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IV.2016.00474

Anspruch auf berufliche Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG; dreijährige Volllehre als Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nach abgeschlossener zweijähriger Attestlehre als Malereiarbeiter; Kostenübernahme für Berufsschule in Kleinklasse bei Dyskalkulie und Dyslexie; Gutheissung. (BGE 9C_575/2016)

Zürich SozVersG · 2016-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1995, meldete sich am 1 9. November 200 1 wegen einer Spracherwerbsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 5/1). Für die Dauer der S chuljahr e 200 1 bis 2003 erteilte die Invalidenversicherung Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Sprachheilkindergarten), und von 2003 bis 200 7 erteilte sie Kostengutsprache für die Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen ( Urk. 5/4, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/14, Urk. 5/16). A m 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit bei Sonderschulmassnahmen von der In validenversicherung auf die Kantone über . 1.2

Nach Besuch der Sekundarschule C absolvierte der Versicherte eine zweijährige Anlehre als Malereiarbeiter bei der Y.___ Malerei , welche er am 1 1. August 2015 abschloss ( Urk. 5/21/2-5, Urk. 5/29/1-2) . Im

gleichen Betrieb nahm er am 1 2. August 2015 eine dreijährige Volllehre als Maler mit eidgenös sischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) auf ( Urk. 5/24 = Urk. 5/31) .

M it Schreiben vom 1 9. Mai 2015 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle , an und beantragte die Kostenübernahme

für die Sonderklasse der Berufsschule ( Urk. 5/21/1 ). Die IV-Stelle holte die Ausbildungsnachweise ( Urk. 5/21/2-5, Urk. 5/29, Urk. 5/24 = Urk. 5/31, Urk. 5/34) ein und zog den neuropsychologischen Untersuchungsbe richt des Z.___ vom 5. Januar 2016 ( Urk. 5/33/7-12 = 5/35/3-8 ) bei .

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 5/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 5. März 2016 ( Urk. 5/39 = Urk.

2) den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung) mangels eines invalidisierenden Gesundheits schadens . 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. März 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

Kostengutsprache für den Besuch der A.___ zu ertei l en

( Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Als invalid im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invaliden - versiche rung ( IVG ) gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Ge sundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beach ten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Um fang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerbs tätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 177 f. m.w.H .). 1. 2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Beruhte das IVG in seinen Anfängen noch ganz auf dem Konzept „eine Ausbil dung - ein Beruf - ein Arbeitsleben“, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) den Anspruch der Invaliden auf berufli che Weiterausbildung ( Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG ) bedeutend erweitert. Unter an derem wurde die berufliche Weiterausbildung vom bisherigen Beruf abgelöst und auf andere Berufsfelder erweitert (Meyer, a.a.O., S. 179) . Der erstmaligen be ruflichen Ausbildung gem äss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiteraus bildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Das bisherige Erfordernis der „wesentli chen“ Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestrichen worden. 1.4

Die Frage, ob ein Versicherter im Sinne dieser Grundsätze und unter Würdigung der erforderlichen ärztlichen Stellungnahmen im Einzelfall als invalid im Sinne von Art. 16 IVG zu betrachten ist, bedeutet Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffes mit Ermessenscharakter, weshalb nur Richtlinien formuliert, nicht aber abschliessende Umschreibungen des Invaliditätstatbestandes vorge nommen werden können. So galt beispielsweise, solange die durch IV- B eiträge unterstützte Sonderschulung bestand, ein Versicherter, welcher schon die intel ligenzmässige Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 2

lit . a aIVV für die Sonder schulung (Art. 19 aIVG ) erfüllte, vermutungsweise auch im Hinblick auf die daran anschliessende erstmalige berufliche Ausbildung als invalid, wobei in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zugelassen waren (Meyer, a.a.O., S. 179). 1.5

Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5 bis IVV bei einer beruflichen Weiter - aus bildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kennt nisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Ver pflegung und Unterkunft (Abs. 3).

Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Wei terausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwen dig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sol len auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiteraus bildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbe nen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) eine Kostengutsprache für Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG ab und verwies den Beschwerdeführer auf die öffentliche Berufsberatung. Sie vertrat die Auffas sung, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizi nischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfüllen würde. Individueller schulischer Förderbedarf möge ausgewiesen sein, die Lernbehinderungen erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. B ei der abgeschlossenen zweijährigen Attestlehre als Maler handle es sich um eine e rst - malige berufliche Ausbildung , welche als vollwertiger Berufsabschluss ein zu - stufen sei. Der Beschwerdeführer schliesse nun eine dreijährige Lehre mit dem Abschluss des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses EFZ an. Aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht gelte er als angemessen eingegliedert, um ein An stellungsverhältnis im freien Arbeitsmarkt zu realisieren . 2.2

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er seit letztem Sommer parallel zur Aufnahme einer drei j ährigen Malerberufslehre EFZ die A.___ besuche. Das erste Mal in seinem Leben habe er Freude, in die Schule zu gehen und auch das Gefühl, den gelehrten Stoff zu verstehen. Er sei zuversichtlich, dass er mit der Lernunterstützung und den Massnahmen des Nachteilsausgleichs an der A.___ seine dreijährige Lehre als Maler erfolgreich abschliessen könne. Seinen Lebensunterhalt werde er aus eigener Kraft bestrei ten und seine Erwerbsfähigkeit durch die Weiterausbildung verbessern können (höherer Lohn, bessere Einsatzmöglichkeiten als mit einer zweijährigen Attest lehre ). Seine Lernschwierigkeiten, speziell im normalen Klassenverband einer Grossklasse , seien in den verschiedenen neurologischen Untersuchungen seit dem Vorschulalter ausführlich dokumentiert, was auch sein Lehrmeister und der Rektor der A.___ aus praktischer Erfahrung bestäti gen könnten. Zudem sei er auch bereit, die notwendigen Auflagen in Bezug auf Alkohol und Cannabiskonsum zu erfüllen. Die diesbezüglichen Probleme stün den im Zusammenhang mit dem Selbstmord seines Vaters, und er sei auf gutem Wege, diese Probleme ganz in den Griff zu bekommen ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Nicht streitig und vorliegend daher nicht zu prüfen ist der Anspruch des Be schwerdeführers auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG, denn dafür beantragte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren Kostengutsprache. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Kostengutsprache dennoch auf diese Bestimmung stützte, ist nicht nachvollziehbar.

Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf berufliche Weiterausbil dung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG. Die Ablehnung der vom Beschwer deführer beantragten Kostengutsprache für die Übernahme der Mehrkosten für den Besuch der A.___ begründete die Beschwerde gegnerin zumindest sinngemäss, sodass - trotz falscher Bezeichnung im Betreff der angefochtenen Verfügung - von diesem Streitgegenstand auszugehen ist. 3.

3.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2003 den Sprachheilkindergarten besuchte und im Anschluss daran bis mindestens 2007 in Sprachheilbehandlung war ( Urk. 5/4, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/14, Urk. 5/16). Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer die Sekundar schule Abteilung C im Juli 2012 abschloss, wobei er in Mathematik, Deutsch und Englisch ungenügende Noten erzielte ( Urk. 5/21/2-5). 3.2

Laut Anlehrausweis des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 1 6. Juni 2015 schloss der Beschwerdeführer am 1 1. August 2015 nach einer zweijähri gen Anlehre die Berufsbildung als Malereiarbeiter bei der Y.___ Malerei ab

( Urk. 5/ 29/1-2).

Im Anschluss daran

nahm er im gleichen Lehrbetrieb eine dreijährige Lehr e

zur Ausbildung als Maler EFZ mit Beginn am 1 2. August 2015 a uf , wobei als schu lische Bildung die Berufsfachschule Zürich vermerkt war ( Urk. 5/24 = Urk. 5/31) .

Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 5/

34) führte die Prorektorin der A.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit letztem Sommer die A.___ besuche, wo er sich sehr gut ein gelebt habe. Er fehle fast nie und erbringe in den Kleinstklassen sehr gute Leis tungen. Die involvierten Lehrpersonen seien der Auffassung, dass der Be schwerdeführer an der A.___ am richtigen Ort sei. 3.3

Prof. Dr. rer . nat. B.___ , Leiter Neuropsychologie, und lic . phil. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Z.___ , hielten in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2016 ( Urk. 5/33/7-1 2 = 5/35/3- 8 ) aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. No - vember 2015 in ihrer Beurteilung (S. 4 f.) fest, dass der Beschwerdeführer über ein knapp durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau ver füge (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) 2006: Gesamt-IQ: 85, Ver bal-IQ: 84, Handlungs-IQ: 89 ) . Er zeige Schwierigkeiten in der Daueraufmerk samkeit , der geteilten Aufmerksamkeit sowie in der komplexen selektiven Auf merk - samkeit . Weiter sei das Arbeitstempo leicht verlangsamt. Zusätzlich seien leichte exekutive Funktionsbeeinträchtigungen objektivierbar, und es fänden sich Schwierigkeiten beim verbalen Lernen. Aufgrund der Anamnese und den Auffälligkeiten in attentionalen und partiell exekutiven Funktionen sei diag nostisch von einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung auszugehen.

Daneben bestünden eingeschränkte kalkulatorische und schriftsprachliche Fähig keiten. So seien Schwierigkeiten in der Mathematik und im lauten Lesen sowie der Orthographie er s ichtlich. Zusammenfassend könne die neuropsycho logische Untersuchung das Bestehen einer Dyskalkulie und einer Leserecht schreibestörung (ICD-10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) bestätigen.

Insgesamt seien neurokognitive Beeinträchtigungen feststellbar, die häufig mit ADHS assoziiert seien. Diagnostisch bestehe ein Verdacht auf ADHS im Er wachsenenalter (ICD-10: F90.0), welcher auch durch die ananmnestischen An gaben und Fragebögen erhärtet werde. Zusätzlich könnten die erhobenen Min derleistungen auch durch den Cannabiskonsum akzentuiert werden. Aufgrund des anamnestisch berichteten Leidensdruckes und der neuropsychologischen Testresultate sei eine Stimulantienmedikation zu diskutieren, wichtig sei zudem eine Reduktion oder Sistierung des Cannabiskonsums.

Weiter sei der Beschwerdeführer bei seiner Ausbildung in der Berufsschule auf eine kleine Klasse und systematisches Lernen angewiesen. Aufgrund der Dysle xie und der Dyskalkulie sei zudem ein zusätzlicher Förderbedarf gegeben. Dys kalkulie und Dyslexie stellten aus rechtlicher Sicht eine Behinderung dar, wes halb den Betroffenen ein juristisch gerechtfertigter Nachteilsausgleich zustehe. Zusätzlich sei en jedoch eine systematische, qualifizierte hochfrequente Dyskal kulietherapie zur Festigung der mathematischen Grundfertigkeiten sowie eine Dyslexietherapie und ein regelmässiges Üben mit einem Computerprogramm unabdingbar.

Im neuropsychologische n Attest vom 5. Januar 2016 ( Urk. 5/ 35/2) hielten die Neuro p sychologen fest, dass die objektivierten Beeinträchtigungen mit einer kongenitalen Dyslexie sowie einer Dyskalkulie (ICD-10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) vereinbar seien. Die schriftsprachlichen Leis tungen sowie die kalkulatorischen Leistungen des Beschwerdeführers seien dis krepant zu seinem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau. In dyslexie - und dyskalkuliespezifischen Tests zeigten sich eindeutige Minder leistungen. Der Rechtslage entsprechend werde empfohlen, dass dem Beschwer deführer bei schriftlichen Prüfungen und Aufgaben in den Sprachfächern, in klusive Fremdsprachen , sowie bei anderen stark textbasierten Prüfungen und kalkulatorischen Fächern ein Nachteilsausgleich eingeräumt werde. 4.

4.1

Die vom Beschwerdeführer absolvierte zweijährige Anlehre als Malereiarbeiter ist als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu qualifizieren (E. 1.2). Die von ihm angestrebte weitere dreijährige Volllehre als Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und schulischer Bildung an der A.___ stellt daher eine berufliche Weiter ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG dar. In Bezug auf die An spruchsberechtigung ist sie der erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätz lich gleichgestellt (vorstehend E. 1.3).

4.2

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Invalidität als erhebli cher Behinderung im Sinne von Art. 16 IVG (vorstehend E. 1.1 und 1.4) fällt vorliegend nicht nur die Sonderschulung (Sprachheilkindergarten und Sprach heilbehandlung ), sondern auch der übrige schulische Werdegang des Beschwer deführers ins Gewicht . Auffällig sind hier die deutlichen Schwächen in den Sprachfächern und in der Mathematik (Noten 3-4 im 2. Semester der Sekun darschule C) bei gleichzeitig guten Leistungen in den Fächern Realien (Ge schichte: 5-6, Geografie: 5, Naturwissenschaften: 5-6) sowie gutem Arbeits- und Lernverhalten ( Urk. 5/21/3-4).

Zu berücksichtigen ist sodann die aufgrund der Dyskalkulie und Leserecht - schrei bestörung gestellte eindeutige Diagnose einer kombinierten Stö rung schulischer Fähigkeiten gemäss Kriterien der ICD, wie sie aus dem neuro logischen Untersuchungsbericht des Z.___ vom 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3. 3 ) hervorgeht. Wie die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt ( Urk. 5/36 S. 3) angesichts dessen dennoch zum Schluss kommt, eine klare Diagnose sei nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar; zwar hat die Beschwerdegegnerin eine inter disziplinäre Fallbesprechung durchgeführt, aber durch ihren RAD weder eine ei gene Untersuchung vornehmen lassen noch dessen schriftliche Stellungnahme e ingeholt. Hinzu kommt der – trotz entsprechender Empfehlung nicht näher ab geklärte – Verdacht auf ein ADHS im Erwachsenenalter, welche r laut Beurtei lung der Neuropsychologen auch durch die Anamnese und das Testverfahren erhärte t

wird und so immerhin ein Indiz für das Vorliegen einer weiteren Ein schränkung bildet. Weiter sprachen sich die untersuchenden Neuropsychologen deutlich für den Besuch einer Kleinklasse und für weiter - führende Therapien aus.

Soweit die Beschwerdegegnerin den Beweiswert des Untersuchungsberichts ver neinte, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung Cannabis konsumiert habe ( Urk. 5/36 S. 3), ist zu bemerken, dass die in einer Behinde rung resultierenden Einschränkungen des Beschwerdeführers offensichtlich schon vorher bestanden. Dies zeigt bereits die Schullaufbahn des Beschwerde führers eindrücklich , und i m neuropsychologischen Attest ist entsprechend auch die Rede von einer kongenitalen

Dyslexie und Dyskalkulie. Auch wenn der Cannabiskonsum, welcher gemäss Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Selbstmords seines Vaters steh e , im Zeitpunkt der Untersu chung möglicherweise die neurokognitiven Einschränkungen in ihrer Ausprä gung akzentuiert haben könnte, so ist er nicht ursächlich für die Behinderung als solche. Auf den Untersuchungsbericht ist daher abzustellen.

Insgesamt ist aufgrund der erhobenen Befunde und der Empfehlung der Neu - ropsy chologen sowie in Anbetracht der bisherigen Schullaufbahn und de s

Be - darf s an Sonderschulung darauf zu schliessen, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den beabsichtigten Ausbildungsgang erheblich sind.

In Würdigung aller Umstände ist entgegen der Auffassung der Beschwer - degegne rin das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne von Art. 16 IVG zu bejahen. 4.3

Die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung sind ebenfalls erfüllt. So steht ausser Frage, dass der Ausbildungsgang für den motivierten und in Kleinstklassen offenbar sehr gute Leistungen erbringenden Beschwerdeführer (vorstehend E. 3. 2 ) geeignet und angemessen ist, und es leuchtet auch ein, dass er mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Maler seine Erwerbsfähig keit im Vergleich zur Ausbildung als Malereiarbeiter verbessert (vorstehend E. 1.3). Die Höhe der Mehrkosten wurde von der Beschwerdegegnerin nicht ge prüft, doch erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass durch die Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen , welche den jährlichen Mindestbetrag von Fr. 400.— übersteigen (vorstehend E. 1.1 und E. 1.5). Entge gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Argument der genügenden Eingliederung gerade kein relevantes Kriterium für die Anspruchsprüfung (E. 1.3, 1.5). 4.4

Damit

erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Weiterausbildung zu bejahen ist und damit Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten aus dem Besuch der Kleinklasse der Berufsfachschule für Hörbehinderte besteht .

Anzumerken ist, dass dieses Ergebnis auch im Einklang mit der gesamten Syste matik des IVG steht, welche der Umsetzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ eine hohe Bedeutung beimisst. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. März 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Weiter aus bildung und Übernahme der Mehrkosten für den Besuch der A.___ hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 bis 2003 erteilte die Invalidenversicherung Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Sprachheilkindergarten), und von 2003 bis 200 7 erteilte sie Kostengutsprache für die Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen ( Urk. 5/4, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/14, Urk. 5/16). A m 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit bei Sonderschulmassnahmen von der In validenversicherung auf die Kantone über .

E. 1.1 Als invalid im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invaliden - versiche rung ( IVG ) gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Ge sundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beach ten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Um fang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerbs tätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 177 f. m.w.H .). 1. 2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 1.2 Nach Besuch der Sekundarschule C absolvierte der Versicherte eine zweijährige Anlehre als Malereiarbeiter bei der Y.___ Malerei , welche er am 1 1. August 2015 abschloss ( Urk. 5/21/2-5, Urk. 5/29/1-2) . Im

gleichen Betrieb nahm er am 1 2. August 2015 eine dreijährige Volllehre als Maler mit eidgenös sischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) auf ( Urk. 5/24 = Urk. 5/31) .

M it Schreiben vom 1 9. Mai 2015 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle , an und beantragte die Kostenübernahme

für die Sonderklasse der Berufsschule ( Urk. 5/21/1 ). Die IV-Stelle holte die Ausbildungsnachweise ( Urk. 5/21/2-5, Urk. 5/29, Urk. 5/24 = Urk. 5/31, Urk. 5/34) ein und zog den neuropsychologischen Untersuchungsbe richt des Z.___ vom 5. Januar 2016 ( Urk. 5/33/7-12 = 5/35/3-8 ) bei .

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 5/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 5. März 2016 ( Urk. 5/39 = Urk.

2) den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung) mangels eines invalidisierenden Gesundheits schadens .

E. 1.3 Beruhte das IVG in seinen Anfängen noch ganz auf dem Konzept „eine Ausbil dung - ein Beruf - ein Arbeitsleben“, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) den Anspruch der Invaliden auf berufli che Weiterausbildung ( Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG ) bedeutend erweitert. Unter an derem wurde die berufliche Weiterausbildung vom bisherigen Beruf abgelöst und auf andere Berufsfelder erweitert (Meyer, a.a.O., S. 179) . Der erstmaligen be ruflichen Ausbildung gem äss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiteraus bildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Das bisherige Erfordernis der „wesentli chen“ Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestrichen worden.

E. 1.4 Die Frage, ob ein Versicherter im Sinne dieser Grundsätze und unter Würdigung der erforderlichen ärztlichen Stellungnahmen im Einzelfall als invalid im Sinne von Art. 16 IVG zu betrachten ist, bedeutet Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffes mit Ermessenscharakter, weshalb nur Richtlinien formuliert, nicht aber abschliessende Umschreibungen des Invaliditätstatbestandes vorge nommen werden können. So galt beispielsweise, solange die durch IV- B eiträge unterstützte Sonderschulung bestand, ein Versicherter, welcher schon die intel ligenzmässige Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 2

lit . a aIVV für die Sonder schulung (Art. 19 aIVG ) erfüllte, vermutungsweise auch im Hinblick auf die daran anschliessende erstmalige berufliche Ausbildung als invalid, wobei in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zugelassen waren (Meyer, a.a.O., S. 179).

E. 1.5 Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5 bis IVV bei einer beruflichen Weiter - aus bildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kennt nisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Ver pflegung und Unterkunft (Abs. 3).

Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Wei terausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwen dig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sol len auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiteraus bildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbe nen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2). 2.

E. 2 4. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. März 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

Kostengutsprache für den Besuch der A.___ zu ertei l en

( Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte

in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) eine Kostengutsprache für Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG ab und verwies den Beschwerdeführer auf die öffentliche Berufsberatung. Sie vertrat die Auffas sung, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizi nischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfüllen würde. Individueller schulischer Förderbedarf möge ausgewiesen sein, die Lernbehinderungen erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. B ei der abgeschlossenen zweijährigen Attestlehre als Maler handle es sich um eine e rst - malige berufliche Ausbildung , welche als vollwertiger Berufsabschluss ein zu - stufen sei. Der Beschwerdeführer schliesse nun eine dreijährige Lehre mit dem Abschluss des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses EFZ an. Aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht gelte er als angemessen eingegliedert, um ein An stellungsverhältnis im freien Arbeitsmarkt zu realisieren .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er seit letztem Sommer parallel zur Aufnahme einer drei j ährigen Malerberufslehre EFZ die A.___ besuche. Das erste Mal in seinem Leben habe er Freude, in die Schule zu gehen und auch das Gefühl, den gelehrten Stoff zu verstehen. Er sei zuversichtlich, dass er mit der Lernunterstützung und den Massnahmen des Nachteilsausgleichs an der A.___ seine dreijährige Lehre als Maler erfolgreich abschliessen könne. Seinen Lebensunterhalt werde er aus eigener Kraft bestrei ten und seine Erwerbsfähigkeit durch die Weiterausbildung verbessern können (höherer Lohn, bessere Einsatzmöglichkeiten als mit einer zweijährigen Attest lehre ). Seine Lernschwierigkeiten, speziell im normalen Klassenverband einer Grossklasse , seien in den verschiedenen neurologischen Untersuchungen seit dem Vorschulalter ausführlich dokumentiert, was auch sein Lehrmeister und der Rektor der A.___ aus praktischer Erfahrung bestäti gen könnten. Zudem sei er auch bereit, die notwendigen Auflagen in Bezug auf Alkohol und Cannabiskonsum zu erfüllen. Die diesbezüglichen Probleme stün den im Zusammenhang mit dem Selbstmord seines Vaters, und er sei auf gutem Wege, diese Probleme ganz in den Griff zu bekommen ( Urk. 1 S. 1).

E. 2.3 Nicht streitig und vorliegend daher nicht zu prüfen ist der Anspruch des Be schwerdeführers auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG, denn dafür beantragte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren Kostengutsprache. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Kostengutsprache dennoch auf diese Bestimmung stützte, ist nicht nachvollziehbar.

Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf berufliche Weiterausbil dung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG. Die Ablehnung der vom Beschwer deführer beantragten Kostengutsprache für die Übernahme der Mehrkosten für den Besuch der A.___ begründete die Beschwerde gegnerin zumindest sinngemäss, sodass - trotz falscher Bezeichnung im Betreff der angefochtenen Verfügung - von diesem Streitgegenstand auszugehen ist. 3.

E. 3 1. Mai 2016 ( Urk.

E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2003 den Sprachheilkindergarten besuchte und im Anschluss daran bis mindestens 2007 in Sprachheilbehandlung war ( Urk. 5/4, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/14, Urk. 5/16). Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer die Sekundar schule Abteilung C im Juli 2012 abschloss, wobei er in Mathematik, Deutsch und Englisch ungenügende Noten erzielte ( Urk. 5/21/2-5).

E. 3.2 Laut Anlehrausweis des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 1 6. Juni 2015 schloss der Beschwerdeführer am 1 1. August 2015 nach einer zweijähri gen Anlehre die Berufsbildung als Malereiarbeiter bei der Y.___ Malerei ab

( Urk. 5/ 29/1-2).

Im Anschluss daran

nahm er im gleichen Lehrbetrieb eine dreijährige Lehr e

zur Ausbildung als Maler EFZ mit Beginn am 1 2. August 2015 a uf , wobei als schu lische Bildung die Berufsfachschule Zürich vermerkt war ( Urk. 5/24 = Urk. 5/31) .

Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 5/

34) führte die Prorektorin der A.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit letztem Sommer die A.___ besuche, wo er sich sehr gut ein gelebt habe. Er fehle fast nie und erbringe in den Kleinstklassen sehr gute Leis tungen. Die involvierten Lehrpersonen seien der Auffassung, dass der Be schwerdeführer an der A.___ am richtigen Ort sei.

E. 3.3 Prof. Dr. rer . nat. B.___ , Leiter Neuropsychologie, und lic . phil. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Z.___ , hielten in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2016 ( Urk. 5/33/7-1 2 = 5/35/3-

E. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer absolvierte zweijährige Anlehre als Malereiarbeiter ist als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu qualifizieren (E. 1.2). Die von ihm angestrebte weitere dreijährige Volllehre als Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und schulischer Bildung an der A.___ stellt daher eine berufliche Weiter ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG dar. In Bezug auf die An spruchsberechtigung ist sie der erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätz lich gleichgestellt (vorstehend E. 1.3).

E. 4.2 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Invalidität als erhebli cher Behinderung im Sinne von Art. 16 IVG (vorstehend E. 1.1 und 1.4) fällt vorliegend nicht nur die Sonderschulung (Sprachheilkindergarten und Sprach heilbehandlung ), sondern auch der übrige schulische Werdegang des Beschwer deführers ins Gewicht . Auffällig sind hier die deutlichen Schwächen in den Sprachfächern und in der Mathematik (Noten 3-4 im 2. Semester der Sekun darschule C) bei gleichzeitig guten Leistungen in den Fächern Realien (Ge schichte: 5-6, Geografie: 5, Naturwissenschaften: 5-6) sowie gutem Arbeits- und Lernverhalten ( Urk. 5/21/3-4).

Zu berücksichtigen ist sodann die aufgrund der Dyskalkulie und Leserecht - schrei bestörung gestellte eindeutige Diagnose einer kombinierten Stö rung schulischer Fähigkeiten gemäss Kriterien der ICD, wie sie aus dem neuro logischen Untersuchungsbericht des Z.___ vom 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3. 3 ) hervorgeht. Wie die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt ( Urk. 5/36 S. 3) angesichts dessen dennoch zum Schluss kommt, eine klare Diagnose sei nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar; zwar hat die Beschwerdegegnerin eine inter disziplinäre Fallbesprechung durchgeführt, aber durch ihren RAD weder eine ei gene Untersuchung vornehmen lassen noch dessen schriftliche Stellungnahme e ingeholt. Hinzu kommt der – trotz entsprechender Empfehlung nicht näher ab geklärte – Verdacht auf ein ADHS im Erwachsenenalter, welche r laut Beurtei lung der Neuropsychologen auch durch die Anamnese und das Testverfahren erhärte t

wird und so immerhin ein Indiz für das Vorliegen einer weiteren Ein schränkung bildet. Weiter sprachen sich die untersuchenden Neuropsychologen deutlich für den Besuch einer Kleinklasse und für weiter - führende Therapien aus.

Soweit die Beschwerdegegnerin den Beweiswert des Untersuchungsberichts ver neinte, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung Cannabis konsumiert habe ( Urk. 5/36 S. 3), ist zu bemerken, dass die in einer Behinde rung resultierenden Einschränkungen des Beschwerdeführers offensichtlich schon vorher bestanden. Dies zeigt bereits die Schullaufbahn des Beschwerde führers eindrücklich , und i m neuropsychologischen Attest ist entsprechend auch die Rede von einer kongenitalen

Dyslexie und Dyskalkulie. Auch wenn der Cannabiskonsum, welcher gemäss Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Selbstmords seines Vaters steh e , im Zeitpunkt der Untersu chung möglicherweise die neurokognitiven Einschränkungen in ihrer Ausprä gung akzentuiert haben könnte, so ist er nicht ursächlich für die Behinderung als solche. Auf den Untersuchungsbericht ist daher abzustellen.

Insgesamt ist aufgrund der erhobenen Befunde und der Empfehlung der Neu - ropsy chologen sowie in Anbetracht der bisherigen Schullaufbahn und de s

Be - darf s an Sonderschulung darauf zu schliessen, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den beabsichtigten Ausbildungsgang erheblich sind.

In Würdigung aller Umstände ist entgegen der Auffassung der Beschwer - degegne rin das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne von Art. 16 IVG zu bejahen.

E. 4.3 Die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung sind ebenfalls erfüllt. So steht ausser Frage, dass der Ausbildungsgang für den motivierten und in Kleinstklassen offenbar sehr gute Leistungen erbringenden Beschwerdeführer (vorstehend E. 3. 2 ) geeignet und angemessen ist, und es leuchtet auch ein, dass er mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Maler seine Erwerbsfähig keit im Vergleich zur Ausbildung als Malereiarbeiter verbessert (vorstehend E. 1.3). Die Höhe der Mehrkosten wurde von der Beschwerdegegnerin nicht ge prüft, doch erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass durch die Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen , welche den jährlichen Mindestbetrag von Fr. 400.— übersteigen (vorstehend E. 1.1 und E. 1.5). Entge gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Argument der genügenden Eingliederung gerade kein relevantes Kriterium für die Anspruchsprüfung (E. 1.3, 1.5).

E. 4.4 Damit

erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Weiterausbildung zu bejahen ist und damit Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten aus dem Besuch der Kleinklasse der Berufsfachschule für Hörbehinderte besteht .

Anzumerken ist, dass dieses Ergebnis auch im Einklang mit der gesamten Syste matik des IVG steht, welche der Umsetzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ eine hohe Bedeutung beimisst. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. März 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Weiter aus bildung und Übernahme der Mehrkosten für den Besuch der A.___ hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

E. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ) aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. No - vember 2015 in ihrer Beurteilung (S. 4 f.) fest, dass der Beschwerdeführer über ein knapp durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau ver füge (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) 2006: Gesamt-IQ: 85, Ver bal-IQ: 84, Handlungs-IQ: 89 ) . Er zeige Schwierigkeiten in der Daueraufmerk samkeit , der geteilten Aufmerksamkeit sowie in der komplexen selektiven Auf merk - samkeit . Weiter sei das Arbeitstempo leicht verlangsamt. Zusätzlich seien leichte exekutive Funktionsbeeinträchtigungen objektivierbar, und es fänden sich Schwierigkeiten beim verbalen Lernen. Aufgrund der Anamnese und den Auffälligkeiten in attentionalen und partiell exekutiven Funktionen sei diag nostisch von einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung auszugehen.

Daneben bestünden eingeschränkte kalkulatorische und schriftsprachliche Fähig keiten. So seien Schwierigkeiten in der Mathematik und im lauten Lesen sowie der Orthographie er s ichtlich. Zusammenfassend könne die neuropsycho logische Untersuchung das Bestehen einer Dyskalkulie und einer Leserecht schreibestörung (ICD-10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) bestätigen.

Insgesamt seien neurokognitive Beeinträchtigungen feststellbar, die häufig mit ADHS assoziiert seien. Diagnostisch bestehe ein Verdacht auf ADHS im Er wachsenenalter (ICD-10: F90.0), welcher auch durch die ananmnestischen An gaben und Fragebögen erhärtet werde. Zusätzlich könnten die erhobenen Min derleistungen auch durch den Cannabiskonsum akzentuiert werden. Aufgrund des anamnestisch berichteten Leidensdruckes und der neuropsychologischen Testresultate sei eine Stimulantienmedikation zu diskutieren, wichtig sei zudem eine Reduktion oder Sistierung des Cannabiskonsums.

Weiter sei der Beschwerdeführer bei seiner Ausbildung in der Berufsschule auf eine kleine Klasse und systematisches Lernen angewiesen. Aufgrund der Dysle xie und der Dyskalkulie sei zudem ein zusätzlicher Förderbedarf gegeben. Dys kalkulie und Dyslexie stellten aus rechtlicher Sicht eine Behinderung dar, wes halb den Betroffenen ein juristisch gerechtfertigter Nachteilsausgleich zustehe. Zusätzlich sei en jedoch eine systematische, qualifizierte hochfrequente Dyskal kulietherapie zur Festigung der mathematischen Grundfertigkeiten sowie eine Dyslexietherapie und ein regelmässiges Üben mit einem Computerprogramm unabdingbar.

Im neuropsychologische n Attest vom 5. Januar 2016 ( Urk. 5/ 35/2) hielten die Neuro p sychologen fest, dass die objektivierten Beeinträchtigungen mit einer kongenitalen Dyslexie sowie einer Dyskalkulie (ICD-10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) vereinbar seien. Die schriftsprachlichen Leis tungen sowie die kalkulatorischen Leistungen des Beschwerdeführers seien dis krepant zu seinem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau. In dyslexie - und dyskalkuliespezifischen Tests zeigten sich eindeutige Minder leistungen. Der Rechtslage entsprechend werde empfohlen, dass dem Beschwer deführer bei schriftlichen Prüfungen und Aufgaben in den Sprachfächern, in klusive Fremdsprachen , sowie bei anderen stark textbasierten Prüfungen und kalkulatorischen Fächern ein Nachteilsausgleich eingeräumt werde. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00474 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1995, meldete sich am 1 9. November 200 1 wegen einer Spracherwerbsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 5/1). Für die Dauer der S chuljahr e 200 1 bis 2003 erteilte die Invalidenversicherung Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Sprachheilkindergarten), und von 2003 bis 200 7 erteilte sie Kostengutsprache für die Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen ( Urk. 5/4, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/14, Urk. 5/16). A m 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit bei Sonderschulmassnahmen von der In validenversicherung auf die Kantone über . 1.2

Nach Besuch der Sekundarschule C absolvierte der Versicherte eine zweijährige Anlehre als Malereiarbeiter bei der Y.___ Malerei , welche er am 1 1. August 2015 abschloss ( Urk. 5/21/2-5, Urk. 5/29/1-2) . Im

gleichen Betrieb nahm er am 1 2. August 2015 eine dreijährige Volllehre als Maler mit eidgenös sischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) auf ( Urk. 5/24 = Urk. 5/31) .

M it Schreiben vom 1 9. Mai 2015 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle , an und beantragte die Kostenübernahme

für die Sonderklasse der Berufsschule ( Urk. 5/21/1 ). Die IV-Stelle holte die Ausbildungsnachweise ( Urk. 5/21/2-5, Urk. 5/29, Urk. 5/24 = Urk. 5/31, Urk. 5/34) ein und zog den neuropsychologischen Untersuchungsbe richt des Z.___ vom 5. Januar 2016 ( Urk. 5/33/7-12 = 5/35/3-8 ) bei .

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 5/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 5. März 2016 ( Urk. 5/39 = Urk.

2) den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung) mangels eines invalidisierenden Gesundheits schadens . 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. März 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

Kostengutsprache für den Besuch der A.___ zu ertei l en

( Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Als invalid im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invaliden - versiche rung ( IVG ) gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Ge sundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beach ten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Um fang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerbs tätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 177 f. m.w.H .). 1. 2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Beruhte das IVG in seinen Anfängen noch ganz auf dem Konzept „eine Ausbil dung - ein Beruf - ein Arbeitsleben“, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) den Anspruch der Invaliden auf berufli che Weiterausbildung ( Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG ) bedeutend erweitert. Unter an derem wurde die berufliche Weiterausbildung vom bisherigen Beruf abgelöst und auf andere Berufsfelder erweitert (Meyer, a.a.O., S. 179) . Der erstmaligen be ruflichen Ausbildung gem äss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiteraus bildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Das bisherige Erfordernis der „wesentli chen“ Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestrichen worden. 1.4

Die Frage, ob ein Versicherter im Sinne dieser Grundsätze und unter Würdigung der erforderlichen ärztlichen Stellungnahmen im Einzelfall als invalid im Sinne von Art. 16 IVG zu betrachten ist, bedeutet Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffes mit Ermessenscharakter, weshalb nur Richtlinien formuliert, nicht aber abschliessende Umschreibungen des Invaliditätstatbestandes vorge nommen werden können. So galt beispielsweise, solange die durch IV- B eiträge unterstützte Sonderschulung bestand, ein Versicherter, welcher schon die intel ligenzmässige Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 2

lit . a aIVV für die Sonder schulung (Art. 19 aIVG ) erfüllte, vermutungsweise auch im Hinblick auf die daran anschliessende erstmalige berufliche Ausbildung als invalid, wobei in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zugelassen waren (Meyer, a.a.O., S. 179). 1.5

Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5 bis IVV bei einer beruflichen Weiter - aus bildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kennt nisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Ver pflegung und Unterkunft (Abs. 3).

Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Wei terausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwen dig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sol len auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiteraus bildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbe nen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) eine Kostengutsprache für Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG ab und verwies den Beschwerdeführer auf die öffentliche Berufsberatung. Sie vertrat die Auffas sung, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizi nischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfüllen würde. Individueller schulischer Förderbedarf möge ausgewiesen sein, die Lernbehinderungen erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. B ei der abgeschlossenen zweijährigen Attestlehre als Maler handle es sich um eine e rst - malige berufliche Ausbildung , welche als vollwertiger Berufsabschluss ein zu - stufen sei. Der Beschwerdeführer schliesse nun eine dreijährige Lehre mit dem Abschluss des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses EFZ an. Aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht gelte er als angemessen eingegliedert, um ein An stellungsverhältnis im freien Arbeitsmarkt zu realisieren . 2.2

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er seit letztem Sommer parallel zur Aufnahme einer drei j ährigen Malerberufslehre EFZ die A.___ besuche. Das erste Mal in seinem Leben habe er Freude, in die Schule zu gehen und auch das Gefühl, den gelehrten Stoff zu verstehen. Er sei zuversichtlich, dass er mit der Lernunterstützung und den Massnahmen des Nachteilsausgleichs an der A.___ seine dreijährige Lehre als Maler erfolgreich abschliessen könne. Seinen Lebensunterhalt werde er aus eigener Kraft bestrei ten und seine Erwerbsfähigkeit durch die Weiterausbildung verbessern können (höherer Lohn, bessere Einsatzmöglichkeiten als mit einer zweijährigen Attest lehre ). Seine Lernschwierigkeiten, speziell im normalen Klassenverband einer Grossklasse , seien in den verschiedenen neurologischen Untersuchungen seit dem Vorschulalter ausführlich dokumentiert, was auch sein Lehrmeister und der Rektor der A.___ aus praktischer Erfahrung bestäti gen könnten. Zudem sei er auch bereit, die notwendigen Auflagen in Bezug auf Alkohol und Cannabiskonsum zu erfüllen. Die diesbezüglichen Probleme stün den im Zusammenhang mit dem Selbstmord seines Vaters, und er sei auf gutem Wege, diese Probleme ganz in den Griff zu bekommen ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Nicht streitig und vorliegend daher nicht zu prüfen ist der Anspruch des Be schwerdeführers auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG, denn dafür beantragte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren Kostengutsprache. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Kostengutsprache dennoch auf diese Bestimmung stützte, ist nicht nachvollziehbar.

Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf berufliche Weiterausbil dung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG. Die Ablehnung der vom Beschwer deführer beantragten Kostengutsprache für die Übernahme der Mehrkosten für den Besuch der A.___ begründete die Beschwerde gegnerin zumindest sinngemäss, sodass - trotz falscher Bezeichnung im Betreff der angefochtenen Verfügung - von diesem Streitgegenstand auszugehen ist. 3.

3.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2003 den Sprachheilkindergarten besuchte und im Anschluss daran bis mindestens 2007 in Sprachheilbehandlung war ( Urk. 5/4, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/14, Urk. 5/16). Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer die Sekundar schule Abteilung C im Juli 2012 abschloss, wobei er in Mathematik, Deutsch und Englisch ungenügende Noten erzielte ( Urk. 5/21/2-5). 3.2

Laut Anlehrausweis des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 1 6. Juni 2015 schloss der Beschwerdeführer am 1 1. August 2015 nach einer zweijähri gen Anlehre die Berufsbildung als Malereiarbeiter bei der Y.___ Malerei ab

( Urk. 5/ 29/1-2).

Im Anschluss daran

nahm er im gleichen Lehrbetrieb eine dreijährige Lehr e

zur Ausbildung als Maler EFZ mit Beginn am 1 2. August 2015 a uf , wobei als schu lische Bildung die Berufsfachschule Zürich vermerkt war ( Urk. 5/24 = Urk. 5/31) .

Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 5/

34) führte die Prorektorin der A.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit letztem Sommer die A.___ besuche, wo er sich sehr gut ein gelebt habe. Er fehle fast nie und erbringe in den Kleinstklassen sehr gute Leis tungen. Die involvierten Lehrpersonen seien der Auffassung, dass der Be schwerdeführer an der A.___ am richtigen Ort sei. 3.3

Prof. Dr. rer . nat. B.___ , Leiter Neuropsychologie, und lic . phil. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Z.___ , hielten in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2016 ( Urk. 5/33/7-1 2 = 5/35/3- 8 ) aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. No - vember 2015 in ihrer Beurteilung (S. 4 f.) fest, dass der Beschwerdeführer über ein knapp durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau ver füge (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) 2006: Gesamt-IQ: 85, Ver bal-IQ: 84, Handlungs-IQ: 89 ) . Er zeige Schwierigkeiten in der Daueraufmerk samkeit , der geteilten Aufmerksamkeit sowie in der komplexen selektiven Auf merk - samkeit . Weiter sei das Arbeitstempo leicht verlangsamt. Zusätzlich seien leichte exekutive Funktionsbeeinträchtigungen objektivierbar, und es fänden sich Schwierigkeiten beim verbalen Lernen. Aufgrund der Anamnese und den Auffälligkeiten in attentionalen und partiell exekutiven Funktionen sei diag nostisch von einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung auszugehen.

Daneben bestünden eingeschränkte kalkulatorische und schriftsprachliche Fähig keiten. So seien Schwierigkeiten in der Mathematik und im lauten Lesen sowie der Orthographie er s ichtlich. Zusammenfassend könne die neuropsycho logische Untersuchung das Bestehen einer Dyskalkulie und einer Leserecht schreibestörung (ICD-10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) bestätigen.

Insgesamt seien neurokognitive Beeinträchtigungen feststellbar, die häufig mit ADHS assoziiert seien. Diagnostisch bestehe ein Verdacht auf ADHS im Er wachsenenalter (ICD-10: F90.0), welcher auch durch die ananmnestischen An gaben und Fragebögen erhärtet werde. Zusätzlich könnten die erhobenen Min derleistungen auch durch den Cannabiskonsum akzentuiert werden. Aufgrund des anamnestisch berichteten Leidensdruckes und der neuropsychologischen Testresultate sei eine Stimulantienmedikation zu diskutieren, wichtig sei zudem eine Reduktion oder Sistierung des Cannabiskonsums.

Weiter sei der Beschwerdeführer bei seiner Ausbildung in der Berufsschule auf eine kleine Klasse und systematisches Lernen angewiesen. Aufgrund der Dysle xie und der Dyskalkulie sei zudem ein zusätzlicher Förderbedarf gegeben. Dys kalkulie und Dyslexie stellten aus rechtlicher Sicht eine Behinderung dar, wes halb den Betroffenen ein juristisch gerechtfertigter Nachteilsausgleich zustehe. Zusätzlich sei en jedoch eine systematische, qualifizierte hochfrequente Dyskal kulietherapie zur Festigung der mathematischen Grundfertigkeiten sowie eine Dyslexietherapie und ein regelmässiges Üben mit einem Computerprogramm unabdingbar.

Im neuropsychologische n Attest vom 5. Januar 2016 ( Urk. 5/ 35/2) hielten die Neuro p sychologen fest, dass die objektivierten Beeinträchtigungen mit einer kongenitalen Dyslexie sowie einer Dyskalkulie (ICD-10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) vereinbar seien. Die schriftsprachlichen Leis tungen sowie die kalkulatorischen Leistungen des Beschwerdeführers seien dis krepant zu seinem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau. In dyslexie - und dyskalkuliespezifischen Tests zeigten sich eindeutige Minder leistungen. Der Rechtslage entsprechend werde empfohlen, dass dem Beschwer deführer bei schriftlichen Prüfungen und Aufgaben in den Sprachfächern, in klusive Fremdsprachen , sowie bei anderen stark textbasierten Prüfungen und kalkulatorischen Fächern ein Nachteilsausgleich eingeräumt werde. 4.

4.1

Die vom Beschwerdeführer absolvierte zweijährige Anlehre als Malereiarbeiter ist als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu qualifizieren (E. 1.2). Die von ihm angestrebte weitere dreijährige Volllehre als Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und schulischer Bildung an der A.___ stellt daher eine berufliche Weiter ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG dar. In Bezug auf die An spruchsberechtigung ist sie der erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätz lich gleichgestellt (vorstehend E. 1.3).

4.2

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Invalidität als erhebli cher Behinderung im Sinne von Art. 16 IVG (vorstehend E. 1.1 und 1.4) fällt vorliegend nicht nur die Sonderschulung (Sprachheilkindergarten und Sprach heilbehandlung ), sondern auch der übrige schulische Werdegang des Beschwer deführers ins Gewicht . Auffällig sind hier die deutlichen Schwächen in den Sprachfächern und in der Mathematik (Noten 3-4 im 2. Semester der Sekun darschule C) bei gleichzeitig guten Leistungen in den Fächern Realien (Ge schichte: 5-6, Geografie: 5, Naturwissenschaften: 5-6) sowie gutem Arbeits- und Lernverhalten ( Urk. 5/21/3-4).

Zu berücksichtigen ist sodann die aufgrund der Dyskalkulie und Leserecht - schrei bestörung gestellte eindeutige Diagnose einer kombinierten Stö rung schulischer Fähigkeiten gemäss Kriterien der ICD, wie sie aus dem neuro logischen Untersuchungsbericht des Z.___ vom 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3. 3 ) hervorgeht. Wie die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt ( Urk. 5/36 S. 3) angesichts dessen dennoch zum Schluss kommt, eine klare Diagnose sei nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar; zwar hat die Beschwerdegegnerin eine inter disziplinäre Fallbesprechung durchgeführt, aber durch ihren RAD weder eine ei gene Untersuchung vornehmen lassen noch dessen schriftliche Stellungnahme e ingeholt. Hinzu kommt der – trotz entsprechender Empfehlung nicht näher ab geklärte – Verdacht auf ein ADHS im Erwachsenenalter, welche r laut Beurtei lung der Neuropsychologen auch durch die Anamnese und das Testverfahren erhärte t

wird und so immerhin ein Indiz für das Vorliegen einer weiteren Ein schränkung bildet. Weiter sprachen sich die untersuchenden Neuropsychologen deutlich für den Besuch einer Kleinklasse und für weiter - führende Therapien aus.

Soweit die Beschwerdegegnerin den Beweiswert des Untersuchungsberichts ver neinte, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung Cannabis konsumiert habe ( Urk. 5/36 S. 3), ist zu bemerken, dass die in einer Behinde rung resultierenden Einschränkungen des Beschwerdeführers offensichtlich schon vorher bestanden. Dies zeigt bereits die Schullaufbahn des Beschwerde führers eindrücklich , und i m neuropsychologischen Attest ist entsprechend auch die Rede von einer kongenitalen

Dyslexie und Dyskalkulie. Auch wenn der Cannabiskonsum, welcher gemäss Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Selbstmords seines Vaters steh e , im Zeitpunkt der Untersu chung möglicherweise die neurokognitiven Einschränkungen in ihrer Ausprä gung akzentuiert haben könnte, so ist er nicht ursächlich für die Behinderung als solche. Auf den Untersuchungsbericht ist daher abzustellen.

Insgesamt ist aufgrund der erhobenen Befunde und der Empfehlung der Neu - ropsy chologen sowie in Anbetracht der bisherigen Schullaufbahn und de s

Be - darf s an Sonderschulung darauf zu schliessen, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den beabsichtigten Ausbildungsgang erheblich sind.

In Würdigung aller Umstände ist entgegen der Auffassung der Beschwer - degegne rin das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne von Art. 16 IVG zu bejahen. 4.3

Die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung sind ebenfalls erfüllt. So steht ausser Frage, dass der Ausbildungsgang für den motivierten und in Kleinstklassen offenbar sehr gute Leistungen erbringenden Beschwerdeführer (vorstehend E. 3. 2 ) geeignet und angemessen ist, und es leuchtet auch ein, dass er mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Maler seine Erwerbsfähig keit im Vergleich zur Ausbildung als Malereiarbeiter verbessert (vorstehend E. 1.3). Die Höhe der Mehrkosten wurde von der Beschwerdegegnerin nicht ge prüft, doch erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass durch die Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen , welche den jährlichen Mindestbetrag von Fr. 400.— übersteigen (vorstehend E. 1.1 und E. 1.5). Entge gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Argument der genügenden Eingliederung gerade kein relevantes Kriterium für die Anspruchsprüfung (E. 1.3, 1.5). 4.4

Damit

erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Weiterausbildung zu bejahen ist und damit Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten aus dem Besuch der Kleinklasse der Berufsfachschule für Hörbehinderte besteht .

Anzumerken ist, dass dieses Ergebnis auch im Einklang mit der gesamten Syste matik des IVG steht, welche der Umsetzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ eine hohe Bedeutung beimisst. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. März 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Weiter aus bildung und Übernahme der Mehrkosten für den Besuch der A.___ hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens