Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 1982 als unge lernte Hilfsarbeiterin (vgl. Urk. 6/4 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5), als sie sich am 27. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 6/2 S. 5 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/4-6) ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2003 zu.
Mit Mitteilungen vom 12. November 2004 (Urk. 6/19) sowie 7. März 2008 (Urk. 6/29) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 12. September 2012 (Urk. 6/36) veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Be gut achtung, über welche am 23. Juli 2013 berichtet wurde (Urk. 6/44). Am 8. Novem ber 2013 teilte sie der Versicherten sodann mit, dass eine Arbeitsver mittlung derzeit nicht möglich sei (Urk. 6/47), und auferlegte ihr mit Schreiben vom 22. November 2013 (Urk. 6/50) als Schadenminderungspflicht die Durch führung einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. November 2013 (Urk. 6/52) die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk. 6/55; Urk. 6/59) erhoben hatte, wurde die Versi cherte zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich beruflicher Mass nahmen aufgefordert (Urk. 6/60). Die Versicherte erklärte sich daraufhin zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen bereit (Urk. 6/61). Daher meldete die IV-Stelle sie am 18. Juni 2014 zum Arbeitstraining an (Urk. 6/65). Am 29. Sep tem ber 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten schliesslich mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden konnten (Urk. 6/73). Alsdann tätigte sie weitere Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 6/75; Urk. 6/80).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/83-84; Urk. 6/86) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 6/88 = Urk. 2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 22. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Subeventuell sei die Angelegenheit für er gänzende Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, um zur Frage der of fensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszusprechenden Verfügun gen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2017 (Urk. 10; Urk. 11/3-4) wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Inva liditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März
2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Ko nsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6).
Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweis wert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8) . 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober
2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin wie sen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege benenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni
2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November
2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest , gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin verbessert. So sei insbesondere bis zum Einwandverfah ren über zehn Jahre lang keine psychiatrische Behandlung erfolgt. Die Be schwerdeführerin verfüge über Ressourcen und sei in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Die Eingliederungsmassnahmen hätten infolge sozi okul tu reller Probleme nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdefüh rerin spreche kaum Deutsch und habe sich immer wieder sehr leidend gezeigt. Die bisher ausgerichtete Invalidenrente sei daher aufzuheben (S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Gutachter spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Ver besserung des Gesundheitszustandes sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit at tes tiert hätten. Angesichts der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten sei die mittelschwere depressive Störung indessen nicht invalidisierend (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Behandlung sei seit der Rentenzusprache durch Dr. med. Y.___ erfolgt. Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung sei keine Verän derung ersichtlich, sei die Beschwerdegegnerin doch bereits bei der Rentenzu sprache von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen. Die psy chische Situation sei unverändert . Die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit stelle somit lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes dar. Ausserdem habe das Gutachten die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht berück sichtigt, weshalb für die Entscheidfindung nicht darauf abgestellt werden dürfe. Schliesslich sei ihr die Selbsteingliederung nicht zumutbar (S. 3 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit den rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. Septem ber 2004 (Urk. 6/12) erheblich verbessert hat, und ge stützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.
Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 12. November 2004 (Urk. 6/19) sowie 7. März 2008 (Urk. 6/29) abgeschlossenen Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.4). Das Einholen jeweils nur eines Verlaufsberichtes des Hausarztes (Urk. 6/16-17; Urk. 6/27) reicht hierfür nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). 3. 3.1
Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) lagen die nachfolgenden Arztberichte zu grun de: 3.2
Mit Austrittsbericht vom 14. Januar 2003 (Urk. 6/5/12-14) berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. November bis 23. Dezember 2002. Als Diagnosen führten sie Folgendes auf (S. 3): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem Schmerzsyndrom - ausgeprägte Hirnleistungsdefizite unklarer Ätiologie - Hypothyreose, gegenwärtig substituiert - arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Zustand nach Hause entlassen wer den können (S. 3). 3.3
Die Ärzte des A.___, Neurologische Klinik, informier ten mit Bericht vom 25. April 2003 (Urk. 6/5/7-11) über die erfolgte interdiszip linäre anästhesiologische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung der Beschwerdeführerin. Dabei konnten sie Folgendes diagnostizieren (S. 3): - SAPHO-Syndrom mit generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom, betont am Schulter- und Beckengürtel, Mehranreicherung im sternoklavikulä rem Übergang rechts mehr als links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kognitive Minderleistungen, wahrscheinlich multifaktoriell - Hypothyreose - arterielle Hypertonie
Aus somatischer Sicht zeige sich primär ein generalisiertes Weich teil schmerz syn drom, wobei der dringende Verdacht auf ein SAPHO-Syn drom bestehe. Eine intravenöse Bisphosphonat-Stosstherapie könne erfolgsver spre chend sein. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankheit gezeichnet. Aus psychiatrischer Sicht stehe die depressive Störung, derzeit mittelgradig aus geprägt, im Vorder grund. Momentan könne nicht festgelegt werden, inwieweit die Hirn leistungs störung im Rahmen der Depression verstanden werden müsse. Aus therapeu tischer Sicht stehe die medikamentöse Behandlung im Vorder grund (S. 4). 3.4
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Juli 2003 (Urk. 6/5/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5 lit. A): - SAPHO-Syndrom mit generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom - kognitive Minderleistung
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine Hypothyreose sowie eine arterielle Hypertonie (S. 5 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 18. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 lit. B). Die Prognose bezüglich der Wiederaufnahme einer Tätigkeit sei im Rah men des depressiven Geschehens schlecht (S. 6 lit. D Ziff. 7). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen. Es sei der Beschwerdeführerin weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Dr. Y.___ gab mit Bericht vom 13. September 2012 (Urk. 6/36/4) an, dass er die Beschwerdeführerin seit 1986 behandle und derzeit alle drei Monate die Blutdrucksituation überprüfe (Ziff. 5.1-5.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein panvertebrales Syndrom, einen generali sierten Weichteilrheumatismus, eine schwere depressive Störung mit somati schem Syndrom, eine kognitive Minderleistung sowie eine Hiatushernie mit Re fluxöso phagitis I bis II und einen Eisenmangel (Ziff. 5.4). Eine Tätigkeit sei nicht mög lich (Ziff. 5.5). 4.3
Am 23. Juli 2013 erstatteten Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/44). Dabei nannten sie eine nicht näher bezeich nete rezidivierende depressive Störung im Sinne einer atypischen mono po laren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 6, S. 36 f. Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei: - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primärem Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte - Panalgie - diffuser Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosig keit, Erschöpfung - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule - Fingerpolyarthrose - Adipositas - gestörte Gluconeogenese - arterielle Hypertonie - anamnestisch Reizmagensyndrom - langjährige Eltroxin-Substitution - aktuell: Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peri pheren Gelenke als gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob das jeweils untersuchte Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht worden sei. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Die geschilderten diffusen Druckschmerzen würden sämtliche typischen Fibro myalgie-Triggerpunkte umfassen, wobei kein korrelierender Befund objektiviert werden könne. Ein primäres Fibromyalgiesyndrom, worauf sich das generali sierte Weichteilschmerzsyndrom abstützen könne, sei möglich. Hinweise auf ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom respektive auf eine Erkrankung aus dem ent zündlichen Bereich oder auf eine Kristallablagerungserkrankung fänden sich nicht (S. 7 f.). An den Extremitäten könne kein relevanter pathologischer Befund objektiviert werden. Es zeige sich lediglich eine leichtgradige Arthrose der distalen Inter phalangealgelenke (DIP-Arthrose) sämtlicher Finger mit Ausnahme des Dau mens. Im Bereich der Wirbelsäule könne sodann kein korrelierender Weichteil befund objektiviert werden und es bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Auch zeige sich radiologisch weder eine Arthrose noch eine Chondrose oder eine Osteochondrose. Ebenfalls fänden sich keine Hinweise auf eine relevante Fehlhaltung oder auf eine entzündliche Verände rung. Da bisher keine entzündlich bedingte Pathologie beschrieben worden sei und die Beschwerdeführerin zudem erwähnt habe, dass sie zu keinem Zeitpunkt Hautveränderungen ausgewiesen habe, sei unklar, weshalb vorübergehend von einem SAPHO-Syndrom ausgegangen worden sei. Die damals beschriebenen Befunde einer linkskonvexen Skoliose im lumbothorakalen Übergang, einer Abflachung der oberen Brustwirbelsäulenkyphose und einer akzentuierten Lor dose der Lendenwirbelsäule (LWS) könnten nicht mehr bestätigt werden. Somit habe sich der Gesundheitszustand seither verbessert. Der aktuelle radiologische Befund der Wirbelsäule zeige ausserdem Ossifikationen des vorderen Längsban des, welche bei jeweils unauffälligem Intervertebralraum mit einer metaboli schen Störung im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien (S. 9 f.). Aus internistischer Sicht könne abgesehen von einer Adipositas kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden. Dies gelte auch für die geschilderten Schlafstörungen, die Müdigkeit, die Erschöpfung und die Kraftlosigkeit (S. 11). Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensi tät höchstens partiell auf objektivierbare somatische pathologische Befunde zu rück zuführen (S. 12). Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess werde durch ungünstige krankheits fremde Faktoren wie beispielsweise die länger anhaltende berufliche Arbeitsab stinenz, die begrenzten Deutschkenntnisse, die fehlende Berufsausbildung, das Alter sowie die ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limi tierte Motivation beeinflusst. Die Prognose aus somatischer Sicht sei gut (S. 14 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe ein depressives Zustandsbild festgestellt werden können. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, Auffassungs- und Konzentrationsdefizite, Gedächtnisdefizite, eine innere Un ruhe, ein deutlich eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, eine einge schränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine Affektarmut, eine Ratlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug und eine leichte Antriebsreduktion gewesen. Die depressiven Symptome bestünden kontinuierlich seit dem Jahr 2002, weshalb diagnostisch von einer nicht näher bezeichneten rezidivierenden depressiven Stö rung im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mit telgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), auszugehen sei. Die Ergebnisse der durch geführten Tests seien uneinheitlich gewesen. Die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin seien eindeutig im Rahmen der depressiven Symptomatik zu bewerten. Ausserdem sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diagnostizieren. Die Ausprägung der Schmerzen sei somatisch nicht ausreichend erklärbar. Zusätzlich bestünden psychosoziale Belastungs faktoren im Sinne einer jahrelangen Mehrfachbelastung als Mutter einer Toch ter mit Down-Syndrom bei gleichzeitiger Arbeitstätigkeit und Versorgung des Haushaltes, die Aufgabe der Arbeitstätigkeit sowie die psychische Erkrankung des Ehemannes mit Konflikten und Spannungen in der Ehe. Es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Symptomausweitung oder Simulation. Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung, für eine Erkran kung aus dem schizophrenen Formenkreis, für eine Suchterkrankung, für eine Intelligenzminderung, für eine Anpassungsstörung oder für eine Zwangsstörung fänden sich ebenfalls nicht. Die komplexen Ich-Funktionen der Beschwerde führerin seien soweit vorhanden, dass ihr die Überwindung der Schmerzen grund sätzlich zumutbar sei, zumal sich keinerlei Hinweise auf auffällige patho logische Persönlichkeitsstrukturen ergäben. Eine Komorbidität liege vor. Auch sei ein sozialer Rückzug ausgewiesen, jedoch kein Verlust der sozialen Integra tion. Sodann liege ein zwar verfestigter, jedoch durchaus therapierbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung vor (S. 37 ff.). Die Durchführung einer adäquaten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeu ti schen sowie einer pharmakologischen Behandlung werde empfohlen. Die be ste hen de medikamentöse antidepressive Therapie könne noch ausgebaut wer den. Als therapeutische Massnahme empfehle er die Wiederaufnahme einer Ar beits tätigkeit. Bei Durchführung der Massnahmen sei wahrscheinlich mit einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aus rein psychiatrischer Sicht be stehe derzeit aufgrund der affektiven Störung eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 44). Es sei nicht mög lich, den Verlauf der depressiven Störung exakt retrospektiv zu beurteilen. Da von der Klinik Z.___ sowie von Dr. Y.___ eine schwere depressive Störung diagnostiziert worden sei und zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine mittelgradige Ausprägung vorliege, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausge wiesen (S. 44 ff.).
In der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die psychiatrische Be urteilung abgestellt werden könne (S. 17). 4.4
Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2013 erkannte dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Leistungsfähig keit attestiert werde. Aus somatischer Sicht fänden sich keine die Arbeitsfähig keit einschränkenden Gesundheitsschäden. Die Arbeitsunfähigkeit sei psychiat risch-psychosomatisch bedingt. Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit finde sich weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.9). Die diagnostizierte anhal ten de somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Zu den Foerster-Kriterien werde Stellung genommen. In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei neuerdings eine 50%ige Arbeits fähigkeit ausge wiesen (vgl. Urk. 6/49 S. 3). 4.5
Eine am 25. Juni 2014 erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels zeigte ein für das Lebensalter unauffälliges Hirnvolumen. Eine signifi kante Atro phie, eine Raumforderung oder eine Liquorzirkulationsstörung seien nicht erkennbar gewesen. Ebenfalls hätten sich keine indirekten Zeichen der vasku lä ren Leukenzephalopathie gezeigt. Als Nebenbefund sei eine am ehesten in flammatorisch bedingte Mastoidzellobliteration rechts zu erwähnen (vgl. Be richt vom 25. Juni 2014, Urk. 6/67/1). 4.6
Mit Bericht vom 14. Oktober 2014 (Urk. 6/75) führte Dr. Y.___ eine schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom, einen generalisierten Weichteilrheumatismus sowie ein panvertebrales Syndrom und einen Verdacht auf eine kognitive Minderleistung als bereits seit dem Jahr 1993 bestehende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Eine substituierte Hyper thyreose sowie eine Hypertonie erwähnte er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei infaust (S. 2 Ziff. 1.4). Als ge genwärtige Behandlung nannte er nebst einer Medikation eine einmal pro Mo nat erfolgende psychiatrische Besprechung mit Dr. med. E.___ (richtig: E.___; S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 18. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Eine an gepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 4.7
Dr. med. univ. (MKD) E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the ra pie, gab mit Bericht vom 12. Mai 2015 (Urk. 6/80/2-10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1) - chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F45) - ausgeprägte Hirnleistungsdefizite unklarer Ätiologie - latente Hypothyreose
Eine anamnestisch festgestellte arterielle Hypertonie erwähnte er als ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Es handle sich um eine de pressive Störung mit einem chronischen Verlauf seit dem Jahr 2002, welche bisher medikamentös nicht optimal behandelt worden sei. Zudem besitze die Beschwerdeführerin wenig Ressourcen und der Verdacht auf eine Minderintelli genz spreche eher für eine ungünstige Prognose (S. 3. Ziff. 1.4). Er habe die Beschwerdeführerin zunächst alle zwei bis drei Wochen therapiert. Aktuell er folge die Behandlung alle vier Wochen. Da die ambulante Behandlung nicht ausreichend Effizienz zeige, wobei eine optimale Dosiserhöhung der aktuellen Medikation infolge Nebenwirkungen nicht möglich gewesen sei, werde eine stationäre Behandlung empfohlen (S. 3 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei depressiv verstimmt, leicht reizbar, vergesslich und habe sich sozial zurückge zogen. Auch sei ein mangelnder Antrieb, eine mangelnde Energie und eine leichte Ermüdbarkeit festzustellen. Durch die anhaltende Schmerzsymptomatik, den Mangel an eigenen Ressourcen sowie die kognitiven Defizite werde sie ebenfalls eingeschränkt. Eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sowie auch im geschützten Rahmen sei ihr aus medizinischer Sicht derzeit nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7, S. 9 Ziff. 1). 4.8
Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2015 hielt RAD-Arzt dipl. med. D.___ fest, dass die beruflichen Massnahmen infolge Nichtvermittelbarkeit abgebrochen worden seien. Es bestünden nach wie vor zahlreiche invaliditätsfremde Belas tungsfaktoren. Die aktuellen Berichte sprächen von einer leichten Besserung der psychischen Befunde seit der Wiederaufnahme der Therapie im Jahr 2014. Der Verlauf der Eingliederung deute eher auf Selbstlimitation und subjektive Ar beitsunfähigkeit hin. Es würden keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte im Vergleich zur im Jahr 2013 erfolgten Begutachtung angegeben (vgl. Urk. 6/82 S. 3). 5. 5.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gutach ten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollum fäng lich erfüllt. So beruht die unter Beihilfe eines Dolmetschers erfolgte Begut achtung aufgrund der rheumatologischen sowie psychiatrischen Beurteilung auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen. Zudem berücksichtigt das Gutachten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/44 S. 2, S. 7, S. 27 f.) in angemessener Weise , wurde in Kenntnis der so wie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt (vgl. Urk. 6/44 S. 5 f., S. 9 f., S. 12 f., S. 22 ff.) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt dipl. med. D.___ (vgl. Urk. 6/49 S. 3). 5.2
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung zeigte sich ein weitestgehend unauffälliger klinischer und radiologischer Befund (vgl. Urk. 6/44 S. 3 ff.). So waren lediglich eine leichtgradige DIP-Arthrose sämtlicher Langfinger sowie leicht gradige Ossifikationen der vorderen Längsbandstrukturen bei unauffälli gem Intervertebralraum erkennbar. Insbesondere fand sich kein organisches Korrelat für die beklagten Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke sowie des generalisierten Druckschmerzes unter Einschluss sämtlicher Fibromyalgie-Triggerpunkte (vgl. Urk. 6/44 S. 7 ff.). Der Rheumatologe Dr. B.___ kam daher nachvollziehbar zum Schluss, dass die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf objektivierbare somatische pathologische Befunde zurückzuführen seien und aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 6/44 S. 12, S. 14). 5.3
Aus psychiatrischer Sicht konnte sodann nach ausführlicher psychopathologi scher Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/44 S. 29 f.) in Übereinstimmung mit den ICD-Kriterien weiterhin eine affektive Störung diagnostiziert werden, wobei Dr. C.___ von einer nicht näher bezeichneten rezidivierenden depressiven Stö rung im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mit telgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), als mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ausging und aufgrund dieser eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/44 S. 38, S. 44). Die Einschränkungen in den einzelnen für eine berufliche Tätigkeit relevanten Bereichen wurden mittels Bei zug der Mini-ICF-APP eingehend dargelegt (vgl. Urk. 6/44 S. 32 ff., S. 43). Sodann verwendete Dr. C.___ mehrere testdiagnostische Verfahren, welche al lesamt ebenfalls auf das Vorliegen einer Depression hinwiesen, hinsichtlich des Schweregrades indessen uneinheitlich waren (vgl. Urk. 6/44 S. 30 f., S. 38). Wie Dr. C.___ bereits selbst erwähnte (vgl. Urk. 6/44 S. 46 f.), handelt es sich bei dieser Testdiagnostik allerdings lediglich um zusätzliche Instrumente, wogegen ausschlaggebend der erhobene klinische Befund ist (vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2 und 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin daher geltend macht, dass sie die Fragen infolge des Dialekts des Dolmetschers nicht richtig verstanden und falsche Antworten umkreist habe (vgl. Urk. 1 S. 6), ergeben sich hierfür weder konkrete Anhaltspunkte noch kann sie hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin – wobei das MRI des Schädels unauffällig war (vgl. Urk. 6/67) – wurden durch Dr. C.___ eindeutig im Rahmen der depressiven Symptomatik bewertet (vgl. Urk. 6/44 S. 38). Auch anlässlich der Abklärung durch die F.___ wurde der Ver dacht auf eine zusätzliche Beeinträchtigung durch eine affektive Komponente geäussert (vgl. Urk. 6/80 S. 6 Ziff. 1.11). Eine Intelligenzminderung im Sinne der ICD-Kriterien (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/ Mombour/ Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 308 ff.) wurde bisher medizinisch nicht bestätigt. Schliesslich wurde aufgrund der beklagten Schmer zen und Be schwer den, für welche sich kein objektivierbares Korrelat habe fin den lassen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag nostiziert, welcher keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Dr. C.___ kam dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwer de führerin die Willensanstrengung zumutbar sei, um die Schmerzen zu über winden und trotz vorhandener Schmerzproblematik zu arbeiten (vgl. Urk. 6/44 S. 39 ff.). 5.4
Im Hinblick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt, lässt sich dem Gutachten ent nehmen, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dem Sinne verbessert habe, dass die damals im Konsiliumsbericht vom 25. April 2003 beschriebenen Befunde einer linkskonvexen Skoliose im lum bothorakalen Übergang, einer Abflachung der oberen Brustwirbelsäulenkyphose und einer akzentuierten Lordose der LWS aktuell nicht mehr bestätigt werden könnten (vgl. Urk. 6/5/7-11 S. 2 oben; Urk. 6/44 S. 10). Aus psychiatrischer Sicht wird sodann ebenfalls von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes berichtet. Dabei gab Dr. C.___ zwar an, dass es ihm aufgrund der sehr vagen Angaben und der vorliegenden Akten nicht möglich sei, den Verlauf der de pressiven Störung zeitlich exakt retrospektiv zu beurteilen. Im Jahr 2002 sei al lerdings von der Klinik Z.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden und auch Dr. Y.___ habe eine solche in seinem Bericht vom Februar 2008 aufgeführt. Da aktuell lediglich eine mittelgradige depressive Aus prägung diagnostiziert werden könne, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung anzunehmen (vgl. Urk. 6/44 S. 44 f.).
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen aufgrund des haus ärztlichen Berichtes von Dr. Y.___, welcher eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund eines SAPHO-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie einer kognitiven Minderleistung attestierte (vgl. Urk. 6/5/1-6 S. 4 f.), war er doch der einzige Arzt, der im Rahmen der erstmaligen materiellen Beurteilung überhaupt eine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vornahm. Ein psychiatri scher Befund und der gegenwärtige Schweregrad der depressiven Störung sind seinem Bericht allerdings nicht zu entnehmen, zumal er auch nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Seinem Bericht waren ausserdem ein Be richt des A.___ angehängt, worin unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), angenommen wurde (vgl. Urk. 6/5/7-11 S. 3), sowie ein Bericht der Klinik Z.___ , wonach eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem Schmerzsyndrom vorliege (vgl. Urk. 6/5/12-14 S. 3). Im Rahmen der in den Jahren 2004 und 2008 erfolgten Rentenrevisionsverfahren diagnostizierte Hausarzt Dr. Y.___ sodann – ohne psychopathologische Befundaufnahme – jeweils eine schwere depressive Störung (vgl. Urk. 6/16 S. 1 lit. A; Urk. 6/27 S. 1 Ziff. 2).
Ob nun aus psychiatrischer Sicht eine Befundsveränderung respektive eine Verän derung des Schweregrades der depressiven Störung vorliegt, lässt sich demnach nicht abschliessend beurteilen. Auffallend ist allerdings, dass – ob wohl nach Austritt aus der Klinik Z.___ eine ambulante psychiatrische Nach behandlung erwähnt wurde (vgl. Urk. 6/5/12-14 S. 3) – eine solche wäh rend mehr als zehn Jahren bis zum im November 2013 erlassenen rentenaufhe ben den Vorbescheid sowie der Auferlegung einer Schadenminderpflicht nie er folgte. Die Beschwerdeführerin begab sich erstmals am 14. März
2014 in psy chiatrische Behandlung bei Dr. E.___ . Während der ganzen Zeit erfolgte so mit einzig eine antidepressive Medikation, welche durch den Hausarzt Dr. Y.___ verschrieben wurde (vgl. Urk. 6/16 S. 2 lit. D Ziff. 7; Urk. 6/36/4 Ziff. 5.2-5.3; Urk. 6/44 S. 28; Urk. 6/75 S. 2 Ziff. 1.5; Urk. 6/80 S. 2 f. Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Ein jahrelanger anhaltender Leidensdruck hätte allerdings sicherlich zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung geführt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_169/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 5.3.4). 5.5
Ungeachtet dessen waren die rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. Novem ber 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) allerdings zweifellos unrichtig, weshalb die Revisionsverfügung der Beschwerdegegnerin mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann (vorstehend E. 1.5). So lag von ärztlicher Seite her einzig eine durch den Haus arzt Dr. Y.___ vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Ar beits fähigkeit vor. Dieser erachtete die Beschwerdeführerin infolge der unter ande rem ebenfalls bestehenden psychischen Beschwerden als in jeglicher Tätig keit vollständig arbeitsunfähig und stellte bezüglich der Wiederaufnahme einer Arbeit im Rahmen des depressiven Geschehens eine schlechte Prognose (vgl. Urk. 6/5/1-6 S. 4, S. 5 lit. B, S. 6 lit. D Ziff. 7). Einen psychopathologischen Be fund erhob er allerdings nicht, so dass seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Überdies sind für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2). Sein Bericht ver mag daher den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genü gen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass jeweils auch ein Be richt des A.___ sowie der Klinik Z.___ vorgelegen hätten und die unterzeich neten Ärzte über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügen würden (vgl. Urk. 10 S. 3), mag dies zwar zutreffen. Diesen Berichten ist allerdings keine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und somit der Auswirkungen der gestellten Diag nosen zu entnehmen. Auch im Rahmen der in den Jahren 2004 und 2008 durch geführten Revisionsverfahren wurde jeweils nur ein haus ärztlicher Bericht von Dr. Y.___ eingeholt (vgl. Urk. 6/16; Urk. 6/27). Eine psychi atrische Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erfolgte wie derum nicht. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie der er wägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2). Da es sich um eine Dauerleistung handelt, ist die Berich tigung von erheblicher Bedeutung (BGE 119 V 475 E. 1c, Urteil des Bundesge richts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Daher ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in jedem Fall ex nunc ex pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 5.6
Somit bleibt die invalidisierende Wirkung des aktuellen psychischen Leidens zu beurteilen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung den rechtsanwendenden Behörden obliegt und nicht den Ärztinnen und Ärzten. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gut achten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungs rechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Eine solche Therapieresistenz liegt vorliegend eindeutig noch nicht vor, stand die Beschwerdeführerin doch seit der Ende 2002 erfolgten stationären Hospitalisation in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 6/5/12-14) noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nahm eine solche erst nach Erhalt des rentenaufhebenden Vorbescheids in Angriff. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ wurde sowohl die Aufnahme einer solchen Therapie empfohlen als auch die Modifika tion der antidepressiven Medikation, wobei dadurch eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit erwartet wurde (vgl. Urk. 6/16 S. 2 lit. D Ziff. 7; Urk. 6/36/4 Ziff. 5.2-5.3; Urk. 6/44 S. 28, S. 42; Urk. 6/75 S. 2 Ziff. 1.5; Urk. 6/80 S. 2 f. Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Die diagnostizierte affektive Störung ist demnach – auch wenn sie als eine selbständige Erkrankung und nicht lediglich als eine blosse Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung zu betrachten wäre (vgl. hierzu Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 4.4 ) - nicht invalidisierend.
Der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) massen die Gutachter sodann keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 6/44 S. 39 ff.). Daran ändert die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat (vorstehend E. 1.3), nichts. Die massgeblichen Indikatoren lassen sich anhand des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ schlüssig beurteilen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) unbeachtlich ist. Sind die diagnoserele van ten Befunde nicht besonders ausgeprägt und es fehlt sowohl an einer soma ti schen als auch an einer psychiatrischen Komorbidität, mangelt es der gegen wär tig mittelgradigen Ausprägung der atypischen monopolaren Depression – wie zuvor ausgeführt - an einer invalidisierenden Wirkung. Ausserdem ist auf grund der bis zum Erhalt des rentenaufhebenden Vorbescheids fehlenden psy chi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einem eher geringen Lei dens druck der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem ergaben sich auch kei nerlei Hin weise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen (vgl. Urk. 6/44 S. 41). Aus dem geschilderten Tagesablauf ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdeführerin zwar sozial zurückgezogen hat. Ein schwerer sozi aler Rückzug in allen Bereichen des Lebens konnte allerdings nicht erkannt werden, pflegt sie doch vor allem innerhalb der Familie durchaus Kontakte. So verbringe sie insbesondere gerne Zeit mit den Enkelkindern. Ebenfalls gehe sie täglich spazieren – manchmal morgens und nachmittags - und versuche etwas im Haushalt zu erledigen (vgl. Urk. 6/44 S. 28 unten). Sie verfügt demnach durch aus über Ressourcen. Im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich keine gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni
2016 E. 4.1.1). Gesamthaft betrachtet ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der anhaltenden soma to formen Schmerzstörung auszugehen und der Leidensdruck ist als eher gering zu beurteilen. Daneben liegt keine gleichmässige Einschränkung des Ak ti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist auch un ter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die anhaltende somatoforme Schmerz störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 5.7
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die rentenzusprechenden Ver füg un gen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) zweifellos unrichtig waren, der Beschwerdeführerin gestützt auf das beweis kräftige bidisziplinäre Gutachten aus somatischer Sicht jegliche Tätigkeit vollständig zumutbar ist und dem psychischen Leiden keine versicherungsrele vante Bedeutung zukommt. Die von der Beschwerdegegnerin am 8. März 2016 verfügte Rentenaufhebung (Urk. 2) ist folglich mit der substituierten Begrün dung der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügungen zu schützen. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf be steht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbes serten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie de rung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung den noch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs ent fal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgän gige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der ver sicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6.2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). Im Januar 2015 hat das Bundesgericht in einem publiziertem Entscheid festgehalten, dass zur Feststellung der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abge stellt wird (BGE 141 V 5 E. 4). 6.3
Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 2) war die am 27. Juli 1956 geborene Beschwerdeführerin 59 Jahre und 7 Monate alt (vgl. Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 1.3). Die Rente bezog sie seit dem 1. September 2003, mithin seit 12 Jahren und 7 Monaten. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis.
Hinsichtlich der beruflichen Eingliederung lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Begutachtung von der Beschwerde geg nerin zur Abklärung der beruflichen Situation eingeladen wurde. Die Be schwer deführerin sah sich damals allerdings nicht in der Lage, an Eingliede rungs massnahmen teilzunehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Einglie de rungs beratung abschloss (vgl. Urk. 6/46-48). Nachdem die Beschwerdegegne rin der Beschwerdeführerin die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 6/52), forderte sie diese zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht auf, sich für eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen zu melden sowie aktiv mitzuwirken (vgl. Schreiben vom 30. April 2014, Urk. 6/60). Daraufhin wurde erneut eine Eingliederungsberatung durchgeführt, wobei auch ein Vorstellungs ge spräch im Pflegeheim G.___ für ein Arbeitstraining verein bart werden konnte (vgl. Urk. 6/68-69; Urk. 6/71-72). Die mit der Suche des Arbeitstrainingseinsatzes beauftragte Person gab im Anschluss an dieses Gespräch allerdings zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin stark leidend gezeigt und sich auf ihre Defizite fokussiert habe. Zudem habe sie angegeben, dass sie gerne arbeiten würde, sich aber nicht arbeitsfähig fühle. Anschliessend habe sie sehr laut und beinahe hysterisch zu weinen angefangen. Aufgrund des Verhal tens der Beschwerdeführerin sowie des psychisch und körperlich desolaten Ein drucks, den sie hinterlasse, sei es auszuschliessen, ein Training mit einer An stellungschance im ersten Arbeitsmarkt zu finden (vgl. Urk. 6/74 S. 3). Gestützt auf diese Erkenntnisse schloss die Beschwerdegegnerin daher die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab und verzichtete nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf die Initiierung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Urk. 7/73, Urk. 7/74 S. 4). Die der Beschwerdeführe rin zustehende Eingliederungshilfe wurde demnach – wenn auch erfolglos – geleistet.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201
E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Inva liditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März
2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Ko nsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6).
Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweis wert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8) .
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober
2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.5 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin wie sen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege benenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni
2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November
2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest , gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin verbessert. So sei insbesondere bis zum Einwandverfah ren über zehn Jahre lang keine psychiatrische Behandlung erfolgt. Die Be schwerdeführerin verfüge über Ressourcen und sei in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Die Eingliederungsmassnahmen hätten infolge sozi okul tu reller Probleme nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdefüh rerin spreche kaum Deutsch und habe sich immer wieder sehr leidend gezeigt. Die bisher ausgerichtete Invalidenrente sei daher aufzuheben (S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Gutachter spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Ver besserung des Gesundheitszustandes sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit at tes tiert hätten. Angesichts der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten sei die mittelschwere depressive Störung indessen nicht invalidisierend (S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Behandlung sei seit der Rentenzusprache durch Dr. med. Y.___ erfolgt. Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung sei keine Verän derung ersichtlich, sei die Beschwerdegegnerin doch bereits bei der Rentenzu sprache von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen. Die psy chische Situation sei unverändert . Die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit stelle somit lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes dar. Ausserdem habe das Gutachten die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht berück sichtigt, weshalb für die Entscheidfindung nicht darauf abgestellt werden dürfe. Schliesslich sei ihr die Selbsteingliederung nicht zumutbar (S. 3 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit den rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. Septem ber 2004 (Urk. 6/12) erheblich verbessert hat, und ge stützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.
Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 12. November 2004 (Urk. 6/19) sowie 7. März 2008 (Urk. 6/29) abgeschlossenen Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.4). Das Einholen jeweils nur eines Verlaufsberichtes des Hausarztes (Urk. 6/16-17; Urk. 6/27) reicht hierfür nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). 3. 3.1
Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) lagen die nachfolgenden Arztberichte zu grun de: 3.2
Mit Austrittsbericht vom 14. Januar 2003 (Urk. 6/5/12-14) berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. November bis 23. Dezember 2002. Als Diagnosen führten sie Folgendes auf (S. 3): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem Schmerzsyndrom - ausgeprägte Hirnleistungsdefizite unklarer Ätiologie - Hypothyreose, gegenwärtig substituiert - arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Zustand nach Hause entlassen wer den können (S. 3). 3.3
Die Ärzte des A.___, Neurologische Klinik, informier ten mit Bericht vom 25. April 2003 (Urk. 6/5/7-11) über die erfolgte interdiszip linäre anästhesiologische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung der Beschwerdeführerin. Dabei konnten sie Folgendes diagnostizieren (S. 3): - SAPHO-Syndrom mit generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom, betont am Schulter- und Beckengürtel, Mehranreicherung im sternoklavikulä rem Übergang rechts mehr als links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kognitive Minderleistungen, wahrscheinlich multifaktoriell - Hypothyreose - arterielle Hypertonie
Aus somatischer Sicht zeige sich primär ein generalisiertes Weich teil schmerz syn drom, wobei der dringende Verdacht auf ein SAPHO-Syn drom bestehe. Eine intravenöse Bisphosphonat-Stosstherapie könne erfolgsver spre chend sein. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankheit gezeichnet. Aus psychiatrischer Sicht stehe die depressive Störung, derzeit mittelgradig aus geprägt, im Vorder grund. Momentan könne nicht festgelegt werden, inwieweit die Hirn leistungs störung im Rahmen der Depression verstanden werden müsse. Aus therapeu tischer Sicht stehe die medikamentöse Behandlung im Vorder grund (S. 4). 3.4
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Juli 2003 (Urk. 6/5/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5 lit. A): - SAPHO-Syndrom mit generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom - kognitive Minderleistung
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine Hypothyreose sowie eine arterielle Hypertonie (S. 5 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 18. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 lit. B). Die Prognose bezüglich der Wiederaufnahme einer Tätigkeit sei im Rah men des depressiven Geschehens schlecht (S. 6 lit. D Ziff. 7). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen. Es sei der Beschwerdeführerin weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Dr. Y.___ gab mit Bericht vom 13. September 2012 (Urk. 6/36/4) an, dass er die Beschwerdeführerin seit 1986 behandle und derzeit alle drei Monate die Blutdrucksituation überprüfe (Ziff. 5.1-5.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein panvertebrales Syndrom, einen generali sierten Weichteilrheumatismus, eine schwere depressive Störung mit somati schem Syndrom, eine kognitive Minderleistung sowie eine Hiatushernie mit Re fluxöso phagitis I bis II und einen Eisenmangel (Ziff. 5.4). Eine Tätigkeit sei nicht mög lich (Ziff. 5.5). 4.3
Am 23. Juli 2013 erstatteten Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/44). Dabei nannten sie eine nicht näher bezeich nete rezidivierende depressive Störung im Sinne einer atypischen mono po laren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 6, S. 36 f. Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei: - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primärem Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte - Panalgie - diffuser Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosig keit, Erschöpfung - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule - Fingerpolyarthrose - Adipositas - gestörte Gluconeogenese - arterielle Hypertonie - anamnestisch Reizmagensyndrom - langjährige Eltroxin-Substitution - aktuell: Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peri pheren Gelenke als gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob das jeweils untersuchte Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht worden sei. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Die geschilderten diffusen Druckschmerzen würden sämtliche typischen Fibro myalgie-Triggerpunkte umfassen, wobei kein korrelierender Befund objektiviert werden könne. Ein primäres Fibromyalgiesyndrom, worauf sich das generali sierte Weichteilschmerzsyndrom abstützen könne, sei möglich. Hinweise auf ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom respektive auf eine Erkrankung aus dem ent zündlichen Bereich oder auf eine Kristallablagerungserkrankung fänden sich nicht (S. 7 f.). An den Extremitäten könne kein relevanter pathologischer Befund objektiviert werden. Es zeige sich lediglich eine leichtgradige Arthrose der distalen Inter phalangealgelenke (DIP-Arthrose) sämtlicher Finger mit Ausnahme des Dau mens. Im Bereich der Wirbelsäule könne sodann kein korrelierender Weichteil befund objektiviert werden und es bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Auch zeige sich radiologisch weder eine Arthrose noch eine Chondrose oder eine Osteochondrose. Ebenfalls fänden sich keine Hinweise auf eine relevante Fehlhaltung oder auf eine entzündliche Verände rung. Da bisher keine entzündlich bedingte Pathologie beschrieben worden sei und die Beschwerdeführerin zudem erwähnt habe, dass sie zu keinem Zeitpunkt Hautveränderungen ausgewiesen habe, sei unklar, weshalb vorübergehend von einem SAPHO-Syndrom ausgegangen worden sei. Die damals beschriebenen Befunde einer linkskonvexen Skoliose im lumbothorakalen Übergang, einer Abflachung der oberen Brustwirbelsäulenkyphose und einer akzentuierten Lor dose der Lendenwirbelsäule (LWS) könnten nicht mehr bestätigt werden. Somit habe sich der Gesundheitszustand seither verbessert. Der aktuelle radiologische Befund der Wirbelsäule zeige ausserdem Ossifikationen des vorderen Längsban des, welche bei jeweils unauffälligem Intervertebralraum mit einer metaboli schen Störung im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien (S. 9 f.). Aus internistischer Sicht könne abgesehen von einer Adipositas kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden. Dies gelte auch für die geschilderten Schlafstörungen, die Müdigkeit, die Erschöpfung und die Kraftlosigkeit (S. 11). Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensi tät höchstens partiell auf objektivierbare somatische pathologische Befunde zu rück zuführen (S. 12). Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess werde durch ungünstige krankheits fremde Faktoren wie beispielsweise die länger anhaltende berufliche Arbeitsab stinenz, die begrenzten Deutschkenntnisse, die fehlende Berufsausbildung, das Alter sowie die ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limi tierte Motivation beeinflusst. Die Prognose aus somatischer Sicht sei gut (S. 14 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe ein depressives Zustandsbild festgestellt werden können. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, Auffassungs- und Konzentrationsdefizite, Gedächtnisdefizite, eine innere Un ruhe, ein deutlich eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, eine einge schränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine Affektarmut, eine Ratlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug und eine leichte Antriebsreduktion gewesen. Die depressiven Symptome bestünden kontinuierlich seit dem Jahr 2002, weshalb diagnostisch von einer nicht näher bezeichneten rezidivierenden depressiven Stö rung im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mit telgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), auszugehen sei. Die Ergebnisse der durch geführten Tests seien uneinheitlich gewesen. Die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin seien eindeutig im Rahmen der depressiven Symptomatik zu bewerten. Ausserdem sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diagnostizieren. Die Ausprägung der Schmerzen sei somatisch nicht ausreichend erklärbar. Zusätzlich bestünden psychosoziale Belastungs faktoren im Sinne einer jahrelangen Mehrfachbelastung als Mutter einer Toch ter mit Down-Syndrom bei gleichzeitiger Arbeitstätigkeit und Versorgung des Haushaltes, die Aufgabe der Arbeitstätigkeit sowie die psychische Erkrankung des Ehemannes mit Konflikten und Spannungen in der Ehe. Es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Symptomausweitung oder Simulation. Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung, für eine Erkran kung aus dem schizophrenen Formenkreis, für eine Suchterkrankung, für eine Intelligenzminderung, für eine Anpassungsstörung oder für eine Zwangsstörung fänden sich ebenfalls nicht. Die komplexen Ich-Funktionen der Beschwerde führerin seien soweit vorhanden, dass ihr die Überwindung der Schmerzen grund sätzlich zumutbar sei, zumal sich keinerlei Hinweise auf auffällige patho logische Persönlichkeitsstrukturen ergäben. Eine Komorbidität liege vor. Auch sei ein sozialer Rückzug ausgewiesen, jedoch kein Verlust der sozialen Integra tion. Sodann liege ein zwar verfestigter, jedoch durchaus therapierbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung vor (S. 37 ff.). Die Durchführung einer adäquaten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeu ti schen sowie einer pharmakologischen Behandlung werde empfohlen. Die be ste hen de medikamentöse antidepressive Therapie könne noch ausgebaut wer den. Als therapeutische Massnahme empfehle er die Wiederaufnahme einer Ar beits tätigkeit. Bei Durchführung der Massnahmen sei wahrscheinlich mit einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aus rein psychiatrischer Sicht be stehe derzeit aufgrund der affektiven Störung eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 44). Es sei nicht mög lich, den Verlauf der depressiven Störung exakt retrospektiv zu beurteilen. Da von der Klinik Z.___ sowie von Dr. Y.___ eine schwere depressive Störung diagnostiziert worden sei und zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine mittelgradige Ausprägung vorliege, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausge wiesen (S. 44 ff.).
In der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die psychiatrische Be urteilung abgestellt werden könne (S. 17). 4.4
Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2013 erkannte dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Leistungsfähig keit attestiert werde. Aus somatischer Sicht fänden sich keine die Arbeitsfähig keit einschränkenden Gesundheitsschäden. Die Arbeitsunfähigkeit sei psychiat risch-psychosomatisch bedingt. Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit finde sich weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.9). Die diagnostizierte anhal ten de somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Zu den Foerster-Kriterien werde Stellung genommen. In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei neuerdings eine 50%ige Arbeits fähigkeit ausge wiesen (vgl. Urk. 6/49 S. 3). 4.5
Eine am 25. Juni 2014 erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels zeigte ein für das Lebensalter unauffälliges Hirnvolumen. Eine signifi kante Atro phie, eine Raumforderung oder eine Liquorzirkulationsstörung seien nicht erkennbar gewesen. Ebenfalls hätten sich keine indirekten Zeichen der vasku lä ren Leukenzephalopathie gezeigt. Als Nebenbefund sei eine am ehesten in flammatorisch bedingte Mastoidzellobliteration rechts zu erwähnen (vgl. Be richt vom 25. Juni 2014, Urk. 6/67/1). 4.6
Mit Bericht vom 14. Oktober 2014 (Urk. 6/75) führte Dr. Y.___ eine schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom, einen generalisierten Weichteilrheumatismus sowie ein panvertebrales Syndrom und einen Verdacht auf eine kognitive Minderleistung als bereits seit dem Jahr 1993 bestehende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Eine substituierte Hyper thyreose sowie eine Hypertonie erwähnte er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei infaust (S. 2 Ziff. 1.4). Als ge genwärtige Behandlung nannte er nebst einer Medikation eine einmal pro Mo nat erfolgende psychiatrische Besprechung mit Dr. med. E.___ (richtig: E.___; S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 18. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Eine an gepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 4.7
Dr. med. univ. (MKD) E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the ra pie, gab mit Bericht vom 12. Mai 2015 (Urk. 6/80/2-10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1) - chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F45) - ausgeprägte Hirnleistungsdefizite unklarer Ätiologie - latente Hypothyreose
Eine anamnestisch festgestellte arterielle Hypertonie erwähnte er als ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Es handle sich um eine de pressive Störung mit einem chronischen Verlauf seit dem Jahr 2002, welche bisher medikamentös nicht optimal behandelt worden sei. Zudem besitze die Beschwerdeführerin wenig Ressourcen und der Verdacht auf eine Minderintelli genz spreche eher für eine ungünstige Prognose (S. 3. Ziff. 1.4). Er habe die Beschwerdeführerin zunächst alle zwei bis drei Wochen therapiert. Aktuell er folge die Behandlung alle vier Wochen. Da die ambulante Behandlung nicht ausreichend Effizienz zeige, wobei eine optimale Dosiserhöhung der aktuellen Medikation infolge Nebenwirkungen nicht möglich gewesen sei, werde eine stationäre Behandlung empfohlen (S. 3 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei depressiv verstimmt, leicht reizbar, vergesslich und habe sich sozial zurückge zogen. Auch sei ein mangelnder Antrieb, eine mangelnde Energie und eine leichte Ermüdbarkeit festzustellen. Durch die anhaltende Schmerzsymptomatik, den Mangel an eigenen Ressourcen sowie die kognitiven Defizite werde sie ebenfalls eingeschränkt. Eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sowie auch im geschützten Rahmen sei ihr aus medizinischer Sicht derzeit nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7, S. 9 Ziff. 1). 4.8
Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2015 hielt RAD-Arzt dipl. med. D.___ fest, dass die beruflichen Massnahmen infolge Nichtvermittelbarkeit abgebrochen worden seien. Es bestünden nach wie vor zahlreiche invaliditätsfremde Belas tungsfaktoren. Die aktuellen Berichte sprächen von einer leichten Besserung der psychischen Befunde seit der Wiederaufnahme der Therapie im Jahr 2014. Der Verlauf der Eingliederung deute eher auf Selbstlimitation und subjektive Ar beitsunfähigkeit hin. Es würden keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte im Vergleich zur im Jahr 2013 erfolgten Begutachtung angegeben (vgl. Urk. 6/82 S. 3).
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gutach ten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollum fäng lich erfüllt. So beruht die unter Beihilfe eines Dolmetschers erfolgte Begut achtung aufgrund der rheumatologischen sowie psychiatrischen Beurteilung auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen. Zudem berücksichtigt das Gutachten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/44 S. 2, S. 7, S. 27 f.) in angemessener Weise , wurde in Kenntnis der so wie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt (vgl. Urk. 6/44 S. 5 f., S. 9 f., S. 12 f., S. 22 ff.) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt dipl. med. D.___ (vgl. Urk. 6/49 S. 3).
E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Eine solche Therapieresistenz liegt vorliegend eindeutig noch nicht vor, stand die Beschwerdeführerin doch seit der Ende 2002 erfolgten stationären Hospitalisation in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 6/5/12-14) noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nahm eine solche erst nach Erhalt des rentenaufhebenden Vorbescheids in Angriff. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ wurde sowohl die Aufnahme einer solchen Therapie empfohlen als auch die Modifika tion der antidepressiven Medikation, wobei dadurch eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit erwartet wurde (vgl. Urk. 6/16 S. 2 lit. D Ziff. 7; Urk. 6/36/4 Ziff. 5.2-5.3; Urk. 6/44 S. 28, S. 42; Urk. 6/75 S. 2 Ziff. 1.5; Urk. 6/80 S. 2 f. Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Die diagnostizierte affektive Störung ist demnach – auch wenn sie als eine selbständige Erkrankung und nicht lediglich als eine blosse Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung zu betrachten wäre (vgl. hierzu Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 4.4 ) - nicht invalidisierend.
Der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) massen die Gutachter sodann keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 6/44 S. 39 ff.). Daran ändert die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat (vorstehend E. 1.3), nichts. Die massgeblichen Indikatoren lassen sich anhand des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ schlüssig beurteilen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) unbeachtlich ist. Sind die diagnoserele van ten Befunde nicht besonders ausgeprägt und es fehlt sowohl an einer soma ti schen als auch an einer psychiatrischen Komorbidität, mangelt es der gegen wär tig mittelgradigen Ausprägung der atypischen monopolaren Depression – wie zuvor ausgeführt - an einer invalidisierenden Wirkung. Ausserdem ist auf grund der bis zum Erhalt des rentenaufhebenden Vorbescheids fehlenden psy chi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einem eher geringen Lei dens druck der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem ergaben sich auch kei nerlei Hin weise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen (vgl. Urk. 6/44 S. 41). Aus dem geschilderten Tagesablauf ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdeführerin zwar sozial zurückgezogen hat. Ein schwerer sozi aler Rückzug in allen Bereichen des Lebens konnte allerdings nicht erkannt werden, pflegt sie doch vor allem innerhalb der Familie durchaus Kontakte. So verbringe sie insbesondere gerne Zeit mit den Enkelkindern. Ebenfalls gehe sie täglich spazieren – manchmal morgens und nachmittags - und versuche etwas im Haushalt zu erledigen (vgl. Urk. 6/44 S. 28 unten). Sie verfügt demnach durch aus über Ressourcen. Im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich keine gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni
2016 E. 4.1.1). Gesamthaft betrachtet ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der anhaltenden soma to formen Schmerzstörung auszugehen und der Leidensdruck ist als eher gering zu beurteilen. Daneben liegt keine gleichmässige Einschränkung des Ak ti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist auch un ter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die anhaltende somatoforme Schmerz störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
E. 5.3 Aus psychiatrischer Sicht konnte sodann nach ausführlicher psychopathologi scher Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/44 S. 29 f.) in Übereinstimmung mit den ICD-Kriterien weiterhin eine affektive Störung diagnostiziert werden, wobei Dr. C.___ von einer nicht näher bezeichneten rezidivierenden depressiven Stö rung im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mit telgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), als mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ausging und aufgrund dieser eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/44 S. 38, S. 44). Die Einschränkungen in den einzelnen für eine berufliche Tätigkeit relevanten Bereichen wurden mittels Bei zug der Mini-ICF-APP eingehend dargelegt (vgl. Urk. 6/44 S. 32 ff., S. 43). Sodann verwendete Dr. C.___ mehrere testdiagnostische Verfahren, welche al lesamt ebenfalls auf das Vorliegen einer Depression hinwiesen, hinsichtlich des Schweregrades indessen uneinheitlich waren (vgl. Urk. 6/44 S. 30 f., S. 38). Wie Dr. C.___ bereits selbst erwähnte (vgl. Urk. 6/44 S. 46 f.), handelt es sich bei dieser Testdiagnostik allerdings lediglich um zusätzliche Instrumente, wogegen ausschlaggebend der erhobene klinische Befund ist (vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2 und 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin daher geltend macht, dass sie die Fragen infolge des Dialekts des Dolmetschers nicht richtig verstanden und falsche Antworten umkreist habe (vgl. Urk. 1 S. 6), ergeben sich hierfür weder konkrete Anhaltspunkte noch kann sie hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin – wobei das MRI des Schädels unauffällig war (vgl. Urk. 6/67) – wurden durch Dr. C.___ eindeutig im Rahmen der depressiven Symptomatik bewertet (vgl. Urk. 6/44 S. 38). Auch anlässlich der Abklärung durch die F.___ wurde der Ver dacht auf eine zusätzliche Beeinträchtigung durch eine affektive Komponente geäussert (vgl. Urk. 6/80 S. 6 Ziff. 1.11). Eine Intelligenzminderung im Sinne der ICD-Kriterien (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/ Mombour/ Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 308 ff.) wurde bisher medizinisch nicht bestätigt. Schliesslich wurde aufgrund der beklagten Schmer zen und Be schwer den, für welche sich kein objektivierbares Korrelat habe fin den lassen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag nostiziert, welcher keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Dr. C.___ kam dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwer de führerin die Willensanstrengung zumutbar sei, um die Schmerzen zu über winden und trotz vorhandener Schmerzproblematik zu arbeiten (vgl. Urk. 6/44 S. 39 ff.).
E. 5.4 Im Hinblick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt, lässt sich dem Gutachten ent nehmen, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dem Sinne verbessert habe, dass die damals im Konsiliumsbericht vom 25. April 2003 beschriebenen Befunde einer linkskonvexen Skoliose im lum bothorakalen Übergang, einer Abflachung der oberen Brustwirbelsäulenkyphose und einer akzentuierten Lordose der LWS aktuell nicht mehr bestätigt werden könnten (vgl. Urk. 6/5/7-11 S. 2 oben; Urk. 6/44 S. 10). Aus psychiatrischer Sicht wird sodann ebenfalls von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes berichtet. Dabei gab Dr. C.___ zwar an, dass es ihm aufgrund der sehr vagen Angaben und der vorliegenden Akten nicht möglich sei, den Verlauf der de pressiven Störung zeitlich exakt retrospektiv zu beurteilen. Im Jahr 2002 sei al lerdings von der Klinik Z.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden und auch Dr. Y.___ habe eine solche in seinem Bericht vom Februar 2008 aufgeführt. Da aktuell lediglich eine mittelgradige depressive Aus prägung diagnostiziert werden könne, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung anzunehmen (vgl. Urk. 6/44 S. 44 f.).
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen aufgrund des haus ärztlichen Berichtes von Dr. Y.___, welcher eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund eines SAPHO-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie einer kognitiven Minderleistung attestierte (vgl. Urk. 6/5/1-6 S. 4 f.), war er doch der einzige Arzt, der im Rahmen der erstmaligen materiellen Beurteilung überhaupt eine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vornahm. Ein psychiatri scher Befund und der gegenwärtige Schweregrad der depressiven Störung sind seinem Bericht allerdings nicht zu entnehmen, zumal er auch nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Seinem Bericht waren ausserdem ein Be richt des A.___ angehängt, worin unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), angenommen wurde (vgl. Urk. 6/5/7-11 S. 3), sowie ein Bericht der Klinik Z.___ , wonach eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem Schmerzsyndrom vorliege (vgl. Urk. 6/5/12-14 S. 3). Im Rahmen der in den Jahren 2004 und 2008 erfolgten Rentenrevisionsverfahren diagnostizierte Hausarzt Dr. Y.___ sodann – ohne psychopathologische Befundaufnahme – jeweils eine schwere depressive Störung (vgl. Urk. 6/16 S. 1 lit. A; Urk. 6/27 S. 1 Ziff. 2).
Ob nun aus psychiatrischer Sicht eine Befundsveränderung respektive eine Verän derung des Schweregrades der depressiven Störung vorliegt, lässt sich demnach nicht abschliessend beurteilen. Auffallend ist allerdings, dass – ob wohl nach Austritt aus der Klinik Z.___ eine ambulante psychiatrische Nach behandlung erwähnt wurde (vgl. Urk. 6/5/12-14 S. 3) – eine solche wäh rend mehr als zehn Jahren bis zum im November 2013 erlassenen rentenaufhe ben den Vorbescheid sowie der Auferlegung einer Schadenminderpflicht nie er folgte. Die Beschwerdeführerin begab sich erstmals am 14. März
2014 in psy chiatrische Behandlung bei Dr. E.___ . Während der ganzen Zeit erfolgte so mit einzig eine antidepressive Medikation, welche durch den Hausarzt Dr. Y.___ verschrieben wurde (vgl. Urk. 6/16 S. 2 lit. D Ziff. 7; Urk. 6/36/4 Ziff. 5.2-5.3; Urk. 6/44 S. 28; Urk. 6/75 S. 2 Ziff. 1.5; Urk. 6/80 S. 2 f. Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Ein jahrelanger anhaltender Leidensdruck hätte allerdings sicherlich zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung geführt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_169/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 5.3.4).
E. 5.5 Ungeachtet dessen waren die rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. Novem ber 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) allerdings zweifellos unrichtig, weshalb die Revisionsverfügung der Beschwerdegegnerin mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann (vorstehend E. 1.5). So lag von ärztlicher Seite her einzig eine durch den Haus arzt Dr. Y.___ vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Ar beits fähigkeit vor. Dieser erachtete die Beschwerdeführerin infolge der unter ande rem ebenfalls bestehenden psychischen Beschwerden als in jeglicher Tätig keit vollständig arbeitsunfähig und stellte bezüglich der Wiederaufnahme einer Arbeit im Rahmen des depressiven Geschehens eine schlechte Prognose (vgl. Urk. 6/5/1-6 S. 4, S. 5 lit. B, S. 6 lit. D Ziff. 7). Einen psychopathologischen Be fund erhob er allerdings nicht, so dass seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Überdies sind für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2). Sein Bericht ver mag daher den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genü gen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass jeweils auch ein Be richt des A.___ sowie der Klinik Z.___ vorgelegen hätten und die unterzeich neten Ärzte über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügen würden (vgl. Urk. 10 S. 3), mag dies zwar zutreffen. Diesen Berichten ist allerdings keine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und somit der Auswirkungen der gestellten Diag nosen zu entnehmen. Auch im Rahmen der in den Jahren 2004 und 2008 durch geführten Revisionsverfahren wurde jeweils nur ein haus ärztlicher Bericht von Dr. Y.___ eingeholt (vgl. Urk. 6/16; Urk. 6/27). Eine psychi atrische Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erfolgte wie derum nicht. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie der er wägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2). Da es sich um eine Dauerleistung handelt, ist die Berich tigung von erheblicher Bedeutung (BGE 119 V 475 E. 1c, Urteil des Bundesge richts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Daher ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in jedem Fall ex nunc ex pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2).
E. 5.6 Somit bleibt die invalidisierende Wirkung des aktuellen psychischen Leidens zu beurteilen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung den rechtsanwendenden Behörden obliegt und nicht den Ärztinnen und Ärzten. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gut achten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungs rechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.
E. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die rentenzusprechenden Ver füg un gen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) zweifellos unrichtig waren, der Beschwerdeführerin gestützt auf das beweis kräftige bidisziplinäre Gutachten aus somatischer Sicht jegliche Tätigkeit vollständig zumutbar ist und dem psychischen Leiden keine versicherungsrele vante Bedeutung zukommt. Die von der Beschwerdegegnerin am 8. März 2016 verfügte Rentenaufhebung (Urk. 2) ist folglich mit der substituierten Begrün dung der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügungen zu schützen.
E. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf be steht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbes serten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie de rung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung den noch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs ent fal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgän gige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der ver sicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
E. 6.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). Im Januar 2015 hat das Bundesgericht in einem publiziertem Entscheid festgehalten, dass zur Feststellung der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abge stellt wird (BGE 141 V 5 E. 4).
E. 6.3 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 2) war die am 27. Juli 1956 geborene Beschwerdeführerin 59 Jahre und 7 Monate alt (vgl. Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 1.3). Die Rente bezog sie seit dem 1. September 2003, mithin seit 12 Jahren und 7 Monaten. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis.
Hinsichtlich der beruflichen Eingliederung lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Begutachtung von der Beschwerde geg nerin zur Abklärung der beruflichen Situation eingeladen wurde. Die Be schwer deführerin sah sich damals allerdings nicht in der Lage, an Eingliede rungs massnahmen teilzunehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Einglie de rungs beratung abschloss (vgl. Urk. 6/46-48). Nachdem die Beschwerdegegne rin der Beschwerdeführerin die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 6/52), forderte sie diese zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht auf, sich für eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen zu melden sowie aktiv mitzuwirken (vgl. Schreiben vom 30. April 2014, Urk. 6/60). Daraufhin wurde erneut eine Eingliederungsberatung durchgeführt, wobei auch ein Vorstellungs ge spräch im Pflegeheim G.___ für ein Arbeitstraining verein bart werden konnte (vgl. Urk. 6/68-69; Urk. 6/71-72). Die mit der Suche des Arbeitstrainingseinsatzes beauftragte Person gab im Anschluss an dieses Gespräch allerdings zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin stark leidend gezeigt und sich auf ihre Defizite fokussiert habe. Zudem habe sie angegeben, dass sie gerne arbeiten würde, sich aber nicht arbeitsfähig fühle. Anschliessend habe sie sehr laut und beinahe hysterisch zu weinen angefangen. Aufgrund des Verhal tens der Beschwerdeführerin sowie des psychisch und körperlich desolaten Ein drucks, den sie hinterlasse, sei es auszuschliessen, ein Training mit einer An stellungschance im ersten Arbeitsmarkt zu finden (vgl. Urk. 6/74 S. 3). Gestützt auf diese Erkenntnisse schloss die Beschwerdegegnerin daher die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab und verzichtete nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf die Initiierung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Urk. 7/73, Urk. 7/74 S. 4). Die der Beschwerdeführe rin zustehende Eingliederungshilfe wurde demnach – wenn auch erfolglos – geleistet.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
E. 7 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00471
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 17. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur. O.___, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 1982 als unge lernte Hilfsarbeiterin (vgl. Urk. 6/4 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5), als sie sich am 27. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 6/2 S. 5 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/4-6) ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2003 zu.
Mit Mitteilungen vom 12. November 2004 (Urk. 6/19) sowie 7. März 2008 (Urk. 6/29) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 12. September 2012 (Urk. 6/36) veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Be gut achtung, über welche am 23. Juli 2013 berichtet wurde (Urk. 6/44). Am 8. Novem ber 2013 teilte sie der Versicherten sodann mit, dass eine Arbeitsver mittlung derzeit nicht möglich sei (Urk. 6/47), und auferlegte ihr mit Schreiben vom 22. November 2013 (Urk. 6/50) als Schadenminderungspflicht die Durch führung einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. November 2013 (Urk. 6/52) die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk. 6/55; Urk. 6/59) erhoben hatte, wurde die Versi cherte zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich beruflicher Mass nahmen aufgefordert (Urk. 6/60). Die Versicherte erklärte sich daraufhin zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen bereit (Urk. 6/61). Daher meldete die IV-Stelle sie am 18. Juni 2014 zum Arbeitstraining an (Urk. 6/65). Am 29. Sep tem ber 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten schliesslich mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden konnten (Urk. 6/73). Alsdann tätigte sie weitere Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 6/75; Urk. 6/80).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/83-84; Urk. 6/86) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 6/88 = Urk. 2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 22. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Subeventuell sei die Angelegenheit für er gänzende Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, um zur Frage der of fensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszusprechenden Verfügun gen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2017 (Urk. 10; Urk. 11/3-4) wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Inva liditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März
2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Ko nsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6).
Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweis wert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8) . 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober
2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin wie sen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege benenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni
2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November
2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest , gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin verbessert. So sei insbesondere bis zum Einwandverfah ren über zehn Jahre lang keine psychiatrische Behandlung erfolgt. Die Be schwerdeführerin verfüge über Ressourcen und sei in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Die Eingliederungsmassnahmen hätten infolge sozi okul tu reller Probleme nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdefüh rerin spreche kaum Deutsch und habe sich immer wieder sehr leidend gezeigt. Die bisher ausgerichtete Invalidenrente sei daher aufzuheben (S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Gutachter spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Ver besserung des Gesundheitszustandes sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit at tes tiert hätten. Angesichts der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten sei die mittelschwere depressive Störung indessen nicht invalidisierend (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Behandlung sei seit der Rentenzusprache durch Dr. med. Y.___ erfolgt. Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung sei keine Verän derung ersichtlich, sei die Beschwerdegegnerin doch bereits bei der Rentenzu sprache von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen. Die psy chische Situation sei unverändert . Die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit stelle somit lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes dar. Ausserdem habe das Gutachten die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht berück sichtigt, weshalb für die Entscheidfindung nicht darauf abgestellt werden dürfe. Schliesslich sei ihr die Selbsteingliederung nicht zumutbar (S. 3 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit den rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. Septem ber 2004 (Urk. 6/12) erheblich verbessert hat, und ge stützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.
Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 12. November 2004 (Urk. 6/19) sowie 7. März 2008 (Urk. 6/29) abgeschlossenen Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.4). Das Einholen jeweils nur eines Verlaufsberichtes des Hausarztes (Urk. 6/16-17; Urk. 6/27) reicht hierfür nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). 3. 3.1
Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) lagen die nachfolgenden Arztberichte zu grun de: 3.2
Mit Austrittsbericht vom 14. Januar 2003 (Urk. 6/5/12-14) berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. November bis 23. Dezember 2002. Als Diagnosen führten sie Folgendes auf (S. 3): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem Schmerzsyndrom - ausgeprägte Hirnleistungsdefizite unklarer Ätiologie - Hypothyreose, gegenwärtig substituiert - arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Zustand nach Hause entlassen wer den können (S. 3). 3.3
Die Ärzte des A.___, Neurologische Klinik, informier ten mit Bericht vom 25. April 2003 (Urk. 6/5/7-11) über die erfolgte interdiszip linäre anästhesiologische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung der Beschwerdeführerin. Dabei konnten sie Folgendes diagnostizieren (S. 3): - SAPHO-Syndrom mit generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom, betont am Schulter- und Beckengürtel, Mehranreicherung im sternoklavikulä rem Übergang rechts mehr als links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kognitive Minderleistungen, wahrscheinlich multifaktoriell - Hypothyreose - arterielle Hypertonie
Aus somatischer Sicht zeige sich primär ein generalisiertes Weich teil schmerz syn drom, wobei der dringende Verdacht auf ein SAPHO-Syn drom bestehe. Eine intravenöse Bisphosphonat-Stosstherapie könne erfolgsver spre chend sein. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankheit gezeichnet. Aus psychiatrischer Sicht stehe die depressive Störung, derzeit mittelgradig aus geprägt, im Vorder grund. Momentan könne nicht festgelegt werden, inwieweit die Hirn leistungs störung im Rahmen der Depression verstanden werden müsse. Aus therapeu tischer Sicht stehe die medikamentöse Behandlung im Vorder grund (S. 4). 3.4
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Juli 2003 (Urk. 6/5/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5 lit. A): - SAPHO-Syndrom mit generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom - kognitive Minderleistung
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine Hypothyreose sowie eine arterielle Hypertonie (S. 5 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 18. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 lit. B). Die Prognose bezüglich der Wiederaufnahme einer Tätigkeit sei im Rah men des depressiven Geschehens schlecht (S. 6 lit. D Ziff. 7). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen. Es sei der Beschwerdeführerin weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Dr. Y.___ gab mit Bericht vom 13. September 2012 (Urk. 6/36/4) an, dass er die Beschwerdeführerin seit 1986 behandle und derzeit alle drei Monate die Blutdrucksituation überprüfe (Ziff. 5.1-5.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein panvertebrales Syndrom, einen generali sierten Weichteilrheumatismus, eine schwere depressive Störung mit somati schem Syndrom, eine kognitive Minderleistung sowie eine Hiatushernie mit Re fluxöso phagitis I bis II und einen Eisenmangel (Ziff. 5.4). Eine Tätigkeit sei nicht mög lich (Ziff. 5.5). 4.3
Am 23. Juli 2013 erstatteten Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/44). Dabei nannten sie eine nicht näher bezeich nete rezidivierende depressive Störung im Sinne einer atypischen mono po laren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 6, S. 36 f. Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei: - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primärem Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte - Panalgie - diffuser Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosig keit, Erschöpfung - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule - Fingerpolyarthrose - Adipositas - gestörte Gluconeogenese - arterielle Hypertonie - anamnestisch Reizmagensyndrom - langjährige Eltroxin-Substitution - aktuell: Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peri pheren Gelenke als gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob das jeweils untersuchte Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht worden sei. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Die geschilderten diffusen Druckschmerzen würden sämtliche typischen Fibro myalgie-Triggerpunkte umfassen, wobei kein korrelierender Befund objektiviert werden könne. Ein primäres Fibromyalgiesyndrom, worauf sich das generali sierte Weichteilschmerzsyndrom abstützen könne, sei möglich. Hinweise auf ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom respektive auf eine Erkrankung aus dem ent zündlichen Bereich oder auf eine Kristallablagerungserkrankung fänden sich nicht (S. 7 f.). An den Extremitäten könne kein relevanter pathologischer Befund objektiviert werden. Es zeige sich lediglich eine leichtgradige Arthrose der distalen Inter phalangealgelenke (DIP-Arthrose) sämtlicher Finger mit Ausnahme des Dau mens. Im Bereich der Wirbelsäule könne sodann kein korrelierender Weichteil befund objektiviert werden und es bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Auch zeige sich radiologisch weder eine Arthrose noch eine Chondrose oder eine Osteochondrose. Ebenfalls fänden sich keine Hinweise auf eine relevante Fehlhaltung oder auf eine entzündliche Verände rung. Da bisher keine entzündlich bedingte Pathologie beschrieben worden sei und die Beschwerdeführerin zudem erwähnt habe, dass sie zu keinem Zeitpunkt Hautveränderungen ausgewiesen habe, sei unklar, weshalb vorübergehend von einem SAPHO-Syndrom ausgegangen worden sei. Die damals beschriebenen Befunde einer linkskonvexen Skoliose im lumbothorakalen Übergang, einer Abflachung der oberen Brustwirbelsäulenkyphose und einer akzentuierten Lor dose der Lendenwirbelsäule (LWS) könnten nicht mehr bestätigt werden. Somit habe sich der Gesundheitszustand seither verbessert. Der aktuelle radiologische Befund der Wirbelsäule zeige ausserdem Ossifikationen des vorderen Längsban des, welche bei jeweils unauffälligem Intervertebralraum mit einer metaboli schen Störung im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien (S. 9 f.). Aus internistischer Sicht könne abgesehen von einer Adipositas kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden. Dies gelte auch für die geschilderten Schlafstörungen, die Müdigkeit, die Erschöpfung und die Kraftlosigkeit (S. 11). Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensi tät höchstens partiell auf objektivierbare somatische pathologische Befunde zu rück zuführen (S. 12). Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess werde durch ungünstige krankheits fremde Faktoren wie beispielsweise die länger anhaltende berufliche Arbeitsab stinenz, die begrenzten Deutschkenntnisse, die fehlende Berufsausbildung, das Alter sowie die ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limi tierte Motivation beeinflusst. Die Prognose aus somatischer Sicht sei gut (S. 14 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe ein depressives Zustandsbild festgestellt werden können. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, Auffassungs- und Konzentrationsdefizite, Gedächtnisdefizite, eine innere Un ruhe, ein deutlich eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, eine einge schränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine Affektarmut, eine Ratlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug und eine leichte Antriebsreduktion gewesen. Die depressiven Symptome bestünden kontinuierlich seit dem Jahr 2002, weshalb diagnostisch von einer nicht näher bezeichneten rezidivierenden depressiven Stö rung im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mit telgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), auszugehen sei. Die Ergebnisse der durch geführten Tests seien uneinheitlich gewesen. Die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin seien eindeutig im Rahmen der depressiven Symptomatik zu bewerten. Ausserdem sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diagnostizieren. Die Ausprägung der Schmerzen sei somatisch nicht ausreichend erklärbar. Zusätzlich bestünden psychosoziale Belastungs faktoren im Sinne einer jahrelangen Mehrfachbelastung als Mutter einer Toch ter mit Down-Syndrom bei gleichzeitiger Arbeitstätigkeit und Versorgung des Haushaltes, die Aufgabe der Arbeitstätigkeit sowie die psychische Erkrankung des Ehemannes mit Konflikten und Spannungen in der Ehe. Es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Symptomausweitung oder Simulation. Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung, für eine Erkran kung aus dem schizophrenen Formenkreis, für eine Suchterkrankung, für eine Intelligenzminderung, für eine Anpassungsstörung oder für eine Zwangsstörung fänden sich ebenfalls nicht. Die komplexen Ich-Funktionen der Beschwerde führerin seien soweit vorhanden, dass ihr die Überwindung der Schmerzen grund sätzlich zumutbar sei, zumal sich keinerlei Hinweise auf auffällige patho logische Persönlichkeitsstrukturen ergäben. Eine Komorbidität liege vor. Auch sei ein sozialer Rückzug ausgewiesen, jedoch kein Verlust der sozialen Integra tion. Sodann liege ein zwar verfestigter, jedoch durchaus therapierbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung vor (S. 37 ff.). Die Durchführung einer adäquaten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeu ti schen sowie einer pharmakologischen Behandlung werde empfohlen. Die be ste hen de medikamentöse antidepressive Therapie könne noch ausgebaut wer den. Als therapeutische Massnahme empfehle er die Wiederaufnahme einer Ar beits tätigkeit. Bei Durchführung der Massnahmen sei wahrscheinlich mit einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aus rein psychiatrischer Sicht be stehe derzeit aufgrund der affektiven Störung eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 44). Es sei nicht mög lich, den Verlauf der depressiven Störung exakt retrospektiv zu beurteilen. Da von der Klinik Z.___ sowie von Dr. Y.___ eine schwere depressive Störung diagnostiziert worden sei und zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine mittelgradige Ausprägung vorliege, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausge wiesen (S. 44 ff.).
In der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die psychiatrische Be urteilung abgestellt werden könne (S. 17). 4.4
Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2013 erkannte dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Leistungsfähig keit attestiert werde. Aus somatischer Sicht fänden sich keine die Arbeitsfähig keit einschränkenden Gesundheitsschäden. Die Arbeitsunfähigkeit sei psychiat risch-psychosomatisch bedingt. Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit finde sich weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.9). Die diagnostizierte anhal ten de somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Zu den Foerster-Kriterien werde Stellung genommen. In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei neuerdings eine 50%ige Arbeits fähigkeit ausge wiesen (vgl. Urk. 6/49 S. 3). 4.5
Eine am 25. Juni 2014 erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels zeigte ein für das Lebensalter unauffälliges Hirnvolumen. Eine signifi kante Atro phie, eine Raumforderung oder eine Liquorzirkulationsstörung seien nicht erkennbar gewesen. Ebenfalls hätten sich keine indirekten Zeichen der vasku lä ren Leukenzephalopathie gezeigt. Als Nebenbefund sei eine am ehesten in flammatorisch bedingte Mastoidzellobliteration rechts zu erwähnen (vgl. Be richt vom 25. Juni 2014, Urk. 6/67/1). 4.6
Mit Bericht vom 14. Oktober 2014 (Urk. 6/75) führte Dr. Y.___ eine schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom, einen generalisierten Weichteilrheumatismus sowie ein panvertebrales Syndrom und einen Verdacht auf eine kognitive Minderleistung als bereits seit dem Jahr 1993 bestehende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Eine substituierte Hyper thyreose sowie eine Hypertonie erwähnte er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei infaust (S. 2 Ziff. 1.4). Als ge genwärtige Behandlung nannte er nebst einer Medikation eine einmal pro Mo nat erfolgende psychiatrische Besprechung mit Dr. med. E.___ (richtig: E.___; S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 18. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Eine an gepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 4.7
Dr. med. univ. (MKD) E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the ra pie, gab mit Bericht vom 12. Mai 2015 (Urk. 6/80/2-10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1) - chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F45) - ausgeprägte Hirnleistungsdefizite unklarer Ätiologie - latente Hypothyreose
Eine anamnestisch festgestellte arterielle Hypertonie erwähnte er als ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Es handle sich um eine de pressive Störung mit einem chronischen Verlauf seit dem Jahr 2002, welche bisher medikamentös nicht optimal behandelt worden sei. Zudem besitze die Beschwerdeführerin wenig Ressourcen und der Verdacht auf eine Minderintelli genz spreche eher für eine ungünstige Prognose (S. 3. Ziff. 1.4). Er habe die Beschwerdeführerin zunächst alle zwei bis drei Wochen therapiert. Aktuell er folge die Behandlung alle vier Wochen. Da die ambulante Behandlung nicht ausreichend Effizienz zeige, wobei eine optimale Dosiserhöhung der aktuellen Medikation infolge Nebenwirkungen nicht möglich gewesen sei, werde eine stationäre Behandlung empfohlen (S. 3 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei depressiv verstimmt, leicht reizbar, vergesslich und habe sich sozial zurückge zogen. Auch sei ein mangelnder Antrieb, eine mangelnde Energie und eine leichte Ermüdbarkeit festzustellen. Durch die anhaltende Schmerzsymptomatik, den Mangel an eigenen Ressourcen sowie die kognitiven Defizite werde sie ebenfalls eingeschränkt. Eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sowie auch im geschützten Rahmen sei ihr aus medizinischer Sicht derzeit nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7, S. 9 Ziff. 1). 4.8
Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2015 hielt RAD-Arzt dipl. med. D.___ fest, dass die beruflichen Massnahmen infolge Nichtvermittelbarkeit abgebrochen worden seien. Es bestünden nach wie vor zahlreiche invaliditätsfremde Belas tungsfaktoren. Die aktuellen Berichte sprächen von einer leichten Besserung der psychischen Befunde seit der Wiederaufnahme der Therapie im Jahr 2014. Der Verlauf der Eingliederung deute eher auf Selbstlimitation und subjektive Ar beitsunfähigkeit hin. Es würden keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte im Vergleich zur im Jahr 2013 erfolgten Begutachtung angegeben (vgl. Urk. 6/82 S. 3). 5. 5.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gutach ten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollum fäng lich erfüllt. So beruht die unter Beihilfe eines Dolmetschers erfolgte Begut achtung aufgrund der rheumatologischen sowie psychiatrischen Beurteilung auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen. Zudem berücksichtigt das Gutachten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/44 S. 2, S. 7, S. 27 f.) in angemessener Weise , wurde in Kenntnis der so wie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt (vgl. Urk. 6/44 S. 5 f., S. 9 f., S. 12 f., S. 22 ff.) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt dipl. med. D.___ (vgl. Urk. 6/49 S. 3). 5.2
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung zeigte sich ein weitestgehend unauffälliger klinischer und radiologischer Befund (vgl. Urk. 6/44 S. 3 ff.). So waren lediglich eine leichtgradige DIP-Arthrose sämtlicher Langfinger sowie leicht gradige Ossifikationen der vorderen Längsbandstrukturen bei unauffälli gem Intervertebralraum erkennbar. Insbesondere fand sich kein organisches Korrelat für die beklagten Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke sowie des generalisierten Druckschmerzes unter Einschluss sämtlicher Fibromyalgie-Triggerpunkte (vgl. Urk. 6/44 S. 7 ff.). Der Rheumatologe Dr. B.___ kam daher nachvollziehbar zum Schluss, dass die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf objektivierbare somatische pathologische Befunde zurückzuführen seien und aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 6/44 S. 12, S. 14). 5.3
Aus psychiatrischer Sicht konnte sodann nach ausführlicher psychopathologi scher Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/44 S. 29 f.) in Übereinstimmung mit den ICD-Kriterien weiterhin eine affektive Störung diagnostiziert werden, wobei Dr. C.___ von einer nicht näher bezeichneten rezidivierenden depressiven Stö rung im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mit telgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), als mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ausging und aufgrund dieser eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/44 S. 38, S. 44). Die Einschränkungen in den einzelnen für eine berufliche Tätigkeit relevanten Bereichen wurden mittels Bei zug der Mini-ICF-APP eingehend dargelegt (vgl. Urk. 6/44 S. 32 ff., S. 43). Sodann verwendete Dr. C.___ mehrere testdiagnostische Verfahren, welche al lesamt ebenfalls auf das Vorliegen einer Depression hinwiesen, hinsichtlich des Schweregrades indessen uneinheitlich waren (vgl. Urk. 6/44 S. 30 f., S. 38). Wie Dr. C.___ bereits selbst erwähnte (vgl. Urk. 6/44 S. 46 f.), handelt es sich bei dieser Testdiagnostik allerdings lediglich um zusätzliche Instrumente, wogegen ausschlaggebend der erhobene klinische Befund ist (vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2 und 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin daher geltend macht, dass sie die Fragen infolge des Dialekts des Dolmetschers nicht richtig verstanden und falsche Antworten umkreist habe (vgl. Urk. 1 S. 6), ergeben sich hierfür weder konkrete Anhaltspunkte noch kann sie hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin – wobei das MRI des Schädels unauffällig war (vgl. Urk. 6/67) – wurden durch Dr. C.___ eindeutig im Rahmen der depressiven Symptomatik bewertet (vgl. Urk. 6/44 S. 38). Auch anlässlich der Abklärung durch die F.___ wurde der Ver dacht auf eine zusätzliche Beeinträchtigung durch eine affektive Komponente geäussert (vgl. Urk. 6/80 S. 6 Ziff. 1.11). Eine Intelligenzminderung im Sinne der ICD-Kriterien (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/ Mombour/ Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 308 ff.) wurde bisher medizinisch nicht bestätigt. Schliesslich wurde aufgrund der beklagten Schmer zen und Be schwer den, für welche sich kein objektivierbares Korrelat habe fin den lassen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag nostiziert, welcher keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Dr. C.___ kam dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwer de führerin die Willensanstrengung zumutbar sei, um die Schmerzen zu über winden und trotz vorhandener Schmerzproblematik zu arbeiten (vgl. Urk. 6/44 S. 39 ff.). 5.4
Im Hinblick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt, lässt sich dem Gutachten ent nehmen, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dem Sinne verbessert habe, dass die damals im Konsiliumsbericht vom 25. April 2003 beschriebenen Befunde einer linkskonvexen Skoliose im lum bothorakalen Übergang, einer Abflachung der oberen Brustwirbelsäulenkyphose und einer akzentuierten Lordose der LWS aktuell nicht mehr bestätigt werden könnten (vgl. Urk. 6/5/7-11 S. 2 oben; Urk. 6/44 S. 10). Aus psychiatrischer Sicht wird sodann ebenfalls von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes berichtet. Dabei gab Dr. C.___ zwar an, dass es ihm aufgrund der sehr vagen Angaben und der vorliegenden Akten nicht möglich sei, den Verlauf der de pressiven Störung zeitlich exakt retrospektiv zu beurteilen. Im Jahr 2002 sei al lerdings von der Klinik Z.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden und auch Dr. Y.___ habe eine solche in seinem Bericht vom Februar 2008 aufgeführt. Da aktuell lediglich eine mittelgradige depressive Aus prägung diagnostiziert werden könne, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung anzunehmen (vgl. Urk. 6/44 S. 44 f.).
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen aufgrund des haus ärztlichen Berichtes von Dr. Y.___, welcher eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund eines SAPHO-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie einer kognitiven Minderleistung attestierte (vgl. Urk. 6/5/1-6 S. 4 f.), war er doch der einzige Arzt, der im Rahmen der erstmaligen materiellen Beurteilung überhaupt eine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vornahm. Ein psychiatri scher Befund und der gegenwärtige Schweregrad der depressiven Störung sind seinem Bericht allerdings nicht zu entnehmen, zumal er auch nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Seinem Bericht waren ausserdem ein Be richt des A.___ angehängt, worin unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), angenommen wurde (vgl. Urk. 6/5/7-11 S. 3), sowie ein Bericht der Klinik Z.___ , wonach eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem Schmerzsyndrom vorliege (vgl. Urk. 6/5/12-14 S. 3). Im Rahmen der in den Jahren 2004 und 2008 erfolgten Rentenrevisionsverfahren diagnostizierte Hausarzt Dr. Y.___ sodann – ohne psychopathologische Befundaufnahme – jeweils eine schwere depressive Störung (vgl. Urk. 6/16 S. 1 lit. A; Urk. 6/27 S. 1 Ziff. 2).
Ob nun aus psychiatrischer Sicht eine Befundsveränderung respektive eine Verän derung des Schweregrades der depressiven Störung vorliegt, lässt sich demnach nicht abschliessend beurteilen. Auffallend ist allerdings, dass – ob wohl nach Austritt aus der Klinik Z.___ eine ambulante psychiatrische Nach behandlung erwähnt wurde (vgl. Urk. 6/5/12-14 S. 3) – eine solche wäh rend mehr als zehn Jahren bis zum im November 2013 erlassenen rentenaufhe ben den Vorbescheid sowie der Auferlegung einer Schadenminderpflicht nie er folgte. Die Beschwerdeführerin begab sich erstmals am 14. März
2014 in psy chiatrische Behandlung bei Dr. E.___ . Während der ganzen Zeit erfolgte so mit einzig eine antidepressive Medikation, welche durch den Hausarzt Dr. Y.___ verschrieben wurde (vgl. Urk. 6/16 S. 2 lit. D Ziff. 7; Urk. 6/36/4 Ziff. 5.2-5.3; Urk. 6/44 S. 28; Urk. 6/75 S. 2 Ziff. 1.5; Urk. 6/80 S. 2 f. Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Ein jahrelanger anhaltender Leidensdruck hätte allerdings sicherlich zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung geführt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_169/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 5.3.4). 5.5
Ungeachtet dessen waren die rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. Novem ber 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) allerdings zweifellos unrichtig, weshalb die Revisionsverfügung der Beschwerdegegnerin mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann (vorstehend E. 1.5). So lag von ärztlicher Seite her einzig eine durch den Haus arzt Dr. Y.___ vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Ar beits fähigkeit vor. Dieser erachtete die Beschwerdeführerin infolge der unter ande rem ebenfalls bestehenden psychischen Beschwerden als in jeglicher Tätig keit vollständig arbeitsunfähig und stellte bezüglich der Wiederaufnahme einer Arbeit im Rahmen des depressiven Geschehens eine schlechte Prognose (vgl. Urk. 6/5/1-6 S. 4, S. 5 lit. B, S. 6 lit. D Ziff. 7). Einen psychopathologischen Be fund erhob er allerdings nicht, so dass seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Überdies sind für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2). Sein Bericht ver mag daher den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genü gen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass jeweils auch ein Be richt des A.___ sowie der Klinik Z.___ vorgelegen hätten und die unterzeich neten Ärzte über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügen würden (vgl. Urk. 10 S. 3), mag dies zwar zutreffen. Diesen Berichten ist allerdings keine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und somit der Auswirkungen der gestellten Diag nosen zu entnehmen. Auch im Rahmen der in den Jahren 2004 und 2008 durch geführten Revisionsverfahren wurde jeweils nur ein haus ärztlicher Bericht von Dr. Y.___ eingeholt (vgl. Urk. 6/16; Urk. 6/27). Eine psychi atrische Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erfolgte wie derum nicht. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie der er wägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2). Da es sich um eine Dauerleistung handelt, ist die Berich tigung von erheblicher Bedeutung (BGE 119 V 475 E. 1c, Urteil des Bundesge richts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Daher ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in jedem Fall ex nunc ex pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 5.6
Somit bleibt die invalidisierende Wirkung des aktuellen psychischen Leidens zu beurteilen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung den rechtsanwendenden Behörden obliegt und nicht den Ärztinnen und Ärzten. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gut achten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungs rechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Eine solche Therapieresistenz liegt vorliegend eindeutig noch nicht vor, stand die Beschwerdeführerin doch seit der Ende 2002 erfolgten stationären Hospitalisation in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 6/5/12-14) noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nahm eine solche erst nach Erhalt des rentenaufhebenden Vorbescheids in Angriff. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ wurde sowohl die Aufnahme einer solchen Therapie empfohlen als auch die Modifika tion der antidepressiven Medikation, wobei dadurch eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit erwartet wurde (vgl. Urk. 6/16 S. 2 lit. D Ziff. 7; Urk. 6/36/4 Ziff. 5.2-5.3; Urk. 6/44 S. 28, S. 42; Urk. 6/75 S. 2 Ziff. 1.5; Urk. 6/80 S. 2 f. Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Die diagnostizierte affektive Störung ist demnach – auch wenn sie als eine selbständige Erkrankung und nicht lediglich als eine blosse Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung zu betrachten wäre (vgl. hierzu Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 4.4 ) - nicht invalidisierend.
Der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) massen die Gutachter sodann keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 6/44 S. 39 ff.). Daran ändert die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat (vorstehend E. 1.3), nichts. Die massgeblichen Indikatoren lassen sich anhand des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ schlüssig beurteilen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) unbeachtlich ist. Sind die diagnoserele van ten Befunde nicht besonders ausgeprägt und es fehlt sowohl an einer soma ti schen als auch an einer psychiatrischen Komorbidität, mangelt es der gegen wär tig mittelgradigen Ausprägung der atypischen monopolaren Depression – wie zuvor ausgeführt - an einer invalidisierenden Wirkung. Ausserdem ist auf grund der bis zum Erhalt des rentenaufhebenden Vorbescheids fehlenden psy chi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einem eher geringen Lei dens druck der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem ergaben sich auch kei nerlei Hin weise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen (vgl. Urk. 6/44 S. 41). Aus dem geschilderten Tagesablauf ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdeführerin zwar sozial zurückgezogen hat. Ein schwerer sozi aler Rückzug in allen Bereichen des Lebens konnte allerdings nicht erkannt werden, pflegt sie doch vor allem innerhalb der Familie durchaus Kontakte. So verbringe sie insbesondere gerne Zeit mit den Enkelkindern. Ebenfalls gehe sie täglich spazieren – manchmal morgens und nachmittags - und versuche etwas im Haushalt zu erledigen (vgl. Urk. 6/44 S. 28 unten). Sie verfügt demnach durch aus über Ressourcen. Im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich keine gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni
2016 E. 4.1.1). Gesamthaft betrachtet ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der anhaltenden soma to formen Schmerzstörung auszugehen und der Leidensdruck ist als eher gering zu beurteilen. Daneben liegt keine gleichmässige Einschränkung des Ak ti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist auch un ter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die anhaltende somatoforme Schmerz störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 5.7
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die rentenzusprechenden Ver füg un gen vom 21. November 2003 (Urk. 6/11) und 6. September 2004 (Urk. 6/12) zweifellos unrichtig waren, der Beschwerdeführerin gestützt auf das beweis kräftige bidisziplinäre Gutachten aus somatischer Sicht jegliche Tätigkeit vollständig zumutbar ist und dem psychischen Leiden keine versicherungsrele vante Bedeutung zukommt. Die von der Beschwerdegegnerin am 8. März 2016 verfügte Rentenaufhebung (Urk. 2) ist folglich mit der substituierten Begrün dung der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügungen zu schützen. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf be steht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbes serten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie de rung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung den noch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs ent fal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgän gige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der ver sicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6.2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). Im Januar 2015 hat das Bundesgericht in einem publiziertem Entscheid festgehalten, dass zur Feststellung der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abge stellt wird (BGE 141 V 5 E. 4). 6.3
Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 2) war die am 27. Juli 1956 geborene Beschwerdeführerin 59 Jahre und 7 Monate alt (vgl. Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 1.3). Die Rente bezog sie seit dem 1. September 2003, mithin seit 12 Jahren und 7 Monaten. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis.
Hinsichtlich der beruflichen Eingliederung lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Begutachtung von der Beschwerde geg nerin zur Abklärung der beruflichen Situation eingeladen wurde. Die Be schwer deführerin sah sich damals allerdings nicht in der Lage, an Eingliede rungs massnahmen teilzunehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Einglie de rungs beratung abschloss (vgl. Urk. 6/46-48). Nachdem die Beschwerdegegne rin der Beschwerdeführerin die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 6/52), forderte sie diese zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht auf, sich für eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen zu melden sowie aktiv mitzuwirken (vgl. Schreiben vom 30. April 2014, Urk. 6/60). Daraufhin wurde erneut eine Eingliederungsberatung durchgeführt, wobei auch ein Vorstellungs ge spräch im Pflegeheim G.___ für ein Arbeitstraining verein bart werden konnte (vgl. Urk. 6/68-69; Urk. 6/71-72). Die mit der Suche des Arbeitstrainingseinsatzes beauftragte Person gab im Anschluss an dieses Gespräch allerdings zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin stark leidend gezeigt und sich auf ihre Defizite fokussiert habe. Zudem habe sie angegeben, dass sie gerne arbeiten würde, sich aber nicht arbeitsfähig fühle. Anschliessend habe sie sehr laut und beinahe hysterisch zu weinen angefangen. Aufgrund des Verhal tens der Beschwerdeführerin sowie des psychisch und körperlich desolaten Ein drucks, den sie hinterlasse, sei es auszuschliessen, ein Training mit einer An stellungschance im ersten Arbeitsmarkt zu finden (vgl. Urk. 6/74 S. 3). Gestützt auf diese Erkenntnisse schloss die Beschwerdegegnerin daher die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab und verzichtete nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf die Initiierung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Urk. 7/73, Urk. 7/74 S. 4). Die der Beschwerdeführe rin zustehende Eingliederungshilfe wurde demnach – wenn auch erfolglos – geleistet.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans