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IV.2016.00441

Verfügung betreffend Rentenerhöhung zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1958 geborene X.___ reiste im Jahr 1974 in die Schweiz ein und arbeitete als Vorarbeiter in einer Schokoladenfabrik (Urk. 6/1). Am 23. August 1995 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Prellung der Wirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/3), die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/4) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/5, 6/9) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Versicherten mit Ver fügung vom 1 8. Dezember 1996 mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/15 und 6/18). 1.2

Am 2 6. Mai 1997 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

8. Juli 1997 auf das Begehren nicht ein (Urk. 6/22). 1.3

Mit ausgefülltem Anmeldeformular ersuchte der Versicherte am 5. Mai 1998 wiederum um Erhöhung der Rente (Urk. 6/24). Im Juli 1998 wurde sodann ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen ein Bericht des behandelnden Arztes sowie ein Bericht des Y.___ eingereicht wurden (Urk. 6/27). In der Folge gab die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der psychiatrischen Poliklinik des B.___ in Auftrag, welche jedoch von dieser nicht durchgeführt wurde (Urk. 6/30-31). Mit Verfügung vom 7. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zu (Urk. 6/35 und 6/36). 1.4

Im Rahmen von ordentlichen Revisionsverfahren in den Jahren 2000, 2005 und 2010 teilte der Versicherte jeweils mit ausgefülltem Revisionsformular mit, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 6/40, 6/47, 6/57). Mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2000,

2 0. Dezember 2005 sowie 23. März 2011 stellte die IV-Stelle einen unveränderten A nspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung fest (Urk. 6/43, 6/53, 6/62). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung lehnte sie mit Ver fügung vom 2 0. Dezember 2005 hingegen ab (Urk. 6/52). 1. 5

Im September 2012 wurde erneut ein ordentliches Revisionsverfahren eröff ne t (Urk. 6 /64). Nach Beizug eines Bericht s des behandelnden Arztes (Urk. 6/65) veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines bidisziplinären Gut achtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheuma tologie, welches am 2 1. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/69 und 6/70). Am 3. April 2014 lud die IV-Stelle den Versicherten zum Gespräch betreffend Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ein, das am 23. April

2014 statt fand (Urk. 6/76). Mit Schreiben vom

8. Mai

2014 wies sie ihn unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall auf seine Mitwirkungs pflicht hin (Urk. 6/80), woraufhin sich der Versicherte bereit erklärte, an be ruflichen Mass nahmen teilzunehmen (Urk. 6/81). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 3. Juni 2014 mit, sie übernehme die Kosten für ein Bel ast barkeitstraining (Urk. 6/83), welches vom Juli 2014 bis September 2014 stattfand (Urk. 6/88 S. 1). Am 3. November 2014 wurde die Arbeitsver mitt lung abgeschlossen (Urk. 6/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren

(Vorbescheid vom 11. November 2014 [ Urk. 6/93], Einwand vom 1 7. Novem ber 2014 und Begründung vom 5. Januar 2015 [ Urk. 6/94, 6/99]) wurden die Verfügungen vom 18. Dezember 1996 sowie 7. Oktober 1998 mit Verfügung vom

2. März 2016 wiedererwägungsweise auf gehoben und die dem Versi che r ten ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung der Verfü gung folgen den Monats eingestellt; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 6/103]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. März 2016 sei aufzu heben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gle ich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herab setzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beur teilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Vor aussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugespro che nen Dau erleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 3 0. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qua li fizierte, offen sichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herabset zung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesproche nen Dauer leistung.

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts an wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai

2011 E.

2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstan de ner Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder erwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvo raus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Be weiswür digung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszuspre chung dar boten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel da ran mög lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbeson dere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wägungs recht lichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychoso mati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähig keit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerde bilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Ent stehungs geschich te dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundes gerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Re gel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standar din dikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren

Belastungs fak to re n wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_89 9/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

1.5

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bun des ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Comp liance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim

Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess ni cht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der s elbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

I m angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Gutachten vom 4. April 1996 sei beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose gestellt wor den. Der Gutachter habe darauf hingewiesen, dass sich die Arbeitsfähigkeit kaum beurteilen lasse. Trotz ungenügende r Abklärungen sei die IV-Stelle von einer Teilerwerbsunfähigkeit ausgegangen. Damit habe sie den Untersu chungs grundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt, weshalb der Entscheid zweifellos unrichtig sei. Am 5. Mai

1998 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, woraufhin ein aktueller Bericht seines Hausarztes eingeholt worden sei. Zusätzlich sei ein Austrittsbericht des Y.___ eingereicht worden. In der Folge habe die IV-Stelle eine ärztliche B egutachtung in Auftrag gege ben, die jedoch nie stattgefunden habe, weil der zuständige Gutachter den Auf trag mit der Bemerkung, die gestellten Fragen würden sich anhand der bereits bestehenden Berichte beantworten lassen, abgelehnt habe. Die IV-Stelle sei daraufhin von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen und habe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen. Dieses Vor gehen stehe im Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz, weshalb die ser Entscheid zweifellos unrichtig und die betreffende Verfügung aufzuheben sei. Die aktuelle Begutachtung vom 2 1. Mai 2013 habe ergeben, dass die so ma toforme Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe und damit keinen invalidisierenden Gesundheits schaden darstelle.

Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-St elle aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Be schwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher werde am Entscheid festgehalten (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der ursprünglichen Ren tenzusprache am 1 8. Dezember 1996 sei eine ausführliche, fachmedizi nische Begutachtung durch die psychiatrische Klinik des B.___ vorausgegangen. Gemäss der damaligen Praxis sei aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Rente zugesprochen worden, was nicht als zweifellos unrichtig angesehen werden könne. Die Erhöhung der Rente sei aufgrund des hausärztlichen Berichts sowie der akten m ä ssigen Beurteilung durch die psychiatrische Klinik des B.___

und des zuständigen Arztes der IV-Stelle erfolgt. Diese Abklärungen hätten den damals geltenden Regeln entsprochen, weshalb auch diesbezüglich keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliege. Zudem bestätige das polydisziplinäre Gutachten, dass sich die gesundheitliche Situation seit der Rentenzusprache in keiner Weise verändert habe. Schon damals habe der Beschwerdeführer unter einer somatoformen Schmerzstörung gelitten. Damit sei belegt, dass selbst eine ausführlichere Begutachtung zu keinem anderen Resultat geführt hätte.

Da es sich um eine somatoforme Schmerzstörung handle, seien die Schluss be stimmungen zur IVG-Revision 6a anwendbar. Daher müssten die vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzmassnahmen eingehalten werden. Es könne nicht sein, dass diejenigen Fälle, die nicht in den vom Gesetzgeber vorge sehen Zeitrahmen liegen würden, einfach wiedererwägungsweise auf gehoben würden. Das käme einer Umgehung gleich.

Ausserdem seien entgegen der geltenden Rechtsprechung die neu eingeführ ten Kriterien für die Beurteilung, ob die Diagnose der somatoformen

Schmerz störung invalidisierend sei, nicht geprüft worden. Die Abklärungen seien des halb in grober Weise unvollständig und weitgehend unbrauchbar. Die abge brochenen beruflichen Massnahmen würden zeigen, dass ein Wie dereinstie g ins Berufsleben unmöglich sei (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ vom 2 4. Januar 1995 wurde ausgeführt, beim Patienten finde sich ein auffälliges, abnorm imponierendes Schmerzverhalten. Er hinke stark vorgebeugt, halte sich an den Stuhllehnen, sitze die ganze Konsultation über nach links vorne verkrümmt da, mit gesenktem, weggewendetem Blick und wirke von der ganzen Haltung, der Stimme und der Art, sich selber zu präsentieren, ein deutig regredient . Er klage über Schmerzen vom Kreuz in den re chten Ober schenkel ausstrahlend. A uch im rechten Rippenbogen habe er Schmerzen, was ihn besonders beunruhige (Urk. 6/4 S. 2).

Weiter wurde ausgeführt, es handle sich mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit um ein Konversionssymptom. Die verzögerte Schmerzentstehung, die völlige Therapieresistenz und die Beobachtung, dass Berührungen auch nur leichter Art die Schmerzen verstärkten, seien ein Hinweis auf die Konversionsgenese. Die Schmerzbewältigung sei entsprechend passiv-regressiv. Es sei davon aus zugehen, dass der Patient keine Einsicht in den Mechanismus der Problema tik zeigen und eine Psychotherapie ablehnen werde (Urk. 6/4 S. 3-4). 3.2

Im Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 24. Oktober 1995 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/5 S. 5): - Chronifiziertes

Thorakolumbovertebral -Syndrom mit intermittierend lumbospondylogener Komponente bei/mit - Wirbelsäulenfehlform (thorakale Hyperkyphose, s-förmiger Torsions skoliose

thorakolumbal links-, hochthorakal rechtskonvex) - St. n. Rückenkontusion im thorakolumbalen Übergang am 14.10.94 - Hinweise für eine Konversionssymptomatik

Der Patient klage über Schmerzen im Bereich der distalen BWS und gesam ten LWS, die dauernd vorhanden seien und zum Teil bis in beide Oberschen ke l und Unterschenkel beidseits symmetrisch ausstrahlen würden. Von den bis he rigen Massnahmen habe nichts geholfen. Allerdings würden die Schmerzen noch zunehmen und zusätzlich ein Zittern auftreten, wenn er seine Medi kamente nicht nehme (Urk. 6/5 S. 5).

Weiter führten die Ärzte aus, anlässlich der klinischen Untersuchung sei eine eindeutige Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektivem Emp finden auf gefallen . Dies würde auf eine Konversionssymptomatik hindeuten, wobei sie nicht beurteilen könnten, ob dieser ein Krankheitswert zukomme. Aus rheumatologisch er Sicht sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig, wobei Tätigkeiten in gebückter Stellung zu vermeiden seien (Urk. 6/5 S. 4-5). 3.3

Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ vom 4. April 1996 wurde ausgeführt, der Patient humple breitbeinig ins Konsul tationszimmer und sitze in vorgebeugter Haltung im Stuhl. Er spreche mit lei ser Stimme, f asse die Fragen aber prompt und aufmerksam auf. Gleichsam wirkten seine Gesichtszüge aus druckslos, schlaff und er sei in der Haltung sowie den psychischen Funktionen gedrückt. Eine depressive Verstimmung lie ge indessen nicht vor (Urk. 6/9 S. 1) .

E s handle sich um einen exemplarischen Fall von massive m abnormem Kr ank heitsverhalten mit Passivität und regressiven Zügen. Die früher ver mutete Konversionssymptomatik lasse sich nicht näher präzisieren und bleibe höchst spekulativ. Man bewege sich auf sicherem Boden, wenn man bei der Diag nose des abnormen Verhaltens bleibe. Es sei eine offene Frage, inwiefern dieses einen Krankheitswert aufweise. Die Beurteilung der theoretischen Arbeitsfähigkeit sei äusserst schwierig. Es seien sowohl Komponenten des Nicht-Könnens als auch des Nicht-Wollens vorhanden. In Ermangelung ge nauerer Kenntnisse lasse sich sagen, dass die Komponente des Nicht-Könnens auf mindestens ähnlich hoch wie diejenige des Nicht-Wollen s eingeschätzt werden könne, demnach auf 50 % (Urk. 6/9 S. 2-3). 3.4

Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, mit, die Situation habe sich in den letzten zwei Jahren nicht geändert. Der Beurteilung der psychiatrischen Poliklinik sei aus hausärztlicher Sicht nichts hinzuzufügen. Es sei aber natürlich so, dass e in sich vor Schmerzen krümmender, kaum Deutsch sprechender Gastarbeiter keine 50

%- Stelle finde, wobei sich auch diese Situation seit der Beurteilung im Jahr 1995 nicht verändert habe (Urk. 6/21). 3.5

Am 1 4. Juli 1998 gab Dr. C.___ an, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Er verweise auf das psychiatrische Konsilium aus dem Januar 199 5. Die regelmässigen hausärztlichen Gespräche hätten keine Verbesserung bewirken können, wobei in Anbetracht der seit vier Jahren dauernden Ar beits unfähigkeit kaum mehr mit einer Besserung zu rechnen sei. Unverän dert imponiere ein abnormes Schmerzverhalten. Das Trauma vom Jahr 1994 und die objektiven Veränderungen an der Wirbelsäule hätten nichts mehr mit den aktuellen Beschwerden zu tun. Die Arbeitsunfähigkeit sei jetzt durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet. Er denke, dass auf Gr und dieser psychischen Störung nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor liege (Urk. 6/27 S. 2).

Dr. C.___ legte zudem einen Hospitalisationsbericht des Y.___ vom 8. April 1997 bei. In diesem wurde ausgeführt, beim Patien ten habe sich ein chronisches kallöses, akut nicht blutendes Ulkus bulbi

duodeni im Bereich des Bulbusdaches bei gleichzeitiger erosiver

Bulbitis ge zeigt. Es sei eine Eradikationstherapie mit einer Dreierkombination eingeleitet wor den. Am 7. April 1997 sei der Patient in beschwerdefreiem Allgemein zustand entlassen worden. Für die Zeit der Hospitalisation sei er vollständig arbeits unfähig gewesen (Urk. 6/27 S. 5). 3.6

Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ hielt am 2 2. September

2000, 18. Novem ber 2005, 1 2. November 2010 sowie am 1 5. November 2012 fest, der Ge sund heitszustand sei stationär und die Diagnose unverändert (Urk. 6/ 41, 6/49, 6/60, 6/65). 4.

Am 1 3. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerde geg nerin durch Dr. A.___ sowie Dr. Z.___ begutachtet (Urk. 6/69 S. 1, 6/70 S. 3). Im Gutachten vom 2 1. Mai 2013 wurden keine Di agnosen mit lang dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/ 69 S. 7 f.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) - schädlicher Gebrauch von Opioiden (Tramadol) (ICD-10 F 11.1) - schädlicher Gebrauch von Sedativa (Lorazepam) (ICD-10 F 13.1) - finanzielle Probleme

(ICD-10 Z 59) - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körper hälfte - betont im Bereich d er linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden, kalte Füsse, unge richtete Steh- und Gehunsicherheit - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in alle Extremi täten und in den Kopf - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen thorakal - gestörte Gluconeogenese - anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Im rheumatologischen Gutachten führte Dr. A.___ aus, beim Exploranden im po niere eine schmerzvermittelnde Mimik. Er bewege sich langsam und vor sichtig. Während der klinischen Untersuchung nehme die schmerzvermit teln de Mimik und Gestik zu und es würden 4 der 5 Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden nachweisbar. Auf der Unter suchungsliege könne der Explorand beide Arme funktionell unbehin dert ein setzen. Wenn er sich selber mobilisiere und i n Bauchlage könne er beide Arm e vollständig elevieren und flektiert neben dem Kopf ablegen. D ie geschil derte ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit könne nicht objektiviert werden, weshalb an funktionelle Beschwerden zu denken sei (Urk. 6/69 S. 8-9).

An den oberen Extremitäten könn t e n kein relevanter klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. In abgelenkter Situation könne der Explorand beidseits, akti v und passiv geprüft, sämtliche peripheren Gelenke frei bewegen. Insbesondere könne auch kein Hinweis auf eine subacromiale

Sehneneinklemmungsprob lematik oder auf eine Läsion der Rotatorenmanschette objektiviert werden. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule würden eine leichtgradig

rechts konvexe Skoliose von maximal 14-16° zeigen. Thorak a l komme eine leicht gra dige Hyperkyphose zur Darstellung (Urk. 6/69 S. 11-12).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei der Explorand in seiner angestammten Tätigkeit zu k einem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Lediglich für die Zeit n ach dem Unfall im Jahr 1994 könne ihm eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Wochen und während der Hospitalisation im Jahr 1997 eine solche von maximal drei Wochen attestiert werden (Urk. 6/69 S. 16).

Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Schmerzen, die sich im Laufe der Jahre ausgedehnt hätten. Inzwischen schmerze beinahe der ganze Körper. Die vom Hausarzt regelmässig ver abreichten Spritzen würden kaum Linderung bringen. Am besten helfe Tramadol, von denen der Explorand eine grosse Menge schlucke, obwohl die Ärzte ihn darauf hingewiesen hätten, dass er zu viel davon nehme. Die Schmerzen würden in deutlichem Ausmass vom Wetter abhängen. Lebens probleme würden auf die Schmerzen verstärkend wirken (Urk. 6/70 S. 6-7).

Dr. Z.___ schilderte, der Explorand wirke mürrisch, bedrückt und dys phorisch . Besonders deprimiert wirke er beim Sprechen über finanzielle Prob leme. Öfters könne er sich aber von der Verstimmung lösen und sei aufge schlossen und gesprächig. Das Denken sei weder gehemmt noch umständlich und inhaltliche Denkstörungen seien nicht feststellbar. Der Explorand sei weder aggressiv noch suizidal und zeige keinen sozialen Rückzug. Eine Per sönlichkeitsstörung liege nicht vor (Urk. 6/70 S. 8-9).

Der Explorand sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Be fürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme führten zu einer Verstärkung der Schmerzen. Damit sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nachweisbar. Objektive Befunde, die einer psychischen Störung entsprechen würden, würden jedoch nicht vorliegen. Hingegen falle seine enorme Müdigkeit auf. Diese sei aber höchstwahrscheinlich auf den durch die Laborresultate be legten Tramadol- und Lorazepam - Abusus zurück zuführen (Urk. 6/70 S. 10-11).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, aufgrund dessen, dass keine psychische Komorbidität ausgewiesen und der Explorand sozial gut integriert sei, sei er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es könne ihm in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wer den (Urk. 6/70 S. 12). 5. 5.1

Am 1 8. Dezember 1996 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine halbe Rente der Invalidenver siche rung zu. Dabei stützte sie sich auf den Bericht der Psychiatrischen Poli klinik des B.___ vom 4. April 1996, in welchem von einer 50%igen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen wurde (Urk. 9).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, war anhand der damaligen Akten lage keine klare Diagnose ausgewiesen. Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik wurde darauf hingewiesen, dass es eine offene Frage sei, ob dem abnormen Krankheitsverhalten ein psychiatrischer Krankheitswert zukomme. Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde als ausserordentlich schwierig bez eichnet und schliesslich auf 50 % eingeschätzt, mit dem Hin weis, genaueres lasse sich beim besten Willen nicht sagen (Urk. 6/9 S. 2-3).

Dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen tätigte und trotz der dürftigen Aktenlage eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als ausgewiesen er achtete, ist nur schwer nachvollziehbar . Indessen ist vorliegend zu berück sichtigen, dass immerhin zwei Berichte eines Facharztes der Psychiatrischen Poliklinik vorlagen und dieser darauf hinwies, dass weitere Abklärungen wohl auch keine Klarheit bringen würden. Damit scheint vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Untersuchungen anordnete und von ei n er 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Die ursprüngliche Rentenzusprache kann daher nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden.

5.2

Am 7. Oktober 1998 wurde die Rente des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erhöht (Urk. 6/36), nachdem der IV-Arzt handschriftlich festgehalten hatte, gemäss Arztbericht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/32).

Wie der IV-Arzt zu dieser Schlussfolgerung kam, ist unklar . Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 3. Juli 1998 an, der Zustand des Beschwerdeführers sei stationär. Das Tr a um a von 1994 und die objektiven Veränderungen an der Wirbelsäule hätten mit den aktuellen Beschwerden nichts zu tun. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch eine somatoforme Schmerzstörung begründet, wo bei er denke, dass aufgrund dieser psychischen Störung jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 6/27). Dem von Dr. C.___ zusätzlich beige legten Bericht des Y.___ sind indes keine Angaben zur somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen, weshalb dieser für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit irrelevant war . Daher ist es unerklärlich, wes halb die Psychiatrische Poliklinik das von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebene Gutachten mit der Bemerkung, die zwei Arztberichte würden alle Fragen beantworten, für nicht notwendig hielt (Urk. 6/31). Ebenfalls nic ht nachvollziehbar ist, w ieso die Beschwerdegegnerin in der Folge davon aus ging, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen .

Schliesslich geht aus dem Arztbericht von Dr. C.___

gerade hervor, dass der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers unverändert blieb . Dass die Beschwerdegegne rin ein zig gestützt auf seine Bemerkung, er glaube, dass jetzt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege, die Rente erhöht hat, ist nicht bloss als unange messen zu qualifizieren. Vielmehr ha t sie mit diesem Entscheid Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, weil sie ohne weitere Abklärungen gestützt auf eine dürftige Bemer kung die Rente erhöhte. Die se Verfügung muss

daher als zweifellos unrichtig angesehen werden . 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Rentenanspruch eines Ve r sicherten, dem eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde und dem die Rente in der Folge zweifellos zu Unrecht erhöht wurde, für die Zukunft frei zu prüfen. Dies auch dann, wenn bezüglich der ursprünglichen Verfügung kein Rückkommenstitel

vorliegt (vgl. BGE 140 V 514 E. 5). 6. 6.1

Der Beschwerdeführer wurde am 1 3. Mai 2013 psychiatrisch-rheumatolo gisch begutachtet (Urk. 6/69). Das bidisziplinäre

Gutachten vermag zu über zeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/69 S. 3-4, 6/70 S. 8-9), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/69 S.

2-3, 6/70 S. 6-8) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/69 S. 5-7, 6/70 S. 4-5). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol ge rungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grund lagen . Namentlich erlaubt es entgegen der Ansicht des Beschwerde führers auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi katoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 1.4 -1.5). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Diagnose der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer inva lidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesund heits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggra vation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äus se rungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich na mentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; inten sive Schmerzen ange geben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; sch were Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggra vation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klar heit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheits beeinträchti gung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Inva lidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer so matoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstän digten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkun gen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2). 6.3

In der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. A.___ konnten nur wenige objektivierbare pathologische Befunde erhoben werden. Phasenweise habe der Beschwerdeführer zunächst harmonische Bewegungen, insbesondere der Schultern, mit einem abrupt einsetzenden muskulären Widerstand abgeblockt (Urk. 6/69 S. 8). In abgelenkter Situation habe der Beschwerdeführer beid seits, aktiv und passiv geprüft, sämtliche peripheren Gelenke frei bewegen können (Urk. 6/69 S . 11). Zudem kam Dr. A.___ zum Schluss, es liege eine limitierte Motivation vor (Urk. 6/69 S. 17). Dr. Z.___ führte im psychiatri schen Teilgutachten aus, es würden ungünstige krankheitsfremde Faktoren vorliegen, die mit einer Selbstlimitierung verbunden seien. Die subjektive Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem auf derartige Fakto ren zurückzuführen (Urk. 6/70 S. 15). 6.4

Es erscheint aufgrund dieser Befunde fraglich, ob überhaupt eine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt oder ob die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ein er ähnlichen Erscheinung beruht. 6.5

Die begutachtenden Ärzte sowie die Beschwerdegegnerin sind in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoforme n

Schmerzstörungen zum Ergebnis gelangt, dass die somatoforme Schmerzstörung des Beschwerde führers als überwindbar zu gelten ha be und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei . Der Beschwerde führer machte geltend, vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung seien die Abklärungen als ungenügend anzusehen (Urk. 1 S. 9). Dieser An sicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht ausführte, verlieren bereits vor der Rechtsprechungsänderung eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung zu entscheiden, ob auf die vorhandene Beweisgrundlage abgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), weshalb nachfolgend die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers anhand der vom Bundesgericht genannten Indikatoren ge prüft wird .

6 .6

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Gemäss gutachterlichen Feststellungen von Dr. A.___ bestünden diverse noch nicht ausgeschöpfte Optionen um die Beschwerden zu lindern, so seien insbesondere aktivierende Bewegungsübungen zu empfehlen (Urk. 6/69 S. 17). Es ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer bereits an lässlich der ersten psychiatrischen Untersuchung im Jahr 1995 angeraten worden war, körperliche Aktivitäten auszuüben, was jedoch auf Unwillen stiess (Urk. 6/4 S. 2). Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine relevante psychische Komor bidität bestehe (Urk. 6/70 S. 11). Zudem legten beide Gutachter überzeugend dar, dass der Zustand des Beschwerdeführers massgeblich

durch invaliditäts fremde Fakto ren (finanzielle Probleme, Medikamenten-Abusus, mässige In tegration, lange Arbeitsuntätigkeit) beeinflusst werde (Urk. 6/69 S. 17, 6/70 S. 11) . Weiter konnten keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen festgestellt werden (Urk. 6/70 S. 12). 6 .7

Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter auf die unauffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur hinwies (Urk. 6/70 S. 12). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ kann auf durchaus vorhandene Ressourcen des Beschwerdeführers geschlossen werden . So lebt er in einer intakten Ehe, pflegt ein gut es Verhältnis zu seinen Kindern und nimmt Anteil am politischen Geschehen (Urk. 6/70 S . 10 f.). Zum - be weisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Zwar begibt sich der Beschwerdeführer mo nat lich zu seinem Hausarzt, um sich Spritzen und Medikamente verabreichen zu lassen (Urk. 6/60 S. 2). Entgegen ärztlichem Rat sind indessen keine Be müh ungen zu erkennen, aktivierende Bewegungsübungen durchzuführen oder an einem Training teilzunehmen. Auch betreibt der Beschwerdeführer offenbar einen Medikamenten-Abusus, was sich negativ auf ausserhäusliche Tätigkei ten auswirkt (Urk. 6/70 S. 11). 6 .8

Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beacht li chen Standardindikatoren (vgl. E.

1. 5) erhebliche funktionelle Aus wirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher die somatoforme Schmerzstörung nicht als invali disierend zu betrachten. 6.9

Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen. 7.

7.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruf lich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge schöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah men allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht mög lich

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern.

Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5). 7.2

Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt und bezog seit 18 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt er unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis .

Am 3. April 2014 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu ei nem Gespräch zwecks Besprechung von Integrationsmassnahmen ein (Urk. 6/ 76). Nachdem dieser zuerst Bedenken bezüglich beruflicher Mass nahmen geäus sert hatte (Urk. 6/90 S. 2), wies ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2014 auf seine Mitwirkungspflicht hin (Urk. 6/80). Am 2 1. Mai 2014 erklärte sich der Beschwerdeführer dazu bereit, an Einglie derungsmass nahmen teilzunehmen (Urk. 6/81). In der Folge teilte die Be schwerdegegnerin am 1 3. Juni 2014 mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/83). Aus dem Schlussbericht des Belastbar keitstrainings vom 1 0. Septem ber 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdefüh rer an diesem grund sätzlich teilnahm, jedoch aufgrund geklagter Beschwer den häufig fehlte. E ine stabile Präsenz habe nicht erreicht werden können und aufgrund der schlech ten Deutschkenntnisse habe er sich weder selber der Bearbeitung eines Themas widmen noch an den verschiedenen Programmen teilnehmen können . Er habe ausserhalb des Arbeitseinsatzes zudem eine 1:1-Betreuung benötigt. Aus diesen Gründen mache die Weiterführung der In tegrationsmassnahme wenig Sinn (Urk. 6/88 S.

5). Am

3. November

2014 wurde dem Beschwerde führer mitgete ilt, die Arbeitsvermittlung sei abge schlossen (Urk. 6/89). 7.3

Dem Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die geforderte Präsenzzeit nicht erreichte. Er habe über Rückenschmerzen geklagt, das Atelier sei ihm zu lärmig und die Anreise zu beschwerlich

gewesen. Teilweise sei er aufgrund der von ihm geklagten Schmerzen vorzeitig nach Haus e gegangen (Urk. 6/88 S. 8). Die vom Be schwerdeführer geklagte Unmöglichkeit, länger als zwei Stunden täglich am Programm teilnehmen zu können, steht im Widerspruch zur Beurteilung der Gutachter. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6), bestehen beim Beschwerde führer weder somatische noch psychische Einschränkungen, die eine Arbeits un fähigkeit begründen würden. Seine häufigen Absenzen können daher nicht auf medizinische Ursachen zurückgeführt werden. Vielmehr lassen sie auf einen fehlenden subjektiven Eingliederungswillen schliessen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2014 auf die Fol gen mangelhafter Mitwirkung aufmerksam gemacht worden war (Urk. 6/80), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs massnahmen abschloss und die Invalidenrente einstell t

e. Sie kam ihrer Pflicht vollumfänglich nach, weshalb der Aufhebungsentscheid rechtens war. 8.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Renten erhöhung zweifellos unrichtig war. Ein invalidisierender Gesund heits schaden liegt aktuell nicht (mehr) vor. Damit erweist sich die Aufhebung der bishe ri gen Rente als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 9.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rech ts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gle ich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 1.2 Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herab setzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beur teilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Vor aussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugespro che nen Dau erleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 3 0. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qua li fizierte, offen sichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herabset zung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesproche nen Dauer leistung.

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts an wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai

2011 E.

2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstan de ner Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder erwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvo raus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Be weiswür digung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszuspre chung dar boten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel da ran mög lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbeson dere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wägungs recht lichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychoso mati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähig keit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerde bilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Ent stehungs geschich te dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundes gerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Re gel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standar din dikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren

Belastungs fak to re n wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_89 9/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

E. 1.5 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bun des ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Comp liance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.

E. 2 0. Dezember 2005 sowie 23. März 2011 stellte die IV-Stelle einen unveränderten A nspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung fest (Urk. 6/43, 6/53, 6/62). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung lehnte sie mit Ver fügung vom 2 0. Dezember 2005 hingegen ab (Urk. 6/52). 1.

E. 2.1 I m angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Gutachten vom 4. April 1996 sei beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose gestellt wor den. Der Gutachter habe darauf hingewiesen, dass sich die Arbeitsfähigkeit kaum beurteilen lasse. Trotz ungenügende r Abklärungen sei die IV-Stelle von einer Teilerwerbsunfähigkeit ausgegangen. Damit habe sie den Untersu chungs grundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt, weshalb der Entscheid zweifellos unrichtig sei. Am 5. Mai

1998 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, woraufhin ein aktueller Bericht seines Hausarztes eingeholt worden sei. Zusätzlich sei ein Austrittsbericht des Y.___ eingereicht worden. In der Folge habe die IV-Stelle eine ärztliche B egutachtung in Auftrag gege ben, die jedoch nie stattgefunden habe, weil der zuständige Gutachter den Auf trag mit der Bemerkung, die gestellten Fragen würden sich anhand der bereits bestehenden Berichte beantworten lassen, abgelehnt habe. Die IV-Stelle sei daraufhin von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen und habe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen. Dieses Vor gehen stehe im Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz, weshalb die ser Entscheid zweifellos unrichtig und die betreffende Verfügung aufzuheben sei. Die aktuelle Begutachtung vom 2 1. Mai 2013 habe ergeben, dass die so ma toforme Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe und damit keinen invalidisierenden Gesundheits schaden darstelle.

Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-St elle aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Be schwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher werde am Entscheid festgehalten (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der ursprünglichen Ren tenzusprache am 1 8. Dezember 1996 sei eine ausführliche, fachmedizi nische Begutachtung durch die psychiatrische Klinik des B.___ vorausgegangen. Gemäss der damaligen Praxis sei aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Rente zugesprochen worden, was nicht als zweifellos unrichtig angesehen werden könne. Die Erhöhung der Rente sei aufgrund des hausärztlichen Berichts sowie der akten m ä ssigen Beurteilung durch die psychiatrische Klinik des B.___

und des zuständigen Arztes der IV-Stelle erfolgt. Diese Abklärungen hätten den damals geltenden Regeln entsprochen, weshalb auch diesbezüglich keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliege. Zudem bestätige das polydisziplinäre Gutachten, dass sich die gesundheitliche Situation seit der Rentenzusprache in keiner Weise verändert habe. Schon damals habe der Beschwerdeführer unter einer somatoformen Schmerzstörung gelitten. Damit sei belegt, dass selbst eine ausführlichere Begutachtung zu keinem anderen Resultat geführt hätte.

Da es sich um eine somatoforme Schmerzstörung handle, seien die Schluss be stimmungen zur IVG-Revision 6a anwendbar. Daher müssten die vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzmassnahmen eingehalten werden. Es könne nicht sein, dass diejenigen Fälle, die nicht in den vom Gesetzgeber vorge sehen Zeitrahmen liegen würden, einfach wiedererwägungsweise auf gehoben würden. Das käme einer Umgehung gleich.

Ausserdem seien entgegen der geltenden Rechtsprechung die neu eingeführ ten Kriterien für die Beurteilung, ob die Diagnose der somatoformen

Schmerz störung invalidisierend sei, nicht geprüft worden. Die Abklärungen seien des halb in grober Weise unvollständig und weitgehend unbrauchbar. Die abge brochenen beruflichen Massnahmen würden zeigen, dass ein Wie dereinstie g ins Berufsleben unmöglich sei (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ vom 2 4. Januar 1995 wurde ausgeführt, beim Patienten finde sich ein auffälliges, abnorm imponierendes Schmerzverhalten. Er hinke stark vorgebeugt, halte sich an den Stuhllehnen, sitze die ganze Konsultation über nach links vorne verkrümmt da, mit gesenktem, weggewendetem Blick und wirke von der ganzen Haltung, der Stimme und der Art, sich selber zu präsentieren, ein deutig regredient . Er klage über Schmerzen vom Kreuz in den re chten Ober schenkel ausstrahlend. A uch im rechten Rippenbogen habe er Schmerzen, was ihn besonders beunruhige (Urk. 6/4 S. 2).

Weiter wurde ausgeführt, es handle sich mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit um ein Konversionssymptom. Die verzögerte Schmerzentstehung, die völlige Therapieresistenz und die Beobachtung, dass Berührungen auch nur leichter Art die Schmerzen verstärkten, seien ein Hinweis auf die Konversionsgenese. Die Schmerzbewältigung sei entsprechend passiv-regressiv. Es sei davon aus zugehen, dass der Patient keine Einsicht in den Mechanismus der Problema tik zeigen und eine Psychotherapie ablehnen werde (Urk. 6/4 S. 3-4). 3.2

Im Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 24. Oktober 1995 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/5 S. 5): - Chronifiziertes

Thorakolumbovertebral -Syndrom mit intermittierend lumbospondylogener Komponente bei/mit - Wirbelsäulenfehlform (thorakale Hyperkyphose, s-förmiger Torsions skoliose

thorakolumbal links-, hochthorakal rechtskonvex) - St. n. Rückenkontusion im thorakolumbalen Übergang am 14.10.94 - Hinweise für eine Konversionssymptomatik

Der Patient klage über Schmerzen im Bereich der distalen BWS und gesam ten LWS, die dauernd vorhanden seien und zum Teil bis in beide Oberschen ke l und Unterschenkel beidseits symmetrisch ausstrahlen würden. Von den bis he rigen Massnahmen habe nichts geholfen. Allerdings würden die Schmerzen noch zunehmen und zusätzlich ein Zittern auftreten, wenn er seine Medi kamente nicht nehme (Urk. 6/5 S. 5).

Weiter führten die Ärzte aus, anlässlich der klinischen Untersuchung sei eine eindeutige Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektivem Emp finden auf gefallen . Dies würde auf eine Konversionssymptomatik hindeuten, wobei sie nicht beurteilen könnten, ob dieser ein Krankheitswert zukomme. Aus rheumatologisch er Sicht sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig, wobei Tätigkeiten in gebückter Stellung zu vermeiden seien (Urk. 6/5 S. 4-5). 3.3

Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ vom 4. April 1996 wurde ausgeführt, der Patient humple breitbeinig ins Konsul tationszimmer und sitze in vorgebeugter Haltung im Stuhl. Er spreche mit lei ser Stimme, f asse die Fragen aber prompt und aufmerksam auf. Gleichsam wirkten seine Gesichtszüge aus druckslos, schlaff und er sei in der Haltung sowie den psychischen Funktionen gedrückt. Eine depressive Verstimmung lie ge indessen nicht vor (Urk. 6/9 S. 1) .

E s handle sich um einen exemplarischen Fall von massive m abnormem Kr ank heitsverhalten mit Passivität und regressiven Zügen. Die früher ver mutete Konversionssymptomatik lasse sich nicht näher präzisieren und bleibe höchst spekulativ. Man bewege sich auf sicherem Boden, wenn man bei der Diag nose des abnormen Verhaltens bleibe. Es sei eine offene Frage, inwiefern dieses einen Krankheitswert aufweise. Die Beurteilung der theoretischen Arbeitsfähigkeit sei äusserst schwierig. Es seien sowohl Komponenten des Nicht-Könnens als auch des Nicht-Wollens vorhanden. In Ermangelung ge nauerer Kenntnisse lasse sich sagen, dass die Komponente des Nicht-Könnens auf mindestens ähnlich hoch wie diejenige des Nicht-Wollen s eingeschätzt werden könne, demnach auf 50 % (Urk. 6/9 S. 2-3). 3.4

Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, mit, die Situation habe sich in den letzten zwei Jahren nicht geändert. Der Beurteilung der psychiatrischen Poliklinik sei aus hausärztlicher Sicht nichts hinzuzufügen. Es sei aber natürlich so, dass e in sich vor Schmerzen krümmender, kaum Deutsch sprechender Gastarbeiter keine 50

%- Stelle finde, wobei sich auch diese Situation seit der Beurteilung im Jahr 1995 nicht verändert habe (Urk. 6/21). 3.5

Am 1 4. Juli 1998 gab Dr. C.___ an, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Er verweise auf das psychiatrische Konsilium aus dem Januar 199 5. Die regelmässigen hausärztlichen Gespräche hätten keine Verbesserung bewirken können, wobei in Anbetracht der seit vier Jahren dauernden Ar beits unfähigkeit kaum mehr mit einer Besserung zu rechnen sei. Unverän dert imponiere ein abnormes Schmerzverhalten. Das Trauma vom Jahr 1994 und die objektiven Veränderungen an der Wirbelsäule hätten nichts mehr mit den aktuellen Beschwerden zu tun. Die Arbeitsunfähigkeit sei jetzt durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet. Er denke, dass auf Gr und dieser psychischen Störung nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor liege (Urk. 6/27 S. 2).

Dr. C.___ legte zudem einen Hospitalisationsbericht des Y.___ vom 8. April 1997 bei. In diesem wurde ausgeführt, beim Patien ten habe sich ein chronisches kallöses, akut nicht blutendes Ulkus bulbi

duodeni im Bereich des Bulbusdaches bei gleichzeitiger erosiver

Bulbitis ge zeigt. Es sei eine Eradikationstherapie mit einer Dreierkombination eingeleitet wor den. Am 7. April 1997 sei der Patient in beschwerdefreiem Allgemein zustand entlassen worden. Für die Zeit der Hospitalisation sei er vollständig arbeits unfähig gewesen (Urk. 6/27 S. 5). 3.6

Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ hielt am 2 2. September

2000, 18. Novem ber 2005, 1 2. November 2010 sowie am 1 5. November 2012 fest, der Ge sund heitszustand sei stationär und die Diagnose unverändert (Urk. 6/ 41, 6/49, 6/60, 6/65). 4.

Am 1 3. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerde geg nerin durch Dr. A.___ sowie Dr. Z.___ begutachtet (Urk. 6/69 S. 1, 6/70 S. 3). Im Gutachten vom 2 1. Mai 2013 wurden keine Di agnosen mit lang dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/ 69 S. 7 f.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) - schädlicher Gebrauch von Opioiden (Tramadol) (ICD-10 F 11.1) - schädlicher Gebrauch von Sedativa (Lorazepam) (ICD-10 F 13.1) - finanzielle Probleme

(ICD-10 Z 59) - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körper hälfte - betont im Bereich d er linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden, kalte Füsse, unge richtete Steh- und Gehunsicherheit - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in alle Extremi täten und in den Kopf - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen thorakal - gestörte Gluconeogenese - anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Im rheumatologischen Gutachten führte Dr. A.___ aus, beim Exploranden im po niere eine schmerzvermittelnde Mimik. Er bewege sich langsam und vor sichtig. Während der klinischen Untersuchung nehme die schmerzvermit teln de Mimik und Gestik zu und es würden 4 der 5 Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden nachweisbar. Auf der Unter suchungsliege könne der Explorand beide Arme funktionell unbehin dert ein setzen. Wenn er sich selber mobilisiere und i n Bauchlage könne er beide Arm e vollständig elevieren und flektiert neben dem Kopf ablegen. D ie geschil derte ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit könne nicht objektiviert werden, weshalb an funktionelle Beschwerden zu denken sei (Urk. 6/69 S. 8-9).

An den oberen Extremitäten könn t e n kein relevanter klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. In abgelenkter Situation könne der Explorand beidseits, akti v und passiv geprüft, sämtliche peripheren Gelenke frei bewegen. Insbesondere könne auch kein Hinweis auf eine subacromiale

Sehneneinklemmungsprob lematik oder auf eine Läsion der Rotatorenmanschette objektiviert werden. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule würden eine leichtgradig

rechts konvexe Skoliose von maximal 14-16° zeigen. Thorak a l komme eine leicht gra dige Hyperkyphose zur Darstellung (Urk. 6/69 S. 11-12).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei der Explorand in seiner angestammten Tätigkeit zu k einem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Lediglich für die Zeit n ach dem Unfall im Jahr 1994 könne ihm eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Wochen und während der Hospitalisation im Jahr 1997 eine solche von maximal drei Wochen attestiert werden (Urk. 6/69 S. 16).

Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Schmerzen, die sich im Laufe der Jahre ausgedehnt hätten. Inzwischen schmerze beinahe der ganze Körper. Die vom Hausarzt regelmässig ver abreichten Spritzen würden kaum Linderung bringen. Am besten helfe Tramadol, von denen der Explorand eine grosse Menge schlucke, obwohl die Ärzte ihn darauf hingewiesen hätten, dass er zu viel davon nehme. Die Schmerzen würden in deutlichem Ausmass vom Wetter abhängen. Lebens probleme würden auf die Schmerzen verstärkend wirken (Urk. 6/70 S. 6-7).

Dr. Z.___ schilderte, der Explorand wirke mürrisch, bedrückt und dys phorisch . Besonders deprimiert wirke er beim Sprechen über finanzielle Prob leme. Öfters könne er sich aber von der Verstimmung lösen und sei aufge schlossen und gesprächig. Das Denken sei weder gehemmt noch umständlich und inhaltliche Denkstörungen seien nicht feststellbar. Der Explorand sei weder aggressiv noch suizidal und zeige keinen sozialen Rückzug. Eine Per sönlichkeitsstörung liege nicht vor (Urk. 6/70 S. 8-9).

Der Explorand sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Be fürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme führten zu einer Verstärkung der Schmerzen. Damit sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nachweisbar. Objektive Befunde, die einer psychischen Störung entsprechen würden, würden jedoch nicht vorliegen. Hingegen falle seine enorme Müdigkeit auf. Diese sei aber höchstwahrscheinlich auf den durch die Laborresultate be legten Tramadol- und Lorazepam - Abusus zurück zuführen (Urk. 6/70 S. 10-11).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, aufgrund dessen, dass keine psychische Komorbidität ausgewiesen und der Explorand sozial gut integriert sei, sei er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es könne ihm in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wer den (Urk. 6/70 S. 12). 5.

E. 5 Im September 2012 wurde erneut ein ordentliches Revisionsverfahren eröff ne t (Urk.

E. 5.1 Am 1 8. Dezember 1996 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine halbe Rente der Invalidenver siche rung zu. Dabei stützte sie sich auf den Bericht der Psychiatrischen Poli klinik des B.___ vom 4. April 1996, in welchem von einer 50%igen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen wurde (Urk. 9).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, war anhand der damaligen Akten lage keine klare Diagnose ausgewiesen. Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik wurde darauf hingewiesen, dass es eine offene Frage sei, ob dem abnormen Krankheitsverhalten ein psychiatrischer Krankheitswert zukomme. Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde als ausserordentlich schwierig bez eichnet und schliesslich auf 50 % eingeschätzt, mit dem Hin weis, genaueres lasse sich beim besten Willen nicht sagen (Urk. 6/9 S. 2-3).

Dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen tätigte und trotz der dürftigen Aktenlage eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als ausgewiesen er achtete, ist nur schwer nachvollziehbar . Indessen ist vorliegend zu berück sichtigen, dass immerhin zwei Berichte eines Facharztes der Psychiatrischen Poliklinik vorlagen und dieser darauf hinwies, dass weitere Abklärungen wohl auch keine Klarheit bringen würden. Damit scheint vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Untersuchungen anordnete und von ei n er 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Die ursprüngliche Rentenzusprache kann daher nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden.

E. 5.2 Am 7. Oktober 1998 wurde die Rente des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erhöht (Urk. 6/36), nachdem der IV-Arzt handschriftlich festgehalten hatte, gemäss Arztbericht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/32).

Wie der IV-Arzt zu dieser Schlussfolgerung kam, ist unklar . Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 3. Juli 1998 an, der Zustand des Beschwerdeführers sei stationär. Das Tr a um a von 1994 und die objektiven Veränderungen an der Wirbelsäule hätten mit den aktuellen Beschwerden nichts zu tun. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch eine somatoforme Schmerzstörung begründet, wo bei er denke, dass aufgrund dieser psychischen Störung jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 6/27). Dem von Dr. C.___ zusätzlich beige legten Bericht des Y.___ sind indes keine Angaben zur somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen, weshalb dieser für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit irrelevant war . Daher ist es unerklärlich, wes halb die Psychiatrische Poliklinik das von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebene Gutachten mit der Bemerkung, die zwei Arztberichte würden alle Fragen beantworten, für nicht notwendig hielt (Urk. 6/31). Ebenfalls nic ht nachvollziehbar ist, w ieso die Beschwerdegegnerin in der Folge davon aus ging, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen .

Schliesslich geht aus dem Arztbericht von Dr. C.___

gerade hervor, dass der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers unverändert blieb . Dass die Beschwerdegegne rin ein zig gestützt auf seine Bemerkung, er glaube, dass jetzt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege, die Rente erhöht hat, ist nicht bloss als unange messen zu qualifizieren. Vielmehr ha t sie mit diesem Entscheid Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, weil sie ohne weitere Abklärungen gestützt auf eine dürftige Bemer kung die Rente erhöhte. Die se Verfügung muss

daher als zweifellos unrichtig angesehen werden .

E. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Rentenanspruch eines Ve r sicherten, dem eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde und dem die Rente in der Folge zweifellos zu Unrecht erhöht wurde, für die Zukunft frei zu prüfen. Dies auch dann, wenn bezüglich der ursprünglichen Verfügung kein Rückkommenstitel

vorliegt (vgl. BGE 140 V 514 E. 5). 6.

E. 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 1 3. Mai 2013 psychiatrisch-rheumatolo gisch begutachtet (Urk. 6/69). Das bidisziplinäre

Gutachten vermag zu über zeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/69 S. 3-4, 6/70 S. 8-9), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/69 S.

2-3, 6/70 S. 6-8) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/69 S. 5-7, 6/70 S. 4-5). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol ge rungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grund lagen . Namentlich erlaubt es entgegen der Ansicht des Beschwerde führers auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi katoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 1.4 -1.5).

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Diagnose der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer inva lidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesund heits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggra vation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äus se rungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich na mentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; inten sive Schmerzen ange geben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; sch were Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggra vation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klar heit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheits beeinträchti gung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Inva lidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer so matoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstän digten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkun gen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2).

E. 6.3 In der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. A.___ konnten nur wenige objektivierbare pathologische Befunde erhoben werden. Phasenweise habe der Beschwerdeführer zunächst harmonische Bewegungen, insbesondere der Schultern, mit einem abrupt einsetzenden muskulären Widerstand abgeblockt (Urk. 6/69 S. 8). In abgelenkter Situation habe der Beschwerdeführer beid seits, aktiv und passiv geprüft, sämtliche peripheren Gelenke frei bewegen können (Urk. 6/69 S . 11). Zudem kam Dr. A.___ zum Schluss, es liege eine limitierte Motivation vor (Urk. 6/69 S. 17). Dr. Z.___ führte im psychiatri schen Teilgutachten aus, es würden ungünstige krankheitsfremde Faktoren vorliegen, die mit einer Selbstlimitierung verbunden seien. Die subjektive Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem auf derartige Fakto ren zurückzuführen (Urk. 6/70 S. 15).

E. 6.4 Es erscheint aufgrund dieser Befunde fraglich, ob überhaupt eine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt oder ob die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ein er ähnlichen Erscheinung beruht.

E. 6.5 Die begutachtenden Ärzte sowie die Beschwerdegegnerin sind in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoforme n

Schmerzstörungen zum Ergebnis gelangt, dass die somatoforme Schmerzstörung des Beschwerde führers als überwindbar zu gelten ha be und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei . Der Beschwerde führer machte geltend, vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung seien die Abklärungen als ungenügend anzusehen (Urk. 1 S. 9). Dieser An sicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht ausführte, verlieren bereits vor der Rechtsprechungsänderung eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung zu entscheiden, ob auf die vorhandene Beweisgrundlage abgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), weshalb nachfolgend die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers anhand der vom Bundesgericht genannten Indikatoren ge prüft wird .

6 .6

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Gemäss gutachterlichen Feststellungen von Dr. A.___ bestünden diverse noch nicht ausgeschöpfte Optionen um die Beschwerden zu lindern, so seien insbesondere aktivierende Bewegungsübungen zu empfehlen (Urk. 6/69 S. 17). Es ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer bereits an lässlich der ersten psychiatrischen Untersuchung im Jahr 1995 angeraten worden war, körperliche Aktivitäten auszuüben, was jedoch auf Unwillen stiess (Urk. 6/4 S. 2). Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine relevante psychische Komor bidität bestehe (Urk. 6/70 S. 11). Zudem legten beide Gutachter überzeugend dar, dass der Zustand des Beschwerdeführers massgeblich

durch invaliditäts fremde Fakto ren (finanzielle Probleme, Medikamenten-Abusus, mässige In tegration, lange Arbeitsuntätigkeit) beeinflusst werde (Urk. 6/69 S. 17, 6/70 S. 11) . Weiter konnten keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen festgestellt werden (Urk. 6/70 S. 12). 6 .7

Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter auf die unauffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur hinwies (Urk. 6/70 S. 12). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ kann auf durchaus vorhandene Ressourcen des Beschwerdeführers geschlossen werden . So lebt er in einer intakten Ehe, pflegt ein gut es Verhältnis zu seinen Kindern und nimmt Anteil am politischen Geschehen (Urk. 6/70 S .

E. 6.9 Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen. 7.

E. 7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim

Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess ni cht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der s elbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 7.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruf lich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge schöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah men allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht mög lich

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern.

Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5).

E. 7.2 Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt und bezog seit 18 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt er unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis .

Am 3. April 2014 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu ei nem Gespräch zwecks Besprechung von Integrationsmassnahmen ein (Urk. 6/ 76). Nachdem dieser zuerst Bedenken bezüglich beruflicher Mass nahmen geäus sert hatte (Urk. 6/90 S. 2), wies ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2014 auf seine Mitwirkungspflicht hin (Urk. 6/80). Am 2 1. Mai 2014 erklärte sich der Beschwerdeführer dazu bereit, an Einglie derungsmass nahmen teilzunehmen (Urk. 6/81). In der Folge teilte die Be schwerdegegnerin am 1 3. Juni 2014 mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/83). Aus dem Schlussbericht des Belastbar keitstrainings vom 1 0. Septem ber 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdefüh rer an diesem grund sätzlich teilnahm, jedoch aufgrund geklagter Beschwer den häufig fehlte. E ine stabile Präsenz habe nicht erreicht werden können und aufgrund der schlech ten Deutschkenntnisse habe er sich weder selber der Bearbeitung eines Themas widmen noch an den verschiedenen Programmen teilnehmen können . Er habe ausserhalb des Arbeitseinsatzes zudem eine 1:1-Betreuung benötigt. Aus diesen Gründen mache die Weiterführung der In tegrationsmassnahme wenig Sinn (Urk. 6/88 S.

5). Am

3. November

2014 wurde dem Beschwerde führer mitgete ilt, die Arbeitsvermittlung sei abge schlossen (Urk. 6/89).

E. 7.3 Dem Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die geforderte Präsenzzeit nicht erreichte. Er habe über Rückenschmerzen geklagt, das Atelier sei ihm zu lärmig und die Anreise zu beschwerlich

gewesen. Teilweise sei er aufgrund der von ihm geklagten Schmerzen vorzeitig nach Haus e gegangen (Urk. 6/88 S. 8). Die vom Be schwerdeführer geklagte Unmöglichkeit, länger als zwei Stunden täglich am Programm teilnehmen zu können, steht im Widerspruch zur Beurteilung der Gutachter. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6), bestehen beim Beschwerde führer weder somatische noch psychische Einschränkungen, die eine Arbeits un fähigkeit begründen würden. Seine häufigen Absenzen können daher nicht auf medizinische Ursachen zurückgeführt werden. Vielmehr lassen sie auf einen fehlenden subjektiven Eingliederungswillen schliessen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2014 auf die Fol gen mangelhafter Mitwirkung aufmerksam gemacht worden war (Urk. 6/80), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs massnahmen abschloss und die Invalidenrente einstell t

e. Sie kam ihrer Pflicht vollumfänglich nach, weshalb der Aufhebungsentscheid rechtens war. 8.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Renten erhöhung zweifellos unrichtig war. Ein invalidisierender Gesund heits schaden liegt aktuell nicht (mehr) vor. Damit erweist sich die Aufhebung der bishe ri gen Rente als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 9.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rech ts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

E. 10 f.). Zum - be weisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Zwar begibt sich der Beschwerdeführer mo nat lich zu seinem Hausarzt, um sich Spritzen und Medikamente verabreichen zu lassen (Urk. 6/60 S. 2). Entgegen ärztlichem Rat sind indessen keine Be müh ungen zu erkennen, aktivierende Bewegungsübungen durchzuführen oder an einem Training teilzunehmen. Auch betreibt der Beschwerdeführer offenbar einen Medikamenten-Abusus, was sich negativ auf ausserhäusliche Tätigkei ten auswirkt (Urk. 6/70 S. 11). 6 .8

Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beacht li chen Standardindikatoren (vgl. E.

1. 5) erhebliche funktionelle Aus wirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher die somatoforme Schmerzstörung nicht als invali disierend zu betrachten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00441 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom

21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1958 geborene X.___ reiste im Jahr 1974 in die Schweiz ein und arbeitete als Vorarbeiter in einer Schokoladenfabrik (Urk. 6/1). Am 23. August 1995 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Prellung der Wirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/3), die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/4) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/5, 6/9) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Versicherten mit Ver fügung vom 1 8. Dezember 1996 mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/15 und 6/18). 1.2

Am 2 6. Mai 1997 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

8. Juli 1997 auf das Begehren nicht ein (Urk. 6/22). 1.3

Mit ausgefülltem Anmeldeformular ersuchte der Versicherte am 5. Mai 1998 wiederum um Erhöhung der Rente (Urk. 6/24). Im Juli 1998 wurde sodann ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen ein Bericht des behandelnden Arztes sowie ein Bericht des Y.___ eingereicht wurden (Urk. 6/27). In der Folge gab die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der psychiatrischen Poliklinik des B.___ in Auftrag, welche jedoch von dieser nicht durchgeführt wurde (Urk. 6/30-31). Mit Verfügung vom 7. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zu (Urk. 6/35 und 6/36). 1.4

Im Rahmen von ordentlichen Revisionsverfahren in den Jahren 2000, 2005 und 2010 teilte der Versicherte jeweils mit ausgefülltem Revisionsformular mit, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 6/40, 6/47, 6/57). Mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2000,

2 0. Dezember 2005 sowie 23. März 2011 stellte die IV-Stelle einen unveränderten A nspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung fest (Urk. 6/43, 6/53, 6/62). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung lehnte sie mit Ver fügung vom 2 0. Dezember 2005 hingegen ab (Urk. 6/52). 1. 5

Im September 2012 wurde erneut ein ordentliches Revisionsverfahren eröff ne t (Urk. 6 /64). Nach Beizug eines Bericht s des behandelnden Arztes (Urk. 6/65) veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines bidisziplinären Gut achtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheuma tologie, welches am 2 1. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/69 und 6/70). Am 3. April 2014 lud die IV-Stelle den Versicherten zum Gespräch betreffend Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ein, das am 23. April

2014 statt fand (Urk. 6/76). Mit Schreiben vom

8. Mai

2014 wies sie ihn unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall auf seine Mitwirkungs pflicht hin (Urk. 6/80), woraufhin sich der Versicherte bereit erklärte, an be ruflichen Mass nahmen teilzunehmen (Urk. 6/81). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 3. Juni 2014 mit, sie übernehme die Kosten für ein Bel ast barkeitstraining (Urk. 6/83), welches vom Juli 2014 bis September 2014 stattfand (Urk. 6/88 S. 1). Am 3. November 2014 wurde die Arbeitsver mitt lung abgeschlossen (Urk. 6/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren

(Vorbescheid vom 11. November 2014 [ Urk. 6/93], Einwand vom 1 7. Novem ber 2014 und Begründung vom 5. Januar 2015 [ Urk. 6/94, 6/99]) wurden die Verfügungen vom 18. Dezember 1996 sowie 7. Oktober 1998 mit Verfügung vom

2. März 2016 wiedererwägungsweise auf gehoben und die dem Versi che r ten ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung der Verfü gung folgen den Monats eingestellt; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 6/103]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. März 2016 sei aufzu heben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gle ich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herab setzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beur teilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Vor aussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugespro che nen Dau erleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 3 0. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qua li fizierte, offen sichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herabset zung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesproche nen Dauer leistung.

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts an wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai

2011 E.

2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstan de ner Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder erwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvo raus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Be weiswür digung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszuspre chung dar boten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel da ran mög lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbeson dere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wägungs recht lichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychoso mati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähig keit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerde bilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Ent stehungs geschich te dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundes gerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Re gel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standar din dikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren

Belastungs fak to re n wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_89 9/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

1.5

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bun des ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Comp liance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim

Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess ni cht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der s elbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

I m angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Gutachten vom 4. April 1996 sei beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose gestellt wor den. Der Gutachter habe darauf hingewiesen, dass sich die Arbeitsfähigkeit kaum beurteilen lasse. Trotz ungenügende r Abklärungen sei die IV-Stelle von einer Teilerwerbsunfähigkeit ausgegangen. Damit habe sie den Untersu chungs grundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt, weshalb der Entscheid zweifellos unrichtig sei. Am 5. Mai

1998 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, woraufhin ein aktueller Bericht seines Hausarztes eingeholt worden sei. Zusätzlich sei ein Austrittsbericht des Y.___ eingereicht worden. In der Folge habe die IV-Stelle eine ärztliche B egutachtung in Auftrag gege ben, die jedoch nie stattgefunden habe, weil der zuständige Gutachter den Auf trag mit der Bemerkung, die gestellten Fragen würden sich anhand der bereits bestehenden Berichte beantworten lassen, abgelehnt habe. Die IV-Stelle sei daraufhin von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen und habe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen. Dieses Vor gehen stehe im Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz, weshalb die ser Entscheid zweifellos unrichtig und die betreffende Verfügung aufzuheben sei. Die aktuelle Begutachtung vom 2 1. Mai 2013 habe ergeben, dass die so ma toforme Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe und damit keinen invalidisierenden Gesundheits schaden darstelle.

Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-St elle aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Be schwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher werde am Entscheid festgehalten (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der ursprünglichen Ren tenzusprache am 1 8. Dezember 1996 sei eine ausführliche, fachmedizi nische Begutachtung durch die psychiatrische Klinik des B.___ vorausgegangen. Gemäss der damaligen Praxis sei aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Rente zugesprochen worden, was nicht als zweifellos unrichtig angesehen werden könne. Die Erhöhung der Rente sei aufgrund des hausärztlichen Berichts sowie der akten m ä ssigen Beurteilung durch die psychiatrische Klinik des B.___

und des zuständigen Arztes der IV-Stelle erfolgt. Diese Abklärungen hätten den damals geltenden Regeln entsprochen, weshalb auch diesbezüglich keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliege. Zudem bestätige das polydisziplinäre Gutachten, dass sich die gesundheitliche Situation seit der Rentenzusprache in keiner Weise verändert habe. Schon damals habe der Beschwerdeführer unter einer somatoformen Schmerzstörung gelitten. Damit sei belegt, dass selbst eine ausführlichere Begutachtung zu keinem anderen Resultat geführt hätte.

Da es sich um eine somatoforme Schmerzstörung handle, seien die Schluss be stimmungen zur IVG-Revision 6a anwendbar. Daher müssten die vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzmassnahmen eingehalten werden. Es könne nicht sein, dass diejenigen Fälle, die nicht in den vom Gesetzgeber vorge sehen Zeitrahmen liegen würden, einfach wiedererwägungsweise auf gehoben würden. Das käme einer Umgehung gleich.

Ausserdem seien entgegen der geltenden Rechtsprechung die neu eingeführ ten Kriterien für die Beurteilung, ob die Diagnose der somatoformen

Schmerz störung invalidisierend sei, nicht geprüft worden. Die Abklärungen seien des halb in grober Weise unvollständig und weitgehend unbrauchbar. Die abge brochenen beruflichen Massnahmen würden zeigen, dass ein Wie dereinstie g ins Berufsleben unmöglich sei (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ vom 2 4. Januar 1995 wurde ausgeführt, beim Patienten finde sich ein auffälliges, abnorm imponierendes Schmerzverhalten. Er hinke stark vorgebeugt, halte sich an den Stuhllehnen, sitze die ganze Konsultation über nach links vorne verkrümmt da, mit gesenktem, weggewendetem Blick und wirke von der ganzen Haltung, der Stimme und der Art, sich selber zu präsentieren, ein deutig regredient . Er klage über Schmerzen vom Kreuz in den re chten Ober schenkel ausstrahlend. A uch im rechten Rippenbogen habe er Schmerzen, was ihn besonders beunruhige (Urk. 6/4 S. 2).

Weiter wurde ausgeführt, es handle sich mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit um ein Konversionssymptom. Die verzögerte Schmerzentstehung, die völlige Therapieresistenz und die Beobachtung, dass Berührungen auch nur leichter Art die Schmerzen verstärkten, seien ein Hinweis auf die Konversionsgenese. Die Schmerzbewältigung sei entsprechend passiv-regressiv. Es sei davon aus zugehen, dass der Patient keine Einsicht in den Mechanismus der Problema tik zeigen und eine Psychotherapie ablehnen werde (Urk. 6/4 S. 3-4). 3.2

Im Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 24. Oktober 1995 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/5 S. 5): - Chronifiziertes

Thorakolumbovertebral -Syndrom mit intermittierend lumbospondylogener Komponente bei/mit - Wirbelsäulenfehlform (thorakale Hyperkyphose, s-förmiger Torsions skoliose

thorakolumbal links-, hochthorakal rechtskonvex) - St. n. Rückenkontusion im thorakolumbalen Übergang am 14.10.94 - Hinweise für eine Konversionssymptomatik

Der Patient klage über Schmerzen im Bereich der distalen BWS und gesam ten LWS, die dauernd vorhanden seien und zum Teil bis in beide Oberschen ke l und Unterschenkel beidseits symmetrisch ausstrahlen würden. Von den bis he rigen Massnahmen habe nichts geholfen. Allerdings würden die Schmerzen noch zunehmen und zusätzlich ein Zittern auftreten, wenn er seine Medi kamente nicht nehme (Urk. 6/5 S. 5).

Weiter führten die Ärzte aus, anlässlich der klinischen Untersuchung sei eine eindeutige Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektivem Emp finden auf gefallen . Dies würde auf eine Konversionssymptomatik hindeuten, wobei sie nicht beurteilen könnten, ob dieser ein Krankheitswert zukomme. Aus rheumatologisch er Sicht sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig, wobei Tätigkeiten in gebückter Stellung zu vermeiden seien (Urk. 6/5 S. 4-5). 3.3

Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ vom 4. April 1996 wurde ausgeführt, der Patient humple breitbeinig ins Konsul tationszimmer und sitze in vorgebeugter Haltung im Stuhl. Er spreche mit lei ser Stimme, f asse die Fragen aber prompt und aufmerksam auf. Gleichsam wirkten seine Gesichtszüge aus druckslos, schlaff und er sei in der Haltung sowie den psychischen Funktionen gedrückt. Eine depressive Verstimmung lie ge indessen nicht vor (Urk. 6/9 S. 1) .

E s handle sich um einen exemplarischen Fall von massive m abnormem Kr ank heitsverhalten mit Passivität und regressiven Zügen. Die früher ver mutete Konversionssymptomatik lasse sich nicht näher präzisieren und bleibe höchst spekulativ. Man bewege sich auf sicherem Boden, wenn man bei der Diag nose des abnormen Verhaltens bleibe. Es sei eine offene Frage, inwiefern dieses einen Krankheitswert aufweise. Die Beurteilung der theoretischen Arbeitsfähigkeit sei äusserst schwierig. Es seien sowohl Komponenten des Nicht-Könnens als auch des Nicht-Wollens vorhanden. In Ermangelung ge nauerer Kenntnisse lasse sich sagen, dass die Komponente des Nicht-Könnens auf mindestens ähnlich hoch wie diejenige des Nicht-Wollen s eingeschätzt werden könne, demnach auf 50 % (Urk. 6/9 S. 2-3). 3.4

Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, mit, die Situation habe sich in den letzten zwei Jahren nicht geändert. Der Beurteilung der psychiatrischen Poliklinik sei aus hausärztlicher Sicht nichts hinzuzufügen. Es sei aber natürlich so, dass e in sich vor Schmerzen krümmender, kaum Deutsch sprechender Gastarbeiter keine 50

%- Stelle finde, wobei sich auch diese Situation seit der Beurteilung im Jahr 1995 nicht verändert habe (Urk. 6/21). 3.5

Am 1 4. Juli 1998 gab Dr. C.___ an, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Er verweise auf das psychiatrische Konsilium aus dem Januar 199 5. Die regelmässigen hausärztlichen Gespräche hätten keine Verbesserung bewirken können, wobei in Anbetracht der seit vier Jahren dauernden Ar beits unfähigkeit kaum mehr mit einer Besserung zu rechnen sei. Unverän dert imponiere ein abnormes Schmerzverhalten. Das Trauma vom Jahr 1994 und die objektiven Veränderungen an der Wirbelsäule hätten nichts mehr mit den aktuellen Beschwerden zu tun. Die Arbeitsunfähigkeit sei jetzt durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet. Er denke, dass auf Gr und dieser psychischen Störung nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor liege (Urk. 6/27 S. 2).

Dr. C.___ legte zudem einen Hospitalisationsbericht des Y.___ vom 8. April 1997 bei. In diesem wurde ausgeführt, beim Patien ten habe sich ein chronisches kallöses, akut nicht blutendes Ulkus bulbi

duodeni im Bereich des Bulbusdaches bei gleichzeitiger erosiver

Bulbitis ge zeigt. Es sei eine Eradikationstherapie mit einer Dreierkombination eingeleitet wor den. Am 7. April 1997 sei der Patient in beschwerdefreiem Allgemein zustand entlassen worden. Für die Zeit der Hospitalisation sei er vollständig arbeits unfähig gewesen (Urk. 6/27 S. 5). 3.6

Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ hielt am 2 2. September

2000, 18. Novem ber 2005, 1 2. November 2010 sowie am 1 5. November 2012 fest, der Ge sund heitszustand sei stationär und die Diagnose unverändert (Urk. 6/ 41, 6/49, 6/60, 6/65). 4.

Am 1 3. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerde geg nerin durch Dr. A.___ sowie Dr. Z.___ begutachtet (Urk. 6/69 S. 1, 6/70 S. 3). Im Gutachten vom 2 1. Mai 2013 wurden keine Di agnosen mit lang dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/ 69 S. 7 f.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) - schädlicher Gebrauch von Opioiden (Tramadol) (ICD-10 F 11.1) - schädlicher Gebrauch von Sedativa (Lorazepam) (ICD-10 F 13.1) - finanzielle Probleme

(ICD-10 Z 59) - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körper hälfte - betont im Bereich d er linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden, kalte Füsse, unge richtete Steh- und Gehunsicherheit - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in alle Extremi täten und in den Kopf - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen thorakal - gestörte Gluconeogenese - anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Im rheumatologischen Gutachten führte Dr. A.___ aus, beim Exploranden im po niere eine schmerzvermittelnde Mimik. Er bewege sich langsam und vor sichtig. Während der klinischen Untersuchung nehme die schmerzvermit teln de Mimik und Gestik zu und es würden 4 der 5 Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden nachweisbar. Auf der Unter suchungsliege könne der Explorand beide Arme funktionell unbehin dert ein setzen. Wenn er sich selber mobilisiere und i n Bauchlage könne er beide Arm e vollständig elevieren und flektiert neben dem Kopf ablegen. D ie geschil derte ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit könne nicht objektiviert werden, weshalb an funktionelle Beschwerden zu denken sei (Urk. 6/69 S. 8-9).

An den oberen Extremitäten könn t e n kein relevanter klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. In abgelenkter Situation könne der Explorand beidseits, akti v und passiv geprüft, sämtliche peripheren Gelenke frei bewegen. Insbesondere könne auch kein Hinweis auf eine subacromiale

Sehneneinklemmungsprob lematik oder auf eine Läsion der Rotatorenmanschette objektiviert werden. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule würden eine leichtgradig

rechts konvexe Skoliose von maximal 14-16° zeigen. Thorak a l komme eine leicht gra dige Hyperkyphose zur Darstellung (Urk. 6/69 S. 11-12).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei der Explorand in seiner angestammten Tätigkeit zu k einem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Lediglich für die Zeit n ach dem Unfall im Jahr 1994 könne ihm eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Wochen und während der Hospitalisation im Jahr 1997 eine solche von maximal drei Wochen attestiert werden (Urk. 6/69 S. 16).

Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Schmerzen, die sich im Laufe der Jahre ausgedehnt hätten. Inzwischen schmerze beinahe der ganze Körper. Die vom Hausarzt regelmässig ver abreichten Spritzen würden kaum Linderung bringen. Am besten helfe Tramadol, von denen der Explorand eine grosse Menge schlucke, obwohl die Ärzte ihn darauf hingewiesen hätten, dass er zu viel davon nehme. Die Schmerzen würden in deutlichem Ausmass vom Wetter abhängen. Lebens probleme würden auf die Schmerzen verstärkend wirken (Urk. 6/70 S. 6-7).

Dr. Z.___ schilderte, der Explorand wirke mürrisch, bedrückt und dys phorisch . Besonders deprimiert wirke er beim Sprechen über finanzielle Prob leme. Öfters könne er sich aber von der Verstimmung lösen und sei aufge schlossen und gesprächig. Das Denken sei weder gehemmt noch umständlich und inhaltliche Denkstörungen seien nicht feststellbar. Der Explorand sei weder aggressiv noch suizidal und zeige keinen sozialen Rückzug. Eine Per sönlichkeitsstörung liege nicht vor (Urk. 6/70 S. 8-9).

Der Explorand sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Be fürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme führten zu einer Verstärkung der Schmerzen. Damit sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nachweisbar. Objektive Befunde, die einer psychischen Störung entsprechen würden, würden jedoch nicht vorliegen. Hingegen falle seine enorme Müdigkeit auf. Diese sei aber höchstwahrscheinlich auf den durch die Laborresultate be legten Tramadol- und Lorazepam - Abusus zurück zuführen (Urk. 6/70 S. 10-11).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, aufgrund dessen, dass keine psychische Komorbidität ausgewiesen und der Explorand sozial gut integriert sei, sei er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es könne ihm in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wer den (Urk. 6/70 S. 12). 5. 5.1

Am 1 8. Dezember 1996 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine halbe Rente der Invalidenver siche rung zu. Dabei stützte sie sich auf den Bericht der Psychiatrischen Poli klinik des B.___ vom 4. April 1996, in welchem von einer 50%igen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen wurde (Urk. 9).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, war anhand der damaligen Akten lage keine klare Diagnose ausgewiesen. Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik wurde darauf hingewiesen, dass es eine offene Frage sei, ob dem abnormen Krankheitsverhalten ein psychiatrischer Krankheitswert zukomme. Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde als ausserordentlich schwierig bez eichnet und schliesslich auf 50 % eingeschätzt, mit dem Hin weis, genaueres lasse sich beim besten Willen nicht sagen (Urk. 6/9 S. 2-3).

Dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen tätigte und trotz der dürftigen Aktenlage eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als ausgewiesen er achtete, ist nur schwer nachvollziehbar . Indessen ist vorliegend zu berück sichtigen, dass immerhin zwei Berichte eines Facharztes der Psychiatrischen Poliklinik vorlagen und dieser darauf hinwies, dass weitere Abklärungen wohl auch keine Klarheit bringen würden. Damit scheint vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Untersuchungen anordnete und von ei n er 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Die ursprüngliche Rentenzusprache kann daher nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden.

5.2

Am 7. Oktober 1998 wurde die Rente des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erhöht (Urk. 6/36), nachdem der IV-Arzt handschriftlich festgehalten hatte, gemäss Arztbericht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/32).

Wie der IV-Arzt zu dieser Schlussfolgerung kam, ist unklar . Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 3. Juli 1998 an, der Zustand des Beschwerdeführers sei stationär. Das Tr a um a von 1994 und die objektiven Veränderungen an der Wirbelsäule hätten mit den aktuellen Beschwerden nichts zu tun. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch eine somatoforme Schmerzstörung begründet, wo bei er denke, dass aufgrund dieser psychischen Störung jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 6/27). Dem von Dr. C.___ zusätzlich beige legten Bericht des Y.___ sind indes keine Angaben zur somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen, weshalb dieser für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit irrelevant war . Daher ist es unerklärlich, wes halb die Psychiatrische Poliklinik das von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebene Gutachten mit der Bemerkung, die zwei Arztberichte würden alle Fragen beantworten, für nicht notwendig hielt (Urk. 6/31). Ebenfalls nic ht nachvollziehbar ist, w ieso die Beschwerdegegnerin in der Folge davon aus ging, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen .

Schliesslich geht aus dem Arztbericht von Dr. C.___

gerade hervor, dass der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers unverändert blieb . Dass die Beschwerdegegne rin ein zig gestützt auf seine Bemerkung, er glaube, dass jetzt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege, die Rente erhöht hat, ist nicht bloss als unange messen zu qualifizieren. Vielmehr ha t sie mit diesem Entscheid Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, weil sie ohne weitere Abklärungen gestützt auf eine dürftige Bemer kung die Rente erhöhte. Die se Verfügung muss

daher als zweifellos unrichtig angesehen werden . 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Rentenanspruch eines Ve r sicherten, dem eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde und dem die Rente in der Folge zweifellos zu Unrecht erhöht wurde, für die Zukunft frei zu prüfen. Dies auch dann, wenn bezüglich der ursprünglichen Verfügung kein Rückkommenstitel

vorliegt (vgl. BGE 140 V 514 E. 5). 6. 6.1

Der Beschwerdeführer wurde am 1 3. Mai 2013 psychiatrisch-rheumatolo gisch begutachtet (Urk. 6/69). Das bidisziplinäre

Gutachten vermag zu über zeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/69 S. 3-4, 6/70 S. 8-9), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/69 S.

2-3, 6/70 S. 6-8) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/69 S. 5-7, 6/70 S. 4-5). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol ge rungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grund lagen . Namentlich erlaubt es entgegen der Ansicht des Beschwerde führers auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi katoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 1.4 -1.5). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Diagnose der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer inva lidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesund heits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggra vation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äus se rungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich na mentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; inten sive Schmerzen ange geben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; sch were Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggra vation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klar heit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheits beeinträchti gung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Inva lidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer so matoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstän digten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkun gen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2). 6.3

In der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. A.___ konnten nur wenige objektivierbare pathologische Befunde erhoben werden. Phasenweise habe der Beschwerdeführer zunächst harmonische Bewegungen, insbesondere der Schultern, mit einem abrupt einsetzenden muskulären Widerstand abgeblockt (Urk. 6/69 S. 8). In abgelenkter Situation habe der Beschwerdeführer beid seits, aktiv und passiv geprüft, sämtliche peripheren Gelenke frei bewegen können (Urk. 6/69 S . 11). Zudem kam Dr. A.___ zum Schluss, es liege eine limitierte Motivation vor (Urk. 6/69 S. 17). Dr. Z.___ führte im psychiatri schen Teilgutachten aus, es würden ungünstige krankheitsfremde Faktoren vorliegen, die mit einer Selbstlimitierung verbunden seien. Die subjektive Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem auf derartige Fakto ren zurückzuführen (Urk. 6/70 S. 15). 6.4

Es erscheint aufgrund dieser Befunde fraglich, ob überhaupt eine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt oder ob die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ein er ähnlichen Erscheinung beruht. 6.5

Die begutachtenden Ärzte sowie die Beschwerdegegnerin sind in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoforme n

Schmerzstörungen zum Ergebnis gelangt, dass die somatoforme Schmerzstörung des Beschwerde führers als überwindbar zu gelten ha be und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei . Der Beschwerde führer machte geltend, vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung seien die Abklärungen als ungenügend anzusehen (Urk. 1 S. 9). Dieser An sicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht ausführte, verlieren bereits vor der Rechtsprechungsänderung eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung zu entscheiden, ob auf die vorhandene Beweisgrundlage abgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), weshalb nachfolgend die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers anhand der vom Bundesgericht genannten Indikatoren ge prüft wird .

6 .6

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Gemäss gutachterlichen Feststellungen von Dr. A.___ bestünden diverse noch nicht ausgeschöpfte Optionen um die Beschwerden zu lindern, so seien insbesondere aktivierende Bewegungsübungen zu empfehlen (Urk. 6/69 S. 17). Es ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer bereits an lässlich der ersten psychiatrischen Untersuchung im Jahr 1995 angeraten worden war, körperliche Aktivitäten auszuüben, was jedoch auf Unwillen stiess (Urk. 6/4 S. 2). Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine relevante psychische Komor bidität bestehe (Urk. 6/70 S. 11). Zudem legten beide Gutachter überzeugend dar, dass der Zustand des Beschwerdeführers massgeblich

durch invaliditäts fremde Fakto ren (finanzielle Probleme, Medikamenten-Abusus, mässige In tegration, lange Arbeitsuntätigkeit) beeinflusst werde (Urk. 6/69 S. 17, 6/70 S. 11) . Weiter konnten keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen festgestellt werden (Urk. 6/70 S. 12). 6 .7

Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter auf die unauffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur hinwies (Urk. 6/70 S. 12). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ kann auf durchaus vorhandene Ressourcen des Beschwerdeführers geschlossen werden . So lebt er in einer intakten Ehe, pflegt ein gut es Verhältnis zu seinen Kindern und nimmt Anteil am politischen Geschehen (Urk. 6/70 S . 10 f.). Zum - be weisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Zwar begibt sich der Beschwerdeführer mo nat lich zu seinem Hausarzt, um sich Spritzen und Medikamente verabreichen zu lassen (Urk. 6/60 S. 2). Entgegen ärztlichem Rat sind indessen keine Be müh ungen zu erkennen, aktivierende Bewegungsübungen durchzuführen oder an einem Training teilzunehmen. Auch betreibt der Beschwerdeführer offenbar einen Medikamenten-Abusus, was sich negativ auf ausserhäusliche Tätigkei ten auswirkt (Urk. 6/70 S. 11). 6 .8

Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beacht li chen Standardindikatoren (vgl. E.

1. 5) erhebliche funktionelle Aus wirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher die somatoforme Schmerzstörung nicht als invali disierend zu betrachten. 6.9

Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen. 7.

7.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruf lich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge schöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeits marktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah men allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht mög lich

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern.

Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5). 7.2

Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt und bezog seit 18 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt er unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis .

Am 3. April 2014 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu ei nem Gespräch zwecks Besprechung von Integrationsmassnahmen ein (Urk. 6/ 76). Nachdem dieser zuerst Bedenken bezüglich beruflicher Mass nahmen geäus sert hatte (Urk. 6/90 S. 2), wies ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2014 auf seine Mitwirkungspflicht hin (Urk. 6/80). Am 2 1. Mai 2014 erklärte sich der Beschwerdeführer dazu bereit, an Einglie derungsmass nahmen teilzunehmen (Urk. 6/81). In der Folge teilte die Be schwerdegegnerin am 1 3. Juni 2014 mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/83). Aus dem Schlussbericht des Belastbar keitstrainings vom 1 0. Septem ber 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdefüh rer an diesem grund sätzlich teilnahm, jedoch aufgrund geklagter Beschwer den häufig fehlte. E ine stabile Präsenz habe nicht erreicht werden können und aufgrund der schlech ten Deutschkenntnisse habe er sich weder selber der Bearbeitung eines Themas widmen noch an den verschiedenen Programmen teilnehmen können . Er habe ausserhalb des Arbeitseinsatzes zudem eine 1:1-Betreuung benötigt. Aus diesen Gründen mache die Weiterführung der In tegrationsmassnahme wenig Sinn (Urk. 6/88 S.

5). Am

3. November

2014 wurde dem Beschwerde führer mitgete ilt, die Arbeitsvermittlung sei abge schlossen (Urk. 6/89). 7.3

Dem Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die geforderte Präsenzzeit nicht erreichte. Er habe über Rückenschmerzen geklagt, das Atelier sei ihm zu lärmig und die Anreise zu beschwerlich

gewesen. Teilweise sei er aufgrund der von ihm geklagten Schmerzen vorzeitig nach Haus e gegangen (Urk. 6/88 S. 8). Die vom Be schwerdeführer geklagte Unmöglichkeit, länger als zwei Stunden täglich am Programm teilnehmen zu können, steht im Widerspruch zur Beurteilung der Gutachter. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6), bestehen beim Beschwerde führer weder somatische noch psychische Einschränkungen, die eine Arbeits un fähigkeit begründen würden. Seine häufigen Absenzen können daher nicht auf medizinische Ursachen zurückgeführt werden. Vielmehr lassen sie auf einen fehlenden subjektiven Eingliederungswillen schliessen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2014 auf die Fol gen mangelhafter Mitwirkung aufmerksam gemacht worden war (Urk. 6/80), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs massnahmen abschloss und die Invalidenrente einstell t

e. Sie kam ihrer Pflicht vollumfänglich nach, weshalb der Aufhebungsentscheid rechtens war. 8.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Renten erhöhung zweifellos unrichtig war. Ein invalidisierender Gesund heits schaden liegt aktuell nicht (mehr) vor. Damit erweist sich die Aufhebung der bishe ri gen Rente als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 9.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rech ts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger