Erwägungen (3 Absätze)
E. 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht hinzuweisen ist, wonach für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen werden kann, vor diesem Hintergrund aufgrund der Bindungswirkung des ergangenen Urteils vom 2 1. Dezember 2015 die weitergehenden Aufwände - insbesondere jene zu Invaliditätsgrad und Rentenanspruch – vorlie gend nicht zu entschädigen sind; beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 1. April 2016 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt, und es wi rd ihm in der Person von Rechts anwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das vorliegende Verfahre n eine unent geltliche Rechtsvertreterin bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 6. April 2016 insoweit aufgehoben wird, als die Sache zur neuen Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage der Doppel von Urk.
E. 9 und Urk.
E. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00461 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Annaheim Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem
das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 die mit Verfügungen vom 1 6. September 2015 erfolgte Rentenzusprache (ganze Rente vom 1. August 2008 bis 2 8. Februar 2009, halbe Rente ab 1. Februar 2015; Urk. 10/134 f.) be stätigt und die Sache lediglich zur neuen Rentenberechnung an die Beschwer degegnerin zurück ge wies en hat (Urk. 10/153),
das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines anfechtbaren Zwischenentscheides nicht ein getreten ist (Urk. 10/160),
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung en vom
6. April 2016
wieder die gleichen Leistungen zu gesprochen hat unter Anpas sung der frankenmässigen Höhe des Rentenbetrages
ab 1. Februar 2015 (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom
21. April 2016, mit welcher die Vertrete rin
des Beschwerdeführer s
erneut die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2015 samt neue r Rentenberechnung (Rentenskala 40 statt 37) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Urk. 1), in die Be schwerdeantwort vom 1 5. Mai 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Rente und im Übrigen die Ab weisung der Beschwerde beantragte (Urk. 9) sowie in die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die diesbezüglichen Ausführung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2015 verwiesen werden kann (Urk. 10/153 S. 3 ff.), aufgrund des jetzigen Verfahrensstandes zu ergänzen ist, dass sowohl das hie sige Gericht als auch die Beschwerdegegnerin an die mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 erfolgte Bemessung des Invalidität sgrades sowie die Festset zung des Rentenanspruchs gebunden ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3), damit hinsichtlich der für die Zeit vom 1. August 2008 bis 2 8. Februar 2009 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente sowie für die ab 1. Februar 2015 er folgte Zusprache einer halben Rente vollumfänglich auf die Ausführungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2015 verwiesen werden kann (Urk. 10/153 S. 5 ff.), was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt, die Sache bezüglich der Berechnung der Rentenhöhe aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 3/7) sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK in ihrer Vernehmlassung vom 1 0. Juni 2016 (Urk. 11), welche unvollständige Abklärungen in Bezug auf diverse Bei tragsjahre eingeräumt hat, antragsgemäss erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Urk. 9), was in diesem Streitpunkt zur teilweisen Gutheis sung der Beschwerde führt, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Drittel n
dem Beschwerdeführer aufzuerle gen sind, wobei der auf letzteren entfallende Anteil infolge Bewilligung der un entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, die Beschwerdegegnerin weiter zu verpflichten ist, der unentgeltlichen Rechts vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen, hinsichtlich der weiteren Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht hinzuweisen ist, wonach für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen werden kann, vor diesem Hintergrund aufgrund der Bindungswirkung des ergangenen Urteils vom 2 1. Dezember 2015 die weitergehenden Aufwände - insbesondere jene zu Invaliditätsgrad und Rentenanspruch – vorlie gend nicht zu entschädigen sind; beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 1. April 2016 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt, und es wi rd ihm in der Person von Rechts anwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das vorliegende Verfahre n eine unent geltliche Rechtsvertreterin bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 6. April 2016 insoweit aufgehoben wird, als die Sache zur neuen Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty