Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00437 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Beschluss vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AIBNetz Y.___ Bahnhofstrasse 2, Postfach 1114, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin ein bei ihr am 22. September 2014 gestelltes Leistungsbegehren des Versicherten X.___ ab. Rechtsanwalt lic . iur . Christoph Häberli nahm die Verfügung am 7. März 2016 als Vertreter des Versicherten entgegen (Urk. 3/1). Neu vertre ten durch Y.___ beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2016 die Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage, da die Manda tierung von Y.___ erst kürzlich erfolgt sei und die Durchsicht der Unterlagen noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 1). 2.
2.1
Da der Beschwerdeführer der Kasse des Sozialversicherungsgerichts aus dem Prozess Nr. IV.2013.00810 (in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle;
Urteil vom 11. Mai 2015) noch Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- schuldete, wurde ihm mit Verfügung vom 19. April 2016 Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zu leisten; unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 5). 2.2
In der Verfügung vom 19. April 2016 wurde der Beschwerdeführer sodann darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frist von 30 Tagen für die Beschwerde erhebung an das kantonale Sozialversicherungsgericht um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist handle. Da der Eingabe vom 17. April 2016 sowohl ein klares Rechtsbegehren als auch eine hinreichende Begründung der Beschwerde fehlten, wurde dem Beschwerde führer allerdings eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) angesetzt; unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 5) . 3 .
Da innert den angesetzten Fristen weder ein Kostenvorschuss geleistet noch die Eingabe vom 17. April 2016 verbessert wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung; IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AIBNetz, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Muraro