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IV.2016.00473

Rentenrevision. Fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit. (BGE 9C_442/2017)

Zürich SozVersG · 2017-05-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 196 6, war als Bauarbeiter tätig, als er sich im März 1999 bei einem Arbeitsunfall am rechten Fuss verletzte (vgl. die Akten der Unfallversicherung Suva , Urk. 6/3). Am 1 6 . Mai 2000 meldete sich der Ver sicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1) . Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen und einer von der Suva veranlassten psychiatrischen Begut achtung durch das Y.___ (Urk. 6/31)

sprach ihm die IV-Stelle m it Verfügung vom 25. Oktober 2002 mit Wirkung per 1. März 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Inva lidenrente zu (Urk. 6/ 39 ). Im Rahmen von amtlich eingeleiteten Revisions ver fahren in den Jahren 2003, 2008 und 201 1 bestätigte die IV-Stelle jeweils die bisherig e ganze Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Mitteilungen vom 21. November 2003,

27. März 2008 und 27. Mai 2011; Urk. 6/ 52 , Urk. 6/61, Urk. 6/68). 1.2

I m Oktober 201 3

überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch anlässlich der am

1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) erneut (vgl. Urk. 6/70) und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung des Versicherten. Die Z.___ AG erstattete das Gutachten am 7. August 2014 (Urk. 6/84) . Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 19. November 2014 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 6/88). Am 18. Dezember 2014 teilte sie dem Versicherten zudem den Ab schluss der beruflichen Massnahmen

mit (Urk. 6/98). Am 22. Dezember 2014 erhob der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 19. November 2014 Einwand (Urk. 6/100), woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 6/105-107). Nachdem der Versicherte am 26. Februar 2016

im Rahmen der Akteneinsicht

Stellung genommen hatte (Urk. 6/114), verfügte die IV-Stelle a m

14. März 2016 die Aufhebung der Invalidenrente

nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats und entzog einer allfällig da gegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

25. April 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 14. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin aus zurichten und berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 2 3 . Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6 /1- 121 ), was de m Beschwerdeführer am 31 . Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre chungs ge mä ss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614 /2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs er heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März

2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erste s Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Für die Einhaltung der Dreijahresfrist genügt es, w enn die Überprüfung inner halb dieses Zeitraumes

eingeleitet wird, das heisst wenn die versicherte Person schriftlich von der Rentenprüfung Kenntnis erlangt hat (vgl. R z 1016 des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB ). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizi ni schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol ge rung en der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verbessert. Spätes tens ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung am 10. April 2014 sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit in einem 100%-Pensum wieder zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Gutachter somatisch respektive orthopädisch begründet worden. Aus psychiatrischer Sicht habe lediglich ein Restzustand einer leichten depressiven Episod e diagnostiziert werden können. Berufliche Massnahmen seien dem Beschwerdeführer bereits angeboten worden. Er sei zum Termin jedoch nicht erschienen, sondern habe über seinen damaligen Rechtsvertreter ausrichten lassen, dass er weiterhin arbeitsunfähig sei

(Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, das Z.___ -Gutachten sei unbrauchbar, da

die Gutachter nur eine revisions rechtlich unbeachtliche Neubeurteilung unv eränderter Tatsachen vorge nom me n hätten . Weiter habe die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Rechts pflicht weder Eingliederungsmassnahmen geprüft noch durchgeführt, obwohl diese bereits mit Eingabe vom 26. Januar 2016 beantr agt worden seien

(Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

B ei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2002 , bei welcher von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen wurde, stützte sich die Be schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von der Suva veran lasste psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 24. Juli 2002 (Urk. 6/31). Darin wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungs stö r ung nach drei schweren Unfallereignissen (1987,

1999 und 2000) bei schwieriger psychosozialer Situation (Verlust der Arbeitsfähigkeit; finanzielle Schwierig keiten, familiäre Spannungen) nach ICD-10 F43.1 diagnostiziert (Urk. 6 /31/1 5) .

3.1.2

Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über wiederholtes, nicht willentlich hervorgerufenes Erleben von Erinnerungen an den Autounfall im Dezember 2000 geklagt. Häufig erlebe er den Unfall wieder als würde es sich dabei um eine Filmsequenz handeln. Ausserdem klage der Beschwerdeführer über wiederkehrende Alpträume in Zusammenhang mit dem Autounfall. Der Beschwerdeführer habe vom Einsetzen intrusiver Erinnerungen und Alp träume etwa zwei bis drei Monate nach dem Unfall ereignis im Dezember 2000 berichtet. Er habe in den Explorationsgesprächen emotional wenig be teiligt und distanziert gewirkt . Es sei oft der Eindruck von Desinteresse und Gleichgültigkeit entstanden . Die fremdanamnestischen Angaben des Nach barn des Beschwerdeführers würden diesen Befund bestätigen. Der Beschwer deführer lebe äusserst zurückgezogen und interessiere sich im Gegensatz zu früher kaum für seine Umgebung. Er leide unter depressiven Symptomen wie deprimierte r , teilweise auch gereizte r Stimmung, umfassende r Freud- und Lustlosigkeit , herabgesetzte n

Vitalgefühlen , Ant riebslosigkeit alterni erend mit depressiver Agitiertheit und ständige r Müdigkeit . Er habe ausserdem über Schreck haftigkeit, Lärmempfindlichkeit sowie Schlafstörungen geklagt (Urk. 6/ 31/15-16). 3.1.3

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/ 31/19). Er stehe aktuell in einer stützenden psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung. Es sei zu erwarten, dass die i m Vor der grund stehenden depressiven Symptome im L aufe der Behandlung ab kling en würden , dies unter der Voraussetzung, dass die ökonomischen und sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers verbessert werden könnten. Nach dem Abk lingen der depressiven Symptome

sei der Versuch einer beruf lichen Wiedereingliederung in eine den Möglichkeiten des Beschwerdeführers an ge passte Teilzeitarbeit sinnvoll (Urk. 6/ 31/18). 3.2

Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/ 63 ), welches am 27 . Mai 20 1 1 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abge schlossen wurde (Urk. 6/ 68 ), zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Suva bei. S uva -Arzt med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom

1 6. März 2010 (Urk. 6/ 65/8-14) aus, es seien momentan wenig Anhalts punkte zu finden, um eine gültige posttraumatische Belastungsstörung bei den vorhandenen Beschwerden festzuhalten. Die zum jetzigen Zeitpunkt be schrie benen psychischen Beschwerden würden sich weniger um das Unfa ll ereignis drehen. Sie seien vielmehr durch die Belastung von den chronisch dauerhaften starken Schmerzen ausgelöst worden . Somit sei von einer chro nischen Schmerzst örun g mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Die psychische Reaktion lasse sich mit den weiterhin be stehenden chronischen Schmerzen, welche zum Teil ein organisches Korre lat ausw eisen würde n, erklären . Aufgrund der Chronifizierung der psychi schen

- und der Schmerzsymptomatik rück e eine Anpassungs s törung als mögliche Differentialdiagnose fern. Zudem reich t en die vorhandenen Be schwerden nicht aus, um die Kriterien einer allfällige n depressiven Störung oder einer Persönlichkeitsveränderung nach Belastung zu erstelle

n. Zusam men fassend sei

die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) anzunehmen. 3. 3

3. 3 .1

Im aktuellen V erfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom 7 . April

201 4.

Darin nannten die Gutachter als Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeits fähigkeit eine m ittelgradige Sprunggelenksarthrose rechts sowie eine mediale und retropatellare Gonarthrose links. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestünden unter anderem ein Restzustand einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Adipositas (Urk. 6/84/50). 3. 3 .2

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter sowie in jeder anderen, körperlich schwere n Tätigkeit auf grund der Gelenkspathologien im Bereich der Beine eine 100%ige Arbeit s unfähigkeit. Eine Besserung sei nicht möglich, da fixierte Gelenkdefekte bestünden , die sich allenfalls zukünftig weiter verschlechtern könn t en. Um einer Verschlechte ru ng entgegenzuwirken, sei eine Gewichtsreduktion gebo ten , wobei die Mitarbeit des Beschwerdeführers medizinisch gut zumutbar sei. Angesichts der Leichtgradigkeit der Gelenkpathologien und resultieren den Gangstörung und der anamnestisch weiterhin gegebenen Mobilität ( Spazier gänge, selbst ändiges Autofahren , kein Gebrauch orthopädische r Hilfsmittel sowie beschwielte Fusssohlen ) seien körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit en per sofort zu 100 % zumutbar (Urk. 6/84/44-45). Hinweise für eine namhafte psychiatrische Erkrankung bestünden nicht mehr. Die aktenkundig aufscheinende Diagnose einer nam haften Depression sei angesichts des hiesigen Befunds und auch der anam nestischen Angaben als weitgehend abgeklungen anzusehen und entfalle also zumindest ex nunc als Grund einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Die Aufnahme einer Arbeit sei aus psychiatrischer Sicht eher wünschenswert, insbesondere mit Blick auf eine Stabilisierung der Tagesstruktur, des Selbs t wertgefühls sowie der sozialen Teilhabe. Auch di e aktenkundige Diagnose einer posttraumatische n Belastungsstörung sei zumindest ex nunc nicht mehr haltba r (Urk. 6/84/45). 3. 3 .3

Die Gutachter hielten fest, e ine retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei mangels eigener Vorbefunde und unzureichend detaillierter Vorberichte nur eingeschränkt möglich. Lege man die Vorberichte zugrunde, könnte d ie psychiatrische Symptomatik hinsichtlich der Depressivität vorangehend aus ge prägter gewesen sein . I n welchem Ausmass

sie die Arbeitsfähigkeit tangiert ha be , lasse sich retrospektiv nicht hinreichend quantif izieren und zeitlich eingrenzen. Folge man den Angaben des Beschwerdeführers und dem Suva- Bericht aus dem Jahr 2010 ,

sei die depressive Symptomatik jedoch wahr scheinlich zumindest seit 2010 deutlich regredient . Es sei als wahrscheinlich anzunehmen, dass p sychiatrische Gründe für eine Arbeitsunfäh igkeit s pätes tens ab d er aktuellen Begutachtung nicht mehr vorlägen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren, da kein fehlverarbeiteter seeli scher Konflikt erkennbar und zudem kein schmerzgequälter klinischer Status zu erheben gewesen

sei (Urk. 6/ 84/50-51). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verfügte die Einstellung der Invalidenrente gestützt auf das

Z.___ -Gutachte n

vom 7 . August 2014

(vgl. vorstehend E.

3 .3).

Einem solchen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialver sicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.

3b/ bb ). Vorliegend bestehen keine Anhalts punkte, welche gegen die Beweis tauglichkeit sprechen würden .

Vielmehr erfüllt das Z.___ -Gutachten

die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medi zi ni sche Expertisen gestellt werden (vgl. E. 1. 4 ).

Es ist für die streitigen Be lange umfassend, beruht auf eigenständigen fachärztlichen Untersuch ungen (internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/ 84 / 2-18 ) abgegeben. Die am Gut achten beteiligten Fachärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden de s Beschwerdeführer s ein und legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar . 4. 2

Aus dem Gutachten geht hervor, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer relevanten

Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ge kommen ist .

So bestanden g emäss Gutachter anlässlich der Begutachtung keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung mehr . I m Gegensatz zu den Gutachter n des Y.___

konnten die Z.___ -Gutachter keine posttrau ma tische Belastungsstörung , sondern lediglich noch ein en Restzustand einer leicht gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) feststellen . Auch die späte r von Suva-Arzt med. pract . A.___ diagnostizierte somatoforme

Schmerz störung

lag gemäss den Gutachtern nicht mehr vor (E. 3.3.2) .

Eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ist auch mit Blick auf die erhobenen unauffälligen Befunde und die Anamnese nachvoll ziehbar . So hielt der psy chiatrische Z.___ - Gutachter beispielsweise fest, der Beschwerdeführer habe Panikattacken verneint und es hätten keine Ängste oder Befürchtungen vorgelegen. Die Modulation sei allenfalls leichtgradig vermindert gewesen , der Antrieb unauffällig und es hätten sich keine Schuldgefühle gefunden. Auch hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Z.___ - Begutachtung erklärt,

er habe nicht das Gefühl sozialer Isolation und es gehe ihm durch die Einnahme der Antidepressiva seit längerem psychisch besser . S o könne er gut schlafen und habe keine Alpträume mehr . Er sei nicht in psychiatrischer Behandlung und benötige diese auch nicht mehr ( E. 3.3.2, Urk. 6/ 84/37, Urk. 6/ 84/39). Demgegenüber hielten die Y.___ -Gutachter im Jahr 2002 noch einen sozialen Rückzug sowie intrusive Erinnerungen und Alpträume

fest und führten aus , der Beschwerdeführer habe niedergeschlagen, deprimiert u nd affektarm gewirkt und über Antriebslosigkeit , Nervosität und geringe emo tionale Belastbarke it

geklagt (E. 3.1.2). Schliesslich gab der Z.___ -Gut achter an, anlässlich der Untersuchung habe durchgehend k ein schmerz beeinträchtigter Eindruck bestanden ( E. 3.3.3, Urk. 6/ 84/39), während im Suva-Bericht vom Jahr 2010 noch eine erhöhte Schmerzwahrnehmung sowie eine affektive Überlagerung bei der Erzählung der erlebten Schmerzen fest gehalten worden war (E. 3.2 , Urk. 6/ 65/12). Damit ist von einer veränderten Befundlage auszugehen, womit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) ein Revisionsgrund ausgewiesen ist. Es handelt sich mithin bei der aktuellen Einschätzung nicht lediglich um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, sondern es ist gestützt auf die Begutachtung erstellt, dass die posttraumatische Belas tungsstörung , welche im Jahr 2002 zur Rentenzusprache geführt hatte, voll ständig abgeklungen ist. Andere Pathologien, die aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden, liessen sich anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht erheben (E. 3.3.3). 4. 3

O bjektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische oder körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der polydisziplinären Z.___ - Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hätte , sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus den im Rahmen des Einwandverfahrens

eingeholten Arztberichten (Urk. 6/ 105-107 ). In sbesondere werden in psychiatrischer Hinsicht in den Berichten keine neuen Befunde oder Diagnosen genannt, die im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bereits bekannt gewesen wären. Schliesslich ist in somatischer Hinsicht durch die

im Bericht des Operationszentrums B.___ vom 27. November 2014

(Urk. 6/ 106/6-7) diagnostizierte mediale Meniskusläsion des linken Knies

keine weitergehende als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Dies umso weniger, als die

Gelenkpathologien

- und damit auch die

Knie gelenks beschwerden - von den Gutachtern im Rahmen der als zu mut bar erachtete n, angepassten leichte n und überwiegend sitzende n Tätig keit en bereits berücksichtigt wurden (vgl. E. 3. 3.

2) und im Bericht des Haus arztes (bei der Beschwerdegegnerin am 3. März 2015 eingegangen) denn auch

mit keinem Wort Erwähnung fanden (Urk. 6/105). 4. 4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung und somit ab 10. April 2014

(Urk. 6/ 84/1) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aufgrund

der beweiskräftigen medizinischen

Akten lage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 2.2)

– kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 massgeblich verbessert haben. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorge nom me ne Invaliditätsbemessung, die einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab (Urk. 2 S. 2), gibt keinen Anlass zu r Beanstandung.

An diesem Ergebnis änderte auch nichts, wenn man - wie der Beschwer deführer vorbringt (E. 2.2) - davon ausginge, mit dem Gutachten der Z.___ lasse sich keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes belegen, son dern es handle sich dabei viel mehr um eine unbeachtliche Neubeurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes. Gemäss bundesgerichtlicher Rec ht sprechung zählt die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2), die, unabhängig davon,

ob die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind oder nicht, gestützt auf die Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Überprüfung zugänglich sind

(vgl. E.

1. 5) . Nachdem die Renten zusprache unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 7) gestützt auf das Gutachten des Y.___ , wonach wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit vorliege (E.

3.1), erfolgte, erwiese sich eine Ren tenaufhebung auch unter diesem Titel als zulässig. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerde geg nerin habe entgegen deren Rechtspflicht Eingliederungsmassnahmen weder geprüft noch durchgeführt, was bereits aus diesem Grunde einer Rentenein stellung entgegenstehe (Urk. 1 S. 12). 5.2

5.2.1

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wie der gewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung aus zugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung den noch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie se ner Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential aus geschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungs fähigkeit und medizinisch zumut baren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah m en allein vermittels Eigen an strengung der Versicherten Person nicht möglich ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 und statt vieler: 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1). 5.2.2

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26.

April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Um stand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fort geschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgen den langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort

selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die B etroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. etwa Urteile 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.5 und 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis).

5.2.3

Zu ergänzen bleibt, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähig keit voraussetzt. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Einglie de rungs mass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt werden müsste (vgl. Urteil das Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22.

Dezember 2016 E. 7, Urteil 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Aus der Aktenlage erhellt unzweifelhaft, dass es an der subjektiven Einglie derungsfähigkeit des Beschwerdeführers gebricht. So liess er, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 19.

November

2014 unter Hin weis auf das Gutachten der Z.___ die Einstellung der Rente angezeigt (Urk.

6/88) und ihn für ein persönliches Gespräch zur Abklärung der beruf lichen Situation am 16. Dezember 2014 eingeladen hatte (Schreiben vom 3.

Dezember 2014, Urk. 6/93), diesen Termin ungenutzt verstreichen. In um fassender Kenntnis der aktuellen Aktenlage (vgl. Urk. 6/91) liess er mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 6/96) unter Auflage eines Arztzeug nisses seines Hausarztes, wonach er dauerhaft arbeitsunfähig sei (Urk. 6/94), darum ersuchen, auf ein solches Gespräch sei - jedenfalls zurzeit - aus ge sundheitlichen Gründen zu verzichten. Wenngleich die Beschwerde geg ne rin in der Folge die berufliche Eingliederung abschloss und den Beschwer de füh rer darauf hinwies, er habe die Möglichkeit , sich zur Teilnahme an Ein glie derungsmassnahmen erneut anzumelden, sobald er sich dazu gesundheitlich in der Lage sehe (Urk. 6/98), liess dieser über ein Jahr verstreichen, bevor er erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 2016 die Einleitung beruflicher Massnahmen beantragte (Urk. 6/114). Dass diesem langen Zuwarten nicht Bedenken, denen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen ange messen hätte begegnet werden können, sondern vielmehr mangelnde Moti va tion zugrunde lag, ergibt sich unverkennbar aus dem - erst nach mehr maliger Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/102-104) - im März 2015 eingereichten Bericht des Hausarztes (Urk. 6/105). Danach war dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar, die Motivation demgegenüber fraglich und psychiatrisch abzuklären (Urk. 6/105/3). Nachdem die Z.___ -Gutachter eine psychiatrische Erkrankung nachvoll zieh bar ausgeschlossen hatten, die Folgen der im November 2014 durch geführten Meniskusoperation längst abgeklungen waren (Urk. 6/106) und der behandelnde Arzt die Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Mass nahmen nicht bestätigen konnte, fehlte es offensichtlich an der für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nötigen subjektiven Eingliede rungs fähigkeit des Beschwerdeführers. Dass sich an seiner diesbezüglichen Einstellung bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14.

März

2016 etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Sein nach Frister streckung (Urk. 6/112) und kurz vor Ablauf einer Rentenbezugsdauer von 15

Jahren am 26.

Februar

2016 gestellter unsubstantiierter Antrag auf Ein leitung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/114) vermag dafür jedenfalls nicht zu genügen. Gegenteils stellte sich mit Blick darauf, dass der Beschwer de führer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit keinem Wort darlegt, welche Eingliederungsmassnahmen denn von der Beschwerdegegnerin zu ergrei fen wären, sondern unverändert eine Verbesserung seines Gesundheits zustandes verneint und die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragt, vielmehr die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach 15jähri gem Rentenbezug sei die verfügte Renteneinstellung ohne vorgängige Ein gliederung unzulässig, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver stösst.

Da es aber ohnehin an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit mangelt, mit hin ein Wille des Beschwerdeführers, an Eingliederungsmassnahmen ernst haft teilnehmen zu wollen, nicht im Ansatz ersichtlich ist, kann diese Frage offen bleiben. 5.4

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen nicht wieder aufgenommen und die Rente des Beschwerdeführers eingestellt hat. 6 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangs ge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre chungs ge mä ss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614 /2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs er heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März

2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erste s Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Für die Einhaltung der Dreijahresfrist genügt es, w enn die Überprüfung inner halb dieses Zeitraumes

eingeleitet wird, das heisst wenn die versicherte Person schriftlich von der Rentenprüfung Kenntnis erlangt hat (vgl. R z 1016 des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB ). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizi ni schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol ge rung en der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verbessert. Spätes tens ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung am 10. April 2014 sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit in einem 100%-Pensum wieder zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Gutachter somatisch respektive orthopädisch begründet worden. Aus psychiatrischer Sicht habe lediglich ein Restzustand einer leichten depressiven Episod e diagnostiziert werden können. Berufliche Massnahmen seien dem Beschwerdeführer bereits angeboten worden. Er sei zum Termin jedoch nicht erschienen, sondern habe über seinen damaligen Rechtsvertreter ausrichten lassen, dass er weiterhin arbeitsunfähig sei

(Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, das Z.___ -Gutachten sei unbrauchbar, da

die Gutachter nur eine revisions rechtlich unbeachtliche Neubeurteilung unv eränderter Tatsachen vorge nom me n hätten . Weiter habe die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Rechts pflicht weder Eingliederungsmassnahmen geprüft noch durchgeführt, obwohl diese bereits mit Eingabe vom 26. Januar 2016 beantr agt worden seien

(Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

B ei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2002 , bei welcher von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen wurde, stützte sich die Be schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von der Suva veran lasste psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 24. Juli 2002 (Urk. 6/31). Darin wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungs stö r ung nach drei schweren Unfallereignissen (1987,

1999 und 2000) bei schwieriger psychosozialer Situation (Verlust der Arbeitsfähigkeit; finanzielle Schwierig keiten, familiäre Spannungen) nach ICD-10 F43.1 diagnostiziert (Urk. 6 /31/1 5) .

3.1.2

Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über wiederholtes, nicht willentlich hervorgerufenes Erleben von Erinnerungen an den Autounfall im Dezember 2000 geklagt. Häufig erlebe er den Unfall wieder als würde es sich dabei um eine Filmsequenz handeln. Ausserdem klage der Beschwerdeführer über wiederkehrende Alpträume in Zusammenhang mit dem Autounfall. Der Beschwerdeführer habe vom Einsetzen intrusiver Erinnerungen und Alp träume etwa zwei bis drei Monate nach dem Unfall ereignis im Dezember 2000 berichtet. Er habe in den Explorationsgesprächen emotional wenig be teiligt und distanziert gewirkt . Es sei oft der Eindruck von Desinteresse und Gleichgültigkeit entstanden . Die fremdanamnestischen Angaben des Nach barn des Beschwerdeführers würden diesen Befund bestätigen. Der Beschwer deführer lebe äusserst zurückgezogen und interessiere sich im Gegensatz zu früher kaum für seine Umgebung. Er leide unter depressiven Symptomen wie deprimierte r , teilweise auch gereizte r Stimmung, umfassende r Freud- und Lustlosigkeit , herabgesetzte n

Vitalgefühlen , Ant riebslosigkeit alterni erend mit depressiver Agitiertheit und ständige r Müdigkeit . Er habe ausserdem über Schreck haftigkeit, Lärmempfindlichkeit sowie Schlafstörungen geklagt (Urk. 6/ 31/15-16). 3.1.3

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/ 31/19). Er stehe aktuell in einer stützenden psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung. Es sei zu erwarten, dass die i m Vor der grund stehenden depressiven Symptome im L aufe der Behandlung ab kling en würden , dies unter der Voraussetzung, dass die ökonomischen und sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers verbessert werden könnten. Nach dem Abk lingen der depressiven Symptome

sei der Versuch einer beruf lichen Wiedereingliederung in eine den Möglichkeiten des Beschwerdeführers an ge passte Teilzeitarbeit sinnvoll (Urk. 6/ 31/18). 3.2

Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/ 63 ), welches am 27 . Mai 20 1 1 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abge schlossen wurde (Urk. 6/ 68 ), zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Suva bei. S uva -Arzt med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom

1 6. März 2010 (Urk. 6/ 65/8-14) aus, es seien momentan wenig Anhalts punkte zu finden, um eine gültige posttraumatische Belastungsstörung bei den vorhandenen Beschwerden festzuhalten. Die zum jetzigen Zeitpunkt be schrie benen psychischen Beschwerden würden sich weniger um das Unfa ll ereignis drehen. Sie seien vielmehr durch die Belastung von den chronisch dauerhaften starken Schmerzen ausgelöst worden . Somit sei von einer chro nischen Schmerzst örun g mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Die psychische Reaktion lasse sich mit den weiterhin be stehenden chronischen Schmerzen, welche zum Teil ein organisches Korre lat ausw eisen würde n, erklären . Aufgrund der Chronifizierung der psychi schen

- und der Schmerzsymptomatik rück e eine Anpassungs s törung als mögliche Differentialdiagnose fern. Zudem reich t en die vorhandenen Be schwerden nicht aus, um die Kriterien einer allfällige n depressiven Störung oder einer Persönlichkeitsveränderung nach Belastung zu erstelle

n. Zusam men fassend sei

die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) anzunehmen. 3. 3

3. 3 .1

Im aktuellen V erfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom

E. 6 /1- 121 ), was de m Beschwerdeführer am 31 . Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 7 . August 2014

(vgl. vorstehend E.

3 .3).

Einem solchen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialver sicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.

3b/ bb ). Vorliegend bestehen keine Anhalts punkte, welche gegen die Beweis tauglichkeit sprechen würden .

Vielmehr erfüllt das Z.___ -Gutachten

die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medi zi ni sche Expertisen gestellt werden (vgl. E. 1. 4 ).

Es ist für die streitigen Be lange umfassend, beruht auf eigenständigen fachärztlichen Untersuch ungen (internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/ 84 / 2-18 ) abgegeben. Die am Gut achten beteiligten Fachärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden de s Beschwerdeführer s ein und legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar . 4. 2

Aus dem Gutachten geht hervor, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer relevanten

Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ge kommen ist .

So bestanden g emäss Gutachter anlässlich der Begutachtung keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung mehr . I m Gegensatz zu den Gutachter n des Y.___

konnten die Z.___ -Gutachter keine posttrau ma tische Belastungsstörung , sondern lediglich noch ein en Restzustand einer leicht gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) feststellen . Auch die späte r von Suva-Arzt med. pract . A.___ diagnostizierte somatoforme

Schmerz störung

lag gemäss den Gutachtern nicht mehr vor (E. 3.3.2) .

Eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ist auch mit Blick auf die erhobenen unauffälligen Befunde und die Anamnese nachvoll ziehbar . So hielt der psy chiatrische Z.___ - Gutachter beispielsweise fest, der Beschwerdeführer habe Panikattacken verneint und es hätten keine Ängste oder Befürchtungen vorgelegen. Die Modulation sei allenfalls leichtgradig vermindert gewesen , der Antrieb unauffällig und es hätten sich keine Schuldgefühle gefunden. Auch hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Z.___ - Begutachtung erklärt,

er habe nicht das Gefühl sozialer Isolation und es gehe ihm durch die Einnahme der Antidepressiva seit längerem psychisch besser . S o könne er gut schlafen und habe keine Alpträume mehr . Er sei nicht in psychiatrischer Behandlung und benötige diese auch nicht mehr ( E. 3.3.2, Urk. 6/ 84/37, Urk. 6/ 84/39). Demgegenüber hielten die Y.___ -Gutachter im Jahr 2002 noch einen sozialen Rückzug sowie intrusive Erinnerungen und Alpträume

fest und führten aus , der Beschwerdeführer habe niedergeschlagen, deprimiert u nd affektarm gewirkt und über Antriebslosigkeit , Nervosität und geringe emo tionale Belastbarke it

geklagt (E. 3.1.2). Schliesslich gab der Z.___ -Gut achter an, anlässlich der Untersuchung habe durchgehend k ein schmerz beeinträchtigter Eindruck bestanden ( E. 3.3.3, Urk. 6/ 84/39), während im Suva-Bericht vom Jahr 2010 noch eine erhöhte Schmerzwahrnehmung sowie eine affektive Überlagerung bei der Erzählung der erlebten Schmerzen fest gehalten worden war (E. 3.2 , Urk. 6/ 65/12). Damit ist von einer veränderten Befundlage auszugehen, womit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) ein Revisionsgrund ausgewiesen ist. Es handelt sich mithin bei der aktuellen Einschätzung nicht lediglich um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, sondern es ist gestützt auf die Begutachtung erstellt, dass die posttraumatische Belas tungsstörung , welche im Jahr 2002 zur Rentenzusprache geführt hatte, voll ständig abgeklungen ist. Andere Pathologien, die aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden, liessen sich anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht erheben (E. 3.3.3). 4. 3

O bjektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische oder körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der polydisziplinären Z.___ - Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hätte , sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus den im Rahmen des Einwandverfahrens

eingeholten Arztberichten (Urk. 6/ 105-107 ). In sbesondere werden in psychiatrischer Hinsicht in den Berichten keine neuen Befunde oder Diagnosen genannt, die im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bereits bekannt gewesen wären. Schliesslich ist in somatischer Hinsicht durch die

im Bericht des Operationszentrums B.___ vom 27. November 2014

(Urk. 6/ 106/6-7) diagnostizierte mediale Meniskusläsion des linken Knies

keine weitergehende als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Dies umso weniger, als die

Gelenkpathologien

- und damit auch die

Knie gelenks beschwerden - von den Gutachtern im Rahmen der als zu mut bar erachtete n, angepassten leichte n und überwiegend sitzende n Tätig keit en bereits berücksichtigt wurden (vgl. E. 3. 3.

2) und im Bericht des Haus arztes (bei der Beschwerdegegnerin am 3. März 2015 eingegangen) denn auch

mit keinem Wort Erwähnung fanden (Urk. 6/105). 4. 4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung und somit ab 10. April 2014

(Urk. 6/ 84/1) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aufgrund

der beweiskräftigen medizinischen

Akten lage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 2.2)

– kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 massgeblich verbessert haben. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorge nom me ne Invaliditätsbemessung, die einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab (Urk. 2 S. 2), gibt keinen Anlass zu r Beanstandung.

An diesem Ergebnis änderte auch nichts, wenn man - wie der Beschwer deführer vorbringt (E. 2.2) - davon ausginge, mit dem Gutachten der Z.___ lasse sich keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes belegen, son dern es handle sich dabei viel mehr um eine unbeachtliche Neubeurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes. Gemäss bundesgerichtlicher Rec ht sprechung zählt die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2), die, unabhängig davon,

ob die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind oder nicht, gestützt auf die Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Überprüfung zugänglich sind

(vgl. E.

1. 5) . Nachdem die Renten zusprache unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 7) gestützt auf das Gutachten des Y.___ , wonach wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit vorliege (E.

3.1), erfolgte, erwiese sich eine Ren tenaufhebung auch unter diesem Titel als zulässig. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerde geg nerin habe entgegen deren Rechtspflicht Eingliederungsmassnahmen weder geprüft noch durchgeführt, was bereits aus diesem Grunde einer Rentenein stellung entgegenstehe (Urk. 1 S. 12). 5.2

5.2.1

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wie der gewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung aus zugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung den noch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie se ner Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential aus geschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungs fähigkeit und medizinisch zumut baren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah m en allein vermittels Eigen an strengung der Versicherten Person nicht möglich ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 und statt vieler: 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1). 5.2.2

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26.

April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Um stand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fort geschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgen den langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort

selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die B etroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. etwa Urteile 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.5 und 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis).

5.2.3

Zu ergänzen bleibt, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähig keit voraussetzt. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Einglie de rungs mass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt werden müsste (vgl. Urteil das Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22.

Dezember 2016 E. 7, Urteil 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Aus der Aktenlage erhellt unzweifelhaft, dass es an der subjektiven Einglie derungsfähigkeit des Beschwerdeführers gebricht. So liess er, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 19.

November

2014 unter Hin weis auf das Gutachten der Z.___ die Einstellung der Rente angezeigt (Urk.

6/88) und ihn für ein persönliches Gespräch zur Abklärung der beruf lichen Situation am 16. Dezember 2014 eingeladen hatte (Schreiben vom 3.

Dezember 2014, Urk. 6/93), diesen Termin ungenutzt verstreichen. In um fassender Kenntnis der aktuellen Aktenlage (vgl. Urk. 6/91) liess er mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 6/96) unter Auflage eines Arztzeug nisses seines Hausarztes, wonach er dauerhaft arbeitsunfähig sei (Urk. 6/94), darum ersuchen, auf ein solches Gespräch sei - jedenfalls zurzeit - aus ge sundheitlichen Gründen zu verzichten. Wenngleich die Beschwerde geg ne rin in der Folge die berufliche Eingliederung abschloss und den Beschwer de füh rer darauf hinwies, er habe die Möglichkeit , sich zur Teilnahme an Ein glie derungsmassnahmen erneut anzumelden, sobald er sich dazu gesundheitlich in der Lage sehe (Urk. 6/98), liess dieser über ein Jahr verstreichen, bevor er erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 2016 die Einleitung beruflicher Massnahmen beantragte (Urk. 6/114). Dass diesem langen Zuwarten nicht Bedenken, denen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen ange messen hätte begegnet werden können, sondern vielmehr mangelnde Moti va tion zugrunde lag, ergibt sich unverkennbar aus dem - erst nach mehr maliger Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/102-104) - im März 2015 eingereichten Bericht des Hausarztes (Urk. 6/105). Danach war dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar, die Motivation demgegenüber fraglich und psychiatrisch abzuklären (Urk. 6/105/3). Nachdem die Z.___ -Gutachter eine psychiatrische Erkrankung nachvoll zieh bar ausgeschlossen hatten, die Folgen der im November 2014 durch geführten Meniskusoperation längst abgeklungen waren (Urk. 6/106) und der behandelnde Arzt die Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Mass nahmen nicht bestätigen konnte, fehlte es offensichtlich an der für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nötigen subjektiven Eingliede rungs fähigkeit des Beschwerdeführers. Dass sich an seiner diesbezüglichen Einstellung bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14.

März

2016 etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Sein nach Frister streckung (Urk. 6/112) und kurz vor Ablauf einer Rentenbezugsdauer von 15

Jahren am 26.

Februar

2016 gestellter unsubstantiierter Antrag auf Ein leitung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/114) vermag dafür jedenfalls nicht zu genügen. Gegenteils stellte sich mit Blick darauf, dass der Beschwer de führer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit keinem Wort darlegt, welche Eingliederungsmassnahmen denn von der Beschwerdegegnerin zu ergrei fen wären, sondern unverändert eine Verbesserung seines Gesundheits zustandes verneint und die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragt, vielmehr die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach 15jähri gem Rentenbezug sei die verfügte Renteneinstellung ohne vorgängige Ein gliederung unzulässig, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver stösst.

Da es aber ohnehin an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit mangelt, mit hin ein Wille des Beschwerdeführers, an Eingliederungsmassnahmen ernst haft teilnehmen zu wollen, nicht im Ansatz ersichtlich ist, kann diese Frage offen bleiben. 5.4

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen nicht wieder aufgenommen und die Rente des Beschwerdeführers eingestellt hat. 6 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangs ge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00473 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Janett Urteil

vom

4. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 196 6, war als Bauarbeiter tätig, als er sich im März 1999 bei einem Arbeitsunfall am rechten Fuss verletzte (vgl. die Akten der Unfallversicherung Suva , Urk. 6/3). Am 1 6 . Mai 2000 meldete sich der Ver sicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1) . Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen und einer von der Suva veranlassten psychiatrischen Begut achtung durch das Y.___ (Urk. 6/31)

sprach ihm die IV-Stelle m it Verfügung vom 25. Oktober 2002 mit Wirkung per 1. März 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Inva lidenrente zu (Urk. 6/ 39 ). Im Rahmen von amtlich eingeleiteten Revisions ver fahren in den Jahren 2003, 2008 und 201 1 bestätigte die IV-Stelle jeweils die bisherig e ganze Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Mitteilungen vom 21. November 2003,

27. März 2008 und 27. Mai 2011; Urk. 6/ 52 , Urk. 6/61, Urk. 6/68). 1.2

I m Oktober 201 3

überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch anlässlich der am

1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) erneut (vgl. Urk. 6/70) und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung des Versicherten. Die Z.___ AG erstattete das Gutachten am 7. August 2014 (Urk. 6/84) . Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 19. November 2014 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 6/88). Am 18. Dezember 2014 teilte sie dem Versicherten zudem den Ab schluss der beruflichen Massnahmen

mit (Urk. 6/98). Am 22. Dezember 2014 erhob der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 19. November 2014 Einwand (Urk. 6/100), woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 6/105-107). Nachdem der Versicherte am 26. Februar 2016

im Rahmen der Akteneinsicht

Stellung genommen hatte (Urk. 6/114), verfügte die IV-Stelle a m

14. März 2016 die Aufhebung der Invalidenrente

nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats und entzog einer allfällig da gegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

25. April 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 14. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin aus zurichten und berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 2 3 . Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6 /1- 121 ), was de m Beschwerdeführer am 31 . Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre chungs ge mä ss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614 /2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs er heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März

2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erste s Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Für die Einhaltung der Dreijahresfrist genügt es, w enn die Überprüfung inner halb dieses Zeitraumes

eingeleitet wird, das heisst wenn die versicherte Person schriftlich von der Rentenprüfung Kenntnis erlangt hat (vgl. R z 1016 des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB ). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizi ni schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol ge rung en der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verbessert. Spätes tens ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung am 10. April 2014 sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit in einem 100%-Pensum wieder zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Gutachter somatisch respektive orthopädisch begründet worden. Aus psychiatrischer Sicht habe lediglich ein Restzustand einer leichten depressiven Episod e diagnostiziert werden können. Berufliche Massnahmen seien dem Beschwerdeführer bereits angeboten worden. Er sei zum Termin jedoch nicht erschienen, sondern habe über seinen damaligen Rechtsvertreter ausrichten lassen, dass er weiterhin arbeitsunfähig sei

(Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, das Z.___ -Gutachten sei unbrauchbar, da

die Gutachter nur eine revisions rechtlich unbeachtliche Neubeurteilung unv eränderter Tatsachen vorge nom me n hätten . Weiter habe die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Rechts pflicht weder Eingliederungsmassnahmen geprüft noch durchgeführt, obwohl diese bereits mit Eingabe vom 26. Januar 2016 beantr agt worden seien

(Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

B ei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2002 , bei welcher von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen wurde, stützte sich die Be schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von der Suva veran lasste psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 24. Juli 2002 (Urk. 6/31). Darin wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungs stö r ung nach drei schweren Unfallereignissen (1987,

1999 und 2000) bei schwieriger psychosozialer Situation (Verlust der Arbeitsfähigkeit; finanzielle Schwierig keiten, familiäre Spannungen) nach ICD-10 F43.1 diagnostiziert (Urk. 6 /31/1 5) .

3.1.2

Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über wiederholtes, nicht willentlich hervorgerufenes Erleben von Erinnerungen an den Autounfall im Dezember 2000 geklagt. Häufig erlebe er den Unfall wieder als würde es sich dabei um eine Filmsequenz handeln. Ausserdem klage der Beschwerdeführer über wiederkehrende Alpträume in Zusammenhang mit dem Autounfall. Der Beschwerdeführer habe vom Einsetzen intrusiver Erinnerungen und Alp träume etwa zwei bis drei Monate nach dem Unfall ereignis im Dezember 2000 berichtet. Er habe in den Explorationsgesprächen emotional wenig be teiligt und distanziert gewirkt . Es sei oft der Eindruck von Desinteresse und Gleichgültigkeit entstanden . Die fremdanamnestischen Angaben des Nach barn des Beschwerdeführers würden diesen Befund bestätigen. Der Beschwer deführer lebe äusserst zurückgezogen und interessiere sich im Gegensatz zu früher kaum für seine Umgebung. Er leide unter depressiven Symptomen wie deprimierte r , teilweise auch gereizte r Stimmung, umfassende r Freud- und Lustlosigkeit , herabgesetzte n

Vitalgefühlen , Ant riebslosigkeit alterni erend mit depressiver Agitiertheit und ständige r Müdigkeit . Er habe ausserdem über Schreck haftigkeit, Lärmempfindlichkeit sowie Schlafstörungen geklagt (Urk. 6/ 31/15-16). 3.1.3

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/ 31/19). Er stehe aktuell in einer stützenden psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung. Es sei zu erwarten, dass die i m Vor der grund stehenden depressiven Symptome im L aufe der Behandlung ab kling en würden , dies unter der Voraussetzung, dass die ökonomischen und sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers verbessert werden könnten. Nach dem Abk lingen der depressiven Symptome

sei der Versuch einer beruf lichen Wiedereingliederung in eine den Möglichkeiten des Beschwerdeführers an ge passte Teilzeitarbeit sinnvoll (Urk. 6/ 31/18). 3.2

Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/ 63 ), welches am 27 . Mai 20 1 1 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abge schlossen wurde (Urk. 6/ 68 ), zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Suva bei. S uva -Arzt med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom

1 6. März 2010 (Urk. 6/ 65/8-14) aus, es seien momentan wenig Anhalts punkte zu finden, um eine gültige posttraumatische Belastungsstörung bei den vorhandenen Beschwerden festzuhalten. Die zum jetzigen Zeitpunkt be schrie benen psychischen Beschwerden würden sich weniger um das Unfa ll ereignis drehen. Sie seien vielmehr durch die Belastung von den chronisch dauerhaften starken Schmerzen ausgelöst worden . Somit sei von einer chro nischen Schmerzst örun g mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Die psychische Reaktion lasse sich mit den weiterhin be stehenden chronischen Schmerzen, welche zum Teil ein organisches Korre lat ausw eisen würde n, erklären . Aufgrund der Chronifizierung der psychi schen

- und der Schmerzsymptomatik rück e eine Anpassungs s törung als mögliche Differentialdiagnose fern. Zudem reich t en die vorhandenen Be schwerden nicht aus, um die Kriterien einer allfällige n depressiven Störung oder einer Persönlichkeitsveränderung nach Belastung zu erstelle

n. Zusam men fassend sei

die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) anzunehmen. 3. 3

3. 3 .1

Im aktuellen V erfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom 7 . April

201 4.

Darin nannten die Gutachter als Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeits fähigkeit eine m ittelgradige Sprunggelenksarthrose rechts sowie eine mediale und retropatellare Gonarthrose links. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestünden unter anderem ein Restzustand einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Adipositas (Urk. 6/84/50). 3. 3 .2

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter sowie in jeder anderen, körperlich schwere n Tätigkeit auf grund der Gelenkspathologien im Bereich der Beine eine 100%ige Arbeit s unfähigkeit. Eine Besserung sei nicht möglich, da fixierte Gelenkdefekte bestünden , die sich allenfalls zukünftig weiter verschlechtern könn t en. Um einer Verschlechte ru ng entgegenzuwirken, sei eine Gewichtsreduktion gebo ten , wobei die Mitarbeit des Beschwerdeführers medizinisch gut zumutbar sei. Angesichts der Leichtgradigkeit der Gelenkpathologien und resultieren den Gangstörung und der anamnestisch weiterhin gegebenen Mobilität ( Spazier gänge, selbst ändiges Autofahren , kein Gebrauch orthopädische r Hilfsmittel sowie beschwielte Fusssohlen ) seien körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit en per sofort zu 100 % zumutbar (Urk. 6/84/44-45). Hinweise für eine namhafte psychiatrische Erkrankung bestünden nicht mehr. Die aktenkundig aufscheinende Diagnose einer nam haften Depression sei angesichts des hiesigen Befunds und auch der anam nestischen Angaben als weitgehend abgeklungen anzusehen und entfalle also zumindest ex nunc als Grund einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Die Aufnahme einer Arbeit sei aus psychiatrischer Sicht eher wünschenswert, insbesondere mit Blick auf eine Stabilisierung der Tagesstruktur, des Selbs t wertgefühls sowie der sozialen Teilhabe. Auch di e aktenkundige Diagnose einer posttraumatische n Belastungsstörung sei zumindest ex nunc nicht mehr haltba r (Urk. 6/84/45). 3. 3 .3

Die Gutachter hielten fest, e ine retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei mangels eigener Vorbefunde und unzureichend detaillierter Vorberichte nur eingeschränkt möglich. Lege man die Vorberichte zugrunde, könnte d ie psychiatrische Symptomatik hinsichtlich der Depressivität vorangehend aus ge prägter gewesen sein . I n welchem Ausmass

sie die Arbeitsfähigkeit tangiert ha be , lasse sich retrospektiv nicht hinreichend quantif izieren und zeitlich eingrenzen. Folge man den Angaben des Beschwerdeführers und dem Suva- Bericht aus dem Jahr 2010 ,

sei die depressive Symptomatik jedoch wahr scheinlich zumindest seit 2010 deutlich regredient . Es sei als wahrscheinlich anzunehmen, dass p sychiatrische Gründe für eine Arbeitsunfäh igkeit s pätes tens ab d er aktuellen Begutachtung nicht mehr vorlägen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren, da kein fehlverarbeiteter seeli scher Konflikt erkennbar und zudem kein schmerzgequälter klinischer Status zu erheben gewesen

sei (Urk. 6/ 84/50-51). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verfügte die Einstellung der Invalidenrente gestützt auf das

Z.___ -Gutachte n

vom 7 . August 2014

(vgl. vorstehend E.

3 .3).

Einem solchen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialver sicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.

3b/ bb ). Vorliegend bestehen keine Anhalts punkte, welche gegen die Beweis tauglichkeit sprechen würden .

Vielmehr erfüllt das Z.___ -Gutachten

die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medi zi ni sche Expertisen gestellt werden (vgl. E. 1. 4 ).

Es ist für die streitigen Be lange umfassend, beruht auf eigenständigen fachärztlichen Untersuch ungen (internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/ 84 / 2-18 ) abgegeben. Die am Gut achten beteiligten Fachärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden de s Beschwerdeführer s ein und legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar . 4. 2

Aus dem Gutachten geht hervor, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer relevanten

Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ge kommen ist .

So bestanden g emäss Gutachter anlässlich der Begutachtung keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung mehr . I m Gegensatz zu den Gutachter n des Y.___

konnten die Z.___ -Gutachter keine posttrau ma tische Belastungsstörung , sondern lediglich noch ein en Restzustand einer leicht gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) feststellen . Auch die späte r von Suva-Arzt med. pract . A.___ diagnostizierte somatoforme

Schmerz störung

lag gemäss den Gutachtern nicht mehr vor (E. 3.3.2) .

Eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ist auch mit Blick auf die erhobenen unauffälligen Befunde und die Anamnese nachvoll ziehbar . So hielt der psy chiatrische Z.___ - Gutachter beispielsweise fest, der Beschwerdeführer habe Panikattacken verneint und es hätten keine Ängste oder Befürchtungen vorgelegen. Die Modulation sei allenfalls leichtgradig vermindert gewesen , der Antrieb unauffällig und es hätten sich keine Schuldgefühle gefunden. Auch hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Z.___ - Begutachtung erklärt,

er habe nicht das Gefühl sozialer Isolation und es gehe ihm durch die Einnahme der Antidepressiva seit längerem psychisch besser . S o könne er gut schlafen und habe keine Alpträume mehr . Er sei nicht in psychiatrischer Behandlung und benötige diese auch nicht mehr ( E. 3.3.2, Urk. 6/ 84/37, Urk. 6/ 84/39). Demgegenüber hielten die Y.___ -Gutachter im Jahr 2002 noch einen sozialen Rückzug sowie intrusive Erinnerungen und Alpträume

fest und führten aus , der Beschwerdeführer habe niedergeschlagen, deprimiert u nd affektarm gewirkt und über Antriebslosigkeit , Nervosität und geringe emo tionale Belastbarke it

geklagt (E. 3.1.2). Schliesslich gab der Z.___ -Gut achter an, anlässlich der Untersuchung habe durchgehend k ein schmerz beeinträchtigter Eindruck bestanden ( E. 3.3.3, Urk. 6/ 84/39), während im Suva-Bericht vom Jahr 2010 noch eine erhöhte Schmerzwahrnehmung sowie eine affektive Überlagerung bei der Erzählung der erlebten Schmerzen fest gehalten worden war (E. 3.2 , Urk. 6/ 65/12). Damit ist von einer veränderten Befundlage auszugehen, womit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) ein Revisionsgrund ausgewiesen ist. Es handelt sich mithin bei der aktuellen Einschätzung nicht lediglich um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, sondern es ist gestützt auf die Begutachtung erstellt, dass die posttraumatische Belas tungsstörung , welche im Jahr 2002 zur Rentenzusprache geführt hatte, voll ständig abgeklungen ist. Andere Pathologien, die aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden, liessen sich anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht erheben (E. 3.3.3). 4. 3

O bjektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische oder körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der polydisziplinären Z.___ - Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hätte , sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus den im Rahmen des Einwandverfahrens

eingeholten Arztberichten (Urk. 6/ 105-107 ). In sbesondere werden in psychiatrischer Hinsicht in den Berichten keine neuen Befunde oder Diagnosen genannt, die im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bereits bekannt gewesen wären. Schliesslich ist in somatischer Hinsicht durch die

im Bericht des Operationszentrums B.___ vom 27. November 2014

(Urk. 6/ 106/6-7) diagnostizierte mediale Meniskusläsion des linken Knies

keine weitergehende als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Dies umso weniger, als die

Gelenkpathologien

- und damit auch die

Knie gelenks beschwerden - von den Gutachtern im Rahmen der als zu mut bar erachtete n, angepassten leichte n und überwiegend sitzende n Tätig keit en bereits berücksichtigt wurden (vgl. E. 3. 3.

2) und im Bericht des Haus arztes (bei der Beschwerdegegnerin am 3. März 2015 eingegangen) denn auch

mit keinem Wort Erwähnung fanden (Urk. 6/105). 4. 4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung und somit ab 10. April 2014

(Urk. 6/ 84/1) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aufgrund

der beweiskräftigen medizinischen

Akten lage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 2.2)

– kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 massgeblich verbessert haben. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorge nom me ne Invaliditätsbemessung, die einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab (Urk. 2 S. 2), gibt keinen Anlass zu r Beanstandung.

An diesem Ergebnis änderte auch nichts, wenn man - wie der Beschwer deführer vorbringt (E. 2.2) - davon ausginge, mit dem Gutachten der Z.___ lasse sich keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes belegen, son dern es handle sich dabei viel mehr um eine unbeachtliche Neubeurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes. Gemäss bundesgerichtlicher Rec ht sprechung zählt die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2), die, unabhängig davon,

ob die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind oder nicht, gestützt auf die Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Überprüfung zugänglich sind

(vgl. E.

1. 5) . Nachdem die Renten zusprache unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 7) gestützt auf das Gutachten des Y.___ , wonach wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit vorliege (E.

3.1), erfolgte, erwiese sich eine Ren tenaufhebung auch unter diesem Titel als zulässig. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerde geg nerin habe entgegen deren Rechtspflicht Eingliederungsmassnahmen weder geprüft noch durchgeführt, was bereits aus diesem Grunde einer Rentenein stellung entgegenstehe (Urk. 1 S. 12). 5.2

5.2.1

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wie der gewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung aus zugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung den noch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie se ner Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential aus geschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungs fähigkeit und medizinisch zumut baren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah m en allein vermittels Eigen an strengung der Versicherten Person nicht möglich ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 und statt vieler: 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1). 5.2.2

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26.

April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Um stand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fort geschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgen den langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort

selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die B etroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. etwa Urteile 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.5 und 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis).

5.2.3

Zu ergänzen bleibt, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähig keit voraussetzt. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Einglie de rungs mass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt werden müsste (vgl. Urteil das Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22.

Dezember 2016 E. 7, Urteil 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Aus der Aktenlage erhellt unzweifelhaft, dass es an der subjektiven Einglie derungsfähigkeit des Beschwerdeführers gebricht. So liess er, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 19.

November

2014 unter Hin weis auf das Gutachten der Z.___ die Einstellung der Rente angezeigt (Urk.

6/88) und ihn für ein persönliches Gespräch zur Abklärung der beruf lichen Situation am 16. Dezember 2014 eingeladen hatte (Schreiben vom 3.

Dezember 2014, Urk. 6/93), diesen Termin ungenutzt verstreichen. In um fassender Kenntnis der aktuellen Aktenlage (vgl. Urk. 6/91) liess er mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 6/96) unter Auflage eines Arztzeug nisses seines Hausarztes, wonach er dauerhaft arbeitsunfähig sei (Urk. 6/94), darum ersuchen, auf ein solches Gespräch sei - jedenfalls zurzeit - aus ge sundheitlichen Gründen zu verzichten. Wenngleich die Beschwerde geg ne rin in der Folge die berufliche Eingliederung abschloss und den Beschwer de füh rer darauf hinwies, er habe die Möglichkeit , sich zur Teilnahme an Ein glie derungsmassnahmen erneut anzumelden, sobald er sich dazu gesundheitlich in der Lage sehe (Urk. 6/98), liess dieser über ein Jahr verstreichen, bevor er erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 2016 die Einleitung beruflicher Massnahmen beantragte (Urk. 6/114). Dass diesem langen Zuwarten nicht Bedenken, denen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen ange messen hätte begegnet werden können, sondern vielmehr mangelnde Moti va tion zugrunde lag, ergibt sich unverkennbar aus dem - erst nach mehr maliger Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/102-104) - im März 2015 eingereichten Bericht des Hausarztes (Urk. 6/105). Danach war dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar, die Motivation demgegenüber fraglich und psychiatrisch abzuklären (Urk. 6/105/3). Nachdem die Z.___ -Gutachter eine psychiatrische Erkrankung nachvoll zieh bar ausgeschlossen hatten, die Folgen der im November 2014 durch geführten Meniskusoperation längst abgeklungen waren (Urk. 6/106) und der behandelnde Arzt die Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Mass nahmen nicht bestätigen konnte, fehlte es offensichtlich an der für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nötigen subjektiven Eingliede rungs fähigkeit des Beschwerdeführers. Dass sich an seiner diesbezüglichen Einstellung bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14.

März

2016 etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Sein nach Frister streckung (Urk. 6/112) und kurz vor Ablauf einer Rentenbezugsdauer von 15

Jahren am 26.

Februar

2016 gestellter unsubstantiierter Antrag auf Ein leitung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/114) vermag dafür jedenfalls nicht zu genügen. Gegenteils stellte sich mit Blick darauf, dass der Beschwer de führer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit keinem Wort darlegt, welche Eingliederungsmassnahmen denn von der Beschwerdegegnerin zu ergrei fen wären, sondern unverändert eine Verbesserung seines Gesundheits zustandes verneint und die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragt, vielmehr die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach 15jähri gem Rentenbezug sei die verfügte Renteneinstellung ohne vorgängige Ein gliederung unzulässig, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver stösst.

Da es aber ohnehin an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit mangelt, mit hin ein Wille des Beschwerdeführers, an Eingliederungsmassnahmen ernst haft teilnehmen zu wollen, nicht im Ansatz ersichtlich ist, kann diese Frage offen bleiben. 5.4

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen nicht wieder aufgenommen und die Rente des Beschwerdeführers eingestellt hat. 6 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangs ge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett