opencaselaw.ch

IV.2016.00436

Der Beschwerdeführer erhielt keine Gelegenheit, vor Erlass der Verfügung zum entscheidrelevanten Gutachten Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör). Dies stellt einen schweren Mangel dar, der nicht geheilt werden kann. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2017-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1954 geborene X.___ verfügt über keine Ausbildung und arbeitete zuletzt von Anfang 1988 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 2013 vollzeitlich als Maschinenführer bei der Y.___ (Urk. 7/9/5, Urk. 7/14/1-2). Am 1 7. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Fuss- und Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Am 1 4. Juni 2013 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/9).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Als Frühinter ventionsmassnahme in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes mittels Hilfsmittel übernahm sie am 2 2. Oktober 2013 die Kosten für ein Paar orthopä dische Mass-Arbeitsschuhe (Urk. 7/22). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 schloss sie die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung ab, da ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich war (Urk. 7/35). Mit Vorbescheid vom 3 0. September 2014 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalide nversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2014 in Aussicht (Urk. 7/40). Am 1 8. und 2 5. November 2014 verfügte sie im angekün digten Sinne (Urk. 7/4 4 -45). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 2. April 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er leide in letzter Zeit an massiven Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Gefühlsstörungen an beiden Armen und Händen, links mehr als re chts (Urk. 7/47, unter Beilage von Urk. 7/46). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 6. Mai 2015 (Urk. 7/51/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 in Aussicht, das Rentenerhöhungsgesuch abzuweisen (Urk. 7/52).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktu elle Beweismittel nachzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 7/58). Daraufhin reichte der Versicherte Arztberichte ein (Urk. 7/59-60) und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/61). Sodann

liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Z.___

vom 1 8. Januar 201 6

erstatten

(Urk. 7/ 74) . Dazu nahm der RAD am 2 7. Januar 2016 abschliessend Stellung (Urk. 7/76/4-5). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungs gesuch des Versicherten ab (Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Mit den direkt der IV-Stelle zugestellten Eingaben vom 29. Februar und 31. März 2016 erklärte sich der Versicherte mit der Verfügung vom 23. Februar 2016 nicht einverstanden (Urk. 1/1-3). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten in der Folge mit, sie halte an ihrem Entscheid fest, und leitete die Eingaben an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter (vgl. Urk. 4/1-2). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle sodann die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 mitgeteilt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Bezug nahme auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 1 8. November 2014 nicht verändert. Nach wie vor sei ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, weshalb weiterhin der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe und das Ren tenerhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 2). 1 .2

Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde namentlich, dass die von der IV-Stelle veranlassten und von der Z.___ durchgeführten Untersuchungen nicht berücksichtigt worden seien. Ferner tat er kund, dass er wissen wolle, weshalb sein Antrag abgewiesen worden sei (Urk. 1/1-3). 2 .

2.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid v orbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbes sern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Min destanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung;

BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010, E. 2.1).

Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbe scheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheid verfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollstän di gung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1). 2.2

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

Wenn jedoch ein Gutachten in überwiegender Weise von streitent scheidender Bedeutung ist, kann die Verletzung der zu beachtenden Parteirechte nicht dadurch wieder gutgemacht werden, dass die betroffene Per son sich nachträglich im Beschwerdeverfahren dazu äussern kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 42 Rz 21 mit Hinweis auf RKUV 1999 UV Nr. 25 S. 76). 3.

Mit Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Erhöhungsgesuches in Aussicht gestellt (Urk. 7/52). Nach dem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/55), ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung an (vgl. Urk. 7/64), wobei die Z.___ ihr Gutachten am 1 8. Januar 2016 erstattete (Urk. 7/73-74). Dieses unterbreitete d ie Beschwerdegegnerin ihrem RAD zur Stellungnahme (Urk. 7/76/4-5). Danach erliess sie die angefochtene Verfügung, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die angefochtene Verfügung stützte sich primär auf das genannte Gut achten, wobei dessen Inhalt nur sehr rudimentär wi e dergegeben wurde (vgl. Urk. 2). Mithin ist das Gutachten eindeutig als entscheidrelevant zu betrachten. Ob wohl es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob nach weiteren Abklärungen nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (E. 2.1 vor stehend), ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Fall zu wahren. Dies ist vorliegend unterblieben. So erfolgte weder ein erneutes Vor bescheidverfah ren noch wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum eingeholten entscheidrelevant en Gutachten aufgefordert. Vielmehr war ihm diese s Gutach ten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht bekannt und er konnte sich dementsprechend nicht dazu äussern. D urch dieses Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerde führers verletzt. Angesichts der Bedeutung de s Gutachten s für den Entscheid stellt dies einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.

Soweit die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt festhielt, dass eine Verneh m lassung nicht notwendig sei, da der Kunde kein Akteneinsichtsgesuch (AEG) gestellt habe (vgl. Urk. 7/76/6), kann dem nicht gefolgt werden. Zutref fend ist zwar, dass der Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. Da sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid jedoch hauptsächlich auf diese s

im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranla sste Gutachten stütz t e, wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über dess en Eingang zu informieren (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2). Hinzu kommt, dass sie ihm z wecks Wah rung des rechtlichen Gehörs jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahm e zu diesem Gutachten hätte geben müssen, n achdem der Beschwerdeführer geg en den vorgesehenen Entscheid Einwände erhoben hatte. Demnach hätte sie ihm das Gutachten auch ohne expliziten Antrag zustellen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bei gegebener Sachlage zur Wahrung seines recht lichen Gehörs nun gezwungen wäre, allfällige Einwände gegen diese s Gutachten im (kosten pflichtigen) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutragen, was im Widerspruc h zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahrens steht.

Von einem formalistischen Leerlauf einer Rückweisung kann im Übrigen ange sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer soweit aktenkundig nach wie vor keine Kenntnis vom Gutachten der Z.___ hat und in diesem Ver fahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müsste, ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer vor Erlass der sein Rentenerhöhungsgesuch abweisenden Verfügung keine Kenntnis vom im Vorbescheid verfahren eingeholten entscheidrelevanten Gut achten hatte und sich demnach nicht dazu äussern konnte. Die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2016 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese de m Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten der Z.___ vom 1 8. Januar 2016 gewähre und hernach erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gut zuheissen.

4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), wes halb die Gerichtskosten ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 7. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Fuss- und Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Am 1 4. Juni 2013 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/9).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Als Frühinter ventionsmassnahme in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes mittels Hilfsmittel übernahm sie am 2 2. Oktober 2013 die Kosten für ein Paar orthopä dische Mass-Arbeitsschuhe (Urk. 7/22). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 schloss sie die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung ab, da ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich war (Urk. 7/35). Mit Vorbescheid vom 3 0. September 2014 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalide nversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2014 in Aussicht (Urk. 7/40). Am 1 8. und 2 5. November 2014 verfügte sie im angekün digten Sinne (Urk. 7/4

E. 1.1 Der 1954 geborene X.___ verfügt über keine Ausbildung und arbeitete zuletzt von Anfang 1988 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 2013 vollzeitlich als Maschinenführer bei der Y.___ (Urk. 7/9/5, Urk. 7/14/1-2). Am

E. 1.2 Am 2. April 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er leide in letzter Zeit an massiven Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Gefühlsstörungen an beiden Armen und Händen, links mehr als re chts (Urk. 7/47, unter Beilage von Urk. 7/46). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 6. Mai 2015 (Urk. 7/51/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 in Aussicht, das Rentenerhöhungsgesuch abzuweisen (Urk. 7/52).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktu elle Beweismittel nachzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 7/58). Daraufhin reichte der Versicherte Arztberichte ein (Urk. 7/59-60) und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/61). Sodann

liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Z.___

vom 1 8. Januar 201

E. 4 -45). Diese Verfügung blieb unangefochten.

E. 6 erstatten

(Urk. 7/ 74) . Dazu nahm der RAD am 2 7. Januar 2016 abschliessend Stellung (Urk. 7/76/4-5). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungs gesuch des Versicherten ab (Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Mit den direkt der IV-Stelle zugestellten Eingaben vom 29. Februar und 31. März 2016 erklärte sich der Versicherte mit der Verfügung vom 23. Februar 2016 nicht einverstanden (Urk. 1/1-3). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten in der Folge mit, sie halte an ihrem Entscheid fest, und leitete die Eingaben an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter (vgl. Urk. 4/1-2). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle sodann die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 mitgeteilt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Bezug nahme auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 1 8. November 2014 nicht verändert. Nach wie vor sei ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, weshalb weiterhin der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe und das Ren tenerhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 2). 1 .2

Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde namentlich, dass die von der IV-Stelle veranlassten und von der Z.___ durchgeführten Untersuchungen nicht berücksichtigt worden seien. Ferner tat er kund, dass er wissen wolle, weshalb sein Antrag abgewiesen worden sei (Urk. 1/1-3). 2 .

2.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid v orbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbes sern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Min destanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung;

BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010, E. 2.1).

Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbe scheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheid verfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollstän di gung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1). 2.2

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

Wenn jedoch ein Gutachten in überwiegender Weise von streitent scheidender Bedeutung ist, kann die Verletzung der zu beachtenden Parteirechte nicht dadurch wieder gutgemacht werden, dass die betroffene Per son sich nachträglich im Beschwerdeverfahren dazu äussern kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 42 Rz 21 mit Hinweis auf RKUV 1999 UV Nr. 25 S. 76). 3.

Mit Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Erhöhungsgesuches in Aussicht gestellt (Urk. 7/52). Nach dem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/55), ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung an (vgl. Urk. 7/64), wobei die Z.___ ihr Gutachten am 1 8. Januar 2016 erstattete (Urk. 7/73-74). Dieses unterbreitete d ie Beschwerdegegnerin ihrem RAD zur Stellungnahme (Urk. 7/76/4-5). Danach erliess sie die angefochtene Verfügung, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die angefochtene Verfügung stützte sich primär auf das genannte Gut achten, wobei dessen Inhalt nur sehr rudimentär wi e dergegeben wurde (vgl. Urk. 2). Mithin ist das Gutachten eindeutig als entscheidrelevant zu betrachten. Ob wohl es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob nach weiteren Abklärungen nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (E. 2.1 vor stehend), ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Fall zu wahren. Dies ist vorliegend unterblieben. So erfolgte weder ein erneutes Vor bescheidverfah ren noch wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum eingeholten entscheidrelevant en Gutachten aufgefordert. Vielmehr war ihm diese s Gutach ten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht bekannt und er konnte sich dementsprechend nicht dazu äussern. D urch dieses Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerde führers verletzt. Angesichts der Bedeutung de s Gutachten s für den Entscheid stellt dies einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.

Soweit die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt festhielt, dass eine Verneh m lassung nicht notwendig sei, da der Kunde kein Akteneinsichtsgesuch (AEG) gestellt habe (vgl. Urk. 7/76/6), kann dem nicht gefolgt werden. Zutref fend ist zwar, dass der Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. Da sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid jedoch hauptsächlich auf diese s

im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranla sste Gutachten stütz t e, wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über dess en Eingang zu informieren (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2). Hinzu kommt, dass sie ihm z wecks Wah rung des rechtlichen Gehörs jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahm e zu diesem Gutachten hätte geben müssen, n achdem der Beschwerdeführer geg en den vorgesehenen Entscheid Einwände erhoben hatte. Demnach hätte sie ihm das Gutachten auch ohne expliziten Antrag zustellen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bei gegebener Sachlage zur Wahrung seines recht lichen Gehörs nun gezwungen wäre, allfällige Einwände gegen diese s Gutachten im (kosten pflichtigen) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutragen, was im Widerspruc h zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahrens steht.

Von einem formalistischen Leerlauf einer Rückweisung kann im Übrigen ange sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer soweit aktenkundig nach wie vor keine Kenntnis vom Gutachten der Z.___ hat und in diesem Ver fahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müsste, ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer vor Erlass der sein Rentenerhöhungsgesuch abweisenden Verfügung keine Kenntnis vom im Vorbescheid verfahren eingeholten entscheidrelevanten Gut achten hatte und sich demnach nicht dazu äussern konnte. Die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2016 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese de m Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten der Z.___ vom 1 8. Januar 2016 gewähre und hernach erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gut zuheissen.

4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), wes halb die Gerichtskosten ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1954 geborene X.___ verfügt über keine Ausbildung und arbeitete zuletzt von Anfang 1988 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 2013 vollzeitlich als Maschinenführer bei der Y.___ (Urk. 7/9/5, Urk. 7/14/1-2). Am 1
  2. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Fuss- und Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Am 1
  3. Juni 2013 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Als Frühinter ventionsmassnahme in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes mittels Hilfsmittel übernahm sie am 2
  4. Oktober 2013 die Kosten für ein Paar orthopä dische Mass-Arbeitsschuhe (Urk. 7/22). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 schloss sie die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung ab, da ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich war (Urk. 7/35). Mit Vorbescheid vom 3
  5. September 2014 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalide nversicherung mit Wirkung ab 1.  Februar 2014 in Aussicht (Urk. 7/40). Am 1
  6. und 2
  7. November 2014 verfügte sie im angekün digten Sinne (Urk. 7/4 4 -45). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2      Am
  8. April 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er leide in letzter Zeit an massiven Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Gefühlsstörungen an beiden Armen und Händen, links mehr als re chts (Urk. 7/47, unter Beilage von Urk. 7/46). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1
  9. Mai 2015 (Urk. 7/51/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 in Aussicht, das Rentenerhöhungsgesuch abzuweisen (Urk. 7/52). Dagegen erhob der Versicherte am 1
  10. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktu elle Beweismittel nachzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 7/58). Daraufhin reichte der Versicherte Arztberichte ein (Urk. 7/59-60) und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/61). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 1
  11. Januar 201 6 erstatten (Urk.  7/ 74 ) . Dazu nahm der RAD am 2
  12. Januar 2016 abschliessend Stellung (Urk. 7/76/4-5). Mit Verfügung vom 2
  13. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungs gesuch des Versicherten ab (Urk. 7/78 = Urk. 2).
  14. Mit den direkt der IV-Stelle zugestellten Eingaben vom 29. Februar und 31. März 2016 erklärte sich der Versicherte mit der Verfügung vom 23. Februar 2016 nicht einverstanden (Urk. 1/1-3). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten in der Folge mit, sie halte an ihrem Entscheid fest , und leitete die Eingaben an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter (vgl. Urk. 4/1-2). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle sodann die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 mitgeteilt (Urk. 8).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.      Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .      1 .1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Bezug nahme auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 1
  15. November 2014 nicht verändert. Nach wie vor sei ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 80  % zumutbar, weshalb weiterhin der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe und das Ren tenerhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 2). 1 .2      Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde namentlich, dass die von der IV-Stelle veranlassten und von der Z.___ durchgeführten Untersuchungen nicht berücksichtigt worden seien. Ferner tat er kund, dass er wissen wolle, weshalb sein Antrag abgewiesen worden sei (Urk. 1/1-3). 2 .      2.1      Gemäss Art.  57a Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid v orbringen ( Art.  73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbes sern (BGE 134 V 106 E.  2.7 ). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Min destanspruch auf rechtliches Gehör ( Art.  29 Abs.  2 der Bundesverfassung; BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern ( Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
  16. Januar 2010, E. 2.1 ).      Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbe scheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheid verfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollstän di gung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom
  17. Dezember 2014, E. 2.1). 2.2      Das rechtliche Gehör gemäss Art.  29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).      Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). Wenn jedoch ein Gutachten in überwiegender Weise von streitent scheidender Bedeutung ist, kann die Verletzung der zu beachtenden Parteirechte nicht dadurch wieder gutgemacht werden, dass die betroffene Per son sich nachträglich im Beschwerdeverfahren dazu äussern kann (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3.  Auflage, Zürich 2015, Art.  42 Rz 21 mit Hinweis auf RKUV 1999 UV Nr. 25 S. 76).
  18. Mit Vorbescheid vom 2
  19. Mai 2015 hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Erhöhungsgesuches in Aussicht gestellt (Urk. 7/52). Nach dem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/55) , ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung an (vgl. Urk. 7/64), wobei die Z.___ ihr Gutachten am 1
  20. Januar 2016 erstattete (Urk. 7/73-74). Dieses unterbreitete d ie Beschwerdegegnerin ihrem RAD zur Stellungnahme (Urk. 7/76/4-5). Danach erliess sie die angefochtene Verfügung, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die angefochtene Verfügung stützte sich primär auf das genannte Gut achten, wobei dessen Inhalt nur sehr rudimentär wi e dergegeben wurde (vgl. Urk. 2). Mithin ist das Gutachten eindeutig als entscheidrelevant zu betrachten. Ob wohl es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob nach weiteren Abklärungen nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist ( E. 2.1 vor stehend ), ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Fall zu wahren. Dies ist vorliegend unterblieben. So erfolgte weder ein erneutes Vor bescheidverfah ren noch wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum eingeholten entscheidrelevant en Gutachten aufgefordert. Vielmehr war ihm diese s Gutach ten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht bekannt und er konnte sich dementsprechend nicht dazu äussern. D urch dieses Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerde führers verletzt. Angesichts der Bedeutung de s Gutachten s für den Entscheid stellt dies einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.      Soweit die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt festhielt, dass eine Verneh m lassung nicht notwendig sei, da der Kunde kein Akteneinsichtsgesuch (AEG) gestellt habe (vgl. Urk.  7/76/6 ), kann dem nicht gefolgt werden. Zutref fend ist zwar, dass der Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. Da sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid jedoch hauptsächlich auf diese s im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranla sste Gutachten stütz t e , wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über dess en Eingang zu informieren (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2). Hinzu kommt, dass sie ihm z wecks Wah rung des rechtlichen Gehörs jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahm e zu diesem Gutachten hätte geben müssen , n achdem der Beschwerdeführer geg en den vorgesehenen Entscheid Einwände erhoben hatte. Demnach hätte sie ihm das Gutachten auch ohne expliziten Antrag zustellen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bei gegebener Sachlage zur Wahrung seines recht lichen Gehörs nun gezwungen wäre , allfällige Einwände gegen diese s Gutachten im (kosten pflichtigen) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutragen, was im Widerspruc h zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahrens steht.      Von einem formalistischen Leerlauf einer Rückweisung kann im Übrigen ange sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer soweit aktenkundig nach wie vor keine Kenntnis vom Gutachten der Z.___ hat und in diesem Ver fahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müsste, ebenfalls nicht ausgegangen werden.      Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer vor Erlass der sein Rentenerhöhungsgesuch abweisenden Verfügung keine Kenntnis vom im Vorbescheid verfahren eingeholten entscheidrelevanten Gut achten hatte und sich demnach nicht dazu äussern konnte. Die angefochtene Verfügung vom 2
  21. Februar 2016 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese de m Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten der Z.___ vom 1
  22. Januar 2016 gewähre und hernach erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gut zuheissen.
  23. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  5
  24. -- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), wes halb die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind . Das Gericht erkennt:
  25. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  26. Februar 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre .
  27. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  30. Juli bis und mit 1
  31. August sowie vom 1
  32. Dezember bis und mit dem
  33. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00436

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1954 geborene X.___ verfügt über keine Ausbildung und arbeitete zuletzt von Anfang 1988 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 2013 vollzeitlich als Maschinenführer bei der Y.___ (Urk. 7/9/5, Urk. 7/14/1-2). Am 1 7. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Fuss- und Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Am 1 4. Juni 2013 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/9).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Als Frühinter ventionsmassnahme in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes mittels Hilfsmittel übernahm sie am 2 2. Oktober 2013 die Kosten für ein Paar orthopä dische Mass-Arbeitsschuhe (Urk. 7/22). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 schloss sie die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung ab, da ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich war (Urk. 7/35). Mit Vorbescheid vom 3 0. September 2014 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalide nversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2014 in Aussicht (Urk. 7/40). Am 1 8. und 2 5. November 2014 verfügte sie im angekün digten Sinne (Urk. 7/4 4 -45). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 2. April 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er leide in letzter Zeit an massiven Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Gefühlsstörungen an beiden Armen und Händen, links mehr als re chts (Urk. 7/47, unter Beilage von Urk. 7/46). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 6. Mai 2015 (Urk. 7/51/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 in Aussicht, das Rentenerhöhungsgesuch abzuweisen (Urk. 7/52).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktu elle Beweismittel nachzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 7/58). Daraufhin reichte der Versicherte Arztberichte ein (Urk. 7/59-60) und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/61). Sodann

liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Z.___

vom 1 8. Januar 201 6

erstatten

(Urk. 7/ 74) . Dazu nahm der RAD am 2 7. Januar 2016 abschliessend Stellung (Urk. 7/76/4-5). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungs gesuch des Versicherten ab (Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Mit den direkt der IV-Stelle zugestellten Eingaben vom 29. Februar und 31. März 2016 erklärte sich der Versicherte mit der Verfügung vom 23. Februar 2016 nicht einverstanden (Urk. 1/1-3). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten in der Folge mit, sie halte an ihrem Entscheid fest, und leitete die Eingaben an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter (vgl. Urk. 4/1-2). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle sodann die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 mitgeteilt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Bezug nahme auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 1 8. November 2014 nicht verändert. Nach wie vor sei ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, weshalb weiterhin der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe und das Ren tenerhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 2). 1 .2

Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde namentlich, dass die von der IV-Stelle veranlassten und von der Z.___ durchgeführten Untersuchungen nicht berücksichtigt worden seien. Ferner tat er kund, dass er wissen wolle, weshalb sein Antrag abgewiesen worden sei (Urk. 1/1-3). 2 .

2.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid v orbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbes sern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Min destanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung;

BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010, E. 2.1).

Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbe scheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheid verfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollstän di gung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1). 2.2

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

Wenn jedoch ein Gutachten in überwiegender Weise von streitent scheidender Bedeutung ist, kann die Verletzung der zu beachtenden Parteirechte nicht dadurch wieder gutgemacht werden, dass die betroffene Per son sich nachträglich im Beschwerdeverfahren dazu äussern kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 42 Rz 21 mit Hinweis auf RKUV 1999 UV Nr. 25 S. 76). 3.

Mit Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Erhöhungsgesuches in Aussicht gestellt (Urk. 7/52). Nach dem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/55), ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung an (vgl. Urk. 7/64), wobei die Z.___ ihr Gutachten am 1 8. Januar 2016 erstattete (Urk. 7/73-74). Dieses unterbreitete d ie Beschwerdegegnerin ihrem RAD zur Stellungnahme (Urk. 7/76/4-5). Danach erliess sie die angefochtene Verfügung, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die angefochtene Verfügung stützte sich primär auf das genannte Gut achten, wobei dessen Inhalt nur sehr rudimentär wi e dergegeben wurde (vgl. Urk. 2). Mithin ist das Gutachten eindeutig als entscheidrelevant zu betrachten. Ob wohl es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob nach weiteren Abklärungen nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (E. 2.1 vor stehend), ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Fall zu wahren. Dies ist vorliegend unterblieben. So erfolgte weder ein erneutes Vor bescheidverfah ren noch wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum eingeholten entscheidrelevant en Gutachten aufgefordert. Vielmehr war ihm diese s Gutach ten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht bekannt und er konnte sich dementsprechend nicht dazu äussern. D urch dieses Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerde führers verletzt. Angesichts der Bedeutung de s Gutachten s für den Entscheid stellt dies einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.

Soweit die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt festhielt, dass eine Verneh m lassung nicht notwendig sei, da der Kunde kein Akteneinsichtsgesuch (AEG) gestellt habe (vgl. Urk. 7/76/6), kann dem nicht gefolgt werden. Zutref fend ist zwar, dass der Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. Da sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid jedoch hauptsächlich auf diese s

im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranla sste Gutachten stütz t e, wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über dess en Eingang zu informieren (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2). Hinzu kommt, dass sie ihm z wecks Wah rung des rechtlichen Gehörs jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahm e zu diesem Gutachten hätte geben müssen, n achdem der Beschwerdeführer geg en den vorgesehenen Entscheid Einwände erhoben hatte. Demnach hätte sie ihm das Gutachten auch ohne expliziten Antrag zustellen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bei gegebener Sachlage zur Wahrung seines recht lichen Gehörs nun gezwungen wäre, allfällige Einwände gegen diese s Gutachten im (kosten pflichtigen) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutragen, was im Widerspruc h zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahrens steht.

Von einem formalistischen Leerlauf einer Rückweisung kann im Übrigen ange sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer soweit aktenkundig nach wie vor keine Kenntnis vom Gutachten der Z.___ hat und in diesem Ver fahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müsste, ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer vor Erlass der sein Rentenerhöhungsgesuch abweisenden Verfügung keine Kenntnis vom im Vorbescheid verfahren eingeholten entscheidrelevanten Gut achten hatte und sich demnach nicht dazu äussern konnte. Die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2016 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese de m Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten der Z.___ vom 1 8. Januar 2016 gewähre und hernach erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gut zuheissen.

4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), wes halb die Gerichtskosten ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer