Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___ war zuletzt von 2011 bis 2012 als Executive Producer bei der Y.___ AG t ätig (Urk. 7/16) . Am
7. März 2012 me ldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 7/22) die Verneinung des Leistungsanspruchs in Aussicht . Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 7/27, Urk. 7/38)
holte
sie ein
polydis ziplinä res
Gutachten
ein , das am 1 7 . Juli 2014
erstattet wurde
( Urk. 7/91 ). Nach Weiterführung des Vorbescheidverfahren s ( Urk. 7/104, Urk. 7/ 109, Urk. 7/113, Urk. 7/115, Urk. 7/133 ) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom
3. März 2017 ( Urk. 7/134 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen
die Verfügung vom 3. März 2017 erhob der Versicherte am
15. April 2016 Beschwerde und beantragte, diese aufzuheben und es sei ihm ab Novem ber 2012 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zur Veranlassung einer medizinischen Oberbegutachtung und anschlies senden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Am
25. Mai 2016 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 5. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Oktober 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18 ). Mit Verfügung vom 22. November 2016 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes einzuholen und dem Gericht einzu reichen (Urk. 19). Die Stellungnahme vom 2 3. Dezember 2016 (Urk. 21) wurde den Parteien am 5. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vor handenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Beschwerdebil der ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungsrechtli cher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bis lang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [ Schleuder trauma ] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerz syndrom : Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder re sistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krank heitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
1.4
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Proble matik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidi sierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfä higkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18 . Novem ber 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxis änderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeuti sche Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl.
Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.
4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und sta tionären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei sen).
Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bund esgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.
5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 3. März 2016 ( Urk.
2) damit, dass weder aus somatische n noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle. Die Entlassung sei aus wirtschaftlichen, nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Ebenfalls sei kein Gesundheitsschaden erkennbar, welcher eine dauerhafte invalidenversicherungsrechtliche mindestens 20%ige Arbeitsunfä higkeit begründen würde (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgeg enüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass zur Beurteilung der medizinischen Situation nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Sollte das Gericht nicht auf die Angaben der behandelnden Ärzte und Kliniken abstellen, so sei unter Mitberücksichtigung der im deutschen Verfahren erstell ten Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ auf die überzeugende konsilia rische Beurteilung durch Dr. C.___ vom 26. Oktober 2015 abzustellen. Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der anspruchsvollen ange stammten als auch einer leichteren Tätigkeit auszugehen (S. 11 f.). Mit Replik vom 5. Oktober 2016 (Urk. 12) wies er zudem auf die Ergebnisse einer erfolgten laborärztlichen Untersuchung hin, welche Auffälligkeiten bezüglich diverser Werte zeigen würden (S. 2 Ziff. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3. 1
Die Fachpersonen des D.___ , berichteten am 22. Dezember 2011 über ein Assessment Innere Medizin ( Urk. 7/18/25-32) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 5) : - arterielle Hypertonie - hypertensive Herzerkrankung - anamnestisch leicht eingeschränkte Nierenfunktion (Verdacht auf hypertensive Nierenerkrankung) - leichtes Übergewicht - Nikotinabusus - Verdacht auf depressive Erkrankung mit multiplen psychosomatischen Symptomen
Zusammenfassend sei aufgrund der hypertensiven Herzerkrankung, den darauf beruhenden Symptomen und der sich in der Folge entwickelten Depression mit multiplen psychosomatischen Symptomen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt seit dem 9. November 2011 plausibel. Neben der Behandlung der Hypertonie sei eine psychiatrische Behandlung dringend angezeigt. Bei adä quater Behandlung sollte in ein bis maximal zwei Monaten mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (S. 6 Ziff. 2). 3. 2
Dr. med.
E.___ , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Deutschland , nannte mit Bericht vom 18. Januar 2012 ( Urk. 7/2/5-6 = Urk. 7/6/11-12 = Urk. 7/12/10-11 = Urk. 7/15/8-9 = Urk. 7/18/19-20 = Urk. 7/26/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Anpassungsstörung - Erschöpfungsdepression - s omatoforme Störung
Bei der neurologischen Untersuchung am 1 7. November 2011 habe sich ein unauffälliger Befund gefunden. Psychopathologisch habe sich ein deutlich depressives Syndrom mit einer Paniktendenz, erheblichen vegetativen Störungen, Ein- und Durchschlafstörungen, eine massive Einengung auf kör perliche Symptomatik gezeigt (S. 1). Ein medikamentöser Therapieversuch habe zu keiner Besserung geführt. Durch weitere Telefonate mit dem Beschwerde führer habe sich gezeigt, dass sich das Beschwerdebild inzwischen eher weiter chronifiziert habe. Vor Ort an seinem Einsatzgebiet in der Schweiz bestünden keine geeigneten Behandlungsmethoden. Ihm sei daher die Aufnahme in einer entsprechenden psychosomatisch ausgerichteten Klinik
dringend geboten. Ambulante Therapieversuche seien aufgrund der massiven Schwere des Krank heitsbildes nicht erfolgsversprechend (S. 2).
Mit Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 7/6/9-10) nannte er die folgenden Diag nosen (S. 1): - massive Depression, Niedergestimmtheit, Schlafstörungen seit November 2011, schwerer Ausprägungsgrad - generelle körperliche Schmerzen seit Dezember 2011, schwer - Pelzigkeit und Taubheit, nahezu im Bereich des gesamten Körpers - Hypertonus und Nierenerkrankung seit Januar 2012
Seit November 2011 bestehe aufgrund der Depression eine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 4) . Eine psychotherapeutische Behandlung habe bisher nicht konse quent durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer ständig zwischen seinen beiden Wohnsitzen (München/Schweiz) pendle. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes sei er nicht in der Lage, regemässig eine psychothera peutische Behandlung aufzusuchen (S. 2 Ziff. 8). 3. 3
Die Ärzte der F.___ Klinik, Deutschland, berichteten am
24. Mai 2012 (Urk. 7/37/9 18) über eine psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers von März bis Mai 2012 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2 ) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ( ICD-10 Z73 ) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - arterielle Hypertonie - hypertensive Nierenkrankheit - hypertensive Herzkrankheit - Diskusprolaps Halswirbelkörper ( HWK ) 5/6 - Ulcera ventriculi
Der Beschwerdeführer habe sich auf dringliche Empfehlung des behandelnden Psychiaters vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode im Zusammenhang mit einer lang andauernden beruflichen Belastungssituation vorgestellt. Er sei von Beruf Werbefilmproduzent. Neben diesen massiven, überfordernden Belastungen sei am 1 7. November 2011 eine hypertensive Her z
- und Nierenerkrankung diagnostiziert worden, die sich vor dem Hintergrund eines nicht behandelten Hypertonus entwickelt habe. Er fürchte nun aufgrund seiner Erkrankung um seine berufliche Zukunft (S. 1).
Als krankheitsauslösend sei neben der beruflichen Überforderungssituation und den
in diesem Zusammenhang erlebten Enttäuschungen de r Verlust des bisheri gen Selbstverständnisses durch die Bedrohung der körperlichen Integrität im Rahmen der Diagnosestellung der hypertensiven Her z- und Nierenerkrankung zu sehen (S. 8 Mitte). 3. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
nannte mit Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 7/37/23-25 ) die folgenden Diagnosen (S.1): - mittelgradige depressive Störung ( ICD-10 F32.1 )
- Somatisierungsstörun g
( ICD-10 F45.0 )
- Abhängigkeitssyndrom von Nikotin, mit ständigem Substanzgebrauch ( ICD-10 F17.24 ) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit ( ICD-10 Z56 ) - Schwierigkeiten be i der kulturellen Eingewöhnung
( ICD-10 Z60.3 ) - Adipositas - arterielle Hypertonie - hypertensive Herzerkrankung - hypertensive Nephropathie - Hyperlipoproteinämie II a - Diskusprolaps HWK5/6 - Ulcera ventriculi
Beim Beschwerdeführer hätten sich seit November 2011 im Kontext psychoso zialer Belastungen und beruflicher Konflikte ein agitiert-depressives Syndrom sowie zahlreiche somatische und psychovegetative Beschwerden gezeigt (S. 1).
Die Erstmanifestation einer jetzt mittelgradigen depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung sei bei somatischer Komorbidität und im Kontext psy chosozialer Belastungen erfolgt . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angezeigt seien eine therapeutische Tagesstruktur, eine Eviden z -basierte psychopharmakologische Therapie und psychotherapeutische Behandlung. Eine stationäre Behandlung in einer g eeigneten psychosomatischen und/ oder psychiatrischen Klinik sei angesichts der Schwere der Störungen indiziert. Unter fachgerechter Behandlung sei die Prognose der Ersterkrankung ohne relevante psychiatrische Komorbidität angesichts der Persönlichkeitsressourcen des Pati enten günstig (S. 3). 3. 5
Die Ärzte der H.___ führten mit Bericht vom 1 1. Januar 2013 ( Urk. 7/40/1-5) aus, der Beschwerdeführer sei von Juli bis Oktober 2012 statio när in der H.___ und ab Januar 2013 ambulant in der H.___ Praxisstelle behandelt worden ( Ziff. 1.3, Ziff. 1.5) , und nannten die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
( ICD-10 F32.2 )
- Ausgebranntsein
( ICD-10 Z73.0 )
Vo m 2 3. Juli bis 3 1. Dezember 2012 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeitstätigkeit als Producer für TV- und Filmproduktionen bestanden (Ziff. 1.6) . Bei Austritt im Oktober 2012 habe eine verminderte Belastbarkeit, Ausdauer und kognitive Spannkraft im Rahmen der Grund erkrankung bestanden. Diese Einschränkungen wirk t en sich bei der Arbeit stark hinderlich aus. Der aktuelle Stand sei durch sie nicht zu beurteilen. Im Aus trittszeitpunkt im Oktober 2012 sei noch k eine genaue Einschätzung eines mög lichen beruflichen Wiedereinstiegs möglich gewesen (Ziff. 1.7). Durch ambu lante psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbetreuung mit Fortführung der medikamentösen Therapie liessen sich die Einschränkungen vermindern und die Arbeitsfähigkeit steigern (Ziff. 1.8). 3. 6
Die Ärzte der H.___
nannten mit Bericht vom 25. Juni 2013 ( Urk. 7/62) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2 )
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit ( ICD-10 Z56.5 ) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung ( ICD-10 Z60.3 ) - Ausgebranntsein
( ICD-10 Z73.0 )
In der Psychotherapie sei deutlich geworden, dass sich der Beschwerdeführer sehr stark über seinen Beruf identifiziert habe und der Umstand, diesen auf grund der vorliegenden Symptomatik nicht mehr ausüben zu können, neben ausgeprä g ten Insuffizienzgefühlen zu Perspektiv- und Orientierungslosigkeit geführt gehabt habe. P s ychopharmakologisch sei die bereits installierte medi kamentöse Therapie zunächst fortgesetzt worden. Das Medikament habe der Patient wegen ungenügender Wirkung und anhaltender Antriebslosigkeit selb ständig abgesetzt. Er habe sich auf eine neuerliche Therapie mit einem anderen Medikament einlassen können (S. 4).
A ufgrund der seit über einen längeren Zeitraum bestehenden schweren depressi ven Symptomatik, die auch durch zwei stationäre Behandlungen (mit unterschiedlichen Behandlungsschwerpunkten) allenfalls zu einer Teilremission habe gebracht werden können , sei die Prognose zum aktuellen Zeitpunkt als eher ungünstig einzuschätzen. Hierbei sei auch die teilweise bestehende Mal compliance des Patienten betreffend die medikamentöse Therapie zu erwähnen. Bezüglich der psychotherapeutischen Massnahmen zeige sich der Beschwerde führer sehr zuverlässig und aufgeschlossen. Die Arbeitsfähigkeit sähen sie als nicht gegeben an, dies müsse laufend reevaluiert werden. Der Beschwerdeführer habe von ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 100 % erhalten (S. 5). 3. 7
Prof. Dr. med. A.___ , Institut für medizinische Begutachtung I.___ (D), erstattete am 7. Oktober 2013 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/103/1-12). Er führte aus, dass keine Zweifel daran bestünden, dass beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor liege, die aufgrund der nachgewiesenen psychopathologischen Symptomatik und des Krankheitsverlaufs den Intensitätsgrad einer schweren depressiven Episode, einhergehend mit somatoformen Symptomen erreiche (S. 11). Es sei wichtig, die ambulante fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Vorgehens weise, in enger Anbindung die stationären fachpsychiatrischen Behandlungs möglichkeiten , unbedingt fortzusetzen und nach Möglichkeit noch zu intensi vieren , wobei das besondere Augenmerk auf die Behandlungs-Compliance zu legen sei. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen, um bei ihm seit dem letzten Quartal 2011 eine Berufsunfähigkeit in dem von ihm zuletzt ausge übten Beruf anzunehmen. Gelinge die Ausschöpfung aller fachspezifischen Behandlungsstandards für depressive Erkrankungen, so könne durchaus ein günstigerer Behandlungsverlauf als bisher mit Wiedererlangung der Berufsun fähigkeit - auch im bisher ausgeübten Beruf - möglich werden (S. 12). 3. 8
Die Ärzte der H.___ nannten mit Bericht vom 23. Oktober 2013 ( Urk. 7/66) zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 25. Juni 2013 (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) und führten aus, in der bis herigen Tätigkeit als Producer für TV- und Werbefilme bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit November 2011 (Ziff. 1.6) . Die stark verminderte Belast barkeit, mangelnde Ausdauer und kognitive Einschränkungen schränkten sich sehr stark auf die Arbeit aus. Es werde empfohlen, im Frühsommer 2014 ein Belastungstraining im geschützten Rahmen durchzuführen (Ziff. 1. 7 ). 3 .9
Am 17. Juli 2014 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ( Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie; Urk. 7/91) und nannten zusammenfas send die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1) :
- leichtes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - geringe Degeneration der unteren Halswirbelsäule
( HWS ) mit Dis kusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI Mai 2012) - keine Hinweise für eine neurologische Komplikation oder eine andere spezifische
Wirbelsäulenerkrankung
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f. Ziff. 5.2 ): - l eichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0 ) - Somatisierungsstörung ( ICD- 10 F45. 0 ) - funktioneller Schwindel und Gangstörung im Rahmen
einer Symptom ausweitung
( ICD-10 F54 ) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Benzodiazepine, Opioid anal getika ,
Alkohol), anhaltender Konsum, mindestens im Sinne eines schädlichen Gebrauchs
( ICD-10 F19.1 ) - Verdacht auf leic hte Polyneuropathie (toxisch?) - a rterielle Hypertonie - linksventrikuläre Hypertrophie (Echokardiographie März 2012) - Fundus hypertonicus (anamnestisch) - mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium III nach Kidney
Disease
Outcomes Quality Initiative ( KDOQI ) - Grundkrankheit: Verdacht auf hypertensive
Nephropathie , Nephroan giosklerose - keine renalen Folgeschäden - leichte Proteinurie - Übergewicht
( BMI 29,4 kg/m 2 ) - Hyperlipidämie - Verdacht auf Reizdarmsyndrom - Status nach Antrumgastritis mi t Ulcera ventriculi April 2012
Der Explorand sei gelernter Einzel- und Aussenhandelskaufmann. Nach der Lehre habe er gemäss anamnestischen Angaben durchgehend als Werbefilmer in der Filmbranche ge arbeitet, sodass dies nachstehend als die angestammte Tätig keit betrachtet werde (S. 25 Ziff. 6.2 ) .
Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bildgebenden Diagnostik ein leichtes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebra l syndrom diagnostiziert wer den mit radiologisch nur geringen degenerativen Veränderungen der unteren H WS mit Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI Mai 2012). Hinweise für eine neurologische Komp l ikation oder eine andere spezifische Wirbelsäulener krankung
fänden sich nicht. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien dem Exploranden körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit und somit auch für die angestammte Tätigkeit als Filmer in der Filmbranche besteh e eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100
% (S. 25) .
Aus neurologischer Sicht besteh e bei gemindertem Vibrationsempfinden die Verdachtsdiagnose einer leichten beginnenden Polyneuropathie. Differential diagnostisch sei eine äthylische Genese zu favori s ieren. Ferner könn t en ein funktioneller Schwindel und eine Gangstörung festgehalten werden, welche im Rahmen einer Symptomausweitung ständen . Hinweise für eine neurologische Ursache fänden sich nicht. Aus neurologischer Sicht könn t en dem Exploranden aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen nicht zugemutet werden. Für alle übrigen körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit besteh e eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 25 f.) .
Aus nephrologischer Sicht könne aufgrund der Aktenlage sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine chronisch stabile mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium III nach KDO QI bestätigt werden. Renale Folgeschäden könn t en nicht objektiviert werden. Aufgrund der mittelschweren Niereninsuffizienz besteh e in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits f ähigkeit, lediglich körperlich schwere Tätigkeiten könn t en dem Exploranden nicht mehr z ugemutet werden (S. 26).
Aus psychiatrischer Sicht könn t en aufgrund der anamnestischen Angaben und den erhobenen Untersuchungsbefun d e n eine leichte depressive Episode, eine Somatisierungsstörung sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit insbesondere auch anhaltendem Konsum von Alkohol festgehalten werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch diese Diagnosen besteh e nicht, der Explorand sei in einer seinen körperlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit ganztags und uneingeschränkt arbeitsfähig. Zusammenfassend besteh e für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit . In einer körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit ohne Anforde rungen an das Gleichgewichtsvermögen und somit auch für die angestammte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 26).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass gemittelt über den zeitlichen Verlauf in der angestammten Tätigkeit stets eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden habe. Lediglich während der psychiatrischen Hospitalisationen habe punktuell eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 26 Ziff. 6.3) . 3.1 0
Prof. Dr. med. J.___ erstattete im Auftrag des Landgerichts K.___ am 8. Okto ber 2014 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten (Urk. 7/103/13 51). Bei der jetzigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer das typische Bild einer ausgeprägten Kon vers ions störung gezeigt.
Im Rahmen der neueren Klassifikationssysteme sei von einer dissoziativen Störung zu spre chen . Typisch sei, da ss die Patienten mit einer Konversionsstörung vorwiegend unter körperlichen Störungen, besonders auch neurologischen Symptomen wie L ähmungen, ungewollte n Muskelkontr a ktionen, Anfälle n , Sehstörungen, Zittern, Schmerzzustände n , Schwächezustände n , Magen-Darm-Störungen, Sexual störungen , auch vor allem G angstörungen, also insgesamt körperlichen Störungen litten , die aber keine Erklärung in einer körperlichen Erkrankung oder Dysfunktion fänden . Dieses Bild biete der Beschwerdeführer in charakte ristischer Weise bis dahin, dass er sich als rollstuhlpf l ichtig erleb e , obwohl keinerlei Lähmungen oder organisch begründete G angstörungen vorliegen würden (S. 29).
Daneben beste he beim Beschwerdeführer eine Low-dose-Benzodiazepin abhängig keit , sofern er offenbar seit J ahren regelmä ss ig täglich 20 mg Valiu m einnehme . Man werde nicht um hinkommen, dieses Abhängigkeitssyndrom zumindest partiell als i atrogen einzustufen. Au ss erdem hätten sich bei der
jetzi gen Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzi ss tischen, aber auch histrionischen Zügen gefunden . Von einer solchen Persönlichkeit werde gesprochen, wenn eine Tendenz zur Dramati sierung besteh e , zu labiler Affektivität gepaart mit einem andauernden Verlan gen nach Anerkennung und Aufmerksamkeit . Narzi ss tische Persönlichkeitszüge liessen sich erkennen, sofern Grö ss engefühle und Phantasien über unbegrenzten Erfolg eine wesentliche Rolle im psychischen Haush a lt der Person spiel t en (S. 30 oben) .
Depressive Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ver min der tes Selbstwertgefühl, niedergedrückte Stimmung, Fehlen affektiver Schwingun gs fähigkeit , Gefühle von Wertlosigkeit, verminderter Appetit) hätten sich nicht gefunden , allenfalls in rudi mentärer Form ( pessimistische Zukunfts perspektiven, Schlafstöru ngen, Suizidgedan ken ) . Typisch seien in diesem Zusammenhang die Ergebnisse der testpsych o logischen Untersuchung. Diese Untersuchung habe erneut die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bestä tigt, dass er an einer sehr schweren Depression leide (vgl. BD I II). Bei der Symptom-Checkliste (SCL-90) habe der Beschwerdeführer Belastungen in einem Ausma ss notiert , das selbst akut-klinisch kranke Patienten selten aufwiesen . Der Persön l ichkeitsfragebogen (SKID II) gebe Hinweise auf das Vorliegen von Per s ö nlichke i t s akzentuierungen im Bereich Narzi ss mus und Impulsivität. Schlie ss lich sei auf das vierte Testv erfahren hingewiesen (SFSS), wo nach es Hinweise für eine übertriebene Darstellung der Symptome gebe . In einem weiteren Test verfahren
( TOMM) ergebe sich kein Hinweis auf simulierte G edächtnisstörungen (S. 30 Mitte) .
Im Hinblick auf die Fragestellung des Gutachtens müsse deshalb konstatier t werden , dass i m November 2011 sowie in der Folgezeit nicht die Prognose hätte gestellt werden können, dass der Beschwerdeführer infolge Krankheit, Körper verletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate unun terbrochen ausserstande sein werde, seinen Beruf im Sinne der Vertragsbedin gungen auszuüben . Selbst unter den jetzigen Umständen - er habe seit fast drei Jahren nicht mehr gearbeitet - werde man keine negative Prognose stellen kön nen (S. 35). 3.1 1
Dr. med. B.___ , Hattersheim (D), erstattet e am 5. Februar 2015 auf Veranlassung des Beschwerdeführers (S. 1) ein „ neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Vorlage bei Gericht “ (Urk. 7/103/52-112) und nannte die folgen den Diagnosen (S. 47 f. ): - anhaltende depressive Episode, auch jetzt mindestens mittelschwer bis schwerstgradig
( ICD-10 F32.1/2 ) - anhalte nde somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4 ) - schwere A npassungsstörung ( ICD-10 F43.2 ) - Tinnitus - HWS-Syndrom mit Wurzelreizung - Carpaltunnel-Syndrom links - Benzodia zepinabhängigkeit
( ICD-10 F13.2 ) - Missbr auch von Analgetika ( ICD-10 F55 ) - Nikotinabusus ( ICD-10 F17.2 )
Laut Beweisbeschluss des Landgerichts K.___
vom 3 0. Januar 2014 solle das Gutachten die Frage klären , ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er seit dem 9. November 2011 zumin dest 50 % berufsunfähig sei (S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 5. Lebensjahr auf eigenen Beinen und habe sich stets über seine Leistung und körperliche Intaktheit definieren müssen. Als er dann habe erfahren müssen, dass er mit Ende 30 an multiplen, nicht unbedrohlichen körperlichen Erkrankungen leide, sei für ihn eine Welt ein gebrochen . Ausserdem liege ein störender und quälender Tinnitus vor und es komme zu Problemen mit Beruf und Umgebung (S. 59).
Der Beschwerdeführer sei seit 2011 kontinuierlich nicht in der Lage, auch nur stundenweise einer geregelten, selbst leichten Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen (S. 60). 3.1 2
Die Ärzte der H.___
berichteten am
26. Mai 2015 (Urk. 7/106) über einen stationären Aufenthalt von April bis Mai 2015 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben
Anamnese, Verlauf und Befunde sprächen für die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Als mitbedingende Faktoren sähen sie die somatischen Beschwerden, de n nervenauftreibenden Kampf um seine Rechte bezüglich offener Differenzen bei Versicherungsfragen und die durch den Verlust der Arbeitsstelle entstandene Selbstwertproblematik. Bezüg lich eines Teilaspekts der vorhandenen Schmerzsymptomatik dürfte eine soma toforme Schmerzstörung differenzialdiagnostisch diskutiert werden. Als protek tive Faktoren erachteten sie seine Intelligenz, seinen Humor, und seine Kreativität sowie die gute Beziehung zur Lebenspartnerin (S. 2 unten). 3.1 3
Die Ärzte des Z.___ nahmen am 29. September 2015 zum Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.7 ) , demjenigen von Dr. J.___ (vorstehend E. 3.1 0 ) und demjenigen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1 1 ) nachträglich Stellung (Urk. 7/109) . Zum Gutachten von Dr. A.___ führten sie aus, insbe sondere aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen objektiven psycho pathologischen Befunde lasse sich eine schwere depressive Episode nach ICD-10 nicht nachvollziehen (S. 1). Zum Gutachten von Dr. J.___ führten sie insbe sondere aus, eine Konversionsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung müssten bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit gleich behandelt werden . Zum Gutachten von Dr. B.___ führten sie aus, der erhobene psychische Befund würde keine Diagnose einer schweren depressiven Episode begründen. Eine Anpassungsstörung, auch wenn diese schwer ausgeprägt sei, könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 2). 3. 1 4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am 26. Oktober 2015 (Urk. 7/117 = Urk. 122) über eine konsiliarische Untersu chung vom 23. Oktober 2015 und nannte die folgenden Diagnosen (S. 3 Ziff. 3 ): - schwere generalisierte Angststörung im Rahmen der längeren Störung der Stressmodulationsfähigkeit ( ICD-10 F41.1 ) - mittelgradige bis schwere depressive Episode im Sinn e einer Erschöpfungs depression
( ICD-10 F32.11/2 ) - ausgepräg te psychophysische Erschöpfung ( ICD-10 Z73.0 )
Beim Beschwerdeführer könne aufgrund von schweren Beeinträchtigungen der Konzentrationsausdauer, geistiger Flexibilität aufgrund der formalen Denkstö rungen, allgemeiner psychischer Belastbarkeit, Antriebsstörungen und körperli cher Erschöpfung sowie Störungen der sozialen Interaktionen bei fehlender Selbstbehauptungsfähigkeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschafts markt attestiert werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 intermittierende Phasen der Teilremission der depressiven Symptomatik ausgewiesen habe, in der Längsschnittbeurteilung könne ihm aber keine Arbeitsfähigkeit seit November 2011 attestiert werden (S. 4). 3. 1 5
Die Ärzte der H.___
berichteten am
5. November 2015 (Urk. 7/126/1 4) über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von Oktober bis November 2015 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2 ) - sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 F60.8 )
Die beschriebene Symptomatik bestehe kontinuierlich seit zirka vier Jahren. Bisherige Therapieversuche medikamentös als aus psychotherapeutisch hätten bis dato nicht zu einer ausreichenden und signifikanten Besserung der depressi ven Symptomatik und zunehmend auch regressiven Tendenzen des Beschwer deführers geführt. Als krankheitsaufrechterhaltend seien weiterhin andauernde Streitigkeiten mit Krankenversicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung und in Zuge dessen wiederholte gutachterliche Termine zu werten. Bereits im Vorfeld der stationären Behandlung habe er seine behinderungsgerecht einge richtete Wohnung zur Untervermietung ab Januar 2016 freigegeben. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin habe er daraufhin den Plan avisiert, ein Wohnmobil zu kaufen und an verschiedene Orte zu reisen (S. 2 f.). 3. 1 6
M it Stellungnahme vom
23. Dezember 2016 (Urk. 21) hielt med. pract. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, aus medizini scher Sicht sei die Stellungnahme von Dr. C.___ nicht geeignet, das Ergebnis des Z.___ -Gutachtens in Frage zu stellen. Die im Psychostatus festgestellte Symptomatik habe Dr. C.___ als vegetativen Ausdruck einer Angststörung interpretiert. Dem Z.___ -Gutachten zufolge bestehe ein erheblicher Alkohol-, Opiat- und Benzodiazepin-Missbrauch, so dass die geschilderten Symptome auch Ausdruck eines Entzugssyndroms sein könnten (S. 1). Die von Dr. C.___ festgestellte Antriebsminderung könne ebenfalls eine Nebenwirkung der Ein nahme von Opiaten, Valium und Alkohol sein. In der Medikation erwähne Dr. C.___ 20 mg Valium, diskutiere aber nicht, welche Auswirkungen diese Medikation auf den psychischen Befund habe (S. 2). 3 . 17
Erst nach Verfügungserlass vom 3. März 2016 (Urk. 2) reichte der Versicherte im Beschwerdeverfahren ärztliche Berichte neueren Datums ein:
Die Ärzte der M.___ , (D) , nannten mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 25/1 /2 ) die folgenden Diagnosen: - undifferenzierte Somatisierungsstörung
( ICD-10 F45.1 ) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
( ICD-10 F13.2 ) - soziale Phobien
( ICD-10 F40.1 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode
( ICD-10 F33.2 )
Der Beschwerdeführer wirke sehr auf eher somatische Erklärungsmodelle fixiert. Zur Verbesserung der Krankheitsakzeptanz und zum Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung sei es derzeit dringend erforderlich, die stationäre Behandlung fortzuführen (S. 5). 3 . 18
Die Ärzte des Krankenhaus N.___ (D) berichteten am
23. Juni 2017 (Urk. 25/2/2) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 19.
bis 23. Juni 2017 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - chronisch rezidivierende Sigmadivertikulitis ohne Komplikationen Stadium IIIb - erhebliche psychische Überlagerung
In durchgeführten Kontrollen der Paraklinik sei ein Absinken der Ent zündungspa rameter nachweisbar gewesen, sodass der Beschwerdeführer
bei deutlich gebessertem Beschwerdebild im Bereich des linken Mittel- und Unter bauches in die Häuslichkeit habe entlassen werden können (S. 2) . 4. 4.1
Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass das von den Ärzten des Z.___ erstellte polydisziplinäre Gutachten vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 7/91) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 6 ff. Ziff. 3) und beruht auf eigene n
durchgeführten Untersuchungen (S. 9 ff.) . Das Gutachten ist in Kenntnis der ( S. 3 ff. Ziff. 2) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 10 Ziff. 3.6, S. 15 f. Ziff. 4.1.8, S. 19 Ziff. 4.2.7, S. 22 Ziff. 4.3.7, S. 24 Ziff. 4.4.7), insbesondere geht es differenziert auch auf die abweichende Beurteilung der Ärzte der H.___ bezüglich der depressi ven Episode ein (S. 15 Ziff. 4.1.8). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein . Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gut achten genügt damit den praxisgemässen An forderungen (vgl. E. 1. 5 ) vollum fänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
In Bezug auf die gerügte Dauer der psychiatrischen Begutachtung (Urk.1 S. 9 f., Urk. 3/4 S.3 Ziff. 15 ) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztli chen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersu chung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend.
Die Z.___ -Gutachter legten überzeugend dar, dass einzig ein leichtes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit habe und
kamen zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit zumutbar sei . Lediglich körperlich schwere Tätigkeiten können ihm nicht mehr zugemutet werden (vgl. E. 3. 9 ). 4.2
Unterschiedliche Einschätzungen liegen in Bezug auf die depressive Episode vor. Während die Z.___ -Gutachter eine leichte depressive Episode diagnostizier ten (E. 3. 9 ) , verneinte Prof. J.___ eine Depression gänzlich (E. 3.1 0 ).
Dr. G.___
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Störung (E. 3. 4 ) und
Dr. B.___ (E. 3. 11 ) sowie
Dr. C.___ (E. 3.1 4 ) gingen von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aus. Dr. E.___ (E. 3.2), die Ärzte der F.___ Klinik (E. 3. 3 ), diejenigen der H.___ AG (E. 3. 5 , E. 3. 6 , E. 3. 8 , E. 3.1 2, E. 3.15 ), Prof. A.___ (E. 3. 7 ) und die Ärzte der M.___ (E. 3. 17 ) gingen gar von einer schweren depressiven Episode aus .
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode , wie sie von den Z.___ Gut achtern diagnostiziert wurde, nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invali dität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014, vorstehend E.
1.4 ).
D ie unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E.
4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014, E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, berücksichtigten die Z.___ - Gutachter doch sämtliche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Zudem gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrau ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E.
3b/cc), für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spe zialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2006, E. 5.5 mit Hin weis).
Soweit der Bes chwerdeführer vorbringt, es sei insbesondere gestützt auf die Beur teilungen von Prof. A.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 2.2) , vermag dies nicht zu überzeugen.
Prof. A.___ empfahl mit Gutachten von Oktober 2013 die Ausschö pfung aller fachspezifischen Be h a ndlungsstandards für depres sive Erkrankungen und erachtete bei erfolgreicher Ausschöpfung sogar die Erlangung der Berufsunfä higkeit im bisher ausgeübten Beruf als möglich (E. 3. 7 ). Er verneinte demnach eine
Behandlungsresistenz, womit der von ihm diagnostizierten schweren depressiven Episode kein invalidisierender Charakter im Sinne der Rechtspre chung zukommen kann (E. 1.4) . Hinzu kommt, dass die Z.___ -Gutachter die Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgrund der objektiven psycho pathologischen Befunde nicht nachvollziehen konnten (E. 3.1 3 ).
Auch das Gutachten
von Dr. B.___
(E. 3.11) ist nicht geeignet, das schlüssige und nachvollziehbare Z.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. B.___ , soweit ersichtlich, keine Kenntnis aller vorhanden Akten hatte. So nahm er ein zig zum Gutachten von Prof. J.___ (E. 3.1 0 ) Stellung. Zudem äusserte er sich nur nebenbei zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 60) und die Fragestellung des Gutachtens betr af ausdrücklich die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Schliesslich vermag auch die Beurteilung durch
Dr. C.___ (E. 3.1 4 ) nicht zu überzeugen, legte doch die RAD-Ärztin nachvollziehbar dar, weshalb es sich bei dessen Einschätzung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts han delt (vgl. E. 3. 16 ).
4. 3
Zu prüfen ist sodann, ob sich das Schmerzgeschehen invalidisierend auswirkt.
Die im Gutachten des Z.___ vom
17. Juli 2014 (vorstehend E. 3. 9 ) unter den Diagno sen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) aufgeführte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0) gehört zu den mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 8.2.2). Darauf war somit bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2015 grund sätzlich die neue Rechtsprechung anwendbar (BGE 132 V 368 E. 2.1 S.
369). Indessen ergibt sich auch mit Blick auf BGE 141 V 281 nichts zu Gunsten de s Beschwerdeführer s .
Er macht - zu Recht - nicht geltend, dass dem Gutachten des Z.___ aufgrund der neuen Rechtsprechung nunmehr kein Beweiswert mehr zukommen sollte (vgl.
BGE 141 V 281 E. 8). 4. 4
Zu prüfen ist zunächst der funktionelle Schweregrad.
Dabei sind die Indikatoren zum Komplex "Gesundheitsschädigung" näher zu betrachten. Bezüglich des Aspekts der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ (vgl. Michael E.
Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 1 1. Juli 2016, S. 23 ff.) ist dabei festzuhalten, dass der psychiatrische Z.___ -Gutachter das frag liche Beschwerdebild unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eingereiht hat . Damit und mit Blick auf die Ausführungen des Gutach ters ist evident, dass es an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Zudem sind das Beschwer debild mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (Urteil 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen) . Diesbezüglich hielt der Z.___ - Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus Deutschland stamme und nach einer Lehre als Einzelhandelskaufmann vor allem als Werbefilmer gear beitet habe. Wegen eines Stellenangebots als Executive Producer sei er in die Schweiz gekommen, wo es dann aber zu einer Erschöpfung gekommen sei mit anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit November 201 1. E r sei enttäuscht über die Stelle und über sein berufliches Scheitern (Urk. 7/91 S. 14). Die Arbeit sei sein Leben gewesen. Er sei stets hinter seinem Job her gewesen (Urk. 7/91 S. 12). Hinzu kommt ein nervenauftreibender Kampf um seine Rechte bezüglich offener Differenzen bei Versicherungsfragen (E. 3.12, E. 3.15). Unter Ausklam merung der psychosozialen Faktoren muss lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Was den Aspekt des „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder -resistenz“ anbelangt, kann aufgrund der Ausführungen im Z.___ -Gutachten nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versi cherten durchgeführten Therapie gesprochen werden (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2 S. 299) bzw. davon, dass therapeutische Massnahmen keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hätten und die Prognose insoweit schlecht sei (vgl. Urteil 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.4). So empfahl der
psychiatrische Z.___ -Gutachter die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eine Kontrolle und Einschränkung des Alkoholkonsums (Urk. 7/91 S. 16 Ziff. 4.1.9) . Als psychische Komorbiditäten kommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psychische Krankheiten in Betracht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, a.a.O., S. 27). Der leichten depressiven Episode
kommt keine invalidisierende Wirkung zu (vorstehend E. 4. 2 ). Eine Komorbidität besteht demnach nicht.
Zum Komplex „Persönlichkeit“ ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert, die er mit der Durchschnitts note 1 in der Lehrabschluss-Prüfung abgeschlossen hat. Er war
in der Auf nahmeleitung , Produktion, Leitung und Regieassistenz als Filmproduzent auf Werbung spezialisiert und hat diesen Beruf während insgesamt 24 Jahren aus geübt (S. 11 f. Ziff. 4.1.1.2) . Dies weist auf gute intellektuelle Ressourcen hin . Aus dem psychiatrischen Gutachtensbefund geht weiter hervor , dass die Auf merksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis bis auf leichte Konzentrations störungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten nicht beeinträchtigt waren (Urk. 7/91 S. 13 Ziff. 4.1.7).
Was den sozialen Kontext angeht, so verfügt der Beschwerdeführer im Gutach tenszeitpunkt
über eine gute Beziehung zu seiner Freundin , mit welcher er seit fünf Jahren zusammen ist (Urk. 7/91 S. 12, S.15 Ziff. 4.1.7) . Der psychiatrische Z.___ -Gutachter führte weiter aus, es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug, der aber nicht deutlich schwer in allen Bereichen des Lebens ausgeprägt sei (S. 14 Ziff. 4.1.4). Er habe durchaus auch Kontakte, indem ihn eine Bekannte zur Untersuchung nach Basel gefahren und er auch von einem Kollegen gesprochen habe (S. 15 Ziff. 4.1.7). Er beschäftigt sich mit Spaziergängen mit dem Hund und geht auch kleinere Sachen selber einkaufen (S. 14 Ziff. 4.1.4). Fernreisen zusammen mit der Freundin, so nach Schottland vor einem oder eineinhalb Jahren mit dem Auto und der Fähre , sind ihm auch möglich (S. 15 Ziff. 4.1.7). 4.5
In der Kategorie „Konsistenz“ ist in Bezug auf die „Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ festzuhalten, dass dem Beschwerdeführe r eine Fernreise nach Schottland möglich war, trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen (S. 15 Ziff. 4.1.7). Auch Spaziergänge und kleinere Einkäufe sowie Mithilfe in der Küche sind ihm offenbar möglich (S. 12 Ziff. 4.1.1). Zudem arbeitet er an kleineren Musikprojekten, wo er von einem Freund unterstützt wird (S. 11 Ziff. 4.1.1.2). Aus diesen Gründen liegt eine Dis krepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und im Freizeitverhalten andererseits vor. Was den „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck“ angeht, ist der Beschwerdeführer seit 2013 in ambulanter Behandlung bei Ärzten der H.___ (vorstehend E. 3.5) und befand sich einmal in der F.___ Klinik (D) und diverse Male in der H.___
in stationärer Behandlung (vorstehend E. 3. 3, E. 3. 5 , E. 3. 12, E.3.15 ). Er erhält eine antidepressive Medikation und der psychiatrische Z.___ -Gutachter stellte einen Medikamentenspiegel des Antide pressivums im therapeutischen Bereich fest ( Urk. 7/91 S. 15 Ziff. 4.1.7). Zur Inanspruchnahme von Therapien passt, dass sich der Beschwerdeführer als roll stuhlpflichtig erlebt, und seine Wohnung behinderungsgerecht eingerichtet hat, obwohl keinerlei Lähmungen oder organisch begründete Gangstörungen vor liegen (vorstehend E. 3.1 0 , E. 3. 15 ).
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass ,
auch wenn ein Leidens druck des Beschwerdeführers vorhanden zu sein scheint, diese nicht als in aus geprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Demnach ist die gut achterliche Schlussfolgerung, die Somatisierungsstörung hätte keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit, mit dem spezifischen Erkenntnisziel der Indikatoren sowohl der Kategorie "funktioneller Schweregrad", als auch bezüg lich der Kategorie "Konsistenz" im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu verein baren. 4. 6
Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Ergebnisse einer laborärztlichen Untersuchung (Urk. 13/1-3) den Beweiswert des Z.___ -Gut achtens nicht zu schmälern. Er legte nicht ausreichend dar, inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis führen sollten. Auch aus den erst nach Verfügungser lass im Juni 2017 eingereichten ärztlichen Berichten (E. 3.17 f.) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, enthalten sie doch keine Angaben zur Arbeitsfähig keit und geht daraus nicht hervor, ob sich die genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Insgesamt entsprechen die Berichte nicht den recht sprechungsgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) . 4. 7
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittel schwer belastenden Tätigkeit und somit auch für die angestammte Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 13 f.) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit im massgebenden Zeit punkt weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweisungstätig keiten gesundheitsbedingt eingeschränkt war, schliesst dies ohne weiteres den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aus (vgl. BGE 105 V 141 E.
1b; ZAK 1985 S. 224 E. 2b; vgl. auch BGE 115 V 133).
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und d em unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 7 . Juli 2014
erstattet wurde
( Urk. 7/91 ). Nach Weiterführung des Vorbescheidverfahren s ( Urk. 7/104, Urk. 7/ 109, Urk. 7/113, Urk. 7/115, Urk. 7/133 ) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom
3. März 2017 ( Urk. 7/134 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vor handenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Beschwerdebil der ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungsrechtli cher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bis lang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [ Schleuder trauma ] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerz syndrom : Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar .
E. 1.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder re sistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krank heitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 1.4 ).
D ie unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E.
4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014, E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, berücksichtigten die Z.___ - Gutachter doch sämtliche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Zudem gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrau ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E.
3b/cc), für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spe zialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2006, E. 5.5 mit Hin weis).
Soweit der Bes chwerdeführer vorbringt, es sei insbesondere gestützt auf die Beur teilungen von Prof. A.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 2.2) , vermag dies nicht zu überzeugen.
Prof. A.___ empfahl mit Gutachten von Oktober 2013 die Ausschö pfung aller fachspezifischen Be h a ndlungsstandards für depres sive Erkrankungen und erachtete bei erfolgreicher Ausschöpfung sogar die Erlangung der Berufsunfä higkeit im bisher ausgeübten Beruf als möglich (E. 3. 7 ). Er verneinte demnach eine
Behandlungsresistenz, womit der von ihm diagnostizierten schweren depressiven Episode kein invalidisierender Charakter im Sinne der Rechtspre chung zukommen kann (E. 1.4) . Hinzu kommt, dass die Z.___ -Gutachter die Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgrund der objektiven psycho pathologischen Befunde nicht nachvollziehen konnten (E. 3.1 3 ).
Auch das Gutachten
von Dr. B.___
(E. 3.11) ist nicht geeignet, das schlüssige und nachvollziehbare Z.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. B.___ , soweit ersichtlich, keine Kenntnis aller vorhanden Akten hatte. So nahm er ein zig zum Gutachten von Prof. J.___ (E. 3.1 0 ) Stellung. Zudem äusserte er sich nur nebenbei zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 60) und die Fragestellung des Gutachtens betr af ausdrücklich die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Schliesslich vermag auch die Beurteilung durch
Dr. C.___ (E. 3.1 4 ) nicht zu überzeugen, legte doch die RAD-Ärztin nachvollziehbar dar, weshalb es sich bei dessen Einschätzung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts han delt (vgl. E. 3.
E. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und sta tionären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei sen).
Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bund esgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.
5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 3. März 2016 ( Urk.
2) damit, dass weder aus somatische n noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgeg enüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass zur Beurteilung der medizinischen Situation nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Sollte das Gericht nicht auf die Angaben der behandelnden Ärzte und Kliniken abstellen, so sei unter Mitberücksichtigung der im deutschen Verfahren erstell ten Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ auf die überzeugende konsilia rische Beurteilung durch Dr. C.___ vom 26. Oktober 2015 abzustellen. Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der anspruchsvollen ange stammten als auch einer leichteren Tätigkeit auszugehen (S. 11 f.). Mit Replik vom 5. Oktober 2016 (Urk. 12) wies er zudem auf die Ergebnisse einer erfolgten laborärztlichen Untersuchung hin, welche Auffälligkeiten bezüglich diverser Werte zeigen würden (S. 2 Ziff. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3. 1
Die Fachpersonen des D.___ , berichteten am 22. Dezember 2011 über ein Assessment Innere Medizin ( Urk. 7/18/25-32) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 5) : - arterielle Hypertonie - hypertensive Herzerkrankung - anamnestisch leicht eingeschränkte Nierenfunktion (Verdacht auf hypertensive Nierenerkrankung) - leichtes Übergewicht - Nikotinabusus - Verdacht auf depressive Erkrankung mit multiplen psychosomatischen Symptomen
Zusammenfassend sei aufgrund der hypertensiven Herzerkrankung, den darauf beruhenden Symptomen und der sich in der Folge entwickelten Depression mit multiplen psychosomatischen Symptomen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt seit dem 9. November 2011 plausibel. Neben der Behandlung der Hypertonie sei eine psychiatrische Behandlung dringend angezeigt. Bei adä quater Behandlung sollte in ein bis maximal zwei Monaten mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (S. 6 Ziff. 2). 3. 2
Dr. med.
E.___ , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Deutschland , nannte mit Bericht vom 18. Januar 2012 ( Urk. 7/2/5-6 = Urk. 7/6/11-12 = Urk. 7/12/10-11 = Urk. 7/15/8-9 = Urk. 7/18/19-20 = Urk. 7/26/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Anpassungsstörung - Erschöpfungsdepression - s omatoforme Störung
Bei der neurologischen Untersuchung am 1 7. November 2011 habe sich ein unauffälliger Befund gefunden. Psychopathologisch habe sich ein deutlich depressives Syndrom mit einer Paniktendenz, erheblichen vegetativen Störungen, Ein- und Durchschlafstörungen, eine massive Einengung auf kör perliche Symptomatik gezeigt (S. 1). Ein medikamentöser Therapieversuch habe zu keiner Besserung geführt. Durch weitere Telefonate mit dem Beschwerde führer habe sich gezeigt, dass sich das Beschwerdebild inzwischen eher weiter chronifiziert habe. Vor Ort an seinem Einsatzgebiet in der Schweiz bestünden keine geeigneten Behandlungsmethoden. Ihm sei daher die Aufnahme in einer entsprechenden psychosomatisch ausgerichteten Klinik
dringend geboten. Ambulante Therapieversuche seien aufgrund der massiven Schwere des Krank heitsbildes nicht erfolgsversprechend (S. 2).
Mit Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 7/6/9-10) nannte er die folgenden Diag nosen (S. 1): - massive Depression, Niedergestimmtheit, Schlafstörungen seit November 2011, schwerer Ausprägungsgrad - generelle körperliche Schmerzen seit Dezember 2011, schwer - Pelzigkeit und Taubheit, nahezu im Bereich des gesamten Körpers - Hypertonus und Nierenerkrankung seit Januar 2012
Seit November 2011 bestehe aufgrund der Depression eine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 4) . Eine psychotherapeutische Behandlung habe bisher nicht konse quent durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer ständig zwischen seinen beiden Wohnsitzen (München/Schweiz) pendle. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes sei er nicht in der Lage, regemässig eine psychothera peutische Behandlung aufzusuchen (S. 2 Ziff. 8). 3. 3
Die Ärzte der F.___ Klinik, Deutschland, berichteten am
24. Mai 2012 (Urk. 7/37/9 18) über eine psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers von März bis Mai 2012 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2 ) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ( ICD-10 Z73 ) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - arterielle Hypertonie - hypertensive Nierenkrankheit - hypertensive Herzkrankheit - Diskusprolaps Halswirbelkörper ( HWK ) 5/6 - Ulcera ventriculi
Der Beschwerdeführer habe sich auf dringliche Empfehlung des behandelnden Psychiaters vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode im Zusammenhang mit einer lang andauernden beruflichen Belastungssituation vorgestellt. Er sei von Beruf Werbefilmproduzent. Neben diesen massiven, überfordernden Belastungen sei am 1 7. November 2011 eine hypertensive Her z
- und Nierenerkrankung diagnostiziert worden, die sich vor dem Hintergrund eines nicht behandelten Hypertonus entwickelt habe. Er fürchte nun aufgrund seiner Erkrankung um seine berufliche Zukunft (S. 1).
Als krankheitsauslösend sei neben der beruflichen Überforderungssituation und den
in diesem Zusammenhang erlebten Enttäuschungen de r Verlust des bisheri gen Selbstverständnisses durch die Bedrohung der körperlichen Integrität im Rahmen der Diagnosestellung der hypertensiven Her z- und Nierenerkrankung zu sehen (S. 8 Mitte). 3. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
nannte mit Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 7/37/23-25 ) die folgenden Diagnosen (S.1): - mittelgradige depressive Störung ( ICD-10 F32.1 )
- Somatisierungsstörun g
( ICD-10 F45.0 )
- Abhängigkeitssyndrom von Nikotin, mit ständigem Substanzgebrauch ( ICD-10 F17.24 ) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit ( ICD-10 Z56 ) - Schwierigkeiten be i der kulturellen Eingewöhnung
( ICD-10 Z60.3 ) - Adipositas - arterielle Hypertonie - hypertensive Herzerkrankung - hypertensive Nephropathie - Hyperlipoproteinämie II a - Diskusprolaps HWK5/6 - Ulcera ventriculi
Beim Beschwerdeführer hätten sich seit November 2011 im Kontext psychoso zialer Belastungen und beruflicher Konflikte ein agitiert-depressives Syndrom sowie zahlreiche somatische und psychovegetative Beschwerden gezeigt (S. 1).
Die Erstmanifestation einer jetzt mittelgradigen depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung sei bei somatischer Komorbidität und im Kontext psy chosozialer Belastungen erfolgt . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angezeigt seien eine therapeutische Tagesstruktur, eine Eviden z -basierte psychopharmakologische Therapie und psychotherapeutische Behandlung. Eine stationäre Behandlung in einer g eeigneten psychosomatischen und/ oder psychiatrischen Klinik sei angesichts der Schwere der Störungen indiziert. Unter fachgerechter Behandlung sei die Prognose der Ersterkrankung ohne relevante psychiatrische Komorbidität angesichts der Persönlichkeitsressourcen des Pati enten günstig (S. 3). 3. 5
Die Ärzte der H.___ führten mit Bericht vom 1 1. Januar 2013 ( Urk. 7/40/1-5) aus, der Beschwerdeführer sei von Juli bis Oktober 2012 statio när in der H.___ und ab Januar 2013 ambulant in der H.___ Praxisstelle behandelt worden ( Ziff. 1.3, Ziff. 1.5) , und nannten die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
( ICD-10 F32.2 )
- Ausgebranntsein
( ICD-10 Z73.0 )
Vo m 2 3. Juli bis 3 1. Dezember 2012 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeitstätigkeit als Producer für TV- und Filmproduktionen bestanden (Ziff. 1.6) . Bei Austritt im Oktober 2012 habe eine verminderte Belastbarkeit, Ausdauer und kognitive Spannkraft im Rahmen der Grund erkrankung bestanden. Diese Einschränkungen wirk t en sich bei der Arbeit stark hinderlich aus. Der aktuelle Stand sei durch sie nicht zu beurteilen. Im Aus trittszeitpunkt im Oktober 2012 sei noch k eine genaue Einschätzung eines mög lichen beruflichen Wiedereinstiegs möglich gewesen (Ziff. 1.7). Durch ambu lante psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbetreuung mit Fortführung der medikamentösen Therapie liessen sich die Einschränkungen vermindern und die Arbeitsfähigkeit steigern (Ziff. 1.8). 3. 6
Die Ärzte der H.___
nannten mit Bericht vom 25. Juni 2013 ( Urk. 7/62) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2 )
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit ( ICD-10 Z56.5 ) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung ( ICD-10 Z60.3 ) - Ausgebranntsein
( ICD-10 Z73.0 )
In der Psychotherapie sei deutlich geworden, dass sich der Beschwerdeführer sehr stark über seinen Beruf identifiziert habe und der Umstand, diesen auf grund der vorliegenden Symptomatik nicht mehr ausüben zu können, neben ausgeprä g ten Insuffizienzgefühlen zu Perspektiv- und Orientierungslosigkeit geführt gehabt habe. P s ychopharmakologisch sei die bereits installierte medi kamentöse Therapie zunächst fortgesetzt worden. Das Medikament habe der Patient wegen ungenügender Wirkung und anhaltender Antriebslosigkeit selb ständig abgesetzt. Er habe sich auf eine neuerliche Therapie mit einem anderen Medikament einlassen können (S. 4).
A ufgrund der seit über einen längeren Zeitraum bestehenden schweren depressi ven Symptomatik, die auch durch zwei stationäre Behandlungen (mit unterschiedlichen Behandlungsschwerpunkten) allenfalls zu einer Teilremission habe gebracht werden können , sei die Prognose zum aktuellen Zeitpunkt als eher ungünstig einzuschätzen. Hierbei sei auch die teilweise bestehende Mal compliance des Patienten betreffend die medikamentöse Therapie zu erwähnen. Bezüglich der psychotherapeutischen Massnahmen zeige sich der Beschwerde führer sehr zuverlässig und aufgeschlossen. Die Arbeitsfähigkeit sähen sie als nicht gegeben an, dies müsse laufend reevaluiert werden. Der Beschwerdeführer habe von ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 100 % erhalten (S. 5). 3. 7
Prof. Dr. med. A.___ , Institut für medizinische Begutachtung I.___ (D), erstattete am 7. Oktober 2013 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/103/1-12). Er führte aus, dass keine Zweifel daran bestünden, dass beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor liege, die aufgrund der nachgewiesenen psychopathologischen Symptomatik und des Krankheitsverlaufs den Intensitätsgrad einer schweren depressiven Episode, einhergehend mit somatoformen Symptomen erreiche (S. 11). Es sei wichtig, die ambulante fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Vorgehens weise, in enger Anbindung die stationären fachpsychiatrischen Behandlungs möglichkeiten , unbedingt fortzusetzen und nach Möglichkeit noch zu intensi vieren , wobei das besondere Augenmerk auf die Behandlungs-Compliance zu legen sei. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen, um bei ihm seit dem letzten Quartal 2011 eine Berufsunfähigkeit in dem von ihm zuletzt ausge übten Beruf anzunehmen. Gelinge die Ausschöpfung aller fachspezifischen Behandlungsstandards für depressive Erkrankungen, so könne durchaus ein günstigerer Behandlungsverlauf als bisher mit Wiedererlangung der Berufsun fähigkeit - auch im bisher ausgeübten Beruf - möglich werden (S. 12). 3.
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.
E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2.
E. 8 Die Ärzte der H.___ nannten mit Bericht vom 23. Oktober 2013 ( Urk. 7/66) zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 25. Juni 2013 (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) und führten aus, in der bis herigen Tätigkeit als Producer für TV- und Werbefilme bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit November 2011 (Ziff. 1.6) . Die stark verminderte Belast barkeit, mangelnde Ausdauer und kognitive Einschränkungen schränkten sich sehr stark auf die Arbeit aus. Es werde empfohlen, im Frühsommer 2014 ein Belastungstraining im geschützten Rahmen durchzuführen (Ziff. 1. 7 ). 3 .9
Am 17. Juli 2014 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ( Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie; Urk. 7/91) und nannten zusammenfas send die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1) :
- leichtes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - geringe Degeneration der unteren Halswirbelsäule
( HWS ) mit Dis kusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI Mai 2012) - keine Hinweise für eine neurologische Komplikation oder eine andere spezifische
Wirbelsäulenerkrankung
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f. Ziff. 5.2 ): - l eichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0 ) - Somatisierungsstörung ( ICD-
E. 10 F45. 0 ) - funktioneller Schwindel und Gangstörung im Rahmen
einer Symptom ausweitung
( ICD-10 F54 ) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Benzodiazepine, Opioid anal getika ,
Alkohol), anhaltender Konsum, mindestens im Sinne eines schädlichen Gebrauchs
( ICD-10 F19.1 ) - Verdacht auf leic hte Polyneuropathie (toxisch?) - a rterielle Hypertonie - linksventrikuläre Hypertrophie (Echokardiographie März 2012) - Fundus hypertonicus (anamnestisch) - mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium III nach Kidney
Disease
Outcomes Quality Initiative ( KDOQI ) - Grundkrankheit: Verdacht auf hypertensive
Nephropathie , Nephroan giosklerose - keine renalen Folgeschäden - leichte Proteinurie - Übergewicht
( BMI 29,4 kg/m 2 ) - Hyperlipidämie - Verdacht auf Reizdarmsyndrom - Status nach Antrumgastritis mi t Ulcera ventriculi April 2012
Der Explorand sei gelernter Einzel- und Aussenhandelskaufmann. Nach der Lehre habe er gemäss anamnestischen Angaben durchgehend als Werbefilmer in der Filmbranche ge arbeitet, sodass dies nachstehend als die angestammte Tätig keit betrachtet werde (S. 25 Ziff. 6.2 ) .
Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bildgebenden Diagnostik ein leichtes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebra l syndrom diagnostiziert wer den mit radiologisch nur geringen degenerativen Veränderungen der unteren H WS mit Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI Mai 2012). Hinweise für eine neurologische Komp l ikation oder eine andere spezifische Wirbelsäulener krankung
fänden sich nicht. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien dem Exploranden körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit und somit auch für die angestammte Tätigkeit als Filmer in der Filmbranche besteh e eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100
% (S. 25) .
Aus neurologischer Sicht besteh e bei gemindertem Vibrationsempfinden die Verdachtsdiagnose einer leichten beginnenden Polyneuropathie. Differential diagnostisch sei eine äthylische Genese zu favori s ieren. Ferner könn t en ein funktioneller Schwindel und eine Gangstörung festgehalten werden, welche im Rahmen einer Symptomausweitung ständen . Hinweise für eine neurologische Ursache fänden sich nicht. Aus neurologischer Sicht könn t en dem Exploranden aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen nicht zugemutet werden. Für alle übrigen körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit besteh e eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 25 f.) .
Aus nephrologischer Sicht könne aufgrund der Aktenlage sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine chronisch stabile mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium III nach KDO QI bestätigt werden. Renale Folgeschäden könn t en nicht objektiviert werden. Aufgrund der mittelschweren Niereninsuffizienz besteh e in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits f ähigkeit, lediglich körperlich schwere Tätigkeiten könn t en dem Exploranden nicht mehr z ugemutet werden (S. 26).
Aus psychiatrischer Sicht könn t en aufgrund der anamnestischen Angaben und den erhobenen Untersuchungsbefun d e n eine leichte depressive Episode, eine Somatisierungsstörung sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit insbesondere auch anhaltendem Konsum von Alkohol festgehalten werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch diese Diagnosen besteh e nicht, der Explorand sei in einer seinen körperlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit ganztags und uneingeschränkt arbeitsfähig. Zusammenfassend besteh e für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit . In einer körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit ohne Anforde rungen an das Gleichgewichtsvermögen und somit auch für die angestammte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 26).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass gemittelt über den zeitlichen Verlauf in der angestammten Tätigkeit stets eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden habe. Lediglich während der psychiatrischen Hospitalisationen habe punktuell eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 26 Ziff. 6.3) . 3.1 0
Prof. Dr. med. J.___ erstattete im Auftrag des Landgerichts K.___ am 8. Okto ber 2014 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten (Urk. 7/103/13 51). Bei der jetzigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer das typische Bild einer ausgeprägten Kon vers ions störung gezeigt.
Im Rahmen der neueren Klassifikationssysteme sei von einer dissoziativen Störung zu spre chen . Typisch sei, da ss die Patienten mit einer Konversionsstörung vorwiegend unter körperlichen Störungen, besonders auch neurologischen Symptomen wie L ähmungen, ungewollte n Muskelkontr a ktionen, Anfälle n , Sehstörungen, Zittern, Schmerzzustände n , Schwächezustände n , Magen-Darm-Störungen, Sexual störungen , auch vor allem G angstörungen, also insgesamt körperlichen Störungen litten , die aber keine Erklärung in einer körperlichen Erkrankung oder Dysfunktion fänden . Dieses Bild biete der Beschwerdeführer in charakte ristischer Weise bis dahin, dass er sich als rollstuhlpf l ichtig erleb e , obwohl keinerlei Lähmungen oder organisch begründete G angstörungen vorliegen würden (S. 29).
Daneben beste he beim Beschwerdeführer eine Low-dose-Benzodiazepin abhängig keit , sofern er offenbar seit J ahren regelmä ss ig täglich 20 mg Valiu m einnehme . Man werde nicht um hinkommen, dieses Abhängigkeitssyndrom zumindest partiell als i atrogen einzustufen. Au ss erdem hätten sich bei der
jetzi gen Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzi ss tischen, aber auch histrionischen Zügen gefunden . Von einer solchen Persönlichkeit werde gesprochen, wenn eine Tendenz zur Dramati sierung besteh e , zu labiler Affektivität gepaart mit einem andauernden Verlan gen nach Anerkennung und Aufmerksamkeit . Narzi ss tische Persönlichkeitszüge liessen sich erkennen, sofern Grö ss engefühle und Phantasien über unbegrenzten Erfolg eine wesentliche Rolle im psychischen Haush a lt der Person spiel t en (S. 30 oben) .
Depressive Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ver min der tes Selbstwertgefühl, niedergedrückte Stimmung, Fehlen affektiver Schwingun gs fähigkeit , Gefühle von Wertlosigkeit, verminderter Appetit) hätten sich nicht gefunden , allenfalls in rudi mentärer Form ( pessimistische Zukunfts perspektiven, Schlafstöru ngen, Suizidgedan ken ) . Typisch seien in diesem Zusammenhang die Ergebnisse der testpsych o logischen Untersuchung. Diese Untersuchung habe erneut die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bestä tigt, dass er an einer sehr schweren Depression leide (vgl. BD I II). Bei der Symptom-Checkliste (SCL-90) habe der Beschwerdeführer Belastungen in einem Ausma ss notiert , das selbst akut-klinisch kranke Patienten selten aufwiesen . Der Persön l ichkeitsfragebogen (SKID II) gebe Hinweise auf das Vorliegen von Per s ö nlichke i t s akzentuierungen im Bereich Narzi ss mus und Impulsivität. Schlie ss lich sei auf das vierte Testv erfahren hingewiesen (SFSS), wo nach es Hinweise für eine übertriebene Darstellung der Symptome gebe . In einem weiteren Test verfahren
( TOMM) ergebe sich kein Hinweis auf simulierte G edächtnisstörungen (S. 30 Mitte) .
Im Hinblick auf die Fragestellung des Gutachtens müsse deshalb konstatier t werden , dass i m November 2011 sowie in der Folgezeit nicht die Prognose hätte gestellt werden können, dass der Beschwerdeführer infolge Krankheit, Körper verletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate unun terbrochen ausserstande sein werde, seinen Beruf im Sinne der Vertragsbedin gungen auszuüben . Selbst unter den jetzigen Umständen - er habe seit fast drei Jahren nicht mehr gearbeitet - werde man keine negative Prognose stellen kön nen (S. 35). 3.1 1
Dr. med. B.___ , Hattersheim (D), erstattet e am 5. Februar 2015 auf Veranlassung des Beschwerdeführers (S. 1) ein „ neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Vorlage bei Gericht “ (Urk. 7/103/52-112) und nannte die folgen den Diagnosen (S. 47 f. ): - anhaltende depressive Episode, auch jetzt mindestens mittelschwer bis schwerstgradig
( ICD-10 F32.1/2 ) - anhalte nde somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4 ) - schwere A npassungsstörung ( ICD-10 F43.2 ) - Tinnitus - HWS-Syndrom mit Wurzelreizung - Carpaltunnel-Syndrom links - Benzodia zepinabhängigkeit
( ICD-10 F13.2 ) - Missbr auch von Analgetika ( ICD-10 F55 ) - Nikotinabusus ( ICD-10 F17.2 )
Laut Beweisbeschluss des Landgerichts K.___
vom 3 0. Januar 2014 solle das Gutachten die Frage klären , ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er seit dem 9. November 2011 zumin dest 50 % berufsunfähig sei (S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 5. Lebensjahr auf eigenen Beinen und habe sich stets über seine Leistung und körperliche Intaktheit definieren müssen. Als er dann habe erfahren müssen, dass er mit Ende 30 an multiplen, nicht unbedrohlichen körperlichen Erkrankungen leide, sei für ihn eine Welt ein gebrochen . Ausserdem liege ein störender und quälender Tinnitus vor und es komme zu Problemen mit Beruf und Umgebung (S. 59).
Der Beschwerdeführer sei seit 2011 kontinuierlich nicht in der Lage, auch nur stundenweise einer geregelten, selbst leichten Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen (S. 60). 3.1 2
Die Ärzte der H.___
berichteten am
26. Mai 2015 (Urk. 7/106) über einen stationären Aufenthalt von April bis Mai 2015 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben
Anamnese, Verlauf und Befunde sprächen für die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Als mitbedingende Faktoren sähen sie die somatischen Beschwerden, de n nervenauftreibenden Kampf um seine Rechte bezüglich offener Differenzen bei Versicherungsfragen und die durch den Verlust der Arbeitsstelle entstandene Selbstwertproblematik. Bezüg lich eines Teilaspekts der vorhandenen Schmerzsymptomatik dürfte eine soma toforme Schmerzstörung differenzialdiagnostisch diskutiert werden. Als protek tive Faktoren erachteten sie seine Intelligenz, seinen Humor, und seine Kreativität sowie die gute Beziehung zur Lebenspartnerin (S. 2 unten). 3.1 3
Die Ärzte des Z.___ nahmen am 29. September 2015 zum Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.7 ) , demjenigen von Dr. J.___ (vorstehend E. 3.1 0 ) und demjenigen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1 1 ) nachträglich Stellung (Urk. 7/109) . Zum Gutachten von Dr. A.___ führten sie aus, insbe sondere aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen objektiven psycho pathologischen Befunde lasse sich eine schwere depressive Episode nach ICD-10 nicht nachvollziehen (S. 1). Zum Gutachten von Dr. J.___ führten sie insbe sondere aus, eine Konversionsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung müssten bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit gleich behandelt werden . Zum Gutachten von Dr. B.___ führten sie aus, der erhobene psychische Befund würde keine Diagnose einer schweren depressiven Episode begründen. Eine Anpassungsstörung, auch wenn diese schwer ausgeprägt sei, könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 2). 3. 1 4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am 26. Oktober 2015 (Urk. 7/117 = Urk. 122) über eine konsiliarische Untersu chung vom 23. Oktober 2015 und nannte die folgenden Diagnosen (S. 3 Ziff. 3 ): - schwere generalisierte Angststörung im Rahmen der längeren Störung der Stressmodulationsfähigkeit ( ICD-10 F41.1 ) - mittelgradige bis schwere depressive Episode im Sinn e einer Erschöpfungs depression
( ICD-10 F32.11/2 ) - ausgepräg te psychophysische Erschöpfung ( ICD-10 Z73.0 )
Beim Beschwerdeführer könne aufgrund von schweren Beeinträchtigungen der Konzentrationsausdauer, geistiger Flexibilität aufgrund der formalen Denkstö rungen, allgemeiner psychischer Belastbarkeit, Antriebsstörungen und körperli cher Erschöpfung sowie Störungen der sozialen Interaktionen bei fehlender Selbstbehauptungsfähigkeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschafts markt attestiert werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 intermittierende Phasen der Teilremission der depressiven Symptomatik ausgewiesen habe, in der Längsschnittbeurteilung könne ihm aber keine Arbeitsfähigkeit seit November 2011 attestiert werden (S. 4). 3. 1 5
Die Ärzte der H.___
berichteten am
5. November 2015 (Urk. 7/126/1 4) über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von Oktober bis November 2015 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2 ) - sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 F60.8 )
Die beschriebene Symptomatik bestehe kontinuierlich seit zirka vier Jahren. Bisherige Therapieversuche medikamentös als aus psychotherapeutisch hätten bis dato nicht zu einer ausreichenden und signifikanten Besserung der depressi ven Symptomatik und zunehmend auch regressiven Tendenzen des Beschwer deführers geführt. Als krankheitsaufrechterhaltend seien weiterhin andauernde Streitigkeiten mit Krankenversicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung und in Zuge dessen wiederholte gutachterliche Termine zu werten. Bereits im Vorfeld der stationären Behandlung habe er seine behinderungsgerecht einge richtete Wohnung zur Untervermietung ab Januar 2016 freigegeben. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin habe er daraufhin den Plan avisiert, ein Wohnmobil zu kaufen und an verschiedene Orte zu reisen (S. 2 f.). 3. 1 6
M it Stellungnahme vom
23. Dezember 2016 (Urk. 21) hielt med. pract. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, aus medizini scher Sicht sei die Stellungnahme von Dr. C.___ nicht geeignet, das Ergebnis des Z.___ -Gutachtens in Frage zu stellen. Die im Psychostatus festgestellte Symptomatik habe Dr. C.___ als vegetativen Ausdruck einer Angststörung interpretiert. Dem Z.___ -Gutachten zufolge bestehe ein erheblicher Alkohol-, Opiat- und Benzodiazepin-Missbrauch, so dass die geschilderten Symptome auch Ausdruck eines Entzugssyndroms sein könnten (S. 1). Die von Dr. C.___ festgestellte Antriebsminderung könne ebenfalls eine Nebenwirkung der Ein nahme von Opiaten, Valium und Alkohol sein. In der Medikation erwähne Dr. C.___ 20 mg Valium, diskutiere aber nicht, welche Auswirkungen diese Medikation auf den psychischen Befund habe (S. 2). 3 . 17
Erst nach Verfügungserlass vom 3. März 2016 (Urk. 2) reichte der Versicherte im Beschwerdeverfahren ärztliche Berichte neueren Datums ein:
Die Ärzte der M.___ , (D) , nannten mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 25/1 /2 ) die folgenden Diagnosen: - undifferenzierte Somatisierungsstörung
( ICD-10 F45.1 ) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
( ICD-10 F13.2 ) - soziale Phobien
( ICD-10 F40.1 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode
( ICD-10 F33.2 )
Der Beschwerdeführer wirke sehr auf eher somatische Erklärungsmodelle fixiert. Zur Verbesserung der Krankheitsakzeptanz und zum Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung sei es derzeit dringend erforderlich, die stationäre Behandlung fortzuführen (S. 5). 3 . 18
Die Ärzte des Krankenhaus N.___ (D) berichteten am
23. Juni 2017 (Urk. 25/2/2) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 19.
bis 23. Juni 2017 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - chronisch rezidivierende Sigmadivertikulitis ohne Komplikationen Stadium IIIb - erhebliche psychische Überlagerung
In durchgeführten Kontrollen der Paraklinik sei ein Absinken der Ent zündungspa rameter nachweisbar gewesen, sodass der Beschwerdeführer
bei deutlich gebessertem Beschwerdebild im Bereich des linken Mittel- und Unter bauches in die Häuslichkeit habe entlassen werden können (S. 2) . 4. 4.1
Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass das von den Ärzten des Z.___ erstellte polydisziplinäre Gutachten vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 7/91) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 6 ff. Ziff. 3) und beruht auf eigene n
durchgeführten Untersuchungen (S. 9 ff.) . Das Gutachten ist in Kenntnis der ( S. 3 ff. Ziff. 2) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 10 Ziff. 3.6, S. 15 f. Ziff. 4.1.8, S. 19 Ziff. 4.2.7, S. 22 Ziff. 4.3.7, S. 24 Ziff. 4.4.7), insbesondere geht es differenziert auch auf die abweichende Beurteilung der Ärzte der H.___ bezüglich der depressi ven Episode ein (S. 15 Ziff. 4.1.8). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein . Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gut achten genügt damit den praxisgemässen An forderungen (vgl. E. 1. 5 ) vollum fänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
In Bezug auf die gerügte Dauer der psychiatrischen Begutachtung (Urk.1 S. 9 f., Urk. 3/4 S.3 Ziff. 15 ) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztli chen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersu chung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend.
Die Z.___ -Gutachter legten überzeugend dar, dass einzig ein leichtes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit habe und
kamen zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit zumutbar sei . Lediglich körperlich schwere Tätigkeiten können ihm nicht mehr zugemutet werden (vgl. E. 3. 9 ). 4.2
Unterschiedliche Einschätzungen liegen in Bezug auf die depressive Episode vor. Während die Z.___ -Gutachter eine leichte depressive Episode diagnostizier ten (E. 3. 9 ) , verneinte Prof. J.___ eine Depression gänzlich (E. 3.1 0 ).
Dr. G.___
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Störung (E. 3. 4 ) und
Dr. B.___ (E. 3.
E. 11 ) sowie
Dr. C.___ (E. 3.1 4 ) gingen von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aus. Dr. E.___ (E. 3.2), die Ärzte der F.___ Klinik (E. 3. 3 ), diejenigen der H.___ AG (E. 3. 5 , E. 3. 6 , E. 3. 8 , E. 3.1 2, E. 3.15 ), Prof. A.___ (E. 3. 7 ) und die Ärzte der M.___ (E. 3. 17 ) gingen gar von einer schweren depressiven Episode aus .
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode , wie sie von den Z.___ Gut achtern diagnostiziert wurde, nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invali dität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014, vorstehend E.
E. 16 ).
4. 3
Zu prüfen ist sodann, ob sich das Schmerzgeschehen invalidisierend auswirkt.
Die im Gutachten des Z.___ vom
17. Juli 2014 (vorstehend E. 3. 9 ) unter den Diagno sen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) aufgeführte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0) gehört zu den mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 8.2.2). Darauf war somit bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2015 grund sätzlich die neue Rechtsprechung anwendbar (BGE 132 V 368 E. 2.1 S.
369). Indessen ergibt sich auch mit Blick auf BGE 141 V 281 nichts zu Gunsten de s Beschwerdeführer s .
Er macht - zu Recht - nicht geltend, dass dem Gutachten des Z.___ aufgrund der neuen Rechtsprechung nunmehr kein Beweiswert mehr zukommen sollte (vgl.
BGE 141 V 281 E. 8). 4. 4
Zu prüfen ist zunächst der funktionelle Schweregrad.
Dabei sind die Indikatoren zum Komplex "Gesundheitsschädigung" näher zu betrachten. Bezüglich des Aspekts der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ (vgl. Michael E.
Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 1 1. Juli 2016, S. 23 ff.) ist dabei festzuhalten, dass der psychiatrische Z.___ -Gutachter das frag liche Beschwerdebild unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eingereiht hat . Damit und mit Blick auf die Ausführungen des Gutach ters ist evident, dass es an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Zudem sind das Beschwer debild mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (Urteil 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen) . Diesbezüglich hielt der Z.___ - Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus Deutschland stamme und nach einer Lehre als Einzelhandelskaufmann vor allem als Werbefilmer gear beitet habe. Wegen eines Stellenangebots als Executive Producer sei er in die Schweiz gekommen, wo es dann aber zu einer Erschöpfung gekommen sei mit anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit November 201 1. E r sei enttäuscht über die Stelle und über sein berufliches Scheitern (Urk. 7/91 S. 14). Die Arbeit sei sein Leben gewesen. Er sei stets hinter seinem Job her gewesen (Urk. 7/91 S. 12). Hinzu kommt ein nervenauftreibender Kampf um seine Rechte bezüglich offener Differenzen bei Versicherungsfragen (E. 3.12, E. 3.15). Unter Ausklam merung der psychosozialen Faktoren muss lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Was den Aspekt des „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder -resistenz“ anbelangt, kann aufgrund der Ausführungen im Z.___ -Gutachten nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versi cherten durchgeführten Therapie gesprochen werden (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2 S. 299) bzw. davon, dass therapeutische Massnahmen keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hätten und die Prognose insoweit schlecht sei (vgl. Urteil 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.4). So empfahl der
psychiatrische Z.___ -Gutachter die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eine Kontrolle und Einschränkung des Alkoholkonsums (Urk. 7/91 S. 16 Ziff. 4.1.9) . Als psychische Komorbiditäten kommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psychische Krankheiten in Betracht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, a.a.O., S. 27). Der leichten depressiven Episode
kommt keine invalidisierende Wirkung zu (vorstehend E. 4. 2 ). Eine Komorbidität besteht demnach nicht.
Zum Komplex „Persönlichkeit“ ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert, die er mit der Durchschnitts note 1 in der Lehrabschluss-Prüfung abgeschlossen hat. Er war
in der Auf nahmeleitung , Produktion, Leitung und Regieassistenz als Filmproduzent auf Werbung spezialisiert und hat diesen Beruf während insgesamt 24 Jahren aus geübt (S. 11 f. Ziff. 4.1.1.2) . Dies weist auf gute intellektuelle Ressourcen hin . Aus dem psychiatrischen Gutachtensbefund geht weiter hervor , dass die Auf merksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis bis auf leichte Konzentrations störungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten nicht beeinträchtigt waren (Urk. 7/91 S. 13 Ziff. 4.1.7).
Was den sozialen Kontext angeht, so verfügt der Beschwerdeführer im Gutach tenszeitpunkt
über eine gute Beziehung zu seiner Freundin , mit welcher er seit fünf Jahren zusammen ist (Urk. 7/91 S. 12, S.15 Ziff. 4.1.7) . Der psychiatrische Z.___ -Gutachter führte weiter aus, es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug, der aber nicht deutlich schwer in allen Bereichen des Lebens ausgeprägt sei (S. 14 Ziff. 4.1.4). Er habe durchaus auch Kontakte, indem ihn eine Bekannte zur Untersuchung nach Basel gefahren und er auch von einem Kollegen gesprochen habe (S. 15 Ziff. 4.1.7). Er beschäftigt sich mit Spaziergängen mit dem Hund und geht auch kleinere Sachen selber einkaufen (S. 14 Ziff. 4.1.4). Fernreisen zusammen mit der Freundin, so nach Schottland vor einem oder eineinhalb Jahren mit dem Auto und der Fähre , sind ihm auch möglich (S. 15 Ziff. 4.1.7). 4.5
In der Kategorie „Konsistenz“ ist in Bezug auf die „Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ festzuhalten, dass dem Beschwerdeführe r eine Fernreise nach Schottland möglich war, trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen (S. 15 Ziff. 4.1.7). Auch Spaziergänge und kleinere Einkäufe sowie Mithilfe in der Küche sind ihm offenbar möglich (S. 12 Ziff. 4.1.1). Zudem arbeitet er an kleineren Musikprojekten, wo er von einem Freund unterstützt wird (S. 11 Ziff. 4.1.1.2). Aus diesen Gründen liegt eine Dis krepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und im Freizeitverhalten andererseits vor. Was den „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck“ angeht, ist der Beschwerdeführer seit 2013 in ambulanter Behandlung bei Ärzten der H.___ (vorstehend E. 3.5) und befand sich einmal in der F.___ Klinik (D) und diverse Male in der H.___
in stationärer Behandlung (vorstehend E. 3. 3, E. 3. 5 , E. 3. 12, E.3.15 ). Er erhält eine antidepressive Medikation und der psychiatrische Z.___ -Gutachter stellte einen Medikamentenspiegel des Antide pressivums im therapeutischen Bereich fest ( Urk. 7/91 S. 15 Ziff. 4.1.7). Zur Inanspruchnahme von Therapien passt, dass sich der Beschwerdeführer als roll stuhlpflichtig erlebt, und seine Wohnung behinderungsgerecht eingerichtet hat, obwohl keinerlei Lähmungen oder organisch begründete Gangstörungen vor liegen (vorstehend E. 3.1 0 , E. 3. 15 ).
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass ,
auch wenn ein Leidens druck des Beschwerdeführers vorhanden zu sein scheint, diese nicht als in aus geprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Demnach ist die gut achterliche Schlussfolgerung, die Somatisierungsstörung hätte keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit, mit dem spezifischen Erkenntnisziel der Indikatoren sowohl der Kategorie "funktioneller Schweregrad", als auch bezüg lich der Kategorie "Konsistenz" im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu verein baren. 4. 6
Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Ergebnisse einer laborärztlichen Untersuchung (Urk. 13/1-3) den Beweiswert des Z.___ -Gut achtens nicht zu schmälern. Er legte nicht ausreichend dar, inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis führen sollten. Auch aus den erst nach Verfügungser lass im Juni 2017 eingereichten ärztlichen Berichten (E. 3.17 f.) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, enthalten sie doch keine Angaben zur Arbeitsfähig keit und geht daraus nicht hervor, ob sich die genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Insgesamt entsprechen die Berichte nicht den recht sprechungsgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) . 4. 7
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittel schwer belastenden Tätigkeit und somit auch für die angestammte Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 13 f.) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit im massgebenden Zeit punkt weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweisungstätig keiten gesundheitsbedingt eingeschränkt war, schliesst dies ohne weiteres den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aus (vgl. BGE 105 V 141 E.
1b; ZAK 1985 S. 224 E. 2b; vgl. auch BGE 115 V 133).
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und d em unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00440
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
29. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___ war zuletzt von 2011 bis 2012 als Executive Producer bei der Y.___ AG t ätig (Urk. 7/16) . Am
7. März 2012 me ldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 7/22) die Verneinung des Leistungsanspruchs in Aussicht . Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 7/27, Urk. 7/38)
holte
sie ein
polydis ziplinä res
Gutachten
ein , das am 1 7 . Juli 2014
erstattet wurde
( Urk. 7/91 ). Nach Weiterführung des Vorbescheidverfahren s ( Urk. 7/104, Urk. 7/ 109, Urk. 7/113, Urk. 7/115, Urk. 7/133 ) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom
3. März 2017 ( Urk. 7/134 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen
die Verfügung vom 3. März 2017 erhob der Versicherte am
15. April 2016 Beschwerde und beantragte, diese aufzuheben und es sei ihm ab Novem ber 2012 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zur Veranlassung einer medizinischen Oberbegutachtung und anschlies senden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Am
25. Mai 2016 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 5. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Oktober 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18 ). Mit Verfügung vom 22. November 2016 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes einzuholen und dem Gericht einzu reichen (Urk. 19). Die Stellungnahme vom 2 3. Dezember 2016 (Urk. 21) wurde den Parteien am 5. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vor handenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Beschwerdebil der ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungsrechtli cher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bis lang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [ Schleuder trauma ] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerz syndrom : Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder re sistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krank heitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
1.4
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Proble matik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidi sierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfä higkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18 . Novem ber 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxis änderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeuti sche Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl.
Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.
4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und sta tionären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei sen).
Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bund esgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.
5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 3. März 2016 ( Urk.
2) damit, dass weder aus somatische n noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle. Die Entlassung sei aus wirtschaftlichen, nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Ebenfalls sei kein Gesundheitsschaden erkennbar, welcher eine dauerhafte invalidenversicherungsrechtliche mindestens 20%ige Arbeitsunfä higkeit begründen würde (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgeg enüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass zur Beurteilung der medizinischen Situation nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Sollte das Gericht nicht auf die Angaben der behandelnden Ärzte und Kliniken abstellen, so sei unter Mitberücksichtigung der im deutschen Verfahren erstell ten Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ auf die überzeugende konsilia rische Beurteilung durch Dr. C.___ vom 26. Oktober 2015 abzustellen. Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der anspruchsvollen ange stammten als auch einer leichteren Tätigkeit auszugehen (S. 11 f.). Mit Replik vom 5. Oktober 2016 (Urk. 12) wies er zudem auf die Ergebnisse einer erfolgten laborärztlichen Untersuchung hin, welche Auffälligkeiten bezüglich diverser Werte zeigen würden (S. 2 Ziff. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3. 1
Die Fachpersonen des D.___ , berichteten am 22. Dezember 2011 über ein Assessment Innere Medizin ( Urk. 7/18/25-32) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 5) : - arterielle Hypertonie - hypertensive Herzerkrankung - anamnestisch leicht eingeschränkte Nierenfunktion (Verdacht auf hypertensive Nierenerkrankung) - leichtes Übergewicht - Nikotinabusus - Verdacht auf depressive Erkrankung mit multiplen psychosomatischen Symptomen
Zusammenfassend sei aufgrund der hypertensiven Herzerkrankung, den darauf beruhenden Symptomen und der sich in der Folge entwickelten Depression mit multiplen psychosomatischen Symptomen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt seit dem 9. November 2011 plausibel. Neben der Behandlung der Hypertonie sei eine psychiatrische Behandlung dringend angezeigt. Bei adä quater Behandlung sollte in ein bis maximal zwei Monaten mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (S. 6 Ziff. 2). 3. 2
Dr. med.
E.___ , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Deutschland , nannte mit Bericht vom 18. Januar 2012 ( Urk. 7/2/5-6 = Urk. 7/6/11-12 = Urk. 7/12/10-11 = Urk. 7/15/8-9 = Urk. 7/18/19-20 = Urk. 7/26/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Anpassungsstörung - Erschöpfungsdepression - s omatoforme Störung
Bei der neurologischen Untersuchung am 1 7. November 2011 habe sich ein unauffälliger Befund gefunden. Psychopathologisch habe sich ein deutlich depressives Syndrom mit einer Paniktendenz, erheblichen vegetativen Störungen, Ein- und Durchschlafstörungen, eine massive Einengung auf kör perliche Symptomatik gezeigt (S. 1). Ein medikamentöser Therapieversuch habe zu keiner Besserung geführt. Durch weitere Telefonate mit dem Beschwerde führer habe sich gezeigt, dass sich das Beschwerdebild inzwischen eher weiter chronifiziert habe. Vor Ort an seinem Einsatzgebiet in der Schweiz bestünden keine geeigneten Behandlungsmethoden. Ihm sei daher die Aufnahme in einer entsprechenden psychosomatisch ausgerichteten Klinik
dringend geboten. Ambulante Therapieversuche seien aufgrund der massiven Schwere des Krank heitsbildes nicht erfolgsversprechend (S. 2).
Mit Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 7/6/9-10) nannte er die folgenden Diag nosen (S. 1): - massive Depression, Niedergestimmtheit, Schlafstörungen seit November 2011, schwerer Ausprägungsgrad - generelle körperliche Schmerzen seit Dezember 2011, schwer - Pelzigkeit und Taubheit, nahezu im Bereich des gesamten Körpers - Hypertonus und Nierenerkrankung seit Januar 2012
Seit November 2011 bestehe aufgrund der Depression eine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 4) . Eine psychotherapeutische Behandlung habe bisher nicht konse quent durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer ständig zwischen seinen beiden Wohnsitzen (München/Schweiz) pendle. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes sei er nicht in der Lage, regemässig eine psychothera peutische Behandlung aufzusuchen (S. 2 Ziff. 8). 3. 3
Die Ärzte der F.___ Klinik, Deutschland, berichteten am
24. Mai 2012 (Urk. 7/37/9 18) über eine psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers von März bis Mai 2012 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2 ) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ( ICD-10 Z73 ) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - arterielle Hypertonie - hypertensive Nierenkrankheit - hypertensive Herzkrankheit - Diskusprolaps Halswirbelkörper ( HWK ) 5/6 - Ulcera ventriculi
Der Beschwerdeführer habe sich auf dringliche Empfehlung des behandelnden Psychiaters vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode im Zusammenhang mit einer lang andauernden beruflichen Belastungssituation vorgestellt. Er sei von Beruf Werbefilmproduzent. Neben diesen massiven, überfordernden Belastungen sei am 1 7. November 2011 eine hypertensive Her z
- und Nierenerkrankung diagnostiziert worden, die sich vor dem Hintergrund eines nicht behandelten Hypertonus entwickelt habe. Er fürchte nun aufgrund seiner Erkrankung um seine berufliche Zukunft (S. 1).
Als krankheitsauslösend sei neben der beruflichen Überforderungssituation und den
in diesem Zusammenhang erlebten Enttäuschungen de r Verlust des bisheri gen Selbstverständnisses durch die Bedrohung der körperlichen Integrität im Rahmen der Diagnosestellung der hypertensiven Her z- und Nierenerkrankung zu sehen (S. 8 Mitte). 3. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
nannte mit Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 7/37/23-25 ) die folgenden Diagnosen (S.1): - mittelgradige depressive Störung ( ICD-10 F32.1 )
- Somatisierungsstörun g
( ICD-10 F45.0 )
- Abhängigkeitssyndrom von Nikotin, mit ständigem Substanzgebrauch ( ICD-10 F17.24 ) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit ( ICD-10 Z56 ) - Schwierigkeiten be i der kulturellen Eingewöhnung
( ICD-10 Z60.3 ) - Adipositas - arterielle Hypertonie - hypertensive Herzerkrankung - hypertensive Nephropathie - Hyperlipoproteinämie II a - Diskusprolaps HWK5/6 - Ulcera ventriculi
Beim Beschwerdeführer hätten sich seit November 2011 im Kontext psychoso zialer Belastungen und beruflicher Konflikte ein agitiert-depressives Syndrom sowie zahlreiche somatische und psychovegetative Beschwerden gezeigt (S. 1).
Die Erstmanifestation einer jetzt mittelgradigen depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung sei bei somatischer Komorbidität und im Kontext psy chosozialer Belastungen erfolgt . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angezeigt seien eine therapeutische Tagesstruktur, eine Eviden z -basierte psychopharmakologische Therapie und psychotherapeutische Behandlung. Eine stationäre Behandlung in einer g eeigneten psychosomatischen und/ oder psychiatrischen Klinik sei angesichts der Schwere der Störungen indiziert. Unter fachgerechter Behandlung sei die Prognose der Ersterkrankung ohne relevante psychiatrische Komorbidität angesichts der Persönlichkeitsressourcen des Pati enten günstig (S. 3). 3. 5
Die Ärzte der H.___ führten mit Bericht vom 1 1. Januar 2013 ( Urk. 7/40/1-5) aus, der Beschwerdeführer sei von Juli bis Oktober 2012 statio när in der H.___ und ab Januar 2013 ambulant in der H.___ Praxisstelle behandelt worden ( Ziff. 1.3, Ziff. 1.5) , und nannten die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
( ICD-10 F32.2 )
- Ausgebranntsein
( ICD-10 Z73.0 )
Vo m 2 3. Juli bis 3 1. Dezember 2012 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeitstätigkeit als Producer für TV- und Filmproduktionen bestanden (Ziff. 1.6) . Bei Austritt im Oktober 2012 habe eine verminderte Belastbarkeit, Ausdauer und kognitive Spannkraft im Rahmen der Grund erkrankung bestanden. Diese Einschränkungen wirk t en sich bei der Arbeit stark hinderlich aus. Der aktuelle Stand sei durch sie nicht zu beurteilen. Im Aus trittszeitpunkt im Oktober 2012 sei noch k eine genaue Einschätzung eines mög lichen beruflichen Wiedereinstiegs möglich gewesen (Ziff. 1.7). Durch ambu lante psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbetreuung mit Fortführung der medikamentösen Therapie liessen sich die Einschränkungen vermindern und die Arbeitsfähigkeit steigern (Ziff. 1.8). 3. 6
Die Ärzte der H.___
nannten mit Bericht vom 25. Juni 2013 ( Urk. 7/62) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2 )
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit ( ICD-10 Z56.5 ) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung ( ICD-10 Z60.3 ) - Ausgebranntsein
( ICD-10 Z73.0 )
In der Psychotherapie sei deutlich geworden, dass sich der Beschwerdeführer sehr stark über seinen Beruf identifiziert habe und der Umstand, diesen auf grund der vorliegenden Symptomatik nicht mehr ausüben zu können, neben ausgeprä g ten Insuffizienzgefühlen zu Perspektiv- und Orientierungslosigkeit geführt gehabt habe. P s ychopharmakologisch sei die bereits installierte medi kamentöse Therapie zunächst fortgesetzt worden. Das Medikament habe der Patient wegen ungenügender Wirkung und anhaltender Antriebslosigkeit selb ständig abgesetzt. Er habe sich auf eine neuerliche Therapie mit einem anderen Medikament einlassen können (S. 4).
A ufgrund der seit über einen längeren Zeitraum bestehenden schweren depressi ven Symptomatik, die auch durch zwei stationäre Behandlungen (mit unterschiedlichen Behandlungsschwerpunkten) allenfalls zu einer Teilremission habe gebracht werden können , sei die Prognose zum aktuellen Zeitpunkt als eher ungünstig einzuschätzen. Hierbei sei auch die teilweise bestehende Mal compliance des Patienten betreffend die medikamentöse Therapie zu erwähnen. Bezüglich der psychotherapeutischen Massnahmen zeige sich der Beschwerde führer sehr zuverlässig und aufgeschlossen. Die Arbeitsfähigkeit sähen sie als nicht gegeben an, dies müsse laufend reevaluiert werden. Der Beschwerdeführer habe von ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 100 % erhalten (S. 5). 3. 7
Prof. Dr. med. A.___ , Institut für medizinische Begutachtung I.___ (D), erstattete am 7. Oktober 2013 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/103/1-12). Er führte aus, dass keine Zweifel daran bestünden, dass beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor liege, die aufgrund der nachgewiesenen psychopathologischen Symptomatik und des Krankheitsverlaufs den Intensitätsgrad einer schweren depressiven Episode, einhergehend mit somatoformen Symptomen erreiche (S. 11). Es sei wichtig, die ambulante fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Vorgehens weise, in enger Anbindung die stationären fachpsychiatrischen Behandlungs möglichkeiten , unbedingt fortzusetzen und nach Möglichkeit noch zu intensi vieren , wobei das besondere Augenmerk auf die Behandlungs-Compliance zu legen sei. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen, um bei ihm seit dem letzten Quartal 2011 eine Berufsunfähigkeit in dem von ihm zuletzt ausge übten Beruf anzunehmen. Gelinge die Ausschöpfung aller fachspezifischen Behandlungsstandards für depressive Erkrankungen, so könne durchaus ein günstigerer Behandlungsverlauf als bisher mit Wiedererlangung der Berufsun fähigkeit - auch im bisher ausgeübten Beruf - möglich werden (S. 12). 3. 8
Die Ärzte der H.___ nannten mit Bericht vom 23. Oktober 2013 ( Urk. 7/66) zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 25. Juni 2013 (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) und führten aus, in der bis herigen Tätigkeit als Producer für TV- und Werbefilme bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit November 2011 (Ziff. 1.6) . Die stark verminderte Belast barkeit, mangelnde Ausdauer und kognitive Einschränkungen schränkten sich sehr stark auf die Arbeit aus. Es werde empfohlen, im Frühsommer 2014 ein Belastungstraining im geschützten Rahmen durchzuführen (Ziff. 1. 7 ). 3 .9
Am 17. Juli 2014 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ( Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie; Urk. 7/91) und nannten zusammenfas send die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1) :
- leichtes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - geringe Degeneration der unteren Halswirbelsäule
( HWS ) mit Dis kusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI Mai 2012) - keine Hinweise für eine neurologische Komplikation oder eine andere spezifische
Wirbelsäulenerkrankung
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f. Ziff. 5.2 ): - l eichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0 ) - Somatisierungsstörung ( ICD- 10 F45. 0 ) - funktioneller Schwindel und Gangstörung im Rahmen
einer Symptom ausweitung
( ICD-10 F54 ) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Benzodiazepine, Opioid anal getika ,
Alkohol), anhaltender Konsum, mindestens im Sinne eines schädlichen Gebrauchs
( ICD-10 F19.1 ) - Verdacht auf leic hte Polyneuropathie (toxisch?) - a rterielle Hypertonie - linksventrikuläre Hypertrophie (Echokardiographie März 2012) - Fundus hypertonicus (anamnestisch) - mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium III nach Kidney
Disease
Outcomes Quality Initiative ( KDOQI ) - Grundkrankheit: Verdacht auf hypertensive
Nephropathie , Nephroan giosklerose - keine renalen Folgeschäden - leichte Proteinurie - Übergewicht
( BMI 29,4 kg/m 2 ) - Hyperlipidämie - Verdacht auf Reizdarmsyndrom - Status nach Antrumgastritis mi t Ulcera ventriculi April 2012
Der Explorand sei gelernter Einzel- und Aussenhandelskaufmann. Nach der Lehre habe er gemäss anamnestischen Angaben durchgehend als Werbefilmer in der Filmbranche ge arbeitet, sodass dies nachstehend als die angestammte Tätig keit betrachtet werde (S. 25 Ziff. 6.2 ) .
Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bildgebenden Diagnostik ein leichtes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebra l syndrom diagnostiziert wer den mit radiologisch nur geringen degenerativen Veränderungen der unteren H WS mit Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI Mai 2012). Hinweise für eine neurologische Komp l ikation oder eine andere spezifische Wirbelsäulener krankung
fänden sich nicht. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien dem Exploranden körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit und somit auch für die angestammte Tätigkeit als Filmer in der Filmbranche besteh e eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100
% (S. 25) .
Aus neurologischer Sicht besteh e bei gemindertem Vibrationsempfinden die Verdachtsdiagnose einer leichten beginnenden Polyneuropathie. Differential diagnostisch sei eine äthylische Genese zu favori s ieren. Ferner könn t en ein funktioneller Schwindel und eine Gangstörung festgehalten werden, welche im Rahmen einer Symptomausweitung ständen . Hinweise für eine neurologische Ursache fänden sich nicht. Aus neurologischer Sicht könn t en dem Exploranden aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen nicht zugemutet werden. Für alle übrigen körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit besteh e eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 25 f.) .
Aus nephrologischer Sicht könne aufgrund der Aktenlage sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine chronisch stabile mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium III nach KDO QI bestätigt werden. Renale Folgeschäden könn t en nicht objektiviert werden. Aufgrund der mittelschweren Niereninsuffizienz besteh e in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits f ähigkeit, lediglich körperlich schwere Tätigkeiten könn t en dem Exploranden nicht mehr z ugemutet werden (S. 26).
Aus psychiatrischer Sicht könn t en aufgrund der anamnestischen Angaben und den erhobenen Untersuchungsbefun d e n eine leichte depressive Episode, eine Somatisierungsstörung sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit insbesondere auch anhaltendem Konsum von Alkohol festgehalten werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch diese Diagnosen besteh e nicht, der Explorand sei in einer seinen körperlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit ganztags und uneingeschränkt arbeitsfähig. Zusammenfassend besteh e für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit . In einer körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit ohne Anforde rungen an das Gleichgewichtsvermögen und somit auch für die angestammte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 26).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass gemittelt über den zeitlichen Verlauf in der angestammten Tätigkeit stets eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden habe. Lediglich während der psychiatrischen Hospitalisationen habe punktuell eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 26 Ziff. 6.3) . 3.1 0
Prof. Dr. med. J.___ erstattete im Auftrag des Landgerichts K.___ am 8. Okto ber 2014 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten (Urk. 7/103/13 51). Bei der jetzigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer das typische Bild einer ausgeprägten Kon vers ions störung gezeigt.
Im Rahmen der neueren Klassifikationssysteme sei von einer dissoziativen Störung zu spre chen . Typisch sei, da ss die Patienten mit einer Konversionsstörung vorwiegend unter körperlichen Störungen, besonders auch neurologischen Symptomen wie L ähmungen, ungewollte n Muskelkontr a ktionen, Anfälle n , Sehstörungen, Zittern, Schmerzzustände n , Schwächezustände n , Magen-Darm-Störungen, Sexual störungen , auch vor allem G angstörungen, also insgesamt körperlichen Störungen litten , die aber keine Erklärung in einer körperlichen Erkrankung oder Dysfunktion fänden . Dieses Bild biete der Beschwerdeführer in charakte ristischer Weise bis dahin, dass er sich als rollstuhlpf l ichtig erleb e , obwohl keinerlei Lähmungen oder organisch begründete G angstörungen vorliegen würden (S. 29).
Daneben beste he beim Beschwerdeführer eine Low-dose-Benzodiazepin abhängig keit , sofern er offenbar seit J ahren regelmä ss ig täglich 20 mg Valiu m einnehme . Man werde nicht um hinkommen, dieses Abhängigkeitssyndrom zumindest partiell als i atrogen einzustufen. Au ss erdem hätten sich bei der
jetzi gen Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzi ss tischen, aber auch histrionischen Zügen gefunden . Von einer solchen Persönlichkeit werde gesprochen, wenn eine Tendenz zur Dramati sierung besteh e , zu labiler Affektivität gepaart mit einem andauernden Verlan gen nach Anerkennung und Aufmerksamkeit . Narzi ss tische Persönlichkeitszüge liessen sich erkennen, sofern Grö ss engefühle und Phantasien über unbegrenzten Erfolg eine wesentliche Rolle im psychischen Haush a lt der Person spiel t en (S. 30 oben) .
Depressive Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ver min der tes Selbstwertgefühl, niedergedrückte Stimmung, Fehlen affektiver Schwingun gs fähigkeit , Gefühle von Wertlosigkeit, verminderter Appetit) hätten sich nicht gefunden , allenfalls in rudi mentärer Form ( pessimistische Zukunfts perspektiven, Schlafstöru ngen, Suizidgedan ken ) . Typisch seien in diesem Zusammenhang die Ergebnisse der testpsych o logischen Untersuchung. Diese Untersuchung habe erneut die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bestä tigt, dass er an einer sehr schweren Depression leide (vgl. BD I II). Bei der Symptom-Checkliste (SCL-90) habe der Beschwerdeführer Belastungen in einem Ausma ss notiert , das selbst akut-klinisch kranke Patienten selten aufwiesen . Der Persön l ichkeitsfragebogen (SKID II) gebe Hinweise auf das Vorliegen von Per s ö nlichke i t s akzentuierungen im Bereich Narzi ss mus und Impulsivität. Schlie ss lich sei auf das vierte Testv erfahren hingewiesen (SFSS), wo nach es Hinweise für eine übertriebene Darstellung der Symptome gebe . In einem weiteren Test verfahren
( TOMM) ergebe sich kein Hinweis auf simulierte G edächtnisstörungen (S. 30 Mitte) .
Im Hinblick auf die Fragestellung des Gutachtens müsse deshalb konstatier t werden , dass i m November 2011 sowie in der Folgezeit nicht die Prognose hätte gestellt werden können, dass der Beschwerdeführer infolge Krankheit, Körper verletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate unun terbrochen ausserstande sein werde, seinen Beruf im Sinne der Vertragsbedin gungen auszuüben . Selbst unter den jetzigen Umständen - er habe seit fast drei Jahren nicht mehr gearbeitet - werde man keine negative Prognose stellen kön nen (S. 35). 3.1 1
Dr. med. B.___ , Hattersheim (D), erstattet e am 5. Februar 2015 auf Veranlassung des Beschwerdeführers (S. 1) ein „ neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Vorlage bei Gericht “ (Urk. 7/103/52-112) und nannte die folgen den Diagnosen (S. 47 f. ): - anhaltende depressive Episode, auch jetzt mindestens mittelschwer bis schwerstgradig
( ICD-10 F32.1/2 ) - anhalte nde somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4 ) - schwere A npassungsstörung ( ICD-10 F43.2 ) - Tinnitus - HWS-Syndrom mit Wurzelreizung - Carpaltunnel-Syndrom links - Benzodia zepinabhängigkeit
( ICD-10 F13.2 ) - Missbr auch von Analgetika ( ICD-10 F55 ) - Nikotinabusus ( ICD-10 F17.2 )
Laut Beweisbeschluss des Landgerichts K.___
vom 3 0. Januar 2014 solle das Gutachten die Frage klären , ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er seit dem 9. November 2011 zumin dest 50 % berufsunfähig sei (S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 5. Lebensjahr auf eigenen Beinen und habe sich stets über seine Leistung und körperliche Intaktheit definieren müssen. Als er dann habe erfahren müssen, dass er mit Ende 30 an multiplen, nicht unbedrohlichen körperlichen Erkrankungen leide, sei für ihn eine Welt ein gebrochen . Ausserdem liege ein störender und quälender Tinnitus vor und es komme zu Problemen mit Beruf und Umgebung (S. 59).
Der Beschwerdeführer sei seit 2011 kontinuierlich nicht in der Lage, auch nur stundenweise einer geregelten, selbst leichten Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen (S. 60). 3.1 2
Die Ärzte der H.___
berichteten am
26. Mai 2015 (Urk. 7/106) über einen stationären Aufenthalt von April bis Mai 2015 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben
Anamnese, Verlauf und Befunde sprächen für die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Als mitbedingende Faktoren sähen sie die somatischen Beschwerden, de n nervenauftreibenden Kampf um seine Rechte bezüglich offener Differenzen bei Versicherungsfragen und die durch den Verlust der Arbeitsstelle entstandene Selbstwertproblematik. Bezüg lich eines Teilaspekts der vorhandenen Schmerzsymptomatik dürfte eine soma toforme Schmerzstörung differenzialdiagnostisch diskutiert werden. Als protek tive Faktoren erachteten sie seine Intelligenz, seinen Humor, und seine Kreativität sowie die gute Beziehung zur Lebenspartnerin (S. 2 unten). 3.1 3
Die Ärzte des Z.___ nahmen am 29. September 2015 zum Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.7 ) , demjenigen von Dr. J.___ (vorstehend E. 3.1 0 ) und demjenigen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1 1 ) nachträglich Stellung (Urk. 7/109) . Zum Gutachten von Dr. A.___ führten sie aus, insbe sondere aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen objektiven psycho pathologischen Befunde lasse sich eine schwere depressive Episode nach ICD-10 nicht nachvollziehen (S. 1). Zum Gutachten von Dr. J.___ führten sie insbe sondere aus, eine Konversionsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung müssten bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit gleich behandelt werden . Zum Gutachten von Dr. B.___ führten sie aus, der erhobene psychische Befund würde keine Diagnose einer schweren depressiven Episode begründen. Eine Anpassungsstörung, auch wenn diese schwer ausgeprägt sei, könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 2). 3. 1 4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am 26. Oktober 2015 (Urk. 7/117 = Urk. 122) über eine konsiliarische Untersu chung vom 23. Oktober 2015 und nannte die folgenden Diagnosen (S. 3 Ziff. 3 ): - schwere generalisierte Angststörung im Rahmen der längeren Störung der Stressmodulationsfähigkeit ( ICD-10 F41.1 ) - mittelgradige bis schwere depressive Episode im Sinn e einer Erschöpfungs depression
( ICD-10 F32.11/2 ) - ausgepräg te psychophysische Erschöpfung ( ICD-10 Z73.0 )
Beim Beschwerdeführer könne aufgrund von schweren Beeinträchtigungen der Konzentrationsausdauer, geistiger Flexibilität aufgrund der formalen Denkstö rungen, allgemeiner psychischer Belastbarkeit, Antriebsstörungen und körperli cher Erschöpfung sowie Störungen der sozialen Interaktionen bei fehlender Selbstbehauptungsfähigkeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschafts markt attestiert werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 intermittierende Phasen der Teilremission der depressiven Symptomatik ausgewiesen habe, in der Längsschnittbeurteilung könne ihm aber keine Arbeitsfähigkeit seit November 2011 attestiert werden (S. 4). 3. 1 5
Die Ärzte der H.___
berichteten am
5. November 2015 (Urk. 7/126/1 4) über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von Oktober bis November 2015 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2 ) - sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 F60.8 )
Die beschriebene Symptomatik bestehe kontinuierlich seit zirka vier Jahren. Bisherige Therapieversuche medikamentös als aus psychotherapeutisch hätten bis dato nicht zu einer ausreichenden und signifikanten Besserung der depressi ven Symptomatik und zunehmend auch regressiven Tendenzen des Beschwer deführers geführt. Als krankheitsaufrechterhaltend seien weiterhin andauernde Streitigkeiten mit Krankenversicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung und in Zuge dessen wiederholte gutachterliche Termine zu werten. Bereits im Vorfeld der stationären Behandlung habe er seine behinderungsgerecht einge richtete Wohnung zur Untervermietung ab Januar 2016 freigegeben. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin habe er daraufhin den Plan avisiert, ein Wohnmobil zu kaufen und an verschiedene Orte zu reisen (S. 2 f.). 3. 1 6
M it Stellungnahme vom
23. Dezember 2016 (Urk. 21) hielt med. pract. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, aus medizini scher Sicht sei die Stellungnahme von Dr. C.___ nicht geeignet, das Ergebnis des Z.___ -Gutachtens in Frage zu stellen. Die im Psychostatus festgestellte Symptomatik habe Dr. C.___ als vegetativen Ausdruck einer Angststörung interpretiert. Dem Z.___ -Gutachten zufolge bestehe ein erheblicher Alkohol-, Opiat- und Benzodiazepin-Missbrauch, so dass die geschilderten Symptome auch Ausdruck eines Entzugssyndroms sein könnten (S. 1). Die von Dr. C.___ festgestellte Antriebsminderung könne ebenfalls eine Nebenwirkung der Ein nahme von Opiaten, Valium und Alkohol sein. In der Medikation erwähne Dr. C.___ 20 mg Valium, diskutiere aber nicht, welche Auswirkungen diese Medikation auf den psychischen Befund habe (S. 2). 3 . 17
Erst nach Verfügungserlass vom 3. März 2016 (Urk. 2) reichte der Versicherte im Beschwerdeverfahren ärztliche Berichte neueren Datums ein:
Die Ärzte der M.___ , (D) , nannten mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 25/1 /2 ) die folgenden Diagnosen: - undifferenzierte Somatisierungsstörung
( ICD-10 F45.1 ) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
( ICD-10 F13.2 ) - soziale Phobien
( ICD-10 F40.1 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode
( ICD-10 F33.2 )
Der Beschwerdeführer wirke sehr auf eher somatische Erklärungsmodelle fixiert. Zur Verbesserung der Krankheitsakzeptanz und zum Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung sei es derzeit dringend erforderlich, die stationäre Behandlung fortzuführen (S. 5). 3 . 18
Die Ärzte des Krankenhaus N.___ (D) berichteten am
23. Juni 2017 (Urk. 25/2/2) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 19.
bis 23. Juni 2017 und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - chronisch rezidivierende Sigmadivertikulitis ohne Komplikationen Stadium IIIb - erhebliche psychische Überlagerung
In durchgeführten Kontrollen der Paraklinik sei ein Absinken der Ent zündungspa rameter nachweisbar gewesen, sodass der Beschwerdeführer
bei deutlich gebessertem Beschwerdebild im Bereich des linken Mittel- und Unter bauches in die Häuslichkeit habe entlassen werden können (S. 2) . 4. 4.1
Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass das von den Ärzten des Z.___ erstellte polydisziplinäre Gutachten vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 7/91) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 6 ff. Ziff. 3) und beruht auf eigene n
durchgeführten Untersuchungen (S. 9 ff.) . Das Gutachten ist in Kenntnis der ( S. 3 ff. Ziff. 2) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 10 Ziff. 3.6, S. 15 f. Ziff. 4.1.8, S. 19 Ziff. 4.2.7, S. 22 Ziff. 4.3.7, S. 24 Ziff. 4.4.7), insbesondere geht es differenziert auch auf die abweichende Beurteilung der Ärzte der H.___ bezüglich der depressi ven Episode ein (S. 15 Ziff. 4.1.8). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein . Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gut achten genügt damit den praxisgemässen An forderungen (vgl. E. 1. 5 ) vollum fänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
In Bezug auf die gerügte Dauer der psychiatrischen Begutachtung (Urk.1 S. 9 f., Urk. 3/4 S.3 Ziff. 15 ) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztli chen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersu chung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend.
Die Z.___ -Gutachter legten überzeugend dar, dass einzig ein leichtes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit habe und
kamen zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit zumutbar sei . Lediglich körperlich schwere Tätigkeiten können ihm nicht mehr zugemutet werden (vgl. E. 3. 9 ). 4.2
Unterschiedliche Einschätzungen liegen in Bezug auf die depressive Episode vor. Während die Z.___ -Gutachter eine leichte depressive Episode diagnostizier ten (E. 3. 9 ) , verneinte Prof. J.___ eine Depression gänzlich (E. 3.1 0 ).
Dr. G.___
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Störung (E. 3. 4 ) und
Dr. B.___ (E. 3. 11 ) sowie
Dr. C.___ (E. 3.1 4 ) gingen von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aus. Dr. E.___ (E. 3.2), die Ärzte der F.___ Klinik (E. 3. 3 ), diejenigen der H.___ AG (E. 3. 5 , E. 3. 6 , E. 3. 8 , E. 3.1 2, E. 3.15 ), Prof. A.___ (E. 3. 7 ) und die Ärzte der M.___ (E. 3. 17 ) gingen gar von einer schweren depressiven Episode aus .
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode , wie sie von den Z.___ Gut achtern diagnostiziert wurde, nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invali dität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014, vorstehend E.
1.4 ).
D ie unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E.
4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014, E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, berücksichtigten die Z.___ - Gutachter doch sämtliche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Zudem gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrau ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E.
3b/cc), für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spe zialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2006, E. 5.5 mit Hin weis).
Soweit der Bes chwerdeführer vorbringt, es sei insbesondere gestützt auf die Beur teilungen von Prof. A.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 2.2) , vermag dies nicht zu überzeugen.
Prof. A.___ empfahl mit Gutachten von Oktober 2013 die Ausschö pfung aller fachspezifischen Be h a ndlungsstandards für depres sive Erkrankungen und erachtete bei erfolgreicher Ausschöpfung sogar die Erlangung der Berufsunfä higkeit im bisher ausgeübten Beruf als möglich (E. 3. 7 ). Er verneinte demnach eine
Behandlungsresistenz, womit der von ihm diagnostizierten schweren depressiven Episode kein invalidisierender Charakter im Sinne der Rechtspre chung zukommen kann (E. 1.4) . Hinzu kommt, dass die Z.___ -Gutachter die Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgrund der objektiven psycho pathologischen Befunde nicht nachvollziehen konnten (E. 3.1 3 ).
Auch das Gutachten
von Dr. B.___
(E. 3.11) ist nicht geeignet, das schlüssige und nachvollziehbare Z.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. B.___ , soweit ersichtlich, keine Kenntnis aller vorhanden Akten hatte. So nahm er ein zig zum Gutachten von Prof. J.___ (E. 3.1 0 ) Stellung. Zudem äusserte er sich nur nebenbei zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 60) und die Fragestellung des Gutachtens betr af ausdrücklich die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Schliesslich vermag auch die Beurteilung durch
Dr. C.___ (E. 3.1 4 ) nicht zu überzeugen, legte doch die RAD-Ärztin nachvollziehbar dar, weshalb es sich bei dessen Einschätzung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts han delt (vgl. E. 3. 16 ).
4. 3
Zu prüfen ist sodann, ob sich das Schmerzgeschehen invalidisierend auswirkt.
Die im Gutachten des Z.___ vom
17. Juli 2014 (vorstehend E. 3. 9 ) unter den Diagno sen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) aufgeführte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0) gehört zu den mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 8.2.2). Darauf war somit bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2015 grund sätzlich die neue Rechtsprechung anwendbar (BGE 132 V 368 E. 2.1 S.
369). Indessen ergibt sich auch mit Blick auf BGE 141 V 281 nichts zu Gunsten de s Beschwerdeführer s .
Er macht - zu Recht - nicht geltend, dass dem Gutachten des Z.___ aufgrund der neuen Rechtsprechung nunmehr kein Beweiswert mehr zukommen sollte (vgl.
BGE 141 V 281 E. 8). 4. 4
Zu prüfen ist zunächst der funktionelle Schweregrad.
Dabei sind die Indikatoren zum Komplex "Gesundheitsschädigung" näher zu betrachten. Bezüglich des Aspekts der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ (vgl. Michael E.
Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 1 1. Juli 2016, S. 23 ff.) ist dabei festzuhalten, dass der psychiatrische Z.___ -Gutachter das frag liche Beschwerdebild unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eingereiht hat . Damit und mit Blick auf die Ausführungen des Gutach ters ist evident, dass es an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Zudem sind das Beschwer debild mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (Urteil 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen) . Diesbezüglich hielt der Z.___ - Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus Deutschland stamme und nach einer Lehre als Einzelhandelskaufmann vor allem als Werbefilmer gear beitet habe. Wegen eines Stellenangebots als Executive Producer sei er in die Schweiz gekommen, wo es dann aber zu einer Erschöpfung gekommen sei mit anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit November 201 1. E r sei enttäuscht über die Stelle und über sein berufliches Scheitern (Urk. 7/91 S. 14). Die Arbeit sei sein Leben gewesen. Er sei stets hinter seinem Job her gewesen (Urk. 7/91 S. 12). Hinzu kommt ein nervenauftreibender Kampf um seine Rechte bezüglich offener Differenzen bei Versicherungsfragen (E. 3.12, E. 3.15). Unter Ausklam merung der psychosozialen Faktoren muss lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Was den Aspekt des „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder -resistenz“ anbelangt, kann aufgrund der Ausführungen im Z.___ -Gutachten nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versi cherten durchgeführten Therapie gesprochen werden (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2 S. 299) bzw. davon, dass therapeutische Massnahmen keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hätten und die Prognose insoweit schlecht sei (vgl. Urteil 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.4). So empfahl der
psychiatrische Z.___ -Gutachter die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eine Kontrolle und Einschränkung des Alkoholkonsums (Urk. 7/91 S. 16 Ziff. 4.1.9) . Als psychische Komorbiditäten kommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psychische Krankheiten in Betracht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, a.a.O., S. 27). Der leichten depressiven Episode
kommt keine invalidisierende Wirkung zu (vorstehend E. 4. 2 ). Eine Komorbidität besteht demnach nicht.
Zum Komplex „Persönlichkeit“ ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert, die er mit der Durchschnitts note 1 in der Lehrabschluss-Prüfung abgeschlossen hat. Er war
in der Auf nahmeleitung , Produktion, Leitung und Regieassistenz als Filmproduzent auf Werbung spezialisiert und hat diesen Beruf während insgesamt 24 Jahren aus geübt (S. 11 f. Ziff. 4.1.1.2) . Dies weist auf gute intellektuelle Ressourcen hin . Aus dem psychiatrischen Gutachtensbefund geht weiter hervor , dass die Auf merksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis bis auf leichte Konzentrations störungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten nicht beeinträchtigt waren (Urk. 7/91 S. 13 Ziff. 4.1.7).
Was den sozialen Kontext angeht, so verfügt der Beschwerdeführer im Gutach tenszeitpunkt
über eine gute Beziehung zu seiner Freundin , mit welcher er seit fünf Jahren zusammen ist (Urk. 7/91 S. 12, S.15 Ziff. 4.1.7) . Der psychiatrische Z.___ -Gutachter führte weiter aus, es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug, der aber nicht deutlich schwer in allen Bereichen des Lebens ausgeprägt sei (S. 14 Ziff. 4.1.4). Er habe durchaus auch Kontakte, indem ihn eine Bekannte zur Untersuchung nach Basel gefahren und er auch von einem Kollegen gesprochen habe (S. 15 Ziff. 4.1.7). Er beschäftigt sich mit Spaziergängen mit dem Hund und geht auch kleinere Sachen selber einkaufen (S. 14 Ziff. 4.1.4). Fernreisen zusammen mit der Freundin, so nach Schottland vor einem oder eineinhalb Jahren mit dem Auto und der Fähre , sind ihm auch möglich (S. 15 Ziff. 4.1.7). 4.5
In der Kategorie „Konsistenz“ ist in Bezug auf die „Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ festzuhalten, dass dem Beschwerdeführe r eine Fernreise nach Schottland möglich war, trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen (S. 15 Ziff. 4.1.7). Auch Spaziergänge und kleinere Einkäufe sowie Mithilfe in der Küche sind ihm offenbar möglich (S. 12 Ziff. 4.1.1). Zudem arbeitet er an kleineren Musikprojekten, wo er von einem Freund unterstützt wird (S. 11 Ziff. 4.1.1.2). Aus diesen Gründen liegt eine Dis krepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und im Freizeitverhalten andererseits vor. Was den „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck“ angeht, ist der Beschwerdeführer seit 2013 in ambulanter Behandlung bei Ärzten der H.___ (vorstehend E. 3.5) und befand sich einmal in der F.___ Klinik (D) und diverse Male in der H.___
in stationärer Behandlung (vorstehend E. 3. 3, E. 3. 5 , E. 3. 12, E.3.15 ). Er erhält eine antidepressive Medikation und der psychiatrische Z.___ -Gutachter stellte einen Medikamentenspiegel des Antide pressivums im therapeutischen Bereich fest ( Urk. 7/91 S. 15 Ziff. 4.1.7). Zur Inanspruchnahme von Therapien passt, dass sich der Beschwerdeführer als roll stuhlpflichtig erlebt, und seine Wohnung behinderungsgerecht eingerichtet hat, obwohl keinerlei Lähmungen oder organisch begründete Gangstörungen vor liegen (vorstehend E. 3.1 0 , E. 3. 15 ).
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass ,
auch wenn ein Leidens druck des Beschwerdeführers vorhanden zu sein scheint, diese nicht als in aus geprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Demnach ist die gut achterliche Schlussfolgerung, die Somatisierungsstörung hätte keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit, mit dem spezifischen Erkenntnisziel der Indikatoren sowohl der Kategorie "funktioneller Schweregrad", als auch bezüg lich der Kategorie "Konsistenz" im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu verein baren. 4. 6
Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Ergebnisse einer laborärztlichen Untersuchung (Urk. 13/1-3) den Beweiswert des Z.___ -Gut achtens nicht zu schmälern. Er legte nicht ausreichend dar, inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis führen sollten. Auch aus den erst nach Verfügungser lass im Juni 2017 eingereichten ärztlichen Berichten (E. 3.17 f.) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, enthalten sie doch keine Angaben zur Arbeitsfähig keit und geht daraus nicht hervor, ob sich die genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Insgesamt entsprechen die Berichte nicht den recht sprechungsgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) . 4. 7
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittel schwer belastenden Tätigkeit und somit auch für die angestammte Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 13 f.) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit im massgebenden Zeit punkt weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweisungstätig keiten gesundheitsbedingt eingeschränkt war, schliesst dies ohne weiteres den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aus (vgl. BGE 105 V 141 E.
1b; ZAK 1985 S. 224 E. 2b; vgl. auch BGE 115 V 133).
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und d em unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller