Sachverhalt
1.
Wegen eines Geburtsgebrechens wurde X.___ , geboren 2000, am 1 1. Mai 2015 durch ihre Mutter bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug angemeldet (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht der
A.___ Klinik ( Dr. med. B.___ , Oberarzt Kinderorthopädie) vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 7/7/4, unter Beilage des Konsultationsberichts vom 8. Mai 2015, Urk. 7/7/5-6; sowie des Operationsb e richts vom 2 1. Mai 2015, Urk. 7/7/7-8) ein. Am 2 2. Oktober 2015 nahm sodann Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/8/2). Mit Vorbescheid vom 2 9. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es könne keine Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen geleistet werden, da kein Geburtsgebrechen vorliege ( Urk. 7/9). Gegen diesen Vorbescheid erho be n die Eltern der Versicherten am 1 1. Januar 2016 Einwand ( Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte den weiteren Operationsbericht vom 11. Januar 2016 der A.___ Klinik ein ( Operation vom 7. Januar 2016; Urk. 7/14). Am 3. März 2016 nahm RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ erneut Stellung (Urk. 7/15). Mit Verfü gung vom 4. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Chris t ine Fleisch am 1 8. April 2016 unter Beilage der Stellungnahme der A.___ Klinik (Oberarzt Dr. B.___ ) vom 6. April 2016 ( Urk.
3) Beschwerde mit folgen den An trägen ( Urk. 1 S. 2): „1.
Es sei die IV-Verfügung vom 04.03.2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen inklusive die notwendigen Operationen ab Mai 2015 zu erteilen. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2016 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 mitgeteilt ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [ IVG ] ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ] ). Die blosse Veranlagung zu einem Lei den gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsge brechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Ge burts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidge nössische Depar tement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtli che Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ). 1.3
Zu den Geburtsgebrechen gehören gemäss Ziffer 177 Anhang zur GgV übrige (neben den in den Ziffern 170 bis 172 und 176 ausdrücklich genannten) ange bo rene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Appara te ver sorgung oder Gipsverband notwendig sind. Nicht als Geburts gebrechen gelten unbedeutende ana tomische Skelettvarietäten wie Os navicu lare
cornutum , Os tibiale
externum , Os vesalianum usw., unabhängig davon, ob eine Operation wegen periostalen Reizungen ausgeführt wird oder nicht. Ausge nommen sind ebenfalls Leiden wie Digitus
sup erductus , Hallux
valgus , Kampto daktylie usw., da sie teils als geringfügig, erworben oder primär als Weichteil affektionen gel ten .
Eine Patelladysplasie (Typus Wiberg usw.) oder eine Pa tellaalta und andere Lageanomalien der Kniescheibe C 6 resp. eine Dysplasie des Condylus
femoris
lateralis fallen nicht unter die Ziffer 177 GgV und können auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden ( vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederung s m assnahmen in der Inva lidenversicherung [KSME] in der seit
1. Januar 201 6 gültigen Fassung, Rand ziffer 177.1). 2. 2.1
Dr. B.___ , Oberarzt Kinderorthopädie der A.___ Klinik, hielt im Bericht vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 7/7/4) fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein lädierter lateraler Scheibenmeniskus links mit ausgeprägter klinischer Symptomatik vor gelegen. Das MRI habe eine hochgradige Läsion gezeigt, weshalb eine Kniege lenksarthroskopie mit Teilresektion des Aussenmeniskus notwendig gewesen sei. Es könne auf die weiteren Berichte verwiesen werden. Auswirkungen auf Schul besuch oder Berufsausbildung bestünden zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Es liege das Geburtsgebrechen Nr. 177 vor. Eine abschliessende Beurteilung des Zustan des könne nach Ende der Behandlung orientierend gegeben werden. Es liege auf jeden Fall ein Vorschaden des Kniegelenks vor, welcher langfristig mit einem erhöhten Arthroserisiko einhergehe. Körperlich stark belastende Berufe sollte die Beschwerdeführerin deswegen nicht ergreifen. 2.2
Am 6. April 2016 ( Urk. 3 ) führte Dr. B.___
zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, es handle sich bei dem vorliegenden Scheibenmeniskus der Beschwerdeführerin nicht um einen knöchernen Defekt gemäss Ziffer 17 7 .
Jedoch handle es sich eindeutig um eine angeborene Fehlbildung des Knie ge lenks und somit zumindest im rein sprachlichen Sinne um ein Geburts gebre chen , welches in das funktionelle Gesamtsystem „Skelett“ durch aus einzu ordnen sei, da der Meniskus im vorliegenden Falle zu einer Achsen verschiebung durch sein e Übergrösse führe. Achsenkorrekturen würden von der Invaliden versiche rung ebenfalls übernommen. Eine Verbesserung der Eingliede rung in das Er werbs leben bestehe durch die durchgeführte Therapie auf jeden Fall, da der Spon tanverlauf des rupturierten Scheibenmeniskus leider be kanntermassen eher ungünstig sei. 2. 3 2. 3 .1
RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/8/2) aus, bei der Beschwerdeführerin sei gemäss Arztbericht im März 2015 „ohne initiales Trauma“ bei Schmerzen im Knie links eine Ruptur eines lateralen Scheibenmeniskus festgestellt worden. Röntgenologisch sei ein „knöchern unauffälliger Befund“ dokumentiert. Mittels MRI sei ein Meniskus mit Rissbildung beschrieben worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien keine Leistungsansprüche nach Ziffer 177 GgV ausgewiesen , da es sich um keine angeborene knöcherne Fehlbildung handle. Der laterale Scheiben meniskus sei eine seltene angeborene Variante des Bandapparates im Knie ge lenk, die an fällig sei für Verletzungen und nach Ruptur symptomatisch werden könne. Für eine Patelladysplasie habe kein Anhalt bestanden, es würden sich daraus auch keine Ansprüche nach Ziffer 177 GgV und nach Art. 12 IVG erge ben. Von einer angeborenen Patellaluxation könne auch nicht ausgegangen werden, so dass sich keine Ansprüche aus Ziffer 194 GgV ableiten liessen. Nach der Operation liege nunmehr ein Vorschaden vor, dies sei aus versicherungs me dizinischer Sicht mit der zitierten Feststellung gemeint. 2. 3 .2
Am 3. März 2016 ( Urk. 7/15/2) hielt Prof. Dr. C.___ fest, es sei am 7. Januar 2016 eine zweite Operation am linken Knie der Beschwerdeführerin notwendig geworden, um die nach der ersten Operation entstandene Überlastung zu ver mindern. Intraoperativ hätten sich intakte Gelenkverhältnisse und ein intakter Restmeniskus gezeigt. Die Oberschenkelstellung sei mittels Osteotomie um 4° verändert worden. Es sei daran festzuhalten, dass kein angeborener skelettaler Schaden zu behandeln gewesen sei, weshalb sich weiterhin keine Leistungsan sprüche nach Ziffer 177 GgV ergäben. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. C.___ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von medizi nischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 177 GgV ( Urk. 2 und Urk. 6 ). 3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide an beiden Knien an angeborenen grossen Scheibenmenisken links und rechts. Diese führten seit Geburt zu einer Fehlstellung im Sinne eine r Achsenfehlform. Die
Skelett defor mi tät im Sinne eine s
Genu
valgum ( Valgusdeformität ) sei als Geburts gebrechen anzusehen, da es sich dabei um eine angeborene Knochenfehlstellung im Sinne einer Skelettdeformität handle. Sie falle unter das funktionelle Gesamtsystem „Skelett“ und könne nur mittels einer operativen Korrektur der Beinachse beho ben werden. Die am 7. Januar 2016 durchgeführte Beinachsen korrektur im Sinne eine r
varisierenden
supracondylären Osteotomie führe mit Sicherheit zu einer Verbesserung der Eingliederung in das Erwerbsleben, habe dadurch doch ein stabiler Skelettdefekt mit dessen unmittelbaren mechanischen Folgen besei tigt/
korrigiert werden können ( Urk. 1). 4. 4.1
Es ist unstrittig und geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Scheibenmeniskus vorliegt und es sich dabei um eine angeborene Fehlbil dung des Kniegelenkes handelt. Wie RAD-Arzt Prof. Dr. C.___
zu Recht aus führt, handelt es sich bei einem Scheibenmeniskus jedoch nicht um eine knö cherne Fehlbildung, sondern um eine seltene angeborene Variante des Band apparates im Kniegelenk ( Urk. 7/8/2). Dies wird auch vom behandelnden Arzt Dr. B.___ a usdrücklich anerkannt ( Urk. 3), der konzediert, dass vor der Oper a tion vom 2 1. Mai 2015 ein knöchern unauffälliger Befund vor gelegen habe ( Urk. 7/ 7 / 5 ). 4.2
Es musste in einer zweiten Operation zwar auch eine operative Korrektur der Beinachse vorgenommen werden, dabei wurde aber entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine angeborene Skelettdeformität beseitigt. Vielmehr hielten die Ärzte der A.___ Klinik i m Operationsbericht vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7 /7/8) fest, aufgrund der Pathologie im lateralen Kompartiment sollte lang fristig eine leicht varische Beinachse angestrebt werden, um die Hauptlast auf das mediale Kompartiment umzuleiten. Im Operationsbericht vom 7. Januar 2016 ( Urk. 7/14) führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe nach ausge dehnter Teilresektion eines lädierten lateralen Scheibenmeniskus eine Überlas tungssymptomatik des lateralen Kompartiments mit Schmerzen, Ergussneigung und Unfähigkeit, Sport auszuüben. Es komme zu einer zunehmenden Valgisie rung der Beinachse. Somit bestehe eine Indikation zur diagnostischen Arthro skopie bei Verdacht auf Meniskusrestläsion sowie varisierender
Osterotomie zur Entlastung des lateralen Kompartiments. Die Varisierung der Beinachse musste vor genommen werden, weil durch die in der ersten Operation durchgeführte aus gedehnte Teilentfernung des Aussen meniskus das laterale Kompartiment ent lastet werden musste. Es ist demnach der Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ zu folgen, wonach kein angeborener skelettaler Schaden behandelt worden ist und kein Leistungs anspruch nach Ziffer 177 GgV besteht. Ebenso wenig handelt es sich vorliegend um einen stabilen Skelettdefekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berück sichtigung des ge setzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600. festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Wegen eines Geburtsgebrechens wurde X.___ , geboren 2000, am 1 1. Mai 2015 durch ihre Mutter bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug angemeldet (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht der
A.___ Klinik ( Dr. med. B.___ , Oberarzt Kinderorthopädie) vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 7/7/4, unter Beilage des Konsultationsberichts vom 8. Mai 2015, Urk. 7/7/5-6; sowie des Operationsb e richts vom 2 1. Mai 2015, Urk. 7/7/7-8) ein. Am 2 2. Oktober 2015 nahm sodann Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/8/2). Mit Vorbescheid vom 2 9. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es könne keine Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen geleistet werden, da kein Geburtsgebrechen vorliege ( Urk. 7/9). Gegen diesen Vorbescheid erho be n die Eltern der Versicherten am 1 1. Januar 2016 Einwand ( Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte den weiteren Operationsbericht vom 11. Januar 2016 der A.___ Klinik ein ( Operation vom 7. Januar 2016; Urk. 7/14). Am 3. März 2016 nahm RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ erneut Stellung (Urk. 7/15). Mit Verfü gung vom 4. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art.
E. 1.2 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ).
E. 1.3 Zu den Geburtsgebrechen gehören gemäss Ziffer 177 Anhang zur GgV übrige (neben den in den Ziffern 170 bis 172 und 176 ausdrücklich genannten) ange bo rene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Appara te ver sorgung oder Gipsverband notwendig sind. Nicht als Geburts gebrechen gelten unbedeutende ana tomische Skelettvarietäten wie Os navicu lare
cornutum , Os tibiale
externum , Os vesalianum usw., unabhängig davon, ob eine Operation wegen periostalen Reizungen ausgeführt wird oder nicht. Ausge nommen sind ebenfalls Leiden wie Digitus
sup erductus , Hallux
valgus , Kampto daktylie usw., da sie teils als geringfügig, erworben oder primär als Weichteil affektionen gel ten .
Eine Patelladysplasie (Typus Wiberg usw.) oder eine Pa tellaalta und andere Lageanomalien der Kniescheibe C 6 resp. eine Dysplasie des Condylus
femoris
lateralis fallen nicht unter die Ziffer 177 GgV und können auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden ( vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederung s m assnahmen in der Inva lidenversicherung [KSME] in der seit
1. Januar 201
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Chris t ine Fleisch am 1 8. April 2016 unter Beilage der Stellungnahme der A.___ Klinik (Oberarzt Dr. B.___ ) vom 6. April 2016 ( Urk.
3) Beschwerde mit folgen den An trägen ( Urk. 1 S. 2): „1.
Es sei die IV-Verfügung vom 04.03.2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen inklusive die notwendigen Operationen ab Mai 2015 zu erteilen. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2016 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 mitgeteilt ( Urk. 8).
E. 2.1 Dr. B.___ , Oberarzt Kinderorthopädie der A.___ Klinik, hielt im Bericht vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 7/7/4) fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein lädierter lateraler Scheibenmeniskus links mit ausgeprägter klinischer Symptomatik vor gelegen. Das MRI habe eine hochgradige Läsion gezeigt, weshalb eine Kniege lenksarthroskopie mit Teilresektion des Aussenmeniskus notwendig gewesen sei. Es könne auf die weiteren Berichte verwiesen werden. Auswirkungen auf Schul besuch oder Berufsausbildung bestünden zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Es liege das Geburtsgebrechen Nr. 177 vor. Eine abschliessende Beurteilung des Zustan des könne nach Ende der Behandlung orientierend gegeben werden. Es liege auf jeden Fall ein Vorschaden des Kniegelenks vor, welcher langfristig mit einem erhöhten Arthroserisiko einhergehe. Körperlich stark belastende Berufe sollte die Beschwerdeführerin deswegen nicht ergreifen.
E. 2.2 Am 6. April 2016 ( Urk. 3 ) führte Dr. B.___
zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, es handle sich bei dem vorliegenden Scheibenmeniskus der Beschwerdeführerin nicht um einen knöchernen Defekt gemäss Ziffer 17
E. 3 GgV ).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. C.___ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von medizi nischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 177 GgV ( Urk. 2 und Urk. 6 ).
E. 3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide an beiden Knien an angeborenen grossen Scheibenmenisken links und rechts. Diese führten seit Geburt zu einer Fehlstellung im Sinne eine r Achsenfehlform. Die
Skelett defor mi tät im Sinne eine s
Genu
valgum ( Valgusdeformität ) sei als Geburts gebrechen anzusehen, da es sich dabei um eine angeborene Knochenfehlstellung im Sinne einer Skelettdeformität handle. Sie falle unter das funktionelle Gesamtsystem „Skelett“ und könne nur mittels einer operativen Korrektur der Beinachse beho ben werden. Die am 7. Januar 2016 durchgeführte Beinachsen korrektur im Sinne eine r
varisierenden
supracondylären Osteotomie führe mit Sicherheit zu einer Verbesserung der Eingliederung in das Erwerbsleben, habe dadurch doch ein stabiler Skelettdefekt mit dessen unmittelbaren mechanischen Folgen besei tigt/
korrigiert werden können ( Urk. 1). 4. 4.1
Es ist unstrittig und geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Scheibenmeniskus vorliegt und es sich dabei um eine angeborene Fehlbil dung des Kniegelenkes handelt. Wie RAD-Arzt Prof. Dr. C.___
zu Recht aus führt, handelt es sich bei einem Scheibenmeniskus jedoch nicht um eine knö cherne Fehlbildung, sondern um eine seltene angeborene Variante des Band apparates im Kniegelenk ( Urk. 7/8/2). Dies wird auch vom behandelnden Arzt Dr. B.___ a usdrücklich anerkannt ( Urk. 3), der konzediert, dass vor der Oper a tion vom 2 1. Mai 2015 ein knöchern unauffälliger Befund vor gelegen habe ( Urk. 7/ 7 / 5 ). 4.2
Es musste in einer zweiten Operation zwar auch eine operative Korrektur der Beinachse vorgenommen werden, dabei wurde aber entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine angeborene Skelettdeformität beseitigt. Vielmehr hielten die Ärzte der A.___ Klinik i m Operationsbericht vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7 /7/8) fest, aufgrund der Pathologie im lateralen Kompartiment sollte lang fristig eine leicht varische Beinachse angestrebt werden, um die Hauptlast auf das mediale Kompartiment umzuleiten. Im Operationsbericht vom 7. Januar 2016 ( Urk. 7/14) führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe nach ausge dehnter Teilresektion eines lädierten lateralen Scheibenmeniskus eine Überlas tungssymptomatik des lateralen Kompartiments mit Schmerzen, Ergussneigung und Unfähigkeit, Sport auszuüben. Es komme zu einer zunehmenden Valgisie rung der Beinachse. Somit bestehe eine Indikation zur diagnostischen Arthro skopie bei Verdacht auf Meniskusrestläsion sowie varisierender
Osterotomie zur Entlastung des lateralen Kompartiments. Die Varisierung der Beinachse musste vor genommen werden, weil durch die in der ersten Operation durchgeführte aus gedehnte Teilentfernung des Aussen meniskus das laterale Kompartiment ent lastet werden musste. Es ist demnach der Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ zu folgen, wonach kein angeborener skelettaler Schaden behandelt worden ist und kein Leistungs anspruch nach Ziffer 177 GgV besteht. Ebenso wenig handelt es sich vorliegend um einen stabilen Skelettdefekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berück sichtigung des ge setzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600. festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 6 gültigen Fassung, Rand ziffer 177.1). 2.
E. 7 .
Jedoch handle es sich eindeutig um eine angeborene Fehlbildung des Knie ge lenks und somit zumindest im rein sprachlichen Sinne um ein Geburts gebre chen , welches in das funktionelle Gesamtsystem „Skelett“ durch aus einzu ordnen sei, da der Meniskus im vorliegenden Falle zu einer Achsen verschiebung durch sein e Übergrösse führe. Achsenkorrekturen würden von der Invaliden versiche rung ebenfalls übernommen. Eine Verbesserung der Eingliede rung in das Er werbs leben bestehe durch die durchgeführte Therapie auf jeden Fall, da der Spon tanverlauf des rupturierten Scheibenmeniskus leider be kanntermassen eher ungünstig sei. 2. 3 2. 3 .1
RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/8/2) aus, bei der Beschwerdeführerin sei gemäss Arztbericht im März 2015 „ohne initiales Trauma“ bei Schmerzen im Knie links eine Ruptur eines lateralen Scheibenmeniskus festgestellt worden. Röntgenologisch sei ein „knöchern unauffälliger Befund“ dokumentiert. Mittels MRI sei ein Meniskus mit Rissbildung beschrieben worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien keine Leistungsansprüche nach Ziffer 177 GgV ausgewiesen , da es sich um keine angeborene knöcherne Fehlbildung handle. Der laterale Scheiben meniskus sei eine seltene angeborene Variante des Bandapparates im Knie ge lenk, die an fällig sei für Verletzungen und nach Ruptur symptomatisch werden könne. Für eine Patelladysplasie habe kein Anhalt bestanden, es würden sich daraus auch keine Ansprüche nach Ziffer 177 GgV und nach Art.
E. 12 IVG erge ben. Von einer angeborenen Patellaluxation könne auch nicht ausgegangen werden, so dass sich keine Ansprüche aus Ziffer 194 GgV ableiten liessen. Nach der Operation liege nunmehr ein Vorschaden vor, dies sei aus versicherungs me dizinischer Sicht mit der zitierten Feststellung gemeint. 2. 3 .2
Am 3. März 2016 ( Urk. 7/15/2) hielt Prof. Dr. C.___ fest, es sei am 7. Januar 2016 eine zweite Operation am linken Knie der Beschwerdeführerin notwendig geworden, um die nach der ersten Operation entstandene Überlastung zu ver mindern. Intraoperativ hätten sich intakte Gelenkverhältnisse und ein intakter Restmeniskus gezeigt. Die Oberschenkelstellung sei mittels Osteotomie um 4° verändert worden. Es sei daran festzuhalten, dass kein angeborener skelettaler Schaden zu behandeln gewesen sei, weshalb sich weiterhin keine Leistungsan sprüche nach Ziffer 177 GgV ergäben. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00449
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
27. April 2017 in Sachen X.___ , geb. 2000 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Wegen eines Geburtsgebrechens wurde X.___ , geboren 2000, am 1 1. Mai 2015 durch ihre Mutter bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug angemeldet (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht der
A.___ Klinik ( Dr. med. B.___ , Oberarzt Kinderorthopädie) vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 7/7/4, unter Beilage des Konsultationsberichts vom 8. Mai 2015, Urk. 7/7/5-6; sowie des Operationsb e richts vom 2 1. Mai 2015, Urk. 7/7/7-8) ein. Am 2 2. Oktober 2015 nahm sodann Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/8/2). Mit Vorbescheid vom 2 9. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es könne keine Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen geleistet werden, da kein Geburtsgebrechen vorliege ( Urk. 7/9). Gegen diesen Vorbescheid erho be n die Eltern der Versicherten am 1 1. Januar 2016 Einwand ( Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte den weiteren Operationsbericht vom 11. Januar 2016 der A.___ Klinik ein ( Operation vom 7. Januar 2016; Urk. 7/14). Am 3. März 2016 nahm RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ erneut Stellung (Urk. 7/15). Mit Verfü gung vom 4. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Chris t ine Fleisch am 1 8. April 2016 unter Beilage der Stellungnahme der A.___ Klinik (Oberarzt Dr. B.___ ) vom 6. April 2016 ( Urk.
3) Beschwerde mit folgen den An trägen ( Urk. 1 S. 2): „1.
Es sei die IV-Verfügung vom 04.03.2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen inklusive die notwendigen Operationen ab Mai 2015 zu erteilen. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2016 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 mitgeteilt ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [ IVG ] ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ] ). Die blosse Veranlagung zu einem Lei den gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsge brechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Ge burts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidge nössische Depar tement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtli che Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ). 1.3
Zu den Geburtsgebrechen gehören gemäss Ziffer 177 Anhang zur GgV übrige (neben den in den Ziffern 170 bis 172 und 176 ausdrücklich genannten) ange bo rene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Appara te ver sorgung oder Gipsverband notwendig sind. Nicht als Geburts gebrechen gelten unbedeutende ana tomische Skelettvarietäten wie Os navicu lare
cornutum , Os tibiale
externum , Os vesalianum usw., unabhängig davon, ob eine Operation wegen periostalen Reizungen ausgeführt wird oder nicht. Ausge nommen sind ebenfalls Leiden wie Digitus
sup erductus , Hallux
valgus , Kampto daktylie usw., da sie teils als geringfügig, erworben oder primär als Weichteil affektionen gel ten .
Eine Patelladysplasie (Typus Wiberg usw.) oder eine Pa tellaalta und andere Lageanomalien der Kniescheibe C 6 resp. eine Dysplasie des Condylus
femoris
lateralis fallen nicht unter die Ziffer 177 GgV und können auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden ( vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederung s m assnahmen in der Inva lidenversicherung [KSME] in der seit
1. Januar 201 6 gültigen Fassung, Rand ziffer 177.1). 2. 2.1
Dr. B.___ , Oberarzt Kinderorthopädie der A.___ Klinik, hielt im Bericht vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 7/7/4) fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein lädierter lateraler Scheibenmeniskus links mit ausgeprägter klinischer Symptomatik vor gelegen. Das MRI habe eine hochgradige Läsion gezeigt, weshalb eine Kniege lenksarthroskopie mit Teilresektion des Aussenmeniskus notwendig gewesen sei. Es könne auf die weiteren Berichte verwiesen werden. Auswirkungen auf Schul besuch oder Berufsausbildung bestünden zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Es liege das Geburtsgebrechen Nr. 177 vor. Eine abschliessende Beurteilung des Zustan des könne nach Ende der Behandlung orientierend gegeben werden. Es liege auf jeden Fall ein Vorschaden des Kniegelenks vor, welcher langfristig mit einem erhöhten Arthroserisiko einhergehe. Körperlich stark belastende Berufe sollte die Beschwerdeführerin deswegen nicht ergreifen. 2.2
Am 6. April 2016 ( Urk. 3 ) führte Dr. B.___
zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, es handle sich bei dem vorliegenden Scheibenmeniskus der Beschwerdeführerin nicht um einen knöchernen Defekt gemäss Ziffer 17 7 .
Jedoch handle es sich eindeutig um eine angeborene Fehlbildung des Knie ge lenks und somit zumindest im rein sprachlichen Sinne um ein Geburts gebre chen , welches in das funktionelle Gesamtsystem „Skelett“ durch aus einzu ordnen sei, da der Meniskus im vorliegenden Falle zu einer Achsen verschiebung durch sein e Übergrösse führe. Achsenkorrekturen würden von der Invaliden versiche rung ebenfalls übernommen. Eine Verbesserung der Eingliede rung in das Er werbs leben bestehe durch die durchgeführte Therapie auf jeden Fall, da der Spon tanverlauf des rupturierten Scheibenmeniskus leider be kanntermassen eher ungünstig sei. 2. 3 2. 3 .1
RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/8/2) aus, bei der Beschwerdeführerin sei gemäss Arztbericht im März 2015 „ohne initiales Trauma“ bei Schmerzen im Knie links eine Ruptur eines lateralen Scheibenmeniskus festgestellt worden. Röntgenologisch sei ein „knöchern unauffälliger Befund“ dokumentiert. Mittels MRI sei ein Meniskus mit Rissbildung beschrieben worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien keine Leistungsansprüche nach Ziffer 177 GgV ausgewiesen , da es sich um keine angeborene knöcherne Fehlbildung handle. Der laterale Scheiben meniskus sei eine seltene angeborene Variante des Bandapparates im Knie ge lenk, die an fällig sei für Verletzungen und nach Ruptur symptomatisch werden könne. Für eine Patelladysplasie habe kein Anhalt bestanden, es würden sich daraus auch keine Ansprüche nach Ziffer 177 GgV und nach Art. 12 IVG erge ben. Von einer angeborenen Patellaluxation könne auch nicht ausgegangen werden, so dass sich keine Ansprüche aus Ziffer 194 GgV ableiten liessen. Nach der Operation liege nunmehr ein Vorschaden vor, dies sei aus versicherungs me dizinischer Sicht mit der zitierten Feststellung gemeint. 2. 3 .2
Am 3. März 2016 ( Urk. 7/15/2) hielt Prof. Dr. C.___ fest, es sei am 7. Januar 2016 eine zweite Operation am linken Knie der Beschwerdeführerin notwendig geworden, um die nach der ersten Operation entstandene Überlastung zu ver mindern. Intraoperativ hätten sich intakte Gelenkverhältnisse und ein intakter Restmeniskus gezeigt. Die Oberschenkelstellung sei mittels Osteotomie um 4° verändert worden. Es sei daran festzuhalten, dass kein angeborener skelettaler Schaden zu behandeln gewesen sei, weshalb sich weiterhin keine Leistungsan sprüche nach Ziffer 177 GgV ergäben. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. C.___ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von medizi nischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 177 GgV ( Urk. 2 und Urk. 6 ). 3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide an beiden Knien an angeborenen grossen Scheibenmenisken links und rechts. Diese führten seit Geburt zu einer Fehlstellung im Sinne eine r Achsenfehlform. Die
Skelett defor mi tät im Sinne eine s
Genu
valgum ( Valgusdeformität ) sei als Geburts gebrechen anzusehen, da es sich dabei um eine angeborene Knochenfehlstellung im Sinne einer Skelettdeformität handle. Sie falle unter das funktionelle Gesamtsystem „Skelett“ und könne nur mittels einer operativen Korrektur der Beinachse beho ben werden. Die am 7. Januar 2016 durchgeführte Beinachsen korrektur im Sinne eine r
varisierenden
supracondylären Osteotomie führe mit Sicherheit zu einer Verbesserung der Eingliederung in das Erwerbsleben, habe dadurch doch ein stabiler Skelettdefekt mit dessen unmittelbaren mechanischen Folgen besei tigt/
korrigiert werden können ( Urk. 1). 4. 4.1
Es ist unstrittig und geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Scheibenmeniskus vorliegt und es sich dabei um eine angeborene Fehlbil dung des Kniegelenkes handelt. Wie RAD-Arzt Prof. Dr. C.___
zu Recht aus führt, handelt es sich bei einem Scheibenmeniskus jedoch nicht um eine knö cherne Fehlbildung, sondern um eine seltene angeborene Variante des Band apparates im Kniegelenk ( Urk. 7/8/2). Dies wird auch vom behandelnden Arzt Dr. B.___ a usdrücklich anerkannt ( Urk. 3), der konzediert, dass vor der Oper a tion vom 2 1. Mai 2015 ein knöchern unauffälliger Befund vor gelegen habe ( Urk. 7/ 7 / 5 ). 4.2
Es musste in einer zweiten Operation zwar auch eine operative Korrektur der Beinachse vorgenommen werden, dabei wurde aber entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine angeborene Skelettdeformität beseitigt. Vielmehr hielten die Ärzte der A.___ Klinik i m Operationsbericht vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7 /7/8) fest, aufgrund der Pathologie im lateralen Kompartiment sollte lang fristig eine leicht varische Beinachse angestrebt werden, um die Hauptlast auf das mediale Kompartiment umzuleiten. Im Operationsbericht vom 7. Januar 2016 ( Urk. 7/14) führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe nach ausge dehnter Teilresektion eines lädierten lateralen Scheibenmeniskus eine Überlas tungssymptomatik des lateralen Kompartiments mit Schmerzen, Ergussneigung und Unfähigkeit, Sport auszuüben. Es komme zu einer zunehmenden Valgisie rung der Beinachse. Somit bestehe eine Indikation zur diagnostischen Arthro skopie bei Verdacht auf Meniskusrestläsion sowie varisierender
Osterotomie zur Entlastung des lateralen Kompartiments. Die Varisierung der Beinachse musste vor genommen werden, weil durch die in der ersten Operation durchgeführte aus gedehnte Teilentfernung des Aussen meniskus das laterale Kompartiment ent lastet werden musste. Es ist demnach der Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ zu folgen, wonach kein angeborener skelettaler Schaden behandelt worden ist und kein Leistungs anspruch nach Ziffer 177 GgV besteht. Ebenso wenig handelt es sich vorliegend um einen stabilen Skelettdefekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berück sichtigung des ge setzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600. festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger