Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968 und tätig als Reinigungsmitarbeitern, meldete sich erstmals am 1. Juli 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hörminderung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Hörgerät (Mitteilung vom 2 3. November 2009, Urk. 7/7). Mit Gesuch vom 7. Februar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/8) bean tragte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Hörgerät für das rechte Ohr . Die IV-Stelle tätigte wied erum Abklärungen und erteilte mit Schreiben vom 1 4. März 2013 eine Gutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 7/11).
Die Versicherte meldete sich am 1 7. Februar 2014 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf Arthrose, Migräne, zahlreiche Operationen (Ohr, Knie, beide Hände, Abszesse) sowie eine grosse psychische Belastung und Depressionen durch die vielen Krankheiten und Schmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Januar 2016, Urk. 7/50) wies die Be - schwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2016 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefocht ene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen und hernach neu über den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu befinden (Urk. 1). Mit Be - schwerdeantwort vom 3 0. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65), was der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, dass die Beschwer - deführe rin ab Dezember 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich danach wieder verbessert und ab Mai 2014 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen bis 15 kg körpernah) möglich . Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 % . Die im August 2015 durchgeführte Knieo peration habe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen, eine dauerhafte Verschlechterung bestehe allerdings nicht (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 3 0. September 2014 einzig die beidseitigen Knie-Arthrosen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe, die weiteren von ihr zitierten Diagnosen habe sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt . Nach der Knieoperation im August 2015 sei das Dossier erneut dem RAD vorgelegt worden und med. pract .
Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, habe als fachfremde Ärztin eine Beurteilung de r Arbeitsfä higkeit vorgenommen . Die Einschätzung der fachfremden Ärztin tauge aller dings nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Danach sei d i e zuständige Kunde n beraterin ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass seit Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst vorliege. Da der Sachverhalt aber zu wenig abgeklärt sei, seien weitere medizinische Abklärungen und gegebe nenfalls auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzufüh ren und danach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, hielt in seinem von der Beschwerde gegnerin eingeholten Arztbericht vom 4. April 2014 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/20): - Gonarthrose beidseits seit ca. 2007 - Epicon d ylitis
humeri (medialis) beidseits seit ca. 2007 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) seit ca. 1997 - Psychische Belastungsreaktion wegen Todesfall seit 2013 - Chronifiziertes multimodales Kopfschmerzsyndrom seit 2012
Als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 5. bis zum 1 9. Juli 2013 zu 50 % und vom 2 6. November bis zum 7. Dezember 2013 vollumfäng lich arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei noch 2-4 Stunden täg lich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei limitiert durch chronifizierte
Bewe gungsschmerzen an den Knien, den Ellenbogen und der LWS mit je nach Schmerzintensität auch bestehenden Bewegungseinschränkungen. 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. B.___ diagnostizierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 4. April 2014 einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine psychischen Einschränkun gen mehr, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit begründen würden. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen werde auf die Berichte der entsprechenden Spezialisten verwiesen (Urk. 7/21). 3.3
Dr. med. C.___, Oberarzt an der D.___, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 8. Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/26/2): - Symptomatische, vorwiegend retropatellare Gonarthrose beidseits - anamnestisch St atus nach
Meniskektomie links im Jahre 2000 - rezidivierend e Blockaden im Bereich des rechten Knies - St atus nach bilateraler Kenacort -I nfiltration Knie beidseits 03/2014 mit vollständiger Verbesserung der Schmerzen, jedoch nur für maxi mal eine Woche Dauer - Status nach drei Ostenil -I njektionen Mai 2014 in wöchentlichem Abstand ohne the rapeutischen Erfolg - Epicondylitis
humeri
medialis und lateralis beidseits - differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen der folgenden Diag nose - Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyal gie - widespread
pain
index (WPI) 4 Punkte, Symptom severity
scal e score (SSSS)
10 Punkte - chronisches cervicovertebrogenes sowie l umbovertebrales
Schmerzsyn drom
- MRT LWS 04/2014: Keine signifikanten pathologischen Befunde - unklare Dysästhesien Grosszehen beidseits, unklare Dysästhesien Zeige finger beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen: - Status nach Carpaltunnelsyndrom(CTS) -Operation beidseits - Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links - Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz - Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidseits, am e hesten auf Ultraschall gelanwendu ngen im Rahmen der Physiotherapie
Als Reinigungsfachfrau sei sie bezogen auf das 80%-Pensum vom 1 5. April bis zum 6. Mai 2014 zu 50 %, vom 7. bis zum 9. Mai 2014 zu 100 % und vom 2 9. Mai bis zum 2 7. Juni 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.
Aufgrund der deutlichen Gonarthrosen sei ihr eine vollzeitig stehende, respek tive im Laufen durchgeführte Tätigkeit sowie das Besteigen von Leitern und Laufen auf unebenem Untergrund, ebenso wie kniende und kauernde Positionen nicht zumutbar. Da all diese Bewegungen zum Arbeitsalltag einer Reinigungs fachfrau dazu gehörte n, sei die gegenwärtige Tätigkeit nicht zumutbar.
Aufgrund der objektivierba ren bilateralen Gonarthrosen sei eine behinderungs - an gepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Profil mit gele gentlicher Mög - lichkeit aufzustehen durchaus ab sofort vorstellbar. Eine sitzende Tätigkeit kön - nte dann auch langsam auf den vollen zeitlichen Umfang gestei gert werden (8 h pro Tag). 3. 5
Am 1 6. und 2 4. September 2014 wurde in der Rehaklinik E.___
im Auf trag der zuständigen Krankenversicherung ein ambulantes Assessment zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit erstellt. Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2014 (Urk. 7/35/8) dafür, dass a ktuell maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter Berücksichtigung der dargestellten Anpassun gen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht zumutbar sei . Bei einer ange passten Tätigkeit sollte eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 10 % mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden sowie selbstverständlich vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer in dizierten stationären Rehabilitation sbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Therapie erfolgen. Eine konsequent e medizi nische Trainingstherapie sollte begleitend von der Beschwerdeführerin durch geführt werden. Unklar sei zur Zeit, ob sie sich einer operativen Kniegelenksin tervention stellen müsse, so dass die Empfehlungen in Absprache mit den jeweils behandelnden Ärzten erfolgen sollte n . 3.6
Vom 2 5. Februar bis zum 1 7. März 2015 befand sich die Beschwerdeführerin in der F.___ zur stationären Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms (Urk. 7/42). Dr. med. G.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und physikalische Medizin und Rehabilita tion, notierte im Austrittsbericht folgende Diagnosen: - Symptomatisch e, vor allem retropatellare Gonarthrose beidseits, rechtsbe tont - Rezidivierende Blockaden im Bereich des rechten Knies - anamnestisch Status nach Meniskektomie links im Jahr 2000 - Status nach Kenacort -I nfiltration Knie beidseits mit nur kurzfrist iger Verbesserung der Schmerzen - Status nach drei Ostenil -I njektionen 5/2014 ohne therapeutischen Erfolg - Röntgen-Knie 02.07.14: Subluxation Patella bei lateraler Arthrose links grösser als rechts - Röntgen-Knie beidseits 25.02.2014: rechts Pan gonarthrose
medialbe tont, mittel schwere Retropatellararthrose, Patella alta, links schwere Femoropa tellararthrose bei Patella alta,
medialbetonte Gonarthrose - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - MRI 14. 05.14: keine Nervenwurzelko mpression, geringe Bandschei ben dehydratation L1 /2 und L4/5 und kleine lokale Diskushernie (DH) L4/5 - Röntgen 27.12.2010: minimale degenerative Veränderungen, Iliosakral gelenks (ISG) -Arthrose rechts - Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 31.01.11 - Chronisches cervicovertebrogenes Schmerzsyndrom - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Erstdiag nose 11/2013 - Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyal gie - wides pread
pain Index (WPI) 4 Punkte - Symptom severity
scale score (SSSS) 10 Punkte - un klare Dysästhesien Grosszehen b eidseits - Epicondylitis
humeri
medialis und later alis beidse its - differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen des chronischen cer vicovertebrogenen Schmerzsyndroms - Chronische Bronchitis anamnestisch - persi s tierender Nikotinabusus
- Statu s nach CTS-Operation beidseits - u nklare Dysästhesien Zeigefinger beidseits - Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links - Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz - Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidsei ts, am ehesten auf Ultra schall- Gelanwendungen im Rahmen Physiotherapie
Die Assessmen ts bezüglich angstbedingtem Verm eidungsverhaltens (FABQ), Angst und Depression (HADS) seien
entsprechend dem klinischen Aspekt
erhöht gewesen . Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychologisch en Behandlung an drei verhaltenstherapeutischen und ressourcenorientierten Ein zelgesprächen und an drei Gruppentherapiesitzungen des Davoser interdiszi pli närem Schmerzprogrammes DISP sowie an der Entspannungsgruppe progressive Muskelrelaxation nach Jakobson teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe in Ansätzen vom stationären Setting und den interdisziplinären Schmerzbewäl tigungsangeboten profitiert . Zur weitere n Stabilisierung empfä hlen sie die Fort - führung der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in Behandlung bei Frau B.___, welche sie weiterführen w e rd e .
Die B eschwerdeführerin habe auch regelmässig an der Ergo- und Gestaltungs - the rapie
teilgenommen. Sie sei gut im familiären Verbund integriert, drei Töchter leb ten noch bei ihr, der Ehemann sei zu 100 % berufstätig. Schmerz - bedingt sei es aber zu einem soziale n Rückzug gekommen, da sie sich auch für ihr Gangbild sch äme. Sie erhalte Unterstützung durc h die Familie. Beruflich sei sie im 50%- Pens um als Reinigungskraft tätig, we rd e dort flexibel eingeplant, was auf Grund wechselnder Arbeitszeiten auch schwierig sei. Sie habe einen erhöhten Erholungsbedarf und kö nn e über die Arbeit hinaus nicht mehr aktiv werden. Im Rahmen der Feinmotorik bestünd en Defizite beidseits durch die CTS- Symptomatik, die Handkraft liege rechts bei 17 kg, links bei 27 kg. W ä hrend der Erlebnisgruppe sei sie ca. 10 Minuten mobil mit dann vor allem rechtsseitig starken Knieschmerzen. Sie habe dabei guten Kon takt zu den Mitpatienten und sei freundlich und sozial integriert. In der Gestaltungstherapie zeige sich, dass sie geric htet und qualitativ gut arbeite; sie mü ss e aber auf Pau sen und Haltungswec hsel hingewiesen werden. Sie sei an der Reintegration an ihrem alten Arbeitsplatz in teressiert, obschon das Arbeitsprofil als Reinigungs kraft natürlich auf Grund der Strukturpathologie nicht optimal sei . Unterstüt zend wäre dabei zumindest eine regel mässige Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Kurzpause n nach gewissen Zeiten.
O b eine Reduktion der Arbeitsquantität möglich sei, scheine fraglich. In der Physiotherapie sei an der körperlichen Leistungsfähigkeit und Mobilität gearbeitet worden, wobei vor allem durch die Knieschmerzen deutlich Limiten gesetzt gewesen seien . Die Ziele hätten nur teilweise erreicht werden können, die Schulter- und Ellenbogenschmerzen seien
zwar gelinde rt, d ie Knieschmerzen hingegen nicht .
D iesbezüglich dränge sich sicherlich die Evaluation eines prothetischen Gelenksersatzes auf.
Sie hätten vom 2 5. Februar bis zum 2 2. März 2015 eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit (wohl richtig: Arbeitsunfähigkeit) attestiert mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum. 3.7
3.7.1
Vom 2 0. bis zum 2 6. August 2015 war die Beschwerdeführerin zwecks Knieopera tion
in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___ hospi talisiert. Die behandelnden Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 2 5. August 2015 fest, dass am 2 1. August 2015 eine patello-femorale Prothese rechts ein gesetzt worden sei (Urk. 7/48/4 f.).
3.7.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 6. November 2015 hielten die behandeln den Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin berichte, es habe trotz geplanter Physiotherapie mit Muskeldehnungsübungen und antiphlogistischen Massnahmen eine Schmerzexacerbation stattgefunden. Es sei anamnestisch eine Röntgenuntersuchung in die Wege geleitet worden und zudem sei intraartikulär Kortison appliziert worden.
Der etwas protrahierte und aus subjektiver Sicht schwierige Verlauf erstaune bei der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der chronischen ubiquitären Schmer zen hätten sie sich mit der Indikationsstellung für diesen Eingriff schwer getan. Die Beschwerdeführerin sei sich präoperativ absolut bewusst gewesen, dass die Rehabilitation Zeit beanspruche und dass mit der Implantation dieses „Teil-Gelenksersatzes“ nicht alle Probleme gelöst würden. Objektiv finde sich sowohl klinisch wie auch radiologisch ein schönes Ergebnis nach patello-femoralem Gelenksersatz. Das patello-femorale Tracking sei gut, ein „patellar clunk “, wie dies gelegentlich nach diesem Eingriff auftrete, finde sich nicht. Sie hätten der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Kniefunktion bis circa ein Jahr posto perativ noch verbessern könne. Weitere intraartikuläre Steroidinfiltrationen sollte n aufgrund der Infektionsgefahr bei liegender Knieprothese mit höchster Zurückhaltung durchgeführt werden. Eine klinisch-radiologische Kontrolle sei ein Jahr postoperativ geplant (Bericht vom 2. Dezember 2015, Urk. 7/48/6 f.). 4.
Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichte kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
- insbesondere in einer angepassten Tätigkeit - nicht hin reichend beurteilt werden. 4.1 4.1.1
Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit. Dabei sollte eine sukzessive Steigerung um jeweils 10 % erfolgen, mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie abhängig vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer indizierten sta t ionären Rehabilitationsbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Massnahmen (vgl. E. 3.5) . Diese
Einschätzung erfolgte noch vor der Knieoperation und unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Steigerung von weiteren Faktoren abhängig sei, womit dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zulässt. 4. 1. 2
Die Ärzte der F.___ konstatierten, dass die Beschwerdefüh rerin vom 2 5. Februar bis zum 2 2. März 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum (Urk. 7/42/4). Eine genauere Ausführung zu einem allfälligen Belastungsprofil oder einer angepassten Tätigkeit fehlen allerdings. 4.1.3
Die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___
äusserten sich im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2015 nicht zur Arbeitsfä higkeit oder zum Belastungsprofil (vgl. E. 3.7.2). 4.2
Auch die RAD- Beurteilungen von med. pract . I.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 3 0. September 2014 und v on med. pract . Y.___
vom 1 2. Januar 2016 lassen keine abschliessende Beurteilung zu:
Med. pract . I.___
nahm
am 3 0. September 2014 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung und mass lediglich d er Gonarthrose eine
Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Der Status nach mittelgradiger depressiver Episode, die Epicondylitis
radialis beidseits und der Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyalgie seien ohne Auswirkungen.
Eine Begründung für ihre – von derjenigen der Ärzte der Rehaklinik E.___ und der F.___ abweichende – Einschätzung, wonach seit Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, hat sie nicht geliefert . Med. pract . Y.___ äusserte sich am 12. Januar 2016 lediglich in Bezug auf die Knieoperation und konstatierte, dass nach der Opera tion eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, eine dauerhafte Verschlechterung aber nicht bestehe - zur Dauer der allfälligen Verschlechte rung äusserte sie sich nicht (Feststellungsblatt vom 8. März 2016, Urk. 7/51).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der F.___ über Schmerzen von den Knien bis in die Füsse klagte (Urk. 7/42/2). Die Fussbeschwerden wurden mittlerweile genauer abgeklärt und im Bericht vom 5. April 2016, mithin lediglich rund einen Monat nach Verfügungserlass, diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des H.___ eine hoch aktive Arthrose vor allem im linken Fuss zwischen Nacivulare und Cuneiforme laterale und intermedium, weniger ausgeprägt auch zwischen Naviculare und Cuneiforme mediale und talonavikulär . Am rechten Fuss konnte ebenfalls ein degenerativer Prozess im medialen Chopart und zwischen Cuneiforme
interme dium und laterale festgestellt werden, wenn auc h weniger aktiv als links. Diff e rentialdiagnostisch käme allerdings auch das Müller-Weiss-Syndrom in Frage (Urk. 3/3).
Zusammenfassend
bestehen entsprechend zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der RAD-Berichte von med. pract . I.___ und med. pract . Y.___, so dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf abgestellt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) . 4.3
Weitere aktuelle Arztberichte, die sich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie dem entspre chenden Belastungsprofil äuss e r n, liegen nicht vor. Damit erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise genauer abklär e und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüg e . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968 und tätig als Reinigungsmitarbeitern, meldete sich erstmals am 1. Juli 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hörminderung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Hörgerät (Mitteilung vom
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefocht ene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen und hernach neu über den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu befinden (Urk. 1). Mit Be - schwerdeantwort vom 3 0. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, hielt in seinem von der Beschwerde gegnerin eingeholten Arztbericht vom 4. April 2014 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/20): - Gonarthrose beidseits seit ca. 2007 - Epicon d ylitis
humeri (medialis) beidseits seit ca. 2007 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) seit ca. 1997 - Psychische Belastungsreaktion wegen Todesfall seit 2013 - Chronifiziertes multimodales Kopfschmerzsyndrom seit 2012
Als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 5. bis zum 1 9. Juli 2013 zu 50 % und vom 2 6. November bis zum 7. Dezember 2013 vollumfäng lich arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei noch 2-4 Stunden täg lich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei limitiert durch chronifizierte
Bewe gungsschmerzen an den Knien, den Ellenbogen und der LWS mit je nach Schmerzintensität auch bestehenden Bewegungseinschränkungen. 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. B.___ diagnostizierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 4. April 2014 einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine psychischen Einschränkun gen mehr, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit begründen würden. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen werde auf die Berichte der entsprechenden Spezialisten verwiesen (Urk. 7/21). 3.3
Dr. med. C.___, Oberarzt an der D.___, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 8. Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/26/2): - Symptomatische, vorwiegend retropatellare Gonarthrose beidseits - anamnestisch St atus nach
Meniskektomie links im Jahre 2000 - rezidivierend e Blockaden im Bereich des rechten Knies - St atus nach bilateraler Kenacort -I nfiltration Knie beidseits 03/2014 mit vollständiger Verbesserung der Schmerzen, jedoch nur für maxi mal eine Woche Dauer - Status nach drei Ostenil -I njektionen Mai 2014 in wöchentlichem Abstand ohne the rapeutischen Erfolg - Epicondylitis
humeri
medialis und lateralis beidseits - differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen der folgenden Diag nose - Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyal gie - widespread
pain
index (WPI) 4 Punkte, Symptom severity
scal e score (SSSS)
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Punkte - chronisches cervicovertebrogenes sowie l umbovertebrales
Schmerzsyn drom
- MRT LWS 04/2014: Keine signifikanten pathologischen Befunde - unklare Dysästhesien Grosszehen beidseits, unklare Dysästhesien Zeige finger beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen: - Status nach Carpaltunnelsyndrom(CTS) -Operation beidseits - Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links - Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz - Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidseits, am e hesten auf Ultraschall gelanwendu ngen im Rahmen der Physiotherapie
Als Reinigungsfachfrau sei sie bezogen auf das 80%-Pensum vom 1 5. April bis zum 6. Mai 2014 zu 50 %, vom 7. bis zum 9. Mai 2014 zu 100 % und vom 2 9. Mai bis zum 2 7. Juni 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.
Aufgrund der deutlichen Gonarthrosen sei ihr eine vollzeitig stehende, respek tive im Laufen durchgeführte Tätigkeit sowie das Besteigen von Leitern und Laufen auf unebenem Untergrund, ebenso wie kniende und kauernde Positionen nicht zumutbar. Da all diese Bewegungen zum Arbeitsalltag einer Reinigungs fachfrau dazu gehörte n, sei die gegenwärtige Tätigkeit nicht zumutbar.
Aufgrund der objektivierba ren bilateralen Gonarthrosen sei eine behinderungs - an gepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Profil mit gele gentlicher Mög - lichkeit aufzustehen durchaus ab sofort vorstellbar. Eine sitzende Tätigkeit kön - nte dann auch langsam auf den vollen zeitlichen Umfang gestei gert werden (8 h pro Tag). 3. 5
Am 1 6. und 2 4. September 2014 wurde in der Rehaklinik E.___
im Auf trag der zuständigen Krankenversicherung ein ambulantes Assessment zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit erstellt. Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2014 (Urk. 7/35/8) dafür, dass a ktuell maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter Berücksichtigung der dargestellten Anpassun gen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht zumutbar sei . Bei einer ange passten Tätigkeit sollte eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 10 % mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden sowie selbstverständlich vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer in dizierten stationären Rehabilitation sbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Therapie erfolgen. Eine konsequent e medizi nische Trainingstherapie sollte begleitend von der Beschwerdeführerin durch geführt werden. Unklar sei zur Zeit, ob sie sich einer operativen Kniegelenksin tervention stellen müsse, so dass die Empfehlungen in Absprache mit den jeweils behandelnden Ärzten erfolgen sollte n . 3.6
Vom 2 5. Februar bis zum 1 7. März 2015 befand sich die Beschwerdeführerin in der F.___ zur stationären Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms (Urk. 7/42). Dr. med. G.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und physikalische Medizin und Rehabilita tion, notierte im Austrittsbericht folgende Diagnosen: - Symptomatisch e, vor allem retropatellare Gonarthrose beidseits, rechtsbe tont - Rezidivierende Blockaden im Bereich des rechten Knies - anamnestisch Status nach Meniskektomie links im Jahr 2000 - Status nach Kenacort -I nfiltration Knie beidseits mit nur kurzfrist iger Verbesserung der Schmerzen - Status nach drei Ostenil -I njektionen 5/2014 ohne therapeutischen Erfolg - Röntgen-Knie 02.07.14: Subluxation Patella bei lateraler Arthrose links grösser als rechts - Röntgen-Knie beidseits 25.02.2014: rechts Pan gonarthrose
medialbe tont, mittel schwere Retropatellararthrose, Patella alta, links schwere Femoropa tellararthrose bei Patella alta,
medialbetonte Gonarthrose - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - MRI 14. 05.14: keine Nervenwurzelko mpression, geringe Bandschei ben dehydratation L1 /2 und L4/5 und kleine lokale Diskushernie (DH) L4/5 - Röntgen 27.12.2010: minimale degenerative Veränderungen, Iliosakral gelenks (ISG) -Arthrose rechts - Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 31.01.11 - Chronisches cervicovertebrogenes Schmerzsyndrom - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Erstdiag nose 11/2013 - Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyal gie - wides pread
pain Index (WPI) 4 Punkte - Symptom severity
scale score (SSSS) 10 Punkte - un klare Dysästhesien Grosszehen b eidseits - Epicondylitis
humeri
medialis und later alis beidse its - differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen des chronischen cer vicovertebrogenen Schmerzsyndroms - Chronische Bronchitis anamnestisch - persi s tierender Nikotinabusus
- Statu s nach CTS-Operation beidseits - u nklare Dysästhesien Zeigefinger beidseits - Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links - Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz - Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidsei ts, am ehesten auf Ultra schall- Gelanwendungen im Rahmen Physiotherapie
Die Assessmen ts bezüglich angstbedingtem Verm eidungsverhaltens (FABQ), Angst und Depression (HADS) seien
entsprechend dem klinischen Aspekt
erhöht gewesen . Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychologisch en Behandlung an drei verhaltenstherapeutischen und ressourcenorientierten Ein zelgesprächen und an drei Gruppentherapiesitzungen des Davoser interdiszi pli närem Schmerzprogrammes DISP sowie an der Entspannungsgruppe progressive Muskelrelaxation nach Jakobson teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe in Ansätzen vom stationären Setting und den interdisziplinären Schmerzbewäl tigungsangeboten profitiert . Zur weitere n Stabilisierung empfä hlen sie die Fort - führung der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in Behandlung bei Frau B.___, welche sie weiterführen w e rd e .
Die B eschwerdeführerin habe auch regelmässig an der Ergo- und Gestaltungs - the rapie
teilgenommen. Sie sei gut im familiären Verbund integriert, drei Töchter leb ten noch bei ihr, der Ehemann sei zu 100 % berufstätig. Schmerz - bedingt sei es aber zu einem soziale n Rückzug gekommen, da sie sich auch für ihr Gangbild sch äme. Sie erhalte Unterstützung durc h die Familie. Beruflich sei sie im 50%- Pens um als Reinigungskraft tätig, we rd e dort flexibel eingeplant, was auf Grund wechselnder Arbeitszeiten auch schwierig sei. Sie habe einen erhöhten Erholungsbedarf und kö nn e über die Arbeit hinaus nicht mehr aktiv werden. Im Rahmen der Feinmotorik bestünd en Defizite beidseits durch die CTS- Symptomatik, die Handkraft liege rechts bei 17 kg, links bei 27 kg. W ä hrend der Erlebnisgruppe sei sie ca. 10 Minuten mobil mit dann vor allem rechtsseitig starken Knieschmerzen. Sie habe dabei guten Kon takt zu den Mitpatienten und sei freundlich und sozial integriert. In der Gestaltungstherapie zeige sich, dass sie geric htet und qualitativ gut arbeite; sie mü ss e aber auf Pau sen und Haltungswec hsel hingewiesen werden. Sie sei an der Reintegration an ihrem alten Arbeitsplatz in teressiert, obschon das Arbeitsprofil als Reinigungs kraft natürlich auf Grund der Strukturpathologie nicht optimal sei . Unterstüt zend wäre dabei zumindest eine regel mässige Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Kurzpause n nach gewissen Zeiten.
O b eine Reduktion der Arbeitsquantität möglich sei, scheine fraglich. In der Physiotherapie sei an der körperlichen Leistungsfähigkeit und Mobilität gearbeitet worden, wobei vor allem durch die Knieschmerzen deutlich Limiten gesetzt gewesen seien . Die Ziele hätten nur teilweise erreicht werden können, die Schulter- und Ellenbogenschmerzen seien
zwar gelinde rt, d ie Knieschmerzen hingegen nicht .
D iesbezüglich dränge sich sicherlich die Evaluation eines prothetischen Gelenksersatzes auf.
Sie hätten vom 2 5. Februar bis zum 2 2. März 2015 eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit (wohl richtig: Arbeitsunfähigkeit) attestiert mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum. 3.7
3.7.1
Vom 2 0. bis zum 2 6. August 2015 war die Beschwerdeführerin zwecks Knieopera tion
in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___ hospi talisiert. Die behandelnden Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 2 5. August 2015 fest, dass am 2 1. August 2015 eine patello-femorale Prothese rechts ein gesetzt worden sei (Urk. 7/48/4 f.).
3.7.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 6. November 2015 hielten die behandeln den Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin berichte, es habe trotz geplanter Physiotherapie mit Muskeldehnungsübungen und antiphlogistischen Massnahmen eine Schmerzexacerbation stattgefunden. Es sei anamnestisch eine Röntgenuntersuchung in die Wege geleitet worden und zudem sei intraartikulär Kortison appliziert worden.
Der etwas protrahierte und aus subjektiver Sicht schwierige Verlauf erstaune bei der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der chronischen ubiquitären Schmer zen hätten sie sich mit der Indikationsstellung für diesen Eingriff schwer getan. Die Beschwerdeführerin sei sich präoperativ absolut bewusst gewesen, dass die Rehabilitation Zeit beanspruche und dass mit der Implantation dieses „Teil-Gelenksersatzes“ nicht alle Probleme gelöst würden. Objektiv finde sich sowohl klinisch wie auch radiologisch ein schönes Ergebnis nach patello-femoralem Gelenksersatz. Das patello-femorale Tracking sei gut, ein „patellar clunk “, wie dies gelegentlich nach diesem Eingriff auftrete, finde sich nicht. Sie hätten der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Kniefunktion bis circa ein Jahr posto perativ noch verbessern könne. Weitere intraartikuläre Steroidinfiltrationen sollte n aufgrund der Infektionsgefahr bei liegender Knieprothese mit höchster Zurückhaltung durchgeführt werden. Eine klinisch-radiologische Kontrolle sei ein Jahr postoperativ geplant (Bericht vom 2. Dezember 2015, Urk. 7/48/6 f.). 4.
Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichte kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
- insbesondere in einer angepassten Tätigkeit - nicht hin reichend beurteilt werden. 4.1 4.1.1
Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit. Dabei sollte eine sukzessive Steigerung um jeweils 10 % erfolgen, mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie abhängig vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer indizierten sta t ionären Rehabilitationsbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Massnahmen (vgl. E. 3.5) . Diese
Einschätzung erfolgte noch vor der Knieoperation und unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Steigerung von weiteren Faktoren abhängig sei, womit dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zulässt. 4. 1. 2
Die Ärzte der F.___ konstatierten, dass die Beschwerdefüh rerin vom 2 5. Februar bis zum 2 2. März 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum (Urk. 7/42/4). Eine genauere Ausführung zu einem allfälligen Belastungsprofil oder einer angepassten Tätigkeit fehlen allerdings. 4.1.3
Die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___
äusserten sich im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2015 nicht zur Arbeitsfä higkeit oder zum Belastungsprofil (vgl. E. 3.7.2). 4.2
Auch die RAD- Beurteilungen von med. pract . I.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 3 0. September 2014 und v on med. pract . Y.___
vom 1 2. Januar 2016 lassen keine abschliessende Beurteilung zu:
Med. pract . I.___
nahm
am 3 0. September 2014 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung und mass lediglich d er Gonarthrose eine
Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Der Status nach mittelgradiger depressiver Episode, die Epicondylitis
radialis beidseits und der Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyalgie seien ohne Auswirkungen.
Eine Begründung für ihre – von derjenigen der Ärzte der Rehaklinik E.___ und der F.___ abweichende – Einschätzung, wonach seit Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, hat sie nicht geliefert . Med. pract . Y.___ äusserte sich am 12. Januar 2016 lediglich in Bezug auf die Knieoperation und konstatierte, dass nach der Opera tion eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, eine dauerhafte Verschlechterung aber nicht bestehe - zur Dauer der allfälligen Verschlechte rung äusserte sie sich nicht (Feststellungsblatt vom 8. März 2016, Urk. 7/51).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der F.___ über Schmerzen von den Knien bis in die Füsse klagte (Urk. 7/42/2). Die Fussbeschwerden wurden mittlerweile genauer abgeklärt und im Bericht vom 5. April 2016, mithin lediglich rund einen Monat nach Verfügungserlass, diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des H.___ eine hoch aktive Arthrose vor allem im linken Fuss zwischen Nacivulare und Cuneiforme laterale und intermedium, weniger ausgeprägt auch zwischen Naviculare und Cuneiforme mediale und talonavikulär . Am rechten Fuss konnte ebenfalls ein degenerativer Prozess im medialen Chopart und zwischen Cuneiforme
interme dium und laterale festgestellt werden, wenn auc h weniger aktiv als links. Diff e rentialdiagnostisch käme allerdings auch das Müller-Weiss-Syndrom in Frage (Urk. 3/3).
Zusammenfassend
bestehen entsprechend zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der RAD-Berichte von med. pract . I.___ und med. pract . Y.___, so dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf abgestellt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) . 4.3
Weitere aktuelle Arztberichte, die sich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie dem entspre chenden Belastungsprofil äuss e r n, liegen nicht vor. Damit erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise genauer abklär e und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüg e . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Dispositiv
- X.___ , geboren 1968 und tätig als Reinigungsmitarbeitern, meldete sich erstmals am
- Juli 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hörminderung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Hörgerät (Mitteilung vom 2
- November 2009, Urk. 7/7). Mit Gesuch vom
- Februar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/8) bean tragte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Hörgerät für das rechte Ohr . Die IV-Stelle tätigte wied erum Abklärungen und erteilte mit Schreiben vom 1
- März 2013 eine Gutsprache für eine Hörgerätepauschale ( Urk. 7/11). Die Versicherte meldete sich am 1
- Februar 2014 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf Arthrose, Migräne, zahlreiche Operationen (Ohr, Knie, beide Hände, Abszesse ) sowie eine grosse psychische Belastung und Depressionen durch die vielen Krankheiten und Schmerzen zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1
- Januar 2016, Urk. 7/50) wies die Be - schwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
- März 2016 ab ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte am 2
- April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefocht ene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen und hernach neu über den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu befinden ( Urk. 1). Mit Be - schwerdeantwort vom 3
- Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65), was der Beschwerdeführerin am 3
- Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, dass die Beschwer - deführe rin ab Dezember 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich danach wieder verbessert und ab Mai 2014 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen bis 15 kg körpernah) möglich . Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 % . Die im August 2015 durchgeführte Knieo peration habe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen, eine dauerhafte Verschlechterung bestehe allerdings nicht ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 3
- September 2014 einzig die beidseitigen Knie-Arthrosen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe, die weiteren von ihr zitierten Diagnosen habe sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt . Nach der Knieoperation im August 2015 sei das Dossier erneut dem RAD vorgelegt worden und med. pract . Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen , habe als fachfremde Ärztin eine Beurteilung de r Arbeitsfä higkeit vorgenommen . Die Einschätzung der fachfremden Ärztin tauge aller dings nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Danach sei d i e zuständige Kunde n beraterin ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass seit Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst vorliege. Da der Sachverhalt aber zu wenig abgeklärt sei, seien weitere medizinische Abklärungen und gegebe nenfalls auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzufüh ren und danach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen ( Urk. 1).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1 Dr. med. Z.___ , Praktischer Arzt FMH, hielt in seinem von der Beschwerde gegnerin eingeholten Arztbericht vom
- April 2014 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/20): - Gonarthrose beidseits seit ca. 2007 - Epicon d ylitis humeri ( medialis ) beidseits seit ca. 2007 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) seit ca. 1997 - Psychische Belastungsreaktion wegen Todesfall seit 2013 - Chronifiziertes multimodales Kopfschmerzsyndrom seit 2012 Als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom
- bis zum 1
- Juli 2013 zu 50 % und vom 2
- November bis zum
- Dezember 2013 vollumfäng lich arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei noch 2-4 Stunden täg lich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei limitiert durch chronifizierte Bewe gungsschmerzen an den Knien, den Ellenbogen und der LWS mit je nach Schmerzintensität auch bestehenden Bewegungseinschränkungen. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. B.___ diagnostizierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1
- April 2014 einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine psychischen Einschränkun gen mehr, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit begründen würden. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen werde auf die Berichte der entsprechenden Spezialisten verwiesen ( Urk. 7/21). 3.3 Dr. med. C.___ , Oberarzt an der D.___ , hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom
- Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/26/2): - Symptomatische, vorwiegend retropatellare Gonarthrose beidseits - anamnestisch St atus nach Meniskektomie links im Jahre 2000 - rezidivierend e Blockaden im Bereich des rechten Knies - St atus nach bilateraler Kenacort -I nfiltration Knie beidseits 03/2014 mit vollständiger Verbesserung der Schmerzen, jedoch nur für maxi mal eine Woche Dauer - Status nach drei Ostenil -I njektionen Mai 2014 in wöchentlichem Abstand ohne the rapeutischen Erfolg - Epicondylitis humeri medialis und lateralis beidseits - differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen der folgenden Diag nose - Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyal gie - widespread pain index (WPI ) 4 Punkte, Symptom severity scal e score (SSSS) 10 Punkte - chronisches cervicovertebrogenes sowie l umbovertebrales Schmerzsyn drom - MRT LWS 04/2014: Keine signifikanten pathologischen Befunde - unklare Dysästhesien Grosszehen beidseits, unklare Dysästhesien Zeige finger beidseits Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen: - Status nach Carpaltunnelsyndrom( CTS ) -Operation beidseits - Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links - Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz - Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidseits, am e hesten auf Ultraschall gelanwendu ngen im Rahmen der Physiotherapie Als Reinigungsfachfrau sei sie bezogen auf das 80%-Pensum vom 1
- April bis zum
- Mai 2014 zu 50 % , vom
- bis zum
- Mai 2014 zu 100 % und vom 2
- Mai bis zum 2
- Juni 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der deutlichen Gonarthrosen sei ihr eine vollzeitig stehende, respek tive im Laufen durchgeführte Tätigkeit sowie das Besteigen von Leitern und Laufen auf unebenem Untergrund, ebenso wie kniende und kauernde Positionen nicht zumutbar. Da all diese Bewegungen zum Arbeitsalltag einer Reinigungs fachfrau dazu gehörte n , sei die gegenwärtige Tätigkeit nicht zumutbar. Aufgrund der objektivierba ren bilateralen Gonarthrosen sei eine behinderungs - an gepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Profil mit gele gentlicher Mög - lichkeit aufzustehen durchaus ab sofort vorstellbar. Eine sitzende Tätigkeit kön - nte dann auch langsam auf den vollen zeitlichen Umfang gestei gert werden (8 h pro Tag).
- 5 Am 1
- und 2
- September 2014 wurde in der Rehaklinik E.___ im Auf trag der zuständigen Krankenversicherung ein ambulantes Assessment zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit erstellt. Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 1
- Oktober 2014 ( Urk. 7/35/8) dafür , dass a ktuell maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter Berücksichtigung der dargestellten Anpassun gen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht zumutbar sei . Bei einer ange passten Tätigkeit sollte eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 10 % mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden sowie selbstverständlich vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer in dizierten stationären Rehabilitation sbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Therapie erfolgen. Eine konsequent e medizi nische Trainingstherapie sollte begleitend von der Beschwerdeführerin durch geführt werden. Unklar sei zur Zeit , ob sie sich einer operativen Kniegelenksin tervention stellen müsse, so dass die Empfehlungen in Absprache mit den jeweils behandelnden Ärzten erfolgen sollte n . 3.6 Vom 2
- Februar bis zum 1
- März 2015 befand sich die Beschwerdeführerin in der F.___ zur stationären Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms ( Urk. 7/42). Dr. med. G.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und physikalische Medizin und Rehabilita tion, notierte im Austrittsbericht folgende Diagnosen: - Symptomatisch e , vor allem retropatellare Gonarthrose beidseits, rechtsbe tont - Rezidivierende Blockaden im Bereich des rechten Knies - anamnestisch Status nach Meniskektomie links im Jahr 2000 - Status nach Kenacort -I nfiltration Knie beidseits mit nur kurzfrist iger Verbesserung der Schmerzen - Status nach drei Ostenil -I njektionen 5/2014 ohne therapeutischen Erfolg - Röntgen-Knie 02.07.14: Subluxation Patella bei lateraler Arthrose links grösser als rechts - Röntgen-Knie beidseits 25.02.2014: rechts Pan gonarthrose medialbe tont , mittel schwere Retropatellararthrose, Patella alta , links schwere Femoropa tellararthrose bei Patella alta , medialbetonte Gonarthrose - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - MRI 14. 05.14: keine Nervenwurzelko mpression, geringe Bandschei ben dehydratation L1 /2 und L4/5 und kleine lokale Diskushernie (DH) L4/5 - Röntgen 27.12.2010: minimale degenerative Veränderungen, Iliosakral gelenks ( ISG ) -Arthrose rechts - Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 31.01.11 - Chronisches cervicovertebrogenes Schmerzsyndrom - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Erstdiag nose 11/2013 - Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyal gie - wides pread pain Index (WPI) 4 Punkte - Symptom severity scale score (SSSS) 10 Punkte - un klare Dysästhesien Grosszehen b eidseits - Epicondylitis humeri medialis und later alis beidse its - differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen des chronischen cer vicovertebrogenen Schmerzsyndroms - Chronische Bronchitis anamnestisch - persi s tierender Nikotinabusus - Statu s nach CTS-Operation beidseits - u nklare Dysästhesien Zeigefinger beidseits - Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links - Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz - Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidsei ts, am ehesten auf Ultra schall- Gelanwendungen im Rahmen Physiotherapie Die Assessmen ts bezüglich angstbedingtem Verm eidungsverhaltens (FABQ), Angst und Depression (HADS) seien entsprechend dem klinischen Aspekt erhöht gewesen . Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychologisch en Behandlung an drei verhaltenstherapeutischen und ressourcenorientierten Ein zelgesprächen und an drei Gruppentherapiesitzungen des Davoser interdiszi pli närem Schmerzprogrammes DISP sowie an der Entspannungsgruppe progressive Muskelrelaxation nach Jakobson teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe in Ansätzen vom stationären Setting und den interdisziplinären Schmerzbewäl tigungsangeboten profitiert . Zur weitere n Stabilisierung empfä hlen sie die Fort - führung der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in Behandlung bei Frau B.___ , welche sie weiterführen w e rd e . Die B eschwerdeführerin habe auch regelmässig an der Ergo- und Gestaltungs - the rapie teilgenommen. Sie sei gut im familiären Verbund integriert, drei Töchter leb ten noch bei ihr, der Ehemann sei zu 100 % berufstätig. Schmerz - bedingt sei es aber zu einem soziale n Rückzug gekommen, da sie sich auch für ihr Gangbild sch äme. Sie erhalte Unterstützung durc h die Familie. Beruflich sei sie im 50%- Pens um als Reinigungskraft tätig, we rd e dort flexibel eingeplant, was auf Grund wechselnder Arbeitszeiten auch schwierig sei. Sie habe einen erhöhten Erholungsbedarf und kö nn e über die Arbeit hinaus nicht mehr aktiv werden. Im Rahmen der Feinmotorik bestünd en Defizite beidseits durch die CTS- Symptomatik, die Handkraft liege rechts bei 17 kg, links bei 27 kg. W ä hrend der Erlebnisgruppe sei sie ca. 10 Minuten mobil mit dann vor allem rechtsseitig starken Knieschmerzen. Sie habe dabei guten Kon takt zu den Mitpatienten und sei freundlich und sozial integriert. In der Gestaltungstherapie zeige sich, dass sie geric htet und qualitativ gut arbeite; sie mü ss e aber auf Pau sen und Haltungswec hsel hingewiesen werden. Sie sei an der Reintegration an ihrem alten Arbeitsplatz in teressiert , obschon das Arbeitsprofil als Reinigungs kraft natürlich auf Grund der Strukturpathologie nicht optimal sei . Unterstüt zend wäre dabei zumindest eine regel mässige Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Kurzpause n nach gewissen Zeiten. O b eine Reduktion der Arbeitsquantität möglich sei, scheine fraglich. In der Physiotherapie sei an der körperlichen Leistungsfähigkeit und Mobilität gearbeitet worden , wobei vor allem durch die Knieschmerzen deutlich Limiten gesetzt gewesen seien . Die Ziele hätten nur teilweise erreicht werden können , die Schulter- und Ellenbogenschmerzen seien zwar gelinde rt, d ie Knieschmerzen hingegen nicht . D iesbezüglich dränge sich sicherlich die Evaluation eines prothetischen Gelenksersatzes auf. Sie hätten vom 2
- Februar bis zum 2
- März 2015 eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit (wohl richtig: Arbeitsunfähigkeit) attestiert mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum. 3.7 3.7.1 Vom 2
- bis zum 2
- August 2015 war die Beschwerdeführerin zwecks Knieopera tion in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___ hospi talisiert. Die behandelnden Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 2
- August 2015 fest, dass am 2
- August 2015 eine patello-femorale Prothese rechts ein gesetzt worden sei ( Urk. 7/48/4 f.). 3.7.2 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2
- November 2015 hielten die behandeln den Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin berichte, es habe trotz geplanter Physiotherapie mit Muskeldehnungsübungen und antiphlogistischen Massnahmen eine Schmerzexacerbation stattgefunden. Es sei anamnestisch eine Röntgenuntersuchung in die Wege geleitet worden und zudem sei intraartikulär Kortison appliziert worden. Der etwas protrahierte und aus subjektiver Sicht schwierige Verlauf erstaune bei der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der chronischen ubiquitären Schmer zen hätten sie sich mit der Indikationsstellung für diesen Eingriff schwer getan. Die Beschwerdeführerin sei sich präoperativ absolut bewusst gewesen, dass die Rehabilitation Zeit beanspruche und dass mit der Implantation dieses „Teil-Gelenksersatzes“ nicht alle Probleme gelöst würden. Objektiv finde sich sowohl klinisch wie auch radiologisch ein schönes Ergebnis nach patello-femoralem Gelenksersatz. Das patello-femorale Tracking sei gut, ein „patellar clunk “, wie dies gelegentlich nach diesem Eingriff auftrete, finde sich nicht. Sie hätten der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Kniefunktion bis circa ein Jahr posto perativ noch verbessern könne. Weitere intraartikuläre Steroidinfiltrationen sollte n aufgrund der Infektionsgefahr bei liegender Knieprothese mit höchster Zurückhaltung durchgeführt werden. Eine klinisch-radiologische Kontrolle sei ein Jahr postoperativ geplant ( Bericht vom 2. Dezember 2015, Urk. 7/48/6 f.).
- Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichte kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - insbesondere in einer angepassten Tätigkeit - nicht hin reichend beurteilt werden. 4.1 4.1.1 Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit. Dabei sollte eine sukzessive Steigerung um jeweils 10 % erfolgen, mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie abhängig vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer indizierten sta t ionären Rehabilitationsbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Massnahmen (vgl. E. 3.5) . Diese Einschätzung erfolgte noch vor der Knieoperation und unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Steigerung von weiteren Faktoren abhängig sei, womit dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zulässt.
- 1. 2 Die Ärzte der F.___ konstatierten, dass die Beschwerdefüh rerin vom 2
- Februar bis zum 2
- März 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum ( Urk. 7/42/4). Eine genauere Ausführung zu einem allfälligen Belastungsprofil oder einer angepassten Tätigkeit fehlen allerdings. 4.1.3 Die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___ äusserten sich im Verlaufsbericht vom
- Dezember 2015 nicht zur Arbeitsfä higkeit oder zum Belastungsprofil (vgl. E. 3.7.2). 4.2 Auch die RAD- Beurteilungen von med. pract . I.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 3
- September 2014 und v on med. pract . Y.___ vom 1
- Januar 2016 lassen keine abschliessende Beurteilung zu: Med. pract . I.___ nahm am 3
- September 2014 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung und mass lediglich d er Gonarthrose eine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Der Status nach mittelgradiger depressiver Episode, die Epicondylitis radialis beidseits und der Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyalgie seien ohne Auswirkungen. Eine Begründung für ihre – von derjenigen der Ärzte der Rehaklinik E.___ und der F.___ abweichende – Einschätzung, wonach seit Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe , hat sie nicht geliefert . Med. pract . Y.___ äusserte sich am 12. Januar 2016 lediglich in Bezug auf die Knieoperation und konstatierte, dass nach der Opera tion eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, eine dauerhafte Verschlechterung aber nicht bestehe - zur Dauer der allfälligen Verschlechte rung äusserte sie sich nicht (Feststellungsblatt vom
- März 2016, Urk. 7/51). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der F.___ über Schmerzen von den Knien bis in die Füsse klagte ( Urk. 7/42/2). Die Fussbeschwerden wurden mittlerweile genauer abgeklärt und im Bericht vom
- April 2016 , mithin lediglich rund einen Monat nach Verfügungserlass, diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des H.___ eine hoch aktive Arthrose vor allem im linken Fuss zwischen Nacivulare und Cuneiforme laterale und intermedium, weniger ausgeprägt auch zwischen Naviculare und Cuneiforme mediale und talonavikulär . Am rechten Fuss konnte ebenfalls ein degenerativer Prozess im medialen Chopart und zwischen Cuneiforme interme dium und laterale festgestellt werden, wenn auc h weniger aktiv als links. Diff e rentialdiagnostisch käme allerdings auch das Müller-Weiss-Syndrom in Frage ( Urk. 3/3). Zusammenfassend bestehen entsprechend zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der RAD-Berichte von med. pract . I.___ und med. pract . Y.___ , so dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) . 4.3 Weitere aktuelle Arztberichte, die sich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie dem entspre chenden Belastungsprofil äuss e r n, liegen nicht vor. Damit erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise genauer abklär e und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüg e . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00475 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil
vom
31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968 und tätig als Reinigungsmitarbeitern, meldete sich erstmals am 1. Juli 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hörminderung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Hörgerät (Mitteilung vom 2 3. November 2009, Urk. 7/7). Mit Gesuch vom 7. Februar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/8) bean tragte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Hörgerät für das rechte Ohr . Die IV-Stelle tätigte wied erum Abklärungen und erteilte mit Schreiben vom 1 4. März 2013 eine Gutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 7/11).
Die Versicherte meldete sich am 1 7. Februar 2014 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf Arthrose, Migräne, zahlreiche Operationen (Ohr, Knie, beide Hände, Abszesse) sowie eine grosse psychische Belastung und Depressionen durch die vielen Krankheiten und Schmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Januar 2016, Urk. 7/50) wies die Be - schwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2016 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefocht ene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen und hernach neu über den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu befinden (Urk. 1). Mit Be - schwerdeantwort vom 3 0. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65), was der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, dass die Beschwer - deführe rin ab Dezember 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich danach wieder verbessert und ab Mai 2014 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen bis 15 kg körpernah) möglich . Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 % . Die im August 2015 durchgeführte Knieo peration habe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen, eine dauerhafte Verschlechterung bestehe allerdings nicht (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 3 0. September 2014 einzig die beidseitigen Knie-Arthrosen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe, die weiteren von ihr zitierten Diagnosen habe sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt . Nach der Knieoperation im August 2015 sei das Dossier erneut dem RAD vorgelegt worden und med. pract .
Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, habe als fachfremde Ärztin eine Beurteilung de r Arbeitsfä higkeit vorgenommen . Die Einschätzung der fachfremden Ärztin tauge aller dings nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Danach sei d i e zuständige Kunde n beraterin ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass seit Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst vorliege. Da der Sachverhalt aber zu wenig abgeklärt sei, seien weitere medizinische Abklärungen und gegebe nenfalls auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzufüh ren und danach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, hielt in seinem von der Beschwerde gegnerin eingeholten Arztbericht vom 4. April 2014 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/20): - Gonarthrose beidseits seit ca. 2007 - Epicon d ylitis
humeri (medialis) beidseits seit ca. 2007 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) seit ca. 1997 - Psychische Belastungsreaktion wegen Todesfall seit 2013 - Chronifiziertes multimodales Kopfschmerzsyndrom seit 2012
Als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 5. bis zum 1 9. Juli 2013 zu 50 % und vom 2 6. November bis zum 7. Dezember 2013 vollumfäng lich arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei noch 2-4 Stunden täg lich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei limitiert durch chronifizierte
Bewe gungsschmerzen an den Knien, den Ellenbogen und der LWS mit je nach Schmerzintensität auch bestehenden Bewegungseinschränkungen. 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. B.___ diagnostizierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 4. April 2014 einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine psychischen Einschränkun gen mehr, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit begründen würden. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen werde auf die Berichte der entsprechenden Spezialisten verwiesen (Urk. 7/21). 3.3
Dr. med. C.___, Oberarzt an der D.___, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 8. Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/26/2): - Symptomatische, vorwiegend retropatellare Gonarthrose beidseits - anamnestisch St atus nach
Meniskektomie links im Jahre 2000 - rezidivierend e Blockaden im Bereich des rechten Knies - St atus nach bilateraler Kenacort -I nfiltration Knie beidseits 03/2014 mit vollständiger Verbesserung der Schmerzen, jedoch nur für maxi mal eine Woche Dauer - Status nach drei Ostenil -I njektionen Mai 2014 in wöchentlichem Abstand ohne the rapeutischen Erfolg - Epicondylitis
humeri
medialis und lateralis beidseits - differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen der folgenden Diag nose - Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyal gie - widespread
pain
index (WPI) 4 Punkte, Symptom severity
scal e score (SSSS)
10 Punkte - chronisches cervicovertebrogenes sowie l umbovertebrales
Schmerzsyn drom
- MRT LWS 04/2014: Keine signifikanten pathologischen Befunde - unklare Dysästhesien Grosszehen beidseits, unklare Dysästhesien Zeige finger beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen: - Status nach Carpaltunnelsyndrom(CTS) -Operation beidseits - Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links - Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz - Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidseits, am e hesten auf Ultraschall gelanwendu ngen im Rahmen der Physiotherapie
Als Reinigungsfachfrau sei sie bezogen auf das 80%-Pensum vom 1 5. April bis zum 6. Mai 2014 zu 50 %, vom 7. bis zum 9. Mai 2014 zu 100 % und vom 2 9. Mai bis zum 2 7. Juni 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.
Aufgrund der deutlichen Gonarthrosen sei ihr eine vollzeitig stehende, respek tive im Laufen durchgeführte Tätigkeit sowie das Besteigen von Leitern und Laufen auf unebenem Untergrund, ebenso wie kniende und kauernde Positionen nicht zumutbar. Da all diese Bewegungen zum Arbeitsalltag einer Reinigungs fachfrau dazu gehörte n, sei die gegenwärtige Tätigkeit nicht zumutbar.
Aufgrund der objektivierba ren bilateralen Gonarthrosen sei eine behinderungs - an gepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Profil mit gele gentlicher Mög - lichkeit aufzustehen durchaus ab sofort vorstellbar. Eine sitzende Tätigkeit kön - nte dann auch langsam auf den vollen zeitlichen Umfang gestei gert werden (8 h pro Tag). 3. 5
Am 1 6. und 2 4. September 2014 wurde in der Rehaklinik E.___
im Auf trag der zuständigen Krankenversicherung ein ambulantes Assessment zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit erstellt. Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2014 (Urk. 7/35/8) dafür, dass a ktuell maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter Berücksichtigung der dargestellten Anpassun gen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht zumutbar sei . Bei einer ange passten Tätigkeit sollte eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 10 % mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden sowie selbstverständlich vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer in dizierten stationären Rehabilitation sbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Therapie erfolgen. Eine konsequent e medizi nische Trainingstherapie sollte begleitend von der Beschwerdeführerin durch geführt werden. Unklar sei zur Zeit, ob sie sich einer operativen Kniegelenksin tervention stellen müsse, so dass die Empfehlungen in Absprache mit den jeweils behandelnden Ärzten erfolgen sollte n . 3.6
Vom 2 5. Februar bis zum 1 7. März 2015 befand sich die Beschwerdeführerin in der F.___ zur stationären Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms (Urk. 7/42). Dr. med. G.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und physikalische Medizin und Rehabilita tion, notierte im Austrittsbericht folgende Diagnosen: - Symptomatisch e, vor allem retropatellare Gonarthrose beidseits, rechtsbe tont - Rezidivierende Blockaden im Bereich des rechten Knies - anamnestisch Status nach Meniskektomie links im Jahr 2000 - Status nach Kenacort -I nfiltration Knie beidseits mit nur kurzfrist iger Verbesserung der Schmerzen - Status nach drei Ostenil -I njektionen 5/2014 ohne therapeutischen Erfolg - Röntgen-Knie 02.07.14: Subluxation Patella bei lateraler Arthrose links grösser als rechts - Röntgen-Knie beidseits 25.02.2014: rechts Pan gonarthrose
medialbe tont, mittel schwere Retropatellararthrose, Patella alta, links schwere Femoropa tellararthrose bei Patella alta,
medialbetonte Gonarthrose - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - MRI 14. 05.14: keine Nervenwurzelko mpression, geringe Bandschei ben dehydratation L1 /2 und L4/5 und kleine lokale Diskushernie (DH) L4/5 - Röntgen 27.12.2010: minimale degenerative Veränderungen, Iliosakral gelenks (ISG) -Arthrose rechts - Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 31.01.11 - Chronisches cervicovertebrogenes Schmerzsyndrom - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Erstdiag nose 11/2013 - Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyal gie - wides pread
pain Index (WPI) 4 Punkte - Symptom severity
scale score (SSSS) 10 Punkte - un klare Dysästhesien Grosszehen b eidseits - Epicondylitis
humeri
medialis und later alis beidse its - differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen des chronischen cer vicovertebrogenen Schmerzsyndroms - Chronische Bronchitis anamnestisch - persi s tierender Nikotinabusus
- Statu s nach CTS-Operation beidseits - u nklare Dysästhesien Zeigefinger beidseits - Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links - Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz - Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidsei ts, am ehesten auf Ultra schall- Gelanwendungen im Rahmen Physiotherapie
Die Assessmen ts bezüglich angstbedingtem Verm eidungsverhaltens (FABQ), Angst und Depression (HADS) seien
entsprechend dem klinischen Aspekt
erhöht gewesen . Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychologisch en Behandlung an drei verhaltenstherapeutischen und ressourcenorientierten Ein zelgesprächen und an drei Gruppentherapiesitzungen des Davoser interdiszi pli närem Schmerzprogrammes DISP sowie an der Entspannungsgruppe progressive Muskelrelaxation nach Jakobson teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe in Ansätzen vom stationären Setting und den interdisziplinären Schmerzbewäl tigungsangeboten profitiert . Zur weitere n Stabilisierung empfä hlen sie die Fort - führung der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in Behandlung bei Frau B.___, welche sie weiterführen w e rd e .
Die B eschwerdeführerin habe auch regelmässig an der Ergo- und Gestaltungs - the rapie
teilgenommen. Sie sei gut im familiären Verbund integriert, drei Töchter leb ten noch bei ihr, der Ehemann sei zu 100 % berufstätig. Schmerz - bedingt sei es aber zu einem soziale n Rückzug gekommen, da sie sich auch für ihr Gangbild sch äme. Sie erhalte Unterstützung durc h die Familie. Beruflich sei sie im 50%- Pens um als Reinigungskraft tätig, we rd e dort flexibel eingeplant, was auf Grund wechselnder Arbeitszeiten auch schwierig sei. Sie habe einen erhöhten Erholungsbedarf und kö nn e über die Arbeit hinaus nicht mehr aktiv werden. Im Rahmen der Feinmotorik bestünd en Defizite beidseits durch die CTS- Symptomatik, die Handkraft liege rechts bei 17 kg, links bei 27 kg. W ä hrend der Erlebnisgruppe sei sie ca. 10 Minuten mobil mit dann vor allem rechtsseitig starken Knieschmerzen. Sie habe dabei guten Kon takt zu den Mitpatienten und sei freundlich und sozial integriert. In der Gestaltungstherapie zeige sich, dass sie geric htet und qualitativ gut arbeite; sie mü ss e aber auf Pau sen und Haltungswec hsel hingewiesen werden. Sie sei an der Reintegration an ihrem alten Arbeitsplatz in teressiert, obschon das Arbeitsprofil als Reinigungs kraft natürlich auf Grund der Strukturpathologie nicht optimal sei . Unterstüt zend wäre dabei zumindest eine regel mässige Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Kurzpause n nach gewissen Zeiten.
O b eine Reduktion der Arbeitsquantität möglich sei, scheine fraglich. In der Physiotherapie sei an der körperlichen Leistungsfähigkeit und Mobilität gearbeitet worden, wobei vor allem durch die Knieschmerzen deutlich Limiten gesetzt gewesen seien . Die Ziele hätten nur teilweise erreicht werden können, die Schulter- und Ellenbogenschmerzen seien
zwar gelinde rt, d ie Knieschmerzen hingegen nicht .
D iesbezüglich dränge sich sicherlich die Evaluation eines prothetischen Gelenksersatzes auf.
Sie hätten vom 2 5. Februar bis zum 2 2. März 2015 eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit (wohl richtig: Arbeitsunfähigkeit) attestiert mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum. 3.7
3.7.1
Vom 2 0. bis zum 2 6. August 2015 war die Beschwerdeführerin zwecks Knieopera tion
in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___ hospi talisiert. Die behandelnden Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 2 5. August 2015 fest, dass am 2 1. August 2015 eine patello-femorale Prothese rechts ein gesetzt worden sei (Urk. 7/48/4 f.).
3.7.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 6. November 2015 hielten die behandeln den Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin berichte, es habe trotz geplanter Physiotherapie mit Muskeldehnungsübungen und antiphlogistischen Massnahmen eine Schmerzexacerbation stattgefunden. Es sei anamnestisch eine Röntgenuntersuchung in die Wege geleitet worden und zudem sei intraartikulär Kortison appliziert worden.
Der etwas protrahierte und aus subjektiver Sicht schwierige Verlauf erstaune bei der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der chronischen ubiquitären Schmer zen hätten sie sich mit der Indikationsstellung für diesen Eingriff schwer getan. Die Beschwerdeführerin sei sich präoperativ absolut bewusst gewesen, dass die Rehabilitation Zeit beanspruche und dass mit der Implantation dieses „Teil-Gelenksersatzes“ nicht alle Probleme gelöst würden. Objektiv finde sich sowohl klinisch wie auch radiologisch ein schönes Ergebnis nach patello-femoralem Gelenksersatz. Das patello-femorale Tracking sei gut, ein „patellar clunk “, wie dies gelegentlich nach diesem Eingriff auftrete, finde sich nicht. Sie hätten der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Kniefunktion bis circa ein Jahr posto perativ noch verbessern könne. Weitere intraartikuläre Steroidinfiltrationen sollte n aufgrund der Infektionsgefahr bei liegender Knieprothese mit höchster Zurückhaltung durchgeführt werden. Eine klinisch-radiologische Kontrolle sei ein Jahr postoperativ geplant (Bericht vom 2. Dezember 2015, Urk. 7/48/6 f.). 4.
Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichte kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
- insbesondere in einer angepassten Tätigkeit - nicht hin reichend beurteilt werden. 4.1 4.1.1
Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit. Dabei sollte eine sukzessive Steigerung um jeweils 10 % erfolgen, mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie abhängig vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer indizierten sta t ionären Rehabilitationsbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Massnahmen (vgl. E. 3.5) . Diese
Einschätzung erfolgte noch vor der Knieoperation und unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Steigerung von weiteren Faktoren abhängig sei, womit dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zulässt. 4. 1. 2
Die Ärzte der F.___ konstatierten, dass die Beschwerdefüh rerin vom 2 5. Februar bis zum 2 2. März 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum (Urk. 7/42/4). Eine genauere Ausführung zu einem allfälligen Belastungsprofil oder einer angepassten Tätigkeit fehlen allerdings. 4.1.3
Die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___
äusserten sich im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2015 nicht zur Arbeitsfä higkeit oder zum Belastungsprofil (vgl. E. 3.7.2). 4.2
Auch die RAD- Beurteilungen von med. pract . I.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 3 0. September 2014 und v on med. pract . Y.___
vom 1 2. Januar 2016 lassen keine abschliessende Beurteilung zu:
Med. pract . I.___
nahm
am 3 0. September 2014 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung und mass lediglich d er Gonarthrose eine
Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Der Status nach mittelgradiger depressiver Episode, die Epicondylitis
radialis beidseits und der Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyalgie seien ohne Auswirkungen.
Eine Begründung für ihre – von derjenigen der Ärzte der Rehaklinik E.___ und der F.___ abweichende – Einschätzung, wonach seit Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, hat sie nicht geliefert . Med. pract . Y.___ äusserte sich am 12. Januar 2016 lediglich in Bezug auf die Knieoperation und konstatierte, dass nach der Opera tion eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, eine dauerhafte Verschlechterung aber nicht bestehe - zur Dauer der allfälligen Verschlechte rung äusserte sie sich nicht (Feststellungsblatt vom 8. März 2016, Urk. 7/51).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der F.___ über Schmerzen von den Knien bis in die Füsse klagte (Urk. 7/42/2). Die Fussbeschwerden wurden mittlerweile genauer abgeklärt und im Bericht vom 5. April 2016, mithin lediglich rund einen Monat nach Verfügungserlass, diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des H.___ eine hoch aktive Arthrose vor allem im linken Fuss zwischen Nacivulare und Cuneiforme laterale und intermedium, weniger ausgeprägt auch zwischen Naviculare und Cuneiforme mediale und talonavikulär . Am rechten Fuss konnte ebenfalls ein degenerativer Prozess im medialen Chopart und zwischen Cuneiforme
interme dium und laterale festgestellt werden, wenn auc h weniger aktiv als links. Diff e rentialdiagnostisch käme allerdings auch das Müller-Weiss-Syndrom in Frage (Urk. 3/3).
Zusammenfassend
bestehen entsprechend zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der RAD-Berichte von med. pract . I.___ und med. pract . Y.___, so dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf abgestellt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) . 4.3
Weitere aktuelle Arztberichte, die sich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie dem entspre chenden Belastungsprofil äuss e r n, liegen nicht vor. Damit erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise genauer abklär e und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüg e . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler