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IV.2016.00462

Neuanmeldung. Gestützt auf Gutachten auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren maximal zu 30 % eingeschränkt. Einkommensvergleich. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad. (BGE 9C_399/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, zuletzt tätig als Mitar beiterin Pflege, meldete sich erstmals am 1 7. Juni 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/16 ; vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 9. Juli 2013, Urk. 7/25 ). Nach beruflichen und medizinische n Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. Januar 2014 ab ( Urk. 7/40).

Am 2 7. Juni 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung, bestehend seit Januar 2013, bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/50). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das poly disziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ein ( Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2015 ( Urk. 7/73) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. Mai 2015 Einwand erhob ( Urk. 7/81). Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Psychiatriezentrum B.___ , vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 7/89) sowie die diesbezügliche Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 1 6. September 2015 ( Urk. 7/94) ein. Mit Verfü gung vom 7. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vor beschieden ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. April 2016 Beschwerde und bean tragte, es se i die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Be - schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Leistungen der Invalidenversi cherung, namentlich eine Rente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichts gutachten , insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, eines Ort hopäden und eines Rheumatologen zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen medizinischer und beruflicher Art an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anord nung ein es zweiten Schriftenwechsels, Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung

und Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel als unent geltlicher Rechtsvertreter ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegne - rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-100), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte und über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver - tretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde ( Urk. 8). Am 2 0. Dezember 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk.

9) und reichte den Bericht von Dr. med. C.___ , Oberärztin am Psychiatriezentrum B.___ , vom 1 1. November 2016 ein ( Urk. 10), worüber die Beschwerdegegne rin am 2 2. Dezember 2016 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung in die Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden. Die psy chischen Probleme hätten am Arbeitsplatz begonnen und seien nach Beendi gung des Arbeitsverhältnisses besser geworden. Der Gesundheitsschaden sei überwindbar, womit weiterhin kein invalidenversicherungsrechtlich relevan ter Gesu ndheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 1). Allerdings würde selbst bei einer Einschränkung von 30 % kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Invaliditätsgrad resultieren, da ihr die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 70 % zumutbar sei ( Urk. 6). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass keine invaliditätsfremden Gründe ersichtlich seien, die derart ausgeprägt seien, dass deshalb ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden könne, dass der festgestellte Gesundheitsschaden nicht relevant sei. In Anbe tracht der diversen gutachterlich attestierten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, wie von einer fehlenden IV-Relevanz ausgegangen werden könne. Aufgrund des Verlaufs werde zudem klar, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht überwindbar seien. Demnach lasse sich auch die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 2 1. Juni 2014 nicht nachweisen, womit zumindest bis zur Erstattung des Gutachtens am 3. März 2015 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei damit ohne wesentlichen Unterbruch ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9 f.).

Des Weiteren sei das Z.___ -Gutachten sowie die gutachterliche Ergänzung mangelhaft und würden nicht überzeugen. Gegen die Zumutbarkeit der bis herigen Tätigkeit, welche physisch und psychisch anspruchsvoll gewesen sei , spreche auch die eingeschränkte Belastbarkeit bzw. Stressintoleranz. Die Frage nach der Zumutbarkeit bzw. dem detaillierten Belastung s profil der Pflegehelferin sei nicht rechtsgenüglich geklärt. Dies gelte es nachzuholen. Auch sei gestützt auf die Aktenlage entgegen dem Gutachten davon auszu gehen, dass bis zur Begutachtung eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestan den habe. Der ausführliche und fachärztliche Bericht von med . pract . A.___

zeige klare Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens auf ( Urk. 1 S. 11 ff.).

Das Z.___ -Gutachten sei noch vor dem Hintergrund der Förster-Kriterien erstellt worden. Somit stehe es auf einem falschen rechtlichen Fundament und tauge nicht als verbindl iche Grundlage. Entsprechend sei ein Gerichts gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 15 ff.).

Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die noch vor Verfügung s erlass geltend gemachten Ände rungen nicht mehr berücksichtigt habe. Es wäre zur rechtsgenüglichen Abklärung zwingend notwendig gewesen, weitere Abklärungen zu treffen ( Urk. 1 S. 17 f.).

Zur Statusfrage, dem Einkommensvergleich und der Berechnung des Invalidi tätsgrades sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfalle voll erwerbstätig wäre. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr möglich. Aufgrund der gesamten Umstände sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 19). Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht bei Nichtgewährung einer Rente sei nicht gerechtfertigt. Des Weiteren stelle der Alkoholkonsum keine Problematik dar und die Beschwerdeführerin nehme die Psychotherapie bereits regelmässig wahr ( Urk. 1 S. 19 f.). 1.3

In der Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2016 führte die Beschwerdeführer in aus, dass der gleichentags eingereichte Bericht von Dr. C.___ zu berück sichtigen sei, da er wesentliche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfügungserlass zulasse - insbesondere sei gestützt darauf nicht von einem überwindbaren Gesundheitsschaden auszugehen.

Des Weiteren seien mittlerweile Qualitätsleitlinien der SGPP hinsichtlich versi cherungspsychiatrischer Gutachten erlassen w o rden. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, sei damit gleich doppelt veraltet: So halte es sich noch an die Förster-Kriterien und es genüge den SGPP Qualitätsleitlinien nicht. Entspre chend sei die Durchführung eines gerichtlichen Obergutachtens notwendig ( Urk. 9). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2016 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, orthopädische Chirur gie) Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ab ( Urk. 7/70) . Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizini schen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/ 70/6 f f. ; Urk. 7/70/61 f.; Urk. 7/70/71 ff.; Urk. 7/70/86 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgen den Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3. 1. 2

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/70/49): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängig- selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidi vierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Lumbo-spondylogenes Syndrom mit - p seudoradikulärer Symptomatik links, differentialdiagnostisch ISG-Dysfunktion bei - erheblicher muskulärer Dekonditionierung - Status nach subacromialem

Impingement

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Chronisches links cervicobrachiales Schmerzsyndrom - kl inisch kein Cervicalsyndrom

- subjektiv sensomotorische Störungen im linken Arm und Bein - kein objektivierbares neurologisches Substrat - Intermittierende teils migräniforme

Cephalea

- Se kundäre Alkoholproblematik, gegenwärtig weitgehend abstinent (ICD-10 F10.20)

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie , führte aus, dass

d ie seit 1990 in der Schweiz lebende, aus F.___ stammende Beschwerdeführerin

in der Schweiz während Jahren im Gastgewerbe (Service, Buffet) gearbeitet habe . Nach einem mutterschaftsbedingten Unterb ru ch von 2005 bis 2008 habe sie als Hilfspflegerin zu arbeiten begonnen, gemäss ihren Angaben in einem 60%-Pensum. Nach einem Arbeitsunterbruch infolge einer Schilddrü senoperation

im Juni 2012 habe sie ihre Berufstätigkeit nochmals aufge nommen, seit einem im gleichen Jahr erlittenen Verhebetrauma arbeite sie nicht mehr. In den Akten we rd e eine seit Anfang 2013 bestehende 100% ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vermerkt. Unter Berücksich tig ung der Datenlage und der Untersuchungsbefunde k ö nn e aus neurologi scher Sicht weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflegerin noch in der früheren Tätigkeit im Gastgewerbe eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet werden. Es bestehe aus neurologischer Sicht eine voll schichtige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch für die Haus haltsarbeiten k ö nn e neurologisch keine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit begründet werden ( Urk. 7/70/50 f.).

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

legte dar, dass

die Beschwerdeführerin b ei oben im Fachgutachten analysierten Items des Mini-ICF

nicht ungebührlichem Stress und Leistungsdruck ausge setzt sein sollte; aus psychiatrischer Sicht bestehe ein um 30 % vermindertes Rendemen

t. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Lage, ihre bisherigen Tätigkeiten oder entsprechend andere Tätigkeiten wieder aufzunehmen . Bei Schichtarbeiten wäre darauf zu achten, dass sie zu entsprechend regelmässi gen Freitagen komm e . Basierend auf der Aktendurchsicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. Dezember 2012 bis zum 1. August 2013 und

eine 70% ige Arbeitsunfähigkeit während der tagesklinischen Behand lung zwischen 1 7. März und 2 0. Juni 2014 ( Urk. 7/70/51).

Nach Auffassung von Dr. med. G.___ , Facharzt für orthopädi sche Chirurgie, seien der Beschwerdeführerin a ufgrund des genannten, lumbo-spondylogenen

Syndroms mit möglicher pseudora dikulärer Aus strahlung in das linke Bein bei ISG-Dy sfunktion und erheblicher musku lärer Dekonditionierung

ständig schwere, das Achsenskelett belastende Tätig keiten im Moment nicht zumutbar. Wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende, teils gehende, leichte und mi ttelschwere Tätigkeiten sollten ihr jedoch zuge mutet werden können, folglich auch eine Tätigkeit in der Pflege mit mehr heitlich administrativem Anteil. Von Seiten der linken Schulter seien stän dige Ü berkopftätigkeiten derzeit sicherlich nicht sinnvoll ( Urk. 7/70/51).

Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass ab Juli 2014 in einer wechsel belastende n , teils sitzenden, teils stehenden, teils gehenden, leichten und mittelschweren Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolu men attestiert werden k ö nn e . Ständige Ü berkopf tätigkeiten sollten vermieden werden. Aufgrund des lumbo-spondylogenen

Syndroms mit möglicher pseudoradikulärer Ausstrahlung in das linke Bein bei ISG-Dysfunktion und erheblicher mu skulärer De-konditionierung seien ständig schwere, das Achsenskelett belastende Tätigkeiten im Moment nicht zumutbar. Bei Schichtarbeiten wäre darauf zu achten, dass die Beschwerde führerin zu entsprechend regelmässigen Freitagen komm e . Basierend auf der Aktendurchsicht bestehe eine 100% ige Arbe itsunfähigkeit vom 3 1. Dezember 2012 bis zum 1. August 2013 und eine 70% ige Arbeitsu nfähigkeit während der tageskli ni schen Behandlung zwischen 1 7. März und 2 0. Juni 201 4. 3.2

Med. pract . A.___ notierte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2015 folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/89/2): - Akute schizophreniforme psychotische Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F23.2) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1), differentialdiagnostisch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängig selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Rezidivierende depressive Störung, seit 2012, letzte Episode im Früh jahr 2014, gegenwärtig remittiert, reaktive leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom bei anhaltenden Belastungssituationen, auch psychosozialer Art

Er diagnostizierte folgende psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Abhängigkeitssyndrom von Hypnotika, seit gegen Ende 2014 absti nent (ICD-10 F13.20) - Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, seit Ende Dezember 2014 absti nent (ICD-10 F10.20)

Sie sei seit Anfang 2013 bis heute vollumfänglich arbeitsunfähig als Pflegehel ferin . Eingeschränkt sei sie durch vordergründige Ängste um die Zukunft, ihre Familie, um sich, um ihren Selbstwert und um ihre körperliche Integrität. Es sei nicht hinreichend zu bezeichnen, wie sich diese bei der Arbeit auswirkten. Über e ine Ausübung der bisherigen Tätigkeit könne zu einem späteren Zeitpunkt der voraussichtli chen Stabilisierung neu befunden werden,

i n welchem zeitlichen Rahmen sei nicht erfassbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit sei dabei zu bejahen, allerdings sei noch unklar, in wel chem Ausmass. Ob, ab wann und in welchem Belastungsprofil eine behin derungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht erfassbar ( Urk. 7/89/6 f.).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juli 2015 kontinuierlich einge schränkt im Konzentrationsvermögen, wie auch in der Anpassungsfähigkeit nach phobischer Kognition. Sie sei auch nicht voll belastbar ( Urk. 7/89/9). 3.3

Dr. D.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, des Z.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 1 6. September 2015 zum Bericht von med. pract . A.___

vom 2 4. Juli 2015 aus, dass sie weiterhin vollumfänglich zu den gutachterlichen Aussagen stünden. Aus ihrer Sicht dürfte es im Zusammenhang mit der aktuellen IV-Situation zu der von med. pract . A.___ beschriebenen Reaktion gekommen sein. Der Bericht sei ausführlich und differenziert, med. pract . A.___ halte einen stufigen, adaptierten Eingliederungsprozess für möglich, ebenso die Wiederaufnahme einer Tätigkeit zu 30-40 % ab Stabilisierung und erfolgreicher Bewältigung des Expositionstrainings. Aktuell spreche er sich gegen einen sofortigen Beginn der Wiedereingliederungsbemühungen aus. Sie hielten vor dem Hin tergrund des ausführlichen Berichtes am Teilgutachten vom 2 8. Januar 2015 fest ( Urk. 7/94).

Diskrepant seien die Auss a gen im Bericht von med. pract . A.___ in Bezug auf den Alkoholkonsum. Der Bericht stelle die Diagnose ICD-10 F10.20, Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, seit Ende Dezember 2014 absti nent. Anlässlich der gutachterlichen Exploration habe die Beschwerdefüh - re rin klar davon gesprochen, dass es an Weihnachten 2014 zu einem ver - mehr ten Alkoholkonsum gekommen sei, seither sei es ihr gelungen, den Alkohol konsum deutlich zu mässigen, sie trinke eine halbe Flasche Wein ca. ein- bis zweimal wöchentlich. Anlässlich der Laboruntersuchung habe sich der CDT-Wert mit 1.1 % im Normbereich befunden. Nicht zuletzt auch aufgrund die ser Diskrepanz hielten sie daran fest, dass es sinnvoll scheinen würde, suchtspezifische Parameter einzuführen, wie zum Beispiel eine regelmässige CDT-Kontrolle oder eine parallele Betreuung durch eine Alkoholberatungs stelle . Ihre Aussagen würden sich auf das Teilgutachten vom 2 8. Januar 2015 unter Kenntnisnahme des I.___ Berichtes vom 2 4. Juli 2015 beziehen, zur aktuellen Situation könnten sie sich nicht genauer äussern. 4.

4.1

Das Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ( Urk. 7/70 ) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowi e dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt un d ihre Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5 ). Namentlich erlaubt

es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.5 ). 4. 2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass erhebliche Divergenzen zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten und dem ausführlichen Bericht von med. pract . A.___ vom 2 4. Juli 2015 bestünden , so dass nicht auf das Gut achten abgestellt werden könne.

Allerdings vermag der Bericht von med. pract . A.___ das Gutachten nicht zu entkräften, bzw. zu einer davon abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu führen: 4.2.2

Dr. D.___ stellte unter Berücksichtigung der vorhandenen Aktenlage nach - voll ziehbar und schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin aus psychi atrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt ist und dass zwischen dem 3 1. Dezember 2012 und dem

1. August 2013 eine vollumfängliche und zwi schen dem 1 7. März und 2 0. Juni 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. E. 3.1.2 ). Die von med. pract . A.___ retrospektiv attestierte vollumfängliche Arbei tsunfähigkeit vermag hingegen -

zumal unter Berück sichtigung des echtzeitlichen Berichtes von Dr. C.___

vom 1 9. August 2013 ( Urk. 7/27) , die der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin atte stierte - nicht zu überzeugen. 4.2.3

Des Weiteren ist gestützt auf den Bericht von med. pract . A.___ auch keine anhaltende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung anzunehmen:

Med. pract . A.___ stellte ausführlich dar, dass es bei der Beschwerdeführe rin nach Einsicht in das Z.___ -Gutachten zu einer massi ven Überforderungssituation und dann zu einer deutlichen Exacerbation der vormals bekannten Angstsym pt omatik mit auch Verfolgungsideen gekom men sei. In der Folge sei ein erster stationärer psychiatrischer Aufenthalt vom 2 2. April bis zum 2. Juni 2015 erfolgt, dem ein zweiter stationärer Auf enthalt vom 1 2. bis zum 1 7. Juni 2015 gefolgt sei ( Urk. 7/89/5 und Urk. 7/89/3).

Aktuell befinde sie sich nach den stationären Aufenthalten und Optimierung der Medikation in einem euthymen Zustandsbild, wobei die ängstlich- depen dente Persönlichkeitsstruktur wieder im Vordergrund stehe. Die sozialen Kontakte seien vor dem Hintergrund der stattgehabten Hospitalisation stark reduziert worden; die Beschwerdeführerin beschreibe eine Art „ Sprachhem mung “ im Kontakt mit Dritten, die nicht objektiviert werden könne. Eine Fremdbetreuung für den jüngeren Sohn für die Zeit der Ferien sowie ein für vorläufig 3 Wochen aufgegleister tagesklinischer Aufenthalt im Psychiatrie zentrum

J.___

hätten Erleichterung verschafft. Im Erstgespräch am 2 1. Juli 2015 in der Tagesklinik seien keine psychotischen, aber nachvoll ziehbare, wenn auch übersteigerte Ängste exploriert worden ( Urk. 7/89/5).

En t s prechend ist k eine anhaltende Verschlechterung, welche eine abwei chende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum Z.___ -G utachten veranlas sen würde , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist von einer durch das laufende Versicherungsverfahren ausgelösten ,

vorübergehen den Dekompensation auszugehen. Dafür spricht der von med. pract . A.___ erhobene weitestgehe nd unauffällige Befund (vgl. oberer Absatz; Urk. 7/89/5 ) , in welchem lediglich ein euthymes Zustandsbild, die wieder im Vordergrund stehende ängstlich- dependente Persönlichkeitsstruktur

und die Reduktion der sozialen Kontakte erhoben wurde - die von der Beschwerde führerin beschriebene „Sprachhemmung“ konnte nicht objektiviert werden. 4.3

Auch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. November 2016 ( Urk. 10) vermag - zumindest im hier relevanten Beurteilungszeitraum bis zur angefochtenen Verfügung - keine erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gu tac hten des Z.___ zu begründen: Sie behandelte die Beschwer deführerin lediglich bis August 2014 und danach wieder ab Juli 2016 ( Urk. 10), womit sie nur aktenanamnestisch eine Einschätzung der Entwick lung des Gesundheitszustandes zwischen der Erstattung des Gutachtens am 3. März 2015 und dem Verfügungserlass am 7. März 2016 vornehmen konnte. Weiter ist auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, das psychiatrische Teilgut achten genüge den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gut achten nicht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Teilgutachter eine ausführli che Anamnese erhob ( Urk. 7/70/78 ff.), die geklagten Beschwerden berück sichtigte ( Urk. 7/70/83 f.), die Befund e ausführlich darstellte ( Urk. 7/ 70 / 89 ff.), gestützt darauf die Diagnosen begründet e ( Urk. 7/70/92 ff.) und die funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung des analysierten Mi ni-ICF ( Urk. 7/70/96 f.; Urk. 7/70/100) , begründet und nachvollzieh bar darlegte . Dass das psychiatrische

Teilgutach ten von Dr. D.___

nicht dem exakten Wortlaut und Prüfschema der Leitli nien folgt , ändert nichts daran, dass es die Anforderungen der Leitlinien erfüllt und voll beweiskräftig ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Dr. D.___ eine Aussage zur retrospektiven Arbeitsfähigkeit macht, welche er basierend auf eine Akten durchsicht festsetzte , so dass diese Einschätzung den notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durchaus erfüllt (vgl. Urk. 7/70/100). Auch nahm er klar Stellung zum noch zumutbaren Belas tungsprofil , indem er ausführte, dass sie nicht ungebührlichem Stress und Leistungsdruck ausgesetzt sein sollte und aus psychiatrischer Sicht ein um 30 % vermindertes Rendement bestehe ( Urk. 7/70/100). 4.5

Zu prüfen bleibt, ob die Auswirkungen der

somatoforme n Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit u nter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtli chen Rechtsprechung

abweichend vom Z.___ -Gutachten zu beurteilen sind. 4.5.1

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin - dern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten - zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermö - gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes - gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffen - de Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berück - sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 4.5.2

Die diagnoserelevanten Befunde sind gestützt auf das Z.___ -Gutachten nur mässig ausgeprägt ( Urk. 7/70/90 f.): Die B ewusstseinslage und Orientierung s eien unauffällig. Die Beschwerdeführerin zeig e einen leichtgradig einge schränkten etwas unsicheren Antrieb und ein leichtgradig verunsichertes Ausdrucksverhalten mit einer leichtgradigen Zurückhaltung bei freilich bei entsprechenden Themen aufhellendem mimischem Mitgehen (zum Beispiel beim Schildern des älteren Sohnes oder beim Gespräch über den beim Chat ten kennengelernten Kollegen). Sie

spreche gut artikuliert und mit körper hafter, gu t vernehmbarer Stimme. Sie zeige einen etwas verunsicherten, durchaus jedoch vorhandenen Willen. Trotz gewisser Zurückhaltung ent wickle sich der affektive Rapport gut . Formal bestehe eine gewisse Einen gung auf die körperlichen Schmerzen sowie die Müdigkeit bei ansonsten formal unauffälligem Gedankengang; es seien leichtgradige , emoti onale, vorübergehende Einbrüche, zum Beispiel bei der Prüfung der Kognition während des Subtraktionstests (sie sei mathematisch nicht begabt) oder beim Gespräch über den verstorbenen Halbbruder oder die Trennung vom Vater des jüngeren Sohnes - Ende letzten Jahres habe sie erfahren, dass er viel gelogen habe - festzustellen . Ü berwertige Ideen, Wahn, Wahrnehmungsstö rungen oder lch -Störungen könn t en nicht nachgewiesen werden. Sie

gebe gewisse nicht behindernde Höhenängste an, ansonsten diffusere, leichtgradig ausgebildete Ängste in Bezug auf die berufliche Situation, die berufliche Perspektive, so ziale Ängste - diese Ängste seien nicht fok ussiert auf den sozialen Aspekt.

E rwähnenswert sei auch, dass sie in B.___ viele Leute kenne und auch in der Lage gewesen sei , beim Chatten einen neuen Kollegen ken nenzulernen. Es bestehe eine l eichtgradige depressive Verstimmung mit leichtgradigem Ä ussern von Sorgen, von Müdigkeit und von gewissen Sinn losigkeitsgefühlen .

Sie zeige keine depressiv starre Verstimmung, die Modu lationsfähigkeit der Stimmung sei leichtgradig eingeschränkt.

E ine ängstlich-unsichere weiche Emotionalität, sowie eine leichtgradige Affektlabilität mit zeitlich limitiertem Weinen

liege vor. Sie k ö nn e sich selber wieder auffangen, gewinne wie der Boden und die Exploration kö nn e problemlos weitergeführt werden. Es bestehe eine l eichtgradige Einschränkung der Vitalität. Hinter gründig werde insgesamt eine ängs tlich-unsichere abhängige Haltung spür bar . Klinisch-psychiatrisch sei die Prüfung der Kognition unauffällig. Sie spreche fliessend Deutsch, habe keine Probleme ihren Lebenslauf aktenko härent zu präsentieren, könne langsam , bildungskonform s ubtrahieren in 4 -er Schritten von 100 gegen 0. Sie sei problemlos in der Lage gewesen , die Praxis von Züri ch aus mit dem Zug zu erreichen und dort den Bus zu benut zen. Sie sei freilich eine Station zu spät aus gestiegen. Bei leichtgradigen Sinnl osigkeitsgefühlen bestehe keine akute Suizidalität . Sie zeige eine prak tisch/sprachlich ausgerichtete Intelligenz bei knappem Sekundarschulab schluss und g ewissen mathematischen Limiten ( Urk. 7/70/90 f.).

Allerdings ist bezüglich des funktionellen Schweregrades zu berücksichtig ten, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___

komorbide psychische Störungen in Form einer deutlichen Persönlichkeitsak zentuierung und einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leicht gradig vorliegen ( Urk. 7/70/97). 4.5.3

Das von Dr. D.___ erhobene Aktivitätsniveau lässt auf Ressourcen schlies sen und die sozialen Kontakte sind nicht in erheblichem Ausmass eing e schränkt ( Urk. 7/70/85): Die Beschwerdeführerin habe g utnachbarschaftliche, nicht nähere Kontakte. Nach dem Aufstehen räume sie die Wohnung auf, mache sauber, gehe zum Beispiel abends im Aldi oder in der Migros einkau fen, unternehme zum Beispiel Spaziergänge alleine in Richtung Spital für ca. 30 Minuten, mache zum Teil mit einer guten Kollegin ab, lege sich auch hin und schlafe. Via Chatten habe sie einen Kollegen kennengelernt, mit diesem gehe sie ausserhalb von B.___ spazieren. Sie habe g ewisse Kontakte mit zwei Kollegen aus K.___ sowie mit den in K.___ lebenden Kindern einer Cousine via WhatsAp p . Sie kenne viele Leute, diese treffe sie gelegentlich, man begrüsse sich. Die l etzte n Ferien im Februar 2014 während zweier Wochen habe sie zusammen mit den Kindern in K.___ verbracht und habe in einem Hotel in L.___ gewohnt.

Sie habe d ort auch einen Onkel getroffen , sei mit den Kindern zum Beispiel i n einem Park spazieren gegangen und habe ihnen ein Dorf gezeigt; sie b esuche K.___ ca. alle drei Jahre. Der Sohn habe Mäuse als Haustiere . Im Fernseher schaue sie sich Nachrichten an oder ver folge Sen dungen wie zum Beispiel „Vermiss t" oder „Bauer sucht Frau".

S ie schalte sowohl schweizerische wie zum Beispiel auch nordamerikanische Kanäle ein. Nur selten höre sie Radio. Sie lese auch Gratispresse, zum Bei sp iel „20 Minuten", gelegentlich

lese sie

die „Schweizer I llustrierten". Via Computer unterhalte sie Facebook- Kontakte, sie chatte. Sie fahre nicht Velo. Bei Notw endigkeit beziehe sie Einzelbillette für den Bus. Sie besitze ein 1/2-Tax-Abo der SBB. Vor drei Jahren habe sie einen Peugeot für CHF 9'000.- gekauft , das Auto sei bezahlt ( Urk. 7/70/85). 4.5.4

Hinzu kommt, dass der Leidensdruck behandlungsanamnestisch fraglich ist: Die Beschwerdeführerin besuchte vom 1 7. März bis zum 2 0. Juni 2014 die multimodale teilstationäre tagesklinische Behandlung in der Klinik I.___

jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr ( Urk. 7/48; Urk. 7/70/84). Nach dem Austritt aus der Tagesklinik bis zum Begutachtungstermin sei eine integrativ-psychi atrische Behandlung bei med. pract . A.___ erfolgt, zu Beginn in einem wöchentlichen, dann in einem 14-tägigen und seit Dezember 2014 wieder in einem wöchentlichen Setting ( Urk. 7/70/84). Eine wöchentliche integrativ-psychiatrische Behandlung lässt keinen ausgeprägten Leidensdruck anneh men. Hinzu kommt, dass anlässlich der gutachterlich angeordneten Laboruntersuchung festgestellt wurde, dass sich Risperidon weit unterhalb des Normbereiches befinde, eine gewisse Kowirksamkeit in Bezug auf das eingesetzte Valdoxan dürfte vorhanden sein. Deutlich unterhalb des Norm bereiches befinde sich Trazodon ; als Schlafhilfe dürfte Trazodon in dieser Dosis hilfreich sein ( Urk. 7/70/100 f.).

Dass die Beschwerdeführerin nach der Erstattung des Z.___ -Gutachten eine r stationäre n Behandlung und danach einer intensivierten Therapie bedurfte (vgl. Urk. 10 S. 2) ,

dürfte durch das laufende Versicherungsverfah ren

mitbeeinflusst worden sein (vgl. hierzu E. 4.2.3). 4.5.5

Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Ob diese überhaupt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist zumindest fraglich. Eine höhere als die gutachter lich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aus psychiatrischer Sicht aber gesamthaft sicherlich nicht begründen. 4.6

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutach ten des Z.___ gesamtmedizinisch in einer wechselbelastenden, teils sitzenden, teils stehenden, teils gehenden, leichten und mittelschweren Tätigkeit zu (höchs tens) 30 % eingeschränkt bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen. Ständige Überkopftätigkeiten sollten vermieden wer den und bei Schichtar beiten ist zu beachten, dass sie zu regelmässigen Freitagen kommt und sie nicht ungebü h rlichem Stress und Leistungsdruck ausgesetzt wird ( Urk. 7/70/51 f.). 5.

Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. 5.1 5.1.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass

zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ). 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung ).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.2

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 7. Juni 2014 erneut zum Leistungs bezug an. Der früheste hypothetische Rentenbeginn und damit massgebliche Vergleichszeitpunkt ist somit Dezember 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

B is zum 3 1. Mai 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 4. Dezember 2012) war die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum als Mitarbeiterin in der Pflege tätig ( Urk. 7/25/2). Wie folgend gezeigt wird, kann offen bleiben, ob sie heute unverändert in einem 60%-Pensum oder -

wie von ihr geltend gemacht - vo llumfänglich erwerbstätig wäre, da bei Annahme einer vollen Erwerbstä tigkeit bereits ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert und - da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner Einschränkung im Haus halt auszugehen ist - der Invaliditätsgrad bei Bemessung mittels der gemischten Methode geringer ausfallen würde .

5. 3 5.3.1

In der letzten Tätigkeit als Mitarbeiterin Pflege erzielte sie im Jahr 2013 bei einem 60%-Pensum ein Einkommen in Höhe von Fr. 31‘891.2 0. Umgerechnet auf ein volles Pensum hätte sie im Jahr 2013 ein Einkommen in Höhe von Fr. 53‘152. -- erzielt, was auch dem V alideneinkommen für das Jahr 2014 bei einem vollen Pensum entspricht (Bundesamt für Statistik [BFS], T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015 , Gesundheits- und Sozialwesen, Ver änderung 2013-2014 = 0.0 % ). 5.3.2

Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit gestützt auf das Z.___ -Gutachten w eiterhin zumutbar ist, da Dr. G.___ ausführte, dass ihr eine Tätigkeit in der Pflege mit mehrheitlich administrativem Anteil zumutbar sei ( Urk. 7/70/75). Davon ausgehend, dass die frühere Tätigkeit als Mitarbeiterin Pflege noch möglich wäre, so wäre der Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen in Höhe von 70 % des Valideinkommens anzurechnen - womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Unter der Annahme, dass die frühere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist , wäre das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik zu bemessen. Der monatliche Bruttolohn für eine Frau in einer Hilfstätigkeit betrug für das Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- (BFS, LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Einfach e Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total 2014 = 41.7) und die Nominallohnentwicklung (BFS , T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Total, Stand 2012 = 102, Stand 2014 = 103.6)

resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 52‘248.-- bei einem vollen Pensum ( Fr. 4‘112.-- : 102 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12) . Unter Berücksichtigung der 30%igen leistungsmässigen Einschränkung im Rahmen eines Vollzeitpen sums

ist entsprechend ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 36‘573.60 ( Fr. 52‘248.-- x 0.7) anzurechnen . Nach der Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tab ellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011, E. 5.2). Aufgrund der lediglich geringfügigen zusätzlichen qua litativen Einschränkungen ist kein Leidensabzug gerechtfertigt, zumal die leistungsmässige Einschränkung mit 30 % bereits grosszügig bemessen ist.

5.3.3

Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 53‘152.-- dem anrechenba ren Invalideneinkommen in einer Hilfstätigkeit in Höhe von Fr. 36‘573.60 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 16‘578.40 ( Fr. 53‘152.-- - Fr. 36‘573.60) , was einem rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von maximal rund 31 %

( Fr. 16‘578.40 :

Fr. 53‘152.--) entspricht. 5.4

Damit ergibt sich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 3. Januar 2014 nicht anspruchsbeeinflussend geändert haben. Demzu folge erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.5

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehba ren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die Auferlegung der Schadenminderungspflicht erfolgte nicht mit der ange fochtenen Verfügung sondern mit Schreiben vom 2 6. März 2015 ( Urk. 7/72), womit dies e nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdever fahren bildet. 6. 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3 ). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfü gung 2 3. Mai 2016 (Urk. 8 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘ 5 00.-- ( inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 21. April 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich,

wird mit Fr. 2‘ 5 00 .-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, zuletzt tätig als Mitar beiterin Pflege, meldete sich erstmals am 1 7. Juni 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/16 ; vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 9. Juli 2013, Urk. 7/25 ). Nach beruflichen und medizinische n Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. Januar 2014 ab ( Urk. 7/40).

Am 2 7. Juni 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung, bestehend seit Januar 2013, bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/50). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das poly disziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ein ( Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2015 ( Urk. 7/73) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. Mai 2015 Einwand erhob ( Urk. 7/81). Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Psychiatriezentrum B.___ , vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 7/89) sowie die diesbezügliche Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 1 6. September 2015 ( Urk. 7/94) ein. Mit Verfü gung vom 7. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vor beschieden ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung in die Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden. Die psy chischen Probleme hätten am Arbeitsplatz begonnen und seien nach Beendi gung des Arbeitsverhältnisses besser geworden. Der Gesundheitsschaden sei überwindbar, womit weiterhin kein invalidenversicherungsrechtlich relevan ter Gesu ndheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 1). Allerdings würde selbst bei einer Einschränkung von 30 % kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Invaliditätsgrad resultieren, da ihr die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 70 % zumutbar sei ( Urk. 6).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass keine invaliditätsfremden Gründe ersichtlich seien, die derart ausgeprägt seien, dass deshalb ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden könne, dass der festgestellte Gesundheitsschaden nicht relevant sei. In Anbe tracht der diversen gutachterlich attestierten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, wie von einer fehlenden IV-Relevanz ausgegangen werden könne. Aufgrund des Verlaufs werde zudem klar, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht überwindbar seien. Demnach lasse sich auch die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 2 1. Juni 2014 nicht nachweisen, womit zumindest bis zur Erstattung des Gutachtens am 3. März 2015 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei damit ohne wesentlichen Unterbruch ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9 f.).

Des Weiteren sei das Z.___ -Gutachten sowie die gutachterliche Ergänzung mangelhaft und würden nicht überzeugen. Gegen die Zumutbarkeit der bis herigen Tätigkeit, welche physisch und psychisch anspruchsvoll gewesen sei , spreche auch die eingeschränkte Belastbarkeit bzw. Stressintoleranz. Die Frage nach der Zumutbarkeit bzw. dem detaillierten Belastung s profil der Pflegehelferin sei nicht rechtsgenüglich geklärt. Dies gelte es nachzuholen. Auch sei gestützt auf die Aktenlage entgegen dem Gutachten davon auszu gehen, dass bis zur Begutachtung eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestan den habe. Der ausführliche und fachärztliche Bericht von med . pract . A.___

zeige klare Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens auf ( Urk. 1 S. 11 ff.).

Das Z.___ -Gutachten sei noch vor dem Hintergrund der Förster-Kriterien erstellt worden. Somit stehe es auf einem falschen rechtlichen Fundament und tauge nicht als verbindl iche Grundlage. Entsprechend sei ein Gerichts gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 15 ff.).

Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die noch vor Verfügung s erlass geltend gemachten Ände rungen nicht mehr berücksichtigt habe. Es wäre zur rechtsgenüglichen Abklärung zwingend notwendig gewesen, weitere Abklärungen zu treffen ( Urk. 1 S. 17 f.).

Zur Statusfrage, dem Einkommensvergleich und der Berechnung des Invalidi tätsgrades sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfalle voll erwerbstätig wäre. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr möglich. Aufgrund der gesamten Umstände sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 19). Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht bei Nichtgewährung einer Rente sei nicht gerechtfertigt. Des Weiteren stelle der Alkoholkonsum keine Problematik dar und die Beschwerdeführerin nehme die Psychotherapie bereits regelmässig wahr ( Urk. 1 S. 19 f.).

E. 1.3 In der Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2016 führte die Beschwerdeführer in aus, dass der gleichentags eingereichte Bericht von Dr. C.___ zu berück sichtigen sei, da er wesentliche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfügungserlass zulasse - insbesondere sei gestützt darauf nicht von einem überwindbaren Gesundheitsschaden auszugehen.

Des Weiteren seien mittlerweile Qualitätsleitlinien der SGPP hinsichtlich versi cherungspsychiatrischer Gutachten erlassen w o rden. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, sei damit gleich doppelt veraltet: So halte es sich noch an die Förster-Kriterien und es genüge den SGPP Qualitätsleitlinien nicht. Entspre chend sei die Durchführung eines gerichtlichen Obergutachtens notwendig ( Urk. 9). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. April 2016 Beschwerde und bean tragte, es se i die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Be - schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Leistungen der Invalidenversi cherung, namentlich eine Rente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichts gutachten , insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, eines Ort hopäden und eines Rheumatologen zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen medizinischer und beruflicher Art an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anord nung ein es zweiten Schriftenwechsels, Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung

und Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel als unent geltlicher Rechtsvertreter ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegne - rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2016 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, orthopädische Chirur gie) Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ab ( Urk. 7/70) . Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizini schen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/ 70/6 f f. ; Urk. 7/70/61 f.; Urk. 7/70/71 ff.; Urk. 7/70/86 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgen den Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3. 1. 2

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/70/49): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängig- selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidi vierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Lumbo-spondylogenes Syndrom mit - p seudoradikulärer Symptomatik links, differentialdiagnostisch ISG-Dysfunktion bei - erheblicher muskulärer Dekonditionierung - Status nach subacromialem

Impingement

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Chronisches links cervicobrachiales Schmerzsyndrom - kl inisch kein Cervicalsyndrom

- subjektiv sensomotorische Störungen im linken Arm und Bein - kein objektivierbares neurologisches Substrat - Intermittierende teils migräniforme

Cephalea

- Se kundäre Alkoholproblematik, gegenwärtig weitgehend abstinent (ICD-10 F10.20)

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie , führte aus, dass

d ie seit 1990 in der Schweiz lebende, aus F.___ stammende Beschwerdeführerin

in der Schweiz während Jahren im Gastgewerbe (Service, Buffet) gearbeitet habe . Nach einem mutterschaftsbedingten Unterb ru ch von 2005 bis 2008 habe sie als Hilfspflegerin zu arbeiten begonnen, gemäss ihren Angaben in einem 60%-Pensum. Nach einem Arbeitsunterbruch infolge einer Schilddrü senoperation

im Juni 2012 habe sie ihre Berufstätigkeit nochmals aufge nommen, seit einem im gleichen Jahr erlittenen Verhebetrauma arbeite sie nicht mehr. In den Akten we rd e eine seit Anfang 2013 bestehende 100% ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vermerkt. Unter Berücksich tig ung der Datenlage und der Untersuchungsbefunde k ö nn e aus neurologi scher Sicht weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflegerin noch in der früheren Tätigkeit im Gastgewerbe eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet werden. Es bestehe aus neurologischer Sicht eine voll schichtige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch für die Haus haltsarbeiten k ö nn e neurologisch keine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit begründet werden ( Urk. 7/70/50 f.).

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

legte dar, dass

die Beschwerdeführerin b ei oben im Fachgutachten analysierten Items des Mini-ICF

nicht ungebührlichem Stress und Leistungsdruck ausge setzt sein sollte; aus psychiatrischer Sicht bestehe ein um 30 % vermindertes Rendemen

t. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Lage, ihre bisherigen Tätigkeiten oder entsprechend andere Tätigkeiten wieder aufzunehmen . Bei Schichtarbeiten wäre darauf zu achten, dass sie zu entsprechend regelmässi gen Freitagen komm e . Basierend auf der Aktendurchsicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. Dezember 2012 bis zum 1. August 2013 und

eine 70% ige Arbeitsunfähigkeit während der tagesklinischen Behand lung zwischen 1 7. März und 2 0. Juni 2014 ( Urk. 7/70/51).

Nach Auffassung von Dr. med. G.___ , Facharzt für orthopädi sche Chirurgie, seien der Beschwerdeführerin a ufgrund des genannten, lumbo-spondylogenen

Syndroms mit möglicher pseudora dikulärer Aus strahlung in das linke Bein bei ISG-Dy sfunktion und erheblicher musku lärer Dekonditionierung

ständig schwere, das Achsenskelett belastende Tätig keiten im Moment nicht zumutbar. Wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende, teils gehende, leichte und mi ttelschwere Tätigkeiten sollten ihr jedoch zuge mutet werden können, folglich auch eine Tätigkeit in der Pflege mit mehr heitlich administrativem Anteil. Von Seiten der linken Schulter seien stän dige Ü berkopftätigkeiten derzeit sicherlich nicht sinnvoll ( Urk. 7/70/51).

Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass ab Juli 2014 in einer wechsel belastende n , teils sitzenden, teils stehenden, teils gehenden, leichten und mittelschweren Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolu men attestiert werden k ö nn e . Ständige Ü berkopf tätigkeiten sollten vermieden werden. Aufgrund des lumbo-spondylogenen

Syndroms mit möglicher pseudoradikulärer Ausstrahlung in das linke Bein bei ISG-Dysfunktion und erheblicher mu skulärer De-konditionierung seien ständig schwere, das Achsenskelett belastende Tätigkeiten im Moment nicht zumutbar. Bei Schichtarbeiten wäre darauf zu achten, dass die Beschwerde führerin zu entsprechend regelmässigen Freitagen komm e . Basierend auf der Aktendurchsicht bestehe eine 100% ige Arbe itsunfähigkeit vom 3 1. Dezember 2012 bis zum 1. August 2013 und eine 70% ige Arbeitsu nfähigkeit während der tageskli ni schen Behandlung zwischen 1 7. März und 2 0. Juni 201 4. 3.2

Med. pract . A.___ notierte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2015 folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/89/2): - Akute schizophreniforme psychotische Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F23.2) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1), differentialdiagnostisch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängig selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Rezidivierende depressive Störung, seit 2012, letzte Episode im Früh jahr 2014, gegenwärtig remittiert, reaktive leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom bei anhaltenden Belastungssituationen, auch psychosozialer Art

Er diagnostizierte folgende psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Abhängigkeitssyndrom von Hypnotika, seit gegen Ende 2014 absti nent (ICD-10 F13.20) - Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, seit Ende Dezember 2014 absti nent (ICD-10 F10.20)

Sie sei seit Anfang 2013 bis heute vollumfänglich arbeitsunfähig als Pflegehel ferin . Eingeschränkt sei sie durch vordergründige Ängste um die Zukunft, ihre Familie, um sich, um ihren Selbstwert und um ihre körperliche Integrität. Es sei nicht hinreichend zu bezeichnen, wie sich diese bei der Arbeit auswirkten. Über e ine Ausübung der bisherigen Tätigkeit könne zu einem späteren Zeitpunkt der voraussichtli chen Stabilisierung neu befunden werden,

i n welchem zeitlichen Rahmen sei nicht erfassbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit sei dabei zu bejahen, allerdings sei noch unklar, in wel chem Ausmass. Ob, ab wann und in welchem Belastungsprofil eine behin derungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht erfassbar ( Urk. 7/89/6 f.).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juli 2015 kontinuierlich einge schränkt im Konzentrationsvermögen, wie auch in der Anpassungsfähigkeit nach phobischer Kognition. Sie sei auch nicht voll belastbar ( Urk. 7/89/9). 3.3

Dr. D.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, des Z.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 1 6. September 2015 zum Bericht von med. pract . A.___

vom 2 4. Juli 2015 aus, dass sie weiterhin vollumfänglich zu den gutachterlichen Aussagen stünden. Aus ihrer Sicht dürfte es im Zusammenhang mit der aktuellen IV-Situation zu der von med. pract . A.___ beschriebenen Reaktion gekommen sein. Der Bericht sei ausführlich und differenziert, med. pract . A.___ halte einen stufigen, adaptierten Eingliederungsprozess für möglich, ebenso die Wiederaufnahme einer Tätigkeit zu 30-40 % ab Stabilisierung und erfolgreicher Bewältigung des Expositionstrainings. Aktuell spreche er sich gegen einen sofortigen Beginn der Wiedereingliederungsbemühungen aus. Sie hielten vor dem Hin tergrund des ausführlichen Berichtes am Teilgutachten vom 2 8. Januar 2015 fest ( Urk. 7/94).

Diskrepant seien die Auss a gen im Bericht von med. pract . A.___ in Bezug auf den Alkoholkonsum. Der Bericht stelle die Diagnose ICD-10 F10.20, Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, seit Ende Dezember 2014 absti nent. Anlässlich der gutachterlichen Exploration habe die Beschwerdefüh - re rin klar davon gesprochen, dass es an Weihnachten 2014 zu einem ver - mehr ten Alkoholkonsum gekommen sei, seither sei es ihr gelungen, den Alkohol konsum deutlich zu mässigen, sie trinke eine halbe Flasche Wein ca. ein- bis zweimal wöchentlich. Anlässlich der Laboruntersuchung habe sich der CDT-Wert mit 1.1 % im Normbereich befunden. Nicht zuletzt auch aufgrund die ser Diskrepanz hielten sie daran fest, dass es sinnvoll scheinen würde, suchtspezifische Parameter einzuführen, wie zum Beispiel eine regelmässige CDT-Kontrolle oder eine parallele Betreuung durch eine Alkoholberatungs stelle . Ihre Aussagen würden sich auf das Teilgutachten vom 2 8. Januar 2015 unter Kenntnisnahme des I.___ Berichtes vom 2 4. Juli 2015 beziehen, zur aktuellen Situation könnten sie sich nicht genauer äussern. 4.

4.1

Das Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ( Urk. 7/70 ) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowi e dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt un d ihre Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5 ). Namentlich erlaubt

es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.5 ). 4. 2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass erhebliche Divergenzen zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten und dem ausführlichen Bericht von med. pract . A.___ vom 2 4. Juli 2015 bestünden , so dass nicht auf das Gut achten abgestellt werden könne.

Allerdings vermag der Bericht von med. pract . A.___ das Gutachten nicht zu entkräften, bzw. zu einer davon abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu führen: 4.2.2

Dr. D.___ stellte unter Berücksichtigung der vorhandenen Aktenlage nach - voll ziehbar und schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin aus psychi atrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt ist und dass zwischen dem 3 1. Dezember 2012 und dem

1. August 2013 eine vollumfängliche und zwi schen dem 1 7. März und 2 0. Juni 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. E. 3.1.2 ). Die von med. pract . A.___ retrospektiv attestierte vollumfängliche Arbei tsunfähigkeit vermag hingegen -

zumal unter Berück sichtigung des echtzeitlichen Berichtes von Dr. C.___

vom 1 9. August 2013 ( Urk. 7/27) , die der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin atte stierte - nicht zu überzeugen. 4.2.3

Des Weiteren ist gestützt auf den Bericht von med. pract . A.___ auch keine anhaltende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung anzunehmen:

Med. pract . A.___ stellte ausführlich dar, dass es bei der Beschwerdeführe rin nach Einsicht in das Z.___ -Gutachten zu einer massi ven Überforderungssituation und dann zu einer deutlichen Exacerbation der vormals bekannten Angstsym pt omatik mit auch Verfolgungsideen gekom men sei. In der Folge sei ein erster stationärer psychiatrischer Aufenthalt vom 2 2. April bis zum 2. Juni 2015 erfolgt, dem ein zweiter stationärer Auf enthalt vom 1 2. bis zum 1 7. Juni 2015 gefolgt sei ( Urk. 7/89/5 und Urk. 7/89/3).

Aktuell befinde sie sich nach den stationären Aufenthalten und Optimierung der Medikation in einem euthymen Zustandsbild, wobei die ängstlich- depen dente Persönlichkeitsstruktur wieder im Vordergrund stehe. Die sozialen Kontakte seien vor dem Hintergrund der stattgehabten Hospitalisation stark reduziert worden; die Beschwerdeführerin beschreibe eine Art „ Sprachhem mung “ im Kontakt mit Dritten, die nicht objektiviert werden könne. Eine Fremdbetreuung für den jüngeren Sohn für die Zeit der Ferien sowie ein für vorläufig 3 Wochen aufgegleister tagesklinischer Aufenthalt im Psychiatrie zentrum

J.___

hätten Erleichterung verschafft. Im Erstgespräch am 2 1. Juli 2015 in der Tagesklinik seien keine psychotischen, aber nachvoll ziehbare, wenn auch übersteigerte Ängste exploriert worden ( Urk. 7/89/5).

En t s prechend ist k eine anhaltende Verschlechterung, welche eine abwei chende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum Z.___ -G utachten veranlas sen würde , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist von einer durch das laufende Versicherungsverfahren ausgelösten ,

vorübergehen den Dekompensation auszugehen. Dafür spricht der von med. pract . A.___ erhobene weitestgehe nd unauffällige Befund (vgl. oberer Absatz; Urk. 7/89/5 ) , in welchem lediglich ein euthymes Zustandsbild, die wieder im Vordergrund stehende ängstlich- dependente Persönlichkeitsstruktur

und die Reduktion der sozialen Kontakte erhoben wurde - die von der Beschwerde führerin beschriebene „Sprachhemmung“ konnte nicht objektiviert werden. 4.3

Auch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. November 2016 ( Urk. 10) vermag - zumindest im hier relevanten Beurteilungszeitraum bis zur angefochtenen Verfügung - keine erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gu tac hten des Z.___ zu begründen: Sie behandelte die Beschwer deführerin lediglich bis August 2014 und danach wieder ab Juli 2016 ( Urk. 10), womit sie nur aktenanamnestisch eine Einschätzung der Entwick lung des Gesundheitszustandes zwischen der Erstattung des Gutachtens am 3. März 2015 und dem Verfügungserlass am 7. März 2016 vornehmen konnte. Weiter ist auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, das psychiatrische Teilgut achten genüge den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gut achten nicht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Teilgutachter eine ausführli che Anamnese erhob ( Urk. 7/70/78 ff.), die geklagten Beschwerden berück sichtigte ( Urk. 7/70/83 f.), die Befund e ausführlich darstellte ( Urk. 7/ 70 / 89 ff.), gestützt darauf die Diagnosen begründet e ( Urk. 7/70/92 ff.) und die funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung des analysierten Mi ni-ICF ( Urk. 7/70/96 f.; Urk. 7/70/100) , begründet und nachvollzieh bar darlegte . Dass das psychiatrische

Teilgutach ten von Dr. D.___

nicht dem exakten Wortlaut und Prüfschema der Leitli nien folgt , ändert nichts daran, dass es die Anforderungen der Leitlinien erfüllt und voll beweiskräftig ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Dr. D.___ eine Aussage zur retrospektiven Arbeitsfähigkeit macht, welche er basierend auf eine Akten durchsicht festsetzte , so dass diese Einschätzung den notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durchaus erfüllt (vgl. Urk. 7/70/100). Auch nahm er klar Stellung zum noch zumutbaren Belas tungsprofil , indem er ausführte, dass sie nicht ungebührlichem Stress und Leistungsdruck ausgesetzt sein sollte und aus psychiatrischer Sicht ein um 30 % vermindertes Rendement bestehe ( Urk. 7/70/100). 4.5

Zu prüfen bleibt, ob die Auswirkungen der

somatoforme n Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit u nter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtli chen Rechtsprechung

abweichend vom Z.___ -Gutachten zu beurteilen sind. 4.5.1

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin - dern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten - zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermö - gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes - gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffen - de Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berück - sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 4.5.2

Die diagnoserelevanten Befunde sind gestützt auf das Z.___ -Gutachten nur mässig ausgeprägt ( Urk. 7/70/90 f.): Die B ewusstseinslage und Orientierung s eien unauffällig. Die Beschwerdeführerin zeig e einen leichtgradig einge schränkten etwas unsicheren Antrieb und ein leichtgradig verunsichertes Ausdrucksverhalten mit einer leichtgradigen Zurückhaltung bei freilich bei entsprechenden Themen aufhellendem mimischem Mitgehen (zum Beispiel beim Schildern des älteren Sohnes oder beim Gespräch über den beim Chat ten kennengelernten Kollegen). Sie

spreche gut artikuliert und mit körper hafter, gu t vernehmbarer Stimme. Sie zeige einen etwas verunsicherten, durchaus jedoch vorhandenen Willen. Trotz gewisser Zurückhaltung ent wickle sich der affektive Rapport gut . Formal bestehe eine gewisse Einen gung auf die körperlichen Schmerzen sowie die Müdigkeit bei ansonsten formal unauffälligem Gedankengang; es seien leichtgradige , emoti onale, vorübergehende Einbrüche, zum Beispiel bei der Prüfung der Kognition während des Subtraktionstests (sie sei mathematisch nicht begabt) oder beim Gespräch über den verstorbenen Halbbruder oder die Trennung vom Vater des jüngeren Sohnes - Ende letzten Jahres habe sie erfahren, dass er viel gelogen habe - festzustellen . Ü berwertige Ideen, Wahn, Wahrnehmungsstö rungen oder lch -Störungen könn t en nicht nachgewiesen werden. Sie

gebe gewisse nicht behindernde Höhenängste an, ansonsten diffusere, leichtgradig ausgebildete Ängste in Bezug auf die berufliche Situation, die berufliche Perspektive, so ziale Ängste - diese Ängste seien nicht fok ussiert auf den sozialen Aspekt.

E rwähnenswert sei auch, dass sie in B.___ viele Leute kenne und auch in der Lage gewesen sei , beim Chatten einen neuen Kollegen ken nenzulernen. Es bestehe eine l eichtgradige depressive Verstimmung mit leichtgradigem Ä ussern von Sorgen, von Müdigkeit und von gewissen Sinn losigkeitsgefühlen .

Sie zeige keine depressiv starre Verstimmung, die Modu lationsfähigkeit der Stimmung sei leichtgradig eingeschränkt.

E ine ängstlich-unsichere weiche Emotionalität, sowie eine leichtgradige Affektlabilität mit zeitlich limitiertem Weinen

liege vor. Sie k ö nn e sich selber wieder auffangen, gewinne wie der Boden und die Exploration kö nn e problemlos weitergeführt werden. Es bestehe eine l eichtgradige Einschränkung der Vitalität. Hinter gründig werde insgesamt eine ängs tlich-unsichere abhängige Haltung spür bar . Klinisch-psychiatrisch sei die Prüfung der Kognition unauffällig. Sie spreche fliessend Deutsch, habe keine Probleme ihren Lebenslauf aktenko härent zu präsentieren, könne langsam , bildungskonform s ubtrahieren in 4 -er Schritten von 100 gegen 0. Sie sei problemlos in der Lage gewesen , die Praxis von Züri ch aus mit dem Zug zu erreichen und dort den Bus zu benut zen. Sie sei freilich eine Station zu spät aus gestiegen. Bei leichtgradigen Sinnl osigkeitsgefühlen bestehe keine akute Suizidalität . Sie zeige eine prak tisch/sprachlich ausgerichtete Intelligenz bei knappem Sekundarschulab schluss und g ewissen mathematischen Limiten ( Urk. 7/70/90 f.).

Allerdings ist bezüglich des funktionellen Schweregrades zu berücksichtig ten, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___

komorbide psychische Störungen in Form einer deutlichen Persönlichkeitsak zentuierung und einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leicht gradig vorliegen ( Urk. 7/70/97). 4.5.3

Das von Dr. D.___ erhobene Aktivitätsniveau lässt auf Ressourcen schlies sen und die sozialen Kontakte sind nicht in erheblichem Ausmass eing e schränkt ( Urk. 7/70/85): Die Beschwerdeführerin habe g utnachbarschaftliche, nicht nähere Kontakte. Nach dem Aufstehen räume sie die Wohnung auf, mache sauber, gehe zum Beispiel abends im Aldi oder in der Migros einkau fen, unternehme zum Beispiel Spaziergänge alleine in Richtung Spital für ca. 30 Minuten, mache zum Teil mit einer guten Kollegin ab, lege sich auch hin und schlafe. Via Chatten habe sie einen Kollegen kennengelernt, mit diesem gehe sie ausserhalb von B.___ spazieren. Sie habe g ewisse Kontakte mit zwei Kollegen aus K.___ sowie mit den in K.___ lebenden Kindern einer Cousine via WhatsAp p . Sie kenne viele Leute, diese treffe sie gelegentlich, man begrüsse sich. Die l etzte n Ferien im Februar 2014 während zweier Wochen habe sie zusammen mit den Kindern in K.___ verbracht und habe in einem Hotel in L.___ gewohnt.

Sie habe d ort auch einen Onkel getroffen , sei mit den Kindern zum Beispiel i n einem Park spazieren gegangen und habe ihnen ein Dorf gezeigt; sie b esuche K.___ ca. alle drei Jahre. Der Sohn habe Mäuse als Haustiere . Im Fernseher schaue sie sich Nachrichten an oder ver folge Sen dungen wie zum Beispiel „Vermiss t" oder „Bauer sucht Frau".

S ie schalte sowohl schweizerische wie zum Beispiel auch nordamerikanische Kanäle ein. Nur selten höre sie Radio. Sie lese auch Gratispresse, zum Bei sp iel „20 Minuten", gelegentlich

lese sie

die „Schweizer I llustrierten". Via Computer unterhalte sie Facebook- Kontakte, sie chatte. Sie fahre nicht Velo. Bei Notw endigkeit beziehe sie Einzelbillette für den Bus. Sie besitze ein 1/2-Tax-Abo der SBB. Vor drei Jahren habe sie einen Peugeot für CHF 9'000.- gekauft , das Auto sei bezahlt ( Urk. 7/70/85). 4.5.4

Hinzu kommt, dass der Leidensdruck behandlungsanamnestisch fraglich ist: Die Beschwerdeführerin besuchte vom 1 7. März bis zum 2 0. Juni 2014 die multimodale teilstationäre tagesklinische Behandlung in der Klinik I.___

jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr ( Urk. 7/48; Urk. 7/70/84). Nach dem Austritt aus der Tagesklinik bis zum Begutachtungstermin sei eine integrativ-psychi atrische Behandlung bei med. pract . A.___ erfolgt, zu Beginn in einem wöchentlichen, dann in einem 14-tägigen und seit Dezember 2014 wieder in einem wöchentlichen Setting ( Urk. 7/70/84). Eine wöchentliche integrativ-psychiatrische Behandlung lässt keinen ausgeprägten Leidensdruck anneh men. Hinzu kommt, dass anlässlich der gutachterlich angeordneten Laboruntersuchung festgestellt wurde, dass sich Risperidon weit unterhalb des Normbereiches befinde, eine gewisse Kowirksamkeit in Bezug auf das eingesetzte Valdoxan dürfte vorhanden sein. Deutlich unterhalb des Norm bereiches befinde sich Trazodon ; als Schlafhilfe dürfte Trazodon in dieser Dosis hilfreich sein ( Urk. 7/70/100 f.).

Dass die Beschwerdeführerin nach der Erstattung des Z.___ -Gutachten eine r stationäre n Behandlung und danach einer intensivierten Therapie bedurfte (vgl. Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 S. 2) ,

dürfte durch das laufende Versicherungsverfah ren

mitbeeinflusst worden sein (vgl. hierzu E. 4.2.3). 4.5.5

Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Ob diese überhaupt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist zumindest fraglich. Eine höhere als die gutachter lich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aus psychiatrischer Sicht aber gesamthaft sicherlich nicht begründen. 4.6

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutach ten des Z.___ gesamtmedizinisch in einer wechselbelastenden, teils sitzenden, teils stehenden, teils gehenden, leichten und mittelschweren Tätigkeit zu (höchs tens) 30 % eingeschränkt bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen. Ständige Überkopftätigkeiten sollten vermieden wer den und bei Schichtar beiten ist zu beachten, dass sie zu regelmässigen Freitagen kommt und sie nicht ungebü h rlichem Stress und Leistungsdruck ausgesetzt wird ( Urk. 7/70/51 f.). 5.

Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. 5.1 5.1.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass

zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ). 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung ).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.2

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 7. Juni 2014 erneut zum Leistungs bezug an. Der früheste hypothetische Rentenbeginn und damit massgebliche Vergleichszeitpunkt ist somit Dezember 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

B is zum 3 1. Mai 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 4. Dezember 2012) war die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum als Mitarbeiterin in der Pflege tätig ( Urk. 7/25/2). Wie folgend gezeigt wird, kann offen bleiben, ob sie heute unverändert in einem 60%-Pensum oder -

wie von ihr geltend gemacht - vo llumfänglich erwerbstätig wäre, da bei Annahme einer vollen Erwerbstä tigkeit bereits ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert und - da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner Einschränkung im Haus halt auszugehen ist - der Invaliditätsgrad bei Bemessung mittels der gemischten Methode geringer ausfallen würde .

5. 3 5.3.1

In der letzten Tätigkeit als Mitarbeiterin Pflege erzielte sie im Jahr 2013 bei einem 60%-Pensum ein Einkommen in Höhe von Fr. 31‘891.2 0. Umgerechnet auf ein volles Pensum hätte sie im Jahr 2013 ein Einkommen in Höhe von Fr. 53‘152. -- erzielt, was auch dem V alideneinkommen für das Jahr 2014 bei einem vollen Pensum entspricht (Bundesamt für Statistik [BFS], T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015 , Gesundheits- und Sozialwesen, Ver änderung 2013-2014 = 0.0 % ). 5.3.2

Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit gestützt auf das Z.___ -Gutachten w eiterhin zumutbar ist, da Dr. G.___ ausführte, dass ihr eine Tätigkeit in der Pflege mit mehrheitlich administrativem Anteil zumutbar sei ( Urk. 7/70/75). Davon ausgehend, dass die frühere Tätigkeit als Mitarbeiterin Pflege noch möglich wäre, so wäre der Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen in Höhe von 70 % des Valideinkommens anzurechnen - womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Unter der Annahme, dass die frühere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist , wäre das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik zu bemessen. Der monatliche Bruttolohn für eine Frau in einer Hilfstätigkeit betrug für das Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- (BFS, LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Einfach e Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total 2014 = 41.7) und die Nominallohnentwicklung (BFS , T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Total, Stand 2012 = 102, Stand 2014 = 103.6)

resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 52‘248.-- bei einem vollen Pensum ( Fr. 4‘112.-- : 102 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12) . Unter Berücksichtigung der 30%igen leistungsmässigen Einschränkung im Rahmen eines Vollzeitpen sums

ist entsprechend ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 36‘573.60 ( Fr. 52‘248.-- x 0.7) anzurechnen . Nach der Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tab ellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011, E. 5.2). Aufgrund der lediglich geringfügigen zusätzlichen qua litativen Einschränkungen ist kein Leidensabzug gerechtfertigt, zumal die leistungsmässige Einschränkung mit 30 % bereits grosszügig bemessen ist.

5.3.3

Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 53‘152.-- dem anrechenba ren Invalideneinkommen in einer Hilfstätigkeit in Höhe von Fr. 36‘573.60 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 16‘578.40 ( Fr. 53‘152.-- - Fr. 36‘573.60) , was einem rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von maximal rund 31 %

( Fr. 16‘578.40 :

Fr. 53‘152.--) entspricht. 5.4

Damit ergibt sich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 3. Januar 2014 nicht anspruchsbeeinflussend geändert haben. Demzu folge erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.5

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehba ren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die Auferlegung der Schadenminderungspflicht erfolgte nicht mit der ange fochtenen Verfügung sondern mit Schreiben vom 2 6. März 2015 ( Urk. 7/72), womit dies e nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdever fahren bildet. 6. 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3 ). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfü gung 2 3. Mai 2016 (Urk. 8 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘ 5 00.-- ( inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 21. April 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich,

wird mit Fr. 2‘ 5 00 .-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00462 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil

vom

30. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, zuletzt tätig als Mitar beiterin Pflege, meldete sich erstmals am 1 7. Juni 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/16 ; vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 9. Juli 2013, Urk. 7/25 ). Nach beruflichen und medizinische n Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. Januar 2014 ab ( Urk. 7/40).

Am 2 7. Juni 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung, bestehend seit Januar 2013, bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/50). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das poly disziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ein ( Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2015 ( Urk. 7/73) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. Mai 2015 Einwand erhob ( Urk. 7/81). Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Psychiatriezentrum B.___ , vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 7/89) sowie die diesbezügliche Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 1 6. September 2015 ( Urk. 7/94) ein. Mit Verfü gung vom 7. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vor beschieden ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. April 2016 Beschwerde und bean tragte, es se i die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Be - schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Leistungen der Invalidenversi cherung, namentlich eine Rente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichts gutachten , insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, eines Ort hopäden und eines Rheumatologen zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen medizinischer und beruflicher Art an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anord nung ein es zweiten Schriftenwechsels, Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung

und Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel als unent geltlicher Rechtsvertreter ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegne - rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-100), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte und über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver - tretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde ( Urk. 8). Am 2 0. Dezember 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk.

9) und reichte den Bericht von Dr. med. C.___ , Oberärztin am Psychiatriezentrum B.___ , vom 1 1. November 2016 ein ( Urk. 10), worüber die Beschwerdegegne rin am 2 2. Dezember 2016 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung in die Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden. Die psy chischen Probleme hätten am Arbeitsplatz begonnen und seien nach Beendi gung des Arbeitsverhältnisses besser geworden. Der Gesundheitsschaden sei überwindbar, womit weiterhin kein invalidenversicherungsrechtlich relevan ter Gesu ndheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 1). Allerdings würde selbst bei einer Einschränkung von 30 % kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Invaliditätsgrad resultieren, da ihr die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 70 % zumutbar sei ( Urk. 6). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass keine invaliditätsfremden Gründe ersichtlich seien, die derart ausgeprägt seien, dass deshalb ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden könne, dass der festgestellte Gesundheitsschaden nicht relevant sei. In Anbe tracht der diversen gutachterlich attestierten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, wie von einer fehlenden IV-Relevanz ausgegangen werden könne. Aufgrund des Verlaufs werde zudem klar, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht überwindbar seien. Demnach lasse sich auch die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 2 1. Juni 2014 nicht nachweisen, womit zumindest bis zur Erstattung des Gutachtens am 3. März 2015 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei damit ohne wesentlichen Unterbruch ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9 f.).

Des Weiteren sei das Z.___ -Gutachten sowie die gutachterliche Ergänzung mangelhaft und würden nicht überzeugen. Gegen die Zumutbarkeit der bis herigen Tätigkeit, welche physisch und psychisch anspruchsvoll gewesen sei , spreche auch die eingeschränkte Belastbarkeit bzw. Stressintoleranz. Die Frage nach der Zumutbarkeit bzw. dem detaillierten Belastung s profil der Pflegehelferin sei nicht rechtsgenüglich geklärt. Dies gelte es nachzuholen. Auch sei gestützt auf die Aktenlage entgegen dem Gutachten davon auszu gehen, dass bis zur Begutachtung eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestan den habe. Der ausführliche und fachärztliche Bericht von med . pract . A.___

zeige klare Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens auf ( Urk. 1 S. 11 ff.).

Das Z.___ -Gutachten sei noch vor dem Hintergrund der Förster-Kriterien erstellt worden. Somit stehe es auf einem falschen rechtlichen Fundament und tauge nicht als verbindl iche Grundlage. Entsprechend sei ein Gerichts gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 15 ff.).

Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die noch vor Verfügung s erlass geltend gemachten Ände rungen nicht mehr berücksichtigt habe. Es wäre zur rechtsgenüglichen Abklärung zwingend notwendig gewesen, weitere Abklärungen zu treffen ( Urk. 1 S. 17 f.).

Zur Statusfrage, dem Einkommensvergleich und der Berechnung des Invalidi tätsgrades sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfalle voll erwerbstätig wäre. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr möglich. Aufgrund der gesamten Umstände sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 19). Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht bei Nichtgewährung einer Rente sei nicht gerechtfertigt. Des Weiteren stelle der Alkoholkonsum keine Problematik dar und die Beschwerdeführerin nehme die Psychotherapie bereits regelmässig wahr ( Urk. 1 S. 19 f.). 1.3

In der Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2016 führte die Beschwerdeführer in aus, dass der gleichentags eingereichte Bericht von Dr. C.___ zu berück sichtigen sei, da er wesentliche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfügungserlass zulasse - insbesondere sei gestützt darauf nicht von einem überwindbaren Gesundheitsschaden auszugehen.

Des Weiteren seien mittlerweile Qualitätsleitlinien der SGPP hinsichtlich versi cherungspsychiatrischer Gutachten erlassen w o rden. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, sei damit gleich doppelt veraltet: So halte es sich noch an die Förster-Kriterien und es genüge den SGPP Qualitätsleitlinien nicht. Entspre chend sei die Durchführung eines gerichtlichen Obergutachtens notwendig ( Urk. 9). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2016 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, orthopädische Chirur gie) Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ab ( Urk. 7/70) . Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizini schen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/ 70/6 f f. ; Urk. 7/70/61 f.; Urk. 7/70/71 ff.; Urk. 7/70/86 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgen den Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3. 1. 2

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/70/49): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängig- selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidi vierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Lumbo-spondylogenes Syndrom mit - p seudoradikulärer Symptomatik links, differentialdiagnostisch ISG-Dysfunktion bei - erheblicher muskulärer Dekonditionierung - Status nach subacromialem

Impingement

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Chronisches links cervicobrachiales Schmerzsyndrom - kl inisch kein Cervicalsyndrom

- subjektiv sensomotorische Störungen im linken Arm und Bein - kein objektivierbares neurologisches Substrat - Intermittierende teils migräniforme

Cephalea

- Se kundäre Alkoholproblematik, gegenwärtig weitgehend abstinent (ICD-10 F10.20)

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie , führte aus, dass

d ie seit 1990 in der Schweiz lebende, aus F.___ stammende Beschwerdeführerin

in der Schweiz während Jahren im Gastgewerbe (Service, Buffet) gearbeitet habe . Nach einem mutterschaftsbedingten Unterb ru ch von 2005 bis 2008 habe sie als Hilfspflegerin zu arbeiten begonnen, gemäss ihren Angaben in einem 60%-Pensum. Nach einem Arbeitsunterbruch infolge einer Schilddrü senoperation

im Juni 2012 habe sie ihre Berufstätigkeit nochmals aufge nommen, seit einem im gleichen Jahr erlittenen Verhebetrauma arbeite sie nicht mehr. In den Akten we rd e eine seit Anfang 2013 bestehende 100% ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vermerkt. Unter Berücksich tig ung der Datenlage und der Untersuchungsbefunde k ö nn e aus neurologi scher Sicht weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflegerin noch in der früheren Tätigkeit im Gastgewerbe eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet werden. Es bestehe aus neurologischer Sicht eine voll schichtige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch für die Haus haltsarbeiten k ö nn e neurologisch keine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit begründet werden ( Urk. 7/70/50 f.).

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

legte dar, dass

die Beschwerdeführerin b ei oben im Fachgutachten analysierten Items des Mini-ICF

nicht ungebührlichem Stress und Leistungsdruck ausge setzt sein sollte; aus psychiatrischer Sicht bestehe ein um 30 % vermindertes Rendemen

t. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Lage, ihre bisherigen Tätigkeiten oder entsprechend andere Tätigkeiten wieder aufzunehmen . Bei Schichtarbeiten wäre darauf zu achten, dass sie zu entsprechend regelmässi gen Freitagen komm e . Basierend auf der Aktendurchsicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. Dezember 2012 bis zum 1. August 2013 und

eine 70% ige Arbeitsunfähigkeit während der tagesklinischen Behand lung zwischen 1 7. März und 2 0. Juni 2014 ( Urk. 7/70/51).

Nach Auffassung von Dr. med. G.___ , Facharzt für orthopädi sche Chirurgie, seien der Beschwerdeführerin a ufgrund des genannten, lumbo-spondylogenen

Syndroms mit möglicher pseudora dikulärer Aus strahlung in das linke Bein bei ISG-Dy sfunktion und erheblicher musku lärer Dekonditionierung

ständig schwere, das Achsenskelett belastende Tätig keiten im Moment nicht zumutbar. Wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende, teils gehende, leichte und mi ttelschwere Tätigkeiten sollten ihr jedoch zuge mutet werden können, folglich auch eine Tätigkeit in der Pflege mit mehr heitlich administrativem Anteil. Von Seiten der linken Schulter seien stän dige Ü berkopftätigkeiten derzeit sicherlich nicht sinnvoll ( Urk. 7/70/51).

Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass ab Juli 2014 in einer wechsel belastende n , teils sitzenden, teils stehenden, teils gehenden, leichten und mittelschweren Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolu men attestiert werden k ö nn e . Ständige Ü berkopf tätigkeiten sollten vermieden werden. Aufgrund des lumbo-spondylogenen

Syndroms mit möglicher pseudoradikulärer Ausstrahlung in das linke Bein bei ISG-Dysfunktion und erheblicher mu skulärer De-konditionierung seien ständig schwere, das Achsenskelett belastende Tätigkeiten im Moment nicht zumutbar. Bei Schichtarbeiten wäre darauf zu achten, dass die Beschwerde führerin zu entsprechend regelmässigen Freitagen komm e . Basierend auf der Aktendurchsicht bestehe eine 100% ige Arbe itsunfähigkeit vom 3 1. Dezember 2012 bis zum 1. August 2013 und eine 70% ige Arbeitsu nfähigkeit während der tageskli ni schen Behandlung zwischen 1 7. März und 2 0. Juni 201 4. 3.2

Med. pract . A.___ notierte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2015 folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/89/2): - Akute schizophreniforme psychotische Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F23.2) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1), differentialdiagnostisch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängig selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Rezidivierende depressive Störung, seit 2012, letzte Episode im Früh jahr 2014, gegenwärtig remittiert, reaktive leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom bei anhaltenden Belastungssituationen, auch psychosozialer Art

Er diagnostizierte folgende psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Abhängigkeitssyndrom von Hypnotika, seit gegen Ende 2014 absti nent (ICD-10 F13.20) - Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, seit Ende Dezember 2014 absti nent (ICD-10 F10.20)

Sie sei seit Anfang 2013 bis heute vollumfänglich arbeitsunfähig als Pflegehel ferin . Eingeschränkt sei sie durch vordergründige Ängste um die Zukunft, ihre Familie, um sich, um ihren Selbstwert und um ihre körperliche Integrität. Es sei nicht hinreichend zu bezeichnen, wie sich diese bei der Arbeit auswirkten. Über e ine Ausübung der bisherigen Tätigkeit könne zu einem späteren Zeitpunkt der voraussichtli chen Stabilisierung neu befunden werden,

i n welchem zeitlichen Rahmen sei nicht erfassbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit sei dabei zu bejahen, allerdings sei noch unklar, in wel chem Ausmass. Ob, ab wann und in welchem Belastungsprofil eine behin derungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht erfassbar ( Urk. 7/89/6 f.).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juli 2015 kontinuierlich einge schränkt im Konzentrationsvermögen, wie auch in der Anpassungsfähigkeit nach phobischer Kognition. Sie sei auch nicht voll belastbar ( Urk. 7/89/9). 3.3

Dr. D.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, des Z.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 1 6. September 2015 zum Bericht von med. pract . A.___

vom 2 4. Juli 2015 aus, dass sie weiterhin vollumfänglich zu den gutachterlichen Aussagen stünden. Aus ihrer Sicht dürfte es im Zusammenhang mit der aktuellen IV-Situation zu der von med. pract . A.___ beschriebenen Reaktion gekommen sein. Der Bericht sei ausführlich und differenziert, med. pract . A.___ halte einen stufigen, adaptierten Eingliederungsprozess für möglich, ebenso die Wiederaufnahme einer Tätigkeit zu 30-40 % ab Stabilisierung und erfolgreicher Bewältigung des Expositionstrainings. Aktuell spreche er sich gegen einen sofortigen Beginn der Wiedereingliederungsbemühungen aus. Sie hielten vor dem Hin tergrund des ausführlichen Berichtes am Teilgutachten vom 2 8. Januar 2015 fest ( Urk. 7/94).

Diskrepant seien die Auss a gen im Bericht von med. pract . A.___ in Bezug auf den Alkoholkonsum. Der Bericht stelle die Diagnose ICD-10 F10.20, Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, seit Ende Dezember 2014 absti nent. Anlässlich der gutachterlichen Exploration habe die Beschwerdefüh - re rin klar davon gesprochen, dass es an Weihnachten 2014 zu einem ver - mehr ten Alkoholkonsum gekommen sei, seither sei es ihr gelungen, den Alkohol konsum deutlich zu mässigen, sie trinke eine halbe Flasche Wein ca. ein- bis zweimal wöchentlich. Anlässlich der Laboruntersuchung habe sich der CDT-Wert mit 1.1 % im Normbereich befunden. Nicht zuletzt auch aufgrund die ser Diskrepanz hielten sie daran fest, dass es sinnvoll scheinen würde, suchtspezifische Parameter einzuführen, wie zum Beispiel eine regelmässige CDT-Kontrolle oder eine parallele Betreuung durch eine Alkoholberatungs stelle . Ihre Aussagen würden sich auf das Teilgutachten vom 2 8. Januar 2015 unter Kenntnisnahme des I.___ Berichtes vom 2 4. Juli 2015 beziehen, zur aktuellen Situation könnten sie sich nicht genauer äussern. 4.

4.1

Das Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ( Urk. 7/70 ) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowi e dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt un d ihre Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5 ). Namentlich erlaubt

es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.5 ). 4. 2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass erhebliche Divergenzen zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten und dem ausführlichen Bericht von med. pract . A.___ vom 2 4. Juli 2015 bestünden , so dass nicht auf das Gut achten abgestellt werden könne.

Allerdings vermag der Bericht von med. pract . A.___ das Gutachten nicht zu entkräften, bzw. zu einer davon abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu führen: 4.2.2

Dr. D.___ stellte unter Berücksichtigung der vorhandenen Aktenlage nach - voll ziehbar und schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin aus psychi atrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt ist und dass zwischen dem 3 1. Dezember 2012 und dem

1. August 2013 eine vollumfängliche und zwi schen dem 1 7. März und 2 0. Juni 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. E. 3.1.2 ). Die von med. pract . A.___ retrospektiv attestierte vollumfängliche Arbei tsunfähigkeit vermag hingegen -

zumal unter Berück sichtigung des echtzeitlichen Berichtes von Dr. C.___

vom 1 9. August 2013 ( Urk. 7/27) , die der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin atte stierte - nicht zu überzeugen. 4.2.3

Des Weiteren ist gestützt auf den Bericht von med. pract . A.___ auch keine anhaltende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung anzunehmen:

Med. pract . A.___ stellte ausführlich dar, dass es bei der Beschwerdeführe rin nach Einsicht in das Z.___ -Gutachten zu einer massi ven Überforderungssituation und dann zu einer deutlichen Exacerbation der vormals bekannten Angstsym pt omatik mit auch Verfolgungsideen gekom men sei. In der Folge sei ein erster stationärer psychiatrischer Aufenthalt vom 2 2. April bis zum 2. Juni 2015 erfolgt, dem ein zweiter stationärer Auf enthalt vom 1 2. bis zum 1 7. Juni 2015 gefolgt sei ( Urk. 7/89/5 und Urk. 7/89/3).

Aktuell befinde sie sich nach den stationären Aufenthalten und Optimierung der Medikation in einem euthymen Zustandsbild, wobei die ängstlich- depen dente Persönlichkeitsstruktur wieder im Vordergrund stehe. Die sozialen Kontakte seien vor dem Hintergrund der stattgehabten Hospitalisation stark reduziert worden; die Beschwerdeführerin beschreibe eine Art „ Sprachhem mung “ im Kontakt mit Dritten, die nicht objektiviert werden könne. Eine Fremdbetreuung für den jüngeren Sohn für die Zeit der Ferien sowie ein für vorläufig 3 Wochen aufgegleister tagesklinischer Aufenthalt im Psychiatrie zentrum

J.___

hätten Erleichterung verschafft. Im Erstgespräch am 2 1. Juli 2015 in der Tagesklinik seien keine psychotischen, aber nachvoll ziehbare, wenn auch übersteigerte Ängste exploriert worden ( Urk. 7/89/5).

En t s prechend ist k eine anhaltende Verschlechterung, welche eine abwei chende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum Z.___ -G utachten veranlas sen würde , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist von einer durch das laufende Versicherungsverfahren ausgelösten ,

vorübergehen den Dekompensation auszugehen. Dafür spricht der von med. pract . A.___ erhobene weitestgehe nd unauffällige Befund (vgl. oberer Absatz; Urk. 7/89/5 ) , in welchem lediglich ein euthymes Zustandsbild, die wieder im Vordergrund stehende ängstlich- dependente Persönlichkeitsstruktur

und die Reduktion der sozialen Kontakte erhoben wurde - die von der Beschwerde führerin beschriebene „Sprachhemmung“ konnte nicht objektiviert werden. 4.3

Auch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. November 2016 ( Urk. 10) vermag - zumindest im hier relevanten Beurteilungszeitraum bis zur angefochtenen Verfügung - keine erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gu tac hten des Z.___ zu begründen: Sie behandelte die Beschwer deführerin lediglich bis August 2014 und danach wieder ab Juli 2016 ( Urk. 10), womit sie nur aktenanamnestisch eine Einschätzung der Entwick lung des Gesundheitszustandes zwischen der Erstattung des Gutachtens am 3. März 2015 und dem Verfügungserlass am 7. März 2016 vornehmen konnte. Weiter ist auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, das psychiatrische Teilgut achten genüge den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gut achten nicht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Teilgutachter eine ausführli che Anamnese erhob ( Urk. 7/70/78 ff.), die geklagten Beschwerden berück sichtigte ( Urk. 7/70/83 f.), die Befund e ausführlich darstellte ( Urk. 7/ 70 / 89 ff.), gestützt darauf die Diagnosen begründet e ( Urk. 7/70/92 ff.) und die funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung des analysierten Mi ni-ICF ( Urk. 7/70/96 f.; Urk. 7/70/100) , begründet und nachvollzieh bar darlegte . Dass das psychiatrische

Teilgutach ten von Dr. D.___

nicht dem exakten Wortlaut und Prüfschema der Leitli nien folgt , ändert nichts daran, dass es die Anforderungen der Leitlinien erfüllt und voll beweiskräftig ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Dr. D.___ eine Aussage zur retrospektiven Arbeitsfähigkeit macht, welche er basierend auf eine Akten durchsicht festsetzte , so dass diese Einschätzung den notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durchaus erfüllt (vgl. Urk. 7/70/100). Auch nahm er klar Stellung zum noch zumutbaren Belas tungsprofil , indem er ausführte, dass sie nicht ungebührlichem Stress und Leistungsdruck ausgesetzt sein sollte und aus psychiatrischer Sicht ein um 30 % vermindertes Rendement bestehe ( Urk. 7/70/100). 4.5

Zu prüfen bleibt, ob die Auswirkungen der

somatoforme n Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit u nter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtli chen Rechtsprechung

abweichend vom Z.___ -Gutachten zu beurteilen sind. 4.5.1

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin - dern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten - zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermö - gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes - gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffen - de Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berück - sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 4.5.2

Die diagnoserelevanten Befunde sind gestützt auf das Z.___ -Gutachten nur mässig ausgeprägt ( Urk. 7/70/90 f.): Die B ewusstseinslage und Orientierung s eien unauffällig. Die Beschwerdeführerin zeig e einen leichtgradig einge schränkten etwas unsicheren Antrieb und ein leichtgradig verunsichertes Ausdrucksverhalten mit einer leichtgradigen Zurückhaltung bei freilich bei entsprechenden Themen aufhellendem mimischem Mitgehen (zum Beispiel beim Schildern des älteren Sohnes oder beim Gespräch über den beim Chat ten kennengelernten Kollegen). Sie

spreche gut artikuliert und mit körper hafter, gu t vernehmbarer Stimme. Sie zeige einen etwas verunsicherten, durchaus jedoch vorhandenen Willen. Trotz gewisser Zurückhaltung ent wickle sich der affektive Rapport gut . Formal bestehe eine gewisse Einen gung auf die körperlichen Schmerzen sowie die Müdigkeit bei ansonsten formal unauffälligem Gedankengang; es seien leichtgradige , emoti onale, vorübergehende Einbrüche, zum Beispiel bei der Prüfung der Kognition während des Subtraktionstests (sie sei mathematisch nicht begabt) oder beim Gespräch über den verstorbenen Halbbruder oder die Trennung vom Vater des jüngeren Sohnes - Ende letzten Jahres habe sie erfahren, dass er viel gelogen habe - festzustellen . Ü berwertige Ideen, Wahn, Wahrnehmungsstö rungen oder lch -Störungen könn t en nicht nachgewiesen werden. Sie

gebe gewisse nicht behindernde Höhenängste an, ansonsten diffusere, leichtgradig ausgebildete Ängste in Bezug auf die berufliche Situation, die berufliche Perspektive, so ziale Ängste - diese Ängste seien nicht fok ussiert auf den sozialen Aspekt.

E rwähnenswert sei auch, dass sie in B.___ viele Leute kenne und auch in der Lage gewesen sei , beim Chatten einen neuen Kollegen ken nenzulernen. Es bestehe eine l eichtgradige depressive Verstimmung mit leichtgradigem Ä ussern von Sorgen, von Müdigkeit und von gewissen Sinn losigkeitsgefühlen .

Sie zeige keine depressiv starre Verstimmung, die Modu lationsfähigkeit der Stimmung sei leichtgradig eingeschränkt.

E ine ängstlich-unsichere weiche Emotionalität, sowie eine leichtgradige Affektlabilität mit zeitlich limitiertem Weinen

liege vor. Sie k ö nn e sich selber wieder auffangen, gewinne wie der Boden und die Exploration kö nn e problemlos weitergeführt werden. Es bestehe eine l eichtgradige Einschränkung der Vitalität. Hinter gründig werde insgesamt eine ängs tlich-unsichere abhängige Haltung spür bar . Klinisch-psychiatrisch sei die Prüfung der Kognition unauffällig. Sie spreche fliessend Deutsch, habe keine Probleme ihren Lebenslauf aktenko härent zu präsentieren, könne langsam , bildungskonform s ubtrahieren in 4 -er Schritten von 100 gegen 0. Sie sei problemlos in der Lage gewesen , die Praxis von Züri ch aus mit dem Zug zu erreichen und dort den Bus zu benut zen. Sie sei freilich eine Station zu spät aus gestiegen. Bei leichtgradigen Sinnl osigkeitsgefühlen bestehe keine akute Suizidalität . Sie zeige eine prak tisch/sprachlich ausgerichtete Intelligenz bei knappem Sekundarschulab schluss und g ewissen mathematischen Limiten ( Urk. 7/70/90 f.).

Allerdings ist bezüglich des funktionellen Schweregrades zu berücksichtig ten, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___

komorbide psychische Störungen in Form einer deutlichen Persönlichkeitsak zentuierung und einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leicht gradig vorliegen ( Urk. 7/70/97). 4.5.3

Das von Dr. D.___ erhobene Aktivitätsniveau lässt auf Ressourcen schlies sen und die sozialen Kontakte sind nicht in erheblichem Ausmass eing e schränkt ( Urk. 7/70/85): Die Beschwerdeführerin habe g utnachbarschaftliche, nicht nähere Kontakte. Nach dem Aufstehen räume sie die Wohnung auf, mache sauber, gehe zum Beispiel abends im Aldi oder in der Migros einkau fen, unternehme zum Beispiel Spaziergänge alleine in Richtung Spital für ca. 30 Minuten, mache zum Teil mit einer guten Kollegin ab, lege sich auch hin und schlafe. Via Chatten habe sie einen Kollegen kennengelernt, mit diesem gehe sie ausserhalb von B.___ spazieren. Sie habe g ewisse Kontakte mit zwei Kollegen aus K.___ sowie mit den in K.___ lebenden Kindern einer Cousine via WhatsAp p . Sie kenne viele Leute, diese treffe sie gelegentlich, man begrüsse sich. Die l etzte n Ferien im Februar 2014 während zweier Wochen habe sie zusammen mit den Kindern in K.___ verbracht und habe in einem Hotel in L.___ gewohnt.

Sie habe d ort auch einen Onkel getroffen , sei mit den Kindern zum Beispiel i n einem Park spazieren gegangen und habe ihnen ein Dorf gezeigt; sie b esuche K.___ ca. alle drei Jahre. Der Sohn habe Mäuse als Haustiere . Im Fernseher schaue sie sich Nachrichten an oder ver folge Sen dungen wie zum Beispiel „Vermiss t" oder „Bauer sucht Frau".

S ie schalte sowohl schweizerische wie zum Beispiel auch nordamerikanische Kanäle ein. Nur selten höre sie Radio. Sie lese auch Gratispresse, zum Bei sp iel „20 Minuten", gelegentlich

lese sie

die „Schweizer I llustrierten". Via Computer unterhalte sie Facebook- Kontakte, sie chatte. Sie fahre nicht Velo. Bei Notw endigkeit beziehe sie Einzelbillette für den Bus. Sie besitze ein 1/2-Tax-Abo der SBB. Vor drei Jahren habe sie einen Peugeot für CHF 9'000.- gekauft , das Auto sei bezahlt ( Urk. 7/70/85). 4.5.4

Hinzu kommt, dass der Leidensdruck behandlungsanamnestisch fraglich ist: Die Beschwerdeführerin besuchte vom 1 7. März bis zum 2 0. Juni 2014 die multimodale teilstationäre tagesklinische Behandlung in der Klinik I.___

jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr ( Urk. 7/48; Urk. 7/70/84). Nach dem Austritt aus der Tagesklinik bis zum Begutachtungstermin sei eine integrativ-psychi atrische Behandlung bei med. pract . A.___ erfolgt, zu Beginn in einem wöchentlichen, dann in einem 14-tägigen und seit Dezember 2014 wieder in einem wöchentlichen Setting ( Urk. 7/70/84). Eine wöchentliche integrativ-psychiatrische Behandlung lässt keinen ausgeprägten Leidensdruck anneh men. Hinzu kommt, dass anlässlich der gutachterlich angeordneten Laboruntersuchung festgestellt wurde, dass sich Risperidon weit unterhalb des Normbereiches befinde, eine gewisse Kowirksamkeit in Bezug auf das eingesetzte Valdoxan dürfte vorhanden sein. Deutlich unterhalb des Norm bereiches befinde sich Trazodon ; als Schlafhilfe dürfte Trazodon in dieser Dosis hilfreich sein ( Urk. 7/70/100 f.).

Dass die Beschwerdeführerin nach der Erstattung des Z.___ -Gutachten eine r stationäre n Behandlung und danach einer intensivierten Therapie bedurfte (vgl. Urk. 10 S. 2) ,

dürfte durch das laufende Versicherungsverfah ren

mitbeeinflusst worden sein (vgl. hierzu E. 4.2.3). 4.5.5

Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Ob diese überhaupt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist zumindest fraglich. Eine höhere als die gutachter lich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aus psychiatrischer Sicht aber gesamthaft sicherlich nicht begründen. 4.6

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutach ten des Z.___ gesamtmedizinisch in einer wechselbelastenden, teils sitzenden, teils stehenden, teils gehenden, leichten und mittelschweren Tätigkeit zu (höchs tens) 30 % eingeschränkt bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen. Ständige Überkopftätigkeiten sollten vermieden wer den und bei Schichtar beiten ist zu beachten, dass sie zu regelmässigen Freitagen kommt und sie nicht ungebü h rlichem Stress und Leistungsdruck ausgesetzt wird ( Urk. 7/70/51 f.). 5.

Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. 5.1 5.1.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass

zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ). 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung ).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.2

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 7. Juni 2014 erneut zum Leistungs bezug an. Der früheste hypothetische Rentenbeginn und damit massgebliche Vergleichszeitpunkt ist somit Dezember 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

B is zum 3 1. Mai 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 4. Dezember 2012) war die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum als Mitarbeiterin in der Pflege tätig ( Urk. 7/25/2). Wie folgend gezeigt wird, kann offen bleiben, ob sie heute unverändert in einem 60%-Pensum oder -

wie von ihr geltend gemacht - vo llumfänglich erwerbstätig wäre, da bei Annahme einer vollen Erwerbstä tigkeit bereits ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert und - da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner Einschränkung im Haus halt auszugehen ist - der Invaliditätsgrad bei Bemessung mittels der gemischten Methode geringer ausfallen würde .

5. 3 5.3.1

In der letzten Tätigkeit als Mitarbeiterin Pflege erzielte sie im Jahr 2013 bei einem 60%-Pensum ein Einkommen in Höhe von Fr. 31‘891.2 0. Umgerechnet auf ein volles Pensum hätte sie im Jahr 2013 ein Einkommen in Höhe von Fr. 53‘152. -- erzielt, was auch dem V alideneinkommen für das Jahr 2014 bei einem vollen Pensum entspricht (Bundesamt für Statistik [BFS], T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015 , Gesundheits- und Sozialwesen, Ver änderung 2013-2014 = 0.0 % ). 5.3.2

Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit gestützt auf das Z.___ -Gutachten w eiterhin zumutbar ist, da Dr. G.___ ausführte, dass ihr eine Tätigkeit in der Pflege mit mehrheitlich administrativem Anteil zumutbar sei ( Urk. 7/70/75). Davon ausgehend, dass die frühere Tätigkeit als Mitarbeiterin Pflege noch möglich wäre, so wäre der Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen in Höhe von 70 % des Valideinkommens anzurechnen - womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Unter der Annahme, dass die frühere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist , wäre das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik zu bemessen. Der monatliche Bruttolohn für eine Frau in einer Hilfstätigkeit betrug für das Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- (BFS, LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Einfach e Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total 2014 = 41.7) und die Nominallohnentwicklung (BFS , T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Total, Stand 2012 = 102, Stand 2014 = 103.6)

resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 52‘248.-- bei einem vollen Pensum ( Fr. 4‘112.-- : 102 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12) . Unter Berücksichtigung der 30%igen leistungsmässigen Einschränkung im Rahmen eines Vollzeitpen sums

ist entsprechend ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 36‘573.60 ( Fr. 52‘248.-- x 0.7) anzurechnen . Nach der Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tab ellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011, E. 5.2). Aufgrund der lediglich geringfügigen zusätzlichen qua litativen Einschränkungen ist kein Leidensabzug gerechtfertigt, zumal die leistungsmässige Einschränkung mit 30 % bereits grosszügig bemessen ist.

5.3.3

Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 53‘152.-- dem anrechenba ren Invalideneinkommen in einer Hilfstätigkeit in Höhe von Fr. 36‘573.60 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 16‘578.40 ( Fr. 53‘152.-- - Fr. 36‘573.60) , was einem rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von maximal rund 31 %

( Fr. 16‘578.40 :

Fr. 53‘152.--) entspricht. 5.4

Damit ergibt sich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 3. Januar 2014 nicht anspruchsbeeinflussend geändert haben. Demzu folge erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.5

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehba ren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die Auferlegung der Schadenminderungspflicht erfolgte nicht mit der ange fochtenen Verfügung sondern mit Schreiben vom 2 6. März 2015 ( Urk. 7/72), womit dies e nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdever fahren bildet. 6. 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3 ). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfü gung 2 3. Mai 2016 (Urk. 8 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘ 5 00.-- ( inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 21. April 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich,

wird mit Fr. 2‘ 5 00 .-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler