Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1956, Mutter eines erwachsenen Sohnes (geboren 1988), ist gelernte Chemielaborantin und hat ein Grundstudium in Germanistik als Werkstudentin absolviert. Sie war zuletzt vom 1. Juli 2011 bis am 9. Januar 2015 als Projekt-Assistentin an der Z.___ , A.___ , im 80%-Pensum angestellt (letzter Arbeitstag 9. Januar 2013, Urk. 7/13/1). Ab dem 1 0. Januar 2013 war sie durch die behandelnden Ärzte krankgeschrieben ( Urk. 7/5/21, Urk. 7/5/25, Urk. 7/6/5),
weshalb der Arbeitgeber sie am 6. Juni 2014 (Urk. 7/3) zur Früherfassung meldete und sich X.___
schliesslich am 27. Juni 2014 – unter Hinweis auf eine seit langer Zeit bestehende Erschöpfungsdepression – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an meldete ( Urk. 7/6). D ie IV-Stelle
zog einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 7 / 11 ) bei, holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/13) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/18 ) ein und liess ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen (Gutachten vom 2 9. März 2015, Urk. 7/25) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Juni 2015 [ Urk. 7/27], begründeter Einwand vom 1 5. Juni 2015 [ Urk. 7/31], ergänzender Einwand vom 5. August 2015 [ Urk. 7/37], Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2015 [ Urk. 7/44] und 1 5. Januar 2016 [ Urk. 7/47]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 5. März 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/53 [= Urk. 2]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind
gemäss neu e rer Praxis Indika toren beachtlich, die das Bundesgericht in seinem am 3.
Juni
2015 ergang enen Entscheid wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheit seinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.3.3
Gutachten, welche noch vor dieser bundesrechtlichen Praxis eingeholt und sich daher noch nicht zu den beachtlichen Indikatoren äussern, verlieren per se nicht ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht st andhält . In sinngemässer An wendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu pr üfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/o der gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklä rungstiefe
und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergän zung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.3.4
Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnos ti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärz te sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbeding ungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Sat z ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizi nische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändi ge Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwen der eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüber prüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchen de, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim
Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwor t ung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erwog im angefochtenen Entscheid , der vorliegende Erschöpfungszustand im Rahmen einer Neurasthenie vermöge invalidenver sicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentli chen vor, aus den Berichten des behandelnden Psychiaters ergebe sich eine invalidisierende Wirkung der neurasthenischen Symptomatik (Urk. 1). 3. 3.1
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. März
2015 (Urk. 7/25) kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 7/25/13): - anhaltender Erschöpfungszustand im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Sodann wurde folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 7/25/13): - anamnestisch depressive Episode im Januar 2013, Differentialdiag nose: Anpassungsstörung bei beruflicher Belastungssituation (ICD-10 F43.2)
Die psychiatrische Gutachte rin hielt fest, d ie Symptomkonstellation lasse sich aus zeitweise depressiven Symptomen, körperlic her Schwäche und dem psy chosozialen Kontext sowie aus der Werkbiographie der Beschwerdeführerin am genauesten mit dem Konzept der Neurasthenie beschreiben ( Urk. 7/25/15).
Zu den Therapieoptionen wurde festgehalten, dass mit der bisherige n Thera pie klinisch keine Verbesserung der Lebensqualität und der Leistungsfähig keit erreicht worden sei. Eine Überprüfung der Therapiestrategie sei ange zeigt. Verhaltenstherapeutisch könnten Ängste und Vermeidungsverhalten erklärt und praktisch durch Exposition behandelt werden. Medikamentös könnte durch eine Steigerung der Paroxetin -Dosis eine weitere Angstminde rung erreicht werden. Die diesbezüglich vorhandenen Ängste vor Nebenwir kungen könnten ebenfalls durch verhaltenstherapeutische Psychoedukation abgebaut werden. Die Beschwerdeführerin habe ein hohes Bedürfnis nach Autonomie in ihren Entscheidungen. Dies sollte berücksichtigt werden, damit die Arzt-Patienten-Beziehung aufrechterhalten werden könne. Die Prognose sei aus klinischer Sicht mässig optimistisch. Medizinisch-theoretisch sollte eine Besserung in den Items des Mini-ICF erreicht werden können. Da aber psychosoziale Faktoren ebenso hineinspiel t en, sei die Prognose bezüglich der Wirksamkeit solcher Therapiemassnahmen eher verhalten ( Urk. 7/25/15-16).
Die Beschwerdeführerin leide laut ihrem ambulanten Behandler Dr. med.
C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an einer protra hierten Erschöpfungsdepression schweren Grades (ICD-10 F32.2 und F48.0). Mit dieser Formulierung deute er einen langen Krankheitsverlauf mit ausge prägten Symptomen auf dem Boden reduzierter psychischer Ressourcen und erhöhter psychischer Stressintoleranz im Sinne einer Neurasthenie an. Dieser Beurteilung schliesse sich die Gutachterin an. Die Krankheits geschichte sei bland . E rst infolge einer beruflichen Belastungssituation habe die Beschwer deführerin mit einer „Flucht nach vorn" begonnen, indem sie auf die an stehende Pensionierung ihres langjährigen Vorgesetzten mit der Kündigung ihrer zwanzigjährigen Anstellung und einer berufliche n Neuorientierung rea giert habe. Offenbar habe sie sich zu diesem Zeitpunkt keine Anpassungs leistungen zugetraut und sich eine Stelle gewünscht, an der sie sich ihr Stellenprofil selbst einrichten könnte. Angesichts schwieriger Voraussetzung en innerhalb des neuen Arbeitsteams sei sie jedoch an einer psychosozialen Überforderung gescheitert. Wie dies bei Personen mit einer Neurasthenie klinisch oft der Fall sei, werde diese erst psychisch behandlungsbedürftig, wenn Fehlentscheidungen (hier die vorzeitige Kündigung der Anstellung beim Dekan) oder eine psychosoziale Belastungssituation die berufliche Exi stenz gefährdeten. Häufig träten solche Krisen gegen Ende der beruflichen Laufbahn zwischen dem 4 5. und 6 0. Lebensjahr auf und führten zu einer lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/25/16). V on keinem Vorbehand ler werde vom ausgeprägte n Vermeidungsverhalten der Beschwer deführerin berichtet. So vermeide sie alle Situationen und Tätigkeiten, die ihr Stress ver ur sachen könnten . Klinisch könnte auch von einer Belastungsphobie ge sprochen werden, welche durch grosse Angst vor Stresssituationen bei der Arbeit, aber auch im Privatleben , und das Vermeiden von Herausforderungen und Anpassungsleistungen gekennzeichnet sei. Gemäss dem Austrittsbericht der F.___ vom 31.
Oktober
2014 habe die Beschwerde führerin g egen Ende der Hospitalisierung lebhafter und vitaler gewirkt , ihre Ressourcen besser nutzen und ihre Grenzen besser erkennen können. Sie habe ihre Verhaltensweisen erproben und ihre Selbstwirksamkeit verbessern können. Es hätten sich deutliche Hinweise auf eine Selbstwertstabilisierung, eine vermehrte Selbstsorge und auch die Wahrnehmung und Kommunikation der eigenen Bedürfnisse ergeben ( Urk. 7/25/17-18). Aus versicherungsmedi zinischer Sicht handle es sich bei der Neurasthenie um eine Störung, die eine gewisse Überwindbarkeit der Probleme beim Wiedereinstieg in die Arbeits tätigkeit annehmen lasse. Hierzu sei aber eine geeignete ressourcenfördernde Therapieform (Verhaltenstherapie, strukturelle oder Schema-Therapie) notwen dig . Eine schwerwiegende psychische Störung sei aus versicherungsmedizi nischer Sicht nicht vorhanden. Auch chronische körperliche Begleiterkran kungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder pro gredienter Symptomatik oder längerfristigerer Remission seien nicht gegeben , ebenso wenig wie ein ausgewiesener sozialer Rückzug. Es sei ein primärer Krankheitsgewinn im Sinne einer „Flucht in die Krankheit“ auszumachen ( Urk. 7/25/18-19). Zur Überwindbarkeit der Beschwerden hielt die Gutachte rin fest, diese Frage sei medizinisch-theoretisch grundsätzlich zu bejahen. Die Steigerung der Leistungsfähigkeit werde aber in der Praxis sehr wahrschein lich nicht gelingen. Psychiatrisch gesehen liege eine depressive Störung zurzeit nicht vor. Die Kriterien der Minderung des Antrieb s , einer depressive n durchgehend gedrückte n Stimmung und des Rückgang s der Interessen seien nicht erfüllt. Der Freiburger Persönlichkeit -Inventartest zeige – abgesehen von starker Gehemmtheit und geringer Aggression – keine Hinweise auf eine ausgeprägte Persönlichkeitspathologie. Der Mini-ICF sei insgesamt angesichts der präsentierten Schonhaltung schwer beurteilbar, zeige aber auch relativ geringe Beeinträchtigungen der Fähigkeiten, die bei einer Depression deutlich eingeschränkt sein sollten (Kontaktfähigkeiten, Aktivitäten, allgemeine Selbstständigkeit). Die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuch ung klinisch sehr auffällig verhalten. Sie habe eine ausgeprägte ängstliche Selbstschonung und Angst vor Überforderung präsentiert (Urk. 7/25/19).
D ie Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Arbeitsplatzes solange an die dortigen Bedingungen anpassen können, wie sie sich von ihrem Vorge setzten wert ge schätzt und auch beschützt gefühlt habe. Die Ankündigung, dass er nun pensioniert werde, habe bei ihr eine überstürzte Fluchtreaktion ausgelöst. Ihre Angst vor Veränderungen, die sie überfordern könnten, sei so gross gewesen, dass sie die Stelle lieber freiwillig ganz aufgegeben habe. Sie habe damit ihre Autonomie bewahrt und sich nicht dem neuen Vorgesetzten im Dekanat anpassen müssen. Bei ihrer neue n Anstellung habe sie nach gleichen Bedingungen wie bisher gesucht. Dies habe sich dann aber nicht so umsetzen lassen, da sie auf eine sehr problematische Teamsituation getroffen sei.
Der Umgang miteinander sei offensichtlich nicht mehr wohlwollend und wertschätzen d gewesen und es habe Mobbing und andere Probleme gegeben, welche sie überfordert hätten. I m neuen Team habe ein sehr hoher Anpas sungsdruck bestanden. Der Autonomie-Abhängigkeitskonflikt habe eine re aktive neurasthenische Krise mit Erschöpfung ausgelöst. Dies habe zu einem bis heute anhaltenden kompletten Rückzug aus der Arbeitswelt geführt. Durch den Rückzug aus dem Konfliktfeld “ Arbeit “ habe sie sich dem Anpas sungsdruck in der Arbeitswelt nicht mehr stellen müssen. Anhand der Anga ben der Beschwerdeführerin und den Vorberichten könne die Angst vor der beruflichen Wiedereingliederung und die dies vermeidende regressive Schon haltung im Kontext einer Neurasthenie psychiatrisch-psychotherapeutisch plausibel und nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Krankheitskonzept der Neurasthenie sei mit den objektiven und klinischen Befunden vereinbar (Urk. 7/25/20-21). Es liege im Wesen der Neurasthenie und der betroffenen Personen, sich mit grossem Ehrgeiz und Kraftaufwand gesellschaftlich und beruflich integrieren zu wollen und sich dabei mit den Jahren zunehmend zu ersc höpfen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon immer weniger Kraft als andere Menschen, die sie gekannt habe, gehabt zu habe n . Sie habe ihre ganze Energie in ihren Beruf investiert. Für eine Partnerschaft habe sie „keine Kraft" gehabt, „nicht lieben können". Aus dem Bericht der Klinik D.___ geh t gemäss Dr. B.___ hervor, dass sich die Beschwerdeführerin ebenfalls sehr um die Therapieangebote bemüht habe, dass ihre Kraftlosigkeit und Apathie jedoch sehr lange im Vordergrund gestanden hätten. Erst unter länger dauernder Entlastung sei sie wieder kommunikativer und vitaler ge worden. Sie habe während der gutachterlichen Untersuchung mehrfach da rauf hingewiesen, dass die Therapie bei Dr. C.___ für sie sehr lehr- und hilfreich sei und sie viele neue Einsichten gewonnen und Zusammenhänge zwischen ihren Symptomen und ihrem Leben habe herstellen könne n ( Urk. 7/25/21).
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, im aktuellen Zustand seien der innerseelische Verlauf und die Symptomatik so verfestigt, dass an eine jet zige Rückkehr an den ehemaligen Arbeitsplatz tatsächlich nicht zu denken sei. Auch an einem Nischenarbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin aktuell überfordert. Immerhin scheine die Medikation mit Paroxetin in einer fast homöopathischen Dosis von 3,3 mg pro Tag ( 1/6 einer 20
mg Tablette) schon eine Wirkung zu zeigen. Offenbar sei hier ein pharmakologisches Therapie potential vorhanden. Ob sich dies aber in eine Steigerung der Leistungs- und Anpassungsfähigkeit umsetzen lasse, könne bei vorhandenem Krankheitsge winn erst im Verlauf beurteilt werden ( Urk. 7/25/22).
3.2
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 zu Händen der Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/36) folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/36/1): (1) rezidivierende depressive Störung, heute chronische depres sive Phase schweren Grades (ICD-10 F33.2), (2) rezidivierendes neurastheni sches Erschöpfungssyndrom, heute chronifiziert (ICD-10 F48.0), (3) Panikstö rung (ICD-10 F41.0), (4) asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; Urk. 7/36/1).
Nach dem Aufenthalt in der Klinik in E.___ habe die Beschwerdeführerin den Haushalt nicht mehr geführt. Sie habe zwar noch soziale Kontakte, habe diese aber nie mehr von sich aus wahrgenommen. Vielmehr würden sich einzelne Kolleginnen und ihr Sohn sehr um sie kümmern. Unter den Antidepressiva, zuletzt Deroxat , erlebe sie auch in geringsten Dosen nicht mehr erträgliche Nebenwirkungen, zum Beispiel verstärkte Müdigkeit. Die wöchentlichen Konsultationen habe sie anfangs regelmässig eingehalten, in letzter Zeit wegen ihrer Schwäche aber teils abgesagt. Die Beschwerde führerin sei nicht erwerbsfähig. Bei der psychischen Symptomatik handle es sich um einen seit jeher verselbständigten psychopathologischen Krankheits prozess mit einem sich stetig verschlimmernden Verlauf, unabhängig von äusseren Faktoren. Die Foerster-Kriterien seien erfüllt ( Urk. 7/36/4-5). 3.3
Der Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin Dr. B.___ vom 19. Septem ber 2015 zu Händen der Beschwerdegegne rin ( Urk. 7/42) kann entnommen werden, es sei aus psychiatrischer Sicht plausibel, dass die Be schwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Ankündigung der Begutachtung im Rahmen des IV-Verfahrens einer starken psychosozialen Belastung ausge setzt gewesen sei. Dass in diesem Zusammenhang eine Symptomverstärkung auftreten könne, sei klinisch bekannt und plausibel ( Urk. 7/42/2). Diagnos tisch seien sich D r. C.___ und die Gutachterin einig, dass die Neurasthenie eine zentrale Rolle spiele . Da diese Störung in ihrem Erscheinungsbild aber vielgestaltig bis komplex sein könne, könne man einzelne Symptome in Unterdiagnosen ordnen, wie dies zum Teil auch beispielsweise bei der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ ( Nebendiag nose Depression, Essstörung, Suchterkrankung etc.) vorkomme. Letzten Endes komme es hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit je doch eher auf eine klare Beschreibung des klinischen Bildes und der individuellen Funktio nalität an als auf die Ausgestaltung der Diagnoseliste. Es bestehe aus gut achterlicher Sicht kein Informationszugewinn und keine Notwendigkeit, die Diagnosen laufend zu ändern oder zu ergänzen, wenn das klinische Bild zwar symptomverstärkt, im Wesentlichen aber doch unverändert sei. Die Gutachterin könne den von Dr. C.___ neu formulierten Diagnosen daher nicht zustimmen. Aus seinem Schreiben gingen keine neuen Informationen hervor, die einen Einfluss auf die Beurteilung der Funktionalität und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Der von Dr. C.___ beschrie bene Psychostatus sei nicht gemäss AMDP strukturiert. Er zähle unspezi fische Symptome auf, die eher auf eine psychische Reaktion auf das aktuelle Geschehen denn auf eine schwere depressive Episode hinweisen würden. Das gesamte Bild sei mit dem vergleichbar, welches die Beschwerdeführerin in der Begutachtung gezeigt habe. Bezüglich der Krankengeschichte (Schreiben Dr. C.___ S . 4-5) könne bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin unter psychosozialen Belastungen offenbar schon sehr früh mit einer neurasthe nischen Symptomatik reagiert habe. Dennoch habe sie ihren schulischen und beruflichen Werdegang gestalten können und sei durch ihre Symptomatik nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Schwere Traumatisierungen und schwere Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Schicksalsschläge seien nicht bekannt, weshalb die Gutachterin zu dem Schluss komme, dass die Kranken geschichte bezüglich solch gravierender Erlebnisse bland sei (Urk. 7/42/3).
Zu den Standardindikatoren führte Dr. B.___ aus, da die Begutachtung sechs Monate her und die klinische Beschreibung von Dr. C.___ nur zum Teil plausibel und in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar sei, könne keine Stellung zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin genommen werden (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde). Zum Behandlungserfolg/- resi stenz hielt die Gutachterin fest, dass bezüglich der Therapiestrategien und der pharmakologischen Optionen bekannt sei, dass diese Sy mptomkonstellation schwierig zu behandeln sei. Die persönlichen Ressourcen würden hie r eine bedeutende Rolle spielen und es sei von grosser Bedeutung, ob un d in wieweit sie genutzt wü rden. Im vorliegenden Fall sei davon auszugeben, dass die Ressourcen gerade angesichts der aktuellen existenziellen Ängste im Hinter grund st ünd en und wenig therapeutisch genutzt werden könn t en. Dies werde von Dr. C.___
ebenfalls so beschrieben. Angesichts der aktuellen Situation sei plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen zwecks Eingliederung nicht nutzen könne. Zu den Komorbiditäten wurde festgehalten, eine Neuformulierung der Diagnosen sei nicht hilfreich und trage eher zur Verwirrung, denn zur Klärung des Krankheitsbildes bei. Sodann wurde zum Komplex “ Persönlichkeit “ ausgeführt, eine spezielle Persönlich keitsdiagnostik sei zurzeit aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig und würde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zusätzlich psychisch belasten. Die persönlichen Ressourcen seien im Rahmen der Neurasthenie erheblich ein geschränkt. Das hohe Leistungsideal der betroffenen Personen sei dabei leider für die berufliche Reintegration oft eher hinderlich denn förderlich. Wie von Dr. C.___ beschrieben, träten im Kontext mit der neurasthenischen Verarbeitung der belastenden Situation starke Ängste von Überforderung und Leistungsversagen auf. Dass sich dies auch negativ auf die Abwehrkräfte des Körpers auswirken könne, sei hinreichend bekannt. Gehäufte Infekte würden die Fähigkeit zur regelmässigen Teilnahme an Beschäftigungsmass nahmen einschränken, sie aber nicht grundsätzlich verunmög lich en. Zum sozialen Kontext berichtete Dr. B.___ , u nter sozialem Rückzug verstehe man das gehäufte Absagen von Verabredungen, das Vermeiden neuer sozialer Kontakte sowie das Ablehnen von Kontaktversuchen bekannter oder nicht bekannter Personen. Ein s ozialer Rückzug sei unvollständig, wenn sich die Person noch mit Verwandten und Freunden auf deren Drängen tr e ff e oder im Rahmen des Alltags diese Kontakte gestalte . Dass unter den aktuell gege benen Umständen soziale Kontakte schwieriger seien, sei nachvollziehbar. Bezüglich der Konsistenz gab Dr. B.___ an, der von Dr. C.___ geschilderte Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei mit dem klinischen Eindruck wäh rend der Begutachtung grundsätzlich vereinba r und zum Teil nachvollzieh bar. Zu beachten sei, dass es sich beim Schreiben von Dr. C.___ in Form und Darstellung nicht um eine objektive Stellungnahme handle. Die Einschrän kung durch die ängstlich depressive Verarbeitung der jetzigen psychoso zialen Belastungen und die Stressintoleranz würden wahrscheinlich zurzeit die vorhandenen Ressourcen in Form von hohem Leistungsideal und beruf lichen Erfahrungen überwiegen ( Urk. 7/42/4-6). 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten (Urk. 7/ 25 ) vom
29. März 2015 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter in ha t die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grund sätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Der Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gr ünden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, kann indessen mit der Beschwerde gegnerin
– welche das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden (vgl. E. 4.2, E. 4.3) . 4.2
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sich t kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abge wichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinw eis).
Dem psychiatrischen Gutachten vom
29. März 201 5 ( Urk. 7/ 25 ) ist zu ent nehmen, dass die von der Gutachterin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit einer Verfestigung des innerseelischen Verlaufs und der Symptomatik begründet wird.
Selbst in einem Nischenarbeitsplatz (in einer angepassten Tätigkeit) sei die Beschwerdeführerin überfordert (Urk. 7/25/22).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der inval idisierenden Wirkung des von der
psychiatrischen Gutachterin diagnostizierten anhaltenden Erschöpfungszu stands im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0); Urteil des Bundesge richts I70/07 vom 14 . April 20 08 E. 5 , mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom
29. März 201 5 (Urk. 7/ 25 ) und –
soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fach ärztlichen Berichte in sin ngemässer Anwendung der mit BGE 141 V 281 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beurtei lung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1.3.2 ). 4.3 4.3.1
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenha ng mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatisc hen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4. 3 .2
Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem psychiatrischen Gut achten
zu entnehmen, d er Mini-ICF sei insgesamt angesichts der präsentier ten Schonhaltung schwer beurteilbar, zeige aber auch relativ geringe Beein trächtigungen der Fähigkeiten, die bei einer Depression deutlich eingeschränkt sein sollten (Kontaktfähigkeiten, Aktivitäten, allgemeine Selbstständigkeit ; Urk. 7/25/19) . Das Freiburger Persönlichkeitsinventar wies ein unauffälliges Persönlichkeitsprofil auf ( Urk. 7/25/11 ) . Eine schwerwiegende psychische Störung verneinte die Gutachterin (Urk. 7/25/18).
Weitere Angaben zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin sind der Stellungnahme der Gut achterin vom 1 9. September 2015 nicht zu entnehmen ( Urk. 7/42) . Auch un ter Berücksichtigung der Berichte des behandelnden Psychiaters ergibt sich somit eine nur mässige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde.
Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Be hand lungsmöglichkeiten kann nicht die Rede sein.
A us dem Gutachten geht hervor, dass eine Überprüfung der Therapiestrategie angezeigt sei, zumal die bisherige Therapie keine klinische Verbesserung der Lebensqualität erbracht habe. Verhaltenstherapeutisch könnten Ängste und Vermeidungsverhalten erklärt und praktisch durch Exposition behandelt werden. Hierzu sei eine ge eignete ressourcenfördernde T herapieform (Verhaltenstherapie, strukturelle oder Schema-Therapie) notwendig . Zudem sollte medizinisch-theoretisch eine Besserung der Mini-ICF-APP Items erreicht werden können ( Urk. 7/25/16). Die Ressourcen würden bei dieser Symptomkonstellation eine grosse Rolle spielen, könnten vorliegend therapeutisch jedoch nur wenig genutzt werden ( Urk. 7/42/4). Die Beschwerdeführerin war während rund eines Monates in der Klinik in E.___ zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert (Urk. 7/18) und hat von dieser stationären Therapie offenbar profitiert (Urk. 7/25/5-6, Urk. 7/25/17-18). Die Sitzungen beim behandelnden Psychiater hat sie gemäss dessen Angaben in letzter Zeit teilweise abgesagt (vgl. E.
3.2). Sodann könnte medikamentös durch eine Steigerung der Paro xetin-Dosis eine weitere Angstminderung erreicht werden (Urk. 7/25/15). Die Gutachterin erachtete die Medikation mit Paroxetin in einer Dosis von 3,3 mg pro Tag ( 1/6 einer 20mg Tablette ) fast schon als homöopathisch und merkte an, dass hier ein pharmakologisches Therapiepotential vorhanden sei ( Urk. 7/25/ 22) . Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer passiven Schonhaltung zufriedenzustellen scheine, womit sie Copingstrategien und damit Problemlösungsversuche blockiere und so den Krankheitsgewinn aufrechterhalte ( Urk. 7/25/21) . Dass alle Therapiemöglich keiten ausgeschöpft wären, ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, wonach ein medikamentöser Versuch mit einem Antidepressivum wegen Nebenwirkungen gescheitert und nach der nur spo radisch möglichen Einnahme des Tranquilizers Temesta die Beschwerde füh rerin jeweils drei Tage lang eine übermässige Müdigkeit gehabt habe (Urk.
3/3 ). Welches Ergebnis die von ihm im März 2016 in die Wege geleitete Narkolepsie-Abklärung (vgl. Urk. 3/4-5) gezeitigt hat und ob sich hieraus zusätzlich e Behandlungsmöglichkeiten ergaben, ist nicht bekannt.
Was den Indikator " Komorbidäten " betrifft, so ist nach den gutachterlichen Ausführungen eine Neuformulierung der Diagnosen nicht hilfreich und trägt eher zur Verwirrung denn zur Klärung des Krankheitsbildes bei. Zwar sei das klinische Bild symptomverstärkt, jedoch im Wesentlichen unverändert (Urk. 7/42/3). Komorbiditäten wu rden demnach keine festgestellt, sondern dieselbe Symptomatik unterschiedlich klassifiziert. Daran vermögen auch die Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 1. Juli 2015 ( Urk. 3/1 [= Urk. 7/36]), 5. Oktober 2015 ( Urk. 3/2 [= Urk. 7/45]), 7. März 2016 ( Urk. 3/4 [= Urk. 7/50]) und 2. April 2016 (Urk. 3/3) nichts zu ändern. Die Gutachterin legte nachvollziehbar dar, weshalb keine weiteren psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien, insbesondere keine depressive Störung schwere n Grades (Urk. 7/25/19). Auch in körperlicher Hinsicht ist keine Komorbidität aktenkundig.
Die Gutachterin berichtete zwar von ei nem unauffälli gen Persönlichkeits profil ( Urk. 7/25/10). Die persönlichen Ressourcen seien im Rahmen der Neurasthenie jedoch erheblich eingeschränkt, wobei das hohe Leistungsideal für die berufliche Reintegration oft eher hinderlich als förderlich sei (Urk. 7/42/5). Diese Feststellung begründete die Gutachterin nicht allein aus den Persönlichkeitstests, weshalb der nicht verständliche Einwand, die Frage bögen ausgefüllt zu haben, „wie wenn sie gesund wäre“ (Urk.
3/2), ohne Belang ist. Dass die Beschwerdeführerin „seit ihrer Geburt während ihres ganzen Lebens in einem schweren Grad an derselben psychopathologischen Symptomatik gelitten hat wie in den letzten drei Jahren“ (vgl. Urk. 3/1 S. 4), ist mit Blick auf ihren schulischen und beruflichen Werdegang (Matura auf dem zweiten Bildungsweg; Werkstudentin und erwerbstätige alleinerziehende Mutter; vgl. Urk. 7/5/25) in keiner Weise ausgewiesen. Dass die Beschwerde führerin ihr Chemiestudium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe n soll, ergibt sich nicht aus den Akten, der Abbruch des Germanistikstudiums geschah mit Geburt ihres Sohnes (vgl. Urk. 7/25/6, Urk. 7/36/2). Schwere Traumatisierungen oder Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Schicksals schläge sind nicht bekannt. Es ist daher schlüssig, wenn die Gutachterin aus psychiatrischer Sicht von einer blanden Krankengeschichte schreibt. Eben falls ist es nachvollziehbar, wenn die Gutachterin angibt, die Ankündigung der Begutachtung im Rahmen des IV-Verfahrens stelle eine starke psycho soziale Belastung dar, woraus sich eine Symptomverstärkung ergeben habe (Urk. 7/42/2). Dass psychosoziale Belastungsfaktoren für die Symptomatik eine Rolle spielen, ergibt sich auch aus dem Austrittsbericht der E.___ , wonach die Beschwerdeführerin subjektiv am meisten vo n der vorgegebenen Tagesstruktur, von der räumlichen Distanz zu den Belastungsfaktoren und den sozialen Kontakten profitiert habe (Urk. 7/18/2). Die Gutachterin wies auch auf finanzielle Schwierigkeiten, die schwierige Situation am Arbeitsplatz sowie den Tod des Vaters hin (Urk. 7/25/8-9), was auch gemäss Dr. C.___ die Beschwerden verstärkte (Urk. 7/36/4). Sodann ist mit der Gutachterin nur von einem unvollständigen sozialen Rückzug auszugehen (Urk. 7/42/5). Auch Dr. C.___ beschreibt keinen komp letten Rückzug („sie hat zwar noch soziale Kontakte, hat diese aber nie mehr von sich aus aufgenommen. Vielmehr kümmern sich einzelne Kolleginnen und der Sohn sehr um die Patientin“ [Urk. 7/36/4]). Ferner erledigt die Be schwerdeführerin alle zwei Woche mit dem Auto einen Grosseinkauf, an sonsten sie ihre Einkäufe im Dorfladen besorgt (Urk. 7/25/9). Die Selbstpflege ist gewährleistet und die Beschwerdeführerin besorgt ihren Haushalt, selbst wenn sie nach Ansicht des behandelnden Psychiaters nur das Allernötigste erledigt und für ihren Garten einen Gärtner engagiert (Urk. 7/36/4, Urk. 3/3).
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren ,
insbesondere der fehlenden Therapieresistenz des neurasthenischen Leidens , sind erhebliche funktionelle Auswirkungen des anhaltenden Erschöpfungs syndroms im Rahmen einer Neurasthenie respektive der in diesem Zusamme n hang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nach gewiesen . Der diagnos tizierte anhaltende Erschöpfungszustand im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) hat somit gestützt auf die Feststellungen der Gutachterin (noch) keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 5.
Damit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, Mutter eines erwachsenen Sohnes (geboren 1988), ist gelernte Chemielaborantin und hat ein Grundstudium in Germanistik als Werkstudentin absolviert. Sie war zuletzt vom 1. Juli 2011 bis am 9. Januar 2015 als Projekt-Assistentin an der Z.___ , A.___ , im 80%-Pensum angestellt (letzter Arbeitstag 9. Januar 2013, Urk. 7/13/1). Ab dem 1 0. Januar 2013 war sie durch die behandelnden Ärzte krankgeschrieben ( Urk. 7/5/21, Urk. 7/5/25, Urk. 7/6/5),
weshalb der Arbeitgeber sie am 6. Juni 2014 (Urk. 7/3) zur Früherfassung meldete und sich X.___
schliesslich am 27. Juni 2014 – unter Hinweis auf eine seit langer Zeit bestehende Erschöpfungsdepression – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an meldete ( Urk. 7/6). D ie IV-Stelle
zog einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 7 / 11 ) bei, holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/13) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/18 ) ein und liess ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen (Gutachten vom 2 9. März 2015, Urk. 7/25) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Juni 2015 [ Urk. 7/27], begründeter Einwand vom 1 5. Juni 2015 [ Urk. 7/31], ergänzender Einwand vom 5. August 2015 [ Urk. 7/37], Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2015 [ Urk. 7/44] und 1 5. Januar 2016 [ Urk. 7/47]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 5. März 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/53 [= Urk. 2]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.3.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind
gemäss neu e rer Praxis Indika toren beachtlich, die das Bundesgericht in seinem am 3.
Juni
2015 ergang enen Entscheid wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheit seinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 1.3.3 Gutachten, welche noch vor dieser bundesrechtlichen Praxis eingeholt und sich daher noch nicht zu den beachtlichen Indikatoren äussern, verlieren per se nicht ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht st andhält . In sinngemässer An wendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu pr üfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/o der gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklä rungstiefe
und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergän zung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
E. 1.3.4 Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnos ti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärz te sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbeding ungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Sat z ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizi nische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändi ge Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwen der eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüber prüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchen de, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim
Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwor t ung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin
erwog im angefochtenen Entscheid , der vorliegende Erschöpfungszustand im Rahmen einer Neurasthenie vermöge invalidenver sicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentli chen vor, aus den Berichten des behandelnden Psychiaters ergebe sich eine invalidisierende Wirkung der neurasthenischen Symptomatik (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. März
2015 (Urk. 7/25) kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 7/25/13): - anhaltender Erschöpfungszustand im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Sodann wurde folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 7/25/13): - anamnestisch depressive Episode im Januar 2013, Differentialdiag nose: Anpassungsstörung bei beruflicher Belastungssituation (ICD-10 F43.2)
Die psychiatrische Gutachte rin hielt fest, d ie Symptomkonstellation lasse sich aus zeitweise depressiven Symptomen, körperlic her Schwäche und dem psy chosozialen Kontext sowie aus der Werkbiographie der Beschwerdeführerin am genauesten mit dem Konzept der Neurasthenie beschreiben ( Urk. 7/25/15).
Zu den Therapieoptionen wurde festgehalten, dass mit der bisherige n Thera pie klinisch keine Verbesserung der Lebensqualität und der Leistungsfähig keit erreicht worden sei. Eine Überprüfung der Therapiestrategie sei ange zeigt. Verhaltenstherapeutisch könnten Ängste und Vermeidungsverhalten erklärt und praktisch durch Exposition behandelt werden. Medikamentös könnte durch eine Steigerung der Paroxetin -Dosis eine weitere Angstminde rung erreicht werden. Die diesbezüglich vorhandenen Ängste vor Nebenwir kungen könnten ebenfalls durch verhaltenstherapeutische Psychoedukation abgebaut werden. Die Beschwerdeführerin habe ein hohes Bedürfnis nach Autonomie in ihren Entscheidungen. Dies sollte berücksichtigt werden, damit die Arzt-Patienten-Beziehung aufrechterhalten werden könne. Die Prognose sei aus klinischer Sicht mässig optimistisch. Medizinisch-theoretisch sollte eine Besserung in den Items des Mini-ICF erreicht werden können. Da aber psychosoziale Faktoren ebenso hineinspiel t en, sei die Prognose bezüglich der Wirksamkeit solcher Therapiemassnahmen eher verhalten ( Urk. 7/25/15-16).
Die Beschwerdeführerin leide laut ihrem ambulanten Behandler Dr. med.
C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an einer protra hierten Erschöpfungsdepression schweren Grades (ICD-10 F32.2 und F48.0). Mit dieser Formulierung deute er einen langen Krankheitsverlauf mit ausge prägten Symptomen auf dem Boden reduzierter psychischer Ressourcen und erhöhter psychischer Stressintoleranz im Sinne einer Neurasthenie an. Dieser Beurteilung schliesse sich die Gutachterin an. Die Krankheits geschichte sei bland . E rst infolge einer beruflichen Belastungssituation habe die Beschwer deführerin mit einer „Flucht nach vorn" begonnen, indem sie auf die an stehende Pensionierung ihres langjährigen Vorgesetzten mit der Kündigung ihrer zwanzigjährigen Anstellung und einer berufliche n Neuorientierung rea giert habe. Offenbar habe sie sich zu diesem Zeitpunkt keine Anpassungs leistungen zugetraut und sich eine Stelle gewünscht, an der sie sich ihr Stellenprofil selbst einrichten könnte. Angesichts schwieriger Voraussetzung en innerhalb des neuen Arbeitsteams sei sie jedoch an einer psychosozialen Überforderung gescheitert. Wie dies bei Personen mit einer Neurasthenie klinisch oft der Fall sei, werde diese erst psychisch behandlungsbedürftig, wenn Fehlentscheidungen (hier die vorzeitige Kündigung der Anstellung beim Dekan) oder eine psychosoziale Belastungssituation die berufliche Exi stenz gefährdeten. Häufig träten solche Krisen gegen Ende der beruflichen Laufbahn zwischen dem 4 5. und 6 0. Lebensjahr auf und führten zu einer lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/25/16). V on keinem Vorbehand ler werde vom ausgeprägte n Vermeidungsverhalten der Beschwer deführerin berichtet. So vermeide sie alle Situationen und Tätigkeiten, die ihr Stress ver ur sachen könnten . Klinisch könnte auch von einer Belastungsphobie ge sprochen werden, welche durch grosse Angst vor Stresssituationen bei der Arbeit, aber auch im Privatleben , und das Vermeiden von Herausforderungen und Anpassungsleistungen gekennzeichnet sei. Gemäss dem Austrittsbericht der F.___ vom 31.
Oktober
2014 habe die Beschwerde führerin g egen Ende der Hospitalisierung lebhafter und vitaler gewirkt , ihre Ressourcen besser nutzen und ihre Grenzen besser erkennen können. Sie habe ihre Verhaltensweisen erproben und ihre Selbstwirksamkeit verbessern können. Es hätten sich deutliche Hinweise auf eine Selbstwertstabilisierung, eine vermehrte Selbstsorge und auch die Wahrnehmung und Kommunikation der eigenen Bedürfnisse ergeben ( Urk. 7/25/17-18). Aus versicherungsmedi zinischer Sicht handle es sich bei der Neurasthenie um eine Störung, die eine gewisse Überwindbarkeit der Probleme beim Wiedereinstieg in die Arbeits tätigkeit annehmen lasse. Hierzu sei aber eine geeignete ressourcenfördernde Therapieform (Verhaltenstherapie, strukturelle oder Schema-Therapie) notwen dig . Eine schwerwiegende psychische Störung sei aus versicherungsmedizi nischer Sicht nicht vorhanden. Auch chronische körperliche Begleiterkran kungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder pro gredienter Symptomatik oder längerfristigerer Remission seien nicht gegeben , ebenso wenig wie ein ausgewiesener sozialer Rückzug. Es sei ein primärer Krankheitsgewinn im Sinne einer „Flucht in die Krankheit“ auszumachen ( Urk. 7/25/18-19). Zur Überwindbarkeit der Beschwerden hielt die Gutachte rin fest, diese Frage sei medizinisch-theoretisch grundsätzlich zu bejahen. Die Steigerung der Leistungsfähigkeit werde aber in der Praxis sehr wahrschein lich nicht gelingen. Psychiatrisch gesehen liege eine depressive Störung zurzeit nicht vor. Die Kriterien der Minderung des Antrieb s , einer depressive n durchgehend gedrückte n Stimmung und des Rückgang s der Interessen seien nicht erfüllt. Der Freiburger Persönlichkeit -Inventartest zeige – abgesehen von starker Gehemmtheit und geringer Aggression – keine Hinweise auf eine ausgeprägte Persönlichkeitspathologie. Der Mini-ICF sei insgesamt angesichts der präsentierten Schonhaltung schwer beurteilbar, zeige aber auch relativ geringe Beeinträchtigungen der Fähigkeiten, die bei einer Depression deutlich eingeschränkt sein sollten (Kontaktfähigkeiten, Aktivitäten, allgemeine Selbstständigkeit). Die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuch ung klinisch sehr auffällig verhalten. Sie habe eine ausgeprägte ängstliche Selbstschonung und Angst vor Überforderung präsentiert (Urk. 7/25/19).
D ie Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Arbeitsplatzes solange an die dortigen Bedingungen anpassen können, wie sie sich von ihrem Vorge setzten wert ge schätzt und auch beschützt gefühlt habe. Die Ankündigung, dass er nun pensioniert werde, habe bei ihr eine überstürzte Fluchtreaktion ausgelöst. Ihre Angst vor Veränderungen, die sie überfordern könnten, sei so gross gewesen, dass sie die Stelle lieber freiwillig ganz aufgegeben habe. Sie habe damit ihre Autonomie bewahrt und sich nicht dem neuen Vorgesetzten im Dekanat anpassen müssen. Bei ihrer neue n Anstellung habe sie nach gleichen Bedingungen wie bisher gesucht. Dies habe sich dann aber nicht so umsetzen lassen, da sie auf eine sehr problematische Teamsituation getroffen sei.
Der Umgang miteinander sei offensichtlich nicht mehr wohlwollend und wertschätzen d gewesen und es habe Mobbing und andere Probleme gegeben, welche sie überfordert hätten. I m neuen Team habe ein sehr hoher Anpas sungsdruck bestanden. Der Autonomie-Abhängigkeitskonflikt habe eine re aktive neurasthenische Krise mit Erschöpfung ausgelöst. Dies habe zu einem bis heute anhaltenden kompletten Rückzug aus der Arbeitswelt geführt. Durch den Rückzug aus dem Konfliktfeld “ Arbeit “ habe sie sich dem Anpas sungsdruck in der Arbeitswelt nicht mehr stellen müssen. Anhand der Anga ben der Beschwerdeführerin und den Vorberichten könne die Angst vor der beruflichen Wiedereingliederung und die dies vermeidende regressive Schon haltung im Kontext einer Neurasthenie psychiatrisch-psychotherapeutisch plausibel und nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Krankheitskonzept der Neurasthenie sei mit den objektiven und klinischen Befunden vereinbar (Urk. 7/25/20-21). Es liege im Wesen der Neurasthenie und der betroffenen Personen, sich mit grossem Ehrgeiz und Kraftaufwand gesellschaftlich und beruflich integrieren zu wollen und sich dabei mit den Jahren zunehmend zu ersc höpfen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon immer weniger Kraft als andere Menschen, die sie gekannt habe, gehabt zu habe n . Sie habe ihre ganze Energie in ihren Beruf investiert. Für eine Partnerschaft habe sie „keine Kraft" gehabt, „nicht lieben können". Aus dem Bericht der Klinik D.___ geh t gemäss Dr. B.___ hervor, dass sich die Beschwerdeführerin ebenfalls sehr um die Therapieangebote bemüht habe, dass ihre Kraftlosigkeit und Apathie jedoch sehr lange im Vordergrund gestanden hätten. Erst unter länger dauernder Entlastung sei sie wieder kommunikativer und vitaler ge worden. Sie habe während der gutachterlichen Untersuchung mehrfach da rauf hingewiesen, dass die Therapie bei Dr. C.___ für sie sehr lehr- und hilfreich sei und sie viele neue Einsichten gewonnen und Zusammenhänge zwischen ihren Symptomen und ihrem Leben habe herstellen könne n ( Urk. 7/25/21).
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, im aktuellen Zustand seien der innerseelische Verlauf und die Symptomatik so verfestigt, dass an eine jet zige Rückkehr an den ehemaligen Arbeitsplatz tatsächlich nicht zu denken sei. Auch an einem Nischenarbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin aktuell überfordert. Immerhin scheine die Medikation mit Paroxetin in einer fast homöopathischen Dosis von 3,3 mg pro Tag ( 1/6 einer 20
mg Tablette) schon eine Wirkung zu zeigen. Offenbar sei hier ein pharmakologisches Therapie potential vorhanden. Ob sich dies aber in eine Steigerung der Leistungs- und Anpassungsfähigkeit umsetzen lasse, könne bei vorhandenem Krankheitsge winn erst im Verlauf beurteilt werden ( Urk. 7/25/22).
E. 3.2 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 zu Händen der Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/36) folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/36/1): (1) rezidivierende depressive Störung, heute chronische depres sive Phase schweren Grades (ICD-10 F33.2), (2) rezidivierendes neurastheni sches Erschöpfungssyndrom, heute chronifiziert (ICD-10 F48.0), (3) Panikstö rung (ICD-10 F41.0), (4) asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; Urk. 7/36/1).
Nach dem Aufenthalt in der Klinik in E.___ habe die Beschwerdeführerin den Haushalt nicht mehr geführt. Sie habe zwar noch soziale Kontakte, habe diese aber nie mehr von sich aus wahrgenommen. Vielmehr würden sich einzelne Kolleginnen und ihr Sohn sehr um sie kümmern. Unter den Antidepressiva, zuletzt Deroxat , erlebe sie auch in geringsten Dosen nicht mehr erträgliche Nebenwirkungen, zum Beispiel verstärkte Müdigkeit. Die wöchentlichen Konsultationen habe sie anfangs regelmässig eingehalten, in letzter Zeit wegen ihrer Schwäche aber teils abgesagt. Die Beschwerde führerin sei nicht erwerbsfähig. Bei der psychischen Symptomatik handle es sich um einen seit jeher verselbständigten psychopathologischen Krankheits prozess mit einem sich stetig verschlimmernden Verlauf, unabhängig von äusseren Faktoren. Die Foerster-Kriterien seien erfüllt ( Urk. 7/36/4-5).
E. 3.3 Der Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin Dr. B.___ vom 19. Septem ber 2015 zu Händen der Beschwerdegegne rin ( Urk. 7/42) kann entnommen werden, es sei aus psychiatrischer Sicht plausibel, dass die Be schwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Ankündigung der Begutachtung im Rahmen des IV-Verfahrens einer starken psychosozialen Belastung ausge setzt gewesen sei. Dass in diesem Zusammenhang eine Symptomverstärkung auftreten könne, sei klinisch bekannt und plausibel ( Urk. 7/42/2). Diagnos tisch seien sich D r. C.___ und die Gutachterin einig, dass die Neurasthenie eine zentrale Rolle spiele . Da diese Störung in ihrem Erscheinungsbild aber vielgestaltig bis komplex sein könne, könne man einzelne Symptome in Unterdiagnosen ordnen, wie dies zum Teil auch beispielsweise bei der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ ( Nebendiag nose Depression, Essstörung, Suchterkrankung etc.) vorkomme. Letzten Endes komme es hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit je doch eher auf eine klare Beschreibung des klinischen Bildes und der individuellen Funktio nalität an als auf die Ausgestaltung der Diagnoseliste. Es bestehe aus gut achterlicher Sicht kein Informationszugewinn und keine Notwendigkeit, die Diagnosen laufend zu ändern oder zu ergänzen, wenn das klinische Bild zwar symptomverstärkt, im Wesentlichen aber doch unverändert sei. Die Gutachterin könne den von Dr. C.___ neu formulierten Diagnosen daher nicht zustimmen. Aus seinem Schreiben gingen keine neuen Informationen hervor, die einen Einfluss auf die Beurteilung der Funktionalität und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Der von Dr. C.___ beschrie bene Psychostatus sei nicht gemäss AMDP strukturiert. Er zähle unspezi fische Symptome auf, die eher auf eine psychische Reaktion auf das aktuelle Geschehen denn auf eine schwere depressive Episode hinweisen würden. Das gesamte Bild sei mit dem vergleichbar, welches die Beschwerdeführerin in der Begutachtung gezeigt habe. Bezüglich der Krankengeschichte (Schreiben Dr. C.___ S . 4-5) könne bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin unter psychosozialen Belastungen offenbar schon sehr früh mit einer neurasthe nischen Symptomatik reagiert habe. Dennoch habe sie ihren schulischen und beruflichen Werdegang gestalten können und sei durch ihre Symptomatik nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Schwere Traumatisierungen und schwere Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Schicksalsschläge seien nicht bekannt, weshalb die Gutachterin zu dem Schluss komme, dass die Kranken geschichte bezüglich solch gravierender Erlebnisse bland sei (Urk. 7/42/3).
Zu den Standardindikatoren führte Dr. B.___ aus, da die Begutachtung sechs Monate her und die klinische Beschreibung von Dr. C.___ nur zum Teil plausibel und in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar sei, könne keine Stellung zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin genommen werden (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde). Zum Behandlungserfolg/- resi stenz hielt die Gutachterin fest, dass bezüglich der Therapiestrategien und der pharmakologischen Optionen bekannt sei, dass diese Sy mptomkonstellation schwierig zu behandeln sei. Die persönlichen Ressourcen würden hie r eine bedeutende Rolle spielen und es sei von grosser Bedeutung, ob un d in wieweit sie genutzt wü rden. Im vorliegenden Fall sei davon auszugeben, dass die Ressourcen gerade angesichts der aktuellen existenziellen Ängste im Hinter grund st ünd en und wenig therapeutisch genutzt werden könn t en. Dies werde von Dr. C.___
ebenfalls so beschrieben. Angesichts der aktuellen Situation sei plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen zwecks Eingliederung nicht nutzen könne. Zu den Komorbiditäten wurde festgehalten, eine Neuformulierung der Diagnosen sei nicht hilfreich und trage eher zur Verwirrung, denn zur Klärung des Krankheitsbildes bei. Sodann wurde zum Komplex “ Persönlichkeit “ ausgeführt, eine spezielle Persönlich keitsdiagnostik sei zurzeit aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig und würde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zusätzlich psychisch belasten. Die persönlichen Ressourcen seien im Rahmen der Neurasthenie erheblich ein geschränkt. Das hohe Leistungsideal der betroffenen Personen sei dabei leider für die berufliche Reintegration oft eher hinderlich denn förderlich. Wie von Dr. C.___ beschrieben, träten im Kontext mit der neurasthenischen Verarbeitung der belastenden Situation starke Ängste von Überforderung und Leistungsversagen auf. Dass sich dies auch negativ auf die Abwehrkräfte des Körpers auswirken könne, sei hinreichend bekannt. Gehäufte Infekte würden die Fähigkeit zur regelmässigen Teilnahme an Beschäftigungsmass nahmen einschränken, sie aber nicht grundsätzlich verunmög lich en. Zum sozialen Kontext berichtete Dr. B.___ , u nter sozialem Rückzug verstehe man das gehäufte Absagen von Verabredungen, das Vermeiden neuer sozialer Kontakte sowie das Ablehnen von Kontaktversuchen bekannter oder nicht bekannter Personen. Ein s ozialer Rückzug sei unvollständig, wenn sich die Person noch mit Verwandten und Freunden auf deren Drängen tr e ff e oder im Rahmen des Alltags diese Kontakte gestalte . Dass unter den aktuell gege benen Umständen soziale Kontakte schwieriger seien, sei nachvollziehbar. Bezüglich der Konsistenz gab Dr. B.___ an, der von Dr. C.___ geschilderte Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei mit dem klinischen Eindruck wäh rend der Begutachtung grundsätzlich vereinba r und zum Teil nachvollzieh bar. Zu beachten sei, dass es sich beim Schreiben von Dr. C.___ in Form und Darstellung nicht um eine objektive Stellungnahme handle. Die Einschrän kung durch die ängstlich depressive Verarbeitung der jetzigen psychoso zialen Belastungen und die Stressintoleranz würden wahrscheinlich zurzeit die vorhandenen Ressourcen in Form von hohem Leistungsideal und beruf lichen Erfahrungen überwiegen ( Urk. 7/42/4-6). 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten (Urk. 7/ 25 ) vom
29. März 2015 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter in ha t die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grund sätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Der Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gr ünden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, kann indessen mit der Beschwerde gegnerin
– welche das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden (vgl. E. 4.2, E. 4.3) . 4.2
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sich t kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abge wichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinw eis).
Dem psychiatrischen Gutachten vom
29. März 201 5 ( Urk. 7/ 25 ) ist zu ent nehmen, dass die von der Gutachterin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit einer Verfestigung des innerseelischen Verlaufs und der Symptomatik begründet wird.
Selbst in einem Nischenarbeitsplatz (in einer angepassten Tätigkeit) sei die Beschwerdeführerin überfordert (Urk. 7/25/22).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der inval idisierenden Wirkung des von der
psychiatrischen Gutachterin diagnostizierten anhaltenden Erschöpfungszu stands im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0); Urteil des Bundesge richts I70/07 vom 14 . April 20
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 08 E. 5 , mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom
29. März 201 5 (Urk. 7/ 25 ) und –
soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fach ärztlichen Berichte in sin ngemässer Anwendung der mit BGE 141 V 281 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beurtei lung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1.3.2 ). 4.3 4.3.1
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenha ng mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatisc hen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4. 3 .2
Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem psychiatrischen Gut achten
zu entnehmen, d er Mini-ICF sei insgesamt angesichts der präsentier ten Schonhaltung schwer beurteilbar, zeige aber auch relativ geringe Beein trächtigungen der Fähigkeiten, die bei einer Depression deutlich eingeschränkt sein sollten (Kontaktfähigkeiten, Aktivitäten, allgemeine Selbstständigkeit ; Urk. 7/25/19) . Das Freiburger Persönlichkeitsinventar wies ein unauffälliges Persönlichkeitsprofil auf ( Urk. 7/25/11 ) . Eine schwerwiegende psychische Störung verneinte die Gutachterin (Urk. 7/25/18).
Weitere Angaben zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin sind der Stellungnahme der Gut achterin vom 1 9. September 2015 nicht zu entnehmen ( Urk. 7/42) . Auch un ter Berücksichtigung der Berichte des behandelnden Psychiaters ergibt sich somit eine nur mässige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde.
Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Be hand lungsmöglichkeiten kann nicht die Rede sein.
A us dem Gutachten geht hervor, dass eine Überprüfung der Therapiestrategie angezeigt sei, zumal die bisherige Therapie keine klinische Verbesserung der Lebensqualität erbracht habe. Verhaltenstherapeutisch könnten Ängste und Vermeidungsverhalten erklärt und praktisch durch Exposition behandelt werden. Hierzu sei eine ge eignete ressourcenfördernde T herapieform (Verhaltenstherapie, strukturelle oder Schema-Therapie) notwendig . Zudem sollte medizinisch-theoretisch eine Besserung der Mini-ICF-APP Items erreicht werden können ( Urk. 7/25/16). Die Ressourcen würden bei dieser Symptomkonstellation eine grosse Rolle spielen, könnten vorliegend therapeutisch jedoch nur wenig genutzt werden ( Urk. 7/42/4). Die Beschwerdeführerin war während rund eines Monates in der Klinik in E.___ zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert (Urk. 7/18) und hat von dieser stationären Therapie offenbar profitiert (Urk. 7/25/5-6, Urk. 7/25/17-18). Die Sitzungen beim behandelnden Psychiater hat sie gemäss dessen Angaben in letzter Zeit teilweise abgesagt (vgl. E.
3.2). Sodann könnte medikamentös durch eine Steigerung der Paro xetin-Dosis eine weitere Angstminderung erreicht werden (Urk. 7/25/15). Die Gutachterin erachtete die Medikation mit Paroxetin in einer Dosis von 3,3 mg pro Tag ( 1/6 einer 20mg Tablette ) fast schon als homöopathisch und merkte an, dass hier ein pharmakologisches Therapiepotential vorhanden sei ( Urk. 7/25/ 22) . Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer passiven Schonhaltung zufriedenzustellen scheine, womit sie Copingstrategien und damit Problemlösungsversuche blockiere und so den Krankheitsgewinn aufrechterhalte ( Urk. 7/25/21) . Dass alle Therapiemöglich keiten ausgeschöpft wären, ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, wonach ein medikamentöser Versuch mit einem Antidepressivum wegen Nebenwirkungen gescheitert und nach der nur spo radisch möglichen Einnahme des Tranquilizers Temesta die Beschwerde füh rerin jeweils drei Tage lang eine übermässige Müdigkeit gehabt habe (Urk.
3/3 ). Welches Ergebnis die von ihm im März 2016 in die Wege geleitete Narkolepsie-Abklärung (vgl. Urk. 3/4-5) gezeitigt hat und ob sich hieraus zusätzlich e Behandlungsmöglichkeiten ergaben, ist nicht bekannt.
Was den Indikator " Komorbidäten " betrifft, so ist nach den gutachterlichen Ausführungen eine Neuformulierung der Diagnosen nicht hilfreich und trägt eher zur Verwirrung denn zur Klärung des Krankheitsbildes bei. Zwar sei das klinische Bild symptomverstärkt, jedoch im Wesentlichen unverändert (Urk. 7/42/3). Komorbiditäten wu rden demnach keine festgestellt, sondern dieselbe Symptomatik unterschiedlich klassifiziert. Daran vermögen auch die Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 1. Juli 2015 ( Urk. 3/1 [= Urk. 7/36]), 5. Oktober 2015 ( Urk. 3/2 [= Urk. 7/45]), 7. März 2016 ( Urk. 3/4 [= Urk. 7/50]) und 2. April 2016 (Urk. 3/3) nichts zu ändern. Die Gutachterin legte nachvollziehbar dar, weshalb keine weiteren psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien, insbesondere keine depressive Störung schwere n Grades (Urk. 7/25/19). Auch in körperlicher Hinsicht ist keine Komorbidität aktenkundig.
Die Gutachterin berichtete zwar von ei nem unauffälli gen Persönlichkeits profil ( Urk. 7/25/10). Die persönlichen Ressourcen seien im Rahmen der Neurasthenie jedoch erheblich eingeschränkt, wobei das hohe Leistungsideal für die berufliche Reintegration oft eher hinderlich als förderlich sei (Urk. 7/42/5). Diese Feststellung begründete die Gutachterin nicht allein aus den Persönlichkeitstests, weshalb der nicht verständliche Einwand, die Frage bögen ausgefüllt zu haben, „wie wenn sie gesund wäre“ (Urk.
3/2), ohne Belang ist. Dass die Beschwerdeführerin „seit ihrer Geburt während ihres ganzen Lebens in einem schweren Grad an derselben psychopathologischen Symptomatik gelitten hat wie in den letzten drei Jahren“ (vgl. Urk. 3/1 S. 4), ist mit Blick auf ihren schulischen und beruflichen Werdegang (Matura auf dem zweiten Bildungsweg; Werkstudentin und erwerbstätige alleinerziehende Mutter; vgl. Urk. 7/5/25) in keiner Weise ausgewiesen. Dass die Beschwerde führerin ihr Chemiestudium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe n soll, ergibt sich nicht aus den Akten, der Abbruch des Germanistikstudiums geschah mit Geburt ihres Sohnes (vgl. Urk. 7/25/6, Urk. 7/36/2). Schwere Traumatisierungen oder Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Schicksals schläge sind nicht bekannt. Es ist daher schlüssig, wenn die Gutachterin aus psychiatrischer Sicht von einer blanden Krankengeschichte schreibt. Eben falls ist es nachvollziehbar, wenn die Gutachterin angibt, die Ankündigung der Begutachtung im Rahmen des IV-Verfahrens stelle eine starke psycho soziale Belastung dar, woraus sich eine Symptomverstärkung ergeben habe (Urk. 7/42/2). Dass psychosoziale Belastungsfaktoren für die Symptomatik eine Rolle spielen, ergibt sich auch aus dem Austrittsbericht der E.___ , wonach die Beschwerdeführerin subjektiv am meisten vo n der vorgegebenen Tagesstruktur, von der räumlichen Distanz zu den Belastungsfaktoren und den sozialen Kontakten profitiert habe (Urk. 7/18/2). Die Gutachterin wies auch auf finanzielle Schwierigkeiten, die schwierige Situation am Arbeitsplatz sowie den Tod des Vaters hin (Urk. 7/25/8-9), was auch gemäss Dr. C.___ die Beschwerden verstärkte (Urk. 7/36/4). Sodann ist mit der Gutachterin nur von einem unvollständigen sozialen Rückzug auszugehen (Urk. 7/42/5). Auch Dr. C.___ beschreibt keinen komp letten Rückzug („sie hat zwar noch soziale Kontakte, hat diese aber nie mehr von sich aus aufgenommen. Vielmehr kümmern sich einzelne Kolleginnen und der Sohn sehr um die Patientin“ [Urk. 7/36/4]). Ferner erledigt die Be schwerdeführerin alle zwei Woche mit dem Auto einen Grosseinkauf, an sonsten sie ihre Einkäufe im Dorfladen besorgt (Urk. 7/25/9). Die Selbstpflege ist gewährleistet und die Beschwerdeführerin besorgt ihren Haushalt, selbst wenn sie nach Ansicht des behandelnden Psychiaters nur das Allernötigste erledigt und für ihren Garten einen Gärtner engagiert (Urk. 7/36/4, Urk. 3/3).
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren ,
insbesondere der fehlenden Therapieresistenz des neurasthenischen Leidens , sind erhebliche funktionelle Auswirkungen des anhaltenden Erschöpfungs syndroms im Rahmen einer Neurasthenie respektive der in diesem Zusamme n hang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nach gewiesen . Der diagnos tizierte anhaltende Erschöpfungszustand im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) hat somit gestützt auf die Feststellungen der Gutachterin (noch) keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 5.
Damit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00469 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
9. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1956, Mutter eines erwachsenen Sohnes (geboren 1988), ist gelernte Chemielaborantin und hat ein Grundstudium in Germanistik als Werkstudentin absolviert. Sie war zuletzt vom 1. Juli 2011 bis am 9. Januar 2015 als Projekt-Assistentin an der Z.___ , A.___ , im 80%-Pensum angestellt (letzter Arbeitstag 9. Januar 2013, Urk. 7/13/1). Ab dem 1 0. Januar 2013 war sie durch die behandelnden Ärzte krankgeschrieben ( Urk. 7/5/21, Urk. 7/5/25, Urk. 7/6/5),
weshalb der Arbeitgeber sie am 6. Juni 2014 (Urk. 7/3) zur Früherfassung meldete und sich X.___
schliesslich am 27. Juni 2014 – unter Hinweis auf eine seit langer Zeit bestehende Erschöpfungsdepression – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an meldete ( Urk. 7/6). D ie IV-Stelle
zog einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 7 / 11 ) bei, holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/13) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/18 ) ein und liess ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen (Gutachten vom 2 9. März 2015, Urk. 7/25) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Juni 2015 [ Urk. 7/27], begründeter Einwand vom 1 5. Juni 2015 [ Urk. 7/31], ergänzender Einwand vom 5. August 2015 [ Urk. 7/37], Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2015 [ Urk. 7/44] und 1 5. Januar 2016 [ Urk. 7/47]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 5. März 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/53 [= Urk. 2]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind
gemäss neu e rer Praxis Indika toren beachtlich, die das Bundesgericht in seinem am 3.
Juni
2015 ergang enen Entscheid wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheit seinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.3.3
Gutachten, welche noch vor dieser bundesrechtlichen Praxis eingeholt und sich daher noch nicht zu den beachtlichen Indikatoren äussern, verlieren per se nicht ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht st andhält . In sinngemässer An wendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu pr üfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/o der gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklä rungstiefe
und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergän zung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.3.4
Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnos ti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärz te sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbeding ungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Sat z ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizi nische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändi ge Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwen der eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüber prüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchen de, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim
Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwor t ung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erwog im angefochtenen Entscheid , der vorliegende Erschöpfungszustand im Rahmen einer Neurasthenie vermöge invalidenver sicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentli chen vor, aus den Berichten des behandelnden Psychiaters ergebe sich eine invalidisierende Wirkung der neurasthenischen Symptomatik (Urk. 1). 3. 3.1
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. März
2015 (Urk. 7/25) kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 7/25/13): - anhaltender Erschöpfungszustand im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Sodann wurde folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 7/25/13): - anamnestisch depressive Episode im Januar 2013, Differentialdiag nose: Anpassungsstörung bei beruflicher Belastungssituation (ICD-10 F43.2)
Die psychiatrische Gutachte rin hielt fest, d ie Symptomkonstellation lasse sich aus zeitweise depressiven Symptomen, körperlic her Schwäche und dem psy chosozialen Kontext sowie aus der Werkbiographie der Beschwerdeführerin am genauesten mit dem Konzept der Neurasthenie beschreiben ( Urk. 7/25/15).
Zu den Therapieoptionen wurde festgehalten, dass mit der bisherige n Thera pie klinisch keine Verbesserung der Lebensqualität und der Leistungsfähig keit erreicht worden sei. Eine Überprüfung der Therapiestrategie sei ange zeigt. Verhaltenstherapeutisch könnten Ängste und Vermeidungsverhalten erklärt und praktisch durch Exposition behandelt werden. Medikamentös könnte durch eine Steigerung der Paroxetin -Dosis eine weitere Angstminde rung erreicht werden. Die diesbezüglich vorhandenen Ängste vor Nebenwir kungen könnten ebenfalls durch verhaltenstherapeutische Psychoedukation abgebaut werden. Die Beschwerdeführerin habe ein hohes Bedürfnis nach Autonomie in ihren Entscheidungen. Dies sollte berücksichtigt werden, damit die Arzt-Patienten-Beziehung aufrechterhalten werden könne. Die Prognose sei aus klinischer Sicht mässig optimistisch. Medizinisch-theoretisch sollte eine Besserung in den Items des Mini-ICF erreicht werden können. Da aber psychosoziale Faktoren ebenso hineinspiel t en, sei die Prognose bezüglich der Wirksamkeit solcher Therapiemassnahmen eher verhalten ( Urk. 7/25/15-16).
Die Beschwerdeführerin leide laut ihrem ambulanten Behandler Dr. med.
C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an einer protra hierten Erschöpfungsdepression schweren Grades (ICD-10 F32.2 und F48.0). Mit dieser Formulierung deute er einen langen Krankheitsverlauf mit ausge prägten Symptomen auf dem Boden reduzierter psychischer Ressourcen und erhöhter psychischer Stressintoleranz im Sinne einer Neurasthenie an. Dieser Beurteilung schliesse sich die Gutachterin an. Die Krankheits geschichte sei bland . E rst infolge einer beruflichen Belastungssituation habe die Beschwer deführerin mit einer „Flucht nach vorn" begonnen, indem sie auf die an stehende Pensionierung ihres langjährigen Vorgesetzten mit der Kündigung ihrer zwanzigjährigen Anstellung und einer berufliche n Neuorientierung rea giert habe. Offenbar habe sie sich zu diesem Zeitpunkt keine Anpassungs leistungen zugetraut und sich eine Stelle gewünscht, an der sie sich ihr Stellenprofil selbst einrichten könnte. Angesichts schwieriger Voraussetzung en innerhalb des neuen Arbeitsteams sei sie jedoch an einer psychosozialen Überforderung gescheitert. Wie dies bei Personen mit einer Neurasthenie klinisch oft der Fall sei, werde diese erst psychisch behandlungsbedürftig, wenn Fehlentscheidungen (hier die vorzeitige Kündigung der Anstellung beim Dekan) oder eine psychosoziale Belastungssituation die berufliche Exi stenz gefährdeten. Häufig träten solche Krisen gegen Ende der beruflichen Laufbahn zwischen dem 4 5. und 6 0. Lebensjahr auf und führten zu einer lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/25/16). V on keinem Vorbehand ler werde vom ausgeprägte n Vermeidungsverhalten der Beschwer deführerin berichtet. So vermeide sie alle Situationen und Tätigkeiten, die ihr Stress ver ur sachen könnten . Klinisch könnte auch von einer Belastungsphobie ge sprochen werden, welche durch grosse Angst vor Stresssituationen bei der Arbeit, aber auch im Privatleben , und das Vermeiden von Herausforderungen und Anpassungsleistungen gekennzeichnet sei. Gemäss dem Austrittsbericht der F.___ vom 31.
Oktober
2014 habe die Beschwerde führerin g egen Ende der Hospitalisierung lebhafter und vitaler gewirkt , ihre Ressourcen besser nutzen und ihre Grenzen besser erkennen können. Sie habe ihre Verhaltensweisen erproben und ihre Selbstwirksamkeit verbessern können. Es hätten sich deutliche Hinweise auf eine Selbstwertstabilisierung, eine vermehrte Selbstsorge und auch die Wahrnehmung und Kommunikation der eigenen Bedürfnisse ergeben ( Urk. 7/25/17-18). Aus versicherungsmedi zinischer Sicht handle es sich bei der Neurasthenie um eine Störung, die eine gewisse Überwindbarkeit der Probleme beim Wiedereinstieg in die Arbeits tätigkeit annehmen lasse. Hierzu sei aber eine geeignete ressourcenfördernde Therapieform (Verhaltenstherapie, strukturelle oder Schema-Therapie) notwen dig . Eine schwerwiegende psychische Störung sei aus versicherungsmedizi nischer Sicht nicht vorhanden. Auch chronische körperliche Begleiterkran kungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder pro gredienter Symptomatik oder längerfristigerer Remission seien nicht gegeben , ebenso wenig wie ein ausgewiesener sozialer Rückzug. Es sei ein primärer Krankheitsgewinn im Sinne einer „Flucht in die Krankheit“ auszumachen ( Urk. 7/25/18-19). Zur Überwindbarkeit der Beschwerden hielt die Gutachte rin fest, diese Frage sei medizinisch-theoretisch grundsätzlich zu bejahen. Die Steigerung der Leistungsfähigkeit werde aber in der Praxis sehr wahrschein lich nicht gelingen. Psychiatrisch gesehen liege eine depressive Störung zurzeit nicht vor. Die Kriterien der Minderung des Antrieb s , einer depressive n durchgehend gedrückte n Stimmung und des Rückgang s der Interessen seien nicht erfüllt. Der Freiburger Persönlichkeit -Inventartest zeige – abgesehen von starker Gehemmtheit und geringer Aggression – keine Hinweise auf eine ausgeprägte Persönlichkeitspathologie. Der Mini-ICF sei insgesamt angesichts der präsentierten Schonhaltung schwer beurteilbar, zeige aber auch relativ geringe Beeinträchtigungen der Fähigkeiten, die bei einer Depression deutlich eingeschränkt sein sollten (Kontaktfähigkeiten, Aktivitäten, allgemeine Selbstständigkeit). Die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuch ung klinisch sehr auffällig verhalten. Sie habe eine ausgeprägte ängstliche Selbstschonung und Angst vor Überforderung präsentiert (Urk. 7/25/19).
D ie Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Arbeitsplatzes solange an die dortigen Bedingungen anpassen können, wie sie sich von ihrem Vorge setzten wert ge schätzt und auch beschützt gefühlt habe. Die Ankündigung, dass er nun pensioniert werde, habe bei ihr eine überstürzte Fluchtreaktion ausgelöst. Ihre Angst vor Veränderungen, die sie überfordern könnten, sei so gross gewesen, dass sie die Stelle lieber freiwillig ganz aufgegeben habe. Sie habe damit ihre Autonomie bewahrt und sich nicht dem neuen Vorgesetzten im Dekanat anpassen müssen. Bei ihrer neue n Anstellung habe sie nach gleichen Bedingungen wie bisher gesucht. Dies habe sich dann aber nicht so umsetzen lassen, da sie auf eine sehr problematische Teamsituation getroffen sei.
Der Umgang miteinander sei offensichtlich nicht mehr wohlwollend und wertschätzen d gewesen und es habe Mobbing und andere Probleme gegeben, welche sie überfordert hätten. I m neuen Team habe ein sehr hoher Anpas sungsdruck bestanden. Der Autonomie-Abhängigkeitskonflikt habe eine re aktive neurasthenische Krise mit Erschöpfung ausgelöst. Dies habe zu einem bis heute anhaltenden kompletten Rückzug aus der Arbeitswelt geführt. Durch den Rückzug aus dem Konfliktfeld “ Arbeit “ habe sie sich dem Anpas sungsdruck in der Arbeitswelt nicht mehr stellen müssen. Anhand der Anga ben der Beschwerdeführerin und den Vorberichten könne die Angst vor der beruflichen Wiedereingliederung und die dies vermeidende regressive Schon haltung im Kontext einer Neurasthenie psychiatrisch-psychotherapeutisch plausibel und nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Krankheitskonzept der Neurasthenie sei mit den objektiven und klinischen Befunden vereinbar (Urk. 7/25/20-21). Es liege im Wesen der Neurasthenie und der betroffenen Personen, sich mit grossem Ehrgeiz und Kraftaufwand gesellschaftlich und beruflich integrieren zu wollen und sich dabei mit den Jahren zunehmend zu ersc höpfen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon immer weniger Kraft als andere Menschen, die sie gekannt habe, gehabt zu habe n . Sie habe ihre ganze Energie in ihren Beruf investiert. Für eine Partnerschaft habe sie „keine Kraft" gehabt, „nicht lieben können". Aus dem Bericht der Klinik D.___ geh t gemäss Dr. B.___ hervor, dass sich die Beschwerdeführerin ebenfalls sehr um die Therapieangebote bemüht habe, dass ihre Kraftlosigkeit und Apathie jedoch sehr lange im Vordergrund gestanden hätten. Erst unter länger dauernder Entlastung sei sie wieder kommunikativer und vitaler ge worden. Sie habe während der gutachterlichen Untersuchung mehrfach da rauf hingewiesen, dass die Therapie bei Dr. C.___ für sie sehr lehr- und hilfreich sei und sie viele neue Einsichten gewonnen und Zusammenhänge zwischen ihren Symptomen und ihrem Leben habe herstellen könne n ( Urk. 7/25/21).
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, im aktuellen Zustand seien der innerseelische Verlauf und die Symptomatik so verfestigt, dass an eine jet zige Rückkehr an den ehemaligen Arbeitsplatz tatsächlich nicht zu denken sei. Auch an einem Nischenarbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin aktuell überfordert. Immerhin scheine die Medikation mit Paroxetin in einer fast homöopathischen Dosis von 3,3 mg pro Tag ( 1/6 einer 20
mg Tablette) schon eine Wirkung zu zeigen. Offenbar sei hier ein pharmakologisches Therapie potential vorhanden. Ob sich dies aber in eine Steigerung der Leistungs- und Anpassungsfähigkeit umsetzen lasse, könne bei vorhandenem Krankheitsge winn erst im Verlauf beurteilt werden ( Urk. 7/25/22).
3.2
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 zu Händen der Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/36) folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/36/1): (1) rezidivierende depressive Störung, heute chronische depres sive Phase schweren Grades (ICD-10 F33.2), (2) rezidivierendes neurastheni sches Erschöpfungssyndrom, heute chronifiziert (ICD-10 F48.0), (3) Panikstö rung (ICD-10 F41.0), (4) asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; Urk. 7/36/1).
Nach dem Aufenthalt in der Klinik in E.___ habe die Beschwerdeführerin den Haushalt nicht mehr geführt. Sie habe zwar noch soziale Kontakte, habe diese aber nie mehr von sich aus wahrgenommen. Vielmehr würden sich einzelne Kolleginnen und ihr Sohn sehr um sie kümmern. Unter den Antidepressiva, zuletzt Deroxat , erlebe sie auch in geringsten Dosen nicht mehr erträgliche Nebenwirkungen, zum Beispiel verstärkte Müdigkeit. Die wöchentlichen Konsultationen habe sie anfangs regelmässig eingehalten, in letzter Zeit wegen ihrer Schwäche aber teils abgesagt. Die Beschwerde führerin sei nicht erwerbsfähig. Bei der psychischen Symptomatik handle es sich um einen seit jeher verselbständigten psychopathologischen Krankheits prozess mit einem sich stetig verschlimmernden Verlauf, unabhängig von äusseren Faktoren. Die Foerster-Kriterien seien erfüllt ( Urk. 7/36/4-5). 3.3
Der Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin Dr. B.___ vom 19. Septem ber 2015 zu Händen der Beschwerdegegne rin ( Urk. 7/42) kann entnommen werden, es sei aus psychiatrischer Sicht plausibel, dass die Be schwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Ankündigung der Begutachtung im Rahmen des IV-Verfahrens einer starken psychosozialen Belastung ausge setzt gewesen sei. Dass in diesem Zusammenhang eine Symptomverstärkung auftreten könne, sei klinisch bekannt und plausibel ( Urk. 7/42/2). Diagnos tisch seien sich D r. C.___ und die Gutachterin einig, dass die Neurasthenie eine zentrale Rolle spiele . Da diese Störung in ihrem Erscheinungsbild aber vielgestaltig bis komplex sein könne, könne man einzelne Symptome in Unterdiagnosen ordnen, wie dies zum Teil auch beispielsweise bei der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ ( Nebendiag nose Depression, Essstörung, Suchterkrankung etc.) vorkomme. Letzten Endes komme es hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit je doch eher auf eine klare Beschreibung des klinischen Bildes und der individuellen Funktio nalität an als auf die Ausgestaltung der Diagnoseliste. Es bestehe aus gut achterlicher Sicht kein Informationszugewinn und keine Notwendigkeit, die Diagnosen laufend zu ändern oder zu ergänzen, wenn das klinische Bild zwar symptomverstärkt, im Wesentlichen aber doch unverändert sei. Die Gutachterin könne den von Dr. C.___ neu formulierten Diagnosen daher nicht zustimmen. Aus seinem Schreiben gingen keine neuen Informationen hervor, die einen Einfluss auf die Beurteilung der Funktionalität und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Der von Dr. C.___ beschrie bene Psychostatus sei nicht gemäss AMDP strukturiert. Er zähle unspezi fische Symptome auf, die eher auf eine psychische Reaktion auf das aktuelle Geschehen denn auf eine schwere depressive Episode hinweisen würden. Das gesamte Bild sei mit dem vergleichbar, welches die Beschwerdeführerin in der Begutachtung gezeigt habe. Bezüglich der Krankengeschichte (Schreiben Dr. C.___ S . 4-5) könne bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin unter psychosozialen Belastungen offenbar schon sehr früh mit einer neurasthe nischen Symptomatik reagiert habe. Dennoch habe sie ihren schulischen und beruflichen Werdegang gestalten können und sei durch ihre Symptomatik nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Schwere Traumatisierungen und schwere Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Schicksalsschläge seien nicht bekannt, weshalb die Gutachterin zu dem Schluss komme, dass die Kranken geschichte bezüglich solch gravierender Erlebnisse bland sei (Urk. 7/42/3).
Zu den Standardindikatoren führte Dr. B.___ aus, da die Begutachtung sechs Monate her und die klinische Beschreibung von Dr. C.___ nur zum Teil plausibel und in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar sei, könne keine Stellung zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin genommen werden (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde). Zum Behandlungserfolg/- resi stenz hielt die Gutachterin fest, dass bezüglich der Therapiestrategien und der pharmakologischen Optionen bekannt sei, dass diese Sy mptomkonstellation schwierig zu behandeln sei. Die persönlichen Ressourcen würden hie r eine bedeutende Rolle spielen und es sei von grosser Bedeutung, ob un d in wieweit sie genutzt wü rden. Im vorliegenden Fall sei davon auszugeben, dass die Ressourcen gerade angesichts der aktuellen existenziellen Ängste im Hinter grund st ünd en und wenig therapeutisch genutzt werden könn t en. Dies werde von Dr. C.___
ebenfalls so beschrieben. Angesichts der aktuellen Situation sei plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen zwecks Eingliederung nicht nutzen könne. Zu den Komorbiditäten wurde festgehalten, eine Neuformulierung der Diagnosen sei nicht hilfreich und trage eher zur Verwirrung, denn zur Klärung des Krankheitsbildes bei. Sodann wurde zum Komplex “ Persönlichkeit “ ausgeführt, eine spezielle Persönlich keitsdiagnostik sei zurzeit aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig und würde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zusätzlich psychisch belasten. Die persönlichen Ressourcen seien im Rahmen der Neurasthenie erheblich ein geschränkt. Das hohe Leistungsideal der betroffenen Personen sei dabei leider für die berufliche Reintegration oft eher hinderlich denn förderlich. Wie von Dr. C.___ beschrieben, träten im Kontext mit der neurasthenischen Verarbeitung der belastenden Situation starke Ängste von Überforderung und Leistungsversagen auf. Dass sich dies auch negativ auf die Abwehrkräfte des Körpers auswirken könne, sei hinreichend bekannt. Gehäufte Infekte würden die Fähigkeit zur regelmässigen Teilnahme an Beschäftigungsmass nahmen einschränken, sie aber nicht grundsätzlich verunmög lich en. Zum sozialen Kontext berichtete Dr. B.___ , u nter sozialem Rückzug verstehe man das gehäufte Absagen von Verabredungen, das Vermeiden neuer sozialer Kontakte sowie das Ablehnen von Kontaktversuchen bekannter oder nicht bekannter Personen. Ein s ozialer Rückzug sei unvollständig, wenn sich die Person noch mit Verwandten und Freunden auf deren Drängen tr e ff e oder im Rahmen des Alltags diese Kontakte gestalte . Dass unter den aktuell gege benen Umständen soziale Kontakte schwieriger seien, sei nachvollziehbar. Bezüglich der Konsistenz gab Dr. B.___ an, der von Dr. C.___ geschilderte Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei mit dem klinischen Eindruck wäh rend der Begutachtung grundsätzlich vereinba r und zum Teil nachvollzieh bar. Zu beachten sei, dass es sich beim Schreiben von Dr. C.___ in Form und Darstellung nicht um eine objektive Stellungnahme handle. Die Einschrän kung durch die ängstlich depressive Verarbeitung der jetzigen psychoso zialen Belastungen und die Stressintoleranz würden wahrscheinlich zurzeit die vorhandenen Ressourcen in Form von hohem Leistungsideal und beruf lichen Erfahrungen überwiegen ( Urk. 7/42/4-6). 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten (Urk. 7/ 25 ) vom
29. März 2015 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter in ha t die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grund sätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Der Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gr ünden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, kann indessen mit der Beschwerde gegnerin
– welche das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden (vgl. E. 4.2, E. 4.3) . 4.2
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sich t kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abge wichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinw eis).
Dem psychiatrischen Gutachten vom
29. März 201 5 ( Urk. 7/ 25 ) ist zu ent nehmen, dass die von der Gutachterin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit einer Verfestigung des innerseelischen Verlaufs und der Symptomatik begründet wird.
Selbst in einem Nischenarbeitsplatz (in einer angepassten Tätigkeit) sei die Beschwerdeführerin überfordert (Urk. 7/25/22).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der inval idisierenden Wirkung des von der
psychiatrischen Gutachterin diagnostizierten anhaltenden Erschöpfungszu stands im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0); Urteil des Bundesge richts I70/07 vom 14 . April 20 08 E. 5 , mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom
29. März 201 5 (Urk. 7/ 25 ) und –
soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fach ärztlichen Berichte in sin ngemässer Anwendung der mit BGE 141 V 281 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beurtei lung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1.3.2 ). 4.3 4.3.1
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenha ng mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatisc hen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4. 3 .2
Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem psychiatrischen Gut achten
zu entnehmen, d er Mini-ICF sei insgesamt angesichts der präsentier ten Schonhaltung schwer beurteilbar, zeige aber auch relativ geringe Beein trächtigungen der Fähigkeiten, die bei einer Depression deutlich eingeschränkt sein sollten (Kontaktfähigkeiten, Aktivitäten, allgemeine Selbstständigkeit ; Urk. 7/25/19) . Das Freiburger Persönlichkeitsinventar wies ein unauffälliges Persönlichkeitsprofil auf ( Urk. 7/25/11 ) . Eine schwerwiegende psychische Störung verneinte die Gutachterin (Urk. 7/25/18).
Weitere Angaben zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin sind der Stellungnahme der Gut achterin vom 1 9. September 2015 nicht zu entnehmen ( Urk. 7/42) . Auch un ter Berücksichtigung der Berichte des behandelnden Psychiaters ergibt sich somit eine nur mässige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde.
Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Be hand lungsmöglichkeiten kann nicht die Rede sein.
A us dem Gutachten geht hervor, dass eine Überprüfung der Therapiestrategie angezeigt sei, zumal die bisherige Therapie keine klinische Verbesserung der Lebensqualität erbracht habe. Verhaltenstherapeutisch könnten Ängste und Vermeidungsverhalten erklärt und praktisch durch Exposition behandelt werden. Hierzu sei eine ge eignete ressourcenfördernde T herapieform (Verhaltenstherapie, strukturelle oder Schema-Therapie) notwendig . Zudem sollte medizinisch-theoretisch eine Besserung der Mini-ICF-APP Items erreicht werden können ( Urk. 7/25/16). Die Ressourcen würden bei dieser Symptomkonstellation eine grosse Rolle spielen, könnten vorliegend therapeutisch jedoch nur wenig genutzt werden ( Urk. 7/42/4). Die Beschwerdeführerin war während rund eines Monates in der Klinik in E.___ zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert (Urk. 7/18) und hat von dieser stationären Therapie offenbar profitiert (Urk. 7/25/5-6, Urk. 7/25/17-18). Die Sitzungen beim behandelnden Psychiater hat sie gemäss dessen Angaben in letzter Zeit teilweise abgesagt (vgl. E.
3.2). Sodann könnte medikamentös durch eine Steigerung der Paro xetin-Dosis eine weitere Angstminderung erreicht werden (Urk. 7/25/15). Die Gutachterin erachtete die Medikation mit Paroxetin in einer Dosis von 3,3 mg pro Tag ( 1/6 einer 20mg Tablette ) fast schon als homöopathisch und merkte an, dass hier ein pharmakologisches Therapiepotential vorhanden sei ( Urk. 7/25/ 22) . Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer passiven Schonhaltung zufriedenzustellen scheine, womit sie Copingstrategien und damit Problemlösungsversuche blockiere und so den Krankheitsgewinn aufrechterhalte ( Urk. 7/25/21) . Dass alle Therapiemöglich keiten ausgeschöpft wären, ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, wonach ein medikamentöser Versuch mit einem Antidepressivum wegen Nebenwirkungen gescheitert und nach der nur spo radisch möglichen Einnahme des Tranquilizers Temesta die Beschwerde füh rerin jeweils drei Tage lang eine übermässige Müdigkeit gehabt habe (Urk.
3/3 ). Welches Ergebnis die von ihm im März 2016 in die Wege geleitete Narkolepsie-Abklärung (vgl. Urk. 3/4-5) gezeitigt hat und ob sich hieraus zusätzlich e Behandlungsmöglichkeiten ergaben, ist nicht bekannt.
Was den Indikator " Komorbidäten " betrifft, so ist nach den gutachterlichen Ausführungen eine Neuformulierung der Diagnosen nicht hilfreich und trägt eher zur Verwirrung denn zur Klärung des Krankheitsbildes bei. Zwar sei das klinische Bild symptomverstärkt, jedoch im Wesentlichen unverändert (Urk. 7/42/3). Komorbiditäten wu rden demnach keine festgestellt, sondern dieselbe Symptomatik unterschiedlich klassifiziert. Daran vermögen auch die Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 1. Juli 2015 ( Urk. 3/1 [= Urk. 7/36]), 5. Oktober 2015 ( Urk. 3/2 [= Urk. 7/45]), 7. März 2016 ( Urk. 3/4 [= Urk. 7/50]) und 2. April 2016 (Urk. 3/3) nichts zu ändern. Die Gutachterin legte nachvollziehbar dar, weshalb keine weiteren psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien, insbesondere keine depressive Störung schwere n Grades (Urk. 7/25/19). Auch in körperlicher Hinsicht ist keine Komorbidität aktenkundig.
Die Gutachterin berichtete zwar von ei nem unauffälli gen Persönlichkeits profil ( Urk. 7/25/10). Die persönlichen Ressourcen seien im Rahmen der Neurasthenie jedoch erheblich eingeschränkt, wobei das hohe Leistungsideal für die berufliche Reintegration oft eher hinderlich als förderlich sei (Urk. 7/42/5). Diese Feststellung begründete die Gutachterin nicht allein aus den Persönlichkeitstests, weshalb der nicht verständliche Einwand, die Frage bögen ausgefüllt zu haben, „wie wenn sie gesund wäre“ (Urk.
3/2), ohne Belang ist. Dass die Beschwerdeführerin „seit ihrer Geburt während ihres ganzen Lebens in einem schweren Grad an derselben psychopathologischen Symptomatik gelitten hat wie in den letzten drei Jahren“ (vgl. Urk. 3/1 S. 4), ist mit Blick auf ihren schulischen und beruflichen Werdegang (Matura auf dem zweiten Bildungsweg; Werkstudentin und erwerbstätige alleinerziehende Mutter; vgl. Urk. 7/5/25) in keiner Weise ausgewiesen. Dass die Beschwerde führerin ihr Chemiestudium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe n soll, ergibt sich nicht aus den Akten, der Abbruch des Germanistikstudiums geschah mit Geburt ihres Sohnes (vgl. Urk. 7/25/6, Urk. 7/36/2). Schwere Traumatisierungen oder Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Schicksals schläge sind nicht bekannt. Es ist daher schlüssig, wenn die Gutachterin aus psychiatrischer Sicht von einer blanden Krankengeschichte schreibt. Eben falls ist es nachvollziehbar, wenn die Gutachterin angibt, die Ankündigung der Begutachtung im Rahmen des IV-Verfahrens stelle eine starke psycho soziale Belastung dar, woraus sich eine Symptomverstärkung ergeben habe (Urk. 7/42/2). Dass psychosoziale Belastungsfaktoren für die Symptomatik eine Rolle spielen, ergibt sich auch aus dem Austrittsbericht der E.___ , wonach die Beschwerdeführerin subjektiv am meisten vo n der vorgegebenen Tagesstruktur, von der räumlichen Distanz zu den Belastungsfaktoren und den sozialen Kontakten profitiert habe (Urk. 7/18/2). Die Gutachterin wies auch auf finanzielle Schwierigkeiten, die schwierige Situation am Arbeitsplatz sowie den Tod des Vaters hin (Urk. 7/25/8-9), was auch gemäss Dr. C.___ die Beschwerden verstärkte (Urk. 7/36/4). Sodann ist mit der Gutachterin nur von einem unvollständigen sozialen Rückzug auszugehen (Urk. 7/42/5). Auch Dr. C.___ beschreibt keinen komp letten Rückzug („sie hat zwar noch soziale Kontakte, hat diese aber nie mehr von sich aus aufgenommen. Vielmehr kümmern sich einzelne Kolleginnen und der Sohn sehr um die Patientin“ [Urk. 7/36/4]). Ferner erledigt die Be schwerdeführerin alle zwei Woche mit dem Auto einen Grosseinkauf, an sonsten sie ihre Einkäufe im Dorfladen besorgt (Urk. 7/25/9). Die Selbstpflege ist gewährleistet und die Beschwerdeführerin besorgt ihren Haushalt, selbst wenn sie nach Ansicht des behandelnden Psychiaters nur das Allernötigste erledigt und für ihren Garten einen Gärtner engagiert (Urk. 7/36/4, Urk. 3/3).
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren ,
insbesondere der fehlenden Therapieresistenz des neurasthenischen Leidens , sind erhebliche funktionelle Auswirkungen des anhaltenden Erschöpfungs syndroms im Rahmen einer Neurasthenie respektive der in diesem Zusamme n hang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nach gewiesen . Der diagnos tizierte anhaltende Erschöpfungszustand im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) hat somit gestützt auf die Feststellungen der Gutachterin (noch) keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 5.
Damit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann