkreten Antrag der Beschwerdeführerin an die Beschwerde gegnerin auf Verrechnung der Fr. 2'621.40 mit den nach zuzahlen den IV Renten unter zeichnete die Versicherte in der Folge nicht.

Am 25. März 2014 stellte auch die Helsana bei der Beschwerde gegne rin ausdrück lich den Antrag auf Verrechnung ihrer in der Zeit vom 3. November 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Taggeldleistungen mit nachzuzahlenden Invalidenrenten an die Versicherte (Urk. 8/148). Den konkreten Antrag der Helsana an die Beschwerde gegnerin auf Verrechnung der Fr. 5'654.-- (mit Abzug von Fr. 514.-- für den April 2014) mit den nach zuzahlen den IV Renten unter zeichnete die Versicherte ebenfalls nicht.

E. 4.5 Wie das hiesige Gericht bereits mehrmals (Proz. Nr. IV.2004.00475; Proz. Nr. IV.2008.00202) festgehalten hat, wird mit der Regelung, dass die Bevorschus sung der Taggelder mit dem Vorbehalt der Verrechnung der Rück forderung mit den Rentennachzahlungen der IV versehen ist, zwar nicht aus drücklich, aber indirekt ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der nachleistungspflichtigen Invalidenversicherung im beschriebenen Umfang sta tuiert, der der Beschwerdeführerin die Verrechnung mit den Nach zahlungen der Invalidenversicherung überhaupt erst ermöglicht. Eine solche Regelung habe denn auch das Bundesgericht im Ent scheid vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als hinreichende vertrag liche Grundlage für ein Rückforderungsrecht eines Privatversicherers gegenüber dem Invalidenversi cherer erklärt, die die Drittauszahlung im Sinne von Art. 85 bis IVV erlaube.

E. 4.6 Es besteht vorliegend kein Anlass, vom Gesagten abzuweichen. Unter "Renten an spruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung" ist ohne weiteres auch ein solcher gegenüber der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zu ver stehen. Ausserdem erfolgte der Leistungs bezug der Versicherten nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochene IV-Rente, was gemäss dem zitieren Entscheid des Bundes gerichts vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als Grundlage zur Gel tendma chung der Dritt auszahlung eben gerade genügt. Zusammenfas send steht fest, dass die Beschwerdeführerin – mindestens ebenso wie die Helsana, deren Anspruch im vorliegenden Urteil nicht näher geprüft wird (vgl. nachstehend E. 4.7) - Anspruch auf Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit der Renten nachzahlung an die Versicherte hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der maximale Verrechnungsbetrag entsprechend dem Nachzahlungsbetrag auf Fr. 5'140.-- beschränkt ist.

E. 4.7 Nebst der Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren die Helsana über Fr. 5‘140.-- (Fr. 5‘654.-- mit Abzug von Fr. 514.-- für den April 2014) einen Verrechnungsantrag gestellt. Die zur Verrechnung angemeldeten Forderungen übersteigen zusammengenommen den maximalen Verrechnungsbetrag von nunmehr Fr. 5‘140.-- (vgl. Urk. 2). Es ist davon auszugehen, dass auch bei der weiteren Antragsstellerin Helsana die Voraussetzungen des Art. 85 bis IVV erfüllt sind, weshalb eine anteilsmässige Verrech nung der Forderungen der Drittaus zahler zu erfolgen hat. Die vom Bundesamt für Sozialversi cherung diesbezüg lich erlassene Weisung erachtete das Bundesgericht aus drücklich als sach gerecht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, E. 3.1).

E. 4.8 Wie bereits ausgeführt, bildet Art. 85 bis IVV die Grundlage für eine Drittauszah lung. Dabei können nur Drittauszahlungen angerechnet werden, welche nach weislich und tatsächlich Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 bis IVV dar stellen. Zudem darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden (Abs. 3 von Art. 85 bis IVV).

Gestützt auf dieses „Prinzip der zeitlichen Kongruenz“ ist die Höhe des zu Guns ten der Helsana zur Auszahlung gelangenden Betrags von Fr. 5‘140.--, welcher Taggeldleistungen vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 umfasst, schon aus die sem Grund fehlerhaft, weil die Helsana anerkanntermassen erst ab dem 4. November 2013 Taggeldleistungen erbracht hat. Für die Periode vom 1. Juni bis 3. November 2013 war es demgegenüber ausschliesslich die Beschwerde führerin, welche der Versicherten Taggelder auszahlte. Für diese Zeit steht daher der Beschwerdeführerin eine Drittauszahlung zu. Nach dem Gesagten ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein behaupteter Vorrang der KVG-Versicherung von Relevanz sein soll, wenn die Rentennachzahlung zur Befriedigung der Verrechnungsanträge beider Taggeldversicherer ausreicht und die beiden Tag geldversicherer keine Leistungen für deckungsgleiche Zeitperioden erbracht haben, sondern sich per 3. November 2013 in der Leistungsausrichtung ablös ten.

Entsprechend dem Gesagten ist der Nachzahlungsbetrag für die Monate Juni 2013 bis März 2014 in der Höhe von Fr. 5‘140.-- (vgl. Urk. 2) unter den beiden Versicherern SWICA und Helsana im Verhältnis der geleisteten Zeitperioden aufzuteilen. Die Beschwerdeführerin hat demnach einen Verrechnungsanspruch von Fr. 2‘621.40 (Fr. 5‘140.-- / 300 Tage x 153 Tage) für die Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 und die Helsana einen solchen von Fr. 2‘518.60 (Fr. 5‘140.-- / 300 Tage x 147 Tage) für die Zeit vom 4. November 2013 bis 31. März 2014.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

E. 5.1 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen , weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist ( 69 Abs. 1 bis

IVG e contrario). Auch in kostenlosen Verfahren kön nen jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auf erlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (§ 108 der Schweizerische n Zivilprozessordnung, ZPO , in Verbin dung mit § 28 lit. a GSVGer ) .

E. 5.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) wiederum keine Begründung bezüglich der beantragten Verrechnung der Beschwerdeführerin abgegeben. Indem sich die Beschwerdegegnerin trotz gerichtlicher Anweisung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2015) weder mit dem durch die Beschwerdeführerin einge reichten Verrechnungsantrag noch

mit

der konkreten Akten lage in genü gender Weise auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Be schwer deführerin erneut. Der Beschwerdeführerin blieb wiederum kein anderer Weg, als die fragliche Verfügung beschwerde weise anzufechten. Diese Konse quenz erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil vom 9. Januar 2015 entschieden hatte, als stossend und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist als mutwillig zu qua lifizieren.

Es rechtfertigt sich deshalb, von der grundsätzlichen Kostenfreiheit ab zusehen und der Beschwerdegegnerin wegen mutwilligen Verhaltens die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, welche ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen sind.

E. 5.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das Bundesgericht hat ent schieden, dass den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, weil sie als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifi zieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen).

Daran ist hier festzuhalten und der Beschwerdeführerin keine Prozess ent schädi gung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1. September 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle eine Verrechnungsforderung von Fr. 2'621.40 und der Helsana eine Verrechnungsforderung von Fr. 2‘518.60 zusteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Helsana Zusatzversicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Dispositiv
  1. X.___ Beigeladene
  2. Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beigeladene Beigeladene 2 Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt:
  3. 1.1      X.___, geboren 1956, war von September 1996 bis Dezember 2012 bei der Pensionskasse der Y.___ als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/79, Urk. 8/111) . Unter Hinweis auf ein Hemisyndrom nach Geburtsstörung meldete sich die Versicherte am 24. September 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. März 1998 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/37).      Mit Mitteilungen von 20. März 2000 (Urk. 8/42), vom 12. Juli 2002 (Urk. 8/53) und vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/62) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.      Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/103) teilte die IV-Stelle der Versicher ten die Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine Dreivier tels rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit. 1.2      X.___ gehörte als Angestellte der Y.___ zum Kreis der Versicherten der bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfol gend SWICA) abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung SALARIA nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3). Gleichzeitig hatte die Versicherte auf privater Basis auch eine Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) abgeschlossen (Urk. 3/4/6).      Die SWICA erbrachte nach der Krankmeldung der Versicherten vom 20. Dezem ber 2012 (Urk. 3/4/4) ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit für die Zeit vom 1. Juni bis und mit 3. November 2013 Krankentaggelder im Gesamt betrag von Fr. 12‘402.-- (Urk. 3/4/5).      Die Helsana erbrachte nach Ablauf der Wartefrist ab dem 4. November 2013 im Umfang des ausgewiesenen Erwerbsausfalls Krankentaggelder anstelle der SWICA (Urk. 3/4/6). Die Versicherte wurde von der SWICA sodann mit Schrei ben vom 16. Dezember 2013 über die Leistungseinstellung per 3. November 2013 informiert und für die bereits ausbezahlten Krankentaggelder vom 4. bis 30. November 2013 im Betrag von Fr. 2‘146.50 wurde eine Rückfor derung gel tend gemacht (Urk. 3/4/7).      1.3      Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/128) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht.      Am 24. März 2014 (Urk. 3/4/8) beantragte die SWICA bei der IV-Stelle die Ver rechnung von in der Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 erbrachten Tag geld leistungen in der Höhe von Fr. 2‘621.40 mit nachzuzahlenden Invaliden renten (vgl. auch Urk. 3/4/9).      Am 25. März 2014 (Urk. 8/148) beantragte die Helsana bei der IV-Stelle die Ver rech nung von in der Zeit vom 4. November 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 5‘654.-- mit nachzuzahlenden Invaliden renten. 1.4      Mit Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 8/142) teilte die IV-Stelle der Versicher ten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit.      Im zweiten Verfügungsteil wird für die Periode vom 1. Juni 2013 bis 30. April 2014 eine Nachzahlung von Fr. 22‘649.--, eine Verrechnung von Fr. 16‘995.-- sowie eine Nachzahlung/Rückforderung von Fr. 5‘654.-- festgehalten. Zusam men mit dem Rentenbetreffnis für den Monat Mai 2014 von Fr. 2‘059.-- sollen Fr. 7‘713.-- an die Versicherte zur Auszahlung gelangen. Im unteren Teil des zweiten Verfügungsteils wird sodann eine Auszahlung an die Helsana im Betrag von Fr. 5‘140.-- (Rückerstattung von Taggeldleistungen vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014) erwähnt.      Gegen diese Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 8/142) erhob die SWICA am 26. Mai 2014 (Urk. 8/144/3-9) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegeg nerin bezie hungsweise die zuständige Ausgleichskasse Gross- und Transithandel sei anzu weisen, ihr die zur Verrechnung gebrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 2‘621.40 zu bezahlen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Januar 2015 des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2014.00563 (Urk. 8/156) gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 1.5      Mit Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 8/166 = Urk. 2) ersetzte die IV Stelle die Verfügung vom 22. April 2014, wobei die Auszahlung von Fr. 5‘140.-- an die Helsana – wiederum unbegründet - bestätigt wurde.      Im zweiten Verfügungsteil wird für die Periode vom 1. Juni 2013 bis 30. April 2014 eine Nachzahlung von Fr. 22‘649.--, eine Verrechnung von Fr. 17‘509.-- sowie eine Nachzahlung/Rückforderung von Fr. 5‘140.-- festgehalten. Im unte ren Teil des zweiten Verfügungsteils wird festgehalten, am 1. Mai 2014 sei der Betrag von Fr. 5‘140.-- an die Helsana ausbezahlt worden, da es sich um Sozi al versicherungsleistungen nach KVG handle.      Gegen diese Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2; bei der SWICA einge gangen am 14. März 2016) erhob die SWICA am 26. April 2016 (Urk. 1) wiede rum Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin bezie hungsweise die zuständige Ausgleichskasse Gross- und Transithandel sei gerichtlich anzu wei sen, ihr die zur Verrechnung gebrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 2‘621.40 zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 10. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwer de. Mit Verfü gung vom 17. Juni 2016 (Urk. 9) wurden die Versicherte X.___ (Bei geladene 1) und die Helsana Versicherungen AG (Beigela dene 2) zum Prozess beigeladen. Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  4. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
  5. 2.1      Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.      Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2      Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raus setzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denver siche rung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver siche rungs mässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).      Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab set zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträ gers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (Art. 57a Abs. 2 IVG). 2.3      Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).      Einen wesentlichen Bestandteil des in Art.  29 Abs.  2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zi al versicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten l ässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsent scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b ). 2.4      Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
  6. 3.1      Gestützt auf die in Art. 49 Abs. 3 ATSG enthaltene Begründungspflicht und die   dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör, sind Verfügungen so zu   begründen, dass ersichtlich ist, auf welchen Überlegun gen der Entscheid ba siert, so dass die betroffene Partei in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich an fechten will.      Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) enthält bezüglich der beantragten Verrechnungen wiederum nichts, das als Begründung im Rechtssinn erkenn bar wäre, und genügt den erwähnten Anforderun gen dem nach nicht. Es fehlt vorliegend nicht nur eine genügende Begründung, vielmehr fehlt diese gänzlich. So ist in der Verfügung – wie bereits in der Verfügung vom 22. April 2014 - mit keinem Wort begründet, weshalb dem Verrech nungsantrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen wurde, zugunsten der Helsana jedoch eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 5‘140.-- getätigt wird. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwer degegnerin zum Schluss gelangt ist, der Verrechnungsantrag der Beschwerde führerin sei zu verneinen. Insbesondere fehlt eine Auseinanderset zung mit dem am 24. März 2014 gestellten Verrechnungsantrag der Beschwer deführerin gänz lich. So geht aus der Verfügung vom 1. September 2015 weder her vor, welche Auszahlungsansprüche die Beschwerdegegnerin geprüft hat, noch welche Ansprüche sie aus welchen Gründen als nicht berechtigt erachtet hat. Ebenso wenig nahm die Beschwerdegegnerin Bezug zum Verhältnis zwischen den Ver rechnungsansprüchen der Beschwerdeführerin und der Helsana und den zeit lichen Perioden, während welchen die jeweilige Krankentaggeldversicherung Leistungen erbracht hatte. 3.2      Wie vorstehend erwähnt, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, wel che nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG erlassen wurden, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die angefochtene Ver fü gung vom 1. September 2015 kommt diesen Anforderungen - wie auch bereits die Verfügung vom 22. April 2014 - nicht nach. Indem sich die Beschwerde gegnerin trotz gerichtlicher Anweisung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2015) weder mit den durch die Beschwerdeführerin einge reichten Verrechnungsantrag noch mit der konkreten Akten lage in genügender Weise auseinandersetzte, kam sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in rechtsgenügender Weise nach und verletzte da durch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erneut. 3.3      Mangels einer Begründung war die Beschwerdeführerin wiederum nicht in der Lage zu beurteilen, ob die angefochtene Verfü gung zu Recht erlassen wurde oder nicht. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin kein ande rer Weg, als die fragliche Verfügung wiederum beschwerde weise anzufechten. Diese Konsequenz erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstan des, dass das Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil vom 9. Januar 2015 ent schieden hatte, als stossend.      In Anbetracht der gesamten Umstände muss eine Gehörsverletzung zwar bejaht werden, eine Heilung im vorliegenden Verfahren fällt jedoch in Betracht, zumal die Sache bereits einmal an die Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtli chen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückgewiesen wurde und diese es trotz gerichtlicher Aufforderung unterliess, im Rahmen der Neuverfügung zu berück sichtigen, dass die Beschwer deführerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis und mit 3. November 2013 Leis tungen erbracht hat und die Beigeladene 2 erst ab dem 4. November 2013, und diesen Umstand in Bezug auf ihre Entscheidung auch nicht begründete, so dass eine erneute Rückweisung der Sache durch das mit voller Kognition urteilende Gericht an die Beschwerdegegnerin einem for malistischen Leerlauf gleich käme und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führte.      Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Verrechnungsanspruchs der Beschwerdeführerin materiell zu überprüfen.
  7. 4.1      Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Ver pfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versi cherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).      Für den Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85 bis IVV eine Regelung der Nachzahlung an bevor schussende Dritte vor. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder Haft pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversi cherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nach zahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleis tung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit be sonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vor schussleistungen gelten nach dessen Absatz 2      a) freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;      b) vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.      Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 4.2      Die Beschwerdeführerin bezahlte der Versicherten unbestrittenermassen aus dem zwischen der Arbeitgeberin der Versicherten und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung SALARIA nach Versi cherungsvertragsgesetz (VVG; Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3) ab 1. Juni 2013 bis 3. November 2013 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Krankentag gelder im Gesamtbetrag von Fr. 12‘402.-- (Urk. 3/4/5). Gleichzeitig hatte die Versicherte auf privater Basis auch eine Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) abgeschlossen (vgl. Urk. 3/4/6). Die Helsana erbrachte nach Ablauf der Wartefrist ab dem 4. November 2013 im Umfang des ausgewiesenen Erwerbsausfalls Krankentaggelder anstelle der SWICA (Urk. 3/4/6). 4.3      Gemäss Ziff. 26 der auf diesen Vertrag anwendbaren AVB (Urk. 3/4/3), ergänzt die Beschwerdeführerin die Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes, wenn dem Versicherten auch Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen zustehen oder ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht hat.      Ziff. 28 AVB sodann lautet wie folgt: "Steht der Rentenanspruch einer staatli chen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so kann SWICA das versi cherte Taggeld freiwillig bevorschus sen. In diesem Fall fordert SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Hierbei steht es ihr frei, diese Rückforderungen bei der versicherten Person oder bei dem die Rente auszahlenden Versicherungsträger zu stellen. Die allfällige Bevorschus sung erfolgt deshalb unter dem aus drücklichen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich der Rentennachzahlung. Die Rückforderung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen Rente. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von SWICA ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an SWICA ab". 4.4      Am 24. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerde gegne rin ausdrücklich den Antrag auf Verrechnung ihrer in der Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 erbrachten Taggeldleistungen mit nachzuzahlenden Invali denrenten an die Versicherte (Urk. 8/144/33-34). Den konkreten Antrag der Beschwerdeführerin an die Beschwerde gegnerin auf Verrechnung der Fr. 2'621.40 mit den nach zuzahlen den IV Renten unter zeichnete die Versicherte in der Folge nicht.      Am 25. März 2014 stellte auch die Helsana bei der Beschwerde gegne rin ausdrück lich den Antrag auf Verrechnung ihrer in der Zeit vom 3. November 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Taggeldleistungen mit nachzuzahlenden Invalidenrenten an die Versicherte (Urk. 8/148). Den konkreten Antrag der Helsana an die Beschwerde gegnerin auf Verrechnung der Fr. 5'654.-- (mit Abzug von Fr. 514.-- für den April 2014) mit den nach zuzahlen den IV Renten unter zeichnete die Versicherte ebenfalls nicht. 4.5      Wie das hiesige Gericht bereits mehrmals (Proz. Nr. IV.2004.00475; Proz. Nr. IV.2008.00202) festgehalten hat, wird mit der Regelung, dass die Bevorschus sung der Taggelder mit dem Vorbehalt der Verrechnung der Rück forderung mit den Rentennachzahlungen der IV versehen ist, zwar nicht aus drücklich, aber indirekt ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der nachleistungspflichtigen Invalidenversicherung im beschriebenen Umfang sta tuiert, der der Beschwerdeführerin die Verrechnung mit den Nach zahlungen der Invalidenversicherung überhaupt erst ermöglicht. Eine solche Regelung habe denn auch das Bundesgericht im Ent scheid vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als hinreichende vertrag liche Grundlage für ein Rückforderungsrecht eines Privatversicherers gegenüber dem Invalidenversi cherer erklärt, die die Drittauszahlung im Sinne von Art. 85 bis IVV erlaube. 4.6      Es besteht vorliegend kein Anlass, vom Gesagten abzuweichen. Unter "Renten an spruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung" ist ohne weiteres auch ein solcher gegenüber der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zu ver stehen. Ausserdem erfolgte der Leistungs bezug der Versicherten nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochene IV-Rente, was gemäss dem zitieren Entscheid des Bundes gerichts vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als Grundlage zur Gel tendma chung der Dritt auszahlung eben gerade genügt. Zusammenfas send steht fest, dass die Beschwerdeführerin – mindestens ebenso wie die Helsana, deren Anspruch im vorliegenden Urteil nicht näher geprüft wird (vgl. nachstehend E. 4.7) - Anspruch auf Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit der Renten nachzahlung an die Versicherte hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der maximale Verrechnungsbetrag entsprechend dem Nachzahlungsbetrag auf Fr. 5'140.-- beschränkt ist. 4.7      Nebst der Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren die Helsana über Fr. 5‘140.-- (Fr. 5‘654.-- mit Abzug von Fr. 514.-- für den April 2014) einen Verrechnungsantrag gestellt. Die zur Verrechnung angemeldeten Forderungen übersteigen zusammengenommen den maximalen Verrechnungsbetrag von nunmehr Fr. 5‘140.-- (vgl. Urk. 2). Es ist davon auszugehen, dass auch bei der weiteren Antragsstellerin Helsana die Voraussetzungen des Art. 85 bis IVV erfüllt sind, weshalb eine anteilsmässige Verrech nung der Forderungen der Drittaus zahler zu erfolgen hat. Die vom Bundesamt für Sozialversi cherung diesbezüg lich erlassene Weisung erachtete das Bundesgericht aus drücklich als sach gerecht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, E. 3.1). 4.8      Wie bereits ausgeführt, bildet Art. 85 bis IVV die Grundlage für eine Drittauszah lung. Dabei können nur Drittauszahlungen angerechnet werden, welche nach weislich und tatsächlich Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 bis IVV dar stellen. Zudem darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden (Abs. 3 von Art. 85 bis IVV).      Gestützt auf dieses „Prinzip der zeitlichen Kongruenz“ ist die Höhe des zu Guns ten der Helsana zur Auszahlung gelangenden Betrags von Fr. 5‘140.--, welcher Taggeldleistungen vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 umfasst, schon aus die sem Grund fehlerhaft, weil die Helsana anerkanntermassen erst ab dem 4. November 2013 Taggeldleistungen erbracht hat. Für die Periode vom 1. Juni bis 3. November 2013 war es demgegenüber ausschliesslich die Beschwerde führerin, welche der Versicherten Taggelder auszahlte. Für diese Zeit steht daher der Beschwerdeführerin eine Drittauszahlung zu. Nach dem Gesagten ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein behaupteter Vorrang der KVG-Versicherung von Relevanz sein soll, wenn die Rentennachzahlung zur Befriedigung der Verrechnungsanträge beider Taggeldversicherer ausreicht und die beiden Tag geldversicherer keine Leistungen für deckungsgleiche Zeitperioden erbracht haben, sondern sich per 3. November 2013 in der Leistungsausrichtung ablös ten.      Entsprechend dem Gesagten ist der Nachzahlungsbetrag für die Monate Juni 2013 bis März 2014 in der Höhe von Fr. 5‘140.-- (vgl. Urk. 2) unter den beiden Versicherern SWICA und Helsana im Verhältnis der geleisteten Zeitperioden aufzuteilen. Die Beschwerdeführerin hat demnach einen Verrechnungsanspruch von Fr. 2‘621.40 (Fr. 5‘140.-- / 300 Tage x 153 Tage) für die Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 und die Helsana einen solchen von Fr. 2‘518.60 (Fr. 5‘140.-- / 300 Tage x 147 Tage) für die Zeit vom 4. November 2013 bis 31. März 2014.
  8. 5.1      Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen , weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist ( 69 Abs.  1 bis IVG e contrario). Auch in kostenlosen Verfahren kön nen jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auf erlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (§ 108 der Schweizerische n Zivilprozessordnung, ZPO , in Verbin dung mit § 28 lit. a GSVGer ) . 5.2      Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) wiederum keine Begründung bezüglich der beantragten Verrechnung der Beschwerdeführerin abgegeben. Indem sich die Beschwerdegegnerin trotz gerichtlicher Anweisung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2015) weder mit dem durch die Beschwerdeführerin einge reichten Verrechnungsantrag noch mit der konkreten Akten lage in genü gender Weise auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Be schwer deführerin erneut. Der Beschwerdeführerin blieb wiederum kein anderer Weg, als die fragliche Verfügung beschwerde weise anzufechten. Diese Konse quenz erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil vom 9. Januar 2015 entschieden hatte, als stossend und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist als mutwillig zu qua lifizieren.      Es rechtfertigt sich deshalb, von der grundsätzlichen Kostenfreiheit ab zusehen und der Beschwerdegegnerin wegen mutwilligen Verhaltens die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, welche ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen sind. 5.3      Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das Bundesgericht hat ent schieden, dass den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, weil sie als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifi zieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen).      Daran ist hier festzuhalten und der Beschwerdeführerin keine Prozess ent schädi gung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:
  9. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1. September 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle eine Verrechnungsforderung von Fr. 2'621.40 und der Helsana eine Verrechnungsforderung von Fr. 2‘518.60 zusteht.
  10. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  11. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  12. Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Helsana Zusatzversicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00481 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 11. November 2016 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

X.___ Beigeladene 2.

Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beigeladene Beigeladene 2 Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1956, war von September 1996 bis Dezember 2012 bei der Pensionskasse der Y.___ als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/79, Urk. 8/111) .

Unter Hinweis auf ein Hemisyndrom nach Geburtsstörung meldete sich die Versicherte am 24. September 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. März 1998 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/37).

Mit Mitteilungen von 20. März 2000 (Urk. 8/42), vom 12. Juli 2002 (Urk. 8/53) und vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/62) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/103) teilte die IV-Stelle der Versicher ten die Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine Dreivier tels rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit. 1.2

X.___ gehörte als Angestellte der Y.___ zum Kreis der Versicherten der bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfol gend SWICA) abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung SALARIA nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3). Gleichzeitig hatte die Versicherte auf privater Basis auch eine Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) abgeschlossen (Urk. 3/4/6).

Die SWICA erbrachte nach der Krankmeldung der Versicherten vom 20. Dezem ber 2012 (Urk. 3/4/4) ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit für die Zeit vom 1. Juni bis und mit 3. November 2013 Krankentaggelder im Gesamt betrag von Fr. 12‘402.-- (Urk. 3/4/5).

Die Helsana erbrachte nach Ablauf der Wartefrist ab dem 4. November 2013 im Umfang des ausgewiesenen Erwerbsausfalls Krankentaggelder anstelle der SWICA (Urk. 3/4/6). Die Versicherte wurde von der SWICA sodann mit Schrei ben vom 16. Dezember 2013 über die Leistungseinstellung per 3. November 2013 informiert und für die bereits ausbezahlten Krankentaggelder vom 4. bis 30. November 2013 im Betrag von Fr. 2‘146.50 wurde eine Rückfor derung gel tend gemacht (Urk. 3/4/7).

1.3

Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/128) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht.

Am 24. März 2014 (Urk. 3/4/8) beantragte die SWICA bei der IV-Stelle die Ver rechnung von in der Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 erbrachten Tag geld leistungen in der Höhe von Fr. 2‘621.40 mit nachzuzahlenden Invaliden renten (vgl. auch Urk. 3/4/9).

Am 25. März 2014 (Urk. 8/148) beantragte die Helsana bei der IV-Stelle die Ver rech nung von in der Zeit vom 4. November 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 5‘654.-- mit nachzuzahlenden Invaliden renten. 1.4

Mit Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 8/142) teilte die IV-Stelle der Versicher ten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit.

Im zweiten Verfügungsteil wird für die Periode vom 1. Juni 2013 bis 30. April 2014 eine Nachzahlung von Fr. 22‘649.--, eine Verrechnung von Fr. 16‘995.-- sowie eine Nachzahlung/Rückforderung von Fr. 5‘654.-- festgehalten. Zusam men mit dem Rentenbetreffnis für den Monat Mai 2014 von Fr. 2‘059.-- sollen Fr. 7‘713.-- an die Versicherte zur Auszahlung gelangen. Im unteren Teil des zweiten Verfügungsteils wird sodann eine Auszahlung an die Helsana im Betrag von Fr. 5‘140.-- (Rückerstattung von Taggeldleistungen vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014) erwähnt.

Gegen diese Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 8/142) erhob die SWICA am 26. Mai 2014 (Urk. 8/144/3-9) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegeg nerin bezie hungsweise die zuständige Ausgleichskasse Gross- und Transithandel sei anzu weisen, ihr die zur Verrechnung gebrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 2‘621.40 zu bezahlen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Januar 2015 des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2014.00563 (Urk. 8/156) gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 1.5

Mit Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 8/166 = Urk. 2) ersetzte die IV Stelle die Verfügung vom 22. April 2014, wobei die Auszahlung von Fr. 5‘140.-- an die Helsana – wiederum unbegründet - bestätigt wurde.

Im zweiten Verfügungsteil wird für die Periode vom 1. Juni 2013 bis 30. April 2014 eine Nachzahlung von Fr. 22‘649.--, eine Verrechnung von Fr. 17‘509.-- sowie eine Nachzahlung/Rückforderung von Fr. 5‘140.-- festgehalten. Im unte ren Teil des zweiten Verfügungsteils wird festgehalten, am 1. Mai 2014 sei der Betrag von Fr. 5‘140.-- an die Helsana ausbezahlt worden, da es sich um Sozi al versicherungsleistungen nach KVG handle.

Gegen diese Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2; bei der SWICA einge gangen am 14. März 2016) erhob die SWICA am 26. April 2016 (Urk. 1) wiede rum Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin bezie hungsweise die zuständige Ausgleichskasse Gross- und Transithandel sei gerichtlich anzu wei sen, ihr die zur Verrechnung gebrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 2‘621.40 zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 10. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwer de. Mit Verfü gung vom 17. Juni 2016 (Urk. 9) wurden die Versicherte X.___ (Bei geladene 1) und die Helsana Versicherungen AG (Beigela dene 2) zum Prozess beigeladen. Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raus setzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denver siche rung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver siche rungs mässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab set zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträ gers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (Art. 57a Abs. 2 IVG). 2.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zi al versicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten l ässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsent scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b ). 2.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). 3. 3.1

Gestützt auf die in Art. 49 Abs. 3 ATSG enthaltene Begründungspflicht und die

dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör, sind Verfügungen so zu

begründen, dass ersichtlich ist, auf welchen Überlegun gen der Entscheid ba siert, so dass die betroffene Partei in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich an fechten will.

Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) enthält bezüglich der beantragten Verrechnungen wiederum nichts, das als Begründung im Rechtssinn erkenn bar wäre, und genügt den erwähnten Anforderun gen dem nach nicht. Es fehlt vorliegend nicht nur eine genügende Begründung, vielmehr fehlt diese gänzlich. So ist in der Verfügung – wie bereits in der Verfügung vom 22. April 2014 - mit keinem Wort begründet, weshalb dem Verrech nungsantrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen wurde, zugunsten der Helsana jedoch eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 5‘140.-- getätigt wird. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwer degegnerin zum Schluss gelangt ist, der Verrechnungsantrag der Beschwerde führerin sei zu verneinen. Insbesondere fehlt eine Auseinanderset zung mit dem am 24. März 2014 gestellten Verrechnungsantrag der Beschwer deführerin gänz lich. So geht aus der Verfügung vom 1. September 2015 weder her vor, welche Auszahlungsansprüche die Beschwerdegegnerin geprüft hat, noch welche Ansprüche sie aus welchen Gründen als nicht berechtigt erachtet hat. Ebenso wenig nahm die Beschwerdegegnerin Bezug zum Verhältnis zwischen den Ver rechnungsansprüchen der Beschwerdeführerin und der Helsana und den zeit lichen Perioden, während welchen die jeweilige Krankentaggeldversicherung Leistungen erbracht hatte. 3.2

Wie vorstehend erwähnt, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, wel che nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG erlassen wurden, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die angefochtene Ver fü gung vom 1. September 2015 kommt diesen Anforderungen - wie auch bereits die Verfügung vom 22. April 2014 - nicht nach. Indem sich die Beschwerde gegnerin trotz gerichtlicher Anweisung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2015) weder mit den durch die Beschwerdeführerin einge reichten Verrechnungsantrag noch

mit

der konkreten Akten lage in genügender Weise auseinandersetzte, kam sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in rechtsgenügender Weise nach und verletzte da durch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erneut. 3.3

Mangels einer Begründung war die Beschwerdeführerin wiederum nicht in der Lage zu beurteilen, ob die angefochtene Verfü gung zu Recht erlassen wurde oder nicht. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin kein ande rer Weg, als die fragliche Verfügung wiederum beschwerde weise anzufechten. Diese Konsequenz erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstan des, dass das Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil vom 9. Januar 2015 ent schieden hatte, als stossend.

In Anbetracht der gesamten Umstände muss eine Gehörsverletzung zwar bejaht werden, eine Heilung im vorliegenden Verfahren fällt jedoch in Betracht, zumal die Sache bereits einmal an die Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtli chen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückgewiesen wurde und diese es trotz gerichtlicher Aufforderung unterliess, im Rahmen der Neuverfügung zu berück sichtigen, dass die Beschwer deführerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis und mit 3. November 2013 Leis tungen erbracht hat und die Beigeladene 2 erst ab dem 4. November 2013, und diesen Umstand in Bezug auf ihre Entscheidung auch nicht begründete, so dass eine erneute Rückweisung der Sache durch das mit voller Kognition urteilende Gericht an die Beschwerdegegnerin einem for malistischen Leerlauf gleich käme und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führte.

Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Verrechnungsanspruchs der Beschwerdeführerin materiell zu überprüfen. 4. 4.1

Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Ver pfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versi cherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

Für den Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85 bis IVV eine Regelung der Nachzahlung an bevor schussende Dritte vor. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder Haft pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversi cherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nach zahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleis tung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit be sonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vor schussleistungen gelten nach dessen Absatz 2

a) freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b) vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 4.2

Die Beschwerdeführerin bezahlte der Versicherten unbestrittenermassen aus dem zwischen der Arbeitgeberin der Versicherten und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung SALARIA nach Versi cherungsvertragsgesetz (VVG; Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3) ab 1. Juni 2013 bis 3. November 2013 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Krankentag gelder im Gesamtbetrag von Fr. 12‘402.-- (Urk. 3/4/5). Gleichzeitig hatte die Versicherte auf privater Basis auch eine Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) abgeschlossen (vgl. Urk. 3/4/6). Die Helsana erbrachte nach Ablauf der Wartefrist ab dem 4. November 2013 im Umfang des ausgewiesenen Erwerbsausfalls Krankentaggelder anstelle der SWICA (Urk. 3/4/6). 4.3

Gemäss Ziff. 26 der auf diesen Vertrag anwendbaren AVB (Urk. 3/4/3), ergänzt die Beschwerdeführerin die Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes, wenn dem Versicherten auch Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen zustehen oder ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht hat.

Ziff. 28 AVB sodann lautet wie folgt: "Steht der Rentenanspruch einer staatli chen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so kann SWICA das versi cherte Taggeld freiwillig bevorschus sen. In diesem Fall fordert SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Hierbei steht es ihr frei, diese Rückforderungen bei der versicherten Person oder bei dem die Rente auszahlenden Versicherungsträger zu stellen. Die allfällige Bevorschus sung erfolgt deshalb unter dem aus drücklichen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich der Rentennachzahlung. Die Rückforderung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen Rente. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von SWICA ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an SWICA ab". 4.4

Am 24. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerde gegne rin ausdrücklich den Antrag auf Verrechnung ihrer in der Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 erbrachten Taggeldleistungen mit nachzuzahlenden Invali denrenten an die Versicherte (Urk. 8/144/33-34). Den konkreten Antrag der Beschwerdeführerin an die Beschwerde gegnerin auf Verrechnung der Fr. 2'621.40 mit den nach zuzahlen den IV Renten unter zeichnete die Versicherte in der Folge nicht.

Am 25. März 2014 stellte auch die Helsana bei der Beschwerde gegne rin ausdrück lich den Antrag auf Verrechnung ihrer in der Zeit vom 3. November 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Taggeldleistungen mit nachzuzahlenden Invalidenrenten an die Versicherte (Urk. 8/148). Den konkreten Antrag der Helsana an die Beschwerde gegnerin auf Verrechnung der Fr. 5'654.-- (mit Abzug von Fr. 514.-- für den April 2014) mit den nach zuzahlen den IV Renten unter zeichnete die Versicherte ebenfalls nicht. 4.5

Wie das hiesige Gericht bereits mehrmals (Proz. Nr. IV.2004.00475; Proz. Nr. IV.2008.00202) festgehalten hat, wird mit der Regelung, dass die Bevorschus sung der Taggelder mit dem Vorbehalt der Verrechnung der Rück forderung mit den Rentennachzahlungen der IV versehen ist, zwar nicht aus drücklich, aber indirekt ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der nachleistungspflichtigen Invalidenversicherung im beschriebenen Umfang sta tuiert, der der Beschwerdeführerin die Verrechnung mit den Nach zahlungen der Invalidenversicherung überhaupt erst ermöglicht. Eine solche Regelung habe denn auch das Bundesgericht im Ent scheid vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als hinreichende vertrag liche Grundlage für ein Rückforderungsrecht eines Privatversicherers gegenüber dem Invalidenversi cherer erklärt, die die Drittauszahlung im Sinne von Art. 85 bis IVV erlaube. 4.6

Es besteht vorliegend kein Anlass, vom Gesagten abzuweichen. Unter "Renten an spruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung" ist ohne weiteres auch ein solcher gegenüber der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zu ver stehen. Ausserdem erfolgte der Leistungs bezug der Versicherten nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochene IV-Rente, was gemäss dem zitieren Entscheid des Bundes gerichts vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als Grundlage zur Gel tendma chung der Dritt auszahlung eben gerade genügt. Zusammenfas send steht fest, dass die Beschwerdeführerin – mindestens ebenso wie die Helsana, deren Anspruch im vorliegenden Urteil nicht näher geprüft wird (vgl. nachstehend E. 4.7) - Anspruch auf Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit der Renten nachzahlung an die Versicherte hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der maximale Verrechnungsbetrag entsprechend dem Nachzahlungsbetrag auf Fr. 5'140.-- beschränkt ist. 4.7

Nebst der Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren die Helsana über Fr. 5‘140.-- (Fr. 5‘654.-- mit Abzug von Fr. 514.-- für den April 2014) einen Verrechnungsantrag gestellt. Die zur Verrechnung angemeldeten Forderungen übersteigen zusammengenommen den maximalen Verrechnungsbetrag von nunmehr Fr. 5‘140.-- (vgl. Urk. 2). Es ist davon auszugehen, dass auch bei der weiteren Antragsstellerin Helsana die Voraussetzungen des Art. 85 bis IVV erfüllt sind, weshalb eine anteilsmässige Verrech nung der Forderungen der Drittaus zahler zu erfolgen hat. Die vom Bundesamt für Sozialversi cherung diesbezüg lich erlassene Weisung erachtete das Bundesgericht aus drücklich als sach gerecht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, E. 3.1). 4.8

Wie bereits ausgeführt, bildet Art. 85 bis IVV die Grundlage für eine Drittauszah lung. Dabei können nur Drittauszahlungen angerechnet werden, welche nach weislich und tatsächlich Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 bis IVV dar stellen. Zudem darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden (Abs. 3 von Art. 85 bis IVV).

Gestützt auf dieses „Prinzip der zeitlichen Kongruenz“ ist die Höhe des zu Guns ten der Helsana zur Auszahlung gelangenden Betrags von Fr. 5‘140.--, welcher Taggeldleistungen vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 umfasst, schon aus die sem Grund fehlerhaft, weil die Helsana anerkanntermassen erst ab dem 4. November 2013 Taggeldleistungen erbracht hat. Für die Periode vom 1. Juni bis 3. November 2013 war es demgegenüber ausschliesslich die Beschwerde führerin, welche der Versicherten Taggelder auszahlte. Für diese Zeit steht daher der Beschwerdeführerin eine Drittauszahlung zu. Nach dem Gesagten ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein behaupteter Vorrang der KVG-Versicherung von Relevanz sein soll, wenn die Rentennachzahlung zur Befriedigung der Verrechnungsanträge beider Taggeldversicherer ausreicht und die beiden Tag geldversicherer keine Leistungen für deckungsgleiche Zeitperioden erbracht haben, sondern sich per 3. November 2013 in der Leistungsausrichtung ablös ten.

Entsprechend dem Gesagten ist der Nachzahlungsbetrag für die Monate Juni 2013 bis März 2014 in der Höhe von Fr. 5‘140.-- (vgl. Urk. 2) unter den beiden Versicherern SWICA und Helsana im Verhältnis der geleisteten Zeitperioden aufzuteilen. Die Beschwerdeführerin hat demnach einen Verrechnungsanspruch von Fr. 2‘621.40 (Fr. 5‘140.-- / 300 Tage x 153 Tage) für die Zeit vom 1. Juni bis 3. November 2013 und die Helsana einen solchen von Fr. 2‘518.60 (Fr. 5‘140.-- / 300 Tage x 147 Tage) für die Zeit vom 4. November 2013 bis 31. März 2014. 5. 5.1

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen , weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist ( 69 Abs. 1 bis

IVG e contrario). Auch in kostenlosen Verfahren kön nen jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auf erlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (§ 108 der Schweizerische n Zivilprozessordnung, ZPO , in Verbin dung mit § 28 lit. a GSVGer ) . 5.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) wiederum keine Begründung bezüglich der beantragten Verrechnung der Beschwerdeführerin abgegeben. Indem sich die Beschwerdegegnerin trotz gerichtlicher Anweisung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2015) weder mit dem durch die Beschwerdeführerin einge reichten Verrechnungsantrag noch

mit

der konkreten Akten lage in genü gender Weise auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Be schwer deführerin erneut. Der Beschwerdeführerin blieb wiederum kein anderer Weg, als die fragliche Verfügung beschwerde weise anzufechten. Diese Konse quenz erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil vom 9. Januar 2015 entschieden hatte, als stossend und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist als mutwillig zu qua lifizieren.

Es rechtfertigt sich deshalb, von der grundsätzlichen Kostenfreiheit ab zusehen und der Beschwerdegegnerin wegen mutwilligen Verhaltens die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, welche ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen sind. 5.3

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das Bundesgericht hat ent schieden, dass den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, weil sie als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifi zieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen).

Daran ist hier festzuhalten und der Beschwerdeführerin keine Prozess ent schädi gung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1. September 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle eine Verrechnungsforderung von Fr. 2'621.40 und der Helsana eine Verrechnungsforderung von Fr. 2‘518.60 zusteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Helsana Zusatzversicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach