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IV.2016.00457

Rentenrevision nach SchlB 6. IV-Revision bei somatoformer Schmerzstörung gerechtfertigt. Auf Gutachten kann abgestellt werden. Ausschlussgrund Aggravation erfüllt. Gesuch UP/URB mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1. 1

M it Verfügung vom 19. April 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1968

eine halbe Invali denren te ab 1. September 2006 (Urk. 9/196) zu .

Die dagegen von der Versicherten am 21. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 9/209/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 im Verfahren IV.2007.00775 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. April 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Ab klärungen zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 9/216 E. 5.5, Dispositiv Ziff. 1). Am 1 2. Dezember 2007 machte die Versicherte unter Hinweis auf den Nacken und die Knie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Juli 2007 gel tend (Urk. 9/217 Ziff. 1.1-2).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge beim O.___ (O.___) ein Gutachten, welches a m 10. März 2009 erstattet wurde (Urk. 9/233) und verneinte

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/238, Urk. 9/243)

mit Verfügung vom 4. November 2009 eine Erhöhung der Invali denrente (Urk. 9/254). 1.2

Nach Eingang eines am 2. Mai 2011 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 9/261) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/278, Urk. 9/286) mit Verfügung vom

17. Juli 2012 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 9/290) . Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00927 (Urk. 9/297) wurde die von der Versicherten am 13. Sep - tember 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/293/3-8) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leis tungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 9/297 Dispositiv Ziff. 1).

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ (Y.___) ein polydiszipl inäres Gutachten ein, das am 18. August 2014 erstattet wurde (Urk. 9/329). Nach durchgeführtem V orbescheidverfahren (Urk. 9/331, Urk. 9/336, Urk. 9/343-344) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. März 2016 di e bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 9/347 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 20. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver tret ung

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 zur Kenntnis geb racht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be achtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur

6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be - schwer den, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schluss bestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, d eren Überprüfung gemäss den Schlussbestimmungen über die Änderung des IVG vom 18. März 2011 habe ergeben, dass die vorlie genden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage gehörten.

Gemäss dem Y.___ -Gutachten vom 18. August 2014 sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Textilfirma einschränkt. Die Beschwer den seien einerseits organisch nicht erklärbar, anderseits aufgrund ihrer massi ven Aggravation auch nicht glaubhaft. Sofern sie sich für Eingliederungsmass nahmen interessiere, könne sie sich gerne melden (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Bereit s aus formalen Gründen müsse die psychiatrische Untersuchung als völlig ungenügend angese hen werden. So sei die Dauer der Exploration zu kurz gewesen, es seien keine Fremdanamnesen eingeholt und keine Tests durchgeführt wo rden (S. 4 f. Ziff. 1-2). Der psychiatrische Gutachter habe sich auch nicht mit den an derslautenden Gutachten des O.___ aus den Jahren 2003 und 2009 auseinandergesetzt. Die sub jektiven Angaben im Jahr 2009 und heute seien in etwa dieselben gewesen. Es seien dieselben Symptome beschrieben worden und heute werde ihr Symptom ausweitung und Aggravation vorgeworfen. Die unterschiedliche Interpretation desselben medizinischen Sachverhaltes führe bekanntlich noch zu keiner Ren tenaufhebung (S. 5 f. Ziff. 3, S. 7 Ziff. 6).

Dem Gutachten lägen auch die Symptomvalidierungstests nicht bei, weshalb es unvollständig sei (S. 6 Ziff. 4).

Auch gehe aus den MRI-Untersuchungen eine Verschlechterung der Situation der Wirbelsäule gegenüber 2008 hervor, was nicht genügend gewürdigt worden sei (S. 6 Ziff. 5). Zudem sei aufgrund der neuen Rechtsprechung bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ein neues Gutachten anzuordnen (S. 8 Ziff. 7.1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invaliden rente rechtens ist. 3.

3.1

Mit Urteil des hiesigen Geric hts vom 14. November 2007 wurde festgehalten, dass sich ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin an einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung leide, da diese Diagnose sowohl von den verantwortlichen Ärzten des Z.___, als auch vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gestellt wor den sei. Weiter wurde festgehalten, dass die vorliegenden Berichte keine ab schliessende Beurteilung hinsichtlich einer allfälligen psychischen Komorbidität oder der weiteren Kriterien, welche ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit eines Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess

begründeten, zuliessen, und die Sache wurde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. Urk. 9/216 E. 5.2-6, Dispositiv Ziff. 1).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim O.___ ein Gutachten, wel ches am 10. März 2009 erstattet und am 7. Juli 2009 ergänzt wurde (vgl . Urk. 9/233 und Urk. 9/249). Gestützt auf die Ein schätzung der O.___ -Gutachter verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2009 ein e Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/254, vgl. Urk. 9/253). 3.2

Die Gutachter des O.___ stellten in ihrem Gutachten vom 10. März 2009 (Urk. 9/233) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1) : - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 - somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik - radiologisch Blockwirbelbildung C6/C7 - Bandscheibenprotrusion C4/C5 und C5/ C 6 (MRI März 2008) - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizi e nz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links November 2001 - radiologisch Osteochondrose L5/S1 - kein Hinweis für Rezidivhernie (MRI Januar 2002) - Gonalgien beidseits bei Valgusfehlstellung - radiologisch altersentsprechender Befund

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein ge - neralisier tes

multilokuläres Schmerzsyndrom, eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung, eine Adipositas sowie eine behandelte subklinisch e Hy pothyreose, Differenzialdiagnose Autoim m unthyreoiditis (S. 21 f. Ziff. 5.2).

Die Gutach t er führten aus, die 1968 in P.___ geborene Explorandin habe dort 8 Grundschuljahre besucht und keinen Beruf erlernt. In P.___ sei sie nie erwerbstätig gewesen. 1991 sei sie in die Schweiz eingereist und vom 1. Oktober 1995 bis

30. Juni 1999 zu 60 % in einer Ring spinnerei ange stellt gewesen. Seit dem 15. Januar 1999 sei sie arbeitsunfähig geschrieben und s either bis auf einen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen nicht mehr er werbstätig gewesen . Die Explorandin lebe von ihrer Teil-Invalidenrente, dem Arbeitslosengeld des Ehemannes und von Ergänzungsleistungen. Eine Erwerbs tätigkeit könne sie sich grundsätzlich nicht mehr vorstellen (S. 22 Ziff. 6.1).

Die Explorandin habe bei den Untersuchungen über Schmerzen und Blockierun gen im Zervikalbereich mit Ausstrahlungen in den Kopf und Kopfschmerzen sowie Ausstrahlungen in beide Arme, über Schmerzen im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie über Schmerzen und Schwellungen beider Kniegelenke geklagt. Mit den objektiven Befunden könne nicht das gesamte Ausmass der Beschwerden erklärt werden.

Als Ursache für das verstärkte Schmerzerleben sei bei der psychiatrischen Untersu chung eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden. Zudem bestehe vor allem die mittelgradige depressive Episode. Aufgrund dieser psy chischen Komorbidität sei die Arbeitsfähigkeit um 50 % vermindert .

Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien der Exploran din schwere und mittelschwere Tätigkeit en nicht mehr zumutbar. In der ange stammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Ringspinnerei bestehe die bereits früher festgestell te 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufige Tätigkeiten in knie e n der oder hockender Haltung und ohne häufiges Treppensteigen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. A uf allgemeinmedizi nisch-internistischem Fachgebiet könnten keine weiteren Diagnosen mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden . Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Hilfsar beiterin in einer Ringspinnerei nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne besondere Be lastungen für d ie Kniegelenke bestehe eine 50%i ge Arbeits- und Leistungsfä higkeit (S. 22 f. Ziff. 6.2).

Die psychiatrische Gutachterin führte in ihrem Teilgutachten aus, die Begrüs sung und Eröffnung des Gesprächs sei en seitens der Versicherten stark leidens betont gewesen mit einer deutlich zur Schau getragenen Hypomimie und einem schlaffen, mühevoll demonstrierten Händedruck. Beim Gang vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer sei ein stark verlangsamter, seitenbetont wech selnder hinkender Gang demonstriert worden . Das Niederlassen auf dem Un tersuchungsstuhl sei unter Stöhnen erfolgt.

Der emotionale Kontakt habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei hochgradig auf ihre Beschwerden eingeengt. Wiederholt habe sie auf ihrer vollständigen Invalidität beharrt und sei inhaltlich extrem stark auf ihre Schmerzproblematik und Krankheitssituation eingeengt. Sie sei kaum ablenkbar. Dabei zeige sie eine deutlich dramatische Beschwerdeschilderung. Die Rapport fähigkeit sei nicht eingeschränkt. Wahrnehmung, Auffassung und Konzentra tion hätten in der Untersuchung keine Abweichung gezeigt. Bei subjektiv ange gebener Vergesslichkeit seien keine Störungen des Kurzzeit - oder Langzeitge dächtnisses validierbar. Es bestehe kein Hinweis für eine Merkfähigkeitsstörung. Die intellektuellen Funktionen lägen nach klinischem Eindruck unter Berück sichtigung der schulisc hen und beruflichen Bildung im d urchschnittlichen Be reich. Die Versicherte verfüge über einen recht guten deutschen Wortschatz und zeige sich sprachlich anpassungsfähig. Formale Denkstörungen lägen nicht vor.

Im inhaltlichen Denken sei sie jedoch wie weiter oben beschrieben massiv auf ihr Krankheitserleben eingeengt. Es bestehe ein hochgradiges Invalidis i erungs denken . Die Haltung der Versicherten gegenüber ihrer körperlichen Erkrankung sei passiv. Von ihrer Persönlichkeit h er wirke sie regredient, sehr einfach struk turiert und weise deutliche Somatisierungstendenzen auf. Die Willensbildung sei erhalten. Ihren Willen gebe die Beschwerdeführerin durchaus betont zum Aus druck. Die Antriebsbildung erscheine wechselhaft. Psychomotorisch bestehe ein deutliches Ausdrucksverhalten . Die Affektlage wirke intermittierend depressiv ausgelenkt. Es bestehe ein eingeengter emotionaler Erlebens- und Gestaltu ngs spielraum und eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1.2).

Die Gutachterin führte aus, gegenüber dem Vorbefund (psychiatrisches Gutach ten vom O.___ aus dem Jahr 2003) habe sich das psychische Befinden ver schlechtert. Eine 80 - bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie im Z.___ am 5. Oktober 2006 angegeben worden sei, könne jedoch aus objektiver Sicht nicht bestätigt werden. Sicherlich liege eine deutliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vor, die aber nach der heutigen objektiven Wertung 50 % nicht überschreite. Bei der 100%igen Invalidisierungsüberzeu gung, der Passivität und der Regressionsneigung der Versicherten in Kombina tion mit dem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn sei die Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung ungünstig. Eine Depression sei prinzipiell eine gut behandelbare Erkrankung. Unter der entsprechenden Schadensminderungs pflicht mit entsprechender aktiver Teilnahme an Therapien wäre mittelfristig auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 15 f. Ziff. 4.1.5). 4. 4.1

Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleit eten Revisionsverfahrens (Urk. 9/261) gin gen folgende Berichte ein:

Die Fachpersonen des B.___

stellten in ihrem Be richt vom 7. Juni 2011 (Urk. 9/264/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas (BMI = 32)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2009 für acht Wochen in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbe handlung gewesen. Sie komme s eit dem 8. Juni 2010 monatlich zu fachärztli chen und psychotherapeutischen Gesprächen. Die letzte Kontrolle habe am

31. Mai 2011 stattgefunden (Ziff. 1.2).

Seit 1999 bestehe in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Der Zustand der Patientin habe sich lediglich bezüglich der Depression verän dert und auch da geringfügig, mit Phasen leichter Verbesserung, aber auch Phasen leichter Verschlechterung. Insgesamt sei, da die Beschwerden seit Jahren chronifiziert und trotz diverser Therapien nur eine geringfügige und kurzfristige Verbesserung erreicht worden sei, nicht mit dem Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit zu rechnen (S. 1 Mitte) . 4. 2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellung nahme vom 3. April 2012 (Urk. 9/277/5-6) aus, im Vordergrund stehe nach wie vor das Schmerzerleben. Es sei keine vom Schmerzerleben abgekoppelte, losge löste, eigenständige, erhebliche psychische Komorbidität erkennbar. Es handle sich um dasselbe Bild, welches bereits 2003 beschrieben worden sei . Versiche rungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch-pathoge netisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dau erhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder für sonstige schwere Funktionsein schränkungen vor. 4. 3

Die Fachpersonen des B.___

stellten in ihrem Be richt vom 23. August 2013 (Urk. 9/313/5-8) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas (BMI = 29)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. August 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 21. Juni 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).

Die Beschwerdeführerin sei seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Patientin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, nicht belastbar und könne keine A ufgaben im Haushalt übernehmen. Aufgrund des protrahierten Krank heitsverlauf es und des fortgeschrittenen Alters falle die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eher negativ aus (Ziff. 1.4).

Die körperlichen Einschränkungen könnten nicht beurteilt werden. Die Patientin sei in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlang samt, beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Das Denken und die Sprache seien deutlich verlangsamt. Nach wie vor bestünden Ein- und Durchschlafstö rungen und Müdigkeit. Sie sei momentan nicht belastbar genug, um Aufgaben im Haushalt zu erledigen. Sie sei auch nicht belastbar genug, um einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachzugehen (Ziff. 1.7). Durch regelmässige Psycho therapie könnten allfällige Rückfälle und demzufolge weitere stationäre Aufent halt e vermieden werden (Ziff. 1.8). 4. 4

Die Gutachter des

Y.___ konnten in ihrem interdisziplinären Gutachten vom

18. August 2014 (Urk. 9/329) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits - fähigkeit stellen (S. 58 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronifizierte s zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwir belsäule (LWS), einem Status nach operativer Dekompres sion wegen Diskushernie L5/S1 links am 1. November 2001, sekundärer Symp tomausweitung im Sinne eines Halbseitenkörper-Schmerzsyndroms links mit funktioneller Hemihypästhesie links, aber ohne ra - dikuläre

Ausfallsymptomatik, Dekondit ionierung und Selbstlimitierung. Weiter nannten sie eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI 33.5 kg/m 2), eine Hyper - lipidämie unter Statinbehand lung, eine subklinische Hypothyreose, aktuell ohne hormonelle Substitution und eine unbehandelte diabetische Stoffwechsellage (S. 58 Ziff. 6.2).

Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilarbeiterin in einer Ringspin nerei als auch in einer sonstigen Verweistätigkei t bestehe eine unein geschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 68 Ziff. 7.6-7).

Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihre Be schwerden seien einerseits organisch überhaupt nicht erklärbar und andererseits aufgrund ihrer massiven Aggravation auch nicht glaubhaft. Das Verhalten der Versicherten verhindere eine adäquate neuropsychologische Testung und auch eine vernünftige psychiatrische Exploration, sodass nicht mit dem Grad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine authentische psychische Funktionsstö rung nachgewiesen werden könne. Die geringen Befunde am Bewegungsapparat bedi ngten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Textilmitarbeiterin in einer Ringspinnerei, wo sie ein Maximum von 2.5 kg an Gewicht habe heben müssen und in Wechselposition habe arbeiten können, keine Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 67 Ziff. 7.4).

Aufgrund der aktuell festgestellten Befunde und der ausgeprägten aggravatori schen Tendenzen der Versicherten, welche von allen beteiligten Gutachtern be schrieben worden seien und auch anlässlich der neuropsychologischen Testung mittels Symptomvalidierungstests hätten objektiviert werden können, könne aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr objektiv begründet werden.

Die in den verschiedenen Berichten des B.___ je weils postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der psychopatholo gischen Befunde nicht nachvollziehbar. Kritisch sei zu bemerken, dass in allen drei Berichten ein identischer psychopathologischer Befund erstellt sei, was da rauf hindeute, dass die Psychopathologie jeweils übernommen worden sei. Zu dem habe bisher nie eine neuropsychologische Testung stattgefunden, so dass auch nie eine mögliche Aggravation überprüft worden sei (S. 67 Ziff. 7.5).

Die Gutachter führten aus, da aktuell nicht mehr mit dem Grad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische oder somatische Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden könne und das Gesamtbild von einer deutlichen Aggravation überlagert werde, müsse medizi nisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Rentenrevision deutlic h verbessert habe (S. 68 Ziff. 7.10).

Formell handle es sich, wie bereit von der RAD-Ärztin Dr. C.___ schon im 2012 richtigerweise festgehalten, um ein ätiologisch- pathogenetisches unklares syndrom ales Zustandsbild ohne nachweis bare organische Grundlage. Aus den Berichten habe bisher auch keine von den Schmerzen abgekoppelte, eigenstän dige psychische Komorbidität abgeleitet werden können, und es seien auch ak tenkundig keine objektivierbaren anatomischen Befunde beschrieben worden, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 69 Ziff. 2). Es sei weder eine schwer wiegende psychische Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewie sen, noch lägen chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Auch bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein sozialer Rückzug und e in verfestig ter, therapeutisch nicht mehr angehbarer i nnerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasteten Konfliktbewältigung sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen. Eine konsequente Therapie sei seit der letzten Revision nicht mehr durchgeführt worden. So gehe die Versi cherte nur einmal pro Monat zum Psychologen und habe dabei nicht einmal ei nen Dolmetscher (S. 69 Ziff. 3).

Sie habe berichtet, sie könne die monatlichen Termine oft gar nicht wahrneh men, da sie niemanden habe, der sie dorthin bringen könne. Die Gespräche fän den auch meistens ohne Dolmetscher statt, obwohl sie praktisch gar kein Wort Deutsch spreche. Meistens begnüge man sich damit, die Medikamente in der Apotheke abzuholen (S. 35 Mitte).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine 48-jährige, sich massiv selbstlimitierende Versicherte gezeigt, bei welcher man bei der Anamneseerhebung und auch beim Untersuch den Eindruck der Aggravation und Simulation nicht losbekomme. Die schmerzlose Wirbelsäule habe nach Zu hilfenahme von Ablenkungsmanövern vollumfänglich bewegt werden können. Es bestehe somit keine funktionelle Ei nschränkung der Wirbelsäule, die Wir belsäulenmuskulatur sei in keiner Art und Weise druckdolent und es fehlten Myogelosen und Tendoperiostosen (S. 44 Mitte).

Die neurologische Untersuchung habe keinerlei radikuläre oder auch nur spondy logene Zeichen im Bereich der Arme und Beine gezeigt. Die link sseitige Hypästhesie im Bereich des Armes, des linken Hemithorax, des linken Bauches und des linken Beines sei funktionell zu interpretieren und nicht limitierend. Die Prüfung der rohen Kraft beider Arme und Beine habe keinerlei Defizite ge zeigt. Auch der Gelenkstatus der stammnahen und peripheren Gelenke sei ab solut bland und alle Gelenke könnten frei und schmerzlos bewegt werden. Dem entsprechend sei der Versicherten aus rheumatologischer Sicht die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Textilfirma, wo sie ein Maximum von 2.5 kg an Gewicht habe heben müssen und in Wechselposition habe arbei ten können, zu 100 % zumutbar (S. 44 unten).

Der neurologische Gutachter führte aus, er habe kein objektivierbares fokal - neuro logisches Defizit im neurologischen Untersuchungsbefund finden können. Insbesondere bestehe keine residuelle

radikuläre Symptomatik der Wurzel S1 links oder der in der Kernspintomographie möglichen Irritation der zervikalen Nervenwurzeln. Auch elektromyographisch habe sich kein Anhalt für eine höhergradige Affektion der Nervenfasern der Wurzel S1 links gezeigt. Die Patientin habe auch über keine zu den kernspintomographisch beschriebenen zervikalen Wurzelirritationen passende radikuläre Schmerzausstrahlung an den Armen berichtet. Vielmehr werde ein diffuses Schmerzsyndrom der gesamten linken Körperhälfte unter Einschluss des Gesichtes angegeben, welches einer or ganischen Grundlage entbeh re. Insbesondere die angegebene

Pallanästhesie im Bereich des linken Beines sei nicht plausibel (S. 47 unten).

Auch die beklagte Kopfschmerzintensität korreliere nicht mit den non-verbalen Zeichen der Schmerzäusserung. Ein panvertebrales Schmerzsyndrom im Rah men der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen stehe gegenüber einer funktionellen Schmerzsymptomausweitung mit Selbstlimitation und Dekonditi onierung deutlich im Hintergrund. In der neuropsychologischen Testung hätten sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation gefunden, ohne dass authentische neuropsychologische Beeinträchtigungen hätten nachgewiesen werden können. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen schränkten aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Versicherten allenfalls im qualitativen Mass ein, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung se i aber in einem 100 %-Pensum im versicherungstechnischen Sinne zumutbar (S. 48 oben).

Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, in der neuropsychologischen Untersuchung fänden sich bei der Versicherten, welche sich kaum schwin gungsfähi g präsentiert und bei einem e norm langsamen Arbeit stempo mitgear beitete habe, schwer beeinträchtigte Leistungen im Bereich der Lern- und Ge dächtnisleistungen, der konstruktiv-praktischen Fähigkeiten, der Exekutiv-Funktionen sowie auch Hinweise auf agnostische St örungen . Die atypischen Fehlermuster und die sehr auffälligen Resultate in den Symptomvalidierungs aufgaben, welche bei der Versicherten deutlich ausgeprägt seien, wiesen darauf hin, dass die gezeigten Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstellten. Es fänden sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation. Aufgrund des Fehlens eines Nachweises authentischer neuropsychologischer Beeinträch tigungen würden keine Diagnosen basierend auf ne uropsychologischen Störungen vergeben (S. 51 unten).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Versicherte habe angegeben, sie gehe einmal monatlich in eine ambulante Gesprächstherapie im D.___, wobei sie häufig dies e monatlichen Termine verschieben müsse (S. 54 oben). Aufgrund der im Gespräch erkennbaren und in der neuro - psychologi schen Testung nachweisbaren deutlichen Aggravation der Versicherten sei es ihm nicht möglich, die Symptome, welche sie angebe, in ein Krankheitsbild ein zuordnen, so dass auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne (S. 56 unten). Aus versicherungs - psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 57 Mitte). 4. 5

Die Fachpersonen des B.___ führten am 6. Mai 2014 aus, sie bestätigten hiermit, dass es für die Patientin aufgrund ihrer Er krankung nicht zumutbar sei, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fah ren. Um externe Termine wahrzunehmen, brauche sie eine Begleitung oder eine Transportmöglichkeit (Urk. 9/335). 5. 5.1

Nach erfolgten, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 (Urk. 9/216) angeordneten, ergänzend vor genommenen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. November 2009 ein e Erhöhung der Invali denrente (Urk. 9/254) gestützt auf das Gutachten des O.___

vom 10. März 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 wurde fest - gehal ten, dass sich au s der medizinischen Aktenlage ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung leide (Urk. 9/216 E. 5.2). Dies wurde sodann auch im Gutachten des O.___

vom März 2009 bestätigt. Währendem aus somatischer Sicht eine 80%ige Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wurde, resultierte die Arbeits unfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % primär aus dem verstärkten Schmerzerleben im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung. Hinsichtlich der Depression führte die psychiatrische Teilgutachterin aus, dass es sich dabei um eine pri n zipiell gut behandelbare Erkrankung handle und unter entspre chender Therapieteilnahme mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu errei chen wäre. Die depressive Erkrankung verstärkte vorliegend lediglich die so matoforme Schmerzstörung und trug nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruches bei (vgl. vorstehend E. 1.2).

Obwohl im Urteil vom 14. November 2007 darauf hingewiesen wurde, dass nebst einer allfälligen psychischen Komorbidität auch die weiteren möglichen Kriterien, die zur Annahme einer unzumutbaren Willensanstrengung führten, aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage nicht geprüft werden könnten (vgl. Urk. 9/216 E. 5.4-5), erging die Verfügung vom

4. November 2009 (Urk. 9/254) ohne Prüfung der entsprechenden übrigen Kriterien (vgl. Urk. 9/234), weshalb bei vorliegendem pat hogenetisch -ätiologisch unklaren

syndro malen Beschwerdebild die Schlussbestimmungen der Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 201 1 eine Überprüf barkeit vorsehen . Es ist damit unerheblich, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind oder nicht, namentlich, ob es sich bei der Einschätzung der Y.___ -Gutachter vom August 2014 (vorstehend E. 4.4) lediglich um eine an dere Einschätzung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt (vgl. vorstehend E. 1.2) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte vorliegend die Einstellung der Invalidenrente auf das Y.___ -Gutachten vom 18. August 2 014. Das Y.___ -Gutachten berück sichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde so dann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvoll ziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweis kräftige Expertise (vorstehend E. 1. 4), sodass darauf abgestellt werden kann.

Auc h wurde der

MRI -Befund der HWS und LWS vom Dezember 2013 (vgl. Urk. 9/323) im Y.___ -Gutachten sowohl vom rheumatologischen als auch vom neurologischen Teilgutachter ausreichend gewürdigt (vgl. Urk. 9/329 S. 43 oben, S. 45 f.). Der rheumatologische Gutachter führte überdies in seiner Beur teilung aus, es bestehe keine funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule und diese habe nach Zuhilfenahme von Alblenkungsmanövern frei bewegt werden können. Die neurologischen Untersuchungen ergaben sodann kein e radikuläre Symptomatik und der Gutachter führte a us, die Beschwerdeführerin habe keine radikuläre Schmerzausstrahlung beschrieben, welche zu den kernspintomogra phisch beschriebenen zervika len Wurzelirritationen passe .

Hinsichtlich der am psychiatrischen Teilgutachten des Y.___

von der Beschwer - de führerin geübten Kritik

(vgl. vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass es r echtsprechungsgemäss keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatri sche Exploration gibt, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise in haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiat rische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Ex pertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zu satzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2).

D ie Gutachter des Y.___ begründete n auch ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie

die Einschätzung der Fachpersonen des D.___

(vgl. vors tehend E. 4.1, E. 4.3 und E. 4.5) nicht teil t e n .

D ie von den Fachpersonen des D.___ gestellten Diagnosen vermögen die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und Unfähigkeit, den Haushalt zu besorgen, nicht zu rec htfertigen. D iskrepant hierzu erscheinen die nur einmal monatlich stattfinden d en Konsultationen und f ragwürdig

ist auch, weshalb über Jahre hinweg an einem Therapiekonzept festgehalten wird, das gemäss den eigenen Äusserungen zu praktisch keiner Verbesserung führt. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am Y.___ ausführte, könne sie die monatlichen Termine teilweise auch gar nicht wa hrnehmen und die Gespräche fänden auch meistens ohne Dolmetscher statt, obwohl sie prak tisch kein Wort Deutsch spreche. Man würde sich meistens damit begnügen, die Medikamente in der Apothe ke abzuholen .

Weiter steht die von den Fachperso nen

des B.___

seit 1999 attestierte 100%ige voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zu der medizinischen Akten lage. 5.3

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Aus schlussgründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E. 1.4).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

Vorliegend berichteten sämtliche Gutachter des Y.___ von einer massiven Aggra vation, welche die von der Beschwerdeführerin dargebotenen Beschwer den, welche organisch nicht hi nreichend hätten erklärt werden können, nicht glaubhaft h abe

erscheinen lasse n (vgl. vorstehend E. 4.4) . 5.4

Damit ist aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation anzu nehmen, dass sowohl von Seiten der diagnostizierten somatoformen Schmerz störung

als auch von Seiten der geltend gemachten depressiven Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert.

D ie angefochtene Verfügung vom 22 . März 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

In pr ozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rec htsvertretung (Urk. 1 S. 2). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.3

Aus dem von der Beschwerdeführerin am 25 . Mai 2016 unterzeichneten „ For - mu lar zur Abklärung der proz essualen Bedürftigkeit“ und den eingereichten Akten (Urk. 3/3-12 und Urk. 7) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftliche n Leistungsfähigkeit: Der Netto lohn des Ehemannes der Be schwerdeführerin be trägt Fr. 5'639 .--, wobei er einen 13. Monatslohn im gleichen Umfang erhält, welcher anteilsmässig im Betrag von rund Fr. 470 .-- anzurechnen ist. Die im selben Haushalt lebende erwachsene Tochter hat ein Einkommen vom RAV von Fr. 2 '500.-- und leistet davon einen Beitrag an die Haushaltsführungskosten von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 7 S. 3) . Somit verfügt die Familie total über e in Netto einkommen von rund Fr. 6‘609 .-- pro Monat (Urk. 7 S. 1 Ziff. 3 und S. 3).

Bei der Berechnung des Existenzminimums ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die beigelegten Akten von folgenden Werten auszuge hen: Zu dem Grundbetrag als Ehepaar von Fr. 1'700 .--

, sind die angegebenen

Mietzinskosten von insgesamt

Fr. 1’ 4 6 1 .-- (vgl. Urk. 3/6 -7), besondere Berufs kosten von Fr. 223.--

(vgl. Urk. 7 S. 4, Urk. 3/3), Schuldzinsen für den Kredit bei der Bank now im Umfang von rund Fr. 81.-- (vgl. Urk. 3/12),

Steuern in der Höhe von Fr. 542.--

(vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/11) sowie

K rankenkassenprämien von etwa Fr. 773 .-- hinzuzurechnen (vgl. Urk. 3/8-9) . Somit ergibt sich e in Existenzminimum von Fr. 4‘ 78 0 .--.

Auch nach Berücksichtigung der gerichtsüblichen Freibeträge (Fr. 6 00.-- für Ehepaare) resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1' 22 9.-- (Fr. 6‘609. -- . /. Fr. 4’ 78 0- ./. Fr. 6 00.--), womit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, selbst für die Gerichtskosten aufzukommen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6.4

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 0. April 2016 (Urk. 1) um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 M it Verfügung vom 19. April 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1968

eine halbe Invali denren te ab 1. September 2006 (Urk. 9/196) zu .

Die dagegen von der Versicherten am 21. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 9/209/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 im Verfahren IV.2007.00775 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. April 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Ab klärungen zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 9/216 E. 5.5, Dispositiv Ziff. 1). Am 1 2. Dezember 2007 machte die Versicherte unter Hinweis auf den Nacken und die Knie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Juli 2007 gel tend (Urk. 9/217 Ziff. 1.1-2).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge beim O.___ (O.___) ein Gutachten, welches a m 10. März 2009 erstattet wurde (Urk. 9/233) und verneinte

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/238, Urk. 9/243)

mit Verfügung vom 4. November 2009 eine Erhöhung der Invali denrente (Urk. 9/254).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 2. März 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver tret ung

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 zur Kenntnis geb racht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, d eren Überprüfung gemäss den Schlussbestimmungen über die Änderung des IVG vom 18. März 2011 habe ergeben, dass die vorlie genden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage gehörten.

Gemäss dem Y.___ -Gutachten vom 18. August 2014 sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Textilfirma einschränkt. Die Beschwer den seien einerseits organisch nicht erklärbar, anderseits aufgrund ihrer massi ven Aggravation auch nicht glaubhaft. Sofern sie sich für Eingliederungsmass nahmen interessiere, könne sie sich gerne melden (S. 2 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Bereit s aus formalen Gründen müsse die psychiatrische Untersuchung als völlig ungenügend angese hen werden. So sei die Dauer der Exploration zu kurz gewesen, es seien keine Fremdanamnesen eingeholt und keine Tests durchgeführt wo rden (S. 4 f. Ziff. 1-2). Der psychiatrische Gutachter habe sich auch nicht mit den an derslautenden Gutachten des O.___ aus den Jahren 2003 und 2009 auseinandergesetzt. Die sub jektiven Angaben im Jahr 2009 und heute seien in etwa dieselben gewesen. Es seien dieselben Symptome beschrieben worden und heute werde ihr Symptom ausweitung und Aggravation vorgeworfen. Die unterschiedliche Interpretation desselben medizinischen Sachverhaltes führe bekanntlich noch zu keiner Ren tenaufhebung (S. 5 f. Ziff. 3, S. 7 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invaliden rente rechtens ist. 3.

3.1

Mit Urteil des hiesigen Geric hts vom 14. November 2007 wurde festgehalten, dass sich ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin an einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung leide, da diese Diagnose sowohl von den verantwortlichen Ärzten des Z.___, als auch vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gestellt wor den sei. Weiter wurde festgehalten, dass die vorliegenden Berichte keine ab schliessende Beurteilung hinsichtlich einer allfälligen psychischen Komorbidität oder der weiteren Kriterien, welche ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit eines Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess

begründeten, zuliessen, und die Sache wurde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. Urk. 9/216 E. 5.2-6, Dispositiv Ziff. 1).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim O.___ ein Gutachten, wel ches am 10. März 2009 erstattet und am 7. Juli 2009 ergänzt wurde (vgl . Urk. 9/233 und Urk. 9/249). Gestützt auf die Ein schätzung der O.___ -Gutachter verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2009 ein e Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/254, vgl. Urk. 9/253). 3.2

Die Gutachter des O.___ stellten in ihrem Gutachten vom 10. März 2009 (Urk. 9/233) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1) : - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 - somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik - radiologisch Blockwirbelbildung C6/C7 - Bandscheibenprotrusion C4/C5 und C5/ C

E. 2.5 kg an Gewicht habe heben müssen und in Wechselposition habe arbei ten können, zu 100 % zumutbar (S. 44 unten).

Der neurologische Gutachter führte aus, er habe kein objektivierbares fokal - neuro logisches Defizit im neurologischen Untersuchungsbefund finden können. Insbesondere bestehe keine residuelle

radikuläre Symptomatik der Wurzel S1 links oder der in der Kernspintomographie möglichen Irritation der zervikalen Nervenwurzeln. Auch elektromyographisch habe sich kein Anhalt für eine höhergradige Affektion der Nervenfasern der Wurzel S1 links gezeigt. Die Patientin habe auch über keine zu den kernspintomographisch beschriebenen zervikalen Wurzelirritationen passende radikuläre Schmerzausstrahlung an den Armen berichtet. Vielmehr werde ein diffuses Schmerzsyndrom der gesamten linken Körperhälfte unter Einschluss des Gesichtes angegeben, welches einer or ganischen Grundlage entbeh re. Insbesondere die angegebene

Pallanästhesie im Bereich des linken Beines sei nicht plausibel (S. 47 unten).

Auch die beklagte Kopfschmerzintensität korreliere nicht mit den non-verbalen Zeichen der Schmerzäusserung. Ein panvertebrales Schmerzsyndrom im Rah men der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen stehe gegenüber einer funktionellen Schmerzsymptomausweitung mit Selbstlimitation und Dekonditi onierung deutlich im Hintergrund. In der neuropsychologischen Testung hätten sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation gefunden, ohne dass authentische neuropsychologische Beeinträchtigungen hätten nachgewiesen werden können. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen schränkten aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Versicherten allenfalls im qualitativen Mass ein, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung se i aber in einem 100 %-Pensum im versicherungstechnischen Sinne zumutbar (S. 48 oben).

Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, in der neuropsychologischen Untersuchung fänden sich bei der Versicherten, welche sich kaum schwin gungsfähi g präsentiert und bei einem e norm langsamen Arbeit stempo mitgear beitete habe, schwer beeinträchtigte Leistungen im Bereich der Lern- und Ge dächtnisleistungen, der konstruktiv-praktischen Fähigkeiten, der Exekutiv-Funktionen sowie auch Hinweise auf agnostische St örungen . Die atypischen Fehlermuster und die sehr auffälligen Resultate in den Symptomvalidierungs aufgaben, welche bei der Versicherten deutlich ausgeprägt seien, wiesen darauf hin, dass die gezeigten Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstellten. Es fänden sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation. Aufgrund des Fehlens eines Nachweises authentischer neuropsychologischer Beeinträch tigungen würden keine Diagnosen basierend auf ne uropsychologischen Störungen vergeben (S. 51 unten).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Versicherte habe angegeben, sie gehe einmal monatlich in eine ambulante Gesprächstherapie im D.___, wobei sie häufig dies e monatlichen Termine verschieben müsse (S. 54 oben). Aufgrund der im Gespräch erkennbaren und in der neuro - psychologi schen Testung nachweisbaren deutlichen Aggravation der Versicherten sei es ihm nicht möglich, die Symptome, welche sie angebe, in ein Krankheitsbild ein zuordnen, so dass auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne (S. 56 unten). Aus versicherungs - psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 57 Mitte). 4. 5

Die Fachpersonen des B.___ führten am 6. Mai 2014 aus, sie bestätigten hiermit, dass es für die Patientin aufgrund ihrer Er krankung nicht zumutbar sei, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fah ren. Um externe Termine wahrzunehmen, brauche sie eine Begleitung oder eine Transportmöglichkeit (Urk. 9/335). 5. 5.1

Nach erfolgten, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 (Urk. 9/216) angeordneten, ergänzend vor genommenen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. November 2009 ein e Erhöhung der Invali denrente (Urk. 9/254) gestützt auf das Gutachten des O.___

vom 10. März 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 wurde fest - gehal ten, dass sich au s der medizinischen Aktenlage ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung leide (Urk. 9/216 E. 5.2). Dies wurde sodann auch im Gutachten des O.___

vom März 2009 bestätigt. Währendem aus somatischer Sicht eine 80%ige Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wurde, resultierte die Arbeits unfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % primär aus dem verstärkten Schmerzerleben im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung. Hinsichtlich der Depression führte die psychiatrische Teilgutachterin aus, dass es sich dabei um eine pri n zipiell gut behandelbare Erkrankung handle und unter entspre chender Therapieteilnahme mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu errei chen wäre. Die depressive Erkrankung verstärkte vorliegend lediglich die so matoforme Schmerzstörung und trug nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruches bei (vgl. vorstehend E. 1.2).

Obwohl im Urteil vom 14. November 2007 darauf hingewiesen wurde, dass nebst einer allfälligen psychischen Komorbidität auch die weiteren möglichen Kriterien, die zur Annahme einer unzumutbaren Willensanstrengung führten, aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage nicht geprüft werden könnten (vgl. Urk. 9/216 E. 5.4-5), erging die Verfügung vom

4. November 2009 (Urk. 9/254) ohne Prüfung der entsprechenden übrigen Kriterien (vgl. Urk. 9/234), weshalb bei vorliegendem pat hogenetisch -ätiologisch unklaren

syndro malen Beschwerdebild die Schlussbestimmungen der Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 201 1 eine Überprüf barkeit vorsehen . Es ist damit unerheblich, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind oder nicht, namentlich, ob es sich bei der Einschätzung der Y.___ -Gutachter vom August 2014 (vorstehend E. 4.4) lediglich um eine an dere Einschätzung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt (vgl. vorstehend E. 1.2) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte vorliegend die Einstellung der Invalidenrente auf das Y.___ -Gutachten vom 18. August 2 014. Das Y.___ -Gutachten berück sichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde so dann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvoll ziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweis kräftige Expertise (vorstehend E. 1. 4), sodass darauf abgestellt werden kann.

Auc h wurde der

MRI -Befund der HWS und LWS vom Dezember 2013 (vgl. Urk. 9/323) im Y.___ -Gutachten sowohl vom rheumatologischen als auch vom neurologischen Teilgutachter ausreichend gewürdigt (vgl. Urk. 9/329 S. 43 oben, S. 45 f.). Der rheumatologische Gutachter führte überdies in seiner Beur teilung aus, es bestehe keine funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule und diese habe nach Zuhilfenahme von Alblenkungsmanövern frei bewegt werden können. Die neurologischen Untersuchungen ergaben sodann kein e radikuläre Symptomatik und der Gutachter führte a us, die Beschwerdeführerin habe keine radikuläre Schmerzausstrahlung beschrieben, welche zu den kernspintomogra phisch beschriebenen zervika len Wurzelirritationen passe .

Hinsichtlich der am psychiatrischen Teilgutachten des Y.___

von der Beschwer - de führerin geübten Kritik

(vgl. vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass es r echtsprechungsgemäss keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatri sche Exploration gibt, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise in haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiat rische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Ex pertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zu satzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2).

D ie Gutachter des Y.___ begründete n auch ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie

die Einschätzung der Fachpersonen des D.___

(vgl. vors tehend E. 4.1, E. 4.3 und E. 4.5) nicht teil t e n .

D ie von den Fachpersonen des D.___ gestellten Diagnosen vermögen die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und Unfähigkeit, den Haushalt zu besorgen, nicht zu rec htfertigen. D iskrepant hierzu erscheinen die nur einmal monatlich stattfinden d en Konsultationen und f ragwürdig

ist auch, weshalb über Jahre hinweg an einem Therapiekonzept festgehalten wird, das gemäss den eigenen Äusserungen zu praktisch keiner Verbesserung führt. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am Y.___ ausführte, könne sie die monatlichen Termine teilweise auch gar nicht wa hrnehmen und die Gespräche fänden auch meistens ohne Dolmetscher statt, obwohl sie prak tisch kein Wort Deutsch spreche. Man würde sich meistens damit begnügen, die Medikamente in der Apothe ke abzuholen .

Weiter steht die von den Fachperso nen

des B.___

seit 1999 attestierte 100%ige voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zu der medizinischen Akten lage. 5.3

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Aus schlussgründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E. 1.4).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

Vorliegend berichteten sämtliche Gutachter des Y.___ von einer massiven Aggra vation, welche die von der Beschwerdeführerin dargebotenen Beschwer den, welche organisch nicht hi nreichend hätten erklärt werden können, nicht glaubhaft h abe

erscheinen lasse n (vgl. vorstehend E. 4.4) . 5.4

Damit ist aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation anzu nehmen, dass sowohl von Seiten der diagnostizierten somatoformen Schmerz störung

als auch von Seiten der geltend gemachten depressiven Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert.

D ie angefochtene Verfügung vom 22 . März 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 (MRI März 2008) - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizi e nz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links November 2001 - radiologisch Osteochondrose L5/S1 - kein Hinweis für Rezidivhernie (MRI Januar 2002) - Gonalgien beidseits bei Valgusfehlstellung - radiologisch altersentsprechender Befund

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein ge - neralisier tes

multilokuläres Schmerzsyndrom, eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung, eine Adipositas sowie eine behandelte subklinisch e Hy pothyreose, Differenzialdiagnose Autoim m unthyreoiditis (S. 21 f. Ziff. 5.2).

Die Gutach t er führten aus, die 1968 in P.___ geborene Explorandin habe dort 8 Grundschuljahre besucht und keinen Beruf erlernt. In P.___ sei sie nie erwerbstätig gewesen. 1991 sei sie in die Schweiz eingereist und vom 1. Oktober 1995 bis

30. Juni 1999 zu 60 % in einer Ring spinnerei ange stellt gewesen. Seit dem 15. Januar 1999 sei sie arbeitsunfähig geschrieben und s either bis auf einen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen nicht mehr er werbstätig gewesen . Die Explorandin lebe von ihrer Teil-Invalidenrente, dem Arbeitslosengeld des Ehemannes und von Ergänzungsleistungen. Eine Erwerbs tätigkeit könne sie sich grundsätzlich nicht mehr vorstellen (S. 22 Ziff. 6.1).

Die Explorandin habe bei den Untersuchungen über Schmerzen und Blockierun gen im Zervikalbereich mit Ausstrahlungen in den Kopf und Kopfschmerzen sowie Ausstrahlungen in beide Arme, über Schmerzen im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie über Schmerzen und Schwellungen beider Kniegelenke geklagt. Mit den objektiven Befunden könne nicht das gesamte Ausmass der Beschwerden erklärt werden.

Als Ursache für das verstärkte Schmerzerleben sei bei der psychiatrischen Untersu chung eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden. Zudem bestehe vor allem die mittelgradige depressive Episode. Aufgrund dieser psy chischen Komorbidität sei die Arbeitsfähigkeit um 50 % vermindert .

Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien der Exploran din schwere und mittelschwere Tätigkeit en nicht mehr zumutbar. In der ange stammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Ringspinnerei bestehe die bereits früher festgestell te 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufige Tätigkeiten in knie e n der oder hockender Haltung und ohne häufiges Treppensteigen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. A uf allgemeinmedizi nisch-internistischem Fachgebiet könnten keine weiteren Diagnosen mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden . Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Hilfsar beiterin in einer Ringspinnerei nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne besondere Be lastungen für d ie Kniegelenke bestehe eine 50%i ge Arbeits- und Leistungsfä higkeit (S. 22 f. Ziff. 6.2).

Die psychiatrische Gutachterin führte in ihrem Teilgutachten aus, die Begrüs sung und Eröffnung des Gesprächs sei en seitens der Versicherten stark leidens betont gewesen mit einer deutlich zur Schau getragenen Hypomimie und einem schlaffen, mühevoll demonstrierten Händedruck. Beim Gang vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer sei ein stark verlangsamter, seitenbetont wech selnder hinkender Gang demonstriert worden . Das Niederlassen auf dem Un tersuchungsstuhl sei unter Stöhnen erfolgt.

Der emotionale Kontakt habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei hochgradig auf ihre Beschwerden eingeengt. Wiederholt habe sie auf ihrer vollständigen Invalidität beharrt und sei inhaltlich extrem stark auf ihre Schmerzproblematik und Krankheitssituation eingeengt. Sie sei kaum ablenkbar. Dabei zeige sie eine deutlich dramatische Beschwerdeschilderung. Die Rapport fähigkeit sei nicht eingeschränkt. Wahrnehmung, Auffassung und Konzentra tion hätten in der Untersuchung keine Abweichung gezeigt. Bei subjektiv ange gebener Vergesslichkeit seien keine Störungen des Kurzzeit - oder Langzeitge dächtnisses validierbar. Es bestehe kein Hinweis für eine Merkfähigkeitsstörung. Die intellektuellen Funktionen lägen nach klinischem Eindruck unter Berück sichtigung der schulisc hen und beruflichen Bildung im d urchschnittlichen Be reich. Die Versicherte verfüge über einen recht guten deutschen Wortschatz und zeige sich sprachlich anpassungsfähig. Formale Denkstörungen lägen nicht vor.

Im inhaltlichen Denken sei sie jedoch wie weiter oben beschrieben massiv auf ihr Krankheitserleben eingeengt. Es bestehe ein hochgradiges Invalidis i erungs denken . Die Haltung der Versicherten gegenüber ihrer körperlichen Erkrankung sei passiv. Von ihrer Persönlichkeit h er wirke sie regredient, sehr einfach struk turiert und weise deutliche Somatisierungstendenzen auf. Die Willensbildung sei erhalten. Ihren Willen gebe die Beschwerdeführerin durchaus betont zum Aus druck. Die Antriebsbildung erscheine wechselhaft. Psychomotorisch bestehe ein deutliches Ausdrucksverhalten . Die Affektlage wirke intermittierend depressiv ausgelenkt. Es bestehe ein eingeengter emotionaler Erlebens- und Gestaltu ngs spielraum und eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1.2).

Die Gutachterin führte aus, gegenüber dem Vorbefund (psychiatrisches Gutach ten vom O.___ aus dem Jahr 2003) habe sich das psychische Befinden ver schlechtert. Eine 80 - bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie im Z.___ am 5. Oktober 2006 angegeben worden sei, könne jedoch aus objektiver Sicht nicht bestätigt werden. Sicherlich liege eine deutliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vor, die aber nach der heutigen objektiven Wertung 50 % nicht überschreite. Bei der 100%igen Invalidisierungsüberzeu gung, der Passivität und der Regressionsneigung der Versicherten in Kombina tion mit dem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn sei die Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung ungünstig. Eine Depression sei prinzipiell eine gut behandelbare Erkrankung. Unter der entsprechenden Schadensminderungs pflicht mit entsprechender aktiver Teilnahme an Therapien wäre mittelfristig auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 15 f. Ziff. 4.1.5). 4. 4.1

Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleit eten Revisionsverfahrens (Urk. 9/261) gin gen folgende Berichte ein:

Die Fachpersonen des B.___

stellten in ihrem Be richt vom 7. Juni 2011 (Urk. 9/264/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas (BMI = 32)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2009 für acht Wochen in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbe handlung gewesen. Sie komme s eit dem 8. Juni 2010 monatlich zu fachärztli chen und psychotherapeutischen Gesprächen. Die letzte Kontrolle habe am

31. Mai 2011 stattgefunden (Ziff. 1.2).

Seit 1999 bestehe in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Der Zustand der Patientin habe sich lediglich bezüglich der Depression verän dert und auch da geringfügig, mit Phasen leichter Verbesserung, aber auch Phasen leichter Verschlechterung. Insgesamt sei, da die Beschwerden seit Jahren chronifiziert und trotz diverser Therapien nur eine geringfügige und kurzfristige Verbesserung erreicht worden sei, nicht mit dem Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit zu rechnen (S. 1 Mitte) . 4. 2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellung nahme vom 3. April 2012 (Urk. 9/277/5-6) aus, im Vordergrund stehe nach wie vor das Schmerzerleben. Es sei keine vom Schmerzerleben abgekoppelte, losge löste, eigenständige, erhebliche psychische Komorbidität erkennbar. Es handle sich um dasselbe Bild, welches bereits 2003 beschrieben worden sei . Versiche rungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch-pathoge netisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dau erhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder für sonstige schwere Funktionsein schränkungen vor. 4. 3

Die Fachpersonen des B.___

stellten in ihrem Be richt vom 23. August 2013 (Urk. 9/313/5-8) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas (BMI = 29)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. August 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 21. Juni 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).

Die Beschwerdeführerin sei seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Patientin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, nicht belastbar und könne keine A ufgaben im Haushalt übernehmen. Aufgrund des protrahierten Krank heitsverlauf es und des fortgeschrittenen Alters falle die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eher negativ aus (Ziff. 1.4).

Die körperlichen Einschränkungen könnten nicht beurteilt werden. Die Patientin sei in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlang samt, beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Das Denken und die Sprache seien deutlich verlangsamt. Nach wie vor bestünden Ein- und Durchschlafstö rungen und Müdigkeit. Sie sei momentan nicht belastbar genug, um Aufgaben im Haushalt zu erledigen. Sie sei auch nicht belastbar genug, um einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachzugehen (Ziff. 1.7). Durch regelmässige Psycho therapie könnten allfällige Rückfälle und demzufolge weitere stationäre Aufent halt e vermieden werden (Ziff. 1.8). 4. 4

Die Gutachter des

Y.___ konnten in ihrem interdisziplinären Gutachten vom

18. August 2014 (Urk. 9/329) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits - fähigkeit stellen (S. 58 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronifizierte s zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwir belsäule (LWS), einem Status nach operativer Dekompres sion wegen Diskushernie L5/S1 links am 1. November 2001, sekundärer Symp tomausweitung im Sinne eines Halbseitenkörper-Schmerzsyndroms links mit funktioneller Hemihypästhesie links, aber ohne ra - dikuläre

Ausfallsymptomatik, Dekondit ionierung und Selbstlimitierung. Weiter nannten sie eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI 33.5 kg/m 2), eine Hyper - lipidämie unter Statinbehand lung, eine subklinische Hypothyreose, aktuell ohne hormonelle Substitution und eine unbehandelte diabetische Stoffwechsellage (S. 58 Ziff. 6.2).

Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilarbeiterin in einer Ringspin nerei als auch in einer sonstigen Verweistätigkei t bestehe eine unein geschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 68 Ziff. 7.6-7).

Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihre Be schwerden seien einerseits organisch überhaupt nicht erklärbar und andererseits aufgrund ihrer massiven Aggravation auch nicht glaubhaft. Das Verhalten der Versicherten verhindere eine adäquate neuropsychologische Testung und auch eine vernünftige psychiatrische Exploration, sodass nicht mit dem Grad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine authentische psychische Funktionsstö rung nachgewiesen werden könne. Die geringen Befunde am Bewegungsapparat bedi ngten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Textilmitarbeiterin in einer Ringspinnerei, wo sie ein Maximum von 2.5 kg an Gewicht habe heben müssen und in Wechselposition habe arbeiten können, keine Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 67 Ziff. 7.4).

Aufgrund der aktuell festgestellten Befunde und der ausgeprägten aggravatori schen Tendenzen der Versicherten, welche von allen beteiligten Gutachtern be schrieben worden seien und auch anlässlich der neuropsychologischen Testung mittels Symptomvalidierungstests hätten objektiviert werden können, könne aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr objektiv begründet werden.

Die in den verschiedenen Berichten des B.___ je weils postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der psychopatholo gischen Befunde nicht nachvollziehbar. Kritisch sei zu bemerken, dass in allen drei Berichten ein identischer psychopathologischer Befund erstellt sei, was da rauf hindeute, dass die Psychopathologie jeweils übernommen worden sei. Zu dem habe bisher nie eine neuropsychologische Testung stattgefunden, so dass auch nie eine mögliche Aggravation überprüft worden sei (S. 67 Ziff. 7.5).

Die Gutachter führten aus, da aktuell nicht mehr mit dem Grad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische oder somatische Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden könne und das Gesamtbild von einer deutlichen Aggravation überlagert werde, müsse medizi nisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Rentenrevision deutlic h verbessert habe (S. 68 Ziff. 7.10).

Formell handle es sich, wie bereit von der RAD-Ärztin Dr. C.___ schon im 2012 richtigerweise festgehalten, um ein ätiologisch- pathogenetisches unklares syndrom ales Zustandsbild ohne nachweis bare organische Grundlage. Aus den Berichten habe bisher auch keine von den Schmerzen abgekoppelte, eigenstän dige psychische Komorbidität abgeleitet werden können, und es seien auch ak tenkundig keine objektivierbaren anatomischen Befunde beschrieben worden, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 69 Ziff. 2). Es sei weder eine schwer wiegende psychische Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewie sen, noch lägen chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Auch bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein sozialer Rückzug und e in verfestig ter, therapeutisch nicht mehr angehbarer i nnerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasteten Konfliktbewältigung sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen. Eine konsequente Therapie sei seit der letzten Revision nicht mehr durchgeführt worden. So gehe die Versi cherte nur einmal pro Monat zum Psychologen und habe dabei nicht einmal ei nen Dolmetscher (S. 69 Ziff. 3).

Sie habe berichtet, sie könne die monatlichen Termine oft gar nicht wahrneh men, da sie niemanden habe, der sie dorthin bringen könne. Die Gespräche fän den auch meistens ohne Dolmetscher statt, obwohl sie praktisch gar kein Wort Deutsch spreche. Meistens begnüge man sich damit, die Medikamente in der Apotheke abzuholen (S. 35 Mitte).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine 48-jährige, sich massiv selbstlimitierende Versicherte gezeigt, bei welcher man bei der Anamneseerhebung und auch beim Untersuch den Eindruck der Aggravation und Simulation nicht losbekomme. Die schmerzlose Wirbelsäule habe nach Zu hilfenahme von Ablenkungsmanövern vollumfänglich bewegt werden können. Es bestehe somit keine funktionelle Ei nschränkung der Wirbelsäule, die Wir belsäulenmuskulatur sei in keiner Art und Weise druckdolent und es fehlten Myogelosen und Tendoperiostosen (S. 44 Mitte).

Die neurologische Untersuchung habe keinerlei radikuläre oder auch nur spondy logene Zeichen im Bereich der Arme und Beine gezeigt. Die link sseitige Hypästhesie im Bereich des Armes, des linken Hemithorax, des linken Bauches und des linken Beines sei funktionell zu interpretieren und nicht limitierend. Die Prüfung der rohen Kraft beider Arme und Beine habe keinerlei Defizite ge zeigt. Auch der Gelenkstatus der stammnahen und peripheren Gelenke sei ab solut bland und alle Gelenke könnten frei und schmerzlos bewegt werden. Dem entsprechend sei der Versicherten aus rheumatologischer Sicht die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Textilfirma, wo sie ein Maximum von

E. 6.1 In pr ozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rec htsvertretung (Urk. 1 S. 2).

E. 6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 6.3 Aus dem von der Beschwerdeführerin am 25 . Mai 2016 unterzeichneten „ For - mu lar zur Abklärung der proz essualen Bedürftigkeit“ und den eingereichten Akten (Urk. 3/3-12 und Urk.

E. 6.4 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 0. April 2016 (Urk. 1) um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 7 S. 4, Urk. 3/3), Schuldzinsen für den Kredit bei der Bank now im Umfang von rund Fr. 81.-- (vgl. Urk. 3/12),

Steuern in der Höhe von Fr. 542.--

(vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/11) sowie

K rankenkassenprämien von etwa Fr. 773 .-- hinzuzurechnen (vgl. Urk. 3/8-9) . Somit ergibt sich e in Existenzminimum von Fr. 4‘ 78 0 .--.

Auch nach Berücksichtigung der gerichtsüblichen Freibeträge (Fr. 6 00.-- für Ehepaare) resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1' 22 9.-- (Fr. 6‘609. -- . /. Fr. 4’ 78 0- ./. Fr. 6 00.--), womit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, selbst für die Gerichtskosten aufzukommen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00457 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

3. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1. 1

M it Verfügung vom 19. April 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1968

eine halbe Invali denren te ab 1. September 2006 (Urk. 9/196) zu .

Die dagegen von der Versicherten am 21. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 9/209/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 im Verfahren IV.2007.00775 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. April 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Ab klärungen zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 9/216 E. 5.5, Dispositiv Ziff. 1). Am 1 2. Dezember 2007 machte die Versicherte unter Hinweis auf den Nacken und die Knie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Juli 2007 gel tend (Urk. 9/217 Ziff. 1.1-2).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge beim O.___ (O.___) ein Gutachten, welches a m 10. März 2009 erstattet wurde (Urk. 9/233) und verneinte

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/238, Urk. 9/243)

mit Verfügung vom 4. November 2009 eine Erhöhung der Invali denrente (Urk. 9/254). 1.2

Nach Eingang eines am 2. Mai 2011 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 9/261) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/278, Urk. 9/286) mit Verfügung vom

17. Juli 2012 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 9/290) . Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00927 (Urk. 9/297) wurde die von der Versicherten am 13. Sep - tember 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/293/3-8) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leis tungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 9/297 Dispositiv Ziff. 1).

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ (Y.___) ein polydiszipl inäres Gutachten ein, das am 18. August 2014 erstattet wurde (Urk. 9/329). Nach durchgeführtem V orbescheidverfahren (Urk. 9/331, Urk. 9/336, Urk. 9/343-344) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. März 2016 di e bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 9/347 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 20. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver tret ung

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 zur Kenntnis geb racht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be achtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur

6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be - schwer den, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schluss bestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, d eren Überprüfung gemäss den Schlussbestimmungen über die Änderung des IVG vom 18. März 2011 habe ergeben, dass die vorlie genden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage gehörten.

Gemäss dem Y.___ -Gutachten vom 18. August 2014 sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Textilfirma einschränkt. Die Beschwer den seien einerseits organisch nicht erklärbar, anderseits aufgrund ihrer massi ven Aggravation auch nicht glaubhaft. Sofern sie sich für Eingliederungsmass nahmen interessiere, könne sie sich gerne melden (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Bereit s aus formalen Gründen müsse die psychiatrische Untersuchung als völlig ungenügend angese hen werden. So sei die Dauer der Exploration zu kurz gewesen, es seien keine Fremdanamnesen eingeholt und keine Tests durchgeführt wo rden (S. 4 f. Ziff. 1-2). Der psychiatrische Gutachter habe sich auch nicht mit den an derslautenden Gutachten des O.___ aus den Jahren 2003 und 2009 auseinandergesetzt. Die sub jektiven Angaben im Jahr 2009 und heute seien in etwa dieselben gewesen. Es seien dieselben Symptome beschrieben worden und heute werde ihr Symptom ausweitung und Aggravation vorgeworfen. Die unterschiedliche Interpretation desselben medizinischen Sachverhaltes führe bekanntlich noch zu keiner Ren tenaufhebung (S. 5 f. Ziff. 3, S. 7 Ziff. 6).

Dem Gutachten lägen auch die Symptomvalidierungstests nicht bei, weshalb es unvollständig sei (S. 6 Ziff. 4).

Auch gehe aus den MRI-Untersuchungen eine Verschlechterung der Situation der Wirbelsäule gegenüber 2008 hervor, was nicht genügend gewürdigt worden sei (S. 6 Ziff. 5). Zudem sei aufgrund der neuen Rechtsprechung bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ein neues Gutachten anzuordnen (S. 8 Ziff. 7.1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invaliden rente rechtens ist. 3.

3.1

Mit Urteil des hiesigen Geric hts vom 14. November 2007 wurde festgehalten, dass sich ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin an einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung leide, da diese Diagnose sowohl von den verantwortlichen Ärzten des Z.___, als auch vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gestellt wor den sei. Weiter wurde festgehalten, dass die vorliegenden Berichte keine ab schliessende Beurteilung hinsichtlich einer allfälligen psychischen Komorbidität oder der weiteren Kriterien, welche ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit eines Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess

begründeten, zuliessen, und die Sache wurde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. Urk. 9/216 E. 5.2-6, Dispositiv Ziff. 1).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim O.___ ein Gutachten, wel ches am 10. März 2009 erstattet und am 7. Juli 2009 ergänzt wurde (vgl . Urk. 9/233 und Urk. 9/249). Gestützt auf die Ein schätzung der O.___ -Gutachter verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2009 ein e Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/254, vgl. Urk. 9/253). 3.2

Die Gutachter des O.___ stellten in ihrem Gutachten vom 10. März 2009 (Urk. 9/233) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1) : - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 - somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik - radiologisch Blockwirbelbildung C6/C7 - Bandscheibenprotrusion C4/C5 und C5/ C 6 (MRI März 2008) - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizi e nz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links November 2001 - radiologisch Osteochondrose L5/S1 - kein Hinweis für Rezidivhernie (MRI Januar 2002) - Gonalgien beidseits bei Valgusfehlstellung - radiologisch altersentsprechender Befund

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein ge - neralisier tes

multilokuläres Schmerzsyndrom, eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung, eine Adipositas sowie eine behandelte subklinisch e Hy pothyreose, Differenzialdiagnose Autoim m unthyreoiditis (S. 21 f. Ziff. 5.2).

Die Gutach t er führten aus, die 1968 in P.___ geborene Explorandin habe dort 8 Grundschuljahre besucht und keinen Beruf erlernt. In P.___ sei sie nie erwerbstätig gewesen. 1991 sei sie in die Schweiz eingereist und vom 1. Oktober 1995 bis

30. Juni 1999 zu 60 % in einer Ring spinnerei ange stellt gewesen. Seit dem 15. Januar 1999 sei sie arbeitsunfähig geschrieben und s either bis auf einen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen nicht mehr er werbstätig gewesen . Die Explorandin lebe von ihrer Teil-Invalidenrente, dem Arbeitslosengeld des Ehemannes und von Ergänzungsleistungen. Eine Erwerbs tätigkeit könne sie sich grundsätzlich nicht mehr vorstellen (S. 22 Ziff. 6.1).

Die Explorandin habe bei den Untersuchungen über Schmerzen und Blockierun gen im Zervikalbereich mit Ausstrahlungen in den Kopf und Kopfschmerzen sowie Ausstrahlungen in beide Arme, über Schmerzen im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie über Schmerzen und Schwellungen beider Kniegelenke geklagt. Mit den objektiven Befunden könne nicht das gesamte Ausmass der Beschwerden erklärt werden.

Als Ursache für das verstärkte Schmerzerleben sei bei der psychiatrischen Untersu chung eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden. Zudem bestehe vor allem die mittelgradige depressive Episode. Aufgrund dieser psy chischen Komorbidität sei die Arbeitsfähigkeit um 50 % vermindert .

Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien der Exploran din schwere und mittelschwere Tätigkeit en nicht mehr zumutbar. In der ange stammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Ringspinnerei bestehe die bereits früher festgestell te 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufige Tätigkeiten in knie e n der oder hockender Haltung und ohne häufiges Treppensteigen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. A uf allgemeinmedizi nisch-internistischem Fachgebiet könnten keine weiteren Diagnosen mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden . Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Hilfsar beiterin in einer Ringspinnerei nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne besondere Be lastungen für d ie Kniegelenke bestehe eine 50%i ge Arbeits- und Leistungsfä higkeit (S. 22 f. Ziff. 6.2).

Die psychiatrische Gutachterin führte in ihrem Teilgutachten aus, die Begrüs sung und Eröffnung des Gesprächs sei en seitens der Versicherten stark leidens betont gewesen mit einer deutlich zur Schau getragenen Hypomimie und einem schlaffen, mühevoll demonstrierten Händedruck. Beim Gang vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer sei ein stark verlangsamter, seitenbetont wech selnder hinkender Gang demonstriert worden . Das Niederlassen auf dem Un tersuchungsstuhl sei unter Stöhnen erfolgt.

Der emotionale Kontakt habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei hochgradig auf ihre Beschwerden eingeengt. Wiederholt habe sie auf ihrer vollständigen Invalidität beharrt und sei inhaltlich extrem stark auf ihre Schmerzproblematik und Krankheitssituation eingeengt. Sie sei kaum ablenkbar. Dabei zeige sie eine deutlich dramatische Beschwerdeschilderung. Die Rapport fähigkeit sei nicht eingeschränkt. Wahrnehmung, Auffassung und Konzentra tion hätten in der Untersuchung keine Abweichung gezeigt. Bei subjektiv ange gebener Vergesslichkeit seien keine Störungen des Kurzzeit - oder Langzeitge dächtnisses validierbar. Es bestehe kein Hinweis für eine Merkfähigkeitsstörung. Die intellektuellen Funktionen lägen nach klinischem Eindruck unter Berück sichtigung der schulisc hen und beruflichen Bildung im d urchschnittlichen Be reich. Die Versicherte verfüge über einen recht guten deutschen Wortschatz und zeige sich sprachlich anpassungsfähig. Formale Denkstörungen lägen nicht vor.

Im inhaltlichen Denken sei sie jedoch wie weiter oben beschrieben massiv auf ihr Krankheitserleben eingeengt. Es bestehe ein hochgradiges Invalidis i erungs denken . Die Haltung der Versicherten gegenüber ihrer körperlichen Erkrankung sei passiv. Von ihrer Persönlichkeit h er wirke sie regredient, sehr einfach struk turiert und weise deutliche Somatisierungstendenzen auf. Die Willensbildung sei erhalten. Ihren Willen gebe die Beschwerdeführerin durchaus betont zum Aus druck. Die Antriebsbildung erscheine wechselhaft. Psychomotorisch bestehe ein deutliches Ausdrucksverhalten . Die Affektlage wirke intermittierend depressiv ausgelenkt. Es bestehe ein eingeengter emotionaler Erlebens- und Gestaltu ngs spielraum und eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1.2).

Die Gutachterin führte aus, gegenüber dem Vorbefund (psychiatrisches Gutach ten vom O.___ aus dem Jahr 2003) habe sich das psychische Befinden ver schlechtert. Eine 80 - bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie im Z.___ am 5. Oktober 2006 angegeben worden sei, könne jedoch aus objektiver Sicht nicht bestätigt werden. Sicherlich liege eine deutliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vor, die aber nach der heutigen objektiven Wertung 50 % nicht überschreite. Bei der 100%igen Invalidisierungsüberzeu gung, der Passivität und der Regressionsneigung der Versicherten in Kombina tion mit dem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn sei die Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung ungünstig. Eine Depression sei prinzipiell eine gut behandelbare Erkrankung. Unter der entsprechenden Schadensminderungs pflicht mit entsprechender aktiver Teilnahme an Therapien wäre mittelfristig auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 15 f. Ziff. 4.1.5). 4. 4.1

Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleit eten Revisionsverfahrens (Urk. 9/261) gin gen folgende Berichte ein:

Die Fachpersonen des B.___

stellten in ihrem Be richt vom 7. Juni 2011 (Urk. 9/264/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas (BMI = 32)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2009 für acht Wochen in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbe handlung gewesen. Sie komme s eit dem 8. Juni 2010 monatlich zu fachärztli chen und psychotherapeutischen Gesprächen. Die letzte Kontrolle habe am

31. Mai 2011 stattgefunden (Ziff. 1.2).

Seit 1999 bestehe in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Der Zustand der Patientin habe sich lediglich bezüglich der Depression verän dert und auch da geringfügig, mit Phasen leichter Verbesserung, aber auch Phasen leichter Verschlechterung. Insgesamt sei, da die Beschwerden seit Jahren chronifiziert und trotz diverser Therapien nur eine geringfügige und kurzfristige Verbesserung erreicht worden sei, nicht mit dem Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit zu rechnen (S. 1 Mitte) . 4. 2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellung nahme vom 3. April 2012 (Urk. 9/277/5-6) aus, im Vordergrund stehe nach wie vor das Schmerzerleben. Es sei keine vom Schmerzerleben abgekoppelte, losge löste, eigenständige, erhebliche psychische Komorbidität erkennbar. Es handle sich um dasselbe Bild, welches bereits 2003 beschrieben worden sei . Versiche rungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch-pathoge netisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dau erhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder für sonstige schwere Funktionsein schränkungen vor. 4. 3

Die Fachpersonen des B.___

stellten in ihrem Be richt vom 23. August 2013 (Urk. 9/313/5-8) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas (BMI = 29)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. August 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 21. Juni 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).

Die Beschwerdeführerin sei seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Patientin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, nicht belastbar und könne keine A ufgaben im Haushalt übernehmen. Aufgrund des protrahierten Krank heitsverlauf es und des fortgeschrittenen Alters falle die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eher negativ aus (Ziff. 1.4).

Die körperlichen Einschränkungen könnten nicht beurteilt werden. Die Patientin sei in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlang samt, beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Das Denken und die Sprache seien deutlich verlangsamt. Nach wie vor bestünden Ein- und Durchschlafstö rungen und Müdigkeit. Sie sei momentan nicht belastbar genug, um Aufgaben im Haushalt zu erledigen. Sie sei auch nicht belastbar genug, um einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachzugehen (Ziff. 1.7). Durch regelmässige Psycho therapie könnten allfällige Rückfälle und demzufolge weitere stationäre Aufent halt e vermieden werden (Ziff. 1.8). 4. 4

Die Gutachter des

Y.___ konnten in ihrem interdisziplinären Gutachten vom

18. August 2014 (Urk. 9/329) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits - fähigkeit stellen (S. 58 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronifizierte s zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwir belsäule (LWS), einem Status nach operativer Dekompres sion wegen Diskushernie L5/S1 links am 1. November 2001, sekundärer Symp tomausweitung im Sinne eines Halbseitenkörper-Schmerzsyndroms links mit funktioneller Hemihypästhesie links, aber ohne ra - dikuläre

Ausfallsymptomatik, Dekondit ionierung und Selbstlimitierung. Weiter nannten sie eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI 33.5 kg/m 2), eine Hyper - lipidämie unter Statinbehand lung, eine subklinische Hypothyreose, aktuell ohne hormonelle Substitution und eine unbehandelte diabetische Stoffwechsellage (S. 58 Ziff. 6.2).

Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilarbeiterin in einer Ringspin nerei als auch in einer sonstigen Verweistätigkei t bestehe eine unein geschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 68 Ziff. 7.6-7).

Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihre Be schwerden seien einerseits organisch überhaupt nicht erklärbar und andererseits aufgrund ihrer massiven Aggravation auch nicht glaubhaft. Das Verhalten der Versicherten verhindere eine adäquate neuropsychologische Testung und auch eine vernünftige psychiatrische Exploration, sodass nicht mit dem Grad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine authentische psychische Funktionsstö rung nachgewiesen werden könne. Die geringen Befunde am Bewegungsapparat bedi ngten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Textilmitarbeiterin in einer Ringspinnerei, wo sie ein Maximum von 2.5 kg an Gewicht habe heben müssen und in Wechselposition habe arbeiten können, keine Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 67 Ziff. 7.4).

Aufgrund der aktuell festgestellten Befunde und der ausgeprägten aggravatori schen Tendenzen der Versicherten, welche von allen beteiligten Gutachtern be schrieben worden seien und auch anlässlich der neuropsychologischen Testung mittels Symptomvalidierungstests hätten objektiviert werden können, könne aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr objektiv begründet werden.

Die in den verschiedenen Berichten des B.___ je weils postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der psychopatholo gischen Befunde nicht nachvollziehbar. Kritisch sei zu bemerken, dass in allen drei Berichten ein identischer psychopathologischer Befund erstellt sei, was da rauf hindeute, dass die Psychopathologie jeweils übernommen worden sei. Zu dem habe bisher nie eine neuropsychologische Testung stattgefunden, so dass auch nie eine mögliche Aggravation überprüft worden sei (S. 67 Ziff. 7.5).

Die Gutachter führten aus, da aktuell nicht mehr mit dem Grad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische oder somatische Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden könne und das Gesamtbild von einer deutlichen Aggravation überlagert werde, müsse medizi nisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Rentenrevision deutlic h verbessert habe (S. 68 Ziff. 7.10).

Formell handle es sich, wie bereit von der RAD-Ärztin Dr. C.___ schon im 2012 richtigerweise festgehalten, um ein ätiologisch- pathogenetisches unklares syndrom ales Zustandsbild ohne nachweis bare organische Grundlage. Aus den Berichten habe bisher auch keine von den Schmerzen abgekoppelte, eigenstän dige psychische Komorbidität abgeleitet werden können, und es seien auch ak tenkundig keine objektivierbaren anatomischen Befunde beschrieben worden, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 69 Ziff. 2). Es sei weder eine schwer wiegende psychische Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewie sen, noch lägen chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Auch bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein sozialer Rückzug und e in verfestig ter, therapeutisch nicht mehr angehbarer i nnerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasteten Konfliktbewältigung sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen. Eine konsequente Therapie sei seit der letzten Revision nicht mehr durchgeführt worden. So gehe die Versi cherte nur einmal pro Monat zum Psychologen und habe dabei nicht einmal ei nen Dolmetscher (S. 69 Ziff. 3).

Sie habe berichtet, sie könne die monatlichen Termine oft gar nicht wahrneh men, da sie niemanden habe, der sie dorthin bringen könne. Die Gespräche fän den auch meistens ohne Dolmetscher statt, obwohl sie praktisch gar kein Wort Deutsch spreche. Meistens begnüge man sich damit, die Medikamente in der Apotheke abzuholen (S. 35 Mitte).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine 48-jährige, sich massiv selbstlimitierende Versicherte gezeigt, bei welcher man bei der Anamneseerhebung und auch beim Untersuch den Eindruck der Aggravation und Simulation nicht losbekomme. Die schmerzlose Wirbelsäule habe nach Zu hilfenahme von Ablenkungsmanövern vollumfänglich bewegt werden können. Es bestehe somit keine funktionelle Ei nschränkung der Wirbelsäule, die Wir belsäulenmuskulatur sei in keiner Art und Weise druckdolent und es fehlten Myogelosen und Tendoperiostosen (S. 44 Mitte).

Die neurologische Untersuchung habe keinerlei radikuläre oder auch nur spondy logene Zeichen im Bereich der Arme und Beine gezeigt. Die link sseitige Hypästhesie im Bereich des Armes, des linken Hemithorax, des linken Bauches und des linken Beines sei funktionell zu interpretieren und nicht limitierend. Die Prüfung der rohen Kraft beider Arme und Beine habe keinerlei Defizite ge zeigt. Auch der Gelenkstatus der stammnahen und peripheren Gelenke sei ab solut bland und alle Gelenke könnten frei und schmerzlos bewegt werden. Dem entsprechend sei der Versicherten aus rheumatologischer Sicht die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Textilfirma, wo sie ein Maximum von 2.5 kg an Gewicht habe heben müssen und in Wechselposition habe arbei ten können, zu 100 % zumutbar (S. 44 unten).

Der neurologische Gutachter führte aus, er habe kein objektivierbares fokal - neuro logisches Defizit im neurologischen Untersuchungsbefund finden können. Insbesondere bestehe keine residuelle

radikuläre Symptomatik der Wurzel S1 links oder der in der Kernspintomographie möglichen Irritation der zervikalen Nervenwurzeln. Auch elektromyographisch habe sich kein Anhalt für eine höhergradige Affektion der Nervenfasern der Wurzel S1 links gezeigt. Die Patientin habe auch über keine zu den kernspintomographisch beschriebenen zervikalen Wurzelirritationen passende radikuläre Schmerzausstrahlung an den Armen berichtet. Vielmehr werde ein diffuses Schmerzsyndrom der gesamten linken Körperhälfte unter Einschluss des Gesichtes angegeben, welches einer or ganischen Grundlage entbeh re. Insbesondere die angegebene

Pallanästhesie im Bereich des linken Beines sei nicht plausibel (S. 47 unten).

Auch die beklagte Kopfschmerzintensität korreliere nicht mit den non-verbalen Zeichen der Schmerzäusserung. Ein panvertebrales Schmerzsyndrom im Rah men der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen stehe gegenüber einer funktionellen Schmerzsymptomausweitung mit Selbstlimitation und Dekonditi onierung deutlich im Hintergrund. In der neuropsychologischen Testung hätten sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation gefunden, ohne dass authentische neuropsychologische Beeinträchtigungen hätten nachgewiesen werden können. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen schränkten aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Versicherten allenfalls im qualitativen Mass ein, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung se i aber in einem 100 %-Pensum im versicherungstechnischen Sinne zumutbar (S. 48 oben).

Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, in der neuropsychologischen Untersuchung fänden sich bei der Versicherten, welche sich kaum schwin gungsfähi g präsentiert und bei einem e norm langsamen Arbeit stempo mitgear beitete habe, schwer beeinträchtigte Leistungen im Bereich der Lern- und Ge dächtnisleistungen, der konstruktiv-praktischen Fähigkeiten, der Exekutiv-Funktionen sowie auch Hinweise auf agnostische St örungen . Die atypischen Fehlermuster und die sehr auffälligen Resultate in den Symptomvalidierungs aufgaben, welche bei der Versicherten deutlich ausgeprägt seien, wiesen darauf hin, dass die gezeigten Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstellten. Es fänden sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation. Aufgrund des Fehlens eines Nachweises authentischer neuropsychologischer Beeinträch tigungen würden keine Diagnosen basierend auf ne uropsychologischen Störungen vergeben (S. 51 unten).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Versicherte habe angegeben, sie gehe einmal monatlich in eine ambulante Gesprächstherapie im D.___, wobei sie häufig dies e monatlichen Termine verschieben müsse (S. 54 oben). Aufgrund der im Gespräch erkennbaren und in der neuro - psychologi schen Testung nachweisbaren deutlichen Aggravation der Versicherten sei es ihm nicht möglich, die Symptome, welche sie angebe, in ein Krankheitsbild ein zuordnen, so dass auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne (S. 56 unten). Aus versicherungs - psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 57 Mitte). 4. 5

Die Fachpersonen des B.___ führten am 6. Mai 2014 aus, sie bestätigten hiermit, dass es für die Patientin aufgrund ihrer Er krankung nicht zumutbar sei, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fah ren. Um externe Termine wahrzunehmen, brauche sie eine Begleitung oder eine Transportmöglichkeit (Urk. 9/335). 5. 5.1

Nach erfolgten, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 (Urk. 9/216) angeordneten, ergänzend vor genommenen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. November 2009 ein e Erhöhung der Invali denrente (Urk. 9/254) gestützt auf das Gutachten des O.___

vom 10. März 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 wurde fest - gehal ten, dass sich au s der medizinischen Aktenlage ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung leide (Urk. 9/216 E. 5.2). Dies wurde sodann auch im Gutachten des O.___

vom März 2009 bestätigt. Währendem aus somatischer Sicht eine 80%ige Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wurde, resultierte die Arbeits unfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % primär aus dem verstärkten Schmerzerleben im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung. Hinsichtlich der Depression führte die psychiatrische Teilgutachterin aus, dass es sich dabei um eine pri n zipiell gut behandelbare Erkrankung handle und unter entspre chender Therapieteilnahme mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu errei chen wäre. Die depressive Erkrankung verstärkte vorliegend lediglich die so matoforme Schmerzstörung und trug nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruches bei (vgl. vorstehend E. 1.2).

Obwohl im Urteil vom 14. November 2007 darauf hingewiesen wurde, dass nebst einer allfälligen psychischen Komorbidität auch die weiteren möglichen Kriterien, die zur Annahme einer unzumutbaren Willensanstrengung führten, aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage nicht geprüft werden könnten (vgl. Urk. 9/216 E. 5.4-5), erging die Verfügung vom

4. November 2009 (Urk. 9/254) ohne Prüfung der entsprechenden übrigen Kriterien (vgl. Urk. 9/234), weshalb bei vorliegendem pat hogenetisch -ätiologisch unklaren

syndro malen Beschwerdebild die Schlussbestimmungen der Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 201 1 eine Überprüf barkeit vorsehen . Es ist damit unerheblich, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind oder nicht, namentlich, ob es sich bei der Einschätzung der Y.___ -Gutachter vom August 2014 (vorstehend E. 4.4) lediglich um eine an dere Einschätzung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt (vgl. vorstehend E. 1.2) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte vorliegend die Einstellung der Invalidenrente auf das Y.___ -Gutachten vom 18. August 2 014. Das Y.___ -Gutachten berück sichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde so dann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvoll ziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweis kräftige Expertise (vorstehend E. 1. 4), sodass darauf abgestellt werden kann.

Auc h wurde der

MRI -Befund der HWS und LWS vom Dezember 2013 (vgl. Urk. 9/323) im Y.___ -Gutachten sowohl vom rheumatologischen als auch vom neurologischen Teilgutachter ausreichend gewürdigt (vgl. Urk. 9/329 S. 43 oben, S. 45 f.). Der rheumatologische Gutachter führte überdies in seiner Beur teilung aus, es bestehe keine funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule und diese habe nach Zuhilfenahme von Alblenkungsmanövern frei bewegt werden können. Die neurologischen Untersuchungen ergaben sodann kein e radikuläre Symptomatik und der Gutachter führte a us, die Beschwerdeführerin habe keine radikuläre Schmerzausstrahlung beschrieben, welche zu den kernspintomogra phisch beschriebenen zervika len Wurzelirritationen passe .

Hinsichtlich der am psychiatrischen Teilgutachten des Y.___

von der Beschwer - de führerin geübten Kritik

(vgl. vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass es r echtsprechungsgemäss keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatri sche Exploration gibt, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise in haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiat rische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Ex pertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zu satzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2).

D ie Gutachter des Y.___ begründete n auch ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie

die Einschätzung der Fachpersonen des D.___

(vgl. vors tehend E. 4.1, E. 4.3 und E. 4.5) nicht teil t e n .

D ie von den Fachpersonen des D.___ gestellten Diagnosen vermögen die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und Unfähigkeit, den Haushalt zu besorgen, nicht zu rec htfertigen. D iskrepant hierzu erscheinen die nur einmal monatlich stattfinden d en Konsultationen und f ragwürdig

ist auch, weshalb über Jahre hinweg an einem Therapiekonzept festgehalten wird, das gemäss den eigenen Äusserungen zu praktisch keiner Verbesserung führt. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am Y.___ ausführte, könne sie die monatlichen Termine teilweise auch gar nicht wa hrnehmen und die Gespräche fänden auch meistens ohne Dolmetscher statt, obwohl sie prak tisch kein Wort Deutsch spreche. Man würde sich meistens damit begnügen, die Medikamente in der Apothe ke abzuholen .

Weiter steht die von den Fachperso nen

des B.___

seit 1999 attestierte 100%ige voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zu der medizinischen Akten lage. 5.3

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Aus schlussgründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E. 1.4).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

Vorliegend berichteten sämtliche Gutachter des Y.___ von einer massiven Aggra vation, welche die von der Beschwerdeführerin dargebotenen Beschwer den, welche organisch nicht hi nreichend hätten erklärt werden können, nicht glaubhaft h abe

erscheinen lasse n (vgl. vorstehend E. 4.4) . 5.4

Damit ist aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation anzu nehmen, dass sowohl von Seiten der diagnostizierten somatoformen Schmerz störung

als auch von Seiten der geltend gemachten depressiven Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert.

D ie angefochtene Verfügung vom 22 . März 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

In pr ozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rec htsvertretung (Urk. 1 S. 2). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.3

Aus dem von der Beschwerdeführerin am 25 . Mai 2016 unterzeichneten „ For - mu lar zur Abklärung der proz essualen Bedürftigkeit“ und den eingereichten Akten (Urk. 3/3-12 und Urk. 7) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftliche n Leistungsfähigkeit: Der Netto lohn des Ehemannes der Be schwerdeführerin be trägt Fr. 5'639 .--, wobei er einen 13. Monatslohn im gleichen Umfang erhält, welcher anteilsmässig im Betrag von rund Fr. 470 .-- anzurechnen ist. Die im selben Haushalt lebende erwachsene Tochter hat ein Einkommen vom RAV von Fr. 2 '500.-- und leistet davon einen Beitrag an die Haushaltsführungskosten von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 7 S. 3) . Somit verfügt die Familie total über e in Netto einkommen von rund Fr. 6‘609 .-- pro Monat (Urk. 7 S. 1 Ziff. 3 und S. 3).

Bei der Berechnung des Existenzminimums ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die beigelegten Akten von folgenden Werten auszuge hen: Zu dem Grundbetrag als Ehepaar von Fr. 1'700 .--

, sind die angegebenen

Mietzinskosten von insgesamt

Fr. 1’ 4 6 1 .-- (vgl. Urk. 3/6 -7), besondere Berufs kosten von Fr. 223.--

(vgl. Urk. 7 S. 4, Urk. 3/3), Schuldzinsen für den Kredit bei der Bank now im Umfang von rund Fr. 81.-- (vgl. Urk. 3/12),

Steuern in der Höhe von Fr. 542.--

(vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/11) sowie

K rankenkassenprämien von etwa Fr. 773 .-- hinzuzurechnen (vgl. Urk. 3/8-9) . Somit ergibt sich e in Existenzminimum von Fr. 4‘ 78 0 .--.

Auch nach Berücksichtigung der gerichtsüblichen Freibeträge (Fr. 6 00.-- für Ehepaare) resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1' 22 9.-- (Fr. 6‘609. -- . /. Fr. 4’ 78 0- ./. Fr. 6 00.--), womit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, selbst für die Gerichtskosten aufzukommen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6.4

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 0. April 2016 (Urk. 1) um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan