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IV.2016.00433

Leistungsverweigerung wegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzung nicht korrekt; Rückweisung zur Leistungsprüfung und zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

Zürich SozVersG · 2017-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1988, absolvierte ab August 2006 eine Lehre als Kauf frau (Erweiterte Grundbildung) , die sie nach einer einjährigen Verlängerung der Lehrzeit im August 2010 erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 8/1, 8/3/5 und 8/3/9). Zuletzt war die Versicherte von September bis Dezember 2010 mit einem Pen sum von 100 % als Callcenter-Agentin angestellt (Urk. 8/4/4, 8/10 und 8/23/1). Anschliessend bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/3/6).

Am 26. März 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer Lähmung der linken Seite leide, nachdem sie am 20. September 2008 und am 31. Januar 2012 einen Hirnschlag erlitten habe (Urk. 8/4/5). Die IV-Stelle tätigte darauf medizinische (Urk. 8/8, 8/14-16, 8/19 und 8/24) und erwerbliche (Urk. 8/10, 8/13, 8/23 und 8/32) Abklärungen. Sie erteilte der Versicherten Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining vom 9. September bis zum 8. Dezember 2013 und ein anschliessendes Aufbautraining vom 9. Dezember 2013 bis zum 8. Juni 2014 bei der Y.___ (Urk. 8/33 und 8/41). Das Auf bautraining wurde nach dem Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 8/44 und 8/45) am 27. Februar 2014 vorzeitig beendet, da es der Versicherten nicht gelungen sei, die gesteckten Ziele zu erreichen. Sie habe zahlreiche krankheits bedingte oder durch ärztliche Untersuchungen bedingte Absenzen gehabt. Ihre gesundheitliche Situation sei gegenwärtig zu instabil für eine Wiedereingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 8/47). Mit schriftlicher Mitteilung vom 10. März 2014 erklärte die IV-Stelle die Teilnahme an der Integrationsmass nahme per 27. Februar 2014 als abgeschlossen (Urk. 8/49).

Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 8/50) und gab ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/51-56), das am 8. Januar 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ erstattet wurde (Urk. 8/60). Mit Einschreiben vom 27. Januar 2015 gab die IV-Stelle der Versicherten die von den Gutachtern zur Verbesserung des Gesundheitszustands empfohlenen Behandlungsmassnahmen bekannt, wozu auch eine stationäre und medi ka mentöse psychiatrische Behandlung gehörte. Die IV-Stelle forderte die Ver sicherte dazu auf, bis zum 28. Februar 2015 mitzuteilen, in welcher Klinik und bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die empfohlenen Massnahmen durchführen werde, und machte sie auf die Folgen einer Nichtteilnahme auf merksam (Urk. 8/61). Mit E-Mail vom 28. Februar 2015 gab die Versicherte das A.___, das B.___ und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Behandler an (Urk. 8/62). Zuerst mit E-Mail vom 2. März 2015 (Urk. 8/63) und später mit Einschreiben vom 20. März 2015 (Urk. 8/64) forderte die IV-Stelle die Versicherte dazu auf, auch darüber Auskunft zu geben, wo sie sich der stationären psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung unterziehen werde. Die Aufforderung vom 20. März 2015 verband die IV-Stelle mit einer Fristansetzung bis zum 6. April 2015 unter Androhung von Säumnisfolgen (Urk. 8/64).

Am 31. März 2015 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle telefonisch mit, er behandle die Versicherte seit dem 21. Februar 2015 ambulant psychiatrisch. Es bestehe keine Indikation für eine stationäre Behandlung, was er noch schriftlich mittei len und begründen werde (Urk. 8/65). Mit E-Mail vom 30. April 2015 ging der Bericht von Dr. C.___ bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/67 und 8/68). Die IV-Stelle teilte der Versicherten mit Schreiben vom 2. Juni 2015 mit, sie halte am Ent scheid zur Durchführung der empfohlenen Massnahmen fest (Urk. 8/69). Über dies forderte sie die Versicherte dazu auf, bis zum 20. Juli 2015 bekannt zu geben, wo sie die stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchführen werde (Urk. 8/71). Die Versicherte machte darauf gegenüber der IV-Stelle geltend, ihr behandelnder Neurologe, Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Neurologie, habe einige Untersuchungen angeordnet. Da ihr Ärz teteam der Auffassung sei, das Resultat dieser Abklärungen sollte vorliegen, bevor andere Schritte eingeleitet werden, sei die Überweisung in eine Psychiat rische Klinik noch offen (Urk. 8/72). Eine Nachfrage bei Dr. D.___ am 23. Juli 2015 ergab, es seien noch keine Untersuchungen in Auftrag gegeben worden, da die Versicherte mitgeteilt habe, es müssten zuerst noch andere Behandlungen durchgeführt werden, die nicht neurologisch seien (Urk. 8/74).

Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/75). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/76 und 8/76). Die IV-Stelle forderte sie mit Schrei ben vom 28. August 2015 dazu auf, bis zum 24. September 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt die im Einwandschreiben erwähnten Untersuchungen durch geführt werden, und entsprechende Berichte einzureichen (Urk. 8/78). Am 7. September 2015 begründete Milosav Milovanovic als Vertreter der Ver sicherten den Einwand ergänzend (Urk. 8/83) und gab einen Bericht von Dr. D.___ vom 1. Juli 2015 zu den Akten (Urk. 8/82). Die IV-Stelle ersuchte den Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 15. Oktober und vom 22. Dezember 2015 um die Zustellung weiterer Unterlagen (Urk. 8/86 und 8/87). Nachdem keine Dokumente eingetroffen waren, wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2016 ab (Urk. 2 = 8/90). 2.

Gegen die Verfügung vom

14. März 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom

14. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall für weitere Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Überdies wurde um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2016 wurde der IV-Stelle eine dreis sigtägige Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um es vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt mit sämtlichen Belegen zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzu reichen (Urk. 5). Die IV-Stelle schloss am 23. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 1. Juni 2016 Unterlagen zum Beleg ihrer finanziellen Bedürftigkeit einreichen (Urk. 9, 10 und 11/1-11). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und eine Kopie der Beschwerde antwort zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b .

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung au f die berufliche Ein gliede rung ( Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren ten bezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.5

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund einer Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichtverletzung der Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch verneint hat (vgl. Urk. 1, 2 und 7). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Versicherte am 31. Januar 2012 einen zweiten ischämischen Insult erlitt, worauf sie bis zum 5. März 2012 in der Klinik für Neurologie des E.___ hospi talisiert war (Urk. 8/16). Anschliessend hielt sie sich bis zum 19. April 2012 zur Rehabilitation in der F.___ auf (Urk. 8/8, 8/14 und 8/15/9-21). Dort wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/14/1 und 8/15/9):

Ischämischer Insult im Anterior- und Mediastromgebiet rechts am 31.01.2012 - ätiologisch: derzeit unklar, DD im Rahmen einer Vaskulitis - zerebrovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas permagna - initialer NIHSS 10/40, mRS 5 - intravenöse Lysetherapie - konventionelle Angiographie 15.02.2012: Befund vereinbar mit Vaskulitis - Lumbalpunktion mit diskreter Pleozytose - ANA mit Titer 1:160 leicht erhöht - Status nach meningealer Biopsie ohne AP für Vaskulitis - Status nach ischämischem Insult im Mediastromgebiet rechts am 20.09.2008, residuelles Hemisyndrom links mit Neglect - klinisch aktuell: armbetontes sensomotorisches spastisches Hemisyndrom links, diskreter Neglect nach links.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Adipositas permagna, BMI 50,8 kg/m 2 (Urk. 8/14/1 und 8/15/9). Bis zur nächsten Kontrolle in der Klinik für Neurologie des E.___ mit anschliessender Neuevaluation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/1, 8/14/3 und 8/15/10-11). 3.2

Vom 28. bis zum 30. August 2012 fand in der Klinik für Neurologie des E.___ eine stationäre Verlaufskontrolle statt (vgl. Urk. 8/19). Bei dieser Gelegenheit habe die Versicherte über einen erfreulichen Verlauf seit Februar 2012 berichtet. Die Schwäche der linken Körperseite habe sich gut erholt. Aktuell bestünden noch eine Steifheit der linken Hand und eine Schwäche des linken Fusses. Auch die Sensibilität sei auf der linken Körper hälfte leicht gemindert. Aus diesem Grund gehe die Versicherte zweimal wöchentlich zur Physio- und Ergotherapie und fünfmal pro Woche ins Fitness studio. Weiterhin berichte die Versicherte über neu aufgetretene Kopfschmerzen seit Februar 2012, unter denen sie beinahe täglich leide und die sich abwech selnd bifrontal (pulsierend) und okzipital rechts (dumpf-drückend) darstellten. Übelkeit, Erbrechen, Phono- oder Photophobie bestünden nicht. Die Schmerzintensität erreiche bis zu 8 auf der visuellen Analogskala, es würden jedoch keine schmerzlindernden Medikamente eingenommen (Urk. 8/19/7). Wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, lasse sich nicht eindeutig beur teilen (Urk. 8/19/3). 3.3

Am 9. Januar 2013 suchte die Versicherte erstmals die Kopfwehsprechstunde der Klinik für Neurologie des E.___ auf, wo ein new daily persistent headache, differentialdiagnostisch cofaktoriell verstärkt durch eine symptomatische Komponente bei Status nach Hirninfarkten diagnostiziert wurde (Urk. 8/24/1 = 8/45/23). Es fanden diverse Verlaufskontrollen und eine medikamentöse Behandlung, unter anderem mit Sirdalud, Topamax/Topiramat Saroten und Magnesiocard statt (vgl. Urk. 8/45/12, 8/45/14, 8/45/16 und 8/45/19). Nachdem die Ätiologie der anamnestisch beschriebenen täglichen, zeitweise stärksten Kopfschmerzen, ungeklärt geblieben war und die Versicherte neu aufgetretene passagere Visusstörungen geklagt hatte, wurde eine Liquor punktion empfohlen, um einen Pseudotumor cerebri als Ursache der Kopf schmerzsymptomatik auszuschliessen. Die Versicherte habe eine entsprechende Untersuchung strikt abgelehnt, weshalb sie lediglich zur Abklärung der Visus störungen und zur Durchführung einer Gesichtsfeld perimetrie und Funduskopie weiterverwiesen worden sei (Urk. 8/45/15). 3.4

Die ophtalmologische Untersuchung fand am 20. Dezember 2013 in der Augen klinik des E.___ statt. Es wurde eine leichte Hyperopie beidseits diagnostiziert, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Man habe der Versicherten eine Entlastungsbrille verordnet. Ob sich damit die täg lichen Kopfschmerzen (in Form eines Druckes um die Augen herum, mit Zunahme bei Arbeiten am Computer) verbessern liessen, sei schwierig vorher zusagen (Urk. 8/44). 3.5

Im Bericht der Klinik für Neurologie des E.___ vom 5. Januar 2013 (gemeint wohl: 2014; vgl. Urk. 8/45/5-11) wurden die bereits bekannten Diagnosen bestätigt (Urk. 8/45/6). Die Versicherte klage über täg liche, in der Ausprägung zeitweise stärkste Kopfschmerzen (Urk. 8/45/7). Sie sei durch ein brachial-betontes spastisches sensomotorisches Hemisyndrom links und durch die Adipositas permagna eingeschränkt; wann mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Bei der Versicherten bestehe der grosse Wille für das Weiterführen der Wiedereingliederungs massnahmen, die zu einer Erreichung bzw. Überschreitung ihrer Leistungs grenze führten (Urk. 8/45/8). 3.6

Wegen eines am 9. Januar 2014 aufgetretenem Schwankschwindels stellte sich die Versicherte am 10. Januar 2014 auf dem Notfall der Klinik für Neurologie des E.___ vor. Seither habe die Intensität des Schwindels wieder abgenommen, er sei aber weiterhin täglich vorhanden, ohne Begleit symptome, von wechselnder Dauer und lageunabhängig. Klinisch-neurologisch zeige sich ein Nystagmus mit torsional-vertikaler Komponente beim Blick nach rechts in Endstellung (Urk. 8/50/13-15).

Bei einer weiteren Notfalluntersuchung am 23. Februar 2014 habe die Ver sicherte berichtet, der Schwankschwindel und die rechtsseitigen drückenden Cephalgien hätten sich verstärkt. Davor habe sie die empfohlene medikamentöse Therapie (Magnesium und Venlaflaxin), wahrscheinlich aufgrund eines Miss verständnisses, nicht in einer suffizienten Dosierung eingenommen. In der kli nisch-neurologischen Untersuchung zeigten sich bei vorbestehender residueller armbetonter Hemiparese und Hemispastik links keine neuen fokalneurolo gischen Defizite. Laborchemisch zeige sich ein blander Befund und das cMRI vom 21. Februar 2014 habe keine Anzeichen für eine frische Ischämie ergeben (Urk. 8/50/10-11). 3.7

Dem Bericht der Klinik für Neurologie des E.___ vom 28. April 2014 zufolge ergaben sich bezüglich der Kopfschmerzen keine neuen Aspekte. Der Schwankschwindel habe inzwischen an Intensität abgenommen, er sei jedoch noch vorhanden (Urk. 8/50/1). Wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet wer den könne, sei nach wie vor unklar (Urk. 8/50/3). 3.8

Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 8. Januar 2015 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/60/36): 1.

Cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit Status nach ischämischem Hirn infarkt im Mediastromgebiet rechts 09/2008 sowie 01/2012 mit resi dueller armbetonter spastischer Hemiparese links (ICD-10: I63.4, G81.1)

-

Adipositas Grad III (ICD-10: E66.02)

-

Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) 2.

Schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

-

mit/bei chronischer körperlicher Erkrankung

-

mit Symptomen von Angst, Panik und Schwindel.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90), eine Prothrombin-Mutation (ICD-10: D68.21), der Verdacht auf eine leichte obstruktive Schlafapnoe (ICD-10: G47.31) und eine nicht näher bezeich nete Essstörung (ICD-10: F50.9) mit Binge Eating-Symptomatik (Urk. 8/60/36). Aus gesamtmedizinischer Sicht stehe aktuell die psychiatrische Diagnose der schwergradigen depressiven Episode im Vordergrund (Urk. 8/60/38).

Nach dem ersten Hirninfarkt sei die Versicherte zuerst zu 100 %, dann zu 50 % und später zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. November 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit 0 % betragen. Der zweite Hirninfarkt vom 31. Dezember 2012 habe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen (Urk. 8/60/39).

In der angestammten beruflichen Tätigkeit sei die Versicherte aufgrund der hoch gradigen Parese des linken Armes relevant eingeschränkt. Zusätzlich bestehe eine leichte Gehbehinderung. Ungünstig sei sicher das massive Überge wicht der Versicherten, wobei die Adipositas nicht den entscheidenden Faktor darstelle (Urk. 8/60/40).

Aus neurologischer Sicht wäre der Versicherten eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich, verteilt auf den ganzen Tag, allenfalls im Home Office-Bereich, medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Einschränkung komme aufgrund der Lähmung zustande. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass derzeit auch in einer anderen angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeits- und Leis tungsfähigkeit erreicht werden könne, da bei einem erhöhten Arbeitspensum mit vermehrten Beschwerden, auch hinsichtlich der Spannungskopfschmerzen und der Spastik, zu rechnen wäre (Urk. 8/60/40).

Nach dem zweiten Schlaganfall habe die Versicherte eine depressive Episode entwickelt, die sich nach dem gescheiterten Wiedereingliederungsversuch ver stärkt habe (Urk. 8/60/39). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/60/40).

Aus neurologischer Sicht sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ange passt, wobei – wie erwähnt – in einer derartigen Tätigkeit keine höhere Leis tungsfähigkeit zu erwarten sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähig keit sei nach einer erfolgreichen psychiatrischen Therapie zu überprüfen (Urk. 8/60/41).

Schliesslich wurde aus neurologischer Sicht empfohlen, die bisherige Behand lung unverändert weiterzuführen. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion dringend indiziert, um die aktuellen und weiteren möglichen Co-Morbiditäten zu reduzieren und eine Belastungssteigerung anzustreben. Wegen des Verdachts auf eine relevante obstruktive Schlafapnoe werde zu einer weitergehenden Abklärung mittels einer respiratorischen Polygraphie geraten. Aus psychiatrischer Sicht sei bei der vorliegenden schwergradigen depressiven Episode die Indikation für einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Institution gegeben. In diesem Rahmen sollte eine psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung, inklusive anti depressiver Pharmakotherapie, mit nach folgender ambulanter Anschluss behand lung stattfinden (Urk. 8/60/41). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 8. Januar 2015 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterlagen (Urk. 8/60/2 und 8/60/12-35) sowie den fach ärztlichen internistischen, neu rologischen, und psy chiatrischen Untersu chungen der Beschwerdeführerin. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es erfüllt sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Parteien haben unter diesen Umständen zu Recht nicht in Frage gestellt, dass auf das Gutachten abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 7). 4.2

Mit dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 8. Januar 2015 ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ablauf der einjährigen Wartezeit am 31. Januar 2013 aufgrund ihrer neurologischen Einschränkungen (z.T. körperlich) derart beeinträchtigt ist, dass ihr lediglich eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich, verteilt auf den ganzen Tag, in einer leichten, vorwie gend sitzenden Tätigkeit, allenfalls im Home-Office-Bereich, zumutbar ist (Urk. 8/60/40 und 8/60/41).

Darüber hinaus ist belegt, dass die Beschwerdeführerin bei der fachärztlichen gutachterlichen Untersuchung am 15. September 2014 aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/60/40-41 und 8/60/70). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ihr Auskünfte nicht erteilt, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötige. Namentlich habe die Beschwerdeführerin sie trotz mehrfacher Auffor derung nicht über die Resultate der Blutuntersuchungen, der Behandlung der Hand und der MRI-Untersuchung informiert (Urk. 2 S. 2). 5.2

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16. Juli 2015 (Urk. 8/72), insbesondere aber in ihrem Einwandschreiben vom 23. August 2015 (Urk. 8/76 und 8/77), diverse – angeblich von Dr. D.___ empfohlene – Untersuchungen thematisierte. Die Untersuchung des Herzens hatte bereits am 8. Juni 2015 stattgefunden und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge keine auffäl ligen Befunde ergeben (Urk. 8/76/1). Die Blutuntersuchung sollte offenbar le diglich dazu dienen, die schon gutachterlich festgestellte Prothrombin-Mutation zu bestätigen (Urk. 8/76/1). Inwiefern das geplante weitere MRI bezüglich des bereits bekannten Schwindels relevante Erkenntnisse bringen sollte, wurde weder von einer der Parteien dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Alle diese Abklärungen zielten den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge einzig darauf ab, die Ursache der erlittenen Schlaganfälle zu eruieren bzw. einen wei teren Schlaganfall zu verhindern (Urk. 8/76/2). Für die Beurteilung des Leis tungsbegehrens sind sie ohne Relevanz. Dasselbe gilt auch bezüglich eines Berichts über die ins Auge gefasste Botoxbehandlung der linken Hand bzw. des linken Armes, mit der eine Linderung der Spastik angestrebt werden sollte (Urk. 8/76/1). Er vermöchte lediglich Auskunft darüber zu geben, ob eine unge wisse zukünftige Verbesserung (infolge einer Behandlung) eingetreten ist. Einer entsprechenden positiven Veränderung des Gesundheitszustands, für welche die Beschwerdeführerin meldepflichtig ist, wäre im Rahmen einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG Rechnung zu tragen. 5.3

Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin notwendige Auskünfte nicht erteilt, erweist sich somit als unberechtigt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Behauptung des Vertreters der Beschwer deführerin zutrifft, er habe die diesbezüglichen Aufforderungs schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober und 22. Dezember 2015 nicht erhalten (Urk. 1 S. 3). Es steht fest, dass eine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG nicht zulässig ist. 6.

6.1

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Schadenmin derungspflicht zur Last zu legen ist, weil sie sich nicht wie mit Einschreiben vom 27. Januar 2015 gefordert einer stationären und medika mentösen psychiatrischen Behandlung unterzogen hat. 6.2

Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenk zeit verfahren korrekt eingehalten hat (Urk. 8/61; vgl. auch Urk. 8/63, 8/64, 8/69 und 8/71). In der Beschwerdeschrift wurde denn auch lediglich gel tend gemacht, die Behandler Dr. D.___ und Dr. C.___ hätten sich gegen eine stationäre und zum Teil auch gegen eine medikamentöse psychiatrische Behandlung ausgesprochen (Urk. 1 S. 2).

Die Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, erachtete aufgrund der am 15. September 2014 vorgelegenen schwergradigen depressiven Episode die Indikation für einen stationären Auf enthalt in einer psychiatrischen Institution mit einer psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung, inklusive einer antidepressiven Pharmakotherapie, und eine nachfolgende ambulante Anschlussbehandlung aus psychiatrischer Sicht klar als gegeben (Urk. 8/60/41). Dr. G.___ legte auch schlüssig und nachvoll ziehbar dar, es sei bei geeigneter Behandlung grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen, da die Versicherte erstmalig an einer depressiven Episode leide, keine schwere psychische Komorbidität aufweise und sich bisher keiner medikamentösen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ihrer Depression unterzogen habe (Urk. 8/60/72; vgl. auch Urk. 8/60/66). In der Konsensbeurteilung wurden die von Dr. G.___ vorgeschlagen Massnah- men von den Mitbegutachtern der anderen Fachgebiete unterstützt (vgl. Urk. 8/60/41). Bei dieser medizinischen Ausgangslage war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin eine entsprechende Schaden minderungspflicht auferlegte, zumal keine Zweifel an deren Verhältnismässig keit und Zumutbarkeit bestanden.

Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin erst seit dem 21. Februar 2015 ambu lant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelte, wandte mit den Schrei ben vom 30. April 2015 lediglich ein, es liege eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) vor, weshalb er eine klinische oder tagesklinische Behandlung nicht als indiziert erachte (Urk. 8/87 und 8/68).

Mit seiner anderslautenden Einschätzung, welche sich auf einen deutlich späte ren Zeitpunkt bezieht, vermag Dr. C.___ weder die gutachterliche Beurteilung durch Dr. G.___ noch die Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 in Frage zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. C.___ vom (unveränderten) Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen schien, die anfänglich auf 80 % reduziert werden könnte (Urk. 8/68), was sich mit der diagnostizierten (bloss) mittelgradigen depressiven Episode nicht in Ein klang bringen lässt.

Der Neurologe Dr. D.___ nahm am 1. Juli 2015 schriftlich zur angeordneten stationären und medikamentösen psychiatrischen Behandlung Stellung (Urk. 8/82). Demnach habe sich die Versicherte trotz intensiver ambulanter Physiotherapie nicht vollständig von der Akzentuierung der vorbestehenden Hemisymptomatik erholt. Einerseits bestünden häufige Kopfschmerzen. Ander seits sei nun die Gehfähigkeit eingeschränkt, mit erheblicher Angst („Phobie“) vor Treppen, Rolltreppen und Stufen. Letztlich sei auch die Feinmotorik der lin ken Hand erheblich eingeschränkt (Urk. 8/82/2). Es bestehe weiteres Rehabilita tionspotential. In erster Linie sollten die Sturzneigung und die phobisch anmu tende Angst vor Treppen gebessert werden. In dieser Situation sei ohne Zweifel eine teilweise stationäre und teilweise ambulante Fortsetzung der Neurorehabi litation indiziert. Die neuropsychologischen Defizite und die effektive Sturzge fahr seien die Ursache der phobisch anmutenden Angst vor Treppen. Sie sei nur im Rahmen einer physiotherapeutisch angeleiteten Expositionstherapie nach haltig zu bessern. Eine psychiatrische Hospitalisation sei nicht indiziert. Eine medikamentöse psychiatrische Behandlung sei nicht hilfreich und verschärfe die neuropsychologischen Ausfälle und die Gang unsicherheit (Urk. 8/82/2).

Aus den Ausführungen Dr. D.___ geht eindrücklich hervor, dass ihm die gut achterlich gestellte Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode, das heisst der Grund für die angeordnete stationäre und medikamentöse psychiat rische Behandlung, nicht bekannt sein gewesen kann. Er nimmt keinerlei Bezug auf die hier interessierende Thematik, sondern beschränkt sich auf Darlegungen zu einer offenbar vorhandenen phobisch anmutenden Angst der Beschwerde führerin vor Treppen, Rolltreppen und Stufen. Der Bericht Dr. D.___ erweist sich damit ebenfalls als unbehelflich.

Die Beschwerdeführerin kann aus den angeführten ärztlichen Stellungnahmen folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sie sich unbestritten der angeord neten stationären psychiatrischen Behandlung nicht unterzogen hat, ist ihr eine Schadenminderungspflichtverletzung vorzuwerfen. 6.3

Bei der Festlegung der Rechtsfolgen einer Mitwirkungs- oder Schaden minderungs pflichtverletzung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 125 V 237 E. 6b mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundes gerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweis). Die Kürzung bzw. Verweigerung von Leistungen kann sich deshalb nur auf diejenigen Leis tungen beziehen, die – bei korrekter Mitwirkung bzw. Schadenminderung – nicht zu erbringen gewesen wären (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 140 zu Art. 21).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die am 27. Januar 2015 angeordnete stationäre und medikamentöse psychiatrische Behandlung auf die seit Ablauf der einjährigen Wartezeit am 31. Januar 2013 bestehenden neurolo gischen und körperlichen Einschränkungen keinerlei Einfluss haben kann. Die festgestellte Schadenminderungspflichtverletzung kann folglich nicht zu einer Kürzung oder gar Verweigerung der in dieser Hinsicht zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche führen. Dementsprechend hätte die Beschwerde gegnerin berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer neurologi schen und körperlichen Einschränkungen lediglich noch eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich, verteilt auf den ganzen Tag, in einer leichten, vorwie gend sitzenden Tätigkeit, allenfalls im Home Office-Bereich, zumutbar ist (Urk. 8/60/40 und 8/60/41). Mittels eines Einkommensvergleichs wäre zu ermitteln gewesen, ob die Beschwerdeführerin ab Januar 2013 über einen Ren tenanspruch verfügt. Dies wird nachzuholen sein.

Ab dem 15. September 2014 bestand darüber hinaus wegen des diagnostizierten psychischen Leidens aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/60/40-41 und 8/60/70). Dieser gesundheitlichen Verschlechterung ist insofern Rechnung zu tragen, als offenbar auch die psychiatrische Gutachterin Dr. G.___ davon ausging, eine Besserung der Arbeitsfähigkeit trete selbst bei korrekter Durchführung der gebotenen (stationären und medikamentösen) psy chiatrischen Behandlung erst nach einigen Monaten ein (vgl. Urk. 8/60/41 und 8/60/72). Mit den Berichten von Dr. C.___ (Urk. 8/67 und 8/69) liegen indessen zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der psychische Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin bereits zu einem deutlich früheren Zeit punkt gebessert haben könnte. Es erscheinen daher weitere medizinische Abklärungen diesbezüglich als angezeigt. 6.4

Aus dem Gesagten folgt, dass diverse Weiterungen erforderlich sind. Insbeson dere ist auch der medizinische Sachverhalt insofern weiter abzuklären, als die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands und die damit einhergehende Änderung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und angepasster Tätigkeit) nach der Begutachtung durch Dr. G.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. März 2016 zu prüfen ist. Da die erforderlichen Weiterungen einen bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh rerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1988, absolvierte ab August 2006 eine Lehre als Kauf frau (Erweiterte Grundbildung) , die sie nach einer einjährigen Verlängerung der Lehrzeit im August 2010 erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 8/1, 8/3/5 und 8/3/9). Zuletzt war die Versicherte von September bis Dezember 2010 mit einem Pen sum von 100 % als Callcenter-Agentin angestellt (Urk. 8/4/4, 8/10 und 8/23/1). Anschliessend bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/3/6).

Am 26. März 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer Lähmung der linken Seite leide, nachdem sie am 20. September 2008 und am 31. Januar 2012 einen Hirnschlag erlitten habe (Urk. 8/4/5). Die IV-Stelle tätigte darauf medizinische (Urk. 8/8, 8/14-16, 8/19 und 8/24) und erwerbliche (Urk. 8/10, 8/13, 8/23 und 8/32) Abklärungen. Sie erteilte der Versicherten Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining vom 9. September bis zum 8. Dezember 2013 und ein anschliessendes Aufbautraining vom 9. Dezember 2013 bis zum 8. Juni 2014 bei der Y.___ (Urk. 8/33 und 8/41). Das Auf bautraining wurde nach dem Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 8/44 und 8/45) am 27. Februar 2014 vorzeitig beendet, da es der Versicherten nicht gelungen sei, die gesteckten Ziele zu erreichen. Sie habe zahlreiche krankheits bedingte oder durch ärztliche Untersuchungen bedingte Absenzen gehabt. Ihre gesundheitliche Situation sei gegenwärtig zu instabil für eine Wiedereingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 8/47). Mit schriftlicher Mitteilung vom 10. März 2014 erklärte die IV-Stelle die Teilnahme an der Integrationsmass nahme per 27. Februar 2014 als abgeschlossen (Urk. 8/49).

Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 8/50) und gab ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/51-56), das am 8. Januar 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ erstattet wurde (Urk. 8/60). Mit Einschreiben vom 27. Januar 2015 gab die IV-Stelle der Versicherten die von den Gutachtern zur Verbesserung des Gesundheitszustands empfohlenen Behandlungsmassnahmen bekannt, wozu auch eine stationäre und medi ka mentöse psychiatrische Behandlung gehörte. Die IV-Stelle forderte die Ver sicherte dazu auf, bis zum 28. Februar 2015 mitzuteilen, in welcher Klinik und bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die empfohlenen Massnahmen durchführen werde, und machte sie auf die Folgen einer Nichtteilnahme auf merksam (Urk. 8/61). Mit E-Mail vom 28. Februar 2015 gab die Versicherte das A.___, das B.___ und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Behandler an (Urk. 8/62). Zuerst mit E-Mail vom 2. März 2015 (Urk. 8/63) und später mit Einschreiben vom 20. März 2015 (Urk. 8/64) forderte die IV-Stelle die Versicherte dazu auf, auch darüber Auskunft zu geben, wo sie sich der stationären psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung unterziehen werde. Die Aufforderung vom 20. März 2015 verband die IV-Stelle mit einer Fristansetzung bis zum 6. April 2015 unter Androhung von Säumnisfolgen (Urk. 8/64).

Am 31. März 2015 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle telefonisch mit, er behandle die Versicherte seit dem 21. Februar 2015 ambulant psychiatrisch. Es bestehe keine Indikation für eine stationäre Behandlung, was er noch schriftlich mittei len und begründen werde (Urk. 8/65). Mit E-Mail vom 30. April 2015 ging der Bericht von Dr. C.___ bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/67 und 8/68). Die IV-Stelle teilte der Versicherten mit Schreiben vom 2. Juni 2015 mit, sie halte am Ent scheid zur Durchführung der empfohlenen Massnahmen fest (Urk. 8/69). Über dies forderte sie die Versicherte dazu auf, bis zum 20. Juli 2015 bekannt zu geben, wo sie die stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchführen werde (Urk. 8/71). Die Versicherte machte darauf gegenüber der IV-Stelle geltend, ihr behandelnder Neurologe, Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Neurologie, habe einige Untersuchungen angeordnet. Da ihr Ärz teteam der Auffassung sei, das Resultat dieser Abklärungen sollte vorliegen, bevor andere Schritte eingeleitet werden, sei die Überweisung in eine Psychiat rische Klinik noch offen (Urk. 8/72). Eine Nachfrage bei Dr. D.___ am 23. Juli 2015 ergab, es seien noch keine Untersuchungen in Auftrag gegeben worden, da die Versicherte mitgeteilt habe, es müssten zuerst noch andere Behandlungen durchgeführt werden, die nicht neurologisch seien (Urk. 8/74).

Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/75). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/76 und 8/76). Die IV-Stelle forderte sie mit Schrei ben vom 28. August 2015 dazu auf, bis zum 24. September 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt die im Einwandschreiben erwähnten Untersuchungen durch geführt werden, und entsprechende Berichte einzureichen (Urk. 8/78). Am 7. September 2015 begründete Milosav Milovanovic als Vertreter der Ver sicherten den Einwand ergänzend (Urk. 8/83) und gab einen Bericht von Dr. D.___ vom 1. Juli 2015 zu den Akten (Urk. 8/82). Die IV-Stelle ersuchte den Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 15. Oktober und vom 22. Dezember 2015 um die Zustellung weiterer Unterlagen (Urk. 8/86 und 8/87). Nachdem keine Dokumente eingetroffen waren, wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2016 ab (Urk. 2 = 8/90).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.

E. 1.5 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund einer Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichtverletzung der Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch verneint hat (vgl. Urk. 1, 2 und 7). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Versicherte am 31. Januar 2012 einen zweiten ischämischen Insult erlitt, worauf sie bis zum 5. März 2012 in der Klinik für Neurologie des E.___ hospi talisiert war (Urk. 8/16). Anschliessend hielt sie sich bis zum 19. April 2012 zur Rehabilitation in der F.___ auf (Urk. 8/8, 8/14 und 8/15/9-21). Dort wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/14/1 und 8/15/9):

Ischämischer Insult im Anterior- und Mediastromgebiet rechts am 31.01.2012 - ätiologisch: derzeit unklar, DD im Rahmen einer Vaskulitis - zerebrovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas permagna - initialer NIHSS 10/40, mRS 5 - intravenöse Lysetherapie - konventionelle Angiographie 15.02.2012: Befund vereinbar mit Vaskulitis - Lumbalpunktion mit diskreter Pleozytose - ANA mit Titer 1:160 leicht erhöht - Status nach meningealer Biopsie ohne AP für Vaskulitis - Status nach ischämischem Insult im Mediastromgebiet rechts am 20.09.2008, residuelles Hemisyndrom links mit Neglect - klinisch aktuell: armbetontes sensomotorisches spastisches Hemisyndrom links, diskreter Neglect nach links.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Adipositas permagna, BMI 50,8 kg/m 2 (Urk. 8/14/1 und 8/15/9). Bis zur nächsten Kontrolle in der Klinik für Neurologie des E.___ mit anschliessender Neuevaluation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/1, 8/14/3 und 8/15/10-11). 3.2

Vom 28. bis zum 30. August 2012 fand in der Klinik für Neurologie des E.___ eine stationäre Verlaufskontrolle statt (vgl. Urk. 8/19). Bei dieser Gelegenheit habe die Versicherte über einen erfreulichen Verlauf seit Februar 2012 berichtet. Die Schwäche der linken Körperseite habe sich gut erholt. Aktuell bestünden noch eine Steifheit der linken Hand und eine Schwäche des linken Fusses. Auch die Sensibilität sei auf der linken Körper hälfte leicht gemindert. Aus diesem Grund gehe die Versicherte zweimal wöchentlich zur Physio- und Ergotherapie und fünfmal pro Woche ins Fitness studio. Weiterhin berichte die Versicherte über neu aufgetretene Kopfschmerzen seit Februar 2012, unter denen sie beinahe täglich leide und die sich abwech selnd bifrontal (pulsierend) und okzipital rechts (dumpf-drückend) darstellten. Übelkeit, Erbrechen, Phono- oder Photophobie bestünden nicht. Die Schmerzintensität erreiche bis zu 8 auf der visuellen Analogskala, es würden jedoch keine schmerzlindernden Medikamente eingenommen (Urk. 8/19/7). Wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, lasse sich nicht eindeutig beur teilen (Urk. 8/19/3). 3.3

Am 9. Januar 2013 suchte die Versicherte erstmals die Kopfwehsprechstunde der Klinik für Neurologie des E.___ auf, wo ein new daily persistent headache, differentialdiagnostisch cofaktoriell verstärkt durch eine symptomatische Komponente bei Status nach Hirninfarkten diagnostiziert wurde (Urk. 8/24/1 = 8/45/23). Es fanden diverse Verlaufskontrollen und eine medikamentöse Behandlung, unter anderem mit Sirdalud, Topamax/Topiramat Saroten und Magnesiocard statt (vgl. Urk. 8/45/12, 8/45/14, 8/45/16 und 8/45/19). Nachdem die Ätiologie der anamnestisch beschriebenen täglichen, zeitweise stärksten Kopfschmerzen, ungeklärt geblieben war und die Versicherte neu aufgetretene passagere Visusstörungen geklagt hatte, wurde eine Liquor punktion empfohlen, um einen Pseudotumor cerebri als Ursache der Kopf schmerzsymptomatik auszuschliessen. Die Versicherte habe eine entsprechende Untersuchung strikt abgelehnt, weshalb sie lediglich zur Abklärung der Visus störungen und zur Durchführung einer Gesichtsfeld perimetrie und Funduskopie weiterverwiesen worden sei (Urk. 8/45/15). 3.4

Die ophtalmologische Untersuchung fand am 20. Dezember 2013 in der Augen klinik des E.___ statt. Es wurde eine leichte Hyperopie beidseits diagnostiziert, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Man habe der Versicherten eine Entlastungsbrille verordnet. Ob sich damit die täg lichen Kopfschmerzen (in Form eines Druckes um die Augen herum, mit Zunahme bei Arbeiten am Computer) verbessern liessen, sei schwierig vorher zusagen (Urk. 8/44). 3.5

Im Bericht der Klinik für Neurologie des E.___ vom 5. Januar 2013 (gemeint wohl: 2014; vgl. Urk. 8/45/5-11) wurden die bereits bekannten Diagnosen bestätigt (Urk. 8/45/6). Die Versicherte klage über täg liche, in der Ausprägung zeitweise stärkste Kopfschmerzen (Urk. 8/45/7). Sie sei durch ein brachial-betontes spastisches sensomotorisches Hemisyndrom links und durch die Adipositas permagna eingeschränkt; wann mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Bei der Versicherten bestehe der grosse Wille für das Weiterführen der Wiedereingliederungs massnahmen, die zu einer Erreichung bzw. Überschreitung ihrer Leistungs grenze führten (Urk. 8/45/8). 3.6

Wegen eines am 9. Januar 2014 aufgetretenem Schwankschwindels stellte sich die Versicherte am 10. Januar 2014 auf dem Notfall der Klinik für Neurologie des E.___ vor. Seither habe die Intensität des Schwindels wieder abgenommen, er sei aber weiterhin täglich vorhanden, ohne Begleit symptome, von wechselnder Dauer und lageunabhängig. Klinisch-neurologisch zeige sich ein Nystagmus mit torsional-vertikaler Komponente beim Blick nach rechts in Endstellung (Urk. 8/50/13-15).

Bei einer weiteren Notfalluntersuchung am 23. Februar 2014 habe die Ver sicherte berichtet, der Schwankschwindel und die rechtsseitigen drückenden Cephalgien hätten sich verstärkt. Davor habe sie die empfohlene medikamentöse Therapie (Magnesium und Venlaflaxin), wahrscheinlich aufgrund eines Miss verständnisses, nicht in einer suffizienten Dosierung eingenommen. In der kli nisch-neurologischen Untersuchung zeigten sich bei vorbestehender residueller armbetonter Hemiparese und Hemispastik links keine neuen fokalneurolo gischen Defizite. Laborchemisch zeige sich ein blander Befund und das cMRI vom 21. Februar 2014 habe keine Anzeichen für eine frische Ischämie ergeben (Urk. 8/50/10-11). 3.7

Dem Bericht der Klinik für Neurologie des E.___ vom 28. April 2014 zufolge ergaben sich bezüglich der Kopfschmerzen keine neuen Aspekte. Der Schwankschwindel habe inzwischen an Intensität abgenommen, er sei jedoch noch vorhanden (Urk. 8/50/1). Wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet wer den könne, sei nach wie vor unklar (Urk. 8/50/3). 3.8

Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 8. Januar 2015 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/60/36): 1.

Cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit Status nach ischämischem Hirn infarkt im Mediastromgebiet rechts 09/2008 sowie 01/2012 mit resi dueller armbetonter spastischer Hemiparese links (ICD-10: I63.4, G81.1)

-

Adipositas Grad III (ICD-10: E66.02)

-

Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) 2.

Schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

-

mit/bei chronischer körperlicher Erkrankung

-

mit Symptomen von Angst, Panik und Schwindel.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90), eine Prothrombin-Mutation (ICD-10: D68.21), der Verdacht auf eine leichte obstruktive Schlafapnoe (ICD-10: G47.31) und eine nicht näher bezeich nete Essstörung (ICD-10: F50.9) mit Binge Eating-Symptomatik (Urk. 8/60/36). Aus gesamtmedizinischer Sicht stehe aktuell die psychiatrische Diagnose der schwergradigen depressiven Episode im Vordergrund (Urk. 8/60/38).

Nach dem ersten Hirninfarkt sei die Versicherte zuerst zu 100 %, dann zu 50 % und später zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. November 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit 0 % betragen. Der zweite Hirninfarkt vom 31. Dezember 2012 habe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen (Urk. 8/60/39).

In der angestammten beruflichen Tätigkeit sei die Versicherte aufgrund der hoch gradigen Parese des linken Armes relevant eingeschränkt. Zusätzlich bestehe eine leichte Gehbehinderung. Ungünstig sei sicher das massive Überge wicht der Versicherten, wobei die Adipositas nicht den entscheidenden Faktor darstelle (Urk. 8/60/40).

Aus neurologischer Sicht wäre der Versicherten eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich, verteilt auf den ganzen Tag, allenfalls im Home Office-Bereich, medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Einschränkung komme aufgrund der Lähmung zustande. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass derzeit auch in einer anderen angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeits- und Leis tungsfähigkeit erreicht werden könne, da bei einem erhöhten Arbeitspensum mit vermehrten Beschwerden, auch hinsichtlich der Spannungskopfschmerzen und der Spastik, zu rechnen wäre (Urk. 8/60/40).

Nach dem zweiten Schlaganfall habe die Versicherte eine depressive Episode entwickelt, die sich nach dem gescheiterten Wiedereingliederungsversuch ver stärkt habe (Urk. 8/60/39). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/60/40).

Aus neurologischer Sicht sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ange passt, wobei – wie erwähnt – in einer derartigen Tätigkeit keine höhere Leis tungsfähigkeit zu erwarten sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähig keit sei nach einer erfolgreichen psychiatrischen Therapie zu überprüfen (Urk. 8/60/41).

Schliesslich wurde aus neurologischer Sicht empfohlen, die bisherige Behand lung unverändert weiterzuführen. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion dringend indiziert, um die aktuellen und weiteren möglichen Co-Morbiditäten zu reduzieren und eine Belastungssteigerung anzustreben. Wegen des Verdachts auf eine relevante obstruktive Schlafapnoe werde zu einer weitergehenden Abklärung mittels einer respiratorischen Polygraphie geraten. Aus psychiatrischer Sicht sei bei der vorliegenden schwergradigen depressiven Episode die Indikation für einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Institution gegeben. In diesem Rahmen sollte eine psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung, inklusive anti depressiver Pharmakotherapie, mit nach folgender ambulanter Anschluss behand lung stattfinden (Urk. 8/60/41). 4.

E. 2 Gegen die Verfügung vom

14. März 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom

14. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall für weitere Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Überdies wurde um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2016 wurde der IV-Stelle eine dreis sigtägige Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um es vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt mit sämtlichen Belegen zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzu reichen (Urk. 5). Die IV-Stelle schloss am 23. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 1. Juni 2016 Unterlagen zum Beleg ihrer finanziellen Bedürftigkeit einreichen (Urk. 9, 10 und 11/1-11). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und eine Kopie der Beschwerde antwort zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 8. Januar 2015 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterlagen (Urk. 8/60/2 und 8/60/12-35) sowie den fach ärztlichen internistischen, neu rologischen, und psy chiatrischen Untersu chungen der Beschwerdeführerin. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es erfüllt sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Parteien haben unter diesen Umständen zu Recht nicht in Frage gestellt, dass auf das Gutachten abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 7).

E. 4.2 Mit dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 8. Januar 2015 ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ablauf der einjährigen Wartezeit am 31. Januar 2013 aufgrund ihrer neurologischen Einschränkungen (z.T. körperlich) derart beeinträchtigt ist, dass ihr lediglich eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich, verteilt auf den ganzen Tag, in einer leichten, vorwie gend sitzenden Tätigkeit, allenfalls im Home-Office-Bereich, zumutbar ist (Urk. 8/60/40 und 8/60/41).

Darüber hinaus ist belegt, dass die Beschwerdeführerin bei der fachärztlichen gutachterlichen Untersuchung am 15. September 2014 aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/60/40-41 und 8/60/70). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ihr Auskünfte nicht erteilt, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötige. Namentlich habe die Beschwerdeführerin sie trotz mehrfacher Auffor derung nicht über die Resultate der Blutuntersuchungen, der Behandlung der Hand und der MRI-Untersuchung informiert (Urk. 2 S. 2). 5.2

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16. Juli 2015 (Urk. 8/72), insbesondere aber in ihrem Einwandschreiben vom 23. August 2015 (Urk. 8/76 und 8/77), diverse – angeblich von Dr. D.___ empfohlene – Untersuchungen thematisierte. Die Untersuchung des Herzens hatte bereits am 8. Juni 2015 stattgefunden und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge keine auffäl ligen Befunde ergeben (Urk. 8/76/1). Die Blutuntersuchung sollte offenbar le diglich dazu dienen, die schon gutachterlich festgestellte Prothrombin-Mutation zu bestätigen (Urk. 8/76/1). Inwiefern das geplante weitere MRI bezüglich des bereits bekannten Schwindels relevante Erkenntnisse bringen sollte, wurde weder von einer der Parteien dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Alle diese Abklärungen zielten den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge einzig darauf ab, die Ursache der erlittenen Schlaganfälle zu eruieren bzw. einen wei teren Schlaganfall zu verhindern (Urk. 8/76/2). Für die Beurteilung des Leis tungsbegehrens sind sie ohne Relevanz. Dasselbe gilt auch bezüglich eines Berichts über die ins Auge gefasste Botoxbehandlung der linken Hand bzw. des linken Armes, mit der eine Linderung der Spastik angestrebt werden sollte (Urk. 8/76/1). Er vermöchte lediglich Auskunft darüber zu geben, ob eine unge wisse zukünftige Verbesserung (infolge einer Behandlung) eingetreten ist. Einer entsprechenden positiven Veränderung des Gesundheitszustands, für welche die Beschwerdeführerin meldepflichtig ist, wäre im Rahmen einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG Rechnung zu tragen. 5.3

Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin notwendige Auskünfte nicht erteilt, erweist sich somit als unberechtigt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Behauptung des Vertreters der Beschwer deführerin zutrifft, er habe die diesbezüglichen Aufforderungs schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober und 22. Dezember 2015 nicht erhalten (Urk. 1 S. 3). Es steht fest, dass eine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG nicht zulässig ist. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Schadenmin derungspflicht zur Last zu legen ist, weil sie sich nicht wie mit Einschreiben vom 27. Januar 2015 gefordert einer stationären und medika mentösen psychiatrischen Behandlung unterzogen hat.

E. 6.2 Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenk zeit verfahren korrekt eingehalten hat (Urk. 8/61; vgl. auch Urk. 8/63, 8/64, 8/69 und 8/71). In der Beschwerdeschrift wurde denn auch lediglich gel tend gemacht, die Behandler Dr. D.___ und Dr. C.___ hätten sich gegen eine stationäre und zum Teil auch gegen eine medikamentöse psychiatrische Behandlung ausgesprochen (Urk. 1 S. 2).

Die Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, erachtete aufgrund der am 15. September 2014 vorgelegenen schwergradigen depressiven Episode die Indikation für einen stationären Auf enthalt in einer psychiatrischen Institution mit einer psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung, inklusive einer antidepressiven Pharmakotherapie, und eine nachfolgende ambulante Anschlussbehandlung aus psychiatrischer Sicht klar als gegeben (Urk. 8/60/41). Dr. G.___ legte auch schlüssig und nachvoll ziehbar dar, es sei bei geeigneter Behandlung grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen, da die Versicherte erstmalig an einer depressiven Episode leide, keine schwere psychische Komorbidität aufweise und sich bisher keiner medikamentösen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ihrer Depression unterzogen habe (Urk. 8/60/72; vgl. auch Urk. 8/60/66). In der Konsensbeurteilung wurden die von Dr. G.___ vorgeschlagen Massnah- men von den Mitbegutachtern der anderen Fachgebiete unterstützt (vgl. Urk. 8/60/41). Bei dieser medizinischen Ausgangslage war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin eine entsprechende Schaden minderungspflicht auferlegte, zumal keine Zweifel an deren Verhältnismässig keit und Zumutbarkeit bestanden.

Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin erst seit dem 21. Februar 2015 ambu lant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelte, wandte mit den Schrei ben vom 30. April 2015 lediglich ein, es liege eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) vor, weshalb er eine klinische oder tagesklinische Behandlung nicht als indiziert erachte (Urk. 8/87 und 8/68).

Mit seiner anderslautenden Einschätzung, welche sich auf einen deutlich späte ren Zeitpunkt bezieht, vermag Dr. C.___ weder die gutachterliche Beurteilung durch Dr. G.___ noch die Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 in Frage zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. C.___ vom (unveränderten) Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen schien, die anfänglich auf 80 % reduziert werden könnte (Urk. 8/68), was sich mit der diagnostizierten (bloss) mittelgradigen depressiven Episode nicht in Ein klang bringen lässt.

Der Neurologe Dr. D.___ nahm am 1. Juli 2015 schriftlich zur angeordneten stationären und medikamentösen psychiatrischen Behandlung Stellung (Urk. 8/82). Demnach habe sich die Versicherte trotz intensiver ambulanter Physiotherapie nicht vollständig von der Akzentuierung der vorbestehenden Hemisymptomatik erholt. Einerseits bestünden häufige Kopfschmerzen. Ander seits sei nun die Gehfähigkeit eingeschränkt, mit erheblicher Angst („Phobie“) vor Treppen, Rolltreppen und Stufen. Letztlich sei auch die Feinmotorik der lin ken Hand erheblich eingeschränkt (Urk. 8/82/2). Es bestehe weiteres Rehabilita tionspotential. In erster Linie sollten die Sturzneigung und die phobisch anmu tende Angst vor Treppen gebessert werden. In dieser Situation sei ohne Zweifel eine teilweise stationäre und teilweise ambulante Fortsetzung der Neurorehabi litation indiziert. Die neuropsychologischen Defizite und die effektive Sturzge fahr seien die Ursache der phobisch anmutenden Angst vor Treppen. Sie sei nur im Rahmen einer physiotherapeutisch angeleiteten Expositionstherapie nach haltig zu bessern. Eine psychiatrische Hospitalisation sei nicht indiziert. Eine medikamentöse psychiatrische Behandlung sei nicht hilfreich und verschärfe die neuropsychologischen Ausfälle und die Gang unsicherheit (Urk. 8/82/2).

Aus den Ausführungen Dr. D.___ geht eindrücklich hervor, dass ihm die gut achterlich gestellte Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode, das heisst der Grund für die angeordnete stationäre und medikamentöse psychiat rische Behandlung, nicht bekannt sein gewesen kann. Er nimmt keinerlei Bezug auf die hier interessierende Thematik, sondern beschränkt sich auf Darlegungen zu einer offenbar vorhandenen phobisch anmutenden Angst der Beschwerde führerin vor Treppen, Rolltreppen und Stufen. Der Bericht Dr. D.___ erweist sich damit ebenfalls als unbehelflich.

Die Beschwerdeführerin kann aus den angeführten ärztlichen Stellungnahmen folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sie sich unbestritten der angeord neten stationären psychiatrischen Behandlung nicht unterzogen hat, ist ihr eine Schadenminderungspflichtverletzung vorzuwerfen.

E. 6.3 Bei der Festlegung der Rechtsfolgen einer Mitwirkungs- oder Schaden minderungs pflichtverletzung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 125 V 237 E. 6b mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundes gerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweis). Die Kürzung bzw. Verweigerung von Leistungen kann sich deshalb nur auf diejenigen Leis tungen beziehen, die – bei korrekter Mitwirkung bzw. Schadenminderung – nicht zu erbringen gewesen wären (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 140 zu Art. 21).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die am 27. Januar 2015 angeordnete stationäre und medikamentöse psychiatrische Behandlung auf die seit Ablauf der einjährigen Wartezeit am 31. Januar 2013 bestehenden neurolo gischen und körperlichen Einschränkungen keinerlei Einfluss haben kann. Die festgestellte Schadenminderungspflichtverletzung kann folglich nicht zu einer Kürzung oder gar Verweigerung der in dieser Hinsicht zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche führen. Dementsprechend hätte die Beschwerde gegnerin berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer neurologi schen und körperlichen Einschränkungen lediglich noch eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich, verteilt auf den ganzen Tag, in einer leichten, vorwie gend sitzenden Tätigkeit, allenfalls im Home Office-Bereich, zumutbar ist (Urk. 8/60/40 und 8/60/41). Mittels eines Einkommensvergleichs wäre zu ermitteln gewesen, ob die Beschwerdeführerin ab Januar 2013 über einen Ren tenanspruch verfügt. Dies wird nachzuholen sein.

Ab dem 15. September 2014 bestand darüber hinaus wegen des diagnostizierten psychischen Leidens aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/60/40-41 und 8/60/70). Dieser gesundheitlichen Verschlechterung ist insofern Rechnung zu tragen, als offenbar auch die psychiatrische Gutachterin Dr. G.___ davon ausging, eine Besserung der Arbeitsfähigkeit trete selbst bei korrekter Durchführung der gebotenen (stationären und medikamentösen) psy chiatrischen Behandlung erst nach einigen Monaten ein (vgl. Urk. 8/60/41 und 8/60/72). Mit den Berichten von Dr. C.___ (Urk. 8/67 und 8/69) liegen indessen zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der psychische Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin bereits zu einem deutlich früheren Zeit punkt gebessert haben könnte. Es erscheinen daher weitere medizinische Abklärungen diesbezüglich als angezeigt.

E. 6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass diverse Weiterungen erforderlich sind. Insbeson dere ist auch der medizinische Sachverhalt insofern weiter abzuklären, als die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands und die damit einhergehende Änderung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und angepasster Tätigkeit) nach der Begutachtung durch Dr. G.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. März 2016 zu prüfen ist. Da die erforderlichen Weiterungen einen bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh rerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b .

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung au f die berufliche Ein gliede rung ( Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren ten bezügern nach Art. 8a Abs. 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00433 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 26. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1988, absolvierte ab August 2006 eine Lehre als Kauf frau (Erweiterte Grundbildung) , die sie nach einer einjährigen Verlängerung der Lehrzeit im August 2010 erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 8/1, 8/3/5 und 8/3/9). Zuletzt war die Versicherte von September bis Dezember 2010 mit einem Pen sum von 100 % als Callcenter-Agentin angestellt (Urk. 8/4/4, 8/10 und 8/23/1). Anschliessend bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/3/6).

Am 26. März 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer Lähmung der linken Seite leide, nachdem sie am 20. September 2008 und am 31. Januar 2012 einen Hirnschlag erlitten habe (Urk. 8/4/5). Die IV-Stelle tätigte darauf medizinische (Urk. 8/8, 8/14-16, 8/19 und 8/24) und erwerbliche (Urk. 8/10, 8/13, 8/23 und 8/32) Abklärungen. Sie erteilte der Versicherten Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining vom 9. September bis zum 8. Dezember 2013 und ein anschliessendes Aufbautraining vom 9. Dezember 2013 bis zum 8. Juni 2014 bei der Y.___ (Urk. 8/33 und 8/41). Das Auf bautraining wurde nach dem Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 8/44 und 8/45) am 27. Februar 2014 vorzeitig beendet, da es der Versicherten nicht gelungen sei, die gesteckten Ziele zu erreichen. Sie habe zahlreiche krankheits bedingte oder durch ärztliche Untersuchungen bedingte Absenzen gehabt. Ihre gesundheitliche Situation sei gegenwärtig zu instabil für eine Wiedereingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 8/47). Mit schriftlicher Mitteilung vom 10. März 2014 erklärte die IV-Stelle die Teilnahme an der Integrationsmass nahme per 27. Februar 2014 als abgeschlossen (Urk. 8/49).

Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 8/50) und gab ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/51-56), das am 8. Januar 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ erstattet wurde (Urk. 8/60). Mit Einschreiben vom 27. Januar 2015 gab die IV-Stelle der Versicherten die von den Gutachtern zur Verbesserung des Gesundheitszustands empfohlenen Behandlungsmassnahmen bekannt, wozu auch eine stationäre und medi ka mentöse psychiatrische Behandlung gehörte. Die IV-Stelle forderte die Ver sicherte dazu auf, bis zum 28. Februar 2015 mitzuteilen, in welcher Klinik und bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die empfohlenen Massnahmen durchführen werde, und machte sie auf die Folgen einer Nichtteilnahme auf merksam (Urk. 8/61). Mit E-Mail vom 28. Februar 2015 gab die Versicherte das A.___, das B.___ und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Behandler an (Urk. 8/62). Zuerst mit E-Mail vom 2. März 2015 (Urk. 8/63) und später mit Einschreiben vom 20. März 2015 (Urk. 8/64) forderte die IV-Stelle die Versicherte dazu auf, auch darüber Auskunft zu geben, wo sie sich der stationären psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung unterziehen werde. Die Aufforderung vom 20. März 2015 verband die IV-Stelle mit einer Fristansetzung bis zum 6. April 2015 unter Androhung von Säumnisfolgen (Urk. 8/64).

Am 31. März 2015 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle telefonisch mit, er behandle die Versicherte seit dem 21. Februar 2015 ambulant psychiatrisch. Es bestehe keine Indikation für eine stationäre Behandlung, was er noch schriftlich mittei len und begründen werde (Urk. 8/65). Mit E-Mail vom 30. April 2015 ging der Bericht von Dr. C.___ bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/67 und 8/68). Die IV-Stelle teilte der Versicherten mit Schreiben vom 2. Juni 2015 mit, sie halte am Ent scheid zur Durchführung der empfohlenen Massnahmen fest (Urk. 8/69). Über dies forderte sie die Versicherte dazu auf, bis zum 20. Juli 2015 bekannt zu geben, wo sie die stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchführen werde (Urk. 8/71). Die Versicherte machte darauf gegenüber der IV-Stelle geltend, ihr behandelnder Neurologe, Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Neurologie, habe einige Untersuchungen angeordnet. Da ihr Ärz teteam der Auffassung sei, das Resultat dieser Abklärungen sollte vorliegen, bevor andere Schritte eingeleitet werden, sei die Überweisung in eine Psychiat rische Klinik noch offen (Urk. 8/72). Eine Nachfrage bei Dr. D.___ am 23. Juli 2015 ergab, es seien noch keine Untersuchungen in Auftrag gegeben worden, da die Versicherte mitgeteilt habe, es müssten zuerst noch andere Behandlungen durchgeführt werden, die nicht neurologisch seien (Urk. 8/74).

Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/75). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/76 und 8/76). Die IV-Stelle forderte sie mit Schrei ben vom 28. August 2015 dazu auf, bis zum 24. September 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt die im Einwandschreiben erwähnten Untersuchungen durch geführt werden, und entsprechende Berichte einzureichen (Urk. 8/78). Am 7. September 2015 begründete Milosav Milovanovic als Vertreter der Ver sicherten den Einwand ergänzend (Urk. 8/83) und gab einen Bericht von Dr. D.___ vom 1. Juli 2015 zu den Akten (Urk. 8/82). Die IV-Stelle ersuchte den Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 15. Oktober und vom 22. Dezember 2015 um die Zustellung weiterer Unterlagen (Urk. 8/86 und 8/87). Nachdem keine Dokumente eingetroffen waren, wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2016 ab (Urk. 2 = 8/90). 2.

Gegen die Verfügung vom

14. März 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom

14. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall für weitere Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Überdies wurde um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2016 wurde der IV-Stelle eine dreis sigtägige Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um es vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt mit sämtlichen Belegen zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzu reichen (Urk. 5). Die IV-Stelle schloss am 23. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 1. Juni 2016 Unterlagen zum Beleg ihrer finanziellen Bedürftigkeit einreichen (Urk. 9, 10 und 11/1-11). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und eine Kopie der Beschwerde antwort zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b .

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung au f die berufliche Ein gliede rung ( Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren ten bezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.5

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund einer Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichtverletzung der Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch verneint hat (vgl. Urk. 1, 2 und 7). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Versicherte am 31. Januar 2012 einen zweiten ischämischen Insult erlitt, worauf sie bis zum 5. März 2012 in der Klinik für Neurologie des E.___ hospi talisiert war (Urk. 8/16). Anschliessend hielt sie sich bis zum 19. April 2012 zur Rehabilitation in der F.___ auf (Urk. 8/8, 8/14 und 8/15/9-21). Dort wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/14/1 und 8/15/9):

Ischämischer Insult im Anterior- und Mediastromgebiet rechts am 31.01.2012 - ätiologisch: derzeit unklar, DD im Rahmen einer Vaskulitis - zerebrovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas permagna - initialer NIHSS 10/40, mRS 5 - intravenöse Lysetherapie - konventionelle Angiographie 15.02.2012: Befund vereinbar mit Vaskulitis - Lumbalpunktion mit diskreter Pleozytose - ANA mit Titer 1:160 leicht erhöht - Status nach meningealer Biopsie ohne AP für Vaskulitis - Status nach ischämischem Insult im Mediastromgebiet rechts am 20.09.2008, residuelles Hemisyndrom links mit Neglect - klinisch aktuell: armbetontes sensomotorisches spastisches Hemisyndrom links, diskreter Neglect nach links.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Adipositas permagna, BMI 50,8 kg/m 2 (Urk. 8/14/1 und 8/15/9). Bis zur nächsten Kontrolle in der Klinik für Neurologie des E.___ mit anschliessender Neuevaluation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/1, 8/14/3 und 8/15/10-11). 3.2

Vom 28. bis zum 30. August 2012 fand in der Klinik für Neurologie des E.___ eine stationäre Verlaufskontrolle statt (vgl. Urk. 8/19). Bei dieser Gelegenheit habe die Versicherte über einen erfreulichen Verlauf seit Februar 2012 berichtet. Die Schwäche der linken Körperseite habe sich gut erholt. Aktuell bestünden noch eine Steifheit der linken Hand und eine Schwäche des linken Fusses. Auch die Sensibilität sei auf der linken Körper hälfte leicht gemindert. Aus diesem Grund gehe die Versicherte zweimal wöchentlich zur Physio- und Ergotherapie und fünfmal pro Woche ins Fitness studio. Weiterhin berichte die Versicherte über neu aufgetretene Kopfschmerzen seit Februar 2012, unter denen sie beinahe täglich leide und die sich abwech selnd bifrontal (pulsierend) und okzipital rechts (dumpf-drückend) darstellten. Übelkeit, Erbrechen, Phono- oder Photophobie bestünden nicht. Die Schmerzintensität erreiche bis zu 8 auf der visuellen Analogskala, es würden jedoch keine schmerzlindernden Medikamente eingenommen (Urk. 8/19/7). Wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, lasse sich nicht eindeutig beur teilen (Urk. 8/19/3). 3.3

Am 9. Januar 2013 suchte die Versicherte erstmals die Kopfwehsprechstunde der Klinik für Neurologie des E.___ auf, wo ein new daily persistent headache, differentialdiagnostisch cofaktoriell verstärkt durch eine symptomatische Komponente bei Status nach Hirninfarkten diagnostiziert wurde (Urk. 8/24/1 = 8/45/23). Es fanden diverse Verlaufskontrollen und eine medikamentöse Behandlung, unter anderem mit Sirdalud, Topamax/Topiramat Saroten und Magnesiocard statt (vgl. Urk. 8/45/12, 8/45/14, 8/45/16 und 8/45/19). Nachdem die Ätiologie der anamnestisch beschriebenen täglichen, zeitweise stärksten Kopfschmerzen, ungeklärt geblieben war und die Versicherte neu aufgetretene passagere Visusstörungen geklagt hatte, wurde eine Liquor punktion empfohlen, um einen Pseudotumor cerebri als Ursache der Kopf schmerzsymptomatik auszuschliessen. Die Versicherte habe eine entsprechende Untersuchung strikt abgelehnt, weshalb sie lediglich zur Abklärung der Visus störungen und zur Durchführung einer Gesichtsfeld perimetrie und Funduskopie weiterverwiesen worden sei (Urk. 8/45/15). 3.4

Die ophtalmologische Untersuchung fand am 20. Dezember 2013 in der Augen klinik des E.___ statt. Es wurde eine leichte Hyperopie beidseits diagnostiziert, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Man habe der Versicherten eine Entlastungsbrille verordnet. Ob sich damit die täg lichen Kopfschmerzen (in Form eines Druckes um die Augen herum, mit Zunahme bei Arbeiten am Computer) verbessern liessen, sei schwierig vorher zusagen (Urk. 8/44). 3.5

Im Bericht der Klinik für Neurologie des E.___ vom 5. Januar 2013 (gemeint wohl: 2014; vgl. Urk. 8/45/5-11) wurden die bereits bekannten Diagnosen bestätigt (Urk. 8/45/6). Die Versicherte klage über täg liche, in der Ausprägung zeitweise stärkste Kopfschmerzen (Urk. 8/45/7). Sie sei durch ein brachial-betontes spastisches sensomotorisches Hemisyndrom links und durch die Adipositas permagna eingeschränkt; wann mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Bei der Versicherten bestehe der grosse Wille für das Weiterführen der Wiedereingliederungs massnahmen, die zu einer Erreichung bzw. Überschreitung ihrer Leistungs grenze führten (Urk. 8/45/8). 3.6

Wegen eines am 9. Januar 2014 aufgetretenem Schwankschwindels stellte sich die Versicherte am 10. Januar 2014 auf dem Notfall der Klinik für Neurologie des E.___ vor. Seither habe die Intensität des Schwindels wieder abgenommen, er sei aber weiterhin täglich vorhanden, ohne Begleit symptome, von wechselnder Dauer und lageunabhängig. Klinisch-neurologisch zeige sich ein Nystagmus mit torsional-vertikaler Komponente beim Blick nach rechts in Endstellung (Urk. 8/50/13-15).

Bei einer weiteren Notfalluntersuchung am 23. Februar 2014 habe die Ver sicherte berichtet, der Schwankschwindel und die rechtsseitigen drückenden Cephalgien hätten sich verstärkt. Davor habe sie die empfohlene medikamentöse Therapie (Magnesium und Venlaflaxin), wahrscheinlich aufgrund eines Miss verständnisses, nicht in einer suffizienten Dosierung eingenommen. In der kli nisch-neurologischen Untersuchung zeigten sich bei vorbestehender residueller armbetonter Hemiparese und Hemispastik links keine neuen fokalneurolo gischen Defizite. Laborchemisch zeige sich ein blander Befund und das cMRI vom 21. Februar 2014 habe keine Anzeichen für eine frische Ischämie ergeben (Urk. 8/50/10-11). 3.7

Dem Bericht der Klinik für Neurologie des E.___ vom 28. April 2014 zufolge ergaben sich bezüglich der Kopfschmerzen keine neuen Aspekte. Der Schwankschwindel habe inzwischen an Intensität abgenommen, er sei jedoch noch vorhanden (Urk. 8/50/1). Wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet wer den könne, sei nach wie vor unklar (Urk. 8/50/3). 3.8

Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 8. Januar 2015 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/60/36): 1.

Cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit Status nach ischämischem Hirn infarkt im Mediastromgebiet rechts 09/2008 sowie 01/2012 mit resi dueller armbetonter spastischer Hemiparese links (ICD-10: I63.4, G81.1)

-

Adipositas Grad III (ICD-10: E66.02)

-

Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) 2.

Schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

-

mit/bei chronischer körperlicher Erkrankung

-

mit Symptomen von Angst, Panik und Schwindel.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90), eine Prothrombin-Mutation (ICD-10: D68.21), der Verdacht auf eine leichte obstruktive Schlafapnoe (ICD-10: G47.31) und eine nicht näher bezeich nete Essstörung (ICD-10: F50.9) mit Binge Eating-Symptomatik (Urk. 8/60/36). Aus gesamtmedizinischer Sicht stehe aktuell die psychiatrische Diagnose der schwergradigen depressiven Episode im Vordergrund (Urk. 8/60/38).

Nach dem ersten Hirninfarkt sei die Versicherte zuerst zu 100 %, dann zu 50 % und später zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. November 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit 0 % betragen. Der zweite Hirninfarkt vom 31. Dezember 2012 habe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen (Urk. 8/60/39).

In der angestammten beruflichen Tätigkeit sei die Versicherte aufgrund der hoch gradigen Parese des linken Armes relevant eingeschränkt. Zusätzlich bestehe eine leichte Gehbehinderung. Ungünstig sei sicher das massive Überge wicht der Versicherten, wobei die Adipositas nicht den entscheidenden Faktor darstelle (Urk. 8/60/40).

Aus neurologischer Sicht wäre der Versicherten eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich, verteilt auf den ganzen Tag, allenfalls im Home Office-Bereich, medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Einschränkung komme aufgrund der Lähmung zustande. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass derzeit auch in einer anderen angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeits- und Leis tungsfähigkeit erreicht werden könne, da bei einem erhöhten Arbeitspensum mit vermehrten Beschwerden, auch hinsichtlich der Spannungskopfschmerzen und der Spastik, zu rechnen wäre (Urk. 8/60/40).

Nach dem zweiten Schlaganfall habe die Versicherte eine depressive Episode entwickelt, die sich nach dem gescheiterten Wiedereingliederungsversuch ver stärkt habe (Urk. 8/60/39). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/60/40).

Aus neurologischer Sicht sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ange passt, wobei – wie erwähnt – in einer derartigen Tätigkeit keine höhere Leis tungsfähigkeit zu erwarten sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähig keit sei nach einer erfolgreichen psychiatrischen Therapie zu überprüfen (Urk. 8/60/41).

Schliesslich wurde aus neurologischer Sicht empfohlen, die bisherige Behand lung unverändert weiterzuführen. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion dringend indiziert, um die aktuellen und weiteren möglichen Co-Morbiditäten zu reduzieren und eine Belastungssteigerung anzustreben. Wegen des Verdachts auf eine relevante obstruktive Schlafapnoe werde zu einer weitergehenden Abklärung mittels einer respiratorischen Polygraphie geraten. Aus psychiatrischer Sicht sei bei der vorliegenden schwergradigen depressiven Episode die Indikation für einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Institution gegeben. In diesem Rahmen sollte eine psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung, inklusive anti depressiver Pharmakotherapie, mit nach folgender ambulanter Anschluss behand lung stattfinden (Urk. 8/60/41). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 8. Januar 2015 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterlagen (Urk. 8/60/2 und 8/60/12-35) sowie den fach ärztlichen internistischen, neu rologischen, und psy chiatrischen Untersu chungen der Beschwerdeführerin. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es erfüllt sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Parteien haben unter diesen Umständen zu Recht nicht in Frage gestellt, dass auf das Gutachten abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 7). 4.2

Mit dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 8. Januar 2015 ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ablauf der einjährigen Wartezeit am 31. Januar 2013 aufgrund ihrer neurologischen Einschränkungen (z.T. körperlich) derart beeinträchtigt ist, dass ihr lediglich eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich, verteilt auf den ganzen Tag, in einer leichten, vorwie gend sitzenden Tätigkeit, allenfalls im Home-Office-Bereich, zumutbar ist (Urk. 8/60/40 und 8/60/41).

Darüber hinaus ist belegt, dass die Beschwerdeführerin bei der fachärztlichen gutachterlichen Untersuchung am 15. September 2014 aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/60/40-41 und 8/60/70). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ihr Auskünfte nicht erteilt, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötige. Namentlich habe die Beschwerdeführerin sie trotz mehrfacher Auffor derung nicht über die Resultate der Blutuntersuchungen, der Behandlung der Hand und der MRI-Untersuchung informiert (Urk. 2 S. 2). 5.2

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16. Juli 2015 (Urk. 8/72), insbesondere aber in ihrem Einwandschreiben vom 23. August 2015 (Urk. 8/76 und 8/77), diverse – angeblich von Dr. D.___ empfohlene – Untersuchungen thematisierte. Die Untersuchung des Herzens hatte bereits am 8. Juni 2015 stattgefunden und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge keine auffäl ligen Befunde ergeben (Urk. 8/76/1). Die Blutuntersuchung sollte offenbar le diglich dazu dienen, die schon gutachterlich festgestellte Prothrombin-Mutation zu bestätigen (Urk. 8/76/1). Inwiefern das geplante weitere MRI bezüglich des bereits bekannten Schwindels relevante Erkenntnisse bringen sollte, wurde weder von einer der Parteien dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Alle diese Abklärungen zielten den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge einzig darauf ab, die Ursache der erlittenen Schlaganfälle zu eruieren bzw. einen wei teren Schlaganfall zu verhindern (Urk. 8/76/2). Für die Beurteilung des Leis tungsbegehrens sind sie ohne Relevanz. Dasselbe gilt auch bezüglich eines Berichts über die ins Auge gefasste Botoxbehandlung der linken Hand bzw. des linken Armes, mit der eine Linderung der Spastik angestrebt werden sollte (Urk. 8/76/1). Er vermöchte lediglich Auskunft darüber zu geben, ob eine unge wisse zukünftige Verbesserung (infolge einer Behandlung) eingetreten ist. Einer entsprechenden positiven Veränderung des Gesundheitszustands, für welche die Beschwerdeführerin meldepflichtig ist, wäre im Rahmen einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG Rechnung zu tragen. 5.3

Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin notwendige Auskünfte nicht erteilt, erweist sich somit als unberechtigt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Behauptung des Vertreters der Beschwer deführerin zutrifft, er habe die diesbezüglichen Aufforderungs schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober und 22. Dezember 2015 nicht erhalten (Urk. 1 S. 3). Es steht fest, dass eine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG nicht zulässig ist. 6.

6.1

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Schadenmin derungspflicht zur Last zu legen ist, weil sie sich nicht wie mit Einschreiben vom 27. Januar 2015 gefordert einer stationären und medika mentösen psychiatrischen Behandlung unterzogen hat. 6.2

Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenk zeit verfahren korrekt eingehalten hat (Urk. 8/61; vgl. auch Urk. 8/63, 8/64, 8/69 und 8/71). In der Beschwerdeschrift wurde denn auch lediglich gel tend gemacht, die Behandler Dr. D.___ und Dr. C.___ hätten sich gegen eine stationäre und zum Teil auch gegen eine medikamentöse psychiatrische Behandlung ausgesprochen (Urk. 1 S. 2).

Die Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, erachtete aufgrund der am 15. September 2014 vorgelegenen schwergradigen depressiven Episode die Indikation für einen stationären Auf enthalt in einer psychiatrischen Institution mit einer psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung, inklusive einer antidepressiven Pharmakotherapie, und eine nachfolgende ambulante Anschlussbehandlung aus psychiatrischer Sicht klar als gegeben (Urk. 8/60/41). Dr. G.___ legte auch schlüssig und nachvoll ziehbar dar, es sei bei geeigneter Behandlung grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen, da die Versicherte erstmalig an einer depressiven Episode leide, keine schwere psychische Komorbidität aufweise und sich bisher keiner medikamentösen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ihrer Depression unterzogen habe (Urk. 8/60/72; vgl. auch Urk. 8/60/66). In der Konsensbeurteilung wurden die von Dr. G.___ vorgeschlagen Massnah- men von den Mitbegutachtern der anderen Fachgebiete unterstützt (vgl. Urk. 8/60/41). Bei dieser medizinischen Ausgangslage war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin eine entsprechende Schaden minderungspflicht auferlegte, zumal keine Zweifel an deren Verhältnismässig keit und Zumutbarkeit bestanden.

Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin erst seit dem 21. Februar 2015 ambu lant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelte, wandte mit den Schrei ben vom 30. April 2015 lediglich ein, es liege eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) vor, weshalb er eine klinische oder tagesklinische Behandlung nicht als indiziert erachte (Urk. 8/87 und 8/68).

Mit seiner anderslautenden Einschätzung, welche sich auf einen deutlich späte ren Zeitpunkt bezieht, vermag Dr. C.___ weder die gutachterliche Beurteilung durch Dr. G.___ noch die Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 in Frage zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. C.___ vom (unveränderten) Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen schien, die anfänglich auf 80 % reduziert werden könnte (Urk. 8/68), was sich mit der diagnostizierten (bloss) mittelgradigen depressiven Episode nicht in Ein klang bringen lässt.

Der Neurologe Dr. D.___ nahm am 1. Juli 2015 schriftlich zur angeordneten stationären und medikamentösen psychiatrischen Behandlung Stellung (Urk. 8/82). Demnach habe sich die Versicherte trotz intensiver ambulanter Physiotherapie nicht vollständig von der Akzentuierung der vorbestehenden Hemisymptomatik erholt. Einerseits bestünden häufige Kopfschmerzen. Ander seits sei nun die Gehfähigkeit eingeschränkt, mit erheblicher Angst („Phobie“) vor Treppen, Rolltreppen und Stufen. Letztlich sei auch die Feinmotorik der lin ken Hand erheblich eingeschränkt (Urk. 8/82/2). Es bestehe weiteres Rehabilita tionspotential. In erster Linie sollten die Sturzneigung und die phobisch anmu tende Angst vor Treppen gebessert werden. In dieser Situation sei ohne Zweifel eine teilweise stationäre und teilweise ambulante Fortsetzung der Neurorehabi litation indiziert. Die neuropsychologischen Defizite und die effektive Sturzge fahr seien die Ursache der phobisch anmutenden Angst vor Treppen. Sie sei nur im Rahmen einer physiotherapeutisch angeleiteten Expositionstherapie nach haltig zu bessern. Eine psychiatrische Hospitalisation sei nicht indiziert. Eine medikamentöse psychiatrische Behandlung sei nicht hilfreich und verschärfe die neuropsychologischen Ausfälle und die Gang unsicherheit (Urk. 8/82/2).

Aus den Ausführungen Dr. D.___ geht eindrücklich hervor, dass ihm die gut achterlich gestellte Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode, das heisst der Grund für die angeordnete stationäre und medikamentöse psychiat rische Behandlung, nicht bekannt sein gewesen kann. Er nimmt keinerlei Bezug auf die hier interessierende Thematik, sondern beschränkt sich auf Darlegungen zu einer offenbar vorhandenen phobisch anmutenden Angst der Beschwerde führerin vor Treppen, Rolltreppen und Stufen. Der Bericht Dr. D.___ erweist sich damit ebenfalls als unbehelflich.

Die Beschwerdeführerin kann aus den angeführten ärztlichen Stellungnahmen folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sie sich unbestritten der angeord neten stationären psychiatrischen Behandlung nicht unterzogen hat, ist ihr eine Schadenminderungspflichtverletzung vorzuwerfen. 6.3

Bei der Festlegung der Rechtsfolgen einer Mitwirkungs- oder Schaden minderungs pflichtverletzung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 125 V 237 E. 6b mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundes gerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweis). Die Kürzung bzw. Verweigerung von Leistungen kann sich deshalb nur auf diejenigen Leis tungen beziehen, die – bei korrekter Mitwirkung bzw. Schadenminderung – nicht zu erbringen gewesen wären (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 140 zu Art. 21).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die am 27. Januar 2015 angeordnete stationäre und medikamentöse psychiatrische Behandlung auf die seit Ablauf der einjährigen Wartezeit am 31. Januar 2013 bestehenden neurolo gischen und körperlichen Einschränkungen keinerlei Einfluss haben kann. Die festgestellte Schadenminderungspflichtverletzung kann folglich nicht zu einer Kürzung oder gar Verweigerung der in dieser Hinsicht zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche führen. Dementsprechend hätte die Beschwerde gegnerin berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer neurologi schen und körperlichen Einschränkungen lediglich noch eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich, verteilt auf den ganzen Tag, in einer leichten, vorwie gend sitzenden Tätigkeit, allenfalls im Home Office-Bereich, zumutbar ist (Urk. 8/60/40 und 8/60/41). Mittels eines Einkommensvergleichs wäre zu ermitteln gewesen, ob die Beschwerdeführerin ab Januar 2013 über einen Ren tenanspruch verfügt. Dies wird nachzuholen sein.

Ab dem 15. September 2014 bestand darüber hinaus wegen des diagnostizierten psychischen Leidens aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/60/40-41 und 8/60/70). Dieser gesundheitlichen Verschlechterung ist insofern Rechnung zu tragen, als offenbar auch die psychiatrische Gutachterin Dr. G.___ davon ausging, eine Besserung der Arbeitsfähigkeit trete selbst bei korrekter Durchführung der gebotenen (stationären und medikamentösen) psy chiatrischen Behandlung erst nach einigen Monaten ein (vgl. Urk. 8/60/41 und 8/60/72). Mit den Berichten von Dr. C.___ (Urk. 8/67 und 8/69) liegen indessen zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der psychische Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin bereits zu einem deutlich früheren Zeit punkt gebessert haben könnte. Es erscheinen daher weitere medizinische Abklärungen diesbezüglich als angezeigt. 6.4

Aus dem Gesagten folgt, dass diverse Weiterungen erforderlich sind. Insbeson dere ist auch der medizinische Sachverhalt insofern weiter abzuklären, als die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands und die damit einhergehende Änderung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und angepasster Tätigkeit) nach der Begutachtung durch Dr. G.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. März 2016 zu prüfen ist. Da die erforderlichen Weiterungen einen bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh rerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke