Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, war von Mai 20 04 bis April 20 11 als Mitarbeite rin Kundendienst beziehungsweise später als Filialleiterin in der Y.___ AG tätig. D anach war sie a rbeitslos mit Zwischenverdienst und absolvierte Ende 2011 auf Kosten der Arbeitslosenversicherung einen Kurs des Z.___ zur Pflegehel ferin (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 7/8;
Urk. 7/16). Am 3. April 2012 erlitt die Versicherte als Beifahrerin einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 7/11/138). Unter Hinweis auf ein Schleuder trauma meldete sich die Versicherte am 21. März 2013 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva bei (Urk. 7/11; Urk. 7/27) und holte bei der Stiftung Medas A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 26. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/43/1-32).
Nach Einwänden gegen den Vorbescheid vom 3. November 2014 (vgl. Urk. 7/48;
Urk. 7/55; Urk. 7/59) holte die IV-Stelle weitere medizinische Akten ein und erliess am 29. Oktober 2015 einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/70). Dazu nahm die Versicherte am 6. Januar 2016 Stellung (Urk. 7/74). In der Folge ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/78 = Urk. 2) 2.
Die Versicherte erhob am
18. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rück wirkend eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesund heits beein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.5
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Proble matik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidi sierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine vor aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfä higkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18 . Novem ber 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind , was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeuti sche Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl.
Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.
4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bund esgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosoma tischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4 .2 ), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitli chen Beeinträchtigungen nach der Schme rzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei sen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die Frage, ob das psychische Leiden der Beschwerdeführerin eine rechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt . 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) aus, d ie diagnostizierte reaktive, mittelgradige Depression sei ein vor übergehendes und gut therapierbares Leiden. Die depressiven Symptome seien durch psychosoziale Faktoren verursacht, weshalb die mittelgradige Depression aus versicherungsrechtlicher Sicht ke ine Wirkung auf die Arbeitsfä higkeit habe und nicht als ressourcenhemmende Begleiterkrankung zum psychosomatischen Leiden berücksichtigt werden könne. Bezüglich der diagno sti zierten somato formen Schmerzstörung bestünden ausreichende Ressourcen, um von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit auszugehen ( S. 2 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde (Urk. 1) fest, Prof. Dr. B.___ habe bestätigt, dass eine chronische, teils mittelschwere, teils schwere Depression vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in angepassten Tätigkeiten beeinträchtige (S. 5 Ziff. 8.1). Bezüglich der Arbeits fähigkeit nach dem 5. Januar 2015 sei auf die nachfolgenden fachärztli chen Berichte der C.___ abzustellen (S. 7 oben). Entsprechend sei von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit ab 12. August 2013 sowie von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit ab 1. September 2013 in einer angestammten oder ange passten Tätig keit auszugehen (S. 7 unten). Aufgrund der SUVA-Akten bestehe sodann ab Unfalltag vom 3. April 2012 aufgrund der erlittenen HWS-Distorsion eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Laut Dr. D.___ sei der medizinische Endzu stand aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2013 erreicht. So sei in jeglicher Tätigkeit seit dem Unfalltag eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe sich seit August 2012 in vier Kliniken in stationärer und in zwei Kliniken in teilstationärer Behand lung befunden, wobei es trotzdem nie zu einer anhaltenden Verbesserung gekommen sei. Das Leiden sei also mitnichten vorübergehend und gut thera pierbar (S. 6 Ziff. 8.3). Die RAD-Ärztinnen seien sodann keine Psychiaterinnen und hätten sich nicht mit der Argumentation von Prof. B.___ auseinander gesetzt (S. 8 f.). Sodann zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerdebildern. Entsprechend bestehe auch kein Anlass für eine „ Indikato renprüfung “ (S. 9 f.). 3. 3.1
Aus dem Bericht der Ärzte des Stadtspitals E.___ über die ambulante Behandlung vom 3. April 2012 (Urk. 7/11/138) ergibt sich, dass die Beschwer deführerin nach einem Auffahrunfall, welcher sich am gleichen Tag ereignet hatte, an Nackenschmerzen litt. Es wurde der Verdacht auf ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma Grad II nach QTF Klassifikation geäussert und der Beschwerdeführerin bis zum 10. April 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.2
Vom 9. August bis 13. September 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik F.___. Im entsprechenden Austrittsbericht
vom 10. September 20 12 (Urk. 7/11/47-54 ) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 Mitte) : - HWS-Distorsion Quebec Task Force (QTF) II - Anpassungsstörung mit leichter Deprimie rtheit und Besorgtheit gemischt - psychoso ziale Belastung
Es sei eine m ässige Symptomausweitung beobachtet worden, die teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich o bjektiv nur zum Teil erklären (S. 2 oben). Mindestens leichte bis mittelschwere Arbeiten seien der Beschwerde führerin ganztags zumutbar. Dies gelte auch für die l etzte Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin in der Textilbranche. Im Verlauf der nächsten ein bis zwei Monate sei von einer weiteren Verbesserung auszugehen, so dass aus rein unfallkausaler Sicht alle Arbeiten wieder zumutbar sein sollten (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin
verfüge über viele Ressourcen. Die p sychosoziale Belastung könne als Hindernis für den He ilungsverlauf betrachtet werden (S. 3 Mitte; vgl. auch psychosomatisches Konsilium vom 19. Juni 2012 in Urk. 7/11/91-93 ). 3.3
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. April 20 13 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/ 15/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS-Distorsions trauma (Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige
Arbeits unfähigkeit vom 3. April 2012 bis heute und gab an, dass eine Wiederaufnahm e der Tätigkeit im Ausmass von 50 % ab sofort möglich sei (Ziff. 1.6; Ziff. 1.9). 3.4
Die Ärzte der Klinik
H.___ AG berichteten am 25. September 20 13 (Urk. 7/24) über die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1
2. August bis 23. September 2013 zur diagnostischen Abklärung. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.11) mit/bei - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.4)
Zum Befund wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über ausge prägte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Affektiv sei sie deutlich herab gestimmt , traurig, gereizt und deprimiert. Sie sei freudlos und knapp schwingungsfähig bei deutlichem Antriebsverlust. Beklagt würden massive Durchschlafstörungen (S. 2 unten). Für die Dauer der Hospitalisation wurde der Beschwerdeführerin eine 100 % ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (S. 4 Mitte) .
Dem Verlaufsb ericht der Ärzte der H.___ vom 2
3. September 20 13 (Urk. 7/27/14-15 ) ist zu entnehmen, dass mittel- bis langfristig angesichts des aktuellen, wenig befriedigenden Behandlungsstandes und des Krankheitsver laufs keine günstige Prognose gestellt werden könne (S. 2 oben). 3.5
Aus dem Verlaufsprotoko ll Eingliederungsberatung vom 25. September 20 13 (Urk. 7/2 3 ) ergibt sich, dass im Moment k eine Eingliederungsmassnahmen mög lich seien , da
die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik H.___ nach wie vor voll arbeitsunfähig sei . S ie habe unerträgliche Schmer zen; es sei ihr empfohlen worden, diese in einer Schmerzklinik zu behandeln (S. 1 Mitte) . 3.6
Im Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 11. Dezember 20 13 (Urk. 7/30/5-8 ) wurden im Wesentlichen die Diagnosen einer r ezidivierenden depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige r Episode (F33.11), mit somati schem Syndrom
(Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung)
sowie eines HWS-Distorsionstrauma s genannt (S. 1 Mitte) . S eit dem 3. April 20 12 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 3 oben) .
Aufgrund der zunehmenden Beschwerde-Symptomatik sei eine tagesklinische Therapie indiziert (S. 4 oben) . 3.7
Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom
13. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30/1-4) eine 100 % ige
Arbeitsunfä higkeit
vom 3. April 20 12 bis heute (Ziff. 1.6) . A ktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar ; es bestünden Konzentrationsstörungen, Schmerzen und eine rasche Ermüdbarkeit (Ziff. 1.7). Die Prognose sei offen (Ziff. 1.4) . 3.8
Vom 24. April bis 20. Juni 20 14 befand sich die Beschwerdeführerin in der C.___ in stationärer Behandlung . Dem Austrittsbericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 7/53 ) sind die Diagnosen einer r ezidi vierende n depressive n Störung, gegenwärt ig mittelgradiger Episode, und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu entnehmen (S. 1) . Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Exmann, dessen neuer Ehefrau und deren beiden Kindern zusammen. Bei nicht erfülltem Kinderwunsch habe sich ihr Exmann von ihr getrennt und sei eine neue Ehe eingegangen (S. 2). Zum Befund wurde ausgeführt, die Stimmung sei gedrückt, der Affekt schwingungsfähig. Antrieb und Psychomotorik seien reduziert, das Ein- und Durchschlafen gestört. Die Beschwerdeführerin leide an Sinnestäu schungen und Ängsten unter vielen Menschen ( S. 3 oben) . Bei der Beurteilung wurde festgehalten, dass vor allem die belastende psychosoziale Situation im Vordergrund stehe, welche sich möglicherweise durch die Äusserungen von somatischen Beschwerden besser ausdrücken liesse (S. 5 unten) . 3.9
Das Gutachten der Ärzte der Medas
A.___ vom 2
6. August 2014 ( Urk. 7/43/1-32 ) basierte auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. und 9. Juli 2014 (vgl. S. 1) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt, hingegen folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 8 Ziff. 6 .1): - mittelgradige depressive Episode, reaktive depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanz gebrauch - Status nach HWS-Distorsion QTF II bei Heckauffahrunfall am 3. April 2012 - chronisches zervikozephales Syndrom mit/bei degenerativen Verände run gen der unteren HWS - chronische myofasziale Lumbalgien, anamnestisch ein Jahr nach dem Dis torsionstrauma aufgetreten - Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Adipositas
Aus psychiatrischer Sicht wurde zum objektiven Befund ausgeführt, die Mimik und die Gestik seien etwas schwächer ausgeprägt als normal. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit nähmen im Verlauf des Gesprächs etwas ab. Die Grund stimmung sei betrübt, der affektive Rapport sei aber weitgehend herstell bar. Der Antrieb sei eingeschränkt, die Psychomotorik etwas schwächer ausge prägt als normal (S. 20 Ziff. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin habe als Folge der Schmerzen und vor allem auch, weil sie nach dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ realisiert habe, dass sie wegen ihrer Schmerzen nicht mehr arbeiten könne, zunehmende depressive Symptome entwickelt (S. 21 Ziff. 5.4.1).
Bei der Beschwerdeführerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor und ausserdem eine mittelgradige depressive Episode (S. 27 Ziff. 5.11). Bei Letzterer handle es sich um eine reaktive depressive Episode, die durch die Schmerzen und durch verschiedene psychosoziale Faktoren verursacht worden sei und die Arbeitsfähigkeit daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht einschränke (S. 24 Ziff. 5.4.5). Bei der Diskussion der Förster-Kriterien wurde ausgeführt, eine psychiatrische Komorbidität sei nicht gegeben, erfüllt sei einzig das Kriterium der Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten (S. 23 Ziff. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin verfüge über einige Ressourcen; sie sei sozial gut integriert und freue sich auf die kommenden Ferien in ihrer Heimat, wo sie auch ihre in den USA lebende Schwester wieder sehe (S. 24 Ziff. 5.4.4 ). Die somatoforme Schmerzstörung sei mittels einer Willensan strengung überwindbar (S. 24 Ziff. 5.4.5). Somit bestünden keine psychiatri schen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.5.1). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt gewesen (S. 25 Ziff. 5.6.2 und 5.6.3.) Eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht not wendig (S. 27 Ziff. 5.11). Die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und der Gabe von Medikamenten sei sinnvoll, jedoch nicht nötig, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, da diese nicht eingeschränkt sei (S. 25 f. Ziff. 5.7).
Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerden unter den stationären Behandlungen und längeren ambulanten Therapien subjektiv kaum verändert hätten. Somatisch sei weiterhin eine demonstrierte physische Einschränkung festzustellen. Die Halswirbelsäule werde mit stärkeren Einschränkungen bewegt, die radiologisch und klinisch nicht nachvollziehbar seien (S. 29 Ziff. 6.2.3). Aus rheumatologischer Sicht seien myofasziale Befunde nuchal und lumbal bei altersgemässen degenerativen Ver änderungen zu beschreiben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne daraus und aus den klinischen Befunden nicht abgeleitet werden. Psychiatrisch werde die depressive Störung als mittelgradige depressive reaktive Episode beurteilt und in Anbetracht der bescheidenen und das Beschwerdeausmass nicht befriedigend erklärenden somatischen Befunde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezeichnet. Polydisziplinär sei die Diskrepanz zwischen sub jektivem Befinden und objektiven Befunden diskutiert worden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit (S. 30 oben). Die Arbeitsprognose sei getrübt durch viele soziale Faktoren: Migrationsproblema tik , fehlende anerkannte Berufsausbildung, lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, Selbstlimitierung, Alter, familiäre Faktoren und subjektive Krankheitsüber zeugungen (S. 31 Ziff. 7.4). 3.10
Vom 1. September bis 12. Dezember 20 14 befand sich die Beschwerdeführerin wiederum in der C.___ in stationärer Behandlung, nun am Standort K.___ . Im entsprechenden Austrittsbericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/58)
wur de neben der Schmerzstörung neu eine schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen (F32.3) diagnostiziert (S. 1 Mitte). Die Beschwerde führerin habe sich während des Aufenthaltes nur bedingt psychisch stabilis ieren und aufbauen können. Trotz nicht vollständiger Freudlosigkeit sei von einer schweren depressiven Episode auszugehen, da zwei der drei A-Kriterien einer schweren depressiven Episode (gedrückte Stimmung und Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit) weiterhin deutlich fortbestünden. Ebenfalls hätten Schlafstörungen, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ver mindertes Selbstwertgefühl, Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunftsperspektiven sowie Gedankenkreisen weiterhin beobachtet werden können. Des Weiteren habe sie wiederholt von akustischen Halluzina tionen berichtet. Auch die k örperliche Schmerzsymptomatik h abe sich nur wenig verbessert (S. 4 unten). Sie b rauche eine klare Tagesstruktur und soziale Kontaktmomente (S. 6) .
Dem Bericht der Ärzte der C.___ zuhanden der
Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 (Urk. 7/60) ist zu entnehmen, dass seit dem 5. Januar 20 15 eine Behandlung in der Tagesklinik erfolgt (S. 1) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige r Episode (F33.1) , eine chronische Schmerzst örung mit somati schen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie ein Status nach Schmerzmittel abhängigkeit (F11.1) genannt (Ziff. 1.1) .
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 1) . Im Anschluss an eine IV-Wiedereingliederungsmassnahme könnte m öglicherweise wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Ziff. 1.9) . 3.11
Am 29. April 2015 nahmen die Ärzte der Medas A.___ Stellung zu den nach Erstellung des Gutachtens eingegangen Berichten der C.___ (Urk. 7/63/1-5 ) . Sie hielten fest, dass die rein medizinische Beurteilung anders sei als die im Medas -Gutachten beschriebene vers icherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte) . Aus rein medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin während der Zeit, in der eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe, zu etwa 50 % eingeschränkt gewesen, vor allem wegen des verminderten Antriebs und der rasch abnehmenden Konzentra tion und Aufmerksamkeit (S. 3 Mitte). Aus medizinischer Sicht bestehe mindes tens seit dem 12. August 20 13 ( Eintritt in die Kl inik H.___) bis am 31. August 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Anschliessend sei die Beschwer deführerin wegen der schwergra di gen depressiven Episode vom
1. September 20 14 bis
4. Januar 2015 zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen, dann vom 5. Januar 2015 bis zumindest 12. März 20 1 5 (Datum Bericht C.___) wieder zu 50 % (S. 4 oben) .
Soweit ihr durch die C.___ ab dem 5. Januar 2015 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei, sei dies aufgrund der nun wieder bestehenden mittel gradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar (S. 2 unten) .
Eine anhal tende somatoforme
Schmerzstö rung schränke die Arbeitsfähigkeit nur ein, wenn genügend Förster-Kriterien erfüllt seien. Zu den Förster-Kriterien hätten die Ärzte der C.___ jedoch nicht Stellung genommen (S. 3 oben) . Die depressive Episode sei durch die Schmerzen verursacht worden, aber auch durch verschiedene psychosoziale Belastungs faktoren , wie die finanziellen Probleme und die unklare berufliche Zukunft (S. 4 Mitte). Es werde daran festgehalten, dass b is zum Zeitpunkt der Untersuchung zum Gutachten es sich um eine rea ktive depressive Episode handle (S. 4 unten) . Die versicherungsmedizinische Beurteilung werde den Juristen überlassen (S. 5) . 3.12
RAD-Ärztin med. pract . L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 12. August 2015 aufgrund der neuen Rechtsprechung eine Prüfung der massgebenden Stan dardindikatoren vor (Urk. 7/69/5-6). 3.13
Dem Austrittsbericht der Ärzte der C.___ vom 14. Dezember 20 15 (Urk. 3 ) betref fend Behandlung in der Tagesklinik vom 5. Januar bis 2. November 2015 sind im Wesentlichen die Diagnosen einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgra diger Episode (F33.1), und einer chronischen
Schmerz st örung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) zu entnehmen (S. 1 Mitte) . Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie aktuell vor allem an der anhaltenden Schmerzproblematik (Schmerzen im Kopf und Nackenbereich) und in der Folge auch an depressiven Gefühlen und Gedanken leide (S. 2 oben).
Sie habe im Laufe der tagesklinischen Beha ndlung an Stabilität gewonnen. Die h ier gewonnene Tagesstruktur sei eine grosse Unterstützung gewesen (S. 5 Mitte) . 3.14
Am 13. Januar 20 16 erfolgte eine p syc hiatrische Beurteilung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Konsiliarpsychiater der Suva (Urk. 7/75 ) . Dr. D.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe. Aus wirtschaftlichen Gründen habe sie nach der Immigration ihr Studium nicht fortsetzen können und ihre Ehe sei wegen Kinderlosigkeit gescheitert. Trotzdem sei sie stark an ihren Ex-Mann gebunden geblieben. Ihre a ktenkundige n Äusserungen bezüglich des Zusammenlebens mit dem Ex-Mann und dessen neuer Familie zeugten von einer erheblich en Z wiespältig keit dieser Situation . Nach der Kündigung sei auch eine finanzielle Abhängigkeit vom Ex-Mann ent standen (S. 14 Mitte) . Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es nach dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ zu eine r erheblichen, anhalten den Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei (S. 14 unten). Betreffend
stationäre Therapie der C.___ im September 20 14 sei die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgrund der im Austrittsbericht geschilderten Befunde nicht nachvollziehbar. Mit über wiegen d er
W ahrschein lich keit sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch in dieser Zeit mittelgradig depressiv gewesen sei (S. 15 unten) . Eine t eil stationäre Behandlung in der Tagesklinik C.___ während rund zehn Monaten habe nur zu einer leichten Verbesserung geführt (S. 16 oben) . In all den Jahren sei es nie zu eine r nam haften Besserung des psychischen Zustandes gekommen (S. 16 Mitte) . Der End zustand liege vor seit rund Januar
20 1 3. Überwiegend wahr scheinlich seien die Beschwerden dauerhaft . Aus psychiatrischer Sicht sei eine ambulante psychiatri sche Therapie weiterhin indiziert, bestehend aus psycho therapeuti schen Gesprächen und einer medikamentösen psychiatrischen Behandlung (S. 17) . 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten der Ärzte der Medas A.___ vom August 2014 (mit ergänzender Stellungnahme vom April 2015) abzustellen. Dieses erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entsche idungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1. 6 ). Die Gutachter gaben ihre Beurteilungen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der Vorakten ab. Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten sowohl die gestellten Diagnosen als auch die bezüglich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbar begründeter Weise. Die Beweiswertigkeit des Gutachtens wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
Damit ist gestützt auf das Gutachten der Medas A.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode leidet,
was sich im Wesentlichen auch mit den diagnostischen Ein schätzung en in den übrigen medizinischen Berichten deckt. So diagnostizierten die Ärzte der H.___ im September 2013 ebenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mit telgradiger Episode. Den Berichten der C.___ sind die Diagnosen einer rezidi vierende n depressive n Störung
und einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu entnehmen. 4.2
D ie depressive Störung hat sich vorliegend im Anschluss an den Unfall und im Zusammenhang mit den daraufhin empfundenen somatischen Beschwerden entwickelt . Dies deckt sich auch mit den eigenen Angaben der Beschwerde führerin. So gab sie an, sie habe nach dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ realisiert, dass sie (wegen der Schmerzen) nicht mehr arbeiten könne und dadurch eine zunehmende Depression entwickelt. Daneben sei die depressive Symptomatik aber auch als Folge der Schmerzen anzusehen, die sich im weite ren Verlauf verstärkt hätten (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 19 Mitte und S. 21 Mitte). Die Gutachter der Medas A.___ hielten fest, dass bei der Beschwerdeführe rin eine reaktive depressive Episode vorliege, die durch die Schmerzen und durch verschiedene psychosoziale Faktoren verursacht worden sei. Aufgrund des ausgewiesenen Zusammenhangs zwischen den schmerz bedingten Beschwer den und der mittelgradigen Depression ist nicht von einer sozial versicherungs rechtlich relevanten Einschränkung der Arbeits fähig keit im Sinne der Recht sprechung auszugehen.
Zusammenfassend kann die depressive Erkrankung nicht als selbstständiges, vom Schmerzgeschehen losgelöstes, invalidisierendes Leiden angesehen werden . Vielmehr handelt es sich um eine Begleiterscheinung zum unklaren Beschwer debild . Damit beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung (vgl. E. 1.5) . 4.3
Das Gutachten der Ärzte der Medas A.___ wurde im August 2014 und dem nach vor der Rechtsprechungsänderung von BGE 141 V 281 verfasst. Damit verliert es seinen Beweiswert indes nicht per se (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Vor liegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Stan dardindikatoren (vorstehend E. 1 .4) gestützt auf das Gutachten der Medas A.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt. 4.4
Mit Bezug auf den ersten Indikator ( „ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus dem Gutachten der Medas A.___, dass die Beschwerdeführerin permanent an Nackenschmerzen und an Schmer zen beidseits im Hinterkopf leide, deren Intensität auf einer zehnstufigen visu ellen Analogskala (VAS) im Untersuchungszeitpunkt und meistens 8 bis 10 be trage. In letzter Zeit habe sie fast täglich wieder andere Beschwerden, seit zirka einem Jahr seien auch lumbale Rückenschmerzen hinzu gekommen (Urk. 7/43/1-32 S. 15 f.). Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerde führerin etwa um 7 Uhr aufstehe, einen Kaffee trinke, den Blutzucker messe, Insulin spritze und dann 20 bis 30 Minuten nach draussen gehe, um einen Spa ziergang zu machen. Zu Hause lese sie etwas oder sehe fern. Das Mittag- und Abendessen nehme sie mit der Familie des Ex-Mannes ein. Nachmittags gehe sie nochmals spazieren. Sie habe einige Freundinnen, sehe diese aber wenig und telefoniere häufiger. Um 23.30 Uhr gehe sie zu Bett (Urk. 7/43/1-32 S. 13 f.). Allgemein möge sie nichts mehr unternehmen, weder für sich noch mit den Kindern. Wegen der Schmerzen könne sie fast nichts mehr machen und damit einhergehend sei auch die psychische Stimmung oft schlecht (Urk. 7/43/1-32 S. 16 oben).
Daraus kann indessen nicht ohne weiteres auf eine rechtserheb liche Gesund heits schädigung beziehungsweise auf einen (bestimmten) funktionellen Schwere grad der Störung geschlossen werden. Vielmehr sind das Beschwerde bild ebenfalls mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfakto ren , soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S.
298 ). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ärzte der Rehaklinik F.___ die psychosoziale Belastung als Hindernis für den Heilungsverlauf ansahen. Auch die Ärzte der C.___ gaben an, dass die belastende psychosoziale Situation im Vordergrund stehe. Die Gutachter der Medas A.___ führten aus, dass die depressive Episode durch die Schmerzen und verschiedene psychosoziale Fak toren verursacht worden sei. Als soziale Faktoren führten sie die Migrations problematik , die fehlende Anerkennung der Berufsausbildung, die lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, die Selbstlimitierung, das Alter, familiäre Faktoren und subjektive Krankheitsüberzeugungen an. Zudem nannten sie in der Stellung nahme vom April 2015 die finanziellen Probleme und die unklare beruf liche Zukunft als psychosoziale Belastungsfaktoren. Dr. D.___ hielt schliess lich fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe, da sie ihr Studium nach der Immigration nicht habe fortsetzen können und ihre Ehe wegen Kinderlosigkeit gescheitert sei. Die vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren sprechen gegen das Vorliegen eines Krankheitsgeschehens, das im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinne als schwer zu bezeichnen ist.
Zum zweiten Indikator ( „ Behandlungserfolg oder -resistenz") wurde im Gutach ten ausgeführt, dass die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Die Beschwerden hätten sich unter den stationären Behandlungen und längeren ambulanten Therapien subjektiv kaum verändert. Auch die nach dem Gutachten erfolgte tagesklinische Behandlung führte nur zu einer leichten Verbesserung. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass die verordneten Medikamente nicht zuverlässig eingenommen werden (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 30 unten). Des Weite ren ist davon auszugehen, dass (auch) die belastende psychosoziale Situation dem Behandlungserfolg entgegensteht. Unter diesen Umständen kann nicht los gelöst von direkt wi rkenden psychosozialen Faktoren – welche indess en ausser Acht zu bleiben haben – von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführten Therapie gesprochen wer den
( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Eine massgebliche Komorbidität ist nicht ausgewiesen. Den somatischen Diagno sen (chronisches zervikozephales Syndrom mit degenerativen Verände rungen der unteren HWS sowie chronische myofasziale Lumbalgien) kommt kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Als psychische Begleiterkrankung ist die mittelgradige depressive Episode zu prüfen. Gemäss den Gutachte r n der Medas A.___ handelt es sich um eine reaktive depressive Episode, die durch die Schmerzen und verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren ver ursacht wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können nur Beschwer den als Begleiterkrankungen rechtlich relevant sein, wenn ihnen eine eigenständige, invalidisierende Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, werden sie allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik berücksichtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Wie unter Erwägung 4.2 festgehalten, handelt es sich vorliegend bei der depressiven Episode nicht um ein selbstständiges, inva lidisierendes Leiden .
Betreffend die Kategorien Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine betrübte Grund stimmung , ein verminderter Antrieb sowie eine abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit vorliegen. Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass sie über viele Ressourcen verfügt. So ist im Bericht der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom September 2012 von intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten, einer optimistischen Einstellung und Motivation die Rede (Urk. 7/11/47-54 S. 3 Mitte). Aus dem Gutachten der Medas ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sozial gut integriert sei und sich auf die kommenden Ferien in ihrer Heimat Kosovo freue, wo sie auch ihre in den USA lebende Schwester wieder sehe. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebt mit der Familie ihres Ex-Mannes zusammen und hat mit allen ein gutes Verhältnis. Sie nimmt das Mittag- und Abendessen mit der Familie des Ex-Mannes ein, macht täglich Spaziergänge und hat – hauptsächlich telefonischen – Kontakt mit Freundinnen. 4.5
Betreffend die Kategorie Konsistenz ist dem Gutachten der Medas A.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an permanenten Kopf- und Nacken schmerzen leide (welche sie mit einer Schmerzintensität von 8 bis 10 auf der VAS angab) sowie an lumbalen Rückenschmerzen. Während der Befragung sei sie einmal kurz aufgestanden, das Aus- und Anziehen sei ohne Schonhaltung erfolgt (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 17 Mitte). Ihre Selbsteinschätzung der körperli chen Fähigkeiten sei mit 19 von 200 möglichen Punkten sehr tief ausgefallen (Urk. 7/43/1-32 S. 18 Mitte). Die Beschwerdeführerin gehe täglich am Morgen und am Nachmittag spazieren, lese und sehe fern, fahre Bus und Tram (Urk. 7/43/1-32 S. 14 oben) und tätige auch Putzarbeiten (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 16 oben). Diese Umstände sprechen für das Vorhandensein persönlicher Ressourcen. Da die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente zumin dest im Untersuchungszeitpunkt nicht zuverlässig eingenommen hatte, erscheint schliesslich ein erheblicher Leidensdruck zumindest fraglich .
4.6
Vor diesem Hintergrund ist eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Da
die Beschwer de führerin auch aus somatischer Sicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist , hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
einen Rentenanspruch verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, war von Mai 20
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 1.4 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesund heits beein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 1.5 In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Proble matik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidi sierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine vor aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfä higkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18 . Novem ber 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind , was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeuti sche Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl.
Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.
4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bund esgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosoma tischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4 .2 ), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitli chen Beeinträchtigungen nach der Schme rzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei sen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die Frage, ob das psychische Leiden der Beschwerdeführerin eine rechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt . 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) aus, d ie diagnostizierte reaktive, mittelgradige Depression sei ein vor übergehendes und gut therapierbares Leiden. Die depressiven Symptome seien durch psychosoziale Faktoren verursacht, weshalb die mittelgradige Depression aus versicherungsrechtlicher Sicht ke ine Wirkung auf die Arbeitsfä higkeit habe und nicht als ressourcenhemmende Begleiterkrankung zum psychosomatischen Leiden berücksichtigt werden könne. Bezüglich der diagno sti zierten somato formen Schmerzstörung bestünden ausreichende Ressourcen, um von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit auszugehen ( S. 2 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde (Urk. 1) fest, Prof. Dr. B.___ habe bestätigt, dass eine chronische, teils mittelschwere, teils schwere Depression vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in angepassten Tätigkeiten beeinträchtige (S. 5 Ziff. 8.1). Bezüglich der Arbeits fähigkeit nach dem 5. Januar 2015 sei auf die nachfolgenden fachärztli chen Berichte der C.___ abzustellen (S. 7 oben). Entsprechend sei von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit ab 12. August 2013 sowie von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit ab 1. September 2013 in einer angestammten oder ange passten Tätig keit auszugehen (S. 7 unten). Aufgrund der SUVA-Akten bestehe sodann ab Unfalltag vom 3. April 2012 aufgrund der erlittenen HWS-Distorsion eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Laut Dr. D.___ sei der medizinische Endzu stand aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2013 erreicht. So sei in jeglicher Tätigkeit seit dem Unfalltag eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe sich seit August 2012 in vier Kliniken in stationärer und in zwei Kliniken in teilstationärer Behand lung befunden, wobei es trotzdem nie zu einer anhaltenden Verbesserung gekommen sei. Das Leiden sei also mitnichten vorübergehend und gut thera pierbar (S. 6 Ziff. 8.3). Die RAD-Ärztinnen seien sodann keine Psychiaterinnen und hätten sich nicht mit der Argumentation von Prof. B.___ auseinander gesetzt (S. 8 f.). Sodann zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerdebildern. Entsprechend bestehe auch kein Anlass für eine „ Indikato renprüfung “ (S. 9 f.). 3. 3.1
Aus dem Bericht der Ärzte des Stadtspitals E.___ über die ambulante Behandlung vom 3. April 2012 (Urk. 7/11/138) ergibt sich, dass die Beschwer deführerin nach einem Auffahrunfall, welcher sich am gleichen Tag ereignet hatte, an Nackenschmerzen litt. Es wurde der Verdacht auf ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma Grad II nach QTF Klassifikation geäussert und der Beschwerdeführerin bis zum 10. April 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.2
Vom 9. August bis 13. September 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik F.___. Im entsprechenden Austrittsbericht
vom 10. September 20
E. 04 bis April 20 11 als Mitarbeite rin Kundendienst beziehungsweise später als Filialleiterin in der Y.___ AG tätig. D anach war sie a rbeitslos mit Zwischenverdienst und absolvierte Ende 2011 auf Kosten der Arbeitslosenversicherung einen Kurs des Z.___ zur Pflegehel ferin (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 7/8;
Urk. 7/16). Am 3. April 2012 erlitt die Versicherte als Beifahrerin einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 7/11/138). Unter Hinweis auf ein Schleuder trauma meldete sich die Versicherte am 21. März 2013 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva bei (Urk. 7/11; Urk. 7/27) und holte bei der Stiftung Medas A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 26. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/43/1-32).
Nach Einwänden gegen den Vorbescheid vom 3. November 2014 (vgl. Urk. 7/48;
Urk. 7/55; Urk. 7/59) holte die IV-Stelle weitere medizinische Akten ein und erliess am 29. Oktober 2015 einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/70). Dazu nahm die Versicherte am 6. Januar 2016 Stellung (Urk. 7/74). In der Folge ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/78 = Urk. 2) 2.
Die Versicherte erhob am
18. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rück wirkend eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 (Urk. 7/11/47-54 ) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 Mitte) : - HWS-Distorsion Quebec Task Force (QTF) II - Anpassungsstörung mit leichter Deprimie rtheit und Besorgtheit gemischt - psychoso ziale Belastung
Es sei eine m ässige Symptomausweitung beobachtet worden, die teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich o bjektiv nur zum Teil erklären (S. 2 oben). Mindestens leichte bis mittelschwere Arbeiten seien der Beschwerde führerin ganztags zumutbar. Dies gelte auch für die l etzte Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin in der Textilbranche. Im Verlauf der nächsten ein bis zwei Monate sei von einer weiteren Verbesserung auszugehen, so dass aus rein unfallkausaler Sicht alle Arbeiten wieder zumutbar sein sollten (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin
verfüge über viele Ressourcen. Die p sychosoziale Belastung könne als Hindernis für den He ilungsverlauf betrachtet werden (S. 3 Mitte; vgl. auch psychosomatisches Konsilium vom 19. Juni 2012 in Urk. 7/11/91-93 ). 3.3
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. April 20
E. 13 (Urk. 7/30/5-8 ) wurden im Wesentlichen die Diagnosen einer r ezidivierenden depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige r Episode (F33.11), mit somati schem Syndrom
(Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung)
sowie eines HWS-Distorsionstrauma s genannt (S. 1 Mitte) . S eit dem 3. April 20 12 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 3 oben) .
Aufgrund der zunehmenden Beschwerde-Symptomatik sei eine tagesklinische Therapie indiziert (S. 4 oben) . 3.7
Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom
13. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30/1-4) eine 100 % ige
Arbeitsunfä higkeit
vom 3. April 20 12 bis heute (Ziff. 1.6) . A ktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar ; es bestünden Konzentrationsstörungen, Schmerzen und eine rasche Ermüdbarkeit (Ziff. 1.7). Die Prognose sei offen (Ziff. 1.4) . 3.8
Vom 24. April bis 20. Juni 20
E. 14 befand sich die Beschwerdeführerin wiederum in der C.___ in stationärer Behandlung, nun am Standort K.___ . Im entsprechenden Austrittsbericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/58)
wur de neben der Schmerzstörung neu eine schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen (F32.3) diagnostiziert (S. 1 Mitte). Die Beschwerde führerin habe sich während des Aufenthaltes nur bedingt psychisch stabilis ieren und aufbauen können. Trotz nicht vollständiger Freudlosigkeit sei von einer schweren depressiven Episode auszugehen, da zwei der drei A-Kriterien einer schweren depressiven Episode (gedrückte Stimmung und Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit) weiterhin deutlich fortbestünden. Ebenfalls hätten Schlafstörungen, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ver mindertes Selbstwertgefühl, Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunftsperspektiven sowie Gedankenkreisen weiterhin beobachtet werden können. Des Weiteren habe sie wiederholt von akustischen Halluzina tionen berichtet. Auch die k örperliche Schmerzsymptomatik h abe sich nur wenig verbessert (S. 4 unten). Sie b rauche eine klare Tagesstruktur und soziale Kontaktmomente (S. 6) .
Dem Bericht der Ärzte der C.___ zuhanden der
Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 (Urk. 7/60) ist zu entnehmen, dass seit dem 5. Januar 20
E. 15 (Urk. 3 ) betref fend Behandlung in der Tagesklinik vom 5. Januar bis 2. November 2015 sind im Wesentlichen die Diagnosen einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgra diger Episode (F33.1), und einer chronischen
Schmerz st örung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) zu entnehmen (S. 1 Mitte) . Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie aktuell vor allem an der anhaltenden Schmerzproblematik (Schmerzen im Kopf und Nackenbereich) und in der Folge auch an depressiven Gefühlen und Gedanken leide (S. 2 oben).
Sie habe im Laufe der tagesklinischen Beha ndlung an Stabilität gewonnen. Die h ier gewonnene Tagesstruktur sei eine grosse Unterstützung gewesen (S. 5 Mitte) . 3.14
Am 13. Januar 20
E. 16 erfolgte eine p syc hiatrische Beurteilung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Konsiliarpsychiater der Suva (Urk. 7/75 ) . Dr. D.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe. Aus wirtschaftlichen Gründen habe sie nach der Immigration ihr Studium nicht fortsetzen können und ihre Ehe sei wegen Kinderlosigkeit gescheitert. Trotzdem sei sie stark an ihren Ex-Mann gebunden geblieben. Ihre a ktenkundige n Äusserungen bezüglich des Zusammenlebens mit dem Ex-Mann und dessen neuer Familie zeugten von einer erheblich en Z wiespältig keit dieser Situation . Nach der Kündigung sei auch eine finanzielle Abhängigkeit vom Ex-Mann ent standen (S. 14 Mitte) . Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es nach dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ zu eine r erheblichen, anhalten den Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei (S. 14 unten). Betreffend
stationäre Therapie der C.___ im September 20 14 sei die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgrund der im Austrittsbericht geschilderten Befunde nicht nachvollziehbar. Mit über wiegen d er
W ahrschein lich keit sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch in dieser Zeit mittelgradig depressiv gewesen sei (S. 15 unten) . Eine t eil stationäre Behandlung in der Tagesklinik C.___ während rund zehn Monaten habe nur zu einer leichten Verbesserung geführt (S. 16 oben) . In all den Jahren sei es nie zu eine r nam haften Besserung des psychischen Zustandes gekommen (S. 16 Mitte) . Der End zustand liege vor seit rund Januar
E. 20 1 3. Überwiegend wahr scheinlich seien die Beschwerden dauerhaft . Aus psychiatrischer Sicht sei eine ambulante psychiatri sche Therapie weiterhin indiziert, bestehend aus psycho therapeuti schen Gesprächen und einer medikamentösen psychiatrischen Behandlung (S. 17) . 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten der Ärzte der Medas A.___ vom August 2014 (mit ergänzender Stellungnahme vom April 2015) abzustellen. Dieses erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entsche idungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1. 6 ). Die Gutachter gaben ihre Beurteilungen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der Vorakten ab. Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten sowohl die gestellten Diagnosen als auch die bezüglich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbar begründeter Weise. Die Beweiswertigkeit des Gutachtens wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
Damit ist gestützt auf das Gutachten der Medas A.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode leidet,
was sich im Wesentlichen auch mit den diagnostischen Ein schätzung en in den übrigen medizinischen Berichten deckt. So diagnostizierten die Ärzte der H.___ im September 2013 ebenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mit telgradiger Episode. Den Berichten der C.___ sind die Diagnosen einer rezidi vierende n depressive n Störung
und einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu entnehmen. 4.2
D ie depressive Störung hat sich vorliegend im Anschluss an den Unfall und im Zusammenhang mit den daraufhin empfundenen somatischen Beschwerden entwickelt . Dies deckt sich auch mit den eigenen Angaben der Beschwerde führerin. So gab sie an, sie habe nach dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ realisiert, dass sie (wegen der Schmerzen) nicht mehr arbeiten könne und dadurch eine zunehmende Depression entwickelt. Daneben sei die depressive Symptomatik aber auch als Folge der Schmerzen anzusehen, die sich im weite ren Verlauf verstärkt hätten (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 19 Mitte und S. 21 Mitte). Die Gutachter der Medas A.___ hielten fest, dass bei der Beschwerdeführe rin eine reaktive depressive Episode vorliege, die durch die Schmerzen und durch verschiedene psychosoziale Faktoren verursacht worden sei. Aufgrund des ausgewiesenen Zusammenhangs zwischen den schmerz bedingten Beschwer den und der mittelgradigen Depression ist nicht von einer sozial versicherungs rechtlich relevanten Einschränkung der Arbeits fähig keit im Sinne der Recht sprechung auszugehen.
Zusammenfassend kann die depressive Erkrankung nicht als selbstständiges, vom Schmerzgeschehen losgelöstes, invalidisierendes Leiden angesehen werden . Vielmehr handelt es sich um eine Begleiterscheinung zum unklaren Beschwer debild . Damit beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung (vgl. E. 1.5) . 4.3
Das Gutachten der Ärzte der Medas A.___ wurde im August 2014 und dem nach vor der Rechtsprechungsänderung von BGE 141 V 281 verfasst. Damit verliert es seinen Beweiswert indes nicht per se (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Vor liegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Stan dardindikatoren (vorstehend E. 1 .4) gestützt auf das Gutachten der Medas A.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt. 4.4
Mit Bezug auf den ersten Indikator ( „ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus dem Gutachten der Medas A.___, dass die Beschwerdeführerin permanent an Nackenschmerzen und an Schmer zen beidseits im Hinterkopf leide, deren Intensität auf einer zehnstufigen visu ellen Analogskala (VAS) im Untersuchungszeitpunkt und meistens 8 bis 10 be trage. In letzter Zeit habe sie fast täglich wieder andere Beschwerden, seit zirka einem Jahr seien auch lumbale Rückenschmerzen hinzu gekommen (Urk. 7/43/1-32 S. 15 f.). Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerde führerin etwa um 7 Uhr aufstehe, einen Kaffee trinke, den Blutzucker messe, Insulin spritze und dann 20 bis 30 Minuten nach draussen gehe, um einen Spa ziergang zu machen. Zu Hause lese sie etwas oder sehe fern. Das Mittag- und Abendessen nehme sie mit der Familie des Ex-Mannes ein. Nachmittags gehe sie nochmals spazieren. Sie habe einige Freundinnen, sehe diese aber wenig und telefoniere häufiger. Um 23.30 Uhr gehe sie zu Bett (Urk. 7/43/1-32 S. 13 f.). Allgemein möge sie nichts mehr unternehmen, weder für sich noch mit den Kindern. Wegen der Schmerzen könne sie fast nichts mehr machen und damit einhergehend sei auch die psychische Stimmung oft schlecht (Urk. 7/43/1-32 S. 16 oben).
Daraus kann indessen nicht ohne weiteres auf eine rechtserheb liche Gesund heits schädigung beziehungsweise auf einen (bestimmten) funktionellen Schwere grad der Störung geschlossen werden. Vielmehr sind das Beschwerde bild ebenfalls mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfakto ren , soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S.
298 ). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ärzte der Rehaklinik F.___ die psychosoziale Belastung als Hindernis für den Heilungsverlauf ansahen. Auch die Ärzte der C.___ gaben an, dass die belastende psychosoziale Situation im Vordergrund stehe. Die Gutachter der Medas A.___ führten aus, dass die depressive Episode durch die Schmerzen und verschiedene psychosoziale Fak toren verursacht worden sei. Als soziale Faktoren führten sie die Migrations problematik , die fehlende Anerkennung der Berufsausbildung, die lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, die Selbstlimitierung, das Alter, familiäre Faktoren und subjektive Krankheitsüberzeugungen an. Zudem nannten sie in der Stellung nahme vom April 2015 die finanziellen Probleme und die unklare beruf liche Zukunft als psychosoziale Belastungsfaktoren. Dr. D.___ hielt schliess lich fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe, da sie ihr Studium nach der Immigration nicht habe fortsetzen können und ihre Ehe wegen Kinderlosigkeit gescheitert sei. Die vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren sprechen gegen das Vorliegen eines Krankheitsgeschehens, das im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinne als schwer zu bezeichnen ist.
Zum zweiten Indikator ( „ Behandlungserfolg oder -resistenz") wurde im Gutach ten ausgeführt, dass die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Die Beschwerden hätten sich unter den stationären Behandlungen und längeren ambulanten Therapien subjektiv kaum verändert. Auch die nach dem Gutachten erfolgte tagesklinische Behandlung führte nur zu einer leichten Verbesserung. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass die verordneten Medikamente nicht zuverlässig eingenommen werden (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 30 unten). Des Weite ren ist davon auszugehen, dass (auch) die belastende psychosoziale Situation dem Behandlungserfolg entgegensteht. Unter diesen Umständen kann nicht los gelöst von direkt wi rkenden psychosozialen Faktoren – welche indess en ausser Acht zu bleiben haben – von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführten Therapie gesprochen wer den
( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Eine massgebliche Komorbidität ist nicht ausgewiesen. Den somatischen Diagno sen (chronisches zervikozephales Syndrom mit degenerativen Verände rungen der unteren HWS sowie chronische myofasziale Lumbalgien) kommt kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Als psychische Begleiterkrankung ist die mittelgradige depressive Episode zu prüfen. Gemäss den Gutachte r n der Medas A.___ handelt es sich um eine reaktive depressive Episode, die durch die Schmerzen und verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren ver ursacht wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können nur Beschwer den als Begleiterkrankungen rechtlich relevant sein, wenn ihnen eine eigenständige, invalidisierende Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, werden sie allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik berücksichtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Wie unter Erwägung 4.2 festgehalten, handelt es sich vorliegend bei der depressiven Episode nicht um ein selbstständiges, inva lidisierendes Leiden .
Betreffend die Kategorien Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine betrübte Grund stimmung , ein verminderter Antrieb sowie eine abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit vorliegen. Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass sie über viele Ressourcen verfügt. So ist im Bericht der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom September 2012 von intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten, einer optimistischen Einstellung und Motivation die Rede (Urk. 7/11/47-54 S. 3 Mitte). Aus dem Gutachten der Medas ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sozial gut integriert sei und sich auf die kommenden Ferien in ihrer Heimat Kosovo freue, wo sie auch ihre in den USA lebende Schwester wieder sehe. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebt mit der Familie ihres Ex-Mannes zusammen und hat mit allen ein gutes Verhältnis. Sie nimmt das Mittag- und Abendessen mit der Familie des Ex-Mannes ein, macht täglich Spaziergänge und hat – hauptsächlich telefonischen – Kontakt mit Freundinnen. 4.5
Betreffend die Kategorie Konsistenz ist dem Gutachten der Medas A.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an permanenten Kopf- und Nacken schmerzen leide (welche sie mit einer Schmerzintensität von 8 bis 10 auf der VAS angab) sowie an lumbalen Rückenschmerzen. Während der Befragung sei sie einmal kurz aufgestanden, das Aus- und Anziehen sei ohne Schonhaltung erfolgt (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 17 Mitte). Ihre Selbsteinschätzung der körperli chen Fähigkeiten sei mit 19 von 200 möglichen Punkten sehr tief ausgefallen (Urk. 7/43/1-32 S. 18 Mitte). Die Beschwerdeführerin gehe täglich am Morgen und am Nachmittag spazieren, lese und sehe fern, fahre Bus und Tram (Urk. 7/43/1-32 S. 14 oben) und tätige auch Putzarbeiten (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 16 oben). Diese Umstände sprechen für das Vorhandensein persönlicher Ressourcen. Da die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente zumin dest im Untersuchungszeitpunkt nicht zuverlässig eingenommen hatte, erscheint schliesslich ein erheblicher Leidensdruck zumindest fraglich .
4.6
Vor diesem Hintergrund ist eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Da
die Beschwer de führerin auch aus somatischer Sicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist , hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
einen Rentenanspruch verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00451
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
5. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, war von Mai 20 04 bis April 20 11 als Mitarbeite rin Kundendienst beziehungsweise später als Filialleiterin in der Y.___ AG tätig. D anach war sie a rbeitslos mit Zwischenverdienst und absolvierte Ende 2011 auf Kosten der Arbeitslosenversicherung einen Kurs des Z.___ zur Pflegehel ferin (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 7/8;
Urk. 7/16). Am 3. April 2012 erlitt die Versicherte als Beifahrerin einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 7/11/138). Unter Hinweis auf ein Schleuder trauma meldete sich die Versicherte am 21. März 2013 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva bei (Urk. 7/11; Urk. 7/27) und holte bei der Stiftung Medas A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 26. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/43/1-32).
Nach Einwänden gegen den Vorbescheid vom 3. November 2014 (vgl. Urk. 7/48;
Urk. 7/55; Urk. 7/59) holte die IV-Stelle weitere medizinische Akten ein und erliess am 29. Oktober 2015 einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/70). Dazu nahm die Versicherte am 6. Januar 2016 Stellung (Urk. 7/74). In der Folge ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/78 = Urk. 2) 2.
Die Versicherte erhob am
18. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rück wirkend eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesund heits beein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.5
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Proble matik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidi sierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine vor aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfä higkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18 . Novem ber 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind , was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeuti sche Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl.
Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.
4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bund esgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosoma tischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4 .2 ), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitli chen Beeinträchtigungen nach der Schme rzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei sen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die Frage, ob das psychische Leiden der Beschwerdeführerin eine rechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt . 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) aus, d ie diagnostizierte reaktive, mittelgradige Depression sei ein vor übergehendes und gut therapierbares Leiden. Die depressiven Symptome seien durch psychosoziale Faktoren verursacht, weshalb die mittelgradige Depression aus versicherungsrechtlicher Sicht ke ine Wirkung auf die Arbeitsfä higkeit habe und nicht als ressourcenhemmende Begleiterkrankung zum psychosomatischen Leiden berücksichtigt werden könne. Bezüglich der diagno sti zierten somato formen Schmerzstörung bestünden ausreichende Ressourcen, um von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit auszugehen ( S. 2 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde (Urk. 1) fest, Prof. Dr. B.___ habe bestätigt, dass eine chronische, teils mittelschwere, teils schwere Depression vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in angepassten Tätigkeiten beeinträchtige (S. 5 Ziff. 8.1). Bezüglich der Arbeits fähigkeit nach dem 5. Januar 2015 sei auf die nachfolgenden fachärztli chen Berichte der C.___ abzustellen (S. 7 oben). Entsprechend sei von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit ab 12. August 2013 sowie von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit ab 1. September 2013 in einer angestammten oder ange passten Tätig keit auszugehen (S. 7 unten). Aufgrund der SUVA-Akten bestehe sodann ab Unfalltag vom 3. April 2012 aufgrund der erlittenen HWS-Distorsion eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Laut Dr. D.___ sei der medizinische Endzu stand aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2013 erreicht. So sei in jeglicher Tätigkeit seit dem Unfalltag eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe sich seit August 2012 in vier Kliniken in stationärer und in zwei Kliniken in teilstationärer Behand lung befunden, wobei es trotzdem nie zu einer anhaltenden Verbesserung gekommen sei. Das Leiden sei also mitnichten vorübergehend und gut thera pierbar (S. 6 Ziff. 8.3). Die RAD-Ärztinnen seien sodann keine Psychiaterinnen und hätten sich nicht mit der Argumentation von Prof. B.___ auseinander gesetzt (S. 8 f.). Sodann zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerdebildern. Entsprechend bestehe auch kein Anlass für eine „ Indikato renprüfung “ (S. 9 f.). 3. 3.1
Aus dem Bericht der Ärzte des Stadtspitals E.___ über die ambulante Behandlung vom 3. April 2012 (Urk. 7/11/138) ergibt sich, dass die Beschwer deführerin nach einem Auffahrunfall, welcher sich am gleichen Tag ereignet hatte, an Nackenschmerzen litt. Es wurde der Verdacht auf ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma Grad II nach QTF Klassifikation geäussert und der Beschwerdeführerin bis zum 10. April 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.2
Vom 9. August bis 13. September 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik F.___. Im entsprechenden Austrittsbericht
vom 10. September 20 12 (Urk. 7/11/47-54 ) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 Mitte) : - HWS-Distorsion Quebec Task Force (QTF) II - Anpassungsstörung mit leichter Deprimie rtheit und Besorgtheit gemischt - psychoso ziale Belastung
Es sei eine m ässige Symptomausweitung beobachtet worden, die teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich o bjektiv nur zum Teil erklären (S. 2 oben). Mindestens leichte bis mittelschwere Arbeiten seien der Beschwerde führerin ganztags zumutbar. Dies gelte auch für die l etzte Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin in der Textilbranche. Im Verlauf der nächsten ein bis zwei Monate sei von einer weiteren Verbesserung auszugehen, so dass aus rein unfallkausaler Sicht alle Arbeiten wieder zumutbar sein sollten (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin
verfüge über viele Ressourcen. Die p sychosoziale Belastung könne als Hindernis für den He ilungsverlauf betrachtet werden (S. 3 Mitte; vgl. auch psychosomatisches Konsilium vom 19. Juni 2012 in Urk. 7/11/91-93 ). 3.3
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. April 20 13 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/ 15/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS-Distorsions trauma (Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige
Arbeits unfähigkeit vom 3. April 2012 bis heute und gab an, dass eine Wiederaufnahm e der Tätigkeit im Ausmass von 50 % ab sofort möglich sei (Ziff. 1.6; Ziff. 1.9). 3.4
Die Ärzte der Klinik
H.___ AG berichteten am 25. September 20 13 (Urk. 7/24) über die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1
2. August bis 23. September 2013 zur diagnostischen Abklärung. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.11) mit/bei - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.4)
Zum Befund wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über ausge prägte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Affektiv sei sie deutlich herab gestimmt , traurig, gereizt und deprimiert. Sie sei freudlos und knapp schwingungsfähig bei deutlichem Antriebsverlust. Beklagt würden massive Durchschlafstörungen (S. 2 unten). Für die Dauer der Hospitalisation wurde der Beschwerdeführerin eine 100 % ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (S. 4 Mitte) .
Dem Verlaufsb ericht der Ärzte der H.___ vom 2
3. September 20 13 (Urk. 7/27/14-15 ) ist zu entnehmen, dass mittel- bis langfristig angesichts des aktuellen, wenig befriedigenden Behandlungsstandes und des Krankheitsver laufs keine günstige Prognose gestellt werden könne (S. 2 oben). 3.5
Aus dem Verlaufsprotoko ll Eingliederungsberatung vom 25. September 20 13 (Urk. 7/2 3 ) ergibt sich, dass im Moment k eine Eingliederungsmassnahmen mög lich seien , da
die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik H.___ nach wie vor voll arbeitsunfähig sei . S ie habe unerträgliche Schmer zen; es sei ihr empfohlen worden, diese in einer Schmerzklinik zu behandeln (S. 1 Mitte) . 3.6
Im Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 11. Dezember 20 13 (Urk. 7/30/5-8 ) wurden im Wesentlichen die Diagnosen einer r ezidivierenden depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige r Episode (F33.11), mit somati schem Syndrom
(Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung)
sowie eines HWS-Distorsionstrauma s genannt (S. 1 Mitte) . S eit dem 3. April 20 12 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 3 oben) .
Aufgrund der zunehmenden Beschwerde-Symptomatik sei eine tagesklinische Therapie indiziert (S. 4 oben) . 3.7
Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom
13. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30/1-4) eine 100 % ige
Arbeitsunfä higkeit
vom 3. April 20 12 bis heute (Ziff. 1.6) . A ktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar ; es bestünden Konzentrationsstörungen, Schmerzen und eine rasche Ermüdbarkeit (Ziff. 1.7). Die Prognose sei offen (Ziff. 1.4) . 3.8
Vom 24. April bis 20. Juni 20 14 befand sich die Beschwerdeführerin in der C.___ in stationärer Behandlung . Dem Austrittsbericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 7/53 ) sind die Diagnosen einer r ezidi vierende n depressive n Störung, gegenwärt ig mittelgradiger Episode, und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu entnehmen (S. 1) . Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Exmann, dessen neuer Ehefrau und deren beiden Kindern zusammen. Bei nicht erfülltem Kinderwunsch habe sich ihr Exmann von ihr getrennt und sei eine neue Ehe eingegangen (S. 2). Zum Befund wurde ausgeführt, die Stimmung sei gedrückt, der Affekt schwingungsfähig. Antrieb und Psychomotorik seien reduziert, das Ein- und Durchschlafen gestört. Die Beschwerdeführerin leide an Sinnestäu schungen und Ängsten unter vielen Menschen ( S. 3 oben) . Bei der Beurteilung wurde festgehalten, dass vor allem die belastende psychosoziale Situation im Vordergrund stehe, welche sich möglicherweise durch die Äusserungen von somatischen Beschwerden besser ausdrücken liesse (S. 5 unten) . 3.9
Das Gutachten der Ärzte der Medas
A.___ vom 2
6. August 2014 ( Urk. 7/43/1-32 ) basierte auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. und 9. Juli 2014 (vgl. S. 1) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt, hingegen folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 8 Ziff. 6 .1): - mittelgradige depressive Episode, reaktive depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanz gebrauch - Status nach HWS-Distorsion QTF II bei Heckauffahrunfall am 3. April 2012 - chronisches zervikozephales Syndrom mit/bei degenerativen Verände run gen der unteren HWS - chronische myofasziale Lumbalgien, anamnestisch ein Jahr nach dem Dis torsionstrauma aufgetreten - Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Adipositas
Aus psychiatrischer Sicht wurde zum objektiven Befund ausgeführt, die Mimik und die Gestik seien etwas schwächer ausgeprägt als normal. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit nähmen im Verlauf des Gesprächs etwas ab. Die Grund stimmung sei betrübt, der affektive Rapport sei aber weitgehend herstell bar. Der Antrieb sei eingeschränkt, die Psychomotorik etwas schwächer ausge prägt als normal (S. 20 Ziff. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin habe als Folge der Schmerzen und vor allem auch, weil sie nach dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ realisiert habe, dass sie wegen ihrer Schmerzen nicht mehr arbeiten könne, zunehmende depressive Symptome entwickelt (S. 21 Ziff. 5.4.1).
Bei der Beschwerdeführerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor und ausserdem eine mittelgradige depressive Episode (S. 27 Ziff. 5.11). Bei Letzterer handle es sich um eine reaktive depressive Episode, die durch die Schmerzen und durch verschiedene psychosoziale Faktoren verursacht worden sei und die Arbeitsfähigkeit daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht einschränke (S. 24 Ziff. 5.4.5). Bei der Diskussion der Förster-Kriterien wurde ausgeführt, eine psychiatrische Komorbidität sei nicht gegeben, erfüllt sei einzig das Kriterium der Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten (S. 23 Ziff. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin verfüge über einige Ressourcen; sie sei sozial gut integriert und freue sich auf die kommenden Ferien in ihrer Heimat, wo sie auch ihre in den USA lebende Schwester wieder sehe (S. 24 Ziff. 5.4.4 ). Die somatoforme Schmerzstörung sei mittels einer Willensan strengung überwindbar (S. 24 Ziff. 5.4.5). Somit bestünden keine psychiatri schen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.5.1). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt gewesen (S. 25 Ziff. 5.6.2 und 5.6.3.) Eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht not wendig (S. 27 Ziff. 5.11). Die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und der Gabe von Medikamenten sei sinnvoll, jedoch nicht nötig, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, da diese nicht eingeschränkt sei (S. 25 f. Ziff. 5.7).
Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerden unter den stationären Behandlungen und längeren ambulanten Therapien subjektiv kaum verändert hätten. Somatisch sei weiterhin eine demonstrierte physische Einschränkung festzustellen. Die Halswirbelsäule werde mit stärkeren Einschränkungen bewegt, die radiologisch und klinisch nicht nachvollziehbar seien (S. 29 Ziff. 6.2.3). Aus rheumatologischer Sicht seien myofasziale Befunde nuchal und lumbal bei altersgemässen degenerativen Ver änderungen zu beschreiben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne daraus und aus den klinischen Befunden nicht abgeleitet werden. Psychiatrisch werde die depressive Störung als mittelgradige depressive reaktive Episode beurteilt und in Anbetracht der bescheidenen und das Beschwerdeausmass nicht befriedigend erklärenden somatischen Befunde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezeichnet. Polydisziplinär sei die Diskrepanz zwischen sub jektivem Befinden und objektiven Befunden diskutiert worden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit (S. 30 oben). Die Arbeitsprognose sei getrübt durch viele soziale Faktoren: Migrationsproblema tik , fehlende anerkannte Berufsausbildung, lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, Selbstlimitierung, Alter, familiäre Faktoren und subjektive Krankheitsüber zeugungen (S. 31 Ziff. 7.4). 3.10
Vom 1. September bis 12. Dezember 20 14 befand sich die Beschwerdeführerin wiederum in der C.___ in stationärer Behandlung, nun am Standort K.___ . Im entsprechenden Austrittsbericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/58)
wur de neben der Schmerzstörung neu eine schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen (F32.3) diagnostiziert (S. 1 Mitte). Die Beschwerde führerin habe sich während des Aufenthaltes nur bedingt psychisch stabilis ieren und aufbauen können. Trotz nicht vollständiger Freudlosigkeit sei von einer schweren depressiven Episode auszugehen, da zwei der drei A-Kriterien einer schweren depressiven Episode (gedrückte Stimmung und Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit) weiterhin deutlich fortbestünden. Ebenfalls hätten Schlafstörungen, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ver mindertes Selbstwertgefühl, Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunftsperspektiven sowie Gedankenkreisen weiterhin beobachtet werden können. Des Weiteren habe sie wiederholt von akustischen Halluzina tionen berichtet. Auch die k örperliche Schmerzsymptomatik h abe sich nur wenig verbessert (S. 4 unten). Sie b rauche eine klare Tagesstruktur und soziale Kontaktmomente (S. 6) .
Dem Bericht der Ärzte der C.___ zuhanden der
Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 (Urk. 7/60) ist zu entnehmen, dass seit dem 5. Januar 20 15 eine Behandlung in der Tagesklinik erfolgt (S. 1) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige r Episode (F33.1) , eine chronische Schmerzst örung mit somati schen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie ein Status nach Schmerzmittel abhängigkeit (F11.1) genannt (Ziff. 1.1) .
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 1) . Im Anschluss an eine IV-Wiedereingliederungsmassnahme könnte m öglicherweise wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Ziff. 1.9) . 3.11
Am 29. April 2015 nahmen die Ärzte der Medas A.___ Stellung zu den nach Erstellung des Gutachtens eingegangen Berichten der C.___ (Urk. 7/63/1-5 ) . Sie hielten fest, dass die rein medizinische Beurteilung anders sei als die im Medas -Gutachten beschriebene vers icherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte) . Aus rein medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin während der Zeit, in der eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe, zu etwa 50 % eingeschränkt gewesen, vor allem wegen des verminderten Antriebs und der rasch abnehmenden Konzentra tion und Aufmerksamkeit (S. 3 Mitte). Aus medizinischer Sicht bestehe mindes tens seit dem 12. August 20 13 ( Eintritt in die Kl inik H.___) bis am 31. August 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Anschliessend sei die Beschwer deführerin wegen der schwergra di gen depressiven Episode vom
1. September 20 14 bis
4. Januar 2015 zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen, dann vom 5. Januar 2015 bis zumindest 12. März 20 1 5 (Datum Bericht C.___) wieder zu 50 % (S. 4 oben) .
Soweit ihr durch die C.___ ab dem 5. Januar 2015 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei, sei dies aufgrund der nun wieder bestehenden mittel gradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar (S. 2 unten) .
Eine anhal tende somatoforme
Schmerzstö rung schränke die Arbeitsfähigkeit nur ein, wenn genügend Förster-Kriterien erfüllt seien. Zu den Förster-Kriterien hätten die Ärzte der C.___ jedoch nicht Stellung genommen (S. 3 oben) . Die depressive Episode sei durch die Schmerzen verursacht worden, aber auch durch verschiedene psychosoziale Belastungs faktoren , wie die finanziellen Probleme und die unklare berufliche Zukunft (S. 4 Mitte). Es werde daran festgehalten, dass b is zum Zeitpunkt der Untersuchung zum Gutachten es sich um eine rea ktive depressive Episode handle (S. 4 unten) . Die versicherungsmedizinische Beurteilung werde den Juristen überlassen (S. 5) . 3.12
RAD-Ärztin med. pract . L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 12. August 2015 aufgrund der neuen Rechtsprechung eine Prüfung der massgebenden Stan dardindikatoren vor (Urk. 7/69/5-6). 3.13
Dem Austrittsbericht der Ärzte der C.___ vom 14. Dezember 20 15 (Urk. 3 ) betref fend Behandlung in der Tagesklinik vom 5. Januar bis 2. November 2015 sind im Wesentlichen die Diagnosen einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgra diger Episode (F33.1), und einer chronischen
Schmerz st örung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) zu entnehmen (S. 1 Mitte) . Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie aktuell vor allem an der anhaltenden Schmerzproblematik (Schmerzen im Kopf und Nackenbereich) und in der Folge auch an depressiven Gefühlen und Gedanken leide (S. 2 oben).
Sie habe im Laufe der tagesklinischen Beha ndlung an Stabilität gewonnen. Die h ier gewonnene Tagesstruktur sei eine grosse Unterstützung gewesen (S. 5 Mitte) . 3.14
Am 13. Januar 20 16 erfolgte eine p syc hiatrische Beurteilung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Konsiliarpsychiater der Suva (Urk. 7/75 ) . Dr. D.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe. Aus wirtschaftlichen Gründen habe sie nach der Immigration ihr Studium nicht fortsetzen können und ihre Ehe sei wegen Kinderlosigkeit gescheitert. Trotzdem sei sie stark an ihren Ex-Mann gebunden geblieben. Ihre a ktenkundige n Äusserungen bezüglich des Zusammenlebens mit dem Ex-Mann und dessen neuer Familie zeugten von einer erheblich en Z wiespältig keit dieser Situation . Nach der Kündigung sei auch eine finanzielle Abhängigkeit vom Ex-Mann ent standen (S. 14 Mitte) . Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es nach dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ zu eine r erheblichen, anhalten den Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei (S. 14 unten). Betreffend
stationäre Therapie der C.___ im September 20 14 sei die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgrund der im Austrittsbericht geschilderten Befunde nicht nachvollziehbar. Mit über wiegen d er
W ahrschein lich keit sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch in dieser Zeit mittelgradig depressiv gewesen sei (S. 15 unten) . Eine t eil stationäre Behandlung in der Tagesklinik C.___ während rund zehn Monaten habe nur zu einer leichten Verbesserung geführt (S. 16 oben) . In all den Jahren sei es nie zu eine r nam haften Besserung des psychischen Zustandes gekommen (S. 16 Mitte) . Der End zustand liege vor seit rund Januar
20 1 3. Überwiegend wahr scheinlich seien die Beschwerden dauerhaft . Aus psychiatrischer Sicht sei eine ambulante psychiatri sche Therapie weiterhin indiziert, bestehend aus psycho therapeuti schen Gesprächen und einer medikamentösen psychiatrischen Behandlung (S. 17) . 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten der Ärzte der Medas A.___ vom August 2014 (mit ergänzender Stellungnahme vom April 2015) abzustellen. Dieses erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entsche idungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1. 6 ). Die Gutachter gaben ihre Beurteilungen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der Vorakten ab. Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten sowohl die gestellten Diagnosen als auch die bezüglich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbar begründeter Weise. Die Beweiswertigkeit des Gutachtens wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
Damit ist gestützt auf das Gutachten der Medas A.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode leidet,
was sich im Wesentlichen auch mit den diagnostischen Ein schätzung en in den übrigen medizinischen Berichten deckt. So diagnostizierten die Ärzte der H.___ im September 2013 ebenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mit telgradiger Episode. Den Berichten der C.___ sind die Diagnosen einer rezidi vierende n depressive n Störung
und einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu entnehmen. 4.2
D ie depressive Störung hat sich vorliegend im Anschluss an den Unfall und im Zusammenhang mit den daraufhin empfundenen somatischen Beschwerden entwickelt . Dies deckt sich auch mit den eigenen Angaben der Beschwerde führerin. So gab sie an, sie habe nach dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ realisiert, dass sie (wegen der Schmerzen) nicht mehr arbeiten könne und dadurch eine zunehmende Depression entwickelt. Daneben sei die depressive Symptomatik aber auch als Folge der Schmerzen anzusehen, die sich im weite ren Verlauf verstärkt hätten (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 19 Mitte und S. 21 Mitte). Die Gutachter der Medas A.___ hielten fest, dass bei der Beschwerdeführe rin eine reaktive depressive Episode vorliege, die durch die Schmerzen und durch verschiedene psychosoziale Faktoren verursacht worden sei. Aufgrund des ausgewiesenen Zusammenhangs zwischen den schmerz bedingten Beschwer den und der mittelgradigen Depression ist nicht von einer sozial versicherungs rechtlich relevanten Einschränkung der Arbeits fähig keit im Sinne der Recht sprechung auszugehen.
Zusammenfassend kann die depressive Erkrankung nicht als selbstständiges, vom Schmerzgeschehen losgelöstes, invalidisierendes Leiden angesehen werden . Vielmehr handelt es sich um eine Begleiterscheinung zum unklaren Beschwer debild . Damit beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung (vgl. E. 1.5) . 4.3
Das Gutachten der Ärzte der Medas A.___ wurde im August 2014 und dem nach vor der Rechtsprechungsänderung von BGE 141 V 281 verfasst. Damit verliert es seinen Beweiswert indes nicht per se (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Vor liegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Stan dardindikatoren (vorstehend E. 1 .4) gestützt auf das Gutachten der Medas A.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt. 4.4
Mit Bezug auf den ersten Indikator ( „ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus dem Gutachten der Medas A.___, dass die Beschwerdeführerin permanent an Nackenschmerzen und an Schmer zen beidseits im Hinterkopf leide, deren Intensität auf einer zehnstufigen visu ellen Analogskala (VAS) im Untersuchungszeitpunkt und meistens 8 bis 10 be trage. In letzter Zeit habe sie fast täglich wieder andere Beschwerden, seit zirka einem Jahr seien auch lumbale Rückenschmerzen hinzu gekommen (Urk. 7/43/1-32 S. 15 f.). Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerde führerin etwa um 7 Uhr aufstehe, einen Kaffee trinke, den Blutzucker messe, Insulin spritze und dann 20 bis 30 Minuten nach draussen gehe, um einen Spa ziergang zu machen. Zu Hause lese sie etwas oder sehe fern. Das Mittag- und Abendessen nehme sie mit der Familie des Ex-Mannes ein. Nachmittags gehe sie nochmals spazieren. Sie habe einige Freundinnen, sehe diese aber wenig und telefoniere häufiger. Um 23.30 Uhr gehe sie zu Bett (Urk. 7/43/1-32 S. 13 f.). Allgemein möge sie nichts mehr unternehmen, weder für sich noch mit den Kindern. Wegen der Schmerzen könne sie fast nichts mehr machen und damit einhergehend sei auch die psychische Stimmung oft schlecht (Urk. 7/43/1-32 S. 16 oben).
Daraus kann indessen nicht ohne weiteres auf eine rechtserheb liche Gesund heits schädigung beziehungsweise auf einen (bestimmten) funktionellen Schwere grad der Störung geschlossen werden. Vielmehr sind das Beschwerde bild ebenfalls mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfakto ren , soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S.
298 ). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ärzte der Rehaklinik F.___ die psychosoziale Belastung als Hindernis für den Heilungsverlauf ansahen. Auch die Ärzte der C.___ gaben an, dass die belastende psychosoziale Situation im Vordergrund stehe. Die Gutachter der Medas A.___ führten aus, dass die depressive Episode durch die Schmerzen und verschiedene psychosoziale Fak toren verursacht worden sei. Als soziale Faktoren führten sie die Migrations problematik , die fehlende Anerkennung der Berufsausbildung, die lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, die Selbstlimitierung, das Alter, familiäre Faktoren und subjektive Krankheitsüberzeugungen an. Zudem nannten sie in der Stellung nahme vom April 2015 die finanziellen Probleme und die unklare beruf liche Zukunft als psychosoziale Belastungsfaktoren. Dr. D.___ hielt schliess lich fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe, da sie ihr Studium nach der Immigration nicht habe fortsetzen können und ihre Ehe wegen Kinderlosigkeit gescheitert sei. Die vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren sprechen gegen das Vorliegen eines Krankheitsgeschehens, das im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinne als schwer zu bezeichnen ist.
Zum zweiten Indikator ( „ Behandlungserfolg oder -resistenz") wurde im Gutach ten ausgeführt, dass die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Die Beschwerden hätten sich unter den stationären Behandlungen und längeren ambulanten Therapien subjektiv kaum verändert. Auch die nach dem Gutachten erfolgte tagesklinische Behandlung führte nur zu einer leichten Verbesserung. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass die verordneten Medikamente nicht zuverlässig eingenommen werden (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 30 unten). Des Weite ren ist davon auszugehen, dass (auch) die belastende psychosoziale Situation dem Behandlungserfolg entgegensteht. Unter diesen Umständen kann nicht los gelöst von direkt wi rkenden psychosozialen Faktoren – welche indess en ausser Acht zu bleiben haben – von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführten Therapie gesprochen wer den
( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Eine massgebliche Komorbidität ist nicht ausgewiesen. Den somatischen Diagno sen (chronisches zervikozephales Syndrom mit degenerativen Verände rungen der unteren HWS sowie chronische myofasziale Lumbalgien) kommt kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Als psychische Begleiterkrankung ist die mittelgradige depressive Episode zu prüfen. Gemäss den Gutachte r n der Medas A.___ handelt es sich um eine reaktive depressive Episode, die durch die Schmerzen und verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren ver ursacht wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können nur Beschwer den als Begleiterkrankungen rechtlich relevant sein, wenn ihnen eine eigenständige, invalidisierende Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, werden sie allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik berücksichtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Wie unter Erwägung 4.2 festgehalten, handelt es sich vorliegend bei der depressiven Episode nicht um ein selbstständiges, inva lidisierendes Leiden .
Betreffend die Kategorien Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine betrübte Grund stimmung , ein verminderter Antrieb sowie eine abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit vorliegen. Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass sie über viele Ressourcen verfügt. So ist im Bericht der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom September 2012 von intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten, einer optimistischen Einstellung und Motivation die Rede (Urk. 7/11/47-54 S. 3 Mitte). Aus dem Gutachten der Medas ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sozial gut integriert sei und sich auf die kommenden Ferien in ihrer Heimat Kosovo freue, wo sie auch ihre in den USA lebende Schwester wieder sehe. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebt mit der Familie ihres Ex-Mannes zusammen und hat mit allen ein gutes Verhältnis. Sie nimmt das Mittag- und Abendessen mit der Familie des Ex-Mannes ein, macht täglich Spaziergänge und hat – hauptsächlich telefonischen – Kontakt mit Freundinnen. 4.5
Betreffend die Kategorie Konsistenz ist dem Gutachten der Medas A.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an permanenten Kopf- und Nacken schmerzen leide (welche sie mit einer Schmerzintensität von 8 bis 10 auf der VAS angab) sowie an lumbalen Rückenschmerzen. Während der Befragung sei sie einmal kurz aufgestanden, das Aus- und Anziehen sei ohne Schonhaltung erfolgt (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 17 Mitte). Ihre Selbsteinschätzung der körperli chen Fähigkeiten sei mit 19 von 200 möglichen Punkten sehr tief ausgefallen (Urk. 7/43/1-32 S. 18 Mitte). Die Beschwerdeführerin gehe täglich am Morgen und am Nachmittag spazieren, lese und sehe fern, fahre Bus und Tram (Urk. 7/43/1-32 S. 14 oben) und tätige auch Putzarbeiten (vgl. Urk. 7/43/1-32 S. 16 oben). Diese Umstände sprechen für das Vorhandensein persönlicher Ressourcen. Da die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente zumin dest im Untersuchungszeitpunkt nicht zuverlässig eingenommen hatte, erscheint schliesslich ein erheblicher Leidensdruck zumindest fraglich .
4.6
Vor diesem Hintergrund ist eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Da
die Beschwer de führerin auch aus somatischer Sicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist , hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
einen Rentenanspruch verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni