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IV.2016.00476

Gemischte Methode, Statusfrage: Qualifikation als zu 80% erwerbstätig, da die Beschwerdeführerin (bisher 50%-Pensum) beim Arbeitgeber um eine Pensumserhöhung ersucht hatte; Einkommensvergleich; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-07-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, war seit dem 1. März 2000 als Hausdienst mit arbeiterin in einem Alterszentrum tätig (vgl. Urk. 7/17/1-5). Am 16. Februar 2012 rutschte sie bei der Arbeit aus und fiel auf den rechten Arm (vgl. Unfall mel dung, Urk. 7/2). Unter Hinweis auf Beschwerden in der rechten Schulter meldete sich die Versicherte am 12. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Unfallversich erung bei (Urk. 7/12; Urk. 7/22; Urk. 7/29) und holte beim Z.___ ein polydisziplinä res Gutachten ein, das am 30. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/66). Am 26. Mai 2015 erfolgte eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 11. Juni 2015, Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74; Urk. 7/76; Urk. 7/80) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine befristete Dreiviertelsrente

vo m 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 zu (Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 25. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

28. September 2016 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di täts bemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas s gabe des Art. 69 Abs. 2

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichts win kel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, nament lich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätig keit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin

sozialversicherungs recht liche Qualifikation, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad der Beschwerdefüh rerin . 2.2

Die Beschwerdegegner in qualifizierte di e Beschwerdeführer in in der angefoch tenen Verfügung (Urk. 2) als zu 50 % im Erwerbsbereich und 50

% im Haus halts bereich tätig und ging im Wesentlichen gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom März 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2013 – wel che sie ab 1. Januar 2014 berücksichtigte – und einer 50%igen Arbeits fähig keit ab Mai 2014 aus (Verfügungsteil 2 S. 2 ff.; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/72 S.

10 ff.). Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von 23.4 % errechnete sie für die Zeit ab Januar 2014 einen IV-Grad von 62 % und für die Zeit ab Mai 2014 einen solchen von 12 % (Verfügungsteil 2 S.

2 f.) . Entsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine be fris tete Dreiviertelsrente von Januar bis Juli 2014 zu (Verfügungsteil 2 S. 4). Sie führte aus, dass der geäusserte Wunsch nach einer erhöhten Erwerbstätigkeit keine Qualifikationsgrundlage sei . Die Heimleitung habe bestätigt, dass bei guter Arbeitsleistung und ständigem Wunsch nach einer Pensumserhöhung di ese sicher innerhalb von 12 Jahren möglich gewesen wäre

(Verfügungsteil 2 S. 3 f.).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der Beurteilung der Qualifikation berücksichtigt worden sei, dass die Beschwer de führerin gegenüber den Vorgesetzten im Altersheim um ein höheres Pensum gebeten habe. Sie habe jedoch gegenüber der Abklärungsperson erklärt, dass sie keine weiteren Anstellungen bei anderen Arbeitgebern gesucht habe (S. 1 unten). Dieser „Aussage der ersten Stunde“ komme rechtsprechungsgemäss erhöhter Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen sei (S. 2).

2. 3

Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 7 oben) . Sie habe ihr Arbeitspensum seit 200 9 auf 100 % erhöhen wollen. Nicht zuletzt, da ihr Ehe mann lohnmässig abgestuft worden sei und eine wesentliche Lohneinbusse habe akzeptieren müssen. Zudem habe ihre Tochter im Jahr 2009 die Schule beendet und eine Ausbildung aufgenommen (S. 7 Ziff. 19).

Sie habe bei der damaligen Arbeitgeberin geltend gemacht, dass sie ihr Pensum erhöhe n möchte und sich auch bei anderen Unternehmen um eine (zusätzliche) Teilzeitstelle beworben (S. 7 Ziff. 20; vgl. auch Arbeitgeber -Bestätigungen in Urk. 3/3-6). Bis zum Unfall habe sie aber keine zweite Teilzeitstelle gefunden (S. 7 Ziff. 20) . Folglich sei nicht die gemischte Methode anzuwenden und es sei ihr angesichts der 50%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit eine halbe Rente zuzusprechen (S. 8 Ziff. 22 und Ziff. 26). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegner in nicht abgeklärt habe, welche Verweistätigkeiten ihr in welchem Aus mass zumutbar wären (S. 9 Ziff. 27). 3.

3.1

Im Bericht der Ärzte des A.___ vo m 12. Juni 2012 (Urk. 7/39/5-6) wurde eine wenig adhäsive Kapsulitis

der rechten Schulter diag nostiziert . S eit einem Sturz a uf die rechte Schulter am 16. Februar 2012 leide die Beschwerdeführerin unter einer schmerzhaft eingeschränkten Beweg lichkeit (S. 1 Mitte).

Aus dem Bericht der Ärzte des

A.___ vo m 31. Juli 2012 (Urk. 7/16/5-6) ergibt sich eine im Verlau f deutliche Beschwerdebesserung. Es seien wohl keine op era tiven Massnahmen notwendig (S. 1 unten) . Die Beschwerdeführerin

sei nach wie vor 100

% arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 Mitte) .

Es werde vor ge schlagen, dass sie schrittweise wieder arbeitsfähig geschrieben werde (S. 1 unten). 3.2

Im am 9.

Oktober

2012 eingegangen en

Bericht zuhanden der Beschwerde geg ner in (Urk.

7/16/1-3) attestierten die Ärzte des A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 10. August 2012 sowie eine 50%ige Arbeitsun fähig keit vom 11. bis

31. August 2012 (Ziff. 1.6). 3.3

Med. pract . B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be schei nigte der Beschwerdeführerin im Bericht zuhanden der Beschwerdegeg nerin

vom 4 . November 2012 (Urk. 7/19/1-3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. Februar 2012. M ehrere Arbeitsversuche hätten wegen ausgeprägten Be schwerden rasch wieder abgebrochen werden müssen (Ziff. 1.6). Aktuell sei eine Arbeitstätigkeit in der körperlich belastenden Tätigkeit im Hausdienst nicht mög lich . Eine angepasste Arbeit sei laut Personalbetreuer nicht verfügbar (Ziff. 1.7; vgl. auch Urk. 7/22/6). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Gut achten vom 3. Oktober 2013 zuhanden der P ensionskasse (Urk. 7/33) fest, es be stehe noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ihr 50%-Pensum.

N ach erfolgter Operation der rechten Schulter sollte eine Neubeurteilung erfolgen (S. 10). 3.5

Aus dem Bericht der Ärzte des

A.___ vom

8. Oktober 2013 (Urk. 7/39/7-8) ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin nun ein operatives Vorgehen wünsche .

Dem Austrittsbericht der Ärzte des

A.___ vom 1

7. Oktober 2013 (Urk. 7/38/6-7) ist ein komplikationsloser postoperativer Verlauf nach Schulterarthroskopie rechts am 15.

Oktober 2013 zu entnehmen (vgl. auch Operationsbericht vom 18.

Oktober 2013, Urk. 7/39/11-12) .

Im Bericht vom 3 . Dezember 2013 (Urk. 7/38/8-9) wurde angegeben,

der Reha bilitationsverlauf sei soweit fristgerecht, es bestünden aber noch deutliche Rest beschwerden . Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor . 3.6

Im Bericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 7/48/4-5)

gaben die Ärzte des A.___ an,

dass aus chirurgischer Sicht kein klares Korrelat für die beschriebenen Rest be schwerden bestehe. 3.7

Im Bericht der Ärzte des

A.___

zuhanden der Beschwerdegegnerin (eingegangen am 2

8. Februar 2014; Urk. 7/39/1-3) wurde ausgeführt, dass der Beschwerde füh rerin die Arbeitsstelle per 20. Februar 2014 gekündigt worden sei.

Bis dahin sei eine 100%ige Krankschreibung erfolgt

(Ziff. 1.6). D ie Beschwerdeführerin könne aufgrun d von Schmerzen nicht arbeiten; der Arm könne nicht eingesetzt werden. A uch eine angepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7). 3.8

Im Bericht der Ärzte des Schmerzzentrum s des A.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/57/6-8) wurde angegeben, die

Beschwerdeführerin beschreibe einen belastungsabhängigen Schmerz im ventralen und apikalen Schultergelenk beziehungsweise der Gelenkkapsel mit Spannungsgefühl (S. 2 oben). 3.9

M ed. pract . B.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2014 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/57/1-5) fest, die Beschwerdeführerin könne ihren rech ten Ar m schmerzbedingt kaum einsetzen; es bestehe ein sehr limitierter Einsatzbereich (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf voraussichtlich bis zu 50 % könne gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.10

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 30.

März

2015 (Urk. 7/66/1-38) basiert auf einer interni stischen, einer psychiatrischen und einer orthopädisc hen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 f.).

Die Ärzte des Z.___

nannten als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine adhäsive Capsulitis bei Status nach arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie, Acromioplastik und partieller Acromio cla viculargelenk sresektion rechts im Oktober 2013 (S.

35 Ziff. 12.1).

Zudem nannten sie folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 12.2): - Präadipositas - Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend v on etwa Juli 2012 bis März 2014

- arterielle Hypertonie - Stamm- und Nebenschlussvarikosis der Vena

saphena magna et parva des rechten Beins

Die Beschwerdeführerin habe ziehende Schmerzen in der rechten Schulter, welche seit dem Eingriff im Oktober 2013 zugenommen hätten und in den Nacken ausstrahlen würden. Das Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten über der Horizontalen seien dolent (S. 4 Ziff. 3.2.1). Die anhaltenden Schmerzen und die Arbeitslosigkeit würden sie belasten (S. 18 Ziff. 3.2.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsunfall im Zu sammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik und der veränderten sozialen Situation mit Arbeitslosigkeit von etwa Juli 2012 bis März 2014 An passungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion entwickelt habe. Seit etwa April 2014 hätten sich diese gebessert und es bestünden noch leichte Stimm ungs schwankungen ohne Krankheitswert mit gelegentlicher Traurigkeit und Unruhe zu ständen sowie etwas eingeengtem Denken auf die körperlichen Beschwerden und ihre soziale Situation (S. 26 f.).

Die emotionale Belastbarkeit, geistige Flexi bilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit seien nicht relevant beeinträchtigt (S. 27 Ziff. 7.3).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähig keit als Putzfrau – einer Tätigkeit, bei der nicht selten Gegenstände bis zehn Kilo gramm gehoben und getragen werden müss t en und die nicht selten mit Arbeiten über der Horizontalen und auch Kraftanwendung des rechten Arms verbunden s eien – seit Mai 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 50 % betrage

(S. 36 Ziff. 13.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit Kraftanwendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, seien seit Mai 2014 zu 100 % zumutbar (S.

36 Ziff.

13.2).

Von Oktober 2013 bis zu diesem Zeitpunkt habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation gesamthaft eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden (S.

36 Ziff. 13 .1 und 13.2). Theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Eingliede rung nichts entgegen (S.

36 Ziff.

13.3). Die Prognose sei ungewiss, da bei adhäsiver Capsulitis nicht in jedem Fall eine volle Beweglichkeit und eine Schmerzfreiheit erzielt werden könne (S. 36 Ziff. 13.4). 3.11

Am

26. Mai 2015 wurde eine Haushaltabkläru ng durchgeführt . Die Abklä rungs person führte im Abklärungsbericht vom

11. Juni 2015 (Urk. 7/70) aus,

die Beschwerdeführerin

habe angegeben, dass sie heute bei Gesundheit immer noch im Altersheim in der Raumpflege tätig wär e, dies mit einem Pensum von 80 bis 100 %. Sie habe jeweils im Qualifikationsgespräch im Altersheim mitgeteilt, dass sie gerne ein höheres Arbeitspensum leisten würde . Sie habe keine weiteren An stellungen bei anderen Arbeitgebern gesucht (S.

3 Ziff. 2.5). Die Abklärungs person stellte nicht auf diese Angaben ab und qualifizierte die

Beschwerde führerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4).

Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 4 8 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 20 %, im mit 18 % gewichteten Be reich „Wohnungspflege“ 40 %, im mit 8 % gewichteten Bereich

„Einkauf und weitere Besorgungen“ 15 % sowie im mit 18 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“

3 0 %. Im mit 4 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“ und im mit 4 % gewichteten Bereich

„Verschiedenes“ wurden keine Ein schrän kungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 23.4 % (S. 9 Ziff. 6.8). 4. 4.1

Vorab stellt sich die Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin. Es ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig

qualifiziert hat .

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri ge n unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nic ht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzu neh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario

IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Validenein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Ar beits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung ge stützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf be stimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8.

November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 30. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 4.2

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beabsich tigte, ihr Arbeitspensum im Alterszentrum zu erhöhen. Sie trat die Arbeitsstelle im Alterszentrum im März 2000 an, als ihre Tochter acht Jahre alt war. Nach dem sie mehr als neun Jahre lang mit einem Pensum von 50 % tätig gewesen war, ersuchte sie anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom Oktober 2009 um eine Erhöhung des Arbeitspensums (vgl. Urk. 7/68/2 und Urk. 3/3). Damals war ihre Tochter 17 Jahre alt. Beim Mitarbeitergespräch im Herbst 2010 deponierte die Beschwerdeführerin wiederum ihr Anliegen nach einer Pensumserhöhung („ 20-30 % mehr “; vgl. Urk. 7/68/1 und Urk. 3/3). Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab sie dazu an, dass sie von ihren Vorgesetzten auf später vertröstet worden sei. Man habe ihr gesagt, dass man den Umbau des Altersheimes abwarten wo lle und dann allenfalls über eine Pensumserhöhung verhandeln werde (Abklä rungs bericht, Urk. 7/70 S. 3 unten). Gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin sei der Umbau per Herbst 2011 abgeschlossen worden (vgl. Urk. 7/7 0 S. 4 unten). Am 16. Februar 2012 ereignete sich der Unfall (Sturz auf den rechten Arm). 4.3

Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer de führerin heute als Gesunde

mit einem Pensum von 80 % arbeiten würde. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass bei ständigem Wunsch nach einer Pensumserhöhung eine solche sicher innerhalb von 12 Jahren möglich gewesen wäre (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 oben), ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin nicht von Beginn an eine Erhöhung des Arbeitspensums wünschte. So war ihre Tochter bei Antritt des Arbeitsverhältnisses erst acht Jahre alt. Hin gegen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2009 und im Herbst 2010 bei der damaligen Arbeitgeberin um eine Erhöhung ihres Arbeits pensums ersuchte.

Diese – echtzeitlich dokumentierte – Absicht genügt, um von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde wohl die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Arbeitspensum aufgrund von frei gewordenen Stellenprozenten zu erhöhen . So wurde seitens des Alters zen trums angegeben, dass Pensumserhöhungen der bestehenden Angestellten be rück sichtigt würden, wenn die Leitung mit der Leistung des Angestellten zu frieden sei (Urk. 7/70 S. 2 Mitte). Somit kann offen gelassen werden, ob die Be schwerdeführerin sich auch bei anderen Arbeitgebern um eine (zusätzlich) An stellung bemüht hatt e.

Indessen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum leisten würde. So ersuchte die Beschwerdegegnerin im Ja hr 2010 um eine Erhöhung von 20 bis 30 %, mithin ein Gesamt- Arbeitspensum von 70-80 %. Auch im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid ging sie noch von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus (Urk. 7/80 S. 5). So mit ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu

20 % im Haushaltsbereich tätig zu

qualifizieren. 5 . 5 .1

In Bezug auf die medizinische Aktenlage ist festzuhalten, dass d ie ausführliche Expertise der Ärzte des

Z.___ die Anforderungen an den Beweiswert medi zi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.

1. 3) vollum fänglich erfüllt . Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutach ten umfassend und vermag zu überzeugen. Darauf kann abgestellt werden, zu mal auch seitens der Beschwerdeführerin keine Kritik am Gutachten geübt wurde.

A ngesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheint

plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr vollzeitlich ausführen kann. Gemäss Beurteilung der Ärzte des Z.___ besteht noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau. Dies stim mt auch mit der Einschätzung der Hausärztin med. pract . B.___ überein, die mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf bis zu 50 % rechnete. 5 .2

In Bezug auf angepasste Tätigkeiten

ergibt sich aus dem

Z.___ -Gutachten, dass in körperlich leichten Tätigkeiten (in temperierten Räumen), die nicht mit Kraft anwendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, welche Verweis tätigkeiten ihr in welchem Ausmass zumutbar wären, ist festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, konkrete Tätigkeiten zu bezeichnen.

Gestützt auf das Z.___ - Gutachten ist davon auszugehen, dass ihr sämtliche Tätigkeiten, welche die oben erwähnten Anforderungen erfüllen, im Umfang von 100 % zumutbar sind .

Dass trotz der Beschwerden im Zusammenhang mit der rechten Schulter eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint nachvoll ziehbar.

Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeits markt

selbst für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwach ungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Ein satz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 94 /20 12 vom

29. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Unterschied dazu kann die Beschwerdeführerin – trotz Einschränkungen wie verminderte r Kraft – beide Hände noch einsetzen. Es kann gestützt auf die Beurteilung durch die Gut achter des Z.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, wobei den Einschränkungen der Beschwerde führerin allenfalls im Rahmen eines Leidensabzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist. 5 . 3

In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom

11. Juni 2015 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/ 70) vor.

D ies er erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E.

1. 4) und vermag zu überzeugen. Dem nach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Ein schrän kung im Haushalt im Umfang von 23.4 %. 5 .4

Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Z.___

von Oktober 2013 bis und mit April 2014 (postoperative Rehabilitation) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit ab Mai 2014 ist in der bisherigen Tätig keit als Putzfrau von einer 50%igen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen .

Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 23.4 %.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. Zur Ermittlung des Invalidi täts grades ist im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.2). 6 . 6 .1

Ausgehend von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch f ür die Zeit ab Mai 2014 zu prüfen.

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 4, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin als Hausdienstange st ellte /

Raum pflegerin im Alterszentrum, welcher sich im Jahr 2011 bei einem Pensum von 5 0 % auf Fr. 32‘161.-- belief (vgl. Urk. 7/9/4) . Dies ist nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

U nter Anpassung an die frauenspezifische Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2012, 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr 2014

(Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb)

resultiert für das Jahr 20 14 ein Valideneinkommen von Fr.

3 3 ‘ 037 . 10 (Fr. 32‘161 x 1.01 x 1.007 x 1.01). Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Arbeitspensum von 80 % tätig wäre, ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr.

52‘ 859 . --, welches als Valideneinkommen ein zu setzen ist. 6 .3

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist

das Einkommen in einer behin derungsangepassten Tätigkeit heranzuziehen .

Soweit die Beschwerdeführerin fest hielt, dass ihr angesichts des Alters, der fehlen den Arbeitserfahrung und der gesundheitlichen Einschränkung keine Ver weis tätigkeit mehr zugemutet werden könne (Einwand gegen den Vorbescheid, Urk.

7/80 S.

6 Ziff. 20), vermag dies nicht zu überzeugen . Die Beschwerde füh rerin war im Zeitpunkt der relevanten medizinischen Beurteilung (Z.___ -Gut achten vom März 2015) knapp 59 Jahre alt. Ihr verblieb somit noch eine Akti vitätsdauer von fünf Jahren

bis zum Erreichen des AHV-Alters . Da sie zudem in sämtlichen körperlich leichten Tätigkeiten ohne Kraftanwendung des rechten Armes und ohne Arbeiten über der Horizontalen tätig sein kann, ihr mithin eine breite Palette von Tätigkeiten offen steht, ist von der Verwertbarkeit der 10 0%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

D as Invalideneinkommen ist gestützt auf di e Lohnstatistik gemäss der Lohn struk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirts chaftszweige von Frauen mit ein fachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes. Dieser betrug im Jahr 20 12 Fr. 4’11 2 .-- pro Monat (LSE 20 12, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von

41. 7 Stunden (b etriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche; vgl. www.bfs.ad min.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) Fr. 51’ 441 . 1 0 im Jahr ergibt (Fr. 4’11 2 . -- : 40 x 41. 7 x 12).

Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnent wick lung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr 2014

(Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.ad min.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 20 14 ein Ein kom men von rund

Fr. 52‘319. -- (Fr. 51’ 441 . 1 0 x 1.0 07 x 1.01).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürz en. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, der langjährigen Tätigkeit als Putz frau und der Tatsache, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Be schwerdeführerin lediglich körperlich leichte Tätigkeiten, die nicht mit Kraftan wendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, umfasst, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 20 % vorzunehmen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41'855 . -- (Fr. 52‘319. -- x 0.8). 6 .4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52‘859. -- und einem Invalidenein kommen

von Fr. 41'855. --

beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 1 1 ' 00 4 . --, was einer

Ein schränkung von 20 . 81 % entspricht. Bezogen auf ein 80%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 16.65 %.

Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 4 .3), von einer Ein schränkung von insgesamt 23.4 % auszugehen. Bei der vorliegend massgeb en de n Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 20 % ergibt sich damit ein Teilin vali di tätsgrad von 4.68 %.

Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 21.33 %.

Hinzuweisen bleibt, dass selbst unter Berücksichtigung der

Berechnungs me thode

nach Suter/ Leuzinger kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (Valideneinkommen von Fr. 66' 0 74 . 20,

Einkommenseinbusse von Fr. 24‘218.81, Einschränkung von 36.65 %, bezogen auf ein 80%-Pensum T eilinvaliditätsgrad von 29.32 %,

beziehungsweise mit dem Teilinvaliditätsgrad von 4.68 % von 34 %) . 7.

In der Zeit von Oktober 2013 bis und mit April 2014 war die Beschwer de führerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Er werbsbereich ergibt sich somit eine Einschränkung von 100 %, womit bezo gen auf ein 80%-Pensum ein Teilinvaliditätsgrad von 80 % resultiert. Zusamm en mit dem Teilinvaliditätsgrad von 4.68 % im Haushaltsbereich resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 84.68 %. Entsprechend hat die Beschwerde füh rerin Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente.

Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde führerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 (vgl. Art. 88a IVV) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 8. 8.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu 4/5 de r Beschwerdeführer in und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – beim praxisgemässen Stunden ansatz vom Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine entsprechend um 4/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4 4 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. März 2016 dahingehend abge ändert, dass die Beschwerdeführerin vom

1. Januar 2014 befristet bis 31. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 720.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel

(Fr. 180.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 4 4 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956, war seit dem 1. März 2000 als Hausdienst mit arbeiterin in einem Alterszentrum tätig (vgl. Urk. 7/17/1-5). Am 16. Februar 2012 rutschte sie bei der Arbeit aus und fiel auf den rechten Arm (vgl. Unfall mel dung, Urk. 7/2). Unter Hinweis auf Beschwerden in der rechten Schulter meldete sich die Versicherte am 12. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Unfallversich erung bei (Urk. 7/12; Urk. 7/22; Urk. 7/29) und holte beim Z.___ ein polydisziplinä res Gutachten ein, das am 30. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/66). Am 26. Mai 2015 erfolgte eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 11. Juni 2015, Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74; Urk. 7/76; Urk. 7/80) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine befristete Dreiviertelsrente

vo m 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 zu (Urk. 2).

E. 1.0 % im Jahr 2014

(Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.ad min.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 20 14 ein Ein kom men von rund

Fr. 52‘319. -- (Fr. 51’ 441 . 1 0 x 1.0 07 x

E. 1.01 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürz en. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, der langjährigen Tätigkeit als Putz frau und der Tatsache, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Be schwerdeführerin lediglich körperlich leichte Tätigkeiten, die nicht mit Kraftan wendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, umfasst, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von

E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di täts bemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas s gabe des Art. 69 Abs. 2

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichts win kel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, nament lich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätig keit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.6 ). D ie Beschwerdeführerin könne aufgrun d von Schmerzen nicht arbeiten; der Arm könne nicht eingesetzt werden. A uch eine angepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7).

E. 2 f.) . Entsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine be fris tete Dreiviertelsrente von Januar bis Juli 2014 zu (Verfügungsteil 2 S. 4). Sie führte aus, dass der geäusserte Wunsch nach einer erhöhten Erwerbstätigkeit keine Qualifikationsgrundlage sei . Die Heimleitung habe bestätigt, dass bei guter Arbeitsleistung und ständigem Wunsch nach einer Pensumserhöhung di ese sicher innerhalb von 12 Jahren möglich gewesen wäre

(Verfügungsteil 2 S. 3 f.).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der Beurteilung der Qualifikation berücksichtigt worden sei, dass die Beschwer de führerin gegenüber den Vorgesetzten im Altersheim um ein höheres Pensum gebeten habe. Sie habe jedoch gegenüber der Abklärungsperson erklärt, dass sie keine weiteren Anstellungen bei anderen Arbeitgebern gesucht habe (S. 1 unten). Dieser „Aussage der ersten Stunde“ komme rechtsprechungsgemäss erhöhter Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen sei (S. 2).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin

sozialversicherungs recht liche Qualifikation, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad der Beschwerdefüh rerin .

E. 2.2 Die Beschwerdegegner in qualifizierte di e Beschwerdeführer in in der angefoch tenen Verfügung (Urk. 2) als zu 50 % im Erwerbsbereich und 50

% im Haus halts bereich tätig und ging im Wesentlichen gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom März 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2013 – wel che sie ab 1. Januar 2014 berücksichtigte – und einer 50%igen Arbeits fähig keit ab Mai 2014 aus (Verfügungsteil 2 S. 2 ff.; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/72 S.

10 ff.). Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von 23.4 % errechnete sie für die Zeit ab Januar 2014 einen IV-Grad von 62 % und für die Zeit ab Mai 2014 einen solchen von 12 % (Verfügungsteil 2 S.

E. 3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 7 oben) . Sie habe ihr Arbeitspensum seit 200 9 auf 100 % erhöhen wollen. Nicht zuletzt, da ihr Ehe mann lohnmässig abgestuft worden sei und eine wesentliche Lohneinbusse habe akzeptieren müssen. Zudem habe ihre Tochter im Jahr 2009 die Schule beendet und eine Ausbildung aufgenommen (S. 7 Ziff. 19).

Sie habe bei der damaligen Arbeitgeberin geltend gemacht, dass sie ihr Pensum erhöhe n möchte und sich auch bei anderen Unternehmen um eine (zusätzliche) Teilzeitstelle beworben (S. 7 Ziff. 20; vgl. auch Arbeitgeber -Bestätigungen in Urk. 3/3-6). Bis zum Unfall habe sie aber keine zweite Teilzeitstelle gefunden (S. 7 Ziff. 20) . Folglich sei nicht die gemischte Methode anzuwenden und es sei ihr angesichts der 50%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit eine halbe Rente zuzusprechen (S. 8 Ziff. 22 und Ziff. 26). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegner in nicht abgeklärt habe, welche Verweistätigkeiten ihr in welchem Aus mass zumutbar wären (S. 9 Ziff. 27).

E. 3.1 Im Bericht der Ärzte des A.___ vo m 12. Juni 2012 (Urk. 7/39/5-6) wurde eine wenig adhäsive Kapsulitis

der rechten Schulter diag nostiziert . S eit einem Sturz a uf die rechte Schulter am 16. Februar 2012 leide die Beschwerdeführerin unter einer schmerzhaft eingeschränkten Beweg lichkeit (S. 1 Mitte).

Aus dem Bericht der Ärzte des

A.___ vo m 31. Juli 2012 (Urk. 7/16/5-6) ergibt sich eine im Verlau f deutliche Beschwerdebesserung. Es seien wohl keine op era tiven Massnahmen notwendig (S. 1 unten) . Die Beschwerdeführerin

sei nach wie vor 100

% arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 Mitte) .

Es werde vor ge schlagen, dass sie schrittweise wieder arbeitsfähig geschrieben werde (S. 1 unten).

E. 3.2 mit Hinweisen). Im Unterschied dazu kann die Beschwerdeführerin – trotz Einschränkungen wie verminderte r Kraft – beide Hände noch einsetzen. Es kann gestützt auf die Beurteilung durch die Gut achter des Z.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, wobei den Einschränkungen der Beschwerde führerin allenfalls im Rahmen eines Leidensabzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist. 5 . 3

In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom

11. Juni 2015 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/ 70) vor.

D ies er erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E.

1. 4) und vermag zu überzeugen. Dem nach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Ein schrän kung im Haushalt im Umfang von 23.4 %. 5 .4

Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Z.___

von Oktober 2013 bis und mit April 2014 (postoperative Rehabilitation) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit ab Mai 2014 ist in der bisherigen Tätig keit als Putzfrau von einer 50%igen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen .

Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 23.4 %.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. Zur Ermittlung des Invalidi täts grades ist im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.2). 6 . 6 .1

Ausgehend von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch f ür die Zeit ab Mai 2014 zu prüfen.

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 4, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin als Hausdienstange st ellte /

Raum pflegerin im Alterszentrum, welcher sich im Jahr 2011 bei einem Pensum von 5 0 % auf Fr. 32‘161.-- belief (vgl. Urk. 7/9/4) . Dies ist nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

U nter Anpassung an die frauenspezifische Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2012, 0.7 % im Jahr 2013 und von

E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu neh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario

IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Validenein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Ar beits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung ge stützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf be stimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8.

November

2013 E.

E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Gut achten vom 3. Oktober 2013 zuhanden der P ensionskasse (Urk. 7/33) fest, es be stehe noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ihr 50%-Pensum.

N ach erfolgter Operation der rechten Schulter sollte eine Neubeurteilung erfolgen (S. 10).

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 4.2

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beabsich tigte, ihr Arbeitspensum im Alterszentrum zu erhöhen. Sie trat die Arbeitsstelle im Alterszentrum im März 2000 an, als ihre Tochter acht Jahre alt war. Nach dem sie mehr als neun Jahre lang mit einem Pensum von 50 % tätig gewesen war, ersuchte sie anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom Oktober 2009 um eine Erhöhung des Arbeitspensums (vgl. Urk. 7/68/2 und Urk. 3/3). Damals war ihre Tochter 17 Jahre alt. Beim Mitarbeitergespräch im Herbst 2010 deponierte die Beschwerdeführerin wiederum ihr Anliegen nach einer Pensumserhöhung („ 20-30 % mehr “; vgl. Urk. 7/68/1 und Urk. 3/3). Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab sie dazu an, dass sie von ihren Vorgesetzten auf später vertröstet worden sei. Man habe ihr gesagt, dass man den Umbau des Altersheimes abwarten wo lle und dann allenfalls über eine Pensumserhöhung verhandeln werde (Abklä rungs bericht, Urk. 7/70 S. 3 unten). Gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin sei der Umbau per Herbst 2011 abgeschlossen worden (vgl. Urk. 7/7 0 S. 4 unten). Am 16. Februar 2012 ereignete sich der Unfall (Sturz auf den rechten Arm). 4.3

Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer de führerin heute als Gesunde

mit einem Pensum von 80 % arbeiten würde. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass bei ständigem Wunsch nach einer Pensumserhöhung eine solche sicher innerhalb von 12 Jahren möglich gewesen wäre (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 oben), ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin nicht von Beginn an eine Erhöhung des Arbeitspensums wünschte. So war ihre Tochter bei Antritt des Arbeitsverhältnisses erst acht Jahre alt. Hin gegen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2009 und im Herbst 2010 bei der damaligen Arbeitgeberin um eine Erhöhung ihres Arbeits pensums ersuchte.

Diese – echtzeitlich dokumentierte – Absicht genügt, um von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde wohl die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Arbeitspensum aufgrund von frei gewordenen Stellenprozenten zu erhöhen . So wurde seitens des Alters zen trums angegeben, dass Pensumserhöhungen der bestehenden Angestellten be rück sichtigt würden, wenn die Leitung mit der Leistung des Angestellten zu frieden sei (Urk. 7/70 S. 2 Mitte). Somit kann offen gelassen werden, ob die Be schwerdeführerin sich auch bei anderen Arbeitgebern um eine (zusätzlich) An stellung bemüht hatt e.

Indessen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum leisten würde. So ersuchte die Beschwerdegegnerin im Ja hr 2010 um eine Erhöhung von 20 bis 30 %, mithin ein Gesamt- Arbeitspensum von 70-80 %. Auch im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid ging sie noch von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus (Urk. 7/80 S. 5). So mit ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu

20 % im Haushaltsbereich tätig zu

qualifizieren. 5 . 5 .1

In Bezug auf die medizinische Aktenlage ist festzuhalten, dass d ie ausführliche Expertise der Ärzte des

Z.___ die Anforderungen an den Beweiswert medi zi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.

1. 3) vollum fänglich erfüllt . Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutach ten umfassend und vermag zu überzeugen. Darauf kann abgestellt werden, zu mal auch seitens der Beschwerdeführerin keine Kritik am Gutachten geübt wurde.

A ngesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheint

plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr vollzeitlich ausführen kann. Gemäss Beurteilung der Ärzte des Z.___ besteht noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau. Dies stim mt auch mit der Einschätzung der Hausärztin med. pract . B.___ überein, die mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf bis zu 50 % rechnete. 5 .2

In Bezug auf angepasste Tätigkeiten

ergibt sich aus dem

Z.___ -Gutachten, dass in körperlich leichten Tätigkeiten (in temperierten Räumen), die nicht mit Kraft anwendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, welche Verweis tätigkeiten ihr in welchem Ausmass zumutbar wären, ist festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, konkrete Tätigkeiten zu bezeichnen.

Gestützt auf das Z.___ - Gutachten ist davon auszugehen, dass ihr sämtliche Tätigkeiten, welche die oben erwähnten Anforderungen erfüllen, im Umfang von 100 % zumutbar sind .

Dass trotz der Beschwerden im Zusammenhang mit der rechten Schulter eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint nachvoll ziehbar.

Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeits markt

selbst für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwach ungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Ein satz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 94 /20 12 vom

29. März 2012 E.

E. 3.6 Im Bericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 7/48/4-5)

gaben die Ärzte des A.___ an,

dass aus chirurgischer Sicht kein klares Korrelat für die beschriebenen Rest be schwerden bestehe.

E. 3.7 Im Bericht der Ärzte des

A.___

zuhanden der Beschwerdegegnerin (eingegangen am 2

E. 3.8 Im Bericht der Ärzte des Schmerzzentrum s des A.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/57/6-8) wurde angegeben, die

Beschwerdeführerin beschreibe einen belastungsabhängigen Schmerz im ventralen und apikalen Schultergelenk beziehungsweise der Gelenkkapsel mit Spannungsgefühl (S. 2 oben).

E. 3.9 M ed. pract . B.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2014 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/57/1-5) fest, die Beschwerdeführerin könne ihren rech ten Ar m schmerzbedingt kaum einsetzen; es bestehe ein sehr limitierter Einsatzbereich (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf voraussichtlich bis zu 50 % könne gerechnet werden (Ziff. 1.9).

E. 3.10 Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 30.

März

2015 (Urk. 7/66/1-38) basiert auf einer interni stischen, einer psychiatrischen und einer orthopädisc hen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 f.).

Die Ärzte des Z.___

nannten als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine adhäsive Capsulitis bei Status nach arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie, Acromioplastik und partieller Acromio cla viculargelenk sresektion rechts im Oktober 2013 (S.

35 Ziff. 12.1).

Zudem nannten sie folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 12.2): - Präadipositas - Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend v on etwa Juli 2012 bis März 2014

- arterielle Hypertonie - Stamm- und Nebenschlussvarikosis der Vena

saphena magna et parva des rechten Beins

Die Beschwerdeführerin habe ziehende Schmerzen in der rechten Schulter, welche seit dem Eingriff im Oktober 2013 zugenommen hätten und in den Nacken ausstrahlen würden. Das Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten über der Horizontalen seien dolent (S. 4 Ziff. 3.2.1). Die anhaltenden Schmerzen und die Arbeitslosigkeit würden sie belasten (S. 18 Ziff. 3.2.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsunfall im Zu sammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik und der veränderten sozialen Situation mit Arbeitslosigkeit von etwa Juli 2012 bis März 2014 An passungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion entwickelt habe. Seit etwa April 2014 hätten sich diese gebessert und es bestünden noch leichte Stimm ungs schwankungen ohne Krankheitswert mit gelegentlicher Traurigkeit und Unruhe zu ständen sowie etwas eingeengtem Denken auf die körperlichen Beschwerden und ihre soziale Situation (S. 26 f.).

Die emotionale Belastbarkeit, geistige Flexi bilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit seien nicht relevant beeinträchtigt (S. 27 Ziff. 7.3).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähig keit als Putzfrau – einer Tätigkeit, bei der nicht selten Gegenstände bis zehn Kilo gramm gehoben und getragen werden müss t en und die nicht selten mit Arbeiten über der Horizontalen und auch Kraftanwendung des rechten Arms verbunden s eien – seit Mai 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 50 % betrage

(S. 36 Ziff. 13.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit Kraftanwendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, seien seit Mai 2014 zu 100 % zumutbar (S.

36 Ziff.

13.2).

Von Oktober 2013 bis zu diesem Zeitpunkt habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation gesamthaft eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden (S.

36 Ziff.

E. 3.11 Am

26. Mai 2015 wurde eine Haushaltabkläru ng durchgeführt . Die Abklä rungs person führte im Abklärungsbericht vom

11. Juni 2015 (Urk. 7/70) aus,

die Beschwerdeführerin

habe angegeben, dass sie heute bei Gesundheit immer noch im Altersheim in der Raumpflege tätig wär e, dies mit einem Pensum von 80 bis 100 %. Sie habe jeweils im Qualifikationsgespräch im Altersheim mitgeteilt, dass sie gerne ein höheres Arbeitspensum leisten würde . Sie habe keine weiteren An stellungen bei anderen Arbeitgebern gesucht (S.

3 Ziff. 2.5). Die Abklärungs person stellte nicht auf diese Angaben ab und qualifizierte die

Beschwerde führerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4).

Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 4 8 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 20 %, im mit 18 % gewichteten Be reich „Wohnungspflege“ 40 %, im mit 8 % gewichteten Bereich

„Einkauf und weitere Besorgungen“

E. 8 Februar 2014; Urk. 7/39/1-3) wurde ausgeführt, dass der Beschwerde füh rerin die Arbeitsstelle per 20. Februar 2014 gekündigt worden sei.

Bis dahin sei eine 100%ige Krankschreibung erfolgt

(Ziff.

E. 8.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu 4/5 de r Beschwerdeführer in und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 8.2 In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – beim praxisgemässen Stunden ansatz vom Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine entsprechend um 4/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4 4 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. März 2016 dahingehend abge ändert, dass die Beschwerdeführerin vom

1. Januar 2014 befristet bis 31. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 720.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel

(Fr. 180.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 4 4 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 13 .1 und 13.2). Theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Eingliede rung nichts entgegen (S.

36 Ziff.

13.3). Die Prognose sei ungewiss, da bei adhäsiver Capsulitis nicht in jedem Fall eine volle Beweglichkeit und eine Schmerzfreiheit erzielt werden könne (S. 36 Ziff. 13.4).

E. 15 % sowie im mit

E. 18 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“

3 0 %. Im mit 4 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“ und im mit 4 % gewichteten Bereich

„Verschiedenes“ wurden keine Ein schrän kungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 23.4 % (S. 9 Ziff. 6.8). 4. 4.1

Vorab stellt sich die Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin. Es ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig

qualifiziert hat .

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri ge n unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nic ht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

E. 20 % ergibt sich damit ein Teilin vali di tätsgrad von 4.68 %.

Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 21.33 %.

Hinzuweisen bleibt, dass selbst unter Berücksichtigung der

Berechnungs me thode

nach Suter/ Leuzinger kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (Valideneinkommen von Fr. 66' 0 74 . 20,

Einkommenseinbusse von Fr. 24‘218.81, Einschränkung von 36.65 %, bezogen auf ein 80%-Pensum T eilinvaliditätsgrad von 29.32 %,

beziehungsweise mit dem Teilinvaliditätsgrad von 4.68 % von 34 %) . 7.

In der Zeit von Oktober 2013 bis und mit April 2014 war die Beschwer de führerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Er werbsbereich ergibt sich somit eine Einschränkung von 100 %, womit bezo gen auf ein 80%-Pensum ein Teilinvaliditätsgrad von 80 % resultiert. Zusamm en mit dem Teilinvaliditätsgrad von 4.68 % im Haushaltsbereich resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 84.68 %. Entsprechend hat die Beschwerde füh rerin Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente.

Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde führerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 (vgl. Art. 88a IVV) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 8.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00476

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

13. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, war seit dem 1. März 2000 als Hausdienst mit arbeiterin in einem Alterszentrum tätig (vgl. Urk. 7/17/1-5). Am 16. Februar 2012 rutschte sie bei der Arbeit aus und fiel auf den rechten Arm (vgl. Unfall mel dung, Urk. 7/2). Unter Hinweis auf Beschwerden in der rechten Schulter meldete sich die Versicherte am 12. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Unfallversich erung bei (Urk. 7/12; Urk. 7/22; Urk. 7/29) und holte beim Z.___ ein polydisziplinä res Gutachten ein, das am 30. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/66). Am 26. Mai 2015 erfolgte eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 11. Juni 2015, Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74; Urk. 7/76; Urk. 7/80) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine befristete Dreiviertelsrente

vo m 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 zu (Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 25. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

28. September 2016 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di täts bemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas s gabe des Art. 69 Abs. 2

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichts win kel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, nament lich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätig keit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin

sozialversicherungs recht liche Qualifikation, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad der Beschwerdefüh rerin . 2.2

Die Beschwerdegegner in qualifizierte di e Beschwerdeführer in in der angefoch tenen Verfügung (Urk. 2) als zu 50 % im Erwerbsbereich und 50

% im Haus halts bereich tätig und ging im Wesentlichen gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom März 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2013 – wel che sie ab 1. Januar 2014 berücksichtigte – und einer 50%igen Arbeits fähig keit ab Mai 2014 aus (Verfügungsteil 2 S. 2 ff.; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/72 S.

10 ff.). Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von 23.4 % errechnete sie für die Zeit ab Januar 2014 einen IV-Grad von 62 % und für die Zeit ab Mai 2014 einen solchen von 12 % (Verfügungsteil 2 S.

2 f.) . Entsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine be fris tete Dreiviertelsrente von Januar bis Juli 2014 zu (Verfügungsteil 2 S. 4). Sie führte aus, dass der geäusserte Wunsch nach einer erhöhten Erwerbstätigkeit keine Qualifikationsgrundlage sei . Die Heimleitung habe bestätigt, dass bei guter Arbeitsleistung und ständigem Wunsch nach einer Pensumserhöhung di ese sicher innerhalb von 12 Jahren möglich gewesen wäre

(Verfügungsteil 2 S. 3 f.).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der Beurteilung der Qualifikation berücksichtigt worden sei, dass die Beschwer de führerin gegenüber den Vorgesetzten im Altersheim um ein höheres Pensum gebeten habe. Sie habe jedoch gegenüber der Abklärungsperson erklärt, dass sie keine weiteren Anstellungen bei anderen Arbeitgebern gesucht habe (S. 1 unten). Dieser „Aussage der ersten Stunde“ komme rechtsprechungsgemäss erhöhter Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen sei (S. 2).

2. 3

Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 7 oben) . Sie habe ihr Arbeitspensum seit 200 9 auf 100 % erhöhen wollen. Nicht zuletzt, da ihr Ehe mann lohnmässig abgestuft worden sei und eine wesentliche Lohneinbusse habe akzeptieren müssen. Zudem habe ihre Tochter im Jahr 2009 die Schule beendet und eine Ausbildung aufgenommen (S. 7 Ziff. 19).

Sie habe bei der damaligen Arbeitgeberin geltend gemacht, dass sie ihr Pensum erhöhe n möchte und sich auch bei anderen Unternehmen um eine (zusätzliche) Teilzeitstelle beworben (S. 7 Ziff. 20; vgl. auch Arbeitgeber -Bestätigungen in Urk. 3/3-6). Bis zum Unfall habe sie aber keine zweite Teilzeitstelle gefunden (S. 7 Ziff. 20) . Folglich sei nicht die gemischte Methode anzuwenden und es sei ihr angesichts der 50%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit eine halbe Rente zuzusprechen (S. 8 Ziff. 22 und Ziff. 26). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegner in nicht abgeklärt habe, welche Verweistätigkeiten ihr in welchem Aus mass zumutbar wären (S. 9 Ziff. 27). 3.

3.1

Im Bericht der Ärzte des A.___ vo m 12. Juni 2012 (Urk. 7/39/5-6) wurde eine wenig adhäsive Kapsulitis

der rechten Schulter diag nostiziert . S eit einem Sturz a uf die rechte Schulter am 16. Februar 2012 leide die Beschwerdeführerin unter einer schmerzhaft eingeschränkten Beweg lichkeit (S. 1 Mitte).

Aus dem Bericht der Ärzte des

A.___ vo m 31. Juli 2012 (Urk. 7/16/5-6) ergibt sich eine im Verlau f deutliche Beschwerdebesserung. Es seien wohl keine op era tiven Massnahmen notwendig (S. 1 unten) . Die Beschwerdeführerin

sei nach wie vor 100

% arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 Mitte) .

Es werde vor ge schlagen, dass sie schrittweise wieder arbeitsfähig geschrieben werde (S. 1 unten). 3.2

Im am 9.

Oktober

2012 eingegangen en

Bericht zuhanden der Beschwerde geg ner in (Urk.

7/16/1-3) attestierten die Ärzte des A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 10. August 2012 sowie eine 50%ige Arbeitsun fähig keit vom 11. bis

31. August 2012 (Ziff. 1.6). 3.3

Med. pract . B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be schei nigte der Beschwerdeführerin im Bericht zuhanden der Beschwerdegeg nerin

vom 4 . November 2012 (Urk. 7/19/1-3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. Februar 2012. M ehrere Arbeitsversuche hätten wegen ausgeprägten Be schwerden rasch wieder abgebrochen werden müssen (Ziff. 1.6). Aktuell sei eine Arbeitstätigkeit in der körperlich belastenden Tätigkeit im Hausdienst nicht mög lich . Eine angepasste Arbeit sei laut Personalbetreuer nicht verfügbar (Ziff. 1.7; vgl. auch Urk. 7/22/6). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Gut achten vom 3. Oktober 2013 zuhanden der P ensionskasse (Urk. 7/33) fest, es be stehe noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ihr 50%-Pensum.

N ach erfolgter Operation der rechten Schulter sollte eine Neubeurteilung erfolgen (S. 10). 3.5

Aus dem Bericht der Ärzte des

A.___ vom

8. Oktober 2013 (Urk. 7/39/7-8) ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin nun ein operatives Vorgehen wünsche .

Dem Austrittsbericht der Ärzte des

A.___ vom 1

7. Oktober 2013 (Urk. 7/38/6-7) ist ein komplikationsloser postoperativer Verlauf nach Schulterarthroskopie rechts am 15.

Oktober 2013 zu entnehmen (vgl. auch Operationsbericht vom 18.

Oktober 2013, Urk. 7/39/11-12) .

Im Bericht vom 3 . Dezember 2013 (Urk. 7/38/8-9) wurde angegeben,

der Reha bilitationsverlauf sei soweit fristgerecht, es bestünden aber noch deutliche Rest beschwerden . Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor . 3.6

Im Bericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 7/48/4-5)

gaben die Ärzte des A.___ an,

dass aus chirurgischer Sicht kein klares Korrelat für die beschriebenen Rest be schwerden bestehe. 3.7

Im Bericht der Ärzte des

A.___

zuhanden der Beschwerdegegnerin (eingegangen am 2

8. Februar 2014; Urk. 7/39/1-3) wurde ausgeführt, dass der Beschwerde füh rerin die Arbeitsstelle per 20. Februar 2014 gekündigt worden sei.

Bis dahin sei eine 100%ige Krankschreibung erfolgt

(Ziff. 1.6). D ie Beschwerdeführerin könne aufgrun d von Schmerzen nicht arbeiten; der Arm könne nicht eingesetzt werden. A uch eine angepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7). 3.8

Im Bericht der Ärzte des Schmerzzentrum s des A.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/57/6-8) wurde angegeben, die

Beschwerdeführerin beschreibe einen belastungsabhängigen Schmerz im ventralen und apikalen Schultergelenk beziehungsweise der Gelenkkapsel mit Spannungsgefühl (S. 2 oben). 3.9

M ed. pract . B.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2014 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/57/1-5) fest, die Beschwerdeführerin könne ihren rech ten Ar m schmerzbedingt kaum einsetzen; es bestehe ein sehr limitierter Einsatzbereich (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf voraussichtlich bis zu 50 % könne gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.10

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 30.

März

2015 (Urk. 7/66/1-38) basiert auf einer interni stischen, einer psychiatrischen und einer orthopädisc hen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 f.).

Die Ärzte des Z.___

nannten als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine adhäsive Capsulitis bei Status nach arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie, Acromioplastik und partieller Acromio cla viculargelenk sresektion rechts im Oktober 2013 (S.

35 Ziff. 12.1).

Zudem nannten sie folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 12.2): - Präadipositas - Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend v on etwa Juli 2012 bis März 2014

- arterielle Hypertonie - Stamm- und Nebenschlussvarikosis der Vena

saphena magna et parva des rechten Beins

Die Beschwerdeführerin habe ziehende Schmerzen in der rechten Schulter, welche seit dem Eingriff im Oktober 2013 zugenommen hätten und in den Nacken ausstrahlen würden. Das Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten über der Horizontalen seien dolent (S. 4 Ziff. 3.2.1). Die anhaltenden Schmerzen und die Arbeitslosigkeit würden sie belasten (S. 18 Ziff. 3.2.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsunfall im Zu sammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik und der veränderten sozialen Situation mit Arbeitslosigkeit von etwa Juli 2012 bis März 2014 An passungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion entwickelt habe. Seit etwa April 2014 hätten sich diese gebessert und es bestünden noch leichte Stimm ungs schwankungen ohne Krankheitswert mit gelegentlicher Traurigkeit und Unruhe zu ständen sowie etwas eingeengtem Denken auf die körperlichen Beschwerden und ihre soziale Situation (S. 26 f.).

Die emotionale Belastbarkeit, geistige Flexi bilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit seien nicht relevant beeinträchtigt (S. 27 Ziff. 7.3).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähig keit als Putzfrau – einer Tätigkeit, bei der nicht selten Gegenstände bis zehn Kilo gramm gehoben und getragen werden müss t en und die nicht selten mit Arbeiten über der Horizontalen und auch Kraftanwendung des rechten Arms verbunden s eien – seit Mai 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 50 % betrage

(S. 36 Ziff. 13.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit Kraftanwendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, seien seit Mai 2014 zu 100 % zumutbar (S.

36 Ziff.

13.2).

Von Oktober 2013 bis zu diesem Zeitpunkt habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation gesamthaft eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden (S.

36 Ziff. 13 .1 und 13.2). Theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Eingliede rung nichts entgegen (S.

36 Ziff.

13.3). Die Prognose sei ungewiss, da bei adhäsiver Capsulitis nicht in jedem Fall eine volle Beweglichkeit und eine Schmerzfreiheit erzielt werden könne (S. 36 Ziff. 13.4). 3.11

Am

26. Mai 2015 wurde eine Haushaltabkläru ng durchgeführt . Die Abklä rungs person führte im Abklärungsbericht vom

11. Juni 2015 (Urk. 7/70) aus,

die Beschwerdeführerin

habe angegeben, dass sie heute bei Gesundheit immer noch im Altersheim in der Raumpflege tätig wär e, dies mit einem Pensum von 80 bis 100 %. Sie habe jeweils im Qualifikationsgespräch im Altersheim mitgeteilt, dass sie gerne ein höheres Arbeitspensum leisten würde . Sie habe keine weiteren An stellungen bei anderen Arbeitgebern gesucht (S.

3 Ziff. 2.5). Die Abklärungs person stellte nicht auf diese Angaben ab und qualifizierte die

Beschwerde führerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4).

Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 4 8 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 20 %, im mit 18 % gewichteten Be reich „Wohnungspflege“ 40 %, im mit 8 % gewichteten Bereich

„Einkauf und weitere Besorgungen“ 15 % sowie im mit 18 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“

3 0 %. Im mit 4 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“ und im mit 4 % gewichteten Bereich

„Verschiedenes“ wurden keine Ein schrän kungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 23.4 % (S. 9 Ziff. 6.8). 4. 4.1

Vorab stellt sich die Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin. Es ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig

qualifiziert hat .

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri ge n unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nic ht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzu neh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario

IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Validenein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Ar beits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung ge stützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf be stimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8.

November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 30. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 4.2

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beabsich tigte, ihr Arbeitspensum im Alterszentrum zu erhöhen. Sie trat die Arbeitsstelle im Alterszentrum im März 2000 an, als ihre Tochter acht Jahre alt war. Nach dem sie mehr als neun Jahre lang mit einem Pensum von 50 % tätig gewesen war, ersuchte sie anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom Oktober 2009 um eine Erhöhung des Arbeitspensums (vgl. Urk. 7/68/2 und Urk. 3/3). Damals war ihre Tochter 17 Jahre alt. Beim Mitarbeitergespräch im Herbst 2010 deponierte die Beschwerdeführerin wiederum ihr Anliegen nach einer Pensumserhöhung („ 20-30 % mehr “; vgl. Urk. 7/68/1 und Urk. 3/3). Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab sie dazu an, dass sie von ihren Vorgesetzten auf später vertröstet worden sei. Man habe ihr gesagt, dass man den Umbau des Altersheimes abwarten wo lle und dann allenfalls über eine Pensumserhöhung verhandeln werde (Abklä rungs bericht, Urk. 7/70 S. 3 unten). Gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin sei der Umbau per Herbst 2011 abgeschlossen worden (vgl. Urk. 7/7 0 S. 4 unten). Am 16. Februar 2012 ereignete sich der Unfall (Sturz auf den rechten Arm). 4.3

Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer de führerin heute als Gesunde

mit einem Pensum von 80 % arbeiten würde. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass bei ständigem Wunsch nach einer Pensumserhöhung eine solche sicher innerhalb von 12 Jahren möglich gewesen wäre (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 oben), ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin nicht von Beginn an eine Erhöhung des Arbeitspensums wünschte. So war ihre Tochter bei Antritt des Arbeitsverhältnisses erst acht Jahre alt. Hin gegen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2009 und im Herbst 2010 bei der damaligen Arbeitgeberin um eine Erhöhung ihres Arbeits pensums ersuchte.

Diese – echtzeitlich dokumentierte – Absicht genügt, um von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde wohl die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Arbeitspensum aufgrund von frei gewordenen Stellenprozenten zu erhöhen . So wurde seitens des Alters zen trums angegeben, dass Pensumserhöhungen der bestehenden Angestellten be rück sichtigt würden, wenn die Leitung mit der Leistung des Angestellten zu frieden sei (Urk. 7/70 S. 2 Mitte). Somit kann offen gelassen werden, ob die Be schwerdeführerin sich auch bei anderen Arbeitgebern um eine (zusätzlich) An stellung bemüht hatt e.

Indessen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum leisten würde. So ersuchte die Beschwerdegegnerin im Ja hr 2010 um eine Erhöhung von 20 bis 30 %, mithin ein Gesamt- Arbeitspensum von 70-80 %. Auch im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid ging sie noch von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus (Urk. 7/80 S. 5). So mit ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu

20 % im Haushaltsbereich tätig zu

qualifizieren. 5 . 5 .1

In Bezug auf die medizinische Aktenlage ist festzuhalten, dass d ie ausführliche Expertise der Ärzte des

Z.___ die Anforderungen an den Beweiswert medi zi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.

1. 3) vollum fänglich erfüllt . Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutach ten umfassend und vermag zu überzeugen. Darauf kann abgestellt werden, zu mal auch seitens der Beschwerdeführerin keine Kritik am Gutachten geübt wurde.

A ngesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheint

plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr vollzeitlich ausführen kann. Gemäss Beurteilung der Ärzte des Z.___ besteht noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau. Dies stim mt auch mit der Einschätzung der Hausärztin med. pract . B.___ überein, die mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf bis zu 50 % rechnete. 5 .2

In Bezug auf angepasste Tätigkeiten

ergibt sich aus dem

Z.___ -Gutachten, dass in körperlich leichten Tätigkeiten (in temperierten Räumen), die nicht mit Kraft anwendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, welche Verweis tätigkeiten ihr in welchem Ausmass zumutbar wären, ist festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, konkrete Tätigkeiten zu bezeichnen.

Gestützt auf das Z.___ - Gutachten ist davon auszugehen, dass ihr sämtliche Tätigkeiten, welche die oben erwähnten Anforderungen erfüllen, im Umfang von 100 % zumutbar sind .

Dass trotz der Beschwerden im Zusammenhang mit der rechten Schulter eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint nachvoll ziehbar.

Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeits markt

selbst für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwach ungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Ein satz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 94 /20 12 vom

29. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Unterschied dazu kann die Beschwerdeführerin – trotz Einschränkungen wie verminderte r Kraft – beide Hände noch einsetzen. Es kann gestützt auf die Beurteilung durch die Gut achter des Z.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, wobei den Einschränkungen der Beschwerde führerin allenfalls im Rahmen eines Leidensabzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist. 5 . 3

In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom

11. Juni 2015 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/ 70) vor.

D ies er erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E.

1. 4) und vermag zu überzeugen. Dem nach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Ein schrän kung im Haushalt im Umfang von 23.4 %. 5 .4

Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Z.___

von Oktober 2013 bis und mit April 2014 (postoperative Rehabilitation) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit ab Mai 2014 ist in der bisherigen Tätig keit als Putzfrau von einer 50%igen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen .

Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 23.4 %.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. Zur Ermittlung des Invalidi täts grades ist im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.2). 6 . 6 .1

Ausgehend von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch f ür die Zeit ab Mai 2014 zu prüfen.

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 4, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin als Hausdienstange st ellte /

Raum pflegerin im Alterszentrum, welcher sich im Jahr 2011 bei einem Pensum von 5 0 % auf Fr. 32‘161.-- belief (vgl. Urk. 7/9/4) . Dies ist nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

U nter Anpassung an die frauenspezifische Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2012, 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr 2014

(Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb)

resultiert für das Jahr 20 14 ein Valideneinkommen von Fr.

3 3 ‘ 037 . 10 (Fr. 32‘161 x 1.01 x 1.007 x 1.01). Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Arbeitspensum von 80 % tätig wäre, ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr.

52‘ 859 . --, welches als Valideneinkommen ein zu setzen ist. 6 .3

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist

das Einkommen in einer behin derungsangepassten Tätigkeit heranzuziehen .

Soweit die Beschwerdeführerin fest hielt, dass ihr angesichts des Alters, der fehlen den Arbeitserfahrung und der gesundheitlichen Einschränkung keine Ver weis tätigkeit mehr zugemutet werden könne (Einwand gegen den Vorbescheid, Urk.

7/80 S.

6 Ziff. 20), vermag dies nicht zu überzeugen . Die Beschwerde füh rerin war im Zeitpunkt der relevanten medizinischen Beurteilung (Z.___ -Gut achten vom März 2015) knapp 59 Jahre alt. Ihr verblieb somit noch eine Akti vitätsdauer von fünf Jahren

bis zum Erreichen des AHV-Alters . Da sie zudem in sämtlichen körperlich leichten Tätigkeiten ohne Kraftanwendung des rechten Armes und ohne Arbeiten über der Horizontalen tätig sein kann, ihr mithin eine breite Palette von Tätigkeiten offen steht, ist von der Verwertbarkeit der 10 0%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

D as Invalideneinkommen ist gestützt auf di e Lohnstatistik gemäss der Lohn struk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirts chaftszweige von Frauen mit ein fachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes. Dieser betrug im Jahr 20 12 Fr. 4’11 2 .-- pro Monat (LSE 20 12, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von

41. 7 Stunden (b etriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche; vgl. www.bfs.ad min.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) Fr. 51’ 441 . 1 0 im Jahr ergibt (Fr. 4’11 2 . -- : 40 x 41. 7 x 12).

Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnent wick lung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr 2014

(Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.ad min.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 20 14 ein Ein kom men von rund

Fr. 52‘319. -- (Fr. 51’ 441 . 1 0 x 1.0 07 x 1.01).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürz en. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, der langjährigen Tätigkeit als Putz frau und der Tatsache, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Be schwerdeführerin lediglich körperlich leichte Tätigkeiten, die nicht mit Kraftan wendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, umfasst, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 20 % vorzunehmen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41'855 . -- (Fr. 52‘319. -- x 0.8). 6 .4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52‘859. -- und einem Invalidenein kommen

von Fr. 41'855. --

beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 1 1 ' 00 4 . --, was einer

Ein schränkung von 20 . 81 % entspricht. Bezogen auf ein 80%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 16.65 %.

Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 4 .3), von einer Ein schränkung von insgesamt 23.4 % auszugehen. Bei der vorliegend massgeb en de n Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 20 % ergibt sich damit ein Teilin vali di tätsgrad von 4.68 %.

Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 21.33 %.

Hinzuweisen bleibt, dass selbst unter Berücksichtigung der

Berechnungs me thode

nach Suter/ Leuzinger kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (Valideneinkommen von Fr. 66' 0 74 . 20,

Einkommenseinbusse von Fr. 24‘218.81, Einschränkung von 36.65 %, bezogen auf ein 80%-Pensum T eilinvaliditätsgrad von 29.32 %,

beziehungsweise mit dem Teilinvaliditätsgrad von 4.68 % von 34 %) . 7.

In der Zeit von Oktober 2013 bis und mit April 2014 war die Beschwer de führerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Er werbsbereich ergibt sich somit eine Einschränkung von 100 %, womit bezo gen auf ein 80%-Pensum ein Teilinvaliditätsgrad von 80 % resultiert. Zusamm en mit dem Teilinvaliditätsgrad von 4.68 % im Haushaltsbereich resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 84.68 %. Entsprechend hat die Beschwerde füh rerin Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente.

Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde führerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 (vgl. Art. 88a IVV) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 8. 8.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu 4/5 de r Beschwerdeführer in und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – beim praxisgemässen Stunden ansatz vom Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine entsprechend um 4/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4 4 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. März 2016 dahingehend abge ändert, dass die Beschwerdeführerin vom

1. Januar 2014 befristet bis 31. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 720.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel

(Fr. 180.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 4 4 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni